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Jahresbericht 2005/06 - alv

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<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2005</strong>/<strong>06</strong><br />

Die wichtigsten Themen, die behandelt wurden:<br />

||| Änderung des Lohndekret LDLP (durch GAT III);<br />

||| Standespolitische Zielsetzungen des <strong>alv</strong>;<br />

||| Stellungnahme zum Pensionskassendekret;<br />

||| Aktionsplan von Protestmassnahmen;<br />

||| Schulstrukturreform;<br />

||| Nachbesserungen zum Anstellungsrecht;<br />

||| Lohnbeschwerden Kindergarten;<br />

||| Entwicklung des Lohnsystems;<br />

||| Abschaffung der Berufsausübungsbewilligung.<br />

2.2 Standespolitische Ziele für <strong>2005</strong>/<strong>06</strong><br />

1. Kein Abbau bei der Pensionskasse<br />

Der <strong>alv</strong> begrüsst eine Revision des APK-Dekrets im Sinne einer Verbesserung der Mittelbeschaffung<br />

für die Kasse. Er erwartet, dass bei der Revision des APK-Dekrets die Anliegen des<br />

Personals berücksichtigt werden.<br />

Insbesondere verlangt er:<br />

||| Eine Verteilung der Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Verhältnis 40/60.<br />

||| Keine Erhöhung des Pensionierungsalters. Bereits bei der letzten Revision wurde das<br />

Pensionierungsalter der Lehrerinnen angehoben. Eine erneute Anhebung steht in völligem<br />

Gegensatz zur beruflichen Belastung für Lehrpersonen. In einem Beruf mit einer Burn-out-<br />

Rate von 20 Prozent ist eine Heraufsetzung des Pensionierungsalters auf 65 nicht zu verantworten.<br />

Vorzeitige Pensionierungen müssen so ausgestaltet sein, dass sie für die Betroffenen<br />

finanziell tragbar sind.<br />

||| Ein Systemwechsel vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat lehnt der <strong>alv</strong> ab.<br />

||| Alle übrigen Veränderungen müssen Arbeitgeber und -nehmende gleichermassen belasten.<br />

2. Nachbesserungen beim Anstellungsrecht<br />

Neben den Änderungen im LDLP, die zur Zeit vorgenommen werden, sowie der angekündigten<br />

Verordnungsänderung zur Altersentlastung müssen zusätzliche Widersprüche beseitigt<br />

werden. Das Verhalten der Anstellungsbehörden entspricht in vielen Fällen nicht dem Willen<br />

des Gesetzgebers. Beeinträchtigende Anstellungsformen dürfen nur in abschliessend definierten<br />

Ausnahmefällen ausgestellt werden. Es betrifft dies folgende Bereiche:<br />

||| Ausstellung von befristeten Verträgen;<br />

||| Ausstellung von Rahmenverträgen;<br />

||| Automatischer Einbezug der Pensenausgleichsmöglichkeiten;<br />

||| Kündigungsvorbehalt bei befristeten Verträgen.<br />

2.3 Nachbesserungen im Anstellungsrecht<br />

Als Folge der Volksabstimmung zur Aufgabenteilung Kanton – Gemeiden (GAT III) konnten<br />

anstellungsrechtliche Verbesserungen vorgenommen werden. Die Besoldungen für die<br />

Schulleitungspersonen, die Lehrpersonen an Kindergärten und für Musikalische Grundschule<br />

12 DV <strong>alv</strong> 20<strong>06</strong>

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