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Stabile Architektur für Europa - Sachverständigenrat zur ...

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164 Finanzmärkte in <strong>Europa</strong>: Vom Binnenmarkt <strong>zur</strong> Bankenunion<br />

schen Union (2012)); darüber hinausgehende Anforderungen bedürfen der Einbindung der<br />

Europäischen Kommission.<br />

272. Institutionell ist die europäische makroprudenzielle Aufsicht seit dem Jahr 2011 beim<br />

European Systemic Risk Board (ESRB) angesiedelt (JG 2011 Ziffern 257 ff.; JG 2010 Ziffern<br />

285 ff.). Dieser soll systemische Risiken identifizieren sowie Warnungen und Empfehlungen<br />

aussprechen. Der Einsatz makroprudenzieller Regulierungsinstrumente bleibt den nationalen<br />

Aufsichtsbehörden vorbehalten. Damit auf nationaler Ebene klare Mandate <strong>für</strong> die<br />

makroprudenzielle Aufsicht bestehen, hat der ESRB den Mitgliedstaaten empfohlen, nationale<br />

Institutionen der makroprudenziellen Aufsicht zu schaffen.<br />

273. Der Deutsche Bundestag hat Ende Oktober 2012 ein entsprechendes „Gesetz <strong>zur</strong> Stärkung<br />

der Finanzaufsicht“ verabschiedet, das Anfang des Jahres 2013 in Kraft treten wird. Das<br />

Gesetz sieht unter anderem die Bildung eines Ausschusses <strong>für</strong> Finanzstabilität beim Bundesministerium<br />

der Finanzen (BMF) vor, der analog zum ESRB systemische Risiken identifizieren<br />

und Warnungen und Empfehlungen aussprechen soll. Der Ausschuss setzt sich aus je<br />

drei Vertretern des BMF, der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) sowie – mit beratender Stimme – dem Leiter der Finanzmarktstabilisierungsanstalt<br />

(FMSA) zusammen. Beschlüsse des Ausschusses können grundsätzlich in<br />

einfacher Mehrheit ergehen. Entscheidungen über die zentralen Instrumente – Warnungen und<br />

Empfehlungen – sollen jedoch möglichst einstimmig gefasst werden. Sofern von diesem<br />

Grundsatz abgewichen wird, können Entscheidungen nicht gegen die Stimmen der Vertreter<br />

der Deutschen Bundesbank getroffen werden. Adressaten sind die Bundesregierung, die Ba-<br />

Fin oder andere öffentliche Stellen im Inland. Weitere Änderungen durch das Gesetz betreffen<br />

die Stärkung der Unabhängigkeit der BaFin von der Finanzindustrie und verbesserte Möglichkeiten<br />

der BaFin, qualifiziertes Personal zu gewinnen.<br />

Fazit<br />

274. Grundsätzlich hält der <strong>Sachverständigenrat</strong> die geplanten Verschärfungen der aufsichtsrechtlichen<br />

Regeln <strong>für</strong> geeignet, die bisher stark prozyklischen Effekte der Eigenkapitalregulierung<br />

bei Banken zu mindern. Allerdings ist die Leverage Ratio weitaus transparenter und<br />

besser zu kontrollieren als eine risikogewichtete Eigenkapitalquote. Die bisher lediglich geplante<br />

Offenlegung der Leverage Ratio, zumal mit einer nicht unerheblichen Verzögerung, ist<br />

daher zu schwach. Vielmehr sollte eine Leverage Ratio als ungewichtete Eigenkapitalquote<br />

zukünftig in das Zentrum der Regulierung gerückt und nicht nur subsidiär <strong>zur</strong> risikogewichteten<br />

Eigenkapitalquote eingesetzt werden (JG 2011 Ziffer 293; Haldane, 2012; Wissenschaftlicher<br />

Beirat beim BMWi, 2010). Mittelfristig sollten die Institute eine Leverage Ratio nach<br />

Basel III von mindestens 5 % des Geschäftsvolumens, also einschließlich außerbilanzieller<br />

Geschäfte, zusätzlich <strong>zur</strong> risikogewichteten Eigenkapitalquote verbindlich einhalten müssen<br />

(JG 2011 Ziffer 294).<br />

275. Die geplanten antizyklischen Eigenkapitalpuffer sind zwar sinnvoll, aber kein Allheilmittel.<br />

Sie entbinden die Aufsichtsbehörden nicht von der Pflicht, zusätzliche Ermessensspielräume<br />

anzuwenden. Beispielsweise hat die dynamische Risikovorsorge (Dynamic Provisio-<br />

<strong>Sachverständigenrat</strong> - Jahresgutachten 2012/13

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