08.12.2012 Aufrufe

Immobilien und Mehrwertsteuer - vebmedia

Immobilien und Mehrwertsteuer - vebmedia

Immobilien und Mehrwertsteuer - vebmedia

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!

Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.

Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Mehrwald Uwe<br />

Dipl. Experte in Rechnungslegung <strong>und</strong> Controlling<br />

Eidg. Steuerverwaltung, <strong>Mehrwertsteuer</strong>, Externe Prüfung<br />

Projektleitung MWST-Branchen-Infos<br />

Inhaltsübersicht<br />

• Gr<strong>und</strong>sätze<br />

− Steuerbare <strong>und</strong> von der Steuer ausgenommene Leistungen<br />

− Wert des Bodens<br />

• Ort der Leistung<br />

− Ort der Lieferung (Art. 7 MWSTG)<br />

− Ort der Dienstleistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG<br />

− Ort der Dienstleistung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG<br />

• Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />

− Wann kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden <strong>und</strong><br />

wann nicht?<br />

• Erstellen von <strong>Immobilien</strong><br />

− Praxis der ESTV gem. MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe<br />

2<br />

1


Juli 2011<br />

Ziele<br />

• Sie kennen die steuerbaren <strong>und</strong> von der Steuer ausgenommene<br />

Leistungen bei <strong>Immobilien</strong>.<br />

• Sie wissen, wie sich der Wert des Bodens zusammensetzt <strong>und</strong> wie<br />

dieser in der MWST-Abrechnung deklariert wird.<br />

• Sie kennen den Ort der Leistung im Zusammenhang mit Fragen bei<br />

<strong>Immobilien</strong>.<br />

• Sie wissen, wann ein Vorsteuerabzug bei <strong>Immobilien</strong> vorgenommen<br />

werden kann <strong>und</strong> wann nicht. Zudem können Sie beurteilen, welche<br />

Geschäftsfälle eine Vorsteuerkorrektur auslösen.<br />

• Sie kennen die Kriterien, wann die Erstellung zwecks Verkauf eine<br />

werkvertragliche steuerbare Lieferung bzw. ein von der Steuer<br />

ausgenommener Liegenschaftsverkauf vorliegt <strong>und</strong> sind mit den<br />

steuerlichen Auswirkungen vertraut.<br />

Gr<strong>und</strong>lagen / Publikationen<br />

• MWST-Praxis-Info (MPI) 01 Präzisierungen zur MWST<br />

Übergangsinfo 01 vom 31.3.2010 (Ziff. 1)<br />

• MWST-Branchen-Info (MBI) 04 Baugewerbe<br />

• MWST-Branchen-Info (MBI) 17 Liegenschaftsverwaltung /<br />

Vermietung <strong>und</strong> Verkauf von <strong>Immobilien</strong><br />

Entwurf vom 21.1.2011 (sowie weitere Beratungen dazu)<br />

• MWST-Info (MI) 11 Meldeverfahren <strong>und</strong> MI 04 Steuerobjekt<br />

3<br />

4<br />

2


Juli 2011<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

• Die Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung sowie der Verkauf von<br />

<strong>Immobilien</strong> sind von der Steuer (MWST) ausgenommene<br />

Leistungen (Lieferungen)<br />

− Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 + 21 MWSTG<br />

− Ausnahmen zur Vermietung (steuerbare Leistungen)<br />

���� Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a - f MWSTG<br />

• Von der Steuer ausgenommene Leistungen berechtigen nicht<br />

zum Vorsteuerabzug<br />

− Art. 29 Abs. 1 MWSTG<br />

• Option unter gewissen Bestimmungen möglich<br />

− Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 MWSTG (���� private Zwecke)<br />

5<br />

6<br />

3


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Gr<strong>und</strong>sätze (steuerbare Leist.)<br />

Als steuerbare Leistungen gelten insbesondere:<br />

• Verkauf <strong>und</strong> Vermietung von <strong>Immobilien</strong> mit Option<br />

• Erstellung von <strong>und</strong> Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften<br />

• Beherbergung von Gästen in Hotels, Ferienhäusern <strong>und</strong><br />

-wohnungen, Campingplätzen<br />

• Liegenschaftsverwaltung<br />

• Vermietung von Parkplätzen, sofern sie nicht eine Nebenleistung<br />

zu einer von der Steuer ausgenommenen Hauptleistung darstellen<br />

• Vermietung von Messestandflächen (in einem Messegebäude),<br />

Bootsanlagestellen, Schliessfächern<br />

• Einräumen von Mitbenutzungsrechten<br />

• Zurverfügungstellen von Reklameflächen<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Gr<strong>und</strong>sätze (steuerbare Leist.)<br />

Beispiele:<br />

• Das steuerpflichtige Treuhandbüro Meier ermöglicht dem erst seit<br />

kurzem selbstständigen Anwalt Berger die Büroräumlichkeiten<br />

samt vorhandener Infrastruktur wie EDV-Anlage, Telefonzentrale,<br />

Drucker usw. gemeinsam mit ihm zu nutzen. Das Treuhandbüro<br />

Meier erbringt dem Anwalt Berger eine zum Normalsatz<br />

steuerbare Dienstleistung (Einräumung eines Rechts).<br />

• Im Rahmen der Durchführung eines Motocross vermietet eine<br />

Gemeinde dem Veranstalter eine Wiese für das Abstellen der<br />

Fahrzeuge der Besucher.<br />

Diese Vermietung unterliegt der Steuer zum Normalsatz.<br />

• Hans Müller ist Besitzer von Bauland <strong>und</strong> lässt dieses durch die<br />

Bau AG bebauen (Erstellen eines EFH). Bei der Bau AG liegt eine<br />

werkvertragliche Lieferung vor <strong>und</strong> diese ist zu versteuern.<br />

7<br />

8<br />

4


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Gr<strong>und</strong>sätze (ausgenommen)<br />

Als von der Steuer ausgenommen gelten insbesondere:<br />

• Verkauf <strong>und</strong> Vermietung von <strong>Immobilien</strong> (oder Teilen davon)<br />

ohne Option<br />

• Vermietung von Parkplätzen, die im Gemeingebrauch stehen oder<br />

eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung (Wohnungsmiete) sind<br />

• Vermietung ganzer Parkhäuser <strong>und</strong> einzelner Etagen<br />

• Vermietung von Markt- <strong>und</strong> Standplätzen im Freien<br />

• Vermietung von Sportanlagen (Mieter hat das alleinige Recht zur<br />

Benützung) ���� Eintritte in Sportanlagen sind aber steuerbar!<br />

• Leistungen STWEG <strong>und</strong> MEG an STWE <strong>und</strong> ME für<br />

gemeinschaftliche Aufwendungen<br />

• usw.<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Gr<strong>und</strong>sätze (ausgenommen)<br />

Beispiele:<br />

• Zwecks Durchführung eines Openair-Konzerts vermietet ein<br />

Landwirt dem Organisator eine Wiese. Der Umsatz aus deren<br />

Vermietung ist von der Steuer ausgenommen. In unmittelbarer<br />

Nähe vermietet er ihm eine Fläche für das Abstellen der<br />

Fahrzeuge der Konzertbesucher. Die Vermietung der<br />

Parkplatzfläche bildet eine Nebenleistung zu der von der Steuer<br />

ausgenommenen Vermietung der Wiese.<br />

• Die Müller AG verfügt in den eigenen Geschäftsräumlichkeiten<br />

u.a. über ein Sitzungszimmer (eingerichtet mit Tisch, Stühlen,<br />

Beamer usw.). Das Sitzungszimmer wird durch die Müller AG<br />

einerseits für eigene Zwecke verwendet <strong>und</strong> andererseits an<br />

Unternehmen im gleichen Gebäude vermietet. Diese Vermietung<br />

ist von der Steuer ausgenommen (mit Optionsmöglichkeit).<br />

9<br />

10<br />

5


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />

Boden gem. Art. 24 Abs. 6 Bst. c MWSTG:<br />

• Der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines<br />

unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt,<br />

wird nicht in die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage einbezogen.<br />

• „Boden“ ist keine von der Steuer ausgenommene Leistung <strong>und</strong><br />

somit ist eine Optionsmöglichkeit gemäss Art. 22 Abs. 1<br />

MWSTG immer ausgeschlossen!<br />

• Der Verkauf von unbebautem Boden unterliegt somit nicht der<br />

Steuer.<br />

• Wo muss nun der „Bodenanteil (Wert des Bodens)“ in der MWST-<br />

Abrechnung deklariert werden?<br />

− In den Publikationen der ESTV wird nichts erwähnt (…?)<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />

Ziff. 6, „Diverses“ sinngemäss<br />

ergänzen (Verkaufswert Boden)<br />

Gesamtumsatz inklusive Boden<br />

11<br />

12<br />

6


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />

Beispiel: Meier Immo AG (MIAG), Zürich<br />

• Unternehmerische Tätigkeit: Erstellen, Verkauf <strong>und</strong> Vermietung<br />

von Liegenschaften sowie deren Handel<br />

• Die steuerpflichtige MIAG kauft von der Privatperson Georges<br />

Müller unerschlossenes Bauland für 5 Mio. Franken.<br />

• Die beim Kauf angefallenen Verschreibungskosten belaufen sich<br />

auf 10‘800 Franken (inkl. 8 % MWST).<br />

• Es fallen noch Erschliessungskosten im Betrage von 324‘000<br />

Franken (inkl. 8 % MWST) sowie weitere zusätzliche vorsteuerbelastete<br />

Aufwendungen im Betrage von 43‘200 Franken an.<br />

• Die MIAG verkauft zu einem späteren Zeitpunkt das ganze<br />

erschlossene Bauland an eine Drittfirma weiter.<br />

• Wie kann/muss die MIAG in Bezug auf die MWST vorgehen?<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />

Beispiel: Meier Immo AG (MIAG), Zürich<br />

Lösungsansatz I:<br />

• Bei der Veräusserung von erschlossenem oder unerschlossenem<br />

Boden besteht die Möglichkeit, die Kosten der Erschliessung <strong>und</strong><br />

die seinerzeitigen Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf im<br />

Kaufvertrag separat auszuweisen <strong>und</strong> mit der MWST zum<br />

Normalsatz zu versteuern.<br />

• Vorsteuerabzug von Total 28‘000 Franken kann beim Kauf des<br />

unerschlossenen Baulandes vorgenommen werden.<br />

• Die MIAG scheidet die dazumal vorsteuerbelasteten Aufwendungen<br />

aus <strong>und</strong> weist diese separat im Kaufvertrag mit MWST aus.<br />

Sie muss einen Umsatz von 350‘000 Franken zum Normalsatz<br />

versteuern. Der Verkaufspreis des Bodens ist unter Ziff. 200<br />

+ 280 zu deklarieren.<br />

13<br />

14<br />

7


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />

Beispiel: Meier Immo AG (MIAG), Zürich<br />

Lösungsansatz II:<br />

• Werden bei der Veräusserung von erschlossenem oder<br />

unerschlossenem Boden die Kosten der Erschliessung <strong>und</strong> die<br />

seinerzeitigen Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf im<br />

Kaufvertrag nicht separat ausgeweisen, so ist der Verkauf des<br />

Bodens nicht zu versteuern.<br />

• Dies hat jedoch zur Folge, dass sämtliche im Zusammenhang mit<br />

dem verkauften Boden geltend gemachten Vorsteuern (CHF<br />

28‘000) vollumfänglich (ohne Abschreibung) zu korrigieren sind<br />

(Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch gem. Art. 31 MWSTG). Die<br />

Vorsteuerkorrektur erfolgt in Ziff. 415 der MWST-Abrechnung.<br />

Der Verkaufspreis des Bodens ist unter Ziff. 200 + 280 zu<br />

deklarieren.<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />

Beispiel: Meier Immo AG (MIAG), Zürich<br />

Lösungsansatz I + II:<br />

• Bei beiden Lösungsansätzen ist zu beachten, dass die MIAG<br />

beim Verkauf des Bodens auf den in direktem Zusammenhang<br />

mit dem Verkauf stehenden Kosten (Inserate, Vermittlungshonorar<br />

usw.) keine Vorsteuern geltend machen kann.<br />

15<br />

16<br />

8


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />

Wie setzt sich der Wert des Bodens zusammen?<br />

Der Wert des Bodens versteht sich als roherschlossenes Land. Die<br />

Roherschliessung umfasst im Wesentlichen:<br />

• Das Erstellen von Zu- <strong>und</strong> Ableitungen, Zufahrtswegen bis <strong>und</strong> ab<br />

Parzellengrenze (i.d.R. Strassen-, Infrastruktur-, Perimeter- <strong>und</strong><br />

Mehrwertbeiträge an die öffentliche Hand).<br />

• Die Landvermessung, Parzellierungskosten (z.B. für Geometer<br />

sowie gr<strong>und</strong>buchamtliche Mutationskosten bei der Zusammenlegung<br />

oder Aufteilung von Parzellen).<br />

• Die Kosten für die Vermarchung.<br />

Ort der Leistung<br />

17<br />

18<br />

9


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Ort der Leistung<br />

1. Ort der Lieferung (���� Art. 7 MWSTG)<br />

Die Lieferung gilt dort als erbracht, an dem das Gr<strong>und</strong>stück<br />

gelegen ist.<br />

Beispiele:<br />

Umbauarbeiten an einem Gr<strong>und</strong>stück in Frankreich:<br />

���� Ort in Frankreich (unterliegt nicht der schweiz. MWST);<br />

solche Leistungen sind unter Ziff. 200 + 221 der MWST-<br />

Abrechnung zu deklarieren.<br />

Steuerpflicht in Frankreich ist zu prüfen!<br />

Erstellen eines Gr<strong>und</strong>stücks im Wallis für einen K<strong>und</strong>en mit Sitz<br />

im Ausland:<br />

���� Ort ist in der Schweiz (unterliegt der schweiz. MWST);<br />

solche Leistungen sind zum Normalsatz steuerbar <strong>und</strong><br />

unter Ziff. 200/301 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Ort der Leistung<br />

2. Ort der Dienstleistung (���� Art. 8 MWSTG)<br />

Gr<strong>und</strong>satz von Art. 8 Abs. 1 MWSTG (Empfängerort):<br />

Als Ort gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der<br />

Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die<br />

Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen<br />

Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort<br />

seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.<br />

19<br />

20<br />

10


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Ort der Leistung<br />

2. Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem<br />

Gr<strong>und</strong>stück<br />

Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG (Ort der gelegenen Sache):<br />

Der Ort, an dem das Gr<strong>und</strong>stück gelegen ist; als solche Dienstleistungen<br />

gelten namentlich (= nicht abschliessende Aufzählung):<br />

Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung <strong>und</strong> Schätzung des<br />

Gr<strong>und</strong>stückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Gr<strong>und</strong>stück.<br />

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung<br />

oder der Koordinierung von Bauleistungen, wie Architektur-,<br />

Ingenieur- <strong>und</strong> Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von<br />

Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen.<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Ort der Leistung<br />

Beispiele von Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG:<br />

• Im Zusammenhang mit dem Ferienhaus in Arosa beauftragt der<br />

ausländische Besitzer ein Anwaltsbüro mit Sitz in Arosa mit der<br />

Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit einem<br />

Nachbarsstreit (Schattenwurf von Bäumen).<br />

– Die Leistungen des Anwalts gelten am Ort erbracht, an<br />

dem der K<strong>und</strong>e den Sitz hat (Ausland).<br />

• Die Gasthaus AG Fideris beauftragt einen Anwalt mit Sitz in Chur,<br />

seine Interessen gegen einen Gast mit Sitz in Italien zu vertreten,<br />

der ohne Absage den reservierten Aufenthalt nicht antrat.<br />

– Die Leistungen des Anwalts unterliegen der Steuer.<br />

21<br />

22<br />

11


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Ort der Leistung<br />

Beispiele von Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG:<br />

• Mit der Verwaltung des Ferienhauses in Grindelwald beauftragt<br />

der ausländische Besitzer eine Liegenschaftsverwaltung mit Sitz<br />

in Lauterbrunnen.<br />

– Die Leistungen der Liegenschaftsverwaltung gelten am<br />

Ort erbracht, an dem das Ferienhaus liegt (Grindelwald).<br />

Die Leistungen unterliegen somit der Steuer.<br />

• Der in St. Gallen wohnhafte Jakob Bleich beauftragt eine<br />

Sicherheitsfirma in Mailand (I) mit der Überwachung seines<br />

Ferienhauses am Comosee (I).<br />

– Die Leistung gilt als in Italien erbracht (Art. 8 Abs. 2<br />

Bst. f MWSTG). Die Leistung unterliegt auch nicht<br />

der Bezugsteuer!<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Ort der Leistung<br />

Beispiele von Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG:<br />

• Aufgr<strong>und</strong> eines Maklerauftrages verkauft die Treuhand GmbH<br />

Bern das in Chamonix (F) gelegene Ferienhaus eines K<strong>und</strong>en mit<br />

Sitz in Gstaad.<br />

– Die Leistungen des Maklers im Zusammenhang mit dem<br />

Verkauf des Ferienhauses gelten am Ort erbracht, an<br />

dem das Ferienhaus liegt (F). Die Leistungen unterliegen<br />

somit nicht der Steuer (Ziff. 200/221 der MWST-Abrg.).<br />

• Das Anwaltsbüro Zumtobel in Basel wird vom in der Schweiz<br />

wohnhaften Eigentümer notariell bevollmächtigt, den Verkauf<br />

seines an der Ostsee liegenden Ferienhauses abzuwickeln.<br />

– Die Leistungen gelten als im Ausland erbracht <strong>und</strong><br />

unterliegen nicht der Steuer.<br />

23<br />

24<br />

12


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Ort der Leistung<br />

Fazit zu Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG:<br />

• Danach beurteilen sich Dienstleistungen, die zwar gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

im Zusammenhang mit Gr<strong>und</strong>stücken stehen, bei denen jedoch<br />

der enge Bezug mit einem individuellen, konkreten<br />

Gr<strong>und</strong>stück nicht besteht.<br />

Fazit zu Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG:<br />

• Danach beurteilen sich Dienstleistungen, die einen engen<br />

Zusammenhang mit einem individuellen, konkreten<br />

Gr<strong>und</strong>stück voraussetzen.<br />

Vorsteuerabzug<br />

<strong>und</strong> -korrekturen<br />

25<br />

26<br />

13


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />

• Erstellt eine steuerpflichtige Person ein Bauwerk für den<br />

Verkauf, die Vermietung oder ihre unternehmerische Tätigkeit,<br />

berechtigen die Bezüge der betreffenden Dienstleistungen <strong>und</strong><br />

Gegenstände im Hinblick auf (obligatorisch oder wegen Option)<br />

steuerbare Leistungen selbst schon während der Planungs- <strong>und</strong><br />

Bauphase zum Vorsteuerabzug.<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />

• Wird das Bauwerk teilweise auch für eine nicht unternehmerische<br />

Tätigkeit (z.B. für private Zwecke) oder für eine unternehmerisch,<br />

nicht aber zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit<br />

verwendet, ist der Vorsteuerabzug auf den nicht direkt<br />

zuordenbaren Aufwendungen nach betrieblich objektiven<br />

Kriterien mit einem Schlüssel (z.B. Fläche, Rauminhalt oder<br />

andere sachgerechte Berechnungen) zu ermitteln. Die nicht<br />

direkt zuteilbaren Allgemeinräume (z.B. Veloabstellraum,<br />

Treppenhaus, Heizungsraum, Waschplatz-/küche) sind dabei<br />

nicht in den Schlüssel einzubeziehen.<br />

27<br />

28<br />

14


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />

• Optiert die steuerpflichtige Person in der Folge in geringerem<br />

Ausmass als sie zuvor den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat,<br />

muss sie die zu viel geltend gemachten Vorsteuern für die<br />

betreffenden Steuerperiode vollumfänglich (ohne Abschreibung)<br />

rückgängig machen.<br />

� Auf den zu viel geltend gemachten Vorsteuern ist jedoch kein<br />

Verzugszins geschuldet.<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />

• Gemäss Art. 22 Abs. 2 MWSTG ist die Option für die Vermietung<br />

<strong>und</strong> den Verkauf ausgeschlossen, sofern der Empfänger sie<br />

ausschliesslich für private Zwecke verwendet. Aufwendungen,<br />

die im Zusammenhang mit der Erzielung solcher Leistungen<br />

anfallen, berechtigen nie zum Vorsteuerabzug. Hat die<br />

steuerpflichtige Person dennoch einen Vorsteuerabzug geltend<br />

gemacht, hat sie diesen vollumfänglich mit einer Korrekturabrechnung<br />

zu berichtigen. In diesem Fall ist neben der zu<br />

bezahlenden Steuer (Rückzahlung der dannzumal geltend<br />

gemachten Vorsteuern) auch ein Verzugszins geschuldet.<br />

29<br />

30<br />

15


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />

Beispiele Bauunternehmer (Werkhof) sowie Hotelier:<br />

• Ein Bauunternehmer erstellt für seine unternehmerische Tätigkeit<br />

(nur steuerbare zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten)<br />

einen Werkhof.<br />

Die bezogenen Gegenstände <strong>und</strong> Dienstleistungen (auch<br />

für die Eigenleistungen) berechtigen zum Vorsteuerabzug.<br />

• Ein Hotelier lässt einen Anbau mit zusätzlichen Hotelzimmern<br />

erstellen.<br />

Die Drittleistungen berechtigen zum Vorsteuerabzug.<br />

Falls nun der Hotelier anstelle von Hotelzimmern neue<br />

Personalzimmer erstellen lässt, so ist auf den Drittleistungen<br />

kein Vorsteuerabzug möglich, da eine Option auf die<br />

Vermietung von Zimmern an das Personal ausgeschlossen<br />

ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG; private Zwecke).<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />

• Ein Unternehmer erstellt einen Neubau, der ausschliesslich zu<br />

Wohnzwecken (private Zwecke; Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG)<br />

genutzt wird.<br />

• Ein Vorsteuerabzug für die bezogenen Leistungen ist nicht<br />

möglich. Hat er dennoch einen Vorsteuerabzug geltend<br />

gemacht, hat er den geltend gemachten Vorsteuerabzug mit einer<br />

Korrekturabrechnung zu berichtigen <strong>und</strong> ein Verzugszins ist<br />

geschuldet.<br />

• Zusätzlich zum Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts auf den<br />

Aufwendungen für die Erstellung des Neubaus fällt beim<br />

Unternehmer auf dem Wert, der im Zusammenhang mit der<br />

eigenen Herstellung des Neubaus vorübergehend verwendeten<br />

Infrastruktur (Geräte, Maschinen, Planung usw.) eine<br />

Vorsteuerkorrektur an (Art. 30 Abs. 1 MWSTG).<br />

31<br />

32<br />

16


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />

Fortsetzung aus vorangegangener Seite:<br />

• Der Vorsteuerabzug ist gr<strong>und</strong>sätzlich im Umfang der Steuer, die<br />

auf der Vermietung der Infrastruktur an eine Drittperson<br />

anfallen würde, zu berichtigen (Art. 31 Abs. 4 MWSTG). Die<br />

erforderliche Vorsteuerkorrektur kann jedoch auch pauschal<br />

mittels eines Zuschlages von 33 % (Art. 69 Abs. 3 MWSTV) auf<br />

den Vorsteuern, die auf dem für die eigene Herstellung des<br />

Neubaus verwendeten beziehungsweise eingebauten Materialien<br />

lasten, vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt der Nachweis<br />

der effektiven Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der<br />

Infrastruktur entfallen (Art. 69 MWSTV).<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />

Beispiel: Unternehmer erstellt Geschäfts-/Wohnhaus:<br />

Ausgangslage:<br />

• Ein Unternehmer erstellt ein Geschäfts- <strong>und</strong> Wohnhaus für die<br />

spätere Vermietung. Auf 60 % der Fläche sind Laden- <strong>und</strong><br />

Büroflächen vorgesehen, auf dem Rest von 40 % sind<br />

Wohnungen geplant.<br />

• Wie gehen Sie in Bezug auf den Vorsteuerabzug vor?<br />

33<br />

34<br />

17


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />

Beispiel: Unternehmer erstellt Geschäfts-/Wohnhaus:<br />

Lösungsansätze:<br />

• Auf den bezogenen Leistungen, bei welchen eine direkte<br />

Zuordnung nicht möglich ist, kann vorerst ein Vorsteuerabzug von<br />

60 % (sofern die Fläche einem sachgerechten Schlüssel<br />

entspricht) geltend gemacht werden.<br />

• Die den Wohnungen direkt zuordenbaren Leistungen<br />

berechtigen im Voraus (d.h. beim Bezug dieser Leistungen) nicht<br />

zum Vorsteuerabzug.<br />

• Erfolgt die Option (für Laden-/Bürofläche) bei der Vermietung<br />

schliesslich zu einem abweichenden Prozentsatz, ist die geltend<br />

gemachte Vorsteuer vollumfänglich (ohne Abschreibung) zu<br />

korrigieren. Der Unternehmer schuldet auf den zu viel<br />

gemachten Vorsteuern jedoch keinen Verzugszins.<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />

Beispiel: Bauunternehmer erstellt Neubau<br />

Ausgangslage:<br />

• Ein steuerpflichtiger Bauunternehmer erstellt einen Neubau, den<br />

er zur Hälfte für Wohnzwecke <strong>und</strong> zur anderen Hälfte für<br />

Büroflächen nutzen will.<br />

• Im Laufe der Bauphase entschliesst er sich, den Neubau<br />

ausschliesslich für Wohnzwecke zu nutzen.<br />

• Wie gehen Sie in Bezug auf den Vorsteuerabzug vor?<br />

35<br />

36<br />

18


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />

Beispiel: Bauunternehmer erstellt Neubau<br />

Lösungsansätze:<br />

• Ein Vorsteuerabzug für die Hälfte der bezogenen Leistungen<br />

(Büroflächen, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG i.V.m. Art. 22 Abs. 1<br />

MWSTG) ist zunächst möglich.<br />

• Eine Option für Wohnzwecke (private Zwecke; Art. 22 Abs. 2<br />

Bst. b MWSTG) ist immer ausgeschlossen.<br />

• Somit muss der Bauunternehmer die geltend gemachten<br />

Vorsteuern mit einer Korrekturabrechnung berichtigen <strong>und</strong><br />

schuldet zudem noch einen Verzugszins.<br />

• Im Weiteren muss er noch eine Vorsteuerkorrektur (gemischte<br />

Verwendung der Infrastruktur; Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 4<br />

MWSTG sowie Art. 69 MWSTV; 33 %) vornehmen.<br />

Erstellen von <strong>Immobilien</strong><br />

37<br />

38<br />

19


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Ausgangslage:<br />

• Das Bearbeiten von beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichen Gegenständen<br />

gilt als steuerbare werkvertragliche Lieferung.<br />

• Der Verkauf von unbeweglichen Gegenständen ist eine von der<br />

Steuer ausgenommene Leistung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20<br />

MWSTG.<br />

Folgende Frage oder Problematik stellt sich respektive entsteht:<br />

• Handelt es sich bei neu erstellten Bauten um<br />

– steuerbare<br />

oder<br />

– von der Steuer ausgenommene<br />

Lieferungen?<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Aus der Sicht des Bauunternehmers gilt Folgendes:<br />

Boden gehört dem Käufer:<br />

• Bei der Bebauung eines Gr<strong>und</strong>stücks, das dem Käufer gehört,<br />

liegt immer eine steuerbare werkvertragliche Lieferung vor.<br />

Boden gehört einem Dritten:<br />

• In diesem Fall muss immer zwischen dem Verkauf des Bodens<br />

<strong>und</strong> dem Bau des Gebäudes unterschieden werden. Nur der<br />

Verkauf des Bodens unterliegt nicht der Steuer (Nicht-<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage); der Bau des Gebäudes bildet<br />

Gegenstand einer steuerbaren werkvertraglichen Lieferung.<br />

• Abweichung bei eng verb<strong>und</strong>enen Personen (Art. 3 Bst. h<br />

MWSTG), d.h. wenn Dritter <strong>und</strong> Bauunternehmer eng verb<strong>und</strong>en<br />

sind, allenfalls von der Steuer ausgenommene Lieferung.<br />

39<br />

40<br />

20


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Gehört der Boden dem Bauunternehmer, liegt eine von der Steuer<br />

ausgenommene Lieferung vor, wenn (die nachfolgenden Kriterien<br />

müssen kumulativ erfüllt sein)<br />

a) der Käufer ein fertig geplantes <strong>und</strong> projektiertes Objekt erwirbt;<br />

b) ein vom Bauunternehmer zuvor festgesetzter Pauschalpreis für<br />

Boden <strong>und</strong> Gebäude bezahlt wird;<br />

c) der Käufer auf den Bau, die Ausgestaltung des Gebäudes (inkl.<br />

Umgebungsarbeiten) <strong>und</strong> die Leistungserbringer (Handwerker)<br />

keinen Einfluss nehmen kann<br />

� Solange die Mehrkosten, die auf individuelle Änderungswünsche<br />

des Käufers zurückzuführen sind, 5 % des vereinbarten<br />

Pauschalpreises gemäss Bst. b nicht übersteigen, wird<br />

angenommen, dass der Käufer keinen Einfluss nimmt bzw.<br />

nehmen kann;<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

d) nur ein (1) Vertrag (Kaufvertrag zwischen Bauunternehmer <strong>und</strong><br />

Käufer) über Boden <strong>und</strong> Gebäude vorliegt<br />

� Zwei (2) Verträge sind indessen möglich, wenn der Verkäufer<br />

des Bodens <strong>und</strong> der Bauunternehmer eng verb<strong>und</strong>ene Personen<br />

sind;<br />

e) Nutzen <strong>und</strong> Gefahr erst nach Fertigerstellung auf den Käufer<br />

übergehen;<br />

f) wenn die Bezahlung erst nach bezugsbereiter Fertigstellung<br />

erfolgt<br />

� Eine Anzahlung bis zu einer Höhe von 30 % des Kaufpreises<br />

ist nicht schädlich.<br />

41<br />

42<br />

21


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Risiko; Anzahlungen von 30 %:<br />

• Der Bauunternehmer darf nicht mehr als 30 % des vereinbarten<br />

Kaufpreises vor Fertigstellung der Bauten vereinnahmen.<br />

• Als Vereinnahmt gilt: Unwiderrufliches Zahlungsversprechen eines<br />

Dritten (Bank), Bürgschaftsverpflichtung, Darlehensgewährung<br />

durch K<strong>und</strong>e, Einzahlung auf Sperrkonto u.ä.<br />

� Einengung des Finanzierungsspielraum<br />

� Sind bis zur Fertigstellung mehr als 30 % an Anzahlungen<br />

eingegangen, müssen früher erfolgte Anzahlungen nachträglich<br />

abgerechnet werden.<br />

� Überwälzung der MWST an Käufer noch möglich?<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Risiko; Individuelle Änderungswünsche der Käufer (= 5 %):<br />

• Ob die Änderungswünsche letztlich mehr als 5 % des vereinbarten<br />

Pauschalpreises betragen, kann oft erst nach oder kurz vor der<br />

Fertigstellung beurteilt werden.<br />

� Alle bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Anzahlungen sind<br />

nachträglich zu versteuern, wenn die Änderungswünsche mehr als<br />

5 % des Pauschalpreises betragen.<br />

� Absicherung über Vertragsklauseln einbauen, um Streitigkeiten<br />

über die Steuerüberwälzung (Art. 6 MWSTG) zu vermeiden.<br />

� Der Kaufpreis, wenn das Kriterium von maximal 5 % überschritten<br />

wird, verteuert sich nicht um 8 % (MWST) sondern „um<br />

weniger“, da ein Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen besteht!<br />

43<br />

44<br />

22


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Risiko; Was heisst „festgesetzter Pauschalpreis“?<br />

• Pauschalpreis, der beispielsweise auf einer Werbe-Verkaufstafel<br />

für die Überbauung, in Verkaufs- <strong>und</strong> Werbeprospekten für die<br />

Überbauung, Internet usw. publiziert wird.<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />

Ausgangslage:<br />

• Die SAG (Bauunternehmer, Investor) ist Besitzerin von<br />

Land(reserven) <strong>und</strong> lässt darauf von einem Totalunternehmer<br />

(TU) ein Gebäude (Wohnliegenschaft) erstellen.<br />

• Die Wohnliegenschaft wird für den späteren Verkauf der zehn<br />

einzelnen Eigentumswohnungen (ETW) im Stockwerkeigentum<br />

(STWE) erstellt.<br />

• Der TU stellt der SAG die von ihm (<strong>und</strong> von Dritten gegenüber TU)<br />

erbrachten Leistungen mit 8 % MWST in Rechnung.<br />

45<br />

46<br />

23


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />

Fortsetzung Ausgangslage:<br />

• Die einzelnen Käufer können Änderungs- <strong>und</strong>/oder Ausbauwünsche<br />

(anderer Bodenbelag, bessere Küche <strong>und</strong>/oder Geräte,<br />

zusätzliche Stromanschlüsse usw.) in Bezug auf die Ausstattung<br />

der ETW anbringen. Entweder werden die Änderungs- <strong>und</strong>/oder<br />

Ausbauwünsche durch den TU selbst oder durch Handwerker, die<br />

durch den Käufer bestimmt werden, ausgeführt.<br />

• Die SAG verlangt pro ETW eine Anzahlung von 25 % des<br />

Kaufpreises.<br />

• Die ETW werden durch die SAG selbst verkauft.<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />

Lösungsansätze (1):<br />

• Die in Ziff. 8.1.1.1 der MBI 04 Baugewerbe aufgeführten Kriterien<br />

gelangen in diesem Fall zur Anwendung.<br />

• Da keine weiteren Angaben vorhanden sind, kann davon<br />

ausgegangen werden, dass ausser der 5 % für die Änderungs<strong>und</strong>/oder<br />

Ausbauwünsche, alle anderen Kriterien erfüllt sind.<br />

• Wenn alle 6 Kriterien kumulativ nicht erfüllt sind, unterliegt nur<br />

der Verkauf (Wert) des Bodens nicht der Steuer. In Bezug auf<br />

die Erstellung der einzelnen ETW liegt eine werkvertragliche<br />

Lieferung vor, die zum Normalsatz zu versteuern ist. Somit<br />

müssen für jede ETW einzeln diese Kriterien geprüft werden.<br />

47<br />

48<br />

24


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />

Lösungsansätze (2):<br />

• Falls für einzelne ETW eine werkvertragliche Lieferung vorliegt, so<br />

kann auf den direkten Aufwendungen der Vorsteuerabzug<br />

vorgenommen werden. Für die direkt nicht zuordenbaren<br />

Aufwendungen muss/kann ein sachgerechter Vorsteuerabzug<br />

geltend gemacht werden.<br />

• Falls für einzelne ETW eine werkvertragliche Lieferung vorliegt, so<br />

muss geprüft werden, wie die geschuldete Umsatzsteuer von 8 %<br />

auf den Wert der ETW (ohne Boden) dem STWE belastet<br />

respektive überwälzt werden kann (vertragliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

prüfen).<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />

Lösungsansätze (3):<br />

• Zur Berechnung der „5 % Grenze“ der Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten<br />

ist die Summe aller Minder- <strong>und</strong> Mehrkosten jeder einzelnen ETW<br />

massgebend.<br />

• Gemäss Ausgangslage muss davon ausgegangen werden, dass<br />

die Käufer der einzelnen ETW einen wesentlichen Einfluss (d.h.<br />

mehr als 5 % des Pauschalpreises) auf Änderungs- <strong>und</strong>/oder<br />

Ausbauwünsche der einzelnen ETW nehmen können.<br />

• Dazu folgende Beispiele für die Berechnung der Änderungs<strong>und</strong>/oder<br />

Ausbauwünsche pro ETW:<br />

49<br />

50<br />

25


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />

Lösungsansätze (4) für Berechnung Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten I:<br />

• Kaufpreis gem. Vertrag/Gr<strong>und</strong>bucheintrag CHF 1 Mio.<br />

(ETW inkl. anteilsmässiger Wert des Bodens)<br />

• Pauschalpreis für ETW gem. Ausschreibung CHF 0.95 Mio.<br />

• Differenz Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten CHF 50‘000<br />

• Die Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten setzen sich wie folgt zusammen:<br />

– Anderer Bodenbelag CHF 20‘000<br />

– Gutschrift für Küche CHF - 20‘000<br />

– Belastung andere Küche CHF 50‘000<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />

Lösungsansätze (5) für Berechnung Mehr-/Minderkosten I:<br />

• Die Arbeiten für den anderen Bodenbelag <strong>und</strong> die hochwertigere<br />

Küche werden durch den TU ausgeführt.<br />

• In diesem Fall betragen die Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten 5,26 % des<br />

Pauschalpreises gemäss Ausschreibung. Es liegt somit eine<br />

werkvertragliche Lieferung vor <strong>und</strong> der Kaufpreis von 1 Mio.<br />

CHF abzüglich anteilsmässiger Wert des Bodens der ETW muss<br />

durch die SAG zum Normalsatz versteuert werden.<br />

• Siehe auch Lösungsansätze (II).<br />

51<br />

52<br />

26


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />

Lösungsansätze (6) für Berechnung Mehr-/Minderkosten II:<br />

• Kaufpreis gem. Vertrag/Gr<strong>und</strong>bucheintrag CHF 800‘000.<br />

(ETW inkl. anteilsmässiger Wert des Bodens)<br />

• Pauschalpreis für ETW gem. Ausschreibung CHF 850‘000<br />

• Differenz Minderkosten CHF - 50‘000<br />

• Die Minderkosten setzen sich wie folgt zusammen:<br />

– Gutschrift für elektrische Installationen CHF - 25‘000<br />

– Gutschrift für Küche (Ausstattung, Geräte) CHF - 25‘000<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />

Lösungsansätze (7) für Berechnung Mehr-/Minderkosten II:<br />

• Die Arbeiten für die elektronischen Installationen <strong>und</strong> für die<br />

Küche (es werden andere <strong>und</strong> hochwertigere Materialien<br />

eingebaut) erfolgen durch 2 Handwerker, die durch den Käufer der<br />

ETW selbst bestimmt werden. Die 2 Handwerker stellen für die<br />

durch sie erbrachten Leistungen gesamthaft einen Betrag von<br />

CHF 100‘000 in Rechnung. Die gesamten Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten<br />

aus der Gutschrift der SAG <strong>und</strong> den Zusatzleistungen, die<br />

durch die 2 Handwerker erbracht wurden, betragen gesamthaft<br />

einen Betrag von CHF 50‘000. Die Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten<br />

belaufen sich somit auf 5,88 % des Pauschalpreises gemäss<br />

Ausschreibung.<br />

53<br />

54<br />

27


Juli 2011<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />

Lösungsansätze (8) für Berechnung Mehr-/Minderkosten II:<br />

• Es liegt somit eine werkvertragliche Lieferung vor <strong>und</strong> der<br />

Kaufpreis von CHF 800‘000 abzüglich anteilsmässiger Wert des<br />

Bodens muss durch die SAG zum Normalsatz versteuert<br />

werden.<br />

• Siehe auch Lösungsansätze (II).<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />

Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />

Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />

Lösungsansätze (9) für Berechnung Mehr-/Minderkosten II:<br />

• Ein Pauschalangebot für eine bezugsbereite ETW umfasst<br />

zwangsläufig beispielsweise die elektrischen Installationen <strong>und</strong><br />

eine Küche. Verzichtet der Käufer der ETW auf diese im<br />

Pauschalangebot enthaltenen Arbeitsleistungen, d.h. lässt er sie<br />

durch Drittfirmen ausführen, wird dies im Kaufvertrag zwischen<br />

SAG <strong>und</strong> ETW-Käufer - insbesondere in Bezug auf den<br />

entsprechenden Haftungs- bzw. Garantieausschluss -<br />

zweifelsohne Aufnahme finden. Zwecks Prüfung, ob die 5 %<br />

Grenze der Mehrkosten überschritten wird, muss die SAG<br />

demnach wissen, in welchem Umfang die Drittfirmen<br />

Leistungen erbringen.<br />

55<br />

56<br />

28


Juli 2011<br />

Fragen<br />

57<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!