Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK
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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 5 Versorgung mit Bandagen, PG 05/23<br />
(2) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass <strong>die</strong>jenigen Hilfsmittel, <strong>die</strong> infolge der<br />
Umgruppierung im Mai 2009 von der Produktgruppe 05 (Bandagen) in <strong>die</strong> Produktgruppe 23<br />
(Orthesen) <strong>über</strong>tragen oder innerhalb der Produktgruppe 05 einer anderen Produktart<br />
zugewiesen wurden, entsprechend der oben stehenden Preisregelung zu vergüten sind, wobei für<br />
<strong>die</strong> umgruppierten Hilfsmittel auf <strong>die</strong> Hilfsmittelpositionsnummer abzustellen ist, <strong>die</strong> für das<br />
Hilfsmittel vor der Umgruppierung Geltung hatte.<br />
(3) Sofern der Einkaufspreis für eine namentlich verordnete Bandage gleich oder größer ist als der<br />
Vertragspreis und ein Austausch durch ein anderes Produkt <strong>die</strong>ser Produktart nach Rücksprache<br />
mit dem verordnenden Arzt aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, ist der<br />
Leistungserbringer nicht zur Abgabe des betreffenden Hilfsmittels zu dem Vertragspreis<br />
verpflichtet. In <strong>die</strong>sem Fall ist der Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag mit ausreichender<br />
Begründung einzureichen, aus dem auch hervorgeht, warum das namentlich verordnete<br />
Hilfsmittel nicht mit einem anderen Hilfsmittel derselben Produktart ausgetauscht werden kann.<br />
§ 6 Leistungsausschluss<br />
Bandagen, <strong>die</strong> als Vorsorgeschutz vor Verletzungen abgegeben werden (Verordnungen zur<br />
Prophylaxe), sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und werden von der<br />
Ersatzkasse nicht vergütet.