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Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN

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. .6 . Ergonomie<br />

Bei bestimmungsgemäßer Verwendung<br />

müssen Belästigung, Ermüdung sowie<br />

körperliche und psychische Fehlbeanspruchung<br />

des Bedienungspersonals auf<br />

das mögliche Mindestmaß reduziert sein<br />

unter Berücksichtigung ergonomischer<br />

Prinzipien wie:<br />

– Möglichkeit der Anpassung an die<br />

Unterschiede in den Körpermaßen,<br />

der Körperkraft und der Ausdauer des<br />

Bedienungspersonals;<br />

– ausreichender Bewegungsfreiraum für<br />

die Körperteile des Bedienungspersonals;<br />

– Vermeidung eines von der Maschine<br />

vorgegebenen Arbeitsrhythmus;<br />

– Vermeidung von Überwachungstätigkeiten,<br />

die dauernde Aufmerksamkeit<br />

erfordern;<br />

– Anpassung der Schnittstelle Mensch­<br />

Maschine an die voraussehbaren Eigenschaften<br />

des Bedienungspersonals .<br />

. .7 . Bedienungsplätze<br />

Der Bedienungsplatz muss so gestaltet und<br />

ausgeführt sein, dass Risiken aufgrund von<br />

Abgasen und / oder Sauerstoffmangel vermieden<br />

werden .<br />

Ist die Maschine zum Einsatz in einer gefährlichen<br />

Umgebung vorgesehen, von<br />

der Risiken für Sicherheit und Gesundheit<br />

des Bedieners ausgehen, oder verursacht<br />

die Maschine selbst eine gefährliche Umgebung,<br />

so sind geeignete Einrichtungen vorzusehen,<br />

damit gute Arbeitsbedingungen<br />

für den Bediener gewährleistet sind und er<br />

gegen vorhersehbare Gefährdungen geschützt<br />

ist .<br />

Gegebenenfalls muss der Bedienungsplatz<br />

mit einer geeigneten Kabine ausgestattet<br />

sein, die so konstruiert, gebaut und/oder<br />

ausgerüstet ist, dass die vorstehenden<br />

Anforderungen erfüllt sind .<br />

Der Ausstieg muss ein schnelles Verlassen<br />

der Kabine gestatten . Außerdem ist gegebenenfalls<br />

ein Notausstieg vorzusehen,<br />

der in eine andere Richtung weist als der<br />

Hauptausstieg .<br />

Bei bestimmungsgemäßer Verwendung<br />

müssen Belästigung, Ermüdung und<br />

psychische Belastung (Streß) des Bedienungspersonals<br />

unter Berücksichtigung der<br />

ergonomischen Prinzipien auf das mögliche<br />

Mindestmaß reduziert werden. [Text<br />

aus 1.1.2 d)]<br />

Der Fahrerplatz muß so konzipiert und<br />

ausgeführt sein, daß jedwede Gesundheitsgefährdung<br />

durch Auspuffgase und / oder<br />

Sauerstoffmangel verhindert wird.<br />

Der Fahrerplatz muß mit einer geeigneten<br />

Kabine ausgerüstet sein, wenn eine Gefährdung<br />

durch gefährliche Arbeitsumwelt<br />

gegeben ist.<br />

Ist eine Maschine mit einer Kabine ausgestattet,<br />

so muß diese so konzipiert, gebaut<br />

und / oder ausgerüstet sein, daß gute<br />

Arbeitsbedingungen für den Fahrer<br />

gewährleistet sind und er gegen bestehende<br />

Gefahren geschützt ist (beispielsweise<br />

unsachgemäße Beheizung und Belüftung,<br />

unzureichende Sichtverhältnisse, zu großer<br />

Lärm, zu starke Schwingungen, herabfallende<br />

Gegenstände, Eindringen von<br />

Gegenständen, Überrollen usw.).<br />

Der Ausstieg muß ein schnelles Verlassen<br />

der Kabine gestatten. Außerdem ist ein<br />

Notausstieg vorzusehen, der in eine andere<br />

Richtung als der Hauptausstieg weist.<br />

[Text aus alt 3 . . ]<br />

<strong>neue</strong>r Text gelöschter Text <strong>neue</strong>r Wortlaut ohne wesentliche<br />

Bedeutungsänderung<br />

von einer anderen Stelle der „alten“ <strong>Richtlinie</strong><br />

kopierter Text<br />

ANHANG I<br />

Statt einer nur pauschalen Anforderung in<br />

einem Unterpunkt (Abschnitt . . .d der<br />

RL 98/37/EG) ist „Ergonomie“ nun als<br />

eigenes Schutzziel formuliert und konkretisiert<br />

worden .<br />

Auf den ersten Blick erscheint der <strong>neue</strong><br />

Abschnitt . .6 wie eine Mischung des<br />

Inhalts der EN ISO 00­ : 003 (von<br />

4 .8 . bis 4 .8 .8) und EN 6 4­ : 006 (von<br />

4 . bis 4 .4) . <strong>Die</strong> Liste in . .6 beinhaltet<br />

„Prinzipien“, die eigentlich nur spezifische<br />

Anforderungen darstellen, nicht aber allgemeine<br />

„ergonomische Grundsätze” im<br />

Sinne der Definition von EN 6 4­ . <strong>Die</strong><br />

Errungenschaften der Normung wurden<br />

nicht genutzt, und so bleiben wichtige<br />

Elemente der EN 6 4­ unberücksichtigt:<br />

Körperhaltungen, Eignung für die Aufgabe,<br />

Lernen und Individualisierung, Steuerbarkeit,<br />

Fehlertoleranz, etc . In Bezug auf<br />

die Ausdauer – deren Bedeutung zwischen<br />

physischer und kognitiver Ergonomie<br />

anzusiedeln ist – bleibt abzuwarten, wie<br />

Konstrukteure diesen Aspekt bei der Gestaltung<br />

von <strong>Maschinen</strong> berücksichtigen<br />

werden .<br />

<strong>Die</strong> Anforderungen in alt 3 . . . galten<br />

nur für Gefährdungen aufgrund der<br />

Beweglichkeit von <strong>Maschinen</strong>; die Anforderungen<br />

in . .7 der <strong>neue</strong>n <strong>Richtlinie</strong><br />

gelten für alle <strong>Maschinen</strong> .<br />

EN ISO 00­ : 003 Abs . 5 . . fordert<br />

einen Schutz gegen alle möglichen Gefährdungen,<br />

einschließlich Gefährdungen<br />

durch die Umwelt, Gefährdungen durch<br />

Emissionen, etc .<br />

EN ISO 00­ : 003 behandelt den<br />

Ausstieg nicht . Alle C­Normen für mobile<br />

<strong>Maschinen</strong> sollten den Ausstieg behandeln,<br />

allerdings tun dies erst wenige<br />

(z .B . EN 474­ : 994, Abs . 4 . . .4) .<br />

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