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Versicherung & Recht<br />
Was es bei Bauverträgen zu beachten gilt<br />
ABSCHLAGSZAHLUNG: Bauträger muss vor Zahlung Sicherheit<br />
anbieten<br />
Wenn in einem Bauträgervertrag eine andere Zahlungsregelung,<br />
als die Abschlagszahlung zulasten des Erwerbers, vereinbart<br />
wird, die für den Käufer nachteilig ist, ist sie nichtig (§ 12<br />
MaBV i. V. M. § 134 BGB). Stattdessen gilt dann automatisch<br />
die Regelung in § 641 Abs. 1 BGB: Danach muss der Erwerber<br />
die vollständige Vergütung erst bei der Abnahme des Bauwerks<br />
zahlen, so wie es bei einem typischen Werkvertrag üblich ist.<br />
Für Bauträgerverträge, die ab dem 01.01.2<strong>00</strong>9 abgeschlossen<br />
wurden, hat der Gesetzgeber einen weiteren Verbraucherschutz<br />
geschaffen: Die MaBV sieht vor, dass der Bauträger seinen Kunden<br />
eine Sicherheit anbieten muss, bevor er eine Abschlagszahlung<br />
entgegennimmt. Als Sicherheit kommt beispielsweise ein<br />
Sicherheitseinbehalt oder eine Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts<br />
in Höhe von fünf Prozent infrage.<br />
KOSTENPLAN-VORLAGE: Was wird wann und zu welchem<br />
Preis bezahlt?<br />
In Ergänzung zur Baubeschreibung muss der Bauträger seinen<br />
Käu fern einen transparenten Kostenplan vorlegen. Daraus<br />
muss exakt hervorgehen, aus welchen Leistungen sich der Preis<br />
zusammensetzt. Auch diejenigen Kosten, die nicht ursächlich<br />
dem Bauträger zuzurechnen sind, wie z. B. Erschließungskosten,<br />
gehören in diese Aufstellung. Erschließungskosten sind<br />
nach dem Baugesetzbuch ohnehin ein Vertragsbestandteil und<br />
damit vom Bauträger zu zahlen.<br />
BEGRIFFSKLÄRUNG: Was bedeutet eigentlich schlüsselfertig?<br />
Die beliebteste Bauform bei Wohnhäusern ist für Bauträger das<br />
schlüsselfertige Haus. Dieser oft verwendete Begriff ist jedoch<br />
nicht rechtlich geschützt und muss deshalb im Bauträgervertrag<br />
konkret ausgestaltet werden. Manche Bauträger verstehen<br />
unter einem schlüs selfertigen Haus ein Gebäude, das sofort<br />
ohne weitere handwerkliche Arbeiten bezogen werden kann,<br />
anderen genügt bereits eine dichte und geschlossene Gebäudehülle.<br />
BERATUNG: Was muss man vor Vertragsabschluss wissen?<br />
Für einen bautechnischen Laien ist ein Bauträgervertrag völlig<br />
undurchsichtig. Die meisten Kaufinteressenten können nicht<br />
beurteilen, ob die eingesetzten Materialien hochwertig sind, der<br />
Zeitplan realistisch ist oder die Preise in einem ausgewogenen<br />
Verhältnis zur Leistung stehen. Darum kann künftigen Käufern<br />
nur empfohlen werden, sich vor der Unterzeichnung des Vertrages<br />
fachkundig beraten zu lassen. Hier kommen neben Fachanwälten<br />
oder Baufachleuten auch Beratungsgespräche bei einer<br />
der Verbraucherzentralen in Betracht. Deren Standorte können<br />
unter dem Link www.Verbraucherzentrale.de ermittelt werden.<br />
Auch der TÜV bietet hier seine Hilfe mit einem baubegleitenden<br />
Qualitätscontrolling einschließlich der Prüfung der Baubeschreibung<br />
an. Für dieses Leistungspaket wird ein Pauschalpreis<br />
erhoben.<br />
„Stolperfallen“ für Kunden<br />
EINZUGSTERMIN: Meist kann dieser erst nach vollständiger<br />
Bezahlung erfolgen<br />
Manche Bauträgerverträge enthalten die Vorgabe, dass die Übergabe<br />
des fertigen Hauses oder der Einzug nur möglich ist, wenn<br />
der Käufer die Vertragssumme vollständig an den Bauträger gezahlt<br />
hat. Hier hat der Erwerber spätestens dann ein Problem,<br />
wenn er Teilzahlungen wegen Baumängeln oder unvollständig<br />
erbrachter Leistungen verweigern will. Mit dieser Klausel wird<br />
ihm ein wirksames Instrument, um sich in solchen Fällen zur<br />
Wehr zu setzen, von vornherein aus der Hand genommen.<br />
SCHADENERSATZRECHTE: Was ist bei Beschränkungen zu beachten?<br />
Oft wird in Bauträgerverträgen versucht, die dem Käufer nach<br />
BGB gewährten Schadensersatzrechte auszuhebeln. Im Vertragstext<br />
ist dann eine Beschränkung nur auf ein nach Nachbesserungs-<br />
oder Nacherfüllungsrecht enthalten. Durch den<br />
Verzicht der recht lichen Möglichkeiten des Rücktritts und der<br />
Minderung werden die Käufer im Bauträgervertrag unangemessen<br />
benachteiligt.<br />
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