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Verkaufsprospekt Fonds 8 M-0194-6

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3<br />

VERWAHRSTELLE<br />

3.1 DIE VERWAHRSTELLE UND IHRE AUFGABEN<br />

8<br />

Die Implementierung einer Verwahrstelle ist für ein geschlossenes<br />

Publikums-Investmentvermögen durch das KAGB gesetzlich<br />

vorgeschrieben. Die CACEIS Bank Deutschland GmbH<br />

(„CACEIS“) wird gemäß §§ 80 ff., 69 KAGB die Funktion der Verwahrstelle<br />

für die <strong>Fonds</strong>gesellschaft übernehmen. CACEIS wird<br />

insoweit auf Grundlage des mit der publity Performance GmbH<br />

geschlossenen Verwahrstellenvertrages und des dazu gehörigen<br />

Service Level Agreements tätig.<br />

Der Verwahrstelle stehen nach dem KAGB eine Vielzahl von<br />

Kompetenzen zu, die sie unabhängig von der KVG im Interesse<br />

des Anlegers wahrzunehmen hat. In dieser Funktion überprüft<br />

CACEIS u. a., ob die <strong>Fonds</strong>gesellschaft Eigentum an den erworbenen<br />

Anlageobjekten erlangt hat. Mittels der Eintragung von<br />

Sperrvermerken im Grundbuch wird die Verwahrstelle sicherstellen,<br />

dass Anlageobjekte nicht übertragen, ausgetauscht<br />

oder übergeben werden können, ohne dass CACEIS vorab seine<br />

Zustimmung erteilt. Insbesondere in diesem Zusammenhang<br />

ist es Aufgabe der Verwahrstelle zu überwachen und sicherzustellen,<br />

dass die <strong>Fonds</strong>verwaltung ihren gesetzlichen Verpflichtungen,<br />

beispielsweise hinsichtlich der Bewertung der Anlageobjekte,<br />

nachkommt.<br />

Ferner stellt CACEIS sicher, dass die Ausgabe von Anteilen<br />

sowie die Ermittlung des Wertes von Anteilen an der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft den Vorschriften des KAGB, des Gesellschaftsvertrag<br />

sowie der Anlagebedingungen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

entsprechen.<br />

Daneben ist die Verwahrstelle für die Überwachung der<br />

Zahlungsflüsse der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zuständig. In diesem Zusammenhang<br />

wird CACEIS Zugang zu allen Informationen hinsichtlich<br />

der Geldkonten gewährt, die sich nicht bereits daraus<br />

ergeben, dass die laufenden Konten der KVG und der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

bei CACEIS geführt werden. Des Weiteren wird<br />

CACEIS die Verantwortung für die Überwachung des gesamten<br />

Cashflows der <strong>Fonds</strong>gesellschaft tragen. Dies umfasst zum<br />

Beispiel die Sicherstellung der korrekten Verbuchung der Geldmittel,<br />

die Implementierung angemessener Abgleichverfahren<br />

aller Cashflows sowie die regelmäßige Überprüfung solcher<br />

Abgleichverfahren.<br />

Zudem liegt es in der Verantwortung der Verwahrstelle,<br />

dass durch geeignete Maßnahmen gewährleistet wird, dass die<br />

erwirtschafteten Erträge der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ordnungsgemäß<br />

verwendet werden. CACEIS überprüft insoweit insbesondere<br />

die Vollständigkeit und Korrektheit von Ausschüttungen<br />

bzw. sonstigen Auszahlungen an die Anleger.<br />

Die <strong>Fonds</strong>verwaltung darf folgende Geschäfte nur mit Zustimmung<br />

der Verwahrstelle vornehmen:

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