Jahresbericht 2015_final_2_web
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„Schaffe, schaffe, Häusle baue …“ – doch wer sichert eigentlich<br />
das Unfallrisiko bei Bauarbeiten ab und zahlt im<br />
Schadensfall?<br />
Antwort gibt das von der Berufsgenossenschaft (BG) der<br />
Bauwirtschaft herausgegebene „Merkblatt für Bauherrn“.<br />
Das hatte eine Bürgerin gemeinsam mit der von ihr beantragten<br />
Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde<br />
erhalten. Hierin werden Bauherrn darauf hingewiesen,<br />
dass sie verpflichtet sind, der BG all diejenigen Personen zu<br />
melden, die an einer Baumaßnahme beteiligt waren oder<br />
sind. Das können neben den beauftragten<br />
gewerblichen Unternehmen oft auch<br />
Deshalb empfahl der<br />
sogenannte private Bauhelfer, wie z.B.<br />
Bürgerbeauftragte der<br />
Familienangehörige oder Nachbarn sein.<br />
Bürgerin im Hinblick auf<br />
Als solche privaten Bauhelfer hatte die<br />
den anstehenden Ortstermin<br />
kooperatives Zu-<br />
Bürgerin deshalb im Fragebogen der BG<br />
auch ihre mit im Haus lebenden Eltern<br />
sammenwirken mit dem<br />
angegeben, die während der Bauzeit auf<br />
Sachverständigen der<br />
die Kinder aufgepasst, Handwerker ins<br />
BG.<br />
Haus gelassen oder Baumaterial in Empfang<br />
genommen hatten. Die Folge war<br />
ein Beitragsbescheid der BG über rund 460 Euro für „nicht<br />
gewerbsmäßige Bauarbeiten“.<br />
Die Bürgerin fiel förmlich aus allen Wolken, denn Bauarbeiten<br />
hatten ihre Eltern zu keiner Zeit durchgeführt und wegen<br />
vorliegender körperlicher Behinderungen auch gar<br />
nicht durchführen können. Außerdem sah sie sich nicht in<br />
der Lage, den geforderten Betrag in einem zu begleichen.<br />
Deshalb legte die Bürgerin gegen den Bescheid Widerspruch<br />
ein. In der Folgezeit verhedderten sich Bürgerin und<br />
BG aber immer tiefer in einem Knäuel aus Missverständnissen,<br />
so dass zwar umfangreicher Schriftwechsel geführt<br />
wurde, aber niemand mehr ‚durchblickte‘. Zu allem Überfluss<br />
hatte die BG der Bürgerin nun auch noch eine Ortsbesichtigung<br />
angekündigt. In dieser Lage suchte die verunsicherte<br />
Bürgerin Rat und Hilfe beim Bürgerbeauftragten.<br />
Lösungsansatz und Ergebnis: Dieser wies zunächst darauf<br />
hin, dass trotz des Widerspruches zunächst eine Zahlungsverpflichtung<br />
besteht. Er vermittelte zwischen BG und Bürgerin<br />
die Möglichkeit der Ratenzahlung. Dann erläuterte<br />
er die Hintergründe für das Vorgehen der BG: Zur Deckung<br />
des finanziellen Aufwandes für Versicherungsleistungen im<br />
Leistungsfall erhebt die BG Beiträge. Arbeiten außer dem<br />
Bauherrn und seinem Ehegatten oder Lebenspartner auch<br />
Dritte bei Eigenbauarbeiten mit, ist der Bauherr deshalb<br />
per Gesetz verpflichtet, auch die Helfer bei der BG BAU<br />
anzumelden. Dies ist, unabhängig davon, ob sie gegen<br />
Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten, Pflicht. Auch pri-<br />
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