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Schweissen im bauaufsichtlichen Bereich Leseprobe

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Ahrens ⋅ Zwätz<br />

Schweißen <strong>im</strong><br />

<strong>bauaufsichtlichen</strong><br />

<strong>Bereich</strong><br />

Erläuterungen<br />

mit Berechnungsbeispielen<br />

3., überarbeitete und erweiterte Auflage


Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek<br />

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;<br />

detaillierte bibliografische Daten sind <strong>im</strong> Internet über htttp://dnb.ddb.de abrufbar.<br />

Fachbuchreihe Schweißtechnik<br />

Band 94<br />

ISBN 978-3-87155-209-0<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

© Verlag für Schweißen und verwandte Verfahren DVS-Verlag GmbH, Düsseldorf ⋅ 2007<br />

Herstellung: Service-Druck Kleinherne GmbH, Neuss<br />

Titelgestaltung: Marschall ⋅ Sott Werbeagentur, Düsseldorf


Vorwort zur 3. Auflage<br />

Die erste Auflage dieses Fachbuches <strong>im</strong> Jahre 1988 war noch komplett von der nationalen<br />

Normung (DIN) geprägt. Die zweite Auflage <strong>im</strong> Jahre 2000 berücksichtigte schon eine Vielzahl<br />

europäischer Normen (EN) und internationaler Normen (ISO). Seit ihrem Erscheinen wurden die<br />

maßgebenden nationalen Normen zum Schweißen von Stahlbauten und von tragenden Aluminiumkonstruktionen<br />

sowie zum Schweißen von Betonstahl überarbeitet. Die neuen Normen und die<br />

überarbeitete Anpassungsrichtlinie Stahlbau:2001-12 erlauben den Einsatz einer größeren Werkstoffpalette<br />

<strong>im</strong> <strong>bauaufsichtlichen</strong> <strong>Bereich</strong>.<br />

Seit der zweiten Auflage dieses Fachbuchs sind folgende wichtige Änderungen eingetreten und in<br />

der vorliegenden 3. Auflage berücksichtigt worden:<br />

• DIN 18800-7:2002-09 „Stahlbauten – Teil 7: Ausführung und Herstellerqualifikation“ verweist<br />

bei der Herstellerqualifikation (ehemals Eignungsnachweis) auf die Normenreihe DIN EN 729<br />

(identisch mit ISO 3834). Diese Norm ist inzwischen ersetzt durch DIN EN ISO 3834<br />

„Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen“. Das hat die<br />

Notwendigkeit des Arbeitens nach dokumentierten Schweißanweisungen zur Folge.<br />

• Die Normenreihe DIN 4113 „Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung“<br />

ist überarbeitet und vervollständigt worden. Der Teil 1 „Berechnung und bauliche Durchbildung“<br />

hat die Änderung A1:2002-09 erhalten, in der die Anzahl der einsetzbaren Aluminiumwerkstoffe<br />

erheblich ausgeweitet worden ist. Der Teil 2 (2002-09) „Berechnung geschweißter<br />

Aluminiumkonstruktionen“ enthält die Berechnungsvorgaben für den Konstrukteur. Der Teil 3<br />

(DIN V 4113-3:2003-11) „Ausführung und Herstellerqualifikation“ ist zwar nur als Vornorm<br />

erschienen, aber trotzdem in die Musterliste der Technischen Baubest<strong>im</strong>mungen und in die<br />

Bauregelliste A aufgenommen worden. Dieser Teil 3 ist <strong>im</strong> Aufbau und Inhalt an DIN 18800-7<br />

:2002-09 angelehnt und ersetzt die Richtlinie des DIBt „Richtlinie zum Schweißen von tragenden<br />

Bauteilen aus Aluminium“ (1986-10).<br />

• Die werkseigene Produktionskontrolle – eine Forderung aus der europäischen Bauproduktenrichtlinie<br />

– ist in Deutschland in DIN 18200:2000-05 „Übereinst<strong>im</strong>mungsnachweis für Bauprodukte<br />

– Werkseigene Produktionskontrolle, Fremdüberwachung und Zertifizierung von Produkten“<br />

beschrieben. Die Einrichtung und Durchführung einer werkseigenen Produktionskontrolle<br />

wird sowohl in DIN 18800-7:2002-09 als auch in DIN V 4113-3:2003-11 gefordert.<br />

• Obwohl <strong>im</strong> Dezember 2006 die internationale Norm DIN EN ISO 17660 „Schweißen –<br />

Schweißen von Betonstahl, Teil 1: Tragende Schweißverbindungen“ und „Teil 2: Nichttragende<br />

Schweißverbindungen“ erschienen ist, ist DIN 4099:2003-08 „Schweißen von Betonstahl, Teil 1:<br />

Ausführung“ und „Teil 2: Qualitätssicherung“ derzeitig noch in der Musterliste der Technischen<br />

Baubest<strong>im</strong>mungen – Fassung 2006-09 – enthalten und muss nach Einführung dieser Musterliste<br />

durch eine Oberste Bauaufsichtsbehörde seit dem Jahre 2005 angewendet werden.<br />

Die Normungsarbeiten in den Ausschüssen CEN/TC 135 und CEN/TC 250 zur Überführung der<br />

europäischen Vornormen ENV 1090 „Ausführung von Tragwerken aus Stahl“, ENV 1993<br />

„Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten“ (Eurocode 3), ENV 1994 „Bemessung und<br />

Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton“ (Eurocode 4) und ENV 1999<br />

„Bemessung und Konstruktion von Aluminiumbauten“ (Eurocode 9) in die europäischen


Normenreihen EN 1090, EN 1993, EN 1994 und EN 1999 sind weitgehend abgeschlossen. Diese<br />

Normen werden in den nächsten Jahren die Normenreihen DIN 4113 und DIN 18800 ersetzen.<br />

Diese Änderungen werden dann in der zukünftigen 4. Auflage dieses Fachbuches erfasst.<br />

Gegenüber den letzten Ausgaben sind in dieser 3. Auflage die Kapitel 5 und 12 neu. Im Kapitel 5<br />

„Schweißverfahren und Schweißprozesse“ werden anschaulich diejenigen Schweißprozesse dargestellt,<br />

die üblicherweise in den <strong>Bereich</strong>en Stahlbau, Aluminiumbau und Betonstahlschweißen<br />

eingesetzt werden. Im Kapitel 12 werden einige „typische“ Schäden an geschweißten Stahlbaukonstruktionen<br />

und deren Vermeidbarkeit vorgestellt.<br />

Duisburg und Ratingen, <strong>im</strong> März 2007<br />

Christian Ahrens und Rainer Zwätz


1 Zusammenhang zwischen der europäischen Bauproduktenrichtlinie,<br />

dem deutschen Bauproduktengesetz<br />

und den Landesbauordnungen<br />

1.1 Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie in der Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 31.12.1988 (89/106/EEC), geändert<br />

durch die Verordnung (EC) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

29.09.2003, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über<br />

Bauprodukte [1-1] – kurz Bauproduktenrichtlinie genannt – ist eine der wichtigsten europäischen<br />

Binnenmarktrichtlinien des neuen Ansatzes [1-2]. Informationen über die Bauproduktenrichtlinie<br />

und über die damit verbundenen Grundsatzpapiere der EU sind auf der folgenden Internetseite<br />

enthalten: http://europa.eu.int/comm/enterprise/construction/internal/cpd/cpd_en.htm<br />

Das Inverkehrbringen und der freie Warenverkehr von und mit Bauprodukten war in der Vergangenheit<br />

in der Bundesrepublik Deutschland weitgehend ungeregelt. Soweit einzelne Vorschriften<br />

auch das Inverkehrbringen von Produkten betrafen, zum Beispiel das Gerätesicherheitsgesetz oder<br />

die Gefahrstoffverordnung, bezogen sich diese Vorschriften nicht gezielt auf Bauprodukte.<br />

Durch das deutsche Bauproduktengesetz vom 10.08.1992 [1-3] wurde die europäische Bauproduktenrichtlinie<br />

in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt. Das deutsche Bauproduktengesetz regelt<br />

somit das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten<br />

von und in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.<br />

Die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie hinsichtlich der Verwendung von Bauprodukten erfolgt<br />

dagegen durch die Landesbauordnungen, da Baurecht in der Bundesrepublik Deutschland als Teil<br />

des Ordnungsrechts Landesrecht ist. Somit gibt es in den 16 Ländern der Bundesrepublik Deutschland<br />

16 Landesbauordnungen, die jedoch aufeinander abgest<strong>im</strong>mt sind und der Musterbauordnung<br />

(MBO), Fassung November 2002 [1-4], oder noch der Fassung vom Dezember 1997 [1-5] folgen.<br />

Die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie in der Bundesrepublik Deutschland ist in Bild 1-1 dargestellt.<br />

Bild 1-1. Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie<br />

in der Bundesrepublik Deutschland.<br />

1


Die Ministerien, denen die Bauaufsicht in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland obliegt,<br />

arbeiten auf freiwilliger Basis seit Jahrzehnten über die Grenzen der Länder hinaus unter dem wesentlichen<br />

Grundsatz zusammen, dass die in einem Land der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene<br />

Zulassung oder ausgestellte Bescheinigung auch in allen anderen Ländern der Bundesrepublik<br />

Deutschland gilt.<br />

Das wichtigste Organ <strong>im</strong> Rahmen der Zusammenarbeit der Obersten Bauaufsichtsbehörden ist die<br />

Arbeitsgemeinschaft der für Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister und Senatoren<br />

der Bundesländer (ARGEBAU) [1-6], die auf ihrem Fachgebiet die Grundsatzentscheidungen<br />

trifft. Diese Arbeit erfolgt in den Fachkommissionen, zum Beispiel in der Fachkommission<br />

„Bautechnik“ oder <strong>im</strong> „Allgemeinen Ausschuss“.<br />

1.2 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)<br />

Eine wichtige Funktion fällt dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) als rechtsfähige Anstalt<br />

des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin zu. Dieses Institut wird vom Bundesland Berlin geführt<br />

und ist der Nachfolger des ehemaligen Institutes für Bautechnik, das <strong>im</strong> Auftrag der Länder der<br />

Bundesrepublik Deutschland tätig war.<br />

In dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) [1-7] zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und den 16 Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird <strong>im</strong> Artikel 1 (2)<br />

festgehalten, dass das Institut der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet<br />

des öffentlichen Rechts dient. Nach Artikel 2 dieses Abkommens hat das Institut folgende Aufgaben:<br />

„(1) Das Institut hat die Aufgabe,<br />

1. europäische technische Zulassungen zu erteilen und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt<br />

zu veröffentlichen,<br />

2. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und Verzeichnisse der erteilten Zulassungen<br />

zu führen und zu veröffentlichen,<br />

3. Bekanntmachungen zur Einführung Technischer Baubest<strong>im</strong>mungen vorzubereiten,<br />

4. bautechnische Untersuchungen einschließlich Bauforschungsaufträge anzuregen, zu vergeben,<br />

zu begutachten und zu betreuen sowie Bauforschungsberichte auszuwerten,<br />

5. auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter <strong>im</strong> Einzelfall Gutachten z. B. zur Verwendung von<br />

Bauprodukten zu erstatten,<br />

6. Verzeichnisse der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen getrennt nach Bauproduktengesetz<br />

und Landesbauordnungen zu führen.<br />

(2) Das Institut hat ferner die Aufgabe, die Bauregellisten A und B sowie die Liste über Bauprodukte,<br />

für die nach Bauordnungsrecht kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, aufzustellen<br />

und bekannt zu machen. Die Bekanntmachung der Listen bedarf des Einvernehmens der Obersten<br />

Bauaufsichtsbehörden der Länder.<br />

(3) Das Institut hat außerdem die Aufgabe,<br />

1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz,<br />

2


2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende<br />

Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und<br />

3. Entscheidungen über Anträge auf Typengenehmigungen vorzubereiten, soweit das Institut nicht<br />

nach Absatz 5 zuständig ist.<br />

(5) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für<br />

1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz<br />

und deren Überwachung,<br />

2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende<br />

Anerkennung von Behörden nach der Landesbauordnung und deren Überwachung,<br />

3. die Erteilung von Typengenehmigungen und<br />

4. den Erlass von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften,<br />

die der Umsetzung weiterer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dienen.“<br />

1.3 Festlegungen und Begriffe der Musterbauordnung (MBO)<br />

In § 2 „Begriffe“ der MBO, Fassung November 2002, sind die Begriffe „bauliche Anlagen“, „Gebäude“,<br />

„Bauprodukte“ und „Bauart“ definiert und nachstehend auszugsweise wiedergegeben:<br />

„(1) Bauliche Anlagen<br />

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen;<br />

eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf<br />

dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach<br />

ihrem Verwendungszweck dazu best<strong>im</strong>mt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche<br />

Anlagen sind auch:<br />

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,<br />

2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,<br />

3. Sport- und Spielflächen,<br />

4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,<br />

5. Freizeit- und Vergnügungsparks,<br />

6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,<br />

7. Gerüste,<br />

8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.<br />

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen <strong>im</strong> Sinne des § 1 Abs. 1<br />

Satz 2.<br />

(2) Gebäude<br />

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten<br />

werden können und geeignet oder best<strong>im</strong>mt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen<br />

zu dienen.<br />

(9) Bauprodukte sind<br />

1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut<br />

zu werden,<br />

2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden<br />

verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.<br />

3


(10) Bauart<br />

Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen<br />

Anlagen.“<br />

Der § 3 der MBO regelt die allgemeinen Anforderungen für bauliche Anlagen und Bauprodukte.<br />

Nachstehend ist der § 3 der MBO, Fassung November 2002, wiedergegeben:<br />

„§ 3 Allgemeine Anforderungen<br />

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen,<br />

nicht gefährdet werden.<br />

(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen<br />

Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden<br />

angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen<br />

und gebrauchstauglich sind.<br />

(3) Die von der Obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische<br />

Baubest<strong>im</strong>mungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung<br />

kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Best<strong>im</strong>mungen<br />

kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen<br />

Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden: § 17 Absatz 3 und § 21 bleiben unberührt.<br />

(4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gelten Absätze 1 und 3<br />

entsprechend.<br />

(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom<br />

2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Technischen Anforderungen entsprechen,<br />

dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit,<br />

Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“<br />

1.4 Anerkannte Regeln der Technik<br />

§ 3 (3) der MBO lässt also eine Abweichung von den technischen Baubest<strong>im</strong>mungen zu, wenn die<br />

Anforderungen des Absatzes (1) erfüllt werden. Derjenige, der von dieser Abweichung Gebrauch<br />

macht, trägt hierfür die Verantwortung.<br />

Der Hinweis auf die Einhaltung der „Anerkannten Regeln der Technik“ fehlt zwar in der MBO,<br />

Fassung November 2002, dennoch ist der Verweis auf Einhaltung der „Allgemeinen anerkannten<br />

Regeln der Baukunst“ aber gesetzmäßig in der Bundesrepublik Deutschland verankert.<br />

Nachstehend sind § 330 Ziffer 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB) wiedergegeben:<br />

„(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruches eines Bauwerkes<br />

gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben<br />

eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

4


(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung<br />

oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute<br />

Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet.“<br />

Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören sowohl die ungeschriebenen Überlieferungen aus<br />

Erfahrungen best<strong>im</strong>mter Berufszweige als auch die schriftlichen Regelwerke, hier vornehmlich die<br />

Normen des Deutschen Instituts für Normung (DIN). Außerdem gelten als allgemein anerkannte<br />

Regeln der Technik auch die von den obersten Bauaufsichtsbehörden eingeführten Technischen<br />

Baubest<strong>im</strong>mungen. Die jeweilig gültige Muster-Liste der Technischen Baubest<strong>im</strong>mungen, die von<br />

der ARGEBAU erarbeitet worden ist und regelmäßig angepasst wird, ist <strong>im</strong> Internet eingestellt<br />

(www.dibt.de). Die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Auflage des Fachbuches geltende Fassung<br />

der Muster-Liste der Technischen Baubest<strong>im</strong>mungen stammt aus dem September 2006 [1-8].<br />

Die Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder der Bundesrepublik Deutschland führen die technischen<br />

Baubest<strong>im</strong>mungen auf der Basis der Muster – Liste in den Ländern ein, zum Beispiel in<br />

Nordrhein-Westfalen durch Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und<br />

Sport vom 08.11.2006, VI A3-408 [1-9].<br />

Bild 1-2 zeigt den Zusammenhang der Zunahme der technischen Beschreibung sowie die Zunahme<br />

der juristischen Bedeutung von Verordnungen, Erlassen und Normen/Richtlinien. Danach liegt bei<br />

Einhaltung des Inhalts einer Norm oder Richtlinie die Vermutung vor, dass eine anerkannte Regel<br />

der Baukunst eingehalten wird [1-10].<br />

Bild 1-2. Technische Beschreibung und juristische Bedeutung.<br />

Bei Beachtung einer bauaufsichtlich eingeführten Norm liegt die gesetzlich begründete Vermutung<br />

über die Einhaltung einer anerkannten Regel der Baukunst vor. Juristisch sind die „Allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik“ von geringerer Bedeutung als der „Stand der Technik“ oder sogar<br />

5


der „Stand der Wissenschaft und Technik“. Der Zusammenhang zwischen Rechtsbegriffen und<br />

Formulierungen des Gesetzgebers in Abhängigkeit von Erkenntnisstand und Verbreitungsgrad ist<br />

in Bild 1-3 wiedergegeben.<br />

Bild 1-3. Rechtsbegriffe<br />

und Formulierungen des<br />

Gesetzgebers; Schutz<br />

vor verschieden gearteten<br />

Gefahren und Schäden.<br />

1.5 Grundlage der Herstellerqualifikationen zum Schweißen<br />

Die Herstellerqualifikationen (ehemals Eignungsnachweise) zum Schweißen, zum Beispiel nach<br />

DIN 4099-2, DIN V 4113-3 oder nach DIN 18800-7, sind in § 17 (5) der MBO, Fassung November<br />

2002 verankert. Dort heißt es:<br />

„Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maße von der<br />

Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen<br />

Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen <strong>bauaufsichtlichen</strong> Zulassung, in der Zust<strong>im</strong>mung<br />

<strong>im</strong> Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der Obersten Bauaufsichtsbehörden vorgeschrieben<br />

werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis<br />

hierüber einer Prüfstelle nach § 25 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen<br />

an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten<br />

einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.“<br />

Der allgemeine Ausschuss der ARGEBAU hat eine „Muster-Verordnung über Anforderungen an<br />

Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Muster-Hersteller- und Anwender-VO<br />

– MHAVO) erarbeitet. Die zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Fachbuches gültige Fassung<br />

stammt aus dem Juni 2004 [1-11].<br />

6


§ 1 der MHAVO legt fest: Für<br />

„1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,<br />

die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,<br />

die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen<br />

müssen der Hersteller und Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung<br />

sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. ...“<br />

Nach § 2 der MHAVO müssen die Hersteller und Anwender vor der erstmaligen Durchführung<br />

von Schweißarbeiten nach § 1 und danach in Abständen von höchstens 3 Jahren gegenüber einer<br />

nach § 25 Absatz 1 Nr. 6 MBO anerkannten Prüfstelle nachweisen, dass sie über die vorgeschriebenen<br />

Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.<br />

Damit sind die Herstellerqualifikationen (ehemals Eignungsnachweise) zum Schweißen <strong>im</strong> <strong>bauaufsichtlichen</strong><br />

<strong>Bereich</strong> rechtlich abgesichert. Einzelheiten über die Herstellerqualifikationen sind dem<br />

Abschnitt 11 zu entnehmen.<br />

7


2 Übereinst<strong>im</strong>mungsnachweise nach Bauregelliste<br />

2.1 Bauregelliste<br />

Die Festlegungen für die Verwendung von Bauprodukten und den Einsatz von Bauarten sind <strong>im</strong> 3.<br />

Abschnitt der MBO in den §§ 17 bis 25 (in den Landesbauordnungen teilweise auch in anderen<br />

Paragraphen, zum Beispiel BauO NRW [2-1] in den §§ 20 bis 28) enthalten, siehe Tabelle 2-1.<br />

Tabelle 2.1. Vergleich von Landesbauordnung (LBO NRW) und Muster-Bauordnung (MBO).<br />

§ nach LBO<br />

(BauO NRW)<br />

Titel<br />

§ nach MBO<br />

(11.2002)<br />

§ 20 Bauprodukte § 17<br />

§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung § 18<br />

§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 19<br />

§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten <strong>im</strong> Einzelfall § 20<br />

§ 24 Bauarten § 21<br />

§ 25 Übereinst<strong>im</strong>mungsnachweis § 22<br />

§ 26 Übereinst<strong>im</strong>mungserklärung des Herstellers § 23<br />

§ 27 Übereinst<strong>im</strong>mungszertifikat § 24<br />

§ 28 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen § 25<br />

In § 17 der MBO sind die grundlegenden Festlegungen enthalten, unter denen Bauprodukte für die<br />

Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen verwendet werden dürfen. Bauprodukte<br />

müssen danach entweder das nationale Übereinst<strong>im</strong>mungszeichen Ü-Zeichen, siehe Bild 2-1,<br />

oder nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes beziehungsweise der Europäischen Bauproduktenrichtlinie<br />

die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaften (CE) tragen,<br />

siehe Bild 2-2.<br />

Bild 2-1. Ü-Zeichen.<br />

Bild 2-2. CE-Zeichen.<br />

Die technischen Regeln, die Bauprodukte erfüllen müssen, sofern sie nach § 17 der MBO verwendet<br />

werden dürfen, sind in der Bauregelliste enthalten. Die Bauregelliste ist vom Deutschen Institut<br />

für Bautechnik (DIBt) <strong>im</strong> Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer<br />

der Bundesrepublik Deutschland erstellt worden und wird jährlich aktualisiert und veröffentlicht.<br />

Bild 2-3 zeigt den Titel des Sonderheftes Nr. 33 der „Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik“.<br />

Bild 2-4 zeigt den Aufbau der Bauregelliste.<br />

8


Bild 2-3. Titelseite des Sonderheftes Nr. 33 des DIBt.<br />

Bild 2-4. Aufbau der<br />

Bauregelliste.<br />

9


2.1.1 Bauregelliste A<br />

„Die Bauregelliste A gilt nur für Bauprodukte und Bauarten <strong>im</strong> Sinne der Begriffsbest<strong>im</strong>mung der<br />

Landesbauordnungen. Die für die Bemessung und Ausführung der baulichen Anlagen zu beachtenden<br />

technischen Regeln, die als Technische Baubest<strong>im</strong>mungen öffentlich bekannt gemacht sind,<br />

bleiben hiervon unberührt.“ [2-2]<br />

2.1.1.1 Bauregelliste A Teil 1<br />

„In der Bauregelliste A Teil 1 werden in Spalte 3 technische Regeln für Bauprodukte angegeben,<br />

die zur Erfüllung der Anforderungen der Landesbauordnungen von Bedeutung sind und die die<br />

betroffenen Produkte hinsichtlich der Erfüllung der für den Verwendungszweck maßgebenden Anforderungen<br />

hinreichend best<strong>im</strong>men. Diese technischen Regeln bezeichnen die geregelten Bauprodukte.<br />

Im Einzelfall sind technische Regeln ggf. nur für best<strong>im</strong>mte Verwendungszwecke maßgeblich.<br />

Weitere Best<strong>im</strong>mungen sind ggf. in den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1 enthalten.“<br />

Der Inhalt der Bauregelliste A Teil 1 ist in Tabelle 2-2 wiedergegeben.<br />

Tabelle 2-2. Inhalt der Bauregelliste A Teil 1.<br />

1 Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau<br />

2 Bauprodukte für den Mauerwerksbau<br />

3 Bauprodukte für den Holzbau<br />

4 Bauprodukte für den Metallbau<br />

5 Dämmstoffe für den Wärme- und Schallschutz<br />

6 Türen und Tore<br />

7 Lager<br />

8 Sonderkonstruktionen<br />

9 Bauprodukte für Wand- und Deckenbekleidungen und nichttragende innere Trennwände<br />

10 Bauprodukte für die Bauwerksabdichtung und Dachabdichtung<br />

11 Bauprodukte aus Glas<br />

12 Bauprodukte der Grundstücksentwässerung<br />

13 Abwasserbehandlungsanlagen<br />

14 Feuerungsanlagen<br />

15 Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden<br />

Stoffen<br />

16 Gerüstbauteile<br />

17 Technische Gebäudeausrüstung<br />

Anlagen<br />

Bauprodukte für den Metallbau sind <strong>im</strong> Abschnitt 4 enthalten, siehe Tabelle 2-3.<br />

Tabelle 2-3. Inhalt des Abschnittes 4 der Bauregelliste A Teil 1.<br />

4.1 Bauprodukte aus unlegierten Baustählen<br />

4.2 Bauprodukte aus geschmiedetem Stahl<br />

4.3 Bauprodukte aus Gusswerkstoffen<br />

4.4 Bauprodukte aus Vergütungsstahl<br />

4.5 Bauprodukte aus nichtrostendem Stahl<br />

4.6 Bauprodukte aus schweißgeeignetem Feinkornbaustahl<br />

4.7 Bauprodukte aus Aluminium<br />

4.8 Verbindungsmittel (Niete, Schrauben, Bolzen, Muttern und Scheiben), Schweißzusätze und Schweißhilfsstoffe<br />

4.9 Korrosionsschutzstoffe und korrosionsgeschützte Bauprodukte (ohne mechanische Verbindungsmittel)<br />

4.10 Vorgefertigte Bauteile aus Metall<br />

10


2.1.1.2 Bauregelliste A Teil 2<br />

„Die Bauregelliste A Teil 2 enthält nicht geregelte Bauprodukte,<br />

– deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher<br />

Anlagen dient und für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder<br />

– für die es Technische Baubest<strong>im</strong>mungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht<br />

oder nicht für alle Anforderungen gibt und die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt<br />

werden können.<br />

Sie bedürfen anstelle einer allgemeinen <strong>bauaufsichtlichen</strong> Zulassung nur eines allgemeinen <strong>bauaufsichtlichen</strong><br />

Prüfzeugnisses. Der Übereinst<strong>im</strong>mungsnachweis bezieht sich auf die Übereinst<strong>im</strong>mung<br />

mit dem allgemeinen <strong>bauaufsichtlichen</strong> Prüfzeugnis.<br />

Ausgenommen sind die in Liste C aufgeführten nicht geregelten Bauprodukte.“<br />

2.1.1.3 Bauregelliste A Teil 3<br />

„Die Bauregelliste A Teil 3 enthält nicht geregelte Bauarten,<br />

– deren Anwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher<br />

Anlagen dient und für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder<br />

– für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt oder nicht für alle Anforderungen<br />

gibt und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt<br />

werden können.<br />

Sie bedürfen anstelle einer allgemeinen <strong>bauaufsichtlichen</strong> Zulassung nur eines allgemeinen <strong>bauaufsichtlichen</strong><br />

Prüfzeugnisses. Der Übereinst<strong>im</strong>mungsnachweis bezieht sich auf die Übereinst<strong>im</strong>mung<br />

mit dem allgemeinen <strong>bauaufsichtlichen</strong> Prüfzeugnis.“<br />

2.1.2 Bauregelliste B<br />

„In die Bauregelliste B werden Bauprodukte aufgenommen, die nach Vorschriften der Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union – einschließlich deutscher Vorschriften – und der Vertragsstaaten<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen<br />

Gemeinschaften in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und die die CE-<br />

Kennzeichnung tragen.“<br />

Bauprodukte, die zukünftig in der Bauregelliste B aufgeführt sind, werden aus der Bauregelliste A<br />

gestrichen!<br />

Der Zusammenhang von Bauregelliste A und Bauregelliste B ist in Bild 2-5 wiedergegeben.<br />

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