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Wirtschaft aktiv - September 2014

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Service<br />

Krankenversicherung<br />

bei Auslandsreisen<br />

Die Sozialversicherung der gewerblichen<br />

<strong>Wirtschaft</strong> (SVA) übernimmt<br />

die Kosten einer medizinisch notwendigen<br />

Behandlung bei vorübergehendem<br />

Aufenthalt im Ausland (unabhängig<br />

ob in Österreich Sachleistungs-<br />

oder Geldanspruch gegeben<br />

ist). Dafür gelten folgende Regeln:<br />

1. Bei Erkrankung in EU-Mitgliedsländern,<br />

Island, Liechtenstein,<br />

Mazedonien, Norwegen und der<br />

Schweiz:<br />

Voraussetzung ist die Vorlage einer<br />

gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte<br />

(EKVK) – siehe<br />

Rückseite der „e-card“. Man kann<br />

sich im Bedarfsfall vor Antritt der<br />

Reise eine EKVK-Ersatzbescheinigung<br />

auf Wunsch von der SVA ausstellen<br />

lassen. Die EKVK ermöglicht<br />

die gleiche medizinische Betreuung,<br />

wie sie für die Bevölkerung im ausländischen<br />

Staat gilt.<br />

Achtung: Daher richten sich auch der<br />

Leistungskatalog und eventuelle<br />

Selbstbehalte nach den Bestimmungen<br />

des Gastlandes. Die EKVK ist direkt<br />

dem ausländischen Leistungsbringer<br />

(Arzt, Spital …) vorzulegen.<br />

Müssen die Kosten dennoch im Ausland<br />

selbst bezahlt werden, z. B. weil<br />

keine EKVK vorgelegt werden kann<br />

oder weil kein Vertragspartner der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zur Verfügung steht, kann die Honorarnote<br />

nach Rückkehr bei der SVA<br />

zum Kostenersatz eingereicht werden.<br />

Die Vergütung der SVA richtet<br />

sich dann aber nach den Grundsätzen<br />

und Tarifen wie für eine private im<br />

Inland gezahlte Behandlung.<br />

Wichtig bei Rechnungen: Saldierungsvermerk,<br />

detaillierte Anführung<br />

aller erbrachten Leistungen.<br />

2. Bosnien/Herzegowina, Montenegro,<br />

Türkei:<br />

Für diese Länder wird anstelle der<br />

EKVK eine eigene Bescheinigung von<br />

der SVA ausgestellt, die man vor der<br />

Reise besorgen muß und die vor Beginn<br />

der Behandlung bei der örtlich<br />

zuständigen Zweigstelle des ausländischen<br />

Krankenversicherungsträgers<br />

vorzulegen ist. Man erhält dort<br />

dann einen sogenannten nationalen<br />

Patientenschein.<br />

In Serbien ist die EKVK vor Beginn<br />

der Behandlung beim zuständigen<br />

Krankenversicherungsfonds des Aufenthaltsortes<br />

vorzulegen. Dieser stellt<br />

einen nationalen Patientenschein<br />

aus, mit dem man den Leistungserbringer<br />

aufsuchen kann.<br />

3. Übrige Staaten:<br />

Hier sind Behandlungskosten immer<br />

selbst zu bezahlen, die Rechnungen<br />

können der SVA zur Vergütung vorgelegt<br />

werden.<br />

4. Sonstiges:<br />

Fremdsprachige Rechnungen sollen<br />

lesbar und mit Stempel der Behandlungsstelle<br />

versehen sein. Wenn Honorarnoten<br />

(z. B. wegen mangelnder<br />

Lesbarkeit – Handschrift!) nicht<br />

übersetzt werden können, gibt es keine<br />

Vergütung.<br />

Bei Auslandsreisen aus beruflichen<br />

Gründen zahlt die SVA einen Kostenzuschuß<br />

zu vorgeschriebenen Schutzimpfungen<br />

(z. B. Gelbfieber, Cholera...).<br />

Die E-Card ist der Schlüssel zur Behandlung in vielen europäischen Ländern.<br />

Ist die E-Card in einem Land nicht anwendbar, sind die Rechnungen<br />

selbst zu bezahlen und nachher bei der SVA zur Vergütung einzureichen.<br />

Kosten für Heimtransporte werden jedoch nur in besonderen Fällen<br />

übernommen.<br />

Foto: SVC<br />

Für Heimtransporte werden Kosten<br />

nur in besonderen Fällen übernommen<br />

und dann nur ab Staatsgrenze.<br />

Es empfiehlt sich daher, eine entsprechende<br />

zusätzliche Versicherung<br />

abzuschließen.<br />

<strong>Wirtschaft</strong> Aktiv Sept. / 14 7

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