Jahresbericht 2015_final_2_web
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ten zuständig? Schließlich gehören mir weder Straße noch<br />
Gehweg!“<br />
Ja – wenn die Gemeinde, in der man wohnt, die genannten<br />
Reinigungspflichten durch eine Satzung auf die Anlieger<br />
übertragen hat!<br />
Rechtsgrundlage dafür ist das Thüringer Straßengesetz<br />
(ThürStrG). Es regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen<br />
Straßen und vor allem auch die sog. Straßenbaulast. Sie<br />
umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße<br />
zusammenhängenden Aufgaben. Träger der Straßenbaulast<br />
sind die Gemeinden, die Landkreise oder das Land<br />
Thüringen – je danach, um welche Kategorie<br />
‚Straße‘ (Gemeinde-, Kreis- oder Landesstraße)<br />
es sich handelt. Deshalb sind auch sie für<br />
die genannten Arbeiten verantwortlich. Das<br />
ThürStrG sagt dann jedoch weiter ganz klar:<br />
Zu diesen Aufgaben gehören aber nicht das<br />
Schneeräumen, das Streuen bei Schneeoder<br />
Eisglätte, die Reinigung und die Beleuchtung.<br />
Konkreter wird es dann in § 49 ThürStrG: Danach<br />
haben die Gemeinden zur Aufrechterhaltung von<br />
Sicherheit und Ordnung alle öffentlichen Straßen innerhalb<br />
der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Die Reinigungspflicht<br />
umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und<br />
Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei<br />
Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit – so gut. Doch<br />
dann bestimmt das Gesetz:<br />
Mit der dargelegten<br />
Argumentation wandte<br />
sich der Bürgerbeauftragte<br />
daher an beide<br />
Gemeinden und regte<br />
dringend entsprechende<br />
Satzungsänderungen<br />
an.<br />
„Die Gemeinden sind jedoch berechtigt, diese Verpflichtung<br />
durch Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern<br />
oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen<br />
Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden<br />
Kosten heranzuziehen.“<br />
Hat also eine Kommune von dieser Ermächtigung zum<br />
Satzungserlass Gebrauch gemacht, ist der Anlieger für die<br />
Erledigung der genannten Arbeiten auf dem öffentlichen<br />
Grund und Boden verantwortlich. Meistens ist ein Verstoß<br />
gegen diese Verpflichtung sogar bußgeldbewehrt, d.h.,<br />
wer seinen Pflichten als Anlieger nicht ordentlich nachkommt,<br />
riskiert, wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt<br />
zu werden. Ältere oder behinderte Menschen, die die<br />
Arbeiten nicht selbst erledigen können, müssen ggf. Dritte<br />
damit beauftragen. In seltenen Fällen kommt auch eine<br />
Befreiung durch die Kommune in Betracht.<br />
Da die häufig finanzschwachen Kommunen immer mehr<br />
Aufgaben mit immer weniger Personal erledigen müssen,<br />
ist es natürlich verlockend, darüber hinausgehende Arbei-<br />
73