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Langenberger Kulturlexikon - unter der muren

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Friedrich Reichmann und Heinrich Meyberg<br />

<strong>Langenberger</strong> Kaufleute<br />

Sie gründen 1828 gemeinsam mit Friedrich Harkort, Dr. Nikolaus Egen, seinem Schwager<br />

Ludwig Mohl (Betreiber des Kupferhammers im Deilbachtal) und Dr. med. Voß aus Steele<br />

die erste Eisenbahn - Aktiengesellschaft auf deutschem Boden mit Sitz in Langenberg.<br />

Ihr Zweck ist <strong>der</strong> Bau <strong>der</strong> Deilthaler Eisenbahn (Deilthaler Eisenbahn Aktiengesellschaft).<br />

Sie wird am 20. September 1831 eröffnet und erhält den Namen „Prinz-Wilhelm-Eisenbahn“.<br />

Text einer Vertragsurkunde zur Geländesicherung (s. Alt-Langenberg, S. 161/162):<br />

282<br />

Langenberg, den 29. Dezember 1829<br />

Auf Veranlassung <strong>der</strong> hier wohnenden Kaufleute Herren Friedrich Reichmann und Heinrich Meyberg,<br />

Beteiligte einer Gesellschaft, welche die Anlegung einer Eisenbahn von <strong>der</strong> Ruhr bis nach Nierenhof, Gemeinde<br />

Bonsfeld projektiert, wurde <strong>der</strong> Eigentümer von Commandeurs, Namens Heinrich Peter Commandeur zu<br />

Vosnaken eingeladen, um die Erklärung abzugeben.<br />

„Ob er gegen die Anlegung besagter Eisenbahn, welche seine Grundstücke berühren wird, nichts zu erinnern<br />

habe und welche Entschädigung er für die Benutzung seiner Grundstücke verlange“.<br />

Es wurde ihm vorabbemerkt, wie man beabsichtige eine jährliche Grund Entschädigung in barem Gelde als<br />

Rente für die Zeit <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> Grundstücke zu zahlen, dann aber, wenn solche Grundstücke nicht mehr<br />

benutzt werden sollten, sie in dem Zustande wie<strong>der</strong> zurückgeliefert werden dürfen, wie sie <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

übergeben worden sind. Es wurden nun in Gegenwart des <strong>unter</strong>zeichneten Bürgermeisters von Hardenberg<br />

zwischen den vorbenannten Beteiligten <strong>der</strong> nachfolgende Vertrag abgeschlossen.<br />

§ 1. Der Heinrich Peter Commandeur zu Vosnaken genehmigt und überläßt es den Herren Friedrich<br />

Reichmann und Heinrich Meyberg, diejenigen ihm gehörigen Grundstücke, welche zur Anlegung <strong>der</strong><br />

vorerwähnten Eisenbahn nötig sind, dazu zu benutzen, wogegen<br />

§ 2, die benannten Friedrich Reichmann und Heinrich Meyberg, ihm dafür eine jährliche Entschädigung von<br />

fünfzehn Silbergroschen pro Magdeburger Quadrat-Rute (Magbg. QR) als Rente während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong><br />

Benutzung <strong>der</strong> Grundstücke, sichern und auszuzahlen versprechen, wobei nun aber Nachfolgendes noch näher<br />

bedungen wird:<br />

a) Von dem Zeitpunkt an, daß die erste Arbeit auf dem Grunde des Commandeur beginnt, kann er die<br />

Entschädigung in Anspruch nehmen, und wird sie von diesem Tage an berechnet.<br />

b) Außer dem als Eisenbahn angelegten Weg, dürfen die angrenzenden, nicht abgetretenen Grundstücke, nicht<br />

als Weg, we<strong>der</strong> Fuß- noch Fahrweg benutzt werden.<br />

c) Dem Abtreter bleibt das Recht, sein Vieh über die Eisenbahn nach ferne darüber gelegene Grundstücke zu<br />

treiben und auch an schickliche, dazu angewiesen werdende Punkte, quer über die Bahn zu fahren.<br />

d) Beim Ein- und Ausgang <strong>der</strong> Eisenbahn werden Tore angebracht, welche die Gesellschaft anzulegen<br />

verbunden ist, damit das Gegenseitige Eigentum <strong>der</strong> verschiedenen angrenzenden Grundbesitzer gesichert<br />

werde.<br />

e) Sollte die Eisenbahn nach Verlauf von Jahren etwa wie<strong>der</strong> eingehen, so muß die volle Entschädigung für<br />

das Jahr gezahlt werden, worin sie aufhört zu bestehen.<br />

f) Die Lösung <strong>der</strong> Grundstücke darf durch diese Anlage nicht gehin<strong>der</strong>t werden, und ist solche inbezug auf die<br />

niedriger als die Eisenbahn liegenden Grundstücke von <strong>der</strong> Gesellschaft zu bewirken.<br />

g) Wenn das Projekt dieser Eisenbahn nicht zustande kommt, so ist auch gegenwärtiger Vertrag als nicht<br />

geschehen zu betrachten.<br />

h) Eine Lösung darf einseitig nicht geschehen, son<strong>der</strong>n alle Anlagen und Lösungen müßten vorher zwischen<br />

beiden Parteien gemeinschaftlich überlegt werden.<br />

i) Wenn eine <strong>der</strong> Parteien es wünscht, daß gegenwärtiger Vertrag notariell ausgefertigt werden soll, so muß<br />

dieses geschehen und wohl auf Kosten <strong>der</strong> Acquisierenden.<br />

Vorgelesen, genehmigt und <strong>unter</strong>schrieben und wurde gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend<br />

ausgefertigt, nämlich in Ur- und beglaubigter Abschrift, wovon die erstere Hrch. Reichmann und die zweite <strong>der</strong><br />

Commandeur nachgenommen hat. a. w. S.<br />

Der Bürgermeister<br />

Willemsen<br />

Heinrich Meyberg H. P. Commandeur Friedr. Reichmann

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