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Stabile Architektur für Europa - Sachverständigenrat zur ...

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Duale Einkommensteuer <strong>zur</strong> Verbesserung der Eigenfinanzierung und Investitionstätigkeit 239<br />

So wären die Ausnahmen <strong>zur</strong> Anwendung des ermäßigten Abgeltungsteuersatzes abzuschaffen,<br />

denn bei der Dualen Einkommensteuer wäre die Belastung von Zinserträgen mit dem<br />

persönlichen Einkommensteuersatz nicht gerechtfertigt.<br />

Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Aktien und Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

müsste zudem entfallen. Sie stellt bereits bei der derzeitigen Besteuerung eine nicht ins<br />

Steuersystem passende Zusatzbelastung dar. Denn die Wertzuwächse werden in der langen<br />

Frist von den Gewinnen des Unternehmens bestimmt, welche ihrerseits bereits der Gewinnbesteuerung<br />

unterlagen. Damit handelt es sich bei Kursgewinnen bereits um versteuerte Vermögenszugänge,<br />

die durch eine Veräußerungsgewinnbesteuerung ein zweites Mal besteuert werden.<br />

Bei Aufrechterhaltung einer Veräußerungsgewinnbesteuerung im Rahmen einer Zinsbereinigung<br />

des Grundkapitals ginge in bestimmten Fällen die angestrebte Finanzierungsneutralität<br />

verloren.<br />

422. Ein konsequenter Übergang <strong>zur</strong> Dualen Einkommensteuer müsste idealerweise mit einer<br />

Reform der Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verknüpft<br />

werden. Spezielle steuerbegünstigte Rechtsformen <strong>für</strong> Immobilien verwaltende Unternehmen<br />

(Real Estate Investment Trusts – REITs, Immobilienkapitalgesellschaften, offene Immobilienfonds)<br />

zielen derzeit darauf ab, übermäßig negative Auswirkungen der Besteuerung <strong>für</strong> Immobilieninvestitionen<br />

zu vermeiden. Bei der Dualen Einkommensteuer werden diese Steuerbegünstigungen<br />

nicht mehr benötigt, da bereits das herkömmliche Unternehmensteuerrecht<br />

hinreichend attraktiv wäre.<br />

Im Privatvermögen gehaltene vermietete Immobilien werden derzeit mit dem persönlichen<br />

Steuersatz belastet. Isoliert betrachtet stellt dies eine Benachteiligung gegenüber der Anwendung<br />

des Abgeltungsteuersatzes <strong>für</strong> die Kapitalverzinsung bei Personengesellschaften dar.<br />

Jedoch ist es nur bei im Privatvermögen gehaltenen Immobilien möglich, Veräußerungsgewinne<br />

steuerfrei zu realisieren. In typischen Konstellationen übertrifft dieser Vorteil den<br />

Nachteil des höheren Steuersatzes bei Personengesellschaften. Wenngleich eine Angleichung<br />

des Besteuerungsmechanismus zwischen Personengesellschaften und privater Vermietung<br />

grundsätzlich angebracht wäre, kann darauf verzichtet werden, ohne dass es zu erheblichen<br />

Steuergestaltungen und -mindereinnahmen kommen muss. Erwägenswert ist ein Wahlrecht<br />

<strong>für</strong> private Immobilienerträge, mit dem einerseits die Gewinnspaltung ermöglicht, andererseits<br />

zukünftige Veräußerungsgewinne jedoch der Steuer unterworfen würden.<br />

Steuermindereinnahmen<br />

423. Vor dem Hintergrund eines weiterhin bestehenden Konsolidierungsbedarfs der öffentlichen<br />

Haushalte kommt es bei einer Reform entscheidend darauf an, wie hoch die mit ihr verbundenen<br />

Steuermindereinnahmen sind. Unter der Annahme eines Bereinigungszinssatzes<br />

von 3 % dürften diese sich nach Schätzungen des <strong>Sachverständigenrat</strong>es auf etwa<br />

4,6 Mrd Euro belaufen (<strong>für</strong> Details <strong>zur</strong> Abschätzung der Steuerausfälle siehe Anhang II). Mit<br />

einem Zinssatz in Höhe von 3 % wird der mittelfristig zu erwartende Anstieg des Zinsniveaus<br />

bereits abgebildet. Nicht berücksichtigt sind bei dieser Schätzung Verhaltensanpassungen, die<br />

tendenziell zu einer gegenläufigen Erhöhung des Steueraufkommens führen. Auf die Ände-<br />

<strong>Sachverständigenrat</strong> - Jahresgutachten 2012/13

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