Zoll- und Verbrauchsteuerrecht 1/16
Newsletter zum Zoll-, Verbrauchsteuer-, Außenwirtschafts- und Marktordnungsrecht
Newsletter zum Zoll-, Verbrauchsteuer-, Außenwirtschafts- und Marktordnungsrecht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ausblick Sanktionsverordnung<br />
Allein auf die SanktionsVO möchten wir bereits an dieser Stelle eingehen, da sie erhebliche<br />
Auswirkungen auf die betrieblichen Sorgfaltsanforderungen <strong>und</strong> Versicherungsverträge<br />
haben wird. Gleichwohl sei angemerkt, dass es bislang nur einen Richtlinienentwurf<br />
gibt <strong>und</strong> eine Verabschiedung dieses Richtlinienentwurfs <strong>und</strong> dessen Umsetzung in den<br />
Mitgliedstaaten noch nicht absehbar ist.<br />
Die Verordnung soll Verletzungen des europäischen <strong>Zoll</strong>rechts sanktionieren <strong>und</strong> stellt originäres<br />
europäisches Ordnungswidrigkeitenrecht. Dies bedeutet, dass den Mitgliedstaaten<br />
konkrete Bußgeldrahmen vorgegeben werden.<br />
Vorgegebene Bußgeldrahmen<br />
Der Entwurf unterscheidet zwischen verschuldensunabhängiger Haftung sowie fahrlässigen<br />
<strong>und</strong> vorsätzlichen <strong>Zoll</strong>rechtsverletzungen. Zudem sieht der Entwurf vor, dass die Unternehmen<br />
selbst haftbar gemacht werden können, wenn die <strong>Zoll</strong>rechtsverletzung durch vertretungsberechtigte<br />
Personen begangen wurden. Diese Möglichkeit besteht allerdings<br />
nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auch bereits jetzt schon.<br />
Einschneidend sind jedoch die im Entwurf vorgesehenen Rechtsfolgen, also die Bußgeldsanktionen.<br />
Während das OWiG die Tat selbst sanktioniert, also die jeweils vorwerfbare<br />
Verfehlung als Maßstab für ein Bußgeld heranzieht <strong>und</strong> darüber hinaus unter bestimmten<br />
Voraussetzungen zusätzlich einen etwaigen aus der rechtwidrigen Tat erlangten wirtschaftlichen<br />
Vorteil abschöpfen kann, so orientiert sich der Entwurf der SanktionsVO bei<br />
der Bemessung des Bußgeldes ausschließlich am Warenwert.<br />
Bußgeldbemessung anhand des<br />
Warenwertes<br />
So soll die Geldbuße bei verschuldensunabhängiger Haftung zwischen 1 % <strong>und</strong> 5 %, bei<br />
fahrlässiger <strong>Zoll</strong>rechtverletzung bis zu 15 % <strong>und</strong> bei vorsätzlicher Verletzung bis zu 30 %<br />
des Warenwertes betragen.<br />
Dies bedeutet, wer etwa fahrlässig Nichtunionsware nicht innerhalb der Frist zur vorübergehenden<br />
Verwahrung in ein neues <strong>Zoll</strong>verfahren überführt, riskiert ein Bußgeld von bis<br />
zu 15 % des Warenwertes der Nichtunionsware. Je wertvoller die Ware ist, desto höher wird<br />
automatisch das Bußgeld. Zwar sollen die <strong>Zoll</strong>behörden jeweils die Umstände des Einzelfalles<br />
berücksichtigen, jedoch ist es nicht einzusehen, weshalb eine in gleichem Maße vorwerfbare<br />
fahrlässige Fristversäumnis bei einer Palette mit Waren im Wert von EUR 10.000,00<br />
ein Bußgeld in Höhe von EUR 1.500,00 <strong>und</strong> bei etwa einem Container mit Hightech-Waren<br />
im Wert von EUR 500.000,00 ein Bußgeld in Höhe von EUR 75.000,00 zur Folgen haben soll.<br />
Bei gleichem Tatvorwurf ist das<br />
Bußgeld bei hochpreisigen Waren<br />
automatisch höher<br />
Das eigentliche Risiko dieser aus unserer Sicht vollkommen unverhältnismäßigen Sanktionierungsmöglichkeit<br />
zeigt sich bei folgender Überlegung:<br />
Zwar sieht der Unionszollkodex vor, dass in bestimmten Fällen die Einfuhrabgaben bei zollrechtlichen<br />
Verfehlungen erstattet oder erlassen werden können, jedoch würde stattdessen<br />
ein hohes Bußgeld festgesetzt. Dieses Bußgeld jedoch kann nicht mit Hilfe des Verfügungsberechtigten<br />
im Wege des Vorsteuerabzugs „neutralisiert“ werden. Das Bußgeld stellt<br />
dann definitiv einen finanziellen Schaden dar. Der entsprechende Bußgeldbescheid muss<br />
dann mit einem eigenen Rechtsmittel angefochten werden.<br />
Das Bußgeld wird ein originärer<br />
Schadensposten sein<br />
Aufgr<strong>und</strong> der jüngsten Erfahrungen, die mit der Rechtsanwendungspraxis der deutschen<br />
Hauptzollämter, insbesondere der nord- <strong>und</strong> ostdeutschen, zu verzeichnen sind, wird man<br />
bereits jetzt davon ausgehen können, dass sich die deutsche <strong>Zoll</strong>verwaltung die Möglichkeit<br />
einer Einnahmeerzielung durch die Verhängung von Bußgeldern nicht entgehen lassen<br />
wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass der Unionszollkodex diverse<br />
Möglichkeiten vorsieht, in bestimmten Fällen die Eingangsabgaben <strong>und</strong> damit auch die<br />
Einfuhrumsatzsteuer zu erstatten oder zu erlassen <strong>und</strong> dem deutschen Fiskus damit Einnahmeausfälle<br />
drohen. Diese Einnahmeausfälle wird die <strong>Zoll</strong>verwaltung sicherlich durch<br />
herbe Durch- <strong>und</strong> Umsetzung der SanktionsVO auffangen <strong>und</strong> kompensieren wollen.<br />
Z&V 1/<strong>16</strong> 7