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Anwaltsblatt 2007/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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57 – 108<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong><br />

Österreichisches<br />

67 Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen<br />

Umweltrechtsfalles<br />

RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />

75 Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />

Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ<br />

www.rechtsanwaelte.at<br />

<strong>02</strong><br />

<strong>2007</strong><br />

Wir sprechen für Ihr Recht<br />

DIE ÖSTERREICHISCHEN<br />

RECHTSANWÄLTE


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Advocaten im Himmel<br />

Bekanntlich hält man die Juristen<br />

Seit alter Zeit für schlechte Christen,<br />

Und wir erst gar, wir Advocaten<br />

Sind die gebor , nen Höllenbraten.<br />

Der Bibel schon, der hochverehrten,<br />

Ihr gelten alle Schriftgelehrten<br />

Nicht besser als die Pharisäer,<br />

Und: „Zungendrescher“, „Wortverdreher“;<br />

Der Himmel lange hat bestanden,<br />

Eh , ‚ daß ein todter Advocat<br />

Den Eingang dort gefunden hat.<br />

Zwar warb schön öfters Einer drum,<br />

Stritt mit Sanct Petrus drob herum,<br />

Droht , mit der Klag , und Ex , kution,<br />

Doch dort ging , s nicht mit diesem Ton:<br />

Man wies ihn (freilich kostenlos)<br />

A foro ab ad inferos.<br />

Doch Einmal sollt , es anders kommen,<br />

Einmal kam Einer zu den Frommen.<br />

Und wie sich das hat zugetragen,<br />

Das will ich Euch getreulich sagen.<br />

Einstmals der Herr im Paradies<br />

Auf einen alten Bauern stieß,<br />

Der dort auf einer Wolke saß<br />

Und still in vielen Schriften las.<br />

Er schnitt ein gar betrübt Gesicht,<br />

Als hätt , er keine Freude nicht,<br />

Der Mann schien eitel Jammer nur,<br />

Von Seligkeit war keine Spur.<br />

Sofort trat ihn der Herre an:<br />

„Mein Sohn, was hat man dir gethan?<br />

„In meinem Paradieseshain,<br />

„Da muss ein jeder fröhlich sein!“<br />

Der Bauer sprach: „Mei liaba Herr,<br />

„Mir war , s scho recht, wann oans net wär:<br />

„Mir failt halt was“ –„So spricht, mein Sohn,<br />

„Frei steht ein Wort an meinem Thron.“<br />

„Mir failt – leicht nennt , s Ös mi net g , scheit –<br />

„Mir failt a kloane Zwistigkeit.“<br />

– Der Herr sieht ganz verwundert drein –<br />

„Ja ja, es ka mir andacht sein.<br />

„Uns Bauern is in , Erdenleb , n<br />

„Nöt viel von Unterhaltung geb , n,<br />

„Nur arbat , n jahrein, jahraus<br />

„Mit Viech und Frucht in Feld und Haus,<br />

„Da wird , s oan oft in , Häusl z , eng –<br />

„Da processirt man halt a weng.<br />

„Bei mir, da hat , s in ganzen Leben<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

„A kloan , s Processl imma geb , n.<br />

„Mitten in letzten bin i g , sturb , n,<br />

„Dös hat ma d , ganzi Freud , verdurb , n.<br />

„ , s is schön da, ab , r i han nix z , thoan,<br />

„I kumm , mir vur, als wier alloan;<br />

„Da sitzen in die Wolken drein<br />

„In die nassen und Halleluja schrei , n –<br />

„I thua , s ja gern, denn , sg , schiecht für Ös,<br />

„Aber – mir failt halt mei Proceß!<br />

„Dö Schrift is in Gegner sei Replik,<br />

„Der widerspricht und luagt so dick –<br />

„I drahat , s ganze Firmamant um<br />

„Kam i nur no zun Duplicandum.<br />

„Drum – wann , s ma nur vahelfa thaten<br />

„A wengel zuar an Advocaten!“<br />

Der Herr runzelt die Stirn dabei<br />

Und rieft den Petrus: „Sag , mir, ei,<br />

„Wie kam denn dieser Mann herein?<br />

„Der sollt im Fegefeuer sein,<br />

„Der Processirer.“ –„Hoher Herr,<br />

„Ich wußt , von nichts, er kam daher,<br />

„Mit guten Zeugnissen verseh , n,<br />

„Ich konnt , nicht anders, muß gesteh , n –<br />

„Dann ist auch jetzt das Holz so theuer,<br />

„Da spar , ich mit dem Fegefeuer,<br />

„Er schien so fromm –,“ –„Schon gut, laß ruh , n,“<br />

„Sag , lieber, was ist jetzt zu thun?<br />

„Er ist nun einmal da, der Mann<br />

„Ist gar nicht selig, schau , ihn an,<br />

„Da ist nichts anderes zu rathen,<br />

„Als: Schaff , ihm einen Advocaten!“<br />

Petrus macht ein bestürzt , Gesicht:<br />

„Herr, Advocaten haben wir nicht;<br />

„Es ist Prinzip hier im Gefilde –“<br />

„Thut nichts, dem Ersten dieser Gilde,<br />

„Der halbwegs sich qualificirt,<br />

„Der Eingang nun gestattet wird.“<br />

Sanct Petrus wollte remonstriren,<br />

Jedoch da gab , s kein Disputiren.<br />

Es währt nicht lang, da keucht ein Mann,<br />

Langsam die Himmelsstieg , heran,<br />

Am Ohr die Feder, in einer Hand<br />

, nen schrecklich dicken Actenband,<br />

Die andere beschweret ganz<br />

Mit Leo Geller und mit Manz.<br />

„Halt an,“ ruft Petrus, als er naht,<br />

„Ihr seid gewiß ein Advocat?“<br />

Der sprach: „Ja wohl, , s ist leider richtig,<br />

„Doch war ich immer fromm und tüchtig,<br />

Editorial<br />

Präsident Dr. Benn-Ibler<br />

57


Editorial<br />

58<br />

„Betrug mich allzeit exemplarisch,<br />

„Ward niemals auch disciplinarisch.<br />

„Nur war ich wie zum Pech geboren,<br />

„Hab , immer die Process , verloren,<br />

„ , nen einzigen gewann ich nur<br />

„Gen die Finanzprocuratur.“<br />

Der Petrus denkt: „Das ist mein Mann,<br />

„Da ist nicht viel Gefahr daran.“<br />

So kam zum Paradieseshain<br />

Der erste Advocat hinein.<br />

Das war ein Aufseh , n ringsherum!<br />

Der Bauer fiel vor Freuden um,<br />

Und kaum gekommen, saß er schon<br />

Bei seiner Information.<br />

Die Seligen von allen Seiten<br />

Sah man zu jener Gruppe schreiten,<br />

Man fragte, horchte, eine Schaar<br />

Stritt, wer im Rechte – und so war<br />

Das ganze himmlische Int , resse<br />

Bald concentrirt auf dem Processe.<br />

Schnell fanden ein , ge sel , ge Räthe,<br />

Dass es beileib , nicht schaden thäte,<br />

Zu bilden ein Collegium<br />

Zur Fällung des Judicium.<br />

Zwei – drei Instanzen waren schnell<br />

Beisammen, Amtsdiener gleich zur Stell , ,<br />

Und Diurnisten weit und breit,<br />

Von wegen großer Sterblichkeit.<br />

Doch damit war es nicht genug;<br />

Denn bald sich Der und Jener frug:<br />

Schau, schau, ich hätt , es nicht gedacht,<br />

Dass ein Proceß solch‚ Spaß uns macht!<br />

Kann , s Zuseh , n schon so herzlich freu , n,<br />

Wie schön wär , s erst: Betheiligt sein!<br />

Und balde unser Advocat,<br />

, ne ganze Schaar Clienten hat.<br />

Der Eine fühlt sich im Besitz<br />

Gestört von seinem Wolkensitz;<br />

Ein And , rer ist gar sehr verletzt,<br />

Als nur zur dritten Schaar versetzt;<br />

Ein Engel hat herausgedrechselt,<br />

Daß man ihm die Posaun , verwechselt;<br />

Ein Vierter hätte gar zu gern<br />

Pfandrecht an einem fremden Stern,<br />

Zwei And , re stritten heftig um<br />

Protuberanzeneigenthum.<br />

Streitfragen gab es da zu Hauf , :<br />

Störungen im Planetenlauf,<br />

Wegservituten der Kometen,<br />

Das Durchgeh , n weiblicher Planeten! –<br />

Und Angelus und Cherubim,<br />

Archangel, Thronus, Seraphim<br />

In hunderte Process , geriethen, –<br />

Im Scherz , nur und in allem Frieden.<br />

Und kaum dass noch der Spaß begonnen,<br />

So war es alsbald klar wie Sonnen,<br />

Daß jener einz , ge Advocat<br />

Auch nicht entfernt genügen that.<br />

Und unser Herr, wollt , er nicht seh , n<br />

Vor Sehnsucht Manchen noch vergeh , n,<br />

Mußt , nolens volens sich bequemen,<br />

Noch Einige heraufzunehmen.<br />

Sie kamen an und staunten All ,<br />

Ob der Clienten Überzahl;<br />

Und Mancher dachte still dabei:<br />

Hätt , meine irdische Kanzlei<br />

Geseh , n solch ein Gedräng , und Rennen,<br />

Ich hätte länger leben können!<br />

Nun wurde rings organisirt,<br />

Sternbildersprengel eingeführt<br />

Mit völlig catastrirten Grenzen,<br />

Genau geteilt die Competenzen,<br />

Und in der Milchstraß , Nummer Acht<br />

Ein groß , Justizpalais gemacht.<br />

Tagfahrten gab , s die schwere Menge –<br />

Handelsgerichtliches Gedränge! –<br />

Kometen nahm man mit der Zeit<br />

Als Extrafuhrgelegenheit<br />

Zu auswärtigen Commissionen,<br />

Und auf den Sternenmillionen<br />

Ward informirt und expedirt,<br />

Protokollirt und registrirt,<br />

Re-, duplicirt und instruirt,<br />

Inrotulirt und extradirt.<br />

So schön war Alles bald im Gang,<br />

Daß die Natur der Sache zwang,<br />

Zu petitioniren Allesammt:<br />

Ach, um ein himmlisch Stempelamt!<br />

Die Advocaten – ah! In Ehren!<br />

Das waren Alle große Herren.<br />

Fast Jedem dünkt , s wie Heil , genschein<br />

Von Einem ein Client zu sein.<br />

Man fand, keine Beschäftigung<br />

Erhält den Geist so frisch, so jung,<br />

Und keine wär , so adelig,<br />

So segensreich, untadelig,<br />

Mit einem Wort, so schön als wie<br />

Die vielgeschmäht , Advocatie.<br />

Dieses Scherz-Gedicht wollte ich Ihnen nicht vorenthalten.<br />

Es wurde am 25. September 1882 anlässlich<br />

des 6. Advokatentages in Wien im Hotel Metropole<br />

vorgetragen.<br />

Die Beurteilung, inwieweit es noch Aktualität hat,<br />

überlasse ich gerne Ihnen.<br />

Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen für die letzten<br />

Tage des Faschings <strong>2007</strong>!<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


Autoren dieses Heftes:<br />

RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />

em. RA o. Univ.-Prof. DDr. Walter Barfuß, Wien<br />

Justizrat Dr. Werner Beaumont, Saarbrücken<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />

RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />

Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />

RA Dr. Ivo Greiter, Innsbruck<br />

RA Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Wien<br />

RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List, Wien<br />

Hon.-Prof. Dr. Rudolf Machacek, Wien<br />

Mag. Doris Manzenreiter, Wien<br />

Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher, Innsbruck<br />

RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />

RA Dr. Peter Posch, Wels<br />

Mag. Benedikta Reymaier, ÖRAK<br />

Elisabeth Sandbichler, Pressereferentin Tiroler RAK<br />

RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />

RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />

Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />

RAA Mag. Barbara Tatschl, Wien<br />

RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, Bregenz<br />

Chefredakteur iR Peter Zehrer, Wien<br />

Impressum<br />

Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />

Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w,<br />

HG Wien.<br />

Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />

für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />

Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern.<br />

Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />

Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />

Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />

Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />

Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />

e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />

Druck: MANZ CROSSMEDIA, A-1051 Wien<br />

Layout: Michael Mürling für buero8, 1070 Wien<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />

Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />

RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />

RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />

Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />

Fax (01) 535 12 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />

Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und<br />

Fax (01) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />

Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2007</strong>, Seite<br />

Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />

Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />

beträgt jährlich EUR 243,–. Das Einzelheft kostet EUR 26,50. Nicht rechtzeitig<br />

vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein<br />

weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs<br />

Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />

Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe<br />

der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />

die Meinung der Autoren wieder.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

Inhalt<br />

Editorial<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Advocaten im Himmel 57<br />

Wichtige Informationen 61<br />

Termine 63<br />

Recht kurz & bündig<br />

Abhandlungen<br />

RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />

Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines<br />

65<br />

grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />

Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ<br />

67<br />

Aktuelles zum gesetzlichen Richter 75<br />

Europa aktuell 86<br />

Aus- und Fortbildung 88<br />

Chronik 92<br />

Nachrichten 96<br />

Rechtsprechung 98<br />

Zeitschriftenübersicht 101<br />

Rezensionen 105<br />

Indexzahlen 108<br />

Inserate U3<br />

59


Pssst – die stille<br />

Gesellschaft kommt!<br />

Hochedlinger/Fuchs<br />

Stille Gesellschaft<br />

2006. XXX, 286 Seiten.<br />

Geb. EUR 68,–<br />

ISBN-10: 3-214-00563-4<br />

ISBN-13: 978-3-214-00563-4<br />

Die stille Gesellschaft hat in den letzten Jahren vor allem als flexibles Finanzierungsinstrument<br />

erheblich an Bedeutung gewonnen. Das vorliegende Praxishandbuch behandelt<br />

ausführlich die gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Aspekte der stillen Gesellschaft<br />

und setzt sich mit den in der einschlägigen österreichischen und deutschen Literatur<br />

diskutierten Fragen auseinander.<br />

Ihr Praxisnutzen: • zahlreiche Beispiele und Entscheidungshilfen • Musterverträge über<br />

die Errichtung einer atypischen bzw einer typischen stillen Gesellschaft • Checklist über den<br />

Inhalt eines stillen Gesellschaftsvertrages<br />

Auf aktuellstem Stand: Sowohl die bisherige Rechtslage nach dem HGB als auch die mit<br />

Inkrafttreten des UGB und dem StruktAnpG 2006 einhergehenden Änderungen wurden<br />

berücksichtigt.<br />

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E-Mail: bestellen@manz.at • Tel.: 01/531 61-100 • Fax: 01/531 61-455<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien


Stand der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter per 31. Dezember 2006<br />

(OHNE niedergelassene europäische Rechtsanwälte)<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

Wichtige Informationen<br />

Rechtsanwälte Rechtsanwaltsanwärter<br />

RAK Hauptstadt Land zusammen davon weiblich Hauptstadt Land zusammen davon weiblich<br />

Burgenland 20 36 56 7 10 14 24 9<br />

Kärnten 131 113 244 25 47 17 64 32<br />

Niederösterreich<br />

43 334 377 48 14 115 129 51<br />

Oberösterreich 244 342 586 61 89 99 188 86<br />

Salzburg 289 92 381 58 87 17 104 51<br />

Steiermark 280 197 477 65 98 58 156 67<br />

Tirol 312 189 501 69 88 26 114 40<br />

Vorarlberg 47 163 210 25 14 35 49 23<br />

Wien 2154 401 1071 469<br />

Gesamt 4986 759 1899 828<br />

Stand der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte per 31. Dezember 2006<br />

Herkunftsland<br />

Niedergelassene europäische<br />

Rechtsanwälte<br />

Schweiz<br />

Norwegen<br />

Liechtenstein<br />

davon<br />

weiblich<br />

zusammen<br />

Land<br />

Hauptstadt<br />

RAK<br />

Island<br />

Zypern<br />

Ungarn<br />

Tschech. Rep.<br />

Spanien<br />

Slowenien<br />

Slowakei<br />

Schweden<br />

Portugal<br />

Polen<br />

Niederlande<br />

Malta<br />

Luxemburg<br />

Litauen<br />

Lettland<br />

Italien<br />

Irland<br />

Großbritannien<br />

Griechenland<br />

Frankreich<br />

Finnland<br />

Estland<br />

Deutschland<br />

Dänemark<br />

Belgien<br />

Burgenland 0 0 0 0<br />

Kärnten 1 1 2 1 1 1<br />

Niederösterr. 0 0 0 0<br />

Oberösterr. 0 1 1 1 1<br />

Salzburg 7 0 7 1 7<br />

Steiermark 0 0 0 0<br />

Tirol 4 5 9 0 7 2<br />

Vorarlberg 0 1 1 0 1<br />

Wien 51 13 1 31 1 8 3 1 5 1<br />

Gesamt 71 16 0 1 46 0 0 0 1 8 0 6 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 5 0 0 1 0 1<br />

61


Wichtige Informationen<br />

62<br />

Zusatzpension Teil B<br />

Änderung der Beitragskonten<br />

Im Jahr 2006 haben alle Rechtsanwaltskammern die<br />

neue Satzung Teil B beschlossen, daher wurden am<br />

1. 1. <strong>2007</strong> die neuen Veranlagungsformen AVO 30,<br />

AVO 50 und AVO Classic (der ehemalige AVO Trust)<br />

gegründet. Im Zuge der neuen Veranlagungsformen ergab<br />

sich die Notwendigkeit, neue Beitragskonten zu<br />

eröffnen.<br />

Achtung: Das bedeutet, dass die Beiträge Teil B<br />

künftig auf ein anderes Konto eingezahlt werden müssen<br />

als bisher, und zwar abhängig davon, für welche<br />

Veranlagung Sie sich entschieden haben. Falls Sie keine<br />

ZAS<br />

01/07<br />

Noch lange nicht zum<br />

„Alten Eisen“ …<br />

Jetzt in ZAS 1/<strong>2007</strong><br />

� bestellen unter 01/531 61-100<br />

aktive Entscheidung getroffen haben, erfolgt die Veranlagung<br />

weiterhin im AVO Classic. Alle Konten werden<br />

bei der Spängler Bank, BLZ: 19530, lautend auf<br />

Österreichische Rechtsanwaltskammern, unter folgenden<br />

Kontonummern geführt:<br />

AVO Classic: 155465700<br />

AVO 30: 155465830<br />

AVO 50: 155465750<br />

Wir ersuchen Sie daher, bei den Überweisungen Ihrer<br />

Beiträge ab 1. 1. <strong>2007</strong> darauf Bedacht zu nehmen.<br />

Mag. Benedikta Reymaier, ÖRAK<br />

Lesen Sie jetzt in der ZAS 1/<strong>2007</strong> zum Schwerpunkt Ältere Arbeitnehmer:<br />

� Wie gerecht sind Pensionsanpassungen? (Editorial von Theodor Tomandl)<br />

� Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer (Beitrag von Franz Schrank)<br />

• besonderer Kündigungsschutz<br />

• Schutzverstärkung im allgemeinen Kündigungsschutz<br />

• Kündigungsanfechtung wegen Altersdiskriminierung etc<br />

� Der Einfluss des altersbedingten Absinkens der Arbeitsfähigkeit auf<br />

arbeitsvertragliche Pflichten (Beitrag von Martin E. Risak)<br />

• Anpassung des Leistungsinhalts<br />

• Anpassung des Entgelts etc<br />

Jetzt bestellen: Einzelheft EUR 13,80<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


Inland<br />

15. und 16. Feb. SALZBURG<br />

Universität Salzburg: Rules for the Transfer of<br />

Movables – A Candidate for European Harmonization<br />

or National Reforms?<br />

Internationale Referenten<br />

15. bis 17. Feb. WIEN<br />

Europäische Präsidentenkonferenz – Wiener Advokatengespräche<br />

16. und 17. Feb. WIEN<br />

ICC Austria: Symposium Schiedsgerichtsbarkeit<br />

Key Note Speaker: Prof. Dr. Pierre Tercier, Präsident<br />

des ICC Schiedgerichtshofs<br />

Moderator: DDr. Hellwig Torggler, Vizepräsident des<br />

ICC Schiedsgerichtshofs<br />

19. Feb. WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Exekution I<br />

RA Dr. Wachter, ADir. Dworak<br />

19. bis 23. Feb. WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Lehrgang:<br />

Angloamerikanische Rechtssprache<br />

MMag. Franz Heidinger, Mag. Elisabeth Pammer<br />

20. Feb. WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Außerstreitgesetz<br />

ADir. Habersam-Wenghoefer<br />

21. Feb. WIEN<br />

ICC Austria: Umsatzsteuer-Problem im internationalen<br />

Geschäft<br />

Mag. Robert Pernegger, Mag. Gottfried Schellmann<br />

26. bis 28. Feb. WIEN<br />

Institute for International Research (IIR): Jahrestagung<br />

für Unternehmensjuristen<br />

27. Feb. WIEN<br />

Business Circle: Neue Regeln für den Aufsichtsrat<br />

Referententeam<br />

27. und 28. Feb. WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum: Umgründungen<br />

<strong>2007</strong><br />

Referententeam<br />

27. und 28. Feb. WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum: Versicherungen<br />

<strong>2007</strong><br />

Referententeam<br />

28. Feb. WIEN<br />

Business Circle: 2. Praktikerforum: AG – Hauptversammlung<br />

Für HV-Praktiker: Ein jährliches Update und<br />

Sonderfragen<br />

Dr. Rupert Brix, RA Dr. Clemens Hasenauer, LL.M.,<br />

Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny, WP/StB Dr. Andreas<br />

Staribacher<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

1. März<br />

ÖRAV-Seminar: Einführungsseminar<br />

RA Mag. G. Zorn<br />

WIEN<br />

2. März WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Scheidungsvereinbarungen<br />

Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner<br />

5. März<br />

ÖRAV-Seminar: Exekution II<br />

RA Dr. Wachter, Ri Dr. Schaumberger<br />

WIEN<br />

6. März WIEN<br />

ICC<br />

ment<br />

Austria: Internationales Vertragsmanage-<br />

Dr. Klaus Oblin, Dr. Peter Binder, Franz Stocker<br />

13. März<br />

Arge Daten: Datenschutz Grundlagen<br />

Dr. Hans G. Zeger<br />

WIEN<br />

14. März WIEN<br />

Arge Daten: Datenverwendung im Unternehmen<br />

DI Mag. Dieter Kronegger, Dr. Hans G. Zeger<br />

15. März<br />

Arge Daten: Datenschutz International<br />

WIEN<br />

RAA Mag. Michael Krenn, Dr. Hans G. Zeger, Prof. Dr.<br />

Nikolaus Forgo, DI Mag. Dieter Kronegger<br />

20. März WIEN<br />

ICC Austria: Die Marke – Internationale Positionierung,<br />

Lizenzierung, Verteidigung<br />

Dr. Franz Martin Orou, Dr. Robert Trasser<br />

22. März WIEN<br />

Business Circle: 3. Jahrestagung: Kapitalmarktrecht<br />

<strong>2007</strong><br />

Referententeam<br />

22. bis 24. März BAD GASTEIN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum: Insolvenzrecht<br />

Referententeam<br />

23. und 24. März WIEN<br />

5. Strafverteidiger/innentag: Strafverteidigung –<br />

steinige Wege – Grundrechtschutz in Strafsachen;<br />

Privatbeteiligung neu/Verteidigerbeistand<br />

ab ovo<br />

26. März WIEN<br />

Arge Daten: Datenschutz und IT-Sicherheit<br />

Dr. Hans G. Zeger, Michael Ruck, Dr. Christian Perst<br />

26. März<br />

ÖRAV-Seminar: Grundbuch IV<br />

ADir. Jauk<br />

WIEN<br />

28. März SALZBURG<br />

ICC Austria: Internationale Lieferverträge und<br />

AGB<br />

DDr. Alexander Petsche<br />

Termine<br />

63


Termine<br />

64<br />

Ausland<br />

1. März GSTAAD/SCHWEIZ<br />

Association Européene des Avocats (AEA): Die Sektoruntersuchungen<br />

und zukünftige Politik der<br />

EU in den Energie- und Finanzdienstleistungssektoren<br />

10. bis 17. März OBERSTDORF/DEUTSCHLAND<br />

XXXIV. Skilex-Kongress <strong>2007</strong><br />

13. bis 15. Mai ZÜRICH<br />

International Bar Association (IBA): Fachkongress<br />

der IBA/Section on Insolvency, Restructuring,<br />

and Creditors , Rights<br />

14. bis 19. Okt. SINGAPUR<br />

International Bar Association (IBA): Gesamtkongress<br />

der IBA in Singapur<br />

Unternehmensnachfolge im Erbfall<br />

2006. VIII, 64 Seiten. Br.<br />

EUR 18,80<br />

ISBN 978-3-214-14304-6<br />

Krejci<br />

Unternehmensnachfolge und Pflichtteilsrecht<br />

Vor allem klein- und mittelständische Unternehmen müssen im Erbfall<br />

von den Erben oft veräußert oder zerschlagen werden, um die<br />

Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten befriedigen zu können.<br />

Das Ludwig-Boltzmann-Institut für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen<br />

übernahm es, einen Lösungsvorschlag für diese Problematik<br />

auszuarbeiten.<br />

Enthalten ist im vorliegenden Band neben dem Endbericht mit<br />

legistischen Vorschlägen der Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci auch ein rechtsvergleichender Beitrag,<br />

der die rechtliche Situation in anderen europäischen Ländern wie<br />

Italien, Schweiz, Frankreich etc erläutert.<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


" § 188 HGB:<br />

Abfindung des stillen Gesellschafters<br />

Für den Fall des Ausscheidens dem stillen Gesellschafter<br />

zugesicherte Abfindungsansprüche sind<br />

unwirksam (sittenwidrig), soweit dies zu einer Abschichtung<br />

führen würde, welche den wahren Wert<br />

der Beteiligung überschreitet.<br />

OGH 11. 1. 2005, 10 Ob 73/04 i, ecolex 2005/282<br />

(ebenso OGH 21. 4. 2005, 2 Ob 295/04 b, ecolex<br />

2005/283 [LS]).<br />

" §§ 3<strong>02</strong>, 863, 1175, 1404 ff ABGB; § 34 AktG; §§ 2, 6<br />

GmbHG; § 105 HGB:<br />

Geschäftstätigkeit vor Vorgründungsgesellschaft<br />

1. Bei Aufnahme einer Geschäftstätigkeit vor Abschluss<br />

eines formgültigen Vorgründungs- oder<br />

Gesellschaftsvertrags entsteht eine GesBR oder<br />

OHG.<br />

2. Fehlt bei einer Vertragsübernahme die Zustimmung<br />

der Gläubiger, dann ist diese nicht unwirksam,<br />

sondern unvollständig; sie hat bloß die Rechtswirkungen<br />

der Erfüllungsübernahme.<br />

OGH 7. 12. 2004, 5 Ob 82/04 a, ecolex 2005/284.<br />

" §§ 8, 33 VerG:<br />

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Vereinssachen<br />

In der Übergangsfrist des § 33 Abs 3 VerG hindert<br />

die Nichtausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs<br />

für die Ausschließung von Mitgliedern<br />

dieses nicht, den Anspruch auf Teilnahme an Vereinseinrichtungen<br />

im Klageweg durchzusetzen<br />

und durch einstweilige Maßnahmen sichern zu lassen.<br />

OGH 21. 4. 2005, 2 Ob 51/05 x, ecolex 2005/286<br />

(LS) = RdW 2005/623 (LS) = GesRZ 2005, 198<br />

(siehe auch OGH 25. 5. 2005, 7 Ob 54/05 z, ecolex<br />

2005/322).<br />

Deutschland<br />

Fachanwalt für Erbrecht (DE)<br />

übernehme Substitutionen<br />

vor Gerichten & Schiedsgerichten<br />

Dr. Andrzej Remin<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

Recht kurz & bündig<br />

" § 24 GenG:<br />

Fakultativer Aufsichtsrat einer Genossenschaft<br />

Der fakultative Aufsichtsrat einer Genossenschaft<br />

muss nicht aus mindestens drei Mitgliedern<br />

bestehen.<br />

OGH 17. 2. 2005, 6 Ob 3/05 t, ecolex 2005/287 (LS)<br />

= RdW 2005/622 = GesRZ 2005, 194.<br />

" §§ 3, 8 VerG:<br />

Zuständigkeit der Schlichtungseinrichtungen nach<br />

VerG 20<strong>02</strong><br />

Die nach dem VerG 20<strong>02</strong> einzurichtenden Schlichtungseinrichtungen<br />

sind auch für alle privatrechtlichen<br />

Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern<br />

und dem Verein oder Vereinsmitgliedern<br />

untereinander zuständig, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis<br />

im Zusammenhang stehen.<br />

OGH 17. 3. 2005, 6 Ob 219/04 f, ecolex 2005/321 =<br />

GesRZ 2005, 196.<br />

" §§ 277 ff HGB:<br />

Zwangsstrafen zur Durchsetzung von Offenlegungsvorschriften<br />

Von der Einhebung einer verhängten Zwangsstrafe<br />

ist abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht ist,<br />

sohin den Offenlegungsvorschriften entsprochen<br />

worden ist.<br />

OGH 21. 4. 2005, 6 Ob 43/05 z, RdW 2005/616 =<br />

ecolex 2005/368 (LS).<br />

" § 127 StGB, § 148 a StGB:<br />

Das Aufladen eines Wertkartentelefons oder einer<br />

Quickgeldbörse unter Verwendung einer Bankomatkarte<br />

ist nicht nach § 127 StGB, sondern nach<br />

§ 148 a StGB zu beurteilen.<br />

OGH 13. 10. 2005, 15 Os 99/05 f (RS012<strong>02</strong>80) =<br />

RZ 2006, EÜ 130.<br />

Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter<br />

Mitwirkung von<br />

Dr. Manfred Ainedter,<br />

Dr. Harald Bisanz und<br />

RA Dr. Ullrich Saurer.<br />

65


Recht kurz & bündig<br />

66<br />

" § 223 Abs 2 StGB, § 224 StGB, § 224 a StGB:<br />

Wer den von einem anderen ge- oder verfälschten<br />

Reisepass bei sich führt, um ihn bei einer allfälligen<br />

Identitätskontrolle vorzuweisen, verantwortet ein<br />

Besitzen im Sinne des fünften Deliktsfalls des<br />

§ 224 a StGB. Erst eine ausführungsnahe Handlung<br />

zum tatsächlichen Gebrauch des Falsifikats kann<br />

das Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB begründen.<br />

Eine solche die Versuchsstrafbarkeit auslösende<br />

ausführungsnahe Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) ist<br />

erst dann anzunehmen, wenn eine konkrete Ausweisleistung<br />

unmittelbar bevorsteht, der Täter also in Begriff<br />

steht, das ge- oder verfälschte Dokument zum<br />

Nachweis seiner Identität vorzuweisen. Das bloße<br />

Mitsichtragen des Falsifikats reicht dafür noch nicht<br />

aus, weil der Gesetzgeber durch die neu geschaffenen,<br />

mit einer geringeren Strafdrohung versehenen<br />

Tatvarianten des § 224 a StGB klargestellt hat, dass<br />

er derartige, dem tatsächlichen Gebrauch der Fälschung<br />

vorgelagerte Tatmodalitäten in einem eigenen<br />

Delikt erfassen wollte.<br />

OGH 27. 7. 2005, 13 Os 47/05 v (RS0120168) =<br />

RZ 2006, EÜ 115.<br />

" Bei Exekution auf andere Vermögensrechte ist<br />

„großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit<br />

anzunehmen“; vorliegend: Frage<br />

der exekutiven Verwertung von Änderungsrechten eines<br />

Stifters einer Privatstiftung als Vermögensrecht:<br />

OGH 26. 4. 2006, 3 Ob 217/05 s; EvBl 2006/153<br />

(ÖJZ 2006, 812).<br />

(Ausdrücklich verneint der OGH rechtspolitische Bedenken<br />

gegen die Möglichkeit der Exekution mit dem<br />

Hinweis, dass dem „Gesetzgeber nicht unterstellt werden<br />

kann, mit dem PSG eine einseitige und durch nichts zu<br />

rechtfertigende Bevorzugung eines widerrufs- und/oder<br />

änderungsberechtigten Schuldners, der sich einer Stiftung<br />

bedient, um die Befriedigung rechtskräftig zuerkannter<br />

Forderungen des betreibenden Gläubigers zu vereiteln, gewollt<br />

zu haben“. Bisanz.)<br />

100 Fragen und Antworten<br />

2006. XVI, 142 Seiten. Geb.<br />

EUR 38,– Vorzugspreis für<br />

ZAS-Abonnenten EUR 32,–<br />

ISBN 978-3-214-08788-3<br />

Eypeltauer/Nemec<br />

Diensterfindungsrecht<br />

Im Arbeitsrecht gibt es kein Vorbeikommen am Diensterfindungsrecht:<br />

• Was versteht man unter einer Diensterfindung?<br />

• Wie erlangt der Dienstgeber das Recht auf eine Diensterfindung?<br />

• Welche Methoden zur Ermittlung der Diensterfindungsvergütung<br />

gibt es?<br />

• Was ist der Erfindungswert einer Erfindung?<br />

Auf grundsätzliche Fragen dieser Art sowie auf darüber hinausgehende<br />

Spezialfragen gibt Ihnen unser Expertenduo, ein Rechtsanwalt und ein<br />

Patentanwalt, die passende Antwort.<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes<br />

anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles 1)<br />

RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl. Univ.Doz.Dr.Wolfgang List ist Spezialist für öffentliches<br />

Recht, insbesondere Umweltrecht, verfügt über eine 23-jährige Erfahrung in diesem Bereich und hat ein umfassendes<br />

Schrifttum publiziert. Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List ist ua Lehrbeauftragter an der Montanuniversität in<br />

Leoben, der Wirtschaftsuniversität und der Universität für Bodenkultur in Wien sowie der Universität in Innsbruck.<br />

Seit 2005 ist Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Mag. Barbara Tatschl beendete im Juli<br />

2004 das Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz und absolvierte anschließend das<br />

Gerichtsjahr in Judenburg und in Graz. Seit Jänner 2006 ist Mag. Barbara Tatschl als Rechtsanwaltsanwärterin bei<br />

Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List tätig.<br />

Der Beitrag behandelt im Wesentlichen das Fahrlässigkeitsdelikt und die Erfüllung der Tatbestände anhand eines<br />

Umweltrechtsfalles. Bei der Probenentnahme eines Ölabscheiders im Beisein eines externen Chemikers wurde<br />

ein Mitarbeiter der Firma K schwer verletzt, der andere verunglückte tödlich, da Gase im Schacht vorhanden waren.<br />

Der schwere Unfall in diesem Industriebetrieb und die in diesem Zusammenhang erfolgte Verurteilung eines<br />

Chemikers wegen fahrlässiger Tötung, der mit dem Betriebsablauf nichts zu tun hatte und über die tatsächlichen<br />

Gefahrenverhältnisse im Industriebetrieb nicht informiert war, hat die Notwendigkeit gezeigt, sich mit den Fahrlässigkeitsdelikten<br />

anhand des konkreten Falles auseinander zu setzen.<br />

Ein schwerer Unfall in einem Industriebetrieb und die<br />

in diesem Zusammenhang erfolgte Verurteilung eines<br />

Chemikers wegen fahrlässiger Tötung, der mit dem Betriebsablauf<br />

nichts zu tun hat und über die tatsächlichen<br />

Gefahrenverhältnisse im Industriebetrieb nicht informiert<br />

war, hat die Notwendigkeit gezeigt, sich mit<br />

den Fahrlässigkeitsdelikten anhand des konkreten Falles<br />

auseinanderzusetzen.<br />

I. Sachverhalt<br />

Die StA erhob gegen den abfallrechtlichen Geschäftsführer<br />

(C) Anklage wegen fahrlässiger Tötung und<br />

fahrlässiger schwerer Körperverletzung unter besonders<br />

gefährlichen Verhältnissen, doch wurde C vom<br />

LG mit Urteil 2) freigesprochen. Der dagegen von der<br />

StA eingebrachten Berufung gab das OLG Folge und<br />

erkannte C (ohne Beweiswiederholung) der Vergehen<br />

nach §§ 80 und 88 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig. C<br />

wurde zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe<br />

von vier Monaten verurteilt.<br />

C war von Mai 1997 bis August 2001 als abfallrechtlicher<br />

Geschäftsführer und Leiter für den Bereich gefährliche<br />

Abfälle bei einem Entsorgungsunternehmen<br />

(E) beschäftigt. Zu seinem Tätigkeitsbereich gehörte<br />

die Entnahme und Analyse von Abwässerproben aus<br />

Ölabscheidern, üblicherweise aus einem 30 bis 100 cm<br />

tiefen Probeschacht.<br />

Auf dem Areal der Firma K, die ein Vertragspartner<br />

der Entsorgungsfirma E ist, befand sich eine in den 60er-Jahren<br />

stillgelegte Mülldeponie des Magistrats, die<br />

in den 70er-Jahren in Leichtindustriegebiet umgewidmet<br />

wurde. Im Jahr 1991 wurde von einer Firma für<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

Abhandlungen<br />

die Versickerung der betrieblichen Abwässer des<br />

Waschplatzes ein Ölabscheider hergestellt und geliefert<br />

und von einer weiteren Firma eingebaut. Probeschächte<br />

waren zum Zeitpunkt der Errichtung dieser<br />

Anlage üblich. Die erforderlichen Bewilligungen lagen<br />

vor. Von der Existenz der Mülldeponie hatte C keine<br />

Kenntnis, wohl aber wusste der Firmeninhaber K darum.<br />

In den Jahren 1993 bis 2000 oblag die Wartung<br />

der Ölabscheideranlage der Firma, die den Ölabscheider<br />

hergestellt und eingebaut hat. Die Schächte wurden<br />

dabei regelmäßig vor solchen Arbeiten auf das Vorhandensein<br />

von Gasen überprüft und sodann mit einer Teleskopstange<br />

mit bzw ohne Einsteigen in den Schacht<br />

die Probe entnommen. Zur Entnahme der Probe ohne<br />

Teleskopstange ist eine Leiter im Schacht vorhanden<br />

gewesen.<br />

Am 26. Juli wollte C eine Probenziehung zur Überprüfung<br />

des ordnungsgemäßen Funktionierens des Ölabscheiders<br />

vornehmen. Als C am Firmengelände eintraf,<br />

führte ihn ein Mitarbeiter (A) zum Sickerschacht,<br />

der geöffnet war und in dem eine Leiter stand. Als er<br />

sich verwundert zeigte, dass dies ein Probeschacht sein<br />

solle, erwiderte ihm A, dass dies „so sei“. Auf die Frage<br />

des A, „Steigst du hinein, oder soll ich hineinsteigen“,<br />

antwortete ihm C, dass er noch zu zwei Kunden müsste<br />

und er mit dem Einsteigen in einen Schacht nicht gerechnet<br />

habe. Daraufhin begann A in den Schacht einzusteigen.<br />

C reichte ihm das Probeglas nach. Als A es<br />

zum Abfluss (aus dem Ölabscheider in den Sickerschacht)<br />

hinhielt, geriet er ins Wanken und stürzte<br />

1) OLG Graz, 14. 10. 2003, AZ 10 Bs 110/03.<br />

2) LG Klagenfurt, 46 Hv 61/<strong>02</strong> p.<br />

<strong>2007</strong>, 67<br />

Sorgfaltspflicht eines<br />

Chemikers;<br />

Umweltrecht;<br />

Fahrlässigkeitsdelikt;<br />

Fahrlässige Tötung;<br />

Schadenersatzansprüche<br />

der Hinterbliebenen<br />

Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />

Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />

67


Abhandlungen<br />

68<br />

von der Leiter. C nahm an, dass er das Gleichgewicht<br />

verloren hatte; an einen Gasunfall hatte er nicht gedacht.<br />

Weil A auf Zurufe keine Antwort gab, wusste<br />

der Verurteilte nicht, was geschehen sei, und verständigte<br />

mit seinem Mobiltelefon Rettung und Feuerwehr.<br />

Ein weiterer Arbeiter (B) kam hinzu und stieg in den<br />

Schacht bis zum Boden, sah kurz nach A, kletterte wieder<br />

hinauf, stürzte aber nach hinten in den Schacht. In<br />

diesem Moment dachte C daran, dass Gas im Spiel sein<br />

könne.<br />

Tatsächlich befand sich im Sickerschacht Kohlendioxyd,<br />

dessen Existenz auf die ehemalige Mülldeponie<br />

bzw die Verrottung der dort gelagerten Abfälle zurückzuführen<br />

war. Aufgrund der Deponiegase, die sich im<br />

Schacht befanden, kam B zu Tode, A erlitt schwere, irreversible<br />

Gesundheitsschäden.<br />

II. Urteilsbegründung des OLG<br />

Das Berufungsgericht wirft C im Spruch seiner Entscheidung<br />

fahrlässige Unkenntnis<br />

" der örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit<br />

der zu kontrollierenden Einrichtungen sowie<br />

" der grundsätzlich in Sickerschächten bestehenden<br />

Erstickungsgefahr durch gefährliche Gase und/oder<br />

Sauerstoffmangel vor, ferner, dass er fahrlässig<br />

" Arbeitnehmerschutzvorschriften (insb § 4 Abs 3<br />

ASchG 3) und § 59 Abs 1 AAV 4) ) sowie die betriebsinternen<br />

Sicherheitsvorschriften nicht beachtete, indem<br />

er entgegen dieser Vorschriften<br />

" ohne vorherige Messung des Sauerstoffgehaltes im<br />

Schacht den (nicht speziell geschulten) A ohne<br />

Schutzausrüstung oder sonstige Sicherung über eine<br />

Leiter in den Schacht einsteigen ließ, um ihn<br />

" eine Probenziehung durchführen zu lassen, die speziell<br />

geschulten Kräften vorbehalten sei, sowie<br />

" den mit der Gefährlichkeit von Sickerschächten<br />

ebenfalls nicht vertrauten B ohne Aufklärung über<br />

die bestehende Gefahrenlage und ohne Schutzausrüstung<br />

oder sonstige Sicherung in den Sickerschacht<br />

nachsteigen ließ.<br />

Das Maß der im konkreten Fall objektiv gebotenen<br />

Sorgfalt, dessen Einhaltung von C zu fordern war, bestimmte<br />

sich nach Ansicht des Berufungsgerichtes zunächst<br />

nach den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes<br />

5) und der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung<br />

(AAV), insb deren §§ 59 und 60<br />

über Maßnahmen bei Befahren von Schächten, Behältern<br />

etc, sowie den Verhaltensregeln des Entsorgungsunternehmens<br />

E für das Befahren von Schächten und<br />

Allgemeinen Verkehrsnormen, wonach die Verwendung<br />

einer Teleskopstange, das Vorhandensein von<br />

Messgeräten und die Mitnahme von Schutzausrüstungen<br />

vorgeschrieben ist. Darüber hinaus zog das Berufungsgericht<br />

in Rechnung, dass C gewusst habe, dass<br />

Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />

Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />

grundsätzlich in Sickerschächten Gase auftreten können.<br />

6) Es beurteilte des Weiteren das Einsteigen in<br />

den Sickerschacht als besonders gefahrengeneigte Tätigkeit.<br />

Den Fahrlässigkeitsvorwurf begründete das Berufungsgericht<br />

im Wesentlichen damit, dass C trotz seines<br />

Wissens um die grundsätzlich mögliche Existenz<br />

von Gasen in Sickerschächten und seiner mangelnden<br />

Kenntnis der Schutzvorschriften, derzufolge er sich<br />

auch nicht das von geschulten Mitarbeitern der Entsorgungsfirma<br />

E geforderte spezielle Wissen und Können<br />

angeeignet hatte, die besonders gefahrengeneigte Tätigkeit<br />

übernommen hat. Seine (vorwerfbare) Sorgfaltspflichtverletzung<br />

sei darin gelegen, dass er sich nicht,<br />

wie es von einem einsichtigen und besonnenen Menschen<br />

aus seinem Verkehrskreis in der konkreten Situation<br />

zu erwarten gewesen wäre, einen Überblick über<br />

die Situation verschaffte, bevor ein Arbeitnehmer des<br />

Vertragspartners aus Gefälligkeit in den Schacht einstieg,<br />

indem er zumindest nachfragte, in welcher Weise<br />

die Probenziehung in der Vergangenheit erfolgte und<br />

sich von der Qualifikation des Arbeiters für die von<br />

ihm beabsichtigte gefahrengeneigte Tätigkeit überzeugte.<br />

7)<br />

Die vom Berufungsgericht zur Beurteilung der Sorgfaltswidrigkeit<br />

herangezogene Maßfigur sei demnach<br />

ein ausgebildeter Chemiker, der nicht für das Befahren<br />

von Schächten zuständig ist, aber ca 30-mal Proben aus<br />

Probeschächten gezogen hat, sich erstmals einer Anlage<br />

mit einem mehrere Meter tiefen Schacht gegenüber<br />

sieht und der grundsätzlich weiß, dass in Schächten<br />

mit dem Vorhandensein von Gasen zu rechnen ist. 8)<br />

III. Kritik an der Rechtsansicht des<br />

OLG<br />

Diese Rechtsansicht entspricht weder den Feststellungen<br />

noch der Dogmatik vom Fahrlässigkeitsdelikt.<br />

1. Allgemeines zum Fahrlässigkeitsdelikt<br />

Auszugehen ist davon, dass der Tatbestand eines jeden<br />

Fahrlässigkeitsdeliktes erst (und nur) dann erfüllt ist,<br />

wenn der Täter die objektiv gebotene Sorgfaltspflicht<br />

zur Vermeidung der Tatbestandserfüllung verletzt hat.<br />

Denn das deliktstypische Unrecht wird nicht durch<br />

3) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl 1994/450 zuletzt geändert<br />

durch BGBl I 2001/159.<br />

4) Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung BGBl 1983/218 idF der<br />

Arbeitsmittelverordnung BGBl 2000/164.<br />

5) § 4 ASchG.<br />

6) OLG Graz, 14. 10. 2003, AZ 10 Bs 110/03, Seiten 25, 26; LG Klagenfurt,<br />

46 Hv 61/<strong>02</strong> p US 23, 27.<br />

7) OLG Graz, 14. 10. 2003, AZ 10 Bs 110/03, Seite 27.<br />

8) OLG Graz, 14. 10. 2003, AZ 10 Bs 110/03, Seite 26.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


die Erfolgsherbeiführung hergestellt, sondern nur dadurch,<br />

dass ex ante betrachtet eine objektive Sorgfaltspflicht<br />

verletzt wurde, die den Eintritt dieser<br />

Unrechtsfolgen verhindern soll. 9) Bei reinen Erfolgsverursachungstatbeständen,<br />

bei denen jede Verhaltensbeschreibung<br />

im Gesetz fehlt, 10) kommt dieser Sorgfaltswidrigkeit<br />

besondere Bedeutung zu, weshalb das<br />

im Tatbestand des besonderen Teiles beschriebene Tatbild<br />

jedenfalls durch § 6 StGB um das Merkmal der<br />

objektiven Sorgfaltswidrigkeit zu ergänzen ist. 11) Ein<br />

Verhalten ist nicht deshalb verboten, weil ex post ein<br />

negativer Erfolg herbeigeführt wurde, sondern rechtswidrig,<br />

weil es ex ante geeignet war, einen solchen Erfolg<br />

herbeizuführen. 12)<br />

Die objektiv gebotene Sorgfalt umschreibt das Gesetz<br />

in § 6 StGB mit der Sorgfalt, zu welcher der Täter<br />

„nach den Umständen verpflichtet“ ist. Es kommt demnach<br />

auf jene Sorgfalt an, die in der konkreten Tatsituation<br />

zur Vermeidung der Verwirklichung eines Tatbildes<br />

erwartet werden kann. Abzustellen ist daher auf<br />

die Sorgfalt, welche ein einsichtiger, besonnener und<br />

rechtstreuer Mensch in der konkreten Situation zum<br />

Schutz des gefährdeten Rechtsgutes aufgewendet hätte.<br />

Ob der Täter diese Sorgfalt beachtet hat, ist strikt ex<br />

ante nach dem „Urteil eines am Standort des Handelnden<br />

vorgestellten, sachkundigen Beobachters“ zu prüfen,<br />

der über das allgemeine Erfahrungswissen der Zeit<br />

von den Kausalverläufen verfügt (nomologische Urteilsbasis)<br />

und die Realfaktoren kennt, soweit sie einem<br />

einsichtigen Menschen erkennbar sind (ontologische<br />

Urteilsbasis). 13) Der Sache nach geht es dabei um ein<br />

Gefahrenurteil aus Täterperspektive im Handlungszeitpunkt.<br />

Auf der Grundlage der in der konkreten Situation<br />

vorliegenden, dem Täter bekannten Realfaktoren<br />

ist das für die Bestimmung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit<br />

maßgebliche Gefahrenurteil zu fällen.<br />

Das Maß der im Einzelnen objektiv gebotenen Sorgfalt<br />

bestimmt sich zunächst nach Rechtsvorschriften für<br />

den konkreten Lebensbereich, fehlen solche, an jenen<br />

Sorgfaltsregeln, die für bestimmte gefahrengeneigte<br />

Tätigkeiten die diesen immanenten Sorgfaltsgrundsätze<br />

zusammenfassen. Ein Verstoß dagegen hat jedoch<br />

nur Indizwirkung. Trotz eines Norm- oder Regelverstoßes<br />

kann in concreto dennoch die Sorgfaltswidrigkeit<br />

fehlen, wenn nämlich die von der missachteten Regelung<br />

vorausgesetzte typische Gefährlichkeit des Verhaltens<br />

nicht besteht. 14) Hilfsweise ist von jener Sorgfalt<br />

auszugehen, die von einem sich seiner Pflichten gegen<br />

die Mitwelt bewussten Menschen aus dem Verkehrskreis<br />

des Täters in der konkreten Situation billigerweise<br />

verlangt werden kann (differenzierte Maßfigur).<br />

Zeigt ein Vergleich mit dem Verhalten einer differenzierten<br />

Maßfigur, dass das Täterverhalten gegenüber<br />

der von der Maßfigur zu erwartenden Sorgfalt zurückgeblieben<br />

ist, liegt objektiv eine Sorgfaltswidrigkeit<br />

iS eines sozial inadäquat gefährlichen Verhaltens vor.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

2. Wesentliche Neuigkeiten zum<br />

Fahrlässigkeitsdelikt anhand des aktuellen<br />

Sachverhalts<br />

Wendet man diese Kriterien auf den Urteilssachverhalt<br />

an, dann wird deutlich, dass das Berufungsgericht bereits<br />

bei der Bestimmung des objektiven Sorgfaltsmaßstabes<br />

einer Fehleinschätzung unterlegen ist.<br />

Zunächst bildet § 4 Abs 3 ASchG entgegen der Ansicht<br />

des Berufungsgerichtes keine taugliche Orientierungshilfe,<br />

legt dieses Gesetz doch nur grundsätzlich<br />

die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern<br />

zu deren Schutz und Gesundheit fest. Dabei<br />

verweist es insb in § 4 Abs 3 (iVm Abs 1 und Abs 2)<br />

darauf, dass für Art und Umfang der zu treffenden<br />

Schutzmaßnahmen die Umstände des Einzelfalles entscheidend<br />

sind.<br />

Die Bestimmungen der §§ 59 und 60 der AAV wiederum<br />

sehen zwar – ebenfalls in erster Linie vom Arbeitgeber<br />

zu beachtende – detaillierte Schutzmaßnahmen<br />

vor, doch stellt sich die Frage, ob sie im gegenständlichen<br />

Fall überhaupt anzuwenden gewesen wären.<br />

Ihr Regelungsinhalt betrifft das „Befahren von<br />

Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder<br />

Rohrleitungen“ 15) bzw Arbeiten in oder an solchen<br />

oder ähnlichen Betriebseinrichtungen. 16) Ob und in<br />

welchem Umfang die hier festgelegten Vorkehrungen<br />

zu treffen sind, hängt nun von der Beschaffenheit der<br />

Arbeitsstätte und den vorzunehmenden Arbeiten ab.<br />

Denn ein Einsteigen in einen einige Meter tiefen Sickerschacht<br />

wie hier ist nicht schon dieser Bezeichnung<br />

wegen ein „Befahren“ eines Schachtes, das die Einhaltung<br />

der vorgesehenen Maßnahmen erzwingt, sondern<br />

nur dann, wenn sich das Einsteigen aufgrund der gegebenen<br />

Umstände als Tätigkeit darstellt, der von vornherein<br />

Gefahren jener Art immanent sind, welchen<br />

die angeordneten Schutzmaßnahmen vorbeugen sollen.<br />

Ob es sich vorliegend daher um eine solche gefahrengeneigte<br />

Tätigkeit gehandelt hat, ist Gegenstand des<br />

Gefahrenurteils der differenzierten Maßfigur.<br />

Entscheidend dafür ist vorliegendenfalls die Bewertung<br />

des Einsteigens in einen einige Meter tiefen<br />

Schacht über eine Leiter zur Entnahme einer Flüssigkeitsprobe<br />

unmittelbar aus dem Abfluss einer Ölabscheideranlage,<br />

also nicht am Boden des Schachtes.<br />

Die mit der Verwendung einer Leiter verbundenen<br />

Risken beschränken sich zunächst auf die Gefahr, das<br />

9) Fuchs AT 5 , 7/4.<br />

10) §§ 80, 81, 88 StGB.<br />

11) Burgstaller in WK² § 6 Rz 43.<br />

12) Fuchs AT 5 12/10, 7/4.<br />

13) Burgstaller, WK² § 6 Rz 36; ders, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafverfahren<br />

38.<br />

14) Burgstaller in WK² § 6 Rz 43, 45; ders in FS Pallin 49, 50; Steininger,<br />

Bezauer Tage 1981 199; vgl JBl 1988, 395.<br />

15) § 59 AAV.<br />

16) § 60 AAV.<br />

Abhandlungen<br />

Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />

Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />

69


Abhandlungen<br />

70<br />

Gleichgewicht zu verlieren oder einen Fehltritt zu machen<br />

und dadurch oder aber deswegen von der Leiter<br />

zu stürzen, weil die Leiter umkippt. Diese Gefahren<br />

sind aber Gefahren des allgemeinen Lebensrisikos.<br />

Rechtsgüterverletzungen, die sich als Manifestation<br />

dieses Risikos darstellen, liegen demnach innerhalb<br />

der Grenzen des erlaubten Risikos. Sie können nur<br />

dann eine strafrechtlich bewehrte Sorgfalt auslösen,<br />

wenn diese Tätigkeit von jemandem ausgeübt wird,<br />

der dazu erkennbar nicht in der Lage ist. Auch das Hinuntersteigen<br />

in eine einige Meter tiefe Grube, die zum<br />

Einsickern von Oberflächenwässern errichtet wurde –<br />

und um nichts anderes handelt es sich bei dem gegenständlichen<br />

Schacht –, ist für sich allein keine gefährliche<br />

Tätigkeit, weil anders als etwa in Klärgruben und in<br />

ähnlichen solchen Gruben im allgemeinen keine Giftgase<br />

auftreten. Auch andere Risikofaktoren, die ein Gefahrenpotential<br />

indizieren, dessen Neutralisierung die<br />

in den Arbeitnehmerschutzvorschriften angeführten<br />

Maßnahmen dienen, lagen objektiv erkennbar nicht<br />

vor.<br />

Die Gefährlichkeit des Einsteigens war daher im<br />

konkreten Fall nur im Zusammenhang damit gegeben,<br />

dass sich im Sickerschacht gesundheitsschädliche Gase<br />

angesammelt haben. Für das Maß der anzuwendenden<br />

Sorgfalt, die ex ante zu beurteilen ist, kann diese Gefährlichkeit<br />

aber nur dann bestimmend sein, wenn Anhaltspunkte<br />

vorhanden sind, aufgrund deren mit dem<br />

Auftreten solcher Gase gerechnet werden musste.<br />

Dass deren Existenz generell nicht ausgeschlossen werden<br />

kann, reicht dafür der Ansicht des Berufungsgerichtes<br />

zuwider nicht hin. Zweifelsohne wäre die Tatsache,<br />

dass der Sickerschacht sich auf dem Areal einer<br />

früheren, zugeschütteten Mülldeponie befand, ein Realfaktor,<br />

der das Auftreten von Gasen infolge der hier<br />

regelmäßig stattfindenden organischen Abbauprozesse<br />

befürchten lässt. Diese Tatsache war jedoch weder allgemein<br />

bekannt 17) noch aus den schriftlichen Unterlagen<br />

der Ölabscheideranlage, womit ja nur die Konstruktionspläne<br />

und die Bewilligungsbescheide gemeint<br />

sein können, ersichtlich noch durch die äußere Gestaltung<br />

des Betriebsgeländes erkennbar. Auch das Fehlen<br />

eines speziellen Probeschachtes bot keinen Anlass für<br />

ein positives Gefahrenurteil, umso weniger, als die Probenziehung<br />

nach den Feststellungen des Erstgerichtes<br />

zuvor auf eben dieselbe Weise erfolgte. Es ist im Gegenteil<br />

zu berücksichtigen, was das Berufungsgericht<br />

übergangen hat, dass die gegenständliche Anlage seit<br />

Jahren in Betrieb war, sämtliche Bewilligungsbescheide<br />

vorlagen, kein Auftreten von Giftgas jemals beobachtet<br />

wurde, der Ölabscheider erst zehn Tage zuvor fachmännisch<br />

gewartet wurde und eben, dass die Probenziehung<br />

vor dem gegenständlichen Ereignis in derselben<br />

Weise vorgenommen wurde. Angesichts dieser Realfaktoren<br />

hätte auch ein begleitender Beobachter das<br />

Einsteigen in den Sickerschacht auf die vom Erstge-<br />

Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />

Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />

richt festgestellte Weise nicht als besonders gefahrengeneigte<br />

Tätigkeit angesehen, die einem „Befahren<br />

eines Schachtes“ iSd Bestimmungen der AAV gleichzuhalten<br />

ist, aber auch nicht als solche, bei deren Vornahme<br />

die speziellen Verhaltensregeln der Entsorgungsfirma<br />

E oder die Anweisungen des Amtes der<br />

Landesregierung zu beachten gewesen wären. 18) Völlig<br />

unberücksichtigt blieb auch, dass C in der Hauptverhandlung<br />

am 28. 11. 20<strong>02</strong> aussagte, dass zwar bei Sickerschächten<br />

im Bereich einer Deponie, in Silos oder<br />

in Klärgruben mit dem Auftreten von Gasen zu rechnen<br />

ist, nicht aber bei gewöhnlichen Sickerschächten,<br />

in denen ein Ölabscheider entwässert wird.<br />

Aus der Sicht ex ante bedurfte es beim Einsteigen in<br />

den Sickerschacht daher keiner besonderen, insb nicht<br />

der vom Berufungsgericht als erforderlich angesehenen<br />

Sorgfaltsmaßnahmen, weshalb eine objektive Sorgfaltswidrigkeit<br />

dem Verurteilten auch nicht angelastet werden<br />

kann.<br />

Aber auch aus einem anderen Grund ist dem Verurteilten<br />

eine objektive Sorgfaltswidrigkeit nicht vorwerfbar:<br />

Das Fahrlässigkeitsdelikt ist zwar im Allgemeinen<br />

nicht als Unterlassungsdelikt zu begreifen, vielmehr<br />

handelt es sich überwiegend um ein Begehungsdelikt.<br />

Entscheidend ist nicht das Gebot, Sorgfalt walten zu<br />

lassen, sondern das Verbot, objektiv sorgfaltswidriges<br />

Handeln zu setzen. 19) Dementsprechend sind die objektiven<br />

Sorgfaltspflichten generell nicht an die Voraussetzungen<br />

von Garantenpflichten zu binden, sondern nur<br />

dort, wo man die strafrechtliche Haftung mangels eines<br />

anknüpfungsfähigen positiven Tuns unmittelbar auf die<br />

Unterlassung einer Erfolgsabwendung iSd § 2 StGB<br />

stützt. Dabei sind die für die Begehungsdelikte entwickelten<br />

Regeln zur Bestimmung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit<br />

bei fahrlässigen –„echten“ und „unechten“<br />

–Unterlassungsdelikten gemäß den Besonderheiten<br />

der Unterlassungsdelikte insgesamt entsprechend<br />

abzuwandeln.<br />

Für den vorliegenden Sachverhalt folgt daraus:<br />

C hatte die gefährliche Situation, durch die die beiden<br />

Männer zu Schaden kamen, nicht geschaffen.<br />

Der gegen ihn erhobene Vorwurf ist vielmehr der, es<br />

nicht verhindert zu haben, dass sie in den Schacht eingestiegen<br />

sind. Dieses Unterlassen kann aber iSd obigen<br />

Ausführungen nur dann Fahrlässigkeit begründen,<br />

wenn C eine Garantenstellung zukam. Nach den dafür<br />

maßgeblichen Kriterien des § 2 StGB (Gesetz, Vertrag,<br />

gefahrbegründendes Vorverhalten) hatte C diese Stellung<br />

nicht. Er war weder Arbeitgeber der Verunglückten<br />

noch kommt eine arbeitgeberähnliche Stellung in<br />

17) LG Klagenfurt, 46 Hv 61/<strong>02</strong> p US 7, 8.<br />

18) LG Klagenfurt, 46 Hv 61/<strong>02</strong> p US 24.<br />

19) Burgstaller in WK² § 6 Rz 57; ders, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafverfahren<br />

32 FN 7.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


Betracht. Er war ihnen gegenüber nicht weisungsbefugt<br />

und hat auch keine Anweisung zum Einsteigen erteilt.<br />

Auch von einem vertrags- oder vertragsähnlichen Verhältnis,<br />

welches den Arbeiter A verpflichtet hätte, in<br />

den Sickerschacht zu steigen oder auch nur, für C die<br />

Probe zu ziehen, kann keine Rede sein. Ein gefahrenbegründendes<br />

Vorverhalten von C (Ingerenz) scheidet<br />

ebenfalls aus.<br />

Dazu kommt, dass A aus eigenen Stücken, ohne von<br />

C dazu aufgefordert worden zu sein, in den Schacht gestiegen<br />

ist. Allenfalls geschah dies in Befolgung einer –<br />

vom Erstgericht festgestellten – Anweisung des Inhabers<br />

der Firma K, C bei der Probennehmung zu unterstützen,<br />

keinesfalls aber über Veranlassung von C. Hat<br />

sich aber A freiwillig in die (ex post tatsächlich existente)<br />

Gefahrensituation begeben, dann scheidet eine<br />

strafrechtlich relevante Fahrlässigkeitshaftung von C<br />

für die daraus resultierenden Schadensfolgen auch deshalb<br />

aus, weil die Selbstgefährdung eines Dritten, dem<br />

gegenüber keine Garantenpflicht besteht, eine Sorgfaltspflicht<br />

auch dann nicht begründet, wenn man die<br />

Nichtverhinderung des Einsteigens als Mitwirkung an<br />

einer solchen Selbstgefährdung bzw Selbstschädigung<br />

eines eigenverantwortlich Handelnden ansehen wollte.<br />

Dessen ungeachtet würde nach einer Mindermeinung<br />

ein überlegenes Wissen des Täters um entsprechende<br />

Gefahrenindikatoren (Müllablagerungen) eine<br />

Sorgfaltspflicht entstehen lassen, doch scheidet diese<br />

theoretische Fallkonstellation aus, weil C jedenfalls<br />

über kein größeres Wissen um die Örtlichkeit und allfällige<br />

Anhaltspunkte, die eine Gefahr der gegenständlichen<br />

Art (Auftreten von Giftgasen im gegenständlichen<br />

Sickerschacht) indizierten, verfügte als das (die)<br />

Opfer selbst. Vielmehr ist im Gegenteil davon auszugehen,<br />

dass A über diese Umstände aufgrund seiner besseren<br />

Orts- und Betriebskenntnis jedenfalls besser informiert<br />

war als C.<br />

Schlussendlich ist eine strafrechtliche Haftung von C<br />

(als Fahrlässigkeitsschuld) auch deshalb auszuschließen,<br />

weil der verpönte Erfolg für ihn nach den Konstatierungen<br />

des Erstgerichtes subjektiv nicht voraussehbar<br />

war.<br />

Wenn nämlich der Umstand, dass das Vorhandensein<br />

von gesundheitsschädlichen Gasen oder Sauerstoffmangel<br />

nach allgemeiner Erfahrung (ohne vorangegangene<br />

Überprüfung) mit absoluter Gewissheit nicht auszuschließen<br />

ist, einen besonnenen Menschen aus dem<br />

Verkehrskreis von C, der zudem als mit den besonderen<br />

Vorschriften vertraut gedacht werden muss und deshalb<br />

das Einsteigen in den Sickerschacht allenfalls als „Befahren<br />

eines Schachtes“ bewerten würde, veranlasst<br />

hätte, die in den Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgesehenen<br />

Maßnahmen (ua Schöpfen mit einer Teleskopstange,<br />

Einsteigen in den Sickerschacht nur unter<br />

besonderen Sicherheitsvorkehrungen) zu setzen, dann<br />

wäre das Verhalten von C (unter Ausklammerung der<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

Problematik der Garantenstellung und der Beteiligung<br />

an einer Fremdgefährdung), weil es von diesem Standard<br />

abwich, objektiv sorgfaltswidrig gewesen. Die Frage,<br />

ob es damit auch subjektiv sorgfaltswidrig war, ist<br />

damit aber noch nicht beantwortet. Zwar wird in der<br />

Judikatur die durch die objektive Sorgfaltswidrigkeit indizierte<br />

subjektive Sorgfaltspflichtverletzung regelmäßig<br />

keiner gesonderten Prüfung unterzogen, es sei<br />

denn, die Persönlichkeit des Täters weicht von jener<br />

der differenzierten Maßfigur in Bezug auf intellektuelle<br />

oder physische Fähigkeiten erkennbar deutlich ab,<br />

doch ist zu beachten:<br />

Eine objektive Sorgfaltswidrigkeit kann dem Täter<br />

nur dann persönlich zum Vorwurf gemacht werden,<br />

wenn er auch nach seinen persönlichen geistigen und<br />

körperlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat befähigt<br />

war, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten.<br />

Dieser Vorwurf setzt bei unbewusster Fahrlässigkeit,<br />

bei welcher der Täter nicht einmal die Gefahr des Erfolgseintritts<br />

erkannt hat, die individuelle Voraussehbarkeit<br />

des mit dem Täterverhalten verbundenen, von<br />

der Rechtsordnung missbilligten Risikos voraus. Weil<br />

sich fast nie ausschließen lässt, dass eine bestimmte Situation<br />

Risikofaktoren enthält, muss die Kategorie der<br />

individuellen Vorhersehbarkeit normativ begrenzt<br />

werden.<br />

Jedes Voraussehen besteht darin, dass der Voraussehende<br />

aus ihm subjektiv bekannten, gegenwärtigen<br />

oder vergangenen Tatsachen und Erfahrungssätzen<br />

(Prognosebasis) auf ein zukünftiges Ereignis schlussfolgert<br />

(Prognoseergebnis). Im Falle eines fahrlässigen Erfolgsdeliktes<br />

muss sich als Prognoseergebnis speziell<br />

das rechtlich missbilligte Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung<br />

ergeben. Bei unbewusster Fahrlässigkeit<br />

ist der Täter zwar (anders als bei bewusster Fahrlässigkeit)<br />

real nicht zu diesem Prognoseergebnis gelangt,<br />

hätte aber potentiell dazu gelangen können. Um zu einem<br />

zutreffenderen als zu dem real ermittelten Prognoseergebnis<br />

gelangen zu können, muss der Täter entweder<br />

seine Prognosebasis verbessern oder seine Ergebnisableitung<br />

aus dieser Prognosebasis schlüssiger<br />

gestalten. Gelangt der Täter zu einer negativen Risikoprognose,<br />

die selbst auf der Grundlage seiner eigenen<br />

Prognosebasis unschlüssig erscheint, so kann ihm regelmäßig<br />

unbewusste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.<br />

Die Sorgfaltswidrigkeit liegt darin, dass der Täter<br />

trotz ihm bekannter Anhaltspunkte für ein unerlaubtes<br />

Risiko sein Tatverhalten dennoch ausgeführt hat. Nicht<br />

die Kenntnis des unerlaubten Risikos selbst, sondern<br />

die Kenntnis von Risikoanhaltspunkten bzw Gefahrindikatoren,<br />

die dem Täter eine Schlussfolgerung<br />

auf das unerlaubte Risiko individuell möglich gemacht<br />

hätten, ist entscheidend. 20)<br />

20) Vgl Nowakowski, JBl 1953, 507; Systematischer Kommentar zum<br />

dStGB Anh zu § 16 Rz 25 ff.<br />

Abhandlungen<br />

Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />

Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />

71


Abhandlungen<br />

72<br />

Gelangt der Täter zu einer negativen Risikoprognose,<br />

die immerhin auf der Grundlage seiner eigenen<br />

Prognosebasis schlüssig erscheint, so kann ihm unbewusste<br />

Fahrlässigkeit allenfalls noch deswegen angelastet<br />

werden, weil er die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

seiner Prognosebasis nicht sorgfältig überprüft hat.<br />

Auch für eine solche Überprüfung des eigenen vermeintlichen<br />

Wissens muss der Täter jedoch einen<br />

ihm ersichtlichen Anlass besitzen. 21) Erst nachdem<br />

der Täter konkrete Hinweise dafür erhalten hat, dass<br />

seine Prognosebasis unzutreffend oder ergänzungsbedürftig<br />

sein könnte, wäre es unbewusst fahrlässig, dennoch<br />

zu handeln, als gäbe es keine Verdachtsmomente<br />

gegen die zugrunde gelegte Prognosebasis. Die für unbewusste<br />

Fahrlässigkeit erforderliche individuelle Erkennbarkeit<br />

des mit dem Tatverhalten verbundenen<br />

unerlaubten Risikos wird also durch die Kenntnis von<br />

Anhaltspunkten für jenes Risiko sowohl begründet als<br />

auch begrenzt. 22) Dabei ist nicht auf ein Erkennen-<br />

„Können“ im naturalistischen Sinn abzustellen, weil insoweit<br />

jedes Risiko letztlich erkennbar wäre. Eine Erkennbarkeit<br />

im normativen Sinn kann sich vielmehr<br />

nur daraus ergeben, dass dem Täter auf Grund des<br />

bei ihm vorhandenen Situations- und Erfahrungswissens<br />

bestimmte Schlussfolgerungen möglich gewesen<br />

wären.<br />

Nach den getroffenen Feststellungen lagen, wie<br />

schon oben ausgeführt, Anhaltspunkte, die die Vermutung<br />

des Auftretens von Giftgasen oder Sauerstoffmangel<br />

in dem in Rede stehenden Sickerschacht nahe gelegt<br />

hätten, nicht vor. Demgemäß hätte weder eine Besichtigung<br />

der Unfallsörtlichkeit vor Abschluss des Wartungsvertrages<br />

noch eine Erkundung nach der „Qualifikation“<br />

des Arbeiters A etwas anderes ergeben. Weil<br />

die Probenziehung in der Vergangenheit ebenso wie<br />

am Unfallstag vorgenommen wurde, hätte auch eine<br />

entsprechende Fragestellung nichts erbracht. Von den<br />

vom Berufungsgericht herangezogenen Schutzvorschriften<br />

hatte C keine Kenntnis und hätte sie auch<br />

nicht haben müssen. 23) Bei Anlegung eines normativen<br />

Maßstabes waren die tatsächlich gegebene gefährliche<br />

Situation und die daraus resultierenden Folgen demnach<br />

für C nicht erkennbar, weshalb er sein Verhalten<br />

auch nicht darauf ausrichten musste. Selbst bei Annahme<br />

einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit handelte<br />

er daher jedenfalls nicht subjektiv sorgfaltswidrig.<br />

Dieses Ergebnis entspricht auch traditioneller Lehre<br />

und Rechtsprechung, wonach prinzipiell die subjektive<br />

Sorgfaltswidrigkeit verneint wird, wenn der Täter die<br />

objektive Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens, insb<br />

dessen deliktstypische Gefährlichkeit, aufgrund eines<br />

geistigen oder körperlichen Mangels nicht erkennen<br />

oder wenn er persönlich in der Tatsituation aufgrund<br />

eines solchen Mangels die bestimmte Handlung, die<br />

die Sorgfaltsnorm fordert, nicht vornehmen konnte.<br />

Denn ein solcher (intellektueller) Mangel der hier in<br />

Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />

Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />

Rede stehenden Art ist auch mangelnde Erfahrung oder<br />

mangelndes Wissen (über anzuwendende Schutzmaßnahmen),<br />

der den Täter die objektiv gebotene Sorgfalt<br />

und demgemäß die Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens<br />

nicht erkennen ließ, womit die subjektive Sorgfaltswidrigkeit<br />

und damit die Fahrlässigkeitsschuld ausgeschlossen<br />

ist. 24)<br />

Trotz Entfalls der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit<br />

kann die Strafbarkeit des Täterverhaltens im Einzelfall<br />

unter dem Gesichtspunkt der Übernahms- oder Einlassungsfahrlässigkeit<br />

bejaht werden, dann nämlich, wenn<br />

der Täter eine gefährliche Tätigkeit übernommen hat,<br />

für die er – allgemein oder bloß in seinem besonderen<br />

Zustand – die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

nicht besaß. Weil in einem solchen Fall alle Fahrlässigkeitselemente<br />

auf diese Handlung – die Übernahme<br />

– zu beziehen sind, ist auch hier entscheidend, ob die<br />

differenzierte Maßfigur die vorzunehmende Handlung<br />

(die Probenentnahme unter den festgestellten Umständen)<br />

ex ante als gefahrengeneigte Tätigkeit beurteilt<br />

hätte, für deren Vornahme aus Sicht des Täters Fähigkeiten<br />

und Wissen erforderlich sind, über welches er –<br />

für ihn erkennbar – nicht verfügt. Dass das Einsteigen<br />

über eine Leiter in einen Sickerschacht unter den erkennbaren<br />

Gegebenheiten keine solche gefahrengeneigte<br />

Tätigkeit darstellt, wurde bereits ausgeführt.<br />

Es ist daher auch eine Übernahms- oder Einlassungsfahrlässigkeit<br />

zu verneinen.<br />

Die strafrechtliche Fahrlässigkeitshaftung des C für<br />

den Tod des B, der seinem Arbeitskollegen A zur Hilfe<br />

kommen wollte, ist im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen,<br />

weil die Gefahrensituation, durch die B zu<br />

Tode kam, von C nicht herbeigeführt wurde, damit eine<br />

Haftung für Folgeschäden, welche allein in Betracht<br />

gezogen werden könnte, mangels der dafür notwendigen<br />

Voraussetzung der Herbeiführung des „Primärunfalls“<br />

von vornherein nicht in Betracht kommt. Nur ergänzend<br />

sei darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn<br />

der Verurteilte für die Gefahrensituation ursächlich<br />

verantwortlich gewesen wäre, eine Haftung wegen fehlenden<br />

Risikozusammenhanges zu verneinen wäre. 25)<br />

Ergänzend sei schließlich darauf hingewiesen, dass<br />

das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung eine<br />

als Kriterium für das Gefahrenurteil der differenzierten<br />

Maßfigur in Betracht kommende Feststellung aus<br />

dem Urteil erster Instanz willkürlich anders ausgelegt<br />

hat, als es das Erstgericht getan hatte. Nach dessen<br />

Urteilsannahmen ging C nämlich auf Grund eines<br />

mit dem Betriebsinhaber geführten Telefongesprächs,<br />

21) Vgl Nowakowski ÖJZ 1958, 389.<br />

22) SK aaO Rz 31.<br />

23) OLG Graz 14. 10. 2003, AZ 10 Bs 110/03, Seite 18.<br />

24) Fuchs, AT 5 , 26/3, 8; Burgstaller in WK² § 6 Rz.<br />

25) Vgl Burgstaller in WK² § 6 Rz 73; § 80 Rz 83 f mwN; ders, Das Fahrlässigkeitsdelikt<br />

112.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


wonach am Betriebsgelände ein Mitarbeiter sei (A),<br />

der sich „dabei auskenne“, davon aus, dass dieser Mitarbeiter<br />

mit der Probenentnahme an der Ölabscheideranlage<br />

vertraut sei. Das Berufungsgericht vertrat<br />

hingegen die Auffassung, dass mit dieser Äußerung<br />

unzweifelhaft gemeint gewesen sei, am Gelände befände<br />

sich ein Mitarbeiter, der (nur!) mit den örtlichen<br />

Verhältnissen vertraut sei (ein Umstand, den zu erwähnen<br />

völlig überflüssig gewesen wäre), und es nicht<br />

von Bedeutung sei, wenn der Verurteilte anderer Meinung<br />

gewesen sei.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht<br />

aus den dargelegten Gründen mit seinem<br />

Schuldspruch das Gesetz va in den Bestimmungen der<br />

§§ 6, 80 und 88 StGB verletzte.<br />

IV. Kein Grund für eine<br />

Nichtigkeitsbeschwerde zur<br />

Wahrung des Gesetzes für die<br />

Generalprokuratur beim OGH<br />

Die Generalprokuratur hat kein Anlass zur Erhebung<br />

einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes<br />

gesehen, insb aufgrund der Außerachtlassung der<br />

objektiven Sorgfaltswirdrigkeit durch den graduierten<br />

Chemiker C. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit<br />

wird vom Gesetz als Außerachtlassung jener Sorgfalt<br />

umschrieben, zu welcher der Täter „nach den Umständen<br />

verpflichtet“ ist. Allgemeiner Maßstab dafür, ob die<br />

mit einem bestimmten Verhalten verbundene Gefahr<br />

einer Tatbildverwirklichung als sozial inadäquat und<br />

damit das betreffende Verfalten als objektiv sorgfaltswidrig<br />

einzustufen ist, ist das gedachte Verhalten einer<br />

„Modellfigur“,dieals„Personifizierung der Rechtsordnung<br />

in der konkreten Situation“ fungiert. Objektiv<br />

sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn es nicht<br />

dem Verhalten entspricht, das – bei identischer Tatsituation<br />

– ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen<br />

verbundener, besonnener und einsichtiger<br />

Mensch aus dem Verkehrkreis des Täters, ausgestattet<br />

mit dessen Sonderwissen (Chemiker), gesetzt<br />

hätte. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Handlungsvornahme<br />

zurückzugreifen, es handelt sich dabei um ein<br />

Ex-ante-Urteil.<br />

Die Generalprokuratur bestätigt die Ansicht des<br />

Oberlandesgerichtes Graz, dass der abfallrechtliche<br />

Geschäftsführer C, der mit den rechtlich geschützten<br />

Werten angemessen verbunden und ein einsichtiger<br />

und besonnener Mensch (Chemiker) ist, die Kenntnis<br />

der generellen Möglichkeit des Vorkommens gesundheitsschädlicher<br />

Gase bzw des Fehlens ausreichenden<br />

Sauerstoffes in Schächten hat. Er hätte in dieser Situation<br />

wissen müssen, dass der ungesicherte Einstieg in<br />

den Sickerschacht beim Ölabscheider gefährlich ist<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

und ein solches Verhalten hinsichtlich des betroffenen<br />

Rechtsgutes als sozial inadäquat zu beurteilen ist. Die<br />

skizzierte Maßfigur hätte daher vor dem Einstieg in<br />

den Schacht eine Gas- bzw Sauerstoffmessung vornehmen<br />

müssen und im Zweifelsfall, das heißt bei<br />

Nichtausschließung der Gefahr, von einer Vornahme<br />

der Probenziehung Abstand nehmen oder die Probenziehung<br />

mittels Teleskopstange vornehmen müssen.<br />

C als graduierter Chemiker hätte daher nach Ansicht<br />

des Berufungsgerichtes und der Generalprokuratur<br />

über die Existenz gesundheitsgefährdender Gase oder<br />

das Bestehen von Sauerstoffmangel in Sickerschächten<br />

Bescheid wissen müssen. Das Hineinstellen der Leiter<br />

durch den Angestellten A in den Sickerschacht hat bei<br />

C subjektiv den Eindruck einer bislang gleichartig<br />

praktizierten Probenziehung geweckt und die darauf<br />

beruhende Unterlassung der oben erwähnten Sicherheitsvorkehrungen<br />

ist auf die Missachtung der objektiv<br />

gebotenen Sorgfaltspflichten zurückzuführen. Auch<br />

wenn bei der Probenentnahme aus dem Sickerschacht<br />

immer durch Einsteigen mit der Leiter vorgegangen<br />

wurde, sind trotzdem die Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.<br />

Die Generalprokuratur stellt in ihrer Entscheidung<br />

auch auf die Schutzpflicht des C gegenüber des Mitarbeiters<br />

A ab, die zweifelsohne besteht. Die Schutzpflicht<br />

begründet sich im Einverständnis des C zur Ausführung<br />

einer ihm obliegenden (gefährlichen) Tätigkeit<br />

durch A. Schließlich hat sich A nicht freiwillig einer<br />

Selbstgefährdung ausgesetzt und die Gefahr bewusst in<br />

Kauf genommen.<br />

Die Haftung des C als Verursacher des Erstunfalls<br />

für den Tod des bei der Rettung des A verunglückten<br />

B wurde vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.<br />

Die Generalprokuratur stellt fest, dass ein allfälliges<br />

Erfahrungswissen des A betreffend die Probenentnahme<br />

den C als graduierten Chemiker nicht von der<br />

ihm obliegenden Verpflichtung zur Einhaltung der bereits<br />

dargestellten Sorgfaltsmaßnahmen befreit.<br />

V. Kommentar zur Ansicht der<br />

Generalprokuratur<br />

Die Generalprokuratur setzt in ihren Entscheidungen<br />

einen äußerst hohen Maßstab an die Erfüllung der<br />

objektiven Sorgfaltspflicht. Um die Erfüllung der objektiven<br />

Sorgfaltspflicht zu prüfen, wird eine Modellfigur<br />

herangezogen, die mit den rechtlich geschützten<br />

Werten angemessen verbunden und ein besonnener<br />

und einsichtiger Mensch ist und aus dem Verkehrkreis<br />

des Täters stammt. Da C als Chemiker mit Sonderwissen<br />

ausgestattet ist und wissen hätte müssen, dass in einem<br />

einige Meter tiefen Schacht gesundheitsschädliche<br />

Abhandlungen<br />

Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />

Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />

73


Abhandlungen<br />

74<br />

Gase ausströmen können bzw nicht ausreichend Sauerstoff<br />

vorhanden sein kann, verstößt er nach Ansicht der<br />

Generalprokuratur gegen das Gebot der objektiven<br />

Sorgfaltspflicht, indem er keine Gas- oder Sauerstoffmessung<br />

vorgenommen hat. Hätte C das Vorkommen<br />

der Gase nicht ausschließen können, wäre er verpflichtet<br />

gewesen, mittels einer Teleskopstange eine Probenziehung<br />

zu nehmen.<br />

Durch die Entscheidung der Generalprokuratur ist<br />

nun jeder Sachverständige bei allen Überprüfungen<br />

bzw Probenziehungen eines Ölabscheiders dazu verpflichtet,<br />

oben genannte Sorgfaltsmaßnahmen unter<br />

allen Umständen einzuhalten. Auch wenn Probenziehungen<br />

an Ölabscheidern in Firmen üblicherweise<br />

durch Hinabsteigen in den Schacht erfolgen, muss der<br />

Sachverständige zuerst eine Messung vornehmen, um<br />

Gase ausschließen zu können. Kann er Gase nicht mit<br />

100%iger Sicherheit ausschließen, ist die Probenziehung<br />

mittels Teleskopstange vorzunehmen. Kommen<br />

aufgrund der Messergebnisse keine Gase im Schacht<br />

vor, muss mit einer Schutzausrüstung in den Schacht<br />

eingestiegen werden. Sachverständige dürfen daher<br />

Kritische Betrachtung des Fahrlässigkeitsdeliktes anhand eines grundsätzlichen Umweltrechtsfalles<br />

Autoren: RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und RAA Mag. Barbara Tatschl<br />

nicht auf Vorgehensweisen zurückgreifen, die in den jeweiligen<br />

Firmen angewendet werden, da im Falle eines<br />

Unfalles die Missachtung der Sorgfaltspflicht<br />

zu einem Schuldspruch führen kann (Betrachtung<br />

des Einzelfalles). Eine Entbindung eines Sachverständigen<br />

von der Pflicht zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten<br />

findet nicht statt, auch wenn Mitarbeiter<br />

Kenntnisse über die Betriebsanlage und über Probenziehungen<br />

angeben. Dieser aus der Entscheidung hervorgehenden<br />

Konsequenz müssen sich nunmehr alle<br />

Sachverständigen bewusst sein.<br />

Aus der Entscheidung des OLG und aus der Ansicht<br />

der Generalprokuratur geht deutlich hervor, dass an<br />

Sachverständige ein besonders hoher Maßstab hinsichtlich<br />

der objektiven Sorgfaltspflicht gesetzt wird.<br />

Jegliche Pflichten sind daher mit allergrößter Sorgfalt<br />

zu erfüllen, ansonsten der Sachverständige im Falle eines<br />

Unfalles verurteilt werden kann. Weiters besteht<br />

seit 1. 1. 2006 die Möglichkeit, ein Unternehmen im<br />

Rahmen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes<br />

(VbVG) unter Vorliegen aller Voraussetzungen zu verurteilen.<br />

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berücksichtigt. Dadurch ergaben sich Änderungen ua. im Bereich der<br />

Bezirksgerichtlichen Zuständigkeit (§9), der Belehrung (§ 47a) uva.<br />

Neu eingefügt wurden insbesondere<br />

• § 49a (Prozessbegleitung),<br />

• § 129 (4) (Gutachten) und<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />

Dr. Siegbert Morscher und Dr. Peter Christ, Innsbruck. Dr. Siegbert Morscher ist o. Universitätsprofessor am Institut<br />

für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und war von 1988<br />

– 2004 Mitglied des VfGH. Dr. Peter Christ ist Universitätsassistent am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und<br />

Verwaltungslehre der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.<br />

Die durch die beiden B-VG-Novellen BGBl 1981/350 und 1984/296 geschaffene Möglichkeit, die Behandlung einer<br />

Beschwerde gem Art 144 Abs 2 B-VG unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen, führten zu wesentlichen<br />

Schwerpunktbildungen beim Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Anhand der seither<br />

zu Art 83 Abs 2 B-VG ergangenen Rsp des VfGH will der folgende Beitrag zeigen, dass mit dem Zurücktreten<br />

der quantitativen Bedeutung dieses Grundrechts letztlich keine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes verbunden<br />

war. Dies einerseits deshalb, weil die durch das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gewährleistete<br />

Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften auch der Kontrolle des VwGH nach Maßgabe des § 42<br />

Abs 2 VwGG unterliegt, andererseits bei Ausschluss dessen Zuständigkeit der VfGH in eine Prüfung von Beschwerden<br />

eintreten muss und schließlich, weil „unmittelbar“ in die Verfassungssphäre reichende Fragen der Zuständigkeit<br />

nach wie vor vom VfGH zu prüfen sind.<br />

I. Einleitung<br />

Das gem Art 83 Abs 2 B-VG verbürgte Grundrecht 1)<br />

darauf, dass „[n]iemand . . . seinem gesetzlichen Richter<br />

entzogen werden“ darf, wird in Fortführung der Rsp<br />

des Reichsgerichts 2) über seinen Wortlaut und die historische<br />

Intention der Verhinderung einer sog „Kabinettsjustiz“<br />

namentlich in Zusammenhang mit der Verhängung<br />

von Freiheitsstrafen hinaus dahingehend verstanden,<br />

dass die genannte Verfassungsbestimmung „in<br />

einem umfassenden . . . Sinn“ 3) „den Schutz und die<br />

Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeiten“<br />

garantiert. Allen Kritikern dieser – im Übrigen<br />

rechtsschutzfreundlichen – Rsp des VfGH ist entgegenzuhalten,<br />

dass es völlig unverständlich wäre,<br />

wenn der VfGH diese Rsp des Reichsgerichts, neben<br />

der schon in der Monarchie die parallele Zuständigkeitsjudikatur<br />

des kk VwGH bestand, 4) nicht fortgesetzt<br />

hätte. Denn andernfalls bestünde angesichts des<br />

Art 138 Abs 1 B-VG und des Umstands, dass der VfGH<br />

auf Grundlage des Art 144 B-VG nicht berufen ist,<br />

Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen,<br />

keinerlei sachlicher Anwendungsbereich für Art 83<br />

Abs 2 B-VG. Ein Grundrecht aber im Effekt zu beseitigen,<br />

ist von einem „Grundrechts-Gerichtshof“ wie<br />

dem VfGH nicht zu erwarten, ihm noch viel weniger<br />

zu empfehlen.<br />

Art 83 Abs 2 B-VG ist für die Regelung und Einhaltung<br />

der Zuständigkeit der staatlichen Entscheidungsträger<br />

zunächst insofern von Bedeutung, als der Gesetzgeber<br />

durch das „Recht auf ein Verfahren vor dem<br />

gesetzlichen Richter“ zu einer präzisen Regelung der<br />

Zuständigkeiten verhalten wird, oder aber indem etwa<br />

eine Verletzung dieses Rechts durch die Vollziehung<br />

dann angenommen wird, wenn ein „gesetzlicher Richter“<br />

eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch<br />

nimmt oder umgekehrt eine ihm auferlegte Zu-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

ständigkeit in gesetzwidriger Weise ablehnt und damit<br />

zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. 5)6) Der<br />

1) In Österreich: Verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht gem<br />

Art 144 Abs 1 B-VG.<br />

2) Siehe etwa Melichar, Die Freiheitsrechte der Dezember-Verfassung<br />

1867 und ihre Entwicklung in der reichsgerichtlichen Judikatur,<br />

ÖZÖRVR 1966, 256 ff (269 f); Berchtold, Das Recht auf ein Verfahren<br />

vor dem gesetzlichen Richter in Österreich, EuGRZ 1982, 246 ff<br />

(246 f); Holzinger, Art 83/2 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg),<br />

Österr Bundesverfassungsrecht III (20<strong>02</strong>) 3 ff.<br />

3) Siehe etwa VfSlg 14.390/1995 mwH, VfGH 17. 3. 2006, B 218/05.<br />

4) Siehe hiezu etwa Tezner, Die rechtsbildende Funktion der österreichischen<br />

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung III. Teil (1925)<br />

18, 43, 91 ff, 291; ders, Das österr Administrativverfahren 2 (1925)<br />

13, 438. Siehe auch VwSlg 4788 A/1906, 7866 A/1911, 9709 A/<br />

1913 ua, wonach die Entscheidung einer unzuständigen Behörde<br />

nicht wegen mangelhaften Verfahrens gem § 6 Abs 2 VwGG RGBl<br />

1876/36, sondern wegen Gesetzwidrigkeit gem § 7 leg cit zu beheben<br />

ist (siehe auch Kamitz, Der Verwaltungsgerichtshof [1931] 163).<br />

Nach VwSlg 5989 A/1908 und 7866 A/1911 war die Zuständigkeit<br />

einer Behörde von Amts wegen, also ohne „Parteienantrag und Beschwerde“<br />

zu prüfen.<br />

5) Siehe etwa VfSlg 1639/1948, 9696/1983, 10.374/1985, 11.597/<br />

1988, 12.889/1991, 13.280/1992, 14.544/1996, 14.590/1996,<br />

14.713/1997, 15.372/1998, 15.482/1999, 15.738/2000, 15.858/<br />

2000, 16.066/2001, 16.079/2001, 16.298/2001, 16.717/20<strong>02</strong>,<br />

16.737/20<strong>02</strong>, VfGH 8. 3. 2006, B 3303/05.<br />

6) Allgemein zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />

siehe etwa Klecatsky/Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht<br />

3 (1982) 424 ff; Klemenz, Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes<br />

zum Gleichheitssatz und zum Recht auf ein Verfahren vor<br />

dem gesetzlichen Richter (1987); Ermacora, Grundriß der Menschenrechte<br />

in Österreich (1988) 151 ff; Berchtold, Das Recht auf ein Verfahren<br />

vor dem gesetzlichen Richter, in Machacek/Pahr/Stadler<br />

(Hrsg), Grund- und Menschenrechte in Österreich II (1992) 711 ff;<br />

Berka, Die Grundrechte (1999) 433 ff; Schopf, Das Recht auf ein Verfahren<br />

vor dem gesetzlichen Richter (2000); Walter/Mayer, Grundriss<br />

des österreichischen Bundesverfassungsrechts 9 (2000) 591 ff; Holzinger,<br />

Art 83/2 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österr Bundesverfassungsrecht<br />

III (20<strong>02</strong>); Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches<br />

Staatsrecht III (2003) 81 ff; Machacek ua, Verfahren vor<br />

dem VfGH und VwGH 5 (2004) 118 ff; Öhlinger, Verfassungsrecht 6<br />

(2005) 422 ff.<br />

Abhandlungen<br />

<strong>2007</strong>, 75<br />

Gesetzlicher Richter;<br />

Zuständigkeit;<br />

Nichtbehandlung einer<br />

Beschwerde;<br />

verfassungsrechtliche<br />

Frage;<br />

Aussicht auf Erfolg<br />

Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />

Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />

75


Abhandlungen<br />

76<br />

Begriff des „gesetzlichen Richters“ wird also weit und<br />

damit jede mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete<br />

staatliche Behörde verstanden. 7) Dem VfGH kommt<br />

insofern gem Art 144 B-VG – im Ergebnis gleich wie<br />

dem VwGH gem Art 130 B-VG – die Zuständigkeit<br />

zu, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden auf ihre<br />

Vereinbarkeit mit dem (hier: Grund-)Recht auf ein Verfahren<br />

vor dem gesetzlichen Richter zu überprüfen. Zu<br />

diesen „Verwaltungsbehörden“ zählen teilweise auch<br />

„Tribunale“ iSd Art 6 MRK bzw „Gerichte“ gem<br />

Art 234 (177 alt) EGV. Diese Zuständigkeit des VfGH<br />

zur Überprüfung von Bescheiden am Maßstab des<br />

Art 83 Abs 2 B-VG unterscheidet sich – abgesehen<br />

von der jeweils ermächtigenden Norm 8) – nicht von jener<br />

des VwGH zur Überprüfung von Bescheiden wegen<br />

Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten<br />

Behörde gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG 1985.<br />

Thema dieser Arbeit ist die Beantwortung der insb<br />

auch für die rechtsanwaltliche Praxis relevanten Frage,<br />

ob und wenn ja, inwiefern die zwei „Entlastungsnovellen“<br />

des B-VG 9) Veränderungen der Rsp des VfGH zu<br />

diesem Grundrecht bewirkten. 10) Dazu seien folgende<br />

Thesen an die Spitze gestellt:<br />

Abgesehen von jenen Fällen, in denen die Nichtbehandlung<br />

der Beschwerde mangels Zuständigkeit des<br />

VwGH ausgeschlossen ist, spielt dieses Grundrecht<br />

im Wesentlichen nur mehr bei Vorliegen einer „Verfassungsfrage“<br />

11) – dh: wenn das verfassungsgesetzlich gewährleistete<br />

Recht auf ein Verfahren vor dem „verfassungs-“gesetzlichen<br />

Richter inklusive der Entscheidung<br />

über Normbedenken zur Debatte stehen – eine praktisch<br />

bedeutsame Rolle. Bei Fragen des bloß „einfachgesetzlich“<br />

verankerten gesetzlichen Richters wird<br />

idR die Entscheidung dem VwGH überlassen. Dadurch<br />

werden im Übrigen Doppelgleisigkeiten und damit<br />

mögliche Rechtsprechungsdivergenzen 12) zwischen<br />

VfGH und VwGH vermieden.<br />

II. Das Grundrecht auf ein Verfahren<br />

vor dem gesetzlichen Richter<br />

Zunächst ist (kurz) auf den Inhalt des Grundrechts auf<br />

ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter einzugehen.<br />

Dies im gegebenen Zusammenhang freilich eingeschränkt<br />

auf die wesentlichen, sich aus Art 83 Abs 2<br />

B-VG ergebenden Pflichten der Verwaltungsorgane, teilweise<br />

auch „Tribunale“ umfassend; der Bereich der<br />

Bindung des Gesetzgebers – der dem Regime des Art 140<br />

B-VG (keine „Ablehnungsmöglichkeit“) folgt – kann<br />

ausgeklammert bleiben.<br />

Zu erinnern ist daran, dass Art 83 Abs 2 B-VG nicht<br />

die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gewährleistet<br />

und die Zuständigkeit der Behörde durch<br />

eine unrichtige behördliche Entscheidung allein nicht<br />

Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />

Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />

berührt wird. 13) Weder die Verletzung anderer verfahrensrechtlicher<br />

Vorschriften14) noch eine unrichtige<br />

Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften15) führt<br />

also zu einer Verletzung des Rechts auf ein Verfahren<br />

vor dem gesetzlichen Richter. 16) Auch ist zu unterscheiden,<br />

ob das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter durch eine Entscheidung einer unzuständigen<br />

Behörde oder durch eine zu Unrecht verweigerte<br />

Sachentscheidung verletzt wird. Die erstgenannte<br />

Kategorie gliedert Berchtold17) wiederum in<br />

vier Art 83 Abs 2 B-VG verletzende Unterfälle. Damit<br />

kann zwar eine gewisse Systematisierung erreicht, aber<br />

weder eine messerscharfe Einordnung noch eine lückenlose<br />

Erfassung aller möglichen Verletzungen des<br />

genannten Aspekts des Art 83 Abs 2 B-VG erreicht<br />

werden. Diese vier Untergruppen sind:<br />

" das Verbot des gesetzlosen Verwaltungsakts, 18)<br />

" das Verbot des Eingriffs in die Gerichtsbarkeit durch<br />

die Verwaltung, 19)<br />

7) Siehe etwa VfSlg 57/1920, 76/1921, 1228/1929, 1443/1932 uvm.<br />

Siehe hiezu etwa auch Balthasar, „Recht auf den gesetzlichen Richter“<br />

und seine Anwendung auf die Verwaltung, JBl 1994, 524 ff.<br />

8) Insb Art 144 B-VG iVm dem VfGG 1953 hier und Art 130 B-VG iVm<br />

dem VwGG 1985 dort.<br />

9) Siehe BGBl 1981/350 und 1984/296. Siehe auch die im Zuge dieser<br />

B-VG Novellen durch die BG BGBl 1981/353 und 1984/297 erfolgten<br />

Änderungen des VfGG 1953.<br />

10) Dieses Thema wird in der rezenten Kommentierung von Holzinger,<br />

Art 83/2 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österr Bundesverfassungsrecht<br />

III (20<strong>02</strong>) 1 ff unter RN 15 abgehandelt und soll hier also<br />

etwas erweitert behandelt werden.<br />

11) Und zwar einer „direkten“ Verfassungsfrage; „indirekt“ wird ja jede<br />

einschlägige „einfachgesetzliche“ Zuständigkeitsfrage über Vermittlung<br />

des Art 83 Abs 2 B-VG zur „Verfassungsfrage“.<br />

12) Siehe hiezu etwa Klecatsky, Die Beseitigung von Widersprüchen in<br />

Entscheidungen der Höchstgerichte, ÖJZ 1962, 365 ff; Azizi, Probleme<br />

der geteilten Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich, ÖJZ<br />

1979, 589 ff und 627 ff (633); Novak, Divergenzen in der Rechtsprechung<br />

der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts – ein unbewältigtes<br />

Problem, in FS Klecatsky (1980) 655 ff; Klemenz, Die Judikatur des<br />

Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitssatz und zum Recht auf<br />

ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (1987) 55.<br />

13) Siehe etwa VfSlg 10.379/1985, 15.987/2000, 16.268/2001.<br />

14) Siehe etwa VfSlg 8324/1978, 10.140/1984, 10.194/1984, 11.1<strong>02</strong>/<br />

1986, 16.864/2003, VfGH 7. 6. 2006, B 317/05.<br />

15) Siehe etwa VfSlg 4439/1963, 7984/1977, 8582/1979, 8828/1980,<br />

10.379/1985, 12.035/1989, 13.759/1994, 13.760/1994, 13.861/<br />

1994, 15.240/1998, 16.523/20<strong>02</strong>, VfGH 7. 6. 2005, B 1204/04,<br />

29. 11. 2005, B 1192/04, 15. 3. 2006, B 567/05.<br />

16) Siehe hiezu auch Schopf, Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter (2000) 114 ff.<br />

17) Berchtold, Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter,<br />

in Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg), Grund- und Menschenrechte in<br />

Österreich II (1992) 711 ff (719).<br />

18) Siehe etwa VfSlg 313/1924, 1228/1929, 1443/1932, 2169/1951,<br />

2540/1953, 2918/1955, 5498/1967, 6212/1970, 7985/1977,<br />

8713/1979, 9401/1982, 10.137/1984, 11.073/1986, 14.534/1996,<br />

15.669/1999, 15.906/2000, 16.066/2001.<br />

19) Siehe etwa VfSlg 313/1924, 314/1924, 1556/1947, 1628/1948,<br />

1833/1949, 1977/1950, 2270/1952, 2281/1952; hingegen wurde<br />

in VfSlg 15.8<strong>02</strong>/2000 eine bescheidmäßige Zurückweisung wegen<br />

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht beanstandet.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


" das Verbot des Eingriffs in die durch den bundesstaatlichen<br />

Aufbau gegebene Vollziehungszuständigkeit<br />

der Verwaltungsbehörden 20) und<br />

" das Verbot der Überschreitung der Zuständigkeiten<br />

der Verwaltungsbehörden desselben Vollziehungsbereichs.<br />

Unter Letzterem lassen sich wiederum die verschiedensten<br />

Konstellationen subsumieren, wie etwa<br />

die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts<br />

ohne Antrag, 21) die Entscheidung durch eine unrichtig<br />

zusammengesetzte Kollegialbehörde 22) oder<br />

trotz bereits entschiedener Sache, 23) die unrechtmäßige<br />

Inanspruchnahme einer Strafbefugnis, 24) die Berufungsentscheidung<br />

in einer Angelegenheit, die<br />

nicht Gegenstand der unterbehördlichen Entscheidung<br />

war 25) oder die Entscheidung einer Berufungsbehörde<br />

in der Sache, obwohl diese eigentlich die Unzuständigkeit<br />

der Unterbehörde aussprechen hätte<br />

müssen. 26) Das Fehlen der Entscheidungsbefugnis,<br />

das bei Nichtbeachtung eine Verletzung des Grundrechts<br />

auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />

bewirkt, liegt weiters etwa auch bei eingetretener Devolution,<br />

27) Rechtskraft, 28) Fehlen des gesetzlich vorgesehenen<br />

Einvernehmens mehrerer Behörden 29)<br />

oder bei einer sich auf einen bereits aufgehobenen Bescheid<br />

beziehenden Berufungsentscheidung 30) vor.<br />

Die zweite Kategorie möglicher Grundrechtsverletzungen,<br />

nämlich eine zu Unrecht verweigerte Sachentscheidung,<br />

umfasst jene Fälle, in denen ein Begehren<br />

wegen zu Unrecht verneinter Parteistellung, 31) wegen<br />

rechtsirrig angenommenem Mangel der Zulässigkeit, 32)<br />

wegen zu Unrecht verneinter Beschwerdelegitimation<br />

an den UVS 33) oder fälschlicherweise wegen entschiedener<br />

Sache, 34) zurückgewiesen wird. Auch eine zu Unrecht<br />

erfolgte Zurückweisung eines Devolutions- 35) bzw<br />

eines Wiedereinsetzungsantrages 36) verstößt ebenso gegen<br />

das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter wie die Anwendung unmittelbarer Befehlsund<br />

Zwangsgewalt an Stelle der rechtlich erforderlichen<br />

Erlassung eines Bescheides. 37) Auch die Nichterlassung<br />

eines Feststellungsbescheides verletzt Art 83<br />

Abs 2 B-VG, wenn – mit Blick auf die durch die<br />

VfGH-Judikatur entwickelten Kriterien – von einer<br />

Pflicht zur Erlassung eines solchen auszugehen ist. 38)<br />

Da auch der EuGH als „gesetzlicher Richter“ iSd<br />

Art 83 Abs 2 B-VG anzusehen ist, verletzt eine entgegen<br />

der gesetzlichen Verpflichtung des Art 234<br />

(Art 177 alt) Abs 3 EGV unterlassene Vorlage an den<br />

EuGH zur Vorabentscheidung das Recht auf den gesetzlichen<br />

Richter. 39)<br />

Die bloße Untätigkeit einer Behörde verletzt Art 83<br />

Abs 2 B-VG dagegen nicht. 40) Ebensowenig wenn sich<br />

eine Behörde im Spruch des Bescheides „lediglich im<br />

Ausdruck vergriffen“ und eine Zurückweisung fälschlicherweise<br />

als Abweisung bzw umgekehrt eine Abweisung<br />

als Zurückweisung bezeichnet hat. 41) Das Recht<br />

auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ga-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

rantiert auch nicht das Einschreiten bestimmter Organwalter<br />

bzw wird weder durch das Einschreiten<br />

befangener Organwalter 42) noch wegen Nichteinhal-<br />

20) Siehe etwa VfSlg 1228/1929, 5546/1967, 12.918/1992, 12.996/<br />

1992.<br />

21) Siehe etwa VfSlg 2167/1951, 4123/1961, 4730/1964, 4874/1964,<br />

5419/1966, 5853/1968, 5875/1969, 11.5<strong>02</strong>/1987, 16.462/20<strong>02</strong>.<br />

22) Siehe etwa VfSlg 2609/1953, 3506/1959, 5368/1966, 6123/1970,<br />

6387/1971, 8731/1980, 8845/1980, 10.<strong>02</strong>2/1984, 11.677/1988,<br />

12.052/1989, 13.756/1994, 13.946/1994, 14.499/1996, 14.731/<br />

1997, 15.239/1998, 15.408/1999, 15.668/1999, 15.720/2000,<br />

15.731/2000, 15.846/2000, 15.904/2000. Als richtig zusammengesetzt<br />

wurde die Kollegialbehörde etwa in VfSlg 15.480/1999,<br />

15.543/1999, 15.496/1999, 15.588/1999, 15.867/2000 erachtet.<br />

23) Siehe etwa VfSlg 15.230/1998.<br />

24) Etwa trotz eingetretener Verfolgungsverjährung (VfSlg 8273/1978,<br />

8804/1980, 8900/1980, 11.060/1986); siehe etwa auch 15.595/<br />

1999; als gesetzmäßig wurde die Inanspruchnahme der Strafbefugnis<br />

dagegen in VfSlg 15.841/2000 beurteilt.<br />

25) VfSlg 8886/1980.<br />

26) Siehe etwa VfSlg 8252/1978, 8692/1979, 8845/1980. Beachte hier<br />

freilich die noch näher zu behandelnde Möglichkeit der Heilung der<br />

örtlichen Unzuständigkeit.<br />

27) Siehe etwa VfSlg 3011/1956, 5209/1966. Vgl auch VfSlg 14.885/<br />

1997 betreffend die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen<br />

Richter durch die Sachentscheidung über einen vor Ablauf der Devolutionsfrist<br />

gestellten Devolutionsantrag. Auch der nicht beachtete<br />

Übergang der Entscheidungsbefugnis an den VwGH aufgrund einer<br />

Säumnisbeschwerde bewirkt laut VfSlg 5209/1966 eine Verletzung<br />

des Rechts auf den gesetzlichen Richter.<br />

28) Siehe etwa VfSlg 7839/1980, 9188/1981.<br />

29) Siehe etwa VfSlg 5922/1969, 5926/1969, 5930/1966, 6744/1972.<br />

30) Siehe etwa VfSlg 4964/1965.<br />

31) Siehe etwa VfSlg 3697/1960, 3813/1960, 3817/1960, 5162/1965,<br />

6216/1970, 9094/1981, 11.828/1988, 11.841/1988, 14.690/1996,<br />

15.365/1998, 15.475/1999, 15.925/2000, 15.926/2000, 16.392/<br />

2001. Zu Recht wurde die Parteistellung durch die belangte Behörde<br />

dagegen etwa in VfSlg 15.446/1999 verneint, weshalb insofern der<br />

gesetzliche Richter durch die Zurückweisung eines Antrags nicht entzogen<br />

wurde.<br />

32) Siehe etwa VfSlg 11.601/1988, 15.629/1999, 15.858/2000, 16.010/<br />

2000; eine Entziehung des gesetzlichen Richters wegen zu Recht angenommener<br />

Zulässigkeitsmängel wurde dagegen etwa in folgenden<br />

Fällen verneint: VfSlg 15.330/1998, 15.770/2000, 15.919/2000,<br />

16.056/2000, 16.932/2003.<br />

33) Siehe etwa VfSlg 16.109/2001, 16.179/2001; zu Recht wurde die Beschwerdelegitimation<br />

etwa in VfSlg 16.108/2001 verneint.<br />

34) Siehe etwa VfSlg 6428/1971, 8495/1979, 14.590/1996, 16.079/<br />

2001.<br />

35) Siehe etwa VfSlg 8189/1977, 15.873/2000.<br />

36) Siehe etwa VfSlg 9959/1984.<br />

37) Siehe etwa VfSlg 7279/1974.<br />

38) Siehe etwa VfSlg 9993/1984, VfGH 8. 3. 2006, B 3303/05; in VfSlg<br />

16.221/2001 wurde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides<br />

für gegeben und in VfSlg 11.764/1988, 15.315/<br />

1998 die Zurückweisung (bzw die fälschlicherweise erfolgte<br />

„Ab“weisung) eines Feststellungsantrags für zulässig erachtet und insofern<br />

der gesetzliche Richter jeweils nicht entzogen.<br />

39) Siehe VfSlg 14.390/1995, 14.607/1996 und seither, zB VfSlg 16.988/<br />

2003, weitere Hinweise in FN 77.<br />

40) Siehe etwa VfSlg 6731/1972.<br />

41) Siehe etwa VfSlg 4841/1964, 7<strong>02</strong>7/1973, 7415/1974, 7629/1975,<br />

7779/1976, 11.017/1986, 12.040/1989, 12.768/1991, 13.469/<br />

1993, 15.327/1998, 16.498/20<strong>02</strong>.<br />

42) Siehe hiezu FN 69. Allerdings kann dies gem Art 7 Abs 1 B-VG (Willkür)<br />

bzw Art 6 MRK schlagend werden.<br />

Abhandlungen<br />

Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />

Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />

77


Abhandlungen<br />

78<br />

tung/Nichtbestehen einer festen Geschäftsverteilung 43)<br />

verletzt.<br />

III. Kompetenz sowohl des VfGH als<br />

auch des VwGH<br />

Der durch die Rsp des VfGH dem Art 83 Abs 2 B-VG<br />

beigemessene weite sachliche Anwendungsbereich erfasst<br />

also auch und gerade die Untersuchung der Einhaltung<br />

der einfachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.<br />

Zu einer solchen Gesetzmäßigkeitsprüfung ist allerdings<br />

auch der VwGH zuständig; er hat bei ihm bekämpfte<br />

Bescheide nach Maßgabe der (einfachen und<br />

Verfassungs-)Gesetze zu überprüfen und diese ggf, ua<br />

gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG 1985 wegen Rechtswidrigkeit<br />

infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde,<br />

aufzuheben.<br />

Die dadurch 44) bewirkte „Doppelgleisigkeit“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit,<br />

die daraus resultierende Gefahr<br />

der Judikaturdivergenzen 45) und mögliche Alternativen<br />

beschäftigen die Wissenschaft seit Jahrzehnten. 46)<br />

Die Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VfGH<br />

und dem VwGH unterscheiden sich nicht aufgrund ihres<br />

Prozessgegenstands; dieser ist in beiden Verfahren<br />

ident: der angefochtene Bescheid. Vielmehr bestimmt<br />

sich die Abgrenzung der Kompetenzen grundsätzlich<br />

nach dem Wortlaut bzw Sinngehalt der jeweiligen Beschwerdebehauptung,<br />

ob nämlich die Verletzung einfachgesetzlich<br />

oder verfassungsgesetzlich gewährleisteter<br />

Rechte geltend gemacht wird. 47) Insofern kann Z 1<br />

des Art 133 B-VG, welche die in die Kompetenz des<br />

VfGH fallenden Angelegenheiten von der Zuständigkeit<br />

des VwGH ausschließt, nicht zur Abgrenzung der<br />

Zuständigkeiten der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen<br />

Rechts beitragen, weil die Prüfungsmaßstäbe dieser<br />

beiden Gerichtshöfe unterschiedlich sind.<br />

In diesem Sinn erkannte der VfGH bereits in VfSlg<br />

1576/1947, dass nicht jeder am einfachen Gesetz gemessene<br />

unzulässige Eingriff auch in die Verfassungssphäre<br />

eingreift, weil sonst jeder unrichtige Bescheid,<br />

welcher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe festsetzt,<br />

als die Zuständigkeit des VfGH begründende<br />

Verletzung der Eigentumsfreiheit bzw des Rechts auf<br />

persönliche Freiheit betrachtet werden müsste. 48)<br />

Während für die Abgrenzung der Bescheidprüfungskompetenzen<br />

von VfGH und VwGH im Hinblick auf<br />

die klassisch liberalen Abwehrgrundrechte sowie im<br />

Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz durch Rsp und<br />

Lehre spezielle Grundrechtsformeln 49) entwickelt worden<br />

waren, nach denen der VfGH für die „Grobprüfung“<br />

des angefochtenen Bescheides zuständig ist, kann<br />

es beim Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter keine solchen Abgrenzungsregeln geben. Beim<br />

Grundrecht auf den gesetzlichen Richter lässt sich eine<br />

Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />

Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />

Abgrenzung von in die Verfassungssphäre reichenden<br />

43) Siehe etwa VfSlg 15.496/1999.<br />

44) Eine solche Zuständigkeitsüberschneidung wurde etwa in VwGH<br />

30. 3. 1993, 92/04/0190 ausdrücklich angesprochen, wonach der<br />

VwGH bei behaupteter Verletzung des Rechts auf Sachentscheidung<br />

trotz Überschneidung mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />

Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zuständig<br />

ist. Die Überschneidung der Kompetenzen kommt weiters etwa auch<br />

in VwGH 23. 2. 1996, 93/17/<strong>02</strong>00, 25. 10. 1996, 94/17/0300,<br />

3. 10. 1997, 95/19/1019, 25. 4. 2003, 2003/12/0032 zum Ausdruck,<br />

wonach die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides<br />

ohne diesbezüglichen Antrag nicht nur auf Verfassungsebene das<br />

Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, sondern auf<br />

einfachgesetzlicher Ebene auch das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung<br />

verletzt. Auch die unrichtige Zusammensetzung einer<br />

Kollegialbehörde und deren damit verbundene Unzuständigkeit<br />

wurden nicht nur vom VfGH, sondern auch vom VwGH aufgegriffen<br />

(VwSlg NF 14.549 A/1996). Schließlich ist etwa auch die Unzuständigkeit<br />

des UVS vom VwGH unabhängig von der Frage einer möglichen<br />

Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter zu beachten (VwGH 10. 10. 1997, 96/<strong>02</strong>/0352).<br />

45) Siehe hiezu etwa Klecatsky, Die Beseitigung von Widersprüchen in<br />

Entscheidungen der Höchstgerichte, ÖJZ 1962, 365 ff; Azizi, Probleme<br />

der geteilten Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich, ÖJZ<br />

1979, 589 ff und 627 ff (633); Novak, Divergenzen in der Rechtsprechung<br />

der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts – ein unbewältigtes<br />

Problem, in FS Klecatsky (1980) 655 ff; Klemenz, Die Judikatur des<br />

Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitssatz und zum Recht auf<br />

ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (1987) 55.<br />

46) Siehe etwa Putz, Zur Frage nach der Zuständigkeitsgrenze zwischen<br />

Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 1947, 44 ff;<br />

Adamovich sen, Probleme der Verfassungsgerichtsbarkeit, JBl 1950,<br />

73 ff (76); Spanner, Probleme der Verfassungsgerichtsbarkeit, ÖJZ<br />

1968, 337 ff; Klecatsky, Brauchen wir heute noch eine sonderverwaltungsgerichtliche<br />

Verfassungsgerichtsbarkeit? ÖJZ 1973, 113 ff;<br />

Kopp/Pressinger, Entlastung des VfGH und Abgrenzung der Kompetenzen<br />

von VfGH und VwGH, JBl 1978, 617 ff; Azizi, Probleme der<br />

geteilten Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich, ÖJZ 1979, 589 ff<br />

und 627 ff; Walter, Überlegungen zu einer Neuabgrenzung der Zuständigkeiten<br />

zwischen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof,<br />

ÖJZ 1979, 225 ff; Aichlreiter, Zur Abgrenzung von Verwaltungsund<br />

Verfassungsgerichtsbarkeit. Wahrung verfassungsgesetzlich gewährleisteter<br />

Rechte und Bindung an den Sachverhalt, JBl 1980,<br />

406 ff; Bernárd, Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde?<br />

ZfV 1981, 7 ff; Ringhofer, Über verfassungsgesetzlich<br />

gewährleistete Rechte und die Kompetenzgrenze zwischen Verfassungsgerichtshof<br />

und Verwaltungsgerichtshof, in FS Melichar<br />

(1983) 161 ff; Spielbüchler, Verfassungsgerichtshof und Ersatzbescheid.<br />

Zur Abgrenzung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit,<br />

in FS Melichar (1983) 221 ff; Loebenstein, Einige Überlegungen<br />

zur Funktionsfähigkeit der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts,<br />

ÖJZ 1986, 161 ff, 199 ff; Klecatsky/Walzel von Wiesentreu, Verfassungspolitische<br />

Betrachtungen zu Voraussetzungen und Wirkungsbedingungen<br />

einer funktionsfähigen Verfassungsgerichtsbarkeit, in<br />

FS Schambeck (1994) 459 ff. Siehe zuletzt auch die im Rahmen<br />

des Österreich-Konvents geführten Diskussionen über eine Neugestaltung<br />

der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich<br />

– hiezu etwa die auf der Homepage http://www.konvent.gv.<br />

at/ abrufbaren Dokumente, ferner etwa auch Adamovich, Eine neue<br />

Republik? Gedanken zur Verfassungsreform (2004) 135 ff; Merli,<br />

Rechtsschutz neu: Die Verwaltungsgerichte, in Österreichische Juristenkommission<br />

(Hrsg), Der Österreich-Konvent (FS Schambeck)<br />

(2004) 174 ff.<br />

47) Siehe hiezu etwa Azizi, Probleme der geteilten Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

in Österreich, ÖJZ 1979, 589 ff und 627 ff (590); Ringhofer,<br />

Über verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und die Kompe-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


und bloß einfachgesetzlichen Rechtsverletzungen nicht<br />

ziehen, weil Art 83 Abs 2 B-VG im dargestellten Verständnis<br />

auch auf die einfachgesetzliche Ebene verweist.<br />

Dies bewirkt also eine Gleichstellung von einfachen<br />

bzw in die Verfassungssphäre reichenden Rechtsverletzungen.<br />

IV. Auswirkungen der Möglichkeit<br />

der Nichtbehandlung von<br />

Beschwerden auf das Grundrecht<br />

auf ein Verfahren vor dem<br />

gesetzlichen Richter<br />

1. Allgemeines<br />

Seit der gem Art I Z 10 der Nov BGBl 1981/350 bewirkten<br />

Anfügung der Abs 2 und 3 an Art 144 B-VG<br />

und der gem Art I Z 2 der Nov BGBl 1984/296 bewirkten<br />

Neufassung des Abs 2 wird der VfGH ermächtigt,<br />

die Behandlung einer Beschwerde abzulehnen, wenn<br />

diese „keine hinreichende Aussicht auf Erfolg“ hat oder<br />

„von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen<br />

Frage nicht zu erwarten ist“; 50)51) dies freilich<br />

mit der Einschränkung, dass es sich nicht um einen<br />

Fall handeln darf, der von der Zuständigkeit des<br />

VwGH gem Art 133 B-VG ausgeschlossen ist. Die genannten<br />

Novellen beabsichtigten, eine „Entlastung des<br />

Verfassungsgerichtshofes herbeizuführen, ohne daß damit<br />

eine Minderung des Rechtsschutzes des einzelnen<br />

verbunden wäre“. 52)<br />

Die zu den liberalen Grundrechten durch die Rsp<br />

entwickelte Unterscheidung zwischen „Grob-“ und<br />

„Feinprüfung“ als Abgrenzungskriterium der Beschwerdezuständigkeit<br />

von VwGH und VfGH lässt<br />

sich nicht auf das durch Art 83 Abs 2 B-VG gewährleistete<br />

Grundrecht übertragen. Dennoch kann man auch<br />

hier zwischen der grundsätzlich vom VfGH zu prüfenden<br />

Verfassungsdimension und der grundsätzlich dem<br />

VwGH vorbehaltenen einfachen Gesetzwidrigkeitsprüfung<br />

unterscheiden.<br />

Auf Grundlage des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG53) prüft der<br />

VwGH – in der Sache in Übereinstimmung mit der bereits<br />

dargestellten Rsp des VfGH zu Art 83 Abs 2 B-VG<br />

– Bescheide ua dahingehend, ob ein antragsbedürftiger<br />

Verwaltungsakt ohne Antrag erlassen wurde, 54) ob eine<br />

Rechtsmittelbehörde ohne entsprechendes Rechtsmittel<br />

eine Sachentscheidung getroffen hat, 55) ob meritorisch<br />

entschieden wurde, obwohl ein Antrag/Berufung<br />

richtigerweise zurückgewiesen hätte werden müssen56) oder ob eine Rechtsmittelentscheidung in einer Sache<br />

ergangen ist, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen<br />

Verfahrens war. 57) Weiters erkannte der VwGH<br />

Zuständigkeitsverletzungen etwa bei Wahrnehmung<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

einer Entscheidungsbefugnis bezüglich eines Spruchpunktes,<br />

auf den sich die Vorstellung gar nicht bezogen<br />

hat, 58) bei zu später Entscheidung einer im Säumnisbeschwerdeverfahren<br />

belangte Behörde 59) oder bei sachlicher<br />

Unzuständigkeit zur meritorischen Entscheidung<br />

über einen Wiederaufnahmeantrag. 60) Hinzu kommen<br />

zahlreiche Fälle, in welchen der VwGH – analog zu<br />

der vom VfGH geprüften Frage, ob eine Sachentscheidung<br />

zu Unrecht verweigert wurde – zu klären hatte, ob<br />

tenzgrenze zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof,<br />

in FS Melichar (1983) 161 ff (165 f).<br />

48) Bei Grundrechten mit sog „Ausgestaltungsvorbehalt“ wie der Versammlungs-<br />

oder Vereinsfreiheit gelten nach herrschender Lehre<br />

und Rsp freilich gerade auch einfache Gesetzesverletzungen als Eingriff<br />

in das jeweilige Grundrecht selbst.<br />

49) Siehe Spielbüchler, Grundrecht und Grundrechtsformel, in FS Floretta<br />

(1988) 525 ff.<br />

50) Siehe auch die im Zuge der genannten B-VG Novellen durch BGBl<br />

1981/353 und BGBl 1984/297 erfolgten Änderungen des VfGG<br />

1953.<br />

51) Siehe hiezu etwa Berchtold, Die Entlastung der Gerichtshöfe des öffentlichen<br />

Rechts in Österreich, EuGRZ 1984, 385 ff; Korinek, Änderungen<br />

im Rechtsschutzsystem. Bemerkungen zur Verfassungsnovelle<br />

über die Entlastung des VfGH, Stb 1984, 65 f; Barfuss, Maßnahmen<br />

zur Entlastung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, ÖJZ<br />

1985, 393 ff; Davy, Die Ablehnungstatbestände des Art 144 Abs 2<br />

B-VG, ZfV 1985, 245 ff; Loebenstein, Einige Überlegungen zur Funktionsfähigkeit<br />

der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, ÖJZ 1986,<br />

161 ff, 199 ff; Heller, Rechtsschutz und Ablehnung von Beschwerden<br />

an den Verfassungsgerichtshof, ÖJZ 1987, 577 ff. Siehe auch VfSlg<br />

16.650/20<strong>02</strong> zur Zulässigkeit der Ablehnung der Behandlung einer<br />

Beschwerde durch den VfGH in der sog „Kleinen Besetzung“ –keine<br />

unrichtige Zusammensetzung und insofern auch keine Verletzung<br />

des Art 83 Abs 2 B-VG: „Der Verfassungsgesetzgeber akzeptierte<br />

nämlich einerseits im Rahmen der ständigen Weiterbildung der verfassungsgerichtlichen<br />

Zuständigkeiten bewußt und in Kenntnis der<br />

Abläufe am Verfassungsgerichtshof sowie seiner langjährigen Praxis<br />

die in mehreren Novellen enthaltenen diesbezüglichen einfachgesetzlichen<br />

Regelungen ohne jeglichen Vorbehalt; andererseits schuf<br />

er im Interesse der Funktionsfähigkeit des Gerichtshofes zu dessen<br />

weiteren Entlastung (durch zwei Verfassungsnovellen – BGBl.<br />

1981/350 sowie 296/1984) die – hier nicht näher darzustellende –<br />

Möglichkeit, die Behandlung bestimmter Beschwerden (bei gegebener<br />

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes) abzulehnen (. . .).<br />

Einer solchen Vorgangsweise kommt der Entlastungseffekt voraussetzungsgemäß<br />

deshalb zu, weil die Ablehnung der Beschwerdebehandlung<br />

in einer Besetzung mit niedrigerer Zahl von Stimmführern<br />

ohne den mit einer Sachentscheidung verbundenen höheren schriftlichen<br />

Begründungsaufwand beschlossen werden kann.“<br />

52) Siehe die E zur RV zu BGBl 1981/350, 427 BlgNR 15. GP 11.<br />

53) Siehe hiezu etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

(1983) 165 ff; Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3<br />

(1987); Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3 (1996) 856 f;<br />

Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht 3 (2001) 760 ff.<br />

54) Siehe etwa VwGH 23. 2. 2006, 2005/16/<strong>02</strong>43.<br />

55) Siehe etwa VwGH 27. 9. 2005, 20<strong>02</strong>/06/0045; 15. 2. 2006, 2003/<br />

13/0113.<br />

56) Siehe etwa VwGH 16. 11. 2005, 2004/08/0117; 23. 11. 2005,<br />

2005/16/0122.<br />

57) Siehe etwa VwGH 21. 10. 2005, 2005/12/0115.<br />

58) Siehe etwa VwGH 26. 1. 2006, 2004/06/0135.<br />

59) Siehe etwa VwGH 7. 7. 2005, 2005/07/0050; 20. 10. 2005, 2004/<br />

11/<strong>02</strong>35.<br />

60) Siehe etwa VwGH 21. 6. 2000, 98/08/0199; 19. 10. 2005, 2005/08/<br />

0119.<br />

Abhandlungen<br />

Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />

Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />

79


Abhandlungen<br />

80<br />

ein inhaltlich rechtswidriger Bescheid gem § 42 Abs 2<br />

Z 1 VwGG wegen Verletzung des Rechts auf Sachentscheidung<br />

vorliegt. 61)<br />

Es ist deshalb abzuklären, in welchen der an den<br />

VfGH herangetragenen, die Verletzung der Zuständigkeit<br />

behauptenden Fälle das Grundrecht auf ein Verfahren<br />

vor dem gesetzlichen Richter auch heute noch<br />

praktisch schlagend wird.<br />

2. Abgrenzungsfragen<br />

Im zweiten Ablehnungstatbestand des Art 144 Abs 2<br />

B-VG, wonach eine Nichtbehandlung einer VfGH-Bescheidbeschwerde<br />

dann erfolgen darf, wenn die Klärung<br />

einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten<br />

ist, spiegelt sich die zu den liberalen Grundrechten<br />

entwickelte Unterscheidung zwischen Grobprüfung<br />

durch den VfGH und Feinprüfung durch den<br />

VwGH wider. In Ansätzen kann diese Unterscheidung<br />

entgegen der oben allgemein formulierten Unübertragbarkeit<br />

in ganz spezifischen Konstellationen auch<br />

beim Recht auf den gesetzlichen Richter Relevanz erlangen.<br />

62) In Wirklichkeit handelt es sich dabei aber gerade<br />

nicht um eine Abgrenzung der Grob- von der<br />

Feinprüfung, sondern um den Versuch der Umschreibung<br />

der faktischen sachlichen Reichweite des Grundrechts,<br />

welches nach wie vor auch seitens des VfGH<br />

eine Feinprüfung erfordert.<br />

So wird etwa die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit<br />

in der Rsp des VfGH als „relevanter“ Mangel<br />

erachtet, nicht jedoch eine Verletzung der örtlichen<br />

Zuständigkeit. Nach dieser Rsp kann der Mangel der<br />

örtlichen Unzuständigkeit heilen, wenn letztlich in<br />

der Rechtsmittelinstanz die örtlich und sachlich zuständige<br />

Behörde entscheidet. 63) Die Heilung tritt aber<br />

nur in Bezug auf das in die Verfassungssphäre reichende<br />

Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter ein. Hingegen wird diese Rechtswidrigkeit<br />

vom VwGH aufgegriffen. Sachliche Unzuständigkeit,<br />

egal in welcher Instanz, konnte dagegen immer auch<br />

beim VfGH geltend gemacht werden, weil es dadurch<br />

zu einer mit dem Recht auf den gesetzlichen<br />

Richter unvereinbaren Verkürzung des Instanzenzuges<br />

kommt. 64)65)<br />

Auch jene Fälle, in denen der VfGH eine Zuständigkeitsverletzung<br />

als Folge einer „völligen Verkennung<br />

der Rechtslage“ 66) oder schlicht aufgrund einer verfassungswidrigen<br />

Gesetzesauslegung67) und insofern bereits<br />

aufgrund einer Grobprüfung annahm, bedeuten<br />

nicht, dass der VfGH nicht eine Feinprüfung vorgenommen<br />

hätte.<br />

Im Erk VfGH 9. 6. 2005, B 747/03 kommt zum Ausdruck,<br />

es sei eine einfachgesetzliche Frage, ob die belangte<br />

Behörde im Zusammenhang mit der Zulässigkeit<br />

eines Devolutionsantrags ein überwiegendes Verschulden<br />

an der Verzögerung durch die Vorinstanz überprüft<br />

Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />

Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />

hat. Das Recht auf den gesetzlichen Richter sei jedenfalls<br />

nicht verletzt.<br />

Während etwa die Mitwirkung eines ausgeschlossenen<br />

Mitglieds an der Entscheidung eine Verletzung<br />

des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter darstellt, 68) gilt dies nicht für die Mitwirkung eines<br />

bloß befangenen Organs. 69) Bei genauerem Hinsehen<br />

handelt es sich auch hier nur um die Klärung der<br />

„Reichweite“ dieses Grundrechts. Dies auch deshalb,<br />

weil zum Einen auch der VwGH die Befangenheit<br />

nur in Verbindung mit der inhaltlichen Richtigkeit eines<br />

Bescheides prüft. Zum Anderen wird in der neueren<br />

Rsp des VfGH die Auffassung vertreten, dass ein<br />

als „Einzelrichter“ entscheidendes UVS-Mitglied bereits<br />

aufgrund des Anscheins der Befangenheit die an<br />

ihn gestellten Anforderungen der Unabhängigkeit<br />

und Unparteilichkeit nicht erfüllt, es sich insofern um<br />

eine verfassungswidrige Besetzung des UVS handle<br />

und demgemäß das Recht auf ein Verfahren vor dem<br />

gesetzlichen Richter verletzt worden sei. 70)<br />

Ähnlich verhält es sich bei der Frage, ob Art 83 Abs 2<br />

B-VG für die Verwaltung das Einschreiten eines bestimmten<br />

Organwalters bzw ganz allgemein die Einhaltung/Festsetzung<br />

einer festen Geschäftsverteilung gewährleisten<br />

soll. In VfSlg 15.496/1999 wurde dies verneint.<br />

71) Allerdings hat dies auch hier nicht zur Konsequenz,<br />

dass es sich um eine vom VwGH zu klärende<br />

Frage der Zuständigkeit handelt. In VwGH 14. 12.<br />

61) Siehe etwa VwGH 19. 9. 1990, 90/01/0056; 23. 2. 1993, 92/08/<br />

0193; 30. 3. 1993, 92/04/0190; 22. 9. 1993, 93/06/0108;<br />

27. 6. 20<strong>02</strong>, 98/07/0147; 28. 2. 2006, 2003/06/0035; 17. 3. 2006,<br />

2005/05/<strong>02</strong>47.<br />

62) Auch wenn etwa Klemenz, Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes<br />

zum Gleichheitssatz und zum Recht auf ein Verfahren vor dem<br />

gesetzlichen Richter (1987) 54 der Ansicht ist, dass sich aus der Judikatur<br />

des VfGH keine allgemeinen Prinzipien ableiten lassen, in<br />

welchen Fällen eine Verletzung „krass genug“ ist, um von einer Verletzung<br />

des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />

sprechen zu können.<br />

63) Siehe etwa VfSlg 3966/1961, 5236/1966, 6241/1970.<br />

64) Siehe etwa VfSlg 1953/1950, 5685/1968, 5700/1968, 6930/1972,<br />

8188/1977, 8509/1979, 9599/1983, 11.061/1986.<br />

65) Keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter liegt aber etwa vor, wenn lediglich ein eingliedriger Instanzenzug<br />

besteht. Hier spielt eine vorangegangene wie immer geartete<br />

Unzuständigkeit keine Rolle, wenn letztlich die einzig zuständige Behörde<br />

entschieden hat (VfSlg 4620/1963, 5013/1965, 8939/1980,<br />

9560/1982, 11.736/1988). Auch das gesetzwidrige Einbinden einer<br />

Behörde als Mittelinstanz stellt keine Entziehung des gesetzlichen<br />

Richters dar (VfSlg 15.379/1998).<br />

66) VfSlg 17.213/2004.<br />

67) VfGH 17. 3. 2006, B 218/05.<br />

68) Siehe etwa VfSlg 6123/1970, 12.052/1989, 14.731/1997, 15.904/<br />

2000.<br />

69) Siehe etwa VfSlg 3408/1958, 3588/1959, 5334/1966, 7738/1976,<br />

7798/1976, 8519/1979, 8544/1979, 14.843/1997, 16.209/2001,<br />

16.959/2003.<br />

70) VfSlg 14.939/1997, 15.439/1999.<br />

71) Siehe etwa auch VfSlg 13.976/1994, 15.588/1999.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


2005, 2001/13/<strong>02</strong>81 wurde vielmehr klargestellt: „Zu<br />

diesem Vorbringen ist zu sagen, dass das Recht auf<br />

ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Bereich<br />

der Verwaltung auf die zuständige staatliche Behörde<br />

als solche bezogen ist. Es garantiert nicht das Einschreiten<br />

bestimmter Organwalter oder eine bestimmte Zusammensetzung<br />

der Berufungssenate und erfordert sol-<br />

cherart auch keine ‚feste Geschäftsverteilung ,<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

(. . .). Da-<br />

raus ergibt sich auch, dass es sich im gegebenen Zusammenhang<br />

nicht um die Frage der Zuständigkeit der<br />

belangten Behörde handelt.“ Es zeigt sich also, dass<br />

wir es auch hier nicht mit einem Fall der Unterscheidung<br />

zwischen Grob- und Feinprüfung zu tun haben,<br />

sondern gar keine – weder nach Maßgabe des Art 83<br />

Abs 2 B-VG noch nach § 42 Abs 2 Z 2 VwGG zu klärende<br />

– Zuständigkeitsfrage vorliegt; vielmehr wurde<br />

der sachliche Geltungsbereich beider Rechtsvorschriften<br />

ausgeleuchtet.<br />

3. Vom VfGH nach wie vor zu behandelnde<br />

Beschwerden bei behaupteter Verletzung des<br />

Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter<br />

Die an sich sehr weit gehende Möglichkeit, die Einhaltung<br />

des Grundrechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter – in Übernahme der Rsp des Reichsgerichts<br />

– zu prüfen, kommt etwa in VfSlg 3279/1957<br />

zum Ausdruck. Darin äußert der VfGH, dass er „in seiner<br />

Rechtsprechung zu Art 83 Abs 2 B-VG außerordentlich<br />

weit gegangen ist, um einen wirksamen verfassungsrechtlichen<br />

Schutz vor Handlungen unzuständiger<br />

Behörden zu ermöglichen“.<br />

Nach Holzinger72) lehnt der VfGH aber „mittlerweile<br />

in den meisten Fällen, in denen eine Verletzung im<br />

Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />

behauptet wird, der Beschwerdeführer Rechtsschutz<br />

aber ebenso gut beim VwGH finden kann, die Behandlung<br />

an ihn gerichteter Beschwerden mit der Begründung<br />

ab, dass die bekämpfte Rechtsverletzung ‚nur<br />

die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwen-<br />

dung des einfachen Gesetzes ,<br />

wäre“. Auch wenn dies<br />

also für „die meisten Fälle“ gelten mag, so gibt es doch<br />

auch bestimmte Fallkonstellationen, in denen der<br />

VfGH nach wie vor von seiner Kompetenz Gebrauch<br />

zu machen hat, einen Bescheid ua auch am Maßstab<br />

des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf<br />

ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu überprüfen.<br />

Wenn der VfGH in diesen Fällen in eine sachliche<br />

Behandlung einer Beschwerde eintritt, hat er<br />

beim Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter gem Art 83 Abs 2 B-VG aber nach wie<br />

vor eine Feinprüfung im tradierten Sinn vorzunehmen,<br />

zumal auch dann, wenn die Klärung einer verfassungsrechtlichen<br />

Frage zu erwarten ist. Letzterer Begriff betrifft<br />

– jedenfalls im Kontext – also nicht den materiel-<br />

len Beurteilungsmaßstab (bloß Grobprüfung), sondern<br />

allein die Frage, ob eine Beschwerde in – insb – sachliche<br />

Behandlung zu nehmen ist oder davon abgesehen<br />

werden darf.<br />

Die im Folgenden dargestellten Gründe für die Behandlung<br />

einer Beschwerde durch den VfGH können<br />

im Übrigen von der Sache her kumulativ vorliegen; dies<br />

etwa insb auch dann, wenn eine Nichtbehandlung einer<br />

Beschwerde mangels Zuständigkeit des VwGH prozessual<br />

von vornherein nicht in Betracht kommt.<br />

a) Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen<br />

Eine Nichtbehandlung einer Beschwerde gem Art 144<br />

B-VG kommt – sichtlich aus Gründen des Rechtsschutzes<br />

– von vornherein bei Unzuständigkeit des VwGH<br />

nicht in Betracht. Weiterhin vom VfGH zu prüfen sind<br />

also die Fälle nach Art 133 B-VG. Dazu gehören vor allem<br />

die Grundrechte mit „Ausgestaltungsvorbehalt“,<br />

also die Vereins- und Versammlungsfreiheit. 73)<br />

Im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf ein Verfahren<br />

vor dem gesetzlichen Richter ist hier aber auch<br />

auf jene – in der Rsp eine beträchtliche Rolle spielende<br />

– Fälle zu verweisen, in welchen sich der VfGH mit<br />

Entscheidungen durch die in Art 20 Abs 2 iVm Art 133<br />

Z 4 B-VG grundgelegten Kollegialbehörden mit richterlichem<br />

Einschlag, gegen deren Entscheidungen der<br />

VwGH mangels abweichender gesetzlicher Regelung74) nicht angerufen werden kann, auseinanderzusetzen und<br />

etwa aufgrund unrichtiger Besetzung oder fehlender<br />

Unparteilichkeit einzelner Mitglieder eine Verletzung<br />

des Grundrechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter erkannte. 75)<br />

Eine besondere Gruppe bilden hier jene Fälle, in denen<br />

unabhängige Verwaltungsbehörden mangels An-<br />

72) Holzinger, Art 83/2 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österr Bundesverfassungsrecht<br />

III, 7.<br />

73) Siehe VfSlg 12.320/1990, 14.800/1997, 16.298/2001. Einen Sonderfall<br />

in diesem Zusammenhang stellt VfSlg 17.049/2003 (siehe auch<br />

die FN 95 und 112) dar. Hier erfolgte eine Abtretung der Beschwerde<br />

an den VwGH deshalb, weil nur behauptetermaßen die Zuständigkeit<br />

der Vereinsbehörden, tatsächlich aber die Zuständigkeit der ordentlichen<br />

Gerichte gegeben war.<br />

74) Siehe als Sonderfall VfSlg 15.427/1999, in welchem die Zulässigkeit<br />

einer Beschwerde an den VwGH gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission<br />

als Regulierungsbehörde aus dem Anwendungsvorrang<br />

des Gemeinschaftsrechts, nämlich der RL 90/387/<br />

EWG, abgeleitet wurde.<br />

75) Siehe hiezu etwa VfSlg 11.108/1986, 11.336/1987, 15.239/1998,<br />

15.408/1999, 15.668/1999, 15.731/2000, 15.846/2000, 15.904/<br />

2000, 16.414/20<strong>02</strong>, 16.572/20<strong>02</strong>, 16.860/2003, 16.907/2003,<br />

16.932/2003 (siehe auch FN 103), 17.333/2004 (siehe auch<br />

FN 103), 17.367/2004 (siehe auch die FN 95, 103 und 112),<br />

17.390/2004 (siehe auch FN 103). Keine Verletzung des Art 83<br />

Abs 2 B-VG im Zusammenhang mit Kollegialbehörden wurde dagegen<br />

etwa in folgenden Fällen erkannt: VfSlg 12.669/1991, 15.588/<br />

1999, 16.625/20<strong>02</strong>, 17.086/2003, 17.201/2004, 17.272/2004,<br />

17.292/2004, VfGH 2. 11. 2005, B 480/2005, 29. 11. 2005,<br />

B 1192/2004.<br />

Abhandlungen<br />

Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />

Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />

81


Abhandlungen<br />

82<br />

rufbarkeit des VwGH als vorlagepflichtige „Höchstgerichte“<br />

iSd Art 234 (Art 177 alt) Abs 3 EGV gedeutet<br />

werden. Durch den Beitritt Österreichs zur EU wurde<br />

– wie erwähnt 76) – die Prüfung eines Verwaltungsakts<br />

am Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter um einen weiteren Aspekt erweitert. Nunmehr<br />

ist nach der Rsp des VfGH auch der EuGH gesetzlicher<br />

Richter iSd Art 83 Abs 2 B-VG, wenn er im Rahmen<br />

eines Vorabentscheidungsverfahrens an einer innerstaatlichen<br />

Entscheidung mitzuwirken hätte. Dies<br />

mit der Konsequenz, dass der VfGH 77) darüber zu entscheiden<br />

hatte, ob von einem gem Art 234 (Art 177 alt)<br />

Abs 3 EGV zur Vorlage verpflichteten „Gericht“ dieser<br />

Pflicht auch tatsächlich entsprochen wurde. Nach der<br />

Rsp des VfGH bzw des EuGH zählen zu diesen „vorlagepflichtigen<br />

Gerichten“ das Bundesvergabeamt, 78) die<br />

NÖ Grundverkehrs-Landeskommission, 79) der Wr<br />

Vergabekontrollsenat, 80) der Oberste Patent- und Markensenat,<br />

81) der Vbg Vergabekontrollsenat, 82) die Bundesschiedskommission<br />

(§ 346 ASVG), 83) das Tiroler<br />

Landesvergabeamt. 84) Nicht vorlagepflichtig sind hingegen<br />

etwa die Telekom-Control-Kommission, 85) der<br />

UVS NÖ in Vergabesachen 86) bzw der UVS in bestimmten<br />

sonstigen Angelegenheiten. 87) Zu Unrecht<br />

unterlassene Vorlagen bewirken eine Verletzung des<br />

Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.<br />

Auch in Bezug auf den EuGH hat der VfGH eine Feinprüfung<br />

vorzunehmen. 88)89)<br />

Zu den folgenden Punkten b) und c) ist daran zu erinnern,<br />

dass es für die Ablehnung der Behandlung einer<br />

Beschwerde genügt, wenn der eine oder der andere der<br />

in Art 144 Abs 2 B-VG normierten Ablehnungstatbestände<br />

gegeben ist. Liegen hingegen hinreichende Aussichten<br />

auf Erfolg und die zu erwartende Klärung einer<br />

verfassungsrechtlichen Frage kumulativ vor, so wäre die<br />

Nichtbehandlung der Beschwerde durch den VfGH<br />

unzulässig.<br />

b) Hinreichende Aussicht auf Erfolg<br />

Inwieweit bei Beschwerden, welche eine Verletzung des<br />

Grundrechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter behaupten, Aussicht auf Erfolg oder nicht besteht,<br />

lässt sich kurz und bündig kaum beantworten;<br />

vielmehr ist hier die gesamte Rsp des VfGH zu diesem<br />

Grundrecht in Betracht zu ziehen, deren Grundzüge<br />

oben im Überblick nachzuzeichnen versucht wurden.<br />

IdR ist nur für die am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar,<br />

aus welchen Gründen der VfGH den ersten<br />

Ablehnungstatbestand des Art 144 Abs 2 B-VG für gegeben<br />

erachtet oder nicht, während es für „Outsider“<br />

allein aufgrund des Wortlauts eines solchen VfGH-Beschlusses<br />

kaum90) erkennbar ist, welche Erwägungen für<br />

die getroffene Entscheidung in concreto relevant waren.<br />

Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />

Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />

c) Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage<br />

(Grundrecht auf ein Verfahren vor dem<br />

„verfassungsgesetzlichen“ Richter)<br />

Beim Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter ist insb dann die Klärung einer verfassungsrechtlichen<br />

Frage zu erwarten, wenn die als verletzt<br />

behauptete Zuständigkeitsregelung im Verfassungsrang,<br />

insb im B-VG, grundgelegt ist. Die Zuständigkeitsverletzung<br />

reicht also nicht nur „indirekt“ über<br />

Art 83 Abs 2 B-VG, sondern „direkt“ in die Verfassungssphäre.<br />

Da jegliche bundesverfassungsgesetzliche<br />

Zuständigkeitsregelung schlagend werden kann, 91) ist<br />

76) Siehe oben II.<br />

77) Siehe etwa VfSlg 14.607/1996, 14.889/1997, 15.507/1999, 16.055/<br />

2000, 16.118/2001, 16.183/2001, 16.391/2001, 16.988/2003.<br />

Keine Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH wurde etwa in folgenden<br />

Fällen angenommen: VfSlg 14.390/1995, 15.094/1998,<br />

15.657/1999, 15.766/2000, 15.810/2000, 16.031/2000, 16.128/<br />

2001, 16.313/2001, 16.398/2001, 16.757/20<strong>02</strong>, 16.826/2003,<br />

17.042/2003, 17.213/2004, 17.274/2004, 17.411/2004, VfGH<br />

10. 3. 2005, B 1703/03.<br />

78) VfSlg 14.390/1995, 14.607/1996, 14.889/1997; EuGH 15. 1. 1998,<br />

Mannesmann Anlagenbau Austria ua, Slg 1998, I-73, 24. 9. 1998,<br />

Tögel, Slg 1998, I-5357, 24. 9. 1998, EvoBus Austria GmbH,<br />

Slg 1998, I-5411 ua.<br />

79) VfSlg 15.138/1998.<br />

80) VfSlg 15.507/1999.<br />

81) VfSlg 15.657/1999.<br />

82) VfSlg 15.788/2000, 15.810/2000.<br />

83) VfSlg 16.039/2000.<br />

84) EuGH 4. 2. 1999, Köllensperger, Slg 1999, I-0551.<br />

85) VfSlg 15.427/1999.<br />

86) VfSlg 14.891/1997.<br />

87) VfSlg 15.766/2000, VwGH 5. 7. 1996, 96/<strong>02</strong>/0094, EuGH<br />

4. 3. 1999, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft<br />

mbH (Hi), Slg 1999, I-1405.<br />

88) Siehe Holzinger, Art 83/2 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österr<br />

Bundesverfassungsrecht III, 1 ff (7).<br />

89) Im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Zuständigkeit des<br />

VwGH siehe etwa auch VfSlg 15.940/2000, 16.517/20<strong>02</strong> (siehe<br />

auch FN 1<strong>02</strong>).<br />

90) Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit<br />

wird meist so formuliert: „Die Beschwerde behauptet die<br />

Verletzung . . . Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung<br />

des VfGH zu diesen Rechten lässt ihr Vorbringen die behaupteten<br />

Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem<br />

sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen<br />

Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie – unter<br />

dem Blickwinkel der vom VfGH zu prüfenden Rechtsverletzungen –<br />

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“ IdR erfolgt dann der eine<br />

oder andere Hinweis auf die Rsp des VfGH; die zitierten Judikate betreffen<br />

aber idR wiederum mehrere Grundrechtsbezüge, sodass nur<br />

die Mitglieder des VfGH einerseits und die Beschwerdeführer und<br />

ihre Rechtsvertreter andererseits genau orientiert sein können. Sinn<br />

dieser Zurückhaltung ist es, für die Zukunft nicht etwa durch Präjudizien<br />

den Rechtsschutz zu beeinträchtigen.<br />

91) Siehe etwa VfGH 17. 3. 2006, B 218/05, 6. 6. 2006, B 908/05. In<br />

diesen Fällen handelte es sich insofern um eine Verfassungsfrage,<br />

als sich der Bescheid eines Bundesministers als Geschäftsapparat einer<br />

Organisationseinheit des ihm unterstellten Bundesministeriums<br />

bediente, die im Widerspruch zu Art 5 Abs 1 iVm Art 77 Abs 1 B-VG<br />

außerhalb der Bundeshauptstadt Wien eingerichtet war.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


eine erschöpfende Aufzählung naturgemäß nicht möglich.<br />

Genannt seien aber insb folgende Gruppen:<br />

(aa) Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und<br />

Ländern betreffende Fälle<br />

Eine direkt in die Verfassungssphäre reichende Zuständigkeitsverletzung92)<br />

durch einen Bescheid und insofern<br />

eine Verpflichtung des VfGH zur Prüfung ua des<br />

Grundrechts auf ein Verfahren vor dem (insofern: verfassungs-)gesetzlichen<br />

Richter besteht insb in jenen<br />

Fällen, in denen sich die Zuständigkeitsverletzung aus<br />

der Nichtbeachtung der Kompetenzverteilungsregelung<br />

zwischen Bund und Ländern ergibt, 93) womit auch<br />

ein wesentlicher Aspekt des bundesstaatlichen Bauprinzips<br />

der Verfassung berührt wird.<br />

(bb) Verletzung der Gemeindeautonomie<br />

Da die Gemeindeautonomie in der Verfassung grundgelegt<br />

ist, sind jene Beschwerden, welche die Verletzung<br />

sich daraus ergebender Zuständigkeitsregelungen<br />

geltend machen, vom VfGH zu behandeln. Ob also Angelegenheiten<br />

des eigenen Wirkungssbereichs einer<br />

Gemeinde von hiefür unzuständigen Behörden besorgt<br />

werden und dadurch das Recht auf ein Verfahren vor<br />

dem gesetzlichen Richter verletzt wird, ist eine vom<br />

VfGH zu klärende Verfassungsfrage. 94)<br />

(cc) Trennung von Justiz und Verwaltung<br />

Als einem der Bauprinzipien der österreichischen Bundesverfassung<br />

handelt es sich auch beim Grundsatz der<br />

Gewaltentrennung im Allgemeinen und bei der Trennung<br />

von Gerichtsbarkeit und Verwaltung in allen Instanzen<br />

gem Art 94 B-VG im Besonderen um ganz typische<br />

„Verfassungsfragen“, deren Beantwortung im<br />

Streitfall in erster Linie dem VfGH obliegt. Somit betrifft<br />

auch die Frage, ob ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde<br />

zur Entscheidung zuständig ist, zweifellos<br />

eine Verfassungsfrage und berührt nicht nur einfachgesetzliche<br />

Regelungen. Insofern ist es konsequent,<br />

wenn über solche Fragen der VfGH auch nach den Novellen<br />

1981 und 1984 weiterhin zu entscheiden hat. 95)<br />

(dd) Bedenken ob der Normkonformität einer<br />

präjudiziellen Rechtsvorschrift<br />

Eine zu klärende Verfassungsfrage liegt aber auch bei<br />

Bedenken ob der Normkonformität der präjudiziellen<br />

Regelungen, insb der die Behördenzuständigkeit regelnden<br />

Rechtsgrundlagen vor. Die Behauptung einer<br />

Grundrechtsverletzung wegen Rechtswidrigkeit der<br />

die Zuständigkeit begründenden Norm muss also vor<br />

dem VfGH geltend gemacht werden können. Ergibt<br />

sich in Folge einer vom VfGH aufgehobenen96) Gesetzes-<br />

oder Verordnungsbestimmung eine Zuständigkeitsänderung,<br />

sind die nach alter Rechtslage ergange-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

nen Bescheide vom VfGH unter Bezugnahme auf<br />

Art 83 Abs 2 B-VG aufzuheben. 97)<br />

Auch unter Bedachtnahme auf die Gemeindeautonomie<br />

wurden vom VfGH zuständigkeitsregelnde Gesetzesbestimmungen<br />

auf ihre Verfassungskonformität geprüft.<br />

Allerdings prüfte der VfGH diese Bestimmungen<br />

nicht am Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter, sondern unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich<br />

gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung.<br />

Auch die Aufhebung des Bescheids im Anlassfall erfolgte<br />

hier jeweils nicht wegen Verletzung des Art 83<br />

Abs 2 B-VG, sondern aufgrund der Anwendung eines<br />

verfassungswidrigen Gesetzes. 98)<br />

Daneben können aber auch Bedenken gegen Normen,<br />

welche nicht die Behördenzuständigkeit regeln,<br />

die Auseinandersetzung des VfGH mit Fragen zum<br />

Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />

bewirken. Wie noch unter P d) dargestellt wird, prüft<br />

der VfGH Art 83 Abs 2 B-VG in vielen Fällen wohl<br />

schlicht deshalb, weil sich seine Zuständigkeit ohnehin<br />

aufgrund anderer an ihn herangetragener Fragen –<br />

eben etwa jenen nach der Rechtswidrigkeit genereller<br />

Normen – ergibt.<br />

(ee) Rechtsschutz<br />

Auch wenn im Rahmen einer an den VfGH herangetragenen<br />

Beschwerde allgemeine Fragen des Rechtsschutzes<br />

zu beantworten sind, lässt sich wohl ein unmittelbarer<br />

Bezug zum rechtsstaatlichen Bauprinzip der<br />

Verfassung herstellen und man kann insofern vom Vorliegen<br />

einer „Verfassungsfrage“ ausgehen. Wann genau<br />

nun aber im Zusammenhang mit dem Recht auf ein<br />

Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ein solches<br />

Rechtsschutzproblem von allgemeiner und deshalb in<br />

die Verfassungssphäre reichender Bedeutung vorliegt,<br />

lässt sich nicht abstrakt beantworten, zumal es in den<br />

meisten Fällen für Außenstehende nicht ersichtlich ist,<br />

ob der VfGH die in einer Beschwerde geltend gemachte<br />

Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG wegen des<br />

dahinter stehenden allgemeinen Rechtsschutzproblems<br />

92) „Indirekt“ reicht, wie erwähnt, über Art 83 Abs 2 B-VG jede Unzuständigkeit<br />

einer Bescheid erlassenden Behörde in diese Verfassungssphäre.<br />

93) Siehe etwa VfSlg 12.996/1992, 13.234/1992, 14.972/1997, 17.245/<br />

2004.<br />

94) Siehe etwa VfSlg 13.136/1992.<br />

95) Siehe hiezu etwa VfSlg 17.049/2003 (siehe auch die FN 73 und<br />

112), 17.367/2004 (siehe auch die FN 75, 103 und 112).<br />

96) Bei – praktisch zu vernachlässigenden – Staatsverträgen kommt es<br />

bei Normwidrigkeit gem Art 140 a B-VG nur zu deren Feststellung.<br />

97) Siehe etwa VfSlg 15.228/1998, 15.406/1999, 16.435/20<strong>02</strong>, VfGH<br />

13. 6. 2001, B 1485/99; 22. 9. 2003, B 1401/<strong>02</strong>; 4. 10. 2003,<br />

B 1095/01 ua; 9. 10. 2003, B 1676/01 ua; 25. 11. 2003, B 1916/<br />

<strong>02</strong>; 11. 3. 2004, B 1698/04; 16. 10. 2004, B 1248/03; 16. 10. 2004,<br />

B 685/<strong>02</strong>.<br />

98) Siehe etwa VfSlg 14.599/1996 iVm VfGH 10. 10. 1996, B 3/94,<br />

VfSlg 14.679/1996 iVm VfGH 28. 11. 1996, B 1952/95.<br />

Abhandlungen<br />

Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />

Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />

83


Abhandlungen<br />

84<br />

untersucht hat, oder aus anderen Gründen, insb etwa<br />

weil einer jener unter P d) dargestellten Fälle vorliegt,<br />

in denen neben dem Recht auf ein Verfahren vor dem<br />

gesetzlichen Richter auch noch andere Verfassungsfragen<br />

geltend gemacht wurden.<br />

Um ein allgemeines Rechtsschutzproblem handelt es<br />

sich etwa dann, wenn Voraussetzung für einen gültigen<br />

Rechtsmittelverzicht ist, dass dieser ohne Druck und in<br />

Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde. Dies mit<br />

der Folge, dass ein diesen Voraussetzungen widersprechender<br />

Verzicht somit nicht rechtswirksam ist und<br />

eine dennoch aufgrund eines solchen ungültigen Verzichts<br />

erfolgte Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung<br />

über eine Vorstellung eine Verletzung des<br />

Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />

wegen zu Unrecht verweigerter Sachentscheidung darstellt.<br />

99)<br />

Ebenfalls eine allgemeine, den Rechtsschutz betreffende<br />

Verfassungsfrage ist, ob das Fehlen einer Bestimmung<br />

über die Devolution im FinanzstrafG eine planwidrige<br />

Lücke darstellt oder „der Gesetzgeber offenkundig<br />

mit voller Absicht die Devolution in diesem<br />

Bereich nicht vorgesehen“ hat, und deshalb die Zurückweisung<br />

eines dahingehenden Antrags zurecht erfolgte<br />

und insofern keine Art 83 Abs 2 B-VG verletzende<br />

Verweigerung einer Sachentscheidung vorliegt.<br />

100)<br />

Die Kompetenz der UVS zur Entscheidung über<br />

Maßnahmenbeschwerden ist einerseits in der Bundesverfassung<br />

selbst – Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG – normiert.<br />

Der VfGH prüfte Beschwerden gegen Bescheide<br />

der UVS, in welchen eine Maßnahmebeschwerde zu<br />

Unrecht zurückgewiesen und dadurch eine Sachentscheidung<br />

verweigert worden war, aber andererseits<br />

wohl gerade auch aus Gründen des Rechtsschutzes,<br />

für dessen Verfassungsrelevanz wiederum grundrechtliche<br />

Aspekte wegweisend gewesen sein dürften. 101)1<strong>02</strong>)<br />

d) Gesetzlicher Richter nur eine von mehreren an den<br />

VfGH herangetragenen (Verfassungs-)Fragen<br />

Abgesehen von den bisher erwähnten Fällen hat sich<br />

der VfGH auch dann mit der behaupteten Verletzung<br />

des Art 83 Abs 2 B-VG auseinanderzusetzen, wenn neben<br />

einer Verletzung des Grundrechts auf ein Verfahren<br />

vor dem gesetzlichen Richter noch weitere Verfassungsfragen<br />

releviert, insb andere Grundrechtsverletzungen<br />

behauptet werden. Eine genaue Erfassung<br />

solcher Fälle ist freilich nicht möglich, weil das Erkenntnis<br />

selbst idR keinen Aufschluss darüber liefert,<br />

ob die Erwägungen zum Recht auf ein Verfahren vor<br />

dem gesetzlichen Richter nur deshalb angestellt wurden,<br />

weil – im Fall, dass nicht bereits eine Verletzung<br />

des Art 83 Abs 2 B-VG zur Aufhebung des bekämpften<br />

Bescheides geführt hätte – ohnehin auch andere Verfassungsfragen<br />

zu prüfen gewesen wären.<br />

Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />

Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />

Insofern setzte sich der VfGH häufig mit Zuständigkeitsfragen<br />

auseinander, die jedenfalls prima vista<br />

grundsätzlich auch vom VwGH beantwortet hätten<br />

werden können. So wurden etwa Berufungen, 103) Devolutions-,<br />

104) Wiedereinsetzungs-, 105) Wiederaufnahme-<br />

106) und Feststellungsanträge, 107) Vorstellungen, 108)<br />

Säumnis- 109) und UVS-Beschwerden, 110) sonstige Beschwerden<br />

111) und Anträge 112) auf ihre Zulässigkeit hin<br />

geprüft, 113) und bei zu Unrecht erfolgter Zurückweisung<br />

eine Art 83 Abs 2 B-VG verletzende Verweige-<br />

99) Siehe VfSlg 13.100/1992.<br />

100) Siehe VfSlg 10.374/1985 (siehe auch FN 104).<br />

101) VfSlg 15.482/1999 (siehe auch FN 110), 16.109/2001 (siehe auch<br />

FN 110), 16.179/2001 (siehe auch FN 110), VfGH 3. 3. 2006,<br />

B 345/05.<br />

1<strong>02</strong>) Siehe im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz etwa auch VfSlg<br />

15.365/1998, 15.858/2000, 15.925/2000, 15.926/2000 (siehe<br />

auch FN 107), 16.517/20<strong>02</strong> (siehe auch FN 89); Holzinger,<br />

Art 83/2 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österr Bundesverfassungsrecht<br />

III, 8 führt als Grund für die Behandlung der Beschwerden<br />

durch den VfGH in den Fällen VfSlg 15.858/2000 und 15.926/<br />

2000 die divergierende Rsp des VfGH und des VwGH an, was jedenfalls<br />

auch unter „Rechtsschutz“ fällt.<br />

103) Siehe etwa VfSlg 10.692/1985, 11.405/1987, 11.934/1988,<br />

15.475/1999, 15.720/2000, 16.010/2000, 16.<strong>02</strong>8/2000, 16.794/<br />

2003, 16.932/2003 (siehe auch FN 75), 16.933/2003, 17.009/<br />

2003, 17.051/2003, 17.061/2003, 17.157/2004, 17.168/2004,<br />

17.197/2004, wohl auch 17.333/2004 (siehe auch FN 75),<br />

17.367/2004 (siehe auch die FN 75, 95 und 112) und 17.390/2004<br />

(siehe auch FN 75), VfGH 3. 3. 2005, B 527/03, 9. 3. 2005, B 774/<br />

03; 9. 3. 2005, B 1290/04; 7. 6. 2005, B 1453/03; 29. 11. 2005,<br />

B 250/05.<br />

104) Siehe etwa VfSlg 10.374/1985 (siehe auch FN 100), 15.873/2000,<br />

16.<strong>02</strong>8/2000, 17.279/2004.<br />

105) Siehe etwa VfSlg 12.863/1991, 17.235/2004.<br />

106) Siehe etwa VfSlg 15.172/1998, 17.235/2004.<br />

107) Siehe etwa VfSlg 15.612/1999, 15.926/2000 (siehe auch FN 1<strong>02</strong>),<br />

16.785/2003, 17.178/2004; VfGH 28. 11. 2005, B 582/05;<br />

8. 3. 2006, B 3303/05.<br />

108) Siehe etwa VfSlg 13.210/1992, VfGH 14. 10. 1993, B 38/91;<br />

10. 10. 2005, B 1499/03.<br />

109) Siehe etwa VfSlg 14.544/1996, 15.124/1998, 16.717/20<strong>02</strong>.<br />

110) Siehe etwa VfSlg 15.482/1999 (siehe auch FN 101), 16.109/2001<br />

(siehe auch FN 101), 16.179/2001 (siehe auch FN 101), 16.638/<br />

20<strong>02</strong>, 16.815/2003, 17.046/2003.<br />

111) Siehe etwa VfSlg 13.698/1994, 15.619/1999, 15.629/1999,<br />

16.079/2001, 16.997/2003, 17.045/2003, 17.082/2003.<br />

112) Siehe etwa VfSlg 11.198/1986, 16.462/20<strong>02</strong>, 16.697/20<strong>02</strong>,<br />

16.737/20<strong>02</strong>, 16.758/2003, 16.888/2003, 17.<strong>02</strong>8/2003, 17.049/<br />

2003 (siehe auch die FN 73 und 95), 17.068/2003, 17.367/2004<br />

(siehe auch die FN 75, 95 und 103), VfGH 28. 2. 2005, B 128/03;<br />

8. 3. 2005, B 10/03; 6. 6. 2005, B 76/04; 6. 6. 2005, B 471/04;<br />

26. 9. 2005, B 437/04; 26. 9. 2005, B 1330/04; 17. 3. 2006,<br />

B 304/05.<br />

113) Und zwar nach allen erdenklichen Gesichtspunkten, etwa Einhaltung<br />

von Fristen, Vorliegen einer entschiedenen Sache, Frage der<br />

Parteistellung bzw der sonstigen Legitimation, Überprüfung der Bescheidqualität<br />

bzw der Qualifikation einer bekämpften Entscheidung<br />

als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und<br />

Zwangsgewalt, Aktenwidrigkeit, fehlende, die Zuständigkeit begründende<br />

Rechtsgrundlage, Zulässigkeit der Vertretung, Annahme<br />

eines Verzichts, Abgrenzung der Sache, Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht,<br />

Verkennung der für die Frage der Zuständigkeit entscheidenden<br />

materiellen Rechtslage, zu Unrecht erfolgte Umdeutung<br />

eines Begehrens, etc.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


ung einer Sachentscheidung 114) bzw bei zu Unrecht erfolgter<br />

meritorischer Entscheidung eine ebenfalls<br />

Art 83 Abs 2 B-VG verletzende Inanspruchnahme einer<br />

der Behörde nicht zukommenden Zuständigkeit 115)<br />

angenommen.<br />

V. Schluss<br />

Art 144 Abs 2 B-VG ermächtigt den VfGH bloß, die<br />

Behandlung von Beschwerden abzulehnen, verpflichtet<br />

ihn aber nicht dazu. Die Rsp zeigt, dass in „gravierenden<br />

Fällen“ 116) Zuständigkeitsfehler aufgegriffen werden.<br />

Dahinter kann man in gewisser Weise einen Abglanz<br />

der tradierten Unterscheidung der Grob- von<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

der Feinprüfung erkennen; weil nur Abglanz, tritt<br />

die Unschärfe allerdings deutlicher in den Vordergrund.<br />

Alle Informationen rasch auffindbar –<br />

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ISBN 978-3-214-10688-1<br />

Im Abonnement zur Fortsetzung<br />

vorgemerkt.<br />

114) Siehe hiezu etwa auch VfSlg 13.280/1992.<br />

115) Siehe hiezu etwa auch VfSlg 15.738/2000, 15.906/2000, 16.066/<br />

2001, 16.298/2001, 16.698/20<strong>02</strong>, 17.205/2004, 17.289/2004,<br />

17.316/2004, 17.369/2004, VfGH 1. 3. 2005, B 263/04; 12. 12.<br />

2005, B 841/04.<br />

116) Für die anwaltliche Praxis ist dabei vor allem maßgeblich, ob ggf<br />

eine Rechtsschutzlücke bzw sehr stoßende, besondere Umstände<br />

erweislich sind. Diesfalls und in allen weiteren dargestellten Fallgruppen<br />

(und naturgemäß bei Vorliegen anderer Verfassungsbedenken)<br />

empfiehlt sich also eine Beschwerdeerhebung an den<br />

VfGH, auch bei alleiniger Relevanz des gesetzlichen Richters; ansonsten<br />

ist man beim VwGH besser aufgehoben.<br />

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Mit der 14. Lieferung auf dem neuesten Stand vom 1. 11. 2006:<br />

• Aktualisierung der Vertragsstaaten bei den Internationalen Übereinkommen<br />

• Aufnahme der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit zwischen den<br />

Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in<br />

Zivil- und Handelssachen<br />

• Länderteil: • Unabhängigkeit Montenegros: Informationen zur Geltung von<br />

Übereinkommen • Dänemark, Georgien, Moldau: Beitritt zum Haager<br />

Beglaubigungsübereinkommen • Schweiz: neue Behörden<br />

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Abhandlungen<br />

Aktuelles zum gesetzlichen Richter<br />

Autoren: Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher und Univ.-Ass. Dr. Peter Christ, Innsbruck<br />

85


Europa aktuell<br />

86<br />

Neues aus Brüssel<br />

Grünbuch vorläufige Kontenpfändung<br />

Die Kommission hat am 24. 10. 2006 ein „Grünbuch<br />

zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen<br />

in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung“<br />

angenommen. Sie will damit eine umfassende<br />

Konsultation zur Frage einleiten, wie die Vollstreckung<br />

von Geldforderungen in Europa verbessert werden<br />

kann.<br />

Zur effizienteren Eintreibung von Schulden schlägt<br />

die Kommission die Einführung eines Europäischen<br />

Pfändungsbeschlusses vor. Mit diesem soll verhindert<br />

werden, dass der Schuldner Guthaben auf Konten in<br />

anderen Mitgliedstaaten verschiebt und sie so dem Zugriff<br />

des Gläubigers entzieht. Ein solcher ohne Vollstreckbarkeitserklärung<br />

überall in der EU anerkannter<br />

und vollstreckbarer Pfändungsbeschluss könnte entweder<br />

durch ein eigenständiges neues europäisches Verfahren<br />

oder durch Harmonisierung der nationalen Vorschriften<br />

der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Richtlinie<br />

eingeführt werden.<br />

Bislang liegt für die Vollstreckung als solche auf EU-<br />

Ebene – im Gegensatz zur gerichtlichen Zuständigkeit,<br />

der Anerkennung und der Erklärung der Vollstreckbarkeit<br />

von Urteilen sowie der Verfahren für die gerichtliche<br />

Zusammenarbeit in Zivilsachen – noch kein Legislativ-Vorschlag<br />

vor. Für die Vollstreckung eines Urteils,<br />

das in einem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt<br />

worden ist, gilt ausschließlich einzelstaatliches<br />

Recht. Eine EU-weit vollstreckbare vorläufige Kontenpfändung<br />

kann nach den existierenden EG-Vorschriften<br />

nicht erwirkt werden. Nach Ansicht der Kommission<br />

wird die Eintreibung von Schulden über die Landesgrenzen<br />

hinweg durch die unterschiedlichen Vollstreckungsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten und die<br />

Sprachbarrieren erheblich erschwert.<br />

Beiträge zu den im Grünbuch aufgeworfenen Fragen<br />

können bis zum 31. 3. <strong>2007</strong> an die Generaldirektion<br />

Freiheit, Sicherheit und Recht (jls-coop-jud-civil@ec.<br />

europa.eu) gerichtet werden. Ein Grünbuch zur Transparenz<br />

der Vermögenslage des Schuldners soll im Laufe<br />

des Jahres <strong>2007</strong> erscheinen.<br />

Rechtsdienstleistungen im Immobilienbereich<br />

Die Kommission lässt nicht locker. Nach der umstrittenen<br />

Untersuchung der Reglementierungen der Freien<br />

Berufe in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten durch<br />

das Institut für Höhere Studien im Jahre 2003 und den<br />

zwei aufeinanderfolgenden Berichten der Kommission<br />

zum Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen<br />

in den Jahren 2004 und 2005 (vgl AnwBl 2005, 506),<br />

soll nun eine Studie über die Regulierung von Dienstleistungen<br />

im Immobiliensektor Aufschluss geben, wie<br />

sich die Reglementierungen, insb notarieller und anwaltlicher<br />

Dienstleistungen, auf die Funktionstüchtigkeit<br />

und die Effizienz der Immobilienmärkte in 20 verschiedenen<br />

Mitgliedstaaten, darunter Österreich, auswirken.<br />

Letztendlich soll die bereits im Rahmen der<br />

Konferenz „The Economic Case for Professional Services<br />

Reform“ am 13. 12. 2006 in Brüssel im Rohentwurf<br />

vorgestellte Studie den Zusammenhang zwischen<br />

einem hohem Regulierungsgrad der Rechtsberufe und<br />

eventuellen Dysfunktionen des Immobilienmarktes<br />

herstellen und der Kommission das dringend benötigte<br />

„Beweismittel“ liefern, um bei den nationalen Wettbewerbsbehörden<br />

und Gesetzgebern verstärkt auf eine<br />

Reform der Berufsrechte zu dringen.<br />

Dem Studienentwurf zufolge schneidet das österreichische<br />

System im Vergleich nicht schlecht ab. So wird<br />

zutreffend festgestellt, dass bei Immobilientransaktionen<br />

weder ein Notar noch ein Rechtsanwalt zwingend<br />

zugezogen werden muss und die Beglaubigung der Unterschriften<br />

auch vor den Bezirksgerichten erfolgen<br />

kann. Dessen ungeachtet schätzen die Autoren der Studie,<br />

dass bei 90% aller Immobilientransaktionen in<br />

Österreich ein Rechtsanwalt oder Notar tätig wird.<br />

Der Reglementierungsgrad sowohl der österreichischen<br />

Rechtsanwälte (4,6 bei einem Durchschnitt<br />

von 4,9) als auch der österreichischen Notare (9,0 bei<br />

einem Durchschnitt von 9,9) und somit der Regulierungsindex<br />

für die österreichischen Rechtsberufe insgesamt<br />

(11,0 bei einem Durchschnitt von 12,7) befindet<br />

sich im unteren Bereich jener Mitgliedstaaten, die<br />

dem System des lateinischen Notariats zugerechnet<br />

werden, und genau im Mittelfeld aller untersuchten<br />

Mitgliedstaaten. Werden die Gesamtkosten einer Immobilientransaktion<br />

in Österreich auf 12,46% einer<br />

Immobilie im Wert von beispielsweise € 250.000,– geschätzt,<br />

so liegt der Anteil der Rechtsdienstleistungs-<br />

Gebühren bei 0,76% – der Durchschnitt beträgt hier<br />

0,79%. Auch der Wert, der sich für Österreich aus<br />

der Gegenüberstellung des Regulierungsindex der<br />

Rechtsberufe und dem Anteil der Honorare an den Gesamtkosten<br />

der Immobilientransaktion ergibt, liegt<br />

ziemlich genau im Durchschnitt.<br />

Der Regulierungsindex für Rechtsanwälte, Notare<br />

und die Rechtsberufe insgesamt setzt sich aus dem<br />

„Market Entry Regulation Index (MERI)“, dem „Market<br />

Conduct Regulation Index (MCRI)“ und dem<br />

„Mandatory Intervention Index (MII)“ zusammen. Daneben<br />

wird ein Index für die Auswirkungen der Regulierung<br />

auf die Qualität der Dienstleistungen – der<br />

„Consumer Protection Index (CPI)“ – aufgeführt.<br />

Grundsätzlich reicht jeder der vier Indizes von 0 (keine<br />

Regulierung) bis 6 (höchster Grad der Regulierung).<br />

Innerhalb des „Consumer Protection Index“ wird die<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


verpflichtende Haftpflichtversicherung am höchsten<br />

bewertet (38%), da die Vorteile für die Konsumenten<br />

am offenkundigsten seien. Verhaltens- und Qualitätskontrolle<br />

sowie Fortbildung werden mit 25% gewertet.<br />

Die Verpflichtung des Dienstleisters Dienstleistungen<br />

zu erbringen, die ja grundsätzlich nur auf die Notare<br />

zutrifft, wird mit 12% kalkuliert, was umso fragwürdiger<br />

erscheint, als die Autoren der Studie selber zugeben,<br />

die Vorteile für die Verbraucher wären nicht augenscheinlich.<br />

Damit beginnen auch die dem Studienentwurf inhärenten<br />

Unklarheiten und Inkonsistenzen. So ist unverständlich,<br />

warum der CPI nicht für die Berechnung<br />

des Regulierungsindex herangezogen, sondern stets<br />

als eigener Index daneben aufgeführt wird. Höchst bedenklich<br />

stimmt die Tatsache, dass Österreich bei der<br />

Einteilung der untersuchten Mitgliedstaaten in vier<br />

Systemgruppen – nämlich das traditionelle System<br />

des lateinischen Notariats, das deregulierte System<br />

des lateinischen Notariats der Niederlande, das liberale<br />

System der Rechtsanwälte der britischen Inseln<br />

sowie das nordische System der Immobilienmakler –<br />

gemeinsam mit Ungarn und Tschechien zuerst richtigerweise<br />

dem System der Rechtsanwälte zugeordnet<br />

wird, dann aber, wenn es zur Bewertung der Regulierungsindizes<br />

für die Rechtsanwälte und die Rechtsberufe<br />

insgesamt kommt, plötzlich in den Topf des hoch<br />

regulierten Systems des lateinischen Notariats geworfen<br />

wird.<br />

Überhaupt ist der gemeinsame Index für Notare und<br />

Rechtsanwälte (also der Index der Rechtsberufe) problematisch.<br />

Im Falle Österreichs scheint ein solcher<br />

Index schlicht ungerechtfertigt, da bei den Immobilientransaktionen<br />

ja weder ein Notar noch ein Rechtsanwalt<br />

zwingend zum Zuge kommen muss. Indem der<br />

sehr hohe Regulierungsgrad der Notare für alle Rechtsdienstleistungen<br />

herangezogen wird und in der Tabelle<br />

des Regulierungsindex nicht mehr zwischen Notaren<br />

und Rechtsanwälten unterschieden wird, wirkt er sich<br />

auch auf die Rechtsanwaltschaften in jenen Mitgliedstaaten<br />

negativ aus, in denen die Beiziehung eines Notars<br />

verpflichtend ist, die eines Rechtsanwalts jedoch<br />

nicht. Begründet wird dies von den Autoren der Studie<br />

damit, dass andernfalls Ergebnisse erzielt würden, wonach<br />

die Regulierungsbelastung in Mitgliedstaaten, in<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

denen auch Rechtsanwälte eine wesentliche Rolle spielen,<br />

unterbewertet würde.<br />

Der Studienentwurf kommt zu dem Ergebnis, dass es<br />

einerseits Mitgliedstaaten mit hohen Regulierungsindizes<br />

und sehr niedrigen prozentuellen Kosten gibt<br />

(Deutschland, Polen oder Spanien), andererseits hoch<br />

regulierte Mitgliedstaaten mit hohen bis sehr hohen<br />

Kosten (Frankreich, Belgien, Italien), jedoch keine<br />

Länder mit niedrigem Regulierungsindex und hohen<br />

Kosten gibt. Daraus wird geschlossen, dass hohe Regulierungsniveaus<br />

mit hohen Kosten bzw niedrige Regulierungsniveaus<br />

mit niedrigen Kosten verbunden sind<br />

(wobei Österreich trotz der beschriebenen Inkonsistenzen<br />

leicht unter dem Durchschnitt liegt). Im Vergleich<br />

der Systeme kommt das nordische System als effizientestes<br />

weg. Das britische System mit seinen Pauschalgebühren<br />

sei für Transaktionsvolumina von € 250.000,–<br />

und € 500.000,– günstiger als das notarielle System<br />

mit betragsabhängigen Gebühren. Je höher das Transaktionsvolumen,<br />

desto teurer werde das notarielle System,<br />

das immerhin bei € 100.000,– etwas günstiger als<br />

die anderen Systeme sei. Das deregulierte niederländische<br />

notarielle System sei nahe am nordischen System<br />

angesiedelt und liefere einen eindrucksvollen Beweis<br />

dafür, dass deregulierte notarielle Systeme sehr effizient<br />

sein können. Das Gesamtergebnis zeige ferner, dass ein<br />

statistischer Zusammenhang zwischen hohem Regulierungsgrad<br />

und hohen Gebühren besteht.<br />

Die Informationen, auf die sich dieser Beitrag stützt,<br />

entstammen dem Rohentwurf der Studie, der im Internen<br />

Bereich der ÖRAK-Homepage zu finden ist. Das<br />

Zentrum für Europäische Rechtspolitik der Universität<br />

Bremen (ZERP), an das die Kommission die Studie vergeben<br />

hat, beendete seine Arbeiten an der Studie am<br />

31. 1. <strong>2007</strong>. Der ÖRAK, der Rat der Europäischen Anwaltschaften<br />

(CCBE) und andere Berufsorganisationen<br />

haben die Kommission und das ZERP schon vor Abschluss<br />

der Arbeiten auf die Schwachstellen und Ungereimtheiten<br />

des Studienentwurfs bei Treffen und in<br />

schriftlichen Stellungnahmen hingewiesen. Inwieweit<br />

dem schlussendlich Rechnung getragen wurde, wird<br />

sich bei der Veröffentlichung der Studie im kommenden<br />

März herausstellen.<br />

RA Benedict Saupe,<br />

ÖRAK Büro Brüssel<br />

Europa aktuell<br />

87


Aus- und Fortbildung<br />

88<br />

Anwaltsakademie<br />

Terminübersicht März/April <strong>2007</strong><br />

März <strong>2007</strong><br />

2. 3. WIEN<br />

Special<br />

Intellectual Property<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>03<strong>02</strong>/8<br />

2. 3. INNSBRUCK<br />

Update<br />

Vom HGB zum UGB<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>03<strong>02</strong>/6<br />

2. bis 3. 3. GRAZ<br />

Special<br />

start up für Rechtsanwälte – der Sprung ins kalte<br />

Wasser<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>03<strong>02</strong>/5<br />

2. bis 3. 3. ST. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Zivilverfahren I<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>03<strong>02</strong>/3<br />

9. 3. FELDKIRCH<br />

Infopill<br />

Anwalt und Gerichtsgebühren – Vermeidung von<br />

Gebührenfallen<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0309/7<br />

9. bis 10. 3. WIEN<br />

Basic<br />

Gesellschaftsrecht I<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0309/8<br />

9. bis 10. 3. WIEN<br />

Special<br />

Mietrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0309A/8<br />

9. bis 10. 3. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Exekutionsrecht intensiv<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0309/6<br />

16. 3. WIEN<br />

Special<br />

Anglo-amerikanisches Zivil- und Wirtschaftsrecht<br />

(Schwerpunkt Vertragsrecht)<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0316/8<br />

16. 3. WIEN<br />

Update<br />

Be up to date! Die Rechtsentwicklung im Zivilprozessrecht<br />

(mit Lugano/Brüssel-Abkommen), Exekutionsverfahren<br />

und Insolvenzrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0316B/8<br />

16. bis 17. 3. ST. GEORGEN i. A.<br />

Special<br />

Arbeitsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0316/3<br />

16. bis 17. 3. WIEN<br />

Special<br />

Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0316A/8<br />

20. 3. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 3. Internationales Steuerrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0320/8<br />

20. 3. WIEN<br />

Infopill<br />

Neuerungen im Verbraucherrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0320A/8<br />

22. bis 24. 3. BRUNN/GEBIRGE<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0322/2<br />

23. 3. INNSBRUCK<br />

Infopill<br />

Anwalt und Gerichtsgebühren – Vermeidung von<br />

Gebührenfallen<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0323/6<br />

23. bis 24. 3. WIEN<br />

Special<br />

Verwaltungsverfahren<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0323/8<br />

23. bis 24. 3. GRAZ<br />

Basic<br />

Gesellschaftsrecht I<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0323/5<br />

April <strong>2007</strong><br />

12. bis 13. 4. WIEN<br />

Special<br />

Kartellrecht – das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0412/8<br />

12. bis 14. 4. IGLS<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0412/6<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


13. bis 14. 4. LINZ<br />

Update<br />

Be up to date! Die Rechtsentwicklung im Wirtschaftsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0413/3<br />

17. 4. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 4. Gebühren<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0417/8<br />

20. 4. SALZBURG<br />

Workshop<br />

Vertragsgestaltung<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0420/4<br />

20. bis 21. 4. WIEN<br />

Special<br />

Wettbewerbsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0420/8<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

20. bis 21. 4. ST. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Strafverfahren I<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0420/3<br />

20. bis 21. 4. FELDKIRCH<br />

Basic<br />

Gesellschaftsrecht – ausgewählte Rechtsbereiche<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0420/7<br />

27. 4. und 4. 5. WIEN<br />

Special<br />

Insolvenzrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0427/8<br />

27. bis 28. 4. INNSBRUCK<br />

Special<br />

Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0427/6<br />

Anwalt und Gerichtsgebühren – Vermeidung von Gebührenfallen<br />

Infopill<br />

Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte<br />

sind Gerichtsgebühren zu entrichten. Häufig sind es<br />

aber anwaltliche Kunstfehler, die eine vermeidbare Gebührenlast<br />

erst zum Entstehen bringen oder durch die<br />

sich das Ausmaß der Gebührenpflicht – zuweilen erheblich<br />

– vergößert. Finanzielle Nachteile der Partei<br />

und letztlich die Haftung des Anwalts dafür sind die<br />

Folge. Ziel des Seminars ist es, das für die Vermeidung<br />

solcher Fehler nötige gebührenrechtliche Wissen zu<br />

vermitteln.<br />

Auch Richter kommen in ihrer Tätigkeit immer wieder<br />

mit dem Gerichtsgebührenrecht in Berührung, vor allem<br />

im Zusammenhang mit Vergleichsabschlüssen.<br />

Nur bei Kenntnis der dafür maßgeblichen gerichtsgebührenrechtlichen<br />

Gegebenheiten ist es möglich, unvertretene<br />

Parteien im Rahmen der richterlichen Anlei-<br />

Neuerungen im Verbraucherrecht<br />

Infopill<br />

Immer mehr Gesetze werden aus Verbraucherschutzgründen<br />

erlassen. Vorschriften, die das Verhältnis von<br />

Verbrauchern und Unternehmern regeln, sind längst<br />

nicht mehr nur im KSchG zu finden. Ihre Anzahl<br />

nimmt ständig zu und sie gewinnen auch in der Praxis<br />

laufend an Bedeutung.<br />

Unabhängig davon, ob Sie in der Beratung von Verbrauchern<br />

oder Unternehmern tätig sind, wird die<br />

Kenntnis der Verbraucherschutznormen immer wichti-<br />

tung und Belehrung vor unangenehmen Überraschungen<br />

zu bewahren.<br />

Planung: Dr. Christian Hopp, RA in Feldkirch<br />

Referenten<br />

am 9. März <strong>2007</strong> in Feldkirch: ADir. Thomas Spescha,<br />

LG Feldkirch<br />

ADir. Walter Rehlendt, Finanzamt Feldkirch<br />

am 23. März <strong>2007</strong> in Innsbruck: ADir. Thomas Spescha,<br />

LG Feldkirch<br />

ADir. Andreas Unterweger, Finanzamt Innsbruck, Bemessungsabteilung<br />

Termin: Freitag, 9. März <strong>2007</strong> in Feldkirch oder<br />

Freitag, 23. März <strong>2007</strong> in Innsbruck = jeweils 1 Halbtag<br />

Seminarort: Feldkirch oder Innsbruck<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0309/7 (Feldkirch), <strong>2007</strong>0323/6<br />

(Innsbruck)<br />

ger. Die Veranstaltung geht auf aktuelle Gesetzesvorhaben<br />

und die jüngste Rechtsprechung ein. Besonders berücksichtigt<br />

werden die europäischen Entwicklungen.<br />

Planung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />

Referentin: Mag. Dr. Susanne Augenhofer, LL.M. (Yale),<br />

LL.M. (FU Berlin), wissenschaftliche Mitarbeiterin am<br />

Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht, Juridicum<br />

Wien, Mitherausgeberin des im MANZ-Verlag<br />

erschienenen Buches mit dem Titel „Lauterkeitsrecht<br />

im Umbruch“ (Heinz Krejci/Keßler/Augenhofer)<br />

Aus- und Fortbildung<br />

89


Aus- und Fortbildung<br />

90<br />

Termin: Dienstag, 20. März <strong>2007</strong> in Wien oder<br />

Donnerstag, 13. September <strong>2007</strong> in Linz = jeweils<br />

1 Halbtag<br />

Die Rechtsentwicklung im Wirtschaftsrecht<br />

Update<br />

Gegenstand des Seminars ist die Rechtsentwicklung im<br />

Wirtschaftsrecht, einschließlich des Sozialversicherungsrechts,<br />

jedoch unter Ausschluss des Wirtschaftsverwaltungsrechts,<br />

in der letzten Zeit, vor allem im<br />

letzten Jahr vor dem Seminar.<br />

Schwerpunkte bilden die Themenbereiche:<br />

Handelsrechtliches Vertragsrecht (Kreditsicherungsrecht,<br />

Bankvertragsrecht, Entwurf des HaRÄG<br />

mit dem Unternehmensgesetzbuch etc), Gesellschaftsrecht<br />

(Erörterung wichtiger Entscheidungen,<br />

der Europäischen AG, des GesRÄG 2004 und allfälliger<br />

weiterer Reformgesetze), Arbeitsrecht (gesetzliche<br />

Änderungen und wichtige Entscheidungen, nationales<br />

Arbeitsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht),<br />

Sozialversicherungsrecht (Rechtsprechung<br />

und neue Gesetze, insbesondere Pensionsreform) sowie<br />

nationales und europäisches UWG, Marken- und<br />

Kartellrecht. In diesen drei Rechtsgebieten werden<br />

neue generelle Normen und die aktuelle Rechtsprechung<br />

des EuGH und des OGH behandelt. Schwerpunkte<br />

werden vor allem die 2005 erlassenen RL über<br />

unlautere Geschäftspraktiken und das am 1. 1. 2006<br />

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />

nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />

den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />

Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />

vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />

von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />

muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />

beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />

Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />

Seminarort: Wien oder Linz<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0320A/8 (Wien), <strong>2007</strong>0913/3 (Linz)<br />

in Kraft getretene Kartellgesetz 2005 sein. Wenn in<br />

den Themenbereichen im Jahr vor dem Seminar wichtige<br />

neue Gesetze kundgemacht wurden, werden diese<br />

von den Referenten für die Praxis erläutert.<br />

Dieses Seminar unterstützt alle Kolleginnen und<br />

Kollegen, die trotz unerlässlicher Spezialisierungen<br />

als Allrounder in einem übergreifenden Informationsstand<br />

auf dem Laufenden bleiben wollen.<br />

Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die Teilnehmerzahl<br />

auf 80 Personen beschränkt ist.<br />

Tagungsleitung: VPräs. Dr. Max Urbanek, RA in<br />

St. Pölten<br />

Referenten (in alphabetischer Reihenfolge):<br />

Dr. Helmut Gamerith, Vizepräsident des OGH i. R.,<br />

Univ.-Prof. in Innsbruck<br />

Dr. Georg Graf, Univ.-Prof. in Salzburg<br />

Mag. Dr. Martin Karollus, Univ.-Prof. in Linz<br />

Dr. Wolfgang Mazal, Univ.-Prof. in Wien<br />

Dr. Walter Schrammel, Univ.-Prof. in Wien<br />

Termin: Freitag, 13. und Samstag, 14. April <strong>2007</strong> =<br />

4 Halbtage<br />

Seminarort: Linz<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>0413/3<br />

Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />

weiterhin fortzubilden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />

Tel (01) 710 57 22-0 oder Fax (01) 710 57 22-20 oder<br />

E-Mail office@awak.at. Zusätzlich haben Sie unter<br />

www.awak.at Gelegenheit, sich zu informieren und<br />

sich anzumelden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />

schriftlich Gültigkeit haben!<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


AVM-Seminare <strong>2007</strong><br />

" FIRST EUROPEAN COLLABORATIVE LAW<br />

CONFERENCE<br />

Termin: 23. und 24. 3. <strong>2007</strong> in Wien<br />

Die AVM veranstaltet heuer diese erste europäische<br />

Konferenz zum Thema Collaborative Law. Hierbei<br />

handelt es sich um ein Verfahren der außergerichtlichen<br />

Streitbeilegung, in dessen Verlauf mit Hilfe von<br />

Anwälten versucht wird, eine von allen Streitparteien<br />

akzeptierte Einigung zu erzielen.<br />

Collaborative Law-Spezialisten aus Europa und<br />

Amerika werden über die Entwicklungen, den derzeitigen<br />

Stand und die Weiterentwicklungen des<br />

Collaborative Law in ihren jeweiligen Heimatländern<br />

berichten. Die Konferenz wird im Hotel<br />

Schloss Wilhelminenberg abgehalten, einen Abend<br />

werden die Teilnehmer bei einem Cocktailempfang<br />

im Wiener Rathaus verbringen, den zweiten bei einem<br />

typischen Wiener Heurigen.<br />

Alle Details zur First European Collaborative Law<br />

Conference finden Sie auf unserer Homepage:<br />

www.avm.co.at<br />

" KOMMUNIKATION<br />

Die AVM bietet <strong>2007</strong> drei Module zum Thema<br />

Kommunikation an, die jeweils einzeln gebucht werden<br />

können. Der Besuch aller drei Module ergibt<br />

eine umfassende Kommunikationsausbildung.<br />

Modul 1 –„Der Weg aus dem Drama“<br />

13. und 14. April <strong>2007</strong>, jeweils 14.00 bis 18.00 Uhr<br />

Modul 2 –„Muster angleichen“<br />

15. und 16. Juni <strong>2007</strong>, jeweils 14.00 bis 18.00 Uhr<br />

Modul 3 –„Kommunikation im Mehr-Personen-<br />

Setting“<br />

7. und 8. September <strong>2007</strong>, jeweils 14.00 bis 18.00<br />

Uhr<br />

Referentin aller 3 Module: Dr. Renate Wustinger<br />

Seminarort aller 3 Module: Hotel Hubertushof,<br />

5081 Anif bei Salzburg<br />

" SEMINAR „RHETORIK“<br />

9. und 10. März <strong>2007</strong>, jeweils 14.00 bis 18.00 Uhr<br />

Referentin: Dr. Renate Wustinger<br />

Seminarort: Hotel Hubertushof, 5081 Anif bei Salzburg<br />

" SEMINAR „COLLABORATIVE LAW 1”<br />

11. und 12. Mai <strong>2007</strong>, jeweils 10.00 bis 18.00 Uhr<br />

Referentin: Dr. Andrea Haniger-Limburg<br />

Seminarort: Hotel Hubertushof, 5081 Anif bei Salzburg<br />

" SEMINAR „DER KÖRPER LÜGT NICHT“<br />

Ein Bewusstseinstraining für den Berufsalltag.<br />

1. Juni <strong>2007</strong>, 9.00 bis 18.00 Uhr<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

Referent: Prof. DI Walter S. Bartussek<br />

Seminarort: Kardinal König-Haus, 1130 Wien<br />

" SEMINAR „COLLABORATIVE LAW 2”<br />

19. und 20. Oktober <strong>2007</strong>, 10.00 bis 18.00 Uhr<br />

Referent: Dr. Friedrich Schwarzinger<br />

Seminarort: Hotel Hubertushof, 5081 Anif bei Salzburg<br />

" SEMINARE „MEDIATION UND KONSENSORIENTIER-<br />

TES VERHANDELN A UND B“ FÜR KONZIPIENTIN-<br />

NEN<br />

Die nächsten Seminartermine:<br />

Wien<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />

16./17. Februar<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />

23./24. Februar<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />

2./3. März<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />

16./17. März<br />

Niederösterreich<br />

St. Pölten<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />

16./17. März<br />

Wr. Neustadt<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />

13./14. April<br />

Tirol<br />

Igls<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />

und B<br />

15. bis 17. März<br />

Salzburg<br />

Anthering<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />

20./21. April<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />

11./12. Mai<br />

Alle Seminartermine in Wien und den Bundesländern<br />

für <strong>2007</strong> finden Sie im Internet unter www.avm.co.at<br />

(Seminarcenter – Konzipientenausbildung).<br />

Weitere Auskünfte erteilt gerne das Büro der AVM –<br />

Anwaltliche Vereinigung für Mediation und kooperatives<br />

Verhandeln<br />

1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel: 01/513 12 01, Fax: 01/<br />

513 12 05<br />

E-Mail: eva.douet@avm.co.at oder office@avm.co.at<br />

Aus- und Fortbildung<br />

91


Chronik<br />

92<br />

Ehrungen<br />

Verleihung des Goldenen Ehrenzeichens für<br />

Verdienste um die Republik Österreich an Mitglieder<br />

der Rechtsanwaltskammer für Kärnten<br />

Kürzlich fand im Rahmen einer Feierstunde in der<br />

Rechtsanwaltskammer für Kärnten die Verleihung<br />

des Goldenen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik<br />

Österreich an die Rechtsanwälte Dr. Ulrich Polley<br />

und Dr. Franz Niederleitner statt.<br />

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer, Dr. Gernot<br />

Murko, konnte den Präsidenten des Oberlandesgerich-<br />

Tiroler Disziplinarratspräsidenten ausgezeichnet<br />

Dr. Georg Huber, Präsident des Disziplinarrates, und<br />

Dr. Arne Markl, Präsident-Stellvertreter, wurden<br />

für ihre langjährige Tätigkeit mit dem Goldenen Ehrenzeichen<br />

für Verdienste um die Republik Österreich<br />

ausgezeichnet.<br />

Dr. Arne Markl, Dr. Barbara Sparer-Fuchs, Dr. Georg Huber<br />

und Präsident Dr. Harald Burmann beim Festakt im<br />

großen Sitzungszimmer der TRAK. Foto: TRAK<br />

Dr. Harald Burmann, Präsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer,<br />

begrüßte die Gäste und sprach in seiner<br />

Eröffnungsrede darüber, wie selten der Disziplinarrat<br />

je geehrt worden wäre – weshalb es auch längst an<br />

der Zeit gewesen sei, die Leistungen Dr. Georg Hubers<br />

tes, Herrn Dr. Heinz Wietrzyk, und Vertreter der<br />

Rechtsanwaltschaft begrüßen.<br />

Herr Präsident Dr. Heinz Wietrzyk überreichte in Vertretung<br />

des Bundesministeriums für Justiz die vom Bundespräsidenten<br />

verliehenen hohen Auszeichnungen.<br />

Präsident Dr. Wietrzyk verwies in seiner Laudatio auf<br />

den beruflichen Werdegang der Geehrten und würdigte<br />

deren langjährige Tätigkeit im Disziplinarrat<br />

der Rechtsanwaltskammer für Kärnten und in der Disziplinarkommission<br />

für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter<br />

in Wien.<br />

und Dr. Arne Markls zu würdigen. Dr. Barbara Sparer-<br />

Fuchs, Präsidentin des LG Innsbruck, überreichte über<br />

Auftrag des Bundesministeriums für Justiz die Anerkennung<br />

in Gold.<br />

Dr. Georg Huber ist seit 1994 Präsident des Disziplinarrats<br />

der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Er wurde<br />

bereits neun Jahre zuvor in jenes Kammerorgan gewählt,<br />

das letztendlich auch zum Schutz der Bevölkerung<br />

über die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten<br />

wacht. In Erfüllung seiner präsidialen Pflichten<br />

humorvoll und doch ernst gemeint zu loben und zu<br />

mahnen, gehört zu den bemerkenswertesten Tugenden<br />

Dr. Hubers.<br />

Dr. Arne Markl steht dem Disziplinarratspräsidenten<br />

seit 15 Jahren als einer seiner Vertreter zur Seite – und<br />

stellt seit 25 Jahren seine Fähigkeiten in den Dienst der<br />

Tiroler Rechtsanwaltskammer. Beiden ist eine von<br />

Menschlichkeit geprägte Meinungsbildung eigen,<br />

ebenso wie eine stets korrekte Art, die Überwachung<br />

des Standesrechts wahrzunehmen.<br />

Gemeinsam mit Funktionären der Kammer, Mitgliedern<br />

des Disziplinarrats und – das Wichtigste zum<br />

Schluss – der Familie nahmen Dr. Georg Huber und<br />

Dr. Arne Markl die Ehrenzeichen an. Diese ist auf jeden<br />

Fall auch eine Anerkennung für über 20 Jahre ehrenamtliche<br />

Tätigkeit in der Tiroler Rechtsanwaltskammer.<br />

Elisabeth Sandbichler<br />

Pressereferentin Tiroler RAK<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


Ordentliche Plenarversammlung am 14. 9. 2006 und außerordentliche<br />

Plenarversammlung am 19. 10. 2006 der Oberösterreichischen<br />

Rechtsanwaltskammer<br />

Bei der ordentlichen Plenarversammlung am<br />

14. 9. 2006 waren 111 Kolleginnen und Kollegen<br />

anwesend. Präsident Dr. Peter Posch begrüßte die Anwesenden<br />

und stellte die Beschlussfähigkeit zumindest hinsichtlich<br />

der durchzuführenden Wahlen fest. Nach dem<br />

Vortrag „Vom HGB zum UGB“ von o. Univ.-Prof. Dr.<br />

Martin Karollus referierte Dr. Johannes Grund über die<br />

zu beschließenden Änderungen der Satzung Teil B; das<br />

für die Abstimmung über diese Änderungen erforderliche<br />

Quorum konnte jedoch nicht erreicht werden. Im<br />

Anschluss berichtete Präsident Dr. Peter Posch ausführlich<br />

über die Einbeziehung der Rechtsanwaltsanwärter<br />

in die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern,<br />

den neuerlichen Versuch einer Vereinheitlichung<br />

des Treuhandbuchs und die Anwaltsbank, das Urkunden-<br />

und Testamentsregister, die Gruppenklage, das im<br />

Februar 2006 organisierte Kontaktgespräch mit dem<br />

OLG Linz, über eine Umfrage zur Einkommenssituation<br />

der Rechtsanwälte, über quota litis und Erfolgshonorar,<br />

über die nunmehr verpflichtende Fortbildung<br />

der Rechtsanwälte, über einen Entwurf für Grundsätze<br />

der Strafverteidigung, den Nachkauf von Versicherungszeiten,<br />

über Vorschüsse auf Entschädigungen nach<br />

§ 16 Abs 4 RAO, über Werbung, Außenauftritt und<br />

Lobbying der Rechtsanwälte, das Verhältnis zu Mitbewerbern,<br />

die Reform des Disziplinarrechts und über<br />

die Forderungen der Rechtsanwaltschaft an die Politik.<br />

Der Präsident des Disziplinarrates, Dr. Christian Slana,<br />

verwies in seinem Bericht auf die Zahlen des Geschäftsberichts<br />

und merkte an, dass trotz steigender Anwaltszahlen<br />

die Disziplinarverfahren stagnieren. Als<br />

Problembereiche nannte er vor allem das forsche Auftreten<br />

mancher Kollegen und Vorwürfe eines unsachlichen<br />

Vorbringens. Weiters berichtete Dr. Christian Slana,<br />

dass sich die Grenzen betreffend Honorar zwar geöffnet<br />

hätten, ein maßlos überhöhtes Honorar aber<br />

weiterhin disziplinär sei und dass sich mit der Thematik<br />

Mittlerweiliger Stellvertreter der Arbeitskreis Berufsrecht<br />

befassen und versuchen werde, diesbezüglich eine<br />

bessere Lösung zu finden.<br />

Der Rechnungsabschluss 2005 sowie der Voranschlag<br />

<strong>2007</strong> wurden nach dem Bericht des Rechnungsprüfers<br />

Dr. Georg Maxwald genehmigt. Entsprechend dem<br />

Wahlvorschlag wurde Präsident Dr. Peter Posch wiedergewählt;<br />

ebenso wiedergewählt wurden die Ausschussmitglieder<br />

Dr. Robert Mayrhofer, Dr. Georg Schwab und<br />

Mag. Wolf-Rüdiger Schwager, in den Ausschuss neu gewählt<br />

wurde Mag. Doris Prossliner. In den Disziplinarrat<br />

wiedergewählt wurden Dr. Klaus Steiner und Dr. Wolfgang<br />

Pils. Weiters wiedergewählt wurden Dr. Georg<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

Maxwald als Rechnungsprüfer und Mag. Gerhard Hoyer<br />

als Rechnungsprüfer-Stellvertreter. Als Prüfungskommissäre<br />

für die Rechtsanwaltsprüfung wurden Dr. Walter<br />

Breitwieser, Mag. Gerhard Eigner, Mag. Martin Edelmann,<br />

Dr. Günter Geusau, Dr. Friedrich Ganzert, Dr.<br />

Franz Gütlbauer, Dr. Maximilian Gumpoldsberger, Dr.<br />

Klaus Holter, Dr. Johann W. Hochleitner, Dr. Johann Postlmayr,<br />

Dr. Walter Müller, Dr. Manfred Pochendorfer, Dr.<br />

Gerhard Rothner, Dr. Eduard Saxinger, Dr. Christian Slana,<br />

Dr. Peter Wagner und Dr. Josef Weixelbaum wiedergewählt,<br />

neu gewählt wurde Dr. Norbert Mooseder. Als<br />

Laienrichter ASGG im Sprengel des LG Linz wurden<br />

Dr. Wolfgang Dartmann, Dr. Franz Haunschmidt, Dr.<br />

Walter Müller, Dr. Ludwig Pramer, Dr. Eduard Saxinger,<br />

Dr. Waltraute Steger, Dr. Josef Weixelbaum und Dr. Gerhard<br />

Wildmoser wiedergewählt, neu gewählt wurden Dr.<br />

Georg Bauer, Mag. Johannes Blätterbinder und Dr. Klaus<br />

Dorninger. Im Sprengel des LG Ried wurden Dr. Robert<br />

Mayrhofer, Dr. Manfred Pochendorfer und Dr. Alexander<br />

Puttinger wiedergewählt. Im Sprengel des LG Wels<br />

wurden Dr. Walter Breitwieser, Dr. Maximilian Ganzert,<br />

Mag. Hermann Köck, Dr. Peter Posch, Dr. Ulrich Schwab<br />

und Dr. Gudrun Truschner wiedergewählt, neu gewählt<br />

wurde Mag. Clemens Krabatsch. Im Sprengel des LG<br />

Steyr wurden Dr. Gerwald Schmidsberger und Dr. Ewald<br />

Wirleitner wiedergewählt, neu gewählt wurde Mag.<br />

Wolf-Rüdiger Schwager.<br />

Die Umlagen-, Leistungs- und Beitragsordnung<br />

<strong>2007</strong> wurden beschlossen, die Kundmachung erfolgte<br />

auf der Homepage des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>s.<br />

Bei der außerordentlichen Plenarversammlung<br />

am 19. 10. 2006 waren 195 Kolleginnen und Kollegen<br />

anwesend. Präsident Dr. Peter Posch stellte nach der Begrüßung<br />

die Beschlussfähigkeit hinsichtlich Änderungen<br />

der Satzung Teil B (Zusatzpension) fest und berichtete<br />

über diese geplanten Änderungen, welche in der<br />

Folge heftig und auch kontroversiell diskutiert wurden.<br />

Bei der anschließenden Abstimmung wurden die Änderungen<br />

der Satzung Teil B (Zusatzpension) mit großer<br />

Mehrheit, jedoch nicht einstimmig (die erforderliche<br />

2 /3-Mehrheit wurde jedenfalls erreicht), angenommen.<br />

Die Kundmachung erfolgte auf der Homepage des<br />

Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>s. Im Anschluss<br />

an die außerordentliche Plenarversammlung<br />

lud die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich zu einem<br />

Buffet, welches großen Zuspruch fand und Gelegenheit<br />

zu angeregten Gesprächen unter den Kolleginnen und<br />

Kollegen bot.<br />

Präsident Dr. Peter Posch<br />

Chronik<br />

93


Chronik<br />

94<br />

Nobelpreisträger Brigadier Dr. Heller<br />

Die Österreichische Liga der Vereinten Nationen<br />

hat Brigadier der Miliz, Rechtsanwalt Dr. Hermann<br />

Heller, die Nobelpreis-Medaille verliehen.<br />

1988 wurde der<br />

Nobelpreis der<br />

UN-Peacekeeping-<br />

Truppen in Anerkennung<br />

des großen<br />

und erfolgreichen<br />

Beitrags, den<br />

sie seit 1948 in aller<br />

Welt geleistet haben<br />

– und bis heute<br />

leisten –, zuerkannt.<br />

Die Österreichische<br />

Liga der<br />

Vereinten Nationen<br />

hat 1989 eineErinnerungsmedaille<br />

geschaffen<br />

und symbolisch<br />

Justitia<br />

– ein gefallenes Mädchen? –<br />

An sich war die römische Göttin der Gerechtigkeit,<br />

üblicherweise dargestellt mit verbundenen Augen,<br />

dem Schwert in der einen Hand, in der anderen eine<br />

Waage, ein ganz nettes, sympathisches Mädchen. Bevor<br />

die Römer sie für sich okkupierten und sie Justitia<br />

nannten, gehörte sie zur griechischen Mythologie und<br />

führte den Namen Dike. Justitia alias Dike stammte<br />

aus gutem Hause. Als eine der Horen war sie eine<br />

Tochter des Göttervaters Zeus und der Titanide Themis,<br />

der sie auch nachschlug. Denn Themis war die<br />

Vertreterin des göttlichen Rechts und im Übrigen zuständig<br />

für Ordnung und Sitte.<br />

Zu ihrer Erbmasse gehörte das Gefühl für Recht und<br />

Gerechtigkeit. Zunächst verlief ihr Leben unproblematisch.<br />

Im sogenannten goldenen Zeitalter, als angeblich<br />

die Menschen noch gut und verträglich waren, lebte sie<br />

mit diesen zusammen und war nahezu arbeitslos. Als sich<br />

im nachfolgenden, sogenannten silbernen Zeitalter erste<br />

Störungen im Zusammenleben der Menschen zeigten,<br />

zog sie sich verstimmt in ferne Wüsten und abwechselnd<br />

auf abgelegene Berggipfel zurück. Im sogenannten ehernen<br />

Zeitalter verließ sie als letzte der Himmlischen die<br />

Erde und nahm Wohnung auf dem Olymp.<br />

Dort diente sie Zeus als eine Art Anklagevertreter bei<br />

Gerichtsverhandlungen. Ihre Aufgabe war es, Untaten<br />

einer kleinen Anzahl der damals gerade aktiven österreichischen<br />

Peacekeeper verliehen. Nunmehr kommen<br />

aber auch ehemalige (und zukünftige) Peacekeeper in<br />

den Genuss dieser wertvollen Auszeichnung. Brigadier<br />

Dr. Heller hat in den siebziger Jahren als junger Offizier<br />

auf Zypern seinen Beitrag zum Frieden auf der zerrissenen<br />

Insel geleistet. In seiner Eigenschaft als Jurist und<br />

Militärjournalist hat er darüber hinaus seither viele<br />

wertvolle Tätigkeiten für die Anliegen der „Blauhelme“<br />

entwickelt. Die Verleihung der UN-Medaille hat ihn<br />

nun also auch nach außen hin zu einem echten Nobelpreisträger<br />

gemacht.<br />

Chefredakteur i. R. Peter Zehrer<br />

der Menschen zu ermitteln. Die Waage verwendete<br />

sie zur Abwägung von Schuld und Sühne. Im Übrigen<br />

betätigte sie sich, wie die Sage berichtet, auch als Vollstreckungsorgan,<br />

und zwar mit Schwert oder Keule und<br />

mit einem Fangnetz. Manchmal bekämpfte sie unter<br />

körperlichem Einsatz die Adikia (= Ungerechtigkeit),<br />

meist dargestellt als ein weibliches Wesen von großer<br />

Hässlichkeit. Justitia aber wurde ihre Schönheit<br />

schließlich zum Verhängnis. Sie wurde unseriös und<br />

trieb es doch recht bunt. Friedrich Hebbel meinte von<br />

ihr in einem Brief:<br />

„. . . sie ist in meinen Augen eine feile Mätresse . . .,<br />

die sich in sehr vielen Stücken der Macht und Gewalt<br />

willig ergeben und in ehrlosem Beischlaf manchen Gesetzesbankert<br />

erzeugt hat.“<br />

Hebbels Meinung wird von Tucholsky bestätigt. In einer<br />

Satire mit dem Titel „Justitia schwoft“ findet sich<br />

folgender zwischen Staatsanwalt und Justitia geführter<br />

Dialog:<br />

Staatsanwalt: „Und die Waage?“<br />

Justitia: „Hängt schief.“<br />

Staatsanwalt: „Und die Binde?“<br />

Justitia: „Hat Gucklöcher.“<br />

Staatsanwalt: „Und das Schwert?“<br />

Justitia: „Ist zweischneidig.“<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


Das war in den dreißiger Jahren. Und heute? Was<br />

ist aus ihr geworden? Justitia ist nicht nur freiwillig<br />

blind, sie scheint manchmal sogar von Blindheit geschlagen.<br />

Zweifellos, Justitia hat ihren guten Ruf verloren<br />

– nicht nur in der Literatur. Somit kann man<br />

guten Gewissens heute schon wieder – leicht abgewandelt<br />

– einen Vierzeiler des Wiener Satirikers Karl<br />

Kraus zitieren:<br />

Philipp/Loukota/Jirousek<br />

Internationales Steuerrecht<br />

27. Ergänzungslieferung<br />

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Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

Wo immer ich Justitia finde,<br />

ich mein, dass sie sich verändert hätt.<br />

Statt vor den Augen eine Binde,<br />

trägt sie vor der Stirn ein Brett.<br />

Gleichwohl, es gibt immer noch Optimisten, die zu<br />

ihr beten, wie auch van Bett, der Bürgermeister von<br />

Saardam, in Lortzings Oper „Zar und Zimmermann“,<br />

der seine Auftrittsarie beginnt mit<br />

„O sancta Justitia . . .“<br />

Dr.jur.W.Beaumont<br />

Profitieren Sie von der umfassenden und übersichtlichen<br />

Darstellung folgender aktueller Themen:<br />

• Aktualisierung der Verordnungen und Erlässe inkl Einführung eines neuen<br />

benutzerfreundlichen Gliederungsschemas,<br />

• Ergänzung des Abschnitts über die Amtshilfe um die aktuelle EU-Umsatzsteueramtshilfeverordnung<br />

und die EU-Verbrauchsteuerverordnung,<br />

• neue DBA mit Rumänien, Marokko, Algerien, Georgien, Kasachstan, Kuba<br />

sowie Ausblick auf die noch nicht ratifizierten DBA mit Schweden und<br />

Slowenien,<br />

• Fortsetzung der Gesamtüberarbeitung des Kommentars einschließlich<br />

Artikel 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) uvm.<br />

Chronik<br />

95


Nachrichten<br />

96<br />

.SIAK-Journal Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis<br />

Das .SIAK-Journal, als<br />

Zeitschrift für Polizeiwissenschaft<br />

und polizeiliche<br />

Praxis der Sicherheitsakademie<br />

des Bundesministeriums<br />

für Inneres, ist<br />

eine polizeiwissenschaftliche<br />

Fachzeitschrift mit Berichten<br />

und Analysen zu<br />

entsprechenden Themenkreisen.<br />

Ziel der Publikation ist<br />

es, Wissenschaft und Praxis<br />

im Bereich der inneren Sicherheit<br />

zusammenzuführen. Vor diesem Hintergrund<br />

zielt die vierteljährlich erscheinende Zeitschrift darauf<br />

ab, nationale und internationale wissenschaftliche Erkenntnisse<br />

zu bündeln, einer breiteren Öffentlichkeit<br />

zugänglich zu machen und dadurch zu einem Austausch<br />

von Exekutive und Wissenschaft beizutragen.<br />

Unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich<br />

der Sicherheitsforschung auf europäischer Ebene<br />

bemüht sich die Zeitschrift insbesondere um einen interdisziplinären<br />

Ansatz mit dem Ziel, die unterschiedlichsten<br />

Perspektiven miteinander zu verknüpfen.<br />

Wanke<br />

UFSG<br />

Die Zeitschrift versteht sich als Schnittstelle für<br />

Beiträge aus den Disziplinen Sozialwissenschaften<br />

und Kriminologie, Rechtswissenschaften, Polizeiliche<br />

Handlungswissenschaft und Kriminalistik, Politikwissenschaften,<br />

Psychologie, Pädagogik und Verwaltungswissenschaften.<br />

Durch die interdisziplinäre Ausrichtung<br />

werden unterschiedliche wissenschaftliche und<br />

praktische Perspektiven miteinander vernetzt, wodurch<br />

die Zeitschrift als Informationsmedium zur Diskussion<br />

anregen soll.<br />

Das .SIAK-Journal wird vom Institut für Wissenschaft<br />

und Forschung der Sicherheitsakademie des<br />

Bundesministeriums für Inneres herausgegeben. Dem<br />

Institut obliegt innerhalb des Bundesministeriums für<br />

Inneres die Aufgabe der Wahrnehmung, Koordination<br />

und Betreuung von Forschungsaufgaben, die für das Innenressort<br />

bedeutsam sind.<br />

Kontakt:<br />

Bundesministerium für Inneres<br />

Sicherheitsakademie – Institut für Wissenschaft und<br />

Forschung<br />

Herrengasse 7, 1014 Wien<br />

Tel: (01) 53126-4836<br />

E-Mail: siakjournal@bmi.gv.at<br />

Kernstück der Reform des zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens im Jahr 20<strong>02</strong><br />

war der Unabhängige Finanzsenat (UFS), der mit 1. 1. 2003 seine Arbeit aufgenommen<br />

hat. Ein 2005 begonnener Evaluierungsprozess brachte als Ergebnis im Sommer 2006<br />

eine umfassende Novellierung des UFSG und Änderungen der BAO.<br />

Das vorliegende Buch bietet eine detaillierte Übersicht über das UFS-Gesetz idF der<br />

UFSG-Novelle 2006 inkl aller Gesetzesmaterialien. Vollständig abgedruckt sind die<br />

Geschäftsordnung des UFS, die BAO und das Zustellgesetz nach dem neuesten<br />

Stand. Ergänzt wird die Ausgabe insbesondere durch Auszüge aus der Geschäftsverteilung<br />

des UFS, dem FinStrG, dem ZK und dem ZollR-DG. Im Anhang sind unter anderem der letzte Tätigkeitsbericht<br />

des UFS und die Anschriften der Behördenleitung und der Außenstellen des UFS wiedergeben.<br />

<strong>2007</strong>. 328 Seiten. Br. Ca. EUR 69,– ISBN 978-3-214-06487-7<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


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Rechtsprechung<br />

98<br />

8081<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

§ 1 Abs 2 AuskPflG; § 112 a BAO – Mutwillensgrenze für Auskunftsersuchen<br />

1. Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit,<br />

der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus<br />

Freude an der Behelligung der Behörde handelt.<br />

2. Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – kann Gegenstand<br />

einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses.<br />

3. Zur Durchsetzung von Rechtsansichten, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens sind, dient das<br />

AuskPflG ebenso wenig, wie es auch kein Mittel ist, um Unbehagen etwa an den Bescheiden der Finanzbehörden<br />

„abzureagieren“ oder den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“.<br />

4. § 1 Abs 2 AuskPflG hindert nicht als „lex specialis“ eine Anwendung des § 112 a BAO. Die Mutwilligkeit<br />

ist „offenbar“, wenn sie für jedermann, dh für jede – auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute<br />

– Person, leicht erkennbar ist.<br />

VwGH 28. 6. 2006, 20<strong>02</strong>/13/0133<br />

Sachverhalt:<br />

Die Bf richtete am 29. 1. 2001 folgende Eingabe an ihr<br />

FA: „Ich stelle hiemit den Antrag auf Auskunft, ob die<br />

Abgbeh § 17 (1) UStG 1994 anerkennt. Dieser Antrag<br />

ist berechtigt, da die Abgbeh in mehreren Bescheiden<br />

offensichtlich mutwillig die falsche Rechtsmeinung vertritt,<br />

dass die Vorsteuer erst nach erbrachter Leistung<br />

geltend gemacht werden darf.“ Am 2. 4. 2001 stellte<br />

die Bf einen „Antrag auf einen Bescheid“, weil sie keine<br />

Auskunft erhalten habe. Insgesamt stellte sie acht Anträge<br />

auf Auskunft, ob die bel Beh verschiedene Rechtsnormen<br />

und den Abschnitt 121 des Durchführungserlasses<br />

zum UStG 1972 anerkenne. Mit Bescheiden<br />

vom 25. 5. 2001 setzte das FA in Bezug auf drei Anträge<br />

Mutwillensstrafen nach § 112 a BAO von jeweils<br />

ATS 4000,– fest. Die Anträge seien deshalb mutwillig,<br />

weil es keiner Auskunft darüber bedürfe, ob die Finanzbehörde<br />

geltende Rechtsvorschriften anerkenne.<br />

Spruch:<br />

Abweisung als unbegründet.<br />

Aus den Gründen:<br />

§ 112 a wurde mit dem AbgÄG 1997, BGBl I 1998/9, in<br />

die BAO eingefügt. Als Vorbild diente § 35 AVG. Danach<br />

kann die Abgbeh gegen Personen, die offenbar<br />

mutwillig die Tätigkeit der Abgbeh in Anspruch nehmen<br />

oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit<br />

unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe<br />

verhängen. Mutwillig nimmt die Beh in Anspruch,<br />

wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und<br />

Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines<br />

Anbringens an die Beh wendet, sowie wer aus Freude<br />

an der Behelligung der Beh handelt. Der Begriff der offenbaren<br />

Mutwilligkeit eines Auskunftsbegehrens iSd<br />

§ 1 Abs 2 letzter Satz AuskPflG ist mit jenem der offenbaren<br />

Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Tätigkeit<br />

der Beh iSd § 112 a BAO ident (vgl VwGH<br />

22. 2. 1991, 90/12/<strong>02</strong>14 und 23. 3. 1999, 97/19/0<strong>02</strong>2<br />

zu § 35 AVG). Im Übrigen ist aber die den Verkehr zwischen<br />

Abgbeh, Parteien und sonstigen Personen betreffende<br />

Vorschrift des § 112 a BAO über die Möglichkeit<br />

zur Verhängung von Mutwillensstrafen von den in § 1<br />

Abs 2 AuskPflG geregelten materiellen Voraussetzungen<br />

einer Auskunftserteilung zu unterscheiden. § 1<br />

Abs 2 AuskPflG hindert demnach nicht als „lex specialis“<br />

eine Anwendung des § 112 a BAO.<br />

Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit eines Begehrens,<br />

also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann,<br />

wenn er mit den Mitteln des AuskPflG ausschließlich<br />

Zwecke verfolgt, deren Schutz das AuskPflG nicht<br />

dient. Zu diesen Zwecken zählt insb auch die Absicht,<br />

den Kenntnisstand von Beh gleichsam „abzuprüfen“<br />

sowie Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen,<br />

die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches<br />

anhängig ist oder jederzeit über Initiative der Partei<br />

in Gang gesetzt werden könnte. Nur gesichertes<br />

Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen<br />

Bereich – kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht<br />

jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen<br />

Willensbildungsprozesses (vgl zB VwGH 13. 9. 1991,<br />

90/18/0193). Im Beschwerdefall ist die Beurteilung<br />

der Beh, wonach die Bf offenbar mutwillig die Tätigkeit<br />

der Abgbeh in Anspruch genommen hat, nicht zu beanstanden.<br />

Dafür spricht schon die Formulierung der<br />

Auskunftsverlangen, ob das FA gewisse Rechtsvorschriften<br />

„anerkenne“, womit nicht nur eine Fragestellung<br />

in Richtung bloßer Befriedigung eines Auskunftsinteresses<br />

einer Unternehmerin zur Frage des Zeitpunktes<br />

der Vorsteuerabzugsberechtigung indiziert<br />

war. Aus den Begründungen der Auskunftsersuchen<br />

ist erkennbar, dass Motivation der Auskunftsverlangen<br />

offenbar eine in verschiedenen Verfahren von der Beh<br />

vertretene Rechtsansicht war, die von der Bf nicht geteilt<br />

wurde. Zur Durchsetzung von Rechtsansichten,<br />

die Gegenstand eines laufenden Verfahrens sind, dient<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


das AuskPflG aber ebenso wenig, wie es auch kein Mittel<br />

ist, um Unbehagen etwa an den Bescheiden der Finanzbehörden<br />

„abzureagieren“. Der Mutwille der Bf ist<br />

auch offenbar, weil für jedermann, dh für jede auch nur<br />

einigermaßen mit der Sache vertraute Person, leicht erkennbar<br />

ist, dass die von der Bf formulierten Auskunftsbegehren<br />

nicht geeignet sind, in den Abgabenverfahren<br />

der Bf andere rechtliche Beurteilungen irgendwelcher<br />

Art herbeizuführen.<br />

Anmerkung:<br />

1. Das Stellen von Auskunftsersuchen gehört heute zum Alltagsgeschäft<br />

anwaltlicher Praxis und beschäftigt spiegelbildlich<br />

auch die Behörden in zunehmendem Maße. Umso<br />

bedeutender sind richterliche Grenzziehungen und Funktionsklärungen<br />

zum AuskPflG, wozu das vorliegende Erk<br />

zahlreiche grundsätzliche Aussagen enthält.<br />

2. Das vorliegende Erk zeigt allerdings nicht nur auf,<br />

wann ein Auskunftsersuchen von den Beh unbeantwortet<br />

bleiben, sondern auch, wann es mit Mutwillensstrafen „geahndet“<br />

werden darf. Dabei hält der VwGH fest, dass der<br />

Mutwillensbegriff des § 1 Abs 2 AuskPflG mit dem des<br />

§ 112 a BAO ident ist und zwischen diesen beiden Bestimmungen<br />

kein ausschließendes Konkurrenzverhältnis<br />

herrscht. Eine Ablehnung nach § 1 Abs 2 letzter Satz<br />

AuskPflG ist daher stets auch ein potentieller Anwendungsfall<br />

einer Mutwillensstrafe nach § 112 a BAO, die allerdings<br />

noch eine umfassende Interessensabwägung im Rahmen der<br />

behördlichen Ermessensübung erfordert (arg: „kann“).<br />

3. Die Definition der in beiden Bestimmungen enthaltenen<br />

Offenbarkeitsschwelle (arg: „offenbar mutwillig“)<br />

hat der VwGH an einer Maßfigur ausgerichtet: Sie sei<br />

erreicht, wenn die Mutwilligkeit „für jedermann, dh für jede<br />

auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person,<br />

leicht erkennbar ist“. Bezogen auf den vorliegenden Fall<br />

meinte der VwGH, dass – für die Maßfigur ersichtlich –<br />

„die formulierten Auskunftsbegehren nicht geeignet sind,<br />

in den Abgabenverfahren andere rechtliche Beurteilungen<br />

irgendwelcher Art herbeizuführen“.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

4. Ein solcher Zusammenhang zu laufenden Abgabeverfahren<br />

muss zwar nicht für jedes Auskunftsersuchen zwingend<br />

bestehen, sondern es können auch nicht-rechtliche, dh<br />

insb wirtschaftliche oder persönliche Interessen relevant sein<br />

(Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht 2 , 138). Allerdings darf<br />

nicht übersehen werden, dass der VwGH über seine Rsp zur<br />

Mutwillensgrenze doch eine gewisse Barriere gegen ein<br />

allzu exzessives Vorbringen nicht-rechtlicher Interessen<br />

aufgebaut hat. So sind etwa nach dem vorliegenden<br />

Erk vorgebliche Bürgerkontrollen der Beh oder getarnte<br />

Wutkanalisierungen keine tauglichen Begründungen für<br />

Auskunftsersuchen – zumindest soweit gesonderte Rechtswege<br />

offen stehen. Um Vorwürfen einer mutwilligen Antragsstellung<br />

zu entgehen, sollte das eigene besondere Interesse<br />

an der Auskunft daher jedenfalls ausreichend sachlich<br />

begründet werden. Dies ist doppelt erforderlich, denn selbst<br />

wenn das dargelegte Interesse an sich legitim ist, ist es von<br />

der Beh noch gegen gegenläufige Interessen (insb beh Verschwiegenheitspflichten)<br />

abzuwägen.<br />

5. Die Umstände des vorliegenden Falles illustrieren freilich<br />

schon auch eine gewisse spezialpräventive Berechtigung<br />

des Instruments der Mutwillensstrafe: insgesamt<br />

achtmal hat die AbgPfl die Beh in casu mit Auskunftsersuchen<br />

zur „behördlichen Rechtstreue“ behelligt, anstatt auf<br />

den Rechtszug zur fachlichen Durchsetzung ihrer augenscheinlich<br />

gegenteiligen Rechtsauffassungen zu vertrauen.<br />

Zur Eindämmung solcher Fälle erscheint eine Mutwillensstrafe<br />

als Korrektiv zum Erledigungszwang durchaus sinnvoll<br />

und ihr Einsatz im Verwaltungsbetrieb nicht leichtfertig.<br />

6. Dennoch wird durch das vorliegende Erk künftig aber<br />

auch in der anwaltlichen Praxis erhöhte Vorsicht geboten<br />

sein, denn die vom VwGH entwickelte Mutwillensschwelle<br />

stellt nicht auf die Intensität einer behördlichen<br />

„Belästigung“ ab, sondern rückt das inhaltliche Bewusstsein<br />

der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und<br />

Zwecklosigkeit des einzelnen Ersuchens in den Vordergrund.<br />

Diese Latte liegt mitunter gar nicht allzu hoch.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

Rechtsprechung<br />

99


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Zeitschriften<br />

" <strong>Anwaltsblatt</strong><br />

im Auftrag des Deutschen Anwaltvereins<br />

12 | 773. Zuck, Rüdiger: Anwalt oder Gericht – wer sichert<br />

das rechtliche Gehör?<br />

780. Hirtz, Bernd: Der Umgang mit der Wahrheit im<br />

Zivilprozess<br />

784. Geipel, Andreas: Die geheimen contra-legem-<br />

Regeln im ordentlichen Prozess<br />

806. Mankowski, Peter: Der europäische Erfüllungsortsgerichtsstand<br />

bei grenzüberschreitenden<br />

Anwaltsverträgen<br />

" Bank-Archiv<br />

12 | 879. Bollenberger, Raimund: Rechtsgeschäftliche Vorsorgeklauseln<br />

für den Insolvenzfall<br />

" Baurechtliche Blätter<br />

6 | 209. Milchrahm, Wilhelm Peter: Die nachträgliche<br />

Geltendmachung vergessener Leistungen nach<br />

Legung der Schlussrechnung<br />

221. Christandl, Bernd: Koordinierungspflicht des<br />

Bauherrn und Regress zwischen Bauunternehmer<br />

und Bauaufsichtsführer<br />

" ecolex<br />

11 | 906. Hochedlinger, Gerhard: UGB: Neuerungen im<br />

Recht der stillen Gesellschaft<br />

915. Kletter, Mark und Johanna Höltl: Die Zulässigkeit<br />

der einjährigen Kündigungsfrist im Kfz-Vertrieb<br />

921. Ebner, Michael und Susanne Kappel: Zur Arbeitgeberkündigung<br />

von überbezahlten Mitarbeitern<br />

933. Fida, Stefan und Michaela Pelinka: Gesellschafterausschluss<br />

und Grunderwerbsteuer<br />

952. Vavrovsky, Nikolaus: Grenzüberschreitende Verschmelzung<br />

" Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht<br />

11 | 497. Rösler, Hannes und Verena Siepmann: Gerichtsstand<br />

bei gemischt privat-gewerblichen Verträgen<br />

nach europäischem Zivilprozessrecht<br />

" Finanz-Journal<br />

11 | 410. Marschner, Ernst: Erweiterung der Gebührenpflicht<br />

durch Entfall des Urkundenerfordernisses<br />

bei über Internet abgeschlossenen Verträgen?<br />

" GeS aktuell<br />

9 | 383. Eckert, Georg: Kapitalentsperrung bei Verschmelzungen<br />

(Teil I)<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

Zeitschriftenübersicht<br />

391. Doralt, Maria: Zur Verschmelzung auf eine<br />

Scheinauslandsgesellschaft. Beschluss des OLG<br />

München vom 2. Mai 2006 im Licht von Sevic<br />

" immolex<br />

12 | 326. Lindinger, Eike: Fristentabelle<br />

331. Ladner, Klaus und Vera Hofer: Die Besteuerung<br />

der Mietzinsrücklage<br />

337. Friedl, Harald: Neuregelung der Kaufpreise für<br />

gemeinnützige Mietwohnungen durch die<br />

WRN 2006<br />

" Juristische Blätter<br />

11 | 681. Koppensteiner, Hans-Georg: Zur Haftung der Gesellschafter<br />

bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH<br />

695. Jud, Brigitta: Neue Dimensionen privatautonomer<br />

Rechtswahl. Die Wahl nichtstaatlichen<br />

Rechts im Entwurf der Rom-I-Verordnung<br />

705. Enzinger, Michael: Streitfragen zum Streitgegenstand<br />

im Wechselprozess<br />

" lex:itec<br />

2 | 18. Feichtinger-Burgstaller, Veronika: Verwenden und<br />

Auslesen fremder „Cell-IDs“. OGH 15. 9. 2005,<br />

4 Ob 113/05 d<br />

44. Burgstaller, Peter und Robert Kolmhofer: Sub-Level-Domains<br />

und Catch-All Funktion. Problemstellung,<br />

Gutachten und OGH-Entscheidung<br />

3 | 14. Kolmhofer, Robert und Johannes Hintermayr: Gewerbsmäßiger<br />

Domain-Handel. Domain-Nutzung<br />

für Wiederverkaufszwecke am Beispiel<br />

von „asvö.at“<br />

32. Burgstaller, Peter: Wartungs- und Supportverträge.<br />

Abkündigungsschreiben bei Soft- und Hardwareprodukten<br />

4 | 12. Riedler, Thomas: Sicherheit in der Informationstechnik<br />

und Verantwortlichkeit. Geplante, objektiv<br />

gefährdende Arbeiten<br />

14. Burgstaller, Peter: Section Control – datenschutzwidrig?<br />

Rechtliche Bedenken des Verfassungsgerichtshofs<br />

26. Eustaccio, Andreas: Raubkopien aus dem Internet.<br />

Download von MP3s – Cracken von Kopierschutz<br />

– Internetradio<br />

36. Knyrim, Rainer und Christian Podoschek: Mobilfunk-Netzdaten<br />

sind schützenswert. Nutzung<br />

von Cell-IDs für fremde Anwendungen sittenwidrig<br />

" Neue Juristische Wochenschrift<br />

50 | 3601. Maier-Reimer, Georg: Widerstreitende Interessen<br />

und Anwaltssozietät<br />

101


Zeitschriftenübersicht<br />

1<strong>02</strong><br />

" Der österreichische Amtsvormund<br />

192 | 181. Jesionek, Udo: Opferschutz in Österreich im<br />

Lichte der aktuellen gesetzlichen Änderungen<br />

191. Jesionek, Udo: Die Rechte des Verbrechensopfers<br />

nach dem Strafprozess-Reformgesetz 2004<br />

BGBl I 2004/19 und der StPO-Novelle BGBl I<br />

2005/119<br />

" Österreichische Blätter für gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht<br />

6 | 252. Schacherreiter, Judith: Die Anknüpfung der ersten<br />

Inhaberschaft bei Film- und Arbeitnehmerwerken<br />

258. Plasser, David: Inlandsvollzug von Unterlassungstiteln<br />

gegen Verpflichtete aus EuGVVO-<br />

Staaten<br />

" Österreichische Immobilien-Zeitung<br />

22 | 393. Assem, Ulrike: Zur Informationspflicht des Immobilienmaklers<br />

" Österreichische Juristen-Zeitung<br />

22 | 871. Gerhartl, Andreas: Entgeltanspruch der Streikbrecher<br />

876. Berka, Walter: Grundrechtsschutz durch EuGH<br />

und EGMR – Konkurrenz oder Kooperation?<br />

Zum „Ja, aber-Beschluss“ des EGMR in der<br />

Rechtssache Bosphorus Airways<br />

887. Kier, Roland: Das Beschleunigungsgebot in der<br />

jüngsten Rechtsprechung des OGH in Strafsachen<br />

23/24 | 913. Pfersmann, Hans: Bemerkenswertes aus der<br />

SZ 2003/II<br />

931. König, Bernhard: Die Oppositionsklage (§ 35<br />

EO) und Art 22 Nr 5 EuGVVO<br />

935. Hochmayr, Gudrun: Abgabenrechtliche Mitwirkungspflichten<br />

und Nemo-tenetur-Grundsatz<br />

" Österreichische Richterzeitung<br />

12 | 262. Scheiber, Oliver: Dolmetscher bei Gerichten und<br />

Behörden<br />

265. Schmidt, Alexander: Videokonferenztechnologie<br />

statt Rechtshilfe<br />

267. Obermaier, Josef: Von den Schriftsätzen der Advokaten<br />

" Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />

4 | 98. Schuhmacher, Wolfgang und Florian Schuhmacher:<br />

Zur Gewährung unterschiedlicher Rabatte bei<br />

Direktgeschäften im Kfz-Vertrieb<br />

112. Jaeger, Thomas: Das Schlusskapitel der Energieabgabenvergütungs-Saga.<br />

Anmerkung zum Urteil<br />

Transalpine Ölleitung<br />

" Das Recht der Arbeit<br />

6 | 431. Klein, Christoph: Beschäftigung im Rahmen von<br />

„Pflegepools“–freiberufliche Tätigkeit oder Arbeitsvertrag?<br />

437. Pöltner, Walter: Ausgewählte Rechtsfragen zum<br />

Pensionskonto<br />

447. Gahleitner, Sieglinde: Möglichkeiten der Arbeitszeitregelung<br />

– Schluss<br />

459. Löschnigg, Günther: Datenschutz und Kontrolle<br />

im Arbeitsverhältnis<br />

" Recht der Internationalen Wirtschaft<br />

12 | 881. Mayr, Peter G.: Das neue österreichische Schiedsverfahrensrecht<br />

" Recht der Umwelt<br />

5, Sonderbeilage Umwelt & Technik<br />

41. Daul, Johannes, Sebastian Spaun und Wilhelm<br />

Bergthaler: IPPC-Regime für Zementherstellung.<br />

BREF-Dokument und Anlagenabgrenzung<br />

45. Randl, Heike und Mario Mayerthaler: Der VfGH<br />

zum EZG – Fortsetzung folgt … Eine Besprechung<br />

des VfGH-Erkenntnisses 11. 10. 2006,<br />

G 138–142/05 ua<br />

" RPA aktuell<br />

5 | 230. Mayer, Heinz: Verfassungsrechtliche Miszellen<br />

zum BundesvergabeG 2006<br />

234. Sehrschön, Ulrike: Vergaberecht und UWG<br />

" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />

36 | S 1006. Preslmayr, Karl: Zur Vergebührung von Softwarelizenzverträgen<br />

auf Dauer gegen Einmalzahlung<br />

" Versicherungsrundschau<br />

11 | 23. Seebacher, Georg: Die Prozessführungsbefugnis<br />

des Versicherers bei Streitverkündung und die<br />

Kosten der Nebenintervention<br />

" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />

11 | 493. Harrer, Friedrich und Matthias Neumayr: Die<br />

Haftung des Unternehmers für Gehilfen<br />

5<strong>02</strong>. Kietaibl, Christoph: Sozialversicherungsrechtliche<br />

Beschränkung für wahlärztliche Honorarbemessung?<br />

" Wohnrechtliche Blätter<br />

11 | 313. Rosifka, Walter: Der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtliche<br />

Teil der Wohnrechtsnovelle 2006<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


" Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht<br />

6 | 248. Tomandl, Theodor: Der rätselhafte freie Dienstnehmer<br />

259. Höfle, Wolfgang: Zum Dienstnehmerbegriff des<br />

ASVG – Ungewollte Sozialversicherung durch<br />

Lohnsteuer-Anknüpfung?<br />

" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />

12 | 512. Kocholl, Dominik: Die Haftungsfreizeichnung bei<br />

Personenschäden<br />

523. Adensamer, Martin: Der Verkehrsunfall im Licht<br />

der Rom-II-Verordnung<br />

Sonderbeilage ZVR 12 25 Jahre Seilbahnsymposium<br />

549. Reindl, Peter, Johannes Stabentheiner und Robert<br />

Dittrich: Bergbeförderung, Pistenbetreuung,<br />

Wintersport – Verhaltenspflichten und Handlungsmöglichkeiten<br />

des Seilbahnunternehmers<br />

– 25 Jahre Seilbahnsymposium<br />

" Zivilrecht aktuell<br />

20 | 383. Fluch, Mario: Die FIS-Regeln als Nebenpflicht<br />

des Pistenbeförderungsvertrags?<br />

386. Griehser, Peter: Der Notsturz im Skisport –<br />

Pflicht zur Gefährdung der eigenen Sicherheit?<br />

389. Sommeregger, Karin: Schiedsgerichtsbarkeit im<br />

Skisport<br />

21 | 403. Harrer, Friedrich: Auskunft, Vertrauen und Haftung<br />

407. Heger, Birgit: Durchsetzung unvertretbarer<br />

Handlunsgpflichten (§ 354 EO). Ein Plädoyer<br />

für die Gleichbehandlung von Handlungs- und<br />

Unterlassungspflichten<br />

Der neue Dittrich: das Original zum<br />

Urheberrecht!<br />

5. Auflage 2006. XXX, 1160<br />

Seiten. Ln. EUR 238,–<br />

ISBN 978-3-214-01266-3<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

Dittrich<br />

Österreichisches und internationales<br />

Urheberrecht<br />

5. Auflage<br />

Das Standardwerk zum österreichischen und europäischen Urheberrecht<br />

enthält auf neuestem Rechtsstand 2006: • alle einschlägigen innerstaatlichen<br />

Rechtsvorschriften, • das neue Verwertungsgesellschaftengesetz<br />

2006, • die gesamte Rechtsprechung in kurzen instruktiven Leitsätzen<br />

samt allen Fundstellen sowie • eine Komplett-Übersicht zum weiterführenden<br />

Schrifttum. Weiters wurden alle wichtigen Rechtsvorschriften der EU,<br />

die mit Literatur und Judikatur versehen wurden, aufgenommen.<br />

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Zeitschriftenübersicht<br />

www.manz.at<br />

103


„Endlich – ein Rummel<br />

des Arbeitsrechts.“(RA Dr. Roland Gerlach)<br />

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2006. XXVIII, 3.0<strong>02</strong> Seiten.<br />

Leinenbindung. EUR 390,–<br />

ISBN 978-3-214-03793-2<br />

Geb. EUR 360,–<br />

ISBN 978-3-214-03792-5<br />

Neumayr/Reissner (Hrsg)<br />

Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht<br />

Der neue Praxiskommentar zum Arbeitsrecht bietet Ihnen erstmals in Österreich in<br />

Kommentarform alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf einen Griff! Der<br />

Zeller Kommentar sichert Ihnen sofort verwertbares, fachlich abgesichertes Wissen –<br />

auch bei noch so speziellen Sachverhalten!<br />

• 28 Gesetze – in einem Band kommentiert<br />

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Interessenvertretungen und Rechtsprechung<br />

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Für Sie gelesen<br />

" UmsatzsteuerG 1994. Kurzkommentar. Von Peter Kolacny/Emil<br />

Caganek. 3. Auflage. Verlag Manz, Wien 2005, XXII, 1174 Seiten,<br />

geb, a 142,–.<br />

Der Kurzkommentar von Kolacny/Caganek ist<br />

mittlerweile bereits ein Standardwerk zum<br />

österreichischen UStG geworden, eignet er<br />

sich doch bestens als zuverlässiger, handlicher<br />

Begleiter im „Außendienst“, der einen raschen<br />

Einstieg in USt-rechtliche Fragen ermöglicht.<br />

Umso erfreulicher ist es, dass man mit der<br />

Neuauflage im Brevier nun wieder auf aktuellem<br />

Stand (1. 9. 2005) ist. Mit Ruppes 2005 ebenfalls neu aufgelegtem<br />

Großkommentar im Büro und dem Kolacny/Caganek<br />

in der Aktentasche werden daher künftig so manche<br />

USt-rechtliche Fragen wieder einfacher zu durchschauen<br />

sein. Die letztlich doch sehr komplexen Ausführungen im rezensierten<br />

Werk zur mehrfach geänderten USt-rechtlichen<br />

Behandlung von gemischt genutzten Gebäuden (Stichwort<br />

Seeling-Urteil des EuGH) zeigen freilich, dass es im Umsatzsteuerrecht<br />

bisweilen durchaus auch einer besonderer Vorliebe<br />

für Denksportaufgaben bedarf. Äußerst hilfreich im<br />

USt-Dickicht sind daher die verstärkte Garnierung des<br />

Kommentars mit kurzen Fallbeispielen sowie die Übersichten<br />

über USt-Sätze, Liefer-/Erwerbsschwellen und USt-<br />

Rückerstattungen in allen 25 EU-Mitgliedstaaten. Für gezielte<br />

Recherchen ist überdies das Entscheidungsregister zu<br />

den behandelten Erk des VwGH und VfGH inklusive der<br />

Verweise auf die dazu einschlägigen Passagen des Kommentars<br />

sehr nützlich, wenngleich dadurch sofort der Wunsch<br />

nach einem vergleichbaren Register der gerade im USt-Bereich<br />

so wichtigen EuGH-Urteile aufkommt (Ruppes Großkommentar<br />

zum UStG bietet wiederum nur ein solches, womit<br />

sich die beiden Werke hier wechselseitig komplettieren).<br />

Innerhalb der Kommentierung haben die Autoren die<br />

EuGH-Judikatur aber selbstverständlich verwertet (wenn<br />

auch nur mit GZ und ohne Angabe der für das Fachgedächtnis<br />

doch sehr hilfreichen Rs-Kurzbezeichnungen). Eine unverzichtbare<br />

Orientierungshilfe ist auch das sorgfältige<br />

Stichwortverzeichnis im Anhang. Gefehlt haben dem Rezensenten<br />

hingegen Hinweise auf den Beihilfenfall C-172/03,<br />

Heiser, der am 3. 3. 2005 vom EuGH entschieden worden ist.<br />

Seit diesem Urteil dürfte nämlich die die Ärzteschaft begünstigende<br />

Vorsteuer-Vergütungsregel des – in Anhang II C des<br />

Kommentars abgedruckten – BegleitG zum UStG 1994 vom<br />

Anwendungsvorrang des EG-Rechts blockiert sein und die<br />

Frage nach Rückaufrollungen im Raum stehen. Beim Nachschlagen<br />

fiel schließlich noch auf, dass im Kommentar Hinweise<br />

zur Behandlung von Trinkgeldern und Personalrabatten<br />

fehlen (der diesbezügliche Hinweis in § 3 Rz 35 auf § 3 a<br />

geht ins Leere). Diese Verbesserungsvorschläge sollen aber<br />

nicht die eingangs genannten Vorzüge des Kompaktkommentars<br />

zudecken, die der Rezensent beim Praxiseinsatz im<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

Rezensionen<br />

Lehrbetrieb des WS 2005/06 auch selbst sehr zu schätzen<br />

gelernt hat.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

" Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte (ZNR). Von Wilhelm<br />

Brauneder/Pio Caroni/Diethelm Klippel/Jan Schröder/Reiner<br />

Schulze (Hrsg). JG 2005 (Nr 3/4). Verlag Manz, Wien 2005, 352<br />

Seiten, a 103,20.<br />

Wieder war es ein Vergnügen, in der ZNR zu<br />

„surfen“ und das eine oder andere genauer zu<br />

lesen.<br />

Zwei Beiträge haben das besondere Interesse<br />

des Rezensenten gefunden:<br />

Wladimir A. Slystschenkow, Moskau, berichtet<br />

über den „Entwurf eines russischen Zivilgesetzbuches<br />

von 1905“ und in diesem Zusammenhang<br />

besonders über die „Einflüsse westeuropäischer<br />

Rechtstraditionen“.<br />

Die Arbeit macht deutlich, wie mühsam die Entwicklung<br />

des vor-sowjetischen Privatrechts in Russland aus den verschiedensten<br />

Gründen war und wie sehr es schwierig war,<br />

westliche Zivilrechtsinstitute und Zivilrechtstheorien zu rezipieren.<br />

Kein Wunder also, dass es der 1882 eingesetzten<br />

Gesetzgebungskommission zur Ausarbeitung des Zivilgesetzbuches<br />

erst 1905 bzw teilweise sogar erst 1913 gelang,<br />

die Arbeiten zu beenden. Letzten Endes trat sogar – kurz gesagt<br />

– das Zivilgesetzbuch niemals in Kraft. Dem Fleiß, dem<br />

Bemühen und dem Wissen der Verfasser des Entwurfs standen<br />

das Fehlen „eines für dringende politische und wirtschaftliche<br />

Reformen notwendigen gesellschaftlichen Konsenses<br />

und die Schwächen der bürgerlichen Gesellschaft“<br />

entgegen.<br />

Unter dem Titel „Tief ist der Brunnen der Vergangenheit“<br />

befasst sich Nils Jansen, Düsseldorf, mit Funktion, Methode<br />

und Ausgangspunkt historischer Fragestellungen in<br />

der Privatrechtsdogmatik.<br />

Es geht (ua) um die Frage: „Wie gewichtig ist das Vergangenheitsmoment<br />

eigentlich, und wie lange bleibt das Vergangene<br />

überhaupt von Relevanz?“ Und an Hand zahlreicher<br />

hochinteressanter Beispiele belegt der Autor seine –<br />

sehr überzeugende – These, dass es unverzichtbar ist, das<br />

Recht als etwas historisch Gewachsenes zu verstehen, weil<br />

man anders als mit den Mitteln der kritischen Dogmengeschichte<br />

kaum in der Lage ist, „aus dem hermeneutischen<br />

Gefängnis tradierter Denkkategorien auszubrechen“. Das<br />

Recht könne und dürfe aber nicht bloß verwaltet werden,<br />

sondern es müsse konstruktiv weiterentwickelt werden, sowohl<br />

judikativ als auch legislativ; ohne Beachtung (auch) historischer<br />

Erkenntnisse aber ist das tatsächlich nicht wirklich<br />

möglich. Treffend formuliert Nils Jansen: „Jeweils wird es da-<br />

105


Rezensionen<br />

106<br />

rauf ankommen, die Umstände zu verstehen, aus denen das<br />

ursprüngliche Lösungspotential, aber auch die Probleme<br />

und Grenzen des heutigen und damit auch des künftigen<br />

Rechts resultieren.“ Insgesamt jedenfalls ein hervorragendes<br />

und überzeugendes Plädoyer für die Bedeutung (auch) historischer<br />

Fragestellungen (auch) in der Rechtsdogmatik. (Der<br />

jetzige Papst Benedikt XVI. hat einmal treffend formuliert,<br />

man brauche Geschichte nicht bloß, um zu wissen, wie es<br />

einmal war, sondern auch um zu erkennen, wie es in Zukunft<br />

sein kann.)<br />

Der Rezensent wird nicht müde, für die Bedeutung der<br />

Geschichte, was das gesamte Rechtswesen betrifft, eine<br />

Lanze zu brechen, und er warnt – erneut – davor, die<br />

„Rechtswissenschaft“ auf eine rein „grammatische Auslegungskunst“<br />

zu beschränken und das – im praktischen Leben<br />

– noch dazu bloß bezogen auf ein Spezialistentum vorschützendes<br />

– verengtes Paragrafen- und Entscheidungsrepertoire<br />

(welcher Art auch immer). Wer in der ZNR „schmökert“ und<br />

„surft“, der läuft ganz sicher nicht Gefahr, in der Enge einer<br />

missverstandenen „Rechtswissenschaft“ zu veröden.<br />

Walter Barfuß<br />

" Schmerzengeld. Von Walter Kath. Neuer Wissenschaftlicher Verlag,<br />

Wien-Graz 2005, 297 Seiten, br, a 44,80.<br />

Der Autor, Leiter der Stabstelle Recht-Leistung<br />

der Zürich Versicherungs AG, weist in<br />

seinem Vorwort darauf hin, dass gerade<br />

Schmerzengeld wie gegenwärtig kaum eine<br />

andere Schadenskategorie zu Diskussionen<br />

und Auseinandersetzungen, ebenso auch zu<br />

kontroversieller Medienberichterstattung einlädt.<br />

Wie umfassend sich der Autor mit dem<br />

Thema befasst, zeigt schon, dass das Inhaltsverzeichnis<br />

7 Seiten umfasst. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis<br />

rundet das Werk ab und erleichtert ein schnelles<br />

Auffinden der entsprechenden Themenbereiche.<br />

In zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen werden<br />

die Ausführungen illustriert. Unter den abgehandelten<br />

Themen fallen va die folgenden Kapitel auf: Ersatzfähigkeit<br />

ideeller Schäden als fortschreitender Prozess; Schmerzkategorien,<br />

Schmerzperioden, Schmerzengeldtagsätze; Schmerzengeldbemessung<br />

bei fehlendem Schmerzempfinden;<br />

Schmerzengeld auch für erlittene Todesangst; Vorteilsausgleich<br />

auch beim Schmerzengeld; Bemessungskriterien für<br />

seelische Schmerzen; Trauer- bzw Angehörigen-Schmerzengeld;<br />

der Mitverschuldenseinwand beim Schmerzengeld; der<br />

Vorrang des Schmerzengeldanspruchs gem § 336 ASVG;<br />

Vererblichkeit des Schmerzengeldanspruchs; Prozesskostenersatz<br />

und Schmerzengeld; Maßgeblichkeit bereits bezogener<br />

Schmerzengeldbeträge für die Bewilligung der Verfahrenshilfe;<br />

der Anspruch nach § 1326 ABGB – Verunstaltungsentschädigung.<br />

Gerade im Bereich des Schmerzengeldes ist in den letzten<br />

Jahren dank mutiger Richter des OGH sehr viel in Bewegung<br />

gekommen. Das vorliegende Werk gibt Einblick in fast<br />

alle Bereiche des Schmerzengeldes und ermöglicht es dem<br />

Leser, sich über die aktuelle Situation der Judikatur zu informieren.<br />

Dem Rezensenten sei es gestattet, für eine allfällige Neuauflage<br />

folgende Vorschläge zu unterbreiten: Die dunkelgrau<br />

unterlegten Entscheidungstexte sollen ein Abheben vom<br />

normalen Text bewirken. Sie beeinträchtigen jedoch auch<br />

gleichzeitig die Lesbarkeit, insb dann, wenn für einen konkreten<br />

Akt Kopien angefertigt werden. Vielleicht könnte<br />

man das gleiche Ziel bei fetter Umrahmung der Entscheidungen<br />

erreichen. Es wäre auch begrüßenswert, wenn alle<br />

Schillingbeträge entweder in Euro umgerechnet werden<br />

oder zumindest nach dem Schillingbetrag in Klammer der<br />

Eurobetrag angeführt wird, wie dies zB bei der Entscheidung<br />

auf Seite 59 geschehen ist. Bei den Entscheidungen zB<br />

Seite 90 ff fehlt diese Anführung der Eurobeträge in Klammer.<br />

Eine einheitliche Vorgangsweise, die für den Leser<br />

überall auch die Eurobeträge aufzeigt, wäre von Vorteil.<br />

Bei einer Neuauflage könnten auch Zitatfehler wie bei der<br />

Entscheidung des OLG Wien, Seite 109, die unter der Zitatstelle<br />

ZVR 1997/15 nicht auffindbar ist, bereinigt werden.<br />

Insgesamt gibt dieses Werk für den interessierten Juristen<br />

und Laien einen ausgezeichneten Überblick über den derzeitigen<br />

Stand der Rechtsprechung hinsichtlich des Schmerzengeldes<br />

und sollte deshalb in keiner Bibliothek eines Anwaltes<br />

fehlen, der mit Verkehrsunfällen zu tun hat.<br />

Ivo Greiter<br />

" VergE, Entscheidungssammlung zum österreichischen und europäischen<br />

Vergaberecht. Von Christian Fink/Stephan Heid/Michael<br />

Holoubek (Hrsg), Verlag Österreich, Wien 2005, 2.548 Seiten,<br />

Loseblattsammlung, 3 Mappen, a 190,–.<br />

Mit dem vorliegenden Werk wollen die Herausgeber<br />

erstmals eine umfassende Sammlung<br />

der vergaberechtlichen Entscheidungen aller<br />

mit einschlägigen Fragestellungen befassten<br />

österreichischen Vergabekontrollbehörden<br />

und Höchstgerichte sowie des EuGH schrittweise<br />

anbieten. Das Werk bringt mit dem ersten<br />

Schritt die Entscheidungen des Bundesvergabeamtes<br />

zum Bundesvergabegesetz 20<strong>02</strong> mit Stand Mai 2005. Weiters<br />

enthält die Grundlieferung die Entscheidungen des Verfassungs-<br />

und Verwaltungsgerichtshofs. Die folgenden Lieferungen<br />

werden die Rechtsprechung des OGH sowie des<br />

EuGH und der Vergabekontrollbehörden der einzelnen<br />

Bundesländer enthalten. Die hervorragend gelungene Entscheidungssammlung<br />

gewährleistet einen systematisch geordneten<br />

und konzisen Zugriff auf die außerordentlich vielfältige<br />

Vergabejudikatur, die für den Rechtsanwender des<br />

Vergabebereichs unverzichtbar sein wird: kann doch die<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


Kenntnis der Rechtsprechung über Erfolg und Misserfolg<br />

eines konkreten Beschaffungsvorhabens und jeder Beteiligung<br />

entscheiden. Der Benützer findet sich in diesem bemerkenswerten<br />

Sammelwerk auf Grund seines Aufbaues<br />

leicht zurecht, weil er einerseits auf ein feingliedriges Stichwortverzeichnis<br />

zurückgreifen kann, andererseits von ausgewiesenen<br />

Vergabeexperten die Kernaussagen der Entscheidungen<br />

in Leitsätzen zusammengefasst den Entscheidungstexten<br />

vorangestellt findet, was einen sofortigen Überblick<br />

über die Entscheidungen bietet. Überdies wird durch eine<br />

ausführliche Verschlagwortung der Entscheidungen und deren<br />

Verknüpfung mit korrespondierenden Randziffern eine<br />

rasche systematische Orientierung ermöglicht.<br />

Dazu kommen Praxis bezogene Informationen, wie „Verfahrens-Lebensläufe“<br />

sowie eine „Auftraggeberliste“; Ziel ist<br />

durch vollständige Darstellungen des Ablaufs der jeweiligen<br />

Verfahren vor dem Bundesvergabeamt die Phasen der einzelnen<br />

Vergabekontrollverfahren leicht nachvollziehbar zu<br />

machen. Zu bemerken ist: Das Vergaberecht ist ein Rechtsgebiet,<br />

das stark durch Elemente eines Case-Law-Systems<br />

geprägt ist. Unter diesem Aspekt war es den Herausgebern<br />

ein besonderes Anliegen, erstmalig eine Entscheidungssammlung<br />

zur Verfügung zu stellen, die die Begründung<br />

der einzelnen Entscheidungen im lückenlosen Wortlaut abdruckt,<br />

um die Arbeit des „Präjudizienvergleiches“ im vergaberechtlichen<br />

Einzelfall präzise zu ermöglichen.<br />

Die vorliegende umfassende Entscheidungssammlung<br />

zum österreichischen und europäischen Vergaberecht stellt<br />

eine überaus wertvolle Bereicherung für die Wissenschaft<br />

und für jeden Anwender des Vergaberechts dar und ist unverzichtbarer<br />

Bestandteil jeder vergaberechtlichen Bibliothek.<br />

Doris Manzenreiter/Rudolf Machacek<br />

" Arbeitsrecht in Frage und Antwort. Von Thomas Kallab/Erich<br />

Ullmann. ÖGB Verlag, Wien 2006, 320 Seiten, br, a 21,–.<br />

Offenbar naturgemäß, da der Herausgeber<br />

der ÖGB Verlag ist, richtet sich dieses Buch<br />

mit seinen sehr ausführlichen und präzisen<br />

Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen an<br />

Arbeitnehmer. Problemstellungen, wie sie<br />

sich für Arbeitgeber darstellen können, werden<br />

nicht berücksichtigt. Im Vorwort sind<br />

die Autoren bescheiden, wenn sie meinen,<br />

dass dieser Ratgeber eine fundierte juristische<br />

Beratung nicht ersetzen soll. Sie verweisen aber auf Rechtsauskünfte<br />

von Gewerkschaften und Arbeiterkammern. Warum<br />

mit derartiger Akribie die Existenz von auf das Arbeitsrecht<br />

spezialisierten Rechtsanwälten verschwiegen<br />

wird, ist nicht verständlich. Jedenfalls erscheinen der Rezensentin<br />

die ausführlichen Antworten in diesem Buch so<br />

hoch qualifiziert, dass sie nicht davon ausgeht, dass der anfragende<br />

Arbeitnehmer von Arbeiterkammer oder Gewerkschaft<br />

noch detailliertere Auskünfte erhalten kann.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

Rezensionen<br />

Das Buch ist in 35 Kapitel unterteilt. Jeweils fett gedruckt<br />

erscheint als Überschrift eine Frage. Ein beliebiges Beispiel:<br />

Im Kapitel 20, Elternschaft, wird die Frage Nr 20 gestellt:<br />

Für wie lange besteht Anspruch auf Elternkarenz? Es folgt<br />

dann die Antwort. Es werden die §§ 15 ff Mutterschutzgesetz<br />

angeführt (vereinzelt, nicht generell werden die Gesetzesstellen<br />

aufgezeigt) und ausgeführt: Karenzurlaub kann<br />

längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes beantragt werden.<br />

Ein Aufschub bis zum 7. Geburtstag ist bei Geburten<br />

ab dem 1. 1. 2000 möglich. Er beginnt im Anschluss an die<br />

Schutzfrist nach der Geburt.<br />

Es folgt dann, was sich konsequent durch das Buch zieht,<br />

wo es notwendig ist, ein Unterkapitel, im gegenständlichen<br />

Beispiel mit 20.1 bezeichnet: Darf während der Elternkarenz<br />

eine andere unselbständige Beschäftigung angenommen<br />

werden? Antwort: Grundsätzlich ja. Eine über die Geringfügigkeitsgrenze<br />

(2006 € 333,16 pro Monat) hinausgehende<br />

Beschäftigung darf jedoch nur für maximal 13 Wochen pro<br />

Jahr angenommen werden, widrigenfalls die Elternkarenz<br />

als beendet gilt.<br />

Klare präzise Formulierungen und Genauigkeit, auch was<br />

den Umfang der Thematik anlangt, sind erfreulich. Neben<br />

Fragen zur Arbeitsplatzsuche, Bewerbung, Arbeitsvertrag,<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Urlaub,<br />

Krankenstand, Karenz wird auch sehr genau eingegangen<br />

auf die Abfertigung neu – betriebliche Mitarbeitervorsorge,<br />

das Arbeitslosengeld und das Gleichbehandlungsrecht. Dort<br />

ist den Herausgebern allerdings die Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes<br />

durch BGBl I 2004/66 entgangen, indem<br />

auf eine letzte Änderung aus dem Jahre 2001 verwiesen wurde,<br />

mit welchem die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung<br />

auch ins Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen<br />

wurde, verbunden damit waren auch Novellierungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.<br />

Dennoch ein praktisches und brauchbares Buch, nicht nur<br />

für Arbeitnehmer.<br />

Ruth Hütthaler-Brandauer<br />

" UbG, Unterbringungsgesetz. Von Theodor Thanner/Mathias Vogl.<br />

Neuer Wissenschaftlicher Verlag (NWV), Wien – Graz 2006, 2<strong>02</strong><br />

Seiten, br, a 34,80.<br />

Das Bundesgesetz über die Unterbringung<br />

psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz<br />

– UbG) regelt die Rechte<br />

und Pflichten von psychisch Kranken in<br />

Krankenanstalten. Die Urfassung des Gesetzes<br />

datiert aus 1990, mit einer ersten Novelle<br />

1997. Naturgemäß gewinnt ein solches Gesetz<br />

in einer Zeit steigender Lebenserwartung<br />

immer größere Bedeutung, und gerade derzeit<br />

erlebt das Recht der „Senioren“ eine wesentliche Vertiefung<br />

durch neue gesetzliche Regelungen.<br />

107


Rezensionen<br />

108<br />

Das Buch gibt den Stand per 15. 4. 2006 wieder. Der nach<br />

Paragrafen aufgebaute Kommentar stellt nach einem allgemeinen<br />

Teil zu jedem Paragrafen die Regierungsvorlage<br />

und den Ausschussbericht dar. Es folgen dann jeweils persönliche<br />

Anmerkungen der Autoren und eine Darstellung<br />

der einschlägigen Rechtsprechung. Bei bestimmten Paragrafen<br />

finden sich auch Auszüge aus Erlässen des Bundesministeriums<br />

für Inneres.<br />

Der knappe, sachkundige Kommentar wird ergänzt von<br />

insgesamt sieben Anhängen betreffend die Sachgebiete Vereinssachwalter-<br />

und Patientenanwaltsgesetz samt Verordnung,<br />

Heimaufenthaltsgesetz, Patientencharta, Krankenan-<br />

Indexzahlen<br />

stalten- und Kuranstaltengesetz (Auszüge). Das Buch<br />

schließt mit einem nach Paragrafen gegliederten Verzeichnis<br />

der zum Gesetz ergangenen Entscheidungen der Gerichte<br />

und der UVS, einem Literaturverzeichnis und einem Stichwortverzeichnis.<br />

Offenkundig schließt der Kommentar eine schmerzliche<br />

Lücke, und er tut dies erkennbar mit großer Sachkunde, aber<br />

auch mit dem Willen und der Fähigkeit zur Übersichtlichkeit<br />

und Präzision. Wer diesen Kommentar verwendet, sollte<br />

über das Wesentliche informiert vor Überraschungen geschützt<br />

sein.<br />

Wilfried Ludwig Weh<br />

Indexzahlen 2006: Nov. Dez.<br />

Berechnet von Statistik Austria<br />

Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,7 1<strong>02</strong>,0*)<br />

Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103,9 103,9*)<br />

Verkettete Vergleichsziffern<br />

Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,5 112,8*)<br />

Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118,4 118,7*)<br />

Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154,8 155,2*)<br />

Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,6 241,3*)<br />

Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422,3 423,5*)<br />

Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538,0 539,6*)<br />

Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539,7 541,3*)<br />

Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4727,1 4741,1*)<br />

Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4074,0 4086,0*)<br />

Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,4 114,4*)<br />

Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117,8 117,8*)<br />

Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122,8 122,8*)<br />

Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163,5 163,5*)<br />

Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272,3 272,3*)<br />

Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2656,6 2656,6*)<br />

*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong>


Substitutionen<br />

Wien<br />

Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />

auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />

auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />

Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />

Lände 6, 1030 Wien.<br />

Telefon (01) 713 78 33 und (01) 712 32 28, auch<br />

außerhalb der Bürozeiten, Telefax (01) 713 78 33-74<br />

oder Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und<br />

(0676) 603 25 33, E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />

RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />

68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01)<br />

369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />

Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />

vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />

RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik,<br />

Riemergasse 10, 1010 Wien, Telefon<br />

(01) 512 22 90, (0664) 3<strong>02</strong> 53 56, Telefax (01)<br />

513 50 35, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />

in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Erich Hochauer,<br />

1010 Wien, Fütterergasse 1.<br />

Telefon (01) 532 19 99, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe in<br />

Straf- und Zivilsachen) in Wien und Umgebung<br />

übernimmt – auch kurzfristig – RA Mag. Irene Haase,<br />

An der Au 9, 1230 Wien.<br />

Telefon/Telefax (01) 888 24 71, durchgehend erreichbar<br />

Mobil (0676) 528 31 14.<br />

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />

in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />

kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />

Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />

Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />

Wien-Mitte).<br />

Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />

1010 Wien, Lugeck 7.<br />

Telefon (01) 512 04 13, Telefax (01) 512 86 05.<br />

RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />

steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />

Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />

erreichbar.<br />

Telefon (01) 712 55 20 und (0664) 144 79 00, Telefax<br />

(01) 712 55 20-20, E-Mail: iro@aon.at<br />

RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />

E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>02</strong><br />

RA Dr. Claudia Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />

Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />

von Rechtsmitteln.<br />

Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05, Mobil<br />

(0664) 345 94 66, E-Mail: claudia.patleych@aon.at<br />

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />

5–7, Tür 6 + 7, vis-à-vis Justizzentrum<br />

Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />

Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />

Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />

Wien. Telefon (01) 877 38 90, Telefax (01)<br />

877 38 90-6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />

Wien: Zufolge Kanzleinähe zum neuen Justizzentrum<br />

Wien-Mitte übernehme ich Substitutionen vor dem<br />

BG I, BGHS und HG Wien; insbesondere in Reiserechtsachen<br />

für auswärtige Kollegen.<br />

RA Mag. Dr. Gerhard Hickl, Postgasse 11, 1010 Wien,<br />

Telefon (01) 587 85 86, Telefax (01) 587 85 86-18.<br />

Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen<br />

übernimmt RA Dr. Michael Kreuz, 1010 Wien,<br />

Herrengasse 6 – 8/Stg 3, Telefon (01) 535 84 110,<br />

Telefax (01) 535 84 11-15.<br />

Übernehme Substitutionen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen<br />

(auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel)<br />

in Wien und Umgebung. Dr. Christoph Naske,<br />

Rechtsanwalt, 1010 Wien, Parkring 10, Telefon (01)<br />

516 33 3131, Telefax (01) 516 33 3000,<br />

anwalt@naske.at, www.naske.at<br />

Übernehme Substitutionen aller Art im Zivil-, Strafund<br />

Verwaltungsrecht (auch Verfahrenshilfe),<br />

RA Mag. Alexander Kowarsch, Kaiserstraße 84/1/4,<br />

1070 Wien, Telefon (01) 522 19 73,<br />

Telefax (01) 522 19 73-25, durchgehend erreichbar:<br />

(0664) 210 63 67.<br />

RA Dr. Marcella Zauner-Grois, 1130 Wien, St. Veitgasse<br />

5, Telefon/Fax (01) 877 88 54, Mobil (0664)<br />

444 32 33, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />

Strafsachen – auch Verfahrenshilfe – in Wien und<br />

Umgebung.<br />

RA Dr. Wolfgang Rainer, 1010 Wien, Schwedenplatz<br />

2/74, Telefon (01) 533 05 90, Telefax (01) 533 05 90-<br />

11, Mobil (0664) 533 05 90;<br />

E-Mail: rainer@deranwalt.at, www.deranwalt.at,<br />

übernimmt Substitutionen in Wien und Umgebung<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungs-(straf-)sachen<br />

(Gerichte und Behörden – UVS, UFS etc) Verfahrenshilfe<br />

bzw Rechtsmittel (nach Vereinbarung).<br />

Niederösterreich<br />

RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse<br />

15, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

(auch Interventionen bei Vollzügen) vor den Gerichten<br />

in Wr. Neustadt sowie vor den Bezirksgerichten Baden,<br />

Mödling, Ebreichsdorf, Neunkirchen, Gloggnitz<br />

und Mürzzuschlag. Telefon (<strong>02</strong>622) 834 94, Telefax<br />

DW 4.<br />

Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />

Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />

<strong>2007</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />

Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & 11 & 12<br />

maximal 40 Worte:<br />

& Kleinanzeige (a 111,38)<br />

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alle Preise zuzügl 20% MWSt<br />

Text:<br />

Auftraggeber:<br />

Name / Anschrift / Telefon<br />

Datum / Unterschrift<br />

Chiffrenummer<br />

& ja & nein<br />

Bitte ausschneiden und einsenden an<br />

MANZ Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

Kennwort „<strong>Anwaltsblatt</strong>“<br />

1015 Wien Johannesgasse 23<br />

Inserate


Inserate<br />

Steiermark<br />

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />

Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 22 <strong>02</strong>,<br />

Telefax DW 22, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />

Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.<br />

Salzburg<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt<br />

RA Mag. Klaudius May, Franz-Josef-Straße 41,<br />

Telefon (0662) 87 01 63,<br />

E-Mail: raklaudiusmay@aon.at<br />

RA Dr. Christian Adam, 5<strong>02</strong>0 Salzburg, Sigmund-<br />

Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

in der Stadt Salzburg.<br />

Telefon (0662) 84 12 22-0, Telefax (0662) 84 12 22-6.<br />

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5<strong>02</strong>0 Salzburg<br />

(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />

Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />

Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />

E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />

RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />

5<strong>02</strong>0 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen<br />

aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />

Telefon (0662) 84 38 52, Telefax (0662) 84 04 94,<br />

E-Mail: RA-MEISTHUBER@AON.AT<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt RA<br />

Dr. Andrea Gesinger, Rudolfsplatz 1, Telefon (0662)<br />

84 48 44, Telefax (0662) 844 04 44, direkt gegenüber<br />

BG, LG Salzburg<br />

International<br />

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />

Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />

sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />

Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />

Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21, 80538<br />

München, Telefon (0049-89) 552 999 50, Telefax<br />

(0049-89) 552 999 90. Homepage: www.cllb.de<br />

Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />

und Italien zugelassene Rechtsanwältin, Kärntner<br />

Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3, 34170<br />

Görz, und 33100 Udine, Via Selvuzzis 54/1, Italien,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

und staatenübergreifende Substitutionen<br />

aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon (01) 512 22 88, Telefax (01) 512 24 17,<br />

Mobil (0664) 253 45 16,<br />

E-Mail: u.c.walter@chello.at<br />

Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht,<br />

Dr.-Streiter-Gasse 41, I-39100 Bozen, steht österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen gerne zur<br />

Verfügung.<br />

Kontakt: Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />

Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />

E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />

Serbien: Rechtsanwälte Dr. Zoran Janjic &Dr.Teodora<br />

Jevtic, Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen und<br />

cross-border-Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon +381 (11) 262 04 <strong>02</strong>,<br />

Telefax +381 (11) 263 34 52,<br />

Mobil (+664) 380 15 95,<br />

E-Mail: janjicco@eunet.yu oder janjic@chello.at,<br />

www.janjicjevtic.co.yu<br />

Slowenien – Kroatien – Serbien – Mazedonien –<br />

Bosnien und Herzegowina: Rechtsanwaltskanzlei<br />

Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova 5, Sl-1000 Ljubljana,<br />

steht österreichischen Kollegen für cross-border-<br />

Mandatsübernahmen in Rechtssachen aller Art zur<br />

Verfügung. Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />

Telefax +386 (0)1 432 <strong>02</strong> 87, E-Mail:<br />

silvo.tischler@siol.net<br />

Stellenangebot<br />

Niederösterreich<br />

Konzipient/in mit kleiner oder großer LU gesucht.<br />

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