Jahresbericht 2015_final_2_web
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einrichtung. Der Zweckverband hat dann eine Trennung<br />
des Hausanschlusses zu vollziehen und die Kosten dafür zu<br />
übernehmen. Sollte das Grundstück hingegen in den<br />
nächsten zwei bis drei Jahren für eine erneute Nutzung<br />
vorgesehen sein, wird dem Grundstückseigentümer eine<br />
befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
erteilt. Die anfallenden Kosten für den Ausbau des Wasserzählers<br />
und das Abklemmen der Leitung wären in diesem<br />
Fall vom Grundstückseigentümer zu tragen.<br />
Der Bürgerbeauftragte teilte dies der Bürgerin mit und<br />
empfahl ihr hinsichtlich der bestehenden Alternativen in<br />
jedem Fall das direkte Gespräch mit dem Zweckverband.<br />
Die Vermittlung zwischen Bürgerin und Zweckverband<br />
durch den Bürgerbeauftragten führte im Ergebnis dazu,<br />
dass die Wasserversorgung, wie von der Bürgerin gewünscht,<br />
für das angefragte Grundstück getrennt und<br />
damit eingestellt wurde.<br />
Darf mein Wasserverbrauch geschätzt werden? Oder wofür<br />
gibt es Wasserzähler?<br />
Die für die Abwasserbeseitigung zu zahlenden Gebühren<br />
richten sich in aller Regel nach dem sog. Frischwassermaßstab.<br />
Das heißt: Die Menge des verbrauchten Trinkwassers<br />
wird auch als Abwassermenge angenommen. Gleich<br />
mehrere Betroffene äußerten<br />
nun gegenüber dem Bürgerbeauftragten<br />
ihren Unmut darüber,<br />
dass ihr Wasserverbrauch - trotz<br />
vorhandener Messeinrichtung! -<br />
von ihrem Abwasserzweckverband<br />
(AZV) geschätzt werde<br />
und das auch noch deutlich<br />
höher, als es der Wasserzähler<br />
auswies. „Warum werde ich für<br />
das Sparen von wertvollem<br />
Trinkwasser auch noch bestraft<br />
und warum kann ein Abwasserzweckverband<br />
Gebühren erheben für Leistungen, die er<br />
nicht erbracht hat?“, schrieb deshalb ein Bürger in einer E-<br />
Mail an den Bürgerbeauftragten und bat um dessen Rat.<br />
Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte klärte<br />
zunächst den Sachverhalt auf und sichtete den von den<br />
Bürgern bereitgestellten Schriftwechsel. Hieraus ergab<br />
sich, dass sich der AZV auf eine Bestimmung seiner Gebührensatzung<br />
berief, der zufolge der Verband dann zur<br />
Schätzung berechtigt war, wenn sich konkrete Anhaltspunkte<br />
dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen<br />
Wasserverbrauch nicht angibt. Ein solcher konkreter<br />
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