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Geschlechtsdifferenzierung und ihre Abweichungen - oapen

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56<br />

Konstanze Plett<br />

Identität“ eingefügt wurden 16. Am sichtbarsten in dieser Hinsicht ist das Allgemeine<br />

Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 17, mit dem insgesamt<br />

vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft 18 in innerstaatliches Recht umgesetzt<br />

<strong>und</strong> durch Diskriminierungsverbote in den Bereichen Arbeit, Sozialschutz,<br />

Bildung <strong>und</strong> Versorgung mit Dienstleistungen näher ausgestaltet worden sind. 19<br />

Was wird nun unter dem Begriff „sexuelle Identität“ verstanden? Eine einheitliche<br />

Begriffsbestimmung gibt es bislang nicht. Die Begründung zum Allgemeinen<br />

Gleichbehandlungsgesetz, die ihm die B<strong>und</strong>esregierung mitgegeben hat, besagt:<br />

„Der Begriff der ‚sexuellen Identität‘ entspricht der bereits zur Umsetzung der<br />

Richtlinie 2000/78/EG in § 75 Betriebsverfassungsgesetz erfolgten Wortwahl.<br />

Erfasst werden homosexuelle Männer <strong>und</strong> Frauen ebenso wie bisexuelle,<br />

transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen.“ 20<br />

Und die Gesetzesanträge zur Ergänzung von Artikel 3 Absatz 3 Gr<strong>und</strong>gesetz bezwecken<br />

sämtlich einen verbesserten Schutz für<br />

„Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle <strong>und</strong> intersexuelle<br />

Menschen“ 21.<br />

Wenn dies alles unter sexueller Identität verstanden werden soll, ist hier doch noch<br />

kurz auf die verschiedenen Begriffe einzugehen, die in Recht <strong>und</strong> Rechtswissen-<br />

16 BetrVerfReformgesetz vom 23.7.2001 (BGBl. I S. 1852).<br />

17 BGBl. I S. 1897, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 66 Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. 2.<br />

2009 (BGBl. I S. 160).<br />

18 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes<br />

ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22); 2000/78/EG<br />

des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung<br />

der Gleichbehandlung in Beschäftigung <strong>und</strong> Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16); 2002/73/EG<br />

des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie<br />

76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Gr<strong>und</strong>satzes der Gleichbehandlung von Männern<br />

<strong>und</strong> Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung <strong>und</strong> zum beruflichen<br />

Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15); 2004/113/EG des<br />

Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Gr<strong>und</strong>satzes der Gleichbehandlung von<br />

Männern <strong>und</strong> Frauen beim Zugang zu <strong>und</strong> bei der Versorgung mit Gütern <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />

(ABl. EU Nr. L 373 S. 37).<br />

19 Mit der Einführung des AGG wurden § 9 B<strong>und</strong>esbeamtengesetz, § 67 B<strong>und</strong>espersonalvertretungsgesetz,<br />

§ 3 Soldatengesetz, § 36 Sozialgesetzbuch Drittes Buch <strong>und</strong> § 27 Gesetz über Sprecherausschüsse<br />

der leitenden Angestellten um das Merkmal „sexuelle Identität“ erweitert. Außerdem wurden<br />

zugleich in das Sozialgesetzbuch Viertes Buch § 19 a <strong>und</strong> das ganze Soldatinnen- <strong>und</strong> Soldaten-<br />

Gleichbehandlungsgesetz eingeführt. Seither wurde noch das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008<br />

(BGBl. I S. 1010) eingeführt, dessen § 9 ebenfalls Diskriminierung wegen sexueller Identität verbietet.<br />

– Auf der Ebene der B<strong>und</strong>esländer ist es vor allem Berlin, das in einfachen Gesetzen bereits auch auf<br />

sexuelle Identität abstellt. Bislang kein Rechtsbegriff ist „sexuelle Identität“ in den B<strong>und</strong>esländern<br />

Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein <strong>und</strong> Thüringen.<br />

20 BR-Drs. 329/06, S. 32 bzw. BT-Drs. 16/1780, S. 31.<br />

21 Vgl. Nachweise in Fn. 8 <strong>und</strong> 12, jeweils S. 1.

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