Investitionsprogramm Abwasser NRW
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Förderbereich 4<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
34<br />
Erstellung von Bodenfilteranlagen oder Anlagen<br />
mit gleichwertiger Behandlungswirkung zur weiteren<br />
Niederschlagswasserbehandlung einschl.<br />
erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen<br />
3. Zuwendungsempfängerin oder<br />
Zuwendungsempfänger<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />
und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />
und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />
soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />
im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />
durchführen.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />
a) Bei der Förderung von Bodenfiltern muss die<br />
Niederschlagswasserbehandlung den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.<br />
Die Vorgaben der Runderlasse „Anforderungen<br />
an die öffentliche Niederschlagsentwässerung<br />
im Mischsystem“ (RdErl. vom 03.01.1995,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 770) sowie „Anforderungen an<br />
die öffentliche Niederschlagsentwässerung im<br />
Trennverfahren“ (RdErl. vom 26.05.2004,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 772), in ihrer jeweils geltenden<br />
Fassung, sind für die dem Bodenfilter zugeordnete<br />
Regenwasserbehandlung einzuhalten.<br />
b) In die Bodenfilteranlagen sind zur Überwachung<br />
kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte<br />
gem. § 3 Satz 2 SüwV Kan nach<br />
den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
einzubauen, die eine Auswertung der behandelten<br />
Wassermengen ermöglichen.<br />
c) Die Bemessung der Anlage ist nach dem<br />
Retentionsbodenfilter-Handbuch des Landes<br />
<strong>NRW</strong> vorzunehmen.<br />
d) Der Betreiber oder die Betreiberin muss über<br />
ein gültiges <strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept<br />
(ABK) oder eine gültige Verbandsübersicht<br />
verfügen.<br />
5. Art und Umfang,<br />
Höhe der Zuwendung<br />
5.1 Zuwendungsart:<br />
Projektförderung<br />
5.2 Finanzierungsart:<br />
Anteilfinanzierung<br />
5.3 Form der Zuwendung:<br />
Zuschuss<br />
5.4 Bemessungsgrundlage<br />
5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Bauwerkskosten für<br />
die Errichtung der Anlagen einschl. der dazugehörigen<br />
betrieblichen Einrichtungen. Bei Bodenfilteranlagen<br />
betreffen dies die Anlagen zwischen<br />
Ablauf des Regenüberlaufbeckens und der<br />
Einleitung in das Gewässer.<br />
5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der<br />
zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
Grunderwerbkosten (ohne entsprechende Nebenkosten)<br />
von Dritten für die Errichtung von<br />
Bodenfilteranlagen sind förderfähig. Pauschale<br />
Ausgleichszahlungen gem. § 55 LWG sind von<br />
den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.