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<strong>ISP</strong> <strong>News</strong><br />

Informationen für die Lohnabrechnungspraxis<br />

Ausgabe #0<br />

Oktober 2015<br />

Modul Arbeitszeiten für<br />

Lohnabzug<br />

Die Aufzeichnung von<br />

Arbeitszeiten gewinnt mit<br />

dem Mindestlohn nochmal<br />

an Brisanz<br />

Pflegeunterstützungsgeld<br />

- Was ist das?<br />

Eine neue Entgeltersatzleistung<br />

der Pflegekassen<br />

kurz erklärt<br />

Neue Pfändungsfreigrenzen<br />

ab 1. Juli 2015<br />

Alle zwei Jahre wieder<br />

steigen die Werte an


THEMEN<br />

03<br />

NEUE PFÄNDUNGSFREIGRENZEN AB 1. JULI 2015<br />

04<br />

MODUL ARBEITSZEITEN FÜR LOHNABZUG<br />

06<br />

PFLEGEUNTERSTÜTZUNGSGELD - WAS IST DAS?<br />

07<br />

NEUES UV-MELDEVERFAHREN AB 20<strong>16</strong> GEPLANT<br />

08<br />

IHRE FRAGEN - UNSERE ANTWORTEN<br />

08<br />

URTEILE AUS DEM ARBEITSRECHT<br />

09<br />

ZWEI-JAHRES-FREIBETRAG FÜR DEN LOHNSTEUERABZUG AB 20<strong>16</strong><br />

IMPRESSUM<br />

Herausgeber und Verantwortliche für den Inhalt:<br />

<strong>ISP</strong> GbR - Informations- und Schulungsservice für Personalbüros, Martin Friedhoff und Marc Wehrstedt<br />

Kontakt: schulung@dataline.de<br />

Layout und Korrektorat: Alexandra Wehrstedt<br />

Bildnachweis:<br />

Seite 1 peshkova - Fotolia, Seite 2 und 6 Sandor Kacso - Fotolia, Jasper Grahl - Fotolia, Seite 3 Przemyslaw Koch - Fotolia,<br />

Seite 4 Sebastian Duda - Fotolia, Seite 7 Kati Molin - Fotolia, Igor Link - Fotolia, JWPhoto - Fotolia, Oliver Raupach - Fotolia,<br />

Seite 8 Fontanis - Fotolia, Seite 9 tom - Fotolia<br />

Erscheinungsweise und Bezugspreis:<br />

Die <strong>ISP</strong> <strong>News</strong> erscheinen sechs mal jährlich und sind ausschließlich als elektronische Ausgabe im Abonnement erhältlich. Das<br />

Abo wird als Jahresbetrag im Voraus gezahlt. Es ist ohne Angabe von Gründen zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar.<br />

Der Preis des Jahresabos beträgt 45,- Euro (zzgl. USt).<br />

Die Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte liegen bei der <strong>ISP</strong> GbR. Die Texte sind sorgfältig und nach bestem Wissen<br />

und Gewissen aufbereitet. Rechtsfolgen lassen sich hiervon allerdings nicht ableiten.<br />

Redaktionsschluss: 2015<br />

Seite 2 <strong>ISP</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 0/2015


NEUE PFÄNDUNGS-<br />

FREIGRENZEN AB<br />

1. JULI 2015<br />

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen<br />

für Arbeitseinkommen wird<br />

jeweils zum 1. Juli eines jeden<br />

zweiten Jahres an die Entwicklung<br />

des steuerlichen Grundfreibetrages<br />

für das sächliche Existenzminimum<br />

angepasst.<br />

Der Pfändungsschutz stellt sicher,<br />

dass Schuldner auch bei einer Pfändung<br />

ihres Arbeitseinkommens ihr<br />

Existenzminimum sichern und die<br />

gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen<br />

können. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen<br />

zum 1. Juli 2013 erhöht.<br />

Der steuerliche Grundfreibetrag<br />

hat sich seit dem letzten Stichtag um<br />

2,76 Prozent erhöht. Hieraus ergibt<br />

sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen<br />

im gleichen Verhältnis.<br />

ERHÖHUNG ENTSPRECHEND<br />

DEM STEUERLICHEN GRUND-<br />

FREIBETRAG<br />

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen<br />

werden alle zwei Jahre<br />

jeweils zum 1. Juli entsprechend der<br />

prozentualen Entwicklung des steuerlichen<br />

Grundfreibetrages (derzeit<br />

8354 Euro) neu angepasst, zuletzt am<br />

1.07.2013. Es gibt Überlegungen, die<br />

Pfändungsfreigrenzen zukünftig jährlich<br />

anzupassen.<br />

Seit dem letzten Stichtag hat sich der<br />

steuerliche Grundfreibetrag um 2,76<br />

Prozent erhöht. Die Pfändungsfreigrenzen<br />

werden daher ebenfalls entsprechend<br />

angepasst.<br />

Seit dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich<br />

unpfändbare Grundbetrag<br />

1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro).<br />

Die Lohn- oder Gehaltspfändung ist<br />

eine gängige Verfahrensweise der<br />

Zwangsvollstreckung, Mit den festgelegten<br />

Pfändungsfreigrenzen soll berücksichtigt<br />

werden, das das Gehalt<br />

regelmäßig die Existenzgrundlage des<br />

Schuldners und seiner Angehörigen<br />

darstellt.<br />

WAS DARF ÜBERHAUPT GEP-<br />

FÄNDET WERDEN?<br />

Bei einer Entgeltpfändung werden<br />

alle in Geld zahlbaren Vergütungen<br />

erfasst, die dem Schuldner aus dem<br />

Arbeits- oder Dienstvertrag zustehen.<br />

Dazu gehört auch die Entgeltfortzahlung<br />

im Falle von Krankheit,<br />

Mutterschaft oder bei Beschäftigungsverboten.<br />

Die Pfändung des Arbeitseinkommens<br />

erstreckt sich dabei<br />

jedoch immer auf das Netto-Einkommen<br />

des Schuldners.<br />

Vom Bruttoeinkommen sind zunächst<br />

abzuziehen die<br />

• absolut unpfändbaren Einkommensteile<br />

(§850a ZPO),<br />

• gesetzlichen Abzüge von Steuern<br />

und Sozialversicherungsbeiträgen<br />

sowie<br />

• Beträge, die der Schuldner nach<br />

den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze<br />

für eine Weiterversicherung<br />

(wie etwa einer<br />

freiwilligen Krankenversicherung)<br />

oder an eine private Krankenversicherung<br />

leistet.<br />

Die verbleibende Summe steht dann<br />

für eine Pfändung zur Verfügung -<br />

nachdem die Pfändungsfreigrenze berücksichtigt<br />

wurde.<br />

BE<strong>ISP</strong>IEL AUS LOHNABZUG:<br />

Bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.350,<strong>00</strong> EUR und drei unterhaltspflichtigen<br />

Personen sind seit dem 1.7.2015 126,49 Euro pfändbar. Der restliche<br />

Betrag in Höhe von 2.223,51 Euro sind nicht pfändbar.<br />

Wenn gesetzliche Unterhaltspflichten<br />

zu erfüllen sind erhöht sich dieser Betrag<br />

• um monatlich 404,<strong>16</strong> Euro (bisher:<br />

393,30 Euro) für die erste und<br />

• um monatlich jeweils weitere<br />

225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro)<br />

für die zweite bis fünfte Person.<br />

<strong>ISP</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 0/2015<br />

Seite 3


MODUL ARBEITSZEITEN FÜR LOHNABZUG<br />

Spätestens seit Einführung des Mindestlohngesetzes zum 1. Januar 2015 hat die Erfassung der Arbeitszeiten<br />

für die Beschäftigten einen noch höheren Stellenwert in der Personalabrechnung erlangt. Zahlreiche<br />

Dokumentationspflichten insbesondere für alle geringfügig Beschäftigten sowie allen weiteren Arbeitnehmern<br />

in sofortmeldepflichtigen Branchen erfordern eine komfortable Lösung. Das Modul Arbeitszeiten in<br />

Lohnabzug ist so eine. Wir stellen Ihnen hier die Möglichkeiten sowie die aktuellen Anpassungen und Entwicklungen<br />

vor.<br />

REGELMÄSSIGE ARBEITSZEIT<br />

Die Angabe der regelmäßigen Arbeitszeit<br />

wird in Lohnabzug für die<br />

verschiedensten Zwecke verwendet.<br />

Die Angabe dieser Zeiten hat zwar<br />

nichts mit der tatsächlichen Zeiterfassung<br />

zu tun und ist deshalb auch<br />

ohne das Modul Zeiterfassung für jeden<br />

Anwender zugänglich, sie liefert<br />

jedoch in der aktuellen Version eine<br />

Möglichkeit, die Zeiterfassung durch<br />

entsprechende Voreinstellungen erheblich<br />

zu erleichtern. So können nun<br />

für jeden Arbeitnehmer anstelle der<br />

Angabe von Stunden pro Wochentag<br />

Arbeitszeit-Intervalle pro Wochentag<br />

erfasst werden und diese für die jeweilige<br />

Zeiterfassung als Voreinstellung<br />

übernommen werden.<br />

Für die Hinterlegung solcher Arbeitszeit-Intervalle<br />

ist unter jedem Wochentag<br />

ein neues Eingabefeld vorhanden.<br />

Mit einem Klick auf den jeweiligen Button<br />

öffnen Sie den Dialog für die Zeitintervalle<br />

für den jeweiligen Wochentag.<br />

Wenn also ein Arbeitnehmer von montags<br />

bis freitags regelmäßig jeweils<br />

von 8:<strong>00</strong> Uhr bis <strong>16</strong>:30 Uhr arbeitet<br />

und darüber hinaus täglich eine unbezahlte<br />

Ruhepause<br />

in Höhe<br />

von 30 Minuten<br />

berücksichtigt<br />

werden soll,<br />

könnten die<br />

Angaben wie<br />

in Abbildung 1<br />

hinterlegt werden.<br />

Dieses Intervall<br />

kann später in<br />

der Zeiterfassung<br />

als Voreinstellung<br />

für<br />

die jeweilige<br />

Arbeitszeit an<br />

den einzelnen Wochentagen verwendet<br />

werden und erleichtert so insbesondere<br />

bei grundsätzlich gleichbleibender<br />

Arbeitszeit an den jeweiligen<br />

Wochentagen die notwendige Erfassung<br />

der täglichen Arbeitszeiten.<br />

Sofern einem Mitarbeiter grundsätzlich<br />

auch ein bestimmtes Projekt zugeordnet<br />

werden soll, so ist auch dies<br />

als Voreinstellung für die regelmäßige<br />

Abbildung 1<br />

Seite 4 <strong>ISP</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 0/2015


Arbeitszeit möglich. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass zuvor im Arbeitszeitmodul<br />

verschiedene Projekte/Kunden<br />

hinterlegt wurden. Diese sind dann im<br />

Feld Projekte auswählbar.<br />

Sobald für die einzelnen Wochenarbeitstage<br />

regelmäßige Zeitintervalle<br />

hinterlegt sind, wird die „Arbeitszeit-Dauer“<br />

aus dem Unterdialog in<br />

die Übersicht übernommen und kann<br />

dort nicht mehr separat überschrieben<br />

werden. Dies ist nur noch dann<br />

möglich, wenn hier keine Zeitintervalle<br />

(> <strong>00</strong>:<strong>00</strong> h) hinterlegt wurden.<br />

ERFASSUNG DER TATSÄCH-<br />

LICHEN ARBEITSZEIT IN DER<br />

TAGESERFASSUNG<br />

Die Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeiten<br />

erfolgt auf der gleichnamigen<br />

Karteikarte. Hier finden Sie für<br />

den jeweils aktuellen Abrechnungsmonat<br />

ein Zeittableau für alle Tage<br />

dieses Monats. Arbeitsfreie Tage oder<br />

auch Feiertage sind als „frei“ dargestellt.<br />

Sofern bereits Abwesenheiten<br />

(z.B. Urlaub oder Krankheit) hinterlegt<br />

wurden, sind diese ebenfalls bereits<br />

im Tableau dargestellt. Durch Klick<br />

auf einen der Datum-Buttons wird der<br />

Eingabedialog für diesen Tag geöffnet.<br />

Für die eigentliche Zeiterfassung gibt<br />

es nun mehrere Möglichkeiten:<br />

1. Erfassung der Von/BisZeiten für<br />

jeden einzelnen Tag mit automatischem<br />

Aufruf des Erfassungsdialogs<br />

für den jeweils folgenden<br />

Kalendertag.<br />

2. Voreinstellung der Arbeitszeitintervalle,<br />

die bereits als regelmäßige<br />

Arbeitszeiten hinterlegt<br />

wurden. So sind letztendlich nur<br />

noch die hiervon abweichenden<br />

Zeitintervalle in diesem Monat zu<br />

ändern.<br />

3. Voreinstellung der in diesem Dialog<br />

hinterlegten Zeit-Angaben für<br />

alle weiteren Arbeitstage dieses<br />

Monats.<br />

4. So sind letztendlich nur noch die<br />

hiervon abweichenden Zeitintervalle<br />

in diesem Monat zu ändern.<br />

Im Falle einer gewünschten Vorbelegung<br />

erhalten Sie einen Dialog, der<br />

darauf hinweist, dass gegebenenfalls<br />

bereits erfasste Arbeitszeiten für diesen<br />

Monat durch die Vorbelegung<br />

überschrieben werden. Das gilt allerdings<br />

nicht für Tage mit Fehlzeiten.<br />

Die Vorbelegung kann in jedem Monat<br />

erneut durchgeführt werden.<br />

ÜBERSICHT ALLER ERFASSTEN<br />

ARBEITSZEITEN FÜR EINEN AB-<br />

RECHNUNGSMONAT<br />

In der Übersicht aller erfassten Arbeitszeiten<br />

findet man im linken Tableau-Bereich<br />

die Zeiten pro Kalendertag<br />

und im rechten Bereich werden<br />

diese zusammengefasst, den Soll-Zeiten<br />

gegenübergestellt und Differenzen<br />

gebildet.<br />

Erläuterungen zum rechten Teil (siehe<br />

Abbildung 1 auf dieser Seite):<br />

1. Hier wird die Differenz<br />

aus dem jeweiligen<br />

Vormonat<br />

angezeigt und als<br />

Zeitvortrag übernommen<br />

positives/<br />

negatives Zeitkonto).<br />

2. Hier werden die<br />

Ist- und Sollzeiten<br />

sowie die Differenz<br />

daraus pro<br />

Woche kumuliert<br />

und angezeigt.<br />

Abbildung 1<br />

3. Hier werden die Ist- und Sollzeiten<br />

sowie die Differenz daraus für den<br />

gewählten Monat kumuliert und<br />

angezeigt. In der rechten Spalte<br />

wird darüber hinaus die Differenz<br />

unter Berücksichtigung des Zeitvortrags<br />

aus dem Vormonat angezeigt.<br />

4. Hier werden etwaige Verrechnungen<br />

oder Auszahlungen aus dem<br />

Zeitkonto vorgenommen. Einstellungen<br />

hierfür findet man auf den<br />

gleichnamigen Buttons.<br />

5. Der letzte Wert bildet den aktuellen<br />

Stand des Zeitkontos ab, der<br />

dann automatisch als Vortrag<br />

für den jeweils folgenden Monat<br />

übernommen wird. Sofern gewünscht,<br />

kann der aktuelle Stand<br />

des Zeitkontos auf der Gehaltsabrechnung<br />

des Arbeitnehmers angezeigt<br />

werden.<br />

DOKUMENTATION IM ARBEIT-<br />

NEHMERZEITKONTO<br />

Zu jeder Zeit kann für jeden Arbeitnehmer<br />

ein Zeitkonto auf den Bildschirm<br />

oder Drucker ausgegeben werden.<br />

Dieses und weitere Ausdrucke zur<br />

Dokumentation von Arbeitszeiten<br />

werden über die „Drucken-Lasche“ zur<br />

Verfügung gestellt. Im Ausdruck des<br />

Zeitkontos werden alle hinterlegten<br />

Zeit-Intervalle (ggf. auch die jeweilige<br />

Zuordnung zu Projekten), Abwesenheiten,<br />

arbeitsfreie Tage sowie die jeweiligen<br />

Ist- und Sollzeiten und deren<br />

Differenzen auch kumuliert pro Kalenderwoche<br />

und Monat ausgegeben.<br />

Am Ende jedes Zeitkontos findet man<br />

den ermittelten Zeit-Vortrag/Übertrag<br />

in den jeweiligen Folgemonat.<br />

Weitere Informationen zu dem Thema<br />

„Arbeitszeiten erfassen“ finden Sie in<br />

folgendem Lernvideo.<br />

<strong>ISP</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 0/2015<br />

Seite 5


PFLEGEUNTERSTÜTZUNGSGELD -<br />

WAS IST DAS?<br />

Seit 1.1.2015 gibt es eine neue Entgeltersatzleistung, wenn Arbeitnehmer<br />

nahe Angehörige kurzfristig pflegen oder sich um die Organisation<br />

der Pflege kümmern müssen. Als Arbeitgeber müssen Sie die Beschäftigten<br />

für bis zu 10 Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen, wenn sich<br />

der Arbeitnehmer um die „Pflege“ kümmern muss. Wir stellen Ihnen<br />

hier die neue Entgeltersatzleistung vor.<br />

ENTGELTERSATZLEISTUNG<br />

PFLEGEUNTERSTÜTZUNGSGELD<br />

Das Pflegeunterstützungsgeld erhalten<br />

Arbeitnehmer, die bei einer akuten<br />

Pflegesituation (eines Angehörigen)<br />

bis zu 10 Tage der Arbeit fernbleiben<br />

müssen. Das Fernbleiben ist nicht geplant,<br />

das bedeutet es gibt keine Mindest-Ankündigungsfrist.<br />

Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf<br />

die unbezahlte Freistellung. Es gibt<br />

keine Größenbeschränkungen für den<br />

Betrieb. Das bedeutet auch jeder kleinund<br />

mittelständische Betriebe kann<br />

bereits morgen mit einem solchen<br />

Fall konfrontiert sein. In der betrieblichen<br />

Lohnabrechnung müssen Sie in<br />

einem solchen Fall dem Arbeitnehmer<br />

die unbezahlte Freistellung von der<br />

Arbeit gewähren. Inwieweit ein Nachweis<br />

vom Arbeitnehmer geleistet werden<br />

muss, lässt sich derzeit aus dem<br />

Gesetz nicht erkennen. Hierzu soll es<br />

aber in Kürze ein Rundschreiben der<br />

Sozialversicherungsverbände geben,<br />

das darüber sicher Auskunft geben<br />

wird.<br />

LOHN KÜRZEN<br />

Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer<br />

„akuten Pflegesituation“ einige Tage<br />

der Arbeit ferngeblieben ist, hat er für<br />

diesen Zeitraum kein Lohnanspruch.<br />

Kürzen Sie daher ggf. das Entgelt entsprechend.<br />

Daneben gibt es in Lohnabzug einen<br />

neuen Fehlzeitengrund für diese neue<br />

Entgeltersatzleistung.<br />

SO BEKOMMT DER ARBEITNEH-<br />

MER SEIN GELD<br />

Für den Arbeitnehmer stellt sich nun<br />

die Frage, wie er die Entgeltersatzleistung<br />

erhält. Hier hat der Gesetzgeber<br />

mal wieder ganz bürokratisch gehandelt.<br />

Das Pflegeunterstützungsgeld<br />

muss der Angehörige nämlich von der<br />

Pflegekasse des gepflegten Angehörigen<br />

beantragen. Hier zeigt sich wieder<br />

einmal, dass der Gesetzgeber trotz allen<br />

Beteuerungen immer wieder neue<br />

Ideen für zusätzlichen Bürokratieaufwand<br />

hat.<br />

ENTWURF FÜR<br />

FLEXI-RENTE<br />

LIEGT VOR<br />

Für einen flexibleren und leichteren<br />

Übergang in den Ruhestand<br />

soll eine neue Flexi-Rente sorgen.<br />

Nun liegt ein erster Entwurf für die<br />

Flexi-Rente vor. Vorgesehen sind<br />

hier eine freiwillige Zahlung von<br />

RV-Beiträgen sowie der Entfall der<br />

ALV-Beiträge für beschäftigte Rentner.<br />

Für Rentner mit vollen Altersbezügen,<br />

die gleichzeitig einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung<br />

nachgehen, zahlen derzeit die Arbeitgeber<br />

den hälftigen Anteil bei<br />

der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

weiter. Daraus erwachsen<br />

allerdings keine neuen Ansprüche.<br />

Beschäftigte mit einer vollen Rente<br />

sollen ihre Altersbezüge zukünftig<br />

steigern können, wenn sie für<br />

die Zeit einer Beschäftigung selbst<br />

Beiträge zur Rentenversicherung<br />

freiwillig zahlen. Für einen weiteren<br />

Anreiz zur Weiterbeschäftigung<br />

soll den Betrieben der Beitrag zur<br />

Arbeitslosenversicherung erlassen<br />

werden.<br />

Seite 6 <strong>ISP</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 0/2015


NEUES UV-MELDE-<br />

VERFAHREN AB<br />

20<strong>16</strong> GEPLANT<br />

Die Koppelung der UV-Daten an<br />

das Meldeverfahren in der Sozialversicherung<br />

hat sich als zu<br />

aufwendig und zu fehlerträchtig<br />

herausgestellt. Da das Verfahren<br />

sich in den vergangengen fünf<br />

Jahren nicht bewährt hat, sollen<br />

die Arbeitgeber ab Januar 20<strong>16</strong><br />

die UV-Jahresentgelte in einer separaten<br />

UV-Jahresmeldung und<br />

ab dem Jahr 2017 dann zusätzlich<br />

einen neuen elektronischen<br />

Lohnnachweis an die Unfallversicherung<br />

abgeben.<br />

Ab 20<strong>16</strong> werden somit die UV-Entgelte<br />

eines Arbeitnehmers nicht mehr in<br />

jeder Entgeltmeldung, sondern nur<br />

noch in einer UV-Jahresmeldung anzugeben<br />

sein. Diese UV-Jahresmeldung<br />

ist zusätzlich zur originären Jahresmeldung<br />

bis zum <strong>16</strong>. Februar des<br />

Folgejahres zu melden. Auf Grundlage<br />

dieser UV-Jahresmeldungen werden<br />

künftig die Betriebsprüfungen der<br />

Rentenversicherungsträger hinsichtlich<br />

der unfallversicherungspflichtigen<br />

Entgelte durchgeführt.<br />

Mit einem neuen Direktlohnnachweis<br />

meldet der Arbeitgeber ab 2017 dann<br />

zusätzlich aus dem Entgeltabrechnungsprogramm<br />

die kumulierten Jahresentgelte<br />

unmittelbar an die Deutsche<br />

Gesetzliche Unfallversicherung<br />

als neue Datenannahmestelle.<br />

Geprägt von den schlechten Erfahrungen<br />

des bisherigen maschinellen<br />

Lohnnachweises soll der neue Direktlohnnachweis<br />

erst ab dem 1.1.2019<br />

zur Beitragsberechnung herangezogen<br />

werden. Bis dahin gibt es eine „Erprobungsphase“.<br />

Während dieser Zeit<br />

bleibt der Papier-Lohnnachweis alleinige<br />

Berechnungsgrundlage.<br />

Parallel soll darüber hinaus ein<br />

Stammdatendienst bei dem Dachverband<br />

der Unfallversicherungsträger<br />

eingeführt werden, um so für fehlerfreie<br />

UV-Stammdaten beim Arbeitgeber<br />

zu sorgen.<br />

BETRIEBSFEIERN:<br />

110-EURO-FREIBE-<br />

TRAG KOMMT<br />

Bislang galt für Betriebsveranstaltungen<br />

eine Freigrenze von 110<br />

Euro je Arbeitnehmer.<br />

Diese Freigrenze wird ab 2015 in<br />

einen Freibetrag umgewandelt. Das<br />

hat den Vorteil für die Betriebe, dass<br />

die ersten 110 Euro Kosten dann<br />

auch weiterhin steuerfrei bleiben,<br />

wenn die 110 Euro überschritten<br />

werden.<br />

Bei der bisherigen Freigrenze, wäre<br />

der komplette Betrag der Steuerpflicht<br />

unterworfen worden.<br />

STEUERSENKUNG<br />

FÜR ALLEINERZIE-<br />

HENDE<br />

Nun hat auch die Bundesregierung<br />

zugestimmt den Entlastungsbetrag<br />

für Alleinstehende in der Steuerklasse<br />

II zu erhöhen. Der Entlastungsbetrag<br />

soll in 2 Stufen von momentan<br />

1.308 € erhöht werden.<br />

Rückwirkend ab 1.1.2015 soll der<br />

Entlastungsbetrag auf 1.608 € steigen.<br />

Ab 1.1.20<strong>16</strong> soll er dann erneut<br />

auf 1.908 € ansteigen. Auf das zweite<br />

und jede weitere Kind erhalten<br />

Alleinerziehende künftig einen Freibetrag<br />

von je 240 € zusätzlich.<br />

KUG 2015 - TABEL-<br />

LENWERTE VER-<br />

ÖFFENTLICH<br />

Die Arbeitsagentur hat Mitte Januar<br />

die neuen KUG-Tabellenwerte für<br />

die Berechnung des Kurzarbeitergeldes<br />

2015 veröffentlicht. Leider<br />

erfolgte die Veröffentlichung auch<br />

in diesem Jahr wieder verspätet,<br />

so dass die Tabellen für die Berechnung<br />

des Kurzarbeitergeldes erst in<br />

einer Version 25.01.01 in Lohnabzug<br />

enthalten sein können. Sofern<br />

Sie die Abrechnungen schon vorher<br />

durchführen möchten, können Sie<br />

die Tabellenwerte in den KUG-Abrechnungsdialogen<br />

unter „Eigene<br />

Eingabe“ erfassen.<br />

<strong>ISP</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 0/2015<br />

Seite 7


IHRE FRAGEN -<br />

UNSERE ANTWORTEN<br />

Frage:<br />

Wie kann ich Veränderungen in der<br />

Lohnabrechnung simulieren und<br />

vergleichen ohne dass ich in den<br />

Stammdaten Veränderungen vornehen<br />

und mit diesen Änderungen eine<br />

„Pseudoabrechnung“ erstellen muss?<br />

Antwort:<br />

Dafür steht in der Einzelauskunft eine<br />

komfortable Vergleichsberechnung<br />

zur Verfügung. Speichern Sie einfach<br />

Ihre Einzelauskunft einmal ohne und<br />

einmal mit der Veränderung ab, markieren<br />

Sie diese beiden Fälle in der<br />

Übersicht und klicken danach auf die<br />

Lasche „Vergleich“. Nun erhalten Sie<br />

diese beiden Fälle in einer Gegenüberstellung<br />

und im Ergebnis auch die Auwirkungen<br />

auf die Auszahlung beim<br />

Arbeitnehmer und die Auswirkung für<br />

die Arbeitgeberbelastung. Alternativ<br />

zur Eingabe der beiden Einzelauskünfte<br />

können Sie auch auf Ihre bereits<br />

vorhandenen Arbeitnehmer aus<br />

dem Personalstamm oder bestimmte<br />

bereits erstellte Abrechnungen zurückgreifen,<br />

um diese wie beschrieben<br />

hier in der Einzelauskunft zu vergleichen.<br />

Ihre Stammdaten bleiben<br />

davon selbstverständlich unveränder.<br />

KLicken Sie dazu in der Einzelauskunft<br />

einfach auf die Lasche „AN-Import“.<br />

Frage:<br />

Wo kann ich erkennen, wie lange<br />

meine Zertifikate für den Steuer- und<br />

SV-Datenversand noch gültig sind?<br />

Antwort:<br />

Sie finden die restliche Gültigkeitsdauer<br />

Ihrer Zertifikate im Übertragungsprogramm<br />

Olümp und zwar in<br />

den Einstellungen für ELSTER und<br />

Krankenkassen. Hierzu klicken Sie in<br />

Olümp auf den kreisrunden Button<br />

oben links oder auf der entsprechenden<br />

Karteikarte auf „Information“. Darüber<br />

hinaus informiert Sie das Übertragungsprogramm<br />

automatisch,<br />

wenn die resliche Laufzeit des Zertifikats<br />

weniger als 6 Wochen beträgt.<br />

ARBEITSRECHT-<br />

URTEILE<br />

Entgeltfortzahlung trotz Alkoholismus<br />

Auch bei alkoholabhängigen Arbeitnehmern<br />

können Sie die Entgeltfortzahlung<br />

in aller Regel nicht verweigern.<br />

Alkoholismus gilt als Krankheit,<br />

somit hat der Arbeitnehmer auch Entgeltfortzahlungsansprüche.<br />

Das geht<br />

aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts<br />

hervor (Urteil vom 18.3.2015;<br />

Az: 10 AZR 99/14).<br />

Hier klagte ein Arbeitgeber, der einen<br />

alkoholabhängigen Arbeitnehmer beschäftigte,<br />

gegen die Krankenkasse.<br />

Die Krankenkasse, die teilweise Krankengeld<br />

an den alkoholkranken Arbeitnehmer<br />

gezahlt hatte, forderte Schadenersatz<br />

vom Arbeitgeber, da dieser<br />

Entgeltfortzahlung hätte zahlen müssen.<br />

Der Arbeitgeber argumentierte<br />

dagegen, dass bei einem alkoholkranken<br />

Arbeitnehmer, der mehrere Therapien<br />

hinter sich hatte, von Selbstverschulden<br />

auszugehen sei, wenn er<br />

erneut Alkohol trinke. Daher könne die<br />

Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber<br />

verweigert werden. Dies sah das Bundesarbeitsgericht<br />

aber anders.<br />

Ein Selbstverschulden ist hier laut Gericht<br />

auszuschließen. Denn es handelt<br />

sich bei der Alkoholismus um eine<br />

Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer in<br />

Folge der Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig,<br />

kann nicht von einem Verschulden<br />

im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes<br />

ausgegangen werden.<br />

Der Betrieb muss hier also Entgeltfortzahlung<br />

leisten.<br />

Mindestlohn gilt auch an Feiertagen<br />

und bei Krankheit<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem<br />

Urteil bestätigt, dass der Mindestlohn<br />

auch für Feier- und Krankheitstage zu<br />

zahlen ist. Das gilt auch dann, wenn<br />

in der Mindestlohnvereinbarung keine<br />

Regelung zur Entgeltfortzahlung an<br />

diesen Tagen getroffen ist (Urteil vom<br />

13.5.2015; Az: 10 AZR 191/14).<br />

Hier hatte eine Angestellte auf die<br />

Zahlung des Branchen-Mindestlohns<br />

geklagt. Der Arbeitgeber hatte<br />

ihr an Feiertagen und bei Krankheit<br />

einen niedrigeren Lohn als den<br />

Branchen-Mindestlohn gezahlt. Vielmehr<br />

zahlte der Betrieb nur für tatsächlich<br />

geleistete Arbeitszeit den<br />

Branchen-Mindestlohn. Daneben<br />

berechnete der Betrieb auch das Urlaubsentgelt<br />

nicht anhand der Mindestlohnvergütung.<br />

Die klagende Arbeitnehmerin<br />

hatte in allen Instanzen<br />

Erfolg und erhält die ausstehende Mindest-Vergütung.<br />

Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes,<br />

wonach für die ausgefallene<br />

Arbeitszeit an Krankheits- oder<br />

Feiertagen das Entgelt fortzuzahlen<br />

ist, , gelten auch für den Mindestlohn.<br />

Das bedeutet, dass auch an diesen Tagen<br />

wenigstens der Mindestlohn für<br />

die ausgefallenen Arbeitsstunden zu<br />

zahlen ist (Entgeltausfallprinzip). Selbiges<br />

gilt auch für die Berechnung des<br />

Urlaubsentgelts. Hier ist für die durchschnittliche<br />

Vergütung der letzten 13<br />

Wochen wenigstens der Mindestlohn<br />

als Grundlage anzusetzen.<br />

Zahlen Sie Ihren Azubis genug?<br />

Lehrjahre sind bekanntlich keine Herrenjahre.<br />

Dennoch müssen Sie Ihre<br />

Azubis angemessen vergüten, wie ein<br />

aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts<br />

zeigt. Zahlen Sie nur etwas mehr<br />

als die Hälfte der branchenüblichen<br />

Ausbildungsvergütung, so ist das zu<br />

wenig. Das gilt auch, wenn die Aus-<br />

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ildung durch einen gemeinnützigen<br />

Verein initiiert wird, der sich für eine<br />

qualifizierte Ausbildung einsetzt (Urteil<br />

vom 29.4.2015; Az: 9 AZR 108/14).<br />

Ein Azubis erhielt in der Metall- und<br />

Elektroindustrie in seinem Ausbildungsverhältnis<br />

lediglich 55 Prozent<br />

der tariflichen Ausbildungsvergütung.<br />

Hiergegen klagte er erfolgreich auf<br />

Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung<br />

gegen seinen Lehrherren.<br />

Eine Ausbildungsvergütung, die mehr<br />

als 20 Prozent unterhalb der einschlägigen<br />

Tarifverträge für Azubis liegt,<br />

wird als unangemessen angesehen.<br />

Das gilt auch für Ausbildungen in gemeinnützigen<br />

„Ausbildungsvereinen“.<br />

Da in diesem Fall der Betrieb nicht<br />

nachweisen konnte, dass die geringe<br />

Vergütung gerechtfertigt war, erhält<br />

der Azubi die Differenz zur branchenüblichen<br />

Ausbildungsvergütung.<br />

Auch Azubis sind haftbar, wenn<br />

andere verletzt werden<br />

Auch Auszubildende, die bei einem<br />

anderen Beschäftigten des Betriebs<br />

einen Schaden verursachen, haften<br />

ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den<br />

gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer.<br />

Das hat das Bundesarbeitsgericht<br />

in einem Urteil bestätigt (Urteil<br />

vom 19.3.2015; Az: 8 AZR 67/14).<br />

Hier hat ein Auszubildender (19 Jahre)<br />

einen anderen Auszubildenden<br />

(17 Jahre) verletzt. Der Azubi warf ein<br />

rund 10 kg schweres Wuchtgewicht<br />

in Richtung eines mehrere Meter entfernt<br />

stehenden Mitauszubildenden<br />

und traf diesen im Gesicht. Der verletzte<br />

Azubis musste mehrere Operationen<br />

über sich ergehen lassen und<br />

nun eine Kunstlinse tragen. Er erhält<br />

eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft.<br />

Seine Klage auf Schmerzensgeld<br />

hatte Erfolg.<br />

ZWEI-JAHRES-FREIBETRAG FÜR DEN<br />

LOHNSTEUERABZUG AB 20<strong>16</strong><br />

Starttermin für das Verfahren<br />

der zweijährigen Gültigkeit von<br />

Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren<br />

wird der 1.<br />

Oktober 2015 sein. Das geht aus<br />

einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 21. Mai<br />

2015 hervor.<br />

Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer<br />

dann Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung<br />

bei ihrem Wohnsitzfinanzamt<br />

für einen Zeitraum von zwei<br />

Kalenderjahren – statt bisher einem<br />

–stellen. Der Zwei-Jahres-Freibetrag<br />

gilt dann erstmals ab dem Kalenderjahr<br />

20<strong>16</strong>.<br />

Der Freibetrag kann für Werbungskosten,<br />

zum Beispiel für Wege zwischen<br />

Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,<br />

beantragt werden. Die Berücksichtigung<br />

erfolgt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens.<br />

Die Freibeträge<br />

und alle weiteren Änderungen<br />

der Besteuerungsmerkmale werden<br />

als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

(ELStAM) gespeichert und<br />

den Arbeitgebern im elektronischen<br />

Abrufverfahren bereitgestellt.<br />

Erhöht sich der Freibetrag innerhalb<br />

des Zweijahreszeitraums, kann der<br />

Arbeitnehmer einen Antrag auf Anpassung<br />

der Freibeträge in der EL-<br />

StAM-Datenbank stellen. Umgekehrt<br />

ist der Steuerzahler verpflichtet, seinem<br />

Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen,<br />

wenn sich ein geringerer Freibetrag<br />

aufgrund der Änderung seiner steuerlichen<br />

Verhältnisse ergibt. Der vereinfachte<br />

Antrag ist weiterhin möglich.<br />

Im vereinfachten Verfahren verzichtet<br />

das Finanzamt auf nähere Angaben<br />

und auf eine Prüfung, wenn der Arbeitnehmer<br />

den Freibetrag laut Vorjahr<br />

beantragt und versichert, dass sich<br />

die maßgebenden Verhältnisse nicht<br />

wesentlich geändert haben.<br />

Die Vordrucke für Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung<br />

20<strong>16</strong> sind bislang<br />

noch nicht von der Finanzverwaltung<br />

veröffentlicht worden. Sobald diese<br />

vorliegen, werden sie auch in Lohnabzug<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Das Bundesarbeitsgericht sah beim<br />

Wurf mit dem Wuchtgewicht keine betriebliche<br />

Veranlassung. Vielmehr ist<br />

dieser Vorfall dem privaten Bereich zuzuordnen.<br />

Daher ist der Werfer schuldig<br />

und muss hier 25.<strong>00</strong>0 € Schadensersatz<br />

an den anderen Azubi zahlen. In<br />

diesem Fall ist eine Berücksichtigung<br />

des Lebensalters auch bei Auszubildenden<br />

nicht notwendig.<br />

<strong>ISP</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 0/2015<br />

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