Jahresbericht 2015_final_2_web
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des Befreiten oder desjenigen, dem die Ermäßigung gewährt<br />
wurde, ein anderer Wohnungsinhaber den Rundfunkbeitrag<br />
für die Wohnung zu entrichten hat. Das gilt<br />
auch für Studenten in einer Wohngemeinschaft, dessen<br />
Mitbewohner(-n) eine Befreiung nach Abs. 1 Nr. 5a (BAföG)<br />
gewährt wurde.<br />
Die beitragspflichtigen Bewohner von Wohngemeinschaften<br />
sind sogenannte Gesamtschuldner. Das bedeutet,<br />
dass der Rundfunkbeitrag zwar nur einmalig, aber von<br />
jedem Bewohner bzw. jeder Bewohnerin verlangt werden<br />
kann. Der Zahlende hat dann Anspruch darauf, von den<br />
anderen Mitbewohnern deren Anteil zu erhalten. Sind<br />
aber einzelne Mitbewohner – z. B. weil sie BAföG-<br />
Leistungen erhalten – von der Beitragspflicht befreit, so<br />
können diese dann nicht herangezogen werden.<br />
So lag es auch im Fall des Bürgers. Die Tatsache, dass seine<br />
Mitbewohner von der Beitragspflicht befreit waren,<br />
bedeutete nicht, dass sich die Befreiung gleichsam automatisch<br />
auch auf ihn erstreckte. Wegen der eindeutigen<br />
Rechtslage, die der Bürgerbeauftragte dem Bürger ausführlich<br />
erläuterte, kam letztlich auch keine Niederschlagung<br />
der Restforderung in Betracht.<br />
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