urheberrechtlich
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- 3 -<br />
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt der Beklagte<br />
50%, von denen der vormaligen Klägerin zu 2 79%, von<br />
denen der Klägerin zu 3 84% und von denen der Klägerin zu 4<br />
66%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<br />
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.<br />
Von Rechts wegen<br />
Tatbestand:<br />
1<br />
Die Klägerinnen verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an<br />
zahlreichen Musikaufnahmen. Die ehemalige Klägerin zu 2, die Universal Music<br />
GmbH mit Sitz in Berlin, ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 11. Juli<br />
2014 auf die Klägerin zu 3 als aufnehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden,<br />
die Ende Juli 2014 ihre Firmierung in Universal Music GmbH änderte.<br />
2<br />
Der Beklagte war im November und Dezember 2007 Inhaber eines über<br />
eine WLAN-Verbindung herzustellenden Internetzugangs, an den ein Rechner<br />
angeschlossen war, der vom Beklagten, seiner Ehefrau und den seinerzeit 15<br />
und 17 Jahre alten Kindern des Beklagten genutzt wurde. Der Router war mit<br />
einer WPA2-Verschlüsselung versehen.<br />
3<br />
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom<br />
8. Mai 2008 abmahnen. Auf die Abmahnung gab der Beklagte am 16. Mai 2008<br />
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.<br />
4<br />
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, das von ihnen beauftragte Unternehmen<br />
pro Media GmbH habe festgestellt, dass am 18. November 2007 um