Immobilien und Mehrwertsteuer - vebmedia
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Mehrwald Uwe<br />
Dipl. Experte in Rechnungslegung <strong>und</strong> Controlling<br />
Eidg. Steuerverwaltung, <strong>Mehrwertsteuer</strong>, Externe Prüfung<br />
Projektleitung MWST-Branchen-Infos<br />
Inhaltsübersicht<br />
• Gr<strong>und</strong>sätze<br />
− Steuerbare <strong>und</strong> von der Steuer ausgenommene Leistungen<br />
− Wert des Bodens<br />
• Ort der Leistung<br />
− Ort der Lieferung (Art. 7 MWSTG)<br />
− Ort der Dienstleistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG<br />
− Ort der Dienstleistung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG<br />
• Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />
− Wann kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden <strong>und</strong><br />
wann nicht?<br />
• Erstellen von <strong>Immobilien</strong><br />
− Praxis der ESTV gem. MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe<br />
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Juli 2011<br />
Ziele<br />
• Sie kennen die steuerbaren <strong>und</strong> von der Steuer ausgenommene<br />
Leistungen bei <strong>Immobilien</strong>.<br />
• Sie wissen, wie sich der Wert des Bodens zusammensetzt <strong>und</strong> wie<br />
dieser in der MWST-Abrechnung deklariert wird.<br />
• Sie kennen den Ort der Leistung im Zusammenhang mit Fragen bei<br />
<strong>Immobilien</strong>.<br />
• Sie wissen, wann ein Vorsteuerabzug bei <strong>Immobilien</strong> vorgenommen<br />
werden kann <strong>und</strong> wann nicht. Zudem können Sie beurteilen, welche<br />
Geschäftsfälle eine Vorsteuerkorrektur auslösen.<br />
• Sie kennen die Kriterien, wann die Erstellung zwecks Verkauf eine<br />
werkvertragliche steuerbare Lieferung bzw. ein von der Steuer<br />
ausgenommener Liegenschaftsverkauf vorliegt <strong>und</strong> sind mit den<br />
steuerlichen Auswirkungen vertraut.<br />
Gr<strong>und</strong>lagen / Publikationen<br />
• MWST-Praxis-Info (MPI) 01 Präzisierungen zur MWST<br />
Übergangsinfo 01 vom 31.3.2010 (Ziff. 1)<br />
• MWST-Branchen-Info (MBI) 04 Baugewerbe<br />
• MWST-Branchen-Info (MBI) 17 Liegenschaftsverwaltung /<br />
Vermietung <strong>und</strong> Verkauf von <strong>Immobilien</strong><br />
Entwurf vom 21.1.2011 (sowie weitere Beratungen dazu)<br />
• MWST-Info (MI) 11 Meldeverfahren <strong>und</strong> MI 04 Steuerobjekt<br />
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Gr<strong>und</strong>sätze<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Gr<strong>und</strong>sätze<br />
• Die Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung sowie der Verkauf von<br />
<strong>Immobilien</strong> sind von der Steuer (MWST) ausgenommene<br />
Leistungen (Lieferungen)<br />
− Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 + 21 MWSTG<br />
− Ausnahmen zur Vermietung (steuerbare Leistungen)<br />
���� Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a - f MWSTG<br />
• Von der Steuer ausgenommene Leistungen berechtigen nicht<br />
zum Vorsteuerabzug<br />
− Art. 29 Abs. 1 MWSTG<br />
• Option unter gewissen Bestimmungen möglich<br />
− Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 MWSTG (���� private Zwecke)<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Gr<strong>und</strong>sätze (steuerbare Leist.)<br />
Als steuerbare Leistungen gelten insbesondere:<br />
• Verkauf <strong>und</strong> Vermietung von <strong>Immobilien</strong> mit Option<br />
• Erstellung von <strong>und</strong> Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften<br />
• Beherbergung von Gästen in Hotels, Ferienhäusern <strong>und</strong><br />
-wohnungen, Campingplätzen<br />
• Liegenschaftsverwaltung<br />
• Vermietung von Parkplätzen, sofern sie nicht eine Nebenleistung<br />
zu einer von der Steuer ausgenommenen Hauptleistung darstellen<br />
• Vermietung von Messestandflächen (in einem Messegebäude),<br />
Bootsanlagestellen, Schliessfächern<br />
• Einräumen von Mitbenutzungsrechten<br />
• Zurverfügungstellen von Reklameflächen<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Gr<strong>und</strong>sätze (steuerbare Leist.)<br />
Beispiele:<br />
• Das steuerpflichtige Treuhandbüro Meier ermöglicht dem erst seit<br />
kurzem selbstständigen Anwalt Berger die Büroräumlichkeiten<br />
samt vorhandener Infrastruktur wie EDV-Anlage, Telefonzentrale,<br />
Drucker usw. gemeinsam mit ihm zu nutzen. Das Treuhandbüro<br />
Meier erbringt dem Anwalt Berger eine zum Normalsatz<br />
steuerbare Dienstleistung (Einräumung eines Rechts).<br />
• Im Rahmen der Durchführung eines Motocross vermietet eine<br />
Gemeinde dem Veranstalter eine Wiese für das Abstellen der<br />
Fahrzeuge der Besucher.<br />
Diese Vermietung unterliegt der Steuer zum Normalsatz.<br />
• Hans Müller ist Besitzer von Bauland <strong>und</strong> lässt dieses durch die<br />
Bau AG bebauen (Erstellen eines EFH). Bei der Bau AG liegt eine<br />
werkvertragliche Lieferung vor <strong>und</strong> diese ist zu versteuern.<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Gr<strong>und</strong>sätze (ausgenommen)<br />
Als von der Steuer ausgenommen gelten insbesondere:<br />
• Verkauf <strong>und</strong> Vermietung von <strong>Immobilien</strong> (oder Teilen davon)<br />
ohne Option<br />
• Vermietung von Parkplätzen, die im Gemeingebrauch stehen oder<br />
eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung (Wohnungsmiete) sind<br />
• Vermietung ganzer Parkhäuser <strong>und</strong> einzelner Etagen<br />
• Vermietung von Markt- <strong>und</strong> Standplätzen im Freien<br />
• Vermietung von Sportanlagen (Mieter hat das alleinige Recht zur<br />
Benützung) ���� Eintritte in Sportanlagen sind aber steuerbar!<br />
• Leistungen STWEG <strong>und</strong> MEG an STWE <strong>und</strong> ME für<br />
gemeinschaftliche Aufwendungen<br />
• usw.<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Gr<strong>und</strong>sätze (ausgenommen)<br />
Beispiele:<br />
• Zwecks Durchführung eines Openair-Konzerts vermietet ein<br />
Landwirt dem Organisator eine Wiese. Der Umsatz aus deren<br />
Vermietung ist von der Steuer ausgenommen. In unmittelbarer<br />
Nähe vermietet er ihm eine Fläche für das Abstellen der<br />
Fahrzeuge der Konzertbesucher. Die Vermietung der<br />
Parkplatzfläche bildet eine Nebenleistung zu der von der Steuer<br />
ausgenommenen Vermietung der Wiese.<br />
• Die Müller AG verfügt in den eigenen Geschäftsräumlichkeiten<br />
u.a. über ein Sitzungszimmer (eingerichtet mit Tisch, Stühlen,<br />
Beamer usw.). Das Sitzungszimmer wird durch die Müller AG<br />
einerseits für eigene Zwecke verwendet <strong>und</strong> andererseits an<br />
Unternehmen im gleichen Gebäude vermietet. Diese Vermietung<br />
ist von der Steuer ausgenommen (mit Optionsmöglichkeit).<br />
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<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />
Boden gem. Art. 24 Abs. 6 Bst. c MWSTG:<br />
• Der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines<br />
unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt,<br />
wird nicht in die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage einbezogen.<br />
• „Boden“ ist keine von der Steuer ausgenommene Leistung <strong>und</strong><br />
somit ist eine Optionsmöglichkeit gemäss Art. 22 Abs. 1<br />
MWSTG immer ausgeschlossen!<br />
• Der Verkauf von unbebautem Boden unterliegt somit nicht der<br />
Steuer.<br />
• Wo muss nun der „Bodenanteil (Wert des Bodens)“ in der MWST-<br />
Abrechnung deklariert werden?<br />
− In den Publikationen der ESTV wird nichts erwähnt (…?)<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />
Ziff. 6, „Diverses“ sinngemäss<br />
ergänzen (Verkaufswert Boden)<br />
Gesamtumsatz inklusive Boden<br />
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<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />
Beispiel: Meier Immo AG (MIAG), Zürich<br />
• Unternehmerische Tätigkeit: Erstellen, Verkauf <strong>und</strong> Vermietung<br />
von Liegenschaften sowie deren Handel<br />
• Die steuerpflichtige MIAG kauft von der Privatperson Georges<br />
Müller unerschlossenes Bauland für 5 Mio. Franken.<br />
• Die beim Kauf angefallenen Verschreibungskosten belaufen sich<br />
auf 10‘800 Franken (inkl. 8 % MWST).<br />
• Es fallen noch Erschliessungskosten im Betrage von 324‘000<br />
Franken (inkl. 8 % MWST) sowie weitere zusätzliche vorsteuerbelastete<br />
Aufwendungen im Betrage von 43‘200 Franken an.<br />
• Die MIAG verkauft zu einem späteren Zeitpunkt das ganze<br />
erschlossene Bauland an eine Drittfirma weiter.<br />
• Wie kann/muss die MIAG in Bezug auf die MWST vorgehen?<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />
Beispiel: Meier Immo AG (MIAG), Zürich<br />
Lösungsansatz I:<br />
• Bei der Veräusserung von erschlossenem oder unerschlossenem<br />
Boden besteht die Möglichkeit, die Kosten der Erschliessung <strong>und</strong><br />
die seinerzeitigen Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf im<br />
Kaufvertrag separat auszuweisen <strong>und</strong> mit der MWST zum<br />
Normalsatz zu versteuern.<br />
• Vorsteuerabzug von Total 28‘000 Franken kann beim Kauf des<br />
unerschlossenen Baulandes vorgenommen werden.<br />
• Die MIAG scheidet die dazumal vorsteuerbelasteten Aufwendungen<br />
aus <strong>und</strong> weist diese separat im Kaufvertrag mit MWST aus.<br />
Sie muss einen Umsatz von 350‘000 Franken zum Normalsatz<br />
versteuern. Der Verkaufspreis des Bodens ist unter Ziff. 200<br />
+ 280 zu deklarieren.<br />
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<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />
Beispiel: Meier Immo AG (MIAG), Zürich<br />
Lösungsansatz II:<br />
• Werden bei der Veräusserung von erschlossenem oder<br />
unerschlossenem Boden die Kosten der Erschliessung <strong>und</strong> die<br />
seinerzeitigen Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf im<br />
Kaufvertrag nicht separat ausgeweisen, so ist der Verkauf des<br />
Bodens nicht zu versteuern.<br />
• Dies hat jedoch zur Folge, dass sämtliche im Zusammenhang mit<br />
dem verkauften Boden geltend gemachten Vorsteuern (CHF<br />
28‘000) vollumfänglich (ohne Abschreibung) zu korrigieren sind<br />
(Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch gem. Art. 31 MWSTG). Die<br />
Vorsteuerkorrektur erfolgt in Ziff. 415 der MWST-Abrechnung.<br />
Der Verkaufspreis des Bodens ist unter Ziff. 200 + 280 zu<br />
deklarieren.<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />
Beispiel: Meier Immo AG (MIAG), Zürich<br />
Lösungsansatz I + II:<br />
• Bei beiden Lösungsansätzen ist zu beachten, dass die MIAG<br />
beim Verkauf des Bodens auf den in direktem Zusammenhang<br />
mit dem Verkauf stehenden Kosten (Inserate, Vermittlungshonorar<br />
usw.) keine Vorsteuern geltend machen kann.<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Gr<strong>und</strong>sätze (Wert des Bodens)<br />
Wie setzt sich der Wert des Bodens zusammen?<br />
Der Wert des Bodens versteht sich als roherschlossenes Land. Die<br />
Roherschliessung umfasst im Wesentlichen:<br />
• Das Erstellen von Zu- <strong>und</strong> Ableitungen, Zufahrtswegen bis <strong>und</strong> ab<br />
Parzellengrenze (i.d.R. Strassen-, Infrastruktur-, Perimeter- <strong>und</strong><br />
Mehrwertbeiträge an die öffentliche Hand).<br />
• Die Landvermessung, Parzellierungskosten (z.B. für Geometer<br />
sowie gr<strong>und</strong>buchamtliche Mutationskosten bei der Zusammenlegung<br />
oder Aufteilung von Parzellen).<br />
• Die Kosten für die Vermarchung.<br />
Ort der Leistung<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Ort der Leistung<br />
1. Ort der Lieferung (���� Art. 7 MWSTG)<br />
Die Lieferung gilt dort als erbracht, an dem das Gr<strong>und</strong>stück<br />
gelegen ist.<br />
Beispiele:<br />
Umbauarbeiten an einem Gr<strong>und</strong>stück in Frankreich:<br />
���� Ort in Frankreich (unterliegt nicht der schweiz. MWST);<br />
solche Leistungen sind unter Ziff. 200 + 221 der MWST-<br />
Abrechnung zu deklarieren.<br />
Steuerpflicht in Frankreich ist zu prüfen!<br />
Erstellen eines Gr<strong>und</strong>stücks im Wallis für einen K<strong>und</strong>en mit Sitz<br />
im Ausland:<br />
���� Ort ist in der Schweiz (unterliegt der schweiz. MWST);<br />
solche Leistungen sind zum Normalsatz steuerbar <strong>und</strong><br />
unter Ziff. 200/301 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Ort der Leistung<br />
2. Ort der Dienstleistung (���� Art. 8 MWSTG)<br />
Gr<strong>und</strong>satz von Art. 8 Abs. 1 MWSTG (Empfängerort):<br />
Als Ort gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der<br />
Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die<br />
Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen<br />
Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort<br />
seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.<br />
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<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Ort der Leistung<br />
2. Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem<br />
Gr<strong>und</strong>stück<br />
Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG (Ort der gelegenen Sache):<br />
Der Ort, an dem das Gr<strong>und</strong>stück gelegen ist; als solche Dienstleistungen<br />
gelten namentlich (= nicht abschliessende Aufzählung):<br />
Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung <strong>und</strong> Schätzung des<br />
Gr<strong>und</strong>stückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Gr<strong>und</strong>stück.<br />
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung<br />
oder der Koordinierung von Bauleistungen, wie Architektur-,<br />
Ingenieur- <strong>und</strong> Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von<br />
Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen.<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Ort der Leistung<br />
Beispiele von Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG:<br />
• Im Zusammenhang mit dem Ferienhaus in Arosa beauftragt der<br />
ausländische Besitzer ein Anwaltsbüro mit Sitz in Arosa mit der<br />
Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit einem<br />
Nachbarsstreit (Schattenwurf von Bäumen).<br />
– Die Leistungen des Anwalts gelten am Ort erbracht, an<br />
dem der K<strong>und</strong>e den Sitz hat (Ausland).<br />
• Die Gasthaus AG Fideris beauftragt einen Anwalt mit Sitz in Chur,<br />
seine Interessen gegen einen Gast mit Sitz in Italien zu vertreten,<br />
der ohne Absage den reservierten Aufenthalt nicht antrat.<br />
– Die Leistungen des Anwalts unterliegen der Steuer.<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Ort der Leistung<br />
Beispiele von Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG:<br />
• Mit der Verwaltung des Ferienhauses in Grindelwald beauftragt<br />
der ausländische Besitzer eine Liegenschaftsverwaltung mit Sitz<br />
in Lauterbrunnen.<br />
– Die Leistungen der Liegenschaftsverwaltung gelten am<br />
Ort erbracht, an dem das Ferienhaus liegt (Grindelwald).<br />
Die Leistungen unterliegen somit der Steuer.<br />
• Der in St. Gallen wohnhafte Jakob Bleich beauftragt eine<br />
Sicherheitsfirma in Mailand (I) mit der Überwachung seines<br />
Ferienhauses am Comosee (I).<br />
– Die Leistung gilt als in Italien erbracht (Art. 8 Abs. 2<br />
Bst. f MWSTG). Die Leistung unterliegt auch nicht<br />
der Bezugsteuer!<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Ort der Leistung<br />
Beispiele von Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG:<br />
• Aufgr<strong>und</strong> eines Maklerauftrages verkauft die Treuhand GmbH<br />
Bern das in Chamonix (F) gelegene Ferienhaus eines K<strong>und</strong>en mit<br />
Sitz in Gstaad.<br />
– Die Leistungen des Maklers im Zusammenhang mit dem<br />
Verkauf des Ferienhauses gelten am Ort erbracht, an<br />
dem das Ferienhaus liegt (F). Die Leistungen unterliegen<br />
somit nicht der Steuer (Ziff. 200/221 der MWST-Abrg.).<br />
• Das Anwaltsbüro Zumtobel in Basel wird vom in der Schweiz<br />
wohnhaften Eigentümer notariell bevollmächtigt, den Verkauf<br />
seines an der Ostsee liegenden Ferienhauses abzuwickeln.<br />
– Die Leistungen gelten als im Ausland erbracht <strong>und</strong><br />
unterliegen nicht der Steuer.<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Ort der Leistung<br />
Fazit zu Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG:<br />
• Danach beurteilen sich Dienstleistungen, die zwar gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
im Zusammenhang mit Gr<strong>und</strong>stücken stehen, bei denen jedoch<br />
der enge Bezug mit einem individuellen, konkreten<br />
Gr<strong>und</strong>stück nicht besteht.<br />
Fazit zu Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG:<br />
• Danach beurteilen sich Dienstleistungen, die einen engen<br />
Zusammenhang mit einem individuellen, konkreten<br />
Gr<strong>und</strong>stück voraussetzen.<br />
Vorsteuerabzug<br />
<strong>und</strong> -korrekturen<br />
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<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />
• Erstellt eine steuerpflichtige Person ein Bauwerk für den<br />
Verkauf, die Vermietung oder ihre unternehmerische Tätigkeit,<br />
berechtigen die Bezüge der betreffenden Dienstleistungen <strong>und</strong><br />
Gegenstände im Hinblick auf (obligatorisch oder wegen Option)<br />
steuerbare Leistungen selbst schon während der Planungs- <strong>und</strong><br />
Bauphase zum Vorsteuerabzug.<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />
• Wird das Bauwerk teilweise auch für eine nicht unternehmerische<br />
Tätigkeit (z.B. für private Zwecke) oder für eine unternehmerisch,<br />
nicht aber zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit<br />
verwendet, ist der Vorsteuerabzug auf den nicht direkt<br />
zuordenbaren Aufwendungen nach betrieblich objektiven<br />
Kriterien mit einem Schlüssel (z.B. Fläche, Rauminhalt oder<br />
andere sachgerechte Berechnungen) zu ermitteln. Die nicht<br />
direkt zuteilbaren Allgemeinräume (z.B. Veloabstellraum,<br />
Treppenhaus, Heizungsraum, Waschplatz-/küche) sind dabei<br />
nicht in den Schlüssel einzubeziehen.<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />
• Optiert die steuerpflichtige Person in der Folge in geringerem<br />
Ausmass als sie zuvor den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat,<br />
muss sie die zu viel geltend gemachten Vorsteuern für die<br />
betreffenden Steuerperiode vollumfänglich (ohne Abschreibung)<br />
rückgängig machen.<br />
� Auf den zu viel geltend gemachten Vorsteuern ist jedoch kein<br />
Verzugszins geschuldet.<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />
• Gemäss Art. 22 Abs. 2 MWSTG ist die Option für die Vermietung<br />
<strong>und</strong> den Verkauf ausgeschlossen, sofern der Empfänger sie<br />
ausschliesslich für private Zwecke verwendet. Aufwendungen,<br />
die im Zusammenhang mit der Erzielung solcher Leistungen<br />
anfallen, berechtigen nie zum Vorsteuerabzug. Hat die<br />
steuerpflichtige Person dennoch einen Vorsteuerabzug geltend<br />
gemacht, hat sie diesen vollumfänglich mit einer Korrekturabrechnung<br />
zu berichtigen. In diesem Fall ist neben der zu<br />
bezahlenden Steuer (Rückzahlung der dannzumal geltend<br />
gemachten Vorsteuern) auch ein Verzugszins geschuldet.<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />
Beispiele Bauunternehmer (Werkhof) sowie Hotelier:<br />
• Ein Bauunternehmer erstellt für seine unternehmerische Tätigkeit<br />
(nur steuerbare zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten)<br />
einen Werkhof.<br />
Die bezogenen Gegenstände <strong>und</strong> Dienstleistungen (auch<br />
für die Eigenleistungen) berechtigen zum Vorsteuerabzug.<br />
• Ein Hotelier lässt einen Anbau mit zusätzlichen Hotelzimmern<br />
erstellen.<br />
Die Drittleistungen berechtigen zum Vorsteuerabzug.<br />
Falls nun der Hotelier anstelle von Hotelzimmern neue<br />
Personalzimmer erstellen lässt, so ist auf den Drittleistungen<br />
kein Vorsteuerabzug möglich, da eine Option auf die<br />
Vermietung von Zimmern an das Personal ausgeschlossen<br />
ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG; private Zwecke).<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />
• Ein Unternehmer erstellt einen Neubau, der ausschliesslich zu<br />
Wohnzwecken (private Zwecke; Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG)<br />
genutzt wird.<br />
• Ein Vorsteuerabzug für die bezogenen Leistungen ist nicht<br />
möglich. Hat er dennoch einen Vorsteuerabzug geltend<br />
gemacht, hat er den geltend gemachten Vorsteuerabzug mit einer<br />
Korrekturabrechnung zu berichtigen <strong>und</strong> ein Verzugszins ist<br />
geschuldet.<br />
• Zusätzlich zum Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts auf den<br />
Aufwendungen für die Erstellung des Neubaus fällt beim<br />
Unternehmer auf dem Wert, der im Zusammenhang mit der<br />
eigenen Herstellung des Neubaus vorübergehend verwendeten<br />
Infrastruktur (Geräte, Maschinen, Planung usw.) eine<br />
Vorsteuerkorrektur an (Art. 30 Abs. 1 MWSTG).<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />
Fortsetzung aus vorangegangener Seite:<br />
• Der Vorsteuerabzug ist gr<strong>und</strong>sätzlich im Umfang der Steuer, die<br />
auf der Vermietung der Infrastruktur an eine Drittperson<br />
anfallen würde, zu berichtigen (Art. 31 Abs. 4 MWSTG). Die<br />
erforderliche Vorsteuerkorrektur kann jedoch auch pauschal<br />
mittels eines Zuschlages von 33 % (Art. 69 Abs. 3 MWSTV) auf<br />
den Vorsteuern, die auf dem für die eigene Herstellung des<br />
Neubaus verwendeten beziehungsweise eingebauten Materialien<br />
lasten, vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt der Nachweis<br />
der effektiven Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der<br />
Infrastruktur entfallen (Art. 69 MWSTV).<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />
Beispiel: Unternehmer erstellt Geschäfts-/Wohnhaus:<br />
Ausgangslage:<br />
• Ein Unternehmer erstellt ein Geschäfts- <strong>und</strong> Wohnhaus für die<br />
spätere Vermietung. Auf 60 % der Fläche sind Laden- <strong>und</strong><br />
Büroflächen vorgesehen, auf dem Rest von 40 % sind<br />
Wohnungen geplant.<br />
• Wie gehen Sie in Bezug auf den Vorsteuerabzug vor?<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />
Beispiel: Unternehmer erstellt Geschäfts-/Wohnhaus:<br />
Lösungsansätze:<br />
• Auf den bezogenen Leistungen, bei welchen eine direkte<br />
Zuordnung nicht möglich ist, kann vorerst ein Vorsteuerabzug von<br />
60 % (sofern die Fläche einem sachgerechten Schlüssel<br />
entspricht) geltend gemacht werden.<br />
• Die den Wohnungen direkt zuordenbaren Leistungen<br />
berechtigen im Voraus (d.h. beim Bezug dieser Leistungen) nicht<br />
zum Vorsteuerabzug.<br />
• Erfolgt die Option (für Laden-/Bürofläche) bei der Vermietung<br />
schliesslich zu einem abweichenden Prozentsatz, ist die geltend<br />
gemachte Vorsteuer vollumfänglich (ohne Abschreibung) zu<br />
korrigieren. Der Unternehmer schuldet auf den zu viel<br />
gemachten Vorsteuern jedoch keinen Verzugszins.<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />
Beispiel: Bauunternehmer erstellt Neubau<br />
Ausgangslage:<br />
• Ein steuerpflichtiger Bauunternehmer erstellt einen Neubau, den<br />
er zur Hälfte für Wohnzwecke <strong>und</strong> zur anderen Hälfte für<br />
Büroflächen nutzen will.<br />
• Im Laufe der Bauphase entschliesst er sich, den Neubau<br />
ausschliesslich für Wohnzwecke zu nutzen.<br />
• Wie gehen Sie in Bezug auf den Vorsteuerabzug vor?<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Vorsteuerabzug <strong>und</strong> -korrekturen<br />
Beispiel: Bauunternehmer erstellt Neubau<br />
Lösungsansätze:<br />
• Ein Vorsteuerabzug für die Hälfte der bezogenen Leistungen<br />
(Büroflächen, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG i.V.m. Art. 22 Abs. 1<br />
MWSTG) ist zunächst möglich.<br />
• Eine Option für Wohnzwecke (private Zwecke; Art. 22 Abs. 2<br />
Bst. b MWSTG) ist immer ausgeschlossen.<br />
• Somit muss der Bauunternehmer die geltend gemachten<br />
Vorsteuern mit einer Korrekturabrechnung berichtigen <strong>und</strong><br />
schuldet zudem noch einen Verzugszins.<br />
• Im Weiteren muss er noch eine Vorsteuerkorrektur (gemischte<br />
Verwendung der Infrastruktur; Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 4<br />
MWSTG sowie Art. 69 MWSTV; 33 %) vornehmen.<br />
Erstellen von <strong>Immobilien</strong><br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Ausgangslage:<br />
• Das Bearbeiten von beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichen Gegenständen<br />
gilt als steuerbare werkvertragliche Lieferung.<br />
• Der Verkauf von unbeweglichen Gegenständen ist eine von der<br />
Steuer ausgenommene Leistung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20<br />
MWSTG.<br />
Folgende Frage oder Problematik stellt sich respektive entsteht:<br />
• Handelt es sich bei neu erstellten Bauten um<br />
– steuerbare<br />
oder<br />
– von der Steuer ausgenommene<br />
Lieferungen?<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Aus der Sicht des Bauunternehmers gilt Folgendes:<br />
Boden gehört dem Käufer:<br />
• Bei der Bebauung eines Gr<strong>und</strong>stücks, das dem Käufer gehört,<br />
liegt immer eine steuerbare werkvertragliche Lieferung vor.<br />
Boden gehört einem Dritten:<br />
• In diesem Fall muss immer zwischen dem Verkauf des Bodens<br />
<strong>und</strong> dem Bau des Gebäudes unterschieden werden. Nur der<br />
Verkauf des Bodens unterliegt nicht der Steuer (Nicht-<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage); der Bau des Gebäudes bildet<br />
Gegenstand einer steuerbaren werkvertraglichen Lieferung.<br />
• Abweichung bei eng verb<strong>und</strong>enen Personen (Art. 3 Bst. h<br />
MWSTG), d.h. wenn Dritter <strong>und</strong> Bauunternehmer eng verb<strong>und</strong>en<br />
sind, allenfalls von der Steuer ausgenommene Lieferung.<br />
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20
Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Gehört der Boden dem Bauunternehmer, liegt eine von der Steuer<br />
ausgenommene Lieferung vor, wenn (die nachfolgenden Kriterien<br />
müssen kumulativ erfüllt sein)<br />
a) der Käufer ein fertig geplantes <strong>und</strong> projektiertes Objekt erwirbt;<br />
b) ein vom Bauunternehmer zuvor festgesetzter Pauschalpreis für<br />
Boden <strong>und</strong> Gebäude bezahlt wird;<br />
c) der Käufer auf den Bau, die Ausgestaltung des Gebäudes (inkl.<br />
Umgebungsarbeiten) <strong>und</strong> die Leistungserbringer (Handwerker)<br />
keinen Einfluss nehmen kann<br />
� Solange die Mehrkosten, die auf individuelle Änderungswünsche<br />
des Käufers zurückzuführen sind, 5 % des vereinbarten<br />
Pauschalpreises gemäss Bst. b nicht übersteigen, wird<br />
angenommen, dass der Käufer keinen Einfluss nimmt bzw.<br />
nehmen kann;<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
d) nur ein (1) Vertrag (Kaufvertrag zwischen Bauunternehmer <strong>und</strong><br />
Käufer) über Boden <strong>und</strong> Gebäude vorliegt<br />
� Zwei (2) Verträge sind indessen möglich, wenn der Verkäufer<br />
des Bodens <strong>und</strong> der Bauunternehmer eng verb<strong>und</strong>ene Personen<br />
sind;<br />
e) Nutzen <strong>und</strong> Gefahr erst nach Fertigerstellung auf den Käufer<br />
übergehen;<br />
f) wenn die Bezahlung erst nach bezugsbereiter Fertigstellung<br />
erfolgt<br />
� Eine Anzahlung bis zu einer Höhe von 30 % des Kaufpreises<br />
ist nicht schädlich.<br />
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21
Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Risiko; Anzahlungen von 30 %:<br />
• Der Bauunternehmer darf nicht mehr als 30 % des vereinbarten<br />
Kaufpreises vor Fertigstellung der Bauten vereinnahmen.<br />
• Als Vereinnahmt gilt: Unwiderrufliches Zahlungsversprechen eines<br />
Dritten (Bank), Bürgschaftsverpflichtung, Darlehensgewährung<br />
durch K<strong>und</strong>e, Einzahlung auf Sperrkonto u.ä.<br />
� Einengung des Finanzierungsspielraum<br />
� Sind bis zur Fertigstellung mehr als 30 % an Anzahlungen<br />
eingegangen, müssen früher erfolgte Anzahlungen nachträglich<br />
abgerechnet werden.<br />
� Überwälzung der MWST an Käufer noch möglich?<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Risiko; Individuelle Änderungswünsche der Käufer (= 5 %):<br />
• Ob die Änderungswünsche letztlich mehr als 5 % des vereinbarten<br />
Pauschalpreises betragen, kann oft erst nach oder kurz vor der<br />
Fertigstellung beurteilt werden.<br />
� Alle bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Anzahlungen sind<br />
nachträglich zu versteuern, wenn die Änderungswünsche mehr als<br />
5 % des Pauschalpreises betragen.<br />
� Absicherung über Vertragsklauseln einbauen, um Streitigkeiten<br />
über die Steuerüberwälzung (Art. 6 MWSTG) zu vermeiden.<br />
� Der Kaufpreis, wenn das Kriterium von maximal 5 % überschritten<br />
wird, verteuert sich nicht um 8 % (MWST) sondern „um<br />
weniger“, da ein Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen besteht!<br />
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22
Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Risiko; Was heisst „festgesetzter Pauschalpreis“?<br />
• Pauschalpreis, der beispielsweise auf einer Werbe-Verkaufstafel<br />
für die Überbauung, in Verkaufs- <strong>und</strong> Werbeprospekten für die<br />
Überbauung, Internet usw. publiziert wird.<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />
Ausgangslage:<br />
• Die SAG (Bauunternehmer, Investor) ist Besitzerin von<br />
Land(reserven) <strong>und</strong> lässt darauf von einem Totalunternehmer<br />
(TU) ein Gebäude (Wohnliegenschaft) erstellen.<br />
• Die Wohnliegenschaft wird für den späteren Verkauf der zehn<br />
einzelnen Eigentumswohnungen (ETW) im Stockwerkeigentum<br />
(STWE) erstellt.<br />
• Der TU stellt der SAG die von ihm (<strong>und</strong> von Dritten gegenüber TU)<br />
erbrachten Leistungen mit 8 % MWST in Rechnung.<br />
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23
Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />
Fortsetzung Ausgangslage:<br />
• Die einzelnen Käufer können Änderungs- <strong>und</strong>/oder Ausbauwünsche<br />
(anderer Bodenbelag, bessere Küche <strong>und</strong>/oder Geräte,<br />
zusätzliche Stromanschlüsse usw.) in Bezug auf die Ausstattung<br />
der ETW anbringen. Entweder werden die Änderungs- <strong>und</strong>/oder<br />
Ausbauwünsche durch den TU selbst oder durch Handwerker, die<br />
durch den Käufer bestimmt werden, ausgeführt.<br />
• Die SAG verlangt pro ETW eine Anzahlung von 25 % des<br />
Kaufpreises.<br />
• Die ETW werden durch die SAG selbst verkauft.<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />
Lösungsansätze (1):<br />
• Die in Ziff. 8.1.1.1 der MBI 04 Baugewerbe aufgeführten Kriterien<br />
gelangen in diesem Fall zur Anwendung.<br />
• Da keine weiteren Angaben vorhanden sind, kann davon<br />
ausgegangen werden, dass ausser der 5 % für die Änderungs<strong>und</strong>/oder<br />
Ausbauwünsche, alle anderen Kriterien erfüllt sind.<br />
• Wenn alle 6 Kriterien kumulativ nicht erfüllt sind, unterliegt nur<br />
der Verkauf (Wert) des Bodens nicht der Steuer. In Bezug auf<br />
die Erstellung der einzelnen ETW liegt eine werkvertragliche<br />
Lieferung vor, die zum Normalsatz zu versteuern ist. Somit<br />
müssen für jede ETW einzeln diese Kriterien geprüft werden.<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />
Lösungsansätze (2):<br />
• Falls für einzelne ETW eine werkvertragliche Lieferung vorliegt, so<br />
kann auf den direkten Aufwendungen der Vorsteuerabzug<br />
vorgenommen werden. Für die direkt nicht zuordenbaren<br />
Aufwendungen muss/kann ein sachgerechter Vorsteuerabzug<br />
geltend gemacht werden.<br />
• Falls für einzelne ETW eine werkvertragliche Lieferung vorliegt, so<br />
muss geprüft werden, wie die geschuldete Umsatzsteuer von 8 %<br />
auf den Wert der ETW (ohne Boden) dem STWE belastet<br />
respektive überwälzt werden kann (vertragliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
prüfen).<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />
Lösungsansätze (3):<br />
• Zur Berechnung der „5 % Grenze“ der Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten<br />
ist die Summe aller Minder- <strong>und</strong> Mehrkosten jeder einzelnen ETW<br />
massgebend.<br />
• Gemäss Ausgangslage muss davon ausgegangen werden, dass<br />
die Käufer der einzelnen ETW einen wesentlichen Einfluss (d.h.<br />
mehr als 5 % des Pauschalpreises) auf Änderungs- <strong>und</strong>/oder<br />
Ausbauwünsche der einzelnen ETW nehmen können.<br />
• Dazu folgende Beispiele für die Berechnung der Änderungs<strong>und</strong>/oder<br />
Ausbauwünsche pro ETW:<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />
Lösungsansätze (4) für Berechnung Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten I:<br />
• Kaufpreis gem. Vertrag/Gr<strong>und</strong>bucheintrag CHF 1 Mio.<br />
(ETW inkl. anteilsmässiger Wert des Bodens)<br />
• Pauschalpreis für ETW gem. Ausschreibung CHF 0.95 Mio.<br />
• Differenz Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten CHF 50‘000<br />
• Die Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten setzen sich wie folgt zusammen:<br />
– Anderer Bodenbelag CHF 20‘000<br />
– Gutschrift für Küche CHF - 20‘000<br />
– Belastung andere Küche CHF 50‘000<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />
Lösungsansätze (5) für Berechnung Mehr-/Minderkosten I:<br />
• Die Arbeiten für den anderen Bodenbelag <strong>und</strong> die hochwertigere<br />
Küche werden durch den TU ausgeführt.<br />
• In diesem Fall betragen die Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten 5,26 % des<br />
Pauschalpreises gemäss Ausschreibung. Es liegt somit eine<br />
werkvertragliche Lieferung vor <strong>und</strong> der Kaufpreis von 1 Mio.<br />
CHF abzüglich anteilsmässiger Wert des Bodens der ETW muss<br />
durch die SAG zum Normalsatz versteuert werden.<br />
• Siehe auch Lösungsansätze (II).<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />
Lösungsansätze (6) für Berechnung Mehr-/Minderkosten II:<br />
• Kaufpreis gem. Vertrag/Gr<strong>und</strong>bucheintrag CHF 800‘000.<br />
(ETW inkl. anteilsmässiger Wert des Bodens)<br />
• Pauschalpreis für ETW gem. Ausschreibung CHF 850‘000<br />
• Differenz Minderkosten CHF - 50‘000<br />
• Die Minderkosten setzen sich wie folgt zusammen:<br />
– Gutschrift für elektrische Installationen CHF - 25‘000<br />
– Gutschrift für Küche (Ausstattung, Geräte) CHF - 25‘000<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />
Lösungsansätze (7) für Berechnung Mehr-/Minderkosten II:<br />
• Die Arbeiten für die elektronischen Installationen <strong>und</strong> für die<br />
Küche (es werden andere <strong>und</strong> hochwertigere Materialien<br />
eingebaut) erfolgen durch 2 Handwerker, die durch den Käufer der<br />
ETW selbst bestimmt werden. Die 2 Handwerker stellen für die<br />
durch sie erbrachten Leistungen gesamthaft einen Betrag von<br />
CHF 100‘000 in Rechnung. Die gesamten Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten<br />
aus der Gutschrift der SAG <strong>und</strong> den Zusatzleistungen, die<br />
durch die 2 Handwerker erbracht wurden, betragen gesamthaft<br />
einen Betrag von CHF 50‘000. Die Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten<br />
belaufen sich somit auf 5,88 % des Pauschalpreises gemäss<br />
Ausschreibung.<br />
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Juli 2011<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />
Lösungsansätze (8) für Berechnung Mehr-/Minderkosten II:<br />
• Es liegt somit eine werkvertragliche Lieferung vor <strong>und</strong> der<br />
Kaufpreis von CHF 800‘000 abzüglich anteilsmässiger Wert des<br />
Bodens muss durch die SAG zum Normalsatz versteuert<br />
werden.<br />
• Siehe auch Lösungsansätze (II).<br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>und</strong> MWST<br />
Abgrenzung steuerbar / ausgenommen<br />
Beispiel: Bauunternehmer erstellt Wohnliegenschaft<br />
Lösungsansätze (9) für Berechnung Mehr-/Minderkosten II:<br />
• Ein Pauschalangebot für eine bezugsbereite ETW umfasst<br />
zwangsläufig beispielsweise die elektrischen Installationen <strong>und</strong><br />
eine Küche. Verzichtet der Käufer der ETW auf diese im<br />
Pauschalangebot enthaltenen Arbeitsleistungen, d.h. lässt er sie<br />
durch Drittfirmen ausführen, wird dies im Kaufvertrag zwischen<br />
SAG <strong>und</strong> ETW-Käufer - insbesondere in Bezug auf den<br />
entsprechenden Haftungs- bzw. Garantieausschluss -<br />
zweifelsohne Aufnahme finden. Zwecks Prüfung, ob die 5 %<br />
Grenze der Mehrkosten überschritten wird, muss die SAG<br />
demnach wissen, in welchem Umfang die Drittfirmen<br />
Leistungen erbringen.<br />
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Juli 2011<br />
Fragen<br />
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