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Versicherung & Recht<br />

Was es bei Bauverträgen zu beachten gilt<br />

ABSCHLAGSZAHLUNG: Bauträger muss vor Zahlung Sicherheit<br />

anbieten<br />

Wenn in einem Bauträgervertrag eine andere Zahlungsregelung,<br />

als die Abschlagszahlung zulasten des Erwerbers, vereinbart<br />

wird, die für den Käufer nachteilig ist, ist sie nichtig (§ 12<br />

MaBV i. V. M. § 134 BGB). Stattdessen gilt dann automatisch<br />

die Regelung in § 641 Abs. 1 BGB: Danach muss der Erwerber<br />

die vollständige Vergütung erst bei der Abnahme des Bauwerks<br />

zahlen, so wie es bei einem typischen Werkvertrag üblich ist.<br />

Für Bauträgerverträge, die ab dem 01.01.2<strong>00</strong>9 abgeschlossen<br />

wurden, hat der Gesetzgeber einen weiteren Verbraucherschutz<br />

geschaffen: Die MaBV sieht vor, dass der Bauträger seinen Kunden<br />

eine Sicherheit anbieten muss, bevor er eine Abschlagszahlung<br />

entgegennimmt. Als Sicherheit kommt beispielsweise ein<br />

Sicherheitseinbehalt oder eine Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts<br />

in Höhe von fünf Prozent infrage.<br />

KOSTENPLAN-VORLAGE: Was wird wann und zu welchem<br />

Preis bezahlt?<br />

In Ergänzung zur Baubeschreibung muss der Bauträger seinen<br />

Käu fern einen transparenten Kostenplan vorlegen. Daraus<br />

muss exakt hervorgehen, aus welchen Leistungen sich der Preis<br />

zusammensetzt. Auch diejenigen Kosten, die nicht ursächlich<br />

dem Bauträger zuzurechnen sind, wie z. B. Erschließungskosten,<br />

gehören in diese Aufstellung. Erschließungskosten sind<br />

nach dem Baugesetzbuch ohnehin ein Vertragsbestandteil und<br />

damit vom Bauträger zu zahlen.<br />

BEGRIFFSKLÄRUNG: Was bedeutet eigentlich schlüsselfertig?<br />

Die beliebteste Bauform bei Wohnhäusern ist für Bauträger das<br />

schlüsselfertige Haus. Dieser oft verwendete Begriff ist jedoch<br />

nicht rechtlich geschützt und muss deshalb im Bauträgervertrag<br />

konkret ausgestaltet werden. Manche Bauträger verstehen<br />

unter einem schlüs selfertigen Haus ein Gebäude, das sofort<br />

ohne weitere handwerkliche Arbeiten bezogen werden kann,<br />

anderen genügt bereits eine dichte und geschlossene Gebäudehülle.<br />

BERATUNG: Was muss man vor Vertragsabschluss wissen?<br />

Für einen bautechnischen Laien ist ein Bauträgervertrag völlig<br />

undurchsichtig. Die meisten Kaufinteressenten können nicht<br />

beurteilen, ob die eingesetzten Materialien hochwertig sind, der<br />

Zeitplan realistisch ist oder die Preise in einem ausgewogenen<br />

Verhältnis zur Leistung stehen. Darum kann künftigen Käufern<br />

nur empfohlen werden, sich vor der Unterzeichnung des Vertrages<br />

fachkundig beraten zu lassen. Hier kommen neben Fachanwälten<br />

oder Baufachleuten auch Beratungsgespräche bei einer<br />

der Verbraucherzentralen in Betracht. Deren Standorte können<br />

unter dem Link www.Verbraucherzentrale.de ermittelt werden.<br />

Auch der TÜV bietet hier seine Hilfe mit einem baubegleitenden<br />

Qualitätscontrolling einschließlich der Prüfung der Baubeschreibung<br />

an. Für dieses Leistungspaket wird ein Pauschalpreis<br />

erhoben.<br />

„Stolperfallen“ für Kunden<br />

EINZUGSTERMIN: Meist kann dieser erst nach vollständiger<br />

Bezahlung erfolgen<br />

Manche Bauträgerverträge enthalten die Vorgabe, dass die Übergabe<br />

des fertigen Hauses oder der Einzug nur möglich ist, wenn<br />

der Käufer die Vertragssumme vollständig an den Bauträger gezahlt<br />

hat. Hier hat der Erwerber spätestens dann ein Problem,<br />

wenn er Teilzahlungen wegen Baumängeln oder unvollständig<br />

erbrachter Leistungen verweigern will. Mit dieser Klausel wird<br />

ihm ein wirksames Instrument, um sich in solchen Fällen zur<br />

Wehr zu setzen, von vornherein aus der Hand genommen.<br />

SCHADENERSATZRECHTE: Was ist bei Beschränkungen zu beachten?<br />

Oft wird in Bauträgerverträgen versucht, die dem Käufer nach<br />

BGB gewährten Schadensersatzrechte auszuhebeln. Im Vertragstext<br />

ist dann eine Beschränkung nur auf ein nach Nachbesserungs-<br />

oder Nacherfüllungsrecht enthalten. Durch den<br />

Verzicht der recht lichen Möglichkeiten des Rücktritts und der<br />

Minderung werden die Käufer im Bauträgervertrag unangemessen<br />

benachteiligt.<br />

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