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Jahresbericht 2015_final_2_web

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des Befreiten oder desjenigen, dem die Ermäßigung gewährt<br />

wurde, ein anderer Wohnungsinhaber den Rundfunkbeitrag<br />

für die Wohnung zu entrichten hat. Das gilt<br />

auch für Studenten in einer Wohngemeinschaft, dessen<br />

Mitbewohner(-n) eine Befreiung nach Abs. 1 Nr. 5a (BAföG)<br />

gewährt wurde.<br />

Die beitragspflichtigen Bewohner von Wohngemeinschaften<br />

sind sogenannte Gesamtschuldner. Das bedeutet,<br />

dass der Rundfunkbeitrag zwar nur einmalig, aber von<br />

jedem Bewohner bzw. jeder Bewohnerin verlangt werden<br />

kann. Der Zahlende hat dann Anspruch darauf, von den<br />

anderen Mitbewohnern deren Anteil zu erhalten. Sind<br />

aber einzelne Mitbewohner – z. B. weil sie BAföG-<br />

Leistungen erhalten – von der Beitragspflicht befreit, so<br />

können diese dann nicht herangezogen werden.<br />

So lag es auch im Fall des Bürgers. Die Tatsache, dass seine<br />

Mitbewohner von der Beitragspflicht befreit waren,<br />

bedeutete nicht, dass sich die Befreiung gleichsam automatisch<br />

auch auf ihn erstreckte. Wegen der eindeutigen<br />

Rechtslage, die der Bürgerbeauftragte dem Bürger ausführlich<br />

erläuterte, kam letztlich auch keine Niederschlagung<br />

der Restforderung in Betracht.<br />

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