CLUSTER-REGION HEILBRONN-FRANKEN | B4B Themenmagazin 06.2016
06.2016 | B4B Themenmagazin, das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • CLUSTER-REGION HEILBRONN-FRANKEN • RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
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<strong>06.2016</strong> <strong>B4B</strong> THEMENMAGAZIN<br />
RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER<br />
FACEBOOK-FUNKTION „FREUNDE FINDEN“:<br />
UNZULÄSSIGE, BELÄSTIGENDE WERBUNG<br />
Die Facebook-Funktion „Freunde finden“ in Einladungs-E-Mails für<br />
nicht registrierte Mitglieder stellt wettbewerbsrechtlich eine unzulässige,<br />
belästigende Werbung dar, beschloss der Bundesgerichtshof in<br />
einem Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 65/14.<br />
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die<br />
mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes<br />
„Facebook“ versendeten Einladungs-<br />
E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder<br />
registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich<br />
unzulässige, belästigende Werbung darstellen. Der<br />
Bundesgerichtshof entschied weiter, dass „Facebook“<br />
im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung<br />
gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde<br />
finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm<br />
importierter Kontaktdaten irregeführt hat.<br />
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist der Bundesverband<br />
der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland.<br />
Die in Irland ansässige Beklagte betreibt in Europa die Internet-<br />
Plattform „Facebook“.<br />
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Gestaltung der von ihr<br />
bereitgestellten Funktion „Freunde finden“, mit der der Nutzer veranlasst<br />
wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von „Facebook“<br />
zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-<br />
E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen<br />
auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger sieht in dem Versand von<br />
Einladungs-E-Mails an diese Personen eine den Empfänger belästigende<br />
Werbung der Beklagten im Sinne von § 7<br />
Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Er macht ferner geltend,<br />
die Beklagte täusche die Nut zer im Rahmen<br />
ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger<br />
Weise darüber, in welchem Um fang vom<br />
Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von<br />
„Facebook“ genutzt würden.<br />
© depositphotos/rclassenlayouts<br />
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.<br />
Die Berufung ist oh ne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof<br />
hat die Revision der Be klag ten zurückgewiesen. Einladungs-E-Mails<br />
von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht<br />
ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung<br />
im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails<br />
sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den<br />
sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich<br />
um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt,<br />
mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht<br />
werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht<br />
als private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung<br />
der Beklagten verstanden.<br />
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Steuer-Tipp<br />
4<br />
Dienstfahrrad<br />
Überlässt der Arbeitgeber ein E-Bike auch zur privaten Nutzung,<br />
kann der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung als monatlicher<br />
Durchschnittswert mit ein Prozent der unverbindlichen<br />
Preisempfehlung des Herstellers angesetzt werden. Diese vereinfachte<br />
Bewertungsmethode kann auch für „echte Fahrräder“<br />
angewandt werden. Anders als beim Firmenwagen umfasst<br />
der Ein-Prozent-Durchschnittswert für das Dienst fahrrad auch<br />
die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,<br />
sodass die Erfassung eines zusätzlichen Vorteils entfällt.<br />
Kanzlei Dr. Thomas Kegel<br />
Fichtestraße 13 · 74074 Heilbronn<br />
Tel. 07131 7853-0 · Fax 07131 7853-90<br />
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