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CLUSTER-REGION HEILBRONN-FRANKEN | B4B Themenmagazin 06.2016

06.2016 | B4B Themenmagazin, das Advertorial in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • CLUSTER-REGION HEILBRONN-FRANKEN • RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER

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<strong>06.2016</strong> <strong>B4B</strong> THEMENMAGAZIN<br />

RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER<br />

FACEBOOK-FUNKTION „FREUNDE FINDEN“:<br />

UNZULÄSSIGE, BELÄSTIGENDE WERBUNG<br />

Die Facebook-Funktion „Freunde finden“ in Einladungs-E-Mails für<br />

nicht registrierte Mitglieder stellt wettbewerbsrechtlich eine unzulässige,<br />

belästigende Werbung dar, beschloss der Bundesgerichtshof in<br />

einem Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 65/14.<br />

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die<br />

mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes<br />

„Facebook“ versendeten Einladungs-<br />

E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder<br />

registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich<br />

unzulässige, belästigende Werbung darstellen. Der<br />

Bundesgerichtshof entschied weiter, dass „Facebook“<br />

im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung<br />

gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde<br />

finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm<br />

importierter Kontaktdaten irregeführt hat.<br />

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist der Bundesverband<br />

der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland.<br />

Die in Irland ansässige Beklagte betreibt in Europa die Internet-<br />

Plattform „Facebook“.<br />

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Gestaltung der von ihr<br />

bereitgestellten Funktion „Freunde finden“, mit der der Nutzer veranlasst<br />

wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von „Facebook“<br />

zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-<br />

E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen<br />

auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger sieht in dem Versand von<br />

Einladungs-E-Mails an diese Personen eine den Empfänger belästigende<br />

Werbung der Beklagten im Sinne von § 7<br />

Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Er macht ferner geltend,<br />

die Beklagte täusche die Nut zer im Rahmen<br />

ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger<br />

Weise darüber, in welchem Um fang vom<br />

Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von<br />

„Facebook“ genutzt würden.<br />

© depositphotos/rclassenlayouts<br />

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.<br />

Die Berufung ist oh ne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof<br />

hat die Revision der Be klag ten zurückgewiesen. Einladungs-E-Mails<br />

von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht<br />

ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung<br />

im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails<br />

sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den<br />

sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich<br />

um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt,<br />

mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht<br />

werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht<br />

als private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung<br />

der Beklagten verstanden.<br />

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Steuer-Tipp<br />

4<br />

Dienstfahrrad<br />

Überlässt der Arbeitgeber ein E-Bike auch zur privaten Nutzung,<br />

kann der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung als monatlicher<br />

Durchschnittswert mit ein Prozent der unverbindlichen<br />

Preisempfehlung des Herstellers angesetzt werden. Diese vereinfachte<br />

Bewertungsmethode kann auch für „echte Fahrräder“<br />

angewandt werden. Anders als beim Firmenwagen umfasst<br />

der Ein-Prozent-Durchschnittswert für das Dienst fahrrad auch<br />

die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,<br />

sodass die Erfassung eines zusätzlichen Vorteils entfällt.<br />

Kanzlei Dr. Thomas Kegel<br />

Fichtestraße 13 · 74074 Heilbronn<br />

Tel. 07131 7853-0 · Fax 07131 7853-90<br />

info@kanzlei-kegel.de<br />

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© depositphotos.com/aletermi<br />

RECHT & STEUERN<br />

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