Jahresbericht 2015_final_2_web
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zierung der besonderen Lernförderung beim zuständigen<br />
Landratsamt (LRA) einen Antrag auf Gewährung von Leistungen<br />
für Bildung und Teilhabe gem. §§ 19 Abs. 2, 28 Sozialgesetzbuch<br />
Zweites Buch - SGB II.<br />
Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch Bildungspaket<br />
oder Bildungs- und Teilhabepaket genannt) sind Leistungen,<br />
die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende<br />
oder der Sozialhilfe hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen<br />
und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf<br />
bzw. den Regelbedarfsstufen erbracht werden. Die<br />
Bildungs- und Teilhabeleistungen müssen gesondert beantragt<br />
werden (§ 37 SGB II).<br />
Das LRA stellte jedoch eine Ablehnung des Antrages in<br />
Aussicht, da der Jugendliche eine eigene Wohnung habe<br />
und Schüler-BAFöG erhalte. Dieser Stand der Dinge mochte<br />
formal-juristisch zunächst korrekt sein, war für die Familie<br />
aber dennoch höchst unbefriedigend, da die Einzelfallsituation<br />
zu wenig Berücksichtigung gefunden zu haben<br />
schien. Diese Wahrnehmung führte die Bürgerin dann<br />
auch in die Sprechstunde des Bürgerbeauftragten, den sie<br />
um Hilfe bat.<br />
Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte setzte<br />
sich umgehend mit dem LRA in Verbindung und erörterte<br />
mit dem zuständigen Fachamt konstruktive Lösungs- und<br />
Unterstützungsmöglichkeiten. Hierbei konnte herausgearbeitet<br />
werden, dass im gegebenen Fall auch eine Kostenübernahme<br />
auf der Grundlage des Achten<br />
Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII -,<br />
… vermittelte er der Bürgerin<br />
und dem Jugend-<br />
das die Kinder- und Jugendhilfe betrifft, in<br />
Betracht kommen könnte, und zwar konkret<br />
im Zuge der Gewährung von Einglielichen<br />
umgehend einen<br />
Gesprächstermin mit der<br />
derungshilfe nach § 35a SGB VIII. Diese<br />
zuständigen Bearbeiterin<br />
Leistung ist jedoch, wie andere Sozialleistungen<br />
auch, an spezielle Anspruchsvo-<br />
im Jugendamt.<br />
raussetzungen gebunden. Ob diese hier im konkreten Einzelfall<br />
vorlagen, vermochte der Bürgerbeauftragte nicht<br />
unmittelbar selbst zu beurteilen. Deshalb vermittelte er der<br />
Bürgerin und dem Jugendlichen umgehend einen Gesprächstermin<br />
mit der zuständigen Bearbeiterin im Jugendamt.<br />
Der Fall macht erneut deutlich, dass die Einbeziehung eines<br />
sach- und rechtskundigen Dritten häufig zu einer Vergrößerung<br />
der Lösungsoptionen führt. Zwar werden die<br />
Sozialleistungsträger vom Gesetzgeber durch die §§ 13 bis<br />
15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I – allgemein<br />
zur Aufklärung, zur Auskunft und zur Beratung gegenüber<br />
dem Bürger verpflichtet. Die praktische Umsetzung dieser<br />
Verpflichtung gestaltet sich in der täglichen Praxis der Behörden,<br />
die Sozialleistungen gewähren, aber zunehmend<br />
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