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VHF Bayern Ausgabe 2008 Handbuch für die Vergabe und ...

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B Vertragsabwicklung<br />

1 Bauamt<br />

Das Bauamt überwacht <strong>die</strong> Vertragserfüllung der freiberuflich Tätigen auf der Gr<strong>und</strong>lage der AVB. Kommt<br />

der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, sind unverzüglich <strong>die</strong> nach § 633 ff.<br />

BGB (verweigerte, verspätete <strong>und</strong> mangelhafte Leistung des Unternehmers) erforderlichen Schritte einzuleiten.<br />

Werden freiberuflich Tätige mit der Objektüberwachung (Bauüberwachung, Bauleitung) beauftragt, soll<br />

ihnen auch <strong>die</strong> Befugnis zur Abgabe von Teilbescheinigungen <strong>und</strong> zur Feststellung der zahlungsbegründenden<br />

Unterlagen übertragen werden. Die durch den freiberuflich Tätigen festgestellten Rechnungsbeträge<br />

sind durch den Anordnungsbefugten im Rahmen seiner Zuständigkeit <strong>und</strong> Verantwortung unter Verwendung<br />

der eingeführten Vordrucke zur Zahlung anzuordnen (vgl. Bekanntmachung der Obersten Baubehörde<br />

im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18. September 2002 (AllMBl S.919).<br />

Soweit Leistungen mit DV durch den freiberuflich Tätigen erbracht <strong>und</strong> durch <strong>die</strong> Bauverwaltung weitergenutzt<br />

werden sollen, sind <strong>die</strong> Dateninhalte, Formate <strong>und</strong> Schnittstellen vertraglich festzulegen.<br />

Honorarmehrforderungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen <strong>und</strong>/oder deren Beurteilung vertiefte<br />

Kenntnisse erfordern (Beurteilung der Berechtigung der Forderung <strong>und</strong>/oder der Vergütungszuordnung <strong>und</strong><br />

-berechnung) beispielsweise aus Bauzeitverzögerung bzw. –beschleunigung oder Planungsänderungen,<br />

werden von der zuständigen Fachabteilung in der Regel zusammen mit der Technischen Geschäftsleitung<br />

bearbeitet.<br />

Im Rahmen der Vertragsabwicklung berät <strong>die</strong> Rechtsabteilung des Bauamtes soweit erforderlich <strong>die</strong> jeweils<br />

zuständige Fachabteilung.<br />

Sie ist insbesondere zu beteiligen bei<br />

- der Bearbeitung von Honorarmehrforderungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen, in jedem Fall<br />

bei Forderungen wegen Planungsänderung <strong>und</strong> Bauzeitverzögerung bzw. -beschleunigung<br />

- der Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen<br />

- Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber<br />

- Mängelansprüchen, <strong>die</strong> vom Anspruchsgegner bestritten werden oder <strong>die</strong> erhebliche finanzielle<br />

Auswirkungen haben können<br />

- Hemmung des Ablaufs der Verjährung bzw. Neubeginn der Verjährungsfrist<br />

Die Vertretung vor Gericht obliegt dem Landesamt <strong>für</strong> Finanzen (Fiskalate), soweit sie nicht im Einzelfall<br />

auf das Bauamt oder <strong>die</strong> Landesbaudirektion übertragen wurde. In <strong>die</strong>sem Fall ist <strong>die</strong> Rechtsabteilung des<br />

Bauamtes oder der Landesbaudirektion zuständig.<br />

Rechtsstreitigkeiten, wie z.B. Mahnbescheide, Klagen (auch hinsichtlich Rückforderungen wegen Überzahlungen),<br />

Streitverkündungen <strong>und</strong> selbstständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO, werden von der<br />

Rechtsabteilung des Bauamts bearbeitet, <strong>die</strong> von den zuständigen Fachabteilungen unterstützt wird. Die<br />

Rechtsabteilung führt <strong>die</strong> Korrespondenz mit dem Landesamt <strong>für</strong> Finanzen oder der Landesbaudirektion.<br />

2 Fachaufsichtführende Ebene<br />

Die Fachaufsicht führende Ebene ist in nachfolgenden Fällen so rechtzeitig zu unterrichten, dass <strong>die</strong>se<br />

entscheiden kann, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang sie im Einzelfall mitwirkt:<br />

- Ansprüche mit erheblichen finanziellen Auswirkungen wegen Behinderung <strong>und</strong> Bauzeitverzögerung<br />

bzw. -beschleunigung,<br />

- Mängelansprüche mit erheblichen finanziellen Auswirkungen<br />

- Gerichtliche Verfahren, wie Mahnbescheide, Klagen (auch hinsichtlich Rückforderungen von Überzah-<br />

lungen), Streitverkündungen, selbstständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO<br />

- Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers<br />

- Kündigung durch den Auftragnehmer<br />

- bei beabsichtigter Vertragskündigung durch das Bauamt<br />

- Zahlungseinstellung durch Auftragnehmer, Insolvenzverfahren<br />

© <strong>VHF</strong> <strong>Bayern</strong> – Stand Oktober <strong>2008</strong> 3 von 4<br />

I.2

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