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Verborgenen Krankheiten auf der Spur - Screening-Labor Hannover

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folgte vor <strong>der</strong> Blutentnahme eine Transfusion, muss das <strong>Screening</strong> ebenfalls wie<strong>der</strong>holt<br />

werden. Metaboliten und Hormone können ca. eine Woche nach <strong>der</strong> Transfusion<br />

verlässlich gemessen werden, Enzymaktivitäten (Biotinidase, Galaktose-1-Phosphat-<br />

Uridyl-Transferase) frühestens nach 6 Wochen.<br />

Abrechnung<br />

Kin<strong>der</strong>-Richtlinien § 2 Geltungsbereich<br />

Die Richtlinie gilt <strong>auf</strong> Grundlage von § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />

(SGB V) für alle zu Lasten <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführten<br />

Neugeborenen-<strong>Screening</strong>s, unabhängig davon, welcher Leistungserbringer sie einleitet<br />

o<strong>der</strong> erbringt.<br />

Kin<strong>der</strong>-Richtlinien § 3 Anspruchsberechtigung<br />

Neugeborene haben Anspruch <strong>auf</strong> Teilnahme am erweiterten Neugeborenen-<strong>Screening</strong><br />

entsprechend dieser Richtlinie.<br />

In den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wurde mit Wirkung zum 01.07.2005<br />

die Leistungsposition GebONr. 01708 <strong>auf</strong>genommen. Für ambulant versorgte Neugeborene<br />

wird über den <strong>Labor</strong>überweisungsschein (Muster 10; 7.2008) abgerechnet.<br />

Obligater Leistungsinhalt GebONr. 01708:<br />

• <strong>Screening</strong>untersuchungen <strong>der</strong> Zielkrankheiten mittels <strong>Labor</strong>untersuchungsverfahren<br />

bzw. mittels <strong>der</strong> Tandemmassenspektrometrie<br />

• Befundübermittlung an den verantwortlichen Einsen<strong>der</strong><br />

Der verantwortliche Einsen<strong>der</strong> kann nach <strong>der</strong> Leistungsposition 01707 EBM abrechnen.<br />

Obligater Leistungsinhalt GebONr. 01707:<br />

• Eingehende Aufklärung <strong>der</strong> Eltern bzw. den (<strong>der</strong>, des) Personenberechtigten des<br />

Neugeborenen zu Sinn, Zweck und Ziel des erweiterten Neugeborenen-<strong>Screening</strong>s<br />

• Aushändigung des Informationsblattes entsprechend Anlage 3 <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>-<br />

Richtlinien<br />

Fakultativer Leistungsinhalt:<br />

• Probenentnahme von nativem Venen- o<strong>der</strong> Fersenblut als erste Blutprobe o<strong>der</strong><br />

Kontrollprobe mit Proben<strong>auf</strong>bereitung im Rahmen des erweiterten Neugeborenen-<br />

<strong>Screening</strong>s<br />

• Versendung an das <strong>Screening</strong>-<strong>Labor</strong><br />

Neben <strong>der</strong> Leistung nach <strong>der</strong> Nr. 01707 werden meist Kostenpauschalen des Kapitels<br />

40 für die Versendung von Untersuchungsmaterial berechnet.<br />

Für stationäre Patienten vereinbaren Krankenhäuser in <strong>der</strong> Regel einen Pauschalpreis<br />

für alle <strong>Screening</strong>-Leistungen pro Fall. Der Pauschalpreis gilt für das Standarduntersuchungsprogramm.<br />

Son<strong>der</strong>untersuchungen und die Abklärung von Verdachtsfällen<br />

gehören nicht dazu. Für die Anwendung des Pauschalpreises ist die korrekte<br />

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