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- 3 -<br />

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt der Beklagte<br />

50%, von denen der vormaligen Klägerin zu 2 79%, von<br />

denen der Klägerin zu 3 84% und von denen der Klägerin zu 4<br />

66%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<br />

Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.<br />

Von Rechts wegen<br />

Tatbestand:<br />

1<br />

Die Klägerinnen verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an<br />

zahlreichen Musikaufnahmen. Die ehemalige Klägerin zu 2, die Universal Music<br />

GmbH mit Sitz in Berlin, ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 11. Juli<br />

2014 auf die Klägerin zu 3 als aufnehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden,<br />

die Ende Juli 2014 ihre Firmierung in Universal Music GmbH änderte.<br />

2<br />

Der Beklagte war im November und Dezember 2007 Inhaber eines über<br />

eine WLAN-Verbindung herzustellenden Internetzugangs, an den ein Rechner<br />

angeschlossen war, der vom Beklagten, seiner Ehefrau und den seinerzeit 15<br />

und 17 Jahre alten Kindern des Beklagten genutzt wurde. Der Router war mit<br />

einer WPA2-Verschlüsselung versehen.<br />

3<br />

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom<br />

8. Mai 2008 abmahnen. Auf die Abmahnung gab der Beklagte am 16. Mai 2008<br />

eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.<br />

4<br />

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, das von ihnen beauftragte Unternehmen<br />

pro Media GmbH habe festgestellt, dass am 18. November 2007 um

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