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AVB Helvetia Garantieplan 13.07.2011.docx

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4 Anteilgebundene Versicherung, finanziert mit Einmaleinlage,<br />

Freie Vorsorge (Säule 3b)<br />

4.1 Sparprämie Die Sparprämie entspricht der bezahlten Einmaleinlage (nach Abzug einer allfälligen Stempel-<br />

prämie) abzüglich der Versicherungskosten (Risiko-, Vertriebs-, Verwaltungskosten) für das<br />

erste Versicherungsjahr und der Anlagekosten.<br />

4.2 Anlage der<br />

Sparprämie<br />

4.3 Aufwände<br />

in den Folgejahren<br />

Die Sparprämie wird in Obligationen-, Reserve- und in Partizipationszertifikate investiert. Die<br />

Anlage erfolgt zum aktuellen Kaufpreis der Zertifikate. Die Anzahl Anteile pro Zertifikat<br />

entspricht dem Investitionsbetrag geteilt durch den jeweiligen aktuellen Kaufpreis.<br />

Bruchteile werden auf drei Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.<br />

Die Prämienanteile für die Versicherungskosten werden ab dem zweiten Versicherungsjahr<br />

durch den Verkauf von Anteilen des Reservezertifikates finanziert. Der Verkauf der Anteile<br />

erfolgt zum Rücknahmepreis.<br />

4.4 Anteilguthaben Der Wert der Anteile entspricht dem Rücknahmepreis der Zertifikate am Bewertungstag multipli-<br />

ziert mit der jeweiligen Anzahl Anteile. Die Rücknahmepreise entsprechen den Preisen, die von<br />

den jeweiligen Emittenten der Investmentzertifikate aufgrund der für diese Zertifikate geltenden<br />

Bedingungen bestimmt werden.<br />

Als Bewertungstag gelten:<br />

n das Verkaufsdatum vor dem Datum des Erlebensfalles<br />

n das Verkaufsdatum nach Eingang der schriftlichen Todesfallmeldung<br />

n das Verkaufsdatum nach dem Wirkungsdatum des Rückkaufes.<br />

4.5 Versicherte Leistung Erlebensfall Todesfall<br />

4.6 Anmeldung des<br />

Versicherungsfalles<br />

Erlebt die versicherte Person<br />

den vereinbarten Termin, zah-<br />

len wir den Wert des Anteilgut-<br />

habens aus.<br />

Folgende Belege müssen uns<br />

eingereicht werden:<br />

n Police<br />

n Nachweis des Geburts-<br />

datums der versicherten<br />

Person<br />

Stirbt die versicherte Person vor dem Erlebensfalltermin,<br />

zahlen wir den Wert des Anteilguthabens, mindestens jedoch<br />

das in der Police angegebene Kapital im Todesfall.<br />

Folgende Belege müssen uns eingereicht werden:<br />

n Police<br />

n Todesschein<br />

n ärztliches Zeugnis über die Todesursache und die näheren<br />

Umstände des Todes<br />

Wir behalten uns vor, weitere sachdienliche Auskünfte bei<br />

Ärzten, anderen Medizinalpersonen, Institutionen, Behörden<br />

oder anderen Stellen einzuholen.<br />

4.7 Selbsttötung Stirbt die versicherte Person während der ersten drei Versicherungsjahre infolge Selbsttötung<br />

oder an den Folgen eines Selbsttötungsversuchs, so bezahlen wir den Wert des Anteilguthabens.<br />

Selbsttötung liegt auch vor, wenn die versicherte Person im Zustand verminderter Urteilsfähigkeit<br />

oder völliger Urteilsunfähigkeit gehandelt hat.<br />

4.8 Begünstigung Sie können für alle oder einen Teil der versicherten Leistungen Dritte als Begünstigte bezeichnen.<br />

4.9 Verpfändung,<br />

Abtretung<br />

Eine bestehende Begünstigung kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Soll die<br />

Begünstigung unwiderruflich sein, so müssen Sie in der Police auf den Widerruf unterschriftlich<br />

verzichten und die Police der begünstigten Person übergeben.<br />

Sind Ihr Ehegatte oder Ihre eingetragene Partnerin bzw. Ihr eingetragener Partner oder Ihre<br />

Nachkommen begünstigt, so unterliegt weder Ihr Versicherungsanspruch noch derjenige der<br />

Begünstigten der Zwangsvollstreckung durch Ihre Gläubiger, d.h., die Versicherungsansprüche<br />

können weder gepfändet noch zur Konkursmasse gezogen werden (sofern sie nicht zu Gunsten<br />

eines Gläubigers von Ihnen verpfändet wurden).<br />

Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche bedürfen zu ihrer Gültigkeit:<br />

n der schriftlichen Form,<br />

n der Übergabe der Police und<br />

n der schriftlichen Anzeige an uns.<br />

4.10 Darlehen Wir können Ihnen gegen Verpfändung Ihrer Versicherung ein Darlehen gewähren. Die Gewährung<br />

des Darlehens liegt in unserem Ermessen. Die Darlehensbedingungen werden separat festgelegt.<br />

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