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Zoll- und Verbrauchsteuerrecht 1/16

Newsletter zum Zoll-, Verbrauchsteuer-, Außenwirtschafts- und Marktordnungsrecht

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Ausblick Sanktionsverordnung<br />

Allein auf die SanktionsVO möchten wir bereits an dieser Stelle eingehen, da sie erhebliche<br />

Auswirkungen auf die betrieblichen Sorgfaltsanforderungen <strong>und</strong> Versicherungsverträge<br />

haben wird. Gleichwohl sei angemerkt, dass es bislang nur einen Richtlinienentwurf<br />

gibt <strong>und</strong> eine Verabschiedung dieses Richtlinienentwurfs <strong>und</strong> dessen Umsetzung in den<br />

Mitgliedstaaten noch nicht absehbar ist.<br />

Die Verordnung soll Verletzungen des europäischen <strong>Zoll</strong>rechts sanktionieren <strong>und</strong> stellt originäres<br />

europäisches Ordnungswidrigkeitenrecht. Dies bedeutet, dass den Mitgliedstaaten<br />

konkrete Bußgeldrahmen vorgegeben werden.<br />

Vorgegebene Bußgeldrahmen<br />

Der Entwurf unterscheidet zwischen verschuldensunabhängiger Haftung sowie fahrlässigen<br />

<strong>und</strong> vorsätzlichen <strong>Zoll</strong>rechtsverletzungen. Zudem sieht der Entwurf vor, dass die Unternehmen<br />

selbst haftbar gemacht werden können, wenn die <strong>Zoll</strong>rechtsverletzung durch vertretungsberechtigte<br />

Personen begangen wurden. Diese Möglichkeit besteht allerdings<br />

nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auch bereits jetzt schon.<br />

Einschneidend sind jedoch die im Entwurf vorgesehenen Rechtsfolgen, also die Bußgeldsanktionen.<br />

Während das OWiG die Tat selbst sanktioniert, also die jeweils vorwerfbare<br />

Verfehlung als Maßstab für ein Bußgeld heranzieht <strong>und</strong> darüber hinaus unter bestimmten<br />

Voraussetzungen zusätzlich einen etwaigen aus der rechtwidrigen Tat erlangten wirtschaftlichen<br />

Vorteil abschöpfen kann, so orientiert sich der Entwurf der SanktionsVO bei<br />

der Bemessung des Bußgeldes ausschließlich am Warenwert.<br />

Bußgeldbemessung anhand des<br />

Warenwertes<br />

So soll die Geldbuße bei verschuldensunabhängiger Haftung zwischen 1 % <strong>und</strong> 5 %, bei<br />

fahrlässiger <strong>Zoll</strong>rechtverletzung bis zu 15 % <strong>und</strong> bei vorsätzlicher Verletzung bis zu 30 %<br />

des Warenwertes betragen.<br />

Dies bedeutet, wer etwa fahrlässig Nichtunionsware nicht innerhalb der Frist zur vorübergehenden<br />

Verwahrung in ein neues <strong>Zoll</strong>verfahren überführt, riskiert ein Bußgeld von bis<br />

zu 15 % des Warenwertes der Nichtunionsware. Je wertvoller die Ware ist, desto höher wird<br />

automatisch das Bußgeld. Zwar sollen die <strong>Zoll</strong>behörden jeweils die Umstände des Einzelfalles<br />

berücksichtigen, jedoch ist es nicht einzusehen, weshalb eine in gleichem Maße vorwerfbare<br />

fahrlässige Fristversäumnis bei einer Palette mit Waren im Wert von EUR 10.000,00<br />

ein Bußgeld in Höhe von EUR 1.500,00 <strong>und</strong> bei etwa einem Container mit Hightech-Waren<br />

im Wert von EUR 500.000,00 ein Bußgeld in Höhe von EUR 75.000,00 zur Folgen haben soll.<br />

Bei gleichem Tatvorwurf ist das<br />

Bußgeld bei hochpreisigen Waren<br />

automatisch höher<br />

Das eigentliche Risiko dieser aus unserer Sicht vollkommen unverhältnismäßigen Sanktionierungsmöglichkeit<br />

zeigt sich bei folgender Überlegung:<br />

Zwar sieht der Unionszollkodex vor, dass in bestimmten Fällen die Einfuhrabgaben bei zollrechtlichen<br />

Verfehlungen erstattet oder erlassen werden können, jedoch würde stattdessen<br />

ein hohes Bußgeld festgesetzt. Dieses Bußgeld jedoch kann nicht mit Hilfe des Verfügungsberechtigten<br />

im Wege des Vorsteuerabzugs „neutralisiert“ werden. Das Bußgeld stellt<br />

dann definitiv einen finanziellen Schaden dar. Der entsprechende Bußgeldbescheid muss<br />

dann mit einem eigenen Rechtsmittel angefochten werden.<br />

Das Bußgeld wird ein originärer<br />

Schadensposten sein<br />

Aufgr<strong>und</strong> der jüngsten Erfahrungen, die mit der Rechtsanwendungspraxis der deutschen<br />

Hauptzollämter, insbesondere der nord- <strong>und</strong> ostdeutschen, zu verzeichnen sind, wird man<br />

bereits jetzt davon ausgehen können, dass sich die deutsche <strong>Zoll</strong>verwaltung die Möglichkeit<br />

einer Einnahmeerzielung durch die Verhängung von Bußgeldern nicht entgehen lassen<br />

wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass der Unionszollkodex diverse<br />

Möglichkeiten vorsieht, in bestimmten Fällen die Eingangsabgaben <strong>und</strong> damit auch die<br />

Einfuhrumsatzsteuer zu erstatten oder zu erlassen <strong>und</strong> dem deutschen Fiskus damit Einnahmeausfälle<br />

drohen. Diese Einnahmeausfälle wird die <strong>Zoll</strong>verwaltung sicherlich durch<br />

herbe Durch- <strong>und</strong> Umsetzung der SanktionsVO auffangen <strong>und</strong> kompensieren wollen.<br />

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