Geschlechtsdifferenzierung und ihre Abweichungen - oapen
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Konstanze Plett<br />
Identität“ eingefügt wurden 16. Am sichtbarsten in dieser Hinsicht ist das Allgemeine<br />
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 17, mit dem insgesamt<br />
vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft 18 in innerstaatliches Recht umgesetzt<br />
<strong>und</strong> durch Diskriminierungsverbote in den Bereichen Arbeit, Sozialschutz,<br />
Bildung <strong>und</strong> Versorgung mit Dienstleistungen näher ausgestaltet worden sind. 19<br />
Was wird nun unter dem Begriff „sexuelle Identität“ verstanden? Eine einheitliche<br />
Begriffsbestimmung gibt es bislang nicht. Die Begründung zum Allgemeinen<br />
Gleichbehandlungsgesetz, die ihm die B<strong>und</strong>esregierung mitgegeben hat, besagt:<br />
„Der Begriff der ‚sexuellen Identität‘ entspricht der bereits zur Umsetzung der<br />
Richtlinie 2000/78/EG in § 75 Betriebsverfassungsgesetz erfolgten Wortwahl.<br />
Erfasst werden homosexuelle Männer <strong>und</strong> Frauen ebenso wie bisexuelle,<br />
transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen.“ 20<br />
Und die Gesetzesanträge zur Ergänzung von Artikel 3 Absatz 3 Gr<strong>und</strong>gesetz bezwecken<br />
sämtlich einen verbesserten Schutz für<br />
„Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle <strong>und</strong> intersexuelle<br />
Menschen“ 21.<br />
Wenn dies alles unter sexueller Identität verstanden werden soll, ist hier doch noch<br />
kurz auf die verschiedenen Begriffe einzugehen, die in Recht <strong>und</strong> Rechtswissen-<br />
16 BetrVerfReformgesetz vom 23.7.2001 (BGBl. I S. 1852).<br />
17 BGBl. I S. 1897, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 66 Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. 2.<br />
2009 (BGBl. I S. 160).<br />
18 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes<br />
ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22); 2000/78/EG<br />
des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung<br />
der Gleichbehandlung in Beschäftigung <strong>und</strong> Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16); 2002/73/EG<br />
des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie<br />
76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Gr<strong>und</strong>satzes der Gleichbehandlung von Männern<br />
<strong>und</strong> Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung <strong>und</strong> zum beruflichen<br />
Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15); 2004/113/EG des<br />
Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Gr<strong>und</strong>satzes der Gleichbehandlung von<br />
Männern <strong>und</strong> Frauen beim Zugang zu <strong>und</strong> bei der Versorgung mit Gütern <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />
(ABl. EU Nr. L 373 S. 37).<br />
19 Mit der Einführung des AGG wurden § 9 B<strong>und</strong>esbeamtengesetz, § 67 B<strong>und</strong>espersonalvertretungsgesetz,<br />
§ 3 Soldatengesetz, § 36 Sozialgesetzbuch Drittes Buch <strong>und</strong> § 27 Gesetz über Sprecherausschüsse<br />
der leitenden Angestellten um das Merkmal „sexuelle Identität“ erweitert. Außerdem wurden<br />
zugleich in das Sozialgesetzbuch Viertes Buch § 19 a <strong>und</strong> das ganze Soldatinnen- <strong>und</strong> Soldaten-<br />
Gleichbehandlungsgesetz eingeführt. Seither wurde noch das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008<br />
(BGBl. I S. 1010) eingeführt, dessen § 9 ebenfalls Diskriminierung wegen sexueller Identität verbietet.<br />
– Auf der Ebene der B<strong>und</strong>esländer ist es vor allem Berlin, das in einfachen Gesetzen bereits auch auf<br />
sexuelle Identität abstellt. Bislang kein Rechtsbegriff ist „sexuelle Identität“ in den B<strong>und</strong>esländern<br />
Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein <strong>und</strong> Thüringen.<br />
20 BR-Drs. 329/06, S. 32 bzw. BT-Drs. 16/1780, S. 31.<br />
21 Vgl. Nachweise in Fn. 8 <strong>und</strong> 12, jeweils S. 1.