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Verzeichnis der Vorlesungen und Übungen, Stunden- und Studienpläne Wintersemester 1930/31

Sächsische Technische Hochschule zu Dresden einschl. Abteilung Forstliche Hochschule Tharandt

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5<br />

Einteilung des Studienjahres.<br />

Das Studienjahr beginnt wegen <strong>der</strong> vorgeschriebenen praktischen Arbeitszeit für<br />

die Hochbau-, Bauingenieur- <strong>und</strong> die Mechanische Abteilung mit dem <strong>Wintersemester</strong>,<br />

für die Chemische Abteilung mit dem Sommersemester, für die Mathematisch-naturwissenschaftliche,<br />

die Abteilung Forstliche Hochschule 'l'harandt <strong>und</strong> die Kulturwissenschaftliche<br />

Abteilung mit dem Sommer- o<strong>der</strong> <strong>Wintersemester</strong>. Der Eintritt in die Technische<br />

Hochschule kann bei allen Abteilungen sowohl im Sommer- wie im <strong>Wintersemester</strong> erfolgen.<br />

Die <strong>Vorlesungen</strong> beginnen in uer Regel im <strong>Wintersemester</strong> Anfang November,<br />

im Sommersemester Ende April.<br />

Aufnahmebedingungen.<br />

1. Für Studierende: Voraussetzung für die Aufnahme ist im allgemeinen das<br />

Reifezeugnis eines Gymnasiums, Realgymnasiums, einer Oberrealschule, deutschen Oberschule<br />

<strong>und</strong> Aufbauschule des Deutschen Reiches, einer sächsischen Studienanstalt o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Staatlichen Akademie für Technik zu Chemnitz.<br />

Außerdem können als Studierende aufgenommen werden: Deutsche inaktive Offiziere<br />

mit entsprechen<strong>der</strong> Vorbildung, approbierte Apotheker <strong>und</strong> Personen, welche das Diplom<br />

einer deutschen Technischen Hochschule besitzen, <strong>und</strong> für das Studium als Volks- o<strong>der</strong><br />

Berufsschullehrer auch Inhaber des Reifezeugnisses eines sächsischen Seminares.<br />

Dagegen dw-fen Reichs-, Staats-, Gemeinde- o<strong>der</strong> Kirchenbeamte, Angehörige <strong>der</strong><br />

Reichswehr <strong>und</strong> Personen, welche einer an<strong>der</strong>en sächsischen öffentlichen Bildungsanstalt<br />

angehören, sowie Gewerbetreibende nicht als Studierende, wohl aber als Zuhörer o<strong>der</strong><br />

Hospitanten aufgenommen werden.<br />

2. Fiir Zuhörer: Personen, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, können<br />

als Zuhörer eingeschrieben werden, sofern sie die Reife für Obersek<strong>und</strong>a o<strong>der</strong> eine als<br />

gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen.<br />

Für die Abteilung Forstliche Hochschule Tharandt ist vor <strong>der</strong> Aufnahme als Zubörer<br />

eine mindestens balbjährige praktische Tätigkeit im Forstberuf nachzuweisen, von <strong>der</strong><br />

nur in beson<strong>der</strong>en Fällen abgesehen werden kann.<br />

Zuhörer unterstehen ebenso wie Studierende <strong>der</strong> Disziplinarordnung <strong>der</strong> Technischen<br />

Hochschule <strong>und</strong> müssen Beiträge zur Studentenschaft, zur studentischen Krankenkasse<br />

<strong>und</strong> zur Unfallversicherung zahlen. Zu Diplomprüfungen werden Zuhörer nicht zugelassen.<br />

3. Fiir Hospitanten: Personen, welche <strong>der</strong> Hochschule we<strong>der</strong> als Studierende<br />

noch als Zuhörer angehören, kann <strong>der</strong> Rektor bei Nachweis entsprechen<strong>der</strong> Vorbildung die<br />

Teilnahme an einzelnen <strong>Vorlesungen</strong> <strong>und</strong> unter Umstli.nden auch an <strong>Übungen</strong> als Hospitanten<br />

(Gasthörer) gestatten. Diese gehören <strong>der</strong> Studentenschaft <strong>und</strong> <strong>der</strong> studentischen<br />

Krankenkasse nicht an.<br />

4. Frauen können unter den gleichen Bedingungen als Studierende, Zuhörerinnen<br />

o<strong>der</strong> Hospitantinnen aufgenommen werden.<br />

5. AusHin<strong>der</strong>: mer die Zulassung von Auslän<strong>der</strong>n als Studierende, Zuhörer o<strong>der</strong><br />

Hospitanten wird von Fall zu Fall entschieden. Maßgebend ist in erster Linie die Schulvorbildung<br />

des Bewerbers.<br />

Aufnahmegesuche sind unter Beifügung <strong>der</strong> Schulzeugnisse, amtlicher Nachweise über<br />

ausreichende deutsche Sprachkenntnis, sofern nicbt ein Zeugnis einer Schule mit deutscher<br />

Unterrichtsspracbe erworben wurde, <strong>und</strong> eines selbstgeschriebenen Lebenslaufes für das<br />

Sommersemester bis spätestens 15. März, für das <strong>Wintersemester</strong> bis spätestens 15. September<br />

~el dem Rektorat einzureichen. Zeugnissen in frem<strong>der</strong> Sprache sind amtlich beglaubigte<br />

Übersetzungen beizufügen. Die Legalisierung <strong>der</strong> Zeugnisse durch das zuständige deutsche<br />

Konsulat kann verlangt werden.<br />

Über die Möglichkeit <strong>der</strong> Aufnahme kann im allgemeinen erst nach Vorlage <strong>der</strong><br />

genannten Unterlagen Auskunft gegeben werden.

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