Wirtschaft aktiv - September 2014
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Service<br />
Krankenversicherung<br />
bei Auslandsreisen<br />
Die Sozialversicherung der gewerblichen<br />
<strong>Wirtschaft</strong> (SVA) übernimmt<br />
die Kosten einer medizinisch notwendigen<br />
Behandlung bei vorübergehendem<br />
Aufenthalt im Ausland (unabhängig<br />
ob in Österreich Sachleistungs-<br />
oder Geldanspruch gegeben<br />
ist). Dafür gelten folgende Regeln:<br />
1. Bei Erkrankung in EU-Mitgliedsländern,<br />
Island, Liechtenstein,<br />
Mazedonien, Norwegen und der<br />
Schweiz:<br />
Voraussetzung ist die Vorlage einer<br />
gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte<br />
(EKVK) – siehe<br />
Rückseite der „e-card“. Man kann<br />
sich im Bedarfsfall vor Antritt der<br />
Reise eine EKVK-Ersatzbescheinigung<br />
auf Wunsch von der SVA ausstellen<br />
lassen. Die EKVK ermöglicht<br />
die gleiche medizinische Betreuung,<br />
wie sie für die Bevölkerung im ausländischen<br />
Staat gilt.<br />
Achtung: Daher richten sich auch der<br />
Leistungskatalog und eventuelle<br />
Selbstbehalte nach den Bestimmungen<br />
des Gastlandes. Die EKVK ist direkt<br />
dem ausländischen Leistungsbringer<br />
(Arzt, Spital …) vorzulegen.<br />
Müssen die Kosten dennoch im Ausland<br />
selbst bezahlt werden, z. B. weil<br />
keine EKVK vorgelegt werden kann<br />
oder weil kein Vertragspartner der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung<br />
zur Verfügung steht, kann die Honorarnote<br />
nach Rückkehr bei der SVA<br />
zum Kostenersatz eingereicht werden.<br />
Die Vergütung der SVA richtet<br />
sich dann aber nach den Grundsätzen<br />
und Tarifen wie für eine private im<br />
Inland gezahlte Behandlung.<br />
Wichtig bei Rechnungen: Saldierungsvermerk,<br />
detaillierte Anführung<br />
aller erbrachten Leistungen.<br />
2. Bosnien/Herzegowina, Montenegro,<br />
Türkei:<br />
Für diese Länder wird anstelle der<br />
EKVK eine eigene Bescheinigung von<br />
der SVA ausgestellt, die man vor der<br />
Reise besorgen muß und die vor Beginn<br />
der Behandlung bei der örtlich<br />
zuständigen Zweigstelle des ausländischen<br />
Krankenversicherungsträgers<br />
vorzulegen ist. Man erhält dort<br />
dann einen sogenannten nationalen<br />
Patientenschein.<br />
In Serbien ist die EKVK vor Beginn<br />
der Behandlung beim zuständigen<br />
Krankenversicherungsfonds des Aufenthaltsortes<br />
vorzulegen. Dieser stellt<br />
einen nationalen Patientenschein<br />
aus, mit dem man den Leistungserbringer<br />
aufsuchen kann.<br />
3. Übrige Staaten:<br />
Hier sind Behandlungskosten immer<br />
selbst zu bezahlen, die Rechnungen<br />
können der SVA zur Vergütung vorgelegt<br />
werden.<br />
4. Sonstiges:<br />
Fremdsprachige Rechnungen sollen<br />
lesbar und mit Stempel der Behandlungsstelle<br />
versehen sein. Wenn Honorarnoten<br />
(z. B. wegen mangelnder<br />
Lesbarkeit – Handschrift!) nicht<br />
übersetzt werden können, gibt es keine<br />
Vergütung.<br />
Bei Auslandsreisen aus beruflichen<br />
Gründen zahlt die SVA einen Kostenzuschuß<br />
zu vorgeschriebenen Schutzimpfungen<br />
(z. B. Gelbfieber, Cholera...).<br />
Die E-Card ist der Schlüssel zur Behandlung in vielen europäischen Ländern.<br />
Ist die E-Card in einem Land nicht anwendbar, sind die Rechnungen<br />
selbst zu bezahlen und nachher bei der SVA zur Vergütung einzureichen.<br />
Kosten für Heimtransporte werden jedoch nur in besonderen Fällen<br />
übernommen.<br />
Foto: SVC<br />
Für Heimtransporte werden Kosten<br />
nur in besonderen Fällen übernommen<br />
und dann nur ab Staatsgrenze.<br />
Es empfiehlt sich daher, eine entsprechende<br />
zusätzliche Versicherung<br />
abzuschließen.<br />
<strong>Wirtschaft</strong> Aktiv Sept. / 14 7