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Geschlechtsdifferenzierung und ihre Abweichungen - oapen

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Bericht über die Podiumsdiskussion<br />

Wenn man das Kindeswohl als das höchste Gut begreife, das über allem stehe,<br />

knüpfte Frau Professorin Dr. iur. Konstanze Plett an, so sei es bedeutsam, in welchen<br />

Fällen wer wann – also ex post oder ex ante – eine Überprüfung vornehme. Die<br />

Möglichkeit, das elterliche Sorgerecht zu beschränken, setze stets einen Antrag<br />

beim zuständigen Gericht voraus; werde dieser Antrag nicht gestellt, so bleibe es<br />

ein gesellschaftliches Problem. Gewalt in der Familie auch gegen Kinder sei aber<br />

anders zu bewerten als die Frage, dass bestimmte Maßnahmen nur mit Einwilligung<br />

oder nur unter Vorlage medizinischer Gutachten <strong>und</strong> nur durch richterliche<br />

Entscheidung möglich seien. Vergleichend wurde die Geschlechtszuweisung bei<br />

intersexuellen Kindern <strong>und</strong> die Geschlechtsänderung Transsexueller betrachtet,<br />

welche trotz der Unterschiedlichkeit der Phänomene genügend Ähnlichkeiten aufwiesen,<br />

um die Divergenz der rechtlichen Verfahren in Frage zu stellen. Bei der<br />

Transsexualität werden eine höchstpersönliche Einwilligung, ein Antrag sowie zwei<br />

voneinander unabhängige Gutachten sowie die gerichtliche Entscheidung vorausgesetzt.<br />

Bei der Geschlechtszuweisung im Rahmen von intersexuellen Kindern<br />

müsse man nicht nur die Gonadektomie wegen eines Risikos im Blick haben; erfasst<br />

seien auch das Anlegen einer Neovagina <strong>und</strong> die Klitorissektion oder -<br />

ektomie. Alle diese weitreichenden Operationen spielten sich jedoch allein im privaten<br />

Raum zwischen Eltern <strong>und</strong> den verschiedenen Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten sowie<br />

den Kliniken ab, ohne dass dabei eine externe Kontrolle stattfinde. Einer Genehmigung<br />

durch das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht bedürfe es insoweit nicht; nicht der<br />

Stellvertretung zugänglich <strong>und</strong> damit verboten sei allein die Sterilisation von Minderjährigen.<br />

7<br />

[Auf eine entsprechende Nachfrage erläuterte Frau Professorin Plett:] Der Straftatbestand<br />

gegen männlichen Exhibitionismus 8 sei historisch-kulturell schlicht ein<br />

„Überbleibsel“. Vergleichbares finde sich auch im Arbeitsschutzrecht in der Regelung,<br />

wonach das Arbeiten von weiblichen Jugendlichen im Rotlichtmilieu verboten<br />

sei, von männlichen Jugendlichen (mit Zustimmung der Eltern) hingegen nicht.<br />

Männliche Jugendliche bedürften jedoch desselben Minderjährigenschutzes <strong>und</strong><br />

seien nicht weniger schutzwürdig oder -bedürftig.<br />

Frau Professorin Dr. iur. Tatjana Hörnle ergänzte, dass der „weibliche Exhibitionismus“<br />

im Gegensatz zu männlicher Prostitution von niemandem als Problem<br />

empf<strong>und</strong>en werde, auch wenn das alltagssprachliche Verständnis von Exhibitionismus<br />

ein anderes sei. Wenn dabei allerdings von „Normalität“ die Rede sei, müsse<br />

natürlich stets auch der Einfluss der Medien mit bedacht werden; diese geben<br />

7 § 1631 c BGB - Verbot der Sterilisation: Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes<br />

einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.<br />

8 § 183 Abs. 1 StGB (Exhibitionistische Handlungen): „Ein Mann, der eine andere Person durch eine<br />

exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.“<br />

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