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Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6

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14 Informations pflichten, Widerrufsrecht<br />

Information zu den Vertragsverhältnissen<br />

Der im <strong>Verkaufsprospekt</strong> abgedruckte Gesellschaftsvertrag des<br />

publity Performance <strong>Fonds</strong> Nr. 8, der Treuhandvertrag, die Anlagebedingungen<br />

sowie die Beitrittserklärung enthalten detaillierte<br />

Beschreibungen der Vertragsverhältnisse, auf die ergänzend<br />

verwiesen wird.<br />

A. Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage<br />

sowie Zustandekommen der Verträge<br />

(Beteiligung des Anlegers)<br />

Die wesentlichen Merkmale der Kapitalanlage ergeben sich<br />

insbesondere aus dem vorliegenden <strong>Verkaufsprospekt</strong>. Mit<br />

dem Beitritt beteiligt sich der Anleger grundsätzlich mittelbar<br />

über die Treuhandkommanditistin an dem publity Performance<br />

<strong>Fonds</strong> Nr. 8. Der Anleger ist in Abhängigkeit von seiner Beteiligungsquote<br />

nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

am wirtschaftlichen Ergebnis der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

beteiligt. Der Erwerb von Anteilen ist nur während<br />

der Emissionsphase möglich.<br />

Voraussetzung für die Beteiligung des Anlegers an der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft ist die Annahme der Beitrittserklärung durch<br />

die Treuhandkommanditistin. Des Zugangs der Annahmeerklärung<br />

beim Anleger bedarf es nicht. Er wird jedoch zeitnah nach<br />

Annahme mit gesondertem Schreiben über die Annahme der<br />

Beitrittserklärung informiert.<br />

Der Treuhandvertrag kommt zustande durch Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) durch den<br />

beitretenden Anleger (Treugeber) und die Annahme dieses Angebots<br />

auf Abschluss des Treuhandvertrages durch die Treuhandkommanditistin,<br />

die auf der Beitrittserklärung gegenzeichnet.<br />

Die Annahmeerklärung wird per Post an den Anleger<br />

übersandt, der tatsächliche Zugang hat keinen Einfluss auf die<br />

Wirksamkeit des Vertragsschlusses.<br />

Die Treuhandkommanditistin hält nach Maßgabe des in<br />

vorgenannter Weise geschlossenen Treuhandvertrages den<br />

Anteil des Anlegers an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft im eigenen Namen,<br />

aber für Rechnung des Anlegers. Im Falle einer unmittelbaren<br />

Beteiligung des Anlegers hat dieser der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin eine Handelsregistervollmacht zur<br />

Eintragung in das Handelsregister zu erteilen.<br />

B. Widerrufsrechte, Besondere Widerrufsfolgen<br />

Dem Anleger stehen in Bezug auf die Willenserklärung, die auf<br />

den Erwerb eines Anteils an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft gerichtet ist<br />

(„Beitrittserklärung“), folgende Widerrufsrechte zu:<br />

1. Der Anleger kann nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Vorschriften seine Beitrittserklärung zur <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels<br />

einer eindeutigen Erklärung gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />

(siehe vorstehende Angaben) widerrufen. Die<br />

Frist beginnt nach Vertragsschluss sowie Übergabe der<br />

Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger<br />

und diesen Angaben gemäß Artikel 246b EGBGB zu laufen.<br />

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige<br />

Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem<br />

dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt.<br />

Die Bedingungen des Widerrufs sind im Einzelnen in der<br />

Widerrufsbelehrung, die der Beitrittserklärung beigefügt<br />

ist, erläutert.<br />

2. Anleger, die vor der Veröffentlichung eines Nachtrags zum<br />

<strong>Verkaufsprospekt</strong> des vorliegenden Beteiligungsangebots<br />

an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine auf den Erwerb eines Anteils<br />

an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft gerichtete Willenserklärung<br />

abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von<br />

zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags<br />

aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des § 305 Abs. 8<br />

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) widerrufen („Nachtragswiderruf“),<br />

sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist.<br />

Erfüllung bedeutet insofern, dass bereits die Annahme<br />

der Beitrittserklärung seitens der Treuhandkommanditistin<br />

erfolgt ist als auch die Einlage jedenfalls teilweise<br />

bereits geleistet wurde. Der Nachtragswiderruf muss keine<br />

Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber der im<br />

Nachtrag als Empfänger des Nachtragswiderrufs bezeichneten<br />

Verwaltungsgesellschaft oder Person zu erklären; zur<br />

Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.<br />

Ein darüber hinaus gehendes vertragliches Widerrufsrecht besteht<br />

nicht.<br />

Hinsichtlich der Widerrufsfolgen ist Folgendes zu beachten<br />

(Hinweis):<br />

1. Sofern zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung<br />

noch keine Annahme der Beitrittserklärung durch die<br />

Treuhandkommanditistin erfolgt ist oder die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

noch nicht in Vollzug gesetzt worden ist, gilt Folgendes:<br />

Die beiderseitig empfangenen Leistungen sind zurück zu<br />

gewähren. Der Anleger ist zur Zahlung von Wertersatz für<br />

die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet,<br />

sofern er vor Abgabe der Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge<br />

hingewiesen wurde und ausdrücklich zugestimmt<br />

hat, dass vor Ende der Widerrufsfrist mit der Erbringung der<br />

Dienstleistung begonnen wurde. Besteht eine Verpflichtung<br />

zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass<br />

der Anleger die vertragliche Zahlungsverpflichtung für<br />

den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.<br />

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen<br />

innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt<br />

für den Anleger mit der Absendung der Widerrufserklärung,<br />

für den Vertragspartner mit dessen Empfang.<br />

Auf diese Rechtsfolgen wird in der jeweiligen Widerrufsbelehrung<br />

ausführlich hingewiesen.<br />

2. Soweit zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung<br />

hingegen bereits die Annahme der Beitrittserklärung durch<br />

die Treuhandkommanditistin erfolgt ist und die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

bereits in Vollzug gesetzt worden ist, richten sich<br />

die beiderseitigen Rechte und Pflichten nach den Regeln<br />

über die fehlerhafte Gesellschaft. Sofern der Anleger seine<br />

Beitrittserklärung widerruft, hat er demgemäß lediglich<br />

einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, das<br />

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