09.06.2016 Aufrufe

Jahresbericht 2015_final_2_web

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ten zuständig? Schließlich gehören mir weder Straße noch<br />

Gehweg!“<br />

Ja – wenn die Gemeinde, in der man wohnt, die genannten<br />

Reinigungspflichten durch eine Satzung auf die Anlieger<br />

übertragen hat!<br />

Rechtsgrundlage dafür ist das Thüringer Straßengesetz<br />

(ThürStrG). Es regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen<br />

Straßen und vor allem auch die sog. Straßenbaulast. Sie<br />

umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße<br />

zusammenhängenden Aufgaben. Träger der Straßenbaulast<br />

sind die Gemeinden, die Landkreise oder das Land<br />

Thüringen – je danach, um welche Kategorie<br />

‚Straße‘ (Gemeinde-, Kreis- oder Landesstraße)<br />

es sich handelt. Deshalb sind auch sie für<br />

die genannten Arbeiten verantwortlich. Das<br />

ThürStrG sagt dann jedoch weiter ganz klar:<br />

Zu diesen Aufgaben gehören aber nicht das<br />

Schneeräumen, das Streuen bei Schneeoder<br />

Eisglätte, die Reinigung und die Beleuchtung.<br />

Konkreter wird es dann in § 49 ThürStrG: Danach<br />

haben die Gemeinden zur Aufrechterhaltung von<br />

Sicherheit und Ordnung alle öffentlichen Straßen innerhalb<br />

der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Die Reinigungspflicht<br />

umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und<br />

Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei<br />

Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit – so gut. Doch<br />

dann bestimmt das Gesetz:<br />

Mit der dargelegten<br />

Argumentation wandte<br />

sich der Bürgerbeauftragte<br />

daher an beide<br />

Gemeinden und regte<br />

dringend entsprechende<br />

Satzungsänderungen<br />

an.<br />

„Die Gemeinden sind jedoch berechtigt, diese Verpflichtung<br />

durch Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern<br />

oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen<br />

Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden<br />

Kosten heranzuziehen.“<br />

Hat also eine Kommune von dieser Ermächtigung zum<br />

Satzungserlass Gebrauch gemacht, ist der Anlieger für die<br />

Erledigung der genannten Arbeiten auf dem öffentlichen<br />

Grund und Boden verantwortlich. Meistens ist ein Verstoß<br />

gegen diese Verpflichtung sogar bußgeldbewehrt, d.h.,<br />

wer seinen Pflichten als Anlieger nicht ordentlich nachkommt,<br />

riskiert, wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt<br />

zu werden. Ältere oder behinderte Menschen, die die<br />

Arbeiten nicht selbst erledigen können, müssen ggf. Dritte<br />

damit beauftragen. In seltenen Fällen kommt auch eine<br />

Befreiung durch die Kommune in Betracht.<br />

Da die häufig finanzschwachen Kommunen immer mehr<br />

Aufgaben mit immer weniger Personal erledigen müssen,<br />

ist es natürlich verlockend, darüber hinausgehende Arbei-<br />

73

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!