AVB Helvetia Garantieplan 13.07.2011.docx
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4 Anteilgebundene Versicherung, finanziert mit Einmaleinlage,<br />
Freie Vorsorge (Säule 3b)<br />
4.1 Sparprämie Die Sparprämie entspricht der bezahlten Einmaleinlage (nach Abzug einer allfälligen Stempel-<br />
prämie) abzüglich der Versicherungskosten (Risiko-, Vertriebs-, Verwaltungskosten) für das<br />
erste Versicherungsjahr und der Anlagekosten.<br />
4.2 Anlage der<br />
Sparprämie<br />
4.3 Aufwände<br />
in den Folgejahren<br />
Die Sparprämie wird in Obligationen-, Reserve- und in Partizipationszertifikate investiert. Die<br />
Anlage erfolgt zum aktuellen Kaufpreis der Zertifikate. Die Anzahl Anteile pro Zertifikat<br />
entspricht dem Investitionsbetrag geteilt durch den jeweiligen aktuellen Kaufpreis.<br />
Bruchteile werden auf drei Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.<br />
Die Prämienanteile für die Versicherungskosten werden ab dem zweiten Versicherungsjahr<br />
durch den Verkauf von Anteilen des Reservezertifikates finanziert. Der Verkauf der Anteile<br />
erfolgt zum Rücknahmepreis.<br />
4.4 Anteilguthaben Der Wert der Anteile entspricht dem Rücknahmepreis der Zertifikate am Bewertungstag multipli-<br />
ziert mit der jeweiligen Anzahl Anteile. Die Rücknahmepreise entsprechen den Preisen, die von<br />
den jeweiligen Emittenten der Investmentzertifikate aufgrund der für diese Zertifikate geltenden<br />
Bedingungen bestimmt werden.<br />
Als Bewertungstag gelten:<br />
n das Verkaufsdatum vor dem Datum des Erlebensfalles<br />
n das Verkaufsdatum nach Eingang der schriftlichen Todesfallmeldung<br />
n das Verkaufsdatum nach dem Wirkungsdatum des Rückkaufes.<br />
4.5 Versicherte Leistung Erlebensfall Todesfall<br />
4.6 Anmeldung des<br />
Versicherungsfalles<br />
Erlebt die versicherte Person<br />
den vereinbarten Termin, zah-<br />
len wir den Wert des Anteilgut-<br />
habens aus.<br />
Folgende Belege müssen uns<br />
eingereicht werden:<br />
n Police<br />
n Nachweis des Geburts-<br />
datums der versicherten<br />
Person<br />
Stirbt die versicherte Person vor dem Erlebensfalltermin,<br />
zahlen wir den Wert des Anteilguthabens, mindestens jedoch<br />
das in der Police angegebene Kapital im Todesfall.<br />
Folgende Belege müssen uns eingereicht werden:<br />
n Police<br />
n Todesschein<br />
n ärztliches Zeugnis über die Todesursache und die näheren<br />
Umstände des Todes<br />
Wir behalten uns vor, weitere sachdienliche Auskünfte bei<br />
Ärzten, anderen Medizinalpersonen, Institutionen, Behörden<br />
oder anderen Stellen einzuholen.<br />
4.7 Selbsttötung Stirbt die versicherte Person während der ersten drei Versicherungsjahre infolge Selbsttötung<br />
oder an den Folgen eines Selbsttötungsversuchs, so bezahlen wir den Wert des Anteilguthabens.<br />
Selbsttötung liegt auch vor, wenn die versicherte Person im Zustand verminderter Urteilsfähigkeit<br />
oder völliger Urteilsunfähigkeit gehandelt hat.<br />
4.8 Begünstigung Sie können für alle oder einen Teil der versicherten Leistungen Dritte als Begünstigte bezeichnen.<br />
4.9 Verpfändung,<br />
Abtretung<br />
Eine bestehende Begünstigung kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Soll die<br />
Begünstigung unwiderruflich sein, so müssen Sie in der Police auf den Widerruf unterschriftlich<br />
verzichten und die Police der begünstigten Person übergeben.<br />
Sind Ihr Ehegatte oder Ihre eingetragene Partnerin bzw. Ihr eingetragener Partner oder Ihre<br />
Nachkommen begünstigt, so unterliegt weder Ihr Versicherungsanspruch noch derjenige der<br />
Begünstigten der Zwangsvollstreckung durch Ihre Gläubiger, d.h., die Versicherungsansprüche<br />
können weder gepfändet noch zur Konkursmasse gezogen werden (sofern sie nicht zu Gunsten<br />
eines Gläubigers von Ihnen verpfändet wurden).<br />
Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche bedürfen zu ihrer Gültigkeit:<br />
n der schriftlichen Form,<br />
n der Übergabe der Police und<br />
n der schriftlichen Anzeige an uns.<br />
4.10 Darlehen Wir können Ihnen gegen Verpfändung Ihrer Versicherung ein Darlehen gewähren. Die Gewährung<br />
des Darlehens liegt in unserem Ermessen. Die Darlehensbedingungen werden separat festgelegt.<br />
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