Rechtliche Rahmenbedingungen, Richtlinien und ... - fgm.at
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Projekt: Leitfaden für barrierefreien Öffentlichen Verkehr<br />
Titel des Berichts:<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong>, <strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong><br />
Empfehlungen für barrierefreien ÖV<br />
St<strong>at</strong>us: final<br />
Dieser Bericht wurde von der Forschungsgesellschaft Mobilität FGM im Auftrag<br />
von bmvit, Land OÖ <strong>und</strong> Land Stmk erstellt.<br />
AutorInnen: Ursula Witzmann, Michaela Kargl<br />
Erstellt am: 5.8.2008
Inhalt<br />
1 Einleitung........................................................................................................................................ 5<br />
1.1 Über das Projekt....................................................................................................................... 5<br />
1.2 Über diesen Bericht .................................................................................................................. 5<br />
2 <strong>Rechtliche</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>und</strong> Empfehlungen für (barrierefreien) Öffentlichen<br />
Verkehr in Österreich........................................................................................................................... 7<br />
2.1 <strong>Rechtliche</strong> Zuständigkeiten für Öffentlichen Verkehr in Österreich......................................... 7<br />
2.2 Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen....................................................................................................... 8<br />
2.3 <strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong> Normen.......................................................................................................... 14<br />
2.4 Praxisempfehlungen................................................................................................................ 22<br />
3 <strong>Rechtliche</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> für barrierefreien Öffentlichen Verkehr in Deutschland<br />
<strong>und</strong> in der Schweiz .............................................................................................................................. 22<br />
3.1 <strong>Rechtliche</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> für barrierefreien Öffentlichen Verkehr in Deutschland.... 22<br />
3.1.1 <strong>Rechtliche</strong> Zuständigkeiten für Öffentlichen Personennahverkehr in Deutschland........ 22<br />
3.1.2 <strong>Rechtliche</strong> Bestimmungen auf B<strong>und</strong>esebene................................................................... 22<br />
3.1.3 Regelungen der B<strong>und</strong>esländer......................................................................................... 22<br />
3.1.4 Weitere verbindliche Bestimmungen .............................................................................. 22<br />
3.1.5 Praxisempfehlungen ........................................................................................................ 22<br />
3.2 <strong>Rechtliche</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> für barrierefreien Öffentlichen Verkehr in der Schweiz..... 22<br />
3.2.1 <strong>Rechtliche</strong> Zuständigkeiten für Öffentlichen Verkehr in der Schweiz............................ 22<br />
3.2.2 Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen für barrierefreien ÖV in der Schweiz....................................... 22<br />
4 Liter<strong>at</strong>ur <strong>und</strong> Quellenangaben ................................................................................................... 22<br />
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1 Einleitung<br />
1.1 Über das Projekt<br />
Das B<strong>und</strong>esministerium für Verkehr, Innov<strong>at</strong>ion <strong>und</strong> Technologie (bmvit), das Land Oberösterreich<br />
<strong>und</strong> das Land Steiermark haben die Forschungsgesellschaft Mobilität FGM damit beauftragt, einen<br />
Leitfaden mit detaillierten Zielvorgaben für barrierefreien Öffentlichen Personenverkehr in Österreich<br />
zu erarbeiten.<br />
Dieser Leitfaden soll die Basis für die weitere b<strong>und</strong>esländerspezifische Erarbeitung konkreter<br />
Umsetzungskonzepte für barrierefreien Öffentlichen Verkehr (ÖV) bilden.<br />
Die Erarbeitung des „Leitfadens für barrierefreien ÖV“ umfasst konkret die folgenden Arbeitsschritte:<br />
1. Zusammenstellung relevanter rechtlicher <strong>Rahmenbedingungen</strong>, <strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong> Empfehlungen<br />
2. Zusammenstellung der Anforderungen unterschiedlicher NutzerInnengruppen 1<br />
3. Zusammenstellung von häufigen/bekannten Barrieren im ÖV in Österreich<br />
4. Analyse von bestehenden Konzepten für barrierefreien ÖV<br />
5. Erarbeitung eines umfassenden K<strong>at</strong>alogs mit detaillierten Zielvorgaben zu barrierefreiem ÖV<br />
in Österreich<br />
Als erster Arbeitsschritt zur Erarbeitung eines Leitfadens für barrierefreien ÖV in Österreich wurden<br />
von der FGM die rechtlichen <strong>Rahmenbedingungen</strong> für (barrierefreien) Öffentlichen Verkehr in<br />
Österreich, in Deutschland <strong>und</strong> in der Schweiz analysiert <strong>und</strong> in diesem Bericht zusammengestellt.<br />
1.2 Über diesen Bericht<br />
Dieser als Vorarbeit zur Erarbeitung eines Leitfadens für barrierefreien Öffentlichen Personenverkehr<br />
in Österreich erstellte Bericht gliedert sich im Wesentlichen in zwei Abschnitte:<br />
Im ersten Abschnitt (nach der Einleitung) werden die rechtlichen <strong>Rahmenbedingungen</strong> für<br />
barrierefreien Öffentlichen Verkehr in Österreich näher erläutert.<br />
Im nächsten Abschnitt werden dann die jeweiligen rechtlichen <strong>Rahmenbedingungen</strong> für barrierefreien<br />
Öffentlichen Verkehr in Deutschland <strong>und</strong> in der Schweiz vorgestellt.<br />
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die weibliche Form von Personenbezeichnungen in den weiteren<br />
Textpassagen dieses Berichts weggelassen. Es wird jedoch ausdrücklich betont, dass sich alle<br />
Personenbezeichnungen (z.B. Nutzer, Teilnehmer, Rollstuhlfahrer, etc.) jeweils auf beide Geschlechter<br />
beziehen!<br />
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Den Abschluss bildet eine Liter<strong>at</strong>urliste mit näheren Angaben zu den für die Erstellung dieses<br />
Berichts herangezogenen Quellen.<br />
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2 <strong>Rechtliche</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>und</strong> Empfehlungen für<br />
(barrierefreien) Öffentlichen Verkehr in Österreich<br />
In diesem Abschnitt werden im ersten Kapitel die (rechtlichen) Zuständigkeiten der einzelnen Akteure<br />
(B<strong>und</strong>, Länder, Gemeinden, Verkehrsverbünde,…) im Öffentlichen Verkehr in Österreich skizziert. In<br />
den folgenden Kapiteln werden dann die Gesetze, <strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong> Normen, welche die regul<strong>at</strong>iven<br />
<strong>Rahmenbedingungen</strong> für barrierefreien Öffentlichen Verkehr in Österreich darstellen analysiert. Den<br />
Abschluss dieses Kapitels bildet ein kurzer Überblick über die vorhandenen Publik<strong>at</strong>ionen mit<br />
einschlägigen Praxisempfehlungen zur barrierefreien Gestaltung des Öffentlichen Personenverkehrs.<br />
2.1 <strong>Rechtliche</strong> Zuständigkeiten für Öffentlichen Verkehr in Österreich<br />
Das B<strong>und</strong>esgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- <strong>und</strong> Regionalverkehrs<br />
(Öffentlicher Personennah- <strong>und</strong> Regionalverkehrsgesetz 1999 - ÖPNRV-G 1999) legt die<br />
organis<strong>at</strong>orischen <strong>und</strong> finanziellen Gr<strong>und</strong>lagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- <strong>und</strong><br />
Regionalverkehrs (Verkehr im ländlichen Raum) sowie die Struktur <strong>und</strong> den Aufgabenbereich von<br />
Verkehrsverbünden fest.<br />
Demnach ist es die Aufgabe des B<strong>und</strong>es ein Gr<strong>und</strong>angebot im Öffentlichen Schienenpersonennah- <strong>und</strong><br />
–regionalverkehr sicherzustellen.<br />
Aufgabe der Länder ist die Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung im<br />
Kraftfahrlinien Nah- <strong>und</strong> Regionalverkehr, wobei die Planungen der Verkehrsunternehmen nach<br />
Möglichkeit zu berücksichtigen sind.<br />
Der Abschluss von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen, die über das Gr<strong>und</strong>angebot im<br />
Schienenpersonenverkehr hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr<br />
darstellen, fällt in den Aufgabenbereich der Länder <strong>und</strong> Gemeinden.<br />
Die Verkehrsverbünde sind u.a. zuständig für die Fahrplangestaltung <strong>und</strong> die unternehmensspezifische<br />
Verkehrsplanung.<br />
Die Verkehrsverb<strong>und</strong>organis<strong>at</strong>ionsgesellschaften (in der die Länder meist als Gesellschafter vertreten<br />
sind) sind u.a. zuständig für die Koordin<strong>at</strong>ion der Bestellung von Verkehrsdiensten <strong>und</strong> für die<br />
Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien sowie der Einhaltung der Bestimmungen von<br />
Verkehrsdienstverträgen.<br />
Die folgende Abbildung skizziert die (Finanzierungs)Strukturen im Öffentlichen Verkehr in<br />
Österreich:<br />
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Abbildung 1: Strukturen im Öffentlichen Verkehr in Österreich<br />
Quelle: VCÖ-Publik<strong>at</strong>ion „Öffentlicher Verkehr mit Zukunft“, 2005<br />
2.2 Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen<br />
Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die Gesetze <strong>und</strong> rechtlich verbindlichen Verordnungen auf<br />
B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesebene, die für die Gestaltung des Öffentlichen Verkehrs in Österreich relevant<br />
sind.<br />
Sieben Gesetze regeln in Österreich die Organis<strong>at</strong>ion <strong>und</strong> Finanzierung des Öffentlichen Verkehrs:<br />
- Eisenbahngesetz<br />
- Kraftfahrliniengesetz<br />
- B<strong>und</strong>esbahngesetz<br />
- Priv<strong>at</strong>bahngesetz<br />
- Familienlastenausgleichsgesetz<br />
- Finanzausgleichsgesetz<br />
- Öffentliches Personennah- <strong>und</strong> Regionalverkehrsgesetz<br />
Für die barrierefreie Gestaltung des Öffentlichen Verkehrs sind die folgenden Gesetze relevant:<br />
B<strong>und</strong>es-Behindertengleichstellungsgesetz<br />
Das Österreichische B<strong>und</strong>es-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) tr<strong>at</strong> mit 1. 1. 2006 in Kraft<br />
<strong>und</strong> regelt das Diskriminierungsverbot im Bereich der gesamten Verwaltung des B<strong>und</strong>es sowie im<br />
Verkehr zwischen Priv<strong>at</strong>en beim Zugang zu <strong>und</strong> der Versorgung mit Gütern <strong>und</strong> Dienstleistungen.<br />
Vom BGStG sind daher auch die Bereiche Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen, Verkehrsmittel<br />
<strong>und</strong> Schienenfahrzeuge betroffen.<br />
Im BGStG wird der Begriff „Barrierefreiheit“ folgendermaßen definiert:<br />
„Barrierefrei sind bauliche <strong>und</strong> sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische<br />
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Inform<strong>at</strong>ionsverarbeitung sowie andere gestaltete<br />
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Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise,<br />
ohne besondere Erschwernis <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich <strong>und</strong> nutzbar<br />
sind.“<br />
Zur Realisierung der Barrierefreiheit in den oben genannten Bereichen sieht das BGStG in §19<br />
Übergangsbestimmungen vor, die für bereits bestehende Barrieren („Altbestand“) zur Anwendung<br />
kommen:<br />
(2) Die Bestimmungen dieses B<strong>und</strong>esgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren im<br />
Zusammenhang mit Bauwerken, die auf Gr<strong>und</strong> einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten<br />
Baubewilligung errichtet wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden,<br />
als eine bauliche Barriere rechtswidrig errichtet wurde.<br />
(3) Die Bestimmungen dieses B<strong>und</strong>esgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit<br />
Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen <strong>und</strong> Schienenfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner<br />
2006 auf Gr<strong>und</strong> der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigt bzw. bewilligt<br />
wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere<br />
rechtswidrig errichtet wurde.<br />
(4) Die Bestimmungen dieses B<strong>und</strong>esgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit<br />
öffentlichen Verkehrsmitteln mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen (Abs. 3), die vor dem 1.<br />
Jänner 2006 auf Gr<strong>und</strong> der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zugelassen wurden,<br />
sind bis zum 31. Dezember 2008 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig<br />
errichtet wurde.<br />
Allerdings kommen die Übergangsbestimmungen unterhalb bestimmter finanzieller Grenzen, die sich<br />
pro „funktionaler Einheit“ 2 verstehen, nicht zur Anwendung:<br />
(5) Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1.<br />
Jänner 2007 erfolgt ist, <strong>und</strong> der zur Beseitigung der in den Abs. 2 bis 4 genannten Barrieren<br />
erforderliche Aufwand den Betrag von 1000 Euro nicht übersteigt.<br />
(6) Abs. 2 <strong>und</strong> 3 sind nicht anzuwenden,<br />
1. wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt ist, <strong>und</strong> der zur<br />
Beseitigung der in den Abs. 2 <strong>und</strong> 3 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den<br />
Betrag von 3000 Euro nicht übersteigt,<br />
2. wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2013 erfolgt ist, <strong>und</strong> der zur<br />
Beseitigung der in den Abs. 2 <strong>und</strong> 3 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den<br />
Betrag von 5000 Euro nicht übersteigt.<br />
2 Der Begriff der funktionalen Einheit ist dabei als jene Mindestwirkungseinheit zu verstehen, die barrierefrei<br />
gestaltet werden müsste, um eine barrierefreie Inanspruchnahme beispielsweise einer Dienstleistung <strong>und</strong> damit<br />
das Hintanhalten einer Diskriminierung zu ermöglichen. Könnte beispielsweise im Jahr 2014 die barrierefreie<br />
Zugänglichkeit der Bahnsteige eines Bahnhofs mit einem Betrag unter € 5000 hergestellt werden, so sollte der<br />
Verweis auf die diesen Betrag übersteigenden Kosten für die barrierefreie Gestaltung der Gesamtanlage als<br />
Gr<strong>und</strong>lage für eine Zurückweisung einer Klage nicht ausreichen.<br />
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Geringfügige Adaptierungsmaßnahmen, die behinderten Menschen einen barrierefreien <strong>und</strong> damit<br />
diskriminierungsfreien Zugang ermöglichen, sollen daher schon vor dem Ablauf der Übergangsfristen<br />
vorgenommen werden.<br />
Außerdem kommen die Bestimmungen des B<strong>und</strong>es-Behindertengleichstellungsgesetzes bei<br />
Generalsanierung von Bauwerken, Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen oder Schienenfahrzeugen<br />
ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Generalsanierung zur Anwendung. Auch wenn ein Bauwerk<br />
unter Inanspruchnahme von Förderungen aus öffentlichen Mitteln umgebaut wird, sind die<br />
Bestimmungen dieses B<strong>und</strong>esgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren auf die umgebauten Teile des<br />
Bauwerks ab 1. Jänner 2008 anzuwenden.<br />
Weiters wird im B<strong>und</strong>es-Behindertengleichstellungsgesetz festgelegt, dass Betreiber von<br />
Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln verpflichtet sind bis zum<br />
31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilit<strong>at</strong>ion<br />
(ÖAR) einen Plan zum Abbau von Barrieren („Etappenplan Verkehr“) für die von ihnen genutzten<br />
Einrichtungen, Anlagen <strong>und</strong> öffentlichen Verkehrsmittel zu erstellen. Dieser „Etappenplan“ sollte in<br />
der zeitlichen Abfolge mit den Übergangsbestimmungen abgestimmt sein <strong>und</strong> die etappenweise<br />
Umsetzung zum Abbau von Barrieren beinhalten.<br />
Zur Vorgehensweise bei der Erstellung der Etappenpläne Verkehr ist in der Diplomarbeit von Iris<br />
Göberndorfer 3 Folgendes festgehalten:<br />
Laut Auskunft der ÖAR laufen Gespräche mit Verkehrsmittelbetreibern seit Spätherbst 2005. Die<br />
ÖAR bittet die Verkehrsunternehmen eine Ist-Analyse durchzuführen. Basierend auf dieser Ist-<br />
Analyse erfolgt dann die Feststellung von Barrieren. Im nächsten Schritt werden mögliche<br />
Maßnahmen erarbeitet um die Barrieren abzubauen. Daraus kann dann klar abgeleitet werden,<br />
welche dieser Maßnahmen durch sinnvolle Umbauten zu Lösungen führen können <strong>und</strong> in welchen<br />
Bereichen Neuanschaffungen zielführend sind. Nach dieser Phase besteht auch ein Überblick über<br />
Investitionsvolumina. Erst dann entwickelt der ÖAR gemeinsam mit den Unternehmen die<br />
Etappenpläne, die als eine sinnvolle Vereinbarung welche der Maßnahmen kurz-, mittel- <strong>und</strong><br />
langfristig realisiert werden sollen gelten.<br />
Kraftfahrliniengesetz (KflG) <strong>und</strong> Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung<br />
(KflG-DV)<br />
Das B<strong>und</strong>esgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen<br />
(Kraftfahrliniengesetz – KflG) enthält neben den Bestimmungen über Berechtigungen / Konzessionen<br />
<strong>und</strong> Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb auch Bestimmungen zu Fahrzeugen, Haltestellen<br />
<strong>und</strong> Haltestellenausst<strong>at</strong>tung.<br />
Die Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung enhält unter anderem auch detaillierte<br />
Bestimmungen zur Gestaltung <strong>und</strong> Anbringung des Haltestellenzeichens.<br />
3 Göberndorfer, Bettina Iris: Barrierefreier ÖPNV für mobilitätseingeschränkte Menschen unter besonderer<br />
Berücksichtigung von Fahrgastinform<strong>at</strong>ions-, Ticketing- <strong>und</strong> Navig<strong>at</strong>ionssystemen, Diplomarbeit an der FH<br />
Joanneum GmbH Kapfenberg, September 2006<br />
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Öffentlicher Personennah- <strong>und</strong> Regionalverkehrsgesetz (ÖPNRV-G)<br />
Wie bereits in Kapitel 2.1 erwähnt, legt das B<strong>und</strong>esgesetz über die Ordnung des öffentlichen<br />
Personennah- <strong>und</strong> Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- <strong>und</strong> Regionalverkehrsgesetz 1999 -<br />
ÖPNRV-G 1999) die organis<strong>at</strong>orischen <strong>und</strong> finanziellen Gr<strong>und</strong>lagen für den Betrieb des öffentlichen<br />
Personennah- <strong>und</strong> Regionalverkehrs (Verkehr im ländlichen Raum) sowie die Struktur <strong>und</strong> den<br />
Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest.<br />
Im ÖPNRV-G wird in Abschnitt V – Qualitätskriterien §31 festgelegt, dass unter anderem die<br />
Zugänglichkeit der Systeme durch Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch<br />
beeinträchtigten Personen Voraussetzung zur Bereitstellung von (bestimmten) B<strong>und</strong>esmitteln für<br />
Verkehrsdienste ist:<br />
§ 31. Voraussetzung zur Bereitstellung von B<strong>und</strong>esmitteln gemäß den Bestimmungen der §§24<br />
Abs. 2 <strong>und</strong> 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst<br />
gesondert zu beurteilen sind:<br />
1. Zugänglichkeit der Systeme durch<br />
- Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten<br />
Personen,<br />
- benutzerfre<strong>und</strong>liche Konzipierung der Fahrzeuge <strong>und</strong> Fahrkartenausgabegeräte, gute<br />
Erreichbarkeit von Haltestellen unter Berücksichtigung möglichst kurzer Umsteige-<br />
<strong>und</strong> Haltestellenwege,<br />
- benutzerfre<strong>und</strong>liche Gestaltung von Verkehrsverb<strong>und</strong>fahrausweisen <strong>und</strong> Zeitkarten,<br />
- Anbindung von wichtigen Fahrzielen an das öffentliche Regional- <strong>und</strong> Nahverkehrssystem,<br />
- optimale Anknüpfung <strong>und</strong> Verbindung der Verkehre durch abgestimmte Fahrpläne,<br />
- Anbindung von ländlichen Gegenden <strong>und</strong> Randregionen, auch unter Eins<strong>at</strong>z bedarfsorientierter<br />
altern<strong>at</strong>iver Betriebsformen.<br />
- …<br />
Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO)<br />
Die Straßenbahnverordnung regelt unter anderem auch detailliert die Gestaltung der Betriebsanlagen<br />
(z.B. Haltestellen) <strong>und</strong> die Gestaltung der Fahrzeuge.<br />
Eisenbahngesetz 1957 <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esgesetz(e) zur Änderung des<br />
Eisenbahngesetzes 1957<br />
Das Österreichische Eisenbahngesetz 1957 enthält die Bestimmungen zu Bau <strong>und</strong> Betrieb von<br />
Eisenbahnanlagen. Die B<strong>und</strong>esgesetze zur Änderung des Eisenbahngesetzes (2002, 2004 <strong>und</strong> 2006)<br />
regeln unter anderem, dass die europäischen Technischen Spezifik<strong>at</strong>ionen für die Interoperabilität<br />
(TSI) auf das Österreichische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem <strong>und</strong> auf das Österreichische<br />
konventionelle interoperable Bahnsystem anzuwenden sind.<br />
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Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG (1995)<br />
Das Steiermärkische Baugesetz enthält unter anderem bautechnische Bestimmungen für Wände,<br />
Decken, Dächer, Stiegen, Geländer, Türen, etc.<br />
Das Stmk. BauG enthält im II. Hauptstück „Bautechnische Vorschriften“ im VI. Abschnitt<br />
„Öffentliche Gebäude“ im §111 folgende Bestimmungen betreffend die „Barrierefreie<br />
Ausbildung“ öffentlicher Gebäude:<br />
(1) Öffentliche Gebäude sind barrierefrei (alten <strong>und</strong> behindertengerecht benützbar) herzustellen.<br />
(2) Bei Zu <strong>und</strong> Umbauten sind auch bestehende bauliche Anlagen, soferne hiedurch keine im<br />
Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen<br />
entstehen, barrierefrei auszubilden.<br />
(3) Bei größerem Personenverkehr sind Aufzüge in entsprechender Anzahl, Ausführung <strong>und</strong><br />
Betriebsart vorzusehen, von denen mindestens einer behindertengerecht auszuführen <strong>und</strong> zu<br />
kennzeichnen ist.<br />
Oberösterreichisches Bautechnikgesetz – Oö. BauTG (1994)<br />
Dieses Landesgesetz enthält die gr<strong>und</strong>legenden technischen Bestimmungen für das Bauwesen im Land<br />
Oberösterreich. (z.B. betreffend Wände, Decken, Türen, Gänge, Stiegen, Aufzüge, etc.) 4 Im II.<br />
Hauptstück „Allgemeine Bauvorschriften“ finden sich in §27 „Barrierefreie Gestaltung baulicher<br />
Anlagen“ folgende Bestimmungen:<br />
(1) Bauliche Anlagen, die öffentlichen, sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen<br />
oder ähnlichen Zwecken dienen, wie The<strong>at</strong>er, Kinos, Konzert- oder Tanzsäle, Gast- oder<br />
Beherbergungsbetriebe, Schulen, Kindergärten, Kranken- oder Kuranstalten, Arztpraxen,<br />
Sportstätten, Großgaragen <strong>und</strong> öffentliche Toilettanlagen, sowie Geschäfts-, Betriebs- <strong>und</strong><br />
Bürobauten sind nach dem jeweiligen Stand der Technik barrierefrei zu planen <strong>und</strong><br />
auszuführen. Für Gast- oder Beherbergungsbetriebe <strong>und</strong> Betriebsbauten gilt diese<br />
Verpflichtung nur beim Neu-, Zu- <strong>und</strong> Umbau von Gebäuden, für Betriebsbauten darüber<br />
hinaus nur für solche Gebäudeteile, in denen eine Beschäftigung von behinderten Menschen in<br />
Betracht kommt.<br />
(2) Bauliche Anlagen, die ganz oder überwiegend für eine Benützung durch behinderte<br />
Menschen bestimmt sind, sind entsprechend der Art der auszugleichenden Behinderung<br />
barrierefrei zu planen <strong>und</strong> auszuführen.<br />
(3) Bei Wohngebäuden, ausgenommen Kleinhausbauten, sind<br />
1. die einzelnen Wohnungen so zu planen <strong>und</strong> auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit<br />
minimalem Aufwand für die Benützung durch behinderte Menschen ausgestaltet werden<br />
können (anpassbarer Wohnbau);<br />
2. die außerhalb der einzelnen Wohnungen gelegenen, für die Benützung durch alle<br />
Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- <strong>und</strong> Eingänge, Gänge, Korridore,<br />
Aufzüge, Tiefgaragen <strong>und</strong> dgl., barrierefrei zu planen <strong>und</strong> auszuführen; die<br />
4 Die Oberösterreichische Bauordnung – Oö. BauO (1994) regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit<br />
es sich nicht um technische Anforderungen an Bauten handelt.<br />
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Verpflichtung zur Errichtung eines Personenaufzuges besteht nur im Rahmen des<br />
§25Abs.1.<br />
(4) Unter barrierefreier Gestaltung ist eine Ausführung zu verstehen, die behinderten<br />
Menschen eine ungehinderte Benützung der in Betracht kommenden Bereiche der baulichen<br />
Anlagen ermöglicht.<br />
(5) Unter anpassbarem Wohnbau ist insbesondere zu verstehen, dass<br />
1. Stufen, Schwellen <strong>und</strong> ähnliche Hindernisse soweit wie möglich vermieden oder durch<br />
Rampen ausgeglichen werden,<br />
2. notwendige Mindestbreiten für Türen <strong>und</strong> Gänge eingehalten werden <strong>und</strong><br />
3. bei der Planung <strong>und</strong> Ausführung die Möglichkeiten <strong>und</strong> Notwendigkeiten eines<br />
späteren Umbaus, vor allem der Hygieneräume <strong>und</strong> Sanitäreinrichtungen,<br />
berücksichtigt werden.<br />
Oberösterreichische Bautechnikverordnung – Oö. BauTV<br />
Die Oberösterreichische Bautechnikverordnung – Oö. BauTV enthält detaillierte<br />
Durchführungsvorschriften zum Oö. Bautechnikgesetz.<br />
Steirisches Behindertengesetz – Stmk. BHG<br />
Mit 1. Juli 2004 tr<strong>at</strong> ein neues Gesetz über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung<br />
(Steiermärkisches Behindertengesetz – Stmk. BHG) in Kraft. Sein Ziel ist es, Menschen mit<br />
Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte<br />
Menschen teilhaben <strong>und</strong> ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können (§1 BHG). Es regelt die<br />
Voraussetzungen <strong>und</strong> die Arten der Hilfeleistungen, bietet Unterstützung in allen Lebensbereichen <strong>und</strong><br />
schreibt die Bewilligungen für Einrichtungen der Behindertenhilfe fest.<br />
Steirisches Landesgleichbehandlungsgesetz – L-GBG<br />
Das Steirische Landesgleichbehandlungsgesetz (vom 6. Juli 2004) regelt (laut §1 dieses Gesetzes):<br />
1. die Gleichbehandlung auf Gr<strong>und</strong> des Geschlechtes, die Gleichstellung von Frauen <strong>und</strong><br />
Männern <strong>und</strong> die besondere Förderung von Frauen sowie<br />
2. die Gleichbehandlung auf Gr<strong>und</strong> der Rasse <strong>und</strong> ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung,<br />
einer Behinderung, des Alters <strong>und</strong> der sexuellen Orientierung <strong>und</strong> Identität (im<br />
Folgenden Diskriminierungsgr<strong>und</strong>)<br />
im Bereich des Landes, der Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbände.<br />
Für den öffentlichen Verkehr ist im weitesten Sinn der folgende Auszug von Relevanz:<br />
Abschnitt V - Gleichbehandlung in Bereichen außerhalb von Beschäftigung, Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung<br />
sowie Rechtsfolgen<br />
§32 Gleichbehandlungsgebot<br />
Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände dürfen niemanden im Hinblick<br />
auf Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf<br />
1. Ges<strong>und</strong>heit,<br />
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2. Soziales,<br />
3. Zugang zu <strong>und</strong> Versorgung mit Gütern <strong>und</strong> Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur<br />
Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum <strong>und</strong><br />
4. Bildung wegen der in §1 genannten Diskriminierungsgründe unmittelbar oder mittelbar<br />
diskriminieren.<br />
§33 Rechtsfolgen einer Ungleichbehandlung<br />
(1) Eine Person, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß<br />
§32 für verletzt hält, h<strong>at</strong> Anspruch auf Ers<strong>at</strong>z des Vermögensschadens <strong>und</strong> auf eine<br />
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.<br />
(2) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin/ein Kläger, die/der eine ihr/ihm<br />
zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß §1 behauptet, diesen Umstand<br />
lediglich glaubhaft zu machen h<strong>at</strong>. Die/Der Beklagte h<strong>at</strong> in diesem Fall zu beweisen, dass<br />
keiner der Gründe nach §1 für die unterschiedliche Behandlung maßgebend war.<br />
(3) Zur Geltendmachung von Ers<strong>at</strong>zansprüchen gemäß Abs. 1 sind mit Zustimmung der<br />
benachteiligten Person <strong>und</strong> in ihrem Namen auch die sachlich in Betracht kommenden<br />
beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren<br />
s<strong>at</strong>zungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des<br />
Gleichbehandlungsgebotes haben, berechtigt.<br />
Oberösterreichisches Landesgleichbehandlungsgesetz – OÖ. L-GBG<br />
Das Oberösterreichische Landesgleichbehandlungsgesetz vom 3. November 1994 regelt die Gleichbehandlung<br />
von Frauen <strong>und</strong> Männern <strong>und</strong> die Förderung von Frauen im Landesdienst <strong>und</strong> enthält<br />
keine für den öffentlichen Verkehr relevanten Bestimmungen.<br />
2.3 <strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong> Normen<br />
Derzeit gibt es in Österreich keine gesetzlich verbindlichen umfassenden <strong>Richtlinien</strong> zu technischen<br />
Anforderungen an ein barrierefreies öffentliches Verkehrssystem. Allerdings gibt es schon eine<br />
Vielzahl an relevanten <strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong> Normen zu Teilaspekten eines barrierefreien öffentlichen<br />
Verkehrssystems. Normen <strong>und</strong> <strong>Richtlinien</strong> sind zwar (meist) gesetzlich nicht verbindlich, bilden aber<br />
für die Industrie die <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>und</strong> eine sehr wichtige Gr<strong>und</strong>lage für die Entwicklung <strong>und</strong><br />
Herstellung von Fahrzeugen <strong>und</strong> Infrastruktur. Normen dienen den Verkehrsunternehmen als Leitfaden<br />
für die Beschaffung (z.B. von Fahrzeugen, usw.) <strong>und</strong> sind für mobilitätseingeschränkte<br />
Fahrgäste eine wichtige Argument<strong>at</strong>ionshilfe auf dem Weg zur Barrierefreiheit.<br />
In diesem Kapitel werden die einschlägigen n<strong>at</strong>ionalen <strong>und</strong> europäischen <strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong> Normen, die<br />
für die barrierefreie Gestaltung des Öffentlichen Verkehrs in Österreich von Bedeutung sind,<br />
aufgelistet.<br />
<strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong> Vorschriften für das Straßenwesen – RVS<br />
Die RVS sind eine aktuell gehaltene Sammlung von <strong>Richtlinien</strong>, Merkblättern <strong>und</strong> Arbeitspapieren für<br />
die Bereiche Verkehrswesen <strong>und</strong> Straßenwesen, die von der Österreichischen Forschungsgesellschaft<br />
Straße-Schiene-Verkehr (FSV) erarbeitet <strong>und</strong> herausgegeben werden. Die RVS werden regelmäßig<br />
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erweitert <strong>und</strong> an den Stand der Technik angepasst. Dieses 15 Kapitel umfassende Regelwerk ist das<br />
wichtigste „Handwerkszeug“ für die österreichischen Straßenbauer – meist werden die RVS in<br />
Verträge für Planungen <strong>und</strong> Bauausführungen aufgenommen <strong>und</strong> dadurch für die Beteiligten für<br />
verbindlich erklärt. Bei B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesstraßen sind die RVS in Österreich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
rechtsverbindlich. (Ein vergleichbares Regelwerk sind die <strong>Richtlinien</strong> für die Anlage von Straßen<br />
(RAS) in Deutschland.)<br />
Die Verbindlichkeit der RVS wird von der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße, Schiene,<br />
Verkehr wie folgt dargestellt 5 :<br />
RVS-<strong>Richtlinien</strong> sind Handlungsvorschriften mit bindendem Charakter <strong>und</strong> stellen den Stand der<br />
Technik für einen definierten Anwendungsbereich dar. RVS-<strong>Richtlinien</strong> sind auch im Bereich der<br />
Landesstraßen anzuwenden <strong>und</strong> werden auf Kommunalebene empfohlen.<br />
RVS-Merkblätter sind Handlungsvorschriften mit empfehlendem Charakter <strong>und</strong> stellen den Stand der<br />
Technik für einen definierten Anwendungsbereich dar. Merkblätter werden für die Anwendung auf<br />
B<strong>und</strong>es-, Landes- <strong>und</strong> Kommunalebene empfohlen.<br />
RVS-Arbeitspapiere stellen eine Leitlinie <strong>und</strong> damit einen von Fachleuten (AG/AA) allgemein<br />
akzeptierten Standard dar. Arbeitspapiere dienen z.B.: der Einführung technischer Neuerungen, der<br />
Weitergabe des Wissensstandes <strong>und</strong> der kurzfristigen Publik<strong>at</strong>ion von Regelungen.<br />
Relevante RVS:<br />
RVS 02.03 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)<br />
RVS 02.03.10 Gestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
RVS 02.03.11 „Optimierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) – Gr<strong>und</strong>text<br />
Inhalt: Anwendungsbereich – Allgemeine Zielsetzungen – Störeinflüsse –<br />
Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen – Planung von ÖPNV-Anlagen –<br />
Angeführte Gesetze <strong>und</strong> Normen – Anhang<br />
(Stand: Ausgabed<strong>at</strong>um Oktober 1999)<br />
RVS 02.03.12 „Behindertengerechte Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs<br />
(ÖPNV)“<br />
Inhalt: Anwendungsbereich – Allgemeines – Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Empfehlungen –<br />
Einstiege in die Fahrzeuge – Haltestellen – Ausst<strong>at</strong>tungselemente von<br />
Haltestellen – Anlagen zur Überwindung von Höhenunterschieden –<br />
Inform<strong>at</strong>ions- <strong>und</strong> Orientierungssysteme – Angeführte <strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong> Normen<br />
(Stand: Ausgabed<strong>at</strong>um Juni 2001; Vom BMVIT zur Anwendung empfohlen!)<br />
RVS 03.06 Eisenbahnkreuzungen<br />
RVS 03.06.13 „Bedachtnahme auf behinderte Menschen<br />
Inhalt: Anwendungsbereich – Allgemeines – Allgemeine Maßnahmen für eine<br />
barrierefreie Ausführung einer Eisenbahnkreuzung – Zusätzliche Maßnahmen<br />
5 Quelle: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße, Schiene, Verkehr: „Wir finden neue Wege“<br />
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für eine barrierefreie Ausführung einer nicht-technisch gesicherten<br />
Eisenbahnkreuzung – Zusätzliche Maßnahmen für eine barrierefreie<br />
Ausführung einer technisch gesicherten Eisenbahnkreuzung – Angeführte<br />
Gesetze <strong>und</strong> Normen – Zusätzlich zu beachtende Gesetze, <strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong><br />
Normen<br />
(Stand: Ausgabed<strong>at</strong>um März 2006; Vom BMVIT zur Anwendung empfohlen!)<br />
RVS 05.02 Leiteinrichtungen<br />
RVS 05.02.10 Verkehrszeichen <strong>und</strong> Ankündigungen<br />
RVS 05.02.14 „Leittafeln“<br />
Diese Richtlinie ist bei der Ausführung <strong>und</strong> Aufstellung von Leittafeln auf<br />
Straßen mit öffentlichem Verkehr anzuwenden.<br />
Inhalt: Vorbemerkungen – Anwendungsbereich – Gr<strong>und</strong>sätze – Ausführung –<br />
Aufstellung – Angeführte Gesetze <strong>und</strong> <strong>Richtlinien</strong><br />
(Stand: Ausgabed<strong>at</strong>um Juni 2002, Änderungsd<strong>at</strong>um Mai 2005; Vom BMVIT<br />
zur Anwendung empfohlen!)<br />
RVS 05.03 Bodenmarkierungen<br />
RVS 05.03.12 „Auswahl von Bodenmarkierungen“<br />
Inhalt: Anwendungsbereich – Allgemeines – Begriffsbestimmungen –<br />
Anforderungen an Bodenmarkierungen – Auswahl der Markierungsm<strong>at</strong>erialien<br />
– Bodenmarkierungen – Eignungsnachweis der Markierungsm<strong>at</strong>erialien –<br />
Angeführte Gesetze, <strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong> Normen – Zusätzlich zu beachtende<br />
Normen<br />
(Stand: Ausgabed<strong>at</strong>um März 2007, Änderungsd<strong>at</strong>um Februar 2008; Verbindlich<br />
mit 27.6.2007 durch Erlass BMVIT-300.041/0019-II/ST-ALG/2007)<br />
<strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong> Vorschriften für das Eisenbahnwesen – RVE<br />
Seit 2006 werden in der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr (FSV) auch<br />
<strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong> Vorschriften für das Eisenbahnwesen erarbeitet <strong>und</strong> veröffentlicht. Ziel der RVE ist es<br />
überbetriebliche technische Regelungen für den Schienenbereich zu erstellen, die als Stand der<br />
Technik einen sicheren, technisch ausgereiften <strong>und</strong> modernen Bau <strong>und</strong> Betrieb kostenoptimiert<br />
ermöglichen sollen. Das Regelwerk für das Eisenbahnwesen umfasst 16 Kapitel.<br />
Die Verbindlichkeit der RVS wird von der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße, Schiene,<br />
Verkehr (FSV) wie folgt dargestellt 6 :<br />
RVE-<strong>Richtlinien</strong> sind Vorschriften für einen definierten Anwendungsbereich <strong>und</strong> stellen den Stand<br />
der Technik dar. <strong>Richtlinien</strong> werden einem Begutachtungsverfahren unterzogen <strong>und</strong> sind durch das<br />
B<strong>und</strong>esministerium für Verkehr, Innov<strong>at</strong>ion <strong>und</strong> Technologie (BMVIT) gemäß dem Eisenbahngesetz<br />
der Europäischen Kommission zu melden <strong>und</strong> falls sie dem Notifik<strong>at</strong>ionsgesetz unterliegen, zu<br />
6 Quelle: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße, Schiene, Verkehr: „Wir finden neue Wege“<br />
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notifizieren. Sie werden gemäß §19 (6) des Eisenbahngesetzes in einem Verzeichnis zur<br />
Eisenbahnverordnung aufgelistet.<br />
RVE-Merkblätter sind Empfehlungen für einen definierten Anwendungsbereich <strong>und</strong> stellen den Stand<br />
der Technik dar. Merkblätter werden einem Begutachtungsverfahren durch die FSV unterzogen.<br />
RVE-Arbeitspapiere stellen eine Leitlinie <strong>und</strong> damit einen von Fachleuten allgemein akzeptierten<br />
Standard dar. Arbeitspapiere dienen z.B. der Einführung technischer Neuerungen, der Weitergabe des<br />
Wissensstandes <strong>und</strong> der kurzfristigen Publik<strong>at</strong>ion von Regelungen<br />
Relevante RVE:<br />
RVE 03 Bahnhofsanlagen:<br />
RVE 03.00.01 „Niveaufreie Bahnsteigzugänge“<br />
Diese Richtlinie gilt bei normalspurigen Haupt- <strong>und</strong> Nebenbahnen für die<br />
Neuerrichtung <strong>und</strong> die Erneuerung bestehender Bahnsteigzugänge (Zugänge,<br />
Auf- <strong>und</strong> Abgänge, Durchgänge) oder Teilen davon, sofern dadurch keine<br />
zusätzlichen Baumaßnahmen (z.B. Veränderung der Gleislage) ausgelöst<br />
werden.<br />
(Stand: Ausgabed<strong>at</strong>um Juni 2006)<br />
RVE 03.00.02 „Bahnsteige“<br />
Diese Richtlinie gilt für die Neuerrichtung <strong>und</strong> Erneuerung bestehender<br />
Bahnsteige, wenn der Umfang von Baumaßnahmen einer Neuerrichtung gleich<br />
kommt auf allen Haupt- <strong>und</strong> Nebenbahnen mit Normalspur <strong>und</strong> für Schmalspur<br />
mit einer Spurweite von 760 mm.<br />
(Stand: im Dezember 2007 vor der offiziellen Begutachtung)<br />
RVE 03.01 Anlagen für den Personenverkehr<br />
(Stand: bisher (Juli 2008) noch keine RVE verfügbar)<br />
RVE 05 Oberbau:<br />
RVE 05.00.13 „Lichter Raum“<br />
Die in dieser Richtlinie dargestellten Querschnitte des lichten Raumes gelten für<br />
alle Haupt- <strong>und</strong> Nebenbahnen mit Normalspur <strong>und</strong> für Schmalspur mit einer<br />
Spurweite von 760 mm.<br />
(Stand: im Dezember 2007 vor der offiziellen Begutachtung)<br />
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TSI PRM<br />
Die Europäische Richtlinie 7 TSI PRM – Technische Spezifik<strong>at</strong>ionen für Interoperabilität;<br />
Anwendungsbereich: Teilsysteme „Infrastruktur“ <strong>und</strong> „Fahrzeuge“; Teilbereich: Zugänglichkeit für<br />
eingeschränkt mobile Personen – ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Die Mitgliedsta<strong>at</strong>en der EU sind<br />
verpflichtet die Europäischen <strong>Richtlinien</strong> in n<strong>at</strong>ionales Recht umzusetzen.<br />
Ziel dieser TSI ist es, für eingeschränkt mobile Personen die Zugänglichkeit zur Beförderung mit der<br />
Eisenbahn zu verbessern. Dies umfasst auch die Zugänglichkeit der öffentlichen Bereiche der<br />
Infrastruktur (einschließlich Bahnhöfen), die der Verantwortung des Eisenbahnunternehmens, des<br />
Infrastrukturbetreibers oder des Bahnhofsbetreibers unterliegen.<br />
Die TSI PRM gilt für den Teilbereich „Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen“ der<br />
Teilsysteme „Infrastruktur“ <strong>und</strong> „Fahrzeuge“ des interoperablen konventionellen Eisenbahnsystems<br />
<strong>und</strong> des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. Sie befasst sich außerdem mit einigen Elementen des<br />
Teilsystems „Telem<strong>at</strong>ikanwendungen für den Personenverkehr“, z. B. mit Einrichtungen für den<br />
Fahrkartenverkauf.<br />
Die folgende Graphik zeigt den Geltungsbereich der TSI PRM im Österreichischen<br />
Schienenverkehrssystem:<br />
7 Um die Interoperabilität der Netze in der EU zu gewährleisten arbeitet die EC an der Harmonisierung der<br />
technischen Normen. Für den Eisenbahnsektor wurden schon in etlichen Teilgebieten „Technische Spezifik<strong>at</strong>ionen<br />
für die Interoperabilität“ (TSI) ausgearbeitet: z.B. Richtlinie 96/48/EG – Interoperabilität des<br />
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem - umgesetzt mit österreichischem Eisenbahngesetz am<br />
26.04.2002; Richtlinie 2001/16/EG – Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems -<br />
umgesetzt mit österreichischem Eisenbahngesetz am 30.04.2004; Richtlinie 2004/50/EG – Änderungen der<br />
Interoperabilitätsrichtlinien - umgesetzt mit österreichischem Eisenbahngesetz am 26.07.2006.<br />
TSI-PRM bezeichnet die „Technical Specific<strong>at</strong>ions for Interoperability – People with Reduced Mobility“ im<br />
Internet zu finden unter: http://ec.europa.eu/transport/rail/interoperability/tsi_revised_de.htm<br />
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Abbildung 2: Anwendungsbereich der TSI PRM im Österreichischen Schienenverkehr<br />
Quelle: Präsent<strong>at</strong>ion von DI Dr. Michael Walter (bmvit) im Rahmen der Veranstaltung „Neue <strong>Rahmenbedingungen</strong><br />
der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnwesens“ am 3.7.2007 in Wien<br />
Die TSI-PRM gibt verbindliche Mindeststandards vor, die von allen Schienenverkehrsbetreibern<br />
eingehalten werden müssen. Die n<strong>at</strong>ionalen Standards können aber über die in den TSI PRM festgelegten<br />
Mindeststandards hinausgehen.<br />
Die TSI-PRM enthält funktionale <strong>und</strong> technische Spezifik<strong>at</strong>ionen für Infrastruktur <strong>und</strong> Eisenbahnfahrzeuge:<br />
Spezifik<strong>at</strong>ionen für die Infrastruktur:<br />
□ Parkmöglichkeiten für Menschen mit eingeschränkter Mobilität (PRM)<br />
□ Hindernisfreie Wege<br />
□ Türen <strong>und</strong> Eingänge<br />
□ Fußbodenoberflächen<br />
□ Transparente Hindernisse<br />
□ Toiletten <strong>und</strong> Wickeltische<br />
□ Einrichtungsgegenstände <strong>und</strong> frei stehende Objekte<br />
□ Fahrkartenschalter, Inform<strong>at</strong>ions- <strong>und</strong> K<strong>und</strong>enbetreuungsschalter<br />
□ Beleuchtung<br />
□ Visuelle Inform<strong>at</strong>ionen: Webweiser, Piktogramme <strong>und</strong> dynamische Inform<strong>at</strong>ionen<br />
□ Gesprochene Inform<strong>at</strong>ionen<br />
□ Notausgänge, Alarme<br />
□ Geometrie von Fußgängerüberführungen <strong>und</strong> Unterführungen<br />
□ Treppen<br />
□ Handläufe<br />
□ Rampen, Fahrtreppen, Aufzüge, Fahrsteige<br />
□ Höhe <strong>und</strong> Abstand des Bahnsteigs<br />
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□ Bahnsteigbreite <strong>und</strong> Bahnsteigkante<br />
□ Bahnsteigenden<br />
□ Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer<br />
□ Schienengleicher Bahnübergang in Bahnhöfen<br />
Spezifik<strong>at</strong>ionen für die Eisenbahnfahrzeuge:<br />
□ Sitze<br />
□ Rollstuhlplätze<br />
□ Türen<br />
□ Beleuchtung<br />
□ Toiletten<br />
□ Lichte Räume<br />
□ K<strong>und</strong>eninform<strong>at</strong>ionen<br />
□ Höhenänderungen<br />
□ Handläufe<br />
□ Rollstuhlgerechte Schlafgelegenheit<br />
□ Position von Stufen zum Ein- <strong>und</strong> Ausstieg<br />
□ Akustische Türsignale<br />
Anmerkungen zu TSI PRM aus Sicht von Menschen mit Behinderungen 8 :<br />
Hinsichtlich des barrierefreien Reisens mit dem Zug gibt es aktuell zwei Initi<strong>at</strong>iven auf<br />
europäischer Ebene. Zum einen gibt es Bestrebungen für eine Verordnung über die Rechte<br />
<strong>und</strong> Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr. Hierzu h<strong>at</strong> das Europäische Parlament<br />
im Januar 2007 erfreulicherweise einige vom Europäischen Behindertenforum (EDF)<br />
vorgeschlagene Änderungswünsche angenommen, wodurch die Rechte behinderter <strong>und</strong> in<br />
ihrer Mobilität eingeschränkter Menschen noch zusätzlich gestärkt werden würden. Vom<br />
Gr<strong>und</strong>s<strong>at</strong>z her orientieren sich die Vorschläge des R<strong>at</strong>es <strong>und</strong> insbesondere die Änderungswünsche<br />
des Parlaments an den Parametern „Beförderungspflicht“, „diskriminierungsfreie<br />
Beförderung“ <strong>und</strong> „Bereitstellung geeigneter Hilfeleistungen“, wie wir sie auch schon aus der<br />
Verordnung über die Rechte behinderter Fluggäste kennen. Zudem will das Europäische<br />
Parlament den Geltungsbereich der Verordnung über die Rechte von Reisenden im Bahnverkehr<br />
nicht nur auf den grenzüberschreitenden Verkehr beschränkt wissen, sondern auf den<br />
gesamten Bahnverkehr in den Mitgliedsta<strong>at</strong>en ausdehnen.<br />
Parallel zu den genannten Bestrebungen des R<strong>at</strong>es <strong>und</strong> des Parlaments wurden –gestützt auf<br />
die verschiedenen <strong>Richtlinien</strong> zur Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems<br />
(2004/50/EC, 2001/16/EC, 96/48/EC) – in den vergangenen Jahren so genannte Technische<br />
Spezifik<strong>at</strong>ionen für die Interoperabilität Personen mit eingeschränkter Mobilität betreffend<br />
(TSI PRM) erarbeitet. Der abgestimmte Entwurf dieser TSI PRM liegt seit dem vergangenen<br />
Sommer vor <strong>und</strong> wird nach seiner Übersetzung verbindlich werden. Er beinhaltet zahlreiche<br />
Mindestanforderungen hinsichtlich der zukünftigen barrierefreien Gestaltung von Zügen <strong>und</strong><br />
Bahnhöfen. Zugleich zeigt die Praxis, dass die TSI PRM, obwohl sie eigentlich nur den in den<br />
genannten <strong>Richtlinien</strong> klar umrissenen Bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems<br />
regelt, weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Fahrzeuggestaltung innerhalb der<br />
8 Quelle: Dr. Volker Sieger in „Mobilität für alle – Eine Herausforderung für Europa“, Vortrag bei einer<br />
Europäischen Konferenz zur Intergr<strong>at</strong>ion behinderter Menschen am 11./12. Juni 2007<br />
Dr. Volker Sieger ist Leiter des Instituts für barrierefreie Gestaltung <strong>und</strong> Mobilität (IbGM) in Mainz,<br />
Deutschland.<br />
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Mitgliedssta<strong>at</strong>en h<strong>at</strong>. Denn bereits seit geraumer Zeit orientieren sich die europäischen<br />
Fahrzeughersteller an dieser TSI PRM, wenn es darum geht, ihre Schienenfahrzeuge<br />
barrierefrei zu gestalten. Indirekt bestimmt die TSI PRM damit den gesamten<br />
Schienenfahrzeugmarkt in Europa.<br />
Was auf den ersten Blick wie ein Gleichklang zwischen der Verankerung von Rechten<br />
behinderter Bahnreisender auf der einen <strong>und</strong> der Erarbeitung von Mindeststandards für die<br />
Gestaltung von Zügen <strong>und</strong> Bahnhöfen auf der anderen Seite aussieht, entpuppt sich bei<br />
genauerem Hinsehen als Mogelpackung. Denn während behinderten <strong>und</strong> in ihrer Mobilität<br />
eingeschränkten Fahrgästen auf der einen Seite zusätzliche Rechte für eine<br />
diskriminierungsfreie Beförderung zugesprochen werden sollen, schließt die TSI PRM einen<br />
Großteil behinderter Menschen von der Nutzung der Züge aus. Und dies von heute angesehen<br />
für mindestens 30 Jahre, denn so lang ist in der Regel die Laufzeit von Schienenfahrzeugen.<br />
Hier ist gewiss nicht der richtige Ort, um im Detail über Rampenneigungen zu diskutieren.<br />
Deshalb möchte ich lediglich darauf hinweisen, dass die TSI PRM durch die in ihr<br />
festgelegten maximal zulässigen Neigungen von Rampen 9 , die den Zugang in das Fahrzeug<br />
<strong>und</strong> die Bewegung im Fahrzeug gewährleisten sollen, den Anforderungen sehr vieler<br />
behinderter Menschen entgegenstehen. Worauf es mir heute allerdings besonders ankommt –<br />
<strong>und</strong> ich hoffe, dass sich dies auch in der anschließenden Diskussion widerspiegelt – ist, das<br />
Defizit in den Ber<strong>at</strong>ungs- <strong>und</strong> Entscheidungsstrukturen innerhalb der EU aufzuzeigen, die die<br />
TSI PRM in der jetzigen Form überhaupt erst möglich gemacht haben. T<strong>at</strong>sache ist nämlich,<br />
dass für die Erarbeitung dieser Mindeststandards für Personen mit eingeschränkter Mobilität<br />
im Wesentlichen die n<strong>at</strong>ionalen Bahngesellschaften, ihre Aufsichtsbehörden <strong>und</strong> die Vertreter<br />
der Fahrzeugindustrie zuständig waren. Organis<strong>at</strong>ionen behinderter Menschen oder von<br />
ihnen beauftragte Kompetenzzentren waren nicht befugt, gleichberechtigt mit den genannten<br />
Akteuren an der TSI PRM zu arbeiten. Der schließlich eingeleitete Konsult<strong>at</strong>ionsprozess war<br />
nicht ans<strong>at</strong>zweise dazu geeignet, einmal gefasste Gr<strong>und</strong>s<strong>at</strong>zentscheidungen, die ausschließlich<br />
aus der Interessenlage der Bahngesellschaften <strong>und</strong> Fahrzeughersteller zu begründen sind, im<br />
Interesse behinderter Menschen wieder rückgängig zu machen…<br />
Ich möchte an dieser Stelle noch einmal die UN-Konvention für die Rechte behinderter<br />
Menschen bemühen. Dort heißt es, die Vertragssta<strong>at</strong>en treffen geeignete Maßnahmen, um<br />
Mindeststandards auszuarbeiten <strong>und</strong> zu erlassen. … In Bezug auf zukünftige Mindeststandards<br />
für den europäischen Eisenbahnverkehr kann das nur bedeuten, die <strong>Richtlinien</strong> zur<br />
Interoperabilität möglichst bald so zu ändern, dass eine gleichberechtigte Mitsprache der<br />
Organis<strong>at</strong>ionen behinderter Menschen zwingend vorgeschrieben wird.<br />
(Quelle: Dr. Volker Sieger in „Mobilität für alle – Eine Herausforderung für Europa“,<br />
Vortrag bei einer Europäischen Konferenz zur Intergr<strong>at</strong>ion behinderter Menschen am 11./12.<br />
Juni 2007)<br />
„EU-Busrichtlinie“<br />
Die Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des R<strong>at</strong>es über besondere Vorschriften<br />
für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen („EU-Busrichtlinie“) enthält<br />
9 Anmerkung: die TSI PRM „erlaubt“ Rampenneigungen von bis zu 18%<br />
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unter anderem im „Anhang VII“ präzise Vorschriften in Bezug auf technische Einrichtungen für<br />
Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität. Sie schreibt nicht nur die technischen D<strong>at</strong>en für Rampen oder<br />
Lifte in diesen Fahrzeugen vor, sondern enthält auch Bestimmungen, in denen spezielle Sitzplätze für<br />
Personen mit eingeschränkter Mobilität, ein ausgewiesener Bereich für Rollstühle, Pl<strong>at</strong>z für<br />
Blindenführh<strong>und</strong>e <strong>und</strong> farbliche Kontraste für Fahrgäste mit Sehbehinderungen, etc. gefordert werden.<br />
Inhalt der „Vorschriften in Bezug auf technische Einrichtungen für Fahrgäste mit eingeschränkter<br />
Mobilität“:<br />
□ Stufen<br />
□ Behindertensitze <strong>und</strong> Pl<strong>at</strong>zangebot für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität<br />
□ Kommunik<strong>at</strong>ionseinrichtungen<br />
□ Piktogramme<br />
□ Fußbodenneigung<br />
□ Vorschriften in Bezug auf Rollstuhlfahrer<br />
□ Sitze im Rollstuhlbereich<br />
□ Standfestigkeit der Rollstühle<br />
□ Türbetätigung<br />
□ Beleuchtung<br />
□ Vorschriften für Einstiegshilfen<br />
<strong>Richtlinien</strong> zur Erstellung von Normen/Standards unter Berücksichtigung der<br />
Bedürfnisse von älteren <strong>und</strong> behinderten Menschen:<br />
CEN/CENELEC Guide 6 - Guidelines for standards developers to address the needs<br />
of older persons and persons with disabilities<br />
Dieser Leitfaden richtet sich an die Entwickler von Normen <strong>und</strong> Standards <strong>und</strong> wurde vom “European<br />
Committee for Standardiz<strong>at</strong>ion” (CEN) <strong>und</strong> vom “European Committee for Electrotechnical<br />
Standardiz<strong>at</strong>ion” (CENELEC) 2001 herausgegeben. Der Leitfaden enthält unter anderem Tabellen /<br />
Listen mit Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, damit Normen / Standards den Bedürfnissen<br />
von älteren Menschen <strong>und</strong> Menschen mit Behinderungen gerecht werden. Zu diesen Faktoren zählen<br />
z.B. Altern<strong>at</strong>ive Inform<strong>at</strong>ionsform<strong>at</strong>e, Positionierung <strong>und</strong> Layout von Inform<strong>at</strong>ion <strong>und</strong><br />
Bedienelementen, Beleuchtung / Blendung, Farben / Kontrast, Schriftgröße / Schriftart, klare /<br />
einfache Sprache, Lautstärke / Rauschen, Geschwindigkeit der Inform<strong>at</strong>ionspräsent<strong>at</strong>ion, Antiallergische<br />
M<strong>at</strong>erialien, … etc.<br />
CWA 45546-1:2004: Guidelines To Standardisers Of Collective Transport Systems -<br />
Needs Of Older People And Persons With Disabilities - Part 1: Basic Guidelines<br />
Dieses CEN-Workshop-Agreement (CWA) Dokument richtet sich an die Entwickler von Normen <strong>und</strong><br />
Standards für ÖV-Systeme. Das Dokument beinhaltet eine Reihe von Tabellen mit Faktoren, die<br />
berücksichtigt werden müssen, damit die Normen / Standards für Haltestellen / Bahnhöfe <strong>und</strong><br />
Fahrzeuge den Bedürfnissen von älteren <strong>und</strong> behinderten Fahrgästen entsprechen.<br />
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Relevante Normen<br />
Normen zur barrierefreien Gestaltung von öffentlichen Räumen <strong>und</strong> Gebäuden<br />
□ ÖNORM B 10 1600 - Barrierefreies Bauen, Planungsgr<strong>und</strong>sätze 11<br />
□ ÖNORM B 1601 - Spezielle Baulichkeiten für behinderte <strong>und</strong> alte Menschen,<br />
Planungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
□ ÖNORM B 1602 - Barrierefreie Schul- <strong>und</strong> Ausbildungsstätten sowie Begleiteinrichtungen<br />
□ ÖNORM B 2457 - Schrägaufzüge für behinderte Personen - Bauvorschriften 12<br />
□ ÖNORM B 5330-1 - Türen, Allgemeines<br />
□ ÖNORM EN 81-70 - Sicherheit für die Konstruktion <strong>und</strong> den Einbau von Aufzügen - Teil 70:<br />
Besondere Anwendungen für Personen- <strong>und</strong> Lastenaufzüge - Zugängigkeit von Aufzügen für<br />
Personen einschließlich Personen mit Behinderung<br />
□ ÖNORM EN ISO 10535 - Lifter - Anforderungen <strong>und</strong> Prüfverfahren<br />
□ DIN 18024-1 - Bauliche Maßnahmen für behinderte <strong>und</strong> alte Menschen im öffentlichen Bereich<br />
- Planungsgr<strong>und</strong>lagen Straßen, Plätze <strong>und</strong> Wege<br />
□ DIN 18024 – 2 - Bauliche Maßnahmen für behinderte <strong>und</strong> alte Menschen im öffentlichen<br />
Bereich - Planungsgr<strong>und</strong>lagen öffentlich zugängliche Gebäude<br />
□ DIN-Taschenbuch 199 - Barrierefreies Planen <strong>und</strong> Bauen, 5. Auflage 2005; Das Basishandbuch<br />
für barrierefreies Planen <strong>und</strong> Bauen<br />
□ SN 52 1500 - Schweizer Norm - Behindertengerechtes Bauen<br />
□ ISO/TR 9527 - Building construction - Needs of disabled people in buildings - Design<br />
guidelines<br />
10 Hinweis: B ist ein vom Normungsinstitut verwendetes internes Kürzel <strong>und</strong> bezeichnet die Zugehörigkeit zum<br />
Bauwesen. z.B. ÖNORM B 1602 – Barrierefreie Schul- <strong>und</strong> Ausbildungsstätten <strong>und</strong> Begleiteinrichtungen,<br />
ÖNORM B 1603 – Planungsgr<strong>und</strong>lagen für barrierefreie Tourismuseinrichtungen,…<br />
11 In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgr<strong>und</strong>sätze für das Barrierefreie Bauen" definiert (z.B. Gehsteige,<br />
Rampen, Eingangsbereiche <strong>und</strong> Türen). Da sich das Baurecht jedoch im Wesentlichen nach den Bestimmungen<br />
der jeweiligen Länder richtet (d.h. nach der „Landesbauordnung“), haben die Normen meist nur empfehlenden<br />
Charakter.<br />
12 Die ÖNORM B 2457 wurde als so genannte "Vornorm" herausgegeben <strong>und</strong> enthält die technischen<br />
Bestimmungen für den Bau eines Schrägaufzugs. Eine Vornorm wird dann erstellt, wenn die technische<br />
Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist <strong>und</strong> man abwarten will, ob Erfahrungen eine Korrektur sinnvoll<br />
erscheinen lassen.<br />
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Normen zu Leit- <strong>und</strong> Inform<strong>at</strong>ionssystemen<br />
□ ÖNORM A 3011 - Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinform<strong>at</strong>ion - Allgemeine<br />
Gr<strong>und</strong>sätze<br />
□ ÖNORM A 3011, Teil 3 - Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinform<strong>at</strong>ion<br />
□ ÖNORM A 3012 - Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinform<strong>at</strong>ion (Orientierung mit<br />
Hilfe von Richtungspfeilen, graphischen Symbolen, Text, Licht <strong>und</strong> Farbe)<br />
□ ÖNORM EN 12464-1 - Licht <strong>und</strong> Beleuchtung, Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1:<br />
Arbeitsstätten in Innenräumen<br />
□ ÖNORM EN 12464-2 – Licht <strong>und</strong> Beleuchtung, Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 2:<br />
Arbeitsplätze im Freien<br />
□ ÖNORM V 2100 - Technische Hilfen für sehbehinderte <strong>und</strong> blinde Menschen, Taktile<br />
Markierungen an Anmeldetableaus für Fußgänger<br />
□ ÖNORM V 2101 - Technische Hilfen für sehbehinderte <strong>und</strong> blinde Menschen, Akustische <strong>und</strong><br />
tastbare Hilfssignale an Verkehrslichtsignalanlagen<br />
□ ÖNORM V 2102 - Technische Hilfen für sehbehinderte <strong>und</strong> blinde Menschen, Taktile<br />
Bodeninform<strong>at</strong>ionen<br />
□ ÖNORM V 2102-1 - Technische Hilfen für sehbehinderte <strong>und</strong> blinde Menschen, Taktile<br />
Bodeninform<strong>at</strong>ionen – Teil 1: Für Wege in Baulichkeiten <strong>und</strong> im Öffentlichen Raum<br />
□ ÖNORM V 2103 - Technische Hilfen für sehbehinderte <strong>und</strong> blinde Menschen - Tragbare Sender<br />
zur Aktivierung von Hilfseinrichtungen für behinderte Menschen<br />
□ ÖNORM V 2104 - Technische Hilfen für sehbehinderte <strong>und</strong> blinde Menschen, Baustellen- <strong>und</strong><br />
Gefahrenbereichsabsicherungen<br />
□ ÖNORM V 2105 - Technische Hilfen für sehbehinderte <strong>und</strong> blinde Menschen, Tastbare<br />
Beschriftungen <strong>und</strong> Inform<strong>at</strong>ionssysteme<br />
□ ÖNORM Z 1000-1 - Sicherheitskennfarben <strong>und</strong> –kennzeichen, Begriffsbestimmungen,<br />
Anforderungen, Ausführungen<br />
Normen zum Öffentlichen Personenverkehr<br />
□ ÖNORM B 4970:1997 08 01 Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr - Planung<br />
□ ÖNORM V 5900:1996 04 01 Öffentlicher Personennahverkehr - Begriffsbestimmungen<br />
□ ÖNORM V 5940:1987 03 01 Öffentlicher Personenverkehr; Fahrausweise<br />
□ ÖNORM V 5950:1994 10 01 Fahrausweisautom<strong>at</strong>en<br />
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Im Bereich Eisenbahnwesen gibt es keine eigenständigen Normen zur Barrierefreiheit - das Thema<br />
"Barrierefreiheit" wird im Eisenbahnnormungswesen nur als "Nebenthema" behandelt, wie z.B. in der<br />
EN 14752 über Eisenbahntüren.<br />
2.4 Praxisempfehlungen<br />
Neben den „offiziellen“ Dokumenten (Gesetzen, <strong>Richtlinien</strong> <strong>und</strong> Normen) wurde bereits eine Vielzahl<br />
an Praxisempfehlungen, Handbüchern <strong>und</strong> Inform<strong>at</strong>ionsblättern zur barrierefreien Gestaltung (von<br />
Teilbereichen) des Öffentlichen Verkehrs publiziert. Herausgeber dieses Inform<strong>at</strong>ionsm<strong>at</strong>erials sind<br />
meist Behindertenorganis<strong>at</strong>ionen oder mit der Them<strong>at</strong>ik befasste Ber<strong>at</strong>ungsstellen bzw. amtliche<br />
Stellen (z.B. Sozialamt, Stadtbaudirektion, Verkehrsministerium,…).<br />
Eine vollständige Auflistung all dieser Publik<strong>at</strong>ionen ist wegen der Fülle des M<strong>at</strong>erials nicht möglich –<br />
im Folgenden werden daher (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) nur einige dieser Dokumente<br />
exemplarisch aufgelistet.<br />
Praxisempfehlungen zu barrierefreiem Bauen<br />
□ OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit <strong>und</strong> Barrierefreiheit 13<br />
□ Barrierefreies Gestalten - öffentliche WC-Anlagen; Techn. Info-Bl<strong>at</strong>t Nr. 1 des Netzwerks der<br />
österreichischen Ber<strong>at</strong>ungsstellen für barrierefreies Planen <strong>und</strong> Bauen 14<br />
□ Barrierefreies Gestalten – Aufzüge; Techn. Info-Bl<strong>at</strong>t Nr. 2 des Netzwerks der österreichischen<br />
Ber<strong>at</strong>ungsstellen für barrierefreies Planen <strong>und</strong> Bauen<br />
□ Barrierefreies Gestalten - Schrägaufzüge <strong>und</strong> Hebebühnen; Techn. Info-Bl<strong>at</strong>t Nr. 3 des<br />
Netzwerks der österreichischen Ber<strong>at</strong>ungsstellen für barrierefreies Planen <strong>und</strong> Bauen<br />
□ Handbuch „Barrierefreiheit für Alle“ herausgegeben von freiraum-europa (www.freiraumeuropa.org)<br />
□ Handbuch „Barrierefreies Bauen für Alle Menschen – Planungsgr<strong>und</strong>lagen“ herausgegeben vom<br />
Refer<strong>at</strong> Barrierefreies Bauen der Stadtbaudirektion Graz (barrierefrei@stadt-graz.<strong>at</strong>)<br />
13 Diese Richtlinie basiert auf den Ber<strong>at</strong>ungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur<br />
Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten<br />
Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB)<br />
in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der St<strong>at</strong>uten des<br />
OIB koordiniert. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der St<strong>at</strong>uten durch die<br />
Generalversammlung des OIB im April 2007.<br />
14 Die Inform<strong>at</strong>ionsblätter des Netzwerks der österreichischen Ber<strong>at</strong>ungsstellen für barrierefreies Planen <strong>und</strong><br />
Bauen können bezogen werden bei: Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilit<strong>at</strong>ion ÖAR<br />
(www.oear.or.<strong>at</strong>)<br />
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□ „Selbstrettung für ALLE Menschen – Barrierefreier Brandschutz“, Inform<strong>at</strong>ionsbl<strong>at</strong>t<br />
herausgegeben vom Refer<strong>at</strong> Barrierefreies Bauen der Stadtbaudirektion Graz<br />
(barrierefrei@stadt-graz.<strong>at</strong>)<br />
□ „Checkliste für barrierefreies Bauen“ herausgegeben vom Sozialamt der Stadt Münster<br />
(Unter www.muenster.de/komm (Publik<strong>at</strong>ionen) kann die Checkliste im Internet abgerufen<br />
werden.)<br />
Praxisempfehlungen zur barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Raums<br />
□ „Straßenraum für alle – Planung für geh- <strong>und</strong> sehbehinderte Menschen“<br />
Die Broschüre "Straßenraum für alle" des B<strong>und</strong>esministeriums für Verkehr, Innov<strong>at</strong>ion <strong>und</strong><br />
Technologie (BMVIT) <strong>und</strong> dem Kur<strong>at</strong>orium für Verkehrssicherheit (KfV) stellt eine wesentliche<br />
Gr<strong>und</strong>lage für behindertengerechte Planung dar. Die Planung für jene, die am stärksten durch<br />
äußere Einschränkungen behindert werden - Menschen, die im Rollstuhl sitzen, Blinde <strong>und</strong><br />
Sehbehinderte - bilden den Schwerpunkt der Broschüre. (Die Broschüre ist online verfügbar auf<br />
http://www.bmvit.gv.<strong>at</strong>/service/publik<strong>at</strong>ionen/verkehr/strasse/ verfügbar, oder kann als<br />
Druckausgabe beim BMVIT, Abteilung II/GV – Gesamtverkehr, Logistik <strong>und</strong> Telem<strong>at</strong>ik bestellt<br />
werden.<br />
□ „Leitfaden Unbehinderte Mobilität“, herausgegeben von der Hessischen Straßen- <strong>und</strong><br />
Verkehrsverwaltung (2006). Dieser Leitfaden will Lösungen zur Umsetzung barrierefreier<br />
Plaungen im öffentlichen Verkehrsraum anbieten, die möglichst allen Verkehrsteilnehmern<br />
gerecht werden. Der Leitfaden zeigt exemplarisch Möglichkeiten zum Straßenentwurf für die<br />
häufigsten Anwendungsfälle auf <strong>und</strong> soll Stadt- <strong>und</strong> Verkehrsplanern als Planungshilfe dienen.<br />
□ Broschüre „LEITdetails für Planung <strong>und</strong> Bauausführung“ (www.barrierefrei-mobilitaet.de)<br />
herausgegeben vom Ingenieurbüro Barrierefreies Planen <strong>und</strong> Bauen Fulda – Inhalt:<br />
Wegesysteme, gesicherte <strong>und</strong> ungesicherte Querung, Haltestellen, Praxistipps <strong>und</strong> Anleitungen<br />
zu Planung <strong>und</strong> Einbau von Bodenleitsystemen<br />
Praxisempfehlungen zu Leit- <strong>und</strong> Inform<strong>at</strong>ionssystemen<br />
□ „MAINual – Handbuch Barrierefreie Öffentlichkeit – Inform<strong>at</strong>ion, Kommunik<strong>at</strong>ion,<br />
Inklusion“ herausgegeben vom Verein MAIN (Den Buchinhalt ohne Bilder können Sie online<br />
abrufen unter: http://www.mainweb.<strong>at</strong>/mainual/)<br />
□ Inform<strong>at</strong>ionsbl<strong>at</strong>t zum Verlegeschema für Blindenleitsysteme auf Bahnsteigen (Leitstein II <strong>und</strong><br />
III) 15<br />
15 Dieses Inform<strong>at</strong>ionsbl<strong>at</strong>t kann bezogen werden bei: Österreichische B<strong>und</strong>esbahnen, Infrastruktur-Betrieb AG,<br />
1010 Wien, Elisabethstraße 9, wolfgang.skowronek@oebb.<strong>at</strong><br />
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Praxisempfehlungen zu barrierefreiem Öffentlichen Verkehr<br />
□ „Barrierefreie Schienenfahrzeuge des ÖPNV“ – Diplomarbeit am Institut für Verkehrsplanung<br />
<strong>und</strong> Verkehrstechnik der TU-Wien, September 2005, DI Roman Kirnbauer<br />
□ „Barrierefreier ÖPNV in Deutschland“, herausgegeben vom Verband Deutscher<br />
Verkehrsunternehmen (VDV Schriftenreihe)<br />
□ „Barrierefreie Infrastruktur – Planungsrichtlinie“ (2003) – Diese <strong>Richtlinien</strong> für das Entwerfen<br />
barrierefreier Eisenbahninfrastruktur wurden durch ÖBB GB Fahrweg unter Beteiligung der<br />
Experten von Selbsthilfeorganis<strong>at</strong>ionen behinderter Menschen im Auftrag der ÖBB<br />
Bahnhofsoffensive erstellt. Da die einschlägigen Normen schwerpunktmäßig auf mobilitäts-<br />
oder auf sehbehinderte Menschen ausgerichtet sind war ein inhaltlicher Ausgleich in Form<br />
dieser <strong>Richtlinien</strong> erforderlich. Diese <strong>Richtlinien</strong> gehen in vielen Punkten über die einschlägigen<br />
Normen hinaus, da die einschlägigen Normen nicht in ausreichendem Maß die Besonderheiten<br />
der Eisenbahninfrastruktur berücksichtigen. Durch gemeinsam festgelegte Vereinfachungen der<br />
Normen wird die Möglichkeit von Planungsfehlern entscheidend reduziert.<br />
□ „Nicht sehen <strong>und</strong> doch ankommen – Barrierefreie Mobilität für blinde <strong>und</strong> sehbehinderte<br />
Menschen“ herausgegeben vom Österreichischen Blinden- <strong>und</strong> Sehbehindertenverband (ÖBSV),<br />
B<strong>und</strong>esverkehrsgremium<br />
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3 <strong>Rechtliche</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> für barrierefreien Öffentlichen<br />
Verkehr in Deutschland <strong>und</strong> in der Schweiz<br />
Dieser Abschnitt gibt einen kurzen Überblick über die rechtlichen <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>und</strong><br />
Kompetenzverteilungen, die für die barrierefreie Gestaltung des Öffentlichen Verkehrs in Deutschland<br />
<strong>und</strong> in der Schweiz relevant sind.<br />
3.1 <strong>Rechtliche</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> für barrierefreien Öffentlichen<br />
Verkehr in Deutschland<br />
Die nachstehenden Ausführungen, mit Ausnahme des Kapitels zum Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz,<br />
sind Textauszüge aus der VDV-Publik<strong>at</strong>ion „Barrierefreier ÖPNV in Deutschland“ (erschienen<br />
im April 2003) – in Kapitel 3 dieses Buches werden unter der Überschrift „<strong>Rechtliche</strong>r Rahmen,<br />
Technische Standards <strong>und</strong> Empfehlungen“ die vielfältigen Regelungen auf B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Länderebene<br />
sowie Europäische Regelungen dargestellt, die für das Thema „barrierefreier ÖPNV“ in Deutschland<br />
von Bedeutung sind.<br />
Dazu stehen in kursiver Schrift Auszüge aus einem Vortrag von Dr. Volker Sieger 16 (April 2007) zum<br />
Thema „Leben ohne Barrieren?! 5 Jahre Behindertengleichstellungsgesetz“, welche die Situ<strong>at</strong>ion in<br />
Deutschland aus dem Blickwinkel von Menschen mit Behinderungen beleuchten.<br />
3.1.1 <strong>Rechtliche</strong> Zuständigkeiten für Öffentlichen Personennahverkehr in<br />
Deutschland<br />
Seit dem 1. Januar 1996 tragen die B<strong>und</strong>esländer die Aufgaben- <strong>und</strong> Finanzverantwortung für alle<br />
Bereiche des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Vom B<strong>und</strong> erhalten sie dafür einen durch<br />
Artikel 106a Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) gesicherten <strong>und</strong> für den ÖPNV bestimmten Betrag. Die Länder haben<br />
für die Aufgabenträgerschaft des so genannten „straßengeb<strong>und</strong>enen ÖPNV“ (Busse, Straßenbahnen,<br />
Stadtbahnen, U-Bahnen) <strong>und</strong> des so genannten „schienengeb<strong>und</strong>enen ÖPNV (SPNV) 17 " (S-Bahnen,<br />
regionale Bahnen) unterschiedliche Zuständigkeitsstrukturen gewählt: Übereinstimmend haben die<br />
Länder für den straßengeb<strong>und</strong>enen ÖPNV die Kommunen (Kreise <strong>und</strong> kreisfreie Städte) als<br />
Aufgabenträger bestimmt. Vielfach haben sie die Zuständigkeit für den SPNV auf Zweckverbände<br />
übertragen oder in kommunale Trägerschaft gegeben (z.B. Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-<br />
Pfalz); einige Länder nehmen die Aufgaben aber auch z.B. in Form von Landesnahverkehrs-<br />
16 Herr Dr. Volker Sieger ist Leiter des Instituts für barrierefreie Gestaltung <strong>und</strong> Mobilität (IbGM) in Mainz. Er<br />
h<strong>at</strong> diesen Vortrag im Rahmen einer Anhörung der B<strong>und</strong>estagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen am 23.<br />
April 2007 gehalten um eine Bestandsaufnahme zur Barrierefreiheit in Deutschland vorzunehmen <strong>und</strong> seine<br />
Sicht der Dinge darzustellen.<br />
Quelle: http://www.institut-bgm.de/mime/00051548D1182159542.doc (31.7.2008)<br />
17 Schienenpersonennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die<br />
überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu<br />
befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte<br />
Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit 1 St<strong>und</strong>e nicht übersteigt (§ 2 Abs. 5 AEG [1/9]).<br />
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gesellschaften selbst wahr (z.B. Niedersachsen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-<br />
Vorpommern, Saarland, Schleswig-Holstein, Berlin, Hamburg, Bayern, Thüringen).<br />
3.1.2 <strong>Rechtliche</strong> Bestimmungen auf B<strong>und</strong>esebene<br />
Gr<strong>und</strong>gesetz<br />
Mit der Bestimmung des Gr<strong>und</strong>gesetzes „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt<br />
werden“ h<strong>at</strong> der Verfassungsgeber der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland deutlich zum Ausdruck gebracht,<br />
dass „benachteiligende <strong>und</strong> ausgrenzende Bestimmungen <strong>und</strong> diskriminierende Bedingungen im<br />
Alltag behinderter Menschen gesellschaftlich nicht zu akzeptieren sind“. Die Zielsetzung, die Belange<br />
behinderter Personen im ÖPNV zu berücksichtigen, ist – bereits vor der Ergänzung des Artikels 3<br />
Gr<strong>und</strong>gesetz im Jahre 1994 – in gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> technische Regeln eingeflossen. So war<br />
nach dem „Gesetz über die Finanzhilfen des B<strong>und</strong>es zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den<br />
Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – GVFG)“ eine investive Maßnahme schon seit<br />
Anfang der 90er Jahre nur dann förderfähig, wenn sie die „... Belange Behinderter, alter Menschen<br />
<strong>und</strong> anderen Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt“ (§ 3 Ziffer 1 Buchstabe d<br />
GVFG in der Fassung vom 25. Februar 1992). Auch in der „Eisenbahn-Bau- <strong>und</strong> Betriebsordnung<br />
(EBO)“, die die Schienenverkehrsmittel <strong>und</strong> -verkehrsanlagen der öffentlichen Eisenbahnen betrifft,<br />
<strong>und</strong> in der „Verordnung über den Bau <strong>und</strong> Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)“ waren<br />
entsprechende Generalklauseln (§ 2 Abs. 3 EBO in der Fassung von 1991, § 3 Abs. 5 BOStrab in der<br />
Fassung vom 11. Dezember 1987) <strong>und</strong> einige Einzelvorschriften zur Berücksichtigung der Belange<br />
behinderter Menschen enthalten.<br />
Sozialgesetzbuch<br />
Die Regelung der Anspruchsgr<strong>und</strong>lagen zur „Unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter<br />
Menschen im öffentlichen Personenverkehr“ wurde aus dem bis Juni 2001 geltenden<br />
„Schwerbehindertengesetz“ im Wesentlichen unverändert in das Sozialgesetzbuch übernommen.<br />
Danach werden „schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer<br />
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von<br />
Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend<br />
gekennzeichneten Ausweises ... im Nahverkehr ... unentgeltlich befördert; ...“ (§ 145 Abs<strong>at</strong>z 1 S<strong>at</strong>z 1<br />
SGB IX). Der Ausweis muss mit einer gültigen Wertmarke versehen sein. Für die im Gesetz<br />
genannten Schwerbehinderten („erheblich beeinträchtigte, blinde oder hilflose Menschen“) wird diese<br />
Wertmarke unentgeltlich ausgegeben; auch Begleitpersonen eines schwerbehinderten Menschen<br />
werden, sofern eine ständige Begleitung (gemäß Eintragung im Ausweis) notwendig ist, unentgeltlich<br />
befördert. Auf die Erst<strong>at</strong>tung der Fahrgeldausfälle, die aufgr<strong>und</strong> der unentgeltlichen Beförderung<br />
entstehen, haben die ÖPNV-Unternehmen einen (nicht unter Haushaltsvorbehalt stehenden)<br />
Rechtsanspruch. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Fahrgeldeinnahmen des jeweiligen<br />
Unternehmens mit Hilfe eines Faktors, der für jedes B<strong>und</strong>esland getrennt ermittelt wird.<br />
Behindertengleichstellungsgesetz<br />
Im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) <strong>und</strong> zur Änderung anderer Gesetze, das<br />
am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, kommt der Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik<br />
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konsequent zum Ausdruck: „Selbstbestimmung st<strong>at</strong>t Fürsorge ist Richtschnur der<br />
Integr<strong>at</strong>ionspolitik“. Schwerpunktmäßiges Ziel des Gesetzes ist die Herstellung einer umfassend<br />
verstandenen Barrierefreiheit, die für behinderte Menschen sowohl die Beseitigung von „räumlichen<br />
Barrieren“ als auch von „Kommunik<strong>at</strong>ions-Barrieren“ beinhaltet.<br />
Barrierefrei sind nach diesem Gesetz bauliche <strong>und</strong> sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische<br />
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Inform<strong>at</strong>ionsverarbeitung, akustische <strong>und</strong> visuelle<br />
Inform<strong>at</strong>ionsquellen <strong>und</strong> Kommunik<strong>at</strong>ionseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche,<br />
wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis <strong>und</strong><br />
gr<strong>und</strong>sätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich <strong>und</strong> nutzbar sind. Für den ÖPNV ist die<br />
Gesetzesforderung von Bedeutung, dass „öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen <strong>und</strong><br />
Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe der einschlägigen<br />
Rechtsvorschriften des B<strong>und</strong>es barrierefrei zu gestalten sind“.<br />
Anhörungsrecht<br />
Um die Belange behinderter Menschen im Sinne der Herstellung der Barrierefreiheit wirksamer als<br />
bisher zu berücksichtigen, wird die Förderung von Maßnahmen mit B<strong>und</strong>esmitteln nach dem<br />
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) zum einen an die Bedingung der Beteiligung<br />
entsprechender Behindertenbeauftragter/Behindertenbeiräte bei der Vorhabenplanung geknüpft. Ein<br />
Anhörungsrecht der zuständigen Behindertenbeauftragten / Behindertenbeiräte – ers<strong>at</strong>zweise der<br />
anerkannten Behindertenverbände – wurde verbindlich eingeführt. Zum anderen werden die<br />
zuständigen Länder verpflichtet, im Wege der Berichterst<strong>at</strong>tung darzulegen, inwieweit die geförderten<br />
Maßnahmen auch t<strong>at</strong>sächlich dem Ziel der Barrierefreiheit entsprechen. Im Bereich des ÖPNV<br />
wurden für die Vertreter behinderter Menschen weitreichende Beteiligungsrechte eingeführt. Vor<br />
allem wurden den jeweils zuständigen Behindertenbeauftragten oder -beiräten Anhörungsrechte bei<br />
der GVFG-Vorhabenplanung <strong>und</strong> bei der Aufstellung von Nahverkehrsplänen bzgl. der Aussagen zur<br />
Barrierefreiheit eingeräumt. Bei der Aufstellung von Programmen der Eisenbahnen zur Gestaltung von<br />
Bahnanlagen <strong>und</strong> Fahrzeugen, einschließlich eines Betriebsprogrammes, sind die Spitzenorganis<strong>at</strong>ionen<br />
der Behindertenverbände anzuhören. Das „Anhörungsrecht“ bedeutet nach allgemeinen<br />
verfahrensrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen, dass die Anzuhörenden die Möglichkeit erhalten, (t<strong>at</strong>sächlich) auf<br />
den Gang <strong>und</strong> das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Sie müssen zunächst darüber<br />
informiert werden, dass überhaupt ein GVFG-Vorhaben geplant bzw. ein Nahverkehrsplan aufgestellt<br />
oder ein Eisenbahn-Programm erstellt werden soll <strong>und</strong> über den relevanten Inhalt Kenntnis erhalten.<br />
Im Verfahren haben die jeweiligen zuständigen Organis<strong>at</strong>ionen (Antragsteller, Aufgabenträger,<br />
Eisenbahn-Infrastruktur- <strong>und</strong> -verkehrsunternehmen) die Stellungnahmen von Vertretern der Belange<br />
behinderter Menschen ernsthaft in Erwägung zu ziehen <strong>und</strong> sich inhaltlich mit ihnen auseinanderzusetzen.<br />
Es muss gewährleistet sein, dass die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung in den Willens-<br />
<strong>und</strong> Entscheidungsprozess mit einfließen. Dies ist für die Genehmigungs- <strong>und</strong> Aufsichtsbehörden<br />
prüfbar zu dokumentieren.<br />
Verbandsklagerecht<br />
Wichtig ist hier auch die Einführung eines Verbandsklagerechtes nach Maßgabe der<br />
Verwaltungsgerichtsordnung. Den anerkannten Behindertenverbänden wird die Möglichkeit<br />
eingeräumt, durch öffentlich-rechtliche „Feststellungsklage“ die t<strong>at</strong>sächliche Anwendung von<br />
Vorschriften durchzusetzen. Die Verbandsklage ist zulässig für Verwaltungsmaßnahmen, die den<br />
s<strong>at</strong>zungsmäßigen Aufgabenbereich des jeweiligen Verbandes berühren (Die Klagemöglichkeit setzt<br />
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nicht voraus, dass der klagende Verband in seinen subjektiven Rechten verletzt ist). Für den Bereich<br />
des ÖPNV sind dies die Vorschriften des B<strong>und</strong>esrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit im<br />
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz <strong>und</strong> Personenbeförderungsgesetz, der Eisenbahn-Bau- <strong>und</strong><br />
Betriebsordnung sowie der Straßenbahn-Bau- <strong>und</strong> Betriebsordnung. Eine Klage kann sich nur gegen<br />
Verwaltungshandeln richten, eine Klagemöglichkeit gegen priv<strong>at</strong>e Personen / Unternehmen besteht<br />
nicht (z.B. Klagemöglichkeit gegen eine Genehmigungsbehörde, wenn eine neue Liniengenehmigung<br />
erteilt wurde, obwohl keine Maßnahmen zur Erreichung der möglichst weitreichenden Barrierefreiheit<br />
getroffen bzw. belegbar geplant worden sind – Keine Klagemöglichkeit gegen das betreffende<br />
Verkehrsunternehmen). Die Klage kann sich nicht nur auf den m<strong>at</strong>eriellen Inhalt der Vorschriften<br />
beziehen, sondern auch gegen die Verletzung von Verfahrensregeln, z.B. das Versäumnis einer<br />
vorgeschriebenen Anhörung, richten.<br />
Zielvereinbarungen<br />
Schließlich kann – für den ÖPNV allerdings nur im „nicht (anderweitig) geregelten“ Bereich – ein mit<br />
dem Behindertengleichstellungsgesetz neu eingeführtes Instrument, die sogenannte<br />
„Zielvereinbarung“, in Frage kommen. Mit Zielvereinbarungen sollen „Mindestbedingungen“<br />
festgelegt werden, wie <strong>und</strong> bis zu welchem Zeitpunkt (ggfs. unter Angabe eines<br />
Zeitplanes) „gestaltete Lebensbereiche künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter<br />
Menschen auf Zugang <strong>und</strong> Nutzung zu genügen“. Zielvereinbarungen zwischen offiziell anerkannten<br />
Behindertenverbänden 18 <strong>und</strong> Unternehmen oder Unternehmensverbänden sind allerdings nur ein<br />
ergänzendes Instrument zur Herstellung der Barrierefreiheit „für die Bereiche, die nicht bereits durch<br />
besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorgaben hinreichend bestimmt sind (wie z.B.<br />
durch Nahverkehrspläne nach dem Personenbeförderungsgesetz oder Programme nach der Eisenbahn-<br />
Bau- <strong>und</strong> Betriebsordnung)“. Das bedeutet, wenn z.B. ein Programm im Sinne der Eisenbahn-Bau-<br />
<strong>und</strong> Betriebsordnung erstellt worden ist, ein Anspruch (der Behindertenverbände) auf Verhandlungen<br />
(zwecks Abschluss von Zielvereinbarungen) ausgeschlossen ist. Als Beispiel für eine Anwendung im<br />
„nicht geregelten“ Bereich kann die Zielvereinbarung zwischen einem Behindertenverband <strong>und</strong> einer<br />
Taxigesellschaft (z.B. über die Ausst<strong>at</strong>tung der Fahrzeuge) genannt werden. Diese System<strong>at</strong>ik dürfte<br />
auch Forderungen nach Praktikabilität <strong>und</strong> Rechtssicherheit entsprechen. Da Zielvereinbarungen im<br />
ÖPNV im wesentlichen den gleichen m<strong>at</strong>eriellen Regelungsinhalt hätten, wie die genannten<br />
(verpflichtenden) Programme der Eisenbahnen bzw. die hier bedeutsamen Teile der<br />
Nahverkehrspläne, wären bei paralleler Anwendung beider Instrumente Überschneidungen <strong>und</strong><br />
unübersichtliche Rechts-/Vertragsbeziehungen unvermeidlich. Deshalb sollte eine derartige Parallelität<br />
unbedingt vermieden werden.<br />
…Lassen Sie mich … auf ein Problem hinweisen, das der im BGG durchgängig verwandte<br />
unbestimmte Rechtsbegriff „möglichst weitreichende Barrierefreiheit“ mit sich gebracht h<strong>at</strong>.<br />
Für eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit existieren, mit Ausnahme des die DB<br />
betreffenden Bereiches, auch 5 Jahre nach In-Kraft-Treten des BGG noch keine allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik in Deutschland. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang<br />
insbesondere die T<strong>at</strong>sache, dass die hierfür erforderliche neue DIN-Norm noch nicht in Kraft<br />
treten konnte, weil wesentliche gesellschaftliche Interessengruppen, namentlich der Deutsche<br />
Städtetag <strong>und</strong> die B<strong>und</strong>esarchitektenkammer, dies – wohlgemerkt den Regularien des<br />
18 Die Anerkennung erfolgt vom B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales<br />
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Deutschen Instituts für Normung entsprechend – blockieren konnten. Der B<strong>und</strong> täte aus<br />
meiner Sicht gut daran, für seine Kompetenzbereiche Standards der Barrierefreiheit<br />
festzulegen. Dies ist in anderen europäischen Ländern durchaus üblich. In Ermangelung<br />
aktueller DIN-Normen, die die anzuwendenden Regeln der Technik definieren, könnte der<br />
B<strong>und</strong> über diesen Weg Maßstäbe für die Barrierefreiheit in Bau <strong>und</strong> Verkehr für ganz<br />
Deutschland setzen, auch wenn diese rein rechtlich gesehen nur für seine Kompetenzbereiche<br />
gelten würden.<br />
(Quelle: Dr. Volker Sieger in „Leben ohne Barrieren?! 5 Jahre Behindertengleichstellungsgesetz“,<br />
April 2007)<br />
Personenbeförderungsgesetz<br />
Gr<strong>und</strong>pflichten des Verkehrsunternehmers<br />
Der Berechtigung, Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr zu befördern <strong>und</strong> daraus Einnahmen zu<br />
erzielen, stehen im Personenbeförderungsgesetz eine ganze Reihe von Verpflichtungen des Betreibers<br />
gegenüber. Neben den Sicherheitskriterien, d.h. dem Schutz vor Personen- <strong>und</strong> Sachschäden, wird<br />
dabei dem öffentlichen Verkehrsinteresse bzw. den Anforderungen aller (potentiellen) Fahrgäste an<br />
die Nutzbarkeit <strong>und</strong> Zuverlässigkeit des gesamten Beförderungssystems Rechnung getragen. Die vier<br />
Gr<strong>und</strong>pflichten des Verkehrsunternehmers, Betriebspflicht, Fahrplanpflicht, Beförderungspflicht <strong>und</strong><br />
Tarifpflicht 19 , dienen überwiegend diesem Zweck.<br />
Genehmigungen<br />
Der Verkehr mit Straßenbahnen <strong>und</strong> Obussen bedarf sowohl für den Bau als auch für den Betrieb <strong>und</strong><br />
die Linienführung der Genehmigung. Das gleiche gilt für die Einrichtung, die Linienführung <strong>und</strong> den<br />
Betrieb beim Linienbusverkehr (d.h. beim Verkehr mit Kraftfahrzeugen). Die Erteilung von<br />
Genehmigungen <strong>und</strong> die Aufsicht, d.h. die Überwachung <strong>und</strong> Durchsetzung von Vorschriften, sowie<br />
der mit einer Genehmigung verb<strong>und</strong>enen Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen, stellen hoheitliche Aufgaben<br />
dar, die sta<strong>at</strong>lichen Instanzen vorbehalten sind. Die betreffenden Behörden werden von den jeweiligen<br />
Landesregierungen bestimmt.<br />
Nahverkehrsplan<br />
Die Genehmigungsbehörde h<strong>at</strong> im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen<br />
Personennahverkehrs, der sich nach Landesrecht bestimmt, <strong>und</strong> mit den Verkehrsunternehmen für eine<br />
integrierte, d.h. aufeinander abgestimmte Nahverkehrsbedienung zu sorgen. Dabei h<strong>at</strong> sie einen vom<br />
jeweiligen Aufgabenträger, z.B. der Stadt oder dem Landkreis, beschlossenen Nahverkehrsplan zu<br />
berücksichtigen. Derartige Nahverkehrspläne (NVP) wurden als neues Instrument mit der<br />
Regionalisierung <strong>und</strong> Strukturreform der Eisenbahnen eingeführt <strong>und</strong> bilden heute den Rahmen für die<br />
Entwicklung des ÖPNV in dem jeweiligen Gebiet. Ihre Aufstellung ist in den ÖPNV-Gesetzen der<br />
19 Betriebspflicht = Es muss immer gefahren werden<br />
Fahrplanpflicht = Es muss nach Fahrplan gefahren werden<br />
Beförderungspflicht = Jedermann muss befördert werden<br />
Tarifpflicht = Es gelten für alle dieselben veröffentlichten Tarife<br />
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Länder geregelt. Dabei ist eine Mitwirkung der jeweils vorhandenen Personenbeförderungsunternehmen<br />
durch B<strong>und</strong>esrecht vorgegeben. Der Nahverkehrsplan muss außerdem vorhandene<br />
Verkehrsstrukturen beachten <strong>und</strong> darf nicht zur Ungleichbehandlung der Unternehmer führen.<br />
Bei der Aufstellung künftiger Nahverkehrspläne werden die Aufgabenträger verpflichtet, den<br />
Anforderungen mobilitätseingeschränkter Fahrgäste gerecht zu werden. Durch die am 1. Mai 2002 in<br />
Kraft getretene Gesetzesänderung wurde folgende Bestimmung in das Personenbeförderungsgesetz<br />
eingefügt: „Der Nahverkehrsplan h<strong>at</strong> die Belange behinderter <strong>und</strong> anderer Menschen mit<br />
Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen<br />
Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan<br />
werden Aussagen über zeitliche Vorgaben <strong>und</strong> erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei seiner<br />
Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger – soweit<br />
vorhanden – anzuhören“. Den Unternehmern obliegt es dann – neben ihrer Mitwirkung bei der<br />
Aufstellung der Nahverkehrspläne – in künftigen Genehmigungsanträgen für den Bau (bzw. beim<br />
Buslinienverkehr für die Einrichtung), den Betrieb <strong>und</strong> die Linienführung konkret darzulegen, mit<br />
welchen Maßnahmen die Aussagen des Nahverkehrsplans zur Barrierefreiheit umgesetzt werden. Der<br />
neue Gesetzespassus lautet: „Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll in allen Fällen<br />
enthalten ... c) eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der möglichst weitreichenden<br />
barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan“.<br />
Durch die Konzentr<strong>at</strong>ion von Bestimmungen zur möglichst weitreichenden Barrierefreiheit auf den<br />
Nahverkehrsplan kann der Aufgabenträger des ÖPNV, der letztlich für die Kostendeckung sorgen<br />
muss, Schritte zur Barrierefreiheit im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten in einem geschlossenen<br />
Ans<strong>at</strong>z planen <strong>und</strong> durchführen. Für die herausgehobene Stellung der Nahverkehrspläne spricht in<br />
diesem Zusammenhang auch, dass diese von den kommunalen Parlamenten, d. h. mit unmittelbar<br />
demokr<strong>at</strong>ischer Legitim<strong>at</strong>ion, beschlossen werden. Um hinsichtlich der angestrebten Barrierefreiheit<br />
einen hohen Zielerfüllungsgrad unter Beachtung örtlicher Randbedingungen <strong>und</strong> technischer<br />
Möglichkeiten zu erreichen, sind insbesondere die Verkehrsunternehmen gefordert, da sie – aufbauend<br />
auf umfangreichen Praxiserfahrungen – über die erforderliche Lösungskompetenz bei Fragen <strong>und</strong><br />
Problemen im ÖPNV verfügen.<br />
…Die im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthaltene Bestimmung, dass die<br />
Nahverkehrspläne der Aufgabenträger des ÖPNV auch Aussagen zur Herstellung möglichst<br />
weitreichender Barrierefreiheit enthalten müssen, ist bei den betreffenden Kommunen bekannt<br />
<strong>und</strong> wird, wenn auch sehr uneinheitlich, i. d. R. umgesetzt. Problem<strong>at</strong>isch ist aber, dass die<br />
eindeutige gesetzliche Vorgabe, wonach im Nahverkehrsplan Aussagen über zeitliche<br />
Vorgaben <strong>und</strong> erforderliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit getroffen<br />
werden müssen, vielfach nicht umgesetzt wird. Ich würde sogar behaupten, dass in der<br />
Mehrzahl der Nahverkehrspläne des ÖPNV dieser Anforderung des PBefG nicht<br />
nachgekommen wird.<br />
(Quelle: Dr. Volker Sieger in „Leben ohne Barrieren?! 5 Jahre Behindertengleichstellungsgesetz“,<br />
April 2007)<br />
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Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)<br />
Durch das deutsche Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder vollständig Gesetz über Finanzhilfen<br />
des B<strong>und</strong>es zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (GVFG) gewährt der B<strong>und</strong> den<br />
Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.<br />
Mit den gr<strong>und</strong>gesetzlichen Änderungen im Zuge der Föderalismusreform sind auch die B<strong>und</strong>-Länder-<br />
Mischfinanzierungen, wie zum Beispiel im GVFG unterlegt, entflochten worden. Die bisher (nach<br />
GVFG alt) in die sog. „Landesprogramme“ GVFG fließenden B<strong>und</strong>esfinanzhilfen liefen 2006 aus.<br />
St<strong>at</strong>tdessen erhalten die Länder ab 2007 gemäß dem Entflechtungsgesetz Beträge aus dem Haushalt<br />
des B<strong>und</strong>es.<br />
* Die Beträge sind zweckgeb<strong>und</strong>en an den Aufgabenbereichen der bisherigen (GVFG alt)<br />
Mischfinanzierungst<strong>at</strong>bestände (Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden) für<br />
investive Vorhaben zu verwenden.<br />
* Ein Mitteleins<strong>at</strong>z nach Förderkriterien <strong>und</strong> Fördervoraussetzungen (§§ 2, 3 GVFG alt) ist nicht<br />
mehr vorgegeben! (Im GVFG alt war die Vergabe der B<strong>und</strong>esmittel an das Kriterium der Barrierefreiheit<br />
der geförderten Verkehrsdienste geb<strong>und</strong>en!)<br />
* B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern zugewiesenen<br />
Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen <strong>und</strong> erforderlich sind. Ab<br />
dem 1. Januar 2014 (bis 2019) entfällt die aufgabenbereichsbezogene Zweckbindung; lediglich die<br />
„investive Zweckbindung“ bleibt bestehen.<br />
… Bis Mitte 2005 war das Bestreben der B<strong>und</strong>esregierung erkennbar, die durch das BGG<br />
geschaffenen bzw. verfeinerten Instrumente für die Herstellung von Barrierefreiheit<br />
anzuwenden, ihre Anwendung zu evaluieren <strong>und</strong> aus der Evalu<strong>at</strong>ion Rückschlüsse für<br />
zukünftiges politisches Handeln abzuleiten. Diese Entwicklung ist mit der Föderalismusreform<br />
jäh gestoppt worden. Der Reform ist anzulasten, wesentliche Instrumente des BGG vom B<strong>und</strong><br />
auf die Länder übertragen zu haben, ohne dass den Ländern irgendeine Garantie abverlangt<br />
wurde, einen qualit<strong>at</strong>iv gleichwertigen rechtlichen Rahmen zu schaffen. Betroffen hiervon sind<br />
für die Bereiche Bau <strong>und</strong> Verkehr in erster Linie das Gaststättenrecht sowie das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz<br />
(GVFG)…<br />
… das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, das sich nach einer Studie des B<strong>und</strong>esverkehrsministeriums<br />
zum bedeutendsten Instrument für die Herstellung von Barrierefreiheit<br />
im öffentlichen Raum entwickelt h<strong>at</strong>, wurde mit der Föderalismusreform in Länderhoheit<br />
übertragen – ohne irgendeine Gewähr hinsichtlich der Beibehaltung der Barrierefreiheitsbestimmungen.<br />
Dazu zählte insbesondere die Verknüpfung von Mittelvergabe <strong>und</strong> Barrierefreiheit,<br />
d. h. Barrierefreiheit als Fördervoraussetzung, <strong>und</strong> die Beteiligung der Beauftragten,<br />
Beiräte oder Verbände behinderter Menschen. Zwar gehen verschiedene B<strong>und</strong>esländer zur<br />
Zeit die Erarbeitung von „GVFG- Nachfolgegesetzen“ oder vergleichbaren rechtlichen<br />
Regelungen an. Ob damit die Qualität des bisherigen B<strong>und</strong>esgesetzes jedoch gehalten werden<br />
kann, ist vollkommen spekul<strong>at</strong>iv. Bis Ende 2006 wies zumindest keines der Gleichstellungs-,<br />
Nahverkehrs- <strong>und</strong> Straßengesetze der 16 B<strong>und</strong>esländer eine Regelung auf, wonach<br />
Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter behinderter Menschen bei entsprechenden Maßnahmen<br />
anzuhören sind – um nur einen Problembereich zu nennen.<br />
(Quelle: Dr. Volker Sieger in „Leben ohne Barrieren?! 5 Jahre Behindertengleichstellungsgesetz“,<br />
April 2007)<br />
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Verordnung für den Bau <strong>und</strong> Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)<br />
Diese Verordnung gilt für Straßenbahnen im engeren Sinne, Stadtbahnen, Hoch- <strong>und</strong> U-Bahnen. In der<br />
BOStrab ist bestimmt: „Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die behinderten,<br />
älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern <strong>und</strong> Fahrgästen mit kleinen<br />
Kindern die Benutzung der Betriebsanlagen <strong>und</strong> Fahrzeuge ohne besondere Erschwernis ermöglichen.<br />
Einrichtungen für diese Personen sollen durch Hinweise gekennzeichnet sein“. Außerdem sind in der<br />
BOStrab einige Einzelvorschriften enthalten, die (auch) den Belangen behinderter Fahrgäste dienen.<br />
So wird den Zugänglichkeits- <strong>und</strong> Nutzbarkeitsansprüchen der Fahrgäste durch die Forderung nach<br />
bequemem Ein- <strong>und</strong> Ausstieg, optischen <strong>und</strong> akustischen Inform<strong>at</strong>ionseinrichtungen innerhalb der<br />
Stadtbahnfahrzeuge sowie ausreichender Heizung, Lüftung <strong>und</strong> Innenbeleuchtung der Fahrgasträume<br />
entsprochen. Sitzplätze, die für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder<br />
gebrechliche Personen, werdende Mütter <strong>und</strong> für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind,<br />
müssen mit Sinnbildern „zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte <strong>und</strong> andere<br />
sitzpl<strong>at</strong>zbedürftige Personen“ gekennzeichnet sein. Die Streckenführung <strong>und</strong> die Lage der Haltestellen<br />
müssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen <strong>und</strong> insbesondere günstiges Umsteigen zu anderen<br />
Verkehrsmitteln ermöglichen. Für die Überwindung von Höhenunterschieden ist z.B. (unabhängig von<br />
der Frequenz) vorgeschrieben, dass bei einer Differenz von mehr als 8,0 cm „mindestens eine Rampe,<br />
eine Fahrtreppe oder eine andere mechanische Förderhilfe vorhanden sein muss“.<br />
Die in der Verordnung über den Bau <strong>und</strong> Betrieb der Straßenbahn enthaltenen Vorschriften werden<br />
durch technische <strong>Richtlinien</strong> zur BOStrab „erläutert“ <strong>und</strong> vertieft. Mit den <strong>Richtlinien</strong> werden die<br />
speziellen Anforderungen, die an verschiedene bedeutsame Teile von Betriebsanlagen <strong>und</strong> Fahrzeugen<br />
– z.B. Tunnel, elektrische Anlagen, Bremsen, Brandschutz, Trassierung, Spurführung, Lichtraum<br />
sowie Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer – zu stellen sind, detailliert geregelt. Vom B<strong>und</strong>esministerium<br />
für Verkehr, Bau- <strong>und</strong> Wohnungswesen werden die <strong>Richtlinien</strong> nach Abstimmung mit den obersten<br />
Landesverkehrsbehörden bekannt gegeben, sie haben damit auch gegenüber den Unternehmen<br />
Bindungswirkung. Durch den hohen Detaillierungsgrad der <strong>Richtlinien</strong> wird eine einheitliche<br />
unternehmens- <strong>und</strong> b<strong>und</strong>esländerübergreifende Anwendung der BOStrab-Vorschriften erleichtert.<br />
Außerdem können durch die präzisen, technikbezogenen Formulierungen Fehlinterpret<strong>at</strong>ionen <strong>und</strong><br />
eventuelle Auslegungskonflikte von vornherein vermieden werden.<br />
Um aktuelle Erkenntnisse zur barrierefreien Gestaltung umfassend zu berücksichtigen, sollten darüber<br />
hinaus die relevanten veröffentlichten Empfehlungen herangezogen werden. Durch die Aufnahme von<br />
Kriterien der barrierefreien Gestaltung in den Nahverkehrsplan werden die Anforderungen der<br />
BOStrab konkretisiert.<br />
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr<br />
(BOKraft)<br />
Als Parallelvorschrift zur BOStrab gilt die „Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen<br />
im Personenverkehr (BOKraft)“ für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen<br />
befördern. Die Gr<strong>und</strong>regel der BOKraft: „Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung <strong>und</strong><br />
Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem<br />
Vertrauen in eine sichere <strong>und</strong> ordnungsgemäße Beförderung ergeben“) geht nicht speziell auf die<br />
Anforderungen mobilitätseingeschränkter Fahrgäste ein. Sitzplätze für „behinderte <strong>und</strong> andere<br />
sitzpl<strong>at</strong>zbedürftige Personen“ sind analog der Regelung in der BOStrab vorzusehen: „Der<br />
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Unternehmer h<strong>at</strong> Sitzplätze für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder<br />
gebrechliche Personen, werdende Mütter <strong>und</strong> für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese<br />
Sitzplätze sind durch das Sinnbild an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen“.<br />
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) <strong>und</strong> Eisenbahn-Bau- <strong>und</strong> Betriebsordnung<br />
(EBO)<br />
Für die Beförderung von Fahrgästen mit Eisenbahnen im Fern- <strong>und</strong> Nahverkehr gilt das Allgemeine<br />
Eisenbahngesetz (AEG). Dem öffentlichen Verkehrsinteresse wird bei den Eisenbahnen ebenfalls<br />
durch Bestimmungen wie Beförderungspflicht <strong>und</strong> Tarifpflicht Rechnung getragen.<br />
Die Eisenbahn-Bau- <strong>und</strong> Betriebsordnung (EBO) gilt für die regelspurigen Haupt- <strong>und</strong> Nebenbahnen<br />
des öffentlichen Verkehrs. Sie betrifft sowohl den Bau <strong>und</strong> Betrieb der Deutschen Bahn AG (DB AG)<br />
als auch der regionalen Eisenbahnen (NE). Um Schwierigkeiten, die mobilitätseingeschränkte<br />
Personen häufig bei der Benutzung der Eisenbahnen haben, zu beheben oder zu mildern, ist in die<br />
EBO als allgemeine Anforderung aufgenommen: „Die Vorschriften dieser Verordnung sind so<br />
anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen <strong>und</strong> Fahrzeuge durch behinderte Menschen <strong>und</strong><br />
alte Menschen sowie Kinder <strong>und</strong> sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere<br />
Erschwernis ermöglicht wird“. Bis zur jüngsten Änderung der EBO in Verbindung mit dem<br />
Behindertengleichstellungsgesetz enthielt die Verordnung keine Hinweise, wie die Generalklausel im<br />
Einzelnen umzusetzen ist. Allerdings haben einige Einzelbestimmungen erhebliche Auswirkungen auf<br />
die Zugänglichkeit des Systems für mobilitätsbehinderte Personen, insbesondere auf die Gestaltung<br />
der Schnittstelle Bahnsteig / Fahrzeug. Die Vorgaben zur Bahnsteighöhe in Verbindung mit den<br />
äußeren Querschnittsabmessungen der Fahrzeuge sowie den vorgeschriebenen Abständen der<br />
Bahnsteigkante von der Gleismitte bestimmen maßgeblich die jeweiligen Stufenhöhen <strong>und</strong><br />
Spaltbreiten.<br />
Programme der Eisenbahnen<br />
Seit der Änderung der EBO in Verbindung mit dem Behindertengleichstellungsgesetz sind die<br />
Eisenbahnen, d.h. die Eisenbahninfrastrukturunternehmen <strong>und</strong> die Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />
verpflichtet, „Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen <strong>und</strong> Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel,<br />
eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die<br />
Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in<br />
den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist“. Durch die Programme soll erreicht werden, dass die<br />
Eisenbahnen insgesamt, d.h. Bahnanlagen <strong>und</strong> Fahrzeuge, planvoll <strong>und</strong> zielgerichtet für<br />
mobilitätseingeschränkte Fahrgäste möglichst weitreichend barrierefrei nutzbar werden. Langfristiges<br />
Ziel ist es u.a., dass schließlich (mindestens) jeweils ein Wagen je Zug ohne besondere Erschwernis<br />
für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste zugänglich <strong>und</strong> nutzbar wird. Als Übergangslösung bis zur<br />
Erreichung dieses Ziels muss ein Fahrplan der (weitgehend) barrierefreien Reisemöglichkeiten<br />
aufgestellt werden. Die betreffenden Bahnhöfe / Haltestellen, Züge <strong>und</strong> Abfahrts-/ Ankunftszeiten<br />
sind in geeigneter Form bekannt zu machen. Vor Aufstellung der Programme sind die<br />
Spitzenorganis<strong>at</strong>ionen der anerkannten Behindertenverbände anzuhören. Die Eisenbahnen haben die<br />
Pflicht, Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das (für das Zielvereinbarungsregister) zuständige<br />
B<strong>und</strong>esministerium (BMA) zu übersenden. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können Ausnahmen<br />
(z.B. für Museumsbahnen) von der Pflicht zur Aufstellung der Programme zulassen.<br />
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Ein mit dem BGG geschaffenes Instrument für die Herstellung möglichst weitreichender<br />
Barrierefreiheit im Schienenpersonenverkehr ist die Verpflichtung der Eisenbahnen,<br />
Programme aufzustellen. Erfreulicherweise h<strong>at</strong> dies die Deutsche Bahn AG als größter<br />
Anbieter in Deutschland im Sommer 2005 getan. Ich will hier nicht auf einzelne Probleme<br />
eingehen, die die Behindertenverbände mit diesem Programm haben. Wichtiger erscheint mir,<br />
wenn es um die Fortentwicklung gesetzlicher Instrumente geht, festzustellen, dass mehr als 50<br />
unmittelbar betroffene nicht-b<strong>und</strong>eseigene Eisenbahnen auch 5 Jahre nach In-Kraft-Treten<br />
des BGG noch kein Programm aufgestellt haben. Hier zeigt sich klar <strong>und</strong> deutlich das<br />
Versäumnis, dass im BGG keine Fristen festgeschrieben wurden.<br />
In diesem Zusammenhang möchte ich auf ein weiteres Versäumnis das barrierefreie Reisen<br />
mit der Bahn betreffend hinweisen. Das BGG enthält keine Bestimmung, die die Besteller von<br />
Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV), also die Länder <strong>und</strong> ihre<br />
Aufgabenträgerorganis<strong>at</strong>ionen, verpflichtet, für eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit<br />
zu sorgen. Ich h<strong>at</strong>te das bereits in meiner Rede zur Eröffnung des Europäischen Jahres der<br />
Menschen mit Behinderungen in Magdeburg angemerkt. Leider sind meine damals geäußerten<br />
Befürchtungen eingetroffen. Denn im Wettbewerb um das günstigste Angebot bleibt in der<br />
Praxis die Barrierefreiheit vielfach auf der Strecke, weil Besteller von Verkehrsleistungen<br />
weder verpflichtet sind, in ihre Ausschreibungen konkrete Standards aufzunehmen, noch<br />
Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter behinderter Menschen angehört werden müssen. Selbst das<br />
Programm der DB AG ist im Nahverkehr nur so viel wert, wie es eine Entsprechung in den<br />
Anforderungen der Besteller von Verkehrsleistungen findet. Hier sind m. E. dringend<br />
Nachbesserungen erforderlich.<br />
Ans<strong>at</strong>zpunkte für eine Verbesserung der Barrierefreiheit im gesamten<br />
Schienenpersonenverkehr bieten das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) <strong>und</strong> das Regionalisierungsgesetz<br />
(RegG).<br />
(Quelle: Dr. Volker Sieger in „Leben ohne Barrieren?! 5 Jahre Behindertengleichstellungsgesetz“,<br />
April 2007)<br />
3.1.3 Regelungen der B<strong>und</strong>esländer<br />
Landesnahverkehrsgesetze<br />
Die B<strong>und</strong>esländer sind in ihren Landesnahverkehrsgesetzen (Landes-ÖPNV-Gesetzen) ebenfalls auf<br />
die Belange mobilitätseingeschränkter Menschen – jeweils mit unterschiedlichen Formulierungen –<br />
eingegangen. Im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein heißt es<br />
beispielsweise: „Bei der Planung <strong>und</strong> Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge <strong>und</strong> des<br />
ÖPNV-Angebotes sind neben den spezifischen Bedürfnissen der Benutzergruppen, vor allem der<br />
Bedürfnisse der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, der Auszubildenden <strong>und</strong> der Berufstätigen, besonders die<br />
Belange von Kindern, alten Menschen <strong>und</strong> Personen mit Behinderungen <strong>und</strong> sonstigen<br />
Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist dem spezifischen<br />
Mobilitätsverhalten von Frauen im Rahmen des ÖPNV Rechnung zu tragen“. Wesentliche<br />
Bestimmungen der Nahverkehrsgesetze dienen der technischen, organis<strong>at</strong>orischen <strong>und</strong><br />
wirtschaftlichen Verbesserung des ÖPNV-Angebots. In Bezug auf die Belange<br />
mobilitätseingeschränkter Fahrgäste sind u.a. Forderungen wie einheitliche Qualitätsstandards,<br />
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koordinierte Bus- / Schienenkonzepte, koordinierte Fahrgastinform<strong>at</strong>ion, einheitliche <strong>und</strong><br />
nutzerfre<strong>und</strong>liche Tarife, die nutzerfre<strong>und</strong>liche Ausgestaltung von Umsteigeanlagen (unter<br />
Einbeziehung des motorisierten <strong>und</strong> nichtmotorisierten Individualverkehrs) sowie die Nutzung<br />
altern<strong>at</strong>iver Bedienungsformen bei geringer Nachfrage (z.B. Rufbusse, Sammeltaxen, Bürgerbusse)<br />
von Bedeutung.<br />
Die Planung, Organis<strong>at</strong>ion <strong>und</strong> Ausgestaltung des ÖPNV ist den gesetzlich benannten<br />
Aufgabenträgern übertragen. In der Praxis nutzen die Aufgabenträger dazu weitestgehend die<br />
langjährigen Erfahrungen, die verkehrlichen <strong>und</strong> betrieblichen Kenntnisse <strong>und</strong> die<br />
Managementfähigkeiten der eigenen <strong>und</strong> sonstigen vorhandenen Verkehrsunternehmen sowie der im<br />
betreffenden Verkehrsraum tätigen Verb<strong>und</strong>gesellschaften. Nur dadurch ist eine optimale<br />
Aufgabenerfüllung bei effizienten Verwaltungs- / Organis<strong>at</strong>ionsstrukturen zu leisten.<br />
Die Landesnahverkehrsgesetze regeln Inhalte <strong>und</strong> Verfahren der Nahverkehrspläne für den<br />
Schienenpersonennahverkehr, die sich in der Regel über größere Planungsräume als beim<br />
straßengeb<strong>und</strong>enen ÖPNV erstrecken. Für den straßengeb<strong>und</strong>enen ÖPNV bestimmen die<br />
Landesnahverkehrsgesetze die Aufstellung <strong>und</strong> den Inhalt von Nahverkehrsplänen (NVP) in<br />
Ergänzung der Festlegungen im Personenbeförderungsgesetz. „Der Nahverkehrsplan bildet den<br />
Rahmen für die Sicherung, Entwicklung <strong>und</strong> Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs“.<br />
Sie werden von den gesetzlich benannten Aufgabenträgern des ÖPNV oder von Zusammenschlüssen<br />
von Aufgabenträgern unter Beteiligung der betroffenen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Kreise),<br />
unter Mitwirkung der vorhandenen Verkehrsunternehmen sowie (seit dem 1.5.2002) unter Anhörung<br />
der Behindertenbeauftragten oder -beiräte aufgestellt. Dabei sind raumordnerische / landesplanerische<br />
Ziele <strong>und</strong> vorhandene Verkehrsstrukturen zu beachten. Außerdem sind Vorgaben der Landesverkehrs-<br />
<strong>und</strong> -finanzierungsplanung (wie integrierter Gesamtverkehrsplan, ÖPNV-Infrastrukturbedarfsplan,<br />
ÖPNV-Ausbauplan) <strong>und</strong> wichtige öffentliche Belange, insbesondere des Städtebaus <strong>und</strong><br />
Umweltschutzes, zu berücksichtigen. Zur Koordinierung des Nahverkehrsangebots ist die Aufstellung<br />
benachbarter Nahverkehrspläne abzustimmen. Nahverkehrspläne sind in regelmäßigen Abständen, in<br />
den meisten Ländern z.B. im 5-Jahres-Rhythmus, zu überprüfen <strong>und</strong> bei Bedarf fortzuschreiben.<br />
Im Nahverkehrsplan werden Ziele <strong>und</strong> Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot <strong>und</strong><br />
seine Finanzierung sowie die Investitionsplanung festgelegt. Als Rahmenvorgabe schreiben die<br />
Länder – mit z.T. erheblichen Unterschieden in Bezug auf Umfang <strong>und</strong> Inhalt – die Darstellung von<br />
Mindestanforderungen vor, die für die Abstimmung der Verkehrsleistungen erforderlich sind. Das sind<br />
z.B. Vorgaben für Betriebs- <strong>und</strong> Zugfolgezeiten, Anschlussbeziehungen an wichtigen<br />
Verknüpfungspunkten (z.B. integrierter Takt) <strong>und</strong> für die Qualität des Angebotes (z.B.<br />
Mindeststandard der eingesetzten Fahrzeuge, ggf. auch Mindestqualifik<strong>at</strong>ion des Personals). Die<br />
Nahverkehrspläne können auch Angaben über die Struktur <strong>und</strong> die Fortentwicklung<br />
gemeinschaftlicher Beförderungsentgelte <strong>und</strong> Beförderungsbedingungen enthalten.<br />
Landes-Behindertengleichstellungsgesetze<br />
Auch auf Landesebene werden Behindertengleichstellungsgesetze erlassen, um für behinderte<br />
Menschen die Realisierung des Ziels gleichberechtigter Teilhabe <strong>und</strong> selbstbestimmter Lebensführung<br />
in Bereichen zu gewährleisten, die in die Regelungskompetenz der Länder fallen.<br />
Seite 38 / 51
Landes-Bauordnungen<br />
Da im Zusammenhang mit Aufgaben des ÖPNV auch Verkaufs-, Büro- <strong>und</strong> Dienstleistungseinrichtungen<br />
(z.B. Mobilitätszentralen) zu planen <strong>und</strong> zu nutzen sind, die nicht als Verkehrsanlagen<br />
im Sinne der Gesetze gelten, sind an dieser Stelle auch die Landesbauordnungen zu nennen. Die<br />
Bauordnungen der Länder weisen in weiten Bereichen Übereinstimmungen auf, unterscheiden sich<br />
allerdings durchaus in verschiedenen, nicht unwesentlichen Punkten. Sie gehen auch auf die<br />
Anforderungen des barrierefreien Bauens mit unterschiedlichen Formulierungen ein. Die wesentlichen<br />
m<strong>at</strong>eriellen Anforderungen an das barrierefreie Bauen – z.B. die stufenlose Erreichbarkeit, Türbreiten,<br />
Rampen <strong>und</strong> Bewegungsflächen – werden in den Ländern z.T. in den Bauordnungen (Landesgesetze)<br />
selbst geregelt, z.T. in unterschiedlichem Umfang durch Verordnungen, Einführungserlasse oder<br />
<strong>Richtlinien</strong> ausgestaltet. Die bauaufsichtliche Einführung spezieller DIN-Normen (z.B. DIN 18 024 –<br />
Barrierefreies Bauen (öffentlicher Raum <strong>und</strong> öffentliche Gebäude) <strong>und</strong> DIN 18 25 – Barrierefreie<br />
Wohnungen) ist für eine umfassende Umsetzung der Anforderungen mobilitätseingeschränkter<br />
Personen von besonderer Bedeutung.<br />
3.1.4 Weitere verbindliche Bestimmungen<br />
Für die barrierefreie Gestaltung des ÖPNV sind weiterhin – in beachtlichem Umfang – noch nicht<br />
erwähnte Vorschriften <strong>und</strong> andere Veröffentlichungen relevant. So enthalten z.B. straßenverkehrsgesetzliche<br />
Regelungen (wie Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrsordnung (StVO),<br />
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften <strong>und</strong><br />
technischen <strong>Richtlinien</strong>) einzelne Bestimmungen, die die Anordnung von Haltestellen, die Gestaltung<br />
des Haltestellenumfeldes oder die Ausst<strong>at</strong>tung von Fahrzeugen betreffen (z.B. verbindliche<br />
„<strong>Richtlinien</strong> für fremdkraftbetätigte Einstiegshilfen an Kraftomnibussen zu §35 d. StVZO“).<br />
Im Bereich der Eisenbahnen lösen seit der Eisenbahnstrukturreform bei der DB AG schrittweise<br />
modulförmig aufgebaute <strong>Richtlinien</strong>, z.B. „Modul 813.0202: Bahnsteigzugänge“ in der „Modulfamilie<br />
813: Personenbahnhöfe planen“, die zuvor geltenden Bestimmungen ab. Der (u.a.) beim ÖPNV in<br />
Deutschland etablierte Gr<strong>und</strong>s<strong>at</strong>z, in gesetzliche Vorschriften im Wesentlichen gr<strong>und</strong>sätzliche <strong>und</strong><br />
rahmensetzende Regelungen aufzunehmen <strong>und</strong> Einzelheiten in zugehörigen <strong>Richtlinien</strong> festzulegen,<br />
h<strong>at</strong> sich sehr bewährt. Die Einzelheiten der (technischen) Lösungen unterliegen nämlich einem<br />
schnellen Wandel. Die <strong>Richtlinien</strong> lassen sich diesen Veränderungen wesentlich leichter <strong>und</strong> schneller<br />
anpassen <strong>und</strong> können dadurch zeitnah den „Stand der Technik“ wiedergeben. Bei gesetzlichen<br />
Änderungen wäre dieser Prozess viel langwieriger. Für die Anwendungspraxis haben „Verwaltungsvorschriften“<br />
<strong>und</strong> „Technische Regeln“, die aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Befugnis eingeführt werden,<br />
(nahezu) die gleiche Wirkung wie eine Gesetzesvorschrift selbst.<br />
3.1.5 Praxisempfehlungen<br />
Wegen der Vielzahl der zu beachtenden Gesichtspunkte bei der barrierefreien Gestaltung im ÖPNV<br />
sind Empfehlungen für die Praxis von Planung, Beschaffung, Bau <strong>und</strong> Betrieb unerlässlich. Dabei sind<br />
neben rechtlichen Voraussetzungen <strong>und</strong> verkehrsstrukturellen Gegebenheiten vor allem technische,<br />
wirtschaftliche, organis<strong>at</strong>orische <strong>und</strong> betriebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Gr<strong>und</strong>sätzliche<br />
Entscheidungen, aber auch die Gestaltung im Detail müssen dazu immer wieder an der Maßgabe<br />
ausgerichtet werden, dass die Anforderungen <strong>und</strong> Wünsche der Menschen an das Verkehrssystem im<br />
Mittelpunkt der Überlegungen stehen.<br />
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In diesem Sinne sind zahlreiche Forschungsberichte, <strong>Richtlinien</strong>, Anleitungen, Empfehlungen <strong>und</strong><br />
Normen für die barrierefreie Gestaltung im öffentlichen Personennahverkehr von Bedeutung.<br />
Insbesondere die Publik<strong>at</strong>ionen folgender Herausgeber sind hier zu nennen:<br />
□ Veröffentlichungen des B<strong>und</strong>esministeriums für Verkehr, Bau- <strong>und</strong> Wohnungswesen<br />
(BMVBW), insbesondere die Reihe „direkt – Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den<br />
Gemeinden“<br />
□ Schriften <strong>und</strong> Mitteilungen des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), u.a.<br />
VDV-Mitteilungen „K<strong>und</strong>enorientierter <strong>und</strong> behindertenfre<strong>und</strong>licher ÖPNV“<br />
□ Normen des Deutschen Instituts für Normung (DIN)<br />
□ Beiträge von Behindertenbeauftragten <strong>und</strong> -verbänden, u.a. Schriften der Arbeitsgruppe<br />
„behindertengerechte Umweltgestaltung“ der B<strong>und</strong>esarbeitsgemeinschaft für Rehabilit<strong>at</strong>ion<br />
(BAR)<br />
□ STUVA-Forschungsberichte<br />
□ Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- <strong>und</strong> Verkehrswesen<br />
3.2 <strong>Rechtliche</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> für barrierefreien Öffentlichen<br />
Verkehr in der Schweiz<br />
3.2.1 <strong>Rechtliche</strong> Zuständigkeiten für Öffentlichen Verkehr in der Schweiz<br />
Die folgenden Erläuterungen zu den rechtlichen Zuständigkeiten für Öffentlichen Verkehr in der<br />
Schweiz sind dem Dokument „Der öffentliche Verkehr im Kanton Zug“ 20 entnommen, das vom Amt<br />
für öffentlichen Verkehr des Kantons Zug herausgegeben worden ist.<br />
Vorgaben <strong>und</strong> Bestimmungen auf B<strong>und</strong>esebene<br />
<strong>Rechtliche</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />
In der Schweiz liegt die generelle Aufsicht im Bereich des öffentlichen Verkehrs beim B<strong>und</strong>.<br />
Dementsprechend sind häufig die B<strong>und</strong>esvorschriften maßgebend. Die wichtigsten Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
bezüglich des öffentlichen Verkehrs sind auf B<strong>und</strong>esebene das Eisenbahngesetz (EBG) <strong>und</strong> die<br />
Verordnung über Abgeltungen, Darlehen <strong>und</strong> Finanzhilfen (ADFV). Daneben regeln r<strong>und</strong> 50 weitere<br />
Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen des B<strong>und</strong>es den öffentlichen Verkehr. Zu berücksichtigen ist, dass<br />
zahlreiche Regelungen in Bahngesetzen, zum Beispiel im Eisenbahngesetz, ebenfalls auch für<br />
Busunternehmungen Gültigkeit haben. Dies gilt vor allem für Abgeltungen <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen<br />
Modalitäten.<br />
20 www.zug.ch/behoerden/volkswirtschaftsdirektion/amt-fur-offentlichen-verkehr/downloadspublik<strong>at</strong>ionen/publik<strong>at</strong>ionen/inform<strong>at</strong>ionen-zum-oeffentlichen-verkehr-im-kanton/<strong>at</strong>_download/file<br />
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Das B<strong>und</strong>esamt für Verkehr (BAV) ist dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,<br />
Energie, Kommunik<strong>at</strong>ion (UVEK) unterstellt. Das B<strong>und</strong>esamt für Verkehr (BAV) ist Aufsichtsbehörde<br />
über die schweizerischen Eisenbahnen sowie die konzessionierten Schifffahrts-, Seilbahn-<br />
<strong>und</strong> Trolleybusunternehmen. Weiter erteilt es Zulassungen als Straßentransportunternehmen im<br />
Personen- <strong>und</strong> Güterverkehr, beaufsichtigt konzessionierte Busunternehmen <strong>und</strong> genehmigt die Tarife<br />
von Verkehrsverbünden. Das Ziel der Aufsichtstätigkeit ist, dass die Transportunternehmen ihre<br />
Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr sicher, zuverlässig, wirtschaftlich effizient <strong>und</strong><br />
umweltverträglich erbringen <strong>und</strong> den dabei geforderten hohen Qualitätsstandard erreichen. Dazu<br />
entwirft das BAV Gesetze, B<strong>und</strong>esr<strong>at</strong>s- <strong>und</strong> Departementsverordnungen. Es stellt sicher, dass die<br />
geltenden Vorschriften von den Unternehmen auch eingehalten werden. Neben der Beaufsichtigung<br />
der Unternehmen im öffentlichen Verkehr zählen die Planung, Bewilligung <strong>und</strong> Finanzierung von<br />
Infrastrukturvorhaben zu den Kernaufgaben des B<strong>und</strong>esamtes für Verkehr. Indem der B<strong>und</strong> die<br />
Konzessionen für die Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs erteilt <strong>und</strong> die Schieneninfrastruktur<br />
finanziert, setzt er die wesentlichen <strong>Rahmenbedingungen</strong> für eine effiziente <strong>und</strong><br />
wirtschaftliche Gr<strong>und</strong>versorgung im öffentlichen Verkehr. 21<br />
N<strong>at</strong>ionale Verkehrsplanung<br />
Der Sachplan Verkehr legt Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Prioritäten des B<strong>und</strong>es bei der Verkehrsinfrastruktur fest.<br />
Er wird mit den übrigen Sachplänen des B<strong>und</strong>es (Luftfahrt, AlpTransit etc.) <strong>und</strong> den kantonalen<br />
Richtplänen abgestimmt, andererseits nimmt er die Verkehrsdossiers des B<strong>und</strong>es (ZEB,<br />
Infrastrukturfonds, Neuordnung der Finanzierung der Schieneninfrastruktur etc.) auf. Der Sachplan<br />
Verkehr vom 26. April 2006 wurde vom B<strong>und</strong>esr<strong>at</strong> verabschiedet <strong>und</strong> ist behördenverbindlich.<br />
Konzession<br />
Mit der Konzession verfügt der B<strong>und</strong> über ein zeitlich begrenztes Recht, regelmäßig Personen zu<br />
befördern. Die Konzession wird nach Art.14 der VPK in der Regel für 10 Jahre erteilt. Dadurch<br />
erreicht der öffentliche Verkehr einerseits aus K<strong>und</strong>ensicht eine gewisse Kontinuität, andererseits soll<br />
eine gültige Konzession auch den Transportunternehmungen Sicherheit geben.<br />
Finanzierung Betrieb<br />
Im Fernverkehr <strong>und</strong> im Ortsverkehr ist keine Subventionierung von Betriebskosten durch den B<strong>und</strong><br />
vorgesehen. Im Regionalverkehr, wo eine Mitfinanzierung des B<strong>und</strong>es vorgesehen ist, regelt der<br />
B<strong>und</strong>, welche Linien er als abgeltungsberechtigt betrachtet. Gemäß der B<strong>und</strong>esgesetzgebung handelt<br />
es sich bei diesem Teil des Regionalverkehrsangebots um eine Verb<strong>und</strong>aufgabe von B<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />
Kantonen. Mit der letzten umfassenden Revision des EBG, die auf den 1. Januar 1996 in Kraft<br />
getreten ist, h<strong>at</strong> bei der Abgeltungspraxis im öffentlichen Regionalverkehr ein Paradigmenwechsel<br />
st<strong>at</strong>tgef<strong>und</strong>en. Während bis zu diesem Zeitpunkt die Kostenunterdeckung für Leistungen im<br />
Regionalverkehr den beauftragten Transportunternehmungen im Nachhinein als Defizitbeiträge<br />
entrichtet wurde, wird seit Anfang 1996 auf der Gr<strong>und</strong>lage von verbindlichen Offerten mit den<br />
Transportunternehmungen im Voraus eine feste Abgeltung vereinbart. Mit dieser Praxisänderung<br />
konnte die Stellung des Kantons als Besteller von Regionalverkehrsleistungen gestärkt werden, da<br />
21 Quelle: B<strong>und</strong>esamt für Verkehr www.bav.admin.ch<br />
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nach dem Abschluss der entsprechenden Angebotsvereinbarungen das finanzielle Risiko nicht mehr<br />
bei der öffentlichen Hand, sondern bei den jeweiligen Transportunternehmungen liegt.<br />
Der B<strong>und</strong> beteiligt sich an den ungedeckten Kosten für den Regionalverkehr zu einem im Voraus<br />
festgelegten Maximalbetrag, der so genannten Kantonsquote (vom B<strong>und</strong> festgelegte <strong>und</strong> für den<br />
Regionalverkehr zur Verfügung stehende Summe der Anteile von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kanton für eine<br />
Fahrplanperiode).<br />
Finanzierung Infrastruktur<br />
Jede Bahn, die auf den bestehenden Gleisen der SBB verkehrt (auch die SBB selber), muss pro Zug<br />
eine Infrastrukturbenutzungsgebühr an die SBB Division Infrastruktur abliefern. Die Höhe der Gebühr<br />
wird vom B<strong>und</strong> vorgegeben. Mit der Summe dieser Gebühren soll die SBB 40 % der Betriebskosten<br />
ihrer Infrastruktur (Unterhalt, Reinigung, Stellwerkbedienung etc.) abdecken können. Im Rahmen der<br />
Leistungsvereinbarung zwischen dem B<strong>und</strong> <strong>und</strong> der SBB werden die restlichen ungedeckten Kosten<br />
der Infrastruktur vom B<strong>und</strong> abgegolten. Neben den Betriebskosten fallen auch Kosten für Verzinsung<br />
<strong>und</strong> Abschreibung der Bahnanlagen an. Unter dieser Berücksichtigung deckt die Infrastrukturbenutzungsgebühr<br />
ca. 20 % der anfallenden Infrastrukturkosten der SBB. Die restlichen Kosten<br />
werden vor allem vom B<strong>und</strong> getragen.<br />
Für die Finanzierung von neuer Infrastruktur ist die Zuständigkeit abhängig von der künftigen<br />
Nutzung. Der B<strong>und</strong> finanziert Infrastruktur für den Personenfernverkehr <strong>und</strong> den Güterverkehr, die<br />
Kantone sind für den Regionalverkehr zuständig. Für Bahnprojekte h<strong>at</strong> der B<strong>und</strong> verschiedene<br />
Finanzierungslösungen. Einerseits kann er kleinere Vorhaben in der laufenden Leistungsvereinbarung<br />
der SBB finanzieren, andererseits steht der so genannte FinöV-Fonds für große Infrastruktur-Projekte<br />
<strong>und</strong> die Lärmsanierung zur Verfügung. Mit dem neuen Infrastrukturfonds h<strong>at</strong> der B<strong>und</strong> eine neue<br />
Möglichkeit, um nicht finanzierbare Bahnprojekte im Rahmen von Agglomer<strong>at</strong>ionsprogrammen mit<br />
bis zu 50 % zu finanzieren (z.B. Ausbauten S2). Die Kantone regeln mit dem B<strong>und</strong> bzw. den SBB bei<br />
gemischt genutzter Infrastruktur den Kostenteiler entsprechend der Interessenlage. Dazu gibt es keine<br />
eindeutigen Schlüssel, da die Gleise <strong>und</strong> Bahnhöfe oft mehreren Verkehrsarten dienen. Es besteht ein<br />
gewisser Verhandlungsspielraum bei der Festsetzung der Investitionsbeiträge. Gr<strong>und</strong>sätzlich werden<br />
die Kantone auch verpflichtet, die Folgekosten der von ihnen finanzierten Infrastruktur zu tragen.<br />
Vorgaben <strong>und</strong> Bestimmungen auf Kantonsebene<br />
<strong>Rechtliche</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Die wichtigste Rechtsgr<strong>und</strong>lage bezüglich des oper<strong>at</strong>iven Handelns im öffentlichen Verkehr auf<br />
Kantonsebene ist das Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV), das die Planung <strong>und</strong> die Bestellung<br />
des gesamten abgeltungsberechtigten öffentlichen Verkehrs dem Kanton delegiert. Die Gemeinden<br />
haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, bei Bedarf <strong>und</strong> in Eigenregie zusätzliches Angebot im<br />
öffentlichen Verkehr zu bestellen. Dieses Zus<strong>at</strong>zangebot darf jedoch den vom Kanton bestellten<br />
Verkehr nicht konkurrenzieren <strong>und</strong> muss durch die Gemeinden eigenfinanziert werden.<br />
Der öffentliche Verkehr ist stark vernetzt mit den angrenzenden Kantonen. Dementsprechend können<br />
das Leistungsangebot <strong>und</strong> die Abgeltungsbeträge nicht allein von einem Kanton verhandelt <strong>und</strong><br />
bestimmt werden. In der Praxis wurde die Regelung erstellt, dass der Kanton mit dem größten<br />
Streckenanteil die jeweilige Linie federführend betreut <strong>und</strong> die Verhandlungen führt. Dies h<strong>at</strong> zur<br />
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Folge, dass ein nicht zu unterschätzender Teil der Angebotsgestaltung im öffentlichen Verkehr eines<br />
jeden Kantons fremdbestimmt ist. - Hier übernimmt der Kanton anteilsmäßig die Abgeltungskosten<br />
für den Streckenabschnitt auf seinem Kantonsgebiet, ohne maßgeblich das Angebot beeinflussen zu<br />
können.<br />
Finanzierung Betrieb<br />
Der Kanton übernimmt gr<strong>und</strong>sätzlich die vom B<strong>und</strong> nicht finanzierten Abgeltungsleistungen. 20 %<br />
dieser Kosten müssen gemäss GöV den Gemeinden weiterverrechnet werden.<br />
Finanzierung Infrastruktur<br />
Bei der Bahninfrastruktur beteiligt sich der Kanton im Umfang der durch den B<strong>und</strong> nicht finanzierten<br />
Kosten eines Vorhabens. Eine Refinanzierung bei den Gemeinden ist nicht vorgesehen.<br />
Bei der Businfrastruktur gilt die Regelung, dass Anpassungs- <strong>und</strong> Unterhaltsarbeiten an<br />
Kantonsstrassen <strong>und</strong> an Eigentrassen des öV zu Lasten des Kantons, an den übrigen Strassen zu<br />
Lasten der Gemeinden gehen. Kanton <strong>und</strong> Gemeinden stellen Strassen <strong>und</strong> Anlagen dem öffentlichen<br />
Verkehr unentgeltlich zur Verfügung.<br />
Entwicklungen<br />
In den behördenverbindlichen kantonalen Richtplänen sind die weiteren Entwicklungsschritte im<br />
öffentlichen Verkehr definiert.<br />
Rolle der Gemeinden<br />
Die Gemeinden legen in Absprache mit dem Kanton die Haltestellen der Buslinien fest (Ausnahme:<br />
Anfangs- <strong>und</strong> Endhaltestellen sowie Verknüpfungspunkte des öffentlichen Verkehrs).<br />
Sie partizipieren ab 2008 mit 20 % an den Abgeltungskosten des vom Kanton bestellten öffentlichen<br />
Verkehrs. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der Anzahl der Haltestellenabfahrten<br />
auf dem jeweiligen Gemeindegebiet.<br />
Im jährlichen Bestellprozess findet im Rahmen einer Koordin<strong>at</strong>ions- <strong>und</strong> Inform<strong>at</strong>ionsveranstaltung<br />
über das zukünftige Angebot im öffentlichen Verkehr die im GöV vorgeschriebene Rücksprache mit<br />
den Gemeinden st<strong>at</strong>t. Allfällige Anträge der Gemeinden bezüglich Angebotsgestaltung werden vom<br />
Kanton geprüft, die Entscheidungskompetenz liegt beim Kanton.<br />
Die Gemeinden können jedoch bei den Transportunternehmungen Leistungen bestellen, die über das<br />
vom Kanton festgelegte Angebot hinausgehen. Die Finanzierung solcher Zus<strong>at</strong>zangebote muss jedoch<br />
zu 100 % von der jeweiligen Gemeinde übernommen werden.<br />
Bei der Businfrastruktur finanzieren die Gemeinden die notwendigen Anpassungen <strong>und</strong><br />
Unterhaltsarbeiten entlang von Gemeindestrassen <strong>und</strong> von priv<strong>at</strong>en Strassen auf dem jeweiligen<br />
Gemeindegebiet. Daneben sind sie zuständig für den betrieblichen Unterhalt (Hauswartung) <strong>und</strong> die<br />
"Möblierung" aller Bushaltestellen auf ihrem Gemeindegebiet sowie zusätzlich auch für die Erstellung<br />
<strong>und</strong> den baulichen Unterhalt derjenigen Bushaltestellen, die nicht an Kantonsstrassen liegen.<br />
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Rolle der Transportunternehmungen <strong>und</strong> Tarifverb<strong>und</strong>e<br />
Alle Transportunternehmungen sind im Rahmen ihres Auftrags verantwortlich für die Qualität <strong>und</strong> die<br />
Vermarktung des Angebots sowie für den Ressourceneins<strong>at</strong>z. Zudem unterstehen alle nach<br />
B<strong>und</strong>esrecht der Transport-, Fahrplan- <strong>und</strong> Tarifpflicht.<br />
Die Tarifhoheit liegt nach Transportgesetz gr<strong>und</strong>sätzlich bei den einzelnen Transportunternehmungen.<br />
Diese können sich jedoch zusammenschließen <strong>und</strong> einen gemeinsamen Tarif herausgeben. Der wohl<br />
älteste <strong>und</strong> bekannteste Tarif in der Schweiz ist der so genannte Direkte Verkehr. Dieser stellt sicher,<br />
dass mit einem einzigen Fahrausweis die meisten öffentlichen Verkehrsmittel der Schweiz benutzt<br />
werden können. Es handelt sich also um einen gesamtschweizerischen Tarifverb<strong>und</strong>, an welchem<br />
nahezu alle Transportunternehmungen des Personenverkehrs beteiligt sind. Zu den bekanntesten<br />
Produkten zählen das Einzelbillett, das Streckenabonnement, das General- <strong>und</strong> das<br />
Halbtaxabonnement. Seit einigen Jahren wird der Direkte Verkehr durch die Geschäftsstelle ch-direct<br />
<strong>und</strong> nicht mehr wie früher durch die SBB geführt. Im Auftrag aller Transportunternehmungen stellt<br />
ch-direct das Tarifmanagement, die Einnahmenverteilung <strong>und</strong> die Weiterentwicklung des Tarifsystems<br />
sicher. Die öffentliche Hand ist an ch-direct nicht beteiligt, hingegen kann das B<strong>und</strong>esamt für Verkehr<br />
ber<strong>at</strong>end beisitzen. Starken Einfluss h<strong>at</strong> hingegen der Preisüberwacher, welcher Tariferhöhungen<br />
regelmäßig überprüft.<br />
Mitsprache im Kanton<br />
Im öffentlichen Verkehr in der Schweiz haben folgende Institutionen ein Mitspracherecht bzw.<br />
Kompetenzen:<br />
1. Das Volk<br />
Im Bereich öffentlicher Verkehr gelten die üblichen Volksrechte gemäß §§ 34 <strong>und</strong> 35 der<br />
Kantonsverfassung (z.B. Referendums- <strong>und</strong> Initi<strong>at</strong>ivrecht).<br />
Im Rahmen des Angebots-Bestellverfahrens führt der B<strong>und</strong> alle zwei Jahre ein öffentliches<br />
Fahrplanvernehmlassungsverfahren durch. Im Kanton Zug beispielsweise wird der jeweils aktuelle<br />
Fahrplanentwurf via Gemeinden jährlich der Bevölkerung zur Ansicht unterbreitet. Aus diesem<br />
Vernehmlassungsverfahren können jedoch keine Rechte oder Ansprüche abgeleitet werden.<br />
2. Der Kantonsr<strong>at</strong><br />
Der Kantonsr<strong>at</strong> h<strong>at</strong> folgende Aufgaben bzw. Entscheidungskompetenzen:<br />
□ Festlegung der Bahnhaltestellen <strong>und</strong> Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs;<br />
□ Gewährung von Beiträgen für Anlagen von zentraler Bedeutung <strong>und</strong> für Parkierungsanlagen, die<br />
dem Umsteigen auf die öffentlichen Verkehrsmittel dienen (Stichwort Park+Ride);<br />
□ Gewährung von Beiträgen an Tarifvergünstigungen für einzelne Bevölkerungsgruppen.<br />
□ die Genehmigung von Verpflichtungskrediten;<br />
□ die Genehmigung des Budgets;<br />
□ die Genehmigung der Jahresrechnung inkl. abgerechneter Verpflichtungskredite;<br />
□ die Kenntnisnahme des Finanzplans <strong>und</strong> der Finanzstr<strong>at</strong>egie;<br />
□ die Auflösung von Spezialfinanzierungen;<br />
□ die Verwendung des Ertragsüberschusses<br />
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□ Erarbeitung des behördenverbindlichen Richtplans<br />
Das Gesamtverkehrskonzept bildet die Gr<strong>und</strong>lage der Verkehrspolitik des Kantons. Beispielsweise<br />
war das Gesamtverkehrskonzept die Basis für die Erarbeitung des Teils Verkehr im Richtplan des<br />
Kantons Zug. Im Richtplan h<strong>at</strong> der Kantonsr<strong>at</strong> 2004 behördenverbindlich geregelt, mit welchen<br />
Maßnahmen die Ziele der Zuger Verkehrspolitik zu erreichen sind. Neben den konkreten<br />
Vorhaben, welche namentlich aufgeführt sind, ist im Richtplan auch der Realisierungszeitraum für<br />
jedes Projekt in Form von Prioritäten festgelegt.<br />
3. Der Regierungsr<strong>at</strong><br />
Der Regierungsr<strong>at</strong> h<strong>at</strong> folgende Aufgaben bzw. Entscheidungskompetenzen:<br />
□ Festlegung der Linien des öffentlichen Verkehrs <strong>und</strong> deren Anfangs- <strong>und</strong> Endhaltestellen sowie<br />
von altern<strong>at</strong>iven Betriebsformen;<br />
□ Festlegung des Preises für eine Haltestellenabfahrt (zur Verrechnung an Gemeinden);<br />
□ Erlass des Beschlusses über die Bestellung des Angebots im öffentlichen Verkehr;<br />
□ Abschließen von mehrjährigen Rahmenvereinbarungen mit Transportunternehmungen <strong>und</strong> Tarif-<br />
oder Verkehrsverbünden;<br />
□ Erlass der Gr<strong>und</strong>sätze im Verb<strong>und</strong>tarif;<br />
□ Abschluss von Vereinbarungen mit Transportunternehmungen über den Unterhalt von<br />
Bahnhaltestellen.<br />
□ die Finanzstr<strong>at</strong>egie <strong>und</strong> den Finanzplan;<br />
□ den Erwerb, den Tausch <strong>und</strong> die Veräußerung von Gr<strong>und</strong>stücken des Finanzvermögens (bis<br />
5 Mio. Franken);<br />
□ den Unterhalt von Gr<strong>und</strong>stücken des Verwaltungsvermögens;<br />
□ die Gewährung von Bürgschaften, Garantien <strong>und</strong> Darlehen (bis 1 Mio. Franken).<br />
4. Die Volkswirtschaftsdirektion<br />
Die Volkswirtschaftsdirektion h<strong>at</strong> folgende Aufgaben bzw. Entscheidungskompetenzen:<br />
□ Koordin<strong>at</strong>ion des öffentlichen Verkehrs;<br />
□ Festlegung der Taktintervalle für die Linien des öffentlichen Verkehrs;<br />
□ Abschluss von Vereinbarungen über kantonsübergreifende Planungen;<br />
□ Abschluss von Angebotsvereinbarungen mit beauftragten Transportunternehmungen;<br />
□ Sicherstellen, dass die Transportunternehmungen einen geeigneten Billettverkauf <strong>und</strong> eine<br />
zweckmäßige Fahrgastinform<strong>at</strong>ion anbieten <strong>und</strong> an den Haltestellen die dafür notwendigen<br />
Einrichtungen aufstellen <strong>und</strong> unterhalten;<br />
□ Koordin<strong>at</strong>ion der Tarif- <strong>und</strong> Verkehrsverbünde <strong>und</strong> Überwachung der Verteilung der<br />
Verkehrseinnahmen auf die Unternehmungen;<br />
□ Koordin<strong>at</strong>ion von Planung <strong>und</strong> Bau von Anlagen für den öffentlichen Verkehr mit der<br />
Baudirektion;<br />
□ Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen, welche vom B<strong>und</strong>esamt für Verkehr den Kantonen<br />
unterbreitet werden;<br />
□ Erlass der im Zusammenhang mit der Personenbeförderung notwendigen kantonalen<br />
Bewilligungen;<br />
□ Unterstützung von Maßnahmen zur Mobilitätsber<strong>at</strong>ung.<br />
□ Verfügung über die bewilligten Kredite gemäß dem von der Legisl<strong>at</strong>ive genehmigten Budget;<br />
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5. Das Amt für öffentlichen Verkehr<br />
Das Amt für öffentlichen Verkehr ist die zuständige Behörde gemäß eidgenössischer Gesetzgebung<br />
über den öffentlichen Verkehr <strong>und</strong> bearbeitet alle Aufgaben des öffentlichen Verkehrs, soweit nicht<br />
eine andere Behörde dafür zuständig ist.<br />
Planungs- <strong>und</strong> Bestellverfahren<br />
„Alle Bevölkerungsschichten <strong>und</strong> Landesteile sollen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz<br />
haben.“ Ausgehend von diesem gesetzlichen Auftrag bestellen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantone bei den Transportunternehmen<br />
die gewünschten Dienstleistungen <strong>und</strong> gelten diese entsprechend ab.<br />
Die gesamte Planung im öffentlichen Verkehr ist ein mehrjähriger Prozess, die in mehreren<br />
Optimierungsschritten zum konkreten Fahrplan führt:<br />
Der B<strong>und</strong> regelt das Vorgehen in der Fahrplanverordnung (FPV). Danach wird zuerst ein<br />
Fernverkehrskonzept erarbeitet, das u.a. auch den Kantonen zur Anhörung unterbreitet werden muss.<br />
Der Fernverkehrsfahrplan h<strong>at</strong> großen Einfluss auf die Angebotsgestaltung <strong>und</strong> somit auf die<br />
finanziellen <strong>Rahmenbedingungen</strong> im Regionalverkehr, u.a. weil der B<strong>und</strong> den Anschluss des<br />
Regional- an den Fernverkehr in der FPV vorschreibt.<br />
Die SBB kann ihren Fernverkehr im Rahmen der erteilten Konzession autonom planen. Da der<br />
Fernverkehr der SBB selbsttragend sein muss, findet dazu keine Bestellung durch die öffentliche Hand<br />
st<strong>at</strong>t. Somit ist die mögliche Einflussnahme auf das Fernverkehrsangebot sehr gering.<br />
Für den Regionalverkehr sind einerseits die Fahrplanerstellung gemäß FPV <strong>und</strong> andererseits die<br />
Vorgehensweise gemäß Verordnung über Abgeltungen, Darlehen <strong>und</strong> Finanzhilfen (ADFV) zu<br />
berücksichtigen. Aufgr<strong>und</strong> dieser Verordnungen regelt der B<strong>und</strong> jährlich den Fahrplan- <strong>und</strong><br />
Angebotsprozess. Der B<strong>und</strong> macht dabei keine inhaltlichen Vorgaben zum erwarteten Angebot,<br />
sondern regelt den administr<strong>at</strong>iven Ablauf der Bestellungen minutiös. Inhaltliche Vorgaben zum<br />
Angebot oder zum erwarteten Preis (welche die Transportunternehmen nur selten befolgen) werden<br />
von den Kantonen an die Transportunternehmen erteilt. Solche Vorgaben werden im Vorfeld des<br />
eigentlichen Angebotsprozesses unter den zuständigen Amtsleitern vorbesprochen. Damit soll<br />
verhindert werden, dass eine Transportunternehmung unterschiedliche Vorgaben von verschiedenen<br />
Kantonen erhält. Die von den Transportunternehmen erstellten ersten Offerten sind einseitig für sie<br />
bindend <strong>und</strong> werden pro Linie den jeweiligen Kantonen <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong> zugestellt. Eine Bestellung<br />
kommt nur zustande, wenn Kanton(e) <strong>und</strong> der B<strong>und</strong> eine gleich lautende Angebotsvereinbarung<br />
eingehen.<br />
3.2.2 Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen für barrierefreien ÖV in der Schweiz<br />
Die folgenden Erläuterungen sind der Website des B<strong>und</strong>esamts für Verkehr (www.bav.admin.ch)<br />
entnommen.<br />
B<strong>und</strong>esverfassung (BV)<br />
In der Schweizer B<strong>und</strong>esverfassung (BV) ist im Artikel 8 in den Absätzen 2 <strong>und</strong> 4 festgelegt:<br />
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"Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen (...) einer körperlichen, geistigen oder<br />
psychischen Behinderung."<br />
"Das Gesetz sieht Maßnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor."<br />
Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)<br />
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) hält betreffend dem öffentlichem Verkehr<br />
(öV) fest, dass neue Fahrzeuge <strong>und</strong> neue Haltepunkte sowie solche, die aus Gründen der<br />
Substanzerhaltung, des Netzausbaus, der Betriebssicherheit oder ähnlichem umgebaut werden, den<br />
Bedürfnissen der behinderten Reisenden entsprechen müssen. Die behindertenrelevante Anpassung ist<br />
in diesen Fällen sehr günstig realisierbar. Bauten, Anlagen <strong>und</strong> Fahrzeuge, die nicht innerhalb eines<br />
solchen ohnehin nötigen Rahmens behindertengerecht angepasst werden können, müssen bis<br />
spätestens Ende 2023 innerhalb eines Sonderprogramms ("BehiG-Umsetzungskonzept") adaptiert<br />
werden. Für diese Fälle h<strong>at</strong> das eidgenössische Parlament einen Zahlungsrahmen von 300 Mio.<br />
Franken, verteilt über 20 Jahre, bewilligt. Auch die Kantone haben mit Mehrkosten von insgesamt<br />
r<strong>und</strong> 300 Mio. Franken für solche Sonderfälle zu rechnen. K<strong>und</strong>eninform<strong>at</strong>ionssysteme <strong>und</strong><br />
Billettautom<strong>at</strong>en müssen gemäß Gesetz bis Ende 2013 angepasst sein. Allerdings existieren heute<br />
noch keine vollumfänglich behindertengerechten Billettautom<strong>at</strong>en, sodass hier für einen Teil der<br />
behinderten Reisenden Ers<strong>at</strong>zlösungen zum Zug kommen.<br />
Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene BehiG schreibt in Artikel 15 Abs<strong>at</strong>z 1 vor, dass der<br />
B<strong>und</strong>esr<strong>at</strong> Normen für die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (öV) erlässt.<br />
Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs<br />
(VböV)<br />
Die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV,<br />
SR 151.34) umschreibt in grober Form, was "behindertengerechter öffentlicher Verkehr" überhaupt<br />
heißt: Bahnen, Busse, Trams, Schiffe <strong>und</strong> Seilbahnen müssen gr<strong>und</strong>sätzlich für hör-, geh-, seh- <strong>und</strong><br />
soweit wie möglich auch geistig behinderte Menschen zugänglich sein. Zudem hält die VböV die<br />
Finanzierungsmodalitäten für die Umsetzung fest.<br />
In Artikel 8 VböV h<strong>at</strong> der B<strong>und</strong>esr<strong>at</strong> die Aufgabe Normen für die behindertengerechte Gestaltung des<br />
öffentlichen Verkehrs zu erlassen an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie<br />
<strong>und</strong> Kommunik<strong>at</strong>ion (UVEK) delegiert.<br />
Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die<br />
behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)<br />
Die Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte<br />
Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV, SR 151.342) enthält in detaillierter Form die<br />
allgemeinen behindertenrelevanten technischen Vorgaben. Zudem schreibt sie die spezifischen<br />
Vorgaben für die Bereiche Busse/Trolleybusse <strong>und</strong> Seilbahnen vor. Für die spezifischen Vorgaben des<br />
Bereichs Bahn verweist sie auf die Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV),<br />
für jene des Bereichs Schiffe auf die Ausführungsbestimmungen zur Schiffbauverordnung (AB-SBV).<br />
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Die VAböV fußt auf den "Funktionalen Anforderungen für einen behindertengerechten öffentlichen<br />
Verkehr" (FAP), die bereits vor Inkrafttreten des BehiG gemeinsam durch das BAV, den Verband<br />
öffentlicher Verkehr (VöV) <strong>und</strong> die schweizerische Fachstelle 'Behinderte <strong>und</strong> öffentlicher Verkehr'<br />
(BöV) erarbeitet wurden. Diejenigen Punkte der FAP, die über die gesetzlichen Bestimmungen der<br />
VAböV hinausgehen, gelten weiterhin – teilweise in überarbeiteter Form – als Empfehlungen.<br />
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4 Liter<strong>at</strong>ur <strong>und</strong> Quellenangaben<br />
Die in diesem Bericht erwähnten Österreichischen Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen sind im Volltext online<br />
abrufbar im Rechtsinform<strong>at</strong>ionssystem des B<strong>und</strong>es (RIS) 22 auf http://ris.bka.gv.<strong>at</strong><br />
Die in diesem Bericht erwähnten Schweizer Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen sind im Volltext online<br />
abrufbar in der system<strong>at</strong>ischen Sammlung des Schweizer B<strong>und</strong>esrechts auf<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html.<br />
Die in diesem Bericht erwähnten Gesetze der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland sind im Volltext online<br />
abrufbar auf http://www.gesetze-im-internet.de/<br />
Die in diesem Bericht erwähnten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut erhältlich auf<br />
http://www.as-plus.<strong>at</strong>/publishing/normen-suchen.html<br />
Weitere zur Erstellung dieses Berichts verwendete Quellen:<br />
Blennemann, Friedhelm; Girnau, Günter; Grossmann, Helmut:<br />
Barrierefreier ÖPNV in Deutschland,<br />
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), Alba Fachverlag, Düsseldorf 2003<br />
freiraum-europa e.V.:<br />
Barrierefreiheit für Alle – Lösungen für barrierefreie Gebäude<br />
Herausgeber: freiraum-europa, Linz 2007 (http://www.freiraum-europa.org)<br />
Göberndorfer, Bettina Iris:<br />
Barrierefreier ÖPNV für mobilitätseingeschränkte Menschen unter besonderer<br />
Berücksichtigung von Fahrgastinform<strong>at</strong>ions-, Ticketing- <strong>und</strong> Navig<strong>at</strong>ionssystemen,<br />
Diplomarbeit an der FH Joanneum GmbH Kapfenberg 2006<br />
Hessische Straßen- <strong>und</strong> Verkehrsverwaltung:<br />
Leitfaden Unbehinderte Mobilität,<br />
herausgegeben von der Hessischen Straßen- <strong>und</strong> Verkehrsverwaltung, 2006<br />
Ingenieurbüro Barrierefreies Planen <strong>und</strong> Bauen Fulda:<br />
LEITdetails für Planung <strong>und</strong> Bauausführung,<br />
herausgegeben vom Ingenieurbüro Barrierefreies Planen <strong>und</strong> Bauen Fulda, 2008<br />
Kanton Zug, Volkswirtschaftsdirektion, Amt für öffentlichen Verkehr:<br />
Der öffentliche Verkehr im Kanton Zug,<br />
Zug 2007, http://www.zug.ch/oev (29.7.2008)<br />
22 Das Rechtsinform<strong>at</strong>ionssystem des B<strong>und</strong>es (RIS) ist eine vom B<strong>und</strong>eskanzleramt betriebene elektronische<br />
D<strong>at</strong>enbank. Sie dient der K<strong>und</strong>machung der im B<strong>und</strong>esgesetzbl<strong>at</strong>t zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie<br />
der Inform<strong>at</strong>ion über das Recht der Republik Österreich.<br />
Seite 49 / 51
Kirnbauer, Roman:<br />
Barrierefreie Schienenfahrzeuge des ÖPNV,<br />
Diplomarbeit am Institut für Verkehrsplanung <strong>und</strong> Verkehrstechnik der TU-Wien, 2005<br />
Magistr<strong>at</strong> Graz – Stadtbaudirektion, Refer<strong>at</strong> Barrierefreies Bauen:<br />
Barrierefreies Bauen für ALLE Menschen – Planungsgr<strong>und</strong>lagen,<br />
Stadtbaudirektion Graz, Refer<strong>at</strong> Barrierefreies Bauen, Graz 2006<br />
(http://www.graz.<strong>at</strong>/cms/dokumente/10027263_421952/2e4efe39/Broschuere_BB_Web_01.pdf)<br />
Magistr<strong>at</strong> Graz – Stadtbaudirektion, Refer<strong>at</strong> Barrierefreies Bauen:<br />
„Selbstrettung für ALLE Menschen – Barrierefreier Brandschutz“, Inform<strong>at</strong>ionsbl<strong>at</strong>t 01<br />
herausgegeben vom Magistr<strong>at</strong> Graz – Stadtbaudirektion, Refer<strong>at</strong> Barrierefreies Bauen in<br />
Kooper<strong>at</strong>ion mit der Feuerpolizei <strong>und</strong> Vorbeugender Brandschutz, Graz 2006<br />
(http://www.barrierefrei.graz.<strong>at</strong>)<br />
MAIN_Medienarbeit Integr<strong>at</strong>iv:<br />
MAINual – Handbuch Barrierefreie Öffentlichkeit – Inform<strong>at</strong>ion, Kommunik<strong>at</strong>ion, Inklusion,<br />
herausgegeben vom Verein MAIN, Wien 2005<br />
(http://www.mainweb.<strong>at</strong>/mainual)<br />
Netzwerk Barrierefrei der österreichischen Ber<strong>at</strong>ungsstellen für barrierefreies Planen <strong>und</strong> Bauen:<br />
Barrierefreies Gestalten – Öffentliche WC-Anlagen,<br />
Technisches Inform<strong>at</strong>ionsbl<strong>at</strong>t 1 / 5.Auflage,<br />
Herausgeber: Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilit<strong>at</strong>ion (ÖAR), 2005<br />
Netzwerk Barrierefrei der österreichischen Ber<strong>at</strong>ungsstellen für barrierefreies Planen <strong>und</strong> Bauen:<br />
Barrierefreies Gestalten – Aufzüge,<br />
Technisches Inform<strong>at</strong>ionsbl<strong>at</strong>t 2 / 2.Auflage,<br />
Herausgeber: Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilit<strong>at</strong>ion (ÖAR), 2004<br />
Netzwerk Barrierefrei der österreichischen Ber<strong>at</strong>ungsstellen für barrierefreies Planen <strong>und</strong> Bauen:<br />
Barrierefreies Gestalten – Schrägaufzüge & Hebebühnen,<br />
Technisches Inform<strong>at</strong>ionsbl<strong>at</strong>t 3 / 2.Auflage,<br />
Herausgeber: Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilit<strong>at</strong>ion (ÖAR), 2004<br />
Österreichischer Blinden- <strong>und</strong> Sehbehindertenverband (ÖBSV):<br />
Nicht sehen <strong>und</strong> doch ankommen – Barrierefreie Mobilität für blinde <strong>und</strong> sehbehinderte<br />
Menschen,<br />
herausgegeben vom Österreichischen Blinden- <strong>und</strong> Sehbehindertenverband (ÖBSV),<br />
B<strong>und</strong>esverkehrsgremium, Wien 2004<br />
(http://www.oebsv.<strong>at</strong>/download/nsuda.pdf)<br />
Österreichische B<strong>und</strong>esbahnen, GB Fahrweg:<br />
Barrierefreie Infrastruktur – Planungsrichtlinie für das Entwerfen barrierefreier<br />
Eisenbahninfrastruktur<br />
erstellt durch ÖBB GB Fahrweg im Auftrag der Bahnhofsoffensive<br />
Wien, 2003<br />
(http://kremser.wonne.cc/oebb/oebb-dokumente/2_barrierefreie-infrastruktur.pdf)<br />
Seite 50 / 51
Österreichische B<strong>und</strong>esbahnen, Infrastruktur Betrieb AG:<br />
Verlegeschema für Blindenleitsysteme auf Bahnsteigen (Leitstein II <strong>und</strong> III)<br />
zu beziehen bei den Österreichischen B<strong>und</strong>esbahnen, Infrastruktur Betrieb AG, Wien,<br />
wolfgang.skowronek@oebb.<strong>at</strong><br />
Österreichisches B<strong>und</strong>esministerium für Verkehr, Innov<strong>at</strong>ion <strong>und</strong> Technologie:<br />
Straßenraum für alle – Planung für geh- <strong>und</strong> sehbehinderte Menschen,<br />
Herausgeber: BMVIT (Abteilung II/GV – Gesamtverkehr, Logistik <strong>und</strong> Telem<strong>at</strong>ik) in<br />
Zusammenarbeit mit dem Kur<strong>at</strong>orium für Verkehrssicherheit, Wien 2003<br />
(http://www.bmvit.gv.<strong>at</strong>/service/publik<strong>at</strong>ionen/verkehr/strasse/)<br />
Österreichische Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr:<br />
Wir finden neue Wege,<br />
2007, http://www.fsv.<strong>at</strong> (28.7.2008)<br />
Österreichisches Institut für Bautechnik:<br />
OIB – Richtlinie 4, Nutzungssicherheit <strong>und</strong> Barrierefreiheit,<br />
OIB-300.4-012/07, Ausgabe April 2007<br />
Österreichisches Institut für Bautechnik:<br />
Erläuternde Bemerkungen zu OIB – Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit <strong>und</strong> Barrierefreiheit“,<br />
OIB-300.4-012/07-001, Ausgabe April 2007<br />
Sieger, Volker:<br />
Mobilität für alle – Eine Herausforderung für Europa,<br />
Vortrag gehalten bei einer Europäischen Konferenz zur Intergr<strong>at</strong>ion behinderter Menschen am<br />
11./12. Juni 2007<br />
(http://www.institut-bgm.de/mime/00051549D1182159614.doc)<br />
Sieger, Volker:<br />
Leben ohne Barrieren?! 5 Jahre Behindertengleichstellungsgesetz,<br />
Vortrag gehalten im Rahmen einer Anhörung der B<strong>und</strong>estagsfraktion von Bündnis 90 / Die<br />
Grünen am 23. April 2007<br />
(http://www.institut-bgm.de/mime/00051548D1182159542.doc)<br />
Schweizer B<strong>und</strong>esamt für Verkehr (BAV):<br />
Aufgaben des Amtes – Der öffentliche Verkehr in der Schweiz,<br />
2005, http://www.bav.admin.ch (29.7.2008)<br />
Sozialamt der Stadt Münster:<br />
„Checkliste für barrierefreies Bauen“<br />
herausgegeben vom Sozialamt der Stadt Münster<br />
(http://www.muenster.de/komm (Publik<strong>at</strong>ionen) )<br />
VCÖ (Hrsg.):<br />
Öffentlicher Verkehr mit Zukunft,<br />
In der VCÖ-Schriftenreihe „Mobilität mit Zukunft“, Ausgabe 1/2005, Wien 2005<br />
ISBN 3-901204-43-X<br />
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