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Investitionsprogramm Abwasser NRW

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Förderbereich 4<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

34<br />

Erstellung von Bodenfilteranlagen oder Anlagen<br />

mit gleichwertiger Behandlungswirkung zur weiteren<br />

Niederschlagswasserbehandlung einschl.<br />

erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen<br />

3. Zuwendungsempfängerin oder<br />

Zuwendungsempfänger<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />

und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />

und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />

soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />

im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />

durchführen.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

a) Bei der Förderung von Bodenfiltern muss die<br />

Niederschlagswasserbehandlung den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik entsprechen.<br />

Die Vorgaben der Runderlasse „Anforderungen<br />

an die öffentliche Niederschlagsentwässerung<br />

im Mischsystem“ (RdErl. vom 03.01.1995,<br />

SMBl. <strong>NRW</strong>. 770) sowie „Anforderungen an<br />

die öffentliche Niederschlagsentwässerung im<br />

Trennverfahren“ (RdErl. vom 26.05.2004,<br />

SMBl. <strong>NRW</strong>. 772), in ihrer jeweils geltenden<br />

Fassung, sind für die dem Bodenfilter zugeordnete<br />

Regenwasserbehandlung einzuhalten.<br />

b) In die Bodenfilteranlagen sind zur Überwachung<br />

kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte<br />

gem. § 3 Satz 2 SüwV Kan nach<br />

den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

einzubauen, die eine Auswertung der behandelten<br />

Wassermengen ermöglichen.<br />

c) Die Bemessung der Anlage ist nach dem<br />

Retentionsbodenfilter-Handbuch des Landes<br />

<strong>NRW</strong> vorzunehmen.<br />

d) Der Betreiber oder die Betreiberin muss über<br />

ein gültiges <strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept<br />

(ABK) oder eine gültige Verbandsübersicht<br />

verfügen.<br />

5. Art und Umfang,<br />

Höhe der Zuwendung<br />

5.1 Zuwendungsart:<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart:<br />

Anteilfinanzierung<br />

5.3 Form der Zuwendung:<br />

Zuschuss<br />

5.4 Bemessungsgrundlage<br />

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Bauwerkskosten für<br />

die Errichtung der Anlagen einschl. der dazugehörigen<br />

betrieblichen Einrichtungen. Bei Bodenfilteranlagen<br />

betreffen dies die Anlagen zwischen<br />

Ablauf des Regenüberlaufbeckens und der<br />

Einleitung in das Gewässer.<br />

5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der<br />

zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

Grunderwerbkosten (ohne entsprechende Nebenkosten)<br />

von Dritten für die Errichtung von<br />

Bodenfilteranlagen sind förderfähig. Pauschale<br />

Ausgleichszahlungen gem. § 55 LWG sind von<br />

den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.

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