08.03.2016 Aufrufe

MESSEN, TAGUNGEN, SEMINARE & EVENTS | B4B Themenmagazin 03.2016

03.2016 | B4B Themenmagazin (bis 12.2015 Verlagsjournal wirtschaftinform.de), das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • MESSEN, TAGUNGEN, SEMINARE & EVENTS • WIRTSCHAFTSREGION HOHENLOHE • RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER • März • Jagstmühle • Franken-Treuhand

03.2016 | B4B Themenmagazin (bis 12.2015 Verlagsjournal wirtschaftinform.de), das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • MESSEN, TAGUNGEN, SEMINARE & EVENTS • WIRTSCHAFTSREGION HOHENLOHE • RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
• März • Jagstmühle • Franken-Treuhand

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>03.2016</strong> <strong>B4B</strong> THEMENMAGAZIN<br />

RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER<br />

BFH SCHAFFT KLARHEIT: BERUFLICH GENUTZTE RÄUME<br />

In seiner Entscheidung vom 27. Juli 2015 hat der Große Senat des<br />

Bundesfinanzhofs (BFH) die steuerliche Absetzbarkeit von teilweise<br />

beruflich genutzten Räumen nicht erleichtert. Nach der bisher herrschenden<br />

Rechtsprechung war die nahezu ausschließlich berufliche<br />

Nutzung Voraussetzung dafür, dass die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer<br />

(zum Beispiel anteilige Miete, Zinsaufwendungen, Abschreibungen)<br />

steuerlich in Abzug gebracht werden durften.<br />

© depositphotos.com/NakoPhotography<br />

Der Große Senat lässt mit seiner Entscheidung den anteiligen Abzug<br />

der Aufwendungen nicht zu. Es bleibt bei der herrschenden Meinung,<br />

wonach die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend<br />

gemacht werden können, wenn es der ausschließlichen betrieblichen/<br />

beruflichen Nutzung dient und hinreichend vom privaten Bereich der<br />

Lebensführung abgegrenzt werden kann. Kosten der privaten Lebensführung<br />

sollen nicht auf Kosten der Allgemeinheit steuerlich absetzbar sein.<br />

www.bstbk.de<br />

STEUERFREIE LIEFERUNG OHNE UST-IDNR.<br />

Eine kürzlich getroffene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofs<br />

bestätigt: Wer Waren an einen Kunden liefert, dessen Umsatzsteuer-<br />

Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sich auch nach weitreichenden Bemühungen<br />

nicht in Erfahrung bringen lässt, dem wird dennoch Steuerfreiheit<br />

gewährt.<br />

Die Klage eines international agierenden Handelsunternehmens gab<br />

den Vorschub für dieses richtungweisende Urteil. Das Finanzamt versagte<br />

dem Unternehmen die Steuerbefreiung für ein Auslandsgeschäft,<br />

weil dem dortigen Abnehmer keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

nachgewiesen werden konnte, obwohl der Lieferant sich<br />

nach bestem Wissen und Gewissen bemüht hat, diese zu dokumentieren.<br />

Nachdem eine dagegen erhobene Klage am Finanzgericht zunächst<br />

erfolglos war, wurde dieses Urteil schließlich vom BFH aufgehoben und<br />

zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Nach Ansicht des Finanz-<br />

gerichts war die fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

des Erwerbers im vorliegenden Fall unschädlich, da er<br />

alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat und andere Angaben deutlich<br />

belegen, dass der Käufer ebenfalls als Unternehmer gehandelt hat.<br />

Der Fall macht deutlich, dass es durchaus sinnvoll ist, die Nichtgewährung<br />

der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen<br />

nicht einfach so hinzunehmen. Wenn ganz klar belegt werden kann,<br />

dass weder Lieferant noch Abnehmer unseriös handeln und die Ware<br />

tatsächlich beim richtigen Empfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet angekommen<br />

ist, lohnt es sich, gemeinsam mit einem versierten Fachmann<br />

die Rechtsprechung zu bemühen.<br />

Autor: Klaus Tominski, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Heilbronn<br />

www.ktstb.de<br />

Tominski + Kollegen<br />

Steuerberater<br />

TOP Steuerberater!<br />

Focus Money Test 2012<br />

Unser Kanzleimanagement ist<br />

nach ISO 9001:2008 zertifiziert<br />

Moltkestraße 10<br />

74072 Heilbronn<br />

T 07131 / 39434 0<br />

F 07131 / 39343 200<br />

www.ktstb.de<br />

22 www.b4b-themenmagazin.de Advertorial

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!