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mitplanen | mitreden | mitmachen - HA Hessen Agentur GmbH

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft,<br />

Verkehr und Landesentwicklung<br />

<strong>mitplanen</strong> | <strong>mitreden</strong> | <strong>mitmachen</strong><br />

Ein LEitfadEn zur städtEbauLichEn PLanung


2<br />

inhalt<br />

vorwort 5<br />

1 einführung: Planung und bürger 6<br />

1.1 Betrifft mich Planung überhaupt? 6<br />

1.2 Warum wird geplant? Steuerung einer nachhaltigen räumlichen Entwicklung der Gemeinde 8<br />

1.3 Wer plant? Kurzüberblick über das Planungssystem: Planung auf allen Ebenen 9<br />

1.4 Wie kann ich mich als Bürger einbringen? 13<br />

1.5 Leitmotiv der Planung: Integrierte Entwicklung 15<br />

2 die raumordnung — entwicKlungsrahmen für die gemeinden 16<br />

2.1 Raumordnung des Bundes 16<br />

2.2 Landes- und Regionalplanung 17<br />

3 Planungen der gemeinde 22<br />

3.1 Städtebauliche Entwicklungskonzepte – eine Richtschnur für die Zukunft 22<br />

3.2 Bauleitpläne – Gemeinden steuern ihre Entwicklung 26<br />

3.2.1 Der Flächennutzungsplan – Planung für das ganze Gemeindegebiet 27<br />

3.2.2 Der Bebauungsplan – verbindliche Regeln für den Bauherrn 32<br />

3.2.3 Entstehung eines Bauleitplans: Bürger machen mit! 38<br />

3.3 Öffentlich-private Partnerschaft in der Bauleitplanung 42<br />

3.3.1 Städtebaulicher Vertrag 43<br />

3.3.2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 44<br />

4 wie darf ich bauen? 46<br />

4.1 Wie lese ich den Bebauungsplan? Planzeichen: Die Planzeichnung ist nach festen Regeln aufgebaut 46<br />

4.2 Was darf ich bauen? Art der baulichen Nutzung: Zwei Buchstaben entscheiden 48<br />

4.3 Wie groß darf ich bauen? Maß der baulichen Nutzung: Zwei Zahlen entscheiden über Baumasse<br />

und Versiegelung 52<br />

4.4 Welche Bauformen kann ich wählen? Bauweise, Dachneigung und mehr… 55<br />

4.5 Sind Abweichungen vom Bebauungsplan möglich? 56<br />

4.6 Was gilt, wenn es keinen Bebauungsplan gibt? Bauen innerhalb und außerhalb der Siedlung 57<br />

5 förderProgramme und initiativen 60<br />

5.1 Städtebauförderung 62<br />

5.2 Dorfentwicklung 65<br />

5.3 Initiativen und Wettbewerbe 66<br />

5.3.1 Ab in die Mitte! – Die Innenstadt-Offensive <strong>Hessen</strong> 66<br />

5.3.2 Landesinitiative + Baukultur in <strong>Hessen</strong> 67<br />

5.3.3 Wettbewerb »Unser Dorf hat Zukunft« 68<br />

5.3.4 Gesetz zur Stärkung innerstädtischer Geschäftsquartiere – INGE 69


6 information 70<br />

6.1 Wo sind Planungen geregelt? Gesetze und Verordnungen 70<br />

6.2 Wie funktioniert meine Gemeinde? Aufbau und Gremien der Gemeinde 72<br />

7 stichwortverzeichnis 74<br />

8 bildnachweis 76<br />

9 imPressum 78<br />

10 bestellung 78<br />

11 verwendung 79<br />

üBErsicht infoBoxEn<br />

infobox 1: fachplanungen 12<br />

infobox 2: träger öffentlicher belange 19<br />

infobox 3: Planungsverbände in hessen 31<br />

infobox 4: ausgleich von eingriffen in natur und landschaft 36<br />

infobox 5: neuordnung der grundstücksverhältnisse durch umlegung 37<br />

infobox 6: sicherung der bauleitplanung 41<br />

infobox 7: gestaltungssatzung 59<br />

infobox 8: städtebauliche sanierungsmaßnahme 64<br />

üBErsicht aBBildungEn<br />

abbildung 1: von oben nach unten und von unten nach oben: die unterschiedlichen Planungsebenen 10<br />

abbildung 2: bürgerbeteiligung im bauleitplanverfahren 41<br />

abbildung 3: beispiel eines bau- bzw. nutzungskreuzes 46<br />

abbildung 4: beispiel: zulässige nutzungen im allgemeinen wohngebiet 48<br />

abbildung 5: beispiel: festsetzung eines allgemeinen wohngebiets im baukreuz 49<br />

abbildung 6: übersicht zu bauflächen, baugebieten und zulässigen nutzungen 50<br />

abbildung 7: wie sehen baugebiete aus? 51<br />

abbildung 8: wie wird die grz berechnet? 53<br />

abbildung 9: wie wird die gfz berechnet? 53<br />

abbildung 10: beispiel: festsetzung von grz und gfz im baukreuz 54<br />

abbildung 11: offene und geschlossene bauweise 55<br />

abbildung 12: beispiel: festsetzungen geschlossene bauweise, satteldach mit dachneigung zwischen 30° und 40° im baukreuz 55<br />

inhalt 3


Vorwort<br />

Städte und Dörfer im Wandel:<br />

Aktive Bürgerinnen und Bürger planen<br />

mit, reden mit und machen mit.<br />

hessen ist ein Land der Vielfalt, geprägt von urbanen zentren ebenso wie von abwechslungsreichen Kulturlandschaften,<br />

von attraktiven städten ebenso wie von vitalen dörfern. sowohl den gebauten wie auch den<br />

natürlichen Lebensraum gilt es zu schützen und in seinen Qualitäten nachhaltig weiterzuentwickeln.<br />

struktur und Erscheinungsbild der städte und dörfer unterliegen einem ständigem Wandel. sie müssen<br />

schritt halten mit der Veränderung der wirtschaftlichen und demografischen strukturen, der Wohnverhältnisse,<br />

der Verkehrsmittelwahl und der Mobilität, der Einkaufsgewohnheiten, des freizeitverhaltens — kurz:<br />

unserer gesamten Lebensumstände. diese anpassung erfordert städtebauliche Planungen. ganz gleich, ob<br />

es um ein Wohngebiet, eine innenstadt, eine straße oder die neubebauung einer brachfläche geht: immer<br />

legen städtebauliche Planungen oder Entwicklungskonzepte fest, wie unsere Lebensumwelt in zukunft aussehen<br />

soll.<br />

dabei ist die Qualität der Planungen und des bauens keine selbstverständlichkeit. neben fachleuten wie<br />

stadtplanern, Landschaftsplanern, architekten und ingenieuren bedarf es vor allem der bürgerinnen und<br />

bürger, die sich für lebenswerte Wohnviertel und anspruchsvoll gestaltete gewerbegebiete sowie Verkehrsinfrastrukturen,<br />

für lebendige ortszentren, attraktive straßen und Plätze, für gut nutzbare grünflächen, für<br />

treffpunkte von alt und Jung einsetzen. gemeinsam gilt es, die besten Lösungen zu finden.<br />

Werden sie also aktiv: Planen sie mit — reden sie mit — machen sie mit, wenn es um die zukunft ihrer stadt<br />

oder gemeinde geht. sie können einen wichtigen beitrag dazu leisten, dass kommunale Planungskonzepte<br />

an den bedürfnissen der beteiligten orientiert und nachhaltig gestaltet werden und manchmal sogar innovativ<br />

sein können.<br />

die vorliegende broschüre vermittelt ihnen für diese aufgabe die notwendigen informationen. Welche städtebaulichen<br />

Planungen gibt es? Welche aufgaben erfüllen sie? Wie kann ich an den städtebaulichen Planungen<br />

mitwirken? die antworten auf diese und viele weitere fragen finden sie auf diesen seiten.<br />

dieser Leitfaden zur städtebaulichen Planung hat sich zu einem »Klassiker« entwickelt, der seit vielen Jahren<br />

von Kommunen, fachverwaltungen, schülern, studierenden, aber vor allem auch von bürgerinnen und bürgern<br />

nachgefragt wird. ich freue mich daher sehr, ihnen mit der nun vorliegenden 5. auflage erneut einen<br />

aktualisierten Leitfaden zur Verfügung stellen zu können, und hoffe auf ihr Engagement, wenn es um die<br />

Entwicklung in ihrer stadt oder gemeinde geht.<br />

florian rentsch<br />

hessischer Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung<br />

5


6 Einführung: Planung und BürgEr<br />

1_ einführung: Planung und bürger<br />

1.1 Betrifft mich Planung überhaupt?<br />

fast täglich erfahren wir von neuen Planungen für unsere gemeinde oder unsere nachbarschaft.<br />

bei vielen der themen fühlen wir uns direKt angesProchen und haben den wunsch, mitzureden:<br />

• die gemeinde plant die aufwertung des<br />

ortskerns. die gehwege sollen verbreitert<br />

werden; Bäume und Bänke sind vorgesehen,<br />

um die aufenthaltsqualität zu verbessern.<br />

Einzelhändler sprechen sich jedoch<br />

gegen die Planungen aus, da hierdurch<br />

Parkplätze wegfallen.<br />

• Eltern fordern einen spielplatz für ihre Kinder.<br />

anlieger sind dagegen, weil sie lärmbelästigungen<br />

befürchten.<br />

• der ausbau einer straße steht bevor. der verbesserte<br />

Verkehrsfluss freut diejenigen, die<br />

dort täglich mit dem auto fahren. anwohner<br />

wehren sich gegen die Planung, da sie mehr<br />

lärm und abgase befürchten.<br />

• Ein großer Einzelhandelsbetrieb möchte<br />

sich am stadtrand ansiedeln. Ein teil der<br />

Bürger ist für die ansiedlung, da hierdurch<br />

die Einkaufsmöglichkeiten am ort verbessert<br />

werden. Ein anderer teil der Bürger und<br />

einzelne gewerbetreibende fürchten, dass<br />

die Konkurrenz am stadtrand zu geschäftsaufgaben<br />

und damit zu einer Verödung des<br />

ortskerns führt.<br />

die Beispiele zeigen: Planung hat Einfluss<br />

auf unser tägliches leben. sie prägt unsere<br />

siedlungen und unsere umwelt. Es wird auch<br />

deutlich, dass es sinnvoll ist, sich in Planungsprozesse<br />

einzubringen.<br />

aber: Planungen für gemeinden und regionen<br />

sind für laien nicht ohne Weiteres verständlich.<br />

sie werden von fachleuten gemacht<br />

und ihre arbeitsergebnisse sprechen eine<br />

andere sprache als die Bürger. und: die von<br />

Planungen »Betroffenen« oder die an Planung<br />

»interessierten« sehen sich einer Vielzahl<br />

planender stellen mit unterschiedlichen und<br />

zunächst schwer durchschaubaren zuständigkeiten<br />

gegenüber.<br />

die vorgelegten Pläne sind deshalb oft »ein<br />

Buch mit sieben siegeln«. Man fühlt sich hilflos<br />

und im wahrsten sinne des Wortes »verplant«.


zwecK dieser broschüre<br />

Planungen in unseren gemeinden muss der<br />

Bürger nicht passiv zur Kenntnis nehmen.<br />

insbesondere bei Planungen, die spürbar die<br />

lebensumstände in unserer unmittelbaren<br />

umgebung berühren und verändern, haben<br />

alle ein Wort mitzureden.<br />

das versteht sich nahezu von selbst und ist zudem<br />

gesetzlich geregelt. das Baugesetzbuch<br />

räumt den Bürgern die Möglichkeit ein, die in<br />

Eigenverantwortung der gemeinde erstellte<br />

städtebauliche Planung nachhaltig zu beeinflussen.<br />

diese Mitwirkungsmöglichkeit zielt ausdrücklich<br />

darauf ab, dass Bürger bereits frühzeitig<br />

<strong>mitreden</strong> können, also nicht erst dann, wenn<br />

sich die Planungen bereits so weit verfestigt<br />

haben, dass ihre »allgemeinen ziele und zwecke«<br />

nicht mehr ernsthaft zur debatte stehen.<br />

und ausdrücklich sind nicht nur die unmittelbar<br />

Betroffenen angesprochen, sondern alle,<br />

die sich für das geschehen in ihrer gemeinde<br />

interessieren.<br />

Mitwirken und Einfluss nehmen — ob als Bürger<br />

oder als gewählte gemeindevertretung —<br />

können aber nur die, die informiert sind. sinn<br />

dieser Broschüre ist es daher, Planung — insbesondere<br />

die städtebauliche Planung der gemeinden<br />

— so anschaulich darzustellen, dass<br />

alle in die lage versetzt werden, Planungen zu<br />

verstehen und daran mitzuwirken.<br />

Einführung: Planung und BürgEr 7


8 Einführung: Planung und BürgEr<br />

1.2 Warum wird geplant?<br />

Steuerung einer nachhaltigen räumlichen<br />

Entwicklung der Gemeinde<br />

im Kern geht es bei der Planung von gemeinden<br />

und regionen immer darum, unterschiedliche<br />

Bodennutzungen wie Wohnen, gewerbe,<br />

Einzelhandel, schulen, Kindergärten, Verkehr,<br />

Erholungsflächen, flächen für natur und<br />

landwirtschaft etc. so anzuordnen, dass die<br />

vielfältigen ansprüche an diese nutzungen<br />

erfüllt werden. die Bürger sollen gesunde<br />

und attraktive Wohn- und arbeitsverhältnisse,<br />

Einkaufs- und Erholungsmöglichkeiten, Bildungs-<br />

und Betreuungsangebote und vieles<br />

mehr vorfinden. Konflikte zwischen den einzelnen<br />

Bodennutzungen werden durch gute<br />

Planung minimiert. um dies zu erreichen,<br />

unterbreiten die zuständigen Verwaltungen<br />

fachlich abgesicherte Planungsvorschläge. in<br />

der öffentlichen diskussion mit Bürgern und<br />

interessenvertretern werden diese weiterentwickelt.<br />

ziel der Planung ist es, ausgewogene<br />

lösungen zu finden, die den interessen möglichst<br />

vieler Beteiligter gerecht werden.<br />

Planung ist ein sPiegel aKtueller<br />

entwicKlungen<br />

die inhaltlichen schwerpunkte der Planung<br />

sind gewissen Veränderungen unterworfen. Es<br />

kommt durchaus vor, dass Planungsthemen,<br />

die zeitweise sehr wichtig waren, danach wieder<br />

»auf sparflamme kochen«. andere themen<br />

werden aktuell. so ist heute die nachhaltigkeit<br />

von Planungen, also die frage, inwieweit wirtschaftliche,<br />

ökologische, soziale und kulturelle<br />

interessen ausgeglichen werden, ein wichtiger<br />

Maßstab. auch die anpassungen unserer<br />

siedlungen an eine alternde und mancherorts<br />

schrumpfende Bevölkerung spielt eine<br />

große rolle, weil sich die demografischen und<br />

wirtschaftstrukturellen rahmenbedingungen<br />

ändern. Planung ist also ein spiegel aktueller<br />

Entwicklungen und daraus folgender diskussionen<br />

um die gestaltung unserer lebenswelt.<br />

die anforderungen an Planung sind im laufe<br />

der Jahre stetig gewachsen. die ansprüche<br />

von Bürgern und Betrieben beispielsweise an<br />

die Qualität von Wohn- und gewerbegebieten<br />

oder die verkehrliche Erschließung sind heute<br />

andere als früher. Eine verbesserte gesetzgebung<br />

zum schutz der umwelt und viele weitere<br />

neue anforderungen an unser lebensumfeld<br />

lassen Planungsaufgaben zunehmend<br />

komplexer werden.


1.3 Wer plant? Kurzüberblick über<br />

das Planungssystem: Planung auf<br />

allen Ebenen<br />

so wie bei Planungsmassnahmen im Privaten bereich bestimmte vorgaben<br />

berücKsichtigt werden müssen, hat auch die Planung der gemeinde übergeordnete<br />

und überörtliche Planungen zu beachten.<br />

dabei werden verschiedene Planungsebenen<br />

unterschieden:<br />

• Bundesraumordnung,<br />

• landesplanung,<br />

• regionalplanung und schließlich die<br />

• Planung der gemeinden.<br />

da Europa stärker zusammenwächst, findet<br />

auch auf europäischer ebene eine auseinandersetzung<br />

mit der Entwicklung des raums<br />

statt. zu nennen sind hier das »Europäische<br />

raumentwicklungskonzept« (EurEK) der Europäischen<br />

union und die »leitlinien für eine<br />

nachhaltige räumliche Entwicklung auf dem<br />

europäischen Kontinent«, verabschiedet von<br />

den staaten des Europarates. diese Europäische<br />

raumentwicklungspolitik stellt einen<br />

unverbindlichen orientierungsrahmen für<br />

eine räumlich ausgewogene und nachhaltige<br />

Entwicklung in Europa dar.<br />

Einführung: Planung und BürgEr<br />

9<br />

die Planungen auf den unterschiedlichen Planungsebenen<br />

haben alle eines gemeinsam:<br />

als sogenannte »räumliche gesamtplanung«<br />

oder »Querschnittsplanung« beinhalten sie<br />

planerische aussagen zur sicherung und<br />

Entwicklung der unterschiedlichen raumnutzungen<br />

wie Wohnen und gewerbe, Versorgung<br />

mit gütern und dienstleistungen, flächen<br />

für natur und landschaft etc. ziel ist es,<br />

die unterschiedlichen anforderungen an den<br />

raum aufeinander abzustimmen und die auf<br />

der jeweiligen Planungsebene auftretenden<br />

Konflikte auszugleichen sowie Vorsorge für<br />

einzelne nutzungen und funktionen des<br />

raums zu treffen. daneben gibt es verschiedene<br />

fachplanungen (siehe infobox 1: »fachplanungen«,<br />

s. 12), die sich jeweils auf einzelne fachaufgaben,<br />

zum Beispiel Verkehrsplanung (wie<br />

die Planung von Bundesautobahnen) oder<br />

landschaftsplanung, konzentrieren.


10 Einführung: Planung und BürgEr<br />

wie hängen die Planungen<br />

zusammen? von oben nach<br />

unten — von unten<br />

nach oben<br />

die abbildung 1: »Von oben nach unten und<br />

von unten nach oben: die unterschiedlichen<br />

Planungsebenen« veranschaulicht, dass eine<br />

Verbindungslinie von der Planung des Bundes<br />

bis hin zur Bauplanung Privater verläuft. das<br />

heißt konkret:<br />

•<br />

der bauplan für ein gebäude muss sich an<br />

die Bestimmungen der hessischen Bauordnung<br />

halten und den festsetzungen eines<br />

örtlichen Bebauungsplans folgen.<br />

• der bebauungsplan für ein teilgebiet der<br />

gemeinde ist aus dem flächennutzungsplan<br />

für die gesamte gemeinde zu entwickeln.<br />

• der flächennutzungsplan für das ganze<br />

gemeindegebiet (oder für das gebiet eines<br />

Planungsverbandes) darf den rahmen des<br />

regionalplans nicht verlassen (anpassungsgebot).<br />

auch die diversen fachplanungen<br />

sind darin — soweit sie abgestimmt sind —<br />

»nachrichtlich« zu übernehmen.<br />

• die regionalpläne folgen den zielsetzungen<br />

des landesentwicklungsplans.<br />

Beide Pläne dürfen wiederum den raumordnungsgrundsätzen<br />

des Bundes nicht<br />

entgegenlaufen.<br />

die Berücksichtigung der jeweils höheren<br />

Planungsebene ist aber keine Einbahnstraße:<br />

sowohl der landesentwicklungsplan als auch<br />

der regionalplan müssen die gegebenheiten<br />

und Erfordernisse ihres jeweiligen raumes<br />

berücksichtigen (gegenstromprinzip). auch<br />

der flächennutzungsplan und der Bebauungsplan<br />

setzen sich intensiv mit vorhandenen<br />

siedlungen beziehungsweise gebäuden<br />

auseinander.<br />

aBBildung 1: Von oBEn nach untEn<br />

und Von untEn nach oBEn: diE untErschiEdlichEn<br />

PlanungsEBEnEn<br />

anPassungsgEBot und gEgEnstroMPrinziP<br />

bund<br />

lEP und<br />

rEgional-<br />

PlänE<br />

land<br />

fnP<br />

gemeinde<br />

bauherr<br />

raumordnung des bundes<br />

rechtliche grundlage:<br />

raumordungsgesetz des<br />

Bundes (rog)<br />

B-Plan<br />

landes- und<br />

regionalPlanung<br />

rechtliche grundlage:<br />

hessisches landesplanungsgesetz<br />

(hlPg)<br />

flächennutzungsPlan<br />

und bebauungsPlan<br />

rechtliche grundlagen:<br />

Baugesetzbuch (BaugB)<br />

und Baunutzungsverordnung<br />

(BaunVo)<br />

objeKtPlanung<br />

durch bauherren<br />

rechtliche grundlage:<br />

hessische<br />

Bauordnung (hBo)<br />

raumordnungsgesetz des Bundes<br />

ausschnitt landesentwicklungsplan<br />

hessen<br />

ausschnitt flächennutzungsplan<br />

Entwurf Bauzeichnung


ausschnitt regionalplan Mittelhessen<br />

ausschnitt Bebauungssplan<br />

Entwurf grundriss<br />

Mit der raumordnung auf bundesebene wird das ziel<br />

einer ausgewogenen und nachhaltigen siedlungs- und freiraumstruktur<br />

für die gesamte Bundesrepublik deutschland<br />

verfolgt. des Weiteren sollen gleichwertige lebensverhältnisse<br />

in allen teilräumen des landes geschaffen werden.<br />

� weiter in Kapitel 2.1.1<br />

die landesentwicklungsplanung hat zur aufgabe, die<br />

allgemein gehaltenen raumordnungsgrundsätze auf Bundesebene<br />

unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen<br />

in den ländern umzusetzen. dazu formulieren die<br />

länder im rahmen ihrer landesentwicklungsplanung die<br />

räumlich und sachlich notwendigen ziele. die regionalplanung<br />

ist nicht als eigenständige Planung unterhalb der<br />

landesplanung zu verstehen, sondern sie ist deren Bestandteil.<br />

sie legt die ziele für die drei Planungsregionen bzw.<br />

teilräume nord-, süd- und Mittelhessen unter Beachtung<br />

der Vorgaben des landesentwicklungsplans fest.<br />

� weiter in Kapitel 2.1.2<br />

die bauleitplanung regelt die nutzung der grundstücke<br />

in der gemeinde mit dem ziel einer nachhaltigen<br />

städtebaulichen Entwicklung. die Bauleitplanung nach<br />

dem Baugesetzbuch ist zweifellos der wichtigste teil der<br />

städtebaulichen Planung einer gemeinde. ihre aufgabe<br />

ist es, die bauliche und sonstige nutzung der grundstücke<br />

in der gemeinde vorzubereiten und zu leiten.<br />

dies schließt alle privaten und öffentlichen grundstücke<br />

ein. Bauleitplanung gliedert sich in eine »vorberei-<br />

tende bauleitplanung« (flächennutzungsplan) und<br />

eine »verbindliche bauleitplanung« (bebauungsplan).<br />

� weiter in Kapitel 3<br />

neben der Bundesgesetzgebung (BaugB) ergänzt die<br />

hessische bauordnung (hbo) als landesgesetzgebung<br />

das rechtliche instrumentarium der gemeinden. Jeder<br />

private Bauherr ist verpflichtet, sich an die rechtlichen<br />

Vorgaben der hBo zu halten. die hBo stellt die regelungen,<br />

die beim Bauen einzuhalten sind, dar. sie enthält<br />

die Bestimmungen über das grundstück und seine<br />

Bebauung, über die allgemeinen anforderungen an die<br />

Bauausführung sowie über aufgaben und zuständigkeiten<br />

der Bauaufsicht und das bauaufsichtliche Verfahren.<br />

� weiter in Kapitel 4<br />

Einführung: Planung und BürgEr<br />

11<br />

11<br />

linKs und WEitErE infos<br />

Weitere informationen zur raumordnung<br />

auf der Bundesebene finden sie<br />

im internet:<br />

www.bbsr.bund.de ››› raumentwicklung<br />

darüber hinaus liefert der link<br />

www.bmvbs.de ››› service (internetseite<br />

des Bundesministeriums für Verkehr,<br />

Bau und stadtentwicklung) zahlreiche<br />

infomaterialien.<br />

linKs und WEitErE infos<br />

Weitere informationen zum regionalen<br />

flächennutzungsplan finden sie in dieser<br />

Broschüre in Kapitel 3.2.1. die adressen<br />

der regierungspräsidien nord-, süd-<br />

und Mittelhessen finden sie in Kapitel<br />

2.1.2.<br />

den landesentwicklungsplan und die<br />

regionalpläne finden sie im internet:<br />

www.wirtschaft.hessen.de oder<br />

www.landesplanung-hessen.de<br />

linKs und WEitErE infos<br />

Weitere informationen zur Bauleitplanung<br />

(inhalte der Pläne, Verfahren und<br />

gesetzliche grundlagen) und zur Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit im rahmen<br />

des Bauleitplanverfahrens finden sie in<br />

dieser Broschüre in Kapitel 3.2.3.<br />

informationen zum Baugesetzbuch liefert<br />

die internetseite des Bundesministeriums<br />

für Verkehr, Bau und stadtentwicklung:<br />

www.bmvbs.de ››› stadt und land<br />

linKs und WEitErE infos<br />

die aktuelle hessische Bauordnung<br />

(hBo) finden sie im internet:<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

››› Bauen und Wohnen ››› Baurecht<br />

auf allEn EBEnEn ExistiErEn zu BErücKsichtigEndE fachPlanungEn


12<br />

infobox 1: fachplanungen<br />

fachplanungen konzentrieren sich im gegensatz zur gesamtplanung auf einzelne fachaufgaben.<br />

Beispiele hierfür sind die Planungen von überörtlichen Verkehrswegen wie Bundesautobahnen<br />

oder Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen und schienenwegen.<br />

für fachplanungen gibt es in der regel entsprechende rechtsgrundlagen (z. B. Bundesfern-<br />

straßengesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz), in denen die aufgaben<br />

und zuständigkeiten der jeweiligen fachbehörden, die förmlichen zulassungsverfahren<br />

(z. B. genehmigungs- / Planfeststellungsverfahren) und die rechtliche Bindung für die Beteiligten<br />

und die einzelnen Bürger geregelt werden. ob und wie ein infrastrukturprojekt aus dem<br />

Bereich der fachplanung gebaut wird, wird häufig im rahmen eines Planfeststellungsverfahrens<br />

bestimmt. dies gilt für die bereits genannten Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen<br />

und schienenwege, aber auch für landes- und Kreisstraßen, abfalldeponien, flughäfen<br />

und weitere fachplanerische Vorhaben.<br />

im Planfeststellungsverfahren werden die in zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden interessen<br />

des trägers des Vorhabens und der von der Planung berührten öffentlichen und privaten<br />

Betroffenen geprüft, erörtert und nach abwägung aller gesichtspunkte darüber entschieden.<br />

Bürger, gemeinden oder Behörden, die sich durch das Ergebnis des Verfahrens — den Planfeststellungsbeschluss<br />

— in ihren rechten verletzt sehen, können gegen die Entscheidung Klage<br />

beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Vom Bund anerkannte naturschutzvereinigungen<br />

können ebenfalls den Klageweg beschreiten, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit<br />

Eingriffen in natur und landschaft verbunden sind (Verbandsklagerecht).


die gründe dafür, dass eine räumliche<br />

Planung in gang Kommt, sind<br />

vielfältig.<br />

beisPiele:<br />

• die gemeinde will die beabsichtigte städtebauliche<br />

Entwicklung für die nächsten Jahre<br />

festlegen.<br />

• Bauwillige wollen ein Vorhaben errichten,<br />

für das ein Bebauungsplan erforderlich ist.<br />

• Eine Bürgerinitiative fordert die gemeinde<br />

auf, eine konkrete Planung beispielsweise<br />

für ein gewerbegebiet zu ändern.<br />

• Eine Planung für eine landesstraße muss<br />

in Bezug auf auswirkungen auf die angrenzenden<br />

stadtbereiche untersucht werden.<br />

wie Kann ich auf meine anliegen<br />

hinweisen?<br />

anstösse zur Planung Können<br />

auch von jedem einzelnen bürger<br />

Kommen.<br />

Ein rezept dafür, wie man eine Planung in<br />

gang bringt, gibt es nicht. die Bürger können<br />

die Verwaltung auf einen Missstand aufmerksam<br />

machen, sich an die politischen Parteien<br />

wenden oder an ein Mitglied der gemeindevertretung.<br />

sie können ihre Meinung in der<br />

Presse — zum Beispiel in leserbriefen — darstellen.<br />

die Entscheidung darüber, ob, wann<br />

und in welcher Weise eine städtebauliche<br />

Planung begonnen wird, liegt allerdings bei<br />

der gemeinde.<br />

Mit dem anstoß zur Planung hat der Planungsprozess<br />

eigentlich schon begonnen!<br />

zwischen den ersten anfängen und dem fertigen<br />

Plan liegt in der regel ein vielschichtiger<br />

und langwieriger arbeitsprozess. Ein fertiger<br />

Plan ergibt sich nicht automatisch aus der<br />

Berücksichtigung aller interessen und anforderungen.<br />

Vielmehr müssen die einzelnen<br />

Belange untereinander und gegeneinander<br />

abgewogen werden.<br />

Einführung: Planung und BürgEr 13<br />

1.4 Wie kann ich mich als Bürger einbringen?<br />

wer Kontrolliert die Planung?<br />

Planung ist meist das aufgabenfeld der Exekutive<br />

— der regierung bzw. des Magistrats.<br />

insofern unterliegt sie der Kontrolle der gewählten<br />

politischen Vertreter in den Parlamenten.<br />

in vielen fällen entscheiden die<br />

gewählten Vertreter jedoch auch unmittelbar<br />

über die Planungen.<br />

Eine bedeutende rolle spielen die Medien.<br />

sie sind wichtige foren, in denen sich Bürger<br />

informieren und artikulieren können.


14<br />

wer wird beteiligt?<br />

Bürgerbeteiligung ist heute ein unverzichtbarer<br />

Bestandteil des Verwaltungshandelns. das<br />

ergibt sich aus dem Verständnis des Verhältnisses<br />

von Bürger und staat. gewünscht ist<br />

der aktive, sich einbringende Bürger. auch ist<br />

der Bürger häufig Experte für viele Einzelfragen,<br />

die die Verwaltung einer gemeinde nicht<br />

überblicken kann. dieses Expertenwissen<br />

zu nutzen, ist gewinnbringend für die ganze<br />

gemeinde. Es gilt, möglichst breite schichten<br />

und akteursgruppen — hierzu gehören auch<br />

Kinder und Jugendliche — anzusprechen,<br />

damit nicht nur ein teil des Bürgerwillens in<br />

Planungsprozessen gehör findet. Eine solche<br />

Bürgerbeteiligung findet zum Beispiel bei der<br />

Erstellung von stadtentwicklungskonzepten,<br />

gemeindeleitbildern oder Konzepten zur aufwertung<br />

von Quartieren statt.<br />

neben der Bürgerbeteiligung, die sich allein<br />

aus der sinnhaftigkeit eines solchen Vorgehens<br />

ergibt, gibt es auch eine gesetzlich vorgeschriebene<br />

und fest geregelte Bürgerbeteiligung.<br />

das ist der fall bei fachplanungen, die<br />

ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen<br />

(z. B. die Planung von schienenwegen), beim<br />

landesentwicklungsplan, den regionalplänen,<br />

bei der Bauleitplanung, die die bauliche<br />

nutzung von flächen und grundstücken regelt,<br />

sowie bei städtebaulichen sanierungsmaßnahmen.<br />

in diesen fällen haben Bürger<br />

die Möglichkeit, die Planung durch ihre stellungnahmen<br />

zu beeinflussen.<br />

neben den Bürgern sind an diesen verbindlichen<br />

Planungen immer sehr viele Behörden,<br />

infrastrukturträger usw. — die sogenannten<br />

»träger öffentlicher Belange« (siehe infobox 2:<br />

»träger öffentlicher Belange«, s. 19) — beteiligt, soweit<br />

sie von der jeweiligen Planung berührt sind.<br />

Planungen nehmen aus diesem grund häufig<br />

viel zeit in anspruch, weil der Kreis der Beteiligten<br />

so groß ist.<br />

bürger Können auch selbst<br />

die initiative ergreifen!<br />

nicht selten sind es auch die Bürger selbst,<br />

die Planungen anstoßen und umsetzen. so<br />

gibt es Elterninitiativen, die schulhöfe begrünen,<br />

Bürger, die Patenschaften für Pflanzbeete<br />

im öffentlichen raum übernehmen, Bürgergruppen,<br />

die sich für den Erhalt historischer<br />

gebäude einsetzen und vieles mehr. solche<br />

initiativen sind ein großer gewinn für die gemeinden.


Planung ist stets eine herausforderung: die<br />

raumansprüche von Wohnen, gewerbe, Verkehr,<br />

freizeit und Erholung, Versorgungs-,<br />

Bildungs-, gesundheits- und Pflegeinfrastruktur,<br />

denkmalpflege, landschafts- und naturschutz<br />

— die liste ließe sich noch fortsetzen —<br />

müssen koordiniert werden. dabei gilt es, die<br />

Bedürfnisse unterschiedlicher nutzer und<br />

akteure zu berücksichtigen: Junge und alte,<br />

gewerbetreibende und Konsumenten, alteingesessene<br />

und zugezogene, familien, autofahrer,<br />

radfahrer und fußgänger, landwirte,<br />

freizeitsuchende und viele mehr haben individuelle<br />

interessen, die berücksichtigt und<br />

ausgeglichen werden müssen. dies alles gilt<br />

es, trotz häufig knapper finanzmittel und Verwaltungskapazitäten<br />

bei den gemeinden und<br />

sonstigen Planungsträgern, sicherzustellen.<br />

diese komplexe aufgabe kann nur sinnvoll<br />

gelöst werden, wenn ein integrierter ansatz<br />

verfolgt wird. dieser berücksichtigt drei ziele:<br />

• gEsaMtBEtrachtung allEr rauMnutzungEn<br />

und BElangE: die für die Planung<br />

relevanten themen wie Wohnen, gewerbe,<br />

Einkaufen, infrastruktur etc. müssen<br />

1.5 Leitmotiv der Planung:<br />

Integrierte Entwicklung<br />

in einer gesamtschau betrachtet werden.<br />

zwischen diesen themenfeldern bestehen<br />

viele Wechselwirkungen. so setzt die Entwicklung<br />

eines gewerbegebietes häufig<br />

eine Verbesserung der verkehrlichen Erschließung<br />

voraus oder steht möglicherweise<br />

im Widerspruch zu den eigenen zielen<br />

beim schutz von natur und landschaft.<br />

• BündElung Von rEssourcEn: die oft<br />

knappen finanzmittel und Verwaltungskapazitäten<br />

auf kommunaler Ebene müssen<br />

gebündelt werden. Wenn es gelingt, neben<br />

den eigenen die ressourcen anderer Behörden<br />

und Privater mit einzubeziehen, dann<br />

kann mehr erreicht werden. darüber hinaus<br />

unterstützt die gemeinsam getragene Verantwortung<br />

die nachhaltigkeit des ressourceneinsatzes.<br />

• EinBindung Von aKtEurEn: Beide vorgenannten<br />

Punkte setzen voraus, dass die<br />

gemeinde oder ein anderer Planungsträger<br />

nicht ausschließlich auf hoheitliches handeln<br />

setzt. Vielmehr gilt es, alle für die Planungsaufgabe<br />

relevanten akteure einzubeziehen.<br />

Bei einer Planungsaufgabe wie der<br />

Einführung: Planung und BürgEr 15<br />

das aKtuelle leitmotiv der Planung ist es, eine nachhaltige und integrierte<br />

entwicKlung von städten und gemeinden zu gewährleisten.<br />

aufwertung des ortskerns könnte dies zum<br />

Beispiel die Einbindung der Einzelhändler,<br />

der hauseigentümer, der Kirchengemeinde,<br />

des heimatvereins und anderer im<br />

ortskern ansässiger Personen oder initiativen<br />

sein. durch diese Einbindung kann die<br />

gemeinde mehrere ziele erreichen: zum<br />

einen sind die betroffenen akteure wichtige<br />

Experten, die bei der ausgestaltung der<br />

Planung eine wertvolle rolle spielen können.<br />

zum anderen erreicht die gemeinde<br />

eine höhere akzeptanz für die Planung, da<br />

die betroffenen Bürger <strong>mitreden</strong> können.<br />

auf diese Weise gelingt es häufiger, die<br />

relevanten akteure zu eigenen Beiträgen in<br />

form von Öffentlichkeitsarbeit, Mitwirkung<br />

bei der umsetzung oder ergänzenden investitionen<br />

zu motivieren.


16 diE rauMordnung — EntWicKlungsrahMEn für diE gEMEindEn<br />

2_ die raumordnung —<br />

entwicKlungsrahmen für<br />

die gemeinden<br />

2.1 Raumordnung des Bundes<br />

dem Bund wird im grundgesetz das recht<br />

zugesprochen, Vorschriften für die raumordnung<br />

zu erlassen. davon hat er mit dem raumordnungsgesetz<br />

(rog) gebrauch gemacht.<br />

das raumordnungsgesetz formuliert als leitvorstellung<br />

für die räumliche Entwicklung des<br />

Bundesgebiets und seiner teilräume<br />

• eine nachhaltige raumentwicklung, die die<br />

sozialen und wirtschaftlichen ansprüche an<br />

den raum mit seinen ökologischen funktionen<br />

in Einklang bringt und<br />

• zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen<br />

ordnung mit gleichwertigen lebensverhältnissen<br />

in den teilräumen deutschlands<br />

führt.<br />

wie in der einführung (siehe KaPitel 1.3 »wer Plant? KurzüberblicK über das<br />

Planungssystem«, s. 9) erläutert wurde, ist die Planung der gemeinden<br />

in ein system räumlicher Planungen eingebunden. den rahmen<br />

für die entwicKlung der gemeinden bildet die raumordnung.<br />

hierunter versteht man sPielregeln für die entwicKlung von<br />

ländern und regionen. diese sPielregeln gelten für die gemein-<br />

den, Können aber auch für andere Planungsträger von bedeutung<br />

sein.<br />

das gesetz konkretisiert diese leitvorstellung<br />

mit einer reihe von grundsätzen für die<br />

raumordnung. hierbei handelt es sich um allgemeine<br />

aussagen zur Entwicklung, ordnung<br />

und sicherung des raums als Vorgaben für<br />

nachfolgende abwägungs- oder Ermessensentscheidungen.<br />

Beispiele hierfür sind die grundsätze<br />

• ausgeglichene soziale, infrastrukturelle,<br />

wirtschaftliche, ökologische und kulturelle<br />

Verhältnisse anzustreben,<br />

• die prägende Vielfalt des gesamtraumes<br />

und seiner teilräume zu sichern,<br />

• die Versorgung mit dienstleistungen und<br />

infrastrukturen in angemessener Weise zu<br />

gewährleisten und<br />

• Kulturlandschaften zu erhalten und zu sichern.<br />

auf der Ebene der Bundesländer sind die<br />

grundsätze der raumordnung im landesentwicklungsplan<br />

sowie in den regionalplänen<br />

unter Berücksichtigung der landesspezifischen<br />

rahmenbedingungen weiter zu konkretisieren.<br />

über die beschriebenen inhaltlichen Eckpfeiler<br />

stellt das raumordnungsgesetz vor allem<br />

den rechtlichen rahmen für die raumordnung<br />

auf länderebene dar.<br />

WEitErE inforMationEn<br />

• www.bmvbs.de ››› stadt und land<br />

››› raumentwicklung<br />

• www.bbsr.bund.de ››› raumentwicklung


2.2 Landes- und Regionalplanung<br />

nach dem raumordnungsgesetz sind die länder verPflichtet,<br />

einen raumordnungsPlan für das landesgebiet (landesweiter<br />

raumordnungsPlan) und raumordnungsPläne für die teilräume<br />

der länder (regionalPläne) aufzustellen.<br />

in hessen sind dies<br />

• der landesentwicklungsplan und<br />

• die regionalpläne für die teilräume des landes<br />

(Planungsregionen südhessen, Mittelhessen und nordhessen).<br />

Eine sonderstellung nimmt der regionale flächennutzungsplan für das gebiet des regionalverbandes<br />

frankfurtrheinMain ein. für dieses gebiet übernimmt der regionalplan der Planungsregion<br />

südhessen zugleich die funktion eines gemeinsamen flächennutzungsplans (siehe<br />

ausführlich infobox 3: »Planungsverbände in hessen«, s. 31).<br />

landesentwicKlungsPlan hessen<br />

der landesentwicklungsplan konkretisiert die<br />

leitvorstellungen und grundsätze des raumordnungsgesetzes<br />

in einem landesweit geltenden<br />

raumordnungsplan.<br />

der landesentwicklungsplan wird von der<br />

landesregierung als rechtsverordnung erlassen.<br />

Er enthält die festlegungen der raumordnung<br />

für die großräumige ordnung und<br />

Entwicklung des landes und seiner regionen<br />

sowie die überregional bedeutsamen Planungen<br />

und Maßnahmen. dabei schränkt er die<br />

Entscheidungsspielräume der regionen nicht<br />

stärker ein, als dies zur umsetzung von überregional<br />

bedeutsamen Vorgaben erforderlich<br />

ist.<br />

Er besteht aus textlichen und zeichnerischen<br />

aussagen. Er enthält beispielsweise:<br />

• oberzentren und Mittelzentren, in denen<br />

umlandbewohner spezialisierte bzw. gehobene<br />

angebote im Bereich gewerbe, dienstleistungen<br />

und Kultur vorfinden sollen,<br />

• überörtlich bedeutsame trassen und standorte<br />

für Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur,<br />

• darstellungen zur freiraumstruktur insbesondere<br />

zu naturschutz und landschaftspflege<br />

sowie<br />

• weitere festlegungen.<br />

Er wird ergänzt durch<br />

• einen umweltbericht, der die Prüfung der<br />

erheblichen umweltauswirkungen bei Verwirklichung<br />

der Planinhalte auf die umwelt<br />

(schutzgüter) beschreibt, und<br />

• eine zusammenfassende erklärung, in der<br />

dargelegt wird, wie die umweltbelange, der<br />

umweltbericht und die Ergebnisse der Öffentlichkeits-<br />

und der Behördenbeteiligung<br />

bei der abschließenden Planerstellung berücksichtigt<br />

wurden.<br />

die festlegungen des landesentwicklungsplans<br />

sind differenziert nach zielen und<br />

grundsätzen. ziele sind für die nachfolgenden<br />

regionalpläne sowie für Behörden des Bundes<br />

und des landes verbindlich. sie müssen<br />

entsprechend beachtet werden. grundsätze<br />

sind von den genannten stellen bei abwägungs-<br />

oder Ermessensentscheidungen angemessen<br />

zu berücksichtigen. für den Bürger<br />

haben weder die ziele noch die grundsätze<br />

des landesentwicklungsplans eine unmittelbare<br />

rechtswirkung.


18 diE rauMordnung — EntWicKlungsrahMEn für diE gEMEindEn<br />

regionalPläne<br />

die regionalpläne für nord-, Mittel- und<br />

südhessen vertiefen und konkretisieren die<br />

festlegungen des landesentwicklungsplans<br />

hessen für die jeweilige region.<br />

die drei regionalpläne enthalten ebenfalls<br />

textliche und zeichnerische aussagen wie beispielsweise<br />

die folgenden festlegungen:<br />

• grundzentren (gemeinden, in denen sich<br />

auch die Bürger der umliegenden kleineren<br />

gemeinden mit gütern und dienstleistungen<br />

des täglichen Bedarfs — z. B. lebensmittel,<br />

Verwaltungsdienstleistungen, ärztliche<br />

dienstleistungen — versorgen können),<br />

• Wohnsiedlungs- und gewerbeflächen (einschließlich<br />

der flächen für zukünftige siedlungserweiterungen),<br />

• regionale grünzüge, gebiete für den Klimaschutz<br />

und den hochwasserschutz,<br />

• trassen und standorte für die überörtliche<br />

Verkehrserschließung und Ver- und Entsorgungsanlagen,<br />

• gebiete für die Belange von naturschutz<br />

und landschaftspflege,<br />

• Waldgebiete und gebiete für die landwirtschaftliche<br />

Bodennutzung,<br />

• gebiete für die sicherung oder gewinnung<br />

von rohstoffvorkommen<br />

sowie weitere in der region raumbedeutsame<br />

themen von überörtlicher Bedeutung. Wie<br />

der landesentwicklungsplan legt auch der<br />

regionalplan verbindliche ziele und abzuwägende<br />

grundsätze fest. Ebenfalls analog zum<br />

landesentwicklungsplan werden die regionalpläne<br />

durch einen umweltbericht und eine<br />

zusammenfassende erklärung ergänzt.<br />

die regionalpläne werden von den jeweiligen<br />

regionalversammlungen für die Planungsregionen<br />

nord-, süd- und Mittelhessen<br />

beschlossen und von der landesregierung<br />

genehmigt.<br />

beteiligung der bürger<br />

Bei der aufstellung und änderung des landesentwicklungsplans<br />

und der regionalpläne<br />

muss den Bürgern und bestimmten öffentlichen<br />

stellen (z. B. den gemeinden und den trägern öffentlicher<br />

Belange, siehe infobox 2: »träger öffentlicher Belange«,<br />

s. 19) frühzeitig gelegenheit gegeben werden,<br />

zu den Entwürfen stellung zu nehmen.<br />

hierzu werden der Entwurf des landesentwicklungsplans<br />

bzw. der regionalpläne den<br />

relevanten öffentlichen stellen zugeleitet.<br />

für den Bürger werden die Entwürfe öffentlich<br />

ausgelegt. dies ist öffentlich bekannt<br />

zu machen. Beim landesentwicklungsplan<br />

erfolgt dies über den staatsanzeiger und das<br />

internet. die öffentliche auslegung der regionalpläne<br />

wird ebenfalls jeweils ortsüblich<br />

bekannt gemacht.<br />

ort der öffentlichen auslegung ist beim landesentwicklungsplan<br />

das hessische Ministerium<br />

für Wirtschaft, Verkehr und landesentwicklung<br />

sowie die regierungspräsidien in<br />

darmstadt, gießen und Kassel. die Entwürfe<br />

der regionalpläne werden im jeweiligen regierungspräsidium<br />

sowie in den Kreis- und<br />

gemeindeverwaltungen ausgelegt. zusätzlich<br />

können sich alle interessierten über das landesplanungsportal<br />

hessen im internet informieren<br />

(www.landesplanung-hessen.de).<br />

Bis zu zwei Wochen nach Ende der auslegungsfrist<br />

können anregungen und Bedenken<br />

formlos vorgebracht werden. die stellen,<br />

an die die anregungen und Bedenken zu richten<br />

sind, werden im rahmen der auslegung<br />

benannt. zukünftig ist auch eine Beteiligung<br />

über das internet möglich. die Ergebnisse<br />

der anhörung der öffentlichen stellen sowie<br />

der stellungnahmen der Bürger werden geprüft<br />

und abgewogen. anliegen von Bürgern<br />

können so Einfluss auf die inhalte der Pläne<br />

nehmen.<br />

WEitErE inforMationEn<br />

• www.landesplanung-hessen.de


infobox 2: träger öffentlicher Belange<br />

träger öffentlicher Belange sind Behörden, institutionen und unternehmen,<br />

die mit der Wahrnehmung öffentlicher aufgaben betraut sind.<br />

sie werden in Planungsprozesse einbezogen, wenn ihr zuständigkeitsbereich<br />

durch die Planung berührt ist. Welche Behörden und<br />

institutionen dies im Einzelfall sind, richtet sich nach dem jeweiligen<br />

Planungsvorhaben.<br />

träger öffentlicher Belange vertreten in Planungsprozessen beispielsweise<br />

die Belange von abfallentsorgung, landwirtschaft, Bergbau,<br />

Bodenschutz, Brandschutz, denkmalschutz, Energieversorgung,<br />

forstwirtschaft, handwerk, handel, gewerbe und industrie, Kinder- und<br />

Jugendpflege, immissionsschutz, Katastrophenschutz, Kriminalitätsvorbeugung,<br />

fernmeldewesen, nachrichtenwesen, telekommunikation,<br />

Wasser und abwasser und vieles mehr.<br />

diE rauMordnung — EntWicKlungsrahMEn für diE gEMEindEn<br />

19<br />

KontaKt<br />

für den landesentwicklungsplan<br />

(oberste landesplanungsbehörde):<br />

hEssischEs MinistEriuM für Wirtschaft, VErKEhr<br />

und landEsEntWicKlung<br />

Kaiser-friedrich-ring 75<br />

65185 Wiesbaden<br />

tel.: 0611 / 815-0<br />

poststelle@hmwvl.hessen.de<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

für den regionalplan nordhessen<br />

(obere landesplanungsbehörde):<br />

rEgiErungsPräsidiuM KassEl<br />

steinweg 6<br />

34117 Kassel<br />

tel.: 0561 / 106 -0<br />

poststelle@rpks.hessen.de<br />

www.rp-kassel.hessen.de<br />

für den regionalplan mittelhessen<br />

(obere landesplanungsbehörde):<br />

rEgiErungsPräsidiuM giEssEn<br />

landgraf-Philipp-Platz 1–7<br />

35390 gießen<br />

tel.: 0641 / 303 -0<br />

rp-giessen@rpgi.hessen.de<br />

www.rp-giessen.hessen.de<br />

für den regionalplan südhessen<br />

(obere landesplanungsbehörde):<br />

rEgiErungsPräsidiuM darMstadt<br />

luisenplatz 2<br />

64283 darmstadt<br />

tel.: 06151 / 12-0<br />

poststelle@rpda.hessen.de<br />

www.rp-darmstadt.hessen.de<br />

im gebiet der region frankfurtrheinmain:<br />

rEgionalVErBand franKfurtrhEinMain<br />

Poststraße 16<br />

60329 frankfurt am Main<br />

tel.: 069 / 2577-0<br />

info@region-frankfurt.de<br />

www.region-frankfurt.de


_ regionalPlan mittelhessen (ausschnitt)<br />

vorranggebiet<br />

siedlung – bestand<br />

vorranggebiet<br />

landwirtschaft<br />

vorranggebiet industrie<br />

und gewerbe – Planung<br />

bundesstrasse mindestens<br />

vierstreifig – bestand


vorranggebiet<br />

regionaler grünzug<br />

vorbehaltsgebiet für besondere<br />

KlimafunKtionen<br />

vorranggebiet<br />

für den abbau oberflächennaherlagerstätten<br />

– bestand<br />

vorranggebiet industrie<br />

und gewerbe – bestand<br />

vorranggebiet<br />

siedlung – Planung<br />

vorranggebiet für<br />

natur und landschaft<br />

Quelle: regierungspräsidium gießen


22<br />

PlanungEn dEr gEMEindE<br />

3_Planungen der gemeinde<br />

innerhalb des rahmens, den die raumordnung<br />

den Kommunen vorgibt, haben städte<br />

und gemeinden das recht, die städtebauliche<br />

Entwicklung eigenverantwortlich zu steuern.<br />

dieses recht nennt man die Planungshoheit<br />

der gemeinden.<br />

hierzu kann sich die gemeinde sowohl informeller<br />

instrumente, gemeint sind insbesondere<br />

städtebauliche Entwicklungskonzepte,<br />

als auch formeller instrumente, worunter<br />

Bauleitpläne verstanden werden (siehe Kapitel 3.2<br />

»Bauleitpläne — gemeinden steuern ihre Entwicklung«, s. 26),<br />

bedienen.<br />

die gemeinde kann ausschließlich für sich<br />

selbst oder gemeinsam mit anderen Kommunen<br />

planen. solche interkommunalen<br />

Kooperationen sind dann sinnvoll, wenn sich<br />

das Planungsziel besser in zusammenarbeit<br />

mit benachbarten gemeinden erreichen lässt.<br />

dies kann beispielsweise bei der steuerung<br />

von Einzelhandelsansiedlungen der fall sein,<br />

da diese oftmals auswirkungen über die gemeindegrenzen<br />

hinweg haben.<br />

städtebauliche Planungen können von den<br />

zuständigen ämtern der gemeindeverwaltungen<br />

selbst erstellt werden. die gemeinde<br />

kann aber auch fachbüros beauftragen, die<br />

diese leistung dann im auftrag der gemeinde<br />

erbringen.<br />

3.1 Städtebauliche Entwicklungskonzepte –<br />

eine Richtschnur für die Zukunft<br />

städtebauliche entwicKlungsKonzePte eignen sich dazu, in freier form<br />

städtebauliche ziele, handlungsschwerPunKte und strategien, aber auch<br />

strategische ProjeKte zu beschreiben. sie fungieren als übergeordnete<br />

richtschnur, die nachfolgend durch den flächennutzungsPlan und die<br />

bebauungsPläne auszugestalten ist. städtebauliche entwicKlungsKonzePte<br />

sind von den gesetzlichen bestimmungen des baugesetzbuches befreit.<br />

städtebauliche Entwicklungskonzepte können<br />

unterschiedliche Bezeichnungen und Bezugsräume<br />

haben. auf die gesamtgemeinde<br />

bezogene Entwicklungskonzepte werden in<br />

der regel als integrierte städtebauliche entwicklungskonzepte<br />

oder integrierte stadtentwicklungskonzepte<br />

bezeichnet. die Konzepte<br />

analysieren häufig die demografische, ökonomische,<br />

ökologische, soziale und kulturelle<br />

ausgangslage und leiten daraus handlungsansätze<br />

für die städtebauliche und sonstige<br />

Entwicklung der Kommune ab.<br />

rahmenpläne und masterpläne sind oftmals<br />

auf einen teilbereich einer gemeinde bezogen.<br />

sie haben den sinn, Bebauungspläne<br />

(siehe Kapitel 3.2.2 »der Bebauungsplan — verbindliche regeln<br />

für den Bauherrn«, s. 32) oder auch Einzelmaßnahmen<br />

in einem größeren Planungszusammenhang<br />

zu verankern. soll beispielsweise<br />

ein neues stadtquartier auf einer ehemaligen<br />

Brachfläche oder am rande des siedlungsbereichs<br />

entstehen, geben sie den gesamtrahmen<br />

für die Entwicklung vor. innerhalb dieses<br />

rahmens kann die Entwicklung dann in


mehreren Bauabschnitten und einzelnen<br />

Bebauungsplänen umgesetzt werden. rahmen-<br />

und Masterpläne stellen in der regel<br />

die bauliche strukturen, das Verkehrsnetz,<br />

freiraumstrukturen (z. B. grünflächen) und<br />

andere vor ort relevante dinge dar.<br />

unter integrierten handlungskonzepten<br />

werden ebenfalls städtebauliche Konzepte<br />

verstanden. sie können ihren schwerpunkt<br />

sowohl auf die gesamtstadt als auch auf<br />

stadtteile legen. in den städtebauförderungsprogrammen<br />

in hessen (siehe Kapitel 5.1 »städtebauförderung«,<br />

s. 62) ist in mehreren Programmen<br />

(aktive Kernbereiche in hessen, stadtumbau<br />

in hessen, hessische gemeinschaftsinitiative<br />

soziale stadt) die Erstellung eines integrierten<br />

handlungskonzeptes Voraussetzung für<br />

die Programmumsetzung. diese Konzepte<br />

enthalten daher vor allem einen leitfaden für<br />

die umsetzung des jeweiligen Programms<br />

vor ort: Welche Probleme sollen mit den<br />

fördermitteln angegangen werden? Welche<br />

ziele sollen verfolgt werden? Welche Projekte<br />

möchte die gemeinde gerne in diesem rahmen<br />

umsetzen?<br />

für städtebauliche Entwicklungspläne ist<br />

eine bürgerbeteiligung gesetzlich nicht vorgeschrieben<br />

und nicht einklagbar. aufgrund<br />

eines veränderten Verständnisses der zusammenarbeit<br />

von gemeinde und Bürgern und<br />

natürlich auch wegen des grundsätzlichen<br />

charakters dieser Planungen werden die<br />

Bürger aber häufig intensiv beteiligt. immerhin<br />

werden mit städtebaulichen Konzepten<br />

die Weichen für die zukunft der gemeinde<br />

gestellt! Von Vorteil für die Beteiligung von<br />

Bürgern ist, dass es bei städtebaulichen Konzepten<br />

kein gesetzlich formalisiertes Verfahren<br />

gibt. dies erleichtert einen offenen und<br />

kreativen ideenaustausch.<br />

die tatsache, dass es keine baugesetzlichen<br />

Vorgaben für die Erstellung von städtebaulichen<br />

Konzepten gibt, bedeutet nicht, dass<br />

die städtebauliche Entwicklungskonzepte<br />

ohne Bedeutung sind. durch einen beschluss<br />

des Konzepts durch die gemeindevertretung<br />

können dessen ziele abgesichert werden.<br />

sobald ein städtebauliches Konzept von der<br />

gemeindevertretung beschlossen ist, muss<br />

die gemeinde dieses bei ihrer Bauleitplanung<br />

berücksichtigen. Wenn die gemeinde bei der<br />

aufstellung eines Bebauungsplans von einem<br />

beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzept<br />

abweicht, muss sie die gründe dafür<br />

darlegen.<br />

intergriertes stadtentwicklungskonzept der stadt traben-trarbach<br />

Einführung: Planung und BürgEr 23


_ rahmenPlan euroPaviertel franKfurt am main (ausschnitt)<br />

boulevard<br />

reine wohngebäude<br />

Quelle: as&P – albert speer & Partner gmbh | unter Verwendung der Planungen und Konzepte insbesondere von:<br />

astoc, h4a gessert + randecker architekten, schneider und schumacher, schüßler Plan, stadtplanungsamt der stadt frankfurt, Vivico<br />

wohnen mit einer<br />

öffentlichen nutzung<br />

im erdgeschoss<br />

messehallen<br />

messegelände franKfurt


gebäude für öffentliche-<br />

oder auch büronutzung


26<br />

3.2 Bauleitpläne – Gemeinden steuern<br />

ihre Entwicklung<br />

die bauleitPlanung nach dem baugesetzbuch ist der zentrale teil<br />

der städtebaulichen Planung einer gemeinde. ihre aufgabe ist es,<br />

die bauliche und sonstige nutzung der grundstücKe in der gemeinde<br />

vorzubereiten und zu leiten. dies schliesst alle Privaten und öffentlichen<br />

grundstücKe ein.<br />

Bauleitplanung gliedert sich in eine<br />

• vorbereitende bauleitplanung<br />

(flächennutzungsplan)<br />

• und eine verbindliche bauleitplanung<br />

(Bebauungsplan).<br />

die gemeinden müssen Bauleitpläne aufstellen,<br />

sobald und soweit dies für eine geordnete<br />

städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.<br />

dieses Prinzip der städtebaulichen erforderlichkeit<br />

kann also — wenn es für eine geordnete<br />

städtebauliche Entwicklung notwendig<br />

ist — eine Pflicht zum handeln begründen.<br />

gleichzeitig beschreibt das Prinzip aber auch<br />

die grenze des bauleitplanerischen handelns:<br />

die gemeinde darf nur insoweit bauleitplanerische<br />

Vorgaben machen, wie es städtebaulich<br />

erforderlich ist. Bauleitplanerische festlegungen,<br />

die nur aus anderen als städtebaulichen<br />

gründen getroffen werden, sind nicht zulässig.<br />

die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige<br />

städtebauliche entwicklung gewährleisten.<br />

das Baugesetzbuch nennt einen Katalog von<br />

belangen, die dabei zu berücksichtigen sind.<br />

so unter anderem:<br />

• die allgemeinen anforderungen an gesunde<br />

Wohn- und arbeitsverhältnisse und die<br />

sicherheit der Wohn- und arbeitsbevölkerung,<br />

• die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die<br />

Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung<br />

insbesondere durch die förderung<br />

kostensparenden Bauens,<br />

• die sozialen und kulturellen Bedürfnisse<br />

der Bevölkerung,<br />

• die Erhaltung, Erneuerung und fortentwicklung<br />

vorhandener ortsteile,<br />

• die Belange der Baukultur, des denkmalschutzes<br />

und der denkmalpflege,<br />

• die Belange des umweltschutzes,<br />

• die Belange der Wirtschaft, der Verteidigung<br />

und des zivilschutzes und<br />

• die Ergebnisse einer von der gemeinde<br />

beschlossenen sonstigen städtebaulichen<br />

Planung.<br />

das ist nur ein kleiner teil der öffentlichen<br />

Belange, die das Baugesetzbuch nennt. oft<br />

treten bereits hier Konflikte auf, die eine Entscheidung<br />

zugunsten des einen oder zur zurückstellung<br />

des anderen Belanges erfordern.<br />

so zum Beispiel, wenn für ein neues Wohngebiet<br />

landwirtschaftliche flächen beansprucht<br />

werden oder wenn eine straße durch einen<br />

erhaltenswerten und ruhigen ort geführt werden<br />

soll.<br />

neben diesen öffentlichen Belangen gibt es<br />

noch eine vielzahl privater belange einzelner<br />

Bürger. auch deren Berücksichtigung schließt<br />

sich oft gegenseitig aus. die einen freuen sich,<br />

dass ein gewerbegebiet errichtet werden soll,<br />

die anderen ärgern sich über die hiervon ausgehende<br />

Verkehrsbelastung.<br />

deshalb fordert das Baugesetzbuch, dass von<br />

der gemeinde bei der aufstellung von Bauleitplänen<br />

die öffentlichen und privaten Belange<br />

sowohl untereinander als auch gegeneinander<br />

gerecht abzuwägen sind (abwägungsgebot).


3.2.1 der flächennutzungs-<br />

Plan — Planung für das ganze<br />

gemeindegebiet<br />

der flächennutzungsplan (vorbereitende<br />

Bauleitplanung) stellt die beabsichtigte städtebauliche<br />

Entwicklung einer gemeinde in<br />

den grundzügen dar. ihm können die Bürger<br />

die zukünftige nutzung der flächen in einer<br />

gemeinde entnehmen, also wo Wohnen, gewerbe,<br />

grünflächen oder anderes geplant ist.<br />

der flächennutzungsplan ist damit das<br />

zentrale instrument einer kommunalen<br />

bodenvorratspolitik. Eine vorausschauende<br />

flächennutzungsplanung stellt sicher, dass<br />

die Entwicklung der gemeinde nicht durch<br />

flächenengpässe beschränkt wird. Es geht<br />

jedoch nicht darum, möglichst viel Baufläche<br />

vorzusehen. Vielmehr ist eine bedarfsgerechte<br />

und vor allem qualitätsvolle Entwicklung der<br />

Kommune das ziel.<br />

der flächennutzungsplan besteht aus einer<br />

Planzeichnung. außerdem gehören zum flächennutzungsplan<br />

• eine allgemeine begründung, die die ziele<br />

und zwecke des Bebauungsplans sowie die<br />

weiteren hintergründe und auswirkungen<br />

der Planung erläutert,<br />

• ein umweltbericht (als gesonderter Bestandteil<br />

der Begründung), der die Belange<br />

des umweltschutzes ermittelt und bewertet<br />

sowie<br />

• eine zusammenfassende erklärung, in der<br />

dargelegt wird, wie die umweltbelange und<br />

die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und der<br />

Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt<br />

wurden (siehe Kapitel 3.2.3 »Entstehung<br />

eines Bauleitplans: Bürger machen mit!«, s. 38).<br />

der flächennutzungsplan wird von der gemeindeversammlung<br />

beschlossen. Eine feste<br />

geltungsdauer für den flächennutzungsplan<br />

ist im Baugesetzbuch nicht vorgegeben. sie<br />

ergibt sich jedoch mittelbar aus seiner aufgabe,<br />

die städtebauliche Entwicklung aufgrund<br />

der voraussehbaren Bedürfnisse zu leiten. Ein<br />

flächennutzungsplan wird daher in der regel<br />

für einen zeitraum von etwa 10 bis 15 Jahren<br />

aufgestellt. Er gilt zumeist für das gesamte gemeindegebiet.<br />

die flächennutzungsplanung kann auch auf sogenannte<br />

Planungsverbände übertragen wer-<br />

den. Beispiele hierfür sind der regionalverband<br />

frankfurtrheinMain und der zweckverband<br />

raum Kassel (siehe infobox 3: »Planungsverbände<br />

in hessen«, s. 31).<br />

Einführung: Planung und BürgEr 27


_ flächennutzungsPlan der stadt sontra (ausschnitt)<br />

gewerbliche baufläche<br />

öffentliche grünfläche<br />

gemeinbedarfsflächen<br />

sowie öffentliche sPort-<br />

und sPielanlagen<br />

wohnbaufläche


sondergebiet für<br />

militärische nutzung<br />

mischgebiet<br />

flächen für wald<br />

Quelle: akp_stadtplanung + regionalentwicklung


was wird dargestellt?<br />

die Kommune ist bei der aufstellung eines flächennutzungsplans<br />

nicht völlig frei. sie muss<br />

die ziele der höheren Planungsebenen, also<br />

der regionalpläne und des landesentwicklungsplans,<br />

berücksichtigen (anpassungsgebot).<br />

sieht beispielsweise ein regionalplan<br />

an einem ort einen regionalen grünzug vor,<br />

kann die Kommune an dieser stelle keine<br />

Bauflächen planen. die flächennutzungspläne<br />

müssen daher durch die regierungspräsidien<br />

genehmigt werden.<br />

der inhalt des flächennutzungsplans ist in § 5<br />

des Baugesetzbuches geregelt. in absatz 2 findet<br />

sich ein Katalog von 10 Punkten, der darstellungsmöglichkeiten<br />

für den flächennutzungsplan<br />

enthält. das sind unter anderem<br />

• die vorgesehenen Bauflächen zum Beispiel<br />

für Wohnen und gewerbe,<br />

• die ausstattung des gemeindegebiets mit<br />

Einrichtungen für den gemeinbedarf (also<br />

schulen, Kirchen usw.),<br />

• die wichtigen Verkehrszüge,<br />

• verschiedene arten von grünflächen (wie<br />

Kleingärten, Parks, friedhöfe), landwirtschaft<br />

und Wald,<br />

• flächen für Maßnahmen zum schutz,<br />

zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

natur und landschaft und<br />

• weitere Bodennutzungen mit Bedeutung<br />

für den flächennutzungsplan.<br />

der Katalog ist nicht abschließend. die inhalte<br />

des flächennutzungsplans müssen sich<br />

jedoch auf die aussagen beschränken, die<br />

erforderlich sind, um eine geordnete städtebauliche<br />

Entwicklung zu gewährleisten.<br />

da der flächennutzungsplan die städtebauliche<br />

Entwicklung des gemeindegebiets nur in<br />

den grundzügen darstellt, muss des Weiteren<br />

beachtet werden, dass die aussageschärfe des<br />

flächennutzungsplans ausreichend spielräume<br />

für eine nachfolgende Konkretisierung<br />

durch Bebauungspläne lässt. dies wird nicht<br />

zuletzt durch die Wahl eines geeigneten Maßstabs<br />

für den flächennutzungsplan erreicht.<br />

in der regel werden Maßstäbe von 1:10.000<br />

oder kleiner verwendet.<br />

die beschriebenen darstellungen von Bauflächen<br />

und anderen flächennutzungen sind die<br />

eigentlichen planerischen festlegungen der<br />

gemeinde. zum inhalt des flächennutzungsplans<br />

gehören aber auch<br />

• Kennzeichnungen, zum Beispiel von Böden<br />

mit altlasten,<br />

• nachrichtliche übernahmen und<br />

• Vermerke anderer Planungen und nutzungsregelungen.<br />

die nachrichtlichen übernahmen sind von<br />

besonderer Bedeutung. zu ihnen zählen unter<br />

anderem naturschutz- oder landschaftsschutzgebiete<br />

oder auch infrastrukturprojekte,<br />

die in Planfeststellungsverfahren beschlossen<br />

werden, wie zum Beispiel fernstraßen (siehe<br />

infobox 1: »fachplanungen«, s. 12). Vermerke unterscheiden<br />

sich von den nachrichtlichen übernahmen,<br />

in dem diese noch nicht rechtsverbindlich<br />

bzw. bestandskräftig sind.<br />

der flächennutzungsplan mit Begründung,<br />

umweltbericht und zusammenfassender<br />

Erklärung kann von jedermann eingesehen<br />

werden. Jeder Bürger kann darüber hinaus<br />

auskunft über den inhalt verlangen.<br />

der flächennutzungsPlan gilt<br />

nicht für den einzelnen<br />

im unterschied zum Bebauungsplan hat der<br />

flächennutzungsplan grundsätzlich keine<br />

verbindliche außenwirkung gegenüber dem<br />

Bürger. Er gilt als »verwaltungsprogramm«.<br />

dennoch ist der flächennutzungsplan nicht<br />

unbedeutend. über die darstellungen eines<br />

flächennutzungsplans kann sich die gemeinde<br />

nicht ohne Weiteres hinwegsetzen. Wenn<br />

sie in einem Bebauungsplan wesentlich von<br />

den inhalten des flächennutzungsplans abweichen<br />

will, muss sie für den flächennutzungsplan<br />

ein änderungsverfahren durchführen.<br />

Weitere Wirkungen, die von erheblicher tragweite<br />

sein können, hat der flächennutzungsplan<br />

vor allem bei der Entscheidung über die<br />

zulässigkeit von Vorhaben im außenbereich —<br />

also in teilen der gemeinde, die außerhalb<br />

geschlossener ortschaften liegen. zwar kann<br />

aus den darstellungen des flächennutzungsplans<br />

kein anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung<br />

abgeleitet werden. aber mit<br />

der Begründung, dass ein Bauvorhaben den<br />

darstellungen des flächennutzungsplans<br />

widerspricht, kann die genehmigung versagt<br />

werden (siehe auch Kapitel 4.6 »Was gilt, wenn es keinen<br />

Bebauungsplan gibt? Bauen innerhalb und außerhalb der<br />

siedlung«, s. 57).


infobox 3: Planungsverbände in hessen<br />

zwecKverband raum Kassel<br />

der zweckverband raum Kassel ist ein zusammenschluss der städte<br />

Baunatal, Kassel und Vellmar, der gemeinden ahnatal, calden, fuldabrück,<br />

fuldatal, Kaufungen, lohfelden, niestetal und schauenburg<br />

sowie dem landkreis Kassel. der zweckverband umfasst somit eine<br />

stadt-umland-region mit über 300.000 Einwohnern des landkreises<br />

Kassel.<br />

die Mitglieder des zweckverbands stellen einen gemeinsamen<br />

flächennutzungsplan auf und tragen so den engen räumlichen und<br />

strukturellen Verflechtungen zwischen den Kommunen rechnung.<br />

hierzu gehören u.a. auch ein gemeinsamer landschaftsplan, ein abgestimmtes<br />

siedlungsrahmenkonzept, ein Einzelhandelskonzept sowie<br />

ein gesamtverkehrsplan. Eine abgestimmte Planung ist sinnvoll,<br />

da zum Beispiel Entscheidungen über gewerbestandorte in einer<br />

eng verzahnten stadtregion erhebliche auswirkungen auf die benachbarten<br />

gemeinden haben. auch bei Wohnflächenausweisungen,<br />

Einzelhandelsstandorten, umweltschutzfragen, Verkehrsplanung und<br />

vielem mehr lassen sich gemeinsam bessere lösungen finden.<br />

regionalverband franKfurtrheinmain<br />

der regionalverband frankfurtrheinMain umfasst insgesamt 108<br />

Kommunen, im Verbandsgebiet leben etwa 2,6 Millionen Menschen.<br />

für den engeren Ballungsraum (75 Kommunen) hat der regionalverband<br />

den in deutschland einmaligen regionalen flächennutzungsplan<br />

aufgestellt. dieser besitzt eine doppelfunktion: Er ist zugleich<br />

regionalplan und gemeinsamer flächennutzungsplan für den Kern<br />

der region. ziel der Bündelung dieser beiden funktionen in einem<br />

Plan ist eine vereinfachte und effizientere Planung im Ballungsraum.<br />

hiermit verbunden ist das Bestreben, in der stark verdichteten und<br />

eng miteinander vernetzten region räumliche interessenskonflikte<br />

frühzeitig planerisch und im regionalen Konsens zu bewältigen. der<br />

regionale flächennutzungsplan trägt damit auch zu einer neuen<br />

Qualität im regionalen Miteinander bei.<br />

Schauenburg<br />

Calden<br />

Ahnatal<br />

Baunatal<br />

Vellmar<br />

Kassel<br />

Fuldabrück<br />

Fuldatal<br />

PlanungEn dEr gEMEindE 31<br />

KontaKt<br />

informationen und auskünfte zum flächennutzungsplan<br />

geben die örtlichen Bau- und Planungsämter.<br />

Kontakt zu den Planungsverbänden:<br />

zWEcKVErBand rauM KassEl<br />

ständeplatz 13<br />

34117 Kassel<br />

tel.: 0561-10970-0<br />

info@zrk-kassel.de<br />

www.zrk-kassel.de<br />

Lohfelden<br />

Niestetal<br />

für den enger gefassten Ballungsraum<br />

(zwischen gestrichelten linien) hat der<br />

regionalverband den regionalen flächennutzungsplan<br />

aufgestellt<br />

rEgionalVErBand franKfurtrhEinMain<br />

Poststraße 16<br />

60329 frankfurt am Main<br />

tel.: 069 / 2577-0<br />

info@region-frankfurt.de<br />

www.region-frankfurt.de<br />

Kaufungen


32 PlanungEn dEr gEMEindE<br />

3.2.2 der bebauungsPlan —<br />

verbindliche regeln für den<br />

bauherrn<br />

der Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung)<br />

setzt fest, wie der Boden im Einzelnen<br />

genutzt und bebaut werden darf. Er gilt, im<br />

gegensatz zum flächennutzungsplan, nur für<br />

teilgebiete der gemeinde. soll zum Beispiel<br />

ein neues Wohngebiet entstehen, wird für<br />

dieses ein Bebauungsplan aufgestellt. der<br />

geltungsbereich des Bebauungsplans beschränkt<br />

sich dann auf die flächen, auf denen<br />

das Wohnen oder sonstige nutzungen vorgesehen<br />

sind.<br />

in der regel besteht der Bebauungsplan aus<br />

einer Planzeichnung und textlichen festsetzungen.<br />

zu jedem Bebauungsplan gehören —<br />

wie beim flächennutzungsplan — außerdem<br />

• eine allgemeine begründung, die die ziele<br />

und zwecke des Bebauungsplans sowie die<br />

weiteren hintergründe und auswirkungen<br />

der Planung erläutert,<br />

• ein umweltbericht (als gesonderter Bestandteil<br />

der Begründung), der die Belange<br />

des umweltschutzes ermittelt und bewertet<br />

sowie<br />

• eine zusammenfassende erklärung, in der<br />

dargelegt wird, wie die umweltbelange<br />

und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und<br />

der Behördenbeteiligung in der Planung<br />

berücksichtigt wurden (siehe Kapitel 3.2.3 »Entstehung<br />

eines Bauleitplans: Bürger machen mit!«, s. 38).<br />

der Bebauungsplan wird von der gemeindevertretung<br />

als satzung beschlossen.<br />

was Kann der bebauungsPlan<br />

festsetzen?<br />

im zuge der aufstellung eines Bebauungsplans<br />

muss die gemeinde beachten, dass<br />

dieser aus dem flächennutzungsplan zu entwickeln<br />

ist (entwicklungsgebot). das bedeutet<br />

nicht, dass die inhalte des flächennutzungsplans<br />

detailgetreu in den Bebauungsplan<br />

übernommen werden müssen. Vielmehr geht<br />

es um eine planerische fortentwicklung innerhalb<br />

des rahmens, den der flächennutzungsplan<br />

vorgibt. der Bebauungsplan darf also<br />

bis zu einem gewissen Maß vom flächennutzungsplan<br />

abweichen, solange dessen planerische<br />

grundkonzeption erhalten bleibt.<br />

die inhalte eines Bebauungsplans sind im<br />

Baugesetzbuch geregelt. dort sind die festsetzungen<br />

aufgeführt, die in einem Bebauungsplan<br />

möglich sind. Voraussetzung hierfür ist,<br />

dass diese städtebaulich begründet sind.<br />

Weiter gibt es — wie beim flächennutzungsplan<br />

— Kennzeichnungen von bestimmten<br />

flächen (z. B. mit umweltgefährdenden altlasten)<br />

und nachrichtliche übernahmen von<br />

festsetzungen, die nach anderen Vorschriften<br />

getroffen wurden.


der vollständige Katalog der festsetzungen in § 9 des<br />

Baugesetzbuches umfasst 26 Punkte. Es handelt sich<br />

hierbei um eine abschließende aufzählung — andere<br />

festsetzungen sind nicht möglich. unter anderem werden<br />

folgende festsetzungsmöglichkeiten genannt:<br />

• die art und das Maß der baulichen nutzung (soll ein<br />

Wohngebiet oder ein gewerbegebiet entstehen?<br />

Wie dicht soll die Bebauung sein?),<br />

• die Bauweise (z. B. aneinandergereiht oder mit<br />

abstandsflächen), die überbaubaren und die nicht<br />

überbaubaren grundstücksflächen sowie die stellung<br />

der baulichen anlagen,<br />

• Mindest- und höchstmaße von Baugrundstücken,<br />

• flächen für nebenanlagen (wie garagen und spielplätze),<br />

• flächen für den gemeinbedarf (wie schulen, Kindergärten),<br />

• flächen für bestimmte Wohngebäude (sozialer Wohnungsbau,<br />

gebäude für besonderen Wohnbedarf),<br />

• die verschiedensten Verkehrsflächen (wie fußwege,<br />

Parkplätze),<br />

• flächen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen und<br />

leitungen,<br />

• flächen oder Maßnahmen zum schutz, zur Pflege und<br />

zur Entwicklung von Boden, natur und landschaft.<br />

PlanungEn dEr gEMEindE<br />

33<br />

darüber hinaus können in hessen zusätzliche festsetzungen auf grundlage<br />

der hessischen Bauordnung getroffen werden. diese ermöglicht, dass<br />

der Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften, die die äußere gestaltung von<br />

baulichen anlagen regeln, als festsetzungen aufnimmt. der Bebauungsplan<br />

kann so auf die dachform und -neigung, das fassadenmaterial und vieles<br />

mehr Einfluss nehmen. Möglich sind auch festsetzungen beispielsweise zur<br />

• zahl, größe und Beschaffenheit (z. B. mit wasserdurchlässiger oberfläche)<br />

von stellplätzen sowie zur<br />

• gestaltung von Einfriedungen (zäune, hecken etc.).<br />

die festsetzungsmöglichkeiten bieten naturgemäß einen großen spielraum<br />

und ein entsprechend großes diskussionsfeld in gemeindlichen gremien<br />

und in der Bürgerschaft. dabei sollte man sich aber immer klarmachen, dass<br />

ein Bebauungsplan über viele Jahre die städtebauliche Entwicklung in einem<br />

gebiet regelt. Es kommt daher darauf an, dass die getroffenen festsetzungen<br />

auf lange sicht tragfähig und umsetzbar sind.<br />

für neubaugebiete enthält ein Bebauungsplan im regelfall mindestens<br />

festsetzungen über die art und das Maß der baulichen nutzung (z. B. »reines<br />

Wohngebiet« mit einer bestimmten dichte), über die überbaubaren grundstücksflächen<br />

und über die örtlichen Verkehrsflächen. dann wird vom sogenannten<br />

qualifizierten bebauungsplan gesprochen. Ein Bauvorhaben kann<br />

in diesem fall durchgeführt werden, wenn es den Planfestsetzungen nicht<br />

widerspricht und die Erschließung gesichert ist.<br />

Vor allem für bereits bebaute gebiete werden oft Bebauungspläne aufgestellt,<br />

die mit Bedacht nicht die genannten Mindestfestsetzungen enthalten.<br />

dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn nur die gestaltung des ortsbildes<br />

gesteuert werden soll. denkbar wäre es dann, dass der Bebauungsplan lediglich<br />

trauf- und firsthöhen sowie dachform und -neigung und fassadenmaterial<br />

festlegt. im geltungsbereich solcher einfachen bebauungspläne richtet sich<br />

die zulässigkeit von Bauvorhaben aber nicht nur nach dem Bebauungsplan,<br />

sondern je nach dem, ob das gebiet im innen- oder im außenbereich ist, nach<br />

den dort gültigen ergänzenden Bestimmungen (siehe Kapitel 4.6 »Was gilt, wenn es<br />

keinen Bebauungsplan gibt? Bauen innerhalb und außerhalb der siedlung«, s. 57).


_ bebauungsPlan »sheridan Kaserne« der stadt augsburg (ausschnitt)<br />

Quelle: Bs+ städtebau und architektur<br />

strassenverKehrsfläche<br />

gewerbegebiet<br />

bau- bzw. nutzungsKreuz zur bestimmung<br />

der art / des masses der<br />

baulichen nutzung<br />

grünfläche


aulinie<br />

(muss bebaut werden)<br />

allgemeines<br />

wohngebiet<br />

baugrenze<br />

(bis dahin darf,<br />

muss aber nicht<br />

gebaut werden)<br />

fläche für nebengebäude,<br />

stellPlätze,<br />

garagen und gemeinschaftsanlagen<br />

verKehrsfläche mit<br />

besonderer zwecKbestimmung<br />

verKehrsberuhigter<br />

bereich


36 PlanungEn dEr gEMEindE<br />

welche rechtsfolgen hat der<br />

bebauungsPlan?<br />

da die gemeinde den Bebauungsplan als satzung<br />

beschließt, ist er als ortsgesetz für alle<br />

rechtsverbindlich.<br />

Mit seinen festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan<br />

die nutzbarkeit auch von privatem<br />

Eigentum (z. B. eines grundstücks) und<br />

schränkt die baufreiheit des Einzelnen ein.<br />

nach dem grundgesetz ist dies zulässig. in<br />

seltenen fällen können durch die regelungen<br />

eines Bebauungsplans aber auch übernahme-<br />

und Entschädigungsansprüche entstehen.<br />

dies ist zum Beispiel dann der fall, wenn<br />

der Bebauungsplan gemeinbedarfs- oder Verkehrsflächen<br />

auf einem privaten grundstück<br />

vorsieht.<br />

Ein Bebauungsplan kann durchaus festsetzen,<br />

dass ein grundstück anders genutzt (und bebaut)<br />

werden soll, als dies bisher der fall ist.<br />

zunächst wirkt sich das auf die augenblickliche<br />

nutzung nicht aus. für vorhandene gebäude<br />

und nutzungen besteht bestandsschutz. Erst,<br />

wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer<br />

das grundstück anders nutzen, neu bebauen<br />

und an vorhandene gebäude anbauen will, ist<br />

der Bebauungsplan zu beachten.<br />

die Vorschriften des Baugesetzbuches sollen<br />

eine sorgfältige ausarbeitung des inhalts von<br />

Bebauungsplänen und die Einhaltung der<br />

Verfahrensregelungen gewährleisten.<br />

sieht sich der Bürger dennoch gegenwärtig<br />

oder in absehbarer zukunft durch die festsetzungen<br />

eines Bebauungsplans in seinen<br />

rechten verletzt, steht ihm der Verwaltungsrechtsweg<br />

offen. das bedeutet, dass der hessische<br />

Verwaltungsgerichtshof in Kassel in<br />

einem sogenannten normenkontrollverfahren<br />

über die gültigkeit des Bebauungsplans<br />

entscheidet.<br />

Ein entsprechender antrag muss innerhalb eines<br />

Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans<br />

beim Verwaltungsgerichtshof in<br />

Kassel gestellt werden. Er ist jedoch unzulässig,<br />

wenn der Betroffene die Einwendungen<br />

bereits bei der öffentlichen auslegung des<br />

Bebauungsplans (siehe Kapitel 3.2.3 »Entstehung eines<br />

Bauleitplans: Bürger machen mit!«, s. 38) hätte geltend<br />

machen können, dies aber vom antragsteller<br />

versäumt wurde.<br />

infobox 4: ausgleich von Eingriffen<br />

in natur und landschaft<br />

Bebauungspläne begründen Baurecht und sind daher die grundlage für Eingriffe<br />

in natur und landschaft. das Baugesetzbuch sieht vor, dass diese Eingriffe<br />

bewertet und ausgeglichen werden müssen (Eingriffs-ausgleichs-regelung).<br />

dies geschieht in der regel dadurch, dass andere flächen ökologisch aufgewertet<br />

werden. dies kann zum Beispiel erreicht werden, wenn ein begradigter<br />

Bachlauf in seinen natürlichen zustand zurückversetzt wird. Eine solche renaturierung<br />

ermöglicht die ansiedlung der ursprünglichen tier- und Pflanzenarten.<br />

solche oder andere Kompensationsmaßnahmen können<br />

• auf den zu bebauenden grundstücken selbst,<br />

• auf anderen grundstücken innerhalb des geltungsbereichs des Bebauungsplans<br />

und<br />

• in gesonderten ausgleichs-bebauungsplänen an anderer stelle (soweit das mit<br />

einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den zielen der raumordnung<br />

sowie der natur- und landschaftspflege vereinbar ist) vorgesehen werden.<br />

der ausgleich erfolgt häufig auch über sogenannte ökokonten. hier erfolgt<br />

der ausgleich bereits im Vorfeld auf anderen flächen. die dort vorgenommen<br />

ausgleichsmaßnahmen werden gleichermaßen gutgeschrieben und können<br />

späteren Eingriffen in natur und landschaft zugeordnet werden. für den<br />

ausgleich von Eingriffen kommen auch vertragliche regelungen in Betracht<br />

(siehe Kapitel 3.3 »Öffentlich-private Partnerschaft in der Bauleitplanung«, s. 42).


infobox 5: neuordnung der grundstücksverhältnisse durch umlegung<br />

Ein Bebauungsplan macht in der regel eine neuordnung der grundstücke erforderlich. dies ist notwendig,<br />

da beispielsweise der zuschnitt von grundstücken, die bislang als ackerfläche genutzt wurden, für eine<br />

geplante Bebauung in der regel ungeeignet ist. auch müssen grundstücke für öffentliche nutzungen wie<br />

Verkehrsflächen, spielplätze und ähnliches geschaffen werden. im normalfall ist also eine neue aufteilung<br />

der grundstücksflächen Voraussetzung für die umsetzung des Bebauungsplans.<br />

in manchen fällen geschieht dies durch einfache Kauf- und tauschgeschäfte. häufig jedoch bedarf es einer<br />

neuordnung des Bodens durch eine sogenannte umlegung. dabei werden alle grundstücke innerhalb des<br />

zu bestimmenden umlegungsgebietes rechnerisch zu einer umlegungsmasse vereint. aus diesem flächenpool<br />

werden die benötigten öffentlichen flächen zum Beispiel für Verkehrsflächen, spielplätze oder grünanlagen<br />

abgezogen. die restlichen flächen werden wieder auf die Eigentümer aufgeteilt und zwar im selben<br />

Wert- oder flächenverhältnis, wie diese flächen eingebracht haben.<br />

PlanungEn dEr gEMEindE<br />

37


38<br />

3.2.3 entstehung eines bauleitPlans: bürger machen mit!<br />

bauleitPläne — also flächennutzungs- oder bebauungsPläne —<br />

werden, wie es im gesetz heisst, »aufgestellt«, wenn dies für eine<br />

geordnete städtebauliche entwicKlung erforderlich ist.<br />

wie erfahre ich, dass etwas<br />

gePlant wird?<br />

soll ein neuer Bauleitplan aufgestellt werden,<br />

dann wird von der gemeindevertretung ein<br />

aufstellungsbeschluss gefasst. dieser aufstellungsbeschluss<br />

wird ortsüblich öffentlich bekannt<br />

gemacht — zum Beispiel in der örtlichen<br />

tageszeitung, in amtlichen Mitteilungsblättern<br />

oder als aushang am rathaus. darüber<br />

hinaus sind aber auch anschläge an litfasssäulen,<br />

Postwurfsendungen usw. möglich.<br />

das heißt, die gemeinde kann die informationsform<br />

wählen, die auch tatsächlich jede und<br />

jeden erreicht. zum aufstellungsbeschluss für<br />

einen Bauleitplan gehört eine Karte, auf der<br />

das Plangebiet gekennzeichnet ist.<br />

in der regel erstellt die gemeinde in einem<br />

ersten schritt einen vorentwurf des Bauleitplans.<br />

häufig beauftragt sie hierfür ein privates<br />

Planungsbüro.<br />

frühzeitige beteiligung von<br />

bürgern und behörden<br />

Wenn die Planungsvorstellungen der gemeinde<br />

hinreichend konkretisiert sind, ist<br />

grundsätzlich eine frühzeitige beteiligung<br />

von Bürgern und Behörden vorzunehmen.<br />

ziel der frühzeitigen Beteiligung ist es, über<br />

die Planungen zu informieren und die Möglichkeit<br />

einzuräumen, sich zu diesen zu äußern.<br />

der zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung<br />

liegt im Ermessen der gemeinde. dabei<br />

kommt es auf die richtige Balance an: die<br />

Planungen sollten so weit gereift sein, dass<br />

sich Bürger, Behörden und träger öffentlicher<br />

Belange ein Bild von den Planungsabsichten<br />

und deren auswirkungen machen können.<br />

sie dürfen aber nicht bereits so weit verfestigt<br />

sein, dass die Bürger keinen Einfluss auf die<br />

Planung mehr nehmen können.<br />

auch die form der frühzeitigen Beteiligung ist<br />

nicht vorgeschrieben:<br />

• Bei der bürgerbeteiligung steht wieder eine<br />

ortsübliche Bekanntmachung der frühzeitigen<br />

Beteiligung am anfang. in der regel<br />

werden die Planungsvorstellungen öffentlich<br />

ausgelegt und häufig auch im rahmen<br />

einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt.<br />

dies dient der information über die ziele<br />

der Planung, über sich wesentlich unterscheidende<br />

lösungsalternativen und über<br />

die voraussichtlichen auswirkungen der<br />

Planung. die Bürger können in diesem rahmen<br />

die Planungen diskutieren und eigene<br />

interessen vorbringen. sind nur wenige von<br />

der Planung berührt, kann die gemeinde<br />

sich auch dafür entscheiden, den Bürgern<br />

über einen bestimmten zeitraum gelegenheit<br />

zu geben, sich direkt gegenüber der<br />

Verwaltung zu äußern. über die hinweise<br />

der Bürger wird ein schriftliches Protokoll<br />

gefertigt, so dass sichergestellt ist, dass diese<br />

bei der weiteren Planung bekannt sind.<br />

• Bei der beteiligung von behörden und<br />

sonstigen trägern öffentlicher belange<br />

(z. B. industrie- und handelskammer, handwerkskammer,<br />

Bahnunternehmen, Versorgungsunternehmen<br />

für gas, Wasser<br />

und Elektrizität etc.) wird in der regel<br />

eine schriftliche ansprache gewählt. dabei<br />

werden natürlich nur jene Behörden und<br />

träger beteiligt, die durch Planungen in<br />

irgendeiner Weise berührt sind. hierzu<br />

gehören auch die nachbarkommunen, mit<br />

denen Bauleitpläne abzustimmen sind (interkommunales<br />

abstimmungsgebot). alle<br />

angesprochenen Behörden und träger sind<br />

aufgefordert, sich zu den Planungen zu äußern.<br />

sie sind auch aufgerufen, zu umfang<br />

und detaillierungsgrad der aus ihrer sicht<br />

notwendigen umweltprüfung stellung zu<br />

nehmen.<br />

die frühzeitige Beteiligung bietet vorteile<br />

für beide seiten. Bürger und Behörden sowie<br />

andere träger öffentlicher Belange erfahren<br />

frühzeitig von Planungsabsichten und können<br />

ihre interessen und sachzwänge noch in der<br />

anfangsphase der Planungen einbringen. die<br />

gemeinde wiederum erhält informationen,<br />

die ihr möglicherweise bislang nicht bekannt<br />

waren. so wird sichergestellt, dass eine Vielzahl<br />

von gesichtspunkten, die bei der ausarbeitung<br />

der Planung nicht ohne Weiteres zu<br />

überschauen sind, Eingang in den Bauleitplan<br />

finden. durch die frühzeitige Beteiligung wird<br />

auch bewirkt, dass sich der Bauleitplan nicht<br />

über die realität hinwegsetzt (z. B. vorhandene<br />

oder geplante leitungen entsprechend<br />

berücksichtigt) und fachgesetzliche Vorgaben<br />

(z. B. aus dem naturschutzrecht) einhält.<br />

die in der frühzeitigen Beteiligung gewonnenen<br />

Erkenntnisse fließen in die Planung ein.<br />

die überarbeitete Planung — sie gilt nun als<br />

bauleitplanentwurf — wird der gemeindevertretung<br />

vorgelegt.


förmliche beteiligung — bürger<br />

und behörden Kommen erneut zu<br />

wort<br />

der aus der frühzeitigen Beteiligung hervorgegangene<br />

Bauleitplanentwurf wird der<br />

gemeindevertretung vorgelegt. ist die gemeindevertretung<br />

damit einverstanden, so<br />

beschließt sie, den Entwurf für die dauer eines<br />

Monats öffentlich auszulegen. gegenstand<br />

der öffentlichen auslegung ist dabei nicht nur<br />

der Bauleitplanentwurf. auch der<br />

• Entwurf der begründung,<br />

• der vorläufige umweltbericht und<br />

• wesentliche bereits vorliegende<br />

umweltbezogene stellungnahmen<br />

sind mit auszulegen.<br />

dieser auslegungsbeschluss oder offen-<br />

legungsbeschluss wird mindestens eine<br />

Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.<br />

dabei wird darauf hingewiesen, dass die Bürgerschaft<br />

während der auslegung stellungnahmen<br />

abgeben kann. dies ist sehr wichtig,<br />

denn die förmliche Beteiligung hat auch eine<br />

ausschlusswirkung: Werden stellungnahmen<br />

nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, müssen<br />

diese im weiteren Bauleitplanverfahren<br />

nicht berücksichtigt werden. Bei der aufstellung<br />

eines Bebauungsplans gilt zusätzlich,<br />

dass bei fristversäumnis eine überprüfung<br />

durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr<br />

beantragt werden kann.<br />

Von der Planung berührte behörden und sonstige<br />

träger öffentlicher belange sind verpflichtet,<br />

innerhalb eines Monats eine stellungnahme<br />

abzugeben.<br />

Einführung: Planung und BürgEr 39<br />

zur form der stellungnahmen gibt es keine<br />

Vorgaben. sie können sowohl schriftlich als<br />

auch mündlich (während der dienststunden<br />

zur niederschrift in der Verwaltung) abgegeben<br />

werden. die anregungen werden gesammelt<br />

und die Verwaltung muss prüfen,<br />

ob sie der gemeindevertretung den Vorschlag<br />

machen soll, diese zu berücksichtigen (und<br />

die Planung entsprechend erneut zu ändern)<br />

oder zurückzuweisen. die Entscheidung darüber<br />

trifft die politische Vertretung der gemeinde<br />

— also nicht die Verwaltung oder das<br />

mit der ausarbeitung der Planung beauftragte<br />

Planungsbüro. das Ergebnis der abwägung<br />

wird den betreffenden Bürgern sowie den trägern<br />

mitgeteilt.


40 PlanungEn dEr gEMEindE<br />

fertigstellung des bauleitPlans<br />

aufgrund der während der offenlage eingehenden<br />

stellungnahmen können sich<br />

verschiedene Konsequenzen ergeben. im<br />

»günstigsten« fall wird die Planung von allen<br />

gebilligt. der Planentwurf wird gleich der<br />

gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt.<br />

Es kann aber auch der fall eintreten, dass zu<br />

dem öffentlich ausgelegten Planentwurf stellungnahmen<br />

vorgebracht werden, die eine<br />

weitere überarbeitung erforderlich machen.<br />

Wird der Plan geändert oder ergänzt, muss<br />

der Planentwurf erneut ausgelegt werden.<br />

dabei kann bestimmt werden, dass nur zu den<br />

geänderten teilen stellungnahmen abgegeben<br />

werden können. Wenn sich die grundzüge<br />

des Bauleitplanentwurfs nicht ändern,<br />

kann die Beteiligung zudem auf diejenigen<br />

Bürger, Behörden und träger öffentlicher Belange<br />

beschränkt werden, die von den änderungen<br />

und Ergänzungen betroffen sind.<br />

Bei dem beschluss über den Plan werden von<br />

der gemeindevertretung die öffentlichen und<br />

privaten Belange gegeneinander und untereinander<br />

abgewogen. Wie bei den vorausgegangenen<br />

Beschlüssen der gemeindevertretung,<br />

werden dabei die ausschüsse und (wenn<br />

vorhanden) die ortsbeiräte beteiligt.<br />

handelt es sich beim Bauleitplan um einen<br />

flächennutzungsplan, muss dieser nun vom<br />

regierungspräsidium genehmigt werden.<br />

die Erteilung dieser genehmigung wird von<br />

der gemeinde ortsüblich bekannt gemacht.<br />

Mit der Bekanntmachung tritt der flächennutzungsplan<br />

in Kraft. der Beschluss des<br />

flächennutzungsplans bindet die gemeinde<br />

selbst und die am Verfahren beteiligten träger<br />

öffentlicher Belange — nicht jedoch den<br />

Einzelnen.<br />

der bebauungsplan wird von der gemeindevertretung<br />

als satzung beschlossen. der beschlossene<br />

Bebauungsplan tritt, wenn er aus<br />

dem flächennutzungsplan entwickelt wurde,<br />

durch Bekanntmachung in Kraft. Wenn dies<br />

nicht der fall ist, muss der Bebauungsplan<br />

durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt<br />

werden. die Erteilung der genehmigung<br />

ist ebenfalls ortsüblich bekannt zu machen.<br />

der Bauleitplan muss nunmehr von der gemeinde<br />

für jeden zur einsicht bereitgehalten<br />

werden. über seinen inhalt muss diese auf<br />

Verlangen auskunft geben. das Bauleitplanverfahren<br />

ist ein schwieriger und oft langwieriger<br />

Prozess. Besonders in gebieten, die<br />

schon ganz oder teilweise bebaut sind, kann<br />

es mehrere Jahre dauern, bis das Verfahren<br />

zum abschluss kommt. sind die Probleme weniger<br />

gewichtig und sind nicht so viele Menschen<br />

von der Planung betroffen, dann kann<br />

auch alles zügiger ablaufen.


1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

8.<br />

9.<br />

arBEitsschrittE<br />

aufstellungsbeschluss<br />

das bauleitPlanverfahren<br />

Konkretisierung der Planungsvorstellungen<br />

/ Vorentwurf<br />

frühzeitige Beteiligung<br />

Planentwurf<br />

offenlegungsbeschluss<br />

förmliche Beteiligung<br />

Beschluss<br />

genehmigung<br />

(wenn der Bebauungsplan nicht aus dem<br />

flächennutzungsplan entwickelt wurde)<br />

Bekanntmachung und inkrafttreten<br />

BEtEiligtE<br />

gemeindevertretung<br />

gemeindeverwaltung oder ein<br />

beauftragtes Büro<br />

Bürger, Behörden und träger<br />

öffentlicher Belange<br />

gemeindeverwaltung oder ein<br />

beauftragtes Büro<br />

gemeindevertretung<br />

Bürger, Behörden und träger<br />

öffentlicher Belange<br />

gemeindevertretung<br />

regierungspräsidium<br />

gemeindevertretung<br />

aBBildung 2: BürgErBEtEiligung iM BaulEitPlanVErfahrEn<br />

PlanungEn dEr gEMEindE<br />

41<br />

infobox 6:<br />

sicherung der Bauleitplanung<br />

für die gemeinden enthält das Baugesetzbuch<br />

verschiedene Möglichkeiten, um die Bauleitplanung<br />

während der Vorbereitung, aufstellung und Verwirklichung<br />

zu sichern.<br />

um zu verhindern, dass in einem künftigen Plangebiet<br />

tatsachen geschaffen werden, welche die Planungsabsicht<br />

beeinträchtigen, kann die gemeinde eine veränderungssperre<br />

beschließen. Es wird damit zum Beispiel<br />

verhindert, dass ein haus an einer stelle gebaut wird, die<br />

später einmal grünfläche werden soll, oder dass in gebäuden,<br />

die im rahmen von stadterneuerungsmaßnahmen<br />

wahrscheinlich abgerissen werden sollen, kurz vorher<br />

noch erhebliche, entschädigungspflichtige umbauten<br />

vorgenommen werden.<br />

Wenn es in einem gebiet keine Veränderungssperre gibt,<br />

kann die Entscheidung über die genehmigung von Baugesuchen<br />

auf antrag der gemeinde um bis zu 12 Monate<br />

ausgesetzt werden. die zurückstellung von baugesuchen<br />

ist möglich, wenn zu befürchten ist, dass durch das Baugesuch<br />

die umsetzung des in Vorbereitung befindlichen<br />

Bauleitplans wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht<br />

würde.<br />

Weitere Möglichkeiten, ihre Bauleitplanung zu sichern,<br />

hat die gemeinde durch die genehmigungspflicht für<br />

grundstücksteilungen. sie kann so verhindern, dass<br />

grundstücksstrukturen entstehen, die dem Bebauungsplan<br />

widersprechen.<br />

Eine weitere Möglichkeit zur sicherung der Bauleitplanung<br />

sind gesetzliche vorkaufsrechte. Mit dem Vorkaufsrecht<br />

kann die gemeinde bereits bei der aufstellung eines<br />

Bauleitplans ab einem bestimmten Verfahrensstand ihr<br />

Vorkaufsrecht ausüben. ziel ist es auch hier, der gemeinde<br />

ein instrument zur durchsetzung der Planungsvorstellungen<br />

an die hand zu geben.


42 PlanungEn dEr gEMEindE<br />

3.3 Öffentlich-private Partnerschaft<br />

in der Bauleitplanung<br />

Öffentlich-private Partnerschaften ergänzen<br />

oder ersetzen in vielen handlungsbereichen<br />

von Bund, ländern und Kommunen alleiniges<br />

hoheitliches handeln. auch in der stadtentwicklung<br />

wurden mit dem »städtebaulichen<br />

Vertrag« und dem vorhabenbezogenen bebauungsplan<br />

instrumente eingeführt, die der<br />

Öffentlichen hand und privaten investoren<br />

Möglichkeiten für eine enge zusammenarbeit<br />

bieten.<br />

der Einsatz dieser instrumente bietet sich bei<br />

Vorhaben an, die von privaten investoren getragen<br />

werden. Beispiele hierfür sind der Bau<br />

eines Einkaufszentrums oder die Erschließung<br />

eines gewerbeparks. die zusammenarbeit<br />

soll die Kommunen finanziell und personell<br />

entlasten. gleichzeitig soll durch die engere<br />

Kooperation privates Know-how besser nutzbar<br />

gemacht werden. schließlich soll durch<br />

eine vertraglich fixierte arbeits- und Kostenteilung<br />

der Weg für die umsetzung von Projekten<br />

geregelt werden.


3.3.1 städtebaulicher vertrag<br />

der städtebauliche Vertrag ist für städte und<br />

gemeinden eine Möglichkeit, mit Privaten<br />

Verträge zu schließen. Er ergänzt die klassische<br />

Vorgehensweise bei der Entwicklung<br />

von Bauland: Bei dieser stellt die Kommune<br />

einen Bebauungsplan auf, ordnet die grundstücksverhältnisse<br />

neu (siehe infobox 5: »neuordnung<br />

der grundstücksverhältnisse durch umlegung«, s. 37),<br />

führt die Erschließung durch, erhebt danach<br />

Erschließungsbeiträge und stellt die sonstige<br />

notwendige infrastruktur her (Kindergärten,<br />

schulen, senioreneinrichtungen etc.).<br />

insbesondere bei großen städtebaulichen<br />

Maßnahmen kann diese Vorgehensweise für<br />

gemeinden sehr kosten- und zeitaufwändig<br />

sein. dies führt häufig dazu, dass städtebauliche<br />

Vorhaben aufgeschoben oder gar nicht<br />

erst angegangen werden.<br />

Wenn Private ein wirtschaftliches interesse an<br />

einem solchen städtebaulichen Vorhaben —<br />

beispielsweise der Entwicklung eines neuen<br />

Wohngebietes — haben, sind öffentlich-private<br />

Partnerschaften auf Basis eines städtebaulichen<br />

Vertrags eine Möglichkeit, einen fairen<br />

ausgleich von lasten und nutzen städtebaulicher<br />

Projekte zu erreichen.<br />

das Baugesetzbuch zählt einige mögliche inhalte<br />

eines städtebaulichen Vertrags auf:<br />

• in bauplanungsverträgen wird vereinbart,<br />

dass ein Privater städtebauliche Planungen,<br />

fachgutachten, den umweltbericht, die<br />

neuordnung der grundstücksverhältnisse<br />

und andere leistungen zur Vorbereitung<br />

und durchführung städtebaulicher Maßnahmen<br />

auf eigene Kosten erbringt. zu beachten<br />

ist jedoch, dass der Kern von Bauleitplanverfahren<br />

nicht auf Private übertragen<br />

werden kann. die förmliche aufstellung von<br />

flächennutzungs- und Bebauungsplänen<br />

muss durch die Kommune selbst erfolgen.<br />

• Ein baurealisierungsvertrag — auch Plan-<br />

ungsverwirklichungsvertrag genannt — verpflichtet<br />

den Privaten beispielsweise zur<br />

durchführung eines Vorhabens innerhalb<br />

einer festgelegten frist (Bauverpflichtung).<br />

andere mögliche Vertragsinhalte sind zum<br />

Beispiel, dass der Private Eingriffe in natur<br />

und landschaft selbst ausgleicht oder<br />

Wohnungen zu einem bestimmten Preis<br />

anbietet.<br />

• folgelasten- oder folgekostenverträge können<br />

regeln, dass Kosten beispielsweise für<br />

infrastrukturmaßnahmen wie Kindergärten,<br />

sport- oder spielplätze von den privaten<br />

Vertragspartnern getragen werden.<br />

• in verträgen zur energieversorgung kann<br />

der Private verpflichtet werden, bestimmte<br />

umweltfreundliche formen der Energieversorgung<br />

vorzusehen.<br />

• in verträgen zum energieverbrauch kann<br />

die gemeinde mit dem Privaten bestimmte<br />

anforderungen an die energetische Qualität<br />

von gebäuden vereinbaren.<br />

PlanungEn dEr gEMEindE 43<br />

das Baugesetzbuch regelt die möglichen inhalte<br />

eines städtebaulichen Vertrages aber<br />

nicht abschließend. über die dargestellten<br />

Vertragsinhalte sind auch weitere vertragliche<br />

Vereinbarungen möglich. Verträge zwischen<br />

der Kommune und Privaten sind zulässig,<br />

soweit keine anderen rechtsvorschriften entgegenstehen.<br />

Bei der ausgestaltung von städtebaulichen<br />

Verträgen ist darüber hinaus darauf zu achten,<br />

dass die getroffenen regelungen den gesamten<br />

umständen nach angemessen sind (gebot<br />

der angemessenheit). in der Praxis bedeutet<br />

dies beispielsweise, dass die vom Privaten zu<br />

tragenden folgekosten nur das umfassen, was<br />

tatsächlich durch das Projekt verursacht wird.<br />

unabhängig vom inhalt der Verträge gilt:<br />

städtebauliche Verträge können und sollen<br />

die kommunale Planung nicht ersetzen. sie<br />

regeln lediglich die Vorbereitung, umsetzung<br />

und folgen von investitionsvorhaben. damit<br />

wird die Beteiligung der Bürger nicht angetastet.


44 PlanungEn dEr gEMEindE<br />

3.3.2 vorhabenbezogener<br />

bebauungsPlan<br />

der Vorhabenbezogene Bebauungsplan ist<br />

eine besondere form der verbindlichen Bauleitplanung.<br />

Wie der »normale« Bebauungsplan<br />

(siehe Kapitel 3.2.2 »der Bebauungsplan — verbindliche<br />

regeln für den Bauherrn«, s. 32) trifft er regelungen<br />

darüber, wie grund und Boden genutzt und<br />

bebaut werden dürfen.<br />

der Vorhabenbezogene Bebauungsplan findet<br />

vor allem dann anwendung, wenn das geplante<br />

Projekt ein einzelnes Vorhaben ist, das<br />

vor allem im interesse eines Bauherrn liegt.<br />

Ein Beispiel hierfür ist der Bau einer neuen<br />

gewerbehalle. Besteht hierfür kein Baurecht,<br />

kann der Vorhabenträger bei der gemeinde<br />

einen antrag auf Einleitung eines Verfahrens<br />

zur aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans<br />

stellen. der Vorhabenbezogene<br />

Bebauungsplan regelt dann ausschließlich<br />

die zulässigkeit dieses einzelnen Vorhabens.<br />

Ein »normaler« Bebauungsplan unterscheidet<br />

sich hiervon meist. Er trifft in der regel festsetzungen<br />

für mehrere Vorhaben, beispielsweise<br />

mehrere Wohngebäude in einem neuen<br />

Wohngebiet.<br />

Ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan ist<br />

möglich, wenn der Vorhabenträger<br />

• einen mit der gemeinde abgestimmten<br />

Plan zur durchführung des Vorhabens und<br />

der Erschließung erstellt (vorhaben- und erschließungsplan)<br />

und<br />

• sich zur durchführung des Vorhabens verpflichtet<br />

(durchführungsvertrag).<br />

zu jedem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

gehören — wie bei allen Bauleitplänen —<br />

außerdem<br />

• eine allgemeine begründung, die die ziele<br />

und zwecke des Bebauungsplans sowie die<br />

weiteren hintergründe und auswirkungen<br />

der Planung erläutert,<br />

• ein umweltbericht (als gesonderter Bestandteil<br />

der Begründung), der die Belange<br />

des umweltschutzes ermittelt und bewertet<br />

sowie<br />

• eine zusammenfassende erklärung, in der<br />

dargelegt wird, wie die umweltbelange<br />

und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und<br />

der Behördenbeteiligung in der Planung<br />

berücksichtigt wurden (siehe Kapitel 3.2.3 »Entstehung<br />

eines Bauleitplans: Bürger machen mit!«, s. 38).<br />

auch wenn die initiative für einen Vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan vom investor<br />

kommt, bleibt die Kommune herrin des Verfahrens.<br />

sie muss die Einleitung des Verfahrens<br />

zur aufstellung des Vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplans beschließen und alle zu berücksichtigenden<br />

öffentlichen und privaten<br />

Belange abwägen. hierzu müssen Öffentlichkeit<br />

und Behörden wie bei einem gewöhnlichen<br />

Bebauungsplanverfahren beteiligt werden.<br />

der Vorhabenbezogene Bebauungsplan<br />

ist schließlich von der gemeindevertretung<br />

als satzung zu beschließen. das heißt: der<br />

Bebauungsplan ist ein ortsgesetz und daher<br />

rechtsverbindlich.<br />

was Kann der vorhabenbezogene<br />

bebauungsPlan festsetzen?<br />

im Bereich des vorhaben- und erschließungsplans<br />

ist die gemeinde nicht an den Katalog<br />

möglicher festsetzungen eines gewöhnlichen<br />

Bebauungsplans gebunden. festgesetzt wird<br />

vielmehr ein konkretes Vorhaben. dies geschieht<br />

in der regel durch eine Planzeichnung<br />

und gegebenenfalls durch ergänzenden text.<br />

der Vorhabenbezogene Bebauungsplan kann<br />

festsetzungen treffen, die über die inhalte des<br />

Vorhaben- und Erschließungsplans hinausgehen.<br />

der durchführungsvertrag verpflichtet den<br />

investor zur durchführung des Vorhabens innerhalb<br />

einer bestimmten frist. Er verpflichtet<br />

sich darüber hinaus, die Planungs- und Erschließungskosten<br />

ganz oder teilweise selbst<br />

zu tragen. der durchführungsvertrag kann viele<br />

weitere aspekte der umsetzung regeln. so<br />

wird der investor in der regel dazu verpflichtet,<br />

erforderliche Maßnahmen zum ausgleich<br />

von Eingriffen in natur und landschaft umzusetzen.<br />

häufig ist auch die sicherung der öffentlichen<br />

Erschließung Vertragsgegenstand.<br />

denkbar ist hier beispielsweise, dass der investor<br />

flächen an die gemeinde abtritt oder<br />

entsprechende dienstbarkeiten an grundstücken<br />

des Privaten vereinbart werden.


Vorhabenbezogener Bebauungsplan (ausschnitt)<br />

gewerbegebiet Eulensee, Egelsbach<br />

PlanungEn dEr gEMEindE 45


46 WiE darf ich BauEn?<br />

4_wie darf ich bauen? wie zuvor erläutert wurde, ist der bebauungsPlan für den<br />

bürger in besonderer weise relevant. er setzt rechtsverbindlich<br />

fest, wie gebaut werden darf. er ist damit für<br />

den bürger als bauherren, aber auch als betroffener von<br />

baumassnahmen anderer von bedeutung.<br />

4.1 Wie lese ich den Bebauungsplan?<br />

Planzeichen: Die Planzeichnung ist<br />

nach festen Regeln aufgebaut<br />

normalerweise ist der wichtigste teil eines<br />

Bebauungsplans eine Planzeichnung, die<br />

den wesentlichen teil der Planungsabsichten<br />

für ein gebiet enthält. zu erkennen ist darauf,<br />

welche flächen bebaut werden dürfen, welche<br />

freigehalten werden sollen, welche dem Verkehr<br />

dienen usw.<br />

um diese zeichnung verständlich oder »lesbar«<br />

zu machen, wird ihr eine zeichenerklärung<br />

oder legende beigefügt. dort sind die festsetzungen<br />

in der Planzeichnung erläutert. Eine<br />

Verordnung zur darstellung der inhalte von<br />

Bebauungsplänen (Planzeichenverordnung)<br />

definiert die Planzeichen oder symbole, die<br />

im ganzen Bundesgebiet einheitlich verwendet<br />

werden sollen.<br />

WA III<br />

0,4 0,8<br />

in folgenden wird ausgeführt, wie ein bebauungsPlan<br />

gelesen wird. aufgrund der fülle der möglichen inhalte<br />

eines bebauungsPlans wird in der vorliegenden broschüre<br />

jedoch nur ein ausschnitt der möglichen inhalte eines<br />

bebauungsPlans dargelegt.<br />

Wesentliche regelungen des Bebauungsplans<br />

sind im sogenannten »baukreuz« oder<br />

»nutzungskreuz« dargestellt. seine inhalte<br />

sind nicht normiert, häufig finden sich jedoch<br />

die folgenden festsetzungen darin:<br />

• art der zulässigen baulichen nutzung<br />

(z. B. »reines Wohngebiet«),<br />

• anzahl der möglichen geschosse,<br />

• anteil der überbaubaren grundstücksfläche,<br />

• zulässige geschossfläche im Verhältnis zur<br />

grundstücksfläche,<br />

• Bauweise und<br />

• dachform und -neigung.<br />

art der baulichen nutzung anzahl der vollgeschosse<br />

anteil der überbaubaren verhältnis geschoss- zu<br />

grundstücKsfläche grundstücKsfläche<br />

bauweise dachform und -neigung<br />

aBBildung 3: BEisPiEl EinEs Bau- BzW. nutzungsKrEuzEs<br />

SD 30º–40º


––·––·––·<br />

–··–··–··–··<br />

Grenze des räumlichen<br />

Geltungsbereichs des<br />

Bebauungsplans<br />

Baugrenze<br />

Baulinie<br />

da nicht alle Planungsabsichten eines Bebauungsplans<br />

zeichnerisch festsetzbar sind, gehören zu<br />

einem Bebauungsplan meist auch textliche festsetzungen.<br />

die Planzeichnung kann farbig oder schwarz-weiß<br />

sein. sie wirkt oft sehr abstrakt und ist für laien<br />

schwer lesbar. Es ist daher üblich, für bestimmte<br />

Planungsabsichten beipläne anzufertigen, zum<br />

Beispiel um die form der Bebauung zu veranschaulichen.<br />

da solche Pläne gerade wegen ihrer anschaulichkeit<br />

im Mittelpunkt des interesses stehen, ist es wichtig<br />

zu wissen, dass sie nicht verbindlicher Bestandteil<br />

der Bauleitplanung sind. der Plan, der die Möglichkeiten<br />

der künftigen Entwicklung darstellt, ist einzig<br />

und allein der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung<br />

und textlichen festsetzungen.<br />

Anpflanzen<br />

Bäume<br />

Sträucher<br />

P<br />

Umgrenzung von Flächen für<br />

Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen<br />

und Gemeinschaftsanlagen<br />

Umgrenzung von Schutzgebieten<br />

und Schutzobjekten im Sinne des<br />

Naturschutzrechts<br />

Straßenverkehrsflächen<br />

Verkehrsflächen<br />

besonderer<br />

Zweckbestimmung<br />

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen<br />

von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen<br />

Öffentliche Parkflächen<br />

Grünflächen<br />

Dauerkleingärten<br />

Friedhof<br />

WiE darf ich BauEn? 47<br />

Umgrenzung der Flächen,<br />

die von Bebauung frei zu<br />

halten sind<br />

Flächen für<br />

Gemeinbedarf<br />

Öffentliche Verwaltungen<br />

Schule<br />

Kirchen und kirchlichen<br />

Zwecken dienende Gebäude<br />

und Einrichtungen<br />

Sozialen Zwecken dienende<br />

Gebäude und Einrichtungen<br />

Sportlichen Zwecken dienende<br />

Gebäude und Einrichtungen<br />

Umgrenzung von Gesamtanlagen<br />

(Ensembles), die dem Denkmalschutz<br />

unterliegen<br />

Einzelanlagen (unbewegliche<br />

Kulturdenkmale), die dem<br />

Denkmalschutz unterliegen<br />

Abgrenzung von unterschiedlichen<br />

Nutzungen (z. B. Baugebieten)<br />

oder Abgrenzung des Maßes der<br />

Nutzung innerhalb des Baugebietes


48<br />

4.2 Was darf ich bauen? Art der baulichen<br />

Nutzung: Zwei Buchstaben entscheiden<br />

durch die Bauleitplanung legt die gemeinde<br />

fest, an welcher stelle welche nutzungen<br />

(Wohnen, gewerbe, Einzelhandel etc.) zulässig<br />

sind. die art der zulässigen baulichen nutzung<br />

wird zunächst im flächennutzungsplan<br />

dargestellt und sich daraus entwickelnd im<br />

Bebauungsplan festgesetzt. grundlage für die<br />

möglichen darstellungen und festsetzungen<br />

ist eine Verordnung auf Bundesebene, die sogenannte<br />

baunutzungsverordnung.<br />

im flächennutzungsplan wird in der regel mit<br />

bauflächen die allgemeine art der zulässigen<br />

baulichen nutzung dargestellt. Vier verschiedene<br />

Bauflächen sind vorgesehen: Wohnbauflächen,<br />

gemischte Bauflächen, gewerbliche<br />

Bauflächen und sonderbauflächen.<br />

aBBildung 4: BEisPiEl: zulässigE nutzungEn iM allgEMEinEn WohngEBiEt | QuEllE: BaunutzungsVErordnung<br />

in Bebauungsplänen müssen sogenannte<br />

baugebiete festgesetzt werden. diese konkretisieren<br />

die in den flächennutzungsplänen<br />

mit Bauflächen umrissene nutzung<br />

(siehe abbildung 6: »übersicht zu Bauflächen, Baugebieten<br />

und zulässigen nutzungen«, s. 50). ingesamt sieht<br />

die Baunutzungsverordnung zehn fest umschriebene,<br />

unterschiedliche Baugebiete vor.<br />

zudem können gebiete, die sich von diesen<br />

Baugebietstypen wesentlich unterscheiden,<br />

als sondergebiet (z. B. für Kliniken oder für<br />

großflächigen Einzelhandel) festgesetzt werden.<br />

sofern es städtebaulich erforderlich ist,<br />

kann bereits der flächennutzungsplan statt<br />

der Bauflächen die konkreteren Baugebiete<br />

darstellen. da man hiermit den spielraum für<br />

nachfolgende Bebauungspläne sehr einengt,<br />

geschieht dies nur in besonderen fällen.


Mit der festsetzung von Baugebieten trifft die<br />

gemeinde eine recht genaue Entscheidung<br />

über die zulässigen nutzungen. die Baunutzungsverordnung<br />

definiert für jeden Baugebietstyp<br />

• einen gebietszweck,<br />

• einen Katalog von regelmäßig zulässigen<br />

nutzungen sowie<br />

• einen Katalog von ausnahmsweise<br />

zulässigen nutzungen.<br />

anhand der Baugebietsfestsetzung kann der<br />

Bürger also bereits erkennen, ob sein Vorhaben<br />

oder das eines nachbarn zulässig ist.<br />

wa iii<br />

0,4 0,8<br />

g sd 30º–40º<br />

die gemeinde kann die allgemeine oder<br />

ausnahmsweise zulässigkeit genauer bestimmen.<br />

Beispielsweise ist es möglich, die in<br />

einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise<br />

zulässigen tankstellen von vorneherein<br />

nicht zuzulassen. Wichtig bei einer solchen<br />

feinsteuerung ist allerdings, dass der grundsätzliche<br />

zweck eines Baugebiets nicht auf<br />

den Kopf gestellt wird (siehe abbildung 4: »Beispiel:<br />

zulässige nutzungen im allgemeinen Wohngebiet«).<br />

Welches Baugebiet in einem Bebauungsplan<br />

oder einem teil eines Bebauungsplans festgesetzt<br />

wurde, wird in der regel im Bau- oder<br />

nutzungskreuz unter Verwendung des entsprechenden<br />

Kürzels angezeigt. sofern kein<br />

Bau- oder nutzungskreuz verwendet wird, finden<br />

sich die angaben an anderer geeigneter<br />

stelle im Bebauungsplan.<br />

art dEr BaulichEn nutzung anzahl dEr VollgEschossE<br />

antEil dEr üBErBauBarEn VErhältnis gEschoss- zu<br />

grundstücKsflächE grundstücKsflächE<br />

BauWEisE dachforM und -nEigung<br />

aBBildung 5: BEisPiEl: fEstsEtzung EinEs allgEMEinEn WohngEBiEts iM BauKrEuz<br />

Einführung: Planung und BürgEr 49


50 WiE darf ich BauEn?<br />

bauflächen<br />

(allgemeine art der baulichen nutzung)<br />

W<br />

wohnbauflächen<br />

M<br />

gemischte bauflächen<br />

G<br />

gewerbliche bauflächen<br />

S<br />

sonderbauflächen<br />

aBBildung 6: üBErsicht zu BauflächEn, BaugEBiEtEn und zulässigEn nutzungEn<br />

baugebiet<br />

(besondere art der baulichen nutzung)<br />

ws<br />

Kleinsiedlungsgebiete<br />

wr<br />

reine wohngebiete<br />

wa<br />

allgemeine wohngebiete<br />

wb<br />

besondere wohngebiete<br />

md<br />

dorfgebiet<br />

mi<br />

mischgebiet<br />

mK<br />

Kerngebiete<br />

ge<br />

gewerbegebiete<br />

gi<br />

industriegebiete<br />

so<br />

sondergebiete, die der<br />

erholung dienen<br />

so<br />

sonstige sondergebiete


was darf ich bauen?<br />

(auszugsweise darstellung — weitere nutzungen können<br />

regelmäßig oder ausnahmsweise zulässig sein)<br />

diese gebiete dienen vorwiegend der unterbringung von Kleinsiedlungen einschl.<br />

wohngebäuden mit entsprechenden nutzgärten und landwirtschaftlichen nebener-<br />

werbsstellen. regelmäßig zulässig sind außerdem gartenbaubetriebe und einrichtun-<br />

gen zur versorgung des gebiets (einzelhandel, gastronomie, handwerksbetriebe).<br />

zulässig sind nur wohngebäude. ausnahmsweise können bestimmte nutzungen zuge-<br />

lassen werden, die der versorgung des gebiets dienen.<br />

zulässig sind wohngebäude sowie die der deckung des täglichen bedarfs dienenden<br />

läden und gastronomiebetriebe, nicht störende handwerksbetriebe sowie anlagen für<br />

kirchliche, kulturelle, sportliche und gesundheitliche zwecke. ausnahmsweise können<br />

bestimmte, nicht störende gewerbebetriebe zugelassen werden.<br />

die gebietskategorie wurde vor allem für gründerzeitliche Quartiere entwickelt, die<br />

vorwiegend dem wohnen dienen. zulässig sind aber auch nutzungen, die in ihrer mi-<br />

schung die besondere eigenart dieser Quartiere konstituieren. das sind neben dem<br />

wohnen einzelhandel, gastronomie, beherbergungsgewerbe, geschäfts- und büroge-<br />

bäude, gewerbebetriebe sowie anlagen für soziale, kulturelle, sportliche und gesund-<br />

heitliche zwecke.<br />

dorfgebiete dienen dem wohnen, der unterbringung von land- und forstwirtschaftli-<br />

chen betrieben sowie von nicht wesentlich störenden gewerbebetrieben. auch hand-<br />

werksbetriebe, die der versorgung des gebietes dienen, sind hier vorgesehen.<br />

in mischgebieten sind wohngebäude sowie eine breite Palette an nicht wesentlich<br />

störenden gewerbebetrieben zugelassen. dies schließt auch einzelhandel, beherber-<br />

gungs- und gastronomiebetriebe, soziale infrastruktur, gartenbaubetriebe und tank-<br />

stellen ein.<br />

Kerngebiete dienen vorwiegend der unterbringung von handelsbetrieben sowie der<br />

zentralen einrichtungen der wirtschaft, der verwaltung und der Kultur. selbstverständ-<br />

lich sind nach maßgabe des bebauungsplans auch wohnungen zulässig.<br />

zulässig sind alle nicht erheblich belästigenden gewerbebetriebe sowie geschäfts-,<br />

büro und verwaltungsgebäude, tankstellen und anlagen für sportliche zwecke. aus-<br />

nahmsweise können auch wohnungen beispielsweise für betriebsleiter zugelassen<br />

werden.<br />

in industriegebieten sind ausschließlich gewerbebetriebe zulässig und zwar vorwie-<br />

gend solche, die in anderen baugebieten unzulässig sind. ausnahmsweise können wie<br />

im gewerbegebiet wohnungen beispielsweise für aufsichts- und bereitschaftsperso-<br />

nen zugelassen werden.<br />

bei sondergebieten, die der erholung dienen, kommen insbesondere wochenend-<br />

hausgebiete, ferienhausgebiete und campingplatzgebiete in betracht.<br />

sonstige sondergebiete sind all die gebiete, die sich durch eine dominierende nut-<br />

zung von allen anderen gebieten unterscheiden, wie zum beispiel gebiete mit großen<br />

einkaufs- und fachmarktzentren oder hochschul-, Klinik- und hafengebiete.<br />

aBBildung 7: WiE sEhEn BaugEBiEtE aus?<br />

ws<br />

wa<br />

wr<br />

wb<br />

md mi<br />

mK<br />

ge gi<br />

so so<br />

WiE darf ich BauEn?<br />

51


52 WiE darf ich BauEn?<br />

4.3 Wie groß darf ich bauen? Maß der<br />

baulichen Nutzung: Zwei Zahlen entscheiden<br />

über Baumasse und Versiegelung<br />

zu den Kernbestandteilen eines Bebauungsplans<br />

gehört neben der Vorgabe der nutzungsart<br />

(Wohnen, gewerbe etc.) die festsetzung<br />

des Maßes der baulichen nutzung, also<br />

wie dicht die Bebauung in einem gebiet sein<br />

darf.<br />

in der Baunutzungsverordnung ist abschließend<br />

bestimmt, mit welchen faktoren das<br />

Maß der baulichen nutzung vorgegeben<br />

werden kann. unter den dort angegebenen<br />

Bestimmungsfaktoren haben die sogenannte<br />

grundflächenzahl und geschossflächenzahl<br />

eine besondere Bedeutung:<br />

die grundflächenzahl (grz) gibt an, welcher<br />

teil der grundstücksfläche überbaut werden<br />

darf. Beträgt die grz beispielsweise 0,4, so<br />

dürfen 40 % der grundstücksfläche überbaut<br />

werden. Mit anzurechnen sind dabei garagen,<br />

stellplätze mit zufahrten, bauliche anlagen<br />

unterhalb der geländeoberfläche (z. B. tiefgaragen)<br />

und bauliche nebenanlagen (z. B.<br />

geräteschuppen, schwimmbecken und zuwegungen).<br />

Mit den im letzten satz genannten<br />

baulichen anlagen darf die höchstzulässige<br />

überbaubare grundstücksfläche jedoch um<br />

50 % bis zu einer grz von maximal 0,8 überschritten<br />

werden.<br />

die geschossflächenzahl (gfz) gibt an, wie viel<br />

geschossfläche im Verhältnis zur grundstücksfläche<br />

zulässig ist. Beträgt die gfz beispielsweise<br />

1,2, so ist auf einem 300 Quadratmeter<br />

Baugebiet grundflächenzahl<br />

grz<br />

großen grundstück eine geschossfläche von<br />

(1,2 x 300 Quadratmeter=) 360 Quadratmetern<br />

möglich. garagen, nebengebäude, zufahrten<br />

etc. sind in hessen in der regel nicht<br />

auf die gfz anzurechnen.<br />

die Baunutzungsverordnung gibt obergrenzen<br />

für das Maß der baulichen nutzung an.<br />

aus der tabelle wird ersichtlich, dass in den für<br />

das Wohnen wichtigen reinen beziehungsweise<br />

allgemeinen Wohngebieten eine höchstzulässige<br />

grz von 0,4 angegeben ist. Es können<br />

also lediglich 40 % der grundstücksflächen<br />

überbaut werden (zuzüglich überschreitungen<br />

für garagen, nebengebäude etc.). die gfz<br />

ist in diesen Baugebieten auf 1,2 begrenzt.<br />

geschossflächenzahl<br />

gfz<br />

Kleinsiedlungsgebiet (Ws) 0,2 0,4<br />

reines Wohngebiet (Wr)<br />

allgemeines Wohngebiet (Wa)<br />

ferienhausgebiet<br />

0,4 1,2<br />

Besonderes Wohngebiet (WB) 0,6 1,6<br />

dorfgebiet (Md)<br />

Mischgebiet (Mi)<br />

0,6 1,2<br />

Kerngebiet (MK) 1,0 3,0<br />

gewerbegebiet (gE)<br />

industriegebiet (gi)<br />

sonstiges sondergebiet (so)<br />

0,8 2,4<br />

Wochenendhausgebiet 0,2 0,2


aBBildung 8: WiE Wird diE grz BErEchnEt?<br />

grundstücK (24 m x 26 m = 624 qm)<br />

1 = Wohnhaus (8 m x 12 m = 96 qm)<br />

2 = tErrassE (4 m x 3 m = 12 qm)<br />

3 = garagE (6 m x 3,5 m = 21 qm)<br />

4 = zufahrt (10 m x 3,5 m = 35 qm)<br />

5 = gErätEschuPPEn (4,5 m x 4,5 m = 20,25 qm)<br />

suMME grundflächE 184,25 qm<br />

grz = 184,25 qm / 624 qm = 0,30<br />

aBBildung 9: WiE Wird diE gfz BErEchnEt?<br />

grundstücksfläche:<br />

40 m x 40 m = 1600 qm<br />

überbaute<br />

grundfläche:<br />

2 x 5 m +19 x 10 m = 200 qm<br />

gfz= 8 x 200 =1,0<br />

1600<br />

5<br />

2<br />

1<br />

WiE darf ich BauEn?<br />

53<br />

3<br />

4


54 WiE darf ich BauEn?<br />

in den genannten Wohngebieten darf also<br />

auch bei der höchsten zulässigen Bebauung<br />

die geschossfläche nicht über das 1,2-fache<br />

der grundstücksfläche hinausgehen.<br />

die in der tabelle dargestellten obergrenzen<br />

können allerdings überschritten werden,<br />

wenn<br />

• es dafür besondere städtebauliche gründe<br />

gibt,<br />

• die überschreitungen ausgeglichen sind<br />

beziehungsweise durch besondere Maßnahmen<br />

ausgeglichen werden und<br />

aBBildung 10: BEisPiEl: fEstsEtzung Von grz und gfz iM BauKrEuz<br />

wa iii<br />

0,4 0,8<br />

g sd 30º–40º<br />

• sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

Es muss also sichergestellt sein, dass hierdurch<br />

keine Missstände entstehen.<br />

Wo das Wohnen nicht im Mittelpunkt steht,<br />

sind auch höhere bebauungsdichten möglich.<br />

das betrifft insbesondere die Kerngebiete,<br />

also die Brennpunkte des städtischen lebens,<br />

sowie gewerbe- und industriegebiete.<br />

sofern kein Bau- oder nutzungskreuz verwendet<br />

wird, finden sich die angaben an anderer<br />

geeigneter stelle im Bebauungsplan.<br />

art dEr BaulichEn nutzung anzahl dEr VollgEschossE<br />

antEil dEr üBErBauBarEn VErhältnis gEschoss- zu<br />

grundstücKsflächE grundstücKsflächE<br />

BauWEisE dachforM und -nEigung


festsetzung der bauweise<br />

in der Baunutzungsverordnung sind folgende<br />

Bauweisen als festsetzungsmöglichkeit aufgeführt:<br />

• sieht der Bebauungsplan eine offene<br />

bauweise vor, können nur Einzelhäuser,<br />

doppelhäuser oder hausgruppen (z. B.<br />

reihenhäuser) mit seitlichem abstand zur<br />

nachbarbebauung errichtet werden. die<br />

länge aller zulässigen hausformen darf 50<br />

Meter nicht überschreiten. darüber hinaus<br />

kann festgesetzt werden, dass nur Einzelhäuser,<br />

nur doppelhäuser, nur hausgruppen<br />

oder nur zwei dieser hausformen zulässig<br />

sind. die Baunutzungsverordnung sagt<br />

allerdings nichts darüber aus, was unter<br />

einem Einzelhaus oder einer hausgruppe<br />

weiter zu verstehen ist. unter die Kategorie<br />

4.4 Welche Bauformen kann ich wählen?<br />

Bauweise, Dachneigung und mehr …<br />

aBBildung 11: offEnE und gEschlossEnE BauWEisE<br />

o<br />

e<br />

d<br />

h<br />

g<br />

offene bauweise<br />

nur einzelhäuser zulässig<br />

offene bauweise (einzelhäuser)<br />

nur doPPelhäuser zulässig<br />

offene bauweise (doppelhäuser)<br />

nur hausgruPPen zulässig<br />

offene bauweise (hausgruppe, < 50 m)<br />

geschlossene bauweise<br />

geschlossene bauweise (> 50 m)<br />

wa iii<br />

0,4 0,8<br />

g sd 30º–40º<br />

im bebauungsPlan Kann die gemeinde auch festsetzungen zur bauweise und zu<br />

gestalterischen asPeKten wie etwa der dachform und -neigung treffen.<br />

verPflichtet ist sie hierzu nicht.<br />

Einzelhaus fallen sowohl freistehende Einfamilienhäuser<br />

als auch Wohnblocks mit vielen<br />

Wohnungen. und bei einer höchstlänge<br />

von 50 Metern kann — bei entsprechenden<br />

grundstücksverhältnissen — durchaus ein<br />

großes gebäude entstehen.<br />

• Bei der geschlossenen bauweise werden die<br />

gebäude ohne seitenabstand errichtet (es<br />

sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert<br />

eine abweichung).<br />

• für besondere fälle kann auch eine davon<br />

abweichende bauweise festgesetzt werden.<br />

das geschieht, um Besonderheiten vorhandener<br />

Bebauung rechnung zu tragen — also<br />

zum Beispiel der in vielen hessischen orten<br />

anzutreffenden »einseitigen grenzbebauung«.<br />

festsetzung von dachform und<br />

-neigung<br />

die hessische Bauordnung ermöglicht es darüber<br />

hinaus, weitere Vorgaben zur äußeren<br />

gestaltung baulicher anlagen in den Bebauungsplan<br />

aufzunehmen.<br />

häufig finden sich festsetzungen von dachform<br />

und -neigung. so kann beispielsweise<br />

vorgegeben werden, dass die baulichen anlagen<br />

mit satteldächern in einer spanne von<br />

30 bis 40 grad dachneigung zu errichten sind.<br />

sofern kein Bau- oder nutzungskreuz verwendet<br />

wird, finden sich die angaben an anderer<br />

geeigneter stelle im Bebauungsplan.<br />

aBBildung 12: BEisPiEl: fEstsEtzungEn gEschlossEnE BauWEisE, sattEldach Mit dachnEigung zWischEn 30° und 40°<br />

iM BauKrEuz<br />

art dEr BaulichEn nutzung anzahl dEr VollgEschossE<br />

antEil dEr üBErBauBarEn VErhältnis gEschoss- zu<br />

grundstücKsflächE grundstücKsflächE<br />

BauWEisE dachforM und -nEigung<br />

WiE darf ich BauEn?<br />

55


56 WiE darf ich BauEn?<br />

4.5 Sind Abweichungen vom Bebauungsplan<br />

möglich?<br />

unter bestimmten voraussetzungen<br />

Können ausnahmen oder<br />

befreiungen von den festsetzungen<br />

eines bebauungsPlans zugelassen<br />

werden.<br />

ausnahmen von den festsetzungen eines<br />

Bebauungsplans können zugelassen werden,<br />

wenn diese im Bebauungsplan ausdrücklich<br />

vorgesehen sind. Bei der festsetzung von<br />

Baugebieten (reines Wohngebiet, gewerbegebiete<br />

etc.) ist dies der fall. die Baunutzungsverordnung<br />

sieht neben den dort regelmäßig<br />

zulässigen nutzungen eine reihe von<br />

ausnahmsweise zulässigen nutzungen vor.<br />

diese ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn<br />

die gemeinde diese im Bebauungsplan ausgeschlossen<br />

hat.<br />

befreiungen können erteilt werden, wenn<br />

zum Beispiel die durchführung eines Bebauungsplans<br />

im Einzelfall zu einer nicht<br />

beabsichtigten härte führen würde. so kann<br />

es sein, dass die überbaubare fläche eines<br />

grundstücks bei einem neubau geringfügig<br />

überschritten werden muss, um eine für die<br />

Bauwilligen tragbare lösung zu ermöglichen.<br />

Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung<br />

ist, dass die grundzüge der Planung nicht<br />

berührt werden und die abweichung unter<br />

Würdigung nachbarlicher interessen mit den<br />

öffentlichen Belangen vereinbar ist.<br />

über die zulassung einer ausnahme oder<br />

die Erteilung einer Befreiung entscheidet die<br />

Baugenehmigungsbehörde (bei kleineren<br />

Kommunen in der regel dem landkreis zugeordnet)<br />

im Einvernehmen mit der gemeinde.


4.6 Was gilt, wenn es keinen Bebauungsplan gibt?<br />

Bauen innerhalb und außerhalb der Siedlung<br />

ist ein sogenannter qualifizierter Bebauungsplan vorhanden, so richtet sich die zulässige<br />

Bebauung ausschließlich nach seinen festsetzungen. gibt es für ein grundstück<br />

keinen Bebauungsplan (unbeplanter Bereich), bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass<br />

keinerlei Bebauung möglich ist.<br />

unterschieden wird grundsätzlich, ob das grundstück innerhalb eines im zusammenhang<br />

bebauten ortsteils liegt (sogenannter unbeplanter innenbereich) oder ob es sich<br />

um grundstücke außerhalb der zusammenhängend bebauten Bereiche einer gemeinde<br />

handelt (sogenannter außenbereich). diese unterscheidung ist nicht immer einfach<br />

zu treffen. deshalb kann die abgrenzung von den gemeinden durch eine satzung festgelegt<br />

werden.<br />

bauen im unbePlanten<br />

innenbereich<br />

innerhalb der im zusammenhang bebauten<br />

ortsteile sind Bauvorhaben zulässig, wenn<br />

sie der umgebenden Bebauung entsprechen.<br />

dies bedeutet, dass sich ein Bauvorhaben<br />

nach<br />

• der art und dem maß der baulichen nut-<br />

zung (vgl. Kapitel 4.2 »Was darf ich bauen? art der bau-<br />

lichen nutzung: zwei Buchstaben entscheiden« und Kapitel<br />

4.3 »Wie groß darf ich bauen? Maß der baulichen nutzung:<br />

zwei zahlen entscheiden über Baumasse und Versiegelung«,<br />

s. 48),<br />

• der bauweise (vgl. Kapitel 4.4 »Welche Bauformen<br />

kann ich wählen? Bauweise, dachneigung und mehr…«,<br />

s. 55),<br />

• und der grundstücksfläche, die überbaut<br />

werden soll (vgl. Kapitel 4.3 »Wie groß darf ich bauen?<br />

Maß der baulichen nutzung: zwei zahlen entscheiden über<br />

Baumasse und Versiegelung«, s. 52)<br />

in die Eigenart seiner näheren umgebung<br />

einfügt. außerdem muss die Erschließung<br />

gesichert sein. die anforderungen an gesunde<br />

Wohn- und arbeitsverhältnisse müssen<br />

gewahrt bleiben und das ortsbild darf nicht<br />

beeinträchtigt werden.<br />

Entspricht die eigenart der näheren umgebung<br />

einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung<br />

(siehe abbildung 6: ȟbersicht zu<br />

Bauflächen, Baugebieten und zulässigen nutzungen«, s. 50),<br />

beurteilt sich die zulässigkeit des Vorhabens<br />

danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung<br />

in dem Baugebiet allgemein zulässig<br />

wäre. so ist es zum Beispiel nicht möglich, ein<br />

Einfamilienhaus mit großem garten in einem<br />

innenstadtgebiet zu bauen. umgekehrt muss<br />

niemand befürchten, dass in einem Wohngebiet<br />

ein störender gewerbebetrieb gebaut<br />

wird.<br />

Wie im geltungsbereich eines Bebauungsplans<br />

sind auch im unbeplanten innenbereich<br />

ausnahmen und Befreiungen möglich (vgl. Kapitel<br />

4.5 »sind abweichungen vom Bebauungsplan möglich?«).<br />

trotz ausnahmen und Befreiungen dürfen<br />

durch Vorhaben im unbeplanten innenbereich<br />

keine schädlichen auswirkungen auf<br />

die zentralen Versorgungsbereiche — also die<br />

innenstädte, ortskerne, stadt- und ortsteilzentren<br />

— in der gemeinde selbst oder in den<br />

benachbarten gemeinden entstehen. diese<br />

regelung hat der gesetzgeber vor allem mit<br />

Blick auf den Einzelhandel getroffen. Es soll<br />

verhindert werden, dass sich im unbeplanten<br />

innenbereich größere Einzelhandelsbetriebe<br />

ansiedeln, die den stadt- oder ortskernen<br />

schaden.<br />

WiE darf ich BauEn?<br />

57


58 WiE darf ich BauEn?<br />

bauen im aussenbereich<br />

der außenbereich ist von seiten des gesetzgebers<br />

grundsätzlich nicht für Bebauung vorgesehen.<br />

ziel ist es, die zersiedlung von natur<br />

und landschaft zu verhindern. auch sollen<br />

strukturen vermieden werden, in denen die<br />

verkehrliche anbindung sowie die Ver- und<br />

Entsorgung (Wasser, abwasser, abfälle etc.)<br />

nur mit sehr großem aufwand möglich ist.<br />

gleichwohl sind einzelne Bauvorhaben unter<br />

bestimmten Voraussetzungen im außenbereich<br />

zulässig. das Baugesetzbuch unterscheidet<br />

• privilegierte Vorhaben,<br />

• sonstige Vorhaben und<br />

• begünstigte (teilprivilegierte) Vorhaben.<br />

unter privilegierten vorhaben versteht man<br />

Vorhaben, für deren ansiedlung im außenbereich<br />

besondere gründe vorliegen. dies ist<br />

beispielsweise bei einem Bauvorhaben gegeben,<br />

das einem<br />

• land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb,<br />

• einem Betrieb mit gartenbaulicher Erzeugung,<br />

• der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,<br />

gas, telekommunikation, Wasser, abwasser<br />

etc. oder<br />

• der nutzung von Windenergie<br />

dient. die zulässigkeit ist jedoch nur gegeben,<br />

wenn keine öffentlichen Belange (z. B.<br />

die inhalte eines flächennutzungsplans oder<br />

Belange des natur- und landschaftsschutzes)<br />

entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung<br />

gesichert ist.<br />

sonstige vorhaben sind lediglich im Einzelfall<br />

zulässig. Während privilegierte Vorhaben nur<br />

unzulässig sind, wenn ihnen öffentliche Belange<br />

entgegenstehen, ist dies bei sonstigen<br />

Vorhaben bereits dann der fall, wenn sie die<br />

öffentlichen Belange beeinträchtigen. dies<br />

bedeutet, dass in der abwägung zwischen<br />

öffentlichen Belangen und dem Bauvorhaben<br />

sonstige Vorhaben ein wesentlich geringeres<br />

gewicht haben als privilegierte Vorhaben. Ein<br />

sonstiges Vorhaben ist beispielsweise bereits<br />

dann unzulässig, wenn durch das Vorhaben<br />

die natürliche Eigenart der landschaft beeinträchtigt<br />

wird. in der Praxis bedeutet dies, dass<br />

sonstige Vorhaben nur sehr selten zugelassen<br />

werden.<br />

begünstigt oder teilprivilegiert sind Vorhaben,<br />

die die nutzungsänderung, die Erweiterung<br />

oder die neuerrichtung bestehender<br />

gebäude vorsehen. diesen Vorhaben können<br />

die folgenden öffentlichen Belange nicht entgegengehalten<br />

werden:<br />

• Widerspruch zu den darstellungen eines<br />

flächennutzungs- oder landschaftsplans<br />

• Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart<br />

der landschaft<br />

• Entstehung, Verfestigung und Erweiterung<br />

einer splittersiedlung.<br />

diese regelung ist insbesondere für Eigentümer<br />

(ehemaliger) landwirtschaftlich genutzter<br />

gebäude von Bedeutung, da die eingeräumten<br />

Möglichkeiten dem Bestandsschutz und<br />

dem strukturwandel in der landwirtschaft<br />

rechnung tragen.<br />

zum Bauen im außenbereich lässt sich also<br />

zusammenfassend festhalten: die Erweiterungen<br />

land- und forstwirtschaftlicher und<br />

gartenbaulicher Betriebe sowie außenbereichsverträgliche<br />

umnutzungen und Erweiterungen<br />

bestehender gebäude sind häufig<br />

zulässig. nicht im sinne des gesetzes ist es,<br />

wenn Bürger weit vor der stadt ein Einfamilienhaus<br />

oder ein Wochenendhaus bauen<br />

wollen, weil dort ein günstiges grundstück<br />

zu bekommen ist oder weil die gegend landschaftlich<br />

reizvoll ist.<br />

zum Bauen im unbeplanten innenbereich sowie<br />

im außenbereich gibt es oftmals fragen.<br />

Erste auskünfte hierzu gibt die gemeindeverwaltung<br />

vor ort.


infobox 7: gestaltungssatzung<br />

unabhängig davon, ob für ein gebiet ein Bebauungsplan vorliegt oder<br />

es sich um einen unbeplanten innenbereich oder außenbereich handelt,<br />

kann die gemeinde per satzung eine sogenannte gestaltungssatzung<br />

beschließen. ziel der satzung ist in der regel die sicherung oder<br />

aufwertung des ortsbildes. gestaltungssatzungen können auch dazu<br />

beitragen, dass die Belange der denkmalpflege in historischen stadt-<br />

und ortskernen berücksichtigt werden.<br />

die Ermächtigung hierzu bietet die hessische Bauordnung. Eine gestaltungssatzung<br />

ist ein »ortsgesetz« — wie der Bebauungsplan — und für<br />

alle in dem betreffenden gebiet verbindlich.<br />

anders als der Bebauungsplan enthält eine gestaltungssatzung<br />

lediglich aussagen zur äußeren gestaltung von gebäuden, Werbeanlagen,<br />

Einfriedungen usw. die gestaltungssatzung kann zum Beispiel<br />

vorgeben, dass nur holzfenster (unter umständen mit bestimmten<br />

abmessungen), nur ziegeldächer in näher bestimmten farben oder<br />

an fassaden von geschäften nur bestimmte arten von Werbeschildern<br />

zulässig sind.<br />

WiE darf ich BauEn? 59<br />

gerade diese Vorgaben erfordern von allen Beteiligten ein hohes Maß<br />

an dialogbereitschaft. Vorgegeben werden viele details, bei denen sich<br />

der oder die Einzelne in ureigensten Entscheidungen bevormundet<br />

fühlen kann. die ziele einer gestaltungssatzung lassen sich nur dann<br />

erreichen, wenn sie von einer großen Mehrheit in den gemeindlichen<br />

gremien und der Bürgerschaft mit getragen werden. um diese<br />

Mitwirkungsbereitschaft der Bürger zu wecken, sollte die Erarbeitung<br />

solcher satzungen von einer entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit<br />

mit Versammlungen, hauswurfsendungen, Broschüren etc. begleitet<br />

werden. das erfordert insgesamt von allen Beteiligten einen hohen<br />

arbeitsaufwand.


60 fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />

ziEl<br />

finanziErung<br />

MassnahMEn<br />

inforMationEn<br />

5_förderProgramme und initiativen<br />

manche aufgaben in städten und gemeinden<br />

lassen sich nicht allein durch die anwendung<br />

von Planungsinstrumenten lösen. leerstehende<br />

wohn- und geschäftshäuser in innenstäd-<br />

ten und ortsKernen, wiedernutzung brachge-<br />

fallener fabriKgelände oder unattraKtive<br />

strassen- und Platzflächen sind tyPische<br />

herausforderungen, die einer gemeinsamen<br />

aKtion aller relevanten aKteure bedürfen.<br />

dazu zählen neben der gemeinde zum beisPiel<br />

aktive Kernbereiche in<br />

hessen<br />

stärkung von innenstädten,<br />

ortskernen und stadtteilzentren<br />

städtebaulicher denkmalschutz<br />

Erhalt und sicherung von<br />

stadtkernen mit denkmalwerter<br />

Bausubstanz<br />

die betroffenen eigentümer, mieter und anlieger,<br />

geschäftsleute, vereine und natürlich<br />

die bürgerschaft.<br />

das land hessen unterstützt die entwicKlung<br />

von städten und dörfern durch gesetzgebung,<br />

landesinitiativen und förderProgramme. letztere<br />

werden in der regel gemeinsam mit dem<br />

bund oder der euroPäischen union finanziert.<br />

fÖrdErPrograMME und initiatiVEn iM BErEich<br />

fÖrdErPrograMME*<br />

stadtsanierung stadtumbau in hessen soziale stadt<br />

sanierung von stadt-<br />

gebieten mit städtebaulichen<br />

Missständen<br />

anpassung von stadtgebieten<br />

an veränderte Bevölkerungs-<br />

und Wirtschaftsstrukturen<br />

anteilige finanzierung von Bund, ländern und gemeinden; ggf. weitere Mittel von Privaten<br />

Baumaßnahmen wie beispielsweise die aufwertung von straßen, Plätzen und grünflächen, Modernisierung und<br />

instandsetzung von gebäuden, Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur etc. sowie vorbereitende Planungen<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

››› Bauen / Wohnen<br />

››› städtebau<br />

››› aktive Kernbereiche<br />

www.aktive-kernbereichehessen.de<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

››› Bauen / Wohnen<br />

››› städtebau<br />

››› städtebaulicher<br />

denkmalschutz<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

››› Bauen / Wohnen<br />

››› städtebau<br />

››› stadtsanierung<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

››› Bauen / Wohnen<br />

››› städtebau<br />

››› stadtumbau in hessen<br />

www.stadtumbau-hessen.de<br />

stabilisierung und<br />

aufwertung von sozial und<br />

wirtschaftlich benach-<br />

teiligten gebieten<br />

Wie nebenstehend mit<br />

zusätzlichen angeboten an<br />

die Bewohnerschaft wie<br />

z. B. aus- und fortbildungsmöglichkeiten,<br />

Jugend-<br />

oder integrationsprojekte<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

››› Bauen / Wohnen<br />

››› städtebau<br />

››› soziale stadt<br />

www.hegiss.de


dEr stadt- und dorfEntWicKlung (ausWahl)<br />

dorfentwicklung landesinitiative +Baukultur<br />

in hessen / Wettbewerb<br />

zusaMMEn gEBaut<br />

sicherung und stärkung<br />

der ortskerne sowie aktive<br />

gestaltung des demografischen<br />

Wandels<br />

fördermittel der Eu, des<br />

Bundes und des landes<br />

hessen, weitere Mittel von<br />

gemeinden und Privaten<br />

sanierung und umnutzung<br />

von erhaltenswerten<br />

gebäuden, gestaltung von<br />

freiflächen, Erhaltung des<br />

ortsbildes, sicherung der<br />

daseinsvorsorge<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

››› landesentwicklung<br />

››› regionalentwicklung<br />

››› förderung der ländlichen<br />

Entwicklung<br />

››› dorferneuerung<br />

* Ergänzend zur klassischen städtebauförderung hat hessen im Jahr<br />

2011 den jessica stadtentwicklungsfonds hessen als förderdarlehensprogramm<br />

aufgelegt. der aus Mitteln der Eu (Europäischer fonds für<br />

regionale Entwicklung) und der Wirtschafts- und infrastrukturbank<br />

hessen gespeiste fonds richtet sich an Kommunen, die Projekte im<br />

rahmen eines integrierten stadtentwicklungskonzeptes zu günstigen<br />

Konditionen finanzieren möchten.<br />

WEitErE inforMationEn: www.wibank.de ››› Bauen und Wohnen<br />

››› stadtentwicklung, dorferneuerung ››› JEssica-stadtentwicklung<br />

förderung einer alltäglichen<br />

Kultur des Bauens<br />

Projektinvestitionen im<br />

sinne des Wettbewerbsbeitrags<br />

initiatiVEn und WEttBEWErBE<br />

ab in die Mitte!<br />

die innenstadt-offensive<br />

hessen<br />

stärkung von innenstädten,<br />

ortskernen und stadtteilzentren<br />

Wettbewerb »unser dorf hat<br />

zukunft«<br />

sicherung und stärkung des<br />

lebensraumes dorf<br />

fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />

61<br />

gesetz zur stärkung innerstädtischergeschäftsquartiere<br />

(ingE)<br />

stärkung der innovation in<br />

Einzelhandels- und dienstleistungszentren<br />

Preisgelder, weitere Mittel der gemeinde oder von privaten Privaten abgaben der haus-<br />

eigentümer<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

››› Bauen / Wohnen<br />

››› städtebau<br />

››› landesinitiative<br />

+ Baukultur in hessen<br />

www.baukultur-hessen.de<br />

umsetzung des<br />

Wettbewerbsbeitrags<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

››› Bauen / Wohnen<br />

››› städtebau<br />

››› ab in die Mitte!<br />

www.abindiemitte-hessen.de<br />

Projektinvestitionen<br />

im sinne des<br />

Wettbewerbsbeitrags<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

››› landesentwicklung<br />

››› regionalentwicklung<br />

››› förderung der ländlichen<br />

Entwicklung<br />

››› dorfwettbewerb<br />

www.rp-kassel.hessen.de<br />

››› dorfwettbewerb<br />

www.dorfwettbewerb.bund.de<br />

umsetzung des Maßnahmenplans,<br />

z. B. Marketingmaßnahmen<br />

oder investive<br />

Maßnahmen wie illuminationen<br />

oder aufwertungen<br />

von straßen und Plätzen<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

››› Bauen / Wohnen<br />

››› städtebau<br />

››› hessisches gesetz zur<br />

stärkung innerstädtischer<br />

geschäftsquartiere


62<br />

5.1 Städtebauförderung<br />

mit den Programmen zur städtebauförderung<br />

unterstützen der<br />

bund und das land hessen die<br />

städtebauliche entwicKlung von gemeinden.<br />

die einzelnen Programme<br />

nehmen bezug auf sPezifische städtebauliche<br />

herausforderungen.<br />

was wird gefördert?<br />

die städtebauförderungsprogramme dienen<br />

der Beseitigung städtebaulicher Missstände<br />

und / oder der sicherung einer zukunftsorientierten<br />

stadt- und Quartiersentwicklung. hierfür<br />

werden baulich-investive Maßnahmen und<br />

deren Vorbereitung gefördert. Beispiel hierfür<br />

sind die aufwertung von straßen, Plätzen und<br />

grünflächen, die schaffung oder Modernisierung<br />

von gemeinbedarfseinrichtungen wie<br />

Kindergärten oder ähnliches, die zwischennutzung<br />

leer stehender Bausubstanz, aber<br />

auch die Modernisierung und instandsetzung<br />

von Wohn- und geschäftshäusern.<br />

wer Kann an den Programmen<br />

teilnehmen?<br />

nur städte und gemeinden können sich<br />

beim hessischen Ministerium für Wirtschaft,<br />

Verkehr und landesentwicklung um eine<br />

aufnahme in eines der unten beschriebenen<br />

städtebauförderungsprogramme bewerben.<br />

die teilnahme an den Programmen ist jedoch<br />

– aufgrund begrenzter finanzieller Mittel –<br />

beschränkt. die kommunalen Verwaltungen<br />

geben auskunft darüber, an welchen förderprogrammen<br />

die gemeinde gegebenenfalls<br />

teilnimmt.<br />

und die bürger?<br />

in allen städtebauförderungsprogrammen<br />

sind ausschließlich städte und gemeinden<br />

zuwendungsempfänger. die gemeinden können<br />

die fördermittel grundsätzlich an Private<br />

wie etwa hauseigentümer oder soziale träger<br />

weitergeben. diese fördermittel können dann<br />

zum Beispiel für gebäudemodernisierungen<br />

oder die soziale infrastruktur eingesetzt werden.<br />

darüber hinaus bieten die Programme viel<br />

raum für die Beteiligung von Bürgern. die<br />

gemeinden informieren über aktuelle Planungen<br />

und Entwicklungen und laden die<br />

Bürger im rahmen von informations- und Beteiligungsveranstaltungen<br />

ein, eigene ideen<br />

und anregungen einzubringen. auch werden<br />

internetauftritte oder informationsbroschüren<br />

erstellt, die über die umsetzung der Programme<br />

vor ort und über die Beteiligungsmöglichkeiten<br />

der Bürger informieren.


welche städtebauförderungs-<br />

Programme gibt es?<br />

in hessen wurden die folgenden städtebauförderungsprogramme<br />

aufgelegt:<br />

• stadtsanierung: das Programm »stadtsanierung«<br />

fördert sogenannte städtebauliche<br />

sanierungsmaßnahmen. das sind Maßnahmen,<br />

durch die ein gebiet mit städtebaulichen<br />

Missständen wesentlich verbessert<br />

oder umgestaltet wird. die stadtsanierung<br />

soll dabei die Erhaltung und Modernisierung<br />

von gebäuden und die Verbesserung<br />

des Wohnumfeldes in den städten und gemeinden<br />

ermöglichen.<br />

• soziale stadt: das Programm »soziale stadt«<br />

richtet sich an wirtschaftlich und sozial benachteiligte<br />

stadtquartiere. durch das förderprogramm<br />

sollen die betroffenen gebiete<br />

so aufgewertet und stabilisiert werden,<br />

dass sie sich wieder zu stadtteilen mit einer<br />

positiven zukunftsperspektive entwickeln<br />

können.<br />

• stadtumbau in hessen: die Bevölkerungsstruktur<br />

in hessen ist im Wandel. die Bevölkerung<br />

wird älter und durch zuwanderung<br />

auch bunter. hinzu kommt, dass in manchen<br />

regionen die Bevölkerung abnimmt,<br />

da in anderen regionen bessere arbeitsplatzangebote<br />

und zukunftsaussichten<br />

bestehen. das förderprogramm »stadtumbau<br />

in hessen« unterstützt die gemeinden<br />

darin, die herausforderungen, die diese<br />

strukturveränderungen mit sich bringen, zu<br />

bewältigen.<br />

• aktive Kernbereiche in hessen: ziel des Programms<br />

»aktive Kernbereiche in hessen« ist<br />

es, innenstädte, ortskerne und stadtteilzentren<br />

als attraktive standorte für Wirtschaft,<br />

freizeit und Kultur, Wohnen, arbeiten und<br />

Verweilen zu erhalten und weiterzuentwickeln.<br />

• städtebaulicher denkmalschutz: das förderprogramm<br />

»städtebaulicher denkmalschutz«<br />

zielt darauf ab, bau- und kulturhistorisch<br />

wertvolle stadtkerne — über die<br />

jeweiligen Einzeldenkmale, straßen und<br />

Plätze hinaus — in ihrer baulichen und<br />

strukturellen Eigenheit und geschlossenheit<br />

zu erhalten und zukunftsweisend weiter<br />

zu entwickeln.<br />

fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />

63<br />

KontaKt<br />

hEssischEs MinistEriuM für Wirtschaft,<br />

VErKEhr und landEsEntWicKlung<br />

referat i 7 städtebau und städtebauförderung,<br />

Kultur- und Kreativwirtschaft<br />

Kaiser-friedrich-ring 75<br />

65185 Wiesbaden<br />

tel.: 0611 / 815-0<br />

E-mail: poststelle@hmwvl.hessen.de<br />

WEitErE inforMationEn<br />

• www.wirtschaft.hessen.de ››› Bauen / Wohnen<br />

››› städtebau<br />

• www.aktive-kernbereiche-hessen.de<br />

• www.hegiss.de<br />

• www.stadtumbau-hessen.de


64<br />

infobox 8: städtebauliche sanierungsmaßnahme<br />

die städtebauliche sanierungsmaßnahme ist ein<br />

instrument des besonderen städtebaurechts. im<br />

satzungsgebiet einer städtebaulichen sanierungsmaßnahme<br />

bestehen besondere rechtliche rahmenbedingungen<br />

für die aufwertung oder umgestaltung<br />

von gebieten mit städtebaulichen Missständen.<br />

der Beschluss einer städtebaulichen sanierungsmaßnahme<br />

durch die gemeinde kann im rahmen der<br />

teilnahme an einem städtebauförderungsprogramm<br />

erfolgen. die städtebauliche sanierungsmaßnahme<br />

als rechtsinstrument kann aber auch unabhängig<br />

von einer Programmteilnahme angewendet werden.<br />

Voraussetzung für die anwendung der Vorschriften<br />

des besonderen städtebaurechts ist es, dass eine<br />

»einheitliche Vorbereitung und zügige durchführung«<br />

der Maßnahmen im öffentlichen interesse<br />

liegt. Wenn dies der fall ist, werden die sanierungsmaßnahmen<br />

nach den Vorschriften des Baugesetzbuches<br />

vorbereitet und durchgeführt. dies ist eine<br />

aufgabe der gemeinden selbst, die sie im rahmen<br />

ihrer selbstverwaltung erfüllen müssen. der Bund<br />

und das land hessen können die gemeinden bei der<br />

Erfüllung dieser aufgabe durch die Bereitstellung<br />

von fördermitteln aus den städtebauförderungsprogrammen<br />

unterstützen.<br />

um beurteilen zu können, ob eine sanierungsmaßnahme<br />

erforderlich ist, hat die gemeinde vor<br />

der förmlichen festlegung eine vorbereitende<br />

untersuchung durchzuführen. schon während der<br />

vorbereitenden untersuchung soll die gemeinde<br />

Vorstellungen über die künftige Entwicklung des<br />

sanierungsgebietes erarbeiten. Mit den Betroffenen<br />

soll schon im rahmen der Vorbereitung erörtert<br />

werden, wie nachteilige auswirkungen der sanierung<br />

vermieden werden können. solange die sanierung<br />

durchgeführt wird, müssen die Erörterungen mit<br />

den unmittelbar Betroffenen fortgesetzt werden.<br />

dabei hat die gemeinde ihre wirtschaftliche und<br />

soziale situation sowie die örtlichen Bindungen zu<br />

berücksichtigen.<br />

sind die vorbereitenden untersuchungen abgeschlossen<br />

und sind die Voraussetzungen für die<br />

anwendung einer städtebaulichen sanierungsmaßnahme<br />

erfüllt, wird durch einen satzungsbeschluss<br />

der gemeindevertretung das sanierungsgebiet in der<br />

sanierungssatzung festgelegt.<br />

die sanierungsmaßnahmen können erhebliche<br />

auswirkungen auf die Eigentümer der betroffenen<br />

grundstücke, das leben der Bewohner oder der im<br />

gebiet Beschäftigten haben. für ein sanierungsgebiet<br />

treten räumlich und zeitlich begrenzte sonderregelungen<br />

in Kraft. hierzu gehört beispielsweise, dass<br />

steuerpflichtige von einer höheren absetzbarkeit von<br />

Modernisierungs- und instandsetzungsarbeiten am<br />

eigenen gebäude profitieren. Es ist aber durchaus<br />

auch möglich, dass die Eigentümer oder die nutzer<br />

während des durchführungszeitraumes Beschränkungen<br />

oder auch Verpflichtungen unterworfen<br />

sind. aus diesem grund können Bürger, die in ihren<br />

rechten betroffen sind, die sanierungssatzung vom<br />

zuständigen Verwaltungsgericht auf rechtmäßigkeit<br />

überprüfen lassen.


5.2 Dorfentwicklung<br />

dörfer sind ein wichtiger Bestandteil unserer<br />

Kulturlandschaften. im rahmen des Programms<br />

»förderung der ländlichen Entwicklung<br />

in hessen« wird daher die zukunftsfähige<br />

Entwicklung von dörfern gefördert. ziel ist es,<br />

die Vielfalt dörflicher lebensformen und das<br />

bau- und kulturgeschichtliche Erbe zu bewahren.<br />

dörflichen ortschaften sollen zu lebensräumen<br />

mit sicherer wirtschaftlicher grundlage<br />

und hoher lebensqualität weiterentwickelt<br />

werden. dabei gilt es, ihren individuellen<br />

charakter zu erhalten und zu stärken. Mit dem<br />

ziel einer aktiven gestaltung des demografischen<br />

Wandels sollen in den ortskernen zentrale<br />

funktionen wie beispielsweise dorfläden,<br />

Mehrgenerationenhäuser, treffpunkte für Jugendliche<br />

und vieles mehr gestärkt werden.<br />

auch soll eine gute Wohnqualität erhalten<br />

oder geschaffen werden. dabei sind die steigerung<br />

der Energieeffizienz und die nutzung<br />

erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.<br />

dorferneuerungsmittel können in Kommunen<br />

eingesetzt werden, die als förderschwerpunkt<br />

anerkannt sind. um dies zu erreichen, müssen<br />

Kommunen einen entsprechenden antrag bei<br />

der jeweils zuständigen landkreisverwaltung<br />

stellen. über die aufnahmen eines förderschwerpunktes<br />

entscheidet schließlich das<br />

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und landesentwicklung.<br />

die dorfentwicklung wird in den förderschwerpunkten<br />

auf der grundlage eines integrierten<br />

kommunalen entwicklungskonzepts<br />

(iKEK) durchgeführt. Es entsteht im zusammenwirken<br />

von Bürgerschaft, Kommunalverwaltung<br />

und kommunalen gremien.<br />

auf der grundlage der aussagen des integrierten<br />

kommunalen Entwicklungskonzepts und<br />

des fachbeitrags des beauftragten landrates<br />

legt die Wirtschafts- und infrastrukturbank<br />

hessen die örtlichen fördergebiete und das<br />

kommunale Planungsbudget für die Projekte<br />

öffentlicher träger im förderschwerpunkt fest.<br />

das kommunale Planungsbudget besteht<br />

aus einem sockelbetrag. die förderung weiterer<br />

Projekte erfolgt bedarfsbezogen auf der<br />

grundlage des integrierten kommunalen Entwicklungskonzepts.<br />

grundsätzlich förderfähig sind beispielsweise<br />

• die sanierung und umnutzung erhaltenswerter<br />

gebäude,<br />

• die gestaltung von freiflächen wie Plätze<br />

und grünflächen,<br />

• bürgerschaftliche initiativen zur sicherung<br />

der daseinsvorsorge sowie<br />

weitere Maßnahmen nach Maßgabe der<br />

richtlinien.<br />

fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />

65<br />

KontaKt<br />

hEssischEs MinistEriuM für Wirtschaft,<br />

VErKEhr und landEsEntWicKlung<br />

referat i 5 dorferneuerung, ländliche Entwicklung,<br />

landtourismus<br />

Kaiser-friedrich-ring 75<br />

65185 Wiesbaden<br />

tel.: 0611 / 815-0<br />

poststelle@hmwvl.hessen.de<br />

WEitErE inforMationEn<br />

www.wirtschaft.hessen.de ››› landesentwicklung<br />

››› regionalentwicklung ››› förderung der ländlichen<br />

Entwicklung ››› dorferneuerung


66 fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />

5.3 Initiativen und Wettbewerbe<br />

das land hessen hat mehrere<br />

initiativen und wettbewerbe<br />

ins leben gerufen. diese dienen<br />

insbesondere dazu, die bürger<br />

einzubeziehen und zum mit-<br />

machen anzuregen.<br />

WEitErE inforMationEn<br />

• www.wirtschaft.hessen.de ››› Bauen / Wohnen<br />

››› städtebau ››› ab in die Mitte!<br />

• www.abindiemitte-hessen.de<br />

KontaKt<br />

iMordE Projekt- & Kulturberatung gmbh<br />

schorlemerstraße 4<br />

48143 Münster<br />

tel.: 0251-52093-0<br />

info@imorde.de<br />

5.3.1 ab in die mitte! — die<br />

innenstadt-offensive hessen<br />

Mit dem Wettbewerb »ab in die Mitte! die<br />

innenstadt-offensive hessen« setzt das land<br />

hessen gemeinsam mit Partnern aus dem<br />

öffentlichen Bereich und der privaten Wirtschaft<br />

ein zeichen, um neue impulse für die<br />

stadtentwicklung einzufordern und damit das<br />

augenmerk der Öffentlichkeit auf die attraktivität<br />

der zentren zu lenken. »ab in die Mitte!«<br />

ist eine initiative, die von öffentlicher und privater<br />

seite finanziert und durchgeführt wird —<br />

ein echtes Public-Private-Partnership-Projekt.<br />

»ab in die Mitte!« will eine breite Öffentlichkeit<br />

schaffen für beispielhafte Konzepte und<br />

strategien zur nachhaltigen stärkung und<br />

Entwicklung der innenstädte und stadtteilzentren.<br />

der Wettbewerb will die herausbildung<br />

individueller, unverwechselbarer Profile<br />

und alleinstellungsmerkmale der innenstädte<br />

und ortszentren unterstützen und stärken. die<br />

strategie auf dem Weg dorthin heißt »Kooperation<br />

der akteure«.<br />

städte, gemeinden und Private initiativen<br />

sind im rahmen des Wettbewerbs aufgefordert,<br />

kreative aktionen zur Belebung der<br />

innenstadt einzureichen. »ab in die Mitte!«<br />

zeichnet jedes Jahr mehrere Wettbewerbsteilnehmer<br />

als landessieger aus. diese erhalten<br />

Preisgelder für die umsetzung der eingereichten<br />

aktionen.<br />

wie Kann ich <strong>mitmachen</strong>?<br />

alle städte, gemeinden und Private initiativen<br />

(z. B. Werbegemeinschaften, Vereine oder<br />

sonstige Bürgergruppen) des landes hessen<br />

können sich am Wettbewerb beteiligen. Voraussetzung<br />

für die teilnahme von privaten<br />

initiativen ist, dass sie schriftlich eine enge<br />

Kooperation mit der Kommune nachweisen.<br />

auch interkommunale Bewerbungen sind<br />

möglich.<br />

der Wettbewerb wird einmal im Jahr ausge-<br />

lobt.<br />

die internetseite www.abindiemitte-hessen.de<br />

und weitere Medien informieren hierüber.


5.3.2 landesinitiative<br />

+ bauKultur in hessen<br />

die landesinitiative »+Baukultur in hessen«<br />

setzt sich zum ziel, dass auch bei alltäglichen<br />

Bauaufgaben in den städten und gemeinden<br />

wie schulen, Kindergärten, Plätze oder Parks<br />

sensibilität und Qualität von allen beteiligten<br />

akteuren angestrebt wird. funktionalität und<br />

schönheit, Kostenbewusstsein und nachhaltigkeit,<br />

aber auch baukulturelles Erbe und moderne<br />

gestaltung — kurz: »Baukultur« — soll<br />

stärker ins Blickfeld von Bauherren, nutzern<br />

und Planern rücken.<br />

ziel der landesinitiative »+Baukultur in hessen«<br />

ist es, einen dialog über die Baukultur als<br />

Element der lebensqualität in gang zu setzen<br />

und dauerhaft zu führen. dieser dialog soll<br />

nicht nur von fachleuten — wie architekten,<br />

ingenieuren und stadtplanern — geführt werden,<br />

sondern soll alle Bauherren und letztlich<br />

alle Bürger einbeziehen. Er soll die aufmerksamkeit<br />

aller akteure des Baugeschehens<br />

darauf lenken, dass Baukultur eine gemeinsame<br />

aufgabe ist. zu dieser zählen nicht nur<br />

die gestaltung von prägenden Bauwerken,<br />

städtischen und dörflichen Quartieren bis<br />

hin zu Einfamilienhäusern und grünflächen,<br />

sondern auch das Planungsverfahren beziehungsweise<br />

die Planungskultur.<br />

unter dem titel »zusaMMEn gEBaut« werden<br />

Wettbewerbe mit wechselnden themenstellungen<br />

ausgelobt. an diesen können sich<br />

institutionen, gemeinden oder private initiativen<br />

aus der Bürgerschaft beteiligen, wenn<br />

sie in Kooperation mit fachleuten Bauwerke<br />

in hessen realisieren, die beispielhaft sind für<br />

Baukultur bei Planung und umsetzung.<br />

neben dem Wettbewerb »zusaMMEn gE-<br />

Baut« als zentralem Element der landesinitiative<br />

»+Baukultur in hessen« werden Veranstaltungen<br />

wie ausstellungen, Vorträge und<br />

diskussionsrunden durchgeführt.<br />

fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />

67<br />

WEitErE inforMationEn<br />

• www.wirtschaft.hessen.de ››› Bauen / Wohnen<br />

››› städtebau ››› landesinitiative +Baukultur in<br />

hessen<br />

• www.baukultur-hessen.de<br />

KontaKt<br />

gEschäftsstEllE dEr landEs-<br />

initiatiVE +BauKultur in hEssEn<br />

ha hEssEn agEntur gMBh<br />

abraham-lincoln-str. 38-42<br />

65189 Wiesbaden<br />

tel.: 0611 / 774-8353<br />

info@hessen-agentur.de


68 fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />

5.3.3 wettbewerb »unser dorf<br />

hat zuKunft«<br />

Mit dem hessischen Wettbewerb »unser dorf<br />

hat zukunft« werden besonderes Engagement<br />

und außergewöhnliche Beiträge zur zukunftsfähigen<br />

Entwicklung der hessischen dörfer herausgestellt.<br />

der dorfwettbewerb lebt vom gemeinsamen<br />

handeln und vom gemeinsamen<br />

Erfolg. orte mit dörflichem charakter werden<br />

angesprochen, ihren eigenen lebensraum<br />

eigenverantwortlich mit zu gestalten und damit<br />

eine hohe lebensqualität auf dauer zu<br />

sichern. der Wettbewerb geht dabei von der<br />

unverwechselbarkeit eines jeden ortes aus.<br />

grundlage der Bewertung der Wettbewerbsbeiträge<br />

ist eine möglichst ganzheitliche Betrachtung<br />

des lebensraumes dorf.<br />

der Blick richtet sich dabei sowohl auf das<br />

Erscheinungsbild von dorf und landschaft als<br />

auch auf die örtliche Wirtschaftskraft, die soziale<br />

und kulturelle integration der verschiedenen<br />

Bevölkerungsgruppen und die angebote<br />

und selbsthilfemaßnahmen zur sicherung<br />

der lebensqualität. Berücksichtigt werden<br />

weiterhin der örtliche Beitrag zur sicherung<br />

der ökologischen Potenziale sowie formen<br />

der zusammenarbeit, die neue Kooperationen<br />

hervorbringen oder die örtliche Mitwirkung<br />

an kommunalen Entscheidungen fördern.<br />

der Wettbewerb wendet sich dabei unter anderem<br />

auch themen wie zum Beispiel alternativer<br />

Energieversorgung, Breitbandversorgung<br />

und innenentwicklung der dörfer zu,<br />

die im zuge der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen<br />

umstrukturierungen der ländlichen<br />

regionen hessens diskutiert werden. als<br />

impulsgeber für bürgerschaftliche aktivitäten<br />

in gemeinschaftlicher Verantwortung will der<br />

Wettbewerb dazu beitragen, die Menschen<br />

emotional, sozial und kulturell an »ihr« dorf<br />

zu binden. die herausgestellten leistungen<br />

bieten somit auch anderen orten anregungen<br />

und orientierung für ihre eigene Entwicklung.<br />

für die auszuzeichnenden orte im hessischen<br />

Wettbewerb »unser dorf hat zukunft« sind<br />

Preisgelder vorgesehen. diese sollen den ausgezeichneten<br />

stadt- und ortsteilen für Projekte<br />

im sinne des Wettbewerbs zur Verfügung<br />

stehen.<br />

wie Kann ich <strong>mitmachen</strong>?<br />

der Wettbewerb wird alle drei Jahre ausgelobt.<br />

die landkreise informieren über die auslobung<br />

und beraten interessierte orte.<br />

teilnahmeberechtigt sind alle räumlich<br />

geschlossenen orte mit überwiegend dörflichem<br />

charakter bis zu 3.000 Einwohner.<br />

der stadt- / ortsteil muss von der stadt beziehungsweise<br />

gemeinde für den Wettbewerb<br />

angemeldet werden. den anstoß hierzu können<br />

alle interessierten Personen oder gruppen<br />

aus dem stadt- / ortsteil geben.<br />

WEitErE inforMationEn<br />

• www.wirtschaft.hessen.de ››› landesentwicklung<br />

››› regionalentwicklung ››› förderung der ländlichen<br />

Entwicklung ››› dorfwettbewerb<br />

• www.rp-kassel.hessen.de ››› dorfwettbewerb<br />

• www.dorfwettbewerb.bund.de<br />

KontaKt<br />

hEssischEs MinistEriuM für Wirtschaft,<br />

VErKEhr und landEsEntWicKlung<br />

referat i 5 dorferneuerung, ländliche Entwicklung,<br />

landtourismus<br />

Kaiser-friedrich-ring 75<br />

65185 Wiesbaden<br />

tel.: 0611 / 815-0<br />

poststelle@hmwvl.hessen.de


5.3.4 gesetz zur stärKung<br />

innerstädtischer geschäfts-<br />

Quartiere — inge<br />

in stadtzentren und stadtteilzentren stoßen<br />

hauseigentümer, Einzelhändler und dienstleistungsbetriebe<br />

vielfältige aktionen und<br />

Projekte an, um ihr Quartier attraktiv für Kunden<br />

und Betriebe zu machen.<br />

diese Bemühungen können aber an grenzen<br />

stoßen, insbesondere wenn die auf freiwilliger<br />

Basis eingeworbenen Mittel nicht ausreichen,<br />

dem Quartier wesentliche impulse zu<br />

geben. auch ist es problematisch, wenn sich<br />

einzelne Eigentümer oder gewerbetreibende<br />

einer Mitarbeit verschließen, aber als »trittbrettfahrer«<br />

von der umsetzung der aktionen<br />

profitieren.<br />

WEitErE inforMationEn<br />

• www.wirtschaft.hessen.de ››› Bauen und<br />

Wohnen ››› städtebau ››› hessisches gesetz zur<br />

stärkung innerstädtischer geschäftsquartiere<br />

KontaKt<br />

hEssischEs MinistEriuM für Wirtschaft,<br />

VErKEhr und landEsEntWicKlung<br />

referat Vi 3 oberste Bauaufsicht, Baurecht<br />

Kaiser-friedrich-ring 75<br />

65185 Wiesbaden<br />

tel.: 0611 / 815-0<br />

poststelle@hmwvl.hessen.de<br />

innovationsbereiche /<br />

business imProvement districts<br />

das gesetz zur stärkung von innerstädtischen<br />

geschäftsquartieren (ingE) schafft in hessen<br />

die grundlage dafür, dass in einem abgegrenzten<br />

geschäftsgebiet alle hauseigentümer<br />

über eine verpflichtende abgabe zur<br />

finanzierung von Verbesserungen herangezogen<br />

werden können. ziel ist die aufwertung<br />

des Quartiers zum nutzen der hauseigentümer<br />

und die stärkung der innovation in Einzelhandels-<br />

und dienstleistungszentren. das<br />

gesetz bezeichnet diese Quartiere daher als<br />

innovationsbereiche.<br />

die idee der Einrichtung solcher innovationsbereiche<br />

entspringt den bereits Mitte der<br />

1970-er Jahre in nordamerika entstandenen<br />

business improvement districts (bid). dies<br />

prägt bis heute den sprachgebrauch auch in<br />

deutschland: innovationsbereiche nach dem<br />

ingE-gesetz werden daher auch in hessen<br />

häufig als Bids bezeichnet.<br />

fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />

69<br />

wie entsteht ein innovations-<br />

bereich / bid?<br />

innovationsbereiche müssen von der gemeinde<br />

per satzung eingerichtet werden. Ein entsprechender<br />

antrag kann von einer Eigentümer-initiative<br />

eingereicht werden, wenn diese<br />

nachweisen kann, dass sich 15 % der hauseigentümer<br />

für die Einrichtung eines innovationsbereiches<br />

aussprechen. der antrag wird<br />

von der gemeinde veröffentlicht und mit ihm<br />

• eine darstellung der gebietsabgrenzung,<br />

• ein maßnahmen- und finanzierungskonzept<br />

(also eine übersicht darüber, welche<br />

investitionen getätigt werden sollen und<br />

welche Kosten dafür anfallen) sowie<br />

• die geplante geltungsdauer (höchstens<br />

5 Jahre).<br />

Widersprechen die Eigentümer von mehr als<br />

25 % der grundstücke oder 25 % der grundstücksflächen,<br />

muss die gemeinde den antrag<br />

ablehnen. geschieht dies nicht, kann sie per<br />

satzung den innovationsbereich einrichten.


70 inforMation<br />

6_information<br />

6.1 Wo sind Planungen geregelt?<br />

gesetze und verordnungen<br />

die meisten Planungen sind durch gesetze,<br />

Verordnungen und Erlasse geregelt. diese<br />

rechtlichen grundlagen können und müssen<br />

die Bürger nicht alle kennen. aber:<br />

die bisherigen Erläuterungen zur Planung<br />

sind nicht ohne hinweise bzw. Erklärungen<br />

zu gesetzlichen grundlagen der Planung<br />

ausgekommen. die wichtigsten davon<br />

werden hier stichwortartig aufgeführt:<br />

raumordnungsgesetz (rog) /<br />

hessisches landesPlanungsgesetz<br />

(hlPg)<br />

Vorschriften zur ordnung des raums durch<br />

überörtliche Planungen. die gesetze regeln<br />

die inhalte<br />

• des landesentwicklungsplans und<br />

• der regionalpläne / regionalen flächennutzungspläne<br />

sowie deren Bindungswirkung. des Weiteren<br />

werden die Verfahren zur aufstellung der vorgenannten<br />

Pläne festgelegt.<br />

baugesetzbuch (baugb)<br />

Bundesgesetz zum Planungs- und Bodenrecht.<br />

das Baugesetzbuch regelt, wie die<br />

gemeinden bei der Planung für ihr gemeindegebiet<br />

verfahren müssen. zu seinem inhalt<br />

gehört das aufstellungsverfahren, die sicherung<br />

und die durchführung von Bauleitplänen,<br />

also von<br />

• vorbereitenden Bauleitplänen =<br />

flächennutzungsplänen und<br />

• verbindlichen Bauleitplänen =<br />

Bebauungsplänen.<br />

baunutzungsverordnung (baunvo)<br />

Vorschriften über die bauliche nutzung der<br />

grundstücke und ihre darstellung im flächennutzungsplan<br />

bzw. ihre festsetzung im<br />

Bebauungsplan. die BaunVo ergänzt und<br />

präzisiert das Bauplanungsrecht des BaugB.


Planzeichenverordnung (Planzv)<br />

Vorschriften über die ausarbeitung der Bauleitpläne<br />

(flächennutzungsplan und Bebauungsplan)<br />

und die darstellung des Planinhalts<br />

und die dabei zu verwendenden Planzeichen.<br />

hessische bauordnung (hbo)<br />

landesgesetz mit regelungen, die beim<br />

Bauen einzuhalten sind. die hessische Bauordnung<br />

enthält die Bestimmungen über das<br />

grundstück und seine Bebauung, über die<br />

allgemeinen anforderungen an die Bauausführung<br />

und an den Bau und seine teile sowie<br />

über aufgaben und zuständigkeiten der Bauaufsicht<br />

und das bauaufsichtliche Verfahren.<br />

geregelt werden zum Beispiel grenzabstände,<br />

fluchttreppen bei hochhäusern, das Baugenehmigungsverfahren<br />

usw.<br />

hessische gemeindeordnung (hgo)<br />

landesgesetz über die ausgestaltung der<br />

selbstverwaltung der gemeinden. die gemeindeordnung<br />

regelt die Verfassung und<br />

Verwaltung der gemeinde sowie die stellung,<br />

die aufgaben und die rechte ihrer organe<br />

(wie gemeindevertretung, gemeindevorstand,<br />

ausschüsse und ortsbeiräte). außerdem<br />

werden die Wirtschafts- und haushaltsführung<br />

sowie die staatsaufsicht des landes<br />

über die gemeinden bestimmt.<br />

ortssatzung<br />

»Kommunales gesetz« für bestimmte Bereiche<br />

der gemeindlichen selbstverwaltung.<br />

aufgrund von Bundes- und landesgesetzen<br />

(z. B. der hBo) haben die gemeinden das<br />

recht, ortssatzungen zu erlassen. sie werden<br />

von der gemeindevertretung beschlossen<br />

und sind für die gemeinde und für jeden<br />

einzelnen Bürger bindend. Beispiele für ortssatzungen<br />

sind Erhaltungssatzungen und gestaltungssatzungen.<br />

auch der Bebauungsplan<br />

wird als satzung beschlossen.<br />

auskünfte über ortssatzungen gibt es in den<br />

rathäusern der gemeinden. zum teil sind diese<br />

auch online abrufbar. alle übrigen gesetze<br />

und Verordnungen sind im internet oder im<br />

fachbuchhandel erhältlich.<br />

Einführung: Planung inforMation und BürgEr 71


72 inforMation<br />

6.2 Wie funktioniert meine Gemeinde?<br />

Aufbau und Gremien der Gemeinde<br />

die gemeinde ist die stufe im gesamtaufbau<br />

des öffentlichen lebens, die der Bürgerschaft<br />

am nächsten steht. sie fördert das Wohl ihrer<br />

Einwohner in freier selbstverwaltung durch<br />

ihre von der Bürgerschaft gewählten organe.<br />

die gemeinden haben das recht, ihre eigenen<br />

angelegenheiten selbst zu ordnen. Ein<br />

wichtiger Bereich der selbstverwaltung der<br />

gemeinden ist die städtebauliche Planung. Es<br />

lohnt sich daher, im zusammenhang mit Planungsfragen<br />

zumindest ein grundverständnis<br />

von aufbau und funktionsweise der gemeinde<br />

zu haben. umso leichter fällt es, sich bei<br />

fragen oder Beschwerden gleich an die richtige<br />

stelle zu wenden.<br />

die hessische gemeindeordnung kennt zwei<br />

organe, die von den Bürgern beziehungsweise<br />

den gemeindevertretern gewählt werden:<br />

• die gemeindevertretung — in städten die<br />

stadtverordnetenversammlung — wird als<br />

Parlament direkt von den Bürgern gewählt.<br />

• der gemeindevorstand — in städten der<br />

Magistrat — besteht aus dem Bürgermeister<br />

(in großen städten der oberbürgermeister)<br />

sowie den Beigeordneten. der Bürgermeister<br />

wird direkt von den Bürgern gewählt,<br />

die Beigeordneten von der gemeindevertretung.<br />

Ergänzend können die gemeinden ortsbeiräte<br />

einrichten. diese werden ebenfalls vom<br />

Bürger gewählt. der ortsbeirat wählt aus<br />

seiner Mitte einen Vorsitzenden — den sogenannten<br />

ortsvorsteher — und einen oder mehrere<br />

stellvertreter.<br />

was macht die gemeinde-<br />

vertretung?<br />

die gemeindevertretung trifft alle wichtigen<br />

Entscheidungen und überwacht die gesamte<br />

Verwaltung der gemeinde. zu den wesentlichen<br />

aufgaben gehören unter anderem der<br />

Erlass von satzungen und die Vorgabe für<br />

richtlinien für die Verwaltungsführung. zur<br />

Vorbereitung von Beschlüssen werden aus<br />

Mitgliedern der gemeindevertretung ausschüsse<br />

gebildet. für Planungsfragen zuständige<br />

ausschüsse können (je nach gemeindegröße)<br />

sein:<br />

• Bauausschuss<br />

• Planungsausschuss<br />

• stadtentwicklungsausschuss.<br />

Eine sinnvolle Möglichkeit, sich mit fragen<br />

und anregungen zu Belangen der Planung an<br />

die politische Vertretung zu wenden, ist der<br />

Weg über eine Partei oder über die gemeindevertreter.<br />

unmittelbare informationsmöglichkeiten be-<br />

stehen, weil die sitzungen der gemeindevertretung<br />

und der ausschüsse in der regel<br />

öffentlich sind. die ausschüsse können auch<br />

Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen,<br />

die von Entscheidungen vorwiegend betroffen<br />

werden, zu den Beratungen einladen.<br />

zusätzliche informationsmöglichkeiten bieten<br />

die Bürgerversammlungen, die von der oder<br />

dem Vorsitzenden der gemeindevertretung<br />

einberufen und geleitet werden. Eine Bürgerversammlung<br />

soll mindestens einmal im Jahr<br />

abgehalten werden.


aufgaben des gemeindevorstands<br />

der gemeindevorstand ist die »Verwaltungsbehörde«<br />

der gemeinde. Er besorgt die laufende<br />

Verwaltung der gemeinde, bereitet die<br />

Beschlüsse der gemeindevertretung vor und<br />

führt diese aus. außerdem stellt er die zur<br />

Erfüllung dieser aufgaben benötigten Mitarbeiter<br />

ein und bedient sich dieser bei der<br />

Erledigung.<br />

die sitzungen des gemeindevorstandes sind<br />

in der regel nicht öffentlich. ungeachtet<br />

dessen hat der gemeindevorstand die Bürgerschaft<br />

in geeigneter Weise über wichtige<br />

fragen der gemeindeverwaltung zu unterrichten.<br />

Er hat das interesse der Bürger an der<br />

selbstverwaltung zu pflegen.<br />

die zahl der Beigeordneten hängt im allgemeinen<br />

von der gemeindegröße ab. in größeren<br />

städten gibt es Beigeordnete, die speziell<br />

für den Bereich der Planung oder die stadtentwicklung<br />

zuständig sind. in kleineren städten<br />

kann es sein, dass die Bürgermeisterin<br />

oder der Bürgermeister diese aufgabe selbst<br />

übernimmt. die für Bau- und Planungsfragen<br />

überwiegend zuständige Bauverwaltung kann<br />

je nach gemeindegröße weiter untergliedert<br />

sein, zum Beispiel in:<br />

• stadtplanungsamt,<br />

• Bauordnungsamt,<br />

• hochbauamt,<br />

• garten- und friedhofsamt.<br />

ortsbeirat<br />

der ortsbeirat ist in allen wichtigen angelegenheiten,<br />

die den orts- beziehungsweise<br />

stadtbezirk betreffen, zu hören. die hessische<br />

gemeindeordnung unterstützt damit die<br />

selbstverwaltung der orts- beziehungsweise<br />

stadtbezirke.<br />

Ebenso kann die stadt außenstellen der<br />

Verwaltung einrichten, um die nähe zu den<br />

Bürgern zu stärken. durch die teilnahme an<br />

den sitzungen der ortsbeiräte können sich<br />

die Bürger über aktuelle Probleme und Planungen<br />

im stadtteil informieren und ihre<br />

forderungen hier direkt einbringen. die sitzungstermine<br />

der ortsbeiräte werden in der<br />

tagespresse veröffentlicht.<br />

inforMation<br />

73


74 stichWortVErzEichnis<br />

7_stichwortverzeichnis<br />

ab in die Mitte 61, 66<br />

abwägungsgebot 26<br />

aktive Kernbereiche in hessen 23, 60, 63<br />

anpassungsgebot 10, 30<br />

anregungen 18<br />

art der baulichen nutzung 48, 57<br />

aufstellungsbeschluss 38, 41<br />

auslegungsbeschluss 39<br />

ausnahmen 56, 57<br />

ausschlusswirkung 39<br />

ausschüsse 71, 72<br />

außenbereich 30, 57, 58<br />

Bauflächen 30, 48, 50, 57<br />

Baugebiet 48, 49, 50, 51, 57<br />

Baugebietstyp 49<br />

Baugesetzbuch 70<br />

Baukreuz 46, 49, 54, 55<br />

Baukultur 26, 61, 67<br />

Bauleitplanung 26<br />

Bauleitplanverfahren 41<br />

bauliche nutzung 70<br />

Baunutzungsverordnung 48, 70<br />

Bauweise 33, 46, 55, 57<br />

Bebauungsplan 10, 22, 26, 30, 32, 33, 44, 46, 56, 57, 70<br />

Befreiungen 56, 57<br />

Begründung 27, 32, 44<br />

begünstigte Vorhaben 58<br />

Beipläne 47<br />

Bekanntmachung 36, 40, 41<br />

Besondere Wohngebiete 50<br />

Bestandsschutz 36, 58<br />

Bündelung 15<br />

Bundesraumordnung 9<br />

Bürgerbeteiligung 14, 23, 38, 41<br />

Business improvement districts 69<br />

dachform 46, 55<br />

dachneigung 55, 57<br />

denkmalschutz 19<br />

dorfentwicklung 61, 65<br />

dorfgebiete 50<br />

durchführungsvertrag 44<br />

einfacher Bebauungsplan 33<br />

Eingriffe 36, 43<br />

Entschädigungsansprüche 36<br />

Entwicklungsgebot 32<br />

fachplanungen 9, 12, 14<br />

festsetzungen 32, 33<br />

flächennutzungsplan 10, 26, 27, 70<br />

frühzeitige Beteiligung 38, 41<br />

gegenstromprinzip 10<br />

geltungsbereich 32<br />

geltungsdauer 27, 69<br />

gemeinde 22, 72<br />

gemeindevertretung 41, 44, 72<br />

gemeindeverwaltung 41<br />

gemeindevorstand 71, 72<br />

genehmigung von Baugesuchen 41<br />

gesamtplanung 9, 12<br />

geschossflächenzahl 52<br />

gestaltungssatzung 59<br />

gewerbegebiete 50, 56<br />

gfz 53<br />

grundflächenzahl 52<br />

grundzüge der Planung 56<br />

grz 52, 53<br />

hessische Bauordnung 71<br />

hessische gemeindeordnung 71<br />

industriegebiete 50, 54<br />

ingE 61, 69<br />

innovationsbereich 69<br />

integrierte Entwicklung 15<br />

integrierte handlungskonzepte 23<br />

integriertes kommunales Entwicklungskonzept 65<br />

interkommunale Kooperation 22<br />

interkommunales abstimmungsgebot 38<br />

JEssica 61<br />

Kennzeichnungen 30, 32<br />

Kerngebiete 50, 54<br />

Kleinsiedlungsgebiete 50<br />

landesentwicklungsplan 10, 17, 70


legende 46<br />

leitvorstellung 16<br />

Mischgebiete 50<br />

nachhaltigkeit 15<br />

nachrichtliche übernahmen 30, 32<br />

neuordnung der grundstücke 37<br />

normenkontrollverfahren 36<br />

nutzungskreuz 46, 49<br />

offene Bauweise 55<br />

offenlegungsbeschluss 39, 41<br />

öffentliche Belange 58<br />

Öffentlich-private Partnerschaft 36, 42<br />

Ökokonto 36<br />

ortsbeirat 40, 73<br />

ortsgesetz 36, 44, 59<br />

ortssatzung 71<br />

ortsübliche Bekanntmachung 38<br />

Planfeststellungsbeschluss 12<br />

Planfeststellungsverfahren 12, 14, 30<br />

Planungsebenen 9, 10<br />

Planungshoheit der gemeinden 22<br />

Planungsprozess 13<br />

Planungsregionen 18<br />

Planungsträger 15<br />

Planungsverbände 17, 27, 31<br />

Planzeichenverordnung 46, 71<br />

privilegierte Vorhaben 58<br />

qualifizierter Bebauungsplan 33, 57<br />

raumordnungsgesetz 16<br />

regionaler flächennutzungsplan 17<br />

regionalplan 10, 18, 70<br />

reines Wohngebiet 33, 46, 56<br />

sanierungsgebiet 64<br />

sanierungsmaßnahme 64<br />

sanierungssatzung 64<br />

satzung 32, 36, 40, 44, 69<br />

satzungsbeschluss 64<br />

sicherung der Bauleitplanung 41<br />

sondergebiete 50<br />

sonstige Vorhaben 58<br />

soziale stadt 23, 60, 63<br />

städtebaulicher denkmalschutz 60, 63<br />

städtebaulicher Vertrag 43<br />

stadtentwicklungsfonds 61<br />

stadtplanungsamt 73<br />

stadtsanierung 60, 63<br />

stadtumbau in hessen 23, 60, 63<br />

stadtverordnetenversammlung 72<br />

träger öffentlicher Belange 19, 38, 39, 40<br />

umlegung 37<br />

unbeplanter innenbereich 57<br />

Veränderungssperre 41<br />

Verbandsklagerecht 12<br />

verbindliche Bauleitplanung 26, 32<br />

Vermerke 30<br />

vorbereitende Bauleitplanung 26, 27<br />

vorbereitende untersuchung 64<br />

Vorentwurf 38, 41<br />

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 44<br />

Vorhabenträger 44<br />

Vorhaben- und Erschließungsplan 44<br />

Vorkaufsrecht 41<br />

Wohngebiete 50<br />

zeichenerklärung 46<br />

zulässigkeit von Vorhaben 30<br />

zurückstellung von Baugesuchen 41<br />

zwischennutzung 62<br />

stichWortVErzEichnis 75


76 biLdnachWEis<br />

8_Bildnachweis<br />

das hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und die ha hessen agentur gmbh bedanken sich bei allen,<br />

die Pläne oder fotos für diese Veröffentlichung beigetragen haben.<br />

akp_stadtplanung + regionalentwicklung<br />

anP — architektur- und Planungsgesellschaft mbh<br />

as&P — albert speer & Partner gmbh<br />

bs+ städtebau und architektur gbr<br />

feneberg und Partner Landschaftsarchitekturbüro<br />

ha stadtentwicklungsgesellschaft mbh<br />

iMordE Projekt- & Kulturberatung gmbh<br />

KoKon gmbh — regional-, stadt- und standortentwicklung<br />

christine Krienke / Landesamt für denkmalpflege hessen<br />

nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte / Wohnstadt<br />

christian Pape<br />

ing.-büro reif<br />

regierungspräsidium gießen<br />

regierungspräsidium Kassel<br />

regionalverband frankfurtrheinMain<br />

hans sponsel, architekt<br />

Wolfgang theofel<br />

zweckverband raum Kassel<br />

collage seite 4/5: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © die basis, © ha hessen agentur gmbh, © as&P — albert speer & Partner gmbh, © Wolfgang<br />

theofel, © fotografci (fotolia), © gina sanders (fotolia), © s. Kobold, (fotolia), © Milos stojiljkovic (fotolia), © regine schöttl (fotolia), © M. rosenwirth (fotolia) |<br />

seite 5: © frank ossenbrink | seite 6: © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt | collage seite 6/7: © die basis,<br />

unter Verwendung von Elementen von: © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt, © anP — architektur- und<br />

Planungsgesellschaft mbh, © fotocent (fotolia), © Milos stojiljkovic (fotolia), © mangostock (fotolia) | collage seite 8/9: © die basis, unter Verwendung von Elementen<br />

von: © die basis, © bs+ städtebau und architektur gbr, © gina sanders (fotolia), © miket (fotolia), © chairman (fotolia), © ferretcloud (fotolia), © simon Kraus (fotolia),<br />

© rupenkamp (fotolia) | seite 10: oben: © hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, mitte: © akp_stadtplanung + regionalentwicklung,<br />

unten: © fotoflash (fotolia) | seite 11: oben: © regierungspräsidium gießen, mitte: Quelle: bs+ städtebau und architektur gbr, unten: © gina sanders (fotolia) | seite<br />

12: oben: © Marco2811 (fotolia), unten: © Jens hilberger (fotolia) | collage seite 13: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © nh Projektstadt — eine<br />

Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt, © Marina Lohrbach (fotolia), © gordon bussiek (fotolia) | seite 14: oben links: © nh Projektstadt<br />

— eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt, oben mitte: © marité74 (fotolia), oben rechts: © KoKon gmbh — regional-, stadt- und<br />

standortentwicklung | collage seite 14/15 unten: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © die basis, © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe<br />

nassauische heimstätte/Wohnstadt, © fotocent (fotolia), © gorilla (fotolia) | seite 15: oben links: © ha stadtentwicklungsgesellschaft mbh, oben rechts:<br />

© hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung | collage seite 16/17: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © die basis, © P. c.<br />

(fotolia), © tramper2 (fotolia), © dagmar richardt (fotolia), © Marty Kropp (fotolia), © detlef (fotolia), © anweber (fotolia) | seite 17: © hessisches Ministerium für<br />

Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung | collage seite 18/19: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © die basis, © henry-Peter (fotolia), © Marty Kropp<br />

(fotolia), © Joachim neumann (fotolia), © P.c. (fotolia) | kartenausschnitt seite 20/21: © regierungspräsidium gießen | collage seite 22: © die basis, unter<br />

Verwendung von Elementen von: © die basis, © Marco2811 (fotolia), © zirocool (fotolia), © Marty Kropp (fotolia) | kartenausschnitt seite 23: as&P — albert speer &<br />

Partner gmbh | kartenausschnitt seite 24/25: © as&P — albert speer & Partner gmbh unter Verwendung der Planungen und Konzepte insbesondere von: astoc, h4a<br />

gessert + randecker architekten, schneider und schumacher, schüßler Plan, stadtplanungsamt der stadt frankfurt, Vivico | collage seite 26/27: © die basis, unter<br />

Verwendung von Elementen von: © steher1982(fotolia), © schlierner (fotolia), © dmitry Vereshchagin (fotolia), © Peter atkins (fotolia), © akp_stadtplanung +<br />

regionalentwicklung | seite 27: oben links: © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt, oben mitte: © ha hessen<br />

agentur gmbh, oben rechts: © Wolfgang theofel | kartenausschnitt seite 28/29: © akp_stadtplanung + regionalentwicklung | seite 30: © daniel Ernst (fotolia),<br />

© darknightsky (fotolia) | seite 31: oben: zweckverband raum Kassel, unten: regionalverband frankfurtrheinMain, Plan im hintergrund: © akp_stadtplanung +<br />

regionalentwicklung | seite 32: oben links: © horst schmidt (fotolia), oben mitte: © JWs (fotolia), oben links: © M. coudert (fotolia) | collage seite 32/33: © die basis,


unter Verwendung von Elementen von: © as&P - albert speer & Partner gmbh, © bs+ städtebau und architektur gbr, © kernmedia (fotolia),<br />

© fM2 (fotolia), © roman sakhno (fotolia) | Plan im hintergrund: © as&P — albert speer & Partner gmbh | kartenausschnitt seite 34/35:<br />

© bs+ städtebau uns architektur gbr | collage seite 36/37: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © Milos stojiljkovic (fotolia),<br />

© Eric isselée (fotolia), © 2d3dmolier (fotolia), © feneberg und Partner Landschaftsarchitekturbüro | Plan im hintergrund: © bs+ städtebau und<br />

architektur gbr | seite 38: © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt, © twixx (fotolia) |<br />

seite 39: © Vladimir Kolobov (fotolia) | collage seite 40/41: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © simon Kraus (fotolia),<br />

© arsdigital (fotolia), © garteneidechse (fotolia) | collage seite 42/43: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © bs+ städtebau<br />

und architektur gbr, © Marco2811 (fotolia), © Mammut Vision (fotolia), © vege (fotolia), © PeJo (fotolia), © goodluz (fotolia), © contrastwerk-<br />

statt (fotolia), © hs-creator (fotolia) | collage seite 44/45: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © angelika bentin (fotolia),<br />

© as&P — albert speer & Partner gmbh | seite 47: darstellung auf grundlage der PlanzVo | collage seite 46/47: © die basis, unter<br />

Verwendung von Elementen von: © die basis, © regierungspräsidium gießen | collage seite 48/49: © die basis, unter Verwendung von<br />

Elementen von: © Marina Lohrbach (fotolia), © M.rosenwirth (fotolia), © arto (fotolia), © dark Vectorangel (fotolia), © cmfotoworks (fotolia) |<br />

seite 51: von links nach rechts und von oben nach unten: © christian Pape, © christian schwier (fotolia), © Peter38 (fotolia), © dream-Emotion<br />

(fotolia), © bergfee (fotolia), © Leonardo franko (fotolia), © Martina topf (fotolia), © contrastwerkstatt (fotolia), © fontanis (fotolia), © christian42<br />

(fotolia) | seite 53: unten: aktualisierte grafik aus der 4. auflage dieser broschüre | collage seite 54/55: © die basis, unter Verwendung von<br />

Elementen von: © tanja bagusat (fotolia), © eyecat (fotolia), © Martina berg (fotolia), © sonne07 (fotolia), © christian schwier (fotolia),<br />

© fotografci (fotolia) | seite 55: Mitte: aktualisierte grafik aus der 4. auflage dieser broschüre | seite 56: unten: © nh Projektstadt — eine Marke<br />

der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt, oben: © ha stadtentwicklungsgesellschaft mbh | collage seite 56/57: © die<br />

basis, unter Verwendung von Elementen von: © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt,<br />

© ing.-büro reif, © ha hessen agentur gmbh, © fotofuerst (fotolia) | seite 58: oben: © ha hessen agentur gmbh, mitte: © daniel bujack<br />

(fotolia), unten: © 77simongruber (fotolia) | collage seite 58/59: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © christine Krienke /<br />

Landesamt für denkmalpflege hessen, © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt, © arto<br />

(fotolia), © typomaniac (fotolia), © sebastiano fancellu (fotolia) | seite 62: 1. und 2. von links: © ha hessen agentur gmbh, 2. bild von rechts<br />

© dan race (fotolia), rechts © Liaurinko (fotolia) | collage seite 62/63: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © ha hessen<br />

agentur gmbh, © hans sponsel, architekt | seite 64: © ha hessen agentur gmbh | collage seite 65: © die basis, unter Verwendung von<br />

Elementen von: © die basis, © daniel nimmervoll (fotolia), © ha hessen agentur gmbh | seite 66: iMordE Projekt- & Kulturberatung gmbh |<br />

seite 67: © ha hessen agentur gmbh | collage seite 66/67: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © ha hessen agentur gmbh<br />

| seite 68: © regierungspräsidium Kassel | collage seite 68/69: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © regierungspräsidium<br />

Kassel, © zirocool (fotolia), © stockone (fotolia), © Von schonertagen (fotolia) | seite 69: links: © franz Pfluegl (fotolia), rechts: © *sindy*<br />

(fotolia) | seite 70: © Max diesel (fotolia) | seite 71: © garteneidechse (fotolia), © bill Ernest (fotolia) | seite 72: oben und mitte: © Vladimir<br />

Kolobov (fotolia), unten: © asonne30 (fotolia) | collage seite 72/73: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © arto (fotolia),<br />

© iMaginE (fotolia), © gina sanders (fotolia), © gordon bussiek (fotolia), © christian schwier (fotolia) | seite 73: oben: © KoKon gmbh —<br />

regional-, stadt- und standortentwicklung, mitte und unten: © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische<br />

heimstätte/Wohnstadt | seite 74/75: © bs+ städtebau und architektur gbr, © as&P — albert speer & Partner gmbh | collage seite 79:<br />

© die basis, unter Verwendung von Elementen von: © ing.-büro reif, © raven (fotolia), © fM2 (fotolia), © sebastiano fancellu (fotolia) |<br />

collage titel- und rückseite: © die basis, unter Verwendung von Elementen aus im bildnachweis aufgeführtem bestand, sowie zusätzlich<br />

© gorilla (fotolia), © contrastwerkstatt (fotolia), © Jacek chabraszewski (fotolia), © heiko butz (fotolia) & © hansenn (fotolia)<br />

biLdnachWEis<br />

77


78 iMPrEssuM und bEstELLung<br />

9_impressum<br />

hErausgEbEr<br />

hEssischEs MinistEriuM fÜr Wirtschaft, VErKEhr und LandEsEntWicKLung<br />

Kaiser-friedrich-ring 75<br />

65185 Wiesbaden<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

rEdaKtion<br />

hEssischEs MinistEriuM fÜr Wirtschaft, VErKEhr und LandEsEntWicKLung<br />

referat städtebau und städtebauförderung, Kultur- und Kreativwirtschaft<br />

Karin Jasch<br />

VErfassEr<br />

textaktualisierung und -ergänzung für 5. auflage<br />

ha hEssEn agEntur gMbh<br />

anette frisch<br />

henning schwarting<br />

textteile soweit aus der 4. auflage übernommen:<br />

büro dr. thomas, bad Vilbel<br />

dr. Klaus thomas<br />

gEstaLtung und satz<br />

die basis, Wiesbaden | www.die-basis.de<br />

drucK<br />

druckkkollektiv, gießen<br />

stand<br />

Wiesbaden, Juni 2012<br />

aufLagE<br />

5. auflage, 5.000 stück<br />

10_Bestellung<br />

diese druckschrift kann kostenfrei Beim hessischen ministerium<br />

für wirtschaft, Verkehr und landesentwicklung Bestellt werden.<br />

bittE sEndEn siE ihrE bEstELLung schriftLich an:<br />

hEssischEs MinistEriuM fÜr Wirtschaft, VErKEhr und LandEsEntWicKLung<br />

Kaiser-friedrich-ring 75<br />

65185 Wiesbaden<br />

telefax: (06 11) 815 - 2219<br />

poststelle@hmwvl.hessen.de<br />

download im internet unter:<br />

www.wirtschaft.hessen.de ››› infomaterial


11_verwendung<br />

Einführung: Planung und BürgEr 79<br />

anMErKungEn zur VErWEndung!<br />

diese druckschrift wird im rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der hessischen landesregierung herausgegeben. sie darf weder<br />

von Parteien noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum zwecke der Wahlwerbung<br />

verwendet werden. dies gilt für landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung<br />

auf Wahlkampfveranstaltungen, an informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, aufdrucken oder aufkleben<br />

parteipolitischer informationen oder Werbemittel.<br />

untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an dritte zum zwecke der Wahlwerbung. auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden<br />

Wahl darf die druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der landesregierung<br />

zugunsten einzelner politischer gruppen verstanden werden könnte. die genannten Beschränkungen gelten unabhängig<br />

davon, wann, auf welchem Weg und in welcher anzahl diese druckschrift dem Empfänger zugegangen ist. den Parteien ist<br />

es jedoch gestattet, die druckschrift zur unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.

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