22.04.2016 Aufrufe

WIL_220416

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Amtliche Mitteilungen der Stadt Lichtenberg<br />

Feststellung des Ergebnissesder Stichwahl in der Wahlversammlungziehenlässt.<br />

4. Wahlannahme<br />

NachderWahlbefragtdieWahlleitungdiegewähltePerson,ob<br />

sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen.<br />

Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die<br />

AnnahmederWahlauchimVorfeldschriftlicherklären.<br />

Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an<br />

den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung<br />

erfolgen.<br />

(5) Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des WahlergebnissesunddieWahlannahmeeineNiederschriftfertigen,die<br />

derWahlausschussunterzeichnet.<br />

(6) Die Abs. 1bis 5gelten für die Wahl des Stellvertreters des<br />

Feuerwehrkommandantenentsprechend.<br />

§4Verpflichtung<br />

Die Kommandantin bzw.der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene<br />

ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlagzur<br />

Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften.Neu aufgenommenenMitgliedernsolleineSatzungfürdieFreiwilligeFeuerwehrüberreichtwerden.<br />

§5ÜbertragungbesondererAufgaben<br />

Zur Erfüllungbesonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistendezubestellen<br />

(z.B. Jugendwart,Gerätewart). Für die Bestellung<br />

ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin<br />

bzw.derKommandantzuständig.<br />

§6PersönlicheAusstattung<br />

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche<br />

Ausstattung pfleglich zubehandeln und nach dem Ausscheiden aus<br />

dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder<br />

durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordeneTeilederAusstattungkanndieStadtErsatzverlangen.<br />

§7AnzeigepflichtenbeiSchäden<br />

Feuerwehrdienstleistende habender Kommandantin bzw. dem Kommandantenunverzüglichzumelden<br />

• imDiensterlittene(eigene)Körper-undSachschäden,<br />

• VerlusteoderSchädenanderpersönlichenAusstattungundder<br />

sonstigenAusrüstungderFeuerwehr.<br />

SoweitAnsprüche für oder gegen die Stadt infrage kommen, hat die<br />

Kommandantin bzw. der Kommandant die Meldung an die Stadt weiterzuleiten.<br />

Hat die Stadtnach §193 SGB VII und §22der Satzungder<br />

Kommunalen Unfallversicherung Bayern eineUnfallanzeige zu erstatten,<br />

so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge odermit mehr<br />

alsdreiVerletztensofort)zuunterrichten.<br />

§8Dienstverhinderung<br />

Von der gesetzlichen Verpflichtungzur Leistung des Feuerwehrdienstes<br />

(Art. 6Abs. 1Satz 2BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur<br />

befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen<br />

müssen oder dringende wirtschaftliche oderpersönliche Gründe dies<br />

rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in<br />

diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistendevor der Veranstaltungbei<br />

der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu entschuldigen;<br />

im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen,<br />

wenn sie längerals fünf Wochen vom Wohnort abwesendoder<br />

durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert<br />

sein werden. Der Wegzug aus der Stadt ist in jedem Fall zu melden.<br />

§9Pflichtverletzungen<br />

Die Kommandantin bzw. der Kommandant kann Verletzungen von<br />

DienstpflichtendurchfolgendeMaßnahmenahnden:<br />

• MündlicheroderschriftlicherVerweis,<br />

• AndrohungdesAusschlusses,<br />

• Ausschluss(Art.6Abs.4Satz2BayFwG,§10Abs.2dieser<br />

Satzung).<br />

§10AustrittundAusschluss<br />

(1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüberderKommandantinbzw.demKommandantenzuerklären.<br />

(2) Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden,<br />

die sie bzw. er gemäß Art. 6Abs. 4Satz 2BayFwG<br />

wegengröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst<br />

ausschließen will, Gelegenheit zu geben,sich zu den für die<br />

EntscheidungerheblichenTatsachenzuäußern.<br />

EinegröblicheVerletzungvonDienstpflichtenistinsbesondere<br />

gegebenbei<br />

• unehrenhaftemVerhaltenimDienst,<br />

• grobemVergehengegenKameradenimDienst,<br />

• fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher<br />

Anordnungen,<br />

• TrunkenheitimDienst,<br />

• AufhetzenzumNichtbeachtenvonAnordnungen,<br />

• dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von<br />

Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen<br />

derFeuerwehr.<br />

Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat den Ausgeschlossenen<br />

denAusschlussschriftlichzuerklären.<br />

III. BesonderePflichtenderKommandantinbzw.<br />

desKommandanten<br />

§11Dienst-undAusbildungsplan<br />

(1) Die Kommandantin bzw. der Kommandant stellt jährlich (wenn<br />

nötig auch für kürzereZeiträume)einen Dienst- und Ausbildungsplanauf.IndemPlanistfürjedenMonatmindestenseineÜbung<br />

oder ein Unterricht vorzusehen. Zuden Übungen können auch<br />

geeigneteSportveranstaltungenderFeuerwehrgehören.<br />

(2) DerDienst-undAusbildungsplanistderStadtvorzulegen.<br />

§12Dienstreisen<br />

Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat dafürzusorgen, dass<br />

vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung<br />

der Stadt eingeholt wird(vgl. auch Art. 8Abs. 1Satz 3BayFwG ). Sie<br />

bzw.erhat auch für ihre bzw.seine Dienstreisen die Genehmigung der<br />

Stadteinzuholen.<br />

§13Jahresbericht<br />

(1) DieKommandantinbzw.derKommandantunterrichtetdieStadt<br />

zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der<br />

Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem<br />

Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich<br />

mitzuteilen.IndemBerichtistdieAnzahlderMannschafts-und<br />

Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben,dieüberdasüblicheMaßhinausFeuerwehrdienstleisten<br />

(vgl.Art.11Abs.1Satz2BayFwG).SoweitdieStadtnichtüber<br />

einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht aucheine<br />

ÜbersichtüberdieEinsätzedesabgelaufenenJahreszugeben.<br />

(2) Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6Abs. 4Satz 2BayFwG ,<br />

§7Satz2und§11Abs.2dieserSatzungbleibenunberührt.<br />

IV.Anwendungsbeginn<br />

§14Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung der freiwilligen Feuerwehren der Stadt<br />

Lichtenbergvom16.Februar1984außerKraft.<br />

Lichtenberg,den11.April2016<br />

StadtLichtenberg<br />

HolgerKnüppel<br />

ErsterBürgermeister<br />

16<br />

Wir im Frankenwald

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!