WIL_220416
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Amtliche Mitteilungen der Stadt Lichtenberg<br />
Feststellung des Ergebnissesder Stichwahl in der Wahlversammlungziehenlässt.<br />
4. Wahlannahme<br />
NachderWahlbefragtdieWahlleitungdiegewähltePerson,ob<br />
sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen.<br />
Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die<br />
AnnahmederWahlauchimVorfeldschriftlicherklären.<br />
Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an<br />
den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung<br />
erfolgen.<br />
(5) Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des WahlergebnissesunddieWahlannahmeeineNiederschriftfertigen,die<br />
derWahlausschussunterzeichnet.<br />
(6) Die Abs. 1bis 5gelten für die Wahl des Stellvertreters des<br />
Feuerwehrkommandantenentsprechend.<br />
§4Verpflichtung<br />
Die Kommandantin bzw.der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene<br />
ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlagzur<br />
Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden<br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften.Neu aufgenommenenMitgliedernsolleineSatzungfürdieFreiwilligeFeuerwehrüberreichtwerden.<br />
§5ÜbertragungbesondererAufgaben<br />
Zur Erfüllungbesonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistendezubestellen<br />
(z.B. Jugendwart,Gerätewart). Für die Bestellung<br />
ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin<br />
bzw.derKommandantzuständig.<br />
§6PersönlicheAusstattung<br />
Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche<br />
Ausstattung pfleglich zubehandeln und nach dem Ausscheiden aus<br />
dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder<br />
durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordeneTeilederAusstattungkanndieStadtErsatzverlangen.<br />
§7AnzeigepflichtenbeiSchäden<br />
Feuerwehrdienstleistende habender Kommandantin bzw. dem Kommandantenunverzüglichzumelden<br />
• imDiensterlittene(eigene)Körper-undSachschäden,<br />
• VerlusteoderSchädenanderpersönlichenAusstattungundder<br />
sonstigenAusrüstungderFeuerwehr.<br />
SoweitAnsprüche für oder gegen die Stadt infrage kommen, hat die<br />
Kommandantin bzw. der Kommandant die Meldung an die Stadt weiterzuleiten.<br />
Hat die Stadtnach §193 SGB VII und §22der Satzungder<br />
Kommunalen Unfallversicherung Bayern eineUnfallanzeige zu erstatten,<br />
so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge odermit mehr<br />
alsdreiVerletztensofort)zuunterrichten.<br />
§8Dienstverhinderung<br />
Von der gesetzlichen Verpflichtungzur Leistung des Feuerwehrdienstes<br />
(Art. 6Abs. 1Satz 2BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur<br />
befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen<br />
müssen oder dringende wirtschaftliche oderpersönliche Gründe dies<br />
rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in<br />
diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistendevor der Veranstaltungbei<br />
der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu entschuldigen;<br />
im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen,<br />
wenn sie längerals fünf Wochen vom Wohnort abwesendoder<br />
durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert<br />
sein werden. Der Wegzug aus der Stadt ist in jedem Fall zu melden.<br />
§9Pflichtverletzungen<br />
Die Kommandantin bzw. der Kommandant kann Verletzungen von<br />
DienstpflichtendurchfolgendeMaßnahmenahnden:<br />
• MündlicheroderschriftlicherVerweis,<br />
• AndrohungdesAusschlusses,<br />
• Ausschluss(Art.6Abs.4Satz2BayFwG,§10Abs.2dieser<br />
Satzung).<br />
§10AustrittundAusschluss<br />
(1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüberderKommandantinbzw.demKommandantenzuerklären.<br />
(2) Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden,<br />
die sie bzw. er gemäß Art. 6Abs. 4Satz 2BayFwG<br />
wegengröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst<br />
ausschließen will, Gelegenheit zu geben,sich zu den für die<br />
EntscheidungerheblichenTatsachenzuäußern.<br />
EinegröblicheVerletzungvonDienstpflichtenistinsbesondere<br />
gegebenbei<br />
• unehrenhaftemVerhaltenimDienst,<br />
• grobemVergehengegenKameradenimDienst,<br />
• fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher<br />
Anordnungen,<br />
• TrunkenheitimDienst,<br />
• AufhetzenzumNichtbeachtenvonAnordnungen,<br />
• dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von<br />
Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen<br />
derFeuerwehr.<br />
Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat den Ausgeschlossenen<br />
denAusschlussschriftlichzuerklären.<br />
III. BesonderePflichtenderKommandantinbzw.<br />
desKommandanten<br />
§11Dienst-undAusbildungsplan<br />
(1) Die Kommandantin bzw. der Kommandant stellt jährlich (wenn<br />
nötig auch für kürzereZeiträume)einen Dienst- und Ausbildungsplanauf.IndemPlanistfürjedenMonatmindestenseineÜbung<br />
oder ein Unterricht vorzusehen. Zuden Übungen können auch<br />
geeigneteSportveranstaltungenderFeuerwehrgehören.<br />
(2) DerDienst-undAusbildungsplanistderStadtvorzulegen.<br />
§12Dienstreisen<br />
Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat dafürzusorgen, dass<br />
vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung<br />
der Stadt eingeholt wird(vgl. auch Art. 8Abs. 1Satz 3BayFwG ). Sie<br />
bzw.erhat auch für ihre bzw.seine Dienstreisen die Genehmigung der<br />
Stadteinzuholen.<br />
§13Jahresbericht<br />
(1) DieKommandantinbzw.derKommandantunterrichtetdieStadt<br />
zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der<br />
Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem<br />
Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich<br />
mitzuteilen.IndemBerichtistdieAnzahlderMannschafts-und<br />
Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben,dieüberdasüblicheMaßhinausFeuerwehrdienstleisten<br />
(vgl.Art.11Abs.1Satz2BayFwG).SoweitdieStadtnichtüber<br />
einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht aucheine<br />
ÜbersichtüberdieEinsätzedesabgelaufenenJahreszugeben.<br />
(2) Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6Abs. 4Satz 2BayFwG ,<br />
§7Satz2und§11Abs.2dieserSatzungbleibenunberührt.<br />
IV.Anwendungsbeginn<br />
§14Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung der freiwilligen Feuerwehren der Stadt<br />
Lichtenbergvom16.Februar1984außerKraft.<br />
Lichtenberg,den11.April2016<br />
StadtLichtenberg<br />
HolgerKnüppel<br />
ErsterBürgermeister<br />
16<br />
Wir im Frankenwald