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Schadenmanagement - Nassau Versicherungen

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<strong>Schadenmanagement</strong><br />

(grundlegend BGH vom 19.12.2006, XI ZR 65/05), auch auf freie Berater Anwendung findet. Weiter ist problematisch,<br />

ob die Verpflichtung erst ab einem bestimmten Prozentsatz der Zeichnungssumme besteht. Schließlich<br />

stellt sich im Rahmen des Verschuldens die Frage, ab wann einem Berater die Hinweispflicht bewusst sein<br />

musste.<br />

Der III. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.04.2010 (III ZR 196/06) entschieden, dass diese<br />

Rechtsprechung auf einen freien, also nicht bankgebundenen Berater nicht übertragen werden kann, sofern<br />

keine entsprechende Hinweispflicht in Einzelfällen gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Anleger, der selbst an den<br />

Berater keine Zahlungen erbringt, könne nicht unterstellen, dass der Berater unentgeltlich tätig werde. Sofern im<br />

Prospekt auf Kosten hingewiesen werde, die auch die Provision beinhalten, bestehe eine Informationspflicht nur<br />

im Falle einer Nachfrage. Mit dieser Auffassung setzt sich das OLG eingehend auseinander und schließt sich<br />

dieser nicht an. Die Hinweispflicht beruht auf den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, die insbesondere<br />

einem Beratungsvertrag immanent sind, dass jeder Vertragspartner zur Aufdeckung vertragswidriger Interessenkonflikte<br />

verpflichtet ist (vgl. BGH vom 19.12.2006, XI ZR 56/05). Dem Anleger muss klar gemacht werden, dass<br />

der Berater nicht allein seine Interessen wahrnimmt, sondern auch ein wirtschaftliches Eigen-interesse an der erfolgreichen<br />

Vermittlung verfolgt. Die Konfliktsituation bei einer beratenden Bank und einem freien Vermittler hält<br />

das OLG für vergleichbar. Da der Grad der Objektivität des Beraters in Zusammenhang mit der Höhe der versprochenen<br />

Provision steht, ist auch über die Höhe zu unterrichten. Ein einfacher Hinweis im Prospekt zur Höhe<br />

der Vertriebskosten sei nicht ausreichend (anderer Auffassung z. B. OLG Frankfurt am Main vom 19.08.2009).<br />

Eine Hinweispflicht nur auf Nachfrage werde der Verpflichtung zur Aufdeckung eines Interessenkonflikts nicht<br />

gerecht. Die in einzelnen Gesetzen normierten Hinweispflichten würden diese Verpflichtung nicht begründen,<br />

sondern seien lediglich Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedanken.<br />

Die Rechtsprechung des BGH zur Hinweispflicht ab einer bestimmten Höhe der Vertriebskosten einschließlich<br />

Provision (15%, vgl. BGH vom 22.03.2007, III ZR 218/06), betrifft die Problematik der Werthaltigkeit und Rentabilität<br />

der Anlage. Diese Problematik betrifft vor allem den Anlagevermittler, der auf alle maßgeblichen Punkte,<br />

die Einfluss auf die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage haben, hinweisen muss. Der Anlageberater muss<br />

als Berater des Anlegers auf erhaltene Provisionen in jeder Höhe hinweisen, um seinen Interessenkonflikt offen<br />

zu legen.<br />

Zur Frage des Verschuldens wird vertreten, dass bis zu der grundlegenden Entscheidung des BGH vom<br />

19.12.2006 (XI ZR 65/05), eine Hinweispflicht erst ab der genannten Höhe bestand. Das OLG kommt unter<br />

Bezugnahme auf das Schrifttum und einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2000 zu dem Ergebnis,<br />

<strong>Nassau</strong> Maklerinfo Oktober 2010 - Im MediaPark 5, 50670 Köln - www.nassauversicherungen.de<br />

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