Anwaltsblatt 2007/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2007/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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57 – 108<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong><br />
Österreichisches<br />
67 Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen<br />
Umweltrechtsfalles<br />
RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />
75 Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />
Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ<br />
www.rechtsanwaelte.at<br />
<strong>02</strong><br />
<strong>2007</strong><br />
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Advocaten im Himmel<br />
Bekanntlich hält man die Juristen<br />
Seit alter Zeit für schlechte Christen,<br />
Und wir erst gar, wir Advocaten<br />
Sind die gebor , nen Höllenbraten.<br />
Der Bibel schon, der hochverehrten,<br />
Ihr gelten alle Schriftgelehrten<br />
Nicht besser als die Pharisäer,<br />
Und: „Zungendrescher“, „Wortverdreher“;<br />
Der Himmel lange hat bestanden,<br />
Eh , ‚ daß ein todter Advocat<br />
Den Eingang dort gefunden hat.<br />
Zwar warb schön öfters Einer drum,<br />
Stritt mit Sanct Petrus drob herum,<br />
Droht , mit der Klag , und Ex , kution,<br />
Doch dort ging , s nicht mit diesem Ton:<br />
Man wies ihn (freilich kostenlos)<br />
A foro ab ad inferos.<br />
Doch Einmal sollt , es anders kommen,<br />
Einmal kam Einer zu den Frommen.<br />
Und wie sich das hat zugetragen,<br />
Das will ich Euch getreulich sagen.<br />
Einstmals der Herr im Paradies<br />
Auf einen alten Bauern stieß,<br />
Der dort auf einer Wolke saß<br />
Und still in vielen Schriften las.<br />
Er schnitt ein gar betrübt Gesicht,<br />
Als hätt , er keine Freude nicht,<br />
Der Mann schien eitel Jammer nur,<br />
Von Seligkeit war keine Spur.<br />
Sofort trat ihn der Herre an:<br />
„Mein Sohn, was hat man dir gethan?<br />
„In meinem Paradieseshain,<br />
„Da muss ein jeder fröhlich sein!“<br />
Der Bauer sprach: „Mei liaba Herr,<br />
„Mir war , s scho recht, wann oans net wär:<br />
„Mir failt halt was“ –„So spricht, mein Sohn,<br />
„Frei steht ein Wort an meinem Thron.“<br />
„Mir failt – leicht nennt , s Ös mi net g , scheit –<br />
„Mir failt a kloane Zwistigkeit.“<br />
– Der Herr sieht ganz verwundert drein –<br />
„Ja ja, es ka mir andacht sein.<br />
„Uns Bauern is in , Erdenleb , n<br />
„Nöt viel von Unterhaltung geb , n,<br />
„Nur arbat , n jahrein, jahraus<br />
„Mit Viech und Frucht in Feld und Haus,<br />
„Da wird , s oan oft in , Häusl z , eng –<br />
„Da processirt man halt a weng.<br />
„Bei mir, da hat , s in ganzen Leben<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
„A kloan , s Processl imma geb , n.<br />
„Mitten in letzten bin i g , sturb , n,<br />
„Dös hat ma d , ganzi Freud , verdurb , n.<br />
„ , s is schön da, ab , r i han nix z , thoan,<br />
„I kumm , mir vur, als wier alloan;<br />
„Da sitzen in die Wolken drein<br />
„In die nassen und Halleluja schrei , n –<br />
„I thua , s ja gern, denn , sg , schiecht für Ös,<br />
„Aber – mir failt halt mei Proceß!<br />
„Dö Schrift is in Gegner sei Replik,<br />
„Der widerspricht und luagt so dick –<br />
„I drahat , s ganze Firmamant um<br />
„Kam i nur no zun Duplicandum.<br />
„Drum – wann , s ma nur vahelfa thaten<br />
„A wengel zuar an Advocaten!“<br />
Der Herr runzelt die Stirn dabei<br />
Und rieft den Petrus: „Sag , mir, ei,<br />
„Wie kam denn dieser Mann herein?<br />
„Der sollt im Fegefeuer sein,<br />
„Der Processirer.“ –„Hoher Herr,<br />
„Ich wußt , von nichts, er kam daher,<br />
„Mit guten Zeugnissen verseh , n,<br />
„Ich konnt , nicht anders, muß gesteh , n –<br />
„Dann ist auch jetzt das Holz so theuer,<br />
„Da spar , ich mit dem Fegefeuer,<br />
„Er schien so fromm –,“ –„Schon gut, laß ruh , n,“<br />
„Sag , lieber, was ist jetzt zu thun?<br />
„Er ist nun einmal da, der Mann<br />
„Ist gar nicht selig, schau , ihn an,<br />
„Da ist nichts anderes zu rathen,<br />
„Als: Schaff , ihm einen Advocaten!“<br />
Petrus macht ein bestürzt , Gesicht:<br />
„Herr, Advocaten haben wir nicht;<br />
„Es ist Prinzip hier im Gefilde –“<br />
„Thut nichts, dem Ersten dieser Gilde,<br />
„Der halbwegs sich qualificirt,<br />
„Der Eingang nun gestattet wird.“<br />
Sanct Petrus wollte remonstriren,<br />
Jedoch da gab , s kein Disputiren.<br />
Es währt nicht lang, da keucht ein Mann,<br />
Langsam die Himmelsstieg , heran,<br />
Am Ohr die Feder, in einer Hand<br />
, nen schrecklich dicken Actenband,<br />
Die andere beschweret ganz<br />
Mit Leo Geller und mit Manz.<br />
„Halt an,“ ruft Petrus, als er naht,<br />
„Ihr seid gewiß ein Advocat?“<br />
Der sprach: „Ja wohl, , s ist leider richtig,<br />
„Doch war ich immer fromm und tüchtig,<br />
Editorial<br />
Präsident Dr. Benn-Ibler<br />
57
Editorial<br />
58<br />
„Betrug mich allzeit exemplarisch,<br />
„Ward niemals auch disciplinarisch.<br />
„Nur war ich wie zum Pech geboren,<br />
„Hab , immer die Process , verloren,<br />
„ , nen einzigen gewann ich nur<br />
„Gen die Finanzprocuratur.“<br />
Der Petrus denkt: „Das ist mein Mann,<br />
„Da ist nicht viel Gefahr daran.“<br />
So kam zum Paradieseshain<br />
Der erste Advocat hinein.<br />
Das war ein Aufseh , n ringsherum!<br />
Der Bauer fiel vor Freuden um,<br />
Und kaum gekommen, saß er schon<br />
Bei seiner Information.<br />
Die Seligen von allen Seiten<br />
Sah man zu jener Gruppe schreiten,<br />
Man fragte, horchte, eine Schaar<br />
Stritt, wer im Rechte – und so war<br />
Das ganze himmlische Int , resse<br />
Bald concentrirt auf dem Processe.<br />
Schnell fanden ein , ge sel , ge Räthe,<br />
Dass es beileib , nicht schaden thäte,<br />
Zu bilden ein Collegium<br />
Zur Fällung des Judicium.<br />
Zwei – drei Instanzen waren schnell<br />
Beisammen, Amtsdiener gleich zur Stell , ,<br />
Und Diurnisten weit und breit,<br />
Von wegen großer Sterblichkeit.<br />
Doch damit war es nicht genug;<br />
Denn bald sich Der und Jener frug:<br />
Schau, schau, ich hätt , es nicht gedacht,<br />
Dass ein Proceß solch‚ Spaß uns macht!<br />
Kann , s Zuseh , n schon so herzlich freu , n,<br />
Wie schön wär , s erst: Betheiligt sein!<br />
Und balde unser Advocat,<br />
, ne ganze Schaar Clienten hat.<br />
Der Eine fühlt sich im Besitz<br />
Gestört von seinem Wolkensitz;<br />
Ein And , rer ist gar sehr verletzt,<br />
Als nur zur dritten Schaar versetzt;<br />
Ein Engel hat herausgedrechselt,<br />
Daß man ihm die Posaun , verwechselt;<br />
Ein Vierter hätte gar zu gern<br />
Pfandrecht an einem fremden Stern,<br />
Zwei And , re stritten heftig um<br />
Protuberanzeneigenthum.<br />
Streitfragen gab es da zu Hauf , :<br />
Störungen im Planetenlauf,<br />
Wegservituten der Kometen,<br />
Das Durchgeh , n weiblicher Planeten! –<br />
Und Angelus und Cherubim,<br />
Archangel, Thronus, Seraphim<br />
In hunderte Process , geriethen, –<br />
Im Scherz , nur und in allem Frieden.<br />
Und kaum dass noch der Spaß begonnen,<br />
So war es alsbald klar wie Sonnen,<br />
Daß jener einz , ge Advocat<br />
Auch nicht entfernt genügen that.<br />
Und unser Herr, wollt , er nicht seh , n<br />
Vor Sehnsucht Manchen noch vergeh , n,<br />
Mußt , nolens volens sich bequemen,<br />
Noch Einige heraufzunehmen.<br />
Sie kamen an und staunten All ,<br />
Ob der Clienten Überzahl;<br />
Und Mancher dachte still dabei:<br />
Hätt , meine irdische Kanzlei<br />
Geseh , n solch ein Gedräng , und Rennen,<br />
Ich hätte länger leben können!<br />
Nun wurde rings organisirt,<br />
Sternbildersprengel eingeführt<br />
Mit völlig catastrirten Grenzen,<br />
Genau geteilt die Competenzen,<br />
Und in der Milchstraß , Nummer Acht<br />
Ein groß , Justizpalais gemacht.<br />
Tagfahrten gab , s die schwere Menge –<br />
Handelsgerichtliches Gedränge! –<br />
Kometen nahm man mit der Zeit<br />
Als Extrafuhrgelegenheit<br />
Zu auswärtigen Commissionen,<br />
Und auf den Sternenmillionen<br />
Ward informirt und expedirt,<br />
Protokollirt und registrirt,<br />
Re-, duplicirt und instruirt,<br />
Inrotulirt und extradirt.<br />
So schön war Alles bald im Gang,<br />
Daß die Natur der Sache zwang,<br />
Zu petitioniren Allesammt:<br />
Ach, um ein himmlisch Stempelamt!<br />
Die Advocaten – ah! In Ehren!<br />
Das waren Alle große Herren.<br />
Fast Jedem dünkt , s wie Heil , genschein<br />
Von Einem ein Client zu sein.<br />
Man fand, keine Beschäftigung<br />
Erhält den Geist so frisch, so jung,<br />
Und keine wär , so adelig,<br />
So segensreich, untadelig,<br />
Mit einem Wort, so schön als wie<br />
Die vielgeschmäht , Advocatie.<br />
Dieses Scherz-Gedicht wollte ich Ihnen nicht vorenthalten.<br />
Es wurde am 25. September 1882 anlässlich<br />
des 6. Advokatentages in Wien im Hotel Metropole<br />
vorgetragen.<br />
Die Beurteilung, inwieweit es noch Aktualität hat,<br />
überlasse ich gerne Ihnen.<br />
Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen für die letzten<br />
Tage des Faschings <strong>2007</strong>!<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
Autoren dieses Heftes:<br />
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />
em. RA o. Univ.-Prof. DDr. Walter Barfuß, Wien<br />
Justizrat Dr. Werner Beaumont, Saarbrücken<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />
RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />
Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />
RA Dr. Ivo Greiter, Innsbruck<br />
RA Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Wien<br />
RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List, Wien<br />
Hon.-Prof. Dr. Rudolf Machacek, Wien<br />
Mag. Doris Manzenreiter, Wien<br />
Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher, Innsbruck<br />
RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />
RA Dr. Peter Posch, Wels<br />
Mag. Benedikta Reymaier, ÖRAK<br />
Elisabeth Sandbichler, Pressereferentin Tiroler RAK<br />
RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />
Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />
RAA Mag. Barbara Tatschl, Wien<br />
RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, Bregenz<br />
Chefredakteur iR Peter Zehrer, Wien<br />
Impressum<br />
Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />
Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w,<br />
HG Wien.<br />
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />
Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern.<br />
Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />
Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />
Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />
Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />
Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />
e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />
Druck: MANZ CROSSMEDIA, A-1051 Wien<br />
Layout: Michael Mürling für buero8, 1070 Wien<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />
RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />
RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />
Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />
Fax (01) 535 12 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />
Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und<br />
Fax (01) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />
Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2007</strong>, Seite<br />
Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />
Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />
beträgt jährlich EUR 243,–. Das Einzelheft kostet EUR 26,50. Nicht rechtzeitig<br />
vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein<br />
weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs<br />
Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />
Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe<br />
der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />
die Meinung der Autoren wieder.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
Inhalt<br />
Editorial<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Advocaten im Himmel 57<br />
Wichtige Informationen 61<br />
Termine 63<br />
Recht kurz & bündig<br />
Abhandlungen<br />
RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />
Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines<br />
65<br />
grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />
Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ<br />
67<br />
Aktuelles zum gesetzlichen Richter 75<br />
Europa aktuell 86<br />
Aus- und Fortbildung 88<br />
Chronik 92<br />
Nachrichten 96<br />
Rechtsprechung 98<br />
Zeitschriftenübersicht 101<br />
Rezensionen 105<br />
Indexzahlen 108<br />
Inserate U3<br />
59
Pssst – die stille<br />
Gesellschaft kommt!<br />
Hochedlinger/Fuchs<br />
Stille Gesellschaft<br />
2006. XXX, 286 Seiten.<br />
Geb. EUR 68,–<br />
ISBN-10: 3-214-00563-4<br />
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Die stille Gesellschaft hat in den letzten Jahren vor allem als flexibles Finanzierungsinstrument<br />
erheblich an Bedeutung gewonnen. Das vorliegende Praxishandbuch behandelt<br />
ausführlich die gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Aspekte der stillen Gesellschaft<br />
und setzt sich mit den in der einschlägigen österreichischen und deutschen Literatur<br />
diskutierten Fragen auseinander.<br />
Ihr Praxisnutzen: • zahlreiche Beispiele und Entscheidungshilfen • Musterverträge über<br />
die Errichtung einer atypischen bzw einer typischen stillen Gesellschaft • Checklist über den<br />
Inhalt eines stillen Gesellschaftsvertrages<br />
Auf aktuellstem Stand: Sowohl die bisherige Rechtslage nach dem HGB als auch die mit<br />
Inkrafttreten des UGB und dem StruktAnpG 2006 einhergehenden Änderungen wurden<br />
berücksichtigt.<br />
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MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien
Stand der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter per 31. Dezember 2006<br />
(OHNE niedergelassene europäische Rechtsanwälte)<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
Wichtige Informationen<br />
Rechtsanwälte Rechtsanwaltsanwärter<br />
RAK Hauptstadt Land zusammen davon weiblich Hauptstadt Land zusammen davon weiblich<br />
Burgenland 20 36 56 7 10 14 24 9<br />
Kärnten 131 113 244 25 47 17 64 32<br />
Niederösterreich<br />
43 334 377 48 14 115 129 51<br />
Oberösterreich 244 342 586 61 89 99 188 86<br />
Salzburg 289 92 381 58 87 17 104 51<br />
Steiermark 280 197 477 65 98 58 156 67<br />
Tirol 312 189 501 69 88 26 114 40<br />
Vorarlberg 47 163 210 25 14 35 49 23<br />
Wien 2154 401 1071 469<br />
Gesamt 4986 759 1899 828<br />
Stand der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte per 31. Dezember 2006<br />
Herkunftsland<br />
Niedergelassene europäische<br />
Rechtsanwälte<br />
Schweiz<br />
Norwegen<br />
Liechtenstein<br />
davon<br />
weiblich<br />
zusammen<br />
Land<br />
Hauptstadt<br />
RAK<br />
Island<br />
Zypern<br />
Ungarn<br />
Tschech. Rep.<br />
Spanien<br />
Slowenien<br />
Slowakei<br />
Schweden<br />
Portugal<br />
Polen<br />
Niederlande<br />
Malta<br />
Luxemburg<br />
Litauen<br />
Lettland<br />
Italien<br />
Irland<br />
Großbritannien<br />
Griechenland<br />
Frankreich<br />
Finnland<br />
Estland<br />
Deutschland<br />
Dänemark<br />
Belgien<br />
Burgenland 0 0 0 0<br />
Kärnten 1 1 2 1 1 1<br />
Niederösterr. 0 0 0 0<br />
Oberösterr. 0 1 1 1 1<br />
Salzburg 7 0 7 1 7<br />
Steiermark 0 0 0 0<br />
Tirol 4 5 9 0 7 2<br />
Vorarlberg 0 1 1 0 1<br />
Wien 51 13 1 31 1 8 3 1 5 1<br />
Gesamt 71 16 0 1 46 0 0 0 1 8 0 6 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 5 0 0 1 0 1<br />
61
Wichtige Informationen<br />
62<br />
Zusatzpension Teil B<br />
Änderung der Beitragskonten<br />
Im Jahr 2006 haben alle Rechtsanwaltskammern die<br />
neue Satzung Teil B beschlossen, daher wurden am<br />
1. 1. <strong>2007</strong> die neuen Veranlagungsformen AVO 30,<br />
AVO 50 und AVO Classic (der ehemalige AVO Trust)<br />
gegründet. Im Zuge der neuen Veranlagungsformen ergab<br />
sich die Notwendigkeit, neue Beitragskonten zu<br />
eröffnen.<br />
Achtung: Das bedeutet, dass die Beiträge Teil B<br />
künftig auf ein anderes Konto eingezahlt werden müssen<br />
als bisher, und zwar abhängig davon, für welche<br />
Veranlagung Sie sich entschieden haben. Falls Sie keine<br />
ZAS<br />
01/07<br />
Noch lange nicht zum<br />
„Alten Eisen“ …<br />
Jetzt in ZAS 1/<strong>2007</strong><br />
� bestellen unter 01/531 61-100<br />
aktive Entscheidung getroffen haben, erfolgt die Veranlagung<br />
weiterhin im AVO Classic. Alle Konten werden<br />
bei der Spängler Bank, BLZ: 19530, lautend auf<br />
Österreichische Rechtsanwaltskammern, unter folgenden<br />
Kontonummern geführt:<br />
AVO Classic: 155465700<br />
AVO 30: 155465830<br />
AVO 50: 155465750<br />
Wir ersuchen Sie daher, bei den Überweisungen Ihrer<br />
Beiträge ab 1. 1. <strong>2007</strong> darauf Bedacht zu nehmen.<br />
Mag. Benedikta Reymaier, ÖRAK<br />
Lesen Sie jetzt in der ZAS 1/<strong>2007</strong> zum Schwerpunkt Ältere Arbeitnehmer:<br />
� Wie gerecht sind Pensionsanpassungen? (Editorial von Theodor Tomandl)<br />
� Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer (Beitrag von Franz Schrank)<br />
• besonderer Kündigungsschutz<br />
• Schutzverstärkung im allgemeinen Kündigungsschutz<br />
• Kündigungsanfechtung wegen Altersdiskriminierung etc<br />
� Der Einfluss des altersbedingten Absinkens der Arbeitsfähigkeit auf<br />
arbeitsvertragliche Pflichten (Beitrag von Martin E. Risak)<br />
• Anpassung des Leistungsinhalts<br />
• Anpassung des Entgelts etc<br />
Jetzt bestellen: Einzelheft EUR 13,80<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
Inland<br />
15. und 16. Feb. SALZBURG<br />
Universität Salzburg: Rules for the Transfer of<br />
Movables – A Candidate for European Harmonization<br />
or National Reforms?<br />
Internationale Referenten<br />
15. bis 17. Feb. WIEN<br />
Europäische Präsidentenkonferenz – Wiener Advokatengespräche<br />
16. und 17. Feb. WIEN<br />
ICC Austria: Symposium Schiedsgerichtsbarkeit<br />
Key Note Speaker: Prof. Dr. Pierre Tercier, Präsident<br />
des ICC Schiedgerichtshofs<br />
Moderator: DDr. Hellwig Torggler, Vizepräsident des<br />
ICC Schiedsgerichtshofs<br />
19. Feb. WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Exekution I<br />
RA Dr. Wachter, ADir. Dworak<br />
19. bis 23. Feb. WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Lehrgang:<br />
Angloamerikanische Rechtssprache<br />
MMag. Franz Heidinger, Mag. Elisabeth Pammer<br />
20. Feb. WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Außerstreitgesetz<br />
ADir. Habersam-Wenghoefer<br />
21. Feb. WIEN<br />
ICC Austria: Umsatzsteuer-Problem im internationalen<br />
Geschäft<br />
Mag. Robert Pernegger, Mag. Gottfried Schellmann<br />
26. bis 28. Feb. WIEN<br />
Institute for International Research (IIR): Jahrestagung<br />
für Unternehmensjuristen<br />
27. Feb. WIEN<br />
Business Circle: Neue Regeln für den Aufsichtsrat<br />
Referententeam<br />
27. und 28. Feb. WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum: Umgründungen<br />
<strong>2007</strong><br />
Referententeam<br />
27. und 28. Feb. WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum: Versicherungen<br />
<strong>2007</strong><br />
Referententeam<br />
28. Feb. WIEN<br />
Business Circle: 2. Praktikerforum: AG – Hauptversammlung<br />
Für HV-Praktiker: Ein jährliches Update und<br />
Sonderfragen<br />
Dr. Rupert Brix, RA Dr. Clemens Hasenauer, LL.M.,<br />
Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny, WP/StB Dr. Andreas<br />
Staribacher<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
1. März<br />
ÖRAV-Seminar: Einführungsseminar<br />
RA Mag. G. Zorn<br />
WIEN<br />
2. März WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Scheidungsvereinbarungen<br />
Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner<br />
5. März<br />
ÖRAV-Seminar: Exekution II<br />
RA Dr. Wachter, Ri Dr. Schaumberger<br />
WIEN<br />
6. März WIEN<br />
ICC<br />
ment<br />
Austria: Internationales Vertragsmanage-<br />
Dr. Klaus Oblin, Dr. Peter Binder, Franz Stocker<br />
13. März<br />
Arge Daten: Datenschutz Grundlagen<br />
Dr. Hans G. Zeger<br />
WIEN<br />
14. März WIEN<br />
Arge Daten: Datenverwendung im Unternehmen<br />
DI Mag. Dieter Kronegger, Dr. Hans G. Zeger<br />
15. März<br />
Arge Daten: Datenschutz International<br />
WIEN<br />
RAA Mag. Michael Krenn, Dr. Hans G. Zeger, Prof. Dr.<br />
Nikolaus Forgo, DI Mag. Dieter Kronegger<br />
20. März WIEN<br />
ICC Austria: Die Marke – Internationale Positionierung,<br />
Lizenzierung, Verteidigung<br />
Dr. Franz Martin Orou, Dr. Robert Trasser<br />
22. März WIEN<br />
Business Circle: 3. Jahrestagung: Kapitalmarktrecht<br />
<strong>2007</strong><br />
Referententeam<br />
22. bis 24. März BAD GASTEIN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum: Insolvenzrecht<br />
Referententeam<br />
23. und 24. März WIEN<br />
5. Strafverteidiger/innentag: Strafverteidigung –<br />
steinige Wege – Grundrechtschutz in Strafsachen;<br />
Privatbeteiligung neu/Verteidigerbeistand<br />
ab ovo<br />
26. März WIEN<br />
Arge Daten: Datenschutz und IT-Sicherheit<br />
Dr. Hans G. Zeger, Michael Ruck, Dr. Christian Perst<br />
26. März<br />
ÖRAV-Seminar: Grundbuch IV<br />
ADir. Jauk<br />
WIEN<br />
28. März SALZBURG<br />
ICC Austria: Internationale Lieferverträge und<br />
AGB<br />
DDr. Alexander Petsche<br />
Termine<br />
63
Termine<br />
64<br />
Ausland<br />
1. März GSTAAD/SCHWEIZ<br />
Association Européene des Avocats (AEA): Die Sektoruntersuchungen<br />
und zukünftige Politik der<br />
EU in den Energie- und Finanzdienstleistungssektoren<br />
10. bis 17. März OBERSTDORF/DEUTSCHLAND<br />
XXXIV. Skilex-Kongress <strong>2007</strong><br />
13. bis 15. Mai ZÜRICH<br />
International Bar Association (IBA): Fachkongress<br />
der IBA/Section on Insolvency, Restructuring,<br />
and Creditors , Rights<br />
14. bis 19. Okt. SINGAPUR<br />
International Bar Association (IBA): Gesamtkongress<br />
der IBA in Singapur<br />
Unternehmensnachfolge im Erbfall<br />
2006. VIII, 64 Seiten. Br.<br />
EUR 18,80<br />
ISBN 978-3-214-14304-6<br />
Krejci<br />
Unternehmensnachfolge und Pflichtteilsrecht<br />
Vor allem klein- und mittelständische Unternehmen müssen im Erbfall<br />
von den Erben oft veräußert oder zerschlagen werden, um die<br />
Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten befriedigen zu können.<br />
Das Ludwig-Boltzmann-Institut für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen<br />
übernahm es, einen Lösungsvorschlag für diese Problematik<br />
auszuarbeiten.<br />
Enthalten ist im vorliegenden Band neben dem Endbericht mit<br />
legistischen Vorschlägen der Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci auch ein rechtsvergleichender Beitrag,<br />
der die rechtliche Situation in anderen europäischen Ländern wie<br />
Italien, Schweiz, Frankreich etc erläutert.<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
" § 188 HGB:<br />
Abfindung des stillen Gesellschafters<br />
Für den Fall des Ausscheidens dem stillen Gesellschafter<br />
zugesicherte Abfindungsansprüche sind<br />
unwirksam (sittenwidrig), soweit dies zu einer Abschichtung<br />
führen würde, welche den wahren Wert<br />
der Beteiligung überschreitet.<br />
OGH 11. 1. 2005, 10 Ob 73/04 i, ecolex 2005/282<br />
(ebenso OGH 21. 4. 2005, 2 Ob 295/04 b, ecolex<br />
2005/283 [LS]).<br />
" §§ 3<strong>02</strong>, 863, 1175, 1404 ff ABGB; § 34 AktG; §§ 2, 6<br />
GmbHG; § 105 HGB:<br />
Geschäftstätigkeit vor Vorgründungsgesellschaft<br />
1. Bei Aufnahme einer Geschäftstätigkeit vor Abschluss<br />
eines formgültigen Vorgründungs- oder<br />
Gesellschaftsvertrags entsteht eine GesBR oder<br />
OHG.<br />
2. Fehlt bei einer Vertragsübernahme die Zustimmung<br />
der Gläubiger, dann ist diese nicht unwirksam,<br />
sondern unvollständig; sie hat bloß die Rechtswirkungen<br />
der Erfüllungsübernahme.<br />
OGH 7. 12. 2004, 5 Ob 82/04 a, ecolex 2005/284.<br />
" §§ 8, 33 VerG:<br />
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Vereinssachen<br />
In der Übergangsfrist des § 33 Abs 3 VerG hindert<br />
die Nichtausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs<br />
für die Ausschließung von Mitgliedern<br />
dieses nicht, den Anspruch auf Teilnahme an Vereinseinrichtungen<br />
im Klageweg durchzusetzen<br />
und durch einstweilige Maßnahmen sichern zu lassen.<br />
OGH 21. 4. 2005, 2 Ob 51/05 x, ecolex 2005/286<br />
(LS) = RdW 2005/623 (LS) = GesRZ 2005, 198<br />
(siehe auch OGH 25. 5. 2005, 7 Ob 54/05 z, ecolex<br />
2005/322).<br />
Deutschland<br />
Fachanwalt für Erbrecht (DE)<br />
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Dr. Andrzej Remin<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
Recht kurz & bündig<br />
" § 24 GenG:<br />
Fakultativer Aufsichtsrat einer Genossenschaft<br />
Der fakultative Aufsichtsrat einer Genossenschaft<br />
muss nicht aus mindestens drei Mitgliedern<br />
bestehen.<br />
OGH 17. 2. 2005, 6 Ob 3/05 t, ecolex 2005/287 (LS)<br />
= RdW 2005/622 = GesRZ 2005, 194.<br />
" §§ 3, 8 VerG:<br />
Zuständigkeit der Schlichtungseinrichtungen nach<br />
VerG 20<strong>02</strong><br />
Die nach dem VerG 20<strong>02</strong> einzurichtenden Schlichtungseinrichtungen<br />
sind auch für alle privatrechtlichen<br />
Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern<br />
und dem Verein oder Vereinsmitgliedern<br />
untereinander zuständig, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis<br />
im Zusammenhang stehen.<br />
OGH 17. 3. 2005, 6 Ob 219/04 f, ecolex 2005/321 =<br />
GesRZ 2005, 196.<br />
" §§ 277 ff HGB:<br />
Zwangsstrafen zur Durchsetzung von Offenlegungsvorschriften<br />
Von der Einhebung einer verhängten Zwangsstrafe<br />
ist abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht ist,<br />
sohin den Offenlegungsvorschriften entsprochen<br />
worden ist.<br />
OGH 21. 4. 2005, 6 Ob 43/05 z, RdW 2005/616 =<br />
ecolex 2005/368 (LS).<br />
" § 127 StGB, § 148 a StGB:<br />
Das Aufladen eines Wertkartentelefons oder einer<br />
Quickgeldbörse unter Verwendung einer Bankomatkarte<br />
ist nicht nach § 127 StGB, sondern nach<br />
§ 148 a StGB zu beurteilen.<br />
OGH 13. 10. 2005, 15 Os 99/05 f (RS012<strong>02</strong>80) =<br />
RZ 2006, EÜ 130.<br />
Diese Ausgabe von<br />
„Recht kurz & bündig“<br />
entstand unter<br />
Mitwirkung von<br />
Dr. Manfred Ainedter,<br />
Dr. Harald Bisanz und<br />
RA Dr. Ullrich Saurer.<br />
65
Recht kurz & bündig<br />
66<br />
" § 223 Abs 2 StGB, § 224 StGB, § 224 a StGB:<br />
Wer den von einem anderen ge- oder verfälschten<br />
Reisepass bei sich führt, um ihn bei einer allfälligen<br />
Identitätskontrolle vorzuweisen, verantwortet ein<br />
Besitzen im Sinne des fünften Deliktsfalls des<br />
§ 224 a StGB. Erst eine ausführungsnahe Handlung<br />
zum tatsächlichen Gebrauch des Falsifikats kann<br />
das Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB begründen.<br />
Eine solche die Versuchsstrafbarkeit auslösende<br />
ausführungsnahe Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) ist<br />
erst dann anzunehmen, wenn eine konkrete Ausweisleistung<br />
unmittelbar bevorsteht, der Täter also in Begriff<br />
steht, das ge- oder verfälschte Dokument zum<br />
Nachweis seiner Identität vorzuweisen. Das bloße<br />
Mitsichtragen des Falsifikats reicht dafür noch nicht<br />
aus, weil der Gesetzgeber durch die neu geschaffenen,<br />
mit einer geringeren Strafdrohung versehenen<br />
Tatvarianten des § 224 a StGB klargestellt hat, dass<br />
er derartige, dem tatsächlichen Gebrauch der Fälschung<br />
vorgelagerte Tatmodalitäten in einem eigenen<br />
Delikt erfassen wollte.<br />
OGH 27. 7. 2005, 13 Os 47/05 v (RS0120168) =<br />
RZ 2006, EÜ 115.<br />
" Bei Exekution auf andere Vermögensrechte ist<br />
„großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit<br />
anzunehmen“; vorliegend: Frage<br />
der exekutiven Verwertung von Änderungsrechten eines<br />
Stifters einer Privatstiftung als Vermögensrecht:<br />
OGH 26. 4. 2006, 3 Ob 217/05 s; EvBl 2006/153<br />
(ÖJZ 2006, 812).<br />
(Ausdrücklich verneint der OGH rechtspolitische Bedenken<br />
gegen die Möglichkeit der Exekution mit dem<br />
Hinweis, dass dem „Gesetzgeber nicht unterstellt werden<br />
kann, mit dem PSG eine einseitige und durch nichts zu<br />
rechtfertigende Bevorzugung eines widerrufs- und/oder<br />
änderungsberechtigten Schuldners, der sich einer Stiftung<br />
bedient, um die Befriedigung rechtskräftig zuerkannter<br />
Forderungen des betreibenden Gläubigers zu vereiteln, gewollt<br />
zu haben“. Bisanz.)<br />
100 Fragen und Antworten<br />
2006. XVI, 142 Seiten. Geb.<br />
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Eypeltauer/Nemec<br />
Diensterfindungsrecht<br />
Im Arbeitsrecht gibt es kein Vorbeikommen am Diensterfindungsrecht:<br />
• Was versteht man unter einer Diensterfindung?<br />
• Wie erlangt der Dienstgeber das Recht auf eine Diensterfindung?<br />
• Welche Methoden zur Ermittlung der Diensterfindungsvergütung<br />
gibt es?<br />
• Was ist der Erfindungswert einer Erfindung?<br />
Auf grundsätzliche Fragen dieser Art sowie auf darüber hinausgehende<br />
Spezialfragen gibt Ihnen unser Expertenduo, ein Rechtsanwalt und ein<br />
Patentanwalt, die passende Antwort.<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes<br />
anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles 1)<br />
RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl. Univ.Doz.Dr.Wolfgang List ist Spezialist für öffentliches<br />
Recht, insbesondere Umweltrecht, verfügt über eine 23-jährige Erfahrung in diesem Bereich und hat ein umfassendes<br />
Schrifttum publiziert. Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List ist ua Lehrbeauftragter an der Montanuniversität in<br />
Leoben, der Wirtschaftsuniversität und der Universität für Bodenkultur in Wien sowie der Universität in Innsbruck.<br />
Seit 2005 ist Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Mag. Barbara Tatschl beendete im Juli<br />
2004 das Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz und absolvierte anschließend das<br />
Gerichtsjahr in Judenburg und in Graz. Seit Jänner 2006 ist Mag. Barbara Tatschl als Rechtsanwaltsanwärterin bei<br />
Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List tätig.<br />
Der Beitrag behandelt im Wesentlichen das Fahrlässigkeitsdelikt und die Erfüllung der Tatbestände anhand eines<br />
Umweltrechtsfalles. Bei der Probenentnahme eines Ölabscheiders im Beisein eines externen Chemikers wurde<br />
ein Mitarbeiter der Firma K schwer verletzt, der andere verunglückte tödlich, da Gase im Schacht vorhanden waren.<br />
Der schwere Unfall in diesem Industriebetrieb und die in diesem Zusammenhang erfolgte Verurteilung eines<br />
Chemikers wegen fahrlässiger Tötung, der mit dem Betriebsablauf nichts zu tun hatte und über die tatsächlichen<br />
Gefahrenverhältnisse im Industriebetrieb nicht informiert war, hat die Notwendigkeit gezeigt, sich mit den Fahrlässigkeitsdelikten<br />
anhand des konkreten Falles auseinander zu setzen.<br />
Ein schwerer Unfall in einem Industriebetrieb und die<br />
in diesem Zusammenhang erfolgte Verurteilung eines<br />
Chemikers wegen fahrlässiger Tötung, der mit dem Betriebsablauf<br />
nichts zu tun hat und über die tatsächlichen<br />
Gefahrenverhältnisse im Industriebetrieb nicht informiert<br />
war, hat die Notwendigkeit gezeigt, sich mit<br />
den Fahrlässigkeitsdelikten anhand des konkreten Falles<br />
auseinanderzusetzen.<br />
I. Sachverhalt<br />
Die StA erhob gegen den abfallrechtlichen Geschäftsführer<br />
(C) Anklage wegen fahrlässiger Tötung und<br />
fahrlässiger schwerer Körperverletzung unter besonders<br />
gefährlichen Verhältnissen, doch wurde C vom<br />
LG mit Urteil 2) freigesprochen. Der dagegen von der<br />
StA eingebrachten Berufung gab das OLG Folge und<br />
erkannte C (ohne Beweiswiederholung) der Vergehen<br />
nach §§ 80 und 88 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig. C<br />
wurde zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe<br />
von vier Monaten verurteilt.<br />
C war von Mai 1997 bis August 2001 als abfallrechtlicher<br />
Geschäftsführer und Leiter für den Bereich gefährliche<br />
Abfälle bei einem Entsorgungsunternehmen<br />
(E) beschäftigt. Zu seinem Tätigkeitsbereich gehörte<br />
die Entnahme und Analyse von Abwässerproben aus<br />
Ölabscheidern, üblicherweise aus einem 30 bis 100 cm<br />
tiefen Probeschacht.<br />
Auf dem Areal der Firma K, die ein Vertragspartner<br />
der Entsorgungsfirma E ist, befand sich eine in den 60er-Jahren<br />
stillgelegte Mülldeponie des Magistrats, die<br />
in den 70er-Jahren in Leichtindustriegebiet umgewidmet<br />
wurde. Im Jahr 1991 wurde von einer Firma für<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
Abhandlungen<br />
die Versickerung der betrieblichen Abwässer des<br />
Waschplatzes ein Ölabscheider hergestellt und geliefert<br />
und von einer weiteren Firma eingebaut. Probeschächte<br />
waren zum Zeitpunkt der Errichtung dieser<br />
Anlage üblich. Die erforderlichen Bewilligungen lagen<br />
vor. Von der Existenz der Mülldeponie hatte C keine<br />
Kenntnis, wohl aber wusste der Firmeninhaber K darum.<br />
In den Jahren 1993 bis 2000 oblag die Wartung<br />
der Ölabscheideranlage der Firma, die den Ölabscheider<br />
hergestellt und eingebaut hat. Die Schächte wurden<br />
dabei regelmäßig vor solchen Arbeiten auf das Vorhandensein<br />
von Gasen überprüft und sodann mit einer Teleskopstange<br />
mit bzw ohne Einsteigen in den Schacht<br />
die Probe entnommen. Zur Entnahme der Probe ohne<br />
Teleskopstange ist eine Leiter im Schacht vorhanden<br />
gewesen.<br />
Am 26. Juli wollte C eine Probenziehung zur Überprüfung<br />
des ordnungsgemäßen Funktionierens des Ölabscheiders<br />
vornehmen. Als C am Firmengelände eintraf,<br />
führte ihn ein Mitarbeiter (A) zum Sickerschacht,<br />
der geöffnet war und in dem eine Leiter stand. Als er<br />
sich verwundert zeigte, dass dies ein Probeschacht sein<br />
solle, erwiderte ihm A, dass dies „so sei“. Auf die Frage<br />
des A, „Steigst du hinein, oder soll ich hineinsteigen“,<br />
antwortete ihm C, dass er noch zu zwei Kunden müsste<br />
und er mit dem Einsteigen in einen Schacht nicht gerechnet<br />
habe. Daraufhin begann A in den Schacht einzusteigen.<br />
C reichte ihm das Probeglas nach. Als A es<br />
zum Abfluss (aus dem Ölabscheider in den Sickerschacht)<br />
hinhielt, geriet er ins Wanken und stürzte<br />
1) OLG Graz, 14. 10. 2003, AZ 10 Bs 110/03.<br />
2) LG Klagenfurt, 46 Hv 61/<strong>02</strong> p.<br />
<strong>2007</strong>, 67<br />
Sorgfaltspflicht eines<br />
Chemikers;<br />
Umweltrecht;<br />
Fahrlässigkeitsdelikt;<br />
Fahrlässige Tötung;<br />
Schadenersatzansprüche<br />
der Hinterbliebenen<br />
Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />
Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />
67
Abhandlungen<br />
68<br />
von der Leiter. C nahm an, dass er das Gleichgewicht<br />
verloren hatte; an einen Gasunfall hatte er nicht gedacht.<br />
Weil A auf Zurufe keine Antwort gab, wusste<br />
der Verurteilte nicht, was geschehen sei, und verständigte<br />
mit seinem Mobiltelefon Rettung und Feuerwehr.<br />
Ein weiterer Arbeiter (B) kam hinzu und stieg in den<br />
Schacht bis zum Boden, sah kurz nach A, kletterte wieder<br />
hinauf, stürzte aber nach hinten in den Schacht. In<br />
diesem Moment dachte C daran, dass Gas im Spiel sein<br />
könne.<br />
Tatsächlich befand sich im Sickerschacht Kohlendioxyd,<br />
dessen Existenz auf die ehemalige Mülldeponie<br />
bzw die Verrottung der dort gelagerten Abfälle zurückzuführen<br />
war. Aufgrund der Deponiegase, die sich im<br />
Schacht befanden, kam B zu Tode, A erlitt schwere, irreversible<br />
Gesundheitsschäden.<br />
II. Urteilsbegründung des OLG<br />
Das Berufungsgericht wirft C im Spruch seiner Entscheidung<br />
fahrlässige Unkenntnis<br />
" der örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit<br />
der zu kontrollierenden Einrichtungen sowie<br />
" der grundsätzlich in Sickerschächten bestehenden<br />
Erstickungsgefahr durch gefährliche Gase und/oder<br />
Sauerstoffmangel vor, ferner, dass er fahrlässig<br />
" Arbeitnehmerschutzvorschriften (insb § 4 Abs 3<br />
ASchG 3) und § 59 Abs 1 AAV 4) ) sowie die betriebsinternen<br />
Sicherheitsvorschriften nicht beachtete, indem<br />
er entgegen dieser Vorschriften<br />
" ohne vorherige Messung des Sauerstoffgehaltes im<br />
Schacht den (nicht speziell geschulten) A ohne<br />
Schutzausrüstung oder sonstige Sicherung über eine<br />
Leiter in den Schacht einsteigen ließ, um ihn<br />
" eine Probenziehung durchführen zu lassen, die speziell<br />
geschulten Kräften vorbehalten sei, sowie<br />
" den mit der Gefährlichkeit von Sickerschächten<br />
ebenfalls nicht vertrauten B ohne Aufklärung über<br />
die bestehende Gefahrenlage und ohne Schutzausrüstung<br />
oder sonstige Sicherung in den Sickerschacht<br />
nachsteigen ließ.<br />
Das Maß der im konkreten Fall objektiv gebotenen<br />
Sorgfalt, dessen Einhaltung von C zu fordern war, bestimmte<br />
sich nach Ansicht des Berufungsgerichtes zunächst<br />
nach den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes<br />
5) und der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung<br />
(AAV), insb deren §§ 59 und 60<br />
über Maßnahmen bei Befahren von Schächten, Behältern<br />
etc, sowie den Verhaltensregeln des Entsorgungsunternehmens<br />
E für das Befahren von Schächten und<br />
Allgemeinen Verkehrsnormen, wonach die Verwendung<br />
einer Teleskopstange, das Vorhandensein von<br />
Messgeräten und die Mitnahme von Schutzausrüstungen<br />
vorgeschrieben ist. Darüber hinaus zog das Berufungsgericht<br />
in Rechnung, dass C gewusst habe, dass<br />
Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />
Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />
grundsätzlich in Sickerschächten Gase auftreten können.<br />
6) Es beurteilte des Weiteren das Einsteigen in<br />
den Sickerschacht als besonders gefahrengeneigte Tätigkeit.<br />
Den Fahrlässigkeitsvorwurf begründete das Berufungsgericht<br />
im Wesentlichen damit, dass C trotz seines<br />
Wissens um die grundsätzlich mögliche Existenz<br />
von Gasen in Sickerschächten und seiner mangelnden<br />
Kenntnis der Schutzvorschriften, derzufolge er sich<br />
auch nicht das von geschulten Mitarbeitern der Entsorgungsfirma<br />
E geforderte spezielle Wissen und Können<br />
angeeignet hatte, die besonders gefahrengeneigte Tätigkeit<br />
übernommen hat. Seine (vorwerfbare) Sorgfaltspflichtverletzung<br />
sei darin gelegen, dass er sich nicht,<br />
wie es von einem einsichtigen und besonnenen Menschen<br />
aus seinem Verkehrskreis in der konkreten Situation<br />
zu erwarten gewesen wäre, einen Überblick über<br />
die Situation verschaffte, bevor ein Arbeitnehmer des<br />
Vertragspartners aus Gefälligkeit in den Schacht einstieg,<br />
indem er zumindest nachfragte, in welcher Weise<br />
die Probenziehung in der Vergangenheit erfolgte und<br />
sich von der Qualifikation des Arbeiters für die von<br />
ihm beabsichtigte gefahrengeneigte Tätigkeit überzeugte.<br />
7)<br />
Die vom Berufungsgericht zur Beurteilung der Sorgfaltswidrigkeit<br />
herangezogene Maßfigur sei demnach<br />
ein ausgebildeter Chemiker, der nicht für das Befahren<br />
von Schächten zuständig ist, aber ca 30-mal Proben aus<br />
Probeschächten gezogen hat, sich erstmals einer Anlage<br />
mit einem mehrere Meter tiefen Schacht gegenüber<br />
sieht und der grundsätzlich weiß, dass in Schächten<br />
mit dem Vorhandensein von Gasen zu rechnen ist. 8)<br />
III. Kritik an der Rechtsansicht des<br />
OLG<br />
Diese Rechtsansicht entspricht weder den Feststellungen<br />
noch der Dogmatik vom Fahrlässigkeitsdelikt.<br />
1. Allgemeines zum Fahrlässigkeitsdelikt<br />
Auszugehen ist davon, dass der Tatbestand eines jeden<br />
Fahrlässigkeitsdeliktes erst (und nur) dann erfüllt ist,<br />
wenn der Täter die objektiv gebotene Sorgfaltspflicht<br />
zur Vermeidung der Tatbestandserfüllung verletzt hat.<br />
Denn das deliktstypische Unrecht wird nicht durch<br />
3) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl 1994/450 zuletzt geändert<br />
durch BGBl I 2001/159.<br />
4) Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung BGBl 1983/218 idF der<br />
Arbeitsmittelverordnung BGBl 2000/164.<br />
5) § 4 ASchG.<br />
6) OLG Graz, 14. 10. 2003, AZ 10 Bs 110/03, Seiten 25, 26; LG Klagenfurt,<br />
46 Hv 61/<strong>02</strong> p US 23, 27.<br />
7) OLG Graz, 14. 10. 2003, AZ 10 Bs 110/03, Seite 27.<br />
8) OLG Graz, 14. 10. 2003, AZ 10 Bs 110/03, Seite 26.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
die Erfolgsherbeiführung hergestellt, sondern nur dadurch,<br />
dass ex ante betrachtet eine objektive Sorgfaltspflicht<br />
verletzt wurde, die den Eintritt dieser<br />
Unrechtsfolgen verhindern soll. 9) Bei reinen Erfolgsverursachungstatbeständen,<br />
bei denen jede Verhaltensbeschreibung<br />
im Gesetz fehlt, 10) kommt dieser Sorgfaltswidrigkeit<br />
besondere Bedeutung zu, weshalb das<br />
im Tatbestand des besonderen Teiles beschriebene Tatbild<br />
jedenfalls durch § 6 StGB um das Merkmal der<br />
objektiven Sorgfaltswidrigkeit zu ergänzen ist. 11) Ein<br />
Verhalten ist nicht deshalb verboten, weil ex post ein<br />
negativer Erfolg herbeigeführt wurde, sondern rechtswidrig,<br />
weil es ex ante geeignet war, einen solchen Erfolg<br />
herbeizuführen. 12)<br />
Die objektiv gebotene Sorgfalt umschreibt das Gesetz<br />
in § 6 StGB mit der Sorgfalt, zu welcher der Täter<br />
„nach den Umständen verpflichtet“ ist. Es kommt demnach<br />
auf jene Sorgfalt an, die in der konkreten Tatsituation<br />
zur Vermeidung der Verwirklichung eines Tatbildes<br />
erwartet werden kann. Abzustellen ist daher auf<br />
die Sorgfalt, welche ein einsichtiger, besonnener und<br />
rechtstreuer Mensch in der konkreten Situation zum<br />
Schutz des gefährdeten Rechtsgutes aufgewendet hätte.<br />
Ob der Täter diese Sorgfalt beachtet hat, ist strikt ex<br />
ante nach dem „Urteil eines am Standort des Handelnden<br />
vorgestellten, sachkundigen Beobachters“ zu prüfen,<br />
der über das allgemeine Erfahrungswissen der Zeit<br />
von den Kausalverläufen verfügt (nomologische Urteilsbasis)<br />
und die Realfaktoren kennt, soweit sie einem<br />
einsichtigen Menschen erkennbar sind (ontologische<br />
Urteilsbasis). 13) Der Sache nach geht es dabei um ein<br />
Gefahrenurteil aus Täterperspektive im Handlungszeitpunkt.<br />
Auf der Grundlage der in der konkreten Situation<br />
vorliegenden, dem Täter bekannten Realfaktoren<br />
ist das für die Bestimmung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit<br />
maßgebliche Gefahrenurteil zu fällen.<br />
Das Maß der im Einzelnen objektiv gebotenen Sorgfalt<br />
bestimmt sich zunächst nach Rechtsvorschriften für<br />
den konkreten Lebensbereich, fehlen solche, an jenen<br />
Sorgfaltsregeln, die für bestimmte gefahrengeneigte<br />
Tätigkeiten die diesen immanenten Sorgfaltsgrundsätze<br />
zusammenfassen. Ein Verstoß dagegen hat jedoch<br />
nur Indizwirkung. Trotz eines Norm- oder Regelverstoßes<br />
kann in concreto dennoch die Sorgfaltswidrigkeit<br />
fehlen, wenn nämlich die von der missachteten Regelung<br />
vorausgesetzte typische Gefährlichkeit des Verhaltens<br />
nicht besteht. 14) Hilfsweise ist von jener Sorgfalt<br />
auszugehen, die von einem sich seiner Pflichten gegen<br />
die Mitwelt bewussten Menschen aus dem Verkehrskreis<br />
des Täters in der konkreten Situation billigerweise<br />
verlangt werden kann (differenzierte Maßfigur).<br />
Zeigt ein Vergleich mit dem Verhalten einer differenzierten<br />
Maßfigur, dass das Täterverhalten gegenüber<br />
der von der Maßfigur zu erwartenden Sorgfalt zurückgeblieben<br />
ist, liegt objektiv eine Sorgfaltswidrigkeit<br />
iS eines sozial inadäquat gefährlichen Verhaltens vor.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
2. Wesentliche Neuigkeiten zum<br />
Fahrlässigkeitsdelikt anhand des aktuellen<br />
Sachverhalts<br />
Wendet man diese Kriterien auf den Urteilssachverhalt<br />
an, dann wird deutlich, dass das Berufungsgericht bereits<br />
bei der Bestimmung des objektiven Sorgfaltsmaßstabes<br />
einer Fehleinschätzung unterlegen ist.<br />
Zunächst bildet § 4 Abs 3 ASchG entgegen der Ansicht<br />
des Berufungsgerichtes keine taugliche Orientierungshilfe,<br />
legt dieses Gesetz doch nur grundsätzlich<br />
die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern<br />
zu deren Schutz und Gesundheit fest. Dabei<br />
verweist es insb in § 4 Abs 3 (iVm Abs 1 und Abs 2)<br />
darauf, dass für Art und Umfang der zu treffenden<br />
Schutzmaßnahmen die Umstände des Einzelfalles entscheidend<br />
sind.<br />
Die Bestimmungen der §§ 59 und 60 der AAV wiederum<br />
sehen zwar – ebenfalls in erster Linie vom Arbeitgeber<br />
zu beachtende – detaillierte Schutzmaßnahmen<br />
vor, doch stellt sich die Frage, ob sie im gegenständlichen<br />
Fall überhaupt anzuwenden gewesen wären.<br />
Ihr Regelungsinhalt betrifft das „Befahren von<br />
Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder<br />
Rohrleitungen“ 15) bzw Arbeiten in oder an solchen<br />
oder ähnlichen Betriebseinrichtungen. 16) Ob und in<br />
welchem Umfang die hier festgelegten Vorkehrungen<br />
zu treffen sind, hängt nun von der Beschaffenheit der<br />
Arbeitsstätte und den vorzunehmenden Arbeiten ab.<br />
Denn ein Einsteigen in einen einige Meter tiefen Sickerschacht<br />
wie hier ist nicht schon dieser Bezeichnung<br />
wegen ein „Befahren“ eines Schachtes, das die Einhaltung<br />
der vorgesehenen Maßnahmen erzwingt, sondern<br />
nur dann, wenn sich das Einsteigen aufgrund der gegebenen<br />
Umstände als Tätigkeit darstellt, der von vornherein<br />
Gefahren jener Art immanent sind, welchen<br />
die angeordneten Schutzmaßnahmen vorbeugen sollen.<br />
Ob es sich vorliegend daher um eine solche gefahrengeneigte<br />
Tätigkeit gehandelt hat, ist Gegenstand des<br />
Gefahrenurteils der differenzierten Maßfigur.<br />
Entscheidend dafür ist vorliegendenfalls die Bewertung<br />
des Einsteigens in einen einige Meter tiefen<br />
Schacht über eine Leiter zur Entnahme einer Flüssigkeitsprobe<br />
unmittelbar aus dem Abfluss einer Ölabscheideranlage,<br />
also nicht am Boden des Schachtes.<br />
Die mit der Verwendung einer Leiter verbundenen<br />
Risken beschränken sich zunächst auf die Gefahr, das<br />
9) Fuchs AT 5 , 7/4.<br />
10) §§ 80, 81, 88 StGB.<br />
11) Burgstaller in WK² § 6 Rz 43.<br />
12) Fuchs AT 5 12/10, 7/4.<br />
13) Burgstaller, WK² § 6 Rz 36; ders, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafverfahren<br />
38.<br />
14) Burgstaller in WK² § 6 Rz 43, 45; ders in FS Pallin 49, 50; Steininger,<br />
Bezauer Tage 1981 199; vgl JBl 1988, 395.<br />
15) § 59 AAV.<br />
16) § 60 AAV.<br />
Abhandlungen<br />
Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />
Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />
69
Abhandlungen<br />
70<br />
Gleichgewicht zu verlieren oder einen Fehltritt zu machen<br />
und dadurch oder aber deswegen von der Leiter<br />
zu stürzen, weil die Leiter umkippt. Diese Gefahren<br />
sind aber Gefahren des allgemeinen Lebensrisikos.<br />
Rechtsgüterverletzungen, die sich als Manifestation<br />
dieses Risikos darstellen, liegen demnach innerhalb<br />
der Grenzen des erlaubten Risikos. Sie können nur<br />
dann eine strafrechtlich bewehrte Sorgfalt auslösen,<br />
wenn diese Tätigkeit von jemandem ausgeübt wird,<br />
der dazu erkennbar nicht in der Lage ist. Auch das Hinuntersteigen<br />
in eine einige Meter tiefe Grube, die zum<br />
Einsickern von Oberflächenwässern errichtet wurde –<br />
und um nichts anderes handelt es sich bei dem gegenständlichen<br />
Schacht –, ist für sich allein keine gefährliche<br />
Tätigkeit, weil anders als etwa in Klärgruben und in<br />
ähnlichen solchen Gruben im allgemeinen keine Giftgase<br />
auftreten. Auch andere Risikofaktoren, die ein Gefahrenpotential<br />
indizieren, dessen Neutralisierung die<br />
in den Arbeitnehmerschutzvorschriften angeführten<br />
Maßnahmen dienen, lagen objektiv erkennbar nicht<br />
vor.<br />
Die Gefährlichkeit des Einsteigens war daher im<br />
konkreten Fall nur im Zusammenhang damit gegeben,<br />
dass sich im Sickerschacht gesundheitsschädliche Gase<br />
angesammelt haben. Für das Maß der anzuwendenden<br />
Sorgfalt, die ex ante zu beurteilen ist, kann diese Gefährlichkeit<br />
aber nur dann bestimmend sein, wenn Anhaltspunkte<br />
vorhanden sind, aufgrund deren mit dem<br />
Auftreten solcher Gase gerechnet werden musste.<br />
Dass deren Existenz generell nicht ausgeschlossen werden<br />
kann, reicht dafür der Ansicht des Berufungsgerichtes<br />
zuwider nicht hin. Zweifelsohne wäre die Tatsache,<br />
dass der Sickerschacht sich auf dem Areal einer<br />
früheren, zugeschütteten Mülldeponie befand, ein Realfaktor,<br />
der das Auftreten von Gasen infolge der hier<br />
regelmäßig stattfindenden organischen Abbauprozesse<br />
befürchten lässt. Diese Tatsache war jedoch weder allgemein<br />
bekannt 17) noch aus den schriftlichen Unterlagen<br />
der Ölabscheideranlage, womit ja nur die Konstruktionspläne<br />
und die Bewilligungsbescheide gemeint<br />
sein können, ersichtlich noch durch die äußere Gestaltung<br />
des Betriebsgeländes erkennbar. Auch das Fehlen<br />
eines speziellen Probeschachtes bot keinen Anlass für<br />
ein positives Gefahrenurteil, umso weniger, als die Probenziehung<br />
nach den Feststellungen des Erstgerichtes<br />
zuvor auf eben dieselbe Weise erfolgte. Es ist im Gegenteil<br />
zu berücksichtigen, was das Berufungsgericht<br />
übergangen hat, dass die gegenständliche Anlage seit<br />
Jahren in Betrieb war, sämtliche Bewilligungsbescheide<br />
vorlagen, kein Auftreten von Giftgas jemals beobachtet<br />
wurde, der Ölabscheider erst zehn Tage zuvor fachmännisch<br />
gewartet wurde und eben, dass die Probenziehung<br />
vor dem gegenständlichen Ereignis in derselben<br />
Weise vorgenommen wurde. Angesichts dieser Realfaktoren<br />
hätte auch ein begleitender Beobachter das<br />
Einsteigen in den Sickerschacht auf die vom Erstge-<br />
Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />
Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />
richt festgestellte Weise nicht als besonders gefahrengeneigte<br />
Tätigkeit angesehen, die einem „Befahren<br />
eines Schachtes“ iSd Bestimmungen der AAV gleichzuhalten<br />
ist, aber auch nicht als solche, bei deren Vornahme<br />
die speziellen Verhaltensregeln der Entsorgungsfirma<br />
E oder die Anweisungen des Amtes der<br />
Landesregierung zu beachten gewesen wären. 18) Völlig<br />
unberücksichtigt blieb auch, dass C in der Hauptverhandlung<br />
am 28. 11. 20<strong>02</strong> aussagte, dass zwar bei Sickerschächten<br />
im Bereich einer Deponie, in Silos oder<br />
in Klärgruben mit dem Auftreten von Gasen zu rechnen<br />
ist, nicht aber bei gewöhnlichen Sickerschächten,<br />
in denen ein Ölabscheider entwässert wird.<br />
Aus der Sicht ex ante bedurfte es beim Einsteigen in<br />
den Sickerschacht daher keiner besonderen, insb nicht<br />
der vom Berufungsgericht als erforderlich angesehenen<br />
Sorgfaltsmaßnahmen, weshalb eine objektive Sorgfaltswidrigkeit<br />
dem Verurteilten auch nicht angelastet werden<br />
kann.<br />
Aber auch aus einem anderen Grund ist dem Verurteilten<br />
eine objektive Sorgfaltswidrigkeit nicht vorwerfbar:<br />
Das Fahrlässigkeitsdelikt ist zwar im Allgemeinen<br />
nicht als Unterlassungsdelikt zu begreifen, vielmehr<br />
handelt es sich überwiegend um ein Begehungsdelikt.<br />
Entscheidend ist nicht das Gebot, Sorgfalt walten zu<br />
lassen, sondern das Verbot, objektiv sorgfaltswidriges<br />
Handeln zu setzen. 19) Dementsprechend sind die objektiven<br />
Sorgfaltspflichten generell nicht an die Voraussetzungen<br />
von Garantenpflichten zu binden, sondern nur<br />
dort, wo man die strafrechtliche Haftung mangels eines<br />
anknüpfungsfähigen positiven Tuns unmittelbar auf die<br />
Unterlassung einer Erfolgsabwendung iSd § 2 StGB<br />
stützt. Dabei sind die für die Begehungsdelikte entwickelten<br />
Regeln zur Bestimmung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit<br />
bei fahrlässigen –„echten“ und „unechten“<br />
–Unterlassungsdelikten gemäß den Besonderheiten<br />
der Unterlassungsdelikte insgesamt entsprechend<br />
abzuwandeln.<br />
Für den vorliegenden Sachverhalt folgt daraus:<br />
C hatte die gefährliche Situation, durch die die beiden<br />
Männer zu Schaden kamen, nicht geschaffen.<br />
Der gegen ihn erhobene Vorwurf ist vielmehr der, es<br />
nicht verhindert zu haben, dass sie in den Schacht eingestiegen<br />
sind. Dieses Unterlassen kann aber iSd obigen<br />
Ausführungen nur dann Fahrlässigkeit begründen,<br />
wenn C eine Garantenstellung zukam. Nach den dafür<br />
maßgeblichen Kriterien des § 2 StGB (Gesetz, Vertrag,<br />
gefahrbegründendes Vorverhalten) hatte C diese Stellung<br />
nicht. Er war weder Arbeitgeber der Verunglückten<br />
noch kommt eine arbeitgeberähnliche Stellung in<br />
17) LG Klagenfurt, 46 Hv 61/<strong>02</strong> p US 7, 8.<br />
18) LG Klagenfurt, 46 Hv 61/<strong>02</strong> p US 24.<br />
19) Burgstaller in WK² § 6 Rz 57; ders, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafverfahren<br />
32 FN 7.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
Betracht. Er war ihnen gegenüber nicht weisungsbefugt<br />
und hat auch keine Anweisung zum Einsteigen erteilt.<br />
Auch von einem vertrags- oder vertragsähnlichen Verhältnis,<br />
welches den Arbeiter A verpflichtet hätte, in<br />
den Sickerschacht zu steigen oder auch nur, für C die<br />
Probe zu ziehen, kann keine Rede sein. Ein gefahrenbegründendes<br />
Vorverhalten von C (Ingerenz) scheidet<br />
ebenfalls aus.<br />
Dazu kommt, dass A aus eigenen Stücken, ohne von<br />
C dazu aufgefordert worden zu sein, in den Schacht gestiegen<br />
ist. Allenfalls geschah dies in Befolgung einer –<br />
vom Erstgericht festgestellten – Anweisung des Inhabers<br />
der Firma K, C bei der Probennehmung zu unterstützen,<br />
keinesfalls aber über Veranlassung von C. Hat<br />
sich aber A freiwillig in die (ex post tatsächlich existente)<br />
Gefahrensituation begeben, dann scheidet eine<br />
strafrechtlich relevante Fahrlässigkeitshaftung von C<br />
für die daraus resultierenden Schadensfolgen auch deshalb<br />
aus, weil die Selbstgefährdung eines Dritten, dem<br />
gegenüber keine Garantenpflicht besteht, eine Sorgfaltspflicht<br />
auch dann nicht begründet, wenn man die<br />
Nichtverhinderung des Einsteigens als Mitwirkung an<br />
einer solchen Selbstgefährdung bzw Selbstschädigung<br />
eines eigenverantwortlich Handelnden ansehen wollte.<br />
Dessen ungeachtet würde nach einer Mindermeinung<br />
ein überlegenes Wissen des Täters um entsprechende<br />
Gefahrenindikatoren (Müllablagerungen) eine<br />
Sorgfaltspflicht entstehen lassen, doch scheidet diese<br />
theoretische Fallkonstellation aus, weil C jedenfalls<br />
über kein größeres Wissen um die Örtlichkeit und allfällige<br />
Anhaltspunkte, die eine Gefahr der gegenständlichen<br />
Art (Auftreten von Giftgasen im gegenständlichen<br />
Sickerschacht) indizierten, verfügte als das (die)<br />
Opfer selbst. Vielmehr ist im Gegenteil davon auszugehen,<br />
dass A über diese Umstände aufgrund seiner besseren<br />
Orts- und Betriebskenntnis jedenfalls besser informiert<br />
war als C.<br />
Schlussendlich ist eine strafrechtliche Haftung von C<br />
(als Fahrlässigkeitsschuld) auch deshalb auszuschließen,<br />
weil der verpönte Erfolg für ihn nach den Konstatierungen<br />
des Erstgerichtes subjektiv nicht voraussehbar<br />
war.<br />
Wenn nämlich der Umstand, dass das Vorhandensein<br />
von gesundheitsschädlichen Gasen oder Sauerstoffmangel<br />
nach allgemeiner Erfahrung (ohne vorangegangene<br />
Überprüfung) mit absoluter Gewissheit nicht auszuschließen<br />
ist, einen besonnenen Menschen aus dem<br />
Verkehrskreis von C, der zudem als mit den besonderen<br />
Vorschriften vertraut gedacht werden muss und deshalb<br />
das Einsteigen in den Sickerschacht allenfalls als „Befahren<br />
eines Schachtes“ bewerten würde, veranlasst<br />
hätte, die in den Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgesehenen<br />
Maßnahmen (ua Schöpfen mit einer Teleskopstange,<br />
Einsteigen in den Sickerschacht nur unter<br />
besonderen Sicherheitsvorkehrungen) zu setzen, dann<br />
wäre das Verhalten von C (unter Ausklammerung der<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
Problematik der Garantenstellung und der Beteiligung<br />
an einer Fremdgefährdung), weil es von diesem Standard<br />
abwich, objektiv sorgfaltswidrig gewesen. Die Frage,<br />
ob es damit auch subjektiv sorgfaltswidrig war, ist<br />
damit aber noch nicht beantwortet. Zwar wird in der<br />
Judikatur die durch die objektive Sorgfaltswidrigkeit indizierte<br />
subjektive Sorgfaltspflichtverletzung regelmäßig<br />
keiner gesonderten Prüfung unterzogen, es sei<br />
denn, die Persönlichkeit des Täters weicht von jener<br />
der differenzierten Maßfigur in Bezug auf intellektuelle<br />
oder physische Fähigkeiten erkennbar deutlich ab,<br />
doch ist zu beachten:<br />
Eine objektive Sorgfaltswidrigkeit kann dem Täter<br />
nur dann persönlich zum Vorwurf gemacht werden,<br />
wenn er auch nach seinen persönlichen geistigen und<br />
körperlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat befähigt<br />
war, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten.<br />
Dieser Vorwurf setzt bei unbewusster Fahrlässigkeit,<br />
bei welcher der Täter nicht einmal die Gefahr des Erfolgseintritts<br />
erkannt hat, die individuelle Voraussehbarkeit<br />
des mit dem Täterverhalten verbundenen, von<br />
der Rechtsordnung missbilligten Risikos voraus. Weil<br />
sich fast nie ausschließen lässt, dass eine bestimmte Situation<br />
Risikofaktoren enthält, muss die Kategorie der<br />
individuellen Vorhersehbarkeit normativ begrenzt<br />
werden.<br />
Jedes Voraussehen besteht darin, dass der Voraussehende<br />
aus ihm subjektiv bekannten, gegenwärtigen<br />
oder vergangenen Tatsachen und Erfahrungssätzen<br />
(Prognosebasis) auf ein zukünftiges Ereignis schlussfolgert<br />
(Prognoseergebnis). Im Falle eines fahrlässigen Erfolgsdeliktes<br />
muss sich als Prognoseergebnis speziell<br />
das rechtlich missbilligte Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung<br />
ergeben. Bei unbewusster Fahrlässigkeit<br />
ist der Täter zwar (anders als bei bewusster Fahrlässigkeit)<br />
real nicht zu diesem Prognoseergebnis gelangt,<br />
hätte aber potentiell dazu gelangen können. Um zu einem<br />
zutreffenderen als zu dem real ermittelten Prognoseergebnis<br />
gelangen zu können, muss der Täter entweder<br />
seine Prognosebasis verbessern oder seine Ergebnisableitung<br />
aus dieser Prognosebasis schlüssiger<br />
gestalten. Gelangt der Täter zu einer negativen Risikoprognose,<br />
die selbst auf der Grundlage seiner eigenen<br />
Prognosebasis unschlüssig erscheint, so kann ihm regelmäßig<br />
unbewusste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.<br />
Die Sorgfaltswidrigkeit liegt darin, dass der Täter<br />
trotz ihm bekannter Anhaltspunkte für ein unerlaubtes<br />
Risiko sein Tatverhalten dennoch ausgeführt hat. Nicht<br />
die Kenntnis des unerlaubten Risikos selbst, sondern<br />
die Kenntnis von Risikoanhaltspunkten bzw Gefahrindikatoren,<br />
die dem Täter eine Schlussfolgerung<br />
auf das unerlaubte Risiko individuell möglich gemacht<br />
hätten, ist entscheidend. 20)<br />
20) Vgl Nowakowski, JBl 1953, 507; Systematischer Kommentar zum<br />
dStGB Anh zu § 16 Rz 25 ff.<br />
Abhandlungen<br />
Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />
Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />
71
Abhandlungen<br />
72<br />
Gelangt der Täter zu einer negativen Risikoprognose,<br />
die immerhin auf der Grundlage seiner eigenen<br />
Prognosebasis schlüssig erscheint, so kann ihm unbewusste<br />
Fahrlässigkeit allenfalls noch deswegen angelastet<br />
werden, weil er die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
seiner Prognosebasis nicht sorgfältig überprüft hat.<br />
Auch für eine solche Überprüfung des eigenen vermeintlichen<br />
Wissens muss der Täter jedoch einen<br />
ihm ersichtlichen Anlass besitzen. 21) Erst nachdem<br />
der Täter konkrete Hinweise dafür erhalten hat, dass<br />
seine Prognosebasis unzutreffend oder ergänzungsbedürftig<br />
sein könnte, wäre es unbewusst fahrlässig, dennoch<br />
zu handeln, als gäbe es keine Verdachtsmomente<br />
gegen die zugrunde gelegte Prognosebasis. Die für unbewusste<br />
Fahrlässigkeit erforderliche individuelle Erkennbarkeit<br />
des mit dem Tatverhalten verbundenen<br />
unerlaubten Risikos wird also durch die Kenntnis von<br />
Anhaltspunkten für jenes Risiko sowohl begründet als<br />
auch begrenzt. 22) Dabei ist nicht auf ein Erkennen-<br />
„Können“ im naturalistischen Sinn abzustellen, weil insoweit<br />
jedes Risiko letztlich erkennbar wäre. Eine Erkennbarkeit<br />
im normativen Sinn kann sich vielmehr<br />
nur daraus ergeben, dass dem Täter auf Grund des<br />
bei ihm vorhandenen Situations- und Erfahrungswissens<br />
bestimmte Schlussfolgerungen möglich gewesen<br />
wären.<br />
Nach den getroffenen Feststellungen lagen, wie<br />
schon oben ausgeführt, Anhaltspunkte, die die Vermutung<br />
des Auftretens von Giftgasen oder Sauerstoffmangel<br />
in dem in Rede stehenden Sickerschacht nahe gelegt<br />
hätten, nicht vor. Demgemäß hätte weder eine Besichtigung<br />
der Unfallsörtlichkeit vor Abschluss des Wartungsvertrages<br />
noch eine Erkundung nach der „Qualifikation“<br />
des Arbeiters A etwas anderes ergeben. Weil<br />
die Probenziehung in der Vergangenheit ebenso wie<br />
am Unfallstag vorgenommen wurde, hätte auch eine<br />
entsprechende Fragestellung nichts erbracht. Von den<br />
vom Berufungsgericht herangezogenen Schutzvorschriften<br />
hatte C keine Kenntnis und hätte sie auch<br />
nicht haben müssen. 23) Bei Anlegung eines normativen<br />
Maßstabes waren die tatsächlich gegebene gefährliche<br />
Situation und die daraus resultierenden Folgen demnach<br />
für C nicht erkennbar, weshalb er sein Verhalten<br />
auch nicht darauf ausrichten musste. Selbst bei Annahme<br />
einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit handelte<br />
er daher jedenfalls nicht subjektiv sorgfaltswidrig.<br />
Dieses Ergebnis entspricht auch traditioneller Lehre<br />
und Rechtsprechung, wonach prinzipiell die subjektive<br />
Sorgfaltswidrigkeit verneint wird, wenn der Täter die<br />
objektive Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens, insb<br />
dessen deliktstypische Gefährlichkeit, aufgrund eines<br />
geistigen oder körperlichen Mangels nicht erkennen<br />
oder wenn er persönlich in der Tatsituation aufgrund<br />
eines solchen Mangels die bestimmte Handlung, die<br />
die Sorgfaltsnorm fordert, nicht vornehmen konnte.<br />
Denn ein solcher (intellektueller) Mangel der hier in<br />
Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />
Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />
Rede stehenden Art ist auch mangelnde Erfahrung oder<br />
mangelndes Wissen (über anzuwendende Schutzmaßnahmen),<br />
der den Täter die objektiv gebotene Sorgfalt<br />
und demgemäß die Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens<br />
nicht erkennen ließ, womit die subjektive Sorgfaltswidrigkeit<br />
und damit die Fahrlässigkeitsschuld ausgeschlossen<br />
ist. 24)<br />
Trotz Entfalls der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit<br />
kann die Strafbarkeit des Täterverhaltens im Einzelfall<br />
unter dem Gesichtspunkt der Übernahms- oder Einlassungsfahrlässigkeit<br />
bejaht werden, dann nämlich, wenn<br />
der Täter eine gefährliche Tätigkeit übernommen hat,<br />
für die er – allgemein oder bloß in seinem besonderen<br />
Zustand – die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
nicht besaß. Weil in einem solchen Fall alle Fahrlässigkeitselemente<br />
auf diese Handlung – die Übernahme<br />
– zu beziehen sind, ist auch hier entscheidend, ob die<br />
differenzierte Maßfigur die vorzunehmende Handlung<br />
(die Probenentnahme unter den festgestellten Umständen)<br />
ex ante als gefahrengeneigte Tätigkeit beurteilt<br />
hätte, für deren Vornahme aus Sicht des Täters Fähigkeiten<br />
und Wissen erforderlich sind, über welches er –<br />
für ihn erkennbar – nicht verfügt. Dass das Einsteigen<br />
über eine Leiter in einen Sickerschacht unter den erkennbaren<br />
Gegebenheiten keine solche gefahrengeneigte<br />
Tätigkeit darstellt, wurde bereits ausgeführt.<br />
Es ist daher auch eine Übernahms- oder Einlassungsfahrlässigkeit<br />
zu verneinen.<br />
Die strafrechtliche Fahrlässigkeitshaftung des C für<br />
den Tod des B, der seinem Arbeitskollegen A zur Hilfe<br />
kommen wollte, ist im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen,<br />
weil die Gefahrensituation, durch die B zu<br />
Tode kam, von C nicht herbeigeführt wurde, damit eine<br />
Haftung für Folgeschäden, welche allein in Betracht<br />
gezogen werden könnte, mangels der dafür notwendigen<br />
Voraussetzung der Herbeiführung des „Primärunfalls“<br />
von vornherein nicht in Betracht kommt. Nur ergänzend<br />
sei darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn<br />
der Verurteilte für die Gefahrensituation ursächlich<br />
verantwortlich gewesen wäre, eine Haftung wegen fehlenden<br />
Risikozusammenhanges zu verneinen wäre. 25)<br />
Ergänzend sei schließlich darauf hingewiesen, dass<br />
das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung eine<br />
als Kriterium für das Gefahrenurteil der differenzierten<br />
Maßfigur in Betracht kommende Feststellung aus<br />
dem Urteil erster Instanz willkürlich anders ausgelegt<br />
hat, als es das Erstgericht getan hatte. Nach dessen<br />
Urteilsannahmen ging C nämlich auf Grund eines<br />
mit dem Betriebsinhaber geführten Telefongesprächs,<br />
21) Vgl Nowakowski ÖJZ 1958, 389.<br />
22) SK aaO Rz 31.<br />
23) OLG Graz 14. 10. 2003, AZ 10 Bs 110/03, Seite 18.<br />
24) Fuchs, AT 5 , 26/3, 8; Burgstaller in WK² § 6 Rz.<br />
25) Vgl Burgstaller in WK² § 6 Rz 73; § 80 Rz 83 f mwN; ders, Das Fahrlässigkeitsdelikt<br />
112.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
wonach am Betriebsgelände ein Mitarbeiter sei (A),<br />
der sich „dabei auskenne“, davon aus, dass dieser Mitarbeiter<br />
mit der Probenentnahme an der Ölabscheideranlage<br />
vertraut sei. Das Berufungsgericht vertrat<br />
hingegen die Auffassung, dass mit dieser Äußerung<br />
unzweifelhaft gemeint gewesen sei, am Gelände befände<br />
sich ein Mitarbeiter, der (nur!) mit den örtlichen<br />
Verhältnissen vertraut sei (ein Umstand, den zu erwähnen<br />
völlig überflüssig gewesen wäre), und es nicht<br />
von Bedeutung sei, wenn der Verurteilte anderer Meinung<br />
gewesen sei.<br />
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht<br />
aus den dargelegten Gründen mit seinem<br />
Schuldspruch das Gesetz va in den Bestimmungen der<br />
§§ 6, 80 und 88 StGB verletzte.<br />
IV. Kein Grund für eine<br />
Nichtigkeitsbeschwerde zur<br />
Wahrung des Gesetzes für die<br />
Generalprokuratur beim OGH<br />
Die Generalprokuratur hat kein Anlass zur Erhebung<br />
einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes<br />
gesehen, insb aufgrund der Außerachtlassung der<br />
objektiven Sorgfaltswirdrigkeit durch den graduierten<br />
Chemiker C. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit<br />
wird vom Gesetz als Außerachtlassung jener Sorgfalt<br />
umschrieben, zu welcher der Täter „nach den Umständen<br />
verpflichtet“ ist. Allgemeiner Maßstab dafür, ob die<br />
mit einem bestimmten Verhalten verbundene Gefahr<br />
einer Tatbildverwirklichung als sozial inadäquat und<br />
damit das betreffende Verfalten als objektiv sorgfaltswidrig<br />
einzustufen ist, ist das gedachte Verhalten einer<br />
„Modellfigur“,dieals„Personifizierung der Rechtsordnung<br />
in der konkreten Situation“ fungiert. Objektiv<br />
sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn es nicht<br />
dem Verhalten entspricht, das – bei identischer Tatsituation<br />
– ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen<br />
verbundener, besonnener und einsichtiger<br />
Mensch aus dem Verkehrkreis des Täters, ausgestattet<br />
mit dessen Sonderwissen (Chemiker), gesetzt<br />
hätte. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Handlungsvornahme<br />
zurückzugreifen, es handelt sich dabei um ein<br />
Ex-ante-Urteil.<br />
Die Generalprokuratur bestätigt die Ansicht des<br />
Oberlandesgerichtes Graz, dass der abfallrechtliche<br />
Geschäftsführer C, der mit den rechtlich geschützten<br />
Werten angemessen verbunden und ein einsichtiger<br />
und besonnener Mensch (Chemiker) ist, die Kenntnis<br />
der generellen Möglichkeit des Vorkommens gesundheitsschädlicher<br />
Gase bzw des Fehlens ausreichenden<br />
Sauerstoffes in Schächten hat. Er hätte in dieser Situation<br />
wissen müssen, dass der ungesicherte Einstieg in<br />
den Sickerschacht beim Ölabscheider gefährlich ist<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
und ein solches Verhalten hinsichtlich des betroffenen<br />
Rechtsgutes als sozial inadäquat zu beurteilen ist. Die<br />
skizzierte Maßfigur hätte daher vor dem Einstieg in<br />
den Schacht eine Gas- bzw Sauerstoffmessung vornehmen<br />
müssen und im Zweifelsfall, das heißt bei<br />
Nichtausschließung der Gefahr, von einer Vornahme<br />
der Probenziehung Abstand nehmen oder die Probenziehung<br />
mittels Teleskopstange vornehmen müssen.<br />
C als graduierter Chemiker hätte daher nach Ansicht<br />
des Berufungsgerichtes und der Generalprokuratur<br />
über die Existenz gesundheitsgefährdender Gase oder<br />
das Bestehen von Sauerstoffmangel in Sickerschächten<br />
Bescheid wissen müssen. Das Hineinstellen der Leiter<br />
durch den Angestellten A in den Sickerschacht hat bei<br />
C subjektiv den Eindruck einer bislang gleichartig<br />
praktizierten Probenziehung geweckt und die darauf<br />
beruhende Unterlassung der oben erwähnten Sicherheitsvorkehrungen<br />
ist auf die Missachtung der objektiv<br />
gebotenen Sorgfaltspflichten zurückzuführen. Auch<br />
wenn bei der Probenentnahme aus dem Sickerschacht<br />
immer durch Einsteigen mit der Leiter vorgegangen<br />
wurde, sind trotzdem die Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.<br />
Die Generalprokuratur stellt in ihrer Entscheidung<br />
auch auf die Schutzpflicht des C gegenüber des Mitarbeiters<br />
A ab, die zweifelsohne besteht. Die Schutzpflicht<br />
begründet sich im Einverständnis des C zur Ausführung<br />
einer ihm obliegenden (gefährlichen) Tätigkeit<br />
durch A. Schließlich hat sich A nicht freiwillig einer<br />
Selbstgefährdung ausgesetzt und die Gefahr bewusst in<br />
Kauf genommen.<br />
Die Haftung des C als Verursacher des Erstunfalls<br />
für den Tod des bei der Rettung des A verunglückten<br />
B wurde vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.<br />
Die Generalprokuratur stellt fest, dass ein allfälliges<br />
Erfahrungswissen des A betreffend die Probenentnahme<br />
den C als graduierten Chemiker nicht von der<br />
ihm obliegenden Verpflichtung zur Einhaltung der bereits<br />
dargestellten Sorgfaltsmaßnahmen befreit.<br />
V. Kommentar zur Ansicht der<br />
Generalprokuratur<br />
Die Generalprokuratur setzt in ihren Entscheidungen<br />
einen äußerst hohen Maßstab an die Erfüllung der<br />
objektiven Sorgfaltspflicht. Um die Erfüllung der objektiven<br />
Sorgfaltspflicht zu prüfen, wird eine Modellfigur<br />
herangezogen, die mit den rechtlich geschützten<br />
Werten angemessen verbunden und ein besonnener<br />
und einsichtiger Mensch ist und aus dem Verkehrkreis<br />
des Täters stammt. Da C als Chemiker mit Sonderwissen<br />
ausgestattet ist und wissen hätte müssen, dass in einem<br />
einige Meter tiefen Schacht gesundheitsschädliche<br />
Abhandlungen<br />
Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />
Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />
73
Abhandlungen<br />
74<br />
Gase ausströmen können bzw nicht ausreichend Sauerstoff<br />
vorhanden sein kann, verstößt er nach Ansicht der<br />
Generalprokuratur gegen das Gebot der objektiven<br />
Sorgfaltspflicht, indem er keine Gas- oder Sauerstoffmessung<br />
vorgenommen hat. Hätte C das Vorkommen<br />
der Gase nicht ausschließen können, wäre er verpflichtet<br />
gewesen, mittels einer Teleskopstange eine Probenziehung<br />
zu nehmen.<br />
Durch die Entscheidung der Generalprokuratur ist<br />
nun jeder Sachverständige bei allen Überprüfungen<br />
bzw Probenziehungen eines Ölabscheiders dazu verpflichtet,<br />
oben genannte Sorgfaltsmaßnahmen unter<br />
allen Umständen einzuhalten. Auch wenn Probenziehungen<br />
an Ölabscheidern in Firmen üblicherweise<br />
durch Hinabsteigen in den Schacht erfolgen, muss der<br />
Sachverständige zuerst eine Messung vornehmen, um<br />
Gase ausschließen zu können. Kann er Gase nicht mit<br />
100%iger Sicherheit ausschließen, ist die Probenziehung<br />
mittels Teleskopstange vorzunehmen. Kommen<br />
aufgrund der Messergebnisse keine Gase im Schacht<br />
vor, muss mit einer Schutzausrüstung in den Schacht<br />
eingestiegen werden. Sachverständige dürfen daher<br />
Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />
Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />
nicht auf Vorgehensweisen zurückgreifen, die in den jeweiligen<br />
Firmen angewendet werden, da im Falle eines<br />
Unfalles die Missachtung der Sorgfaltspflicht<br />
zu einem Schuldspruch führen kann (Betrachtung<br />
des Einzelfalles). Eine Entbindung eines Sachverständigen<br />
von der Pflicht zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten<br />
findet nicht statt, auch wenn Mitarbeiter<br />
Kenntnisse über die Betriebsanlage und über Probenziehungen<br />
angeben. Dieser aus der Entscheidung hervorgehenden<br />
Konsequenz müssen sich nunmehr alle<br />
Sachverständigen bewusst sein.<br />
Aus der Entscheidung des OLG und aus der Ansicht<br />
der Generalprokuratur geht deutlich hervor, dass an<br />
Sachverständige ein besonders hoher Maßstab hinsichtlich<br />
der objektiven Sorgfaltspflicht gesetzt wird.<br />
Jegliche Pflichten sind daher mit allergrößter Sorgfalt<br />
zu erfüllen, ansonsten der Sachverständige im Falle eines<br />
Unfalles verurteilt werden kann. Weiters besteht<br />
seit 1. 1. 2006 die Möglichkeit, ein Unternehmen im<br />
Rahmen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes<br />
(VbVG) unter Vorliegen aller Voraussetzungen zu verurteilen.<br />
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Im Ergänzungsheft 2006 werden von Fabrizy nicht nur das StRÄG<br />
2006, sondern auch die BGBl I 2005/119 und I 2006/1<strong>02</strong><br />
berücksichtigt. Dadurch ergaben sich Änderungen ua. im Bereich der<br />
Bezirksgerichtlichen Zuständigkeit (§9), der Belehrung (§ 47a) uva.<br />
Neu eingefügt wurden insbesondere<br />
• § 49a (Prozessbegleitung),<br />
• § 129 (4) (Gutachten) und<br />
9. Auflage mit Erg.-Heft 2006.<br />
XXIV, 1104 + 58 Seiten. Geb.<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />
Dr. Siegbert Morscher und Dr. Peter Christ, Innsbruck. Dr. Siegbert Morscher ist o. Universitätsprofessor am Institut<br />
für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und war von 1988<br />
– 2004 Mitglied des VfGH. Dr. Peter Christ ist Universitätsassistent am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und<br />
Verwaltungslehre der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.<br />
Die durch die beiden B-VG-Novellen BGBl 1981/350 und 1984/296 geschaffene Möglichkeit, die Behandlung einer<br />
Beschwerde gem Art 144 Abs 2 B-VG unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen, führten zu wesentlichen<br />
Schwerpunktbildungen beim Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Anhand der seither<br />
zu Art 83 Abs 2 B-VG ergangenen Rsp des VfGH will der folgende Beitrag zeigen, dass mit dem Zurücktreten<br />
der quantitativen Bedeutung dieses Grundrechts letztlich keine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes verbunden<br />
war. Dies einerseits deshalb, weil die durch das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gewährleistete<br />
Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften auch der Kontrolle des VwGH nach Maßgabe des § 42<br />
Abs 2 VwGG unterliegt, andererseits bei Ausschluss dessen Zuständigkeit der VfGH in eine Prüfung von Beschwerden<br />
eintreten muss und schließlich, weil „unmittelbar“ in die Verfassungssphäre reichende Fragen der Zuständigkeit<br />
nach wie vor vom VfGH zu prüfen sind.<br />
I. Einleitung<br />
Das gem Art 83 Abs 2 B-VG verbürgte Grundrecht 1)<br />
darauf, dass „[n]iemand . . . seinem gesetzlichen Richter<br />
entzogen werden“ darf, wird in Fortführung der Rsp<br />
des Reichsgerichts 2) über seinen Wortlaut und die historische<br />
Intention der Verhinderung einer sog „Kabinettsjustiz“<br />
namentlich in Zusammenhang mit der Verhängung<br />
von Freiheitsstrafen hinaus dahingehend verstanden,<br />
dass die genannte Verfassungsbestimmung „in<br />
einem umfassenden . . . Sinn“ 3) „den Schutz und die<br />
Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeiten“<br />
garantiert. Allen Kritikern dieser – im Übrigen<br />
rechtsschutzfreundlichen – Rsp des VfGH ist entgegenzuhalten,<br />
dass es völlig unverständlich wäre,<br />
wenn der VfGH diese Rsp des Reichsgerichts, neben<br />
der schon in der Monarchie die parallele Zuständigkeitsjudikatur<br />
des kk VwGH bestand, 4) nicht fortgesetzt<br />
hätte. Denn andernfalls bestünde angesichts des<br />
Art 138 Abs 1 B-VG und des Umstands, dass der VfGH<br />
auf Grundlage des Art 144 B-VG nicht berufen ist,<br />
Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen,<br />
keinerlei sachlicher Anwendungsbereich für Art 83<br />
Abs 2 B-VG. Ein Grundrecht aber im Effekt zu beseitigen,<br />
ist von einem „Grundrechts-Gerichtshof“ wie<br />
dem VfGH nicht zu erwarten, ihm noch viel weniger<br />
zu empfehlen.<br />
Art 83 Abs 2 B-VG ist für die Regelung und Einhaltung<br />
der Zuständigkeit der staatlichen Entscheidungsträger<br />
zunächst insofern von Bedeutung, als der Gesetzgeber<br />
durch das „Recht auf ein Verfahren vor dem<br />
gesetzlichen Richter“ zu einer präzisen Regelung der<br />
Zuständigkeiten verhalten wird, oder aber indem etwa<br />
eine Verletzung dieses Rechts durch die Vollziehung<br />
dann angenommen wird, wenn ein „gesetzlicher Richter“<br />
eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch<br />
nimmt oder umgekehrt eine ihm auferlegte Zu-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
ständigkeit in gesetzwidriger Weise ablehnt und damit<br />
zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. 5)6) Der<br />
1) In Österreich: Verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht gem<br />
Art 144 Abs 1 B-VG.<br />
2) Siehe etwa Melichar, Die Freiheitsrechte der Dezember-Verfassung<br />
1867 und ihre Entwicklung in der reichsgerichtlichen Judikatur,<br />
ÖZÖRVR 1966, 256 ff (269 f); Berchtold, Das Recht auf ein Verfahren<br />
vor dem gesetzlichen Richter in Österreich, EuGRZ 1982, 246 ff<br />
(246 f); Holzinger, Art 83/2 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg),<br />
Österr Bundesverfassungsrecht III (20<strong>02</strong>) 3 ff.<br />
3) Siehe etwa VfSlg 14.390/1995 mwH, VfGH 17. 3. 2006, B 218/05.<br />
4) Siehe hiezu etwa Tezner, Die rechtsbildende Funktion der österreichischen<br />
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung III. Teil (1925)<br />
18, 43, 91 ff, 291; ders, Das österr Administrativverfahren 2 (1925)<br />
13, 438. Siehe auch VwSlg 4788 A/1906, 7866 A/1911, 9709 A/<br />
1913 ua, wonach die Entscheidung einer unzuständigen Behörde<br />
nicht wegen mangelhaften Verfahrens gem § 6 Abs 2 VwGG RGBl<br />
1876/36, sondern wegen Gesetzwidrigkeit gem § 7 leg cit zu beheben<br />
ist (siehe auch Kamitz, Der Verwaltungsgerichtshof [1931] 163).<br />
Nach VwSlg 5989 A/1908 und 7866 A/1911 war die Zuständigkeit<br />
einer Behörde von Amts wegen, also ohne „Parteienantrag und Beschwerde“<br />
zu prüfen.<br />
5) Siehe etwa VfSlg 1639/1948, 9696/1983, 10.374/1985, 11.597/<br />
1988, 12.889/1991, 13.280/1992, 14.544/1996, 14.590/1996,<br />
14.713/1997, 15.372/1998, 15.482/1999, 15.738/2000, 15.858/<br />
2000, 16.066/2001, 16.079/2001, 16.298/2001, 16.717/20<strong>02</strong>,<br />
16.737/20<strong>02</strong>, VfGH 8. 3. 2006, B 3303/05.<br />
6) Allgemein zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />
siehe etwa Klecatsky/Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht<br />
3 (1982) 424 ff; Klemenz, Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes<br />
zum Gleichheitssatz und zum Recht auf ein Verfahren vor<br />
dem gesetzlichen Richter (1987); Ermacora, Grundriß der Menschenrechte<br />
in Österreich (1988) 151 ff; Berchtold, Das Recht auf ein Verfahren<br />
vor dem gesetzlichen Richter, in Machacek/Pahr/Stadler<br />
(Hrsg), Grund- und Menschenrechte in Österreich II (1992) 711 ff;<br />
Berka, Die Grundrechte (1999) 433 ff; Schopf, Das Recht auf ein Verfahren<br />
vor dem gesetzlichen Richter (2000); Walter/Mayer, Grundriss<br />
des österreichischen Bundesverfassungsrechts 9 (2000) 591 ff; Holzinger,<br />
Art 83/2 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österr Bundesverfassungsrecht<br />
III (20<strong>02</strong>); Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches<br />
Staatsrecht III (2003) 81 ff; Machacek ua, Verfahren vor<br />
dem VfGH und VwGH 5 (2004) 118 ff; Öhlinger, Verfassungsrecht 6<br />
(2005) 422 ff.<br />
Abhandlungen<br />
<strong>2007</strong>, 75<br />
Gesetzlicher Richter;<br />
Zuständigkeit;<br />
Nichtbehandlung einer<br />
Beschwerde;<br />
verfassungsrechtliche<br />
Frage;<br />
Aussicht auf Erfolg<br />
Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />
Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />
75
Abhandlungen<br />
76<br />
Begriff des „gesetzlichen Richters“ wird also weit und<br />
damit jede mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete<br />
staatliche Behörde verstanden. 7) Dem VfGH kommt<br />
insofern gem Art 144 B-VG – im Ergebnis gleich wie<br />
dem VwGH gem Art 130 B-VG – die Zuständigkeit<br />
zu, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden auf ihre<br />
Vereinbarkeit mit dem (hier: Grund-)Recht auf ein Verfahren<br />
vor dem gesetzlichen Richter zu überprüfen. Zu<br />
diesen „Verwaltungsbehörden“ zählen teilweise auch<br />
„Tribunale“ iSd Art 6 MRK bzw „Gerichte“ gem<br />
Art 234 (177 alt) EGV. Diese Zuständigkeit des VfGH<br />
zur Überprüfung von Bescheiden am Maßstab des<br />
Art 83 Abs 2 B-VG unterscheidet sich – abgesehen<br />
von der jeweils ermächtigenden Norm 8) – nicht von jener<br />
des VwGH zur Überprüfung von Bescheiden wegen<br />
Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten<br />
Behörde gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG 1985.<br />
Thema dieser Arbeit ist die Beantwortung der insb<br />
auch für die rechtsanwaltliche Praxis relevanten Frage,<br />
ob und wenn ja, inwiefern die zwei „Entlastungsnovellen“<br />
des B-VG 9) Veränderungen der Rsp des VfGH zu<br />
diesem Grundrecht bewirkten. 10) Dazu seien folgende<br />
Thesen an die Spitze gestellt:<br />
Abgesehen von jenen Fällen, in denen die Nichtbehandlung<br />
der Beschwerde mangels Zuständigkeit des<br />
VwGH ausgeschlossen ist, spielt dieses Grundrecht<br />
im Wesentlichen nur mehr bei Vorliegen einer „Verfassungsfrage“<br />
11) – dh: wenn das verfassungsgesetzlich gewährleistete<br />
Recht auf ein Verfahren vor dem „verfassungs-“gesetzlichen<br />
Richter inklusive der Entscheidung<br />
über Normbedenken zur Debatte stehen – eine praktisch<br />
bedeutsame Rolle. Bei Fragen des bloß „einfachgesetzlich“<br />
verankerten gesetzlichen Richters wird<br />
idR die Entscheidung dem VwGH überlassen. Dadurch<br />
werden im Übrigen Doppelgleisigkeiten und damit<br />
mögliche Rechtsprechungsdivergenzen 12) zwischen<br />
VfGH und VwGH vermieden.<br />
II. Das Grundrecht auf ein Verfahren<br />
vor dem gesetzlichen Richter<br />
Zunächst ist (kurz) auf den Inhalt des Grundrechts auf<br />
ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter einzugehen.<br />
Dies im gegebenen Zusammenhang freilich eingeschränkt<br />
auf die wesentlichen, sich aus Art 83 Abs 2<br />
B-VG ergebenden Pflichten der Verwaltungsorgane, teilweise<br />
auch „Tribunale“ umfassend; der Bereich der<br />
Bindung des Gesetzgebers – der dem Regime des Art 140<br />
B-VG (keine „Ablehnungsmöglichkeit“) folgt – kann<br />
ausgeklammert bleiben.<br />
Zu erinnern ist daran, dass Art 83 Abs 2 B-VG nicht<br />
die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gewährleistet<br />
und die Zuständigkeit der Behörde durch<br />
eine unrichtige behördliche Entscheidung allein nicht<br />
Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />
Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />
berührt wird. 13) Weder die Verletzung anderer verfahrensrechtlicher<br />
Vorschriften14) noch eine unrichtige<br />
Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften15) führt<br />
also zu einer Verletzung des Rechts auf ein Verfahren<br />
vor dem gesetzlichen Richter. 16) Auch ist zu unterscheiden,<br />
ob das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter durch eine Entscheidung einer unzuständigen<br />
Behörde oder durch eine zu Unrecht verweigerte<br />
Sachentscheidung verletzt wird. Die erstgenannte<br />
Kategorie gliedert Berchtold17) wiederum in<br />
vier Art 83 Abs 2 B-VG verletzende Unterfälle. Damit<br />
kann zwar eine gewisse Systematisierung erreicht, aber<br />
weder eine messerscharfe Einordnung noch eine lückenlose<br />
Erfassung aller möglichen Verletzungen des<br />
genannten Aspekts des Art 83 Abs 2 B-VG erreicht<br />
werden. Diese vier Untergruppen sind:<br />
" das Verbot des gesetzlosen Verwaltungsakts, 18)<br />
" das Verbot des Eingriffs in die Gerichtsbarkeit durch<br />
die Verwaltung, 19)<br />
7) Siehe etwa VfSlg 57/1920, 76/1921, 1228/1929, 1443/1932 uvm.<br />
Siehe hiezu etwa auch Balthasar, „Recht auf den gesetzlichen Richter“<br />
und seine Anwendung auf die Verwaltung, JBl 1994, 524 ff.<br />
8) Insb Art 144 B-VG iVm dem VfGG 1953 hier und Art 130 B-VG iVm<br />
dem VwGG 1985 dort.<br />
9) Siehe BGBl 1981/350 und 1984/296. Siehe auch die im Zuge dieser<br />
B-VG Novellen durch die BG BGBl 1981/353 und 1984/297 erfolgten<br />
Änderungen des VfGG 1953.<br />
10) Dieses Thema wird in der rezenten Kommentierung von Holzinger,<br />
Art 83/2 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österr Bundesverfassungsrecht<br />
III (20<strong>02</strong>) 1 ff unter RN 15 abgehandelt und soll hier also<br />
etwas erweitert behandelt werden.<br />
11) Und zwar einer „direkten“ Verfassungsfrage; „indirekt“ wird ja jede<br />
einschlägige „einfachgesetzliche“ Zuständigkeitsfrage über Vermittlung<br />
des Art 83 Abs 2 B-VG zur „Verfassungsfrage“.<br />
12) Siehe hiezu etwa Klecatsky, Die Beseitigung von Widersprüchen in<br />
Entscheidungen der Höchstgerichte, ÖJZ 1962, 365 ff; Azizi, Probleme<br />
der geteilten Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich, ÖJZ<br />
1979, 589 ff und 627 ff (633); Novak, Divergenzen in der Rechtsprechung<br />
der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts – ein unbewältigtes<br />
Problem, in FS Klecatsky (1980) 655 ff; Klemenz, Die Judikatur des<br />
Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitssatz und zum Recht auf<br />
ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (1987) 55.<br />
13) Siehe etwa VfSlg 10.379/1985, 15.987/2000, 16.268/2001.<br />
14) Siehe etwa VfSlg 8324/1978, 10.140/1984, 10.194/1984, 11.1<strong>02</strong>/<br />
1986, 16.864/2003, VfGH 7. 6. 2006, B 317/05.<br />
15) Siehe etwa VfSlg 4439/1963, 7984/1977, 8582/1979, 8828/1980,<br />
10.379/1985, 12.035/1989, 13.759/1994, 13.760/1994, 13.861/<br />
1994, 15.240/1998, 16.523/20<strong>02</strong>, VfGH 7. 6. 2005, B 1204/04,<br />
29. 11. 2005, B 1192/04, 15. 3. 2006, B 567/05.<br />
16) Siehe hiezu auch Schopf, Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter (2000) 114 ff.<br />
17) Berchtold, Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter,<br />
in Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg), Grund- und Menschenrechte in<br />
Österreich II (1992) 711 ff (719).<br />
18) Siehe etwa VfSlg 313/1924, 1228/1929, 1443/1932, 2169/1951,<br />
2540/1953, 2918/1955, 5498/1967, 6212/1970, 7985/1977,<br />
8713/1979, 9401/1982, 10.137/1984, 11.073/1986, 14.534/1996,<br />
15.669/1999, 15.906/2000, 16.066/2001.<br />
19) Siehe etwa VfSlg 313/1924, 314/1924, 1556/1947, 1628/1948,<br />
1833/1949, 1977/1950, 2270/1952, 2281/1952; hingegen wurde<br />
in VfSlg 15.8<strong>02</strong>/2000 eine bescheidmäßige Zurückweisung wegen<br />
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht beanstandet.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
" das Verbot des Eingriffs in die durch den bundesstaatlichen<br />
Aufbau gegebene Vollziehungszuständigkeit<br />
der Verwaltungsbehörden 20) und<br />
" das Verbot der Überschreitung der Zuständigkeiten<br />
der Verwaltungsbehörden desselben Vollziehungsbereichs.<br />
Unter Letzterem lassen sich wiederum die verschiedensten<br />
Konstellationen subsumieren, wie etwa<br />
die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts<br />
ohne Antrag, 21) die Entscheidung durch eine unrichtig<br />
zusammengesetzte Kollegialbehörde 22) oder<br />
trotz bereits entschiedener Sache, 23) die unrechtmäßige<br />
Inanspruchnahme einer Strafbefugnis, 24) die Berufungsentscheidung<br />
in einer Angelegenheit, die<br />
nicht Gegenstand der unterbehördlichen Entscheidung<br />
war 25) oder die Entscheidung einer Berufungsbehörde<br />
in der Sache, obwohl diese eigentlich die Unzuständigkeit<br />
der Unterbehörde aussprechen hätte<br />
müssen. 26) Das Fehlen der Entscheidungsbefugnis,<br />
das bei Nichtbeachtung eine Verletzung des Grundrechts<br />
auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />
bewirkt, liegt weiters etwa auch bei eingetretener Devolution,<br />
27) Rechtskraft, 28) Fehlen des gesetzlich vorgesehenen<br />
Einvernehmens mehrerer Behörden 29)<br />
oder bei einer sich auf einen bereits aufgehobenen Bescheid<br />
beziehenden Berufungsentscheidung 30) vor.<br />
Die zweite Kategorie möglicher Grundrechtsverletzungen,<br />
nämlich eine zu Unrecht verweigerte Sachentscheidung,<br />
umfasst jene Fälle, in denen ein Begehren<br />
wegen zu Unrecht verneinter Parteistellung, 31) wegen<br />
rechtsirrig angenommenem Mangel der Zulässigkeit, 32)<br />
wegen zu Unrecht verneinter Beschwerdelegitimation<br />
an den UVS 33) oder fälschlicherweise wegen entschiedener<br />
Sache, 34) zurückgewiesen wird. Auch eine zu Unrecht<br />
erfolgte Zurückweisung eines Devolutions- 35) bzw<br />
eines Wiedereinsetzungsantrages 36) verstößt ebenso gegen<br />
das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter wie die Anwendung unmittelbarer Befehlsund<br />
Zwangsgewalt an Stelle der rechtlich erforderlichen<br />
Erlassung eines Bescheides. 37) Auch die Nichterlassung<br />
eines Feststellungsbescheides verletzt Art 83<br />
Abs 2 B-VG, wenn – mit Blick auf die durch die<br />
VfGH-Judikatur entwickelten Kriterien – von einer<br />
Pflicht zur Erlassung eines solchen auszugehen ist. 38)<br />
Da auch der EuGH als „gesetzlicher Richter“ iSd<br />
Art 83 Abs 2 B-VG anzusehen ist, verletzt eine entgegen<br />
der gesetzlichen Verpflichtung des Art 234<br />
(Art 177 alt) Abs 3 EGV unterlassene Vorlage an den<br />
EuGH zur Vorabentscheidung das Recht auf den gesetzlichen<br />
Richter. 39)<br />
Die bloße Untätigkeit einer Behörde verletzt Art 83<br />
Abs 2 B-VG dagegen nicht. 40) Ebensowenig wenn sich<br />
eine Behörde im Spruch des Bescheides „lediglich im<br />
Ausdruck vergriffen“ und eine Zurückweisung fälschlicherweise<br />
als Abweisung bzw umgekehrt eine Abweisung<br />
als Zurückweisung bezeichnet hat. 41) Das Recht<br />
auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ga-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
rantiert auch nicht das Einschreiten bestimmter Organwalter<br />
bzw wird weder durch das Einschreiten<br />
befangener Organwalter 42) noch wegen Nichteinhal-<br />
20) Siehe etwa VfSlg 1228/1929, 5546/1967, 12.918/1992, 12.996/<br />
1992.<br />
21) Siehe etwa VfSlg 2167/1951, 4123/1961, 4730/1964, 4874/1964,<br />
5419/1966, 5853/1968, 5875/1969, 11.5<strong>02</strong>/1987, 16.462/20<strong>02</strong>.<br />
22) Siehe etwa VfSlg 2609/1953, 3506/1959, 5368/1966, 6123/1970,<br />
6387/1971, 8731/1980, 8845/1980, 10.<strong>02</strong>2/1984, 11.677/1988,<br />
12.052/1989, 13.756/1994, 13.946/1994, 14.499/1996, 14.731/<br />
1997, 15.239/1998, 15.408/1999, 15.668/1999, 15.720/2000,<br />
15.731/2000, 15.846/2000, 15.904/2000. Als richtig zusammengesetzt<br />
wurde die Kollegialbehörde etwa in VfSlg 15.480/1999,<br />
15.543/1999, 15.496/1999, 15.588/1999, 15.867/2000 erachtet.<br />
23) Siehe etwa VfSlg 15.230/1998.<br />
24) Etwa trotz eingetretener Verfolgungsverjährung (VfSlg 8273/1978,<br />
8804/1980, 8900/1980, 11.060/1986); siehe etwa auch 15.595/<br />
1999; als gesetzmäßig wurde die Inanspruchnahme der Strafbefugnis<br />
dagegen in VfSlg 15.841/2000 beurteilt.<br />
25) VfSlg 8886/1980.<br />
26) Siehe etwa VfSlg 8252/1978, 8692/1979, 8845/1980. Beachte hier<br />
freilich die noch näher zu behandelnde Möglichkeit der Heilung der<br />
örtlichen Unzuständigkeit.<br />
27) Siehe etwa VfSlg 3011/1956, 5209/1966. Vgl auch VfSlg 14.885/<br />
1997 betreffend die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen<br />
Richter durch die Sachentscheidung über einen vor Ablauf der Devolutionsfrist<br />
gestellten Devolutionsantrag. Auch der nicht beachtete<br />
Übergang der Entscheidungsbefugnis an den VwGH aufgrund einer<br />
Säumnisbeschwerde bewirkt laut VfSlg 5209/1966 eine Verletzung<br />
des Rechts auf den gesetzlichen Richter.<br />
28) Siehe etwa VfSlg 7839/1980, 9188/1981.<br />
29) Siehe etwa VfSlg 5922/1969, 5926/1969, 5930/1966, 6744/1972.<br />
30) Siehe etwa VfSlg 4964/1965.<br />
31) Siehe etwa VfSlg 3697/1960, 3813/1960, 3817/1960, 5162/1965,<br />
6216/1970, 9094/1981, 11.828/1988, 11.841/1988, 14.690/1996,<br />
15.365/1998, 15.475/1999, 15.925/2000, 15.926/2000, 16.392/<br />
2001. Zu Recht wurde die Parteistellung durch die belangte Behörde<br />
dagegen etwa in VfSlg 15.446/1999 verneint, weshalb insofern der<br />
gesetzliche Richter durch die Zurückweisung eines Antrags nicht entzogen<br />
wurde.<br />
32) Siehe etwa VfSlg 11.601/1988, 15.629/1999, 15.858/2000, 16.010/<br />
2000; eine Entziehung des gesetzlichen Richters wegen zu Recht angenommener<br />
Zulässigkeitsmängel wurde dagegen etwa in folgenden<br />
Fällen verneint: VfSlg 15.330/1998, 15.770/2000, 15.919/2000,<br />
16.056/2000, 16.932/2003.<br />
33) Siehe etwa VfSlg 16.109/2001, 16.179/2001; zu Recht wurde die Beschwerdelegitimation<br />
etwa in VfSlg 16.108/2001 verneint.<br />
34) Siehe etwa VfSlg 6428/1971, 8495/1979, 14.590/1996, 16.079/<br />
2001.<br />
35) Siehe etwa VfSlg 8189/1977, 15.873/2000.<br />
36) Siehe etwa VfSlg 9959/1984.<br />
37) Siehe etwa VfSlg 7279/1974.<br />
38) Siehe etwa VfSlg 9993/1984, VfGH 8. 3. 2006, B 3303/05; in VfSlg<br />
16.221/2001 wurde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides<br />
für gegeben und in VfSlg 11.764/1988, 15.315/<br />
1998 die Zurückweisung (bzw die fälschlicherweise erfolgte<br />
„Ab“weisung) eines Feststellungsantrags für zulässig erachtet und insofern<br />
der gesetzliche Richter jeweils nicht entzogen.<br />
39) Siehe VfSlg 14.390/1995, 14.607/1996 und seither, zB VfSlg 16.988/<br />
2003, weitere Hinweise in FN 77.<br />
40) Siehe etwa VfSlg 6731/1972.<br />
41) Siehe etwa VfSlg 4841/1964, 7<strong>02</strong>7/1973, 7415/1974, 7629/1975,<br />
7779/1976, 11.017/1986, 12.040/1989, 12.768/1991, 13.469/<br />
1993, 15.327/1998, 16.498/20<strong>02</strong>.<br />
42) Siehe hiezu FN 69. Allerdings kann dies gem Art 7 Abs 1 B-VG (Willkür)<br />
bzw Art 6 MRK schlagend werden.<br />
Abhandlungen<br />
Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />
Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />
77
Abhandlungen<br />
78<br />
tung/Nichtbestehen einer festen Geschäftsverteilung 43)<br />
verletzt.<br />
III. Kompetenz sowohl des VfGH als<br />
auch des VwGH<br />
Der durch die Rsp des VfGH dem Art 83 Abs 2 B-VG<br />
beigemessene weite sachliche Anwendungsbereich erfasst<br />
also auch und gerade die Untersuchung der Einhaltung<br />
der einfachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.<br />
Zu einer solchen Gesetzmäßigkeitsprüfung ist allerdings<br />
auch der VwGH zuständig; er hat bei ihm bekämpfte<br />
Bescheide nach Maßgabe der (einfachen und<br />
Verfassungs-)Gesetze zu überprüfen und diese ggf, ua<br />
gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG 1985 wegen Rechtswidrigkeit<br />
infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde,<br />
aufzuheben.<br />
Die dadurch 44) bewirkte „Doppelgleisigkeit“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit,<br />
die daraus resultierende Gefahr<br />
der Judikaturdivergenzen 45) und mögliche Alternativen<br />
beschäftigen die Wissenschaft seit Jahrzehnten. 46)<br />
Die Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VfGH<br />
und dem VwGH unterscheiden sich nicht aufgrund ihres<br />
Prozessgegenstands; dieser ist in beiden Verfahren<br />
ident: der angefochtene Bescheid. Vielmehr bestimmt<br />
sich die Abgrenzung der Kompetenzen grundsätzlich<br />
nach dem Wortlaut bzw Sinngehalt der jeweiligen Beschwerdebehauptung,<br />
ob nämlich die Verletzung einfachgesetzlich<br />
oder verfassungsgesetzlich gewährleisteter<br />
Rechte geltend gemacht wird. 47) Insofern kann Z 1<br />
des Art 133 B-VG, welche die in die Kompetenz des<br />
VfGH fallenden Angelegenheiten von der Zuständigkeit<br />
des VwGH ausschließt, nicht zur Abgrenzung der<br />
Zuständigkeiten der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen<br />
Rechts beitragen, weil die Prüfungsmaßstäbe dieser<br />
beiden Gerichtshöfe unterschiedlich sind.<br />
In diesem Sinn erkannte der VfGH bereits in VfSlg<br />
1576/1947, dass nicht jeder am einfachen Gesetz gemessene<br />
unzulässige Eingriff auch in die Verfassungssphäre<br />
eingreift, weil sonst jeder unrichtige Bescheid,<br />
welcher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe festsetzt,<br />
als die Zuständigkeit des VfGH begründende<br />
Verletzung der Eigentumsfreiheit bzw des Rechts auf<br />
persönliche Freiheit betrachtet werden müsste. 48)<br />
Während für die Abgrenzung der Bescheidprüfungskompetenzen<br />
von VfGH und VwGH im Hinblick auf<br />
die klassisch liberalen Abwehrgrundrechte sowie im<br />
Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz durch Rsp und<br />
Lehre spezielle Grundrechtsformeln 49) entwickelt worden<br />
waren, nach denen der VfGH für die „Grobprüfung“<br />
des angefochtenen Bescheides zuständig ist, kann<br />
es beim Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter keine solchen Abgrenzungsregeln geben. Beim<br />
Grundrecht auf den gesetzlichen Richter lässt sich eine<br />
Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />
Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />
Abgrenzung von in die Verfassungssphäre reichenden<br />
43) Siehe etwa VfSlg 15.496/1999.<br />
44) Eine solche Zuständigkeitsüberschneidung wurde etwa in VwGH<br />
30. 3. 1993, 92/04/0190 ausdrücklich angesprochen, wonach der<br />
VwGH bei behaupteter Verletzung des Rechts auf Sachentscheidung<br />
trotz Überschneidung mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zuständig<br />
ist. Die Überschneidung der Kompetenzen kommt weiters etwa auch<br />
in VwGH 23. 2. 1996, 93/17/<strong>02</strong>00, 25. 10. 1996, 94/17/0300,<br />
3. 10. 1997, 95/19/1019, 25. 4. 2003, 2003/12/0032 zum Ausdruck,<br />
wonach die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides<br />
ohne diesbezüglichen Antrag nicht nur auf Verfassungsebene das<br />
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, sondern auf<br />
einfachgesetzlicher Ebene auch das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung<br />
verletzt. Auch die unrichtige Zusammensetzung einer<br />
Kollegialbehörde und deren damit verbundene Unzuständigkeit<br />
wurden nicht nur vom VfGH, sondern auch vom VwGH aufgegriffen<br />
(VwSlg NF 14.549 A/1996). Schließlich ist etwa auch die Unzuständigkeit<br />
des UVS vom VwGH unabhängig von der Frage einer möglichen<br />
Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter zu beachten (VwGH 10. 10. 1997, 96/<strong>02</strong>/0352).<br />
45) Siehe hiezu etwa Klecatsky, Die Beseitigung von Widersprüchen in<br />
Entscheidungen der Höchstgerichte, ÖJZ 1962, 365 ff; Azizi, Probleme<br />
der geteilten Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich, ÖJZ<br />
1979, 589 ff und 627 ff (633); Novak, Divergenzen in der Rechtsprechung<br />
der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts – ein unbewältigtes<br />
Problem, in FS Klecatsky (1980) 655 ff; Klemenz, Die Judikatur des<br />
Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitssatz und zum Recht auf<br />
ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (1987) 55.<br />
46) Siehe etwa Putz, Zur Frage nach der Zuständigkeitsgrenze zwischen<br />
Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 1947, 44 ff;<br />
Adamovich sen, Probleme der Verfassungsgerichtsbarkeit, JBl 1950,<br />
73 ff (76); Spanner, Probleme der Verfassungsgerichtsbarkeit, ÖJZ<br />
1968, 337 ff; Klecatsky, Brauchen wir heute noch eine sonderverwaltungsgerichtliche<br />
Verfassungsgerichtsbarkeit? ÖJZ 1973, 113 ff;<br />
Kopp/Pressinger, Entlastung des VfGH und Abgrenzung der Kompetenzen<br />
von VfGH und VwGH, JBl 1978, 617 ff; Azizi, Probleme der<br />
geteilten Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich, ÖJZ 1979, 589 ff<br />
und 627 ff; Walter, Überlegungen zu einer Neuabgrenzung der Zuständigkeiten<br />
zwischen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof,<br />
ÖJZ 1979, 225 ff; Aichlreiter, Zur Abgrenzung von Verwaltungsund<br />
Verfassungsgerichtsbarkeit. Wahrung verfassungsgesetzlich gewährleisteter<br />
Rechte und Bindung an den Sachverhalt, JBl 1980,<br />
406 ff; Bernárd, Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde?<br />
ZfV 1981, 7 ff; Ringhofer, Über verfassungsgesetzlich<br />
gewährleistete Rechte und die Kompetenzgrenze zwischen Verfassungsgerichtshof<br />
und Verwaltungsgerichtshof, in FS Melichar<br />
(1983) 161 ff; Spielbüchler, Verfassungsgerichtshof und Ersatzbescheid.<br />
Zur Abgrenzung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit,<br />
in FS Melichar (1983) 221 ff; Loebenstein, Einige Überlegungen<br />
zur Funktionsfähigkeit der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts,<br />
ÖJZ 1986, 161 ff, 199 ff; Klecatsky/Walzel von Wiesentreu, Verfassungspolitische<br />
Betrachtungen zu Voraussetzungen und Wirkungsbedingungen<br />
einer funktionsfähigen Verfassungsgerichtsbarkeit, in<br />
FS Schambeck (1994) 459 ff. Siehe zuletzt auch die im Rahmen<br />
des Österreich-Konvents geführten Diskussionen über eine Neugestaltung<br />
der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich<br />
– hiezu etwa die auf der Homepage http://www.konvent.gv.<br />
at/ abrufbaren Dokumente, ferner etwa auch Adamovich, Eine neue<br />
Republik? Gedanken zur Verfassungsreform (2004) 135 ff; Merli,<br />
Rechtsschutz neu: Die Verwaltungsgerichte, in Österreichische Juristenkommission<br />
(Hrsg), Der Österreich-Konvent (FS Schambeck)<br />
(2004) 174 ff.<br />
47) Siehe hiezu etwa Azizi, Probleme der geteilten Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
in Österreich, ÖJZ 1979, 589 ff und 627 ff (590); Ringhofer,<br />
Über verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und die Kompe-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
und bloß einfachgesetzlichen Rechtsverletzungen nicht<br />
ziehen, weil Art 83 Abs 2 B-VG im dargestellten Verständnis<br />
auch auf die einfachgesetzliche Ebene verweist.<br />
Dies bewirkt also eine Gleichstellung von einfachen<br />
bzw in die Verfassungssphäre reichenden Rechtsverletzungen.<br />
IV. Auswirkungen der Möglichkeit<br />
der Nichtbehandlung von<br />
Beschwerden auf das Grundrecht<br />
auf ein Verfahren vor dem<br />
gesetzlichen Richter<br />
1. Allgemeines<br />
Seit der gem Art I Z 10 der Nov BGBl 1981/350 bewirkten<br />
Anfügung der Abs 2 und 3 an Art 144 B-VG<br />
und der gem Art I Z 2 der Nov BGBl 1984/296 bewirkten<br />
Neufassung des Abs 2 wird der VfGH ermächtigt,<br />
die Behandlung einer Beschwerde abzulehnen, wenn<br />
diese „keine hinreichende Aussicht auf Erfolg“ hat oder<br />
„von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen<br />
Frage nicht zu erwarten ist“; 50)51) dies freilich<br />
mit der Einschränkung, dass es sich nicht um einen<br />
Fall handeln darf, der von der Zuständigkeit des<br />
VwGH gem Art 133 B-VG ausgeschlossen ist. Die genannten<br />
Novellen beabsichtigten, eine „Entlastung des<br />
Verfassungsgerichtshofes herbeizuführen, ohne daß damit<br />
eine Minderung des Rechtsschutzes des einzelnen<br />
verbunden wäre“. 52)<br />
Die zu den liberalen Grundrechten durch die Rsp<br />
entwickelte Unterscheidung zwischen „Grob-“ und<br />
„Feinprüfung“ als Abgrenzungskriterium der Beschwerdezuständigkeit<br />
von VwGH und VfGH lässt<br />
sich nicht auf das durch Art 83 Abs 2 B-VG gewährleistete<br />
Grundrecht übertragen. Dennoch kann man auch<br />
hier zwischen der grundsätzlich vom VfGH zu prüfenden<br />
Verfassungsdimension und der grundsätzlich dem<br />
VwGH vorbehaltenen einfachen Gesetzwidrigkeitsprüfung<br />
unterscheiden.<br />
Auf Grundlage des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG53) prüft der<br />
VwGH – in der Sache in Übereinstimmung mit der bereits<br />
dargestellten Rsp des VfGH zu Art 83 Abs 2 B-VG<br />
– Bescheide ua dahingehend, ob ein antragsbedürftiger<br />
Verwaltungsakt ohne Antrag erlassen wurde, 54) ob eine<br />
Rechtsmittelbehörde ohne entsprechendes Rechtsmittel<br />
eine Sachentscheidung getroffen hat, 55) ob meritorisch<br />
entschieden wurde, obwohl ein Antrag/Berufung<br />
richtigerweise zurückgewiesen hätte werden müssen56) oder ob eine Rechtsmittelentscheidung in einer Sache<br />
ergangen ist, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen<br />
Verfahrens war. 57) Weiters erkannte der VwGH<br />
Zuständigkeitsverletzungen etwa bei Wahrnehmung<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
einer Entscheidungsbefugnis bezüglich eines Spruchpunktes,<br />
auf den sich die Vorstellung gar nicht bezogen<br />
hat, 58) bei zu später Entscheidung einer im Säumnisbeschwerdeverfahren<br />
belangte Behörde 59) oder bei sachlicher<br />
Unzuständigkeit zur meritorischen Entscheidung<br />
über einen Wiederaufnahmeantrag. 60) Hinzu kommen<br />
zahlreiche Fälle, in welchen der VwGH – analog zu<br />
der vom VfGH geprüften Frage, ob eine Sachentscheidung<br />
zu Unrecht verweigert wurde – zu klären hatte, ob<br />
tenzgrenze zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof,<br />
in FS Melichar (1983) 161 ff (165 f).<br />
48) Bei Grundrechten mit sog „Ausgestaltungsvorbehalt“ wie der Versammlungs-<br />
oder Vereinsfreiheit gelten nach herrschender Lehre<br />
und Rsp freilich gerade auch einfache Gesetzesverletzungen als Eingriff<br />
in das jeweilige Grundrecht selbst.<br />
49) Siehe Spielbüchler, Grundrecht und Grundrechtsformel, in FS Floretta<br />
(1988) 525 ff.<br />
50) Siehe auch die im Zuge der genannten B-VG Novellen durch BGBl<br />
1981/353 und BGBl 1984/297 erfolgten Änderungen des VfGG<br />
1953.<br />
51) Siehe hiezu etwa Berchtold, Die Entlastung der Gerichtshöfe des öffentlichen<br />
Rechts in Österreich, EuGRZ 1984, 385 ff; Korinek, Änderungen<br />
im Rechtsschutzsystem. Bemerkungen zur Verfassungsnovelle<br />
über die Entlastung des VfGH, Stb 1984, 65 f; Barfuss, Maßnahmen<br />
zur Entlastung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, ÖJZ<br />
1985, 393 ff; Davy, Die Ablehnungstatbestände des Art 144 Abs 2<br />
B-VG, ZfV 1985, 245 ff; Loebenstein, Einige Überlegungen zur Funktionsfähigkeit<br />
der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, ÖJZ 1986,<br />
161 ff, 199 ff; Heller, Rechtsschutz und Ablehnung von Beschwerden<br />
an den Verfassungsgerichtshof, ÖJZ 1987, 577 ff. Siehe auch VfSlg<br />
16.650/20<strong>02</strong> zur Zulässigkeit der Ablehnung der Behandlung einer<br />
Beschwerde durch den VfGH in der sog „Kleinen Besetzung“ –keine<br />
unrichtige Zusammensetzung und insofern auch keine Verletzung<br />
des Art 83 Abs 2 B-VG: „Der Verfassungsgesetzgeber akzeptierte<br />
nämlich einerseits im Rahmen der ständigen Weiterbildung der verfassungsgerichtlichen<br />
Zuständigkeiten bewußt und in Kenntnis der<br />
Abläufe am Verfassungsgerichtshof sowie seiner langjährigen Praxis<br />
die in mehreren Novellen enthaltenen diesbezüglichen einfachgesetzlichen<br />
Regelungen ohne jeglichen Vorbehalt; andererseits schuf<br />
er im Interesse der Funktionsfähigkeit des Gerichtshofes zu dessen<br />
weiteren Entlastung (durch zwei Verfassungsnovellen – BGBl.<br />
1981/350 sowie 296/1984) die – hier nicht näher darzustellende –<br />
Möglichkeit, die Behandlung bestimmter Beschwerden (bei gegebener<br />
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes) abzulehnen (. . .).<br />
Einer solchen Vorgangsweise kommt der Entlastungseffekt voraussetzungsgemäß<br />
deshalb zu, weil die Ablehnung der Beschwerdebehandlung<br />
in einer Besetzung mit niedrigerer Zahl von Stimmführern<br />
ohne den mit einer Sachentscheidung verbundenen höheren schriftlichen<br />
Begründungsaufwand beschlossen werden kann.“<br />
52) Siehe die E zur RV zu BGBl 1981/350, 427 BlgNR 15. GP 11.<br />
53) Siehe hiezu etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
(1983) 165 ff; Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3<br />
(1987); Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3 (1996) 856 f;<br />
Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht 3 (2001) 760 ff.<br />
54) Siehe etwa VwGH 23. 2. 2006, 2005/16/<strong>02</strong>43.<br />
55) Siehe etwa VwGH 27. 9. 2005, 20<strong>02</strong>/06/0045; 15. 2. 2006, 2003/<br />
13/0113.<br />
56) Siehe etwa VwGH 16. 11. 2005, 2004/08/0117; 23. 11. 2005,<br />
2005/16/0122.<br />
57) Siehe etwa VwGH 21. 10. 2005, 2005/12/0115.<br />
58) Siehe etwa VwGH 26. 1. 2006, 2004/06/0135.<br />
59) Siehe etwa VwGH 7. 7. 2005, 2005/07/0050; 20. 10. 2005, 2004/<br />
11/<strong>02</strong>35.<br />
60) Siehe etwa VwGH 21. 6. 2000, 98/08/0199; 19. 10. 2005, 2005/08/<br />
0119.<br />
Abhandlungen<br />
Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />
Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />
79
Abhandlungen<br />
80<br />
ein inhaltlich rechtswidriger Bescheid gem § 42 Abs 2<br />
Z 1 VwGG wegen Verletzung des Rechts auf Sachentscheidung<br />
vorliegt. 61)<br />
Es ist deshalb abzuklären, in welchen der an den<br />
VfGH herangetragenen, die Verletzung der Zuständigkeit<br />
behauptenden Fälle das Grundrecht auf ein Verfahren<br />
vor dem gesetzlichen Richter auch heute noch<br />
praktisch schlagend wird.<br />
2. Abgrenzungsfragen<br />
Im zweiten Ablehnungstatbestand des Art 144 Abs 2<br />
B-VG, wonach eine Nichtbehandlung einer VfGH-Bescheidbeschwerde<br />
dann erfolgen darf, wenn die Klärung<br />
einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten<br />
ist, spiegelt sich die zu den liberalen Grundrechten<br />
entwickelte Unterscheidung zwischen Grobprüfung<br />
durch den VfGH und Feinprüfung durch den<br />
VwGH wider. In Ansätzen kann diese Unterscheidung<br />
entgegen der oben allgemein formulierten Unübertragbarkeit<br />
in ganz spezifischen Konstellationen auch<br />
beim Recht auf den gesetzlichen Richter Relevanz erlangen.<br />
62) In Wirklichkeit handelt es sich dabei aber gerade<br />
nicht um eine Abgrenzung der Grob- von der<br />
Feinprüfung, sondern um den Versuch der Umschreibung<br />
der faktischen sachlichen Reichweite des Grundrechts,<br />
welches nach wie vor auch seitens des VfGH<br />
eine Feinprüfung erfordert.<br />
So wird etwa die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit<br />
in der Rsp des VfGH als „relevanter“ Mangel<br />
erachtet, nicht jedoch eine Verletzung der örtlichen<br />
Zuständigkeit. Nach dieser Rsp kann der Mangel der<br />
örtlichen Unzuständigkeit heilen, wenn letztlich in<br />
der Rechtsmittelinstanz die örtlich und sachlich zuständige<br />
Behörde entscheidet. 63) Die Heilung tritt aber<br />
nur in Bezug auf das in die Verfassungssphäre reichende<br />
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter ein. Hingegen wird diese Rechtswidrigkeit<br />
vom VwGH aufgegriffen. Sachliche Unzuständigkeit,<br />
egal in welcher Instanz, konnte dagegen immer auch<br />
beim VfGH geltend gemacht werden, weil es dadurch<br />
zu einer mit dem Recht auf den gesetzlichen<br />
Richter unvereinbaren Verkürzung des Instanzenzuges<br />
kommt. 64)65)<br />
Auch jene Fälle, in denen der VfGH eine Zuständigkeitsverletzung<br />
als Folge einer „völligen Verkennung<br />
der Rechtslage“ 66) oder schlicht aufgrund einer verfassungswidrigen<br />
Gesetzesauslegung67) und insofern bereits<br />
aufgrund einer Grobprüfung annahm, bedeuten<br />
nicht, dass der VfGH nicht eine Feinprüfung vorgenommen<br />
hätte.<br />
Im Erk VfGH 9. 6. 2005, B 747/03 kommt zum Ausdruck,<br />
es sei eine einfachgesetzliche Frage, ob die belangte<br />
Behörde im Zusammenhang mit der Zulässigkeit<br />
eines Devolutionsantrags ein überwiegendes Verschulden<br />
an der Verzögerung durch die Vorinstanz überprüft<br />
Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />
Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />
hat. Das Recht auf den gesetzlichen Richter sei jedenfalls<br />
nicht verletzt.<br />
Während etwa die Mitwirkung eines ausgeschlossenen<br />
Mitglieds an der Entscheidung eine Verletzung<br />
des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter darstellt, 68) gilt dies nicht für die Mitwirkung eines<br />
bloß befangenen Organs. 69) Bei genauerem Hinsehen<br />
handelt es sich auch hier nur um die Klärung der<br />
„Reichweite“ dieses Grundrechts. Dies auch deshalb,<br />
weil zum Einen auch der VwGH die Befangenheit<br />
nur in Verbindung mit der inhaltlichen Richtigkeit eines<br />
Bescheides prüft. Zum Anderen wird in der neueren<br />
Rsp des VfGH die Auffassung vertreten, dass ein<br />
als „Einzelrichter“ entscheidendes UVS-Mitglied bereits<br />
aufgrund des Anscheins der Befangenheit die an<br />
ihn gestellten Anforderungen der Unabhängigkeit<br />
und Unparteilichkeit nicht erfüllt, es sich insofern um<br />
eine verfassungswidrige Besetzung des UVS handle<br />
und demgemäß das Recht auf ein Verfahren vor dem<br />
gesetzlichen Richter verletzt worden sei. 70)<br />
Ähnlich verhält es sich bei der Frage, ob Art 83 Abs 2<br />
B-VG für die Verwaltung das Einschreiten eines bestimmten<br />
Organwalters bzw ganz allgemein die Einhaltung/Festsetzung<br />
einer festen Geschäftsverteilung gewährleisten<br />
soll. In VfSlg 15.496/1999 wurde dies verneint.<br />
71) Allerdings hat dies auch hier nicht zur Konsequenz,<br />
dass es sich um eine vom VwGH zu klärende<br />
Frage der Zuständigkeit handelt. In VwGH 14. 12.<br />
61) Siehe etwa VwGH 19. 9. 1990, 90/01/0056; 23. 2. 1993, 92/08/<br />
0193; 30. 3. 1993, 92/04/0190; 22. 9. 1993, 93/06/0108;<br />
27. 6. 20<strong>02</strong>, 98/07/0147; 28. 2. 2006, 2003/06/0035; 17. 3. 2006,<br />
2005/05/<strong>02</strong>47.<br />
62) Auch wenn etwa Klemenz, Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes<br />
zum Gleichheitssatz und zum Recht auf ein Verfahren vor dem<br />
gesetzlichen Richter (1987) 54 der Ansicht ist, dass sich aus der Judikatur<br />
des VfGH keine allgemeinen Prinzipien ableiten lassen, in<br />
welchen Fällen eine Verletzung „krass genug“ ist, um von einer Verletzung<br />
des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />
sprechen zu können.<br />
63) Siehe etwa VfSlg 3966/1961, 5236/1966, 6241/1970.<br />
64) Siehe etwa VfSlg 1953/1950, 5685/1968, 5700/1968, 6930/1972,<br />
8188/1977, 8509/1979, 9599/1983, 11.061/1986.<br />
65) Keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter liegt aber etwa vor, wenn lediglich ein eingliedriger Instanzenzug<br />
besteht. Hier spielt eine vorangegangene wie immer geartete<br />
Unzuständigkeit keine Rolle, wenn letztlich die einzig zuständige Behörde<br />
entschieden hat (VfSlg 4620/1963, 5013/1965, 8939/1980,<br />
9560/1982, 11.736/1988). Auch das gesetzwidrige Einbinden einer<br />
Behörde als Mittelinstanz stellt keine Entziehung des gesetzlichen<br />
Richters dar (VfSlg 15.379/1998).<br />
66) VfSlg 17.213/2004.<br />
67) VfGH 17. 3. 2006, B 218/05.<br />
68) Siehe etwa VfSlg 6123/1970, 12.052/1989, 14.731/1997, 15.904/<br />
2000.<br />
69) Siehe etwa VfSlg 3408/1958, 3588/1959, 5334/1966, 7738/1976,<br />
7798/1976, 8519/1979, 8544/1979, 14.843/1997, 16.209/2001,<br />
16.959/2003.<br />
70) VfSlg 14.939/1997, 15.439/1999.<br />
71) Siehe etwa auch VfSlg 13.976/1994, 15.588/1999.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
2005, 2001/13/<strong>02</strong>81 wurde vielmehr klargestellt: „Zu<br />
diesem Vorbringen ist zu sagen, dass das Recht auf<br />
ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Bereich<br />
der Verwaltung auf die zuständige staatliche Behörde<br />
als solche bezogen ist. Es garantiert nicht das Einschreiten<br />
bestimmter Organwalter oder eine bestimmte Zusammensetzung<br />
der Berufungssenate und erfordert sol-<br />
cherart auch keine ‚feste Geschäftsverteilung ,<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
(. . .). Da-<br />
raus ergibt sich auch, dass es sich im gegebenen Zusammenhang<br />
nicht um die Frage der Zuständigkeit der<br />
belangten Behörde handelt.“ Es zeigt sich also, dass<br />
wir es auch hier nicht mit einem Fall der Unterscheidung<br />
zwischen Grob- und Feinprüfung zu tun haben,<br />
sondern gar keine – weder nach Maßgabe des Art 83<br />
Abs 2 B-VG noch nach § 42 Abs 2 Z 2 VwGG zu klärende<br />
– Zuständigkeitsfrage vorliegt; vielmehr wurde<br />
der sachliche Geltungsbereich beider Rechtsvorschriften<br />
ausgeleuchtet.<br />
3. Vom VfGH nach wie vor zu behandelnde<br />
Beschwerden bei behaupteter Verletzung des<br />
Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter<br />
Die an sich sehr weit gehende Möglichkeit, die Einhaltung<br />
des Grundrechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter – in Übernahme der Rsp des Reichsgerichts<br />
– zu prüfen, kommt etwa in VfSlg 3279/1957<br />
zum Ausdruck. Darin äußert der VfGH, dass er „in seiner<br />
Rechtsprechung zu Art 83 Abs 2 B-VG außerordentlich<br />
weit gegangen ist, um einen wirksamen verfassungsrechtlichen<br />
Schutz vor Handlungen unzuständiger<br />
Behörden zu ermöglichen“.<br />
Nach Holzinger72) lehnt der VfGH aber „mittlerweile<br />
in den meisten Fällen, in denen eine Verletzung im<br />
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />
behauptet wird, der Beschwerdeführer Rechtsschutz<br />
aber ebenso gut beim VwGH finden kann, die Behandlung<br />
an ihn gerichteter Beschwerden mit der Begründung<br />
ab, dass die bekämpfte Rechtsverletzung ‚nur<br />
die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwen-<br />
dung des einfachen Gesetzes ,<br />
wäre“. Auch wenn dies<br />
also für „die meisten Fälle“ gelten mag, so gibt es doch<br />
auch bestimmte Fallkonstellationen, in denen der<br />
VfGH nach wie vor von seiner Kompetenz Gebrauch<br />
zu machen hat, einen Bescheid ua auch am Maßstab<br />
des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf<br />
ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu überprüfen.<br />
Wenn der VfGH in diesen Fällen in eine sachliche<br />
Behandlung einer Beschwerde eintritt, hat er<br />
beim Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter gem Art 83 Abs 2 B-VG aber nach wie<br />
vor eine Feinprüfung im tradierten Sinn vorzunehmen,<br />
zumal auch dann, wenn die Klärung einer verfassungsrechtlichen<br />
Frage zu erwarten ist. Letzterer Begriff betrifft<br />
– jedenfalls im Kontext – also nicht den materiel-<br />
len Beurteilungsmaßstab (bloß Grobprüfung), sondern<br />
allein die Frage, ob eine Beschwerde in – insb – sachliche<br />
Behandlung zu nehmen ist oder davon abgesehen<br />
werden darf.<br />
Die im Folgenden dargestellten Gründe für die Behandlung<br />
einer Beschwerde durch den VfGH können<br />
im Übrigen von der Sache her kumulativ vorliegen; dies<br />
etwa insb auch dann, wenn eine Nichtbehandlung einer<br />
Beschwerde mangels Zuständigkeit des VwGH prozessual<br />
von vornherein nicht in Betracht kommt.<br />
a) Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen<br />
Eine Nichtbehandlung einer Beschwerde gem Art 144<br />
B-VG kommt – sichtlich aus Gründen des Rechtsschutzes<br />
– von vornherein bei Unzuständigkeit des VwGH<br />
nicht in Betracht. Weiterhin vom VfGH zu prüfen sind<br />
also die Fälle nach Art 133 B-VG. Dazu gehören vor allem<br />
die Grundrechte mit „Ausgestaltungsvorbehalt“,<br />
also die Vereins- und Versammlungsfreiheit. 73)<br />
Im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf ein Verfahren<br />
vor dem gesetzlichen Richter ist hier aber auch<br />
auf jene – in der Rsp eine beträchtliche Rolle spielende<br />
– Fälle zu verweisen, in welchen sich der VfGH mit<br />
Entscheidungen durch die in Art 20 Abs 2 iVm Art 133<br />
Z 4 B-VG grundgelegten Kollegialbehörden mit richterlichem<br />
Einschlag, gegen deren Entscheidungen der<br />
VwGH mangels abweichender gesetzlicher Regelung74) nicht angerufen werden kann, auseinanderzusetzen und<br />
etwa aufgrund unrichtiger Besetzung oder fehlender<br />
Unparteilichkeit einzelner Mitglieder eine Verletzung<br />
des Grundrechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter erkannte. 75)<br />
Eine besondere Gruppe bilden hier jene Fälle, in denen<br />
unabhängige Verwaltungsbehörden mangels An-<br />
72) Holzinger, Art 83/2 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österr Bundesverfassungsrecht<br />
III, 7.<br />
73) Siehe VfSlg 12.320/1990, 14.800/1997, 16.298/2001. Einen Sonderfall<br />
in diesem Zusammenhang stellt VfSlg 17.049/2003 (siehe auch<br />
die FN 95 und 112) dar. Hier erfolgte eine Abtretung der Beschwerde<br />
an den VwGH deshalb, weil nur behauptetermaßen die Zuständigkeit<br />
der Vereinsbehörden, tatsächlich aber die Zuständigkeit der ordentlichen<br />
Gerichte gegeben war.<br />
74) Siehe als Sonderfall VfSlg 15.427/1999, in welchem die Zulässigkeit<br />
einer Beschwerde an den VwGH gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission<br />
als Regulierungsbehörde aus dem Anwendungsvorrang<br />
des Gemeinschaftsrechts, nämlich der RL 90/387/<br />
EWG, abgeleitet wurde.<br />
75) Siehe hiezu etwa VfSlg 11.108/1986, 11.336/1987, 15.239/1998,<br />
15.408/1999, 15.668/1999, 15.731/2000, 15.846/2000, 15.904/<br />
2000, 16.414/20<strong>02</strong>, 16.572/20<strong>02</strong>, 16.860/2003, 16.907/2003,<br />
16.932/2003 (siehe auch FN 103), 17.333/2004 (siehe auch<br />
FN 103), 17.367/2004 (siehe auch die FN 95, 103 und 112),<br />
17.390/2004 (siehe auch FN 103). Keine Verletzung des Art 83<br />
Abs 2 B-VG im Zusammenhang mit Kollegialbehörden wurde dagegen<br />
etwa in folgenden Fällen erkannt: VfSlg 12.669/1991, 15.588/<br />
1999, 16.625/20<strong>02</strong>, 17.086/2003, 17.201/2004, 17.272/2004,<br />
17.292/2004, VfGH 2. 11. 2005, B 480/2005, 29. 11. 2005,<br />
B 1192/2004.<br />
Abhandlungen<br />
Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />
Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />
81
Abhandlungen<br />
82<br />
rufbarkeit des VwGH als vorlagepflichtige „Höchstgerichte“<br />
iSd Art 234 (Art 177 alt) Abs 3 EGV gedeutet<br />
werden. Durch den Beitritt Österreichs zur EU wurde<br />
– wie erwähnt 76) – die Prüfung eines Verwaltungsakts<br />
am Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter um einen weiteren Aspekt erweitert. Nunmehr<br />
ist nach der Rsp des VfGH auch der EuGH gesetzlicher<br />
Richter iSd Art 83 Abs 2 B-VG, wenn er im Rahmen<br />
eines Vorabentscheidungsverfahrens an einer innerstaatlichen<br />
Entscheidung mitzuwirken hätte. Dies<br />
mit der Konsequenz, dass der VfGH 77) darüber zu entscheiden<br />
hatte, ob von einem gem Art 234 (Art 177 alt)<br />
Abs 3 EGV zur Vorlage verpflichteten „Gericht“ dieser<br />
Pflicht auch tatsächlich entsprochen wurde. Nach der<br />
Rsp des VfGH bzw des EuGH zählen zu diesen „vorlagepflichtigen<br />
Gerichten“ das Bundesvergabeamt, 78) die<br />
NÖ Grundverkehrs-Landeskommission, 79) der Wr<br />
Vergabekontrollsenat, 80) der Oberste Patent- und Markensenat,<br />
81) der Vbg Vergabekontrollsenat, 82) die Bundesschiedskommission<br />
(§ 346 ASVG), 83) das Tiroler<br />
Landesvergabeamt. 84) Nicht vorlagepflichtig sind hingegen<br />
etwa die Telekom-Control-Kommission, 85) der<br />
UVS NÖ in Vergabesachen 86) bzw der UVS in bestimmten<br />
sonstigen Angelegenheiten. 87) Zu Unrecht<br />
unterlassene Vorlagen bewirken eine Verletzung des<br />
Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.<br />
Auch in Bezug auf den EuGH hat der VfGH eine Feinprüfung<br />
vorzunehmen. 88)89)<br />
Zu den folgenden Punkten b) und c) ist daran zu erinnern,<br />
dass es für die Ablehnung der Behandlung einer<br />
Beschwerde genügt, wenn der eine oder der andere der<br />
in Art 144 Abs 2 B-VG normierten Ablehnungstatbestände<br />
gegeben ist. Liegen hingegen hinreichende Aussichten<br />
auf Erfolg und die zu erwartende Klärung einer<br />
verfassungsrechtlichen Frage kumulativ vor, so wäre die<br />
Nichtbehandlung der Beschwerde durch den VfGH<br />
unzulässig.<br />
b) Hinreichende Aussicht auf Erfolg<br />
Inwieweit bei Beschwerden, welche eine Verletzung des<br />
Grundrechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter behaupten, Aussicht auf Erfolg oder nicht besteht,<br />
lässt sich kurz und bündig kaum beantworten;<br />
vielmehr ist hier die gesamte Rsp des VfGH zu diesem<br />
Grundrecht in Betracht zu ziehen, deren Grundzüge<br />
oben im Überblick nachzuzeichnen versucht wurden.<br />
IdR ist nur für die am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar,<br />
aus welchen Gründen der VfGH den ersten<br />
Ablehnungstatbestand des Art 144 Abs 2 B-VG für gegeben<br />
erachtet oder nicht, während es für „Outsider“<br />
allein aufgrund des Wortlauts eines solchen VfGH-Beschlusses<br />
kaum90) erkennbar ist, welche Erwägungen für<br />
die getroffene Entscheidung in concreto relevant waren.<br />
Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />
Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />
c) Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage<br />
(Grundrecht auf ein Verfahren vor dem<br />
„verfassungsgesetzlichen“ Richter)<br />
Beim Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter ist insb dann die Klärung einer verfassungsrechtlichen<br />
Frage zu erwarten, wenn die als verletzt<br />
behauptete Zuständigkeitsregelung im Verfassungsrang,<br />
insb im B-VG, grundgelegt ist. Die Zuständigkeitsverletzung<br />
reicht also nicht nur „indirekt“ über<br />
Art 83 Abs 2 B-VG, sondern „direkt“ in die Verfassungssphäre.<br />
Da jegliche bundesverfassungsgesetzliche<br />
Zuständigkeitsregelung schlagend werden kann, 91) ist<br />
76) Siehe oben II.<br />
77) Siehe etwa VfSlg 14.607/1996, 14.889/1997, 15.507/1999, 16.055/<br />
2000, 16.118/2001, 16.183/2001, 16.391/2001, 16.988/2003.<br />
Keine Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH wurde etwa in folgenden<br />
Fällen angenommen: VfSlg 14.390/1995, 15.094/1998,<br />
15.657/1999, 15.766/2000, 15.810/2000, 16.031/2000, 16.128/<br />
2001, 16.313/2001, 16.398/2001, 16.757/20<strong>02</strong>, 16.826/2003,<br />
17.042/2003, 17.213/2004, 17.274/2004, 17.411/2004, VfGH<br />
10. 3. 2005, B 1703/03.<br />
78) VfSlg 14.390/1995, 14.607/1996, 14.889/1997; EuGH 15. 1. 1998,<br />
Mannesmann Anlagenbau Austria ua, Slg 1998, I-73, 24. 9. 1998,<br />
Tögel, Slg 1998, I-5357, 24. 9. 1998, EvoBus Austria GmbH,<br />
Slg 1998, I-5411 ua.<br />
79) VfSlg 15.138/1998.<br />
80) VfSlg 15.507/1999.<br />
81) VfSlg 15.657/1999.<br />
82) VfSlg 15.788/2000, 15.810/2000.<br />
83) VfSlg 16.039/2000.<br />
84) EuGH 4. 2. 1999, Köllensperger, Slg 1999, I-0551.<br />
85) VfSlg 15.427/1999.<br />
86) VfSlg 14.891/1997.<br />
87) VfSlg 15.766/2000, VwGH 5. 7. 1996, 96/<strong>02</strong>/0094, EuGH<br />
4. 3. 1999, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft<br />
mbH (Hi), Slg 1999, I-1405.<br />
88) Siehe Holzinger, Art 83/2 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österr<br />
Bundesverfassungsrecht III, 1 ff (7).<br />
89) Im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Zuständigkeit des<br />
VwGH siehe etwa auch VfSlg 15.940/2000, 16.517/20<strong>02</strong> (siehe<br />
auch FN 1<strong>02</strong>).<br />
90) Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit<br />
wird meist so formuliert: „Die Beschwerde behauptet die<br />
Verletzung . . . Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung<br />
des VfGH zu diesen Rechten lässt ihr Vorbringen die behaupteten<br />
Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem<br />
sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen<br />
Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie – unter<br />
dem Blickwinkel der vom VfGH zu prüfenden Rechtsverletzungen –<br />
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“ IdR erfolgt dann der eine<br />
oder andere Hinweis auf die Rsp des VfGH; die zitierten Judikate betreffen<br />
aber idR wiederum mehrere Grundrechtsbezüge, sodass nur<br />
die Mitglieder des VfGH einerseits und die Beschwerdeführer und<br />
ihre Rechtsvertreter andererseits genau orientiert sein können. Sinn<br />
dieser Zurückhaltung ist es, für die Zukunft nicht etwa durch Präjudizien<br />
den Rechtsschutz zu beeinträchtigen.<br />
91) Siehe etwa VfGH 17. 3. 2006, B 218/05, 6. 6. 2006, B 908/05. In<br />
diesen Fällen handelte es sich insofern um eine Verfassungsfrage,<br />
als sich der Bescheid eines Bundesministers als Geschäftsapparat einer<br />
Organisationseinheit des ihm unterstellten Bundesministeriums<br />
bediente, die im Widerspruch zu Art 5 Abs 1 iVm Art 77 Abs 1 B-VG<br />
außerhalb der Bundeshauptstadt Wien eingerichtet war.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
eine erschöpfende Aufzählung naturgemäß nicht möglich.<br />
Genannt seien aber insb folgende Gruppen:<br />
(aa) Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und<br />
Ländern betreffende Fälle<br />
Eine direkt in die Verfassungssphäre reichende Zuständigkeitsverletzung92)<br />
durch einen Bescheid und insofern<br />
eine Verpflichtung des VfGH zur Prüfung ua des<br />
Grundrechts auf ein Verfahren vor dem (insofern: verfassungs-)gesetzlichen<br />
Richter besteht insb in jenen<br />
Fällen, in denen sich die Zuständigkeitsverletzung aus<br />
der Nichtbeachtung der Kompetenzverteilungsregelung<br />
zwischen Bund und Ländern ergibt, 93) womit auch<br />
ein wesentlicher Aspekt des bundesstaatlichen Bauprinzips<br />
der Verfassung berührt wird.<br />
(bb) Verletzung der Gemeindeautonomie<br />
Da die Gemeindeautonomie in der Verfassung grundgelegt<br />
ist, sind jene Beschwerden, welche die Verletzung<br />
sich daraus ergebender Zuständigkeitsregelungen<br />
geltend machen, vom VfGH zu behandeln. Ob also Angelegenheiten<br />
des eigenen Wirkungssbereichs einer<br />
Gemeinde von hiefür unzuständigen Behörden besorgt<br />
werden und dadurch das Recht auf ein Verfahren vor<br />
dem gesetzlichen Richter verletzt wird, ist eine vom<br />
VfGH zu klärende Verfassungsfrage. 94)<br />
(cc) Trennung von Justiz und Verwaltung<br />
Als einem der Bauprinzipien der österreichischen Bundesverfassung<br />
handelt es sich auch beim Grundsatz der<br />
Gewaltentrennung im Allgemeinen und bei der Trennung<br />
von Gerichtsbarkeit und Verwaltung in allen Instanzen<br />
gem Art 94 B-VG im Besonderen um ganz typische<br />
„Verfassungsfragen“, deren Beantwortung im<br />
Streitfall in erster Linie dem VfGH obliegt. Somit betrifft<br />
auch die Frage, ob ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde<br />
zur Entscheidung zuständig ist, zweifellos<br />
eine Verfassungsfrage und berührt nicht nur einfachgesetzliche<br />
Regelungen. Insofern ist es konsequent,<br />
wenn über solche Fragen der VfGH auch nach den Novellen<br />
1981 und 1984 weiterhin zu entscheiden hat. 95)<br />
(dd) Bedenken ob der Normkonformität einer<br />
präjudiziellen Rechtsvorschrift<br />
Eine zu klärende Verfassungsfrage liegt aber auch bei<br />
Bedenken ob der Normkonformität der präjudiziellen<br />
Regelungen, insb der die Behördenzuständigkeit regelnden<br />
Rechtsgrundlagen vor. Die Behauptung einer<br />
Grundrechtsverletzung wegen Rechtswidrigkeit der<br />
die Zuständigkeit begründenden Norm muss also vor<br />
dem VfGH geltend gemacht werden können. Ergibt<br />
sich in Folge einer vom VfGH aufgehobenen96) Gesetzes-<br />
oder Verordnungsbestimmung eine Zuständigkeitsänderung,<br />
sind die nach alter Rechtslage ergange-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
nen Bescheide vom VfGH unter Bezugnahme auf<br />
Art 83 Abs 2 B-VG aufzuheben. 97)<br />
Auch unter Bedachtnahme auf die Gemeindeautonomie<br />
wurden vom VfGH zuständigkeitsregelnde Gesetzesbestimmungen<br />
auf ihre Verfassungskonformität geprüft.<br />
Allerdings prüfte der VfGH diese Bestimmungen<br />
nicht am Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter, sondern unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich<br />
gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung.<br />
Auch die Aufhebung des Bescheids im Anlassfall erfolgte<br />
hier jeweils nicht wegen Verletzung des Art 83<br />
Abs 2 B-VG, sondern aufgrund der Anwendung eines<br />
verfassungswidrigen Gesetzes. 98)<br />
Daneben können aber auch Bedenken gegen Normen,<br />
welche nicht die Behördenzuständigkeit regeln,<br />
die Auseinandersetzung des VfGH mit Fragen zum<br />
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />
bewirken. Wie noch unter P d) dargestellt wird, prüft<br />
der VfGH Art 83 Abs 2 B-VG in vielen Fällen wohl<br />
schlicht deshalb, weil sich seine Zuständigkeit ohnehin<br />
aufgrund anderer an ihn herangetragener Fragen –<br />
eben etwa jenen nach der Rechtswidrigkeit genereller<br />
Normen – ergibt.<br />
(ee) Rechtsschutz<br />
Auch wenn im Rahmen einer an den VfGH herangetragenen<br />
Beschwerde allgemeine Fragen des Rechtsschutzes<br />
zu beantworten sind, lässt sich wohl ein unmittelbarer<br />
Bezug zum rechtsstaatlichen Bauprinzip der<br />
Verfassung herstellen und man kann insofern vom Vorliegen<br />
einer „Verfassungsfrage“ ausgehen. Wann genau<br />
nun aber im Zusammenhang mit dem Recht auf ein<br />
Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ein solches<br />
Rechtsschutzproblem von allgemeiner und deshalb in<br />
die Verfassungssphäre reichender Bedeutung vorliegt,<br />
lässt sich nicht abstrakt beantworten, zumal es in den<br />
meisten Fällen für Außenstehende nicht ersichtlich ist,<br />
ob der VfGH die in einer Beschwerde geltend gemachte<br />
Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG wegen des<br />
dahinter stehenden allgemeinen Rechtsschutzproblems<br />
92) „Indirekt“ reicht, wie erwähnt, über Art 83 Abs 2 B-VG jede Unzuständigkeit<br />
einer Bescheid erlassenden Behörde in diese Verfassungssphäre.<br />
93) Siehe etwa VfSlg 12.996/1992, 13.234/1992, 14.972/1997, 17.245/<br />
2004.<br />
94) Siehe etwa VfSlg 13.136/1992.<br />
95) Siehe hiezu etwa VfSlg 17.049/2003 (siehe auch die FN 73 und<br />
112), 17.367/2004 (siehe auch die FN 75, 103 und 112).<br />
96) Bei – praktisch zu vernachlässigenden – Staatsverträgen kommt es<br />
bei Normwidrigkeit gem Art 140 a B-VG nur zu deren Feststellung.<br />
97) Siehe etwa VfSlg 15.228/1998, 15.406/1999, 16.435/20<strong>02</strong>, VfGH<br />
13. 6. 2001, B 1485/99; 22. 9. 2003, B 1401/<strong>02</strong>; 4. 10. 2003,<br />
B 1095/01 ua; 9. 10. 2003, B 1676/01 ua; 25. 11. 2003, B 1916/<br />
<strong>02</strong>; 11. 3. 2004, B 1698/04; 16. 10. 2004, B 1248/03; 16. 10. 2004,<br />
B 685/<strong>02</strong>.<br />
98) Siehe etwa VfSlg 14.599/1996 iVm VfGH 10. 10. 1996, B 3/94,<br />
VfSlg 14.679/1996 iVm VfGH 28. 11. 1996, B 1952/95.<br />
Abhandlungen<br />
Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />
Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />
83
Abhandlungen<br />
84<br />
untersucht hat, oder aus anderen Gründen, insb etwa<br />
weil einer jener unter P d) dargestellten Fälle vorliegt,<br />
in denen neben dem Recht auf ein Verfahren vor dem<br />
gesetzlichen Richter auch noch andere Verfassungsfragen<br />
geltend gemacht wurden.<br />
Um ein allgemeines Rechtsschutzproblem handelt es<br />
sich etwa dann, wenn Voraussetzung für einen gültigen<br />
Rechtsmittelverzicht ist, dass dieser ohne Druck und in<br />
Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde. Dies mit<br />
der Folge, dass ein diesen Voraussetzungen widersprechender<br />
Verzicht somit nicht rechtswirksam ist und<br />
eine dennoch aufgrund eines solchen ungültigen Verzichts<br />
erfolgte Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung<br />
über eine Vorstellung eine Verletzung des<br />
Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />
wegen zu Unrecht verweigerter Sachentscheidung darstellt.<br />
99)<br />
Ebenfalls eine allgemeine, den Rechtsschutz betreffende<br />
Verfassungsfrage ist, ob das Fehlen einer Bestimmung<br />
über die Devolution im FinanzstrafG eine planwidrige<br />
Lücke darstellt oder „der Gesetzgeber offenkundig<br />
mit voller Absicht die Devolution in diesem<br />
Bereich nicht vorgesehen“ hat, und deshalb die Zurückweisung<br />
eines dahingehenden Antrags zurecht erfolgte<br />
und insofern keine Art 83 Abs 2 B-VG verletzende<br />
Verweigerung einer Sachentscheidung vorliegt.<br />
100)<br />
Die Kompetenz der UVS zur Entscheidung über<br />
Maßnahmenbeschwerden ist einerseits in der Bundesverfassung<br />
selbst – Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG – normiert.<br />
Der VfGH prüfte Beschwerden gegen Bescheide<br />
der UVS, in welchen eine Maßnahmebeschwerde zu<br />
Unrecht zurückgewiesen und dadurch eine Sachentscheidung<br />
verweigert worden war, aber andererseits<br />
wohl gerade auch aus Gründen des Rechtsschutzes,<br />
für dessen Verfassungsrelevanz wiederum grundrechtliche<br />
Aspekte wegweisend gewesen sein dürften. 101)1<strong>02</strong>)<br />
d) Gesetzlicher Richter nur eine von mehreren an den<br />
VfGH herangetragenen (Verfassungs-)Fragen<br />
Abgesehen von den bisher erwähnten Fällen hat sich<br />
der VfGH auch dann mit der behaupteten Verletzung<br />
des Art 83 Abs 2 B-VG auseinanderzusetzen, wenn neben<br />
einer Verletzung des Grundrechts auf ein Verfahren<br />
vor dem gesetzlichen Richter noch weitere Verfassungsfragen<br />
releviert, insb andere Grundrechtsverletzungen<br />
behauptet werden. Eine genaue Erfassung<br />
solcher Fälle ist freilich nicht möglich, weil das Erkenntnis<br />
selbst idR keinen Aufschluss darüber liefert,<br />
ob die Erwägungen zum Recht auf ein Verfahren vor<br />
dem gesetzlichen Richter nur deshalb angestellt wurden,<br />
weil – im Fall, dass nicht bereits eine Verletzung<br />
des Art 83 Abs 2 B-VG zur Aufhebung des bekämpften<br />
Bescheides geführt hätte – ohnehin auch andere Verfassungsfragen<br />
zu prüfen gewesen wären.<br />
Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />
Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />
Insofern setzte sich der VfGH häufig mit Zuständigkeitsfragen<br />
auseinander, die jedenfalls prima vista<br />
grundsätzlich auch vom VwGH beantwortet hätten<br />
werden können. So wurden etwa Berufungen, 103) Devolutions-,<br />
104) Wiedereinsetzungs-, 105) Wiederaufnahme-<br />
106) und Feststellungsanträge, 107) Vorstellungen, 108)<br />
Säumnis- 109) und UVS-Beschwerden, 110) sonstige Beschwerden<br />
111) und Anträge 112) auf ihre Zulässigkeit hin<br />
geprüft, 113) und bei zu Unrecht erfolgter Zurückweisung<br />
eine Art 83 Abs 2 B-VG verletzende Verweige-<br />
99) Siehe VfSlg 13.100/1992.<br />
100) Siehe VfSlg 10.374/1985 (siehe auch FN 104).<br />
101) VfSlg 15.482/1999 (siehe auch FN 110), 16.109/2001 (siehe auch<br />
FN 110), 16.179/2001 (siehe auch FN 110), VfGH 3. 3. 2006,<br />
B 345/05.<br />
1<strong>02</strong>) Siehe im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz etwa auch VfSlg<br />
15.365/1998, 15.858/2000, 15.925/2000, 15.926/2000 (siehe<br />
auch FN 107), 16.517/20<strong>02</strong> (siehe auch FN 89); Holzinger,<br />
Art 83/2 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österr Bundesverfassungsrecht<br />
III, 8 führt als Grund für die Behandlung der Beschwerden<br />
durch den VfGH in den Fällen VfSlg 15.858/2000 und 15.926/<br />
2000 die divergierende Rsp des VfGH und des VwGH an, was jedenfalls<br />
auch unter „Rechtsschutz“ fällt.<br />
103) Siehe etwa VfSlg 10.692/1985, 11.405/1987, 11.934/1988,<br />
15.475/1999, 15.720/2000, 16.010/2000, 16.<strong>02</strong>8/2000, 16.794/<br />
2003, 16.932/2003 (siehe auch FN 75), 16.933/2003, 17.009/<br />
2003, 17.051/2003, 17.061/2003, 17.157/2004, 17.168/2004,<br />
17.197/2004, wohl auch 17.333/2004 (siehe auch FN 75),<br />
17.367/2004 (siehe auch die FN 75, 95 und 112) und 17.390/2004<br />
(siehe auch FN 75), VfGH 3. 3. 2005, B 527/03, 9. 3. 2005, B 774/<br />
03; 9. 3. 2005, B 1290/04; 7. 6. 2005, B 1453/03; 29. 11. 2005,<br />
B 250/05.<br />
104) Siehe etwa VfSlg 10.374/1985 (siehe auch FN 100), 15.873/2000,<br />
16.<strong>02</strong>8/2000, 17.279/2004.<br />
105) Siehe etwa VfSlg 12.863/1991, 17.235/2004.<br />
106) Siehe etwa VfSlg 15.172/1998, 17.235/2004.<br />
107) Siehe etwa VfSlg 15.612/1999, 15.926/2000 (siehe auch FN 1<strong>02</strong>),<br />
16.785/2003, 17.178/2004; VfGH 28. 11. 2005, B 582/05;<br />
8. 3. 2006, B 3303/05.<br />
108) Siehe etwa VfSlg 13.210/1992, VfGH 14. 10. 1993, B 38/91;<br />
10. 10. 2005, B 1499/03.<br />
109) Siehe etwa VfSlg 14.544/1996, 15.124/1998, 16.717/20<strong>02</strong>.<br />
110) Siehe etwa VfSlg 15.482/1999 (siehe auch FN 101), 16.109/2001<br />
(siehe auch FN 101), 16.179/2001 (siehe auch FN 101), 16.638/<br />
20<strong>02</strong>, 16.815/2003, 17.046/2003.<br />
111) Siehe etwa VfSlg 13.698/1994, 15.619/1999, 15.629/1999,<br />
16.079/2001, 16.997/2003, 17.045/2003, 17.082/2003.<br />
112) Siehe etwa VfSlg 11.198/1986, 16.462/20<strong>02</strong>, 16.697/20<strong>02</strong>,<br />
16.737/20<strong>02</strong>, 16.758/2003, 16.888/2003, 17.<strong>02</strong>8/2003, 17.049/<br />
2003 (siehe auch die FN 73 und 95), 17.068/2003, 17.367/2004<br />
(siehe auch die FN 75, 95 und 103), VfGH 28. 2. 2005, B 128/03;<br />
8. 3. 2005, B 10/03; 6. 6. 2005, B 76/04; 6. 6. 2005, B 471/04;<br />
26. 9. 2005, B 437/04; 26. 9. 2005, B 1330/04; 17. 3. 2006,<br />
B 304/05.<br />
113) Und zwar nach allen erdenklichen Gesichtspunkten, etwa Einhaltung<br />
von Fristen, Vorliegen einer entschiedenen Sache, Frage der<br />
Parteistellung bzw der sonstigen Legitimation, Überprüfung der Bescheidqualität<br />
bzw der Qualifikation einer bekämpften Entscheidung<br />
als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und<br />
Zwangsgewalt, Aktenwidrigkeit, fehlende, die Zuständigkeit begründende<br />
Rechtsgrundlage, Zulässigkeit der Vertretung, Annahme<br />
eines Verzichts, Abgrenzung der Sache, Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht,<br />
Verkennung der für die Frage der Zuständigkeit entscheidenden<br />
materiellen Rechtslage, zu Unrecht erfolgte Umdeutung<br />
eines Begehrens, etc.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
ung einer Sachentscheidung 114) bzw bei zu Unrecht erfolgter<br />
meritorischer Entscheidung eine ebenfalls<br />
Art 83 Abs 2 B-VG verletzende Inanspruchnahme einer<br />
der Behörde nicht zukommenden Zuständigkeit 115)<br />
angenommen.<br />
V. Schluss<br />
Art 144 Abs 2 B-VG ermächtigt den VfGH bloß, die<br />
Behandlung von Beschwerden abzulehnen, verpflichtet<br />
ihn aber nicht dazu. Die Rsp zeigt, dass in „gravierenden<br />
Fällen“ 116) Zuständigkeitsfehler aufgegriffen werden.<br />
Dahinter kann man in gewisser Weise einen Abglanz<br />
der tradierten Unterscheidung der Grob- von<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
der Feinprüfung erkennen; weil nur Abglanz, tritt<br />
die Unschärfe allerdings deutlicher in den Vordergrund.<br />
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114) Siehe hiezu etwa auch VfSlg 13.280/1992.<br />
115) Siehe hiezu etwa auch VfSlg 15.738/2000, 15.906/2000, 16.066/<br />
2001, 16.298/2001, 16.698/20<strong>02</strong>, 17.205/2004, 17.289/2004,<br />
17.316/2004, 17.369/2004, VfGH 1. 3. 2005, B 263/04; 12. 12.<br />
2005, B 841/04.<br />
116) Für die anwaltliche Praxis ist dabei vor allem maßgeblich, ob ggf<br />
eine Rechtsschutzlücke bzw sehr stoßende, besondere Umstände<br />
erweislich sind. Diesfalls und in allen weiteren dargestellten Fallgruppen<br />
(und naturgemäß bei Vorliegen anderer Verfassungsbedenken)<br />
empfiehlt sich also eine Beschwerdeerhebung an den<br />
VfGH, auch bei alleiniger Relevanz des gesetzlichen Richters; ansonsten<br />
ist man beim VwGH besser aufgehoben.<br />
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• Aktualisierung der Vertragsstaaten bei den Internationalen Übereinkommen<br />
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Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in<br />
Zivil- und Handelssachen<br />
• Länderteil: • Unabhängigkeit Montenegros: Informationen zur Geltung von<br />
Übereinkommen • Dänemark, Georgien, Moldau: Beitritt zum Haager<br />
Beglaubigungsübereinkommen • Schweiz: neue Behörden<br />
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Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />
Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />
85
Europa aktuell<br />
86<br />
Neues aus Brüssel<br />
Grünbuch vorläufige Kontenpfändung<br />
Die Kommission hat am 24. 10. 2006 ein „Grünbuch<br />
zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen<br />
in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung“<br />
angenommen. Sie will damit eine umfassende<br />
Konsultation zur Frage einleiten, wie die Vollstreckung<br />
von Geldforderungen in Europa verbessert werden<br />
kann.<br />
Zur effizienteren Eintreibung von Schulden schlägt<br />
die Kommission die Einführung eines Europäischen<br />
Pfändungsbeschlusses vor. Mit diesem soll verhindert<br />
werden, dass der Schuldner Guthaben auf Konten in<br />
anderen Mitgliedstaaten verschiebt und sie so dem Zugriff<br />
des Gläubigers entzieht. Ein solcher ohne Vollstreckbarkeitserklärung<br />
überall in der EU anerkannter<br />
und vollstreckbarer Pfändungsbeschluss könnte entweder<br />
durch ein eigenständiges neues europäisches Verfahren<br />
oder durch Harmonisierung der nationalen Vorschriften<br />
der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Richtlinie<br />
eingeführt werden.<br />
Bislang liegt für die Vollstreckung als solche auf EU-<br />
Ebene – im Gegensatz zur gerichtlichen Zuständigkeit,<br />
der Anerkennung und der Erklärung der Vollstreckbarkeit<br />
von Urteilen sowie der Verfahren für die gerichtliche<br />
Zusammenarbeit in Zivilsachen – noch kein Legislativ-Vorschlag<br />
vor. Für die Vollstreckung eines Urteils,<br />
das in einem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt<br />
worden ist, gilt ausschließlich einzelstaatliches<br />
Recht. Eine EU-weit vollstreckbare vorläufige Kontenpfändung<br />
kann nach den existierenden EG-Vorschriften<br />
nicht erwirkt werden. Nach Ansicht der Kommission<br />
wird die Eintreibung von Schulden über die Landesgrenzen<br />
hinweg durch die unterschiedlichen Vollstreckungsvorschriften<br />
der Mitgliedstaaten und die<br />
Sprachbarrieren erheblich erschwert.<br />
Beiträge zu den im Grünbuch aufgeworfenen Fragen<br />
können bis zum 31. 3. <strong>2007</strong> an die Generaldirektion<br />
Freiheit, Sicherheit und Recht (jls-coop-jud-civil@ec.<br />
europa.eu) gerichtet werden. Ein Grünbuch zur Transparenz<br />
der Vermögenslage des Schuldners soll im Laufe<br />
des Jahres <strong>2007</strong> erscheinen.<br />
Rechtsdienstleistungen im Immobilienbereich<br />
Die Kommission lässt nicht locker. Nach der umstrittenen<br />
Untersuchung der Reglementierungen der Freien<br />
Berufe in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten durch<br />
das Institut für Höhere Studien im Jahre 2003 und den<br />
zwei aufeinanderfolgenden Berichten der Kommission<br />
zum Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen<br />
in den Jahren 2004 und 2005 (vgl AnwBl 2005, 506),<br />
soll nun eine Studie über die Regulierung von Dienstleistungen<br />
im Immobiliensektor Aufschluss geben, wie<br />
sich die Reglementierungen, insb notarieller und anwaltlicher<br />
Dienstleistungen, auf die Funktionstüchtigkeit<br />
und die Effizienz der Immobilienmärkte in 20 verschiedenen<br />
Mitgliedstaaten, darunter Österreich, auswirken.<br />
Letztendlich soll die bereits im Rahmen der<br />
Konferenz „The Economic Case for Professional Services<br />
Reform“ am 13. 12. 2006 in Brüssel im Rohentwurf<br />
vorgestellte Studie den Zusammenhang zwischen<br />
einem hohem Regulierungsgrad der Rechtsberufe und<br />
eventuellen Dysfunktionen des Immobilienmarktes<br />
herstellen und der Kommission das dringend benötigte<br />
„Beweismittel“ liefern, um bei den nationalen Wettbewerbsbehörden<br />
und Gesetzgebern verstärkt auf eine<br />
Reform der Berufsrechte zu dringen.<br />
Dem Studienentwurf zufolge schneidet das österreichische<br />
System im Vergleich nicht schlecht ab. So wird<br />
zutreffend festgestellt, dass bei Immobilientransaktionen<br />
weder ein Notar noch ein Rechtsanwalt zwingend<br />
zugezogen werden muss und die Beglaubigung der Unterschriften<br />
auch vor den Bezirksgerichten erfolgen<br />
kann. Dessen ungeachtet schätzen die Autoren der Studie,<br />
dass bei 90% aller Immobilientransaktionen in<br />
Österreich ein Rechtsanwalt oder Notar tätig wird.<br />
Der Reglementierungsgrad sowohl der österreichischen<br />
Rechtsanwälte (4,6 bei einem Durchschnitt<br />
von 4,9) als auch der österreichischen Notare (9,0 bei<br />
einem Durchschnitt von 9,9) und somit der Regulierungsindex<br />
für die österreichischen Rechtsberufe insgesamt<br />
(11,0 bei einem Durchschnitt von 12,7) befindet<br />
sich im unteren Bereich jener Mitgliedstaaten, die<br />
dem System des lateinischen Notariats zugerechnet<br />
werden, und genau im Mittelfeld aller untersuchten<br />
Mitgliedstaaten. Werden die Gesamtkosten einer Immobilientransaktion<br />
in Österreich auf 12,46% einer<br />
Immobilie im Wert von beispielsweise € 250.000,– geschätzt,<br />
so liegt der Anteil der Rechtsdienstleistungs-<br />
Gebühren bei 0,76% – der Durchschnitt beträgt hier<br />
0,79%. Auch der Wert, der sich für Österreich aus<br />
der Gegenüberstellung des Regulierungsindex der<br />
Rechtsberufe und dem Anteil der Honorare an den Gesamtkosten<br />
der Immobilientransaktion ergibt, liegt<br />
ziemlich genau im Durchschnitt.<br />
Der Regulierungsindex für Rechtsanwälte, Notare<br />
und die Rechtsberufe insgesamt setzt sich aus dem<br />
„Market Entry Regulation Index (MERI)“, dem „Market<br />
Conduct Regulation Index (MCRI)“ und dem<br />
„Mandatory Intervention Index (MII)“ zusammen. Daneben<br />
wird ein Index für die Auswirkungen der Regulierung<br />
auf die Qualität der Dienstleistungen – der<br />
„Consumer Protection Index (CPI)“ – aufgeführt.<br />
Grundsätzlich reicht jeder der vier Indizes von 0 (keine<br />
Regulierung) bis 6 (höchster Grad der Regulierung).<br />
Innerhalb des „Consumer Protection Index“ wird die<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
verpflichtende Haftpflichtversicherung am höchsten<br />
bewertet (38%), da die Vorteile für die Konsumenten<br />
am offenkundigsten seien. Verhaltens- und Qualitätskontrolle<br />
sowie Fortbildung werden mit 25% gewertet.<br />
Die Verpflichtung des Dienstleisters Dienstleistungen<br />
zu erbringen, die ja grundsätzlich nur auf die Notare<br />
zutrifft, wird mit 12% kalkuliert, was umso fragwürdiger<br />
erscheint, als die Autoren der Studie selber zugeben,<br />
die Vorteile für die Verbraucher wären nicht augenscheinlich.<br />
Damit beginnen auch die dem Studienentwurf inhärenten<br />
Unklarheiten und Inkonsistenzen. So ist unverständlich,<br />
warum der CPI nicht für die Berechnung<br />
des Regulierungsindex herangezogen, sondern stets<br />
als eigener Index daneben aufgeführt wird. Höchst bedenklich<br />
stimmt die Tatsache, dass Österreich bei der<br />
Einteilung der untersuchten Mitgliedstaaten in vier<br />
Systemgruppen – nämlich das traditionelle System<br />
des lateinischen Notariats, das deregulierte System<br />
des lateinischen Notariats der Niederlande, das liberale<br />
System der Rechtsanwälte der britischen Inseln<br />
sowie das nordische System der Immobilienmakler –<br />
gemeinsam mit Ungarn und Tschechien zuerst richtigerweise<br />
dem System der Rechtsanwälte zugeordnet<br />
wird, dann aber, wenn es zur Bewertung der Regulierungsindizes<br />
für die Rechtsanwälte und die Rechtsberufe<br />
insgesamt kommt, plötzlich in den Topf des hoch<br />
regulierten Systems des lateinischen Notariats geworfen<br />
wird.<br />
Überhaupt ist der gemeinsame Index für Notare und<br />
Rechtsanwälte (also der Index der Rechtsberufe) problematisch.<br />
Im Falle Österreichs scheint ein solcher<br />
Index schlicht ungerechtfertigt, da bei den Immobilientransaktionen<br />
ja weder ein Notar noch ein Rechtsanwalt<br />
zwingend zum Zuge kommen muss. Indem der<br />
sehr hohe Regulierungsgrad der Notare für alle Rechtsdienstleistungen<br />
herangezogen wird und in der Tabelle<br />
des Regulierungsindex nicht mehr zwischen Notaren<br />
und Rechtsanwälten unterschieden wird, wirkt er sich<br />
auch auf die Rechtsanwaltschaften in jenen Mitgliedstaaten<br />
negativ aus, in denen die Beiziehung eines Notars<br />
verpflichtend ist, die eines Rechtsanwalts jedoch<br />
nicht. Begründet wird dies von den Autoren der Studie<br />
damit, dass andernfalls Ergebnisse erzielt würden, wonach<br />
die Regulierungsbelastung in Mitgliedstaaten, in<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
denen auch Rechtsanwälte eine wesentliche Rolle spielen,<br />
unterbewertet würde.<br />
Der Studienentwurf kommt zu dem Ergebnis, dass es<br />
einerseits Mitgliedstaaten mit hohen Regulierungsindizes<br />
und sehr niedrigen prozentuellen Kosten gibt<br />
(Deutschland, Polen oder Spanien), andererseits hoch<br />
regulierte Mitgliedstaaten mit hohen bis sehr hohen<br />
Kosten (Frankreich, Belgien, Italien), jedoch keine<br />
Länder mit niedrigem Regulierungsindex und hohen<br />
Kosten gibt. Daraus wird geschlossen, dass hohe Regulierungsniveaus<br />
mit hohen Kosten bzw niedrige Regulierungsniveaus<br />
mit niedrigen Kosten verbunden sind<br />
(wobei Österreich trotz der beschriebenen Inkonsistenzen<br />
leicht unter dem Durchschnitt liegt). Im Vergleich<br />
der Systeme kommt das nordische System als effizientestes<br />
weg. Das britische System mit seinen Pauschalgebühren<br />
sei für Transaktionsvolumina von € 250.000,–<br />
und € 500.000,– günstiger als das notarielle System<br />
mit betragsabhängigen Gebühren. Je höher das Transaktionsvolumen,<br />
desto teurer werde das notarielle System,<br />
das immerhin bei € 100.000,– etwas günstiger als<br />
die anderen Systeme sei. Das deregulierte niederländische<br />
notarielle System sei nahe am nordischen System<br />
angesiedelt und liefere einen eindrucksvollen Beweis<br />
dafür, dass deregulierte notarielle Systeme sehr effizient<br />
sein können. Das Gesamtergebnis zeige ferner, dass ein<br />
statistischer Zusammenhang zwischen hohem Regulierungsgrad<br />
und hohen Gebühren besteht.<br />
Die Informationen, auf die sich dieser Beitrag stützt,<br />
entstammen dem Rohentwurf der Studie, der im Internen<br />
Bereich der ÖRAK-Homepage zu finden ist. Das<br />
Zentrum für Europäische Rechtspolitik der Universität<br />
Bremen (ZERP), an das die Kommission die Studie vergeben<br />
hat, beendete seine Arbeiten an der Studie am<br />
31. 1. <strong>2007</strong>. Der ÖRAK, der Rat der Europäischen Anwaltschaften<br />
(CCBE) und andere Berufsorganisationen<br />
haben die Kommission und das ZERP schon vor Abschluss<br />
der Arbeiten auf die Schwachstellen und Ungereimtheiten<br />
des Studienentwurfs bei Treffen und in<br />
schriftlichen Stellungnahmen hingewiesen. Inwieweit<br />
dem schlussendlich Rechnung getragen wurde, wird<br />
sich bei der Veröffentlichung der Studie im kommenden<br />
März herausstellen.<br />
RA Benedict Saupe,<br />
ÖRAK Büro Brüssel<br />
Europa aktuell<br />
87
Aus- und Fortbildung<br />
88<br />
Anwaltsakademie<br />
Terminübersicht März/April <strong>2007</strong><br />
März <strong>2007</strong><br />
2. 3. WIEN<br />
Special<br />
Intellectual Property<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>03<strong>02</strong>/8<br />
2. 3. INNSBRUCK<br />
Update<br />
Vom HGB zum UGB<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>03<strong>02</strong>/6<br />
2. bis 3. 3. GRAZ<br />
Special<br />
start up für Rechtsanwälte – der Sprung ins kalte<br />
Wasser<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>03<strong>02</strong>/5<br />
2. bis 3. 3. ST. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Zivilverfahren I<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>03<strong>02</strong>/3<br />
9. 3. FELDKIRCH<br />
Infopill<br />
Anwalt und Gerichtsgebühren – Vermeidung von<br />
Gebührenfallen<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0309/7<br />
9. bis 10. 3. WIEN<br />
Basic<br />
Gesellschaftsrecht I<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0309/8<br />
9. bis 10. 3. WIEN<br />
Special<br />
Mietrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0309A/8<br />
9. bis 10. 3. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Exekutionsrecht intensiv<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0309/6<br />
16. 3. WIEN<br />
Special<br />
Anglo-amerikanisches Zivil- und Wirtschaftsrecht<br />
(Schwerpunkt Vertragsrecht)<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0316/8<br />
16. 3. WIEN<br />
Update<br />
Be up to date! Die Rechtsentwicklung im Zivilprozessrecht<br />
(mit Lugano/Brüssel-Abkommen), Exekutionsverfahren<br />
und Insolvenzrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0316B/8<br />
16. bis 17. 3. ST. GEORGEN i. A.<br />
Special<br />
Arbeitsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0316/3<br />
16. bis 17. 3. WIEN<br />
Special<br />
Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0316A/8<br />
20. 3. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 3. Internationales Steuerrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0320/8<br />
20. 3. WIEN<br />
Infopill<br />
Neuerungen im Verbraucherrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0320A/8<br />
22. bis 24. 3. BRUNN/GEBIRGE<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0322/2<br />
23. 3. INNSBRUCK<br />
Infopill<br />
Anwalt und Gerichtsgebühren – Vermeidung von<br />
Gebührenfallen<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0323/6<br />
23. bis 24. 3. WIEN<br />
Special<br />
Verwaltungsverfahren<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0323/8<br />
23. bis 24. 3. GRAZ<br />
Basic<br />
Gesellschaftsrecht I<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0323/5<br />
April <strong>2007</strong><br />
12. bis 13. 4. WIEN<br />
Special<br />
Kartellrecht – das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0412/8<br />
12. bis 14. 4. IGLS<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0412/6<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
13. bis 14. 4. LINZ<br />
Update<br />
Be up to date! Die Rechtsentwicklung im Wirtschaftsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0413/3<br />
17. 4. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 4. Gebühren<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0417/8<br />
20. 4. SALZBURG<br />
Workshop<br />
Vertragsgestaltung<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0420/4<br />
20. bis 21. 4. WIEN<br />
Special<br />
Wettbewerbsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0420/8<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
20. bis 21. 4. ST. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Strafverfahren I<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0420/3<br />
20. bis 21. 4. FELDKIRCH<br />
Basic<br />
Gesellschaftsrecht – ausgewählte Rechtsbereiche<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0420/7<br />
27. 4. und 4. 5. WIEN<br />
Special<br />
Insolvenzrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0427/8<br />
27. bis 28. 4. INNSBRUCK<br />
Special<br />
Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0427/6<br />
Anwalt und Gerichtsgebühren – Vermeidung von Gebührenfallen<br />
Infopill<br />
Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte<br />
sind Gerichtsgebühren zu entrichten. Häufig sind es<br />
aber anwaltliche Kunstfehler, die eine vermeidbare Gebührenlast<br />
erst zum Entstehen bringen oder durch die<br />
sich das Ausmaß der Gebührenpflicht – zuweilen erheblich<br />
– vergößert. Finanzielle Nachteile der Partei<br />
und letztlich die Haftung des Anwalts dafür sind die<br />
Folge. Ziel des Seminars ist es, das für die Vermeidung<br />
solcher Fehler nötige gebührenrechtliche Wissen zu<br />
vermitteln.<br />
Auch Richter kommen in ihrer Tätigkeit immer wieder<br />
mit dem Gerichtsgebührenrecht in Berührung, vor allem<br />
im Zusammenhang mit Vergleichsabschlüssen.<br />
Nur bei Kenntnis der dafür maßgeblichen gerichtsgebührenrechtlichen<br />
Gegebenheiten ist es möglich, unvertretene<br />
Parteien im Rahmen der richterlichen Anlei-<br />
Neuerungen im Verbraucherrecht<br />
Infopill<br />
Immer mehr Gesetze werden aus Verbraucherschutzgründen<br />
erlassen. Vorschriften, die das Verhältnis von<br />
Verbrauchern und Unternehmern regeln, sind längst<br />
nicht mehr nur im KSchG zu finden. Ihre Anzahl<br />
nimmt ständig zu und sie gewinnen auch in der Praxis<br />
laufend an Bedeutung.<br />
Unabhängig davon, ob Sie in der Beratung von Verbrauchern<br />
oder Unternehmern tätig sind, wird die<br />
Kenntnis der Verbraucherschutznormen immer wichti-<br />
tung und Belehrung vor unangenehmen Überraschungen<br />
zu bewahren.<br />
Planung: Dr. Christian Hopp, RA in Feldkirch<br />
Referenten<br />
am 9. März <strong>2007</strong> in Feldkirch: ADir. Thomas Spescha,<br />
LG Feldkirch<br />
ADir. Walter Rehlendt, Finanzamt Feldkirch<br />
am 23. März <strong>2007</strong> in Innsbruck: ADir. Thomas Spescha,<br />
LG Feldkirch<br />
ADir. Andreas Unterweger, Finanzamt Innsbruck, Bemessungsabteilung<br />
Termin: Freitag, 9. März <strong>2007</strong> in Feldkirch oder<br />
Freitag, 23. März <strong>2007</strong> in Innsbruck = jeweils 1 Halbtag<br />
Seminarort: Feldkirch oder Innsbruck<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0309/7 (Feldkirch), <strong>2007</strong>0323/6<br />
(Innsbruck)<br />
ger. Die Veranstaltung geht auf aktuelle Gesetzesvorhaben<br />
und die jüngste Rechtsprechung ein. Besonders berücksichtigt<br />
werden die europäischen Entwicklungen.<br />
Planung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />
Referentin: Mag. Dr. Susanne Augenhofer, LL.M. (Yale),<br />
LL.M. (FU Berlin), wissenschaftliche Mitarbeiterin am<br />
Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht, Juridicum<br />
Wien, Mitherausgeberin des im MANZ-Verlag<br />
erschienenen Buches mit dem Titel „Lauterkeitsrecht<br />
im Umbruch“ (Heinz Krejci/Keßler/Augenhofer)<br />
Aus- und Fortbildung<br />
89
Aus- und Fortbildung<br />
90<br />
Termin: Dienstag, 20. März <strong>2007</strong> in Wien oder<br />
Donnerstag, 13. September <strong>2007</strong> in Linz = jeweils<br />
1 Halbtag<br />
Die Rechtsentwicklung im Wirtschaftsrecht<br />
Update<br />
Gegenstand des Seminars ist die Rechtsentwicklung im<br />
Wirtschaftsrecht, einschließlich des Sozialversicherungsrechts,<br />
jedoch unter Ausschluss des Wirtschaftsverwaltungsrechts,<br />
in der letzten Zeit, vor allem im<br />
letzten Jahr vor dem Seminar.<br />
Schwerpunkte bilden die Themenbereiche:<br />
Handelsrechtliches Vertragsrecht (Kreditsicherungsrecht,<br />
Bankvertragsrecht, Entwurf des HaRÄG<br />
mit dem Unternehmensgesetzbuch etc), Gesellschaftsrecht<br />
(Erörterung wichtiger Entscheidungen,<br />
der Europäischen AG, des GesRÄG 2004 und allfälliger<br />
weiterer Reformgesetze), Arbeitsrecht (gesetzliche<br />
Änderungen und wichtige Entscheidungen, nationales<br />
Arbeitsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht),<br />
Sozialversicherungsrecht (Rechtsprechung<br />
und neue Gesetze, insbesondere Pensionsreform) sowie<br />
nationales und europäisches UWG, Marken- und<br />
Kartellrecht. In diesen drei Rechtsgebieten werden<br />
neue generelle Normen und die aktuelle Rechtsprechung<br />
des EuGH und des OGH behandelt. Schwerpunkte<br />
werden vor allem die 2005 erlassenen RL über<br />
unlautere Geschäftspraktiken und das am 1. 1. 2006<br />
Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />
nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />
den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />
Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />
vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />
von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />
muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />
beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />
Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />
Seminarort: Wien oder Linz<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0320A/8 (Wien), <strong>2007</strong>0913/3 (Linz)<br />
in Kraft getretene Kartellgesetz 2005 sein. Wenn in<br />
den Themenbereichen im Jahr vor dem Seminar wichtige<br />
neue Gesetze kundgemacht wurden, werden diese<br />
von den Referenten für die Praxis erläutert.<br />
Dieses Seminar unterstützt alle Kolleginnen und<br />
Kollegen, die trotz unerlässlicher Spezialisierungen<br />
als Allrounder in einem übergreifenden Informationsstand<br />
auf dem Laufenden bleiben wollen.<br />
Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die Teilnehmerzahl<br />
auf 80 Personen beschränkt ist.<br />
Tagungsleitung: VPräs. Dr. Max Urbanek, RA in<br />
St. Pölten<br />
Referenten (in alphabetischer Reihenfolge):<br />
Dr. Helmut Gamerith, Vizepräsident des OGH i. R.,<br />
Univ.-Prof. in Innsbruck<br />
Dr. Georg Graf, Univ.-Prof. in Salzburg<br />
Mag. Dr. Martin Karollus, Univ.-Prof. in Linz<br />
Dr. Wolfgang Mazal, Univ.-Prof. in Wien<br />
Dr. Walter Schrammel, Univ.-Prof. in Wien<br />
Termin: Freitag, 13. und Samstag, 14. April <strong>2007</strong> =<br />
4 Halbtage<br />
Seminarort: Linz<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0413/3<br />
Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />
weiterhin fortzubilden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />
Tel (01) 710 57 22-0 oder Fax (01) 710 57 22-20 oder<br />
E-Mail office@awak.at. Zusätzlich haben Sie unter<br />
www.awak.at Gelegenheit, sich zu informieren und<br />
sich anzumelden.<br />
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />
schriftlich Gültigkeit haben!<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
AVM-Seminare <strong>2007</strong><br />
" FIRST EUROPEAN COLLABORATIVE LAW<br />
CONFERENCE<br />
Termin: 23. und 24. 3. <strong>2007</strong> in Wien<br />
Die AVM veranstaltet heuer diese erste europäische<br />
Konferenz zum Thema Collaborative Law. Hierbei<br />
handelt es sich um ein Verfahren der außergerichtlichen<br />
Streitbeilegung, in dessen Verlauf mit Hilfe von<br />
Anwälten versucht wird, eine von allen Streitparteien<br />
akzeptierte Einigung zu erzielen.<br />
Collaborative Law-Spezialisten aus Europa und<br />
Amerika werden über die Entwicklungen, den derzeitigen<br />
Stand und die Weiterentwicklungen des<br />
Collaborative Law in ihren jeweiligen Heimatländern<br />
berichten. Die Konferenz wird im Hotel<br />
Schloss Wilhelminenberg abgehalten, einen Abend<br />
werden die Teilnehmer bei einem Cocktailempfang<br />
im Wiener Rathaus verbringen, den zweiten bei einem<br />
typischen Wiener Heurigen.<br />
Alle Details zur First European Collaborative Law<br />
Conference finden Sie auf unserer Homepage:<br />
www.avm.co.at<br />
" KOMMUNIKATION<br />
Die AVM bietet <strong>2007</strong> drei Module zum Thema<br />
Kommunikation an, die jeweils einzeln gebucht werden<br />
können. Der Besuch aller drei Module ergibt<br />
eine umfassende Kommunikationsausbildung.<br />
Modul 1 –„Der Weg aus dem Drama“<br />
13. und 14. April <strong>2007</strong>, jeweils 14.00 bis 18.00 Uhr<br />
Modul 2 –„Muster angleichen“<br />
15. und 16. Juni <strong>2007</strong>, jeweils 14.00 bis 18.00 Uhr<br />
Modul 3 –„Kommunikation im Mehr-Personen-<br />
Setting“<br />
7. und 8. September <strong>2007</strong>, jeweils 14.00 bis 18.00<br />
Uhr<br />
Referentin aller 3 Module: Dr. Renate Wustinger<br />
Seminarort aller 3 Module: Hotel Hubertushof,<br />
5081 Anif bei Salzburg<br />
" SEMINAR „RHETORIK“<br />
9. und 10. März <strong>2007</strong>, jeweils 14.00 bis 18.00 Uhr<br />
Referentin: Dr. Renate Wustinger<br />
Seminarort: Hotel Hubertushof, 5081 Anif bei Salzburg<br />
" SEMINAR „COLLABORATIVE LAW 1”<br />
11. und 12. Mai <strong>2007</strong>, jeweils 10.00 bis 18.00 Uhr<br />
Referentin: Dr. Andrea Haniger-Limburg<br />
Seminarort: Hotel Hubertushof, 5081 Anif bei Salzburg<br />
" SEMINAR „DER KÖRPER LÜGT NICHT“<br />
Ein Bewusstseinstraining für den Berufsalltag.<br />
1. Juni <strong>2007</strong>, 9.00 bis 18.00 Uhr<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
Referent: Prof. DI Walter S. Bartussek<br />
Seminarort: Kardinal König-Haus, 1130 Wien<br />
" SEMINAR „COLLABORATIVE LAW 2”<br />
19. und 20. Oktober <strong>2007</strong>, 10.00 bis 18.00 Uhr<br />
Referent: Dr. Friedrich Schwarzinger<br />
Seminarort: Hotel Hubertushof, 5081 Anif bei Salzburg<br />
" SEMINARE „MEDIATION UND KONSENSORIENTIER-<br />
TES VERHANDELN A UND B“ FÜR KONZIPIENTIN-<br />
NEN<br />
Die nächsten Seminartermine:<br />
Wien<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />
16./17. Februar<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />
23./24. Februar<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />
2./3. März<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />
16./17. März<br />
Niederösterreich<br />
St. Pölten<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />
16./17. März<br />
Wr. Neustadt<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />
13./14. April<br />
Tirol<br />
Igls<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />
und B<br />
15. bis 17. März<br />
Salzburg<br />
Anthering<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />
20./21. April<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />
11./12. Mai<br />
Alle Seminartermine in Wien und den Bundesländern<br />
für <strong>2007</strong> finden Sie im Internet unter www.avm.co.at<br />
(Seminarcenter – Konzipientenausbildung).<br />
Weitere Auskünfte erteilt gerne das Büro der AVM –<br />
Anwaltliche Vereinigung für Mediation und kooperatives<br />
Verhandeln<br />
1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel: 01/513 12 01, Fax: 01/<br />
513 12 05<br />
E-Mail: eva.douet@avm.co.at oder office@avm.co.at<br />
Aus- und Fortbildung<br />
91
Chronik<br />
92<br />
Ehrungen<br />
Verleihung des Goldenen Ehrenzeichens für<br />
Verdienste um die Republik Österreich an Mitglieder<br />
der Rechtsanwaltskammer für Kärnten<br />
Kürzlich fand im Rahmen einer Feierstunde in der<br />
Rechtsanwaltskammer für Kärnten die Verleihung<br />
des Goldenen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik<br />
Österreich an die Rechtsanwälte Dr. Ulrich Polley<br />
und Dr. Franz Niederleitner statt.<br />
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer, Dr. Gernot<br />
Murko, konnte den Präsidenten des Oberlandesgerich-<br />
Tiroler Disziplinarratspräsidenten ausgezeichnet<br />
Dr. Georg Huber, Präsident des Disziplinarrates, und<br />
Dr. Arne Markl, Präsident-Stellvertreter, wurden<br />
für ihre langjährige Tätigkeit mit dem Goldenen Ehrenzeichen<br />
für Verdienste um die Republik Österreich<br />
ausgezeichnet.<br />
Dr. Arne Markl, Dr. Barbara Sparer-Fuchs, Dr. Georg Huber<br />
und Präsident Dr. Harald Burmann beim Festakt im<br />
großen Sitzungszimmer der TRAK. Foto: TRAK<br />
Dr. Harald Burmann, Präsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer,<br />
begrüßte die Gäste und sprach in seiner<br />
Eröffnungsrede darüber, wie selten der Disziplinarrat<br />
je geehrt worden wäre – weshalb es auch längst an<br />
der Zeit gewesen sei, die Leistungen Dr. Georg Hubers<br />
tes, Herrn Dr. Heinz Wietrzyk, und Vertreter der<br />
Rechtsanwaltschaft begrüßen.<br />
Herr Präsident Dr. Heinz Wietrzyk überreichte in Vertretung<br />
des Bundesministeriums für Justiz die vom Bundespräsidenten<br />
verliehenen hohen Auszeichnungen.<br />
Präsident Dr. Wietrzyk verwies in seiner Laudatio auf<br />
den beruflichen Werdegang der Geehrten und würdigte<br />
deren langjährige Tätigkeit im Disziplinarrat<br />
der Rechtsanwaltskammer für Kärnten und in der Disziplinarkommission<br />
für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter<br />
in Wien.<br />
und Dr. Arne Markls zu würdigen. Dr. Barbara Sparer-<br />
Fuchs, Präsidentin des LG Innsbruck, überreichte über<br />
Auftrag des Bundesministeriums für Justiz die Anerkennung<br />
in Gold.<br />
Dr. Georg Huber ist seit 1994 Präsident des Disziplinarrats<br />
der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Er wurde<br />
bereits neun Jahre zuvor in jenes Kammerorgan gewählt,<br />
das letztendlich auch zum Schutz der Bevölkerung<br />
über die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten<br />
wacht. In Erfüllung seiner präsidialen Pflichten<br />
humorvoll und doch ernst gemeint zu loben und zu<br />
mahnen, gehört zu den bemerkenswertesten Tugenden<br />
Dr. Hubers.<br />
Dr. Arne Markl steht dem Disziplinarratspräsidenten<br />
seit 15 Jahren als einer seiner Vertreter zur Seite – und<br />
stellt seit 25 Jahren seine Fähigkeiten in den Dienst der<br />
Tiroler Rechtsanwaltskammer. Beiden ist eine von<br />
Menschlichkeit geprägte Meinungsbildung eigen,<br />
ebenso wie eine stets korrekte Art, die Überwachung<br />
des Standesrechts wahrzunehmen.<br />
Gemeinsam mit Funktionären der Kammer, Mitgliedern<br />
des Disziplinarrats und – das Wichtigste zum<br />
Schluss – der Familie nahmen Dr. Georg Huber und<br />
Dr. Arne Markl die Ehrenzeichen an. Diese ist auf jeden<br />
Fall auch eine Anerkennung für über 20 Jahre ehrenamtliche<br />
Tätigkeit in der Tiroler Rechtsanwaltskammer.<br />
Elisabeth Sandbichler<br />
Pressereferentin Tiroler RAK<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
Ordentliche Plenarversammlung am 14. 9. 2006 und außerordentliche<br />
Plenarversammlung am 19. 10. 2006 der Oberösterreichischen<br />
Rechtsanwaltskammer<br />
Bei der ordentlichen Plenarversammlung am<br />
14. 9. 2006 waren 111 Kolleginnen und Kollegen<br />
anwesend. Präsident Dr. Peter Posch begrüßte die Anwesenden<br />
und stellte die Beschlussfähigkeit zumindest hinsichtlich<br />
der durchzuführenden Wahlen fest. Nach dem<br />
Vortrag „Vom HGB zum UGB“ von o. Univ.-Prof. Dr.<br />
Martin Karollus referierte Dr. Johannes Grund über die<br />
zu beschließenden Änderungen der Satzung Teil B; das<br />
für die Abstimmung über diese Änderungen erforderliche<br />
Quorum konnte jedoch nicht erreicht werden. Im<br />
Anschluss berichtete Präsident Dr. Peter Posch ausführlich<br />
über die Einbeziehung der Rechtsanwaltsanwärter<br />
in die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern,<br />
den neuerlichen Versuch einer Vereinheitlichung<br />
des Treuhandbuchs und die Anwaltsbank, das Urkunden-<br />
und Testamentsregister, die Gruppenklage, das im<br />
Februar 2006 organisierte Kontaktgespräch mit dem<br />
OLG Linz, über eine Umfrage zur Einkommenssituation<br />
der Rechtsanwälte, über quota litis und Erfolgshonorar,<br />
über die nunmehr verpflichtende Fortbildung<br />
der Rechtsanwälte, über einen Entwurf für Grundsätze<br />
der Strafverteidigung, den Nachkauf von Versicherungszeiten,<br />
über Vorschüsse auf Entschädigungen nach<br />
§ 16 Abs 4 RAO, über Werbung, Außenauftritt und<br />
Lobbying der Rechtsanwälte, das Verhältnis zu Mitbewerbern,<br />
die Reform des Disziplinarrechts und über<br />
die Forderungen der Rechtsanwaltschaft an die Politik.<br />
Der Präsident des Disziplinarrates, Dr. Christian Slana,<br />
verwies in seinem Bericht auf die Zahlen des Geschäftsberichts<br />
und merkte an, dass trotz steigender Anwaltszahlen<br />
die Disziplinarverfahren stagnieren. Als<br />
Problembereiche nannte er vor allem das forsche Auftreten<br />
mancher Kollegen und Vorwürfe eines unsachlichen<br />
Vorbringens. Weiters berichtete Dr. Christian Slana,<br />
dass sich die Grenzen betreffend Honorar zwar geöffnet<br />
hätten, ein maßlos überhöhtes Honorar aber<br />
weiterhin disziplinär sei und dass sich mit der Thematik<br />
Mittlerweiliger Stellvertreter der Arbeitskreis Berufsrecht<br />
befassen und versuchen werde, diesbezüglich eine<br />
bessere Lösung zu finden.<br />
Der Rechnungsabschluss 2005 sowie der Voranschlag<br />
<strong>2007</strong> wurden nach dem Bericht des Rechnungsprüfers<br />
Dr. Georg Maxwald genehmigt. Entsprechend dem<br />
Wahlvorschlag wurde Präsident Dr. Peter Posch wiedergewählt;<br />
ebenso wiedergewählt wurden die Ausschussmitglieder<br />
Dr. Robert Mayrhofer, Dr. Georg Schwab und<br />
Mag. Wolf-Rüdiger Schwager, in den Ausschuss neu gewählt<br />
wurde Mag. Doris Prossliner. In den Disziplinarrat<br />
wiedergewählt wurden Dr. Klaus Steiner und Dr. Wolfgang<br />
Pils. Weiters wiedergewählt wurden Dr. Georg<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
Maxwald als Rechnungsprüfer und Mag. Gerhard Hoyer<br />
als Rechnungsprüfer-Stellvertreter. Als Prüfungskommissäre<br />
für die Rechtsanwaltsprüfung wurden Dr. Walter<br />
Breitwieser, Mag. Gerhard Eigner, Mag. Martin Edelmann,<br />
Dr. Günter Geusau, Dr. Friedrich Ganzert, Dr.<br />
Franz Gütlbauer, Dr. Maximilian Gumpoldsberger, Dr.<br />
Klaus Holter, Dr. Johann W. Hochleitner, Dr. Johann Postlmayr,<br />
Dr. Walter Müller, Dr. Manfred Pochendorfer, Dr.<br />
Gerhard Rothner, Dr. Eduard Saxinger, Dr. Christian Slana,<br />
Dr. Peter Wagner und Dr. Josef Weixelbaum wiedergewählt,<br />
neu gewählt wurde Dr. Norbert Mooseder. Als<br />
Laienrichter ASGG im Sprengel des LG Linz wurden<br />
Dr. Wolfgang Dartmann, Dr. Franz Haunschmidt, Dr.<br />
Walter Müller, Dr. Ludwig Pramer, Dr. Eduard Saxinger,<br />
Dr. Waltraute Steger, Dr. Josef Weixelbaum und Dr. Gerhard<br />
Wildmoser wiedergewählt, neu gewählt wurden Dr.<br />
Georg Bauer, Mag. Johannes Blätterbinder und Dr. Klaus<br />
Dorninger. Im Sprengel des LG Ried wurden Dr. Robert<br />
Mayrhofer, Dr. Manfred Pochendorfer und Dr. Alexander<br />
Puttinger wiedergewählt. Im Sprengel des LG Wels<br />
wurden Dr. Walter Breitwieser, Dr. Maximilian Ganzert,<br />
Mag. Hermann Köck, Dr. Peter Posch, Dr. Ulrich Schwab<br />
und Dr. Gudrun Truschner wiedergewählt, neu gewählt<br />
wurde Mag. Clemens Krabatsch. Im Sprengel des LG<br />
Steyr wurden Dr. Gerwald Schmidsberger und Dr. Ewald<br />
Wirleitner wiedergewählt, neu gewählt wurde Mag.<br />
Wolf-Rüdiger Schwager.<br />
Die Umlagen-, Leistungs- und Beitragsordnung<br />
<strong>2007</strong> wurden beschlossen, die Kundmachung erfolgte<br />
auf der Homepage des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>s.<br />
Bei der außerordentlichen Plenarversammlung<br />
am 19. 10. 2006 waren 195 Kolleginnen und Kollegen<br />
anwesend. Präsident Dr. Peter Posch stellte nach der Begrüßung<br />
die Beschlussfähigkeit hinsichtlich Änderungen<br />
der Satzung Teil B (Zusatzpension) fest und berichtete<br />
über diese geplanten Änderungen, welche in der<br />
Folge heftig und auch kontroversiell diskutiert wurden.<br />
Bei der anschließenden Abstimmung wurden die Änderungen<br />
der Satzung Teil B (Zusatzpension) mit großer<br />
Mehrheit, jedoch nicht einstimmig (die erforderliche<br />
2 /3-Mehrheit wurde jedenfalls erreicht), angenommen.<br />
Die Kundmachung erfolgte auf der Homepage des<br />
Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>s. Im Anschluss<br />
an die außerordentliche Plenarversammlung<br />
lud die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich zu einem<br />
Buffet, welches großen Zuspruch fand und Gelegenheit<br />
zu angeregten Gesprächen unter den Kolleginnen und<br />
Kollegen bot.<br />
Präsident Dr. Peter Posch<br />
Chronik<br />
93
Chronik<br />
94<br />
Nobelpreisträger Brigadier Dr. Heller<br />
Die Österreichische Liga der Vereinten Nationen<br />
hat Brigadier der Miliz, Rechtsanwalt Dr. Hermann<br />
Heller, die Nobelpreis-Medaille verliehen.<br />
1988 wurde der<br />
Nobelpreis der<br />
UN-Peacekeeping-<br />
Truppen in Anerkennung<br />
des großen<br />
und erfolgreichen<br />
Beitrags, den<br />
sie seit 1948 in aller<br />
Welt geleistet haben<br />
– und bis heute<br />
leisten –, zuerkannt.<br />
Die Österreichische<br />
Liga der<br />
Vereinten Nationen<br />
hat 1989 eineErinnerungsmedaille<br />
geschaffen<br />
und symbolisch<br />
Justitia<br />
– ein gefallenes Mädchen? –<br />
An sich war die römische Göttin der Gerechtigkeit,<br />
üblicherweise dargestellt mit verbundenen Augen,<br />
dem Schwert in der einen Hand, in der anderen eine<br />
Waage, ein ganz nettes, sympathisches Mädchen. Bevor<br />
die Römer sie für sich okkupierten und sie Justitia<br />
nannten, gehörte sie zur griechischen Mythologie und<br />
führte den Namen Dike. Justitia alias Dike stammte<br />
aus gutem Hause. Als eine der Horen war sie eine<br />
Tochter des Göttervaters Zeus und der Titanide Themis,<br />
der sie auch nachschlug. Denn Themis war die<br />
Vertreterin des göttlichen Rechts und im Übrigen zuständig<br />
für Ordnung und Sitte.<br />
Zu ihrer Erbmasse gehörte das Gefühl für Recht und<br />
Gerechtigkeit. Zunächst verlief ihr Leben unproblematisch.<br />
Im sogenannten goldenen Zeitalter, als angeblich<br />
die Menschen noch gut und verträglich waren, lebte sie<br />
mit diesen zusammen und war nahezu arbeitslos. Als sich<br />
im nachfolgenden, sogenannten silbernen Zeitalter erste<br />
Störungen im Zusammenleben der Menschen zeigten,<br />
zog sie sich verstimmt in ferne Wüsten und abwechselnd<br />
auf abgelegene Berggipfel zurück. Im sogenannten ehernen<br />
Zeitalter verließ sie als letzte der Himmlischen die<br />
Erde und nahm Wohnung auf dem Olymp.<br />
Dort diente sie Zeus als eine Art Anklagevertreter bei<br />
Gerichtsverhandlungen. Ihre Aufgabe war es, Untaten<br />
einer kleinen Anzahl der damals gerade aktiven österreichischen<br />
Peacekeeper verliehen. Nunmehr kommen<br />
aber auch ehemalige (und zukünftige) Peacekeeper in<br />
den Genuss dieser wertvollen Auszeichnung. Brigadier<br />
Dr. Heller hat in den siebziger Jahren als junger Offizier<br />
auf Zypern seinen Beitrag zum Frieden auf der zerrissenen<br />
Insel geleistet. In seiner Eigenschaft als Jurist und<br />
Militärjournalist hat er darüber hinaus seither viele<br />
wertvolle Tätigkeiten für die Anliegen der „Blauhelme“<br />
entwickelt. Die Verleihung der UN-Medaille hat ihn<br />
nun also auch nach außen hin zu einem echten Nobelpreisträger<br />
gemacht.<br />
Chefredakteur i. R. Peter Zehrer<br />
der Menschen zu ermitteln. Die Waage verwendete<br />
sie zur Abwägung von Schuld und Sühne. Im Übrigen<br />
betätigte sie sich, wie die Sage berichtet, auch als Vollstreckungsorgan,<br />
und zwar mit Schwert oder Keule und<br />
mit einem Fangnetz. Manchmal bekämpfte sie unter<br />
körperlichem Einsatz die Adikia (= Ungerechtigkeit),<br />
meist dargestellt als ein weibliches Wesen von großer<br />
Hässlichkeit. Justitia aber wurde ihre Schönheit<br />
schließlich zum Verhängnis. Sie wurde unseriös und<br />
trieb es doch recht bunt. Friedrich Hebbel meinte von<br />
ihr in einem Brief:<br />
„. . . sie ist in meinen Augen eine feile Mätresse . . .,<br />
die sich in sehr vielen Stücken der Macht und Gewalt<br />
willig ergeben und in ehrlosem Beischlaf manchen Gesetzesbankert<br />
erzeugt hat.“<br />
Hebbels Meinung wird von Tucholsky bestätigt. In einer<br />
Satire mit dem Titel „Justitia schwoft“ findet sich<br />
folgender zwischen Staatsanwalt und Justitia geführter<br />
Dialog:<br />
Staatsanwalt: „Und die Waage?“<br />
Justitia: „Hängt schief.“<br />
Staatsanwalt: „Und die Binde?“<br />
Justitia: „Hat Gucklöcher.“<br />
Staatsanwalt: „Und das Schwert?“<br />
Justitia: „Ist zweischneidig.“<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
Das war in den dreißiger Jahren. Und heute? Was<br />
ist aus ihr geworden? Justitia ist nicht nur freiwillig<br />
blind, sie scheint manchmal sogar von Blindheit geschlagen.<br />
Zweifellos, Justitia hat ihren guten Ruf verloren<br />
– nicht nur in der Literatur. Somit kann man<br />
guten Gewissens heute schon wieder – leicht abgewandelt<br />
– einen Vierzeiler des Wiener Satirikers Karl<br />
Kraus zitieren:<br />
Philipp/Loukota/Jirousek<br />
Internationales Steuerrecht<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
Wo immer ich Justitia finde,<br />
ich mein, dass sie sich verändert hätt.<br />
Statt vor den Augen eine Binde,<br />
trägt sie vor der Stirn ein Brett.<br />
Gleichwohl, es gibt immer noch Optimisten, die zu<br />
ihr beten, wie auch van Bett, der Bürgermeister von<br />
Saardam, in Lortzings Oper „Zar und Zimmermann“,<br />
der seine Auftrittsarie beginnt mit<br />
„O sancta Justitia . . .“<br />
Dr.jur.W.Beaumont<br />
Profitieren Sie von der umfassenden und übersichtlichen<br />
Darstellung folgender aktueller Themen:<br />
• Aktualisierung der Verordnungen und Erlässe inkl Einführung eines neuen<br />
benutzerfreundlichen Gliederungsschemas,<br />
• Ergänzung des Abschnitts über die Amtshilfe um die aktuelle EU-Umsatzsteueramtshilfeverordnung<br />
und die EU-Verbrauchsteuerverordnung,<br />
• neue DBA mit Rumänien, Marokko, Algerien, Georgien, Kasachstan, Kuba<br />
sowie Ausblick auf die noch nicht ratifizierten DBA mit Schweden und<br />
Slowenien,<br />
• Fortsetzung der Gesamtüberarbeitung des Kommentars einschließlich<br />
Artikel 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) uvm.<br />
Chronik<br />
95
Nachrichten<br />
96<br />
.SIAK-Journal Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis<br />
Das .SIAK-Journal, als<br />
Zeitschrift für Polizeiwissenschaft<br />
und polizeiliche<br />
Praxis der Sicherheitsakademie<br />
des Bundesministeriums<br />
für Inneres, ist<br />
eine polizeiwissenschaftliche<br />
Fachzeitschrift mit Berichten<br />
und Analysen zu<br />
entsprechenden Themenkreisen.<br />
Ziel der Publikation ist<br />
es, Wissenschaft und Praxis<br />
im Bereich der inneren Sicherheit<br />
zusammenzuführen. Vor diesem Hintergrund<br />
zielt die vierteljährlich erscheinende Zeitschrift darauf<br />
ab, nationale und internationale wissenschaftliche Erkenntnisse<br />
zu bündeln, einer breiteren Öffentlichkeit<br />
zugänglich zu machen und dadurch zu einem Austausch<br />
von Exekutive und Wissenschaft beizutragen.<br />
Unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich<br />
der Sicherheitsforschung auf europäischer Ebene<br />
bemüht sich die Zeitschrift insbesondere um einen interdisziplinären<br />
Ansatz mit dem Ziel, die unterschiedlichsten<br />
Perspektiven miteinander zu verknüpfen.<br />
Wanke<br />
UFSG<br />
Die Zeitschrift versteht sich als Schnittstelle für<br />
Beiträge aus den Disziplinen Sozialwissenschaften<br />
und Kriminologie, Rechtswissenschaften, Polizeiliche<br />
Handlungswissenschaft und Kriminalistik, Politikwissenschaften,<br />
Psychologie, Pädagogik und Verwaltungswissenschaften.<br />
Durch die interdisziplinäre Ausrichtung<br />
werden unterschiedliche wissenschaftliche und<br />
praktische Perspektiven miteinander vernetzt, wodurch<br />
die Zeitschrift als Informationsmedium zur Diskussion<br />
anregen soll.<br />
Das .SIAK-Journal wird vom Institut für Wissenschaft<br />
und Forschung der Sicherheitsakademie des<br />
Bundesministeriums für Inneres herausgegeben. Dem<br />
Institut obliegt innerhalb des Bundesministeriums für<br />
Inneres die Aufgabe der Wahrnehmung, Koordination<br />
und Betreuung von Forschungsaufgaben, die für das Innenressort<br />
bedeutsam sind.<br />
Kontakt:<br />
Bundesministerium für Inneres<br />
Sicherheitsakademie – Institut für Wissenschaft und<br />
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Tel: (01) 53126-4836<br />
E-Mail: siakjournal@bmi.gv.at<br />
Kernstück der Reform des zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens im Jahr 20<strong>02</strong><br />
war der Unabhängige Finanzsenat (UFS), der mit 1. 1. 2003 seine Arbeit aufgenommen<br />
hat. Ein 2005 begonnener Evaluierungsprozess brachte als Ergebnis im Sommer 2006<br />
eine umfassende Novellierung des UFSG und Änderungen der BAO.<br />
Das vorliegende Buch bietet eine detaillierte Übersicht über das UFS-Gesetz idF der<br />
UFSG-Novelle 2006 inkl aller Gesetzesmaterialien. Vollständig abgedruckt sind die<br />
Geschäftsordnung des UFS, die BAO und das Zustellgesetz nach dem neuesten<br />
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des UFS, dem FinStrG, dem ZK und dem ZollR-DG. Im Anhang sind unter anderem der letzte Tätigkeitsbericht<br />
des UFS und die Anschriften der Behördenleitung und der Außenstellen des UFS wiedergeben.<br />
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Rechtsprechung<br />
98<br />
8081<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
§ 1 Abs 2 AuskPflG; § 112 a BAO – Mutwillensgrenze für Auskunftsersuchen<br />
1. Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit,<br />
der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus<br />
Freude an der Behelligung der Behörde handelt.<br />
2. Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – kann Gegenstand<br />
einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses.<br />
3. Zur Durchsetzung von Rechtsansichten, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens sind, dient das<br />
AuskPflG ebenso wenig, wie es auch kein Mittel ist, um Unbehagen etwa an den Bescheiden der Finanzbehörden<br />
„abzureagieren“ oder den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“.<br />
4. § 1 Abs 2 AuskPflG hindert nicht als „lex specialis“ eine Anwendung des § 112 a BAO. Die Mutwilligkeit<br />
ist „offenbar“, wenn sie für jedermann, dh für jede – auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute<br />
– Person, leicht erkennbar ist.<br />
VwGH 28. 6. 2006, 20<strong>02</strong>/13/0133<br />
Sachverhalt:<br />
Die Bf richtete am 29. 1. 2001 folgende Eingabe an ihr<br />
FA: „Ich stelle hiemit den Antrag auf Auskunft, ob die<br />
Abgbeh § 17 (1) UStG 1994 anerkennt. Dieser Antrag<br />
ist berechtigt, da die Abgbeh in mehreren Bescheiden<br />
offensichtlich mutwillig die falsche Rechtsmeinung vertritt,<br />
dass die Vorsteuer erst nach erbrachter Leistung<br />
geltend gemacht werden darf.“ Am 2. 4. 2001 stellte<br />
die Bf einen „Antrag auf einen Bescheid“, weil sie keine<br />
Auskunft erhalten habe. Insgesamt stellte sie acht Anträge<br />
auf Auskunft, ob die bel Beh verschiedene Rechtsnormen<br />
und den Abschnitt 121 des Durchführungserlasses<br />
zum UStG 1972 anerkenne. Mit Bescheiden<br />
vom 25. 5. 2001 setzte das FA in Bezug auf drei Anträge<br />
Mutwillensstrafen nach § 112 a BAO von jeweils<br />
ATS 4000,– fest. Die Anträge seien deshalb mutwillig,<br />
weil es keiner Auskunft darüber bedürfe, ob die Finanzbehörde<br />
geltende Rechtsvorschriften anerkenne.<br />
Spruch:<br />
Abweisung als unbegründet.<br />
Aus den Gründen:<br />
§ 112 a wurde mit dem AbgÄG 1997, BGBl I 1998/9, in<br />
die BAO eingefügt. Als Vorbild diente § 35 AVG. Danach<br />
kann die Abgbeh gegen Personen, die offenbar<br />
mutwillig die Tätigkeit der Abgbeh in Anspruch nehmen<br />
oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit<br />
unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe<br />
verhängen. Mutwillig nimmt die Beh in Anspruch,<br />
wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und<br />
Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines<br />
Anbringens an die Beh wendet, sowie wer aus Freude<br />
an der Behelligung der Beh handelt. Der Begriff der offenbaren<br />
Mutwilligkeit eines Auskunftsbegehrens iSd<br />
§ 1 Abs 2 letzter Satz AuskPflG ist mit jenem der offenbaren<br />
Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Tätigkeit<br />
der Beh iSd § 112 a BAO ident (vgl VwGH<br />
22. 2. 1991, 90/12/<strong>02</strong>14 und 23. 3. 1999, 97/19/0<strong>02</strong>2<br />
zu § 35 AVG). Im Übrigen ist aber die den Verkehr zwischen<br />
Abgbeh, Parteien und sonstigen Personen betreffende<br />
Vorschrift des § 112 a BAO über die Möglichkeit<br />
zur Verhängung von Mutwillensstrafen von den in § 1<br />
Abs 2 AuskPflG geregelten materiellen Voraussetzungen<br />
einer Auskunftserteilung zu unterscheiden. § 1<br />
Abs 2 AuskPflG hindert demnach nicht als „lex specialis“<br />
eine Anwendung des § 112 a BAO.<br />
Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit eines Begehrens,<br />
also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann,<br />
wenn er mit den Mitteln des AuskPflG ausschließlich<br />
Zwecke verfolgt, deren Schutz das AuskPflG nicht<br />
dient. Zu diesen Zwecken zählt insb auch die Absicht,<br />
den Kenntnisstand von Beh gleichsam „abzuprüfen“<br />
sowie Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen,<br />
die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches<br />
anhängig ist oder jederzeit über Initiative der Partei<br />
in Gang gesetzt werden könnte. Nur gesichertes<br />
Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen<br />
Bereich – kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht<br />
jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen<br />
Willensbildungsprozesses (vgl zB VwGH 13. 9. 1991,<br />
90/18/0193). Im Beschwerdefall ist die Beurteilung<br />
der Beh, wonach die Bf offenbar mutwillig die Tätigkeit<br />
der Abgbeh in Anspruch genommen hat, nicht zu beanstanden.<br />
Dafür spricht schon die Formulierung der<br />
Auskunftsverlangen, ob das FA gewisse Rechtsvorschriften<br />
„anerkenne“, womit nicht nur eine Fragestellung<br />
in Richtung bloßer Befriedigung eines Auskunftsinteresses<br />
einer Unternehmerin zur Frage des Zeitpunktes<br />
der Vorsteuerabzugsberechtigung indiziert<br />
war. Aus den Begründungen der Auskunftsersuchen<br />
ist erkennbar, dass Motivation der Auskunftsverlangen<br />
offenbar eine in verschiedenen Verfahren von der Beh<br />
vertretene Rechtsansicht war, die von der Bf nicht geteilt<br />
wurde. Zur Durchsetzung von Rechtsansichten,<br />
die Gegenstand eines laufenden Verfahrens sind, dient<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
das AuskPflG aber ebenso wenig, wie es auch kein Mittel<br />
ist, um Unbehagen etwa an den Bescheiden der Finanzbehörden<br />
„abzureagieren“. Der Mutwille der Bf ist<br />
auch offenbar, weil für jedermann, dh für jede auch nur<br />
einigermaßen mit der Sache vertraute Person, leicht erkennbar<br />
ist, dass die von der Bf formulierten Auskunftsbegehren<br />
nicht geeignet sind, in den Abgabenverfahren<br />
der Bf andere rechtliche Beurteilungen irgendwelcher<br />
Art herbeizuführen.<br />
Anmerkung:<br />
1. Das Stellen von Auskunftsersuchen gehört heute zum Alltagsgeschäft<br />
anwaltlicher Praxis und beschäftigt spiegelbildlich<br />
auch die Behörden in zunehmendem Maße. Umso<br />
bedeutender sind richterliche Grenzziehungen und Funktionsklärungen<br />
zum AuskPflG, wozu das vorliegende Erk<br />
zahlreiche grundsätzliche Aussagen enthält.<br />
2. Das vorliegende Erk zeigt allerdings nicht nur auf,<br />
wann ein Auskunftsersuchen von den Beh unbeantwortet<br />
bleiben, sondern auch, wann es mit Mutwillensstrafen „geahndet“<br />
werden darf. Dabei hält der VwGH fest, dass der<br />
Mutwillensbegriff des § 1 Abs 2 AuskPflG mit dem des<br />
§ 112 a BAO ident ist und zwischen diesen beiden Bestimmungen<br />
kein ausschließendes Konkurrenzverhältnis<br />
herrscht. Eine Ablehnung nach § 1 Abs 2 letzter Satz<br />
AuskPflG ist daher stets auch ein potentieller Anwendungsfall<br />
einer Mutwillensstrafe nach § 112 a BAO, die allerdings<br />
noch eine umfassende Interessensabwägung im Rahmen der<br />
behördlichen Ermessensübung erfordert (arg: „kann“).<br />
3. Die Definition der in beiden Bestimmungen enthaltenen<br />
Offenbarkeitsschwelle (arg: „offenbar mutwillig“)<br />
hat der VwGH an einer Maßfigur ausgerichtet: Sie sei<br />
erreicht, wenn die Mutwilligkeit „für jedermann, dh für jede<br />
auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person,<br />
leicht erkennbar ist“. Bezogen auf den vorliegenden Fall<br />
meinte der VwGH, dass – für die Maßfigur ersichtlich –<br />
„die formulierten Auskunftsbegehren nicht geeignet sind,<br />
in den Abgabenverfahren andere rechtliche Beurteilungen<br />
irgendwelcher Art herbeizuführen“.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
4. Ein solcher Zusammenhang zu laufenden Abgabeverfahren<br />
muss zwar nicht für jedes Auskunftsersuchen zwingend<br />
bestehen, sondern es können auch nicht-rechtliche, dh<br />
insb wirtschaftliche oder persönliche Interessen relevant sein<br />
(Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht 2 , 138). Allerdings darf<br />
nicht übersehen werden, dass der VwGH über seine Rsp zur<br />
Mutwillensgrenze doch eine gewisse Barriere gegen ein<br />
allzu exzessives Vorbringen nicht-rechtlicher Interessen<br />
aufgebaut hat. So sind etwa nach dem vorliegenden<br />
Erk vorgebliche Bürgerkontrollen der Beh oder getarnte<br />
Wutkanalisierungen keine tauglichen Begründungen für<br />
Auskunftsersuchen – zumindest soweit gesonderte Rechtswege<br />
offen stehen. Um Vorwürfen einer mutwilligen Antragsstellung<br />
zu entgehen, sollte das eigene besondere Interesse<br />
an der Auskunft daher jedenfalls ausreichend sachlich<br />
begründet werden. Dies ist doppelt erforderlich, denn selbst<br />
wenn das dargelegte Interesse an sich legitim ist, ist es von<br />
der Beh noch gegen gegenläufige Interessen (insb beh Verschwiegenheitspflichten)<br />
abzuwägen.<br />
5. Die Umstände des vorliegenden Falles illustrieren freilich<br />
schon auch eine gewisse spezialpräventive Berechtigung<br />
des Instruments der Mutwillensstrafe: insgesamt<br />
achtmal hat die AbgPfl die Beh in casu mit Auskunftsersuchen<br />
zur „behördlichen Rechtstreue“ behelligt, anstatt auf<br />
den Rechtszug zur fachlichen Durchsetzung ihrer augenscheinlich<br />
gegenteiligen Rechtsauffassungen zu vertrauen.<br />
Zur Eindämmung solcher Fälle erscheint eine Mutwillensstrafe<br />
als Korrektiv zum Erledigungszwang durchaus sinnvoll<br />
und ihr Einsatz im Verwaltungsbetrieb nicht leichtfertig.<br />
6. Dennoch wird durch das vorliegende Erk künftig aber<br />
auch in der anwaltlichen Praxis erhöhte Vorsicht geboten<br />
sein, denn die vom VwGH entwickelte Mutwillensschwelle<br />
stellt nicht auf die Intensität einer behördlichen<br />
„Belästigung“ ab, sondern rückt das inhaltliche Bewusstsein<br />
der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und<br />
Zwecklosigkeit des einzelnen Ersuchens in den Vordergrund.<br />
Diese Latte liegt mitunter gar nicht allzu hoch.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
Rechtsprechung<br />
99
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12 | 773. Zuck, Rüdiger: Anwalt oder Gericht – wer sichert<br />
das rechtliche Gehör?<br />
780. Hirtz, Bernd: Der Umgang mit der Wahrheit im<br />
Zivilprozess<br />
784. Geipel, Andreas: Die geheimen contra-legem-<br />
Regeln im ordentlichen Prozess<br />
806. Mankowski, Peter: Der europäische Erfüllungsortsgerichtsstand<br />
bei grenzüberschreitenden<br />
Anwaltsverträgen<br />
" Bank-Archiv<br />
12 | 879. Bollenberger, Raimund: Rechtsgeschäftliche Vorsorgeklauseln<br />
für den Insolvenzfall<br />
" Baurechtliche Blätter<br />
6 | 209. Milchrahm, Wilhelm Peter: Die nachträgliche<br />
Geltendmachung vergessener Leistungen nach<br />
Legung der Schlussrechnung<br />
221. Christandl, Bernd: Koordinierungspflicht des<br />
Bauherrn und Regress zwischen Bauunternehmer<br />
und Bauaufsichtsführer<br />
" ecolex<br />
11 | 906. Hochedlinger, Gerhard: UGB: Neuerungen im<br />
Recht der stillen Gesellschaft<br />
915. Kletter, Mark und Johanna Höltl: Die Zulässigkeit<br />
der einjährigen Kündigungsfrist im Kfz-Vertrieb<br />
921. Ebner, Michael und Susanne Kappel: Zur Arbeitgeberkündigung<br />
von überbezahlten Mitarbeitern<br />
933. Fida, Stefan und Michaela Pelinka: Gesellschafterausschluss<br />
und Grunderwerbsteuer<br />
952. Vavrovsky, Nikolaus: Grenzüberschreitende Verschmelzung<br />
" Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht<br />
11 | 497. Rösler, Hannes und Verena Siepmann: Gerichtsstand<br />
bei gemischt privat-gewerblichen Verträgen<br />
nach europäischem Zivilprozessrecht<br />
" Finanz-Journal<br />
11 | 410. Marschner, Ernst: Erweiterung der Gebührenpflicht<br />
durch Entfall des Urkundenerfordernisses<br />
bei über Internet abgeschlossenen Verträgen?<br />
" GeS aktuell<br />
9 | 383. Eckert, Georg: Kapitalentsperrung bei Verschmelzungen<br />
(Teil I)<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
Zeitschriftenübersicht<br />
391. Doralt, Maria: Zur Verschmelzung auf eine<br />
Scheinauslandsgesellschaft. Beschluss des OLG<br />
München vom 2. Mai 2006 im Licht von Sevic<br />
" immolex<br />
12 | 326. Lindinger, Eike: Fristentabelle<br />
331. Ladner, Klaus und Vera Hofer: Die Besteuerung<br />
der Mietzinsrücklage<br />
337. Friedl, Harald: Neuregelung der Kaufpreise für<br />
gemeinnützige Mietwohnungen durch die<br />
WRN 2006<br />
" Juristische Blätter<br />
11 | 681. Koppensteiner, Hans-Georg: Zur Haftung der Gesellschafter<br />
bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH<br />
695. Jud, Brigitta: Neue Dimensionen privatautonomer<br />
Rechtswahl. Die Wahl nichtstaatlichen<br />
Rechts im Entwurf der Rom-I-Verordnung<br />
705. Enzinger, Michael: Streitfragen zum Streitgegenstand<br />
im Wechselprozess<br />
" lex:itec<br />
2 | 18. Feichtinger-Burgstaller, Veronika: Verwenden und<br />
Auslesen fremder „Cell-IDs“. OGH 15. 9. 2005,<br />
4 Ob 113/05 d<br />
44. Burgstaller, Peter und Robert Kolmhofer: Sub-Level-Domains<br />
und Catch-All Funktion. Problemstellung,<br />
Gutachten und OGH-Entscheidung<br />
3 | 14. Kolmhofer, Robert und Johannes Hintermayr: Gewerbsmäßiger<br />
Domain-Handel. Domain-Nutzung<br />
für Wiederverkaufszwecke am Beispiel<br />
von „asvö.at“<br />
32. Burgstaller, Peter: Wartungs- und Supportverträge.<br />
Abkündigungsschreiben bei Soft- und Hardwareprodukten<br />
4 | 12. Riedler, Thomas: Sicherheit in der Informationstechnik<br />
und Verantwortlichkeit. Geplante, objektiv<br />
gefährdende Arbeiten<br />
14. Burgstaller, Peter: Section Control – datenschutzwidrig?<br />
Rechtliche Bedenken des Verfassungsgerichtshofs<br />
26. Eustaccio, Andreas: Raubkopien aus dem Internet.<br />
Download von MP3s – Cracken von Kopierschutz<br />
– Internetradio<br />
36. Knyrim, Rainer und Christian Podoschek: Mobilfunk-Netzdaten<br />
sind schützenswert. Nutzung<br />
von Cell-IDs für fremde Anwendungen sittenwidrig<br />
" Neue Juristische Wochenschrift<br />
50 | 3601. Maier-Reimer, Georg: Widerstreitende Interessen<br />
und Anwaltssozietät<br />
101
Zeitschriftenübersicht<br />
1<strong>02</strong><br />
" Der österreichische Amtsvormund<br />
192 | 181. Jesionek, Udo: Opferschutz in Österreich im<br />
Lichte der aktuellen gesetzlichen Änderungen<br />
191. Jesionek, Udo: Die Rechte des Verbrechensopfers<br />
nach dem Strafprozess-Reformgesetz 2004<br />
BGBl I 2004/19 und der StPO-Novelle BGBl I<br />
2005/119<br />
" Österreichische Blätter für gewerblichen<br />
Rechtsschutz und Urheberrecht<br />
6 | 252. Schacherreiter, Judith: Die Anknüpfung der ersten<br />
Inhaberschaft bei Film- und Arbeitnehmerwerken<br />
258. Plasser, David: Inlandsvollzug von Unterlassungstiteln<br />
gegen Verpflichtete aus EuGVVO-<br />
Staaten<br />
" Österreichische Immobilien-Zeitung<br />
22 | 393. Assem, Ulrike: Zur Informationspflicht des Immobilienmaklers<br />
" Österreichische Juristen-Zeitung<br />
22 | 871. Gerhartl, Andreas: Entgeltanspruch der Streikbrecher<br />
876. Berka, Walter: Grundrechtsschutz durch EuGH<br />
und EGMR – Konkurrenz oder Kooperation?<br />
Zum „Ja, aber-Beschluss“ des EGMR in der<br />
Rechtssache Bosphorus Airways<br />
887. Kier, Roland: Das Beschleunigungsgebot in der<br />
jüngsten Rechtsprechung des OGH in Strafsachen<br />
23/24 | 913. Pfersmann, Hans: Bemerkenswertes aus der<br />
SZ 2003/II<br />
931. König, Bernhard: Die Oppositionsklage (§ 35<br />
EO) und Art 22 Nr 5 EuGVVO<br />
935. Hochmayr, Gudrun: Abgabenrechtliche Mitwirkungspflichten<br />
und Nemo-tenetur-Grundsatz<br />
" Österreichische Richterzeitung<br />
12 | 262. Scheiber, Oliver: Dolmetscher bei Gerichten und<br />
Behörden<br />
265. Schmidt, Alexander: Videokonferenztechnologie<br />
statt Rechtshilfe<br />
267. Obermaier, Josef: Von den Schriftsätzen der Advokaten<br />
" Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />
4 | 98. Schuhmacher, Wolfgang und Florian Schuhmacher:<br />
Zur Gewährung unterschiedlicher Rabatte bei<br />
Direktgeschäften im Kfz-Vertrieb<br />
112. Jaeger, Thomas: Das Schlusskapitel der Energieabgabenvergütungs-Saga.<br />
Anmerkung zum Urteil<br />
Transalpine Ölleitung<br />
" Das Recht der Arbeit<br />
6 | 431. Klein, Christoph: Beschäftigung im Rahmen von<br />
„Pflegepools“–freiberufliche Tätigkeit oder Arbeitsvertrag?<br />
437. Pöltner, Walter: Ausgewählte Rechtsfragen zum<br />
Pensionskonto<br />
447. Gahleitner, Sieglinde: Möglichkeiten der Arbeitszeitregelung<br />
– Schluss<br />
459. Löschnigg, Günther: Datenschutz und Kontrolle<br />
im Arbeitsverhältnis<br />
" Recht der Internationalen Wirtschaft<br />
12 | 881. Mayr, Peter G.: Das neue österreichische Schiedsverfahrensrecht<br />
" Recht der Umwelt<br />
5, Sonderbeilage Umwelt & Technik<br />
41. Daul, Johannes, Sebastian Spaun und Wilhelm<br />
Bergthaler: IPPC-Regime für Zementherstellung.<br />
BREF-Dokument und Anlagenabgrenzung<br />
45. Randl, Heike und Mario Mayerthaler: Der VfGH<br />
zum EZG – Fortsetzung folgt … Eine Besprechung<br />
des VfGH-Erkenntnisses 11. 10. 2006,<br />
G 138–142/05 ua<br />
" RPA aktuell<br />
5 | 230. Mayer, Heinz: Verfassungsrechtliche Miszellen<br />
zum BundesvergabeG 2006<br />
234. Sehrschön, Ulrike: Vergaberecht und UWG<br />
" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />
36 | S 1006. Preslmayr, Karl: Zur Vergebührung von Softwarelizenzverträgen<br />
auf Dauer gegen Einmalzahlung<br />
" Versicherungsrundschau<br />
11 | 23. Seebacher, Georg: Die Prozessführungsbefugnis<br />
des Versicherers bei Streitverkündung und die<br />
Kosten der Nebenintervention<br />
" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />
11 | 493. Harrer, Friedrich und Matthias Neumayr: Die<br />
Haftung des Unternehmers für Gehilfen<br />
5<strong>02</strong>. Kietaibl, Christoph: Sozialversicherungsrechtliche<br />
Beschränkung für wahlärztliche Honorarbemessung?<br />
" Wohnrechtliche Blätter<br />
11 | 313. Rosifka, Walter: Der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtliche<br />
Teil der Wohnrechtsnovelle 2006<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
" Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht<br />
6 | 248. Tomandl, Theodor: Der rätselhafte freie Dienstnehmer<br />
259. Höfle, Wolfgang: Zum Dienstnehmerbegriff des<br />
ASVG – Ungewollte Sozialversicherung durch<br />
Lohnsteuer-Anknüpfung?<br />
" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />
12 | 512. Kocholl, Dominik: Die Haftungsfreizeichnung bei<br />
Personenschäden<br />
523. Adensamer, Martin: Der Verkehrsunfall im Licht<br />
der Rom-II-Verordnung<br />
Sonderbeilage ZVR 12 25 Jahre Seilbahnsymposium<br />
549. Reindl, Peter, Johannes Stabentheiner und Robert<br />
Dittrich: Bergbeförderung, Pistenbetreuung,<br />
Wintersport – Verhaltenspflichten und Handlungsmöglichkeiten<br />
des Seilbahnunternehmers<br />
– 25 Jahre Seilbahnsymposium<br />
" Zivilrecht aktuell<br />
20 | 383. Fluch, Mario: Die FIS-Regeln als Nebenpflicht<br />
des Pistenbeförderungsvertrags?<br />
386. Griehser, Peter: Der Notsturz im Skisport –<br />
Pflicht zur Gefährdung der eigenen Sicherheit?<br />
389. Sommeregger, Karin: Schiedsgerichtsbarkeit im<br />
Skisport<br />
21 | 403. Harrer, Friedrich: Auskunft, Vertrauen und Haftung<br />
407. Heger, Birgit: Durchsetzung unvertretbarer<br />
Handlunsgpflichten (§ 354 EO). Ein Plädoyer<br />
für die Gleichbehandlung von Handlungs- und<br />
Unterlassungspflichten<br />
Der neue Dittrich: das Original zum<br />
Urheberrecht!<br />
5. Auflage 2006. XXX, 1160<br />
Seiten. Ln. EUR 238,–<br />
ISBN 978-3-214-01266-3<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
Dittrich<br />
Österreichisches und internationales<br />
Urheberrecht<br />
5. Auflage<br />
Das Standardwerk zum österreichischen und europäischen Urheberrecht<br />
enthält auf neuestem Rechtsstand 2006: • alle einschlägigen innerstaatlichen<br />
Rechtsvorschriften, • das neue Verwertungsgesellschaftengesetz<br />
2006, • die gesamte Rechtsprechung in kurzen instruktiven Leitsätzen<br />
samt allen Fundstellen sowie • eine Komplett-Übersicht zum weiterführenden<br />
Schrifttum. Weiters wurden alle wichtigen Rechtsvorschriften der EU,<br />
die mit Literatur und Judikatur versehen wurden, aufgenommen.<br />
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Zeitschriftenübersicht<br />
www.manz.at<br />
103
„Endlich – ein Rummel<br />
des Arbeitsrechts.“(RA Dr. Roland Gerlach)<br />
www.manz.at<br />
2006. XXVIII, 3.0<strong>02</strong> Seiten.<br />
Leinenbindung. EUR 390,–<br />
ISBN 978-3-214-03793-2<br />
Geb. EUR 360,–<br />
ISBN 978-3-214-03792-5<br />
Neumayr/Reissner (Hrsg)<br />
Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht<br />
Der neue Praxiskommentar zum Arbeitsrecht bietet Ihnen erstmals in Österreich in<br />
Kommentarform alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf einen Griff! Der<br />
Zeller Kommentar sichert Ihnen sofort verwertbares, fachlich abgesichertes Wissen –<br />
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Interessenvertretungen und Rechtsprechung<br />
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Für Sie gelesen<br />
" UmsatzsteuerG 1994. Kurzkommentar. Von Peter Kolacny/Emil<br />
Caganek. 3. Auflage. Verlag Manz, Wien 2005, XXII, 1174 Seiten,<br />
geb, a 142,–.<br />
Der Kurzkommentar von Kolacny/Caganek ist<br />
mittlerweile bereits ein Standardwerk zum<br />
österreichischen UStG geworden, eignet er<br />
sich doch bestens als zuverlässiger, handlicher<br />
Begleiter im „Außendienst“, der einen raschen<br />
Einstieg in USt-rechtliche Fragen ermöglicht.<br />
Umso erfreulicher ist es, dass man mit der<br />
Neuauflage im Brevier nun wieder auf aktuellem<br />
Stand (1. 9. 2005) ist. Mit Ruppes 2005 ebenfalls neu aufgelegtem<br />
Großkommentar im Büro und dem Kolacny/Caganek<br />
in der Aktentasche werden daher künftig so manche<br />
USt-rechtliche Fragen wieder einfacher zu durchschauen<br />
sein. Die letztlich doch sehr komplexen Ausführungen im rezensierten<br />
Werk zur mehrfach geänderten USt-rechtlichen<br />
Behandlung von gemischt genutzten Gebäuden (Stichwort<br />
Seeling-Urteil des EuGH) zeigen freilich, dass es im Umsatzsteuerrecht<br />
bisweilen durchaus auch einer besonderer Vorliebe<br />
für Denksportaufgaben bedarf. Äußerst hilfreich im<br />
USt-Dickicht sind daher die verstärkte Garnierung des<br />
Kommentars mit kurzen Fallbeispielen sowie die Übersichten<br />
über USt-Sätze, Liefer-/Erwerbsschwellen und USt-<br />
Rückerstattungen in allen 25 EU-Mitgliedstaaten. Für gezielte<br />
Recherchen ist überdies das Entscheidungsregister zu<br />
den behandelten Erk des VwGH und VfGH inklusive der<br />
Verweise auf die dazu einschlägigen Passagen des Kommentars<br />
sehr nützlich, wenngleich dadurch sofort der Wunsch<br />
nach einem vergleichbaren Register der gerade im USt-Bereich<br />
so wichtigen EuGH-Urteile aufkommt (Ruppes Großkommentar<br />
zum UStG bietet wiederum nur ein solches, womit<br />
sich die beiden Werke hier wechselseitig komplettieren).<br />
Innerhalb der Kommentierung haben die Autoren die<br />
EuGH-Judikatur aber selbstverständlich verwertet (wenn<br />
auch nur mit GZ und ohne Angabe der für das Fachgedächtnis<br />
doch sehr hilfreichen Rs-Kurzbezeichnungen). Eine unverzichtbare<br />
Orientierungshilfe ist auch das sorgfältige<br />
Stichwortverzeichnis im Anhang. Gefehlt haben dem Rezensenten<br />
hingegen Hinweise auf den Beihilfenfall C-172/03,<br />
Heiser, der am 3. 3. 2005 vom EuGH entschieden worden ist.<br />
Seit diesem Urteil dürfte nämlich die die Ärzteschaft begünstigende<br />
Vorsteuer-Vergütungsregel des – in Anhang II C des<br />
Kommentars abgedruckten – BegleitG zum UStG 1994 vom<br />
Anwendungsvorrang des EG-Rechts blockiert sein und die<br />
Frage nach Rückaufrollungen im Raum stehen. Beim Nachschlagen<br />
fiel schließlich noch auf, dass im Kommentar Hinweise<br />
zur Behandlung von Trinkgeldern und Personalrabatten<br />
fehlen (der diesbezügliche Hinweis in § 3 Rz 35 auf § 3 a<br />
geht ins Leere). Diese Verbesserungsvorschläge sollen aber<br />
nicht die eingangs genannten Vorzüge des Kompaktkommentars<br />
zudecken, die der Rezensent beim Praxiseinsatz im<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
Rezensionen<br />
Lehrbetrieb des WS 2005/06 auch selbst sehr zu schätzen<br />
gelernt hat.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
" Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte (ZNR). Von Wilhelm<br />
Brauneder/Pio Caroni/Diethelm Klippel/Jan Schröder/Reiner<br />
Schulze (Hrsg). JG 2005 (Nr 3/4). Verlag Manz, Wien 2005, 352<br />
Seiten, a 103,20.<br />
Wieder war es ein Vergnügen, in der ZNR zu<br />
„surfen“ und das eine oder andere genauer zu<br />
lesen.<br />
Zwei Beiträge haben das besondere Interesse<br />
des Rezensenten gefunden:<br />
Wladimir A. Slystschenkow, Moskau, berichtet<br />
über den „Entwurf eines russischen Zivilgesetzbuches<br />
von 1905“ und in diesem Zusammenhang<br />
besonders über die „Einflüsse westeuropäischer<br />
Rechtstraditionen“.<br />
Die Arbeit macht deutlich, wie mühsam die Entwicklung<br />
des vor-sowjetischen Privatrechts in Russland aus den verschiedensten<br />
Gründen war und wie sehr es schwierig war,<br />
westliche Zivilrechtsinstitute und Zivilrechtstheorien zu rezipieren.<br />
Kein Wunder also, dass es der 1882 eingesetzten<br />
Gesetzgebungskommission zur Ausarbeitung des Zivilgesetzbuches<br />
erst 1905 bzw teilweise sogar erst 1913 gelang,<br />
die Arbeiten zu beenden. Letzten Endes trat sogar – kurz gesagt<br />
– das Zivilgesetzbuch niemals in Kraft. Dem Fleiß, dem<br />
Bemühen und dem Wissen der Verfasser des Entwurfs standen<br />
das Fehlen „eines für dringende politische und wirtschaftliche<br />
Reformen notwendigen gesellschaftlichen Konsenses<br />
und die Schwächen der bürgerlichen Gesellschaft“<br />
entgegen.<br />
Unter dem Titel „Tief ist der Brunnen der Vergangenheit“<br />
befasst sich Nils Jansen, Düsseldorf, mit Funktion, Methode<br />
und Ausgangspunkt historischer Fragestellungen in<br />
der Privatrechtsdogmatik.<br />
Es geht (ua) um die Frage: „Wie gewichtig ist das Vergangenheitsmoment<br />
eigentlich, und wie lange bleibt das Vergangene<br />
überhaupt von Relevanz?“ Und an Hand zahlreicher<br />
hochinteressanter Beispiele belegt der Autor seine –<br />
sehr überzeugende – These, dass es unverzichtbar ist, das<br />
Recht als etwas historisch Gewachsenes zu verstehen, weil<br />
man anders als mit den Mitteln der kritischen Dogmengeschichte<br />
kaum in der Lage ist, „aus dem hermeneutischen<br />
Gefängnis tradierter Denkkategorien auszubrechen“. Das<br />
Recht könne und dürfe aber nicht bloß verwaltet werden,<br />
sondern es müsse konstruktiv weiterentwickelt werden, sowohl<br />
judikativ als auch legislativ; ohne Beachtung (auch) historischer<br />
Erkenntnisse aber ist das tatsächlich nicht wirklich<br />
möglich. Treffend formuliert Nils Jansen: „Jeweils wird es da-<br />
105
Rezensionen<br />
106<br />
rauf ankommen, die Umstände zu verstehen, aus denen das<br />
ursprüngliche Lösungspotential, aber auch die Probleme<br />
und Grenzen des heutigen und damit auch des künftigen<br />
Rechts resultieren.“ Insgesamt jedenfalls ein hervorragendes<br />
und überzeugendes Plädoyer für die Bedeutung (auch) historischer<br />
Fragestellungen (auch) in der Rechtsdogmatik. (Der<br />
jetzige Papst Benedikt XVI. hat einmal treffend formuliert,<br />
man brauche Geschichte nicht bloß, um zu wissen, wie es<br />
einmal war, sondern auch um zu erkennen, wie es in Zukunft<br />
sein kann.)<br />
Der Rezensent wird nicht müde, für die Bedeutung der<br />
Geschichte, was das gesamte Rechtswesen betrifft, eine<br />
Lanze zu brechen, und er warnt – erneut – davor, die<br />
„Rechtswissenschaft“ auf eine rein „grammatische Auslegungskunst“<br />
zu beschränken und das – im praktischen Leben<br />
– noch dazu bloß bezogen auf ein Spezialistentum vorschützendes<br />
– verengtes Paragrafen- und Entscheidungsrepertoire<br />
(welcher Art auch immer). Wer in der ZNR „schmökert“ und<br />
„surft“, der läuft ganz sicher nicht Gefahr, in der Enge einer<br />
missverstandenen „Rechtswissenschaft“ zu veröden.<br />
Walter Barfuß<br />
" Schmerzengeld. Von Walter Kath. Neuer Wissenschaftlicher Verlag,<br />
Wien-Graz 2005, 297 Seiten, br, a 44,80.<br />
Der Autor, Leiter der Stabstelle Recht-Leistung<br />
der Zürich Versicherungs AG, weist in<br />
seinem Vorwort darauf hin, dass gerade<br />
Schmerzengeld wie gegenwärtig kaum eine<br />
andere Schadenskategorie zu Diskussionen<br />
und Auseinandersetzungen, ebenso auch zu<br />
kontroversieller Medienberichterstattung einlädt.<br />
Wie umfassend sich der Autor mit dem<br />
Thema befasst, zeigt schon, dass das Inhaltsverzeichnis<br />
7 Seiten umfasst. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis<br />
rundet das Werk ab und erleichtert ein schnelles<br />
Auffinden der entsprechenden Themenbereiche.<br />
In zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen werden<br />
die Ausführungen illustriert. Unter den abgehandelten<br />
Themen fallen va die folgenden Kapitel auf: Ersatzfähigkeit<br />
ideeller Schäden als fortschreitender Prozess; Schmerzkategorien,<br />
Schmerzperioden, Schmerzengeldtagsätze; Schmerzengeldbemessung<br />
bei fehlendem Schmerzempfinden;<br />
Schmerzengeld auch für erlittene Todesangst; Vorteilsausgleich<br />
auch beim Schmerzengeld; Bemessungskriterien für<br />
seelische Schmerzen; Trauer- bzw Angehörigen-Schmerzengeld;<br />
der Mitverschuldenseinwand beim Schmerzengeld; der<br />
Vorrang des Schmerzengeldanspruchs gem § 336 ASVG;<br />
Vererblichkeit des Schmerzengeldanspruchs; Prozesskostenersatz<br />
und Schmerzengeld; Maßgeblichkeit bereits bezogener<br />
Schmerzengeldbeträge für die Bewilligung der Verfahrenshilfe;<br />
der Anspruch nach § 1326 ABGB – Verunstaltungsentschädigung.<br />
Gerade im Bereich des Schmerzengeldes ist in den letzten<br />
Jahren dank mutiger Richter des OGH sehr viel in Bewegung<br />
gekommen. Das vorliegende Werk gibt Einblick in fast<br />
alle Bereiche des Schmerzengeldes und ermöglicht es dem<br />
Leser, sich über die aktuelle Situation der Judikatur zu informieren.<br />
Dem Rezensenten sei es gestattet, für eine allfällige Neuauflage<br />
folgende Vorschläge zu unterbreiten: Die dunkelgrau<br />
unterlegten Entscheidungstexte sollen ein Abheben vom<br />
normalen Text bewirken. Sie beeinträchtigen jedoch auch<br />
gleichzeitig die Lesbarkeit, insb dann, wenn für einen konkreten<br />
Akt Kopien angefertigt werden. Vielleicht könnte<br />
man das gleiche Ziel bei fetter Umrahmung der Entscheidungen<br />
erreichen. Es wäre auch begrüßenswert, wenn alle<br />
Schillingbeträge entweder in Euro umgerechnet werden<br />
oder zumindest nach dem Schillingbetrag in Klammer der<br />
Eurobetrag angeführt wird, wie dies zB bei der Entscheidung<br />
auf Seite 59 geschehen ist. Bei den Entscheidungen zB<br />
Seite 90 ff fehlt diese Anführung der Eurobeträge in Klammer.<br />
Eine einheitliche Vorgangsweise, die für den Leser<br />
überall auch die Eurobeträge aufzeigt, wäre von Vorteil.<br />
Bei einer Neuauflage könnten auch Zitatfehler wie bei der<br />
Entscheidung des OLG Wien, Seite 109, die unter der Zitatstelle<br />
ZVR 1997/15 nicht auffindbar ist, bereinigt werden.<br />
Insgesamt gibt dieses Werk für den interessierten Juristen<br />
und Laien einen ausgezeichneten Überblick über den derzeitigen<br />
Stand der Rechtsprechung hinsichtlich des Schmerzengeldes<br />
und sollte deshalb in keiner Bibliothek eines Anwaltes<br />
fehlen, der mit Verkehrsunfällen zu tun hat.<br />
Ivo Greiter<br />
" VergE, Entscheidungssammlung zum österreichischen und europäischen<br />
Vergaberecht. Von Christian Fink/Stephan Heid/Michael<br />
Holoubek (Hrsg), Verlag Österreich, Wien 2005, 2.548 Seiten,<br />
Loseblattsammlung, 3 Mappen, a 190,–.<br />
Mit dem vorliegenden Werk wollen die Herausgeber<br />
erstmals eine umfassende Sammlung<br />
der vergaberechtlichen Entscheidungen aller<br />
mit einschlägigen Fragestellungen befassten<br />
österreichischen Vergabekontrollbehörden<br />
und Höchstgerichte sowie des EuGH schrittweise<br />
anbieten. Das Werk bringt mit dem ersten<br />
Schritt die Entscheidungen des Bundesvergabeamtes<br />
zum Bundesvergabegesetz 20<strong>02</strong> mit Stand Mai 2005. Weiters<br />
enthält die Grundlieferung die Entscheidungen des Verfassungs-<br />
und Verwaltungsgerichtshofs. Die folgenden Lieferungen<br />
werden die Rechtsprechung des OGH sowie des<br />
EuGH und der Vergabekontrollbehörden der einzelnen<br />
Bundesländer enthalten. Die hervorragend gelungene Entscheidungssammlung<br />
gewährleistet einen systematisch geordneten<br />
und konzisen Zugriff auf die außerordentlich vielfältige<br />
Vergabejudikatur, die für den Rechtsanwender des<br />
Vergabebereichs unverzichtbar sein wird: kann doch die<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
Kenntnis der Rechtsprechung über Erfolg und Misserfolg<br />
eines konkreten Beschaffungsvorhabens und jeder Beteiligung<br />
entscheiden. Der Benützer findet sich in diesem bemerkenswerten<br />
Sammelwerk auf Grund seines Aufbaues<br />
leicht zurecht, weil er einerseits auf ein feingliedriges Stichwortverzeichnis<br />
zurückgreifen kann, andererseits von ausgewiesenen<br />
Vergabeexperten die Kernaussagen der Entscheidungen<br />
in Leitsätzen zusammengefasst den Entscheidungstexten<br />
vorangestellt findet, was einen sofortigen Überblick<br />
über die Entscheidungen bietet. Überdies wird durch eine<br />
ausführliche Verschlagwortung der Entscheidungen und deren<br />
Verknüpfung mit korrespondierenden Randziffern eine<br />
rasche systematische Orientierung ermöglicht.<br />
Dazu kommen Praxis bezogene Informationen, wie „Verfahrens-Lebensläufe“<br />
sowie eine „Auftraggeberliste“; Ziel ist<br />
durch vollständige Darstellungen des Ablaufs der jeweiligen<br />
Verfahren vor dem Bundesvergabeamt die Phasen der einzelnen<br />
Vergabekontrollverfahren leicht nachvollziehbar zu<br />
machen. Zu bemerken ist: Das Vergaberecht ist ein Rechtsgebiet,<br />
das stark durch Elemente eines Case-Law-Systems<br />
geprägt ist. Unter diesem Aspekt war es den Herausgebern<br />
ein besonderes Anliegen, erstmalig eine Entscheidungssammlung<br />
zur Verfügung zu stellen, die die Begründung<br />
der einzelnen Entscheidungen im lückenlosen Wortlaut abdruckt,<br />
um die Arbeit des „Präjudizienvergleiches“ im vergaberechtlichen<br />
Einzelfall präzise zu ermöglichen.<br />
Die vorliegende umfassende Entscheidungssammlung<br />
zum österreichischen und europäischen Vergaberecht stellt<br />
eine überaus wertvolle Bereicherung für die Wissenschaft<br />
und für jeden Anwender des Vergaberechts dar und ist unverzichtbarer<br />
Bestandteil jeder vergaberechtlichen Bibliothek.<br />
Doris Manzenreiter/Rudolf Machacek<br />
" Arbeitsrecht in Frage und Antwort. Von Thomas Kallab/Erich<br />
Ullmann. ÖGB Verlag, Wien 2006, 320 Seiten, br, a 21,–.<br />
Offenbar naturgemäß, da der Herausgeber<br />
der ÖGB Verlag ist, richtet sich dieses Buch<br />
mit seinen sehr ausführlichen und präzisen<br />
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen an<br />
Arbeitnehmer. Problemstellungen, wie sie<br />
sich für Arbeitgeber darstellen können, werden<br />
nicht berücksichtigt. Im Vorwort sind<br />
die Autoren bescheiden, wenn sie meinen,<br />
dass dieser Ratgeber eine fundierte juristische<br />
Beratung nicht ersetzen soll. Sie verweisen aber auf Rechtsauskünfte<br />
von Gewerkschaften und Arbeiterkammern. Warum<br />
mit derartiger Akribie die Existenz von auf das Arbeitsrecht<br />
spezialisierten Rechtsanwälten verschwiegen<br />
wird, ist nicht verständlich. Jedenfalls erscheinen der Rezensentin<br />
die ausführlichen Antworten in diesem Buch so<br />
hoch qualifiziert, dass sie nicht davon ausgeht, dass der anfragende<br />
Arbeitnehmer von Arbeiterkammer oder Gewerkschaft<br />
noch detailliertere Auskünfte erhalten kann.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
Rezensionen<br />
Das Buch ist in 35 Kapitel unterteilt. Jeweils fett gedruckt<br />
erscheint als Überschrift eine Frage. Ein beliebiges Beispiel:<br />
Im Kapitel 20, Elternschaft, wird die Frage Nr 20 gestellt:<br />
Für wie lange besteht Anspruch auf Elternkarenz? Es folgt<br />
dann die Antwort. Es werden die §§ 15 ff Mutterschutzgesetz<br />
angeführt (vereinzelt, nicht generell werden die Gesetzesstellen<br />
aufgezeigt) und ausgeführt: Karenzurlaub kann<br />
längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes beantragt werden.<br />
Ein Aufschub bis zum 7. Geburtstag ist bei Geburten<br />
ab dem 1. 1. 2000 möglich. Er beginnt im Anschluss an die<br />
Schutzfrist nach der Geburt.<br />
Es folgt dann, was sich konsequent durch das Buch zieht,<br />
wo es notwendig ist, ein Unterkapitel, im gegenständlichen<br />
Beispiel mit 20.1 bezeichnet: Darf während der Elternkarenz<br />
eine andere unselbständige Beschäftigung angenommen<br />
werden? Antwort: Grundsätzlich ja. Eine über die Geringfügigkeitsgrenze<br />
(2006 € 333,16 pro Monat) hinausgehende<br />
Beschäftigung darf jedoch nur für maximal 13 Wochen pro<br />
Jahr angenommen werden, widrigenfalls die Elternkarenz<br />
als beendet gilt.<br />
Klare präzise Formulierungen und Genauigkeit, auch was<br />
den Umfang der Thematik anlangt, sind erfreulich. Neben<br />
Fragen zur Arbeitsplatzsuche, Bewerbung, Arbeitsvertrag,<br />
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Urlaub,<br />
Krankenstand, Karenz wird auch sehr genau eingegangen<br />
auf die Abfertigung neu – betriebliche Mitarbeitervorsorge,<br />
das Arbeitslosengeld und das Gleichbehandlungsrecht. Dort<br />
ist den Herausgebern allerdings die Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes<br />
durch BGBl I 2004/66 entgangen, indem<br />
auf eine letzte Änderung aus dem Jahre 2001 verwiesen wurde,<br />
mit welchem die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung<br />
auch ins Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen<br />
wurde, verbunden damit waren auch Novellierungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.<br />
Dennoch ein praktisches und brauchbares Buch, nicht nur<br />
für Arbeitnehmer.<br />
Ruth Hütthaler-Brandauer<br />
" UbG, Unterbringungsgesetz. Von Theodor Thanner/Mathias Vogl.<br />
Neuer Wissenschaftlicher Verlag (NWV), Wien – Graz 2006, 2<strong>02</strong><br />
Seiten, br, a 34,80.<br />
Das Bundesgesetz über die Unterbringung<br />
psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz<br />
– UbG) regelt die Rechte<br />
und Pflichten von psychisch Kranken in<br />
Krankenanstalten. Die Urfassung des Gesetzes<br />
datiert aus 1990, mit einer ersten Novelle<br />
1997. Naturgemäß gewinnt ein solches Gesetz<br />
in einer Zeit steigender Lebenserwartung<br />
immer größere Bedeutung, und gerade derzeit<br />
erlebt das Recht der „Senioren“ eine wesentliche Vertiefung<br />
durch neue gesetzliche Regelungen.<br />
107
Rezensionen<br />
108<br />
Das Buch gibt den Stand per 15. 4. 2006 wieder. Der nach<br />
Paragrafen aufgebaute Kommentar stellt nach einem allgemeinen<br />
Teil zu jedem Paragrafen die Regierungsvorlage<br />
und den Ausschussbericht dar. Es folgen dann jeweils persönliche<br />
Anmerkungen der Autoren und eine Darstellung<br />
der einschlägigen Rechtsprechung. Bei bestimmten Paragrafen<br />
finden sich auch Auszüge aus Erlässen des Bundesministeriums<br />
für Inneres.<br />
Der knappe, sachkundige Kommentar wird ergänzt von<br />
insgesamt sieben Anhängen betreffend die Sachgebiete Vereinssachwalter-<br />
und Patientenanwaltsgesetz samt Verordnung,<br />
Heimaufenthaltsgesetz, Patientencharta, Krankenan-<br />
Indexzahlen<br />
stalten- und Kuranstaltengesetz (Auszüge). Das Buch<br />
schließt mit einem nach Paragrafen gegliederten Verzeichnis<br />
der zum Gesetz ergangenen Entscheidungen der Gerichte<br />
und der UVS, einem Literaturverzeichnis und einem Stichwortverzeichnis.<br />
Offenkundig schließt der Kommentar eine schmerzliche<br />
Lücke, und er tut dies erkennbar mit großer Sachkunde, aber<br />
auch mit dem Willen und der Fähigkeit zur Übersichtlichkeit<br />
und Präzision. Wer diesen Kommentar verwendet, sollte<br />
über das Wesentliche informiert vor Überraschungen geschützt<br />
sein.<br />
Wilfried Ludwig Weh<br />
Indexzahlen 2006: Nov. Dez.<br />
Berechnet von Statistik Austria<br />
Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,7 1<strong>02</strong>,0*)<br />
Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103,9 103,9*)<br />
Verkettete Vergleichsziffern<br />
Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,5 112,8*)<br />
Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118,4 118,7*)<br />
Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154,8 155,2*)<br />
Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,6 241,3*)<br />
Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422,3 423,5*)<br />
Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538,0 539,6*)<br />
Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539,7 541,3*)<br />
Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4727,1 4741,1*)<br />
Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4074,0 4086,0*)<br />
Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,4 114,4*)<br />
Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117,8 117,8*)<br />
Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,8 122,8*)<br />
Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163,5 163,5*)<br />
Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272,3 272,3*)<br />
Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2656,6 2656,6*)<br />
*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>
Substitutionen<br />
Wien<br />
Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />
auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />
auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />
Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />
Lände 6, 1030 Wien.<br />
Telefon (01) 713 78 33 und (01) 712 32 28, auch<br />
außerhalb der Bürozeiten, Telefax (01) 713 78 33-74<br />
oder Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und<br />
(0676) 603 25 33, E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />
RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />
68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01)<br />
369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />
Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />
vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />
RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik,<br />
Riemergasse 10, 1010 Wien, Telefon<br />
(01) 512 22 90, (0664) 3<strong>02</strong> 53 56, Telefax (01)<br />
513 50 35, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />
in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Erich Hochauer,<br />
1010 Wien, Fütterergasse 1.<br />
Telefon (01) 532 19 99, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe in<br />
Straf- und Zivilsachen) in Wien und Umgebung<br />
übernimmt – auch kurzfristig – RA Mag. Irene Haase,<br />
An der Au 9, 1230 Wien.<br />
Telefon/Telefax (01) 888 24 71, durchgehend erreichbar<br />
Mobil (0676) 528 31 14.<br />
Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />
in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />
kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />
Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />
Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />
Wien-Mitte).<br />
Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />
1010 Wien, Lugeck 7.<br />
Telefon (01) 512 04 13, Telefax (01) 512 86 05.<br />
RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />
steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />
Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />
erreichbar.<br />
Telefon (01) 712 55 20 und (0664) 144 79 00, Telefax<br />
(01) 712 55 20-20, E-Mail: iro@aon.at<br />
RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />
E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />
RA Dr. Claudia Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />
Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />
von Rechtsmitteln.<br />
Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05, Mobil<br />
(0664) 345 94 66, E-Mail: claudia.patleych@aon.at<br />
Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />
5–7, Tür 6 + 7, vis-à-vis Justizzentrum<br />
Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />
Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />
Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />
Wien. Telefon (01) 877 38 90, Telefax (01)<br />
877 38 90-6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />
Wien: Zufolge Kanzleinähe zum neuen Justizzentrum<br />
Wien-Mitte übernehme ich Substitutionen vor dem<br />
BG I, BGHS und HG Wien; insbesondere in Reiserechtsachen<br />
für auswärtige Kollegen.<br />
RA Mag. Dr. Gerhard Hickl, Postgasse 11, 1010 Wien,<br />
Telefon (01) 587 85 86, Telefax (01) 587 85 86-18.<br />
Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen<br />
übernimmt RA Dr. Michael Kreuz, 1010 Wien,<br />
Herrengasse 6 – 8/Stg 3, Telefon (01) 535 84 110,<br />
Telefax (01) 535 84 11-15.<br />
Übernehme Substitutionen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen<br />
(auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel)<br />
in Wien und Umgebung. Dr. Christoph Naske,<br />
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Parkring 10, Telefon (01)<br />
516 33 3131, Telefax (01) 516 33 3000,<br />
anwalt@naske.at, www.naske.at<br />
Übernehme Substitutionen aller Art im Zivil-, Strafund<br />
Verwaltungsrecht (auch Verfahrenshilfe),<br />
RA Mag. Alexander Kowarsch, Kaiserstraße 84/1/4,<br />
1070 Wien, Telefon (01) 522 19 73,<br />
Telefax (01) 522 19 73-25, durchgehend erreichbar:<br />
(0664) 210 63 67.<br />
RA Dr. Marcella Zauner-Grois, 1130 Wien, St. Veitgasse<br />
5, Telefon/Fax (01) 877 88 54, Mobil (0664)<br />
444 32 33, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />
Strafsachen – auch Verfahrenshilfe – in Wien und<br />
Umgebung.<br />
RA Dr. Wolfgang Rainer, 1010 Wien, Schwedenplatz<br />
2/74, Telefon (01) 533 05 90, Telefax (01) 533 05 90-<br />
11, Mobil (0664) 533 05 90;<br />
E-Mail: rainer@deranwalt.at, www.deranwalt.at,<br />
übernimmt Substitutionen in Wien und Umgebung<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungs-(straf-)sachen<br />
(Gerichte und Behörden – UVS, UFS etc) Verfahrenshilfe<br />
bzw Rechtsmittel (nach Vereinbarung).<br />
Niederösterreich<br />
RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse<br />
15, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
(auch Interventionen bei Vollzügen) vor den Gerichten<br />
in Wr. Neustadt sowie vor den Bezirksgerichten Baden,<br />
Mödling, Ebreichsdorf, Neunkirchen, Gloggnitz<br />
und Mürzzuschlag. Telefon (<strong>02</strong>622) 834 94, Telefax<br />
DW 4.<br />
Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />
Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />
<strong>2007</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />
Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & 11 & 12<br />
maximal 40 Worte:<br />
& Kleinanzeige (a 111,38)<br />
& Anzeige „RA/RAA in eigener Sache“ (a 55,69)<br />
alle Preise zuzügl 20% MWSt<br />
Text:<br />
Auftraggeber:<br />
Name / Anschrift / Telefon<br />
Datum / Unterschrift<br />
Chiffrenummer<br />
& ja & nein<br />
Bitte ausschneiden und einsenden an<br />
MANZ Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
Kennwort „<strong>Anwaltsblatt</strong>“<br />
1015 Wien Johannesgasse 23<br />
Inserate
Inserate<br />
Steiermark<br />
Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />
Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 22 <strong>02</strong>,<br />
Telefax DW 22, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />
Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.<br />
Salzburg<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt<br />
RA Mag. Klaudius May, Franz-Josef-Straße 41,<br />
Telefon (0662) 87 01 63,<br />
E-Mail: raklaudiusmay@aon.at<br />
RA Dr. Christian Adam, 5<strong>02</strong>0 Salzburg, Sigmund-<br />
Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
in der Stadt Salzburg.<br />
Telefon (0662) 84 12 22-0, Telefax (0662) 84 12 22-6.<br />
RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5<strong>02</strong>0 Salzburg<br />
(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />
Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />
Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />
E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />
RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />
5<strong>02</strong>0 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen<br />
aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />
Telefon (0662) 84 38 52, Telefax (0662) 84 04 94,<br />
E-Mail: RA-MEISTHUBER@AON.AT<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt RA<br />
Dr. Andrea Gesinger, Rudolfsplatz 1, Telefon (0662)<br />
84 48 44, Telefax (0662) 844 04 44, direkt gegenüber<br />
BG, LG Salzburg<br />
International<br />
Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />
Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />
sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />
Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />
Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21, 80538<br />
München, Telefon (0049-89) 552 999 50, Telefax<br />
(0049-89) 552 999 90. Homepage: www.cllb.de<br />
Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />
und Italien zugelassene Rechtsanwältin, Kärntner<br />
Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3, 34170<br />
Görz, und 33100 Udine, Via Selvuzzis 54/1, Italien,<br />
steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
und staatenübergreifende Substitutionen<br />
aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon (01) 512 22 88, Telefax (01) 512 24 17,<br />
Mobil (0664) 253 45 16,<br />
E-Mail: u.c.walter@chello.at<br />
Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht,<br />
Dr.-Streiter-Gasse 41, I-39100 Bozen, steht österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen gerne zur<br />
Verfügung.<br />
Kontakt: Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />
Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />
E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />
Serbien: Rechtsanwälte Dr. Zoran Janjic &Dr.Teodora<br />
Jevtic, Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen und<br />
cross-border-Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon +381 (11) 262 04 <strong>02</strong>,<br />
Telefax +381 (11) 263 34 52,<br />
Mobil (+664) 380 15 95,<br />
E-Mail: janjicco@eunet.yu oder janjic@chello.at,<br />
www.janjicjevtic.co.yu<br />
Slowenien – Kroatien – Serbien – Mazedonien –<br />
Bosnien und Herzegowina: Rechtsanwaltskanzlei<br />
Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova 5, Sl-1000 Ljubljana,<br />
steht österreichischen Kollegen für cross-border-<br />
Mandatsübernahmen in Rechtssachen aller Art zur<br />
Verfügung. Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />
Telefax +386 (0)1 432 <strong>02</strong> 87, E-Mail:<br />
silvo.tischler@siol.net<br />
Stellenangebot<br />
Niederösterreich<br />
Konzipient/in mit kleiner oder großer LU gesucht.<br />
Ausgezeichneter oder sehr guter Studienerfolg erforderlich.<br />
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