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Jahresbericht 2015_final_2_web

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zierung der besonderen Lernförderung beim zuständigen<br />

Landratsamt (LRA) einen Antrag auf Gewährung von Leistungen<br />

für Bildung und Teilhabe gem. §§ 19 Abs. 2, 28 Sozialgesetzbuch<br />

Zweites Buch - SGB II.<br />

Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch Bildungspaket<br />

oder Bildungs- und Teilhabepaket genannt) sind Leistungen,<br />

die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende<br />

oder der Sozialhilfe hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen<br />

und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf<br />

bzw. den Regelbedarfsstufen erbracht werden. Die<br />

Bildungs- und Teilhabeleistungen müssen gesondert beantragt<br />

werden (§ 37 SGB II).<br />

Das LRA stellte jedoch eine Ablehnung des Antrages in<br />

Aussicht, da der Jugendliche eine eigene Wohnung habe<br />

und Schüler-BAFöG erhalte. Dieser Stand der Dinge mochte<br />

formal-juristisch zunächst korrekt sein, war für die Familie<br />

aber dennoch höchst unbefriedigend, da die Einzelfallsituation<br />

zu wenig Berücksichtigung gefunden zu haben<br />

schien. Diese Wahrnehmung führte die Bürgerin dann<br />

auch in die Sprechstunde des Bürgerbeauftragten, den sie<br />

um Hilfe bat.<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte setzte<br />

sich umgehend mit dem LRA in Verbindung und erörterte<br />

mit dem zuständigen Fachamt konstruktive Lösungs- und<br />

Unterstützungsmöglichkeiten. Hierbei konnte herausgearbeitet<br />

werden, dass im gegebenen Fall auch eine Kostenübernahme<br />

auf der Grundlage des Achten<br />

Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII -,<br />

… vermittelte er der Bürgerin<br />

und dem Jugend-<br />

das die Kinder- und Jugendhilfe betrifft, in<br />

Betracht kommen könnte, und zwar konkret<br />

im Zuge der Gewährung von Einglielichen<br />

umgehend einen<br />

Gesprächstermin mit der<br />

derungshilfe nach § 35a SGB VIII. Diese<br />

zuständigen Bearbeiterin<br />

Leistung ist jedoch, wie andere Sozialleistungen<br />

auch, an spezielle Anspruchsvo-<br />

im Jugendamt.<br />

raussetzungen gebunden. Ob diese hier im konkreten Einzelfall<br />

vorlagen, vermochte der Bürgerbeauftragte nicht<br />

unmittelbar selbst zu beurteilen. Deshalb vermittelte er der<br />

Bürgerin und dem Jugendlichen umgehend einen Gesprächstermin<br />

mit der zuständigen Bearbeiterin im Jugendamt.<br />

Der Fall macht erneut deutlich, dass die Einbeziehung eines<br />

sach- und rechtskundigen Dritten häufig zu einer Vergrößerung<br />

der Lösungsoptionen führt. Zwar werden die<br />

Sozialleistungsträger vom Gesetzgeber durch die §§ 13 bis<br />

15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I – allgemein<br />

zur Aufklärung, zur Auskunft und zur Beratung gegenüber<br />

dem Bürger verpflichtet. Die praktische Umsetzung dieser<br />

Verpflichtung gestaltet sich in der täglichen Praxis der Behörden,<br />

die Sozialleistungen gewähren, aber zunehmend<br />

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