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<strong>ISP</strong> <strong>News</strong><br />
Informationen für die Lohnabrechnungspraxis<br />
Ausgabe #0<br />
Oktober 2015<br />
Modul Arbeitszeiten für<br />
Lohnabzug<br />
Die Aufzeichnung von<br />
Arbeitszeiten gewinnt mit<br />
dem Mindestlohn nochmal<br />
an Brisanz<br />
Pflegeunterstützungsgeld<br />
- Was ist das?<br />
Eine neue Entgeltersatzleistung<br />
der Pflegekassen<br />
kurz erklärt<br />
Neue Pfändungsfreigrenzen<br />
ab 1. Juli 2015<br />
Alle zwei Jahre wieder<br />
steigen die Werte an
THEMEN<br />
03<br />
NEUE PFÄNDUNGSFREIGRENZEN AB 1. JULI 2015<br />
04<br />
MODUL ARBEITSZEITEN FÜR LOHNABZUG<br />
06<br />
PFLEGEUNTERSTÜTZUNGSGELD - WAS IST DAS?<br />
07<br />
NEUES UV-MELDEVERFAHREN AB 20<strong>16</strong> GEPLANT<br />
08<br />
IHRE FRAGEN - UNSERE ANTWORTEN<br />
08<br />
URTEILE AUS DEM ARBEITSRECHT<br />
09<br />
ZWEI-JAHRES-FREIBETRAG FÜR DEN LOHNSTEUERABZUG AB 20<strong>16</strong><br />
IMPRESSUM<br />
Herausgeber und Verantwortliche für den Inhalt:<br />
<strong>ISP</strong> GbR - Informations- und Schulungsservice für Personalbüros, Martin Friedhoff und Marc Wehrstedt<br />
Kontakt: schulung@dataline.de<br />
Layout und Korrektorat: Alexandra Wehrstedt<br />
Bildnachweis:<br />
Seite 1 peshkova - Fotolia, Seite 2 und 6 Sandor Kacso - Fotolia, Jasper Grahl - Fotolia, Seite 3 Przemyslaw Koch - Fotolia,<br />
Seite 4 Sebastian Duda - Fotolia, Seite 7 Kati Molin - Fotolia, Igor Link - Fotolia, JWPhoto - Fotolia, Oliver Raupach - Fotolia,<br />
Seite 8 Fontanis - Fotolia, Seite 9 tom - Fotolia<br />
Erscheinungsweise und Bezugspreis:<br />
Die <strong>ISP</strong> <strong>News</strong> erscheinen sechs mal jährlich und sind ausschließlich als elektronische Ausgabe im Abonnement erhältlich. Das<br />
Abo wird als Jahresbetrag im Voraus gezahlt. Es ist ohne Angabe von Gründen zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar.<br />
Der Preis des Jahresabos beträgt 45,- Euro (zzgl. USt).<br />
Die Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte liegen bei der <strong>ISP</strong> GbR. Die Texte sind sorgfältig und nach bestem Wissen<br />
und Gewissen aufbereitet. Rechtsfolgen lassen sich hiervon allerdings nicht ableiten.<br />
Redaktionsschluss: 2015<br />
Seite 2 <strong>ISP</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 0/2015
NEUE PFÄNDUNGS-<br />
FREIGRENZEN AB<br />
1. JULI 2015<br />
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen<br />
für Arbeitseinkommen wird<br />
jeweils zum 1. Juli eines jeden<br />
zweiten Jahres an die Entwicklung<br />
des steuerlichen Grundfreibetrages<br />
für das sächliche Existenzminimum<br />
angepasst.<br />
Der Pfändungsschutz stellt sicher,<br />
dass Schuldner auch bei einer Pfändung<br />
ihres Arbeitseinkommens ihr<br />
Existenzminimum sichern und die<br />
gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen<br />
können. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen<br />
zum 1. Juli 2013 erhöht.<br />
Der steuerliche Grundfreibetrag<br />
hat sich seit dem letzten Stichtag um<br />
2,76 Prozent erhöht. Hieraus ergibt<br />
sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen<br />
im gleichen Verhältnis.<br />
ERHÖHUNG ENTSPRECHEND<br />
DEM STEUERLICHEN GRUND-<br />
FREIBETRAG<br />
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen<br />
werden alle zwei Jahre<br />
jeweils zum 1. Juli entsprechend der<br />
prozentualen Entwicklung des steuerlichen<br />
Grundfreibetrages (derzeit<br />
8354 Euro) neu angepasst, zuletzt am<br />
1.07.2013. Es gibt Überlegungen, die<br />
Pfändungsfreigrenzen zukünftig jährlich<br />
anzupassen.<br />
Seit dem letzten Stichtag hat sich der<br />
steuerliche Grundfreibetrag um 2,76<br />
Prozent erhöht. Die Pfändungsfreigrenzen<br />
werden daher ebenfalls entsprechend<br />
angepasst.<br />
Seit dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich<br />
unpfändbare Grundbetrag<br />
1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro).<br />
Die Lohn- oder Gehaltspfändung ist<br />
eine gängige Verfahrensweise der<br />
Zwangsvollstreckung, Mit den festgelegten<br />
Pfändungsfreigrenzen soll berücksichtigt<br />
werden, das das Gehalt<br />
regelmäßig die Existenzgrundlage des<br />
Schuldners und seiner Angehörigen<br />
darstellt.<br />
WAS DARF ÜBERHAUPT GEP-<br />
FÄNDET WERDEN?<br />
Bei einer Entgeltpfändung werden<br />
alle in Geld zahlbaren Vergütungen<br />
erfasst, die dem Schuldner aus dem<br />
Arbeits- oder Dienstvertrag zustehen.<br />
Dazu gehört auch die Entgeltfortzahlung<br />
im Falle von Krankheit,<br />
Mutterschaft oder bei Beschäftigungsverboten.<br />
Die Pfändung des Arbeitseinkommens<br />
erstreckt sich dabei<br />
jedoch immer auf das Netto-Einkommen<br />
des Schuldners.<br />
Vom Bruttoeinkommen sind zunächst<br />
abzuziehen die<br />
• absolut unpfändbaren Einkommensteile<br />
(§850a ZPO),<br />
• gesetzlichen Abzüge von Steuern<br />
und Sozialversicherungsbeiträgen<br />
sowie<br />
• Beträge, die der Schuldner nach<br />
den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze<br />
für eine Weiterversicherung<br />
(wie etwa einer<br />
freiwilligen Krankenversicherung)<br />
oder an eine private Krankenversicherung<br />
leistet.<br />
Die verbleibende Summe steht dann<br />
für eine Pfändung zur Verfügung -<br />
nachdem die Pfändungsfreigrenze berücksichtigt<br />
wurde.<br />
BE<strong>ISP</strong>IEL AUS LOHNABZUG:<br />
Bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.350,<strong>00</strong> EUR und drei unterhaltspflichtigen<br />
Personen sind seit dem 1.7.2015 126,49 Euro pfändbar. Der restliche<br />
Betrag in Höhe von 2.223,51 Euro sind nicht pfändbar.<br />
Wenn gesetzliche Unterhaltspflichten<br />
zu erfüllen sind erhöht sich dieser Betrag<br />
• um monatlich 404,<strong>16</strong> Euro (bisher:<br />
393,30 Euro) für die erste und<br />
• um monatlich jeweils weitere<br />
225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro)<br />
für die zweite bis fünfte Person.<br />
<strong>ISP</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 0/2015<br />
Seite 3
MODUL ARBEITSZEITEN FÜR LOHNABZUG<br />
Spätestens seit Einführung des Mindestlohngesetzes zum 1. Januar 2015 hat die Erfassung der Arbeitszeiten<br />
für die Beschäftigten einen noch höheren Stellenwert in der Personalabrechnung erlangt. Zahlreiche<br />
Dokumentationspflichten insbesondere für alle geringfügig Beschäftigten sowie allen weiteren Arbeitnehmern<br />
in sofortmeldepflichtigen Branchen erfordern eine komfortable Lösung. Das Modul Arbeitszeiten in<br />
Lohnabzug ist so eine. Wir stellen Ihnen hier die Möglichkeiten sowie die aktuellen Anpassungen und Entwicklungen<br />
vor.<br />
REGELMÄSSIGE ARBEITSZEIT<br />
Die Angabe der regelmäßigen Arbeitszeit<br />
wird in Lohnabzug für die<br />
verschiedensten Zwecke verwendet.<br />
Die Angabe dieser Zeiten hat zwar<br />
nichts mit der tatsächlichen Zeiterfassung<br />
zu tun und ist deshalb auch<br />
ohne das Modul Zeiterfassung für jeden<br />
Anwender zugänglich, sie liefert<br />
jedoch in der aktuellen Version eine<br />
Möglichkeit, die Zeiterfassung durch<br />
entsprechende Voreinstellungen erheblich<br />
zu erleichtern. So können nun<br />
für jeden Arbeitnehmer anstelle der<br />
Angabe von Stunden pro Wochentag<br />
Arbeitszeit-Intervalle pro Wochentag<br />
erfasst werden und diese für die jeweilige<br />
Zeiterfassung als Voreinstellung<br />
übernommen werden.<br />
Für die Hinterlegung solcher Arbeitszeit-Intervalle<br />
ist unter jedem Wochentag<br />
ein neues Eingabefeld vorhanden.<br />
Mit einem Klick auf den jeweiligen Button<br />
öffnen Sie den Dialog für die Zeitintervalle<br />
für den jeweiligen Wochentag.<br />
Wenn also ein Arbeitnehmer von montags<br />
bis freitags regelmäßig jeweils<br />
von 8:<strong>00</strong> Uhr bis <strong>16</strong>:30 Uhr arbeitet<br />
und darüber hinaus täglich eine unbezahlte<br />
Ruhepause<br />
in Höhe<br />
von 30 Minuten<br />
berücksichtigt<br />
werden soll,<br />
könnten die<br />
Angaben wie<br />
in Abbildung 1<br />
hinterlegt werden.<br />
Dieses Intervall<br />
kann später in<br />
der Zeiterfassung<br />
als Voreinstellung<br />
für<br />
die jeweilige<br />
Arbeitszeit an<br />
den einzelnen Wochentagen verwendet<br />
werden und erleichtert so insbesondere<br />
bei grundsätzlich gleichbleibender<br />
Arbeitszeit an den jeweiligen<br />
Wochentagen die notwendige Erfassung<br />
der täglichen Arbeitszeiten.<br />
Sofern einem Mitarbeiter grundsätzlich<br />
auch ein bestimmtes Projekt zugeordnet<br />
werden soll, so ist auch dies<br />
als Voreinstellung für die regelmäßige<br />
Abbildung 1<br />
Seite 4 <strong>ISP</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 0/2015
Arbeitszeit möglich. Voraussetzung<br />
dafür ist, dass zuvor im Arbeitszeitmodul<br />
verschiedene Projekte/Kunden<br />
hinterlegt wurden. Diese sind dann im<br />
Feld Projekte auswählbar.<br />
Sobald für die einzelnen Wochenarbeitstage<br />
regelmäßige Zeitintervalle<br />
hinterlegt sind, wird die „Arbeitszeit-Dauer“<br />
aus dem Unterdialog in<br />
die Übersicht übernommen und kann<br />
dort nicht mehr separat überschrieben<br />
werden. Dies ist nur noch dann<br />
möglich, wenn hier keine Zeitintervalle<br />
(> <strong>00</strong>:<strong>00</strong> h) hinterlegt wurden.<br />
ERFASSUNG DER TATSÄCH-<br />
LICHEN ARBEITSZEIT IN DER<br />
TAGESERFASSUNG<br />
Die Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeiten<br />
erfolgt auf der gleichnamigen<br />
Karteikarte. Hier finden Sie für<br />
den jeweils aktuellen Abrechnungsmonat<br />
ein Zeittableau für alle Tage<br />
dieses Monats. Arbeitsfreie Tage oder<br />
auch Feiertage sind als „frei“ dargestellt.<br />
Sofern bereits Abwesenheiten<br />
(z.B. Urlaub oder Krankheit) hinterlegt<br />
wurden, sind diese ebenfalls bereits<br />
im Tableau dargestellt. Durch Klick<br />
auf einen der Datum-Buttons wird der<br />
Eingabedialog für diesen Tag geöffnet.<br />
Für die eigentliche Zeiterfassung gibt<br />
es nun mehrere Möglichkeiten:<br />
1. Erfassung der Von/BisZeiten für<br />
jeden einzelnen Tag mit automatischem<br />
Aufruf des Erfassungsdialogs<br />
für den jeweils folgenden<br />
Kalendertag.<br />
2. Voreinstellung der Arbeitszeitintervalle,<br />
die bereits als regelmäßige<br />
Arbeitszeiten hinterlegt<br />
wurden. So sind letztendlich nur<br />
noch die hiervon abweichenden<br />
Zeitintervalle in diesem Monat zu<br />
ändern.<br />
3. Voreinstellung der in diesem Dialog<br />
hinterlegten Zeit-Angaben für<br />
alle weiteren Arbeitstage dieses<br />
Monats.<br />
4. So sind letztendlich nur noch die<br />
hiervon abweichenden Zeitintervalle<br />
in diesem Monat zu ändern.<br />
Im Falle einer gewünschten Vorbelegung<br />
erhalten Sie einen Dialog, der<br />
darauf hinweist, dass gegebenenfalls<br />
bereits erfasste Arbeitszeiten für diesen<br />
Monat durch die Vorbelegung<br />
überschrieben werden. Das gilt allerdings<br />
nicht für Tage mit Fehlzeiten.<br />
Die Vorbelegung kann in jedem Monat<br />
erneut durchgeführt werden.<br />
ÜBERSICHT ALLER ERFASSTEN<br />
ARBEITSZEITEN FÜR EINEN AB-<br />
RECHNUNGSMONAT<br />
In der Übersicht aller erfassten Arbeitszeiten<br />
findet man im linken Tableau-Bereich<br />
die Zeiten pro Kalendertag<br />
und im rechten Bereich werden<br />
diese zusammengefasst, den Soll-Zeiten<br />
gegenübergestellt und Differenzen<br />
gebildet.<br />
Erläuterungen zum rechten Teil (siehe<br />
Abbildung 1 auf dieser Seite):<br />
1. Hier wird die Differenz<br />
aus dem jeweiligen<br />
Vormonat<br />
angezeigt und als<br />
Zeitvortrag übernommen<br />
positives/<br />
negatives Zeitkonto).<br />
2. Hier werden die<br />
Ist- und Sollzeiten<br />
sowie die Differenz<br />
daraus pro<br />
Woche kumuliert<br />
und angezeigt.<br />
Abbildung 1<br />
3. Hier werden die Ist- und Sollzeiten<br />
sowie die Differenz daraus für den<br />
gewählten Monat kumuliert und<br />
angezeigt. In der rechten Spalte<br />
wird darüber hinaus die Differenz<br />
unter Berücksichtigung des Zeitvortrags<br />
aus dem Vormonat angezeigt.<br />
4. Hier werden etwaige Verrechnungen<br />
oder Auszahlungen aus dem<br />
Zeitkonto vorgenommen. Einstellungen<br />
hierfür findet man auf den<br />
gleichnamigen Buttons.<br />
5. Der letzte Wert bildet den aktuellen<br />
Stand des Zeitkontos ab, der<br />
dann automatisch als Vortrag<br />
für den jeweils folgenden Monat<br />
übernommen wird. Sofern gewünscht,<br />
kann der aktuelle Stand<br />
des Zeitkontos auf der Gehaltsabrechnung<br />
des Arbeitnehmers angezeigt<br />
werden.<br />
DOKUMENTATION IM ARBEIT-<br />
NEHMERZEITKONTO<br />
Zu jeder Zeit kann für jeden Arbeitnehmer<br />
ein Zeitkonto auf den Bildschirm<br />
oder Drucker ausgegeben werden.<br />
Dieses und weitere Ausdrucke zur<br />
Dokumentation von Arbeitszeiten<br />
werden über die „Drucken-Lasche“ zur<br />
Verfügung gestellt. Im Ausdruck des<br />
Zeitkontos werden alle hinterlegten<br />
Zeit-Intervalle (ggf. auch die jeweilige<br />
Zuordnung zu Projekten), Abwesenheiten,<br />
arbeitsfreie Tage sowie die jeweiligen<br />
Ist- und Sollzeiten und deren<br />
Differenzen auch kumuliert pro Kalenderwoche<br />
und Monat ausgegeben.<br />
Am Ende jedes Zeitkontos findet man<br />
den ermittelten Zeit-Vortrag/Übertrag<br />
in den jeweiligen Folgemonat.<br />
Weitere Informationen zu dem Thema<br />
„Arbeitszeiten erfassen“ finden Sie in<br />
folgendem Lernvideo.<br />
<strong>ISP</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 0/2015<br />
Seite 5
PFLEGEUNTERSTÜTZUNGSGELD -<br />
WAS IST DAS?<br />
Seit 1.1.2015 gibt es eine neue Entgeltersatzleistung, wenn Arbeitnehmer<br />
nahe Angehörige kurzfristig pflegen oder sich um die Organisation<br />
der Pflege kümmern müssen. Als Arbeitgeber müssen Sie die Beschäftigten<br />
für bis zu 10 Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen, wenn sich<br />
der Arbeitnehmer um die „Pflege“ kümmern muss. Wir stellen Ihnen<br />
hier die neue Entgeltersatzleistung vor.<br />
ENTGELTERSATZLEISTUNG<br />
PFLEGEUNTERSTÜTZUNGSGELD<br />
Das Pflegeunterstützungsgeld erhalten<br />
Arbeitnehmer, die bei einer akuten<br />
Pflegesituation (eines Angehörigen)<br />
bis zu 10 Tage der Arbeit fernbleiben<br />
müssen. Das Fernbleiben ist nicht geplant,<br />
das bedeutet es gibt keine Mindest-Ankündigungsfrist.<br />
Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf<br />
die unbezahlte Freistellung. Es gibt<br />
keine Größenbeschränkungen für den<br />
Betrieb. Das bedeutet auch jeder kleinund<br />
mittelständische Betriebe kann<br />
bereits morgen mit einem solchen<br />
Fall konfrontiert sein. In der betrieblichen<br />
Lohnabrechnung müssen Sie in<br />
einem solchen Fall dem Arbeitnehmer<br />
die unbezahlte Freistellung von der<br />
Arbeit gewähren. Inwieweit ein Nachweis<br />
vom Arbeitnehmer geleistet werden<br />
muss, lässt sich derzeit aus dem<br />
Gesetz nicht erkennen. Hierzu soll es<br />
aber in Kürze ein Rundschreiben der<br />
Sozialversicherungsverbände geben,<br />
das darüber sicher Auskunft geben<br />
wird.<br />
LOHN KÜRZEN<br />
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer<br />
„akuten Pflegesituation“ einige Tage<br />
der Arbeit ferngeblieben ist, hat er für<br />
diesen Zeitraum kein Lohnanspruch.<br />
Kürzen Sie daher ggf. das Entgelt entsprechend.<br />
Daneben gibt es in Lohnabzug einen<br />
neuen Fehlzeitengrund für diese neue<br />
Entgeltersatzleistung.<br />
SO BEKOMMT DER ARBEITNEH-<br />
MER SEIN GELD<br />
Für den Arbeitnehmer stellt sich nun<br />
die Frage, wie er die Entgeltersatzleistung<br />
erhält. Hier hat der Gesetzgeber<br />
mal wieder ganz bürokratisch gehandelt.<br />
Das Pflegeunterstützungsgeld<br />
muss der Angehörige nämlich von der<br />
Pflegekasse des gepflegten Angehörigen<br />
beantragen. Hier zeigt sich wieder<br />
einmal, dass der Gesetzgeber trotz allen<br />
Beteuerungen immer wieder neue<br />
Ideen für zusätzlichen Bürokratieaufwand<br />
hat.<br />
ENTWURF FÜR<br />
FLEXI-RENTE<br />
LIEGT VOR<br />
Für einen flexibleren und leichteren<br />
Übergang in den Ruhestand<br />
soll eine neue Flexi-Rente sorgen.<br />
Nun liegt ein erster Entwurf für die<br />
Flexi-Rente vor. Vorgesehen sind<br />
hier eine freiwillige Zahlung von<br />
RV-Beiträgen sowie der Entfall der<br />
ALV-Beiträge für beschäftigte Rentner.<br />
Für Rentner mit vollen Altersbezügen,<br />
die gleichzeitig einer versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung<br />
nachgehen, zahlen derzeit die Arbeitgeber<br />
den hälftigen Anteil bei<br />
der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
weiter. Daraus erwachsen<br />
allerdings keine neuen Ansprüche.<br />
Beschäftigte mit einer vollen Rente<br />
sollen ihre Altersbezüge zukünftig<br />
steigern können, wenn sie für<br />
die Zeit einer Beschäftigung selbst<br />
Beiträge zur Rentenversicherung<br />
freiwillig zahlen. Für einen weiteren<br />
Anreiz zur Weiterbeschäftigung<br />
soll den Betrieben der Beitrag zur<br />
Arbeitslosenversicherung erlassen<br />
werden.<br />
Seite 6 <strong>ISP</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 0/2015
NEUES UV-MELDE-<br />
VERFAHREN AB<br />
20<strong>16</strong> GEPLANT<br />
Die Koppelung der UV-Daten an<br />
das Meldeverfahren in der Sozialversicherung<br />
hat sich als zu<br />
aufwendig und zu fehlerträchtig<br />
herausgestellt. Da das Verfahren<br />
sich in den vergangengen fünf<br />
Jahren nicht bewährt hat, sollen<br />
die Arbeitgeber ab Januar 20<strong>16</strong><br />
die UV-Jahresentgelte in einer separaten<br />
UV-Jahresmeldung und<br />
ab dem Jahr 2017 dann zusätzlich<br />
einen neuen elektronischen<br />
Lohnnachweis an die Unfallversicherung<br />
abgeben.<br />
Ab 20<strong>16</strong> werden somit die UV-Entgelte<br />
eines Arbeitnehmers nicht mehr in<br />
jeder Entgeltmeldung, sondern nur<br />
noch in einer UV-Jahresmeldung anzugeben<br />
sein. Diese UV-Jahresmeldung<br />
ist zusätzlich zur originären Jahresmeldung<br />
bis zum <strong>16</strong>. Februar des<br />
Folgejahres zu melden. Auf Grundlage<br />
dieser UV-Jahresmeldungen werden<br />
künftig die Betriebsprüfungen der<br />
Rentenversicherungsträger hinsichtlich<br />
der unfallversicherungspflichtigen<br />
Entgelte durchgeführt.<br />
Mit einem neuen Direktlohnnachweis<br />
meldet der Arbeitgeber ab 2017 dann<br />
zusätzlich aus dem Entgeltabrechnungsprogramm<br />
die kumulierten Jahresentgelte<br />
unmittelbar an die Deutsche<br />
Gesetzliche Unfallversicherung<br />
als neue Datenannahmestelle.<br />
Geprägt von den schlechten Erfahrungen<br />
des bisherigen maschinellen<br />
Lohnnachweises soll der neue Direktlohnnachweis<br />
erst ab dem 1.1.2019<br />
zur Beitragsberechnung herangezogen<br />
werden. Bis dahin gibt es eine „Erprobungsphase“.<br />
Während dieser Zeit<br />
bleibt der Papier-Lohnnachweis alleinige<br />
Berechnungsgrundlage.<br />
Parallel soll darüber hinaus ein<br />
Stammdatendienst bei dem Dachverband<br />
der Unfallversicherungsträger<br />
eingeführt werden, um so für fehlerfreie<br />
UV-Stammdaten beim Arbeitgeber<br />
zu sorgen.<br />
BETRIEBSFEIERN:<br />
110-EURO-FREIBE-<br />
TRAG KOMMT<br />
Bislang galt für Betriebsveranstaltungen<br />
eine Freigrenze von 110<br />
Euro je Arbeitnehmer.<br />
Diese Freigrenze wird ab 2015 in<br />
einen Freibetrag umgewandelt. Das<br />
hat den Vorteil für die Betriebe, dass<br />
die ersten 110 Euro Kosten dann<br />
auch weiterhin steuerfrei bleiben,<br />
wenn die 110 Euro überschritten<br />
werden.<br />
Bei der bisherigen Freigrenze, wäre<br />
der komplette Betrag der Steuerpflicht<br />
unterworfen worden.<br />
STEUERSENKUNG<br />
FÜR ALLEINERZIE-<br />
HENDE<br />
Nun hat auch die Bundesregierung<br />
zugestimmt den Entlastungsbetrag<br />
für Alleinstehende in der Steuerklasse<br />
II zu erhöhen. Der Entlastungsbetrag<br />
soll in 2 Stufen von momentan<br />
1.308 € erhöht werden.<br />
Rückwirkend ab 1.1.2015 soll der<br />
Entlastungsbetrag auf 1.608 € steigen.<br />
Ab 1.1.20<strong>16</strong> soll er dann erneut<br />
auf 1.908 € ansteigen. Auf das zweite<br />
und jede weitere Kind erhalten<br />
Alleinerziehende künftig einen Freibetrag<br />
von je 240 € zusätzlich.<br />
KUG 2015 - TABEL-<br />
LENWERTE VER-<br />
ÖFFENTLICH<br />
Die Arbeitsagentur hat Mitte Januar<br />
die neuen KUG-Tabellenwerte für<br />
die Berechnung des Kurzarbeitergeldes<br />
2015 veröffentlicht. Leider<br />
erfolgte die Veröffentlichung auch<br />
in diesem Jahr wieder verspätet,<br />
so dass die Tabellen für die Berechnung<br />
des Kurzarbeitergeldes erst in<br />
einer Version 25.01.01 in Lohnabzug<br />
enthalten sein können. Sofern<br />
Sie die Abrechnungen schon vorher<br />
durchführen möchten, können Sie<br />
die Tabellenwerte in den KUG-Abrechnungsdialogen<br />
unter „Eigene<br />
Eingabe“ erfassen.<br />
<strong>ISP</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 0/2015<br />
Seite 7
IHRE FRAGEN -<br />
UNSERE ANTWORTEN<br />
Frage:<br />
Wie kann ich Veränderungen in der<br />
Lohnabrechnung simulieren und<br />
vergleichen ohne dass ich in den<br />
Stammdaten Veränderungen vornehen<br />
und mit diesen Änderungen eine<br />
„Pseudoabrechnung“ erstellen muss?<br />
Antwort:<br />
Dafür steht in der Einzelauskunft eine<br />
komfortable Vergleichsberechnung<br />
zur Verfügung. Speichern Sie einfach<br />
Ihre Einzelauskunft einmal ohne und<br />
einmal mit der Veränderung ab, markieren<br />
Sie diese beiden Fälle in der<br />
Übersicht und klicken danach auf die<br />
Lasche „Vergleich“. Nun erhalten Sie<br />
diese beiden Fälle in einer Gegenüberstellung<br />
und im Ergebnis auch die Auwirkungen<br />
auf die Auszahlung beim<br />
Arbeitnehmer und die Auswirkung für<br />
die Arbeitgeberbelastung. Alternativ<br />
zur Eingabe der beiden Einzelauskünfte<br />
können Sie auch auf Ihre bereits<br />
vorhandenen Arbeitnehmer aus<br />
dem Personalstamm oder bestimmte<br />
bereits erstellte Abrechnungen zurückgreifen,<br />
um diese wie beschrieben<br />
hier in der Einzelauskunft zu vergleichen.<br />
Ihre Stammdaten bleiben<br />
davon selbstverständlich unveränder.<br />
KLicken Sie dazu in der Einzelauskunft<br />
einfach auf die Lasche „AN-Import“.<br />
Frage:<br />
Wo kann ich erkennen, wie lange<br />
meine Zertifikate für den Steuer- und<br />
SV-Datenversand noch gültig sind?<br />
Antwort:<br />
Sie finden die restliche Gültigkeitsdauer<br />
Ihrer Zertifikate im Übertragungsprogramm<br />
Olümp und zwar in<br />
den Einstellungen für ELSTER und<br />
Krankenkassen. Hierzu klicken Sie in<br />
Olümp auf den kreisrunden Button<br />
oben links oder auf der entsprechenden<br />
Karteikarte auf „Information“. Darüber<br />
hinaus informiert Sie das Übertragungsprogramm<br />
automatisch,<br />
wenn die resliche Laufzeit des Zertifikats<br />
weniger als 6 Wochen beträgt.<br />
ARBEITSRECHT-<br />
URTEILE<br />
Entgeltfortzahlung trotz Alkoholismus<br />
Auch bei alkoholabhängigen Arbeitnehmern<br />
können Sie die Entgeltfortzahlung<br />
in aller Regel nicht verweigern.<br />
Alkoholismus gilt als Krankheit,<br />
somit hat der Arbeitnehmer auch Entgeltfortzahlungsansprüche.<br />
Das geht<br />
aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts<br />
hervor (Urteil vom 18.3.2015;<br />
Az: 10 AZR 99/14).<br />
Hier klagte ein Arbeitgeber, der einen<br />
alkoholabhängigen Arbeitnehmer beschäftigte,<br />
gegen die Krankenkasse.<br />
Die Krankenkasse, die teilweise Krankengeld<br />
an den alkoholkranken Arbeitnehmer<br />
gezahlt hatte, forderte Schadenersatz<br />
vom Arbeitgeber, da dieser<br />
Entgeltfortzahlung hätte zahlen müssen.<br />
Der Arbeitgeber argumentierte<br />
dagegen, dass bei einem alkoholkranken<br />
Arbeitnehmer, der mehrere Therapien<br />
hinter sich hatte, von Selbstverschulden<br />
auszugehen sei, wenn er<br />
erneut Alkohol trinke. Daher könne die<br />
Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber<br />
verweigert werden. Dies sah das Bundesarbeitsgericht<br />
aber anders.<br />
Ein Selbstverschulden ist hier laut Gericht<br />
auszuschließen. Denn es handelt<br />
sich bei der Alkoholismus um eine<br />
Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer in<br />
Folge der Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig,<br />
kann nicht von einem Verschulden<br />
im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes<br />
ausgegangen werden.<br />
Der Betrieb muss hier also Entgeltfortzahlung<br />
leisten.<br />
Mindestlohn gilt auch an Feiertagen<br />
und bei Krankheit<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem<br />
Urteil bestätigt, dass der Mindestlohn<br />
auch für Feier- und Krankheitstage zu<br />
zahlen ist. Das gilt auch dann, wenn<br />
in der Mindestlohnvereinbarung keine<br />
Regelung zur Entgeltfortzahlung an<br />
diesen Tagen getroffen ist (Urteil vom<br />
13.5.2015; Az: 10 AZR 191/14).<br />
Hier hatte eine Angestellte auf die<br />
Zahlung des Branchen-Mindestlohns<br />
geklagt. Der Arbeitgeber hatte<br />
ihr an Feiertagen und bei Krankheit<br />
einen niedrigeren Lohn als den<br />
Branchen-Mindestlohn gezahlt. Vielmehr<br />
zahlte der Betrieb nur für tatsächlich<br />
geleistete Arbeitszeit den<br />
Branchen-Mindestlohn. Daneben<br />
berechnete der Betrieb auch das Urlaubsentgelt<br />
nicht anhand der Mindestlohnvergütung.<br />
Die klagende Arbeitnehmerin<br />
hatte in allen Instanzen<br />
Erfolg und erhält die ausstehende Mindest-Vergütung.<br />
Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes,<br />
wonach für die ausgefallene<br />
Arbeitszeit an Krankheits- oder<br />
Feiertagen das Entgelt fortzuzahlen<br />
ist, , gelten auch für den Mindestlohn.<br />
Das bedeutet, dass auch an diesen Tagen<br />
wenigstens der Mindestlohn für<br />
die ausgefallenen Arbeitsstunden zu<br />
zahlen ist (Entgeltausfallprinzip). Selbiges<br />
gilt auch für die Berechnung des<br />
Urlaubsentgelts. Hier ist für die durchschnittliche<br />
Vergütung der letzten 13<br />
Wochen wenigstens der Mindestlohn<br />
als Grundlage anzusetzen.<br />
Zahlen Sie Ihren Azubis genug?<br />
Lehrjahre sind bekanntlich keine Herrenjahre.<br />
Dennoch müssen Sie Ihre<br />
Azubis angemessen vergüten, wie ein<br />
aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts<br />
zeigt. Zahlen Sie nur etwas mehr<br />
als die Hälfte der branchenüblichen<br />
Ausbildungsvergütung, so ist das zu<br />
wenig. Das gilt auch, wenn die Aus-<br />
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ildung durch einen gemeinnützigen<br />
Verein initiiert wird, der sich für eine<br />
qualifizierte Ausbildung einsetzt (Urteil<br />
vom 29.4.2015; Az: 9 AZR 108/14).<br />
Ein Azubis erhielt in der Metall- und<br />
Elektroindustrie in seinem Ausbildungsverhältnis<br />
lediglich 55 Prozent<br />
der tariflichen Ausbildungsvergütung.<br />
Hiergegen klagte er erfolgreich auf<br />
Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung<br />
gegen seinen Lehrherren.<br />
Eine Ausbildungsvergütung, die mehr<br />
als 20 Prozent unterhalb der einschlägigen<br />
Tarifverträge für Azubis liegt,<br />
wird als unangemessen angesehen.<br />
Das gilt auch für Ausbildungen in gemeinnützigen<br />
„Ausbildungsvereinen“.<br />
Da in diesem Fall der Betrieb nicht<br />
nachweisen konnte, dass die geringe<br />
Vergütung gerechtfertigt war, erhält<br />
der Azubi die Differenz zur branchenüblichen<br />
Ausbildungsvergütung.<br />
Auch Azubis sind haftbar, wenn<br />
andere verletzt werden<br />
Auch Auszubildende, die bei einem<br />
anderen Beschäftigten des Betriebs<br />
einen Schaden verursachen, haften<br />
ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den<br />
gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer.<br />
Das hat das Bundesarbeitsgericht<br />
in einem Urteil bestätigt (Urteil<br />
vom 19.3.2015; Az: 8 AZR 67/14).<br />
Hier hat ein Auszubildender (19 Jahre)<br />
einen anderen Auszubildenden<br />
(17 Jahre) verletzt. Der Azubi warf ein<br />
rund 10 kg schweres Wuchtgewicht<br />
in Richtung eines mehrere Meter entfernt<br />
stehenden Mitauszubildenden<br />
und traf diesen im Gesicht. Der verletzte<br />
Azubis musste mehrere Operationen<br />
über sich ergehen lassen und<br />
nun eine Kunstlinse tragen. Er erhält<br />
eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft.<br />
Seine Klage auf Schmerzensgeld<br />
hatte Erfolg.<br />
ZWEI-JAHRES-FREIBETRAG FÜR DEN<br />
LOHNSTEUERABZUG AB 20<strong>16</strong><br />
Starttermin für das Verfahren<br />
der zweijährigen Gültigkeit von<br />
Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren<br />
wird der 1.<br />
Oktober 2015 sein. Das geht aus<br />
einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 21. Mai<br />
2015 hervor.<br />
Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer<br />
dann Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung<br />
bei ihrem Wohnsitzfinanzamt<br />
für einen Zeitraum von zwei<br />
Kalenderjahren – statt bisher einem<br />
–stellen. Der Zwei-Jahres-Freibetrag<br />
gilt dann erstmals ab dem Kalenderjahr<br />
20<strong>16</strong>.<br />
Der Freibetrag kann für Werbungskosten,<br />
zum Beispiel für Wege zwischen<br />
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,<br />
beantragt werden. Die Berücksichtigung<br />
erfolgt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens.<br />
Die Freibeträge<br />
und alle weiteren Änderungen<br />
der Besteuerungsmerkmale werden<br />
als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
(ELStAM) gespeichert und<br />
den Arbeitgebern im elektronischen<br />
Abrufverfahren bereitgestellt.<br />
Erhöht sich der Freibetrag innerhalb<br />
des Zweijahreszeitraums, kann der<br />
Arbeitnehmer einen Antrag auf Anpassung<br />
der Freibeträge in der EL-<br />
StAM-Datenbank stellen. Umgekehrt<br />
ist der Steuerzahler verpflichtet, seinem<br />
Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen,<br />
wenn sich ein geringerer Freibetrag<br />
aufgrund der Änderung seiner steuerlichen<br />
Verhältnisse ergibt. Der vereinfachte<br />
Antrag ist weiterhin möglich.<br />
Im vereinfachten Verfahren verzichtet<br />
das Finanzamt auf nähere Angaben<br />
und auf eine Prüfung, wenn der Arbeitnehmer<br />
den Freibetrag laut Vorjahr<br />
beantragt und versichert, dass sich<br />
die maßgebenden Verhältnisse nicht<br />
wesentlich geändert haben.<br />
Die Vordrucke für Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung<br />
20<strong>16</strong> sind bislang<br />
noch nicht von der Finanzverwaltung<br />
veröffentlicht worden. Sobald diese<br />
vorliegen, werden sie auch in Lohnabzug<br />
zur Verfügung stehen.<br />
Das Bundesarbeitsgericht sah beim<br />
Wurf mit dem Wuchtgewicht keine betriebliche<br />
Veranlassung. Vielmehr ist<br />
dieser Vorfall dem privaten Bereich zuzuordnen.<br />
Daher ist der Werfer schuldig<br />
und muss hier 25.<strong>00</strong>0 € Schadensersatz<br />
an den anderen Azubi zahlen. In<br />
diesem Fall ist eine Berücksichtigung<br />
des Lebensalters auch bei Auszubildenden<br />
nicht notwendig.<br />
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