Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6
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14 Informations pflichten, Widerrufsrecht<br />
Information zu den Vertragsverhältnissen<br />
Der im <strong>Verkaufsprospekt</strong> abgedruckte Gesellschaftsvertrag des<br />
publity Performance <strong>Fonds</strong> Nr. 8, der Treuhandvertrag, die Anlagebedingungen<br />
sowie die Beitrittserklärung enthalten detaillierte<br />
Beschreibungen der Vertragsverhältnisse, auf die ergänzend<br />
verwiesen wird.<br />
A. Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage<br />
sowie Zustandekommen der Verträge<br />
(Beteiligung des Anlegers)<br />
Die wesentlichen Merkmale der Kapitalanlage ergeben sich<br />
insbesondere aus dem vorliegenden <strong>Verkaufsprospekt</strong>. Mit<br />
dem Beitritt beteiligt sich der Anleger grundsätzlich mittelbar<br />
über die Treuhandkommanditistin an dem publity Performance<br />
<strong>Fonds</strong> Nr. 8. Der Anleger ist in Abhängigkeit von seiner Beteiligungsquote<br />
nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
am wirtschaftlichen Ergebnis der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
beteiligt. Der Erwerb von Anteilen ist nur während<br />
der Emissionsphase möglich.<br />
Voraussetzung für die Beteiligung des Anlegers an der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft ist die Annahme der Beitrittserklärung durch<br />
die Treuhandkommanditistin. Des Zugangs der Annahmeerklärung<br />
beim Anleger bedarf es nicht. Er wird jedoch zeitnah nach<br />
Annahme mit gesondertem Schreiben über die Annahme der<br />
Beitrittserklärung informiert.<br />
Der Treuhandvertrag kommt zustande durch Unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) durch den<br />
beitretenden Anleger (Treugeber) und die Annahme dieses Angebots<br />
auf Abschluss des Treuhandvertrages durch die Treuhandkommanditistin,<br />
die auf der Beitrittserklärung gegenzeichnet.<br />
Die Annahmeerklärung wird per Post an den Anleger<br />
übersandt, der tatsächliche Zugang hat keinen Einfluss auf die<br />
Wirksamkeit des Vertragsschlusses.<br />
Die Treuhandkommanditistin hält nach Maßgabe des in<br />
vorgenannter Weise geschlossenen Treuhandvertrages den<br />
Anteil des Anlegers an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft im eigenen Namen,<br />
aber für Rechnung des Anlegers. Im Falle einer unmittelbaren<br />
Beteiligung des Anlegers hat dieser der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin eine Handelsregistervollmacht zur<br />
Eintragung in das Handelsregister zu erteilen.<br />
B. Widerrufsrechte, Besondere Widerrufsfolgen<br />
Dem Anleger stehen in Bezug auf die Willenserklärung, die auf<br />
den Erwerb eines Anteils an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft gerichtet ist<br />
(„Beitrittserklärung“), folgende Widerrufsrechte zu:<br />
1. Der Anleger kann nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Vorschriften seine Beitrittserklärung zur <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels<br />
einer eindeutigen Erklärung gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />
(siehe vorstehende Angaben) widerrufen. Die<br />
Frist beginnt nach Vertragsschluss sowie Übergabe der<br />
Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger<br />
und diesen Angaben gemäß Artikel 246b EGBGB zu laufen.<br />
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige<br />
Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem<br />
dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt.<br />
Die Bedingungen des Widerrufs sind im Einzelnen in der<br />
Widerrufsbelehrung, die der Beitrittserklärung beigefügt<br />
ist, erläutert.<br />
2. Anleger, die vor der Veröffentlichung eines Nachtrags zum<br />
<strong>Verkaufsprospekt</strong> des vorliegenden Beteiligungsangebots<br />
an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine auf den Erwerb eines Anteils<br />
an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft gerichtete Willenserklärung<br />
abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von<br />
zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags<br />
aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des § 305 Abs. 8<br />
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) widerrufen („Nachtragswiderruf“),<br />
sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist.<br />
Erfüllung bedeutet insofern, dass bereits die Annahme<br />
der Beitrittserklärung seitens der Treuhandkommanditistin<br />
erfolgt ist als auch die Einlage jedenfalls teilweise<br />
bereits geleistet wurde. Der Nachtragswiderruf muss keine<br />
Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber der im<br />
Nachtrag als Empfänger des Nachtragswiderrufs bezeichneten<br />
Verwaltungsgesellschaft oder Person zu erklären; zur<br />
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.<br />
Ein darüber hinaus gehendes vertragliches Widerrufsrecht besteht<br />
nicht.<br />
Hinsichtlich der Widerrufsfolgen ist Folgendes zu beachten<br />
(Hinweis):<br />
1. Sofern zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung<br />
noch keine Annahme der Beitrittserklärung durch die<br />
Treuhandkommanditistin erfolgt ist oder die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
noch nicht in Vollzug gesetzt worden ist, gilt Folgendes:<br />
Die beiderseitig empfangenen Leistungen sind zurück zu<br />
gewähren. Der Anleger ist zur Zahlung von Wertersatz für<br />
die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet,<br />
sofern er vor Abgabe der Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge<br />
hingewiesen wurde und ausdrücklich zugestimmt<br />
hat, dass vor Ende der Widerrufsfrist mit der Erbringung der<br />
Dienstleistung begonnen wurde. Besteht eine Verpflichtung<br />
zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass<br />
der Anleger die vertragliche Zahlungsverpflichtung für<br />
den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.<br />
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen<br />
innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt<br />
für den Anleger mit der Absendung der Widerrufserklärung,<br />
für den Vertragspartner mit dessen Empfang.<br />
Auf diese Rechtsfolgen wird in der jeweiligen Widerrufsbelehrung<br />
ausführlich hingewiesen.<br />
2. Soweit zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung<br />
hingegen bereits die Annahme der Beitrittserklärung durch<br />
die Treuhandkommanditistin erfolgt ist und die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
bereits in Vollzug gesetzt worden ist, richten sich<br />
die beiderseitigen Rechte und Pflichten nach den Regeln<br />
über die fehlerhafte Gesellschaft. Sofern der Anleger seine<br />
Beitrittserklärung widerruft, hat er demgemäß lediglich<br />
einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, das<br />
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