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Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6

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Insolvenzrisiko/Regressrisiko<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass Umstände (z. B. Umsatzausfälle)<br />

eintreten, die die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in einer Weise beeinträchtigen, dass es<br />

zur zwangsweisen Liquidation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, zur Eröffnung<br />

eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder zu<br />

anderen insolvenzrechtlichen Maßnahmen bzw. Gläubigermaßnahmen<br />

kommt, was zur Verringerung bis zum gänzlichen<br />

Wegfall der Auszahlungen an die Anleger führen kann. Dies<br />

gilt gleichermaßen auch für die KVG. Sofern diese einer Liquidation<br />

unterfallen sollte bzw. insolvenzrechtliche Maßnahmen<br />

zu ergreifen wären, müssten die Anleger im Rahmen einer<br />

Gesellschafterversammlung mit mehrheitlicher Zustimmung<br />

entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung eine Übertragung der<br />

<strong>Fonds</strong>verwaltung auf eine lizenzierte KVG beschließen und diese<br />

müsste sich zur Übernahme der Verwaltung bereit erklären.<br />

Es ist gleichermaßen nicht auszuschließen, dass auch die<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft wie auch die KVG ihren vertraglich bestehenden<br />

Verpflichtungen Dritten gegenüber nicht nachkommen<br />

kann. Dies kann zur Geltendmachung entsprechender Regressansprüche<br />

Dritter führen. Die zur etwaigen Begleichung<br />

entsprechender Forderungen notwendige Liquidität steht sodann<br />

nicht mehr zur Auszahlung an die Anleger, zur Vornahme<br />

weiterer Investitionen oder im Fall der KVG im schlechtesten<br />

Fall zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />

zur Verfügung. Diese Umstände können im Ergebnis,<br />

wie vorstehend dargelegt, zur Insolvenz der jeweiligen Gesellschaft<br />

führen.<br />

Interessenkonfliktrisiko<br />

Die publity AG ist 100 %-ige Gesellschafterin der publity<br />

Emissionshaus GmbH und der publity Performance GmbH. Das<br />

Interessenkonfliktrisiko ist dadurch gegeben, dass der Vorstand<br />

der publity AG über die gesellschaftsrechtliche wie auch in Teilen<br />

organschaftliche Stellung Einfluss auf diese Gesellschaften<br />

ausüben kann.<br />

Daneben sind die Mitglieder des Aufsichtsrates der publity<br />

Performance GmbH, Joachim Hürter und Wolfgang Faillard,<br />

Gesellschafter der HF Treuhand GmbH, welche als Treuhandkommanditistin<br />

fungiert.<br />

Zudem ist nicht auszuschließen, dass beauftragte Partner<br />

in ähnliche Investmentprogramme in diesem Marktsegment<br />

involviert sind. Interessenkollisionen insbesondere in Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb von bzw. dem Handel mit den Anlageobjekten<br />

können nicht ausgeschlossen werden. In solchen<br />

Fällen besteht das Risiko, dass sich die getroffenen Entscheidungen<br />

negativ auf die <strong>Fonds</strong>gesellschaft auswirken, und<br />

dementsprechend die Auszahlungen an die Anleger negativ<br />

beeinflusst werden.<br />

Weitere Hinweise zu potentiell bestehenden Interessenkonflikten<br />

können dem Kapitel 5.8 („Interessenkonflikte“) entnommen<br />

werden.<br />

6.2.5.3. Steuerliche Risiken<br />

Steuerlicher Vorbehalt<br />

Bei der steuerlichen Konzeption der Anlage wurden die aktuelle<br />

Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung, die veröffentlichte Auffassung der Finanzverwaltung<br />

sowie die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geltenden Steuergesetze berücksichtigt. Die endgültige<br />

Anerkennung der steuerlichen Ergebnisse ist jedoch dem<br />

rechtskräftig abgeschlossenen Steuerveranlagungsverfahren<br />

vorbehalten. Auch können sich die Steuergesetze (ggf. auch<br />

rückwirkend) ändern oder sich Auffassungen in der Rechtsprechung<br />

und/oder der Finanzverwaltung ändern. So kann es zu<br />

Veränderungen der prognostizierten steuerlichen Ergebnisse<br />

und der Auszahlungen an die Anleger kommen.<br />

Die publity Performance GmbH weist darauf hin, dass sich<br />

die Darstellung der steuerlichen Risiken lediglich auf ausschließlich<br />

in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtige natürliche Personen, die die Beteiligung<br />

im steuerlichen Privatvermögen halten, als Anleger<br />

konzentriert. Bei der Beteiligung durch beschränkt Steuerpflichtige,<br />

juristische Personen oder für Anleger, die ihre Beteiligung<br />

im steuerlichen Betriebsvermögen oder über eine<br />

Kapitalgesellschaft halten, kommen weitere Risiken in Betracht.<br />

Zu einer ausführlichen Aufklärung über solche Risiken<br />

sowie generell zur Berücksichtigung der individuellen steuerlichen<br />

Situation des Anlegers wird eine individuelle steuerliche<br />

Beratung durch einen versierten, zur steuerlichen Beratung<br />

nach dem Steuerberatungsgesetz befugten Experten<br />

empfohlen.<br />

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht<br />

Die Finanzverwaltung könnte ein fehlendes Totalgewinnstreben<br />

unterstellen, wenn die geplante <strong>Fonds</strong>laufzeit unterschritten<br />

und kein positives steuerpflichtiges Totalergebnis erzielt<br />

wird. Die Folge eines fehlenden Totalgewinnstrebens wäre die<br />

Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht (sogenannte „Liebhaberei“)<br />

und die Zuordnung der Beteiligung zur privaten Vermögensebene.<br />

Ergebnisse der <strong>Fonds</strong>gesellschaft wären somit<br />

steuerlich irrelevant.<br />

Steuerliche Qualifikation/Grundstückshandel<br />

Die publity Performance <strong>Fonds</strong> Nr. 8 GmbH & Co. geschlossene<br />

Investment KG ist eine gewerblich tätige Personengesellschaft<br />

im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG),<br />

die zudem i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt ist.<br />

Aufgrund der geplanten Tätigkeit der <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird<br />

diese voraussichtlich einen gewerblichen Grundstückshandel<br />

betreiben.<br />

Die Veräußerung von Immobilien oder von Beteiligungen<br />

an Immobilienobjektgesellschaften durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

sowie die Veräußerung der Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

durch den Anleger, kann dazu führen, dass auch<br />

dem Anleger Zählobjekte im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze<br />

für Zwecke des gewerblichen Grundstückshandels zugerechnet<br />

werden. Auf die Veräußerung von Immobilien durch solche

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