Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
34<br />
Insolvenzrisiko/Regressrisiko<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass Umstände (z. B. Umsatzausfälle)<br />
eintreten, die die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in einer Weise beeinträchtigen, dass es<br />
zur zwangsweisen Liquidation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, zur Eröffnung<br />
eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder zu<br />
anderen insolvenzrechtlichen Maßnahmen bzw. Gläubigermaßnahmen<br />
kommt, was zur Verringerung bis zum gänzlichen<br />
Wegfall der Auszahlungen an die Anleger führen kann. Dies<br />
gilt gleichermaßen auch für die KVG. Sofern diese einer Liquidation<br />
unterfallen sollte bzw. insolvenzrechtliche Maßnahmen<br />
zu ergreifen wären, müssten die Anleger im Rahmen einer<br />
Gesellschafterversammlung mit mehrheitlicher Zustimmung<br />
entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung eine Übertragung der<br />
<strong>Fonds</strong>verwaltung auf eine lizenzierte KVG beschließen und diese<br />
müsste sich zur Übernahme der Verwaltung bereit erklären.<br />
Es ist gleichermaßen nicht auszuschließen, dass auch die<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft wie auch die KVG ihren vertraglich bestehenden<br />
Verpflichtungen Dritten gegenüber nicht nachkommen<br />
kann. Dies kann zur Geltendmachung entsprechender Regressansprüche<br />
Dritter führen. Die zur etwaigen Begleichung<br />
entsprechender Forderungen notwendige Liquidität steht sodann<br />
nicht mehr zur Auszahlung an die Anleger, zur Vornahme<br />
weiterer Investitionen oder im Fall der KVG im schlechtesten<br />
Fall zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />
zur Verfügung. Diese Umstände können im Ergebnis,<br />
wie vorstehend dargelegt, zur Insolvenz der jeweiligen Gesellschaft<br />
führen.<br />
Interessenkonfliktrisiko<br />
Die publity AG ist 100 %-ige Gesellschafterin der publity<br />
Emissionshaus GmbH und der publity Performance GmbH. Das<br />
Interessenkonfliktrisiko ist dadurch gegeben, dass der Vorstand<br />
der publity AG über die gesellschaftsrechtliche wie auch in Teilen<br />
organschaftliche Stellung Einfluss auf diese Gesellschaften<br />
ausüben kann.<br />
Daneben sind die Mitglieder des Aufsichtsrates der publity<br />
Performance GmbH, Joachim Hürter und Wolfgang Faillard,<br />
Gesellschafter der HF Treuhand GmbH, welche als Treuhandkommanditistin<br />
fungiert.<br />
Zudem ist nicht auszuschließen, dass beauftragte Partner<br />
in ähnliche Investmentprogramme in diesem Marktsegment<br />
involviert sind. Interessenkollisionen insbesondere in Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb von bzw. dem Handel mit den Anlageobjekten<br />
können nicht ausgeschlossen werden. In solchen<br />
Fällen besteht das Risiko, dass sich die getroffenen Entscheidungen<br />
negativ auf die <strong>Fonds</strong>gesellschaft auswirken, und<br />
dementsprechend die Auszahlungen an die Anleger negativ<br />
beeinflusst werden.<br />
Weitere Hinweise zu potentiell bestehenden Interessenkonflikten<br />
können dem Kapitel 5.8 („Interessenkonflikte“) entnommen<br />
werden.<br />
6.2.5.3. Steuerliche Risiken<br />
Steuerlicher Vorbehalt<br />
Bei der steuerlichen Konzeption der Anlage wurden die aktuelle<br />
Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung, die veröffentlichte Auffassung der Finanzverwaltung<br />
sowie die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
geltenden Steuergesetze berücksichtigt. Die endgültige<br />
Anerkennung der steuerlichen Ergebnisse ist jedoch dem<br />
rechtskräftig abgeschlossenen Steuerveranlagungsverfahren<br />
vorbehalten. Auch können sich die Steuergesetze (ggf. auch<br />
rückwirkend) ändern oder sich Auffassungen in der Rechtsprechung<br />
und/oder der Finanzverwaltung ändern. So kann es zu<br />
Veränderungen der prognostizierten steuerlichen Ergebnisse<br />
und der Auszahlungen an die Anleger kommen.<br />
Die publity Performance GmbH weist darauf hin, dass sich<br />
die Darstellung der steuerlichen Risiken lediglich auf ausschließlich<br />
in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtige natürliche Personen, die die Beteiligung<br />
im steuerlichen Privatvermögen halten, als Anleger<br />
konzentriert. Bei der Beteiligung durch beschränkt Steuerpflichtige,<br />
juristische Personen oder für Anleger, die ihre Beteiligung<br />
im steuerlichen Betriebsvermögen oder über eine<br />
Kapitalgesellschaft halten, kommen weitere Risiken in Betracht.<br />
Zu einer ausführlichen Aufklärung über solche Risiken<br />
sowie generell zur Berücksichtigung der individuellen steuerlichen<br />
Situation des Anlegers wird eine individuelle steuerliche<br />
Beratung durch einen versierten, zur steuerlichen Beratung<br />
nach dem Steuerberatungsgesetz befugten Experten<br />
empfohlen.<br />
Fehlende Gewinnerzielungsabsicht<br />
Die Finanzverwaltung könnte ein fehlendes Totalgewinnstreben<br />
unterstellen, wenn die geplante <strong>Fonds</strong>laufzeit unterschritten<br />
und kein positives steuerpflichtiges Totalergebnis erzielt<br />
wird. Die Folge eines fehlenden Totalgewinnstrebens wäre die<br />
Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht (sogenannte „Liebhaberei“)<br />
und die Zuordnung der Beteiligung zur privaten Vermögensebene.<br />
Ergebnisse der <strong>Fonds</strong>gesellschaft wären somit<br />
steuerlich irrelevant.<br />
Steuerliche Qualifikation/Grundstückshandel<br />
Die publity Performance <strong>Fonds</strong> Nr. 8 GmbH & Co. geschlossene<br />
Investment KG ist eine gewerblich tätige Personengesellschaft<br />
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG),<br />
die zudem i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt ist.<br />
Aufgrund der geplanten Tätigkeit der <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird<br />
diese voraussichtlich einen gewerblichen Grundstückshandel<br />
betreiben.<br />
Die Veräußerung von Immobilien oder von Beteiligungen<br />
an Immobilienobjektgesellschaften durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
sowie die Veräußerung der Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
durch den Anleger, kann dazu führen, dass auch<br />
dem Anleger Zählobjekte im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze<br />
für Zwecke des gewerblichen Grundstückshandels zugerechnet<br />
werden. Auf die Veräußerung von Immobilien durch solche