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forum ware - DGWT - Deutsche Gesellschaft für Warenkunde und ...

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12 DIRECTIONS FOR USE<br />

Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunk<strong>und</strong>igen benützt werden, ist<br />

eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen. Es müssen Angaben über<br />

• die Funktion des Betriebsmittels,<br />

• die ordnungsgemäße Installation, Verwendung <strong>und</strong> Wartung enthalten sein.<br />

Diese Informationen können auch ausschließlich oder ergänzend durch bildliche Darstellungen gegeben<br />

werden. 11<br />

Bei Betriebsmitteln, wie z. B. Glühlampen, Verlängerungsleitungen oder Tischleuchten muss keine<br />

Gebrauchsanweisung beigefügt sein, weil davon ausgegangen werden kann, dass deren Gebrauch auch elektrotechnische<br />

Fachunk<strong>und</strong>igen geläufig ist. 12<br />

Kondome<br />

Konsumentenpackungen von Kondomen haben Gebrauchsanweisungen zu enthalten, die zumindest folgende<br />

Angaben aufweisen: 13<br />

• jedes Kondom ist nur einmal zu verwenden, ansonsten besteht kein Schutz gegen Schwangerschaft oder<br />

sexuell übertragbaren Krankheiten<br />

• das Öffnen der Packung darf nur vorsichtig, ohne scharfe oder spitze Gegenstände, erfolgen<br />

• beim Anlegen muss der vordere Teil frei bleiben <strong>und</strong> kein Luftpolster darf entstehen<br />

• das Kondom muss über den ganzen Penis abgerollt werden<br />

• nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs soll das Zurückziehen des Penis bei gleichzeitigem<br />

Festhalten des Kondoms erfolgen<br />

• als Gleitmittel sollen nur wasserlösliche Präparate verwendet werden<br />

• nach Gebrauch ist das Kondom nur über das Müllsystem ohne Gefährdung anderer Personen zu<br />

entsorgen<br />

• Kondome sind hitzegeschützt <strong>und</strong> trocken zu lagern<br />

• bei Unverträglichkeitsreaktionen ist ein Arzt aufzusuchen<br />

Diese Angaben können entfallen, wenn sie bereits auf der Konsumentenpackung aufscheinen. Die Angaben<br />

können durch Illustrationen ergänzt werden.<br />

Pyrotechnische Produkte<br />

"Pyrotechnische Gegenstände... sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die<br />

Sätze (Stoffe oder Stoffgemische) enthalten, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung<br />

bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden<br />

sollen." 14<br />

Die pyrotechnischen Gegenstände <strong>für</strong> Unterhaltungszwecke werden eingeteilt in:<br />

• Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspiel<strong>ware</strong>n,<br />

• Klasse II: Kleinfeuerwerk,<br />

• Klasse III: Mittelfeuerwerk,<br />

• Klasse IV: Großfeuerwerk. 15 Ohne Bewilligung dürfen nur Feuerwerkskörper der Klasse I <strong>und</strong> II an<br />

Verbraucher abgegeben werden. 16<br />

Feuerwerksscherzartikel <strong>und</strong> Feuerwerksspiel<strong>ware</strong>n dürfen nur mit einer Gebrauchsanleitung in deutscher<br />

Sprache überlassen werden. Bei Kleinfeuerwerken muss die Gebrauchsanweisung auf dem Gegenstand selbst<br />

angebracht sein. 17<br />

10 B<strong>und</strong>esgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung <strong>und</strong> Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik<br />

(Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, idF BGBl. I Nr. 136/2001, § 1 (1)<br />

11 Verordnung des B<strong>und</strong>esministers <strong>für</strong> Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit über Sicherheit, Normalisierung <strong>und</strong> Typisierung elektrischer<br />

Betriebsmittel <strong>und</strong> Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- <strong>und</strong> Störungsbereich elektrischer Anlagen<br />

(Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002), BGBl. II Nr. 222/2002, § 7<br />

12 Elektrotechnikverordnung 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, § 7<br />

13 Verordnung des B<strong>und</strong>esministers <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> öffentlicher Dienst vom 22. August 1990 über Herstellung, Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Prüfung von Kondomen (Kondomprüfungsverordnung), BGBl. Nr. 630/1990, idF BGBl. Nr. 130/1996, § 9<br />

14 B<strong>und</strong>esgesetz vom 3. Mai 1974, mit dem polizeiliche Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände <strong>und</strong> das<br />

Böllerschießen getroffen werden (Pyrotechnikgesetz 1974), BGBl. Nr. 282 idF BGBl. I Nr. 98/2001, § 1<br />

15 Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282 idF BGBl. I Nr. 98/2001, § 2<br />

16 Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282 idF BGBl. I Nr. 98/2001, § 5 <strong>und</strong> § 6<br />

17 Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282 idF BGBl. I Nr. 98/2001, § 21<br />

FORUM WARE 32 (2004) NR. 1 - 4

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