Die neue Maschinen-Richtlinie - KAN
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. .6 . Ergonomie<br />
Bei bestimmungsgemäßer Verwendung<br />
müssen Belästigung, Ermüdung sowie<br />
körperliche und psychische Fehlbeanspruchung<br />
des Bedienungspersonals auf<br />
das mögliche Mindestmaß reduziert sein<br />
unter Berücksichtigung ergonomischer<br />
Prinzipien wie:<br />
– Möglichkeit der Anpassung an die<br />
Unterschiede in den Körpermaßen,<br />
der Körperkraft und der Ausdauer des<br />
Bedienungspersonals;<br />
– ausreichender Bewegungsfreiraum für<br />
die Körperteile des Bedienungspersonals;<br />
– Vermeidung eines von der Maschine<br />
vorgegebenen Arbeitsrhythmus;<br />
– Vermeidung von Überwachungstätigkeiten,<br />
die dauernde Aufmerksamkeit<br />
erfordern;<br />
– Anpassung der Schnittstelle Mensch<br />
Maschine an die voraussehbaren Eigenschaften<br />
des Bedienungspersonals .<br />
. .7 . Bedienungsplätze<br />
Der Bedienungsplatz muss so gestaltet und<br />
ausgeführt sein, dass Risiken aufgrund von<br />
Abgasen und / oder Sauerstoffmangel vermieden<br />
werden .<br />
Ist die Maschine zum Einsatz in einer gefährlichen<br />
Umgebung vorgesehen, von<br />
der Risiken für Sicherheit und Gesundheit<br />
des Bedieners ausgehen, oder verursacht<br />
die Maschine selbst eine gefährliche Umgebung,<br />
so sind geeignete Einrichtungen vorzusehen,<br />
damit gute Arbeitsbedingungen<br />
für den Bediener gewährleistet sind und er<br />
gegen vorhersehbare Gefährdungen geschützt<br />
ist .<br />
Gegebenenfalls muss der Bedienungsplatz<br />
mit einer geeigneten Kabine ausgestattet<br />
sein, die so konstruiert, gebaut und/oder<br />
ausgerüstet ist, dass die vorstehenden<br />
Anforderungen erfüllt sind .<br />
Der Ausstieg muss ein schnelles Verlassen<br />
der Kabine gestatten . Außerdem ist gegebenenfalls<br />
ein Notausstieg vorzusehen,<br />
der in eine andere Richtung weist als der<br />
Hauptausstieg .<br />
Bei bestimmungsgemäßer Verwendung<br />
müssen Belästigung, Ermüdung und<br />
psychische Belastung (Streß) des Bedienungspersonals<br />
unter Berücksichtigung der<br />
ergonomischen Prinzipien auf das mögliche<br />
Mindestmaß reduziert werden. [Text<br />
aus 1.1.2 d)]<br />
Der Fahrerplatz muß so konzipiert und<br />
ausgeführt sein, daß jedwede Gesundheitsgefährdung<br />
durch Auspuffgase und / oder<br />
Sauerstoffmangel verhindert wird.<br />
Der Fahrerplatz muß mit einer geeigneten<br />
Kabine ausgerüstet sein, wenn eine Gefährdung<br />
durch gefährliche Arbeitsumwelt<br />
gegeben ist.<br />
Ist eine Maschine mit einer Kabine ausgestattet,<br />
so muß diese so konzipiert, gebaut<br />
und / oder ausgerüstet sein, daß gute<br />
Arbeitsbedingungen für den Fahrer<br />
gewährleistet sind und er gegen bestehende<br />
Gefahren geschützt ist (beispielsweise<br />
unsachgemäße Beheizung und Belüftung,<br />
unzureichende Sichtverhältnisse, zu großer<br />
Lärm, zu starke Schwingungen, herabfallende<br />
Gegenstände, Eindringen von<br />
Gegenständen, Überrollen usw.).<br />
Der Ausstieg muß ein schnelles Verlassen<br />
der Kabine gestatten. Außerdem ist ein<br />
Notausstieg vorzusehen, der in eine andere<br />
Richtung als der Hauptausstieg weist.<br />
[Text aus alt 3 . . ]<br />
<strong>neue</strong>r Text gelöschter Text <strong>neue</strong>r Wortlaut ohne wesentliche<br />
Bedeutungsänderung<br />
von einer anderen Stelle der „alten“ <strong>Richtlinie</strong><br />
kopierter Text<br />
ANHANG I<br />
Statt einer nur pauschalen Anforderung in<br />
einem Unterpunkt (Abschnitt . . .d der<br />
RL 98/37/EG) ist „Ergonomie“ nun als<br />
eigenes Schutzziel formuliert und konkretisiert<br />
worden .<br />
Auf den ersten Blick erscheint der <strong>neue</strong><br />
Abschnitt . .6 wie eine Mischung des<br />
Inhalts der EN ISO 00 : 003 (von<br />
4 .8 . bis 4 .8 .8) und EN 6 4 : 006 (von<br />
4 . bis 4 .4) . <strong>Die</strong> Liste in . .6 beinhaltet<br />
„Prinzipien“, die eigentlich nur spezifische<br />
Anforderungen darstellen, nicht aber allgemeine<br />
„ergonomische Grundsätze” im<br />
Sinne der Definition von EN 6 4 . <strong>Die</strong><br />
Errungenschaften der Normung wurden<br />
nicht genutzt, und so bleiben wichtige<br />
Elemente der EN 6 4 unberücksichtigt:<br />
Körperhaltungen, Eignung für die Aufgabe,<br />
Lernen und Individualisierung, Steuerbarkeit,<br />
Fehlertoleranz, etc . In Bezug auf<br />
die Ausdauer – deren Bedeutung zwischen<br />
physischer und kognitiver Ergonomie<br />
anzusiedeln ist – bleibt abzuwarten, wie<br />
Konstrukteure diesen Aspekt bei der Gestaltung<br />
von <strong>Maschinen</strong> berücksichtigen<br />
werden .<br />
<strong>Die</strong> Anforderungen in alt 3 . . . galten<br />
nur für Gefährdungen aufgrund der<br />
Beweglichkeit von <strong>Maschinen</strong>; die Anforderungen<br />
in . .7 der <strong>neue</strong>n <strong>Richtlinie</strong><br />
gelten für alle <strong>Maschinen</strong> .<br />
EN ISO 00 : 003 Abs . 5 . . fordert<br />
einen Schutz gegen alle möglichen Gefährdungen,<br />
einschließlich Gefährdungen<br />
durch die Umwelt, Gefährdungen durch<br />
Emissionen, etc .<br />
EN ISO 00 : 003 behandelt den<br />
Ausstieg nicht . Alle CNormen für mobile<br />
<strong>Maschinen</strong> sollten den Ausstieg behandeln,<br />
allerdings tun dies erst wenige<br />
(z .B . EN 474 : 994, Abs . 4 . . .4) .<br />
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