mitplanen | mitreden | mitmachen - HA Hessen Agentur GmbH
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Hessisches Ministerium für Wirtschaft,<br />
Verkehr und Landesentwicklung<br />
<strong>mitplanen</strong> | <strong>mitreden</strong> | <strong>mitmachen</strong><br />
Ein LEitfadEn zur städtEbauLichEn PLanung
2<br />
inhalt<br />
vorwort 5<br />
1 einführung: Planung und bürger 6<br />
1.1 Betrifft mich Planung überhaupt? 6<br />
1.2 Warum wird geplant? Steuerung einer nachhaltigen räumlichen Entwicklung der Gemeinde 8<br />
1.3 Wer plant? Kurzüberblick über das Planungssystem: Planung auf allen Ebenen 9<br />
1.4 Wie kann ich mich als Bürger einbringen? 13<br />
1.5 Leitmotiv der Planung: Integrierte Entwicklung 15<br />
2 die raumordnung — entwicKlungsrahmen für die gemeinden 16<br />
2.1 Raumordnung des Bundes 16<br />
2.2 Landes- und Regionalplanung 17<br />
3 Planungen der gemeinde 22<br />
3.1 Städtebauliche Entwicklungskonzepte – eine Richtschnur für die Zukunft 22<br />
3.2 Bauleitpläne – Gemeinden steuern ihre Entwicklung 26<br />
3.2.1 Der Flächennutzungsplan – Planung für das ganze Gemeindegebiet 27<br />
3.2.2 Der Bebauungsplan – verbindliche Regeln für den Bauherrn 32<br />
3.2.3 Entstehung eines Bauleitplans: Bürger machen mit! 38<br />
3.3 Öffentlich-private Partnerschaft in der Bauleitplanung 42<br />
3.3.1 Städtebaulicher Vertrag 43<br />
3.3.2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 44<br />
4 wie darf ich bauen? 46<br />
4.1 Wie lese ich den Bebauungsplan? Planzeichen: Die Planzeichnung ist nach festen Regeln aufgebaut 46<br />
4.2 Was darf ich bauen? Art der baulichen Nutzung: Zwei Buchstaben entscheiden 48<br />
4.3 Wie groß darf ich bauen? Maß der baulichen Nutzung: Zwei Zahlen entscheiden über Baumasse<br />
und Versiegelung 52<br />
4.4 Welche Bauformen kann ich wählen? Bauweise, Dachneigung und mehr… 55<br />
4.5 Sind Abweichungen vom Bebauungsplan möglich? 56<br />
4.6 Was gilt, wenn es keinen Bebauungsplan gibt? Bauen innerhalb und außerhalb der Siedlung 57<br />
5 förderProgramme und initiativen 60<br />
5.1 Städtebauförderung 62<br />
5.2 Dorfentwicklung 65<br />
5.3 Initiativen und Wettbewerbe 66<br />
5.3.1 Ab in die Mitte! – Die Innenstadt-Offensive <strong>Hessen</strong> 66<br />
5.3.2 Landesinitiative + Baukultur in <strong>Hessen</strong> 67<br />
5.3.3 Wettbewerb »Unser Dorf hat Zukunft« 68<br />
5.3.4 Gesetz zur Stärkung innerstädtischer Geschäftsquartiere – INGE 69
6 information 70<br />
6.1 Wo sind Planungen geregelt? Gesetze und Verordnungen 70<br />
6.2 Wie funktioniert meine Gemeinde? Aufbau und Gremien der Gemeinde 72<br />
7 stichwortverzeichnis 74<br />
8 bildnachweis 76<br />
9 imPressum 78<br />
10 bestellung 78<br />
11 verwendung 79<br />
üBErsicht infoBoxEn<br />
infobox 1: fachplanungen 12<br />
infobox 2: träger öffentlicher belange 19<br />
infobox 3: Planungsverbände in hessen 31<br />
infobox 4: ausgleich von eingriffen in natur und landschaft 36<br />
infobox 5: neuordnung der grundstücksverhältnisse durch umlegung 37<br />
infobox 6: sicherung der bauleitplanung 41<br />
infobox 7: gestaltungssatzung 59<br />
infobox 8: städtebauliche sanierungsmaßnahme 64<br />
üBErsicht aBBildungEn<br />
abbildung 1: von oben nach unten und von unten nach oben: die unterschiedlichen Planungsebenen 10<br />
abbildung 2: bürgerbeteiligung im bauleitplanverfahren 41<br />
abbildung 3: beispiel eines bau- bzw. nutzungskreuzes 46<br />
abbildung 4: beispiel: zulässige nutzungen im allgemeinen wohngebiet 48<br />
abbildung 5: beispiel: festsetzung eines allgemeinen wohngebiets im baukreuz 49<br />
abbildung 6: übersicht zu bauflächen, baugebieten und zulässigen nutzungen 50<br />
abbildung 7: wie sehen baugebiete aus? 51<br />
abbildung 8: wie wird die grz berechnet? 53<br />
abbildung 9: wie wird die gfz berechnet? 53<br />
abbildung 10: beispiel: festsetzung von grz und gfz im baukreuz 54<br />
abbildung 11: offene und geschlossene bauweise 55<br />
abbildung 12: beispiel: festsetzungen geschlossene bauweise, satteldach mit dachneigung zwischen 30° und 40° im baukreuz 55<br />
inhalt 3
Vorwort<br />
Städte und Dörfer im Wandel:<br />
Aktive Bürgerinnen und Bürger planen<br />
mit, reden mit und machen mit.<br />
hessen ist ein Land der Vielfalt, geprägt von urbanen zentren ebenso wie von abwechslungsreichen Kulturlandschaften,<br />
von attraktiven städten ebenso wie von vitalen dörfern. sowohl den gebauten wie auch den<br />
natürlichen Lebensraum gilt es zu schützen und in seinen Qualitäten nachhaltig weiterzuentwickeln.<br />
struktur und Erscheinungsbild der städte und dörfer unterliegen einem ständigem Wandel. sie müssen<br />
schritt halten mit der Veränderung der wirtschaftlichen und demografischen strukturen, der Wohnverhältnisse,<br />
der Verkehrsmittelwahl und der Mobilität, der Einkaufsgewohnheiten, des freizeitverhaltens — kurz:<br />
unserer gesamten Lebensumstände. diese anpassung erfordert städtebauliche Planungen. ganz gleich, ob<br />
es um ein Wohngebiet, eine innenstadt, eine straße oder die neubebauung einer brachfläche geht: immer<br />
legen städtebauliche Planungen oder Entwicklungskonzepte fest, wie unsere Lebensumwelt in zukunft aussehen<br />
soll.<br />
dabei ist die Qualität der Planungen und des bauens keine selbstverständlichkeit. neben fachleuten wie<br />
stadtplanern, Landschaftsplanern, architekten und ingenieuren bedarf es vor allem der bürgerinnen und<br />
bürger, die sich für lebenswerte Wohnviertel und anspruchsvoll gestaltete gewerbegebiete sowie Verkehrsinfrastrukturen,<br />
für lebendige ortszentren, attraktive straßen und Plätze, für gut nutzbare grünflächen, für<br />
treffpunkte von alt und Jung einsetzen. gemeinsam gilt es, die besten Lösungen zu finden.<br />
Werden sie also aktiv: Planen sie mit — reden sie mit — machen sie mit, wenn es um die zukunft ihrer stadt<br />
oder gemeinde geht. sie können einen wichtigen beitrag dazu leisten, dass kommunale Planungskonzepte<br />
an den bedürfnissen der beteiligten orientiert und nachhaltig gestaltet werden und manchmal sogar innovativ<br />
sein können.<br />
die vorliegende broschüre vermittelt ihnen für diese aufgabe die notwendigen informationen. Welche städtebaulichen<br />
Planungen gibt es? Welche aufgaben erfüllen sie? Wie kann ich an den städtebaulichen Planungen<br />
mitwirken? die antworten auf diese und viele weitere fragen finden sie auf diesen seiten.<br />
dieser Leitfaden zur städtebaulichen Planung hat sich zu einem »Klassiker« entwickelt, der seit vielen Jahren<br />
von Kommunen, fachverwaltungen, schülern, studierenden, aber vor allem auch von bürgerinnen und bürgern<br />
nachgefragt wird. ich freue mich daher sehr, ihnen mit der nun vorliegenden 5. auflage erneut einen<br />
aktualisierten Leitfaden zur Verfügung stellen zu können, und hoffe auf ihr Engagement, wenn es um die<br />
Entwicklung in ihrer stadt oder gemeinde geht.<br />
florian rentsch<br />
hessischer Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung<br />
5
6 Einführung: Planung und BürgEr<br />
1_ einführung: Planung und bürger<br />
1.1 Betrifft mich Planung überhaupt?<br />
fast täglich erfahren wir von neuen Planungen für unsere gemeinde oder unsere nachbarschaft.<br />
bei vielen der themen fühlen wir uns direKt angesProchen und haben den wunsch, mitzureden:<br />
• die gemeinde plant die aufwertung des<br />
ortskerns. die gehwege sollen verbreitert<br />
werden; Bäume und Bänke sind vorgesehen,<br />
um die aufenthaltsqualität zu verbessern.<br />
Einzelhändler sprechen sich jedoch<br />
gegen die Planungen aus, da hierdurch<br />
Parkplätze wegfallen.<br />
• Eltern fordern einen spielplatz für ihre Kinder.<br />
anlieger sind dagegen, weil sie lärmbelästigungen<br />
befürchten.<br />
• der ausbau einer straße steht bevor. der verbesserte<br />
Verkehrsfluss freut diejenigen, die<br />
dort täglich mit dem auto fahren. anwohner<br />
wehren sich gegen die Planung, da sie mehr<br />
lärm und abgase befürchten.<br />
• Ein großer Einzelhandelsbetrieb möchte<br />
sich am stadtrand ansiedeln. Ein teil der<br />
Bürger ist für die ansiedlung, da hierdurch<br />
die Einkaufsmöglichkeiten am ort verbessert<br />
werden. Ein anderer teil der Bürger und<br />
einzelne gewerbetreibende fürchten, dass<br />
die Konkurrenz am stadtrand zu geschäftsaufgaben<br />
und damit zu einer Verödung des<br />
ortskerns führt.<br />
die Beispiele zeigen: Planung hat Einfluss<br />
auf unser tägliches leben. sie prägt unsere<br />
siedlungen und unsere umwelt. Es wird auch<br />
deutlich, dass es sinnvoll ist, sich in Planungsprozesse<br />
einzubringen.<br />
aber: Planungen für gemeinden und regionen<br />
sind für laien nicht ohne Weiteres verständlich.<br />
sie werden von fachleuten gemacht<br />
und ihre arbeitsergebnisse sprechen eine<br />
andere sprache als die Bürger. und: die von<br />
Planungen »Betroffenen« oder die an Planung<br />
»interessierten« sehen sich einer Vielzahl<br />
planender stellen mit unterschiedlichen und<br />
zunächst schwer durchschaubaren zuständigkeiten<br />
gegenüber.<br />
die vorgelegten Pläne sind deshalb oft »ein<br />
Buch mit sieben siegeln«. Man fühlt sich hilflos<br />
und im wahrsten sinne des Wortes »verplant«.
zwecK dieser broschüre<br />
Planungen in unseren gemeinden muss der<br />
Bürger nicht passiv zur Kenntnis nehmen.<br />
insbesondere bei Planungen, die spürbar die<br />
lebensumstände in unserer unmittelbaren<br />
umgebung berühren und verändern, haben<br />
alle ein Wort mitzureden.<br />
das versteht sich nahezu von selbst und ist zudem<br />
gesetzlich geregelt. das Baugesetzbuch<br />
räumt den Bürgern die Möglichkeit ein, die in<br />
Eigenverantwortung der gemeinde erstellte<br />
städtebauliche Planung nachhaltig zu beeinflussen.<br />
diese Mitwirkungsmöglichkeit zielt ausdrücklich<br />
darauf ab, dass Bürger bereits frühzeitig<br />
<strong>mitreden</strong> können, also nicht erst dann, wenn<br />
sich die Planungen bereits so weit verfestigt<br />
haben, dass ihre »allgemeinen ziele und zwecke«<br />
nicht mehr ernsthaft zur debatte stehen.<br />
und ausdrücklich sind nicht nur die unmittelbar<br />
Betroffenen angesprochen, sondern alle,<br />
die sich für das geschehen in ihrer gemeinde<br />
interessieren.<br />
Mitwirken und Einfluss nehmen — ob als Bürger<br />
oder als gewählte gemeindevertretung —<br />
können aber nur die, die informiert sind. sinn<br />
dieser Broschüre ist es daher, Planung — insbesondere<br />
die städtebauliche Planung der gemeinden<br />
— so anschaulich darzustellen, dass<br />
alle in die lage versetzt werden, Planungen zu<br />
verstehen und daran mitzuwirken.<br />
Einführung: Planung und BürgEr 7
8 Einführung: Planung und BürgEr<br />
1.2 Warum wird geplant?<br />
Steuerung einer nachhaltigen räumlichen<br />
Entwicklung der Gemeinde<br />
im Kern geht es bei der Planung von gemeinden<br />
und regionen immer darum, unterschiedliche<br />
Bodennutzungen wie Wohnen, gewerbe,<br />
Einzelhandel, schulen, Kindergärten, Verkehr,<br />
Erholungsflächen, flächen für natur und<br />
landwirtschaft etc. so anzuordnen, dass die<br />
vielfältigen ansprüche an diese nutzungen<br />
erfüllt werden. die Bürger sollen gesunde<br />
und attraktive Wohn- und arbeitsverhältnisse,<br />
Einkaufs- und Erholungsmöglichkeiten, Bildungs-<br />
und Betreuungsangebote und vieles<br />
mehr vorfinden. Konflikte zwischen den einzelnen<br />
Bodennutzungen werden durch gute<br />
Planung minimiert. um dies zu erreichen,<br />
unterbreiten die zuständigen Verwaltungen<br />
fachlich abgesicherte Planungsvorschläge. in<br />
der öffentlichen diskussion mit Bürgern und<br />
interessenvertretern werden diese weiterentwickelt.<br />
ziel der Planung ist es, ausgewogene<br />
lösungen zu finden, die den interessen möglichst<br />
vieler Beteiligter gerecht werden.<br />
Planung ist ein sPiegel aKtueller<br />
entwicKlungen<br />
die inhaltlichen schwerpunkte der Planung<br />
sind gewissen Veränderungen unterworfen. Es<br />
kommt durchaus vor, dass Planungsthemen,<br />
die zeitweise sehr wichtig waren, danach wieder<br />
»auf sparflamme kochen«. andere themen<br />
werden aktuell. so ist heute die nachhaltigkeit<br />
von Planungen, also die frage, inwieweit wirtschaftliche,<br />
ökologische, soziale und kulturelle<br />
interessen ausgeglichen werden, ein wichtiger<br />
Maßstab. auch die anpassungen unserer<br />
siedlungen an eine alternde und mancherorts<br />
schrumpfende Bevölkerung spielt eine<br />
große rolle, weil sich die demografischen und<br />
wirtschaftstrukturellen rahmenbedingungen<br />
ändern. Planung ist also ein spiegel aktueller<br />
Entwicklungen und daraus folgender diskussionen<br />
um die gestaltung unserer lebenswelt.<br />
die anforderungen an Planung sind im laufe<br />
der Jahre stetig gewachsen. die ansprüche<br />
von Bürgern und Betrieben beispielsweise an<br />
die Qualität von Wohn- und gewerbegebieten<br />
oder die verkehrliche Erschließung sind heute<br />
andere als früher. Eine verbesserte gesetzgebung<br />
zum schutz der umwelt und viele weitere<br />
neue anforderungen an unser lebensumfeld<br />
lassen Planungsaufgaben zunehmend<br />
komplexer werden.
1.3 Wer plant? Kurzüberblick über<br />
das Planungssystem: Planung auf<br />
allen Ebenen<br />
so wie bei Planungsmassnahmen im Privaten bereich bestimmte vorgaben<br />
berücKsichtigt werden müssen, hat auch die Planung der gemeinde übergeordnete<br />
und überörtliche Planungen zu beachten.<br />
dabei werden verschiedene Planungsebenen<br />
unterschieden:<br />
• Bundesraumordnung,<br />
• landesplanung,<br />
• regionalplanung und schließlich die<br />
• Planung der gemeinden.<br />
da Europa stärker zusammenwächst, findet<br />
auch auf europäischer ebene eine auseinandersetzung<br />
mit der Entwicklung des raums<br />
statt. zu nennen sind hier das »Europäische<br />
raumentwicklungskonzept« (EurEK) der Europäischen<br />
union und die »leitlinien für eine<br />
nachhaltige räumliche Entwicklung auf dem<br />
europäischen Kontinent«, verabschiedet von<br />
den staaten des Europarates. diese Europäische<br />
raumentwicklungspolitik stellt einen<br />
unverbindlichen orientierungsrahmen für<br />
eine räumlich ausgewogene und nachhaltige<br />
Entwicklung in Europa dar.<br />
Einführung: Planung und BürgEr<br />
9<br />
die Planungen auf den unterschiedlichen Planungsebenen<br />
haben alle eines gemeinsam:<br />
als sogenannte »räumliche gesamtplanung«<br />
oder »Querschnittsplanung« beinhalten sie<br />
planerische aussagen zur sicherung und<br />
Entwicklung der unterschiedlichen raumnutzungen<br />
wie Wohnen und gewerbe, Versorgung<br />
mit gütern und dienstleistungen, flächen<br />
für natur und landschaft etc. ziel ist es,<br />
die unterschiedlichen anforderungen an den<br />
raum aufeinander abzustimmen und die auf<br />
der jeweiligen Planungsebene auftretenden<br />
Konflikte auszugleichen sowie Vorsorge für<br />
einzelne nutzungen und funktionen des<br />
raums zu treffen. daneben gibt es verschiedene<br />
fachplanungen (siehe infobox 1: »fachplanungen«,<br />
s. 12), die sich jeweils auf einzelne fachaufgaben,<br />
zum Beispiel Verkehrsplanung (wie<br />
die Planung von Bundesautobahnen) oder<br />
landschaftsplanung, konzentrieren.
10 Einführung: Planung und BürgEr<br />
wie hängen die Planungen<br />
zusammen? von oben nach<br />
unten — von unten<br />
nach oben<br />
die abbildung 1: »Von oben nach unten und<br />
von unten nach oben: die unterschiedlichen<br />
Planungsebenen« veranschaulicht, dass eine<br />
Verbindungslinie von der Planung des Bundes<br />
bis hin zur Bauplanung Privater verläuft. das<br />
heißt konkret:<br />
•<br />
der bauplan für ein gebäude muss sich an<br />
die Bestimmungen der hessischen Bauordnung<br />
halten und den festsetzungen eines<br />
örtlichen Bebauungsplans folgen.<br />
• der bebauungsplan für ein teilgebiet der<br />
gemeinde ist aus dem flächennutzungsplan<br />
für die gesamte gemeinde zu entwickeln.<br />
• der flächennutzungsplan für das ganze<br />
gemeindegebiet (oder für das gebiet eines<br />
Planungsverbandes) darf den rahmen des<br />
regionalplans nicht verlassen (anpassungsgebot).<br />
auch die diversen fachplanungen<br />
sind darin — soweit sie abgestimmt sind —<br />
»nachrichtlich« zu übernehmen.<br />
• die regionalpläne folgen den zielsetzungen<br />
des landesentwicklungsplans.<br />
Beide Pläne dürfen wiederum den raumordnungsgrundsätzen<br />
des Bundes nicht<br />
entgegenlaufen.<br />
die Berücksichtigung der jeweils höheren<br />
Planungsebene ist aber keine Einbahnstraße:<br />
sowohl der landesentwicklungsplan als auch<br />
der regionalplan müssen die gegebenheiten<br />
und Erfordernisse ihres jeweiligen raumes<br />
berücksichtigen (gegenstromprinzip). auch<br />
der flächennutzungsplan und der Bebauungsplan<br />
setzen sich intensiv mit vorhandenen<br />
siedlungen beziehungsweise gebäuden<br />
auseinander.<br />
aBBildung 1: Von oBEn nach untEn<br />
und Von untEn nach oBEn: diE untErschiEdlichEn<br />
PlanungsEBEnEn<br />
anPassungsgEBot und gEgEnstroMPrinziP<br />
bund<br />
lEP und<br />
rEgional-<br />
PlänE<br />
land<br />
fnP<br />
gemeinde<br />
bauherr<br />
raumordnung des bundes<br />
rechtliche grundlage:<br />
raumordungsgesetz des<br />
Bundes (rog)<br />
B-Plan<br />
landes- und<br />
regionalPlanung<br />
rechtliche grundlage:<br />
hessisches landesplanungsgesetz<br />
(hlPg)<br />
flächennutzungsPlan<br />
und bebauungsPlan<br />
rechtliche grundlagen:<br />
Baugesetzbuch (BaugB)<br />
und Baunutzungsverordnung<br />
(BaunVo)<br />
objeKtPlanung<br />
durch bauherren<br />
rechtliche grundlage:<br />
hessische<br />
Bauordnung (hBo)<br />
raumordnungsgesetz des Bundes<br />
ausschnitt landesentwicklungsplan<br />
hessen<br />
ausschnitt flächennutzungsplan<br />
Entwurf Bauzeichnung
ausschnitt regionalplan Mittelhessen<br />
ausschnitt Bebauungssplan<br />
Entwurf grundriss<br />
Mit der raumordnung auf bundesebene wird das ziel<br />
einer ausgewogenen und nachhaltigen siedlungs- und freiraumstruktur<br />
für die gesamte Bundesrepublik deutschland<br />
verfolgt. des Weiteren sollen gleichwertige lebensverhältnisse<br />
in allen teilräumen des landes geschaffen werden.<br />
� weiter in Kapitel 2.1.1<br />
die landesentwicklungsplanung hat zur aufgabe, die<br />
allgemein gehaltenen raumordnungsgrundsätze auf Bundesebene<br />
unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen<br />
in den ländern umzusetzen. dazu formulieren die<br />
länder im rahmen ihrer landesentwicklungsplanung die<br />
räumlich und sachlich notwendigen ziele. die regionalplanung<br />
ist nicht als eigenständige Planung unterhalb der<br />
landesplanung zu verstehen, sondern sie ist deren Bestandteil.<br />
sie legt die ziele für die drei Planungsregionen bzw.<br />
teilräume nord-, süd- und Mittelhessen unter Beachtung<br />
der Vorgaben des landesentwicklungsplans fest.<br />
� weiter in Kapitel 2.1.2<br />
die bauleitplanung regelt die nutzung der grundstücke<br />
in der gemeinde mit dem ziel einer nachhaltigen<br />
städtebaulichen Entwicklung. die Bauleitplanung nach<br />
dem Baugesetzbuch ist zweifellos der wichtigste teil der<br />
städtebaulichen Planung einer gemeinde. ihre aufgabe<br />
ist es, die bauliche und sonstige nutzung der grundstücke<br />
in der gemeinde vorzubereiten und zu leiten.<br />
dies schließt alle privaten und öffentlichen grundstücke<br />
ein. Bauleitplanung gliedert sich in eine »vorberei-<br />
tende bauleitplanung« (flächennutzungsplan) und<br />
eine »verbindliche bauleitplanung« (bebauungsplan).<br />
� weiter in Kapitel 3<br />
neben der Bundesgesetzgebung (BaugB) ergänzt die<br />
hessische bauordnung (hbo) als landesgesetzgebung<br />
das rechtliche instrumentarium der gemeinden. Jeder<br />
private Bauherr ist verpflichtet, sich an die rechtlichen<br />
Vorgaben der hBo zu halten. die hBo stellt die regelungen,<br />
die beim Bauen einzuhalten sind, dar. sie enthält<br />
die Bestimmungen über das grundstück und seine<br />
Bebauung, über die allgemeinen anforderungen an die<br />
Bauausführung sowie über aufgaben und zuständigkeiten<br />
der Bauaufsicht und das bauaufsichtliche Verfahren.<br />
� weiter in Kapitel 4<br />
Einführung: Planung und BürgEr<br />
11<br />
11<br />
linKs und WEitErE infos<br />
Weitere informationen zur raumordnung<br />
auf der Bundesebene finden sie<br />
im internet:<br />
www.bbsr.bund.de ››› raumentwicklung<br />
darüber hinaus liefert der link<br />
www.bmvbs.de ››› service (internetseite<br />
des Bundesministeriums für Verkehr,<br />
Bau und stadtentwicklung) zahlreiche<br />
infomaterialien.<br />
linKs und WEitErE infos<br />
Weitere informationen zum regionalen<br />
flächennutzungsplan finden sie in dieser<br />
Broschüre in Kapitel 3.2.1. die adressen<br />
der regierungspräsidien nord-, süd-<br />
und Mittelhessen finden sie in Kapitel<br />
2.1.2.<br />
den landesentwicklungsplan und die<br />
regionalpläne finden sie im internet:<br />
www.wirtschaft.hessen.de oder<br />
www.landesplanung-hessen.de<br />
linKs und WEitErE infos<br />
Weitere informationen zur Bauleitplanung<br />
(inhalte der Pläne, Verfahren und<br />
gesetzliche grundlagen) und zur Beteiligung<br />
der Öffentlichkeit im rahmen<br />
des Bauleitplanverfahrens finden sie in<br />
dieser Broschüre in Kapitel 3.2.3.<br />
informationen zum Baugesetzbuch liefert<br />
die internetseite des Bundesministeriums<br />
für Verkehr, Bau und stadtentwicklung:<br />
www.bmvbs.de ››› stadt und land<br />
linKs und WEitErE infos<br />
die aktuelle hessische Bauordnung<br />
(hBo) finden sie im internet:<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
››› Bauen und Wohnen ››› Baurecht<br />
auf allEn EBEnEn ExistiErEn zu BErücKsichtigEndE fachPlanungEn
12<br />
infobox 1: fachplanungen<br />
fachplanungen konzentrieren sich im gegensatz zur gesamtplanung auf einzelne fachaufgaben.<br />
Beispiele hierfür sind die Planungen von überörtlichen Verkehrswegen wie Bundesautobahnen<br />
oder Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen und schienenwegen.<br />
für fachplanungen gibt es in der regel entsprechende rechtsgrundlagen (z. B. Bundesfern-<br />
straßengesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz), in denen die aufgaben<br />
und zuständigkeiten der jeweiligen fachbehörden, die förmlichen zulassungsverfahren<br />
(z. B. genehmigungs- / Planfeststellungsverfahren) und die rechtliche Bindung für die Beteiligten<br />
und die einzelnen Bürger geregelt werden. ob und wie ein infrastrukturprojekt aus dem<br />
Bereich der fachplanung gebaut wird, wird häufig im rahmen eines Planfeststellungsverfahrens<br />
bestimmt. dies gilt für die bereits genannten Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen<br />
und schienenwege, aber auch für landes- und Kreisstraßen, abfalldeponien, flughäfen<br />
und weitere fachplanerische Vorhaben.<br />
im Planfeststellungsverfahren werden die in zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden interessen<br />
des trägers des Vorhabens und der von der Planung berührten öffentlichen und privaten<br />
Betroffenen geprüft, erörtert und nach abwägung aller gesichtspunkte darüber entschieden.<br />
Bürger, gemeinden oder Behörden, die sich durch das Ergebnis des Verfahrens — den Planfeststellungsbeschluss<br />
— in ihren rechten verletzt sehen, können gegen die Entscheidung Klage<br />
beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Vom Bund anerkannte naturschutzvereinigungen<br />
können ebenfalls den Klageweg beschreiten, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit<br />
Eingriffen in natur und landschaft verbunden sind (Verbandsklagerecht).
die gründe dafür, dass eine räumliche<br />
Planung in gang Kommt, sind<br />
vielfältig.<br />
beisPiele:<br />
• die gemeinde will die beabsichtigte städtebauliche<br />
Entwicklung für die nächsten Jahre<br />
festlegen.<br />
• Bauwillige wollen ein Vorhaben errichten,<br />
für das ein Bebauungsplan erforderlich ist.<br />
• Eine Bürgerinitiative fordert die gemeinde<br />
auf, eine konkrete Planung beispielsweise<br />
für ein gewerbegebiet zu ändern.<br />
• Eine Planung für eine landesstraße muss<br />
in Bezug auf auswirkungen auf die angrenzenden<br />
stadtbereiche untersucht werden.<br />
wie Kann ich auf meine anliegen<br />
hinweisen?<br />
anstösse zur Planung Können<br />
auch von jedem einzelnen bürger<br />
Kommen.<br />
Ein rezept dafür, wie man eine Planung in<br />
gang bringt, gibt es nicht. die Bürger können<br />
die Verwaltung auf einen Missstand aufmerksam<br />
machen, sich an die politischen Parteien<br />
wenden oder an ein Mitglied der gemeindevertretung.<br />
sie können ihre Meinung in der<br />
Presse — zum Beispiel in leserbriefen — darstellen.<br />
die Entscheidung darüber, ob, wann<br />
und in welcher Weise eine städtebauliche<br />
Planung begonnen wird, liegt allerdings bei<br />
der gemeinde.<br />
Mit dem anstoß zur Planung hat der Planungsprozess<br />
eigentlich schon begonnen!<br />
zwischen den ersten anfängen und dem fertigen<br />
Plan liegt in der regel ein vielschichtiger<br />
und langwieriger arbeitsprozess. Ein fertiger<br />
Plan ergibt sich nicht automatisch aus der<br />
Berücksichtigung aller interessen und anforderungen.<br />
Vielmehr müssen die einzelnen<br />
Belange untereinander und gegeneinander<br />
abgewogen werden.<br />
Einführung: Planung und BürgEr 13<br />
1.4 Wie kann ich mich als Bürger einbringen?<br />
wer Kontrolliert die Planung?<br />
Planung ist meist das aufgabenfeld der Exekutive<br />
— der regierung bzw. des Magistrats.<br />
insofern unterliegt sie der Kontrolle der gewählten<br />
politischen Vertreter in den Parlamenten.<br />
in vielen fällen entscheiden die<br />
gewählten Vertreter jedoch auch unmittelbar<br />
über die Planungen.<br />
Eine bedeutende rolle spielen die Medien.<br />
sie sind wichtige foren, in denen sich Bürger<br />
informieren und artikulieren können.
14<br />
wer wird beteiligt?<br />
Bürgerbeteiligung ist heute ein unverzichtbarer<br />
Bestandteil des Verwaltungshandelns. das<br />
ergibt sich aus dem Verständnis des Verhältnisses<br />
von Bürger und staat. gewünscht ist<br />
der aktive, sich einbringende Bürger. auch ist<br />
der Bürger häufig Experte für viele Einzelfragen,<br />
die die Verwaltung einer gemeinde nicht<br />
überblicken kann. dieses Expertenwissen<br />
zu nutzen, ist gewinnbringend für die ganze<br />
gemeinde. Es gilt, möglichst breite schichten<br />
und akteursgruppen — hierzu gehören auch<br />
Kinder und Jugendliche — anzusprechen,<br />
damit nicht nur ein teil des Bürgerwillens in<br />
Planungsprozessen gehör findet. Eine solche<br />
Bürgerbeteiligung findet zum Beispiel bei der<br />
Erstellung von stadtentwicklungskonzepten,<br />
gemeindeleitbildern oder Konzepten zur aufwertung<br />
von Quartieren statt.<br />
neben der Bürgerbeteiligung, die sich allein<br />
aus der sinnhaftigkeit eines solchen Vorgehens<br />
ergibt, gibt es auch eine gesetzlich vorgeschriebene<br />
und fest geregelte Bürgerbeteiligung.<br />
das ist der fall bei fachplanungen, die<br />
ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen<br />
(z. B. die Planung von schienenwegen), beim<br />
landesentwicklungsplan, den regionalplänen,<br />
bei der Bauleitplanung, die die bauliche<br />
nutzung von flächen und grundstücken regelt,<br />
sowie bei städtebaulichen sanierungsmaßnahmen.<br />
in diesen fällen haben Bürger<br />
die Möglichkeit, die Planung durch ihre stellungnahmen<br />
zu beeinflussen.<br />
neben den Bürgern sind an diesen verbindlichen<br />
Planungen immer sehr viele Behörden,<br />
infrastrukturträger usw. — die sogenannten<br />
»träger öffentlicher Belange« (siehe infobox 2:<br />
»träger öffentlicher Belange«, s. 19) — beteiligt, soweit<br />
sie von der jeweiligen Planung berührt sind.<br />
Planungen nehmen aus diesem grund häufig<br />
viel zeit in anspruch, weil der Kreis der Beteiligten<br />
so groß ist.<br />
bürger Können auch selbst<br />
die initiative ergreifen!<br />
nicht selten sind es auch die Bürger selbst,<br />
die Planungen anstoßen und umsetzen. so<br />
gibt es Elterninitiativen, die schulhöfe begrünen,<br />
Bürger, die Patenschaften für Pflanzbeete<br />
im öffentlichen raum übernehmen, Bürgergruppen,<br />
die sich für den Erhalt historischer<br />
gebäude einsetzen und vieles mehr. solche<br />
initiativen sind ein großer gewinn für die gemeinden.
Planung ist stets eine herausforderung: die<br />
raumansprüche von Wohnen, gewerbe, Verkehr,<br />
freizeit und Erholung, Versorgungs-,<br />
Bildungs-, gesundheits- und Pflegeinfrastruktur,<br />
denkmalpflege, landschafts- und naturschutz<br />
— die liste ließe sich noch fortsetzen —<br />
müssen koordiniert werden. dabei gilt es, die<br />
Bedürfnisse unterschiedlicher nutzer und<br />
akteure zu berücksichtigen: Junge und alte,<br />
gewerbetreibende und Konsumenten, alteingesessene<br />
und zugezogene, familien, autofahrer,<br />
radfahrer und fußgänger, landwirte,<br />
freizeitsuchende und viele mehr haben individuelle<br />
interessen, die berücksichtigt und<br />
ausgeglichen werden müssen. dies alles gilt<br />
es, trotz häufig knapper finanzmittel und Verwaltungskapazitäten<br />
bei den gemeinden und<br />
sonstigen Planungsträgern, sicherzustellen.<br />
diese komplexe aufgabe kann nur sinnvoll<br />
gelöst werden, wenn ein integrierter ansatz<br />
verfolgt wird. dieser berücksichtigt drei ziele:<br />
• gEsaMtBEtrachtung allEr rauMnutzungEn<br />
und BElangE: die für die Planung<br />
relevanten themen wie Wohnen, gewerbe,<br />
Einkaufen, infrastruktur etc. müssen<br />
1.5 Leitmotiv der Planung:<br />
Integrierte Entwicklung<br />
in einer gesamtschau betrachtet werden.<br />
zwischen diesen themenfeldern bestehen<br />
viele Wechselwirkungen. so setzt die Entwicklung<br />
eines gewerbegebietes häufig<br />
eine Verbesserung der verkehrlichen Erschließung<br />
voraus oder steht möglicherweise<br />
im Widerspruch zu den eigenen zielen<br />
beim schutz von natur und landschaft.<br />
• BündElung Von rEssourcEn: die oft<br />
knappen finanzmittel und Verwaltungskapazitäten<br />
auf kommunaler Ebene müssen<br />
gebündelt werden. Wenn es gelingt, neben<br />
den eigenen die ressourcen anderer Behörden<br />
und Privater mit einzubeziehen, dann<br />
kann mehr erreicht werden. darüber hinaus<br />
unterstützt die gemeinsam getragene Verantwortung<br />
die nachhaltigkeit des ressourceneinsatzes.<br />
• EinBindung Von aKtEurEn: Beide vorgenannten<br />
Punkte setzen voraus, dass die<br />
gemeinde oder ein anderer Planungsträger<br />
nicht ausschließlich auf hoheitliches handeln<br />
setzt. Vielmehr gilt es, alle für die Planungsaufgabe<br />
relevanten akteure einzubeziehen.<br />
Bei einer Planungsaufgabe wie der<br />
Einführung: Planung und BürgEr 15<br />
das aKtuelle leitmotiv der Planung ist es, eine nachhaltige und integrierte<br />
entwicKlung von städten und gemeinden zu gewährleisten.<br />
aufwertung des ortskerns könnte dies zum<br />
Beispiel die Einbindung der Einzelhändler,<br />
der hauseigentümer, der Kirchengemeinde,<br />
des heimatvereins und anderer im<br />
ortskern ansässiger Personen oder initiativen<br />
sein. durch diese Einbindung kann die<br />
gemeinde mehrere ziele erreichen: zum<br />
einen sind die betroffenen akteure wichtige<br />
Experten, die bei der ausgestaltung der<br />
Planung eine wertvolle rolle spielen können.<br />
zum anderen erreicht die gemeinde<br />
eine höhere akzeptanz für die Planung, da<br />
die betroffenen Bürger <strong>mitreden</strong> können.<br />
auf diese Weise gelingt es häufiger, die<br />
relevanten akteure zu eigenen Beiträgen in<br />
form von Öffentlichkeitsarbeit, Mitwirkung<br />
bei der umsetzung oder ergänzenden investitionen<br />
zu motivieren.
16 diE rauMordnung — EntWicKlungsrahMEn für diE gEMEindEn<br />
2_ die raumordnung —<br />
entwicKlungsrahmen für<br />
die gemeinden<br />
2.1 Raumordnung des Bundes<br />
dem Bund wird im grundgesetz das recht<br />
zugesprochen, Vorschriften für die raumordnung<br />
zu erlassen. davon hat er mit dem raumordnungsgesetz<br />
(rog) gebrauch gemacht.<br />
das raumordnungsgesetz formuliert als leitvorstellung<br />
für die räumliche Entwicklung des<br />
Bundesgebiets und seiner teilräume<br />
• eine nachhaltige raumentwicklung, die die<br />
sozialen und wirtschaftlichen ansprüche an<br />
den raum mit seinen ökologischen funktionen<br />
in Einklang bringt und<br />
• zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen<br />
ordnung mit gleichwertigen lebensverhältnissen<br />
in den teilräumen deutschlands<br />
führt.<br />
wie in der einführung (siehe KaPitel 1.3 »wer Plant? KurzüberblicK über das<br />
Planungssystem«, s. 9) erläutert wurde, ist die Planung der gemeinden<br />
in ein system räumlicher Planungen eingebunden. den rahmen<br />
für die entwicKlung der gemeinden bildet die raumordnung.<br />
hierunter versteht man sPielregeln für die entwicKlung von<br />
ländern und regionen. diese sPielregeln gelten für die gemein-<br />
den, Können aber auch für andere Planungsträger von bedeutung<br />
sein.<br />
das gesetz konkretisiert diese leitvorstellung<br />
mit einer reihe von grundsätzen für die<br />
raumordnung. hierbei handelt es sich um allgemeine<br />
aussagen zur Entwicklung, ordnung<br />
und sicherung des raums als Vorgaben für<br />
nachfolgende abwägungs- oder Ermessensentscheidungen.<br />
Beispiele hierfür sind die grundsätze<br />
• ausgeglichene soziale, infrastrukturelle,<br />
wirtschaftliche, ökologische und kulturelle<br />
Verhältnisse anzustreben,<br />
• die prägende Vielfalt des gesamtraumes<br />
und seiner teilräume zu sichern,<br />
• die Versorgung mit dienstleistungen und<br />
infrastrukturen in angemessener Weise zu<br />
gewährleisten und<br />
• Kulturlandschaften zu erhalten und zu sichern.<br />
auf der Ebene der Bundesländer sind die<br />
grundsätze der raumordnung im landesentwicklungsplan<br />
sowie in den regionalplänen<br />
unter Berücksichtigung der landesspezifischen<br />
rahmenbedingungen weiter zu konkretisieren.<br />
über die beschriebenen inhaltlichen Eckpfeiler<br />
stellt das raumordnungsgesetz vor allem<br />
den rechtlichen rahmen für die raumordnung<br />
auf länderebene dar.<br />
WEitErE inforMationEn<br />
• www.bmvbs.de ››› stadt und land<br />
››› raumentwicklung<br />
• www.bbsr.bund.de ››› raumentwicklung
2.2 Landes- und Regionalplanung<br />
nach dem raumordnungsgesetz sind die länder verPflichtet,<br />
einen raumordnungsPlan für das landesgebiet (landesweiter<br />
raumordnungsPlan) und raumordnungsPläne für die teilräume<br />
der länder (regionalPläne) aufzustellen.<br />
in hessen sind dies<br />
• der landesentwicklungsplan und<br />
• die regionalpläne für die teilräume des landes<br />
(Planungsregionen südhessen, Mittelhessen und nordhessen).<br />
Eine sonderstellung nimmt der regionale flächennutzungsplan für das gebiet des regionalverbandes<br />
frankfurtrheinMain ein. für dieses gebiet übernimmt der regionalplan der Planungsregion<br />
südhessen zugleich die funktion eines gemeinsamen flächennutzungsplans (siehe<br />
ausführlich infobox 3: »Planungsverbände in hessen«, s. 31).<br />
landesentwicKlungsPlan hessen<br />
der landesentwicklungsplan konkretisiert die<br />
leitvorstellungen und grundsätze des raumordnungsgesetzes<br />
in einem landesweit geltenden<br />
raumordnungsplan.<br />
der landesentwicklungsplan wird von der<br />
landesregierung als rechtsverordnung erlassen.<br />
Er enthält die festlegungen der raumordnung<br />
für die großräumige ordnung und<br />
Entwicklung des landes und seiner regionen<br />
sowie die überregional bedeutsamen Planungen<br />
und Maßnahmen. dabei schränkt er die<br />
Entscheidungsspielräume der regionen nicht<br />
stärker ein, als dies zur umsetzung von überregional<br />
bedeutsamen Vorgaben erforderlich<br />
ist.<br />
Er besteht aus textlichen und zeichnerischen<br />
aussagen. Er enthält beispielsweise:<br />
• oberzentren und Mittelzentren, in denen<br />
umlandbewohner spezialisierte bzw. gehobene<br />
angebote im Bereich gewerbe, dienstleistungen<br />
und Kultur vorfinden sollen,<br />
• überörtlich bedeutsame trassen und standorte<br />
für Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur,<br />
• darstellungen zur freiraumstruktur insbesondere<br />
zu naturschutz und landschaftspflege<br />
sowie<br />
• weitere festlegungen.<br />
Er wird ergänzt durch<br />
• einen umweltbericht, der die Prüfung der<br />
erheblichen umweltauswirkungen bei Verwirklichung<br />
der Planinhalte auf die umwelt<br />
(schutzgüter) beschreibt, und<br />
• eine zusammenfassende erklärung, in der<br />
dargelegt wird, wie die umweltbelange, der<br />
umweltbericht und die Ergebnisse der Öffentlichkeits-<br />
und der Behördenbeteiligung<br />
bei der abschließenden Planerstellung berücksichtigt<br />
wurden.<br />
die festlegungen des landesentwicklungsplans<br />
sind differenziert nach zielen und<br />
grundsätzen. ziele sind für die nachfolgenden<br />
regionalpläne sowie für Behörden des Bundes<br />
und des landes verbindlich. sie müssen<br />
entsprechend beachtet werden. grundsätze<br />
sind von den genannten stellen bei abwägungs-<br />
oder Ermessensentscheidungen angemessen<br />
zu berücksichtigen. für den Bürger<br />
haben weder die ziele noch die grundsätze<br />
des landesentwicklungsplans eine unmittelbare<br />
rechtswirkung.
18 diE rauMordnung — EntWicKlungsrahMEn für diE gEMEindEn<br />
regionalPläne<br />
die regionalpläne für nord-, Mittel- und<br />
südhessen vertiefen und konkretisieren die<br />
festlegungen des landesentwicklungsplans<br />
hessen für die jeweilige region.<br />
die drei regionalpläne enthalten ebenfalls<br />
textliche und zeichnerische aussagen wie beispielsweise<br />
die folgenden festlegungen:<br />
• grundzentren (gemeinden, in denen sich<br />
auch die Bürger der umliegenden kleineren<br />
gemeinden mit gütern und dienstleistungen<br />
des täglichen Bedarfs — z. B. lebensmittel,<br />
Verwaltungsdienstleistungen, ärztliche<br />
dienstleistungen — versorgen können),<br />
• Wohnsiedlungs- und gewerbeflächen (einschließlich<br />
der flächen für zukünftige siedlungserweiterungen),<br />
• regionale grünzüge, gebiete für den Klimaschutz<br />
und den hochwasserschutz,<br />
• trassen und standorte für die überörtliche<br />
Verkehrserschließung und Ver- und Entsorgungsanlagen,<br />
• gebiete für die Belange von naturschutz<br />
und landschaftspflege,<br />
• Waldgebiete und gebiete für die landwirtschaftliche<br />
Bodennutzung,<br />
• gebiete für die sicherung oder gewinnung<br />
von rohstoffvorkommen<br />
sowie weitere in der region raumbedeutsame<br />
themen von überörtlicher Bedeutung. Wie<br />
der landesentwicklungsplan legt auch der<br />
regionalplan verbindliche ziele und abzuwägende<br />
grundsätze fest. Ebenfalls analog zum<br />
landesentwicklungsplan werden die regionalpläne<br />
durch einen umweltbericht und eine<br />
zusammenfassende erklärung ergänzt.<br />
die regionalpläne werden von den jeweiligen<br />
regionalversammlungen für die Planungsregionen<br />
nord-, süd- und Mittelhessen<br />
beschlossen und von der landesregierung<br />
genehmigt.<br />
beteiligung der bürger<br />
Bei der aufstellung und änderung des landesentwicklungsplans<br />
und der regionalpläne<br />
muss den Bürgern und bestimmten öffentlichen<br />
stellen (z. B. den gemeinden und den trägern öffentlicher<br />
Belange, siehe infobox 2: »träger öffentlicher Belange«,<br />
s. 19) frühzeitig gelegenheit gegeben werden,<br />
zu den Entwürfen stellung zu nehmen.<br />
hierzu werden der Entwurf des landesentwicklungsplans<br />
bzw. der regionalpläne den<br />
relevanten öffentlichen stellen zugeleitet.<br />
für den Bürger werden die Entwürfe öffentlich<br />
ausgelegt. dies ist öffentlich bekannt<br />
zu machen. Beim landesentwicklungsplan<br />
erfolgt dies über den staatsanzeiger und das<br />
internet. die öffentliche auslegung der regionalpläne<br />
wird ebenfalls jeweils ortsüblich<br />
bekannt gemacht.<br />
ort der öffentlichen auslegung ist beim landesentwicklungsplan<br />
das hessische Ministerium<br />
für Wirtschaft, Verkehr und landesentwicklung<br />
sowie die regierungspräsidien in<br />
darmstadt, gießen und Kassel. die Entwürfe<br />
der regionalpläne werden im jeweiligen regierungspräsidium<br />
sowie in den Kreis- und<br />
gemeindeverwaltungen ausgelegt. zusätzlich<br />
können sich alle interessierten über das landesplanungsportal<br />
hessen im internet informieren<br />
(www.landesplanung-hessen.de).<br />
Bis zu zwei Wochen nach Ende der auslegungsfrist<br />
können anregungen und Bedenken<br />
formlos vorgebracht werden. die stellen,<br />
an die die anregungen und Bedenken zu richten<br />
sind, werden im rahmen der auslegung<br />
benannt. zukünftig ist auch eine Beteiligung<br />
über das internet möglich. die Ergebnisse<br />
der anhörung der öffentlichen stellen sowie<br />
der stellungnahmen der Bürger werden geprüft<br />
und abgewogen. anliegen von Bürgern<br />
können so Einfluss auf die inhalte der Pläne<br />
nehmen.<br />
WEitErE inforMationEn<br />
• www.landesplanung-hessen.de
infobox 2: träger öffentlicher Belange<br />
träger öffentlicher Belange sind Behörden, institutionen und unternehmen,<br />
die mit der Wahrnehmung öffentlicher aufgaben betraut sind.<br />
sie werden in Planungsprozesse einbezogen, wenn ihr zuständigkeitsbereich<br />
durch die Planung berührt ist. Welche Behörden und<br />
institutionen dies im Einzelfall sind, richtet sich nach dem jeweiligen<br />
Planungsvorhaben.<br />
träger öffentlicher Belange vertreten in Planungsprozessen beispielsweise<br />
die Belange von abfallentsorgung, landwirtschaft, Bergbau,<br />
Bodenschutz, Brandschutz, denkmalschutz, Energieversorgung,<br />
forstwirtschaft, handwerk, handel, gewerbe und industrie, Kinder- und<br />
Jugendpflege, immissionsschutz, Katastrophenschutz, Kriminalitätsvorbeugung,<br />
fernmeldewesen, nachrichtenwesen, telekommunikation,<br />
Wasser und abwasser und vieles mehr.<br />
diE rauMordnung — EntWicKlungsrahMEn für diE gEMEindEn<br />
19<br />
KontaKt<br />
für den landesentwicklungsplan<br />
(oberste landesplanungsbehörde):<br />
hEssischEs MinistEriuM für Wirtschaft, VErKEhr<br />
und landEsEntWicKlung<br />
Kaiser-friedrich-ring 75<br />
65185 Wiesbaden<br />
tel.: 0611 / 815-0<br />
poststelle@hmwvl.hessen.de<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
für den regionalplan nordhessen<br />
(obere landesplanungsbehörde):<br />
rEgiErungsPräsidiuM KassEl<br />
steinweg 6<br />
34117 Kassel<br />
tel.: 0561 / 106 -0<br />
poststelle@rpks.hessen.de<br />
www.rp-kassel.hessen.de<br />
für den regionalplan mittelhessen<br />
(obere landesplanungsbehörde):<br />
rEgiErungsPräsidiuM giEssEn<br />
landgraf-Philipp-Platz 1–7<br />
35390 gießen<br />
tel.: 0641 / 303 -0<br />
rp-giessen@rpgi.hessen.de<br />
www.rp-giessen.hessen.de<br />
für den regionalplan südhessen<br />
(obere landesplanungsbehörde):<br />
rEgiErungsPräsidiuM darMstadt<br />
luisenplatz 2<br />
64283 darmstadt<br />
tel.: 06151 / 12-0<br />
poststelle@rpda.hessen.de<br />
www.rp-darmstadt.hessen.de<br />
im gebiet der region frankfurtrheinmain:<br />
rEgionalVErBand franKfurtrhEinMain<br />
Poststraße 16<br />
60329 frankfurt am Main<br />
tel.: 069 / 2577-0<br />
info@region-frankfurt.de<br />
www.region-frankfurt.de
_ regionalPlan mittelhessen (ausschnitt)<br />
vorranggebiet<br />
siedlung – bestand<br />
vorranggebiet<br />
landwirtschaft<br />
vorranggebiet industrie<br />
und gewerbe – Planung<br />
bundesstrasse mindestens<br />
vierstreifig – bestand
vorranggebiet<br />
regionaler grünzug<br />
vorbehaltsgebiet für besondere<br />
KlimafunKtionen<br />
vorranggebiet<br />
für den abbau oberflächennaherlagerstätten<br />
– bestand<br />
vorranggebiet industrie<br />
und gewerbe – bestand<br />
vorranggebiet<br />
siedlung – Planung<br />
vorranggebiet für<br />
natur und landschaft<br />
Quelle: regierungspräsidium gießen
22<br />
PlanungEn dEr gEMEindE<br />
3_Planungen der gemeinde<br />
innerhalb des rahmens, den die raumordnung<br />
den Kommunen vorgibt, haben städte<br />
und gemeinden das recht, die städtebauliche<br />
Entwicklung eigenverantwortlich zu steuern.<br />
dieses recht nennt man die Planungshoheit<br />
der gemeinden.<br />
hierzu kann sich die gemeinde sowohl informeller<br />
instrumente, gemeint sind insbesondere<br />
städtebauliche Entwicklungskonzepte,<br />
als auch formeller instrumente, worunter<br />
Bauleitpläne verstanden werden (siehe Kapitel 3.2<br />
»Bauleitpläne — gemeinden steuern ihre Entwicklung«, s. 26),<br />
bedienen.<br />
die gemeinde kann ausschließlich für sich<br />
selbst oder gemeinsam mit anderen Kommunen<br />
planen. solche interkommunalen<br />
Kooperationen sind dann sinnvoll, wenn sich<br />
das Planungsziel besser in zusammenarbeit<br />
mit benachbarten gemeinden erreichen lässt.<br />
dies kann beispielsweise bei der steuerung<br />
von Einzelhandelsansiedlungen der fall sein,<br />
da diese oftmals auswirkungen über die gemeindegrenzen<br />
hinweg haben.<br />
städtebauliche Planungen können von den<br />
zuständigen ämtern der gemeindeverwaltungen<br />
selbst erstellt werden. die gemeinde<br />
kann aber auch fachbüros beauftragen, die<br />
diese leistung dann im auftrag der gemeinde<br />
erbringen.<br />
3.1 Städtebauliche Entwicklungskonzepte –<br />
eine Richtschnur für die Zukunft<br />
städtebauliche entwicKlungsKonzePte eignen sich dazu, in freier form<br />
städtebauliche ziele, handlungsschwerPunKte und strategien, aber auch<br />
strategische ProjeKte zu beschreiben. sie fungieren als übergeordnete<br />
richtschnur, die nachfolgend durch den flächennutzungsPlan und die<br />
bebauungsPläne auszugestalten ist. städtebauliche entwicKlungsKonzePte<br />
sind von den gesetzlichen bestimmungen des baugesetzbuches befreit.<br />
städtebauliche Entwicklungskonzepte können<br />
unterschiedliche Bezeichnungen und Bezugsräume<br />
haben. auf die gesamtgemeinde<br />
bezogene Entwicklungskonzepte werden in<br />
der regel als integrierte städtebauliche entwicklungskonzepte<br />
oder integrierte stadtentwicklungskonzepte<br />
bezeichnet. die Konzepte<br />
analysieren häufig die demografische, ökonomische,<br />
ökologische, soziale und kulturelle<br />
ausgangslage und leiten daraus handlungsansätze<br />
für die städtebauliche und sonstige<br />
Entwicklung der Kommune ab.<br />
rahmenpläne und masterpläne sind oftmals<br />
auf einen teilbereich einer gemeinde bezogen.<br />
sie haben den sinn, Bebauungspläne<br />
(siehe Kapitel 3.2.2 »der Bebauungsplan — verbindliche regeln<br />
für den Bauherrn«, s. 32) oder auch Einzelmaßnahmen<br />
in einem größeren Planungszusammenhang<br />
zu verankern. soll beispielsweise<br />
ein neues stadtquartier auf einer ehemaligen<br />
Brachfläche oder am rande des siedlungsbereichs<br />
entstehen, geben sie den gesamtrahmen<br />
für die Entwicklung vor. innerhalb dieses<br />
rahmens kann die Entwicklung dann in
mehreren Bauabschnitten und einzelnen<br />
Bebauungsplänen umgesetzt werden. rahmen-<br />
und Masterpläne stellen in der regel<br />
die bauliche strukturen, das Verkehrsnetz,<br />
freiraumstrukturen (z. B. grünflächen) und<br />
andere vor ort relevante dinge dar.<br />
unter integrierten handlungskonzepten<br />
werden ebenfalls städtebauliche Konzepte<br />
verstanden. sie können ihren schwerpunkt<br />
sowohl auf die gesamtstadt als auch auf<br />
stadtteile legen. in den städtebauförderungsprogrammen<br />
in hessen (siehe Kapitel 5.1 »städtebauförderung«,<br />
s. 62) ist in mehreren Programmen<br />
(aktive Kernbereiche in hessen, stadtumbau<br />
in hessen, hessische gemeinschaftsinitiative<br />
soziale stadt) die Erstellung eines integrierten<br />
handlungskonzeptes Voraussetzung für<br />
die Programmumsetzung. diese Konzepte<br />
enthalten daher vor allem einen leitfaden für<br />
die umsetzung des jeweiligen Programms<br />
vor ort: Welche Probleme sollen mit den<br />
fördermitteln angegangen werden? Welche<br />
ziele sollen verfolgt werden? Welche Projekte<br />
möchte die gemeinde gerne in diesem rahmen<br />
umsetzen?<br />
für städtebauliche Entwicklungspläne ist<br />
eine bürgerbeteiligung gesetzlich nicht vorgeschrieben<br />
und nicht einklagbar. aufgrund<br />
eines veränderten Verständnisses der zusammenarbeit<br />
von gemeinde und Bürgern und<br />
natürlich auch wegen des grundsätzlichen<br />
charakters dieser Planungen werden die<br />
Bürger aber häufig intensiv beteiligt. immerhin<br />
werden mit städtebaulichen Konzepten<br />
die Weichen für die zukunft der gemeinde<br />
gestellt! Von Vorteil für die Beteiligung von<br />
Bürgern ist, dass es bei städtebaulichen Konzepten<br />
kein gesetzlich formalisiertes Verfahren<br />
gibt. dies erleichtert einen offenen und<br />
kreativen ideenaustausch.<br />
die tatsache, dass es keine baugesetzlichen<br />
Vorgaben für die Erstellung von städtebaulichen<br />
Konzepten gibt, bedeutet nicht, dass<br />
die städtebauliche Entwicklungskonzepte<br />
ohne Bedeutung sind. durch einen beschluss<br />
des Konzepts durch die gemeindevertretung<br />
können dessen ziele abgesichert werden.<br />
sobald ein städtebauliches Konzept von der<br />
gemeindevertretung beschlossen ist, muss<br />
die gemeinde dieses bei ihrer Bauleitplanung<br />
berücksichtigen. Wenn die gemeinde bei der<br />
aufstellung eines Bebauungsplans von einem<br />
beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzept<br />
abweicht, muss sie die gründe dafür<br />
darlegen.<br />
intergriertes stadtentwicklungskonzept der stadt traben-trarbach<br />
Einführung: Planung und BürgEr 23
_ rahmenPlan euroPaviertel franKfurt am main (ausschnitt)<br />
boulevard<br />
reine wohngebäude<br />
Quelle: as&P – albert speer & Partner gmbh | unter Verwendung der Planungen und Konzepte insbesondere von:<br />
astoc, h4a gessert + randecker architekten, schneider und schumacher, schüßler Plan, stadtplanungsamt der stadt frankfurt, Vivico<br />
wohnen mit einer<br />
öffentlichen nutzung<br />
im erdgeschoss<br />
messehallen<br />
messegelände franKfurt
gebäude für öffentliche-<br />
oder auch büronutzung
26<br />
3.2 Bauleitpläne – Gemeinden steuern<br />
ihre Entwicklung<br />
die bauleitPlanung nach dem baugesetzbuch ist der zentrale teil<br />
der städtebaulichen Planung einer gemeinde. ihre aufgabe ist es,<br />
die bauliche und sonstige nutzung der grundstücKe in der gemeinde<br />
vorzubereiten und zu leiten. dies schliesst alle Privaten und öffentlichen<br />
grundstücKe ein.<br />
Bauleitplanung gliedert sich in eine<br />
• vorbereitende bauleitplanung<br />
(flächennutzungsplan)<br />
• und eine verbindliche bauleitplanung<br />
(Bebauungsplan).<br />
die gemeinden müssen Bauleitpläne aufstellen,<br />
sobald und soweit dies für eine geordnete<br />
städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.<br />
dieses Prinzip der städtebaulichen erforderlichkeit<br />
kann also — wenn es für eine geordnete<br />
städtebauliche Entwicklung notwendig<br />
ist — eine Pflicht zum handeln begründen.<br />
gleichzeitig beschreibt das Prinzip aber auch<br />
die grenze des bauleitplanerischen handelns:<br />
die gemeinde darf nur insoweit bauleitplanerische<br />
Vorgaben machen, wie es städtebaulich<br />
erforderlich ist. Bauleitplanerische festlegungen,<br />
die nur aus anderen als städtebaulichen<br />
gründen getroffen werden, sind nicht zulässig.<br />
die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige<br />
städtebauliche entwicklung gewährleisten.<br />
das Baugesetzbuch nennt einen Katalog von<br />
belangen, die dabei zu berücksichtigen sind.<br />
so unter anderem:<br />
• die allgemeinen anforderungen an gesunde<br />
Wohn- und arbeitsverhältnisse und die<br />
sicherheit der Wohn- und arbeitsbevölkerung,<br />
• die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die<br />
Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung<br />
insbesondere durch die förderung<br />
kostensparenden Bauens,<br />
• die sozialen und kulturellen Bedürfnisse<br />
der Bevölkerung,<br />
• die Erhaltung, Erneuerung und fortentwicklung<br />
vorhandener ortsteile,<br />
• die Belange der Baukultur, des denkmalschutzes<br />
und der denkmalpflege,<br />
• die Belange des umweltschutzes,<br />
• die Belange der Wirtschaft, der Verteidigung<br />
und des zivilschutzes und<br />
• die Ergebnisse einer von der gemeinde<br />
beschlossenen sonstigen städtebaulichen<br />
Planung.<br />
das ist nur ein kleiner teil der öffentlichen<br />
Belange, die das Baugesetzbuch nennt. oft<br />
treten bereits hier Konflikte auf, die eine Entscheidung<br />
zugunsten des einen oder zur zurückstellung<br />
des anderen Belanges erfordern.<br />
so zum Beispiel, wenn für ein neues Wohngebiet<br />
landwirtschaftliche flächen beansprucht<br />
werden oder wenn eine straße durch einen<br />
erhaltenswerten und ruhigen ort geführt werden<br />
soll.<br />
neben diesen öffentlichen Belangen gibt es<br />
noch eine vielzahl privater belange einzelner<br />
Bürger. auch deren Berücksichtigung schließt<br />
sich oft gegenseitig aus. die einen freuen sich,<br />
dass ein gewerbegebiet errichtet werden soll,<br />
die anderen ärgern sich über die hiervon ausgehende<br />
Verkehrsbelastung.<br />
deshalb fordert das Baugesetzbuch, dass von<br />
der gemeinde bei der aufstellung von Bauleitplänen<br />
die öffentlichen und privaten Belange<br />
sowohl untereinander als auch gegeneinander<br />
gerecht abzuwägen sind (abwägungsgebot).
3.2.1 der flächennutzungs-<br />
Plan — Planung für das ganze<br />
gemeindegebiet<br />
der flächennutzungsplan (vorbereitende<br />
Bauleitplanung) stellt die beabsichtigte städtebauliche<br />
Entwicklung einer gemeinde in<br />
den grundzügen dar. ihm können die Bürger<br />
die zukünftige nutzung der flächen in einer<br />
gemeinde entnehmen, also wo Wohnen, gewerbe,<br />
grünflächen oder anderes geplant ist.<br />
der flächennutzungsplan ist damit das<br />
zentrale instrument einer kommunalen<br />
bodenvorratspolitik. Eine vorausschauende<br />
flächennutzungsplanung stellt sicher, dass<br />
die Entwicklung der gemeinde nicht durch<br />
flächenengpässe beschränkt wird. Es geht<br />
jedoch nicht darum, möglichst viel Baufläche<br />
vorzusehen. Vielmehr ist eine bedarfsgerechte<br />
und vor allem qualitätsvolle Entwicklung der<br />
Kommune das ziel.<br />
der flächennutzungsplan besteht aus einer<br />
Planzeichnung. außerdem gehören zum flächennutzungsplan<br />
• eine allgemeine begründung, die die ziele<br />
und zwecke des Bebauungsplans sowie die<br />
weiteren hintergründe und auswirkungen<br />
der Planung erläutert,<br />
• ein umweltbericht (als gesonderter Bestandteil<br />
der Begründung), der die Belange<br />
des umweltschutzes ermittelt und bewertet<br />
sowie<br />
• eine zusammenfassende erklärung, in der<br />
dargelegt wird, wie die umweltbelange und<br />
die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und der<br />
Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt<br />
wurden (siehe Kapitel 3.2.3 »Entstehung<br />
eines Bauleitplans: Bürger machen mit!«, s. 38).<br />
der flächennutzungsplan wird von der gemeindeversammlung<br />
beschlossen. Eine feste<br />
geltungsdauer für den flächennutzungsplan<br />
ist im Baugesetzbuch nicht vorgegeben. sie<br />
ergibt sich jedoch mittelbar aus seiner aufgabe,<br />
die städtebauliche Entwicklung aufgrund<br />
der voraussehbaren Bedürfnisse zu leiten. Ein<br />
flächennutzungsplan wird daher in der regel<br />
für einen zeitraum von etwa 10 bis 15 Jahren<br />
aufgestellt. Er gilt zumeist für das gesamte gemeindegebiet.<br />
die flächennutzungsplanung kann auch auf sogenannte<br />
Planungsverbände übertragen wer-<br />
den. Beispiele hierfür sind der regionalverband<br />
frankfurtrheinMain und der zweckverband<br />
raum Kassel (siehe infobox 3: »Planungsverbände<br />
in hessen«, s. 31).<br />
Einführung: Planung und BürgEr 27
_ flächennutzungsPlan der stadt sontra (ausschnitt)<br />
gewerbliche baufläche<br />
öffentliche grünfläche<br />
gemeinbedarfsflächen<br />
sowie öffentliche sPort-<br />
und sPielanlagen<br />
wohnbaufläche
sondergebiet für<br />
militärische nutzung<br />
mischgebiet<br />
flächen für wald<br />
Quelle: akp_stadtplanung + regionalentwicklung
was wird dargestellt?<br />
die Kommune ist bei der aufstellung eines flächennutzungsplans<br />
nicht völlig frei. sie muss<br />
die ziele der höheren Planungsebenen, also<br />
der regionalpläne und des landesentwicklungsplans,<br />
berücksichtigen (anpassungsgebot).<br />
sieht beispielsweise ein regionalplan<br />
an einem ort einen regionalen grünzug vor,<br />
kann die Kommune an dieser stelle keine<br />
Bauflächen planen. die flächennutzungspläne<br />
müssen daher durch die regierungspräsidien<br />
genehmigt werden.<br />
der inhalt des flächennutzungsplans ist in § 5<br />
des Baugesetzbuches geregelt. in absatz 2 findet<br />
sich ein Katalog von 10 Punkten, der darstellungsmöglichkeiten<br />
für den flächennutzungsplan<br />
enthält. das sind unter anderem<br />
• die vorgesehenen Bauflächen zum Beispiel<br />
für Wohnen und gewerbe,<br />
• die ausstattung des gemeindegebiets mit<br />
Einrichtungen für den gemeinbedarf (also<br />
schulen, Kirchen usw.),<br />
• die wichtigen Verkehrszüge,<br />
• verschiedene arten von grünflächen (wie<br />
Kleingärten, Parks, friedhöfe), landwirtschaft<br />
und Wald,<br />
• flächen für Maßnahmen zum schutz,<br />
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />
natur und landschaft und<br />
• weitere Bodennutzungen mit Bedeutung<br />
für den flächennutzungsplan.<br />
der Katalog ist nicht abschließend. die inhalte<br />
des flächennutzungsplans müssen sich<br />
jedoch auf die aussagen beschränken, die<br />
erforderlich sind, um eine geordnete städtebauliche<br />
Entwicklung zu gewährleisten.<br />
da der flächennutzungsplan die städtebauliche<br />
Entwicklung des gemeindegebiets nur in<br />
den grundzügen darstellt, muss des Weiteren<br />
beachtet werden, dass die aussageschärfe des<br />
flächennutzungsplans ausreichend spielräume<br />
für eine nachfolgende Konkretisierung<br />
durch Bebauungspläne lässt. dies wird nicht<br />
zuletzt durch die Wahl eines geeigneten Maßstabs<br />
für den flächennutzungsplan erreicht.<br />
in der regel werden Maßstäbe von 1:10.000<br />
oder kleiner verwendet.<br />
die beschriebenen darstellungen von Bauflächen<br />
und anderen flächennutzungen sind die<br />
eigentlichen planerischen festlegungen der<br />
gemeinde. zum inhalt des flächennutzungsplans<br />
gehören aber auch<br />
• Kennzeichnungen, zum Beispiel von Böden<br />
mit altlasten,<br />
• nachrichtliche übernahmen und<br />
• Vermerke anderer Planungen und nutzungsregelungen.<br />
die nachrichtlichen übernahmen sind von<br />
besonderer Bedeutung. zu ihnen zählen unter<br />
anderem naturschutz- oder landschaftsschutzgebiete<br />
oder auch infrastrukturprojekte,<br />
die in Planfeststellungsverfahren beschlossen<br />
werden, wie zum Beispiel fernstraßen (siehe<br />
infobox 1: »fachplanungen«, s. 12). Vermerke unterscheiden<br />
sich von den nachrichtlichen übernahmen,<br />
in dem diese noch nicht rechtsverbindlich<br />
bzw. bestandskräftig sind.<br />
der flächennutzungsplan mit Begründung,<br />
umweltbericht und zusammenfassender<br />
Erklärung kann von jedermann eingesehen<br />
werden. Jeder Bürger kann darüber hinaus<br />
auskunft über den inhalt verlangen.<br />
der flächennutzungsPlan gilt<br />
nicht für den einzelnen<br />
im unterschied zum Bebauungsplan hat der<br />
flächennutzungsplan grundsätzlich keine<br />
verbindliche außenwirkung gegenüber dem<br />
Bürger. Er gilt als »verwaltungsprogramm«.<br />
dennoch ist der flächennutzungsplan nicht<br />
unbedeutend. über die darstellungen eines<br />
flächennutzungsplans kann sich die gemeinde<br />
nicht ohne Weiteres hinwegsetzen. Wenn<br />
sie in einem Bebauungsplan wesentlich von<br />
den inhalten des flächennutzungsplans abweichen<br />
will, muss sie für den flächennutzungsplan<br />
ein änderungsverfahren durchführen.<br />
Weitere Wirkungen, die von erheblicher tragweite<br />
sein können, hat der flächennutzungsplan<br />
vor allem bei der Entscheidung über die<br />
zulässigkeit von Vorhaben im außenbereich —<br />
also in teilen der gemeinde, die außerhalb<br />
geschlossener ortschaften liegen. zwar kann<br />
aus den darstellungen des flächennutzungsplans<br />
kein anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung<br />
abgeleitet werden. aber mit<br />
der Begründung, dass ein Bauvorhaben den<br />
darstellungen des flächennutzungsplans<br />
widerspricht, kann die genehmigung versagt<br />
werden (siehe auch Kapitel 4.6 »Was gilt, wenn es keinen<br />
Bebauungsplan gibt? Bauen innerhalb und außerhalb der<br />
siedlung«, s. 57).
infobox 3: Planungsverbände in hessen<br />
zwecKverband raum Kassel<br />
der zweckverband raum Kassel ist ein zusammenschluss der städte<br />
Baunatal, Kassel und Vellmar, der gemeinden ahnatal, calden, fuldabrück,<br />
fuldatal, Kaufungen, lohfelden, niestetal und schauenburg<br />
sowie dem landkreis Kassel. der zweckverband umfasst somit eine<br />
stadt-umland-region mit über 300.000 Einwohnern des landkreises<br />
Kassel.<br />
die Mitglieder des zweckverbands stellen einen gemeinsamen<br />
flächennutzungsplan auf und tragen so den engen räumlichen und<br />
strukturellen Verflechtungen zwischen den Kommunen rechnung.<br />
hierzu gehören u.a. auch ein gemeinsamer landschaftsplan, ein abgestimmtes<br />
siedlungsrahmenkonzept, ein Einzelhandelskonzept sowie<br />
ein gesamtverkehrsplan. Eine abgestimmte Planung ist sinnvoll,<br />
da zum Beispiel Entscheidungen über gewerbestandorte in einer<br />
eng verzahnten stadtregion erhebliche auswirkungen auf die benachbarten<br />
gemeinden haben. auch bei Wohnflächenausweisungen,<br />
Einzelhandelsstandorten, umweltschutzfragen, Verkehrsplanung und<br />
vielem mehr lassen sich gemeinsam bessere lösungen finden.<br />
regionalverband franKfurtrheinmain<br />
der regionalverband frankfurtrheinMain umfasst insgesamt 108<br />
Kommunen, im Verbandsgebiet leben etwa 2,6 Millionen Menschen.<br />
für den engeren Ballungsraum (75 Kommunen) hat der regionalverband<br />
den in deutschland einmaligen regionalen flächennutzungsplan<br />
aufgestellt. dieser besitzt eine doppelfunktion: Er ist zugleich<br />
regionalplan und gemeinsamer flächennutzungsplan für den Kern<br />
der region. ziel der Bündelung dieser beiden funktionen in einem<br />
Plan ist eine vereinfachte und effizientere Planung im Ballungsraum.<br />
hiermit verbunden ist das Bestreben, in der stark verdichteten und<br />
eng miteinander vernetzten region räumliche interessenskonflikte<br />
frühzeitig planerisch und im regionalen Konsens zu bewältigen. der<br />
regionale flächennutzungsplan trägt damit auch zu einer neuen<br />
Qualität im regionalen Miteinander bei.<br />
Schauenburg<br />
Calden<br />
Ahnatal<br />
Baunatal<br />
Vellmar<br />
Kassel<br />
Fuldabrück<br />
Fuldatal<br />
PlanungEn dEr gEMEindE 31<br />
KontaKt<br />
informationen und auskünfte zum flächennutzungsplan<br />
geben die örtlichen Bau- und Planungsämter.<br />
Kontakt zu den Planungsverbänden:<br />
zWEcKVErBand rauM KassEl<br />
ständeplatz 13<br />
34117 Kassel<br />
tel.: 0561-10970-0<br />
info@zrk-kassel.de<br />
www.zrk-kassel.de<br />
Lohfelden<br />
Niestetal<br />
für den enger gefassten Ballungsraum<br />
(zwischen gestrichelten linien) hat der<br />
regionalverband den regionalen flächennutzungsplan<br />
aufgestellt<br />
rEgionalVErBand franKfurtrhEinMain<br />
Poststraße 16<br />
60329 frankfurt am Main<br />
tel.: 069 / 2577-0<br />
info@region-frankfurt.de<br />
www.region-frankfurt.de<br />
Kaufungen
32 PlanungEn dEr gEMEindE<br />
3.2.2 der bebauungsPlan —<br />
verbindliche regeln für den<br />
bauherrn<br />
der Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung)<br />
setzt fest, wie der Boden im Einzelnen<br />
genutzt und bebaut werden darf. Er gilt, im<br />
gegensatz zum flächennutzungsplan, nur für<br />
teilgebiete der gemeinde. soll zum Beispiel<br />
ein neues Wohngebiet entstehen, wird für<br />
dieses ein Bebauungsplan aufgestellt. der<br />
geltungsbereich des Bebauungsplans beschränkt<br />
sich dann auf die flächen, auf denen<br />
das Wohnen oder sonstige nutzungen vorgesehen<br />
sind.<br />
in der regel besteht der Bebauungsplan aus<br />
einer Planzeichnung und textlichen festsetzungen.<br />
zu jedem Bebauungsplan gehören —<br />
wie beim flächennutzungsplan — außerdem<br />
• eine allgemeine begründung, die die ziele<br />
und zwecke des Bebauungsplans sowie die<br />
weiteren hintergründe und auswirkungen<br />
der Planung erläutert,<br />
• ein umweltbericht (als gesonderter Bestandteil<br />
der Begründung), der die Belange<br />
des umweltschutzes ermittelt und bewertet<br />
sowie<br />
• eine zusammenfassende erklärung, in der<br />
dargelegt wird, wie die umweltbelange<br />
und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und<br />
der Behördenbeteiligung in der Planung<br />
berücksichtigt wurden (siehe Kapitel 3.2.3 »Entstehung<br />
eines Bauleitplans: Bürger machen mit!«, s. 38).<br />
der Bebauungsplan wird von der gemeindevertretung<br />
als satzung beschlossen.<br />
was Kann der bebauungsPlan<br />
festsetzen?<br />
im zuge der aufstellung eines Bebauungsplans<br />
muss die gemeinde beachten, dass<br />
dieser aus dem flächennutzungsplan zu entwickeln<br />
ist (entwicklungsgebot). das bedeutet<br />
nicht, dass die inhalte des flächennutzungsplans<br />
detailgetreu in den Bebauungsplan<br />
übernommen werden müssen. Vielmehr geht<br />
es um eine planerische fortentwicklung innerhalb<br />
des rahmens, den der flächennutzungsplan<br />
vorgibt. der Bebauungsplan darf also<br />
bis zu einem gewissen Maß vom flächennutzungsplan<br />
abweichen, solange dessen planerische<br />
grundkonzeption erhalten bleibt.<br />
die inhalte eines Bebauungsplans sind im<br />
Baugesetzbuch geregelt. dort sind die festsetzungen<br />
aufgeführt, die in einem Bebauungsplan<br />
möglich sind. Voraussetzung hierfür ist,<br />
dass diese städtebaulich begründet sind.<br />
Weiter gibt es — wie beim flächennutzungsplan<br />
— Kennzeichnungen von bestimmten<br />
flächen (z. B. mit umweltgefährdenden altlasten)<br />
und nachrichtliche übernahmen von<br />
festsetzungen, die nach anderen Vorschriften<br />
getroffen wurden.
der vollständige Katalog der festsetzungen in § 9 des<br />
Baugesetzbuches umfasst 26 Punkte. Es handelt sich<br />
hierbei um eine abschließende aufzählung — andere<br />
festsetzungen sind nicht möglich. unter anderem werden<br />
folgende festsetzungsmöglichkeiten genannt:<br />
• die art und das Maß der baulichen nutzung (soll ein<br />
Wohngebiet oder ein gewerbegebiet entstehen?<br />
Wie dicht soll die Bebauung sein?),<br />
• die Bauweise (z. B. aneinandergereiht oder mit<br />
abstandsflächen), die überbaubaren und die nicht<br />
überbaubaren grundstücksflächen sowie die stellung<br />
der baulichen anlagen,<br />
• Mindest- und höchstmaße von Baugrundstücken,<br />
• flächen für nebenanlagen (wie garagen und spielplätze),<br />
• flächen für den gemeinbedarf (wie schulen, Kindergärten),<br />
• flächen für bestimmte Wohngebäude (sozialer Wohnungsbau,<br />
gebäude für besonderen Wohnbedarf),<br />
• die verschiedensten Verkehrsflächen (wie fußwege,<br />
Parkplätze),<br />
• flächen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen und<br />
leitungen,<br />
• flächen oder Maßnahmen zum schutz, zur Pflege und<br />
zur Entwicklung von Boden, natur und landschaft.<br />
PlanungEn dEr gEMEindE<br />
33<br />
darüber hinaus können in hessen zusätzliche festsetzungen auf grundlage<br />
der hessischen Bauordnung getroffen werden. diese ermöglicht, dass<br />
der Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften, die die äußere gestaltung von<br />
baulichen anlagen regeln, als festsetzungen aufnimmt. der Bebauungsplan<br />
kann so auf die dachform und -neigung, das fassadenmaterial und vieles<br />
mehr Einfluss nehmen. Möglich sind auch festsetzungen beispielsweise zur<br />
• zahl, größe und Beschaffenheit (z. B. mit wasserdurchlässiger oberfläche)<br />
von stellplätzen sowie zur<br />
• gestaltung von Einfriedungen (zäune, hecken etc.).<br />
die festsetzungsmöglichkeiten bieten naturgemäß einen großen spielraum<br />
und ein entsprechend großes diskussionsfeld in gemeindlichen gremien<br />
und in der Bürgerschaft. dabei sollte man sich aber immer klarmachen, dass<br />
ein Bebauungsplan über viele Jahre die städtebauliche Entwicklung in einem<br />
gebiet regelt. Es kommt daher darauf an, dass die getroffenen festsetzungen<br />
auf lange sicht tragfähig und umsetzbar sind.<br />
für neubaugebiete enthält ein Bebauungsplan im regelfall mindestens<br />
festsetzungen über die art und das Maß der baulichen nutzung (z. B. »reines<br />
Wohngebiet« mit einer bestimmten dichte), über die überbaubaren grundstücksflächen<br />
und über die örtlichen Verkehrsflächen. dann wird vom sogenannten<br />
qualifizierten bebauungsplan gesprochen. Ein Bauvorhaben kann<br />
in diesem fall durchgeführt werden, wenn es den Planfestsetzungen nicht<br />
widerspricht und die Erschließung gesichert ist.<br />
Vor allem für bereits bebaute gebiete werden oft Bebauungspläne aufgestellt,<br />
die mit Bedacht nicht die genannten Mindestfestsetzungen enthalten.<br />
dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn nur die gestaltung des ortsbildes<br />
gesteuert werden soll. denkbar wäre es dann, dass der Bebauungsplan lediglich<br />
trauf- und firsthöhen sowie dachform und -neigung und fassadenmaterial<br />
festlegt. im geltungsbereich solcher einfachen bebauungspläne richtet sich<br />
die zulässigkeit von Bauvorhaben aber nicht nur nach dem Bebauungsplan,<br />
sondern je nach dem, ob das gebiet im innen- oder im außenbereich ist, nach<br />
den dort gültigen ergänzenden Bestimmungen (siehe Kapitel 4.6 »Was gilt, wenn es<br />
keinen Bebauungsplan gibt? Bauen innerhalb und außerhalb der siedlung«, s. 57).
_ bebauungsPlan »sheridan Kaserne« der stadt augsburg (ausschnitt)<br />
Quelle: Bs+ städtebau und architektur<br />
strassenverKehrsfläche<br />
gewerbegebiet<br />
bau- bzw. nutzungsKreuz zur bestimmung<br />
der art / des masses der<br />
baulichen nutzung<br />
grünfläche
aulinie<br />
(muss bebaut werden)<br />
allgemeines<br />
wohngebiet<br />
baugrenze<br />
(bis dahin darf,<br />
muss aber nicht<br />
gebaut werden)<br />
fläche für nebengebäude,<br />
stellPlätze,<br />
garagen und gemeinschaftsanlagen<br />
verKehrsfläche mit<br />
besonderer zwecKbestimmung<br />
verKehrsberuhigter<br />
bereich
36 PlanungEn dEr gEMEindE<br />
welche rechtsfolgen hat der<br />
bebauungsPlan?<br />
da die gemeinde den Bebauungsplan als satzung<br />
beschließt, ist er als ortsgesetz für alle<br />
rechtsverbindlich.<br />
Mit seinen festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan<br />
die nutzbarkeit auch von privatem<br />
Eigentum (z. B. eines grundstücks) und<br />
schränkt die baufreiheit des Einzelnen ein.<br />
nach dem grundgesetz ist dies zulässig. in<br />
seltenen fällen können durch die regelungen<br />
eines Bebauungsplans aber auch übernahme-<br />
und Entschädigungsansprüche entstehen.<br />
dies ist zum Beispiel dann der fall, wenn<br />
der Bebauungsplan gemeinbedarfs- oder Verkehrsflächen<br />
auf einem privaten grundstück<br />
vorsieht.<br />
Ein Bebauungsplan kann durchaus festsetzen,<br />
dass ein grundstück anders genutzt (und bebaut)<br />
werden soll, als dies bisher der fall ist.<br />
zunächst wirkt sich das auf die augenblickliche<br />
nutzung nicht aus. für vorhandene gebäude<br />
und nutzungen besteht bestandsschutz. Erst,<br />
wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer<br />
das grundstück anders nutzen, neu bebauen<br />
und an vorhandene gebäude anbauen will, ist<br />
der Bebauungsplan zu beachten.<br />
die Vorschriften des Baugesetzbuches sollen<br />
eine sorgfältige ausarbeitung des inhalts von<br />
Bebauungsplänen und die Einhaltung der<br />
Verfahrensregelungen gewährleisten.<br />
sieht sich der Bürger dennoch gegenwärtig<br />
oder in absehbarer zukunft durch die festsetzungen<br />
eines Bebauungsplans in seinen<br />
rechten verletzt, steht ihm der Verwaltungsrechtsweg<br />
offen. das bedeutet, dass der hessische<br />
Verwaltungsgerichtshof in Kassel in<br />
einem sogenannten normenkontrollverfahren<br />
über die gültigkeit des Bebauungsplans<br />
entscheidet.<br />
Ein entsprechender antrag muss innerhalb eines<br />
Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans<br />
beim Verwaltungsgerichtshof in<br />
Kassel gestellt werden. Er ist jedoch unzulässig,<br />
wenn der Betroffene die Einwendungen<br />
bereits bei der öffentlichen auslegung des<br />
Bebauungsplans (siehe Kapitel 3.2.3 »Entstehung eines<br />
Bauleitplans: Bürger machen mit!«, s. 38) hätte geltend<br />
machen können, dies aber vom antragsteller<br />
versäumt wurde.<br />
infobox 4: ausgleich von Eingriffen<br />
in natur und landschaft<br />
Bebauungspläne begründen Baurecht und sind daher die grundlage für Eingriffe<br />
in natur und landschaft. das Baugesetzbuch sieht vor, dass diese Eingriffe<br />
bewertet und ausgeglichen werden müssen (Eingriffs-ausgleichs-regelung).<br />
dies geschieht in der regel dadurch, dass andere flächen ökologisch aufgewertet<br />
werden. dies kann zum Beispiel erreicht werden, wenn ein begradigter<br />
Bachlauf in seinen natürlichen zustand zurückversetzt wird. Eine solche renaturierung<br />
ermöglicht die ansiedlung der ursprünglichen tier- und Pflanzenarten.<br />
solche oder andere Kompensationsmaßnahmen können<br />
• auf den zu bebauenden grundstücken selbst,<br />
• auf anderen grundstücken innerhalb des geltungsbereichs des Bebauungsplans<br />
und<br />
• in gesonderten ausgleichs-bebauungsplänen an anderer stelle (soweit das mit<br />
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den zielen der raumordnung<br />
sowie der natur- und landschaftspflege vereinbar ist) vorgesehen werden.<br />
der ausgleich erfolgt häufig auch über sogenannte ökokonten. hier erfolgt<br />
der ausgleich bereits im Vorfeld auf anderen flächen. die dort vorgenommen<br />
ausgleichsmaßnahmen werden gleichermaßen gutgeschrieben und können<br />
späteren Eingriffen in natur und landschaft zugeordnet werden. für den<br />
ausgleich von Eingriffen kommen auch vertragliche regelungen in Betracht<br />
(siehe Kapitel 3.3 »Öffentlich-private Partnerschaft in der Bauleitplanung«, s. 42).
infobox 5: neuordnung der grundstücksverhältnisse durch umlegung<br />
Ein Bebauungsplan macht in der regel eine neuordnung der grundstücke erforderlich. dies ist notwendig,<br />
da beispielsweise der zuschnitt von grundstücken, die bislang als ackerfläche genutzt wurden, für eine<br />
geplante Bebauung in der regel ungeeignet ist. auch müssen grundstücke für öffentliche nutzungen wie<br />
Verkehrsflächen, spielplätze und ähnliches geschaffen werden. im normalfall ist also eine neue aufteilung<br />
der grundstücksflächen Voraussetzung für die umsetzung des Bebauungsplans.<br />
in manchen fällen geschieht dies durch einfache Kauf- und tauschgeschäfte. häufig jedoch bedarf es einer<br />
neuordnung des Bodens durch eine sogenannte umlegung. dabei werden alle grundstücke innerhalb des<br />
zu bestimmenden umlegungsgebietes rechnerisch zu einer umlegungsmasse vereint. aus diesem flächenpool<br />
werden die benötigten öffentlichen flächen zum Beispiel für Verkehrsflächen, spielplätze oder grünanlagen<br />
abgezogen. die restlichen flächen werden wieder auf die Eigentümer aufgeteilt und zwar im selben<br />
Wert- oder flächenverhältnis, wie diese flächen eingebracht haben.<br />
PlanungEn dEr gEMEindE<br />
37
38<br />
3.2.3 entstehung eines bauleitPlans: bürger machen mit!<br />
bauleitPläne — also flächennutzungs- oder bebauungsPläne —<br />
werden, wie es im gesetz heisst, »aufgestellt«, wenn dies für eine<br />
geordnete städtebauliche entwicKlung erforderlich ist.<br />
wie erfahre ich, dass etwas<br />
gePlant wird?<br />
soll ein neuer Bauleitplan aufgestellt werden,<br />
dann wird von der gemeindevertretung ein<br />
aufstellungsbeschluss gefasst. dieser aufstellungsbeschluss<br />
wird ortsüblich öffentlich bekannt<br />
gemacht — zum Beispiel in der örtlichen<br />
tageszeitung, in amtlichen Mitteilungsblättern<br />
oder als aushang am rathaus. darüber<br />
hinaus sind aber auch anschläge an litfasssäulen,<br />
Postwurfsendungen usw. möglich.<br />
das heißt, die gemeinde kann die informationsform<br />
wählen, die auch tatsächlich jede und<br />
jeden erreicht. zum aufstellungsbeschluss für<br />
einen Bauleitplan gehört eine Karte, auf der<br />
das Plangebiet gekennzeichnet ist.<br />
in der regel erstellt die gemeinde in einem<br />
ersten schritt einen vorentwurf des Bauleitplans.<br />
häufig beauftragt sie hierfür ein privates<br />
Planungsbüro.<br />
frühzeitige beteiligung von<br />
bürgern und behörden<br />
Wenn die Planungsvorstellungen der gemeinde<br />
hinreichend konkretisiert sind, ist<br />
grundsätzlich eine frühzeitige beteiligung<br />
von Bürgern und Behörden vorzunehmen.<br />
ziel der frühzeitigen Beteiligung ist es, über<br />
die Planungen zu informieren und die Möglichkeit<br />
einzuräumen, sich zu diesen zu äußern.<br />
der zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung<br />
liegt im Ermessen der gemeinde. dabei<br />
kommt es auf die richtige Balance an: die<br />
Planungen sollten so weit gereift sein, dass<br />
sich Bürger, Behörden und träger öffentlicher<br />
Belange ein Bild von den Planungsabsichten<br />
und deren auswirkungen machen können.<br />
sie dürfen aber nicht bereits so weit verfestigt<br />
sein, dass die Bürger keinen Einfluss auf die<br />
Planung mehr nehmen können.<br />
auch die form der frühzeitigen Beteiligung ist<br />
nicht vorgeschrieben:<br />
• Bei der bürgerbeteiligung steht wieder eine<br />
ortsübliche Bekanntmachung der frühzeitigen<br />
Beteiligung am anfang. in der regel<br />
werden die Planungsvorstellungen öffentlich<br />
ausgelegt und häufig auch im rahmen<br />
einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt.<br />
dies dient der information über die ziele<br />
der Planung, über sich wesentlich unterscheidende<br />
lösungsalternativen und über<br />
die voraussichtlichen auswirkungen der<br />
Planung. die Bürger können in diesem rahmen<br />
die Planungen diskutieren und eigene<br />
interessen vorbringen. sind nur wenige von<br />
der Planung berührt, kann die gemeinde<br />
sich auch dafür entscheiden, den Bürgern<br />
über einen bestimmten zeitraum gelegenheit<br />
zu geben, sich direkt gegenüber der<br />
Verwaltung zu äußern. über die hinweise<br />
der Bürger wird ein schriftliches Protokoll<br />
gefertigt, so dass sichergestellt ist, dass diese<br />
bei der weiteren Planung bekannt sind.<br />
• Bei der beteiligung von behörden und<br />
sonstigen trägern öffentlicher belange<br />
(z. B. industrie- und handelskammer, handwerkskammer,<br />
Bahnunternehmen, Versorgungsunternehmen<br />
für gas, Wasser<br />
und Elektrizität etc.) wird in der regel<br />
eine schriftliche ansprache gewählt. dabei<br />
werden natürlich nur jene Behörden und<br />
träger beteiligt, die durch Planungen in<br />
irgendeiner Weise berührt sind. hierzu<br />
gehören auch die nachbarkommunen, mit<br />
denen Bauleitpläne abzustimmen sind (interkommunales<br />
abstimmungsgebot). alle<br />
angesprochenen Behörden und träger sind<br />
aufgefordert, sich zu den Planungen zu äußern.<br />
sie sind auch aufgerufen, zu umfang<br />
und detaillierungsgrad der aus ihrer sicht<br />
notwendigen umweltprüfung stellung zu<br />
nehmen.<br />
die frühzeitige Beteiligung bietet vorteile<br />
für beide seiten. Bürger und Behörden sowie<br />
andere träger öffentlicher Belange erfahren<br />
frühzeitig von Planungsabsichten und können<br />
ihre interessen und sachzwänge noch in der<br />
anfangsphase der Planungen einbringen. die<br />
gemeinde wiederum erhält informationen,<br />
die ihr möglicherweise bislang nicht bekannt<br />
waren. so wird sichergestellt, dass eine Vielzahl<br />
von gesichtspunkten, die bei der ausarbeitung<br />
der Planung nicht ohne Weiteres zu<br />
überschauen sind, Eingang in den Bauleitplan<br />
finden. durch die frühzeitige Beteiligung wird<br />
auch bewirkt, dass sich der Bauleitplan nicht<br />
über die realität hinwegsetzt (z. B. vorhandene<br />
oder geplante leitungen entsprechend<br />
berücksichtigt) und fachgesetzliche Vorgaben<br />
(z. B. aus dem naturschutzrecht) einhält.<br />
die in der frühzeitigen Beteiligung gewonnenen<br />
Erkenntnisse fließen in die Planung ein.<br />
die überarbeitete Planung — sie gilt nun als<br />
bauleitplanentwurf — wird der gemeindevertretung<br />
vorgelegt.
förmliche beteiligung — bürger<br />
und behörden Kommen erneut zu<br />
wort<br />
der aus der frühzeitigen Beteiligung hervorgegangene<br />
Bauleitplanentwurf wird der<br />
gemeindevertretung vorgelegt. ist die gemeindevertretung<br />
damit einverstanden, so<br />
beschließt sie, den Entwurf für die dauer eines<br />
Monats öffentlich auszulegen. gegenstand<br />
der öffentlichen auslegung ist dabei nicht nur<br />
der Bauleitplanentwurf. auch der<br />
• Entwurf der begründung,<br />
• der vorläufige umweltbericht und<br />
• wesentliche bereits vorliegende<br />
umweltbezogene stellungnahmen<br />
sind mit auszulegen.<br />
dieser auslegungsbeschluss oder offen-<br />
legungsbeschluss wird mindestens eine<br />
Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.<br />
dabei wird darauf hingewiesen, dass die Bürgerschaft<br />
während der auslegung stellungnahmen<br />
abgeben kann. dies ist sehr wichtig,<br />
denn die förmliche Beteiligung hat auch eine<br />
ausschlusswirkung: Werden stellungnahmen<br />
nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, müssen<br />
diese im weiteren Bauleitplanverfahren<br />
nicht berücksichtigt werden. Bei der aufstellung<br />
eines Bebauungsplans gilt zusätzlich,<br />
dass bei fristversäumnis eine überprüfung<br />
durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr<br />
beantragt werden kann.<br />
Von der Planung berührte behörden und sonstige<br />
träger öffentlicher belange sind verpflichtet,<br />
innerhalb eines Monats eine stellungnahme<br />
abzugeben.<br />
Einführung: Planung und BürgEr 39<br />
zur form der stellungnahmen gibt es keine<br />
Vorgaben. sie können sowohl schriftlich als<br />
auch mündlich (während der dienststunden<br />
zur niederschrift in der Verwaltung) abgegeben<br />
werden. die anregungen werden gesammelt<br />
und die Verwaltung muss prüfen,<br />
ob sie der gemeindevertretung den Vorschlag<br />
machen soll, diese zu berücksichtigen (und<br />
die Planung entsprechend erneut zu ändern)<br />
oder zurückzuweisen. die Entscheidung darüber<br />
trifft die politische Vertretung der gemeinde<br />
— also nicht die Verwaltung oder das<br />
mit der ausarbeitung der Planung beauftragte<br />
Planungsbüro. das Ergebnis der abwägung<br />
wird den betreffenden Bürgern sowie den trägern<br />
mitgeteilt.
40 PlanungEn dEr gEMEindE<br />
fertigstellung des bauleitPlans<br />
aufgrund der während der offenlage eingehenden<br />
stellungnahmen können sich<br />
verschiedene Konsequenzen ergeben. im<br />
»günstigsten« fall wird die Planung von allen<br />
gebilligt. der Planentwurf wird gleich der<br />
gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt.<br />
Es kann aber auch der fall eintreten, dass zu<br />
dem öffentlich ausgelegten Planentwurf stellungnahmen<br />
vorgebracht werden, die eine<br />
weitere überarbeitung erforderlich machen.<br />
Wird der Plan geändert oder ergänzt, muss<br />
der Planentwurf erneut ausgelegt werden.<br />
dabei kann bestimmt werden, dass nur zu den<br />
geänderten teilen stellungnahmen abgegeben<br />
werden können. Wenn sich die grundzüge<br />
des Bauleitplanentwurfs nicht ändern,<br />
kann die Beteiligung zudem auf diejenigen<br />
Bürger, Behörden und träger öffentlicher Belange<br />
beschränkt werden, die von den änderungen<br />
und Ergänzungen betroffen sind.<br />
Bei dem beschluss über den Plan werden von<br />
der gemeindevertretung die öffentlichen und<br />
privaten Belange gegeneinander und untereinander<br />
abgewogen. Wie bei den vorausgegangenen<br />
Beschlüssen der gemeindevertretung,<br />
werden dabei die ausschüsse und (wenn<br />
vorhanden) die ortsbeiräte beteiligt.<br />
handelt es sich beim Bauleitplan um einen<br />
flächennutzungsplan, muss dieser nun vom<br />
regierungspräsidium genehmigt werden.<br />
die Erteilung dieser genehmigung wird von<br />
der gemeinde ortsüblich bekannt gemacht.<br />
Mit der Bekanntmachung tritt der flächennutzungsplan<br />
in Kraft. der Beschluss des<br />
flächennutzungsplans bindet die gemeinde<br />
selbst und die am Verfahren beteiligten träger<br />
öffentlicher Belange — nicht jedoch den<br />
Einzelnen.<br />
der bebauungsplan wird von der gemeindevertretung<br />
als satzung beschlossen. der beschlossene<br />
Bebauungsplan tritt, wenn er aus<br />
dem flächennutzungsplan entwickelt wurde,<br />
durch Bekanntmachung in Kraft. Wenn dies<br />
nicht der fall ist, muss der Bebauungsplan<br />
durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt<br />
werden. die Erteilung der genehmigung<br />
ist ebenfalls ortsüblich bekannt zu machen.<br />
der Bauleitplan muss nunmehr von der gemeinde<br />
für jeden zur einsicht bereitgehalten<br />
werden. über seinen inhalt muss diese auf<br />
Verlangen auskunft geben. das Bauleitplanverfahren<br />
ist ein schwieriger und oft langwieriger<br />
Prozess. Besonders in gebieten, die<br />
schon ganz oder teilweise bebaut sind, kann<br />
es mehrere Jahre dauern, bis das Verfahren<br />
zum abschluss kommt. sind die Probleme weniger<br />
gewichtig und sind nicht so viele Menschen<br />
von der Planung betroffen, dann kann<br />
auch alles zügiger ablaufen.
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
arBEitsschrittE<br />
aufstellungsbeschluss<br />
das bauleitPlanverfahren<br />
Konkretisierung der Planungsvorstellungen<br />
/ Vorentwurf<br />
frühzeitige Beteiligung<br />
Planentwurf<br />
offenlegungsbeschluss<br />
förmliche Beteiligung<br />
Beschluss<br />
genehmigung<br />
(wenn der Bebauungsplan nicht aus dem<br />
flächennutzungsplan entwickelt wurde)<br />
Bekanntmachung und inkrafttreten<br />
BEtEiligtE<br />
gemeindevertretung<br />
gemeindeverwaltung oder ein<br />
beauftragtes Büro<br />
Bürger, Behörden und träger<br />
öffentlicher Belange<br />
gemeindeverwaltung oder ein<br />
beauftragtes Büro<br />
gemeindevertretung<br />
Bürger, Behörden und träger<br />
öffentlicher Belange<br />
gemeindevertretung<br />
regierungspräsidium<br />
gemeindevertretung<br />
aBBildung 2: BürgErBEtEiligung iM BaulEitPlanVErfahrEn<br />
PlanungEn dEr gEMEindE<br />
41<br />
infobox 6:<br />
sicherung der Bauleitplanung<br />
für die gemeinden enthält das Baugesetzbuch<br />
verschiedene Möglichkeiten, um die Bauleitplanung<br />
während der Vorbereitung, aufstellung und Verwirklichung<br />
zu sichern.<br />
um zu verhindern, dass in einem künftigen Plangebiet<br />
tatsachen geschaffen werden, welche die Planungsabsicht<br />
beeinträchtigen, kann die gemeinde eine veränderungssperre<br />
beschließen. Es wird damit zum Beispiel<br />
verhindert, dass ein haus an einer stelle gebaut wird, die<br />
später einmal grünfläche werden soll, oder dass in gebäuden,<br />
die im rahmen von stadterneuerungsmaßnahmen<br />
wahrscheinlich abgerissen werden sollen, kurz vorher<br />
noch erhebliche, entschädigungspflichtige umbauten<br />
vorgenommen werden.<br />
Wenn es in einem gebiet keine Veränderungssperre gibt,<br />
kann die Entscheidung über die genehmigung von Baugesuchen<br />
auf antrag der gemeinde um bis zu 12 Monate<br />
ausgesetzt werden. die zurückstellung von baugesuchen<br />
ist möglich, wenn zu befürchten ist, dass durch das Baugesuch<br />
die umsetzung des in Vorbereitung befindlichen<br />
Bauleitplans wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht<br />
würde.<br />
Weitere Möglichkeiten, ihre Bauleitplanung zu sichern,<br />
hat die gemeinde durch die genehmigungspflicht für<br />
grundstücksteilungen. sie kann so verhindern, dass<br />
grundstücksstrukturen entstehen, die dem Bebauungsplan<br />
widersprechen.<br />
Eine weitere Möglichkeit zur sicherung der Bauleitplanung<br />
sind gesetzliche vorkaufsrechte. Mit dem Vorkaufsrecht<br />
kann die gemeinde bereits bei der aufstellung eines<br />
Bauleitplans ab einem bestimmten Verfahrensstand ihr<br />
Vorkaufsrecht ausüben. ziel ist es auch hier, der gemeinde<br />
ein instrument zur durchsetzung der Planungsvorstellungen<br />
an die hand zu geben.
42 PlanungEn dEr gEMEindE<br />
3.3 Öffentlich-private Partnerschaft<br />
in der Bauleitplanung<br />
Öffentlich-private Partnerschaften ergänzen<br />
oder ersetzen in vielen handlungsbereichen<br />
von Bund, ländern und Kommunen alleiniges<br />
hoheitliches handeln. auch in der stadtentwicklung<br />
wurden mit dem »städtebaulichen<br />
Vertrag« und dem vorhabenbezogenen bebauungsplan<br />
instrumente eingeführt, die der<br />
Öffentlichen hand und privaten investoren<br />
Möglichkeiten für eine enge zusammenarbeit<br />
bieten.<br />
der Einsatz dieser instrumente bietet sich bei<br />
Vorhaben an, die von privaten investoren getragen<br />
werden. Beispiele hierfür sind der Bau<br />
eines Einkaufszentrums oder die Erschließung<br />
eines gewerbeparks. die zusammenarbeit<br />
soll die Kommunen finanziell und personell<br />
entlasten. gleichzeitig soll durch die engere<br />
Kooperation privates Know-how besser nutzbar<br />
gemacht werden. schließlich soll durch<br />
eine vertraglich fixierte arbeits- und Kostenteilung<br />
der Weg für die umsetzung von Projekten<br />
geregelt werden.
3.3.1 städtebaulicher vertrag<br />
der städtebauliche Vertrag ist für städte und<br />
gemeinden eine Möglichkeit, mit Privaten<br />
Verträge zu schließen. Er ergänzt die klassische<br />
Vorgehensweise bei der Entwicklung<br />
von Bauland: Bei dieser stellt die Kommune<br />
einen Bebauungsplan auf, ordnet die grundstücksverhältnisse<br />
neu (siehe infobox 5: »neuordnung<br />
der grundstücksverhältnisse durch umlegung«, s. 37),<br />
führt die Erschließung durch, erhebt danach<br />
Erschließungsbeiträge und stellt die sonstige<br />
notwendige infrastruktur her (Kindergärten,<br />
schulen, senioreneinrichtungen etc.).<br />
insbesondere bei großen städtebaulichen<br />
Maßnahmen kann diese Vorgehensweise für<br />
gemeinden sehr kosten- und zeitaufwändig<br />
sein. dies führt häufig dazu, dass städtebauliche<br />
Vorhaben aufgeschoben oder gar nicht<br />
erst angegangen werden.<br />
Wenn Private ein wirtschaftliches interesse an<br />
einem solchen städtebaulichen Vorhaben —<br />
beispielsweise der Entwicklung eines neuen<br />
Wohngebietes — haben, sind öffentlich-private<br />
Partnerschaften auf Basis eines städtebaulichen<br />
Vertrags eine Möglichkeit, einen fairen<br />
ausgleich von lasten und nutzen städtebaulicher<br />
Projekte zu erreichen.<br />
das Baugesetzbuch zählt einige mögliche inhalte<br />
eines städtebaulichen Vertrags auf:<br />
• in bauplanungsverträgen wird vereinbart,<br />
dass ein Privater städtebauliche Planungen,<br />
fachgutachten, den umweltbericht, die<br />
neuordnung der grundstücksverhältnisse<br />
und andere leistungen zur Vorbereitung<br />
und durchführung städtebaulicher Maßnahmen<br />
auf eigene Kosten erbringt. zu beachten<br />
ist jedoch, dass der Kern von Bauleitplanverfahren<br />
nicht auf Private übertragen<br />
werden kann. die förmliche aufstellung von<br />
flächennutzungs- und Bebauungsplänen<br />
muss durch die Kommune selbst erfolgen.<br />
• Ein baurealisierungsvertrag — auch Plan-<br />
ungsverwirklichungsvertrag genannt — verpflichtet<br />
den Privaten beispielsweise zur<br />
durchführung eines Vorhabens innerhalb<br />
einer festgelegten frist (Bauverpflichtung).<br />
andere mögliche Vertragsinhalte sind zum<br />
Beispiel, dass der Private Eingriffe in natur<br />
und landschaft selbst ausgleicht oder<br />
Wohnungen zu einem bestimmten Preis<br />
anbietet.<br />
• folgelasten- oder folgekostenverträge können<br />
regeln, dass Kosten beispielsweise für<br />
infrastrukturmaßnahmen wie Kindergärten,<br />
sport- oder spielplätze von den privaten<br />
Vertragspartnern getragen werden.<br />
• in verträgen zur energieversorgung kann<br />
der Private verpflichtet werden, bestimmte<br />
umweltfreundliche formen der Energieversorgung<br />
vorzusehen.<br />
• in verträgen zum energieverbrauch kann<br />
die gemeinde mit dem Privaten bestimmte<br />
anforderungen an die energetische Qualität<br />
von gebäuden vereinbaren.<br />
PlanungEn dEr gEMEindE 43<br />
das Baugesetzbuch regelt die möglichen inhalte<br />
eines städtebaulichen Vertrages aber<br />
nicht abschließend. über die dargestellten<br />
Vertragsinhalte sind auch weitere vertragliche<br />
Vereinbarungen möglich. Verträge zwischen<br />
der Kommune und Privaten sind zulässig,<br />
soweit keine anderen rechtsvorschriften entgegenstehen.<br />
Bei der ausgestaltung von städtebaulichen<br />
Verträgen ist darüber hinaus darauf zu achten,<br />
dass die getroffenen regelungen den gesamten<br />
umständen nach angemessen sind (gebot<br />
der angemessenheit). in der Praxis bedeutet<br />
dies beispielsweise, dass die vom Privaten zu<br />
tragenden folgekosten nur das umfassen, was<br />
tatsächlich durch das Projekt verursacht wird.<br />
unabhängig vom inhalt der Verträge gilt:<br />
städtebauliche Verträge können und sollen<br />
die kommunale Planung nicht ersetzen. sie<br />
regeln lediglich die Vorbereitung, umsetzung<br />
und folgen von investitionsvorhaben. damit<br />
wird die Beteiligung der Bürger nicht angetastet.
44 PlanungEn dEr gEMEindE<br />
3.3.2 vorhabenbezogener<br />
bebauungsPlan<br />
der Vorhabenbezogene Bebauungsplan ist<br />
eine besondere form der verbindlichen Bauleitplanung.<br />
Wie der »normale« Bebauungsplan<br />
(siehe Kapitel 3.2.2 »der Bebauungsplan — verbindliche<br />
regeln für den Bauherrn«, s. 32) trifft er regelungen<br />
darüber, wie grund und Boden genutzt und<br />
bebaut werden dürfen.<br />
der Vorhabenbezogene Bebauungsplan findet<br />
vor allem dann anwendung, wenn das geplante<br />
Projekt ein einzelnes Vorhaben ist, das<br />
vor allem im interesse eines Bauherrn liegt.<br />
Ein Beispiel hierfür ist der Bau einer neuen<br />
gewerbehalle. Besteht hierfür kein Baurecht,<br />
kann der Vorhabenträger bei der gemeinde<br />
einen antrag auf Einleitung eines Verfahrens<br />
zur aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans<br />
stellen. der Vorhabenbezogene<br />
Bebauungsplan regelt dann ausschließlich<br />
die zulässigkeit dieses einzelnen Vorhabens.<br />
Ein »normaler« Bebauungsplan unterscheidet<br />
sich hiervon meist. Er trifft in der regel festsetzungen<br />
für mehrere Vorhaben, beispielsweise<br />
mehrere Wohngebäude in einem neuen<br />
Wohngebiet.<br />
Ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan ist<br />
möglich, wenn der Vorhabenträger<br />
• einen mit der gemeinde abgestimmten<br />
Plan zur durchführung des Vorhabens und<br />
der Erschließung erstellt (vorhaben- und erschließungsplan)<br />
und<br />
• sich zur durchführung des Vorhabens verpflichtet<br />
(durchführungsvertrag).<br />
zu jedem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
gehören — wie bei allen Bauleitplänen —<br />
außerdem<br />
• eine allgemeine begründung, die die ziele<br />
und zwecke des Bebauungsplans sowie die<br />
weiteren hintergründe und auswirkungen<br />
der Planung erläutert,<br />
• ein umweltbericht (als gesonderter Bestandteil<br />
der Begründung), der die Belange<br />
des umweltschutzes ermittelt und bewertet<br />
sowie<br />
• eine zusammenfassende erklärung, in der<br />
dargelegt wird, wie die umweltbelange<br />
und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und<br />
der Behördenbeteiligung in der Planung<br />
berücksichtigt wurden (siehe Kapitel 3.2.3 »Entstehung<br />
eines Bauleitplans: Bürger machen mit!«, s. 38).<br />
auch wenn die initiative für einen Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan vom investor<br />
kommt, bleibt die Kommune herrin des Verfahrens.<br />
sie muss die Einleitung des Verfahrens<br />
zur aufstellung des Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplans beschließen und alle zu berücksichtigenden<br />
öffentlichen und privaten<br />
Belange abwägen. hierzu müssen Öffentlichkeit<br />
und Behörden wie bei einem gewöhnlichen<br />
Bebauungsplanverfahren beteiligt werden.<br />
der Vorhabenbezogene Bebauungsplan<br />
ist schließlich von der gemeindevertretung<br />
als satzung zu beschließen. das heißt: der<br />
Bebauungsplan ist ein ortsgesetz und daher<br />
rechtsverbindlich.<br />
was Kann der vorhabenbezogene<br />
bebauungsPlan festsetzen?<br />
im Bereich des vorhaben- und erschließungsplans<br />
ist die gemeinde nicht an den Katalog<br />
möglicher festsetzungen eines gewöhnlichen<br />
Bebauungsplans gebunden. festgesetzt wird<br />
vielmehr ein konkretes Vorhaben. dies geschieht<br />
in der regel durch eine Planzeichnung<br />
und gegebenenfalls durch ergänzenden text.<br />
der Vorhabenbezogene Bebauungsplan kann<br />
festsetzungen treffen, die über die inhalte des<br />
Vorhaben- und Erschließungsplans hinausgehen.<br />
der durchführungsvertrag verpflichtet den<br />
investor zur durchführung des Vorhabens innerhalb<br />
einer bestimmten frist. Er verpflichtet<br />
sich darüber hinaus, die Planungs- und Erschließungskosten<br />
ganz oder teilweise selbst<br />
zu tragen. der durchführungsvertrag kann viele<br />
weitere aspekte der umsetzung regeln. so<br />
wird der investor in der regel dazu verpflichtet,<br />
erforderliche Maßnahmen zum ausgleich<br />
von Eingriffen in natur und landschaft umzusetzen.<br />
häufig ist auch die sicherung der öffentlichen<br />
Erschließung Vertragsgegenstand.<br />
denkbar ist hier beispielsweise, dass der investor<br />
flächen an die gemeinde abtritt oder<br />
entsprechende dienstbarkeiten an grundstücken<br />
des Privaten vereinbart werden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan (ausschnitt)<br />
gewerbegebiet Eulensee, Egelsbach<br />
PlanungEn dEr gEMEindE 45
46 WiE darf ich BauEn?<br />
4_wie darf ich bauen? wie zuvor erläutert wurde, ist der bebauungsPlan für den<br />
bürger in besonderer weise relevant. er setzt rechtsverbindlich<br />
fest, wie gebaut werden darf. er ist damit für<br />
den bürger als bauherren, aber auch als betroffener von<br />
baumassnahmen anderer von bedeutung.<br />
4.1 Wie lese ich den Bebauungsplan?<br />
Planzeichen: Die Planzeichnung ist<br />
nach festen Regeln aufgebaut<br />
normalerweise ist der wichtigste teil eines<br />
Bebauungsplans eine Planzeichnung, die<br />
den wesentlichen teil der Planungsabsichten<br />
für ein gebiet enthält. zu erkennen ist darauf,<br />
welche flächen bebaut werden dürfen, welche<br />
freigehalten werden sollen, welche dem Verkehr<br />
dienen usw.<br />
um diese zeichnung verständlich oder »lesbar«<br />
zu machen, wird ihr eine zeichenerklärung<br />
oder legende beigefügt. dort sind die festsetzungen<br />
in der Planzeichnung erläutert. Eine<br />
Verordnung zur darstellung der inhalte von<br />
Bebauungsplänen (Planzeichenverordnung)<br />
definiert die Planzeichen oder symbole, die<br />
im ganzen Bundesgebiet einheitlich verwendet<br />
werden sollen.<br />
WA III<br />
0,4 0,8<br />
in folgenden wird ausgeführt, wie ein bebauungsPlan<br />
gelesen wird. aufgrund der fülle der möglichen inhalte<br />
eines bebauungsPlans wird in der vorliegenden broschüre<br />
jedoch nur ein ausschnitt der möglichen inhalte eines<br />
bebauungsPlans dargelegt.<br />
Wesentliche regelungen des Bebauungsplans<br />
sind im sogenannten »baukreuz« oder<br />
»nutzungskreuz« dargestellt. seine inhalte<br />
sind nicht normiert, häufig finden sich jedoch<br />
die folgenden festsetzungen darin:<br />
• art der zulässigen baulichen nutzung<br />
(z. B. »reines Wohngebiet«),<br />
• anzahl der möglichen geschosse,<br />
• anteil der überbaubaren grundstücksfläche,<br />
• zulässige geschossfläche im Verhältnis zur<br />
grundstücksfläche,<br />
• Bauweise und<br />
• dachform und -neigung.<br />
art der baulichen nutzung anzahl der vollgeschosse<br />
anteil der überbaubaren verhältnis geschoss- zu<br />
grundstücKsfläche grundstücKsfläche<br />
bauweise dachform und -neigung<br />
aBBildung 3: BEisPiEl EinEs Bau- BzW. nutzungsKrEuzEs<br />
SD 30º–40º
––·––·––·<br />
–··–··–··–··<br />
Grenze des räumlichen<br />
Geltungsbereichs des<br />
Bebauungsplans<br />
Baugrenze<br />
Baulinie<br />
da nicht alle Planungsabsichten eines Bebauungsplans<br />
zeichnerisch festsetzbar sind, gehören zu<br />
einem Bebauungsplan meist auch textliche festsetzungen.<br />
die Planzeichnung kann farbig oder schwarz-weiß<br />
sein. sie wirkt oft sehr abstrakt und ist für laien<br />
schwer lesbar. Es ist daher üblich, für bestimmte<br />
Planungsabsichten beipläne anzufertigen, zum<br />
Beispiel um die form der Bebauung zu veranschaulichen.<br />
da solche Pläne gerade wegen ihrer anschaulichkeit<br />
im Mittelpunkt des interesses stehen, ist es wichtig<br />
zu wissen, dass sie nicht verbindlicher Bestandteil<br />
der Bauleitplanung sind. der Plan, der die Möglichkeiten<br />
der künftigen Entwicklung darstellt, ist einzig<br />
und allein der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung<br />
und textlichen festsetzungen.<br />
Anpflanzen<br />
Bäume<br />
Sträucher<br />
P<br />
Umgrenzung von Flächen für<br />
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen<br />
und Gemeinschaftsanlagen<br />
Umgrenzung von Schutzgebieten<br />
und Schutzobjekten im Sinne des<br />
Naturschutzrechts<br />
Straßenverkehrsflächen<br />
Verkehrsflächen<br />
besonderer<br />
Zweckbestimmung<br />
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen<br />
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />
Bepflanzungen<br />
Öffentliche Parkflächen<br />
Grünflächen<br />
Dauerkleingärten<br />
Friedhof<br />
WiE darf ich BauEn? 47<br />
Umgrenzung der Flächen,<br />
die von Bebauung frei zu<br />
halten sind<br />
Flächen für<br />
Gemeinbedarf<br />
Öffentliche Verwaltungen<br />
Schule<br />
Kirchen und kirchlichen<br />
Zwecken dienende Gebäude<br />
und Einrichtungen<br />
Sozialen Zwecken dienende<br />
Gebäude und Einrichtungen<br />
Sportlichen Zwecken dienende<br />
Gebäude und Einrichtungen<br />
Umgrenzung von Gesamtanlagen<br />
(Ensembles), die dem Denkmalschutz<br />
unterliegen<br />
Einzelanlagen (unbewegliche<br />
Kulturdenkmale), die dem<br />
Denkmalschutz unterliegen<br />
Abgrenzung von unterschiedlichen<br />
Nutzungen (z. B. Baugebieten)<br />
oder Abgrenzung des Maßes der<br />
Nutzung innerhalb des Baugebietes
48<br />
4.2 Was darf ich bauen? Art der baulichen<br />
Nutzung: Zwei Buchstaben entscheiden<br />
durch die Bauleitplanung legt die gemeinde<br />
fest, an welcher stelle welche nutzungen<br />
(Wohnen, gewerbe, Einzelhandel etc.) zulässig<br />
sind. die art der zulässigen baulichen nutzung<br />
wird zunächst im flächennutzungsplan<br />
dargestellt und sich daraus entwickelnd im<br />
Bebauungsplan festgesetzt. grundlage für die<br />
möglichen darstellungen und festsetzungen<br />
ist eine Verordnung auf Bundesebene, die sogenannte<br />
baunutzungsverordnung.<br />
im flächennutzungsplan wird in der regel mit<br />
bauflächen die allgemeine art der zulässigen<br />
baulichen nutzung dargestellt. Vier verschiedene<br />
Bauflächen sind vorgesehen: Wohnbauflächen,<br />
gemischte Bauflächen, gewerbliche<br />
Bauflächen und sonderbauflächen.<br />
aBBildung 4: BEisPiEl: zulässigE nutzungEn iM allgEMEinEn WohngEBiEt | QuEllE: BaunutzungsVErordnung<br />
in Bebauungsplänen müssen sogenannte<br />
baugebiete festgesetzt werden. diese konkretisieren<br />
die in den flächennutzungsplänen<br />
mit Bauflächen umrissene nutzung<br />
(siehe abbildung 6: »übersicht zu Bauflächen, Baugebieten<br />
und zulässigen nutzungen«, s. 50). ingesamt sieht<br />
die Baunutzungsverordnung zehn fest umschriebene,<br />
unterschiedliche Baugebiete vor.<br />
zudem können gebiete, die sich von diesen<br />
Baugebietstypen wesentlich unterscheiden,<br />
als sondergebiet (z. B. für Kliniken oder für<br />
großflächigen Einzelhandel) festgesetzt werden.<br />
sofern es städtebaulich erforderlich ist,<br />
kann bereits der flächennutzungsplan statt<br />
der Bauflächen die konkreteren Baugebiete<br />
darstellen. da man hiermit den spielraum für<br />
nachfolgende Bebauungspläne sehr einengt,<br />
geschieht dies nur in besonderen fällen.
Mit der festsetzung von Baugebieten trifft die<br />
gemeinde eine recht genaue Entscheidung<br />
über die zulässigen nutzungen. die Baunutzungsverordnung<br />
definiert für jeden Baugebietstyp<br />
• einen gebietszweck,<br />
• einen Katalog von regelmäßig zulässigen<br />
nutzungen sowie<br />
• einen Katalog von ausnahmsweise<br />
zulässigen nutzungen.<br />
anhand der Baugebietsfestsetzung kann der<br />
Bürger also bereits erkennen, ob sein Vorhaben<br />
oder das eines nachbarn zulässig ist.<br />
wa iii<br />
0,4 0,8<br />
g sd 30º–40º<br />
die gemeinde kann die allgemeine oder<br />
ausnahmsweise zulässigkeit genauer bestimmen.<br />
Beispielsweise ist es möglich, die in<br />
einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise<br />
zulässigen tankstellen von vorneherein<br />
nicht zuzulassen. Wichtig bei einer solchen<br />
feinsteuerung ist allerdings, dass der grundsätzliche<br />
zweck eines Baugebiets nicht auf<br />
den Kopf gestellt wird (siehe abbildung 4: »Beispiel:<br />
zulässige nutzungen im allgemeinen Wohngebiet«).<br />
Welches Baugebiet in einem Bebauungsplan<br />
oder einem teil eines Bebauungsplans festgesetzt<br />
wurde, wird in der regel im Bau- oder<br />
nutzungskreuz unter Verwendung des entsprechenden<br />
Kürzels angezeigt. sofern kein<br />
Bau- oder nutzungskreuz verwendet wird, finden<br />
sich die angaben an anderer geeigneter<br />
stelle im Bebauungsplan.<br />
art dEr BaulichEn nutzung anzahl dEr VollgEschossE<br />
antEil dEr üBErBauBarEn VErhältnis gEschoss- zu<br />
grundstücKsflächE grundstücKsflächE<br />
BauWEisE dachforM und -nEigung<br />
aBBildung 5: BEisPiEl: fEstsEtzung EinEs allgEMEinEn WohngEBiEts iM BauKrEuz<br />
Einführung: Planung und BürgEr 49
50 WiE darf ich BauEn?<br />
bauflächen<br />
(allgemeine art der baulichen nutzung)<br />
W<br />
wohnbauflächen<br />
M<br />
gemischte bauflächen<br />
G<br />
gewerbliche bauflächen<br />
S<br />
sonderbauflächen<br />
aBBildung 6: üBErsicht zu BauflächEn, BaugEBiEtEn und zulässigEn nutzungEn<br />
baugebiet<br />
(besondere art der baulichen nutzung)<br />
ws<br />
Kleinsiedlungsgebiete<br />
wr<br />
reine wohngebiete<br />
wa<br />
allgemeine wohngebiete<br />
wb<br />
besondere wohngebiete<br />
md<br />
dorfgebiet<br />
mi<br />
mischgebiet<br />
mK<br />
Kerngebiete<br />
ge<br />
gewerbegebiete<br />
gi<br />
industriegebiete<br />
so<br />
sondergebiete, die der<br />
erholung dienen<br />
so<br />
sonstige sondergebiete
was darf ich bauen?<br />
(auszugsweise darstellung — weitere nutzungen können<br />
regelmäßig oder ausnahmsweise zulässig sein)<br />
diese gebiete dienen vorwiegend der unterbringung von Kleinsiedlungen einschl.<br />
wohngebäuden mit entsprechenden nutzgärten und landwirtschaftlichen nebener-<br />
werbsstellen. regelmäßig zulässig sind außerdem gartenbaubetriebe und einrichtun-<br />
gen zur versorgung des gebiets (einzelhandel, gastronomie, handwerksbetriebe).<br />
zulässig sind nur wohngebäude. ausnahmsweise können bestimmte nutzungen zuge-<br />
lassen werden, die der versorgung des gebiets dienen.<br />
zulässig sind wohngebäude sowie die der deckung des täglichen bedarfs dienenden<br />
läden und gastronomiebetriebe, nicht störende handwerksbetriebe sowie anlagen für<br />
kirchliche, kulturelle, sportliche und gesundheitliche zwecke. ausnahmsweise können<br />
bestimmte, nicht störende gewerbebetriebe zugelassen werden.<br />
die gebietskategorie wurde vor allem für gründerzeitliche Quartiere entwickelt, die<br />
vorwiegend dem wohnen dienen. zulässig sind aber auch nutzungen, die in ihrer mi-<br />
schung die besondere eigenart dieser Quartiere konstituieren. das sind neben dem<br />
wohnen einzelhandel, gastronomie, beherbergungsgewerbe, geschäfts- und büroge-<br />
bäude, gewerbebetriebe sowie anlagen für soziale, kulturelle, sportliche und gesund-<br />
heitliche zwecke.<br />
dorfgebiete dienen dem wohnen, der unterbringung von land- und forstwirtschaftli-<br />
chen betrieben sowie von nicht wesentlich störenden gewerbebetrieben. auch hand-<br />
werksbetriebe, die der versorgung des gebietes dienen, sind hier vorgesehen.<br />
in mischgebieten sind wohngebäude sowie eine breite Palette an nicht wesentlich<br />
störenden gewerbebetrieben zugelassen. dies schließt auch einzelhandel, beherber-<br />
gungs- und gastronomiebetriebe, soziale infrastruktur, gartenbaubetriebe und tank-<br />
stellen ein.<br />
Kerngebiete dienen vorwiegend der unterbringung von handelsbetrieben sowie der<br />
zentralen einrichtungen der wirtschaft, der verwaltung und der Kultur. selbstverständ-<br />
lich sind nach maßgabe des bebauungsplans auch wohnungen zulässig.<br />
zulässig sind alle nicht erheblich belästigenden gewerbebetriebe sowie geschäfts-,<br />
büro und verwaltungsgebäude, tankstellen und anlagen für sportliche zwecke. aus-<br />
nahmsweise können auch wohnungen beispielsweise für betriebsleiter zugelassen<br />
werden.<br />
in industriegebieten sind ausschließlich gewerbebetriebe zulässig und zwar vorwie-<br />
gend solche, die in anderen baugebieten unzulässig sind. ausnahmsweise können wie<br />
im gewerbegebiet wohnungen beispielsweise für aufsichts- und bereitschaftsperso-<br />
nen zugelassen werden.<br />
bei sondergebieten, die der erholung dienen, kommen insbesondere wochenend-<br />
hausgebiete, ferienhausgebiete und campingplatzgebiete in betracht.<br />
sonstige sondergebiete sind all die gebiete, die sich durch eine dominierende nut-<br />
zung von allen anderen gebieten unterscheiden, wie zum beispiel gebiete mit großen<br />
einkaufs- und fachmarktzentren oder hochschul-, Klinik- und hafengebiete.<br />
aBBildung 7: WiE sEhEn BaugEBiEtE aus?<br />
ws<br />
wa<br />
wr<br />
wb<br />
md mi<br />
mK<br />
ge gi<br />
so so<br />
WiE darf ich BauEn?<br />
51
52 WiE darf ich BauEn?<br />
4.3 Wie groß darf ich bauen? Maß der<br />
baulichen Nutzung: Zwei Zahlen entscheiden<br />
über Baumasse und Versiegelung<br />
zu den Kernbestandteilen eines Bebauungsplans<br />
gehört neben der Vorgabe der nutzungsart<br />
(Wohnen, gewerbe etc.) die festsetzung<br />
des Maßes der baulichen nutzung, also<br />
wie dicht die Bebauung in einem gebiet sein<br />
darf.<br />
in der Baunutzungsverordnung ist abschließend<br />
bestimmt, mit welchen faktoren das<br />
Maß der baulichen nutzung vorgegeben<br />
werden kann. unter den dort angegebenen<br />
Bestimmungsfaktoren haben die sogenannte<br />
grundflächenzahl und geschossflächenzahl<br />
eine besondere Bedeutung:<br />
die grundflächenzahl (grz) gibt an, welcher<br />
teil der grundstücksfläche überbaut werden<br />
darf. Beträgt die grz beispielsweise 0,4, so<br />
dürfen 40 % der grundstücksfläche überbaut<br />
werden. Mit anzurechnen sind dabei garagen,<br />
stellplätze mit zufahrten, bauliche anlagen<br />
unterhalb der geländeoberfläche (z. B. tiefgaragen)<br />
und bauliche nebenanlagen (z. B.<br />
geräteschuppen, schwimmbecken und zuwegungen).<br />
Mit den im letzten satz genannten<br />
baulichen anlagen darf die höchstzulässige<br />
überbaubare grundstücksfläche jedoch um<br />
50 % bis zu einer grz von maximal 0,8 überschritten<br />
werden.<br />
die geschossflächenzahl (gfz) gibt an, wie viel<br />
geschossfläche im Verhältnis zur grundstücksfläche<br />
zulässig ist. Beträgt die gfz beispielsweise<br />
1,2, so ist auf einem 300 Quadratmeter<br />
Baugebiet grundflächenzahl<br />
grz<br />
großen grundstück eine geschossfläche von<br />
(1,2 x 300 Quadratmeter=) 360 Quadratmetern<br />
möglich. garagen, nebengebäude, zufahrten<br />
etc. sind in hessen in der regel nicht<br />
auf die gfz anzurechnen.<br />
die Baunutzungsverordnung gibt obergrenzen<br />
für das Maß der baulichen nutzung an.<br />
aus der tabelle wird ersichtlich, dass in den für<br />
das Wohnen wichtigen reinen beziehungsweise<br />
allgemeinen Wohngebieten eine höchstzulässige<br />
grz von 0,4 angegeben ist. Es können<br />
also lediglich 40 % der grundstücksflächen<br />
überbaut werden (zuzüglich überschreitungen<br />
für garagen, nebengebäude etc.). die gfz<br />
ist in diesen Baugebieten auf 1,2 begrenzt.<br />
geschossflächenzahl<br />
gfz<br />
Kleinsiedlungsgebiet (Ws) 0,2 0,4<br />
reines Wohngebiet (Wr)<br />
allgemeines Wohngebiet (Wa)<br />
ferienhausgebiet<br />
0,4 1,2<br />
Besonderes Wohngebiet (WB) 0,6 1,6<br />
dorfgebiet (Md)<br />
Mischgebiet (Mi)<br />
0,6 1,2<br />
Kerngebiet (MK) 1,0 3,0<br />
gewerbegebiet (gE)<br />
industriegebiet (gi)<br />
sonstiges sondergebiet (so)<br />
0,8 2,4<br />
Wochenendhausgebiet 0,2 0,2
aBBildung 8: WiE Wird diE grz BErEchnEt?<br />
grundstücK (24 m x 26 m = 624 qm)<br />
1 = Wohnhaus (8 m x 12 m = 96 qm)<br />
2 = tErrassE (4 m x 3 m = 12 qm)<br />
3 = garagE (6 m x 3,5 m = 21 qm)<br />
4 = zufahrt (10 m x 3,5 m = 35 qm)<br />
5 = gErätEschuPPEn (4,5 m x 4,5 m = 20,25 qm)<br />
suMME grundflächE 184,25 qm<br />
grz = 184,25 qm / 624 qm = 0,30<br />
aBBildung 9: WiE Wird diE gfz BErEchnEt?<br />
grundstücksfläche:<br />
40 m x 40 m = 1600 qm<br />
überbaute<br />
grundfläche:<br />
2 x 5 m +19 x 10 m = 200 qm<br />
gfz= 8 x 200 =1,0<br />
1600<br />
5<br />
2<br />
1<br />
WiE darf ich BauEn?<br />
53<br />
3<br />
4
54 WiE darf ich BauEn?<br />
in den genannten Wohngebieten darf also<br />
auch bei der höchsten zulässigen Bebauung<br />
die geschossfläche nicht über das 1,2-fache<br />
der grundstücksfläche hinausgehen.<br />
die in der tabelle dargestellten obergrenzen<br />
können allerdings überschritten werden,<br />
wenn<br />
• es dafür besondere städtebauliche gründe<br />
gibt,<br />
• die überschreitungen ausgeglichen sind<br />
beziehungsweise durch besondere Maßnahmen<br />
ausgeglichen werden und<br />
aBBildung 10: BEisPiEl: fEstsEtzung Von grz und gfz iM BauKrEuz<br />
wa iii<br />
0,4 0,8<br />
g sd 30º–40º<br />
• sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
Es muss also sichergestellt sein, dass hierdurch<br />
keine Missstände entstehen.<br />
Wo das Wohnen nicht im Mittelpunkt steht,<br />
sind auch höhere bebauungsdichten möglich.<br />
das betrifft insbesondere die Kerngebiete,<br />
also die Brennpunkte des städtischen lebens,<br />
sowie gewerbe- und industriegebiete.<br />
sofern kein Bau- oder nutzungskreuz verwendet<br />
wird, finden sich die angaben an anderer<br />
geeigneter stelle im Bebauungsplan.<br />
art dEr BaulichEn nutzung anzahl dEr VollgEschossE<br />
antEil dEr üBErBauBarEn VErhältnis gEschoss- zu<br />
grundstücKsflächE grundstücKsflächE<br />
BauWEisE dachforM und -nEigung
festsetzung der bauweise<br />
in der Baunutzungsverordnung sind folgende<br />
Bauweisen als festsetzungsmöglichkeit aufgeführt:<br />
• sieht der Bebauungsplan eine offene<br />
bauweise vor, können nur Einzelhäuser,<br />
doppelhäuser oder hausgruppen (z. B.<br />
reihenhäuser) mit seitlichem abstand zur<br />
nachbarbebauung errichtet werden. die<br />
länge aller zulässigen hausformen darf 50<br />
Meter nicht überschreiten. darüber hinaus<br />
kann festgesetzt werden, dass nur Einzelhäuser,<br />
nur doppelhäuser, nur hausgruppen<br />
oder nur zwei dieser hausformen zulässig<br />
sind. die Baunutzungsverordnung sagt<br />
allerdings nichts darüber aus, was unter<br />
einem Einzelhaus oder einer hausgruppe<br />
weiter zu verstehen ist. unter die Kategorie<br />
4.4 Welche Bauformen kann ich wählen?<br />
Bauweise, Dachneigung und mehr …<br />
aBBildung 11: offEnE und gEschlossEnE BauWEisE<br />
o<br />
e<br />
d<br />
h<br />
g<br />
offene bauweise<br />
nur einzelhäuser zulässig<br />
offene bauweise (einzelhäuser)<br />
nur doPPelhäuser zulässig<br />
offene bauweise (doppelhäuser)<br />
nur hausgruPPen zulässig<br />
offene bauweise (hausgruppe, < 50 m)<br />
geschlossene bauweise<br />
geschlossene bauweise (> 50 m)<br />
wa iii<br />
0,4 0,8<br />
g sd 30º–40º<br />
im bebauungsPlan Kann die gemeinde auch festsetzungen zur bauweise und zu<br />
gestalterischen asPeKten wie etwa der dachform und -neigung treffen.<br />
verPflichtet ist sie hierzu nicht.<br />
Einzelhaus fallen sowohl freistehende Einfamilienhäuser<br />
als auch Wohnblocks mit vielen<br />
Wohnungen. und bei einer höchstlänge<br />
von 50 Metern kann — bei entsprechenden<br />
grundstücksverhältnissen — durchaus ein<br />
großes gebäude entstehen.<br />
• Bei der geschlossenen bauweise werden die<br />
gebäude ohne seitenabstand errichtet (es<br />
sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert<br />
eine abweichung).<br />
• für besondere fälle kann auch eine davon<br />
abweichende bauweise festgesetzt werden.<br />
das geschieht, um Besonderheiten vorhandener<br />
Bebauung rechnung zu tragen — also<br />
zum Beispiel der in vielen hessischen orten<br />
anzutreffenden »einseitigen grenzbebauung«.<br />
festsetzung von dachform und<br />
-neigung<br />
die hessische Bauordnung ermöglicht es darüber<br />
hinaus, weitere Vorgaben zur äußeren<br />
gestaltung baulicher anlagen in den Bebauungsplan<br />
aufzunehmen.<br />
häufig finden sich festsetzungen von dachform<br />
und -neigung. so kann beispielsweise<br />
vorgegeben werden, dass die baulichen anlagen<br />
mit satteldächern in einer spanne von<br />
30 bis 40 grad dachneigung zu errichten sind.<br />
sofern kein Bau- oder nutzungskreuz verwendet<br />
wird, finden sich die angaben an anderer<br />
geeigneter stelle im Bebauungsplan.<br />
aBBildung 12: BEisPiEl: fEstsEtzungEn gEschlossEnE BauWEisE, sattEldach Mit dachnEigung zWischEn 30° und 40°<br />
iM BauKrEuz<br />
art dEr BaulichEn nutzung anzahl dEr VollgEschossE<br />
antEil dEr üBErBauBarEn VErhältnis gEschoss- zu<br />
grundstücKsflächE grundstücKsflächE<br />
BauWEisE dachforM und -nEigung<br />
WiE darf ich BauEn?<br />
55
56 WiE darf ich BauEn?<br />
4.5 Sind Abweichungen vom Bebauungsplan<br />
möglich?<br />
unter bestimmten voraussetzungen<br />
Können ausnahmen oder<br />
befreiungen von den festsetzungen<br />
eines bebauungsPlans zugelassen<br />
werden.<br />
ausnahmen von den festsetzungen eines<br />
Bebauungsplans können zugelassen werden,<br />
wenn diese im Bebauungsplan ausdrücklich<br />
vorgesehen sind. Bei der festsetzung von<br />
Baugebieten (reines Wohngebiet, gewerbegebiete<br />
etc.) ist dies der fall. die Baunutzungsverordnung<br />
sieht neben den dort regelmäßig<br />
zulässigen nutzungen eine reihe von<br />
ausnahmsweise zulässigen nutzungen vor.<br />
diese ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn<br />
die gemeinde diese im Bebauungsplan ausgeschlossen<br />
hat.<br />
befreiungen können erteilt werden, wenn<br />
zum Beispiel die durchführung eines Bebauungsplans<br />
im Einzelfall zu einer nicht<br />
beabsichtigten härte führen würde. so kann<br />
es sein, dass die überbaubare fläche eines<br />
grundstücks bei einem neubau geringfügig<br />
überschritten werden muss, um eine für die<br />
Bauwilligen tragbare lösung zu ermöglichen.<br />
Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung<br />
ist, dass die grundzüge der Planung nicht<br />
berührt werden und die abweichung unter<br />
Würdigung nachbarlicher interessen mit den<br />
öffentlichen Belangen vereinbar ist.<br />
über die zulassung einer ausnahme oder<br />
die Erteilung einer Befreiung entscheidet die<br />
Baugenehmigungsbehörde (bei kleineren<br />
Kommunen in der regel dem landkreis zugeordnet)<br />
im Einvernehmen mit der gemeinde.
4.6 Was gilt, wenn es keinen Bebauungsplan gibt?<br />
Bauen innerhalb und außerhalb der Siedlung<br />
ist ein sogenannter qualifizierter Bebauungsplan vorhanden, so richtet sich die zulässige<br />
Bebauung ausschließlich nach seinen festsetzungen. gibt es für ein grundstück<br />
keinen Bebauungsplan (unbeplanter Bereich), bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass<br />
keinerlei Bebauung möglich ist.<br />
unterschieden wird grundsätzlich, ob das grundstück innerhalb eines im zusammenhang<br />
bebauten ortsteils liegt (sogenannter unbeplanter innenbereich) oder ob es sich<br />
um grundstücke außerhalb der zusammenhängend bebauten Bereiche einer gemeinde<br />
handelt (sogenannter außenbereich). diese unterscheidung ist nicht immer einfach<br />
zu treffen. deshalb kann die abgrenzung von den gemeinden durch eine satzung festgelegt<br />
werden.<br />
bauen im unbePlanten<br />
innenbereich<br />
innerhalb der im zusammenhang bebauten<br />
ortsteile sind Bauvorhaben zulässig, wenn<br />
sie der umgebenden Bebauung entsprechen.<br />
dies bedeutet, dass sich ein Bauvorhaben<br />
nach<br />
• der art und dem maß der baulichen nut-<br />
zung (vgl. Kapitel 4.2 »Was darf ich bauen? art der bau-<br />
lichen nutzung: zwei Buchstaben entscheiden« und Kapitel<br />
4.3 »Wie groß darf ich bauen? Maß der baulichen nutzung:<br />
zwei zahlen entscheiden über Baumasse und Versiegelung«,<br />
s. 48),<br />
• der bauweise (vgl. Kapitel 4.4 »Welche Bauformen<br />
kann ich wählen? Bauweise, dachneigung und mehr…«,<br />
s. 55),<br />
• und der grundstücksfläche, die überbaut<br />
werden soll (vgl. Kapitel 4.3 »Wie groß darf ich bauen?<br />
Maß der baulichen nutzung: zwei zahlen entscheiden über<br />
Baumasse und Versiegelung«, s. 52)<br />
in die Eigenart seiner näheren umgebung<br />
einfügt. außerdem muss die Erschließung<br />
gesichert sein. die anforderungen an gesunde<br />
Wohn- und arbeitsverhältnisse müssen<br />
gewahrt bleiben und das ortsbild darf nicht<br />
beeinträchtigt werden.<br />
Entspricht die eigenart der näheren umgebung<br />
einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung<br />
(siehe abbildung 6: ȟbersicht zu<br />
Bauflächen, Baugebieten und zulässigen nutzungen«, s. 50),<br />
beurteilt sich die zulässigkeit des Vorhabens<br />
danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung<br />
in dem Baugebiet allgemein zulässig<br />
wäre. so ist es zum Beispiel nicht möglich, ein<br />
Einfamilienhaus mit großem garten in einem<br />
innenstadtgebiet zu bauen. umgekehrt muss<br />
niemand befürchten, dass in einem Wohngebiet<br />
ein störender gewerbebetrieb gebaut<br />
wird.<br />
Wie im geltungsbereich eines Bebauungsplans<br />
sind auch im unbeplanten innenbereich<br />
ausnahmen und Befreiungen möglich (vgl. Kapitel<br />
4.5 »sind abweichungen vom Bebauungsplan möglich?«).<br />
trotz ausnahmen und Befreiungen dürfen<br />
durch Vorhaben im unbeplanten innenbereich<br />
keine schädlichen auswirkungen auf<br />
die zentralen Versorgungsbereiche — also die<br />
innenstädte, ortskerne, stadt- und ortsteilzentren<br />
— in der gemeinde selbst oder in den<br />
benachbarten gemeinden entstehen. diese<br />
regelung hat der gesetzgeber vor allem mit<br />
Blick auf den Einzelhandel getroffen. Es soll<br />
verhindert werden, dass sich im unbeplanten<br />
innenbereich größere Einzelhandelsbetriebe<br />
ansiedeln, die den stadt- oder ortskernen<br />
schaden.<br />
WiE darf ich BauEn?<br />
57
58 WiE darf ich BauEn?<br />
bauen im aussenbereich<br />
der außenbereich ist von seiten des gesetzgebers<br />
grundsätzlich nicht für Bebauung vorgesehen.<br />
ziel ist es, die zersiedlung von natur<br />
und landschaft zu verhindern. auch sollen<br />
strukturen vermieden werden, in denen die<br />
verkehrliche anbindung sowie die Ver- und<br />
Entsorgung (Wasser, abwasser, abfälle etc.)<br />
nur mit sehr großem aufwand möglich ist.<br />
gleichwohl sind einzelne Bauvorhaben unter<br />
bestimmten Voraussetzungen im außenbereich<br />
zulässig. das Baugesetzbuch unterscheidet<br />
• privilegierte Vorhaben,<br />
• sonstige Vorhaben und<br />
• begünstigte (teilprivilegierte) Vorhaben.<br />
unter privilegierten vorhaben versteht man<br />
Vorhaben, für deren ansiedlung im außenbereich<br />
besondere gründe vorliegen. dies ist<br />
beispielsweise bei einem Bauvorhaben gegeben,<br />
das einem<br />
• land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb,<br />
• einem Betrieb mit gartenbaulicher Erzeugung,<br />
• der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,<br />
gas, telekommunikation, Wasser, abwasser<br />
etc. oder<br />
• der nutzung von Windenergie<br />
dient. die zulässigkeit ist jedoch nur gegeben,<br />
wenn keine öffentlichen Belange (z. B.<br />
die inhalte eines flächennutzungsplans oder<br />
Belange des natur- und landschaftsschutzes)<br />
entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung<br />
gesichert ist.<br />
sonstige vorhaben sind lediglich im Einzelfall<br />
zulässig. Während privilegierte Vorhaben nur<br />
unzulässig sind, wenn ihnen öffentliche Belange<br />
entgegenstehen, ist dies bei sonstigen<br />
Vorhaben bereits dann der fall, wenn sie die<br />
öffentlichen Belange beeinträchtigen. dies<br />
bedeutet, dass in der abwägung zwischen<br />
öffentlichen Belangen und dem Bauvorhaben<br />
sonstige Vorhaben ein wesentlich geringeres<br />
gewicht haben als privilegierte Vorhaben. Ein<br />
sonstiges Vorhaben ist beispielsweise bereits<br />
dann unzulässig, wenn durch das Vorhaben<br />
die natürliche Eigenart der landschaft beeinträchtigt<br />
wird. in der Praxis bedeutet dies, dass<br />
sonstige Vorhaben nur sehr selten zugelassen<br />
werden.<br />
begünstigt oder teilprivilegiert sind Vorhaben,<br />
die die nutzungsänderung, die Erweiterung<br />
oder die neuerrichtung bestehender<br />
gebäude vorsehen. diesen Vorhaben können<br />
die folgenden öffentlichen Belange nicht entgegengehalten<br />
werden:<br />
• Widerspruch zu den darstellungen eines<br />
flächennutzungs- oder landschaftsplans<br />
• Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart<br />
der landschaft<br />
• Entstehung, Verfestigung und Erweiterung<br />
einer splittersiedlung.<br />
diese regelung ist insbesondere für Eigentümer<br />
(ehemaliger) landwirtschaftlich genutzter<br />
gebäude von Bedeutung, da die eingeräumten<br />
Möglichkeiten dem Bestandsschutz und<br />
dem strukturwandel in der landwirtschaft<br />
rechnung tragen.<br />
zum Bauen im außenbereich lässt sich also<br />
zusammenfassend festhalten: die Erweiterungen<br />
land- und forstwirtschaftlicher und<br />
gartenbaulicher Betriebe sowie außenbereichsverträgliche<br />
umnutzungen und Erweiterungen<br />
bestehender gebäude sind häufig<br />
zulässig. nicht im sinne des gesetzes ist es,<br />
wenn Bürger weit vor der stadt ein Einfamilienhaus<br />
oder ein Wochenendhaus bauen<br />
wollen, weil dort ein günstiges grundstück<br />
zu bekommen ist oder weil die gegend landschaftlich<br />
reizvoll ist.<br />
zum Bauen im unbeplanten innenbereich sowie<br />
im außenbereich gibt es oftmals fragen.<br />
Erste auskünfte hierzu gibt die gemeindeverwaltung<br />
vor ort.
infobox 7: gestaltungssatzung<br />
unabhängig davon, ob für ein gebiet ein Bebauungsplan vorliegt oder<br />
es sich um einen unbeplanten innenbereich oder außenbereich handelt,<br />
kann die gemeinde per satzung eine sogenannte gestaltungssatzung<br />
beschließen. ziel der satzung ist in der regel die sicherung oder<br />
aufwertung des ortsbildes. gestaltungssatzungen können auch dazu<br />
beitragen, dass die Belange der denkmalpflege in historischen stadt-<br />
und ortskernen berücksichtigt werden.<br />
die Ermächtigung hierzu bietet die hessische Bauordnung. Eine gestaltungssatzung<br />
ist ein »ortsgesetz« — wie der Bebauungsplan — und für<br />
alle in dem betreffenden gebiet verbindlich.<br />
anders als der Bebauungsplan enthält eine gestaltungssatzung<br />
lediglich aussagen zur äußeren gestaltung von gebäuden, Werbeanlagen,<br />
Einfriedungen usw. die gestaltungssatzung kann zum Beispiel<br />
vorgeben, dass nur holzfenster (unter umständen mit bestimmten<br />
abmessungen), nur ziegeldächer in näher bestimmten farben oder<br />
an fassaden von geschäften nur bestimmte arten von Werbeschildern<br />
zulässig sind.<br />
WiE darf ich BauEn? 59<br />
gerade diese Vorgaben erfordern von allen Beteiligten ein hohes Maß<br />
an dialogbereitschaft. Vorgegeben werden viele details, bei denen sich<br />
der oder die Einzelne in ureigensten Entscheidungen bevormundet<br />
fühlen kann. die ziele einer gestaltungssatzung lassen sich nur dann<br />
erreichen, wenn sie von einer großen Mehrheit in den gemeindlichen<br />
gremien und der Bürgerschaft mit getragen werden. um diese<br />
Mitwirkungsbereitschaft der Bürger zu wecken, sollte die Erarbeitung<br />
solcher satzungen von einer entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit<br />
mit Versammlungen, hauswurfsendungen, Broschüren etc. begleitet<br />
werden. das erfordert insgesamt von allen Beteiligten einen hohen<br />
arbeitsaufwand.
60 fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />
ziEl<br />
finanziErung<br />
MassnahMEn<br />
inforMationEn<br />
5_förderProgramme und initiativen<br />
manche aufgaben in städten und gemeinden<br />
lassen sich nicht allein durch die anwendung<br />
von Planungsinstrumenten lösen. leerstehende<br />
wohn- und geschäftshäuser in innenstäd-<br />
ten und ortsKernen, wiedernutzung brachge-<br />
fallener fabriKgelände oder unattraKtive<br />
strassen- und Platzflächen sind tyPische<br />
herausforderungen, die einer gemeinsamen<br />
aKtion aller relevanten aKteure bedürfen.<br />
dazu zählen neben der gemeinde zum beisPiel<br />
aktive Kernbereiche in<br />
hessen<br />
stärkung von innenstädten,<br />
ortskernen und stadtteilzentren<br />
städtebaulicher denkmalschutz<br />
Erhalt und sicherung von<br />
stadtkernen mit denkmalwerter<br />
Bausubstanz<br />
die betroffenen eigentümer, mieter und anlieger,<br />
geschäftsleute, vereine und natürlich<br />
die bürgerschaft.<br />
das land hessen unterstützt die entwicKlung<br />
von städten und dörfern durch gesetzgebung,<br />
landesinitiativen und förderProgramme. letztere<br />
werden in der regel gemeinsam mit dem<br />
bund oder der euroPäischen union finanziert.<br />
fÖrdErPrograMME und initiatiVEn iM BErEich<br />
fÖrdErPrograMME*<br />
stadtsanierung stadtumbau in hessen soziale stadt<br />
sanierung von stadt-<br />
gebieten mit städtebaulichen<br />
Missständen<br />
anpassung von stadtgebieten<br />
an veränderte Bevölkerungs-<br />
und Wirtschaftsstrukturen<br />
anteilige finanzierung von Bund, ländern und gemeinden; ggf. weitere Mittel von Privaten<br />
Baumaßnahmen wie beispielsweise die aufwertung von straßen, Plätzen und grünflächen, Modernisierung und<br />
instandsetzung von gebäuden, Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur etc. sowie vorbereitende Planungen<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
››› Bauen / Wohnen<br />
››› städtebau<br />
››› aktive Kernbereiche<br />
www.aktive-kernbereichehessen.de<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
››› Bauen / Wohnen<br />
››› städtebau<br />
››› städtebaulicher<br />
denkmalschutz<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
››› Bauen / Wohnen<br />
››› städtebau<br />
››› stadtsanierung<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
››› Bauen / Wohnen<br />
››› städtebau<br />
››› stadtumbau in hessen<br />
www.stadtumbau-hessen.de<br />
stabilisierung und<br />
aufwertung von sozial und<br />
wirtschaftlich benach-<br />
teiligten gebieten<br />
Wie nebenstehend mit<br />
zusätzlichen angeboten an<br />
die Bewohnerschaft wie<br />
z. B. aus- und fortbildungsmöglichkeiten,<br />
Jugend-<br />
oder integrationsprojekte<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
››› Bauen / Wohnen<br />
››› städtebau<br />
››› soziale stadt<br />
www.hegiss.de
dEr stadt- und dorfEntWicKlung (ausWahl)<br />
dorfentwicklung landesinitiative +Baukultur<br />
in hessen / Wettbewerb<br />
zusaMMEn gEBaut<br />
sicherung und stärkung<br />
der ortskerne sowie aktive<br />
gestaltung des demografischen<br />
Wandels<br />
fördermittel der Eu, des<br />
Bundes und des landes<br />
hessen, weitere Mittel von<br />
gemeinden und Privaten<br />
sanierung und umnutzung<br />
von erhaltenswerten<br />
gebäuden, gestaltung von<br />
freiflächen, Erhaltung des<br />
ortsbildes, sicherung der<br />
daseinsvorsorge<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
››› landesentwicklung<br />
››› regionalentwicklung<br />
››› förderung der ländlichen<br />
Entwicklung<br />
››› dorferneuerung<br />
* Ergänzend zur klassischen städtebauförderung hat hessen im Jahr<br />
2011 den jessica stadtentwicklungsfonds hessen als förderdarlehensprogramm<br />
aufgelegt. der aus Mitteln der Eu (Europäischer fonds für<br />
regionale Entwicklung) und der Wirtschafts- und infrastrukturbank<br />
hessen gespeiste fonds richtet sich an Kommunen, die Projekte im<br />
rahmen eines integrierten stadtentwicklungskonzeptes zu günstigen<br />
Konditionen finanzieren möchten.<br />
WEitErE inforMationEn: www.wibank.de ››› Bauen und Wohnen<br />
››› stadtentwicklung, dorferneuerung ››› JEssica-stadtentwicklung<br />
förderung einer alltäglichen<br />
Kultur des Bauens<br />
Projektinvestitionen im<br />
sinne des Wettbewerbsbeitrags<br />
initiatiVEn und WEttBEWErBE<br />
ab in die Mitte!<br />
die innenstadt-offensive<br />
hessen<br />
stärkung von innenstädten,<br />
ortskernen und stadtteilzentren<br />
Wettbewerb »unser dorf hat<br />
zukunft«<br />
sicherung und stärkung des<br />
lebensraumes dorf<br />
fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />
61<br />
gesetz zur stärkung innerstädtischergeschäftsquartiere<br />
(ingE)<br />
stärkung der innovation in<br />
Einzelhandels- und dienstleistungszentren<br />
Preisgelder, weitere Mittel der gemeinde oder von privaten Privaten abgaben der haus-<br />
eigentümer<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
››› Bauen / Wohnen<br />
››› städtebau<br />
››› landesinitiative<br />
+ Baukultur in hessen<br />
www.baukultur-hessen.de<br />
umsetzung des<br />
Wettbewerbsbeitrags<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
››› Bauen / Wohnen<br />
››› städtebau<br />
››› ab in die Mitte!<br />
www.abindiemitte-hessen.de<br />
Projektinvestitionen<br />
im sinne des<br />
Wettbewerbsbeitrags<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
››› landesentwicklung<br />
››› regionalentwicklung<br />
››› förderung der ländlichen<br />
Entwicklung<br />
››› dorfwettbewerb<br />
www.rp-kassel.hessen.de<br />
››› dorfwettbewerb<br />
www.dorfwettbewerb.bund.de<br />
umsetzung des Maßnahmenplans,<br />
z. B. Marketingmaßnahmen<br />
oder investive<br />
Maßnahmen wie illuminationen<br />
oder aufwertungen<br />
von straßen und Plätzen<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
››› Bauen / Wohnen<br />
››› städtebau<br />
››› hessisches gesetz zur<br />
stärkung innerstädtischer<br />
geschäftsquartiere
62<br />
5.1 Städtebauförderung<br />
mit den Programmen zur städtebauförderung<br />
unterstützen der<br />
bund und das land hessen die<br />
städtebauliche entwicKlung von gemeinden.<br />
die einzelnen Programme<br />
nehmen bezug auf sPezifische städtebauliche<br />
herausforderungen.<br />
was wird gefördert?<br />
die städtebauförderungsprogramme dienen<br />
der Beseitigung städtebaulicher Missstände<br />
und / oder der sicherung einer zukunftsorientierten<br />
stadt- und Quartiersentwicklung. hierfür<br />
werden baulich-investive Maßnahmen und<br />
deren Vorbereitung gefördert. Beispiel hierfür<br />
sind die aufwertung von straßen, Plätzen und<br />
grünflächen, die schaffung oder Modernisierung<br />
von gemeinbedarfseinrichtungen wie<br />
Kindergärten oder ähnliches, die zwischennutzung<br />
leer stehender Bausubstanz, aber<br />
auch die Modernisierung und instandsetzung<br />
von Wohn- und geschäftshäusern.<br />
wer Kann an den Programmen<br />
teilnehmen?<br />
nur städte und gemeinden können sich<br />
beim hessischen Ministerium für Wirtschaft,<br />
Verkehr und landesentwicklung um eine<br />
aufnahme in eines der unten beschriebenen<br />
städtebauförderungsprogramme bewerben.<br />
die teilnahme an den Programmen ist jedoch<br />
– aufgrund begrenzter finanzieller Mittel –<br />
beschränkt. die kommunalen Verwaltungen<br />
geben auskunft darüber, an welchen förderprogrammen<br />
die gemeinde gegebenenfalls<br />
teilnimmt.<br />
und die bürger?<br />
in allen städtebauförderungsprogrammen<br />
sind ausschließlich städte und gemeinden<br />
zuwendungsempfänger. die gemeinden können<br />
die fördermittel grundsätzlich an Private<br />
wie etwa hauseigentümer oder soziale träger<br />
weitergeben. diese fördermittel können dann<br />
zum Beispiel für gebäudemodernisierungen<br />
oder die soziale infrastruktur eingesetzt werden.<br />
darüber hinaus bieten die Programme viel<br />
raum für die Beteiligung von Bürgern. die<br />
gemeinden informieren über aktuelle Planungen<br />
und Entwicklungen und laden die<br />
Bürger im rahmen von informations- und Beteiligungsveranstaltungen<br />
ein, eigene ideen<br />
und anregungen einzubringen. auch werden<br />
internetauftritte oder informationsbroschüren<br />
erstellt, die über die umsetzung der Programme<br />
vor ort und über die Beteiligungsmöglichkeiten<br />
der Bürger informieren.
welche städtebauförderungs-<br />
Programme gibt es?<br />
in hessen wurden die folgenden städtebauförderungsprogramme<br />
aufgelegt:<br />
• stadtsanierung: das Programm »stadtsanierung«<br />
fördert sogenannte städtebauliche<br />
sanierungsmaßnahmen. das sind Maßnahmen,<br />
durch die ein gebiet mit städtebaulichen<br />
Missständen wesentlich verbessert<br />
oder umgestaltet wird. die stadtsanierung<br />
soll dabei die Erhaltung und Modernisierung<br />
von gebäuden und die Verbesserung<br />
des Wohnumfeldes in den städten und gemeinden<br />
ermöglichen.<br />
• soziale stadt: das Programm »soziale stadt«<br />
richtet sich an wirtschaftlich und sozial benachteiligte<br />
stadtquartiere. durch das förderprogramm<br />
sollen die betroffenen gebiete<br />
so aufgewertet und stabilisiert werden,<br />
dass sie sich wieder zu stadtteilen mit einer<br />
positiven zukunftsperspektive entwickeln<br />
können.<br />
• stadtumbau in hessen: die Bevölkerungsstruktur<br />
in hessen ist im Wandel. die Bevölkerung<br />
wird älter und durch zuwanderung<br />
auch bunter. hinzu kommt, dass in manchen<br />
regionen die Bevölkerung abnimmt,<br />
da in anderen regionen bessere arbeitsplatzangebote<br />
und zukunftsaussichten<br />
bestehen. das förderprogramm »stadtumbau<br />
in hessen« unterstützt die gemeinden<br />
darin, die herausforderungen, die diese<br />
strukturveränderungen mit sich bringen, zu<br />
bewältigen.<br />
• aktive Kernbereiche in hessen: ziel des Programms<br />
»aktive Kernbereiche in hessen« ist<br />
es, innenstädte, ortskerne und stadtteilzentren<br />
als attraktive standorte für Wirtschaft,<br />
freizeit und Kultur, Wohnen, arbeiten und<br />
Verweilen zu erhalten und weiterzuentwickeln.<br />
• städtebaulicher denkmalschutz: das förderprogramm<br />
»städtebaulicher denkmalschutz«<br />
zielt darauf ab, bau- und kulturhistorisch<br />
wertvolle stadtkerne — über die<br />
jeweiligen Einzeldenkmale, straßen und<br />
Plätze hinaus — in ihrer baulichen und<br />
strukturellen Eigenheit und geschlossenheit<br />
zu erhalten und zukunftsweisend weiter<br />
zu entwickeln.<br />
fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />
63<br />
KontaKt<br />
hEssischEs MinistEriuM für Wirtschaft,<br />
VErKEhr und landEsEntWicKlung<br />
referat i 7 städtebau und städtebauförderung,<br />
Kultur- und Kreativwirtschaft<br />
Kaiser-friedrich-ring 75<br />
65185 Wiesbaden<br />
tel.: 0611 / 815-0<br />
E-mail: poststelle@hmwvl.hessen.de<br />
WEitErE inforMationEn<br />
• www.wirtschaft.hessen.de ››› Bauen / Wohnen<br />
››› städtebau<br />
• www.aktive-kernbereiche-hessen.de<br />
• www.hegiss.de<br />
• www.stadtumbau-hessen.de
64<br />
infobox 8: städtebauliche sanierungsmaßnahme<br />
die städtebauliche sanierungsmaßnahme ist ein<br />
instrument des besonderen städtebaurechts. im<br />
satzungsgebiet einer städtebaulichen sanierungsmaßnahme<br />
bestehen besondere rechtliche rahmenbedingungen<br />
für die aufwertung oder umgestaltung<br />
von gebieten mit städtebaulichen Missständen.<br />
der Beschluss einer städtebaulichen sanierungsmaßnahme<br />
durch die gemeinde kann im rahmen der<br />
teilnahme an einem städtebauförderungsprogramm<br />
erfolgen. die städtebauliche sanierungsmaßnahme<br />
als rechtsinstrument kann aber auch unabhängig<br />
von einer Programmteilnahme angewendet werden.<br />
Voraussetzung für die anwendung der Vorschriften<br />
des besonderen städtebaurechts ist es, dass eine<br />
»einheitliche Vorbereitung und zügige durchführung«<br />
der Maßnahmen im öffentlichen interesse<br />
liegt. Wenn dies der fall ist, werden die sanierungsmaßnahmen<br />
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches<br />
vorbereitet und durchgeführt. dies ist eine<br />
aufgabe der gemeinden selbst, die sie im rahmen<br />
ihrer selbstverwaltung erfüllen müssen. der Bund<br />
und das land hessen können die gemeinden bei der<br />
Erfüllung dieser aufgabe durch die Bereitstellung<br />
von fördermitteln aus den städtebauförderungsprogrammen<br />
unterstützen.<br />
um beurteilen zu können, ob eine sanierungsmaßnahme<br />
erforderlich ist, hat die gemeinde vor<br />
der förmlichen festlegung eine vorbereitende<br />
untersuchung durchzuführen. schon während der<br />
vorbereitenden untersuchung soll die gemeinde<br />
Vorstellungen über die künftige Entwicklung des<br />
sanierungsgebietes erarbeiten. Mit den Betroffenen<br />
soll schon im rahmen der Vorbereitung erörtert<br />
werden, wie nachteilige auswirkungen der sanierung<br />
vermieden werden können. solange die sanierung<br />
durchgeführt wird, müssen die Erörterungen mit<br />
den unmittelbar Betroffenen fortgesetzt werden.<br />
dabei hat die gemeinde ihre wirtschaftliche und<br />
soziale situation sowie die örtlichen Bindungen zu<br />
berücksichtigen.<br />
sind die vorbereitenden untersuchungen abgeschlossen<br />
und sind die Voraussetzungen für die<br />
anwendung einer städtebaulichen sanierungsmaßnahme<br />
erfüllt, wird durch einen satzungsbeschluss<br />
der gemeindevertretung das sanierungsgebiet in der<br />
sanierungssatzung festgelegt.<br />
die sanierungsmaßnahmen können erhebliche<br />
auswirkungen auf die Eigentümer der betroffenen<br />
grundstücke, das leben der Bewohner oder der im<br />
gebiet Beschäftigten haben. für ein sanierungsgebiet<br />
treten räumlich und zeitlich begrenzte sonderregelungen<br />
in Kraft. hierzu gehört beispielsweise, dass<br />
steuerpflichtige von einer höheren absetzbarkeit von<br />
Modernisierungs- und instandsetzungsarbeiten am<br />
eigenen gebäude profitieren. Es ist aber durchaus<br />
auch möglich, dass die Eigentümer oder die nutzer<br />
während des durchführungszeitraumes Beschränkungen<br />
oder auch Verpflichtungen unterworfen<br />
sind. aus diesem grund können Bürger, die in ihren<br />
rechten betroffen sind, die sanierungssatzung vom<br />
zuständigen Verwaltungsgericht auf rechtmäßigkeit<br />
überprüfen lassen.
5.2 Dorfentwicklung<br />
dörfer sind ein wichtiger Bestandteil unserer<br />
Kulturlandschaften. im rahmen des Programms<br />
»förderung der ländlichen Entwicklung<br />
in hessen« wird daher die zukunftsfähige<br />
Entwicklung von dörfern gefördert. ziel ist es,<br />
die Vielfalt dörflicher lebensformen und das<br />
bau- und kulturgeschichtliche Erbe zu bewahren.<br />
dörflichen ortschaften sollen zu lebensräumen<br />
mit sicherer wirtschaftlicher grundlage<br />
und hoher lebensqualität weiterentwickelt<br />
werden. dabei gilt es, ihren individuellen<br />
charakter zu erhalten und zu stärken. Mit dem<br />
ziel einer aktiven gestaltung des demografischen<br />
Wandels sollen in den ortskernen zentrale<br />
funktionen wie beispielsweise dorfläden,<br />
Mehrgenerationenhäuser, treffpunkte für Jugendliche<br />
und vieles mehr gestärkt werden.<br />
auch soll eine gute Wohnqualität erhalten<br />
oder geschaffen werden. dabei sind die steigerung<br />
der Energieeffizienz und die nutzung<br />
erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.<br />
dorferneuerungsmittel können in Kommunen<br />
eingesetzt werden, die als förderschwerpunkt<br />
anerkannt sind. um dies zu erreichen, müssen<br />
Kommunen einen entsprechenden antrag bei<br />
der jeweils zuständigen landkreisverwaltung<br />
stellen. über die aufnahmen eines förderschwerpunktes<br />
entscheidet schließlich das<br />
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und landesentwicklung.<br />
die dorfentwicklung wird in den förderschwerpunkten<br />
auf der grundlage eines integrierten<br />
kommunalen entwicklungskonzepts<br />
(iKEK) durchgeführt. Es entsteht im zusammenwirken<br />
von Bürgerschaft, Kommunalverwaltung<br />
und kommunalen gremien.<br />
auf der grundlage der aussagen des integrierten<br />
kommunalen Entwicklungskonzepts und<br />
des fachbeitrags des beauftragten landrates<br />
legt die Wirtschafts- und infrastrukturbank<br />
hessen die örtlichen fördergebiete und das<br />
kommunale Planungsbudget für die Projekte<br />
öffentlicher träger im förderschwerpunkt fest.<br />
das kommunale Planungsbudget besteht<br />
aus einem sockelbetrag. die förderung weiterer<br />
Projekte erfolgt bedarfsbezogen auf der<br />
grundlage des integrierten kommunalen Entwicklungskonzepts.<br />
grundsätzlich förderfähig sind beispielsweise<br />
• die sanierung und umnutzung erhaltenswerter<br />
gebäude,<br />
• die gestaltung von freiflächen wie Plätze<br />
und grünflächen,<br />
• bürgerschaftliche initiativen zur sicherung<br />
der daseinsvorsorge sowie<br />
weitere Maßnahmen nach Maßgabe der<br />
richtlinien.<br />
fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />
65<br />
KontaKt<br />
hEssischEs MinistEriuM für Wirtschaft,<br />
VErKEhr und landEsEntWicKlung<br />
referat i 5 dorferneuerung, ländliche Entwicklung,<br />
landtourismus<br />
Kaiser-friedrich-ring 75<br />
65185 Wiesbaden<br />
tel.: 0611 / 815-0<br />
poststelle@hmwvl.hessen.de<br />
WEitErE inforMationEn<br />
www.wirtschaft.hessen.de ››› landesentwicklung<br />
››› regionalentwicklung ››› förderung der ländlichen<br />
Entwicklung ››› dorferneuerung
66 fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />
5.3 Initiativen und Wettbewerbe<br />
das land hessen hat mehrere<br />
initiativen und wettbewerbe<br />
ins leben gerufen. diese dienen<br />
insbesondere dazu, die bürger<br />
einzubeziehen und zum mit-<br />
machen anzuregen.<br />
WEitErE inforMationEn<br />
• www.wirtschaft.hessen.de ››› Bauen / Wohnen<br />
››› städtebau ››› ab in die Mitte!<br />
• www.abindiemitte-hessen.de<br />
KontaKt<br />
iMordE Projekt- & Kulturberatung gmbh<br />
schorlemerstraße 4<br />
48143 Münster<br />
tel.: 0251-52093-0<br />
info@imorde.de<br />
5.3.1 ab in die mitte! — die<br />
innenstadt-offensive hessen<br />
Mit dem Wettbewerb »ab in die Mitte! die<br />
innenstadt-offensive hessen« setzt das land<br />
hessen gemeinsam mit Partnern aus dem<br />
öffentlichen Bereich und der privaten Wirtschaft<br />
ein zeichen, um neue impulse für die<br />
stadtentwicklung einzufordern und damit das<br />
augenmerk der Öffentlichkeit auf die attraktivität<br />
der zentren zu lenken. »ab in die Mitte!«<br />
ist eine initiative, die von öffentlicher und privater<br />
seite finanziert und durchgeführt wird —<br />
ein echtes Public-Private-Partnership-Projekt.<br />
»ab in die Mitte!« will eine breite Öffentlichkeit<br />
schaffen für beispielhafte Konzepte und<br />
strategien zur nachhaltigen stärkung und<br />
Entwicklung der innenstädte und stadtteilzentren.<br />
der Wettbewerb will die herausbildung<br />
individueller, unverwechselbarer Profile<br />
und alleinstellungsmerkmale der innenstädte<br />
und ortszentren unterstützen und stärken. die<br />
strategie auf dem Weg dorthin heißt »Kooperation<br />
der akteure«.<br />
städte, gemeinden und Private initiativen<br />
sind im rahmen des Wettbewerbs aufgefordert,<br />
kreative aktionen zur Belebung der<br />
innenstadt einzureichen. »ab in die Mitte!«<br />
zeichnet jedes Jahr mehrere Wettbewerbsteilnehmer<br />
als landessieger aus. diese erhalten<br />
Preisgelder für die umsetzung der eingereichten<br />
aktionen.<br />
wie Kann ich <strong>mitmachen</strong>?<br />
alle städte, gemeinden und Private initiativen<br />
(z. B. Werbegemeinschaften, Vereine oder<br />
sonstige Bürgergruppen) des landes hessen<br />
können sich am Wettbewerb beteiligen. Voraussetzung<br />
für die teilnahme von privaten<br />
initiativen ist, dass sie schriftlich eine enge<br />
Kooperation mit der Kommune nachweisen.<br />
auch interkommunale Bewerbungen sind<br />
möglich.<br />
der Wettbewerb wird einmal im Jahr ausge-<br />
lobt.<br />
die internetseite www.abindiemitte-hessen.de<br />
und weitere Medien informieren hierüber.
5.3.2 landesinitiative<br />
+ bauKultur in hessen<br />
die landesinitiative »+Baukultur in hessen«<br />
setzt sich zum ziel, dass auch bei alltäglichen<br />
Bauaufgaben in den städten und gemeinden<br />
wie schulen, Kindergärten, Plätze oder Parks<br />
sensibilität und Qualität von allen beteiligten<br />
akteuren angestrebt wird. funktionalität und<br />
schönheit, Kostenbewusstsein und nachhaltigkeit,<br />
aber auch baukulturelles Erbe und moderne<br />
gestaltung — kurz: »Baukultur« — soll<br />
stärker ins Blickfeld von Bauherren, nutzern<br />
und Planern rücken.<br />
ziel der landesinitiative »+Baukultur in hessen«<br />
ist es, einen dialog über die Baukultur als<br />
Element der lebensqualität in gang zu setzen<br />
und dauerhaft zu führen. dieser dialog soll<br />
nicht nur von fachleuten — wie architekten,<br />
ingenieuren und stadtplanern — geführt werden,<br />
sondern soll alle Bauherren und letztlich<br />
alle Bürger einbeziehen. Er soll die aufmerksamkeit<br />
aller akteure des Baugeschehens<br />
darauf lenken, dass Baukultur eine gemeinsame<br />
aufgabe ist. zu dieser zählen nicht nur<br />
die gestaltung von prägenden Bauwerken,<br />
städtischen und dörflichen Quartieren bis<br />
hin zu Einfamilienhäusern und grünflächen,<br />
sondern auch das Planungsverfahren beziehungsweise<br />
die Planungskultur.<br />
unter dem titel »zusaMMEn gEBaut« werden<br />
Wettbewerbe mit wechselnden themenstellungen<br />
ausgelobt. an diesen können sich<br />
institutionen, gemeinden oder private initiativen<br />
aus der Bürgerschaft beteiligen, wenn<br />
sie in Kooperation mit fachleuten Bauwerke<br />
in hessen realisieren, die beispielhaft sind für<br />
Baukultur bei Planung und umsetzung.<br />
neben dem Wettbewerb »zusaMMEn gE-<br />
Baut« als zentralem Element der landesinitiative<br />
»+Baukultur in hessen« werden Veranstaltungen<br />
wie ausstellungen, Vorträge und<br />
diskussionsrunden durchgeführt.<br />
fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />
67<br />
WEitErE inforMationEn<br />
• www.wirtschaft.hessen.de ››› Bauen / Wohnen<br />
››› städtebau ››› landesinitiative +Baukultur in<br />
hessen<br />
• www.baukultur-hessen.de<br />
KontaKt<br />
gEschäftsstEllE dEr landEs-<br />
initiatiVE +BauKultur in hEssEn<br />
ha hEssEn agEntur gMBh<br />
abraham-lincoln-str. 38-42<br />
65189 Wiesbaden<br />
tel.: 0611 / 774-8353<br />
info@hessen-agentur.de
68 fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />
5.3.3 wettbewerb »unser dorf<br />
hat zuKunft«<br />
Mit dem hessischen Wettbewerb »unser dorf<br />
hat zukunft« werden besonderes Engagement<br />
und außergewöhnliche Beiträge zur zukunftsfähigen<br />
Entwicklung der hessischen dörfer herausgestellt.<br />
der dorfwettbewerb lebt vom gemeinsamen<br />
handeln und vom gemeinsamen<br />
Erfolg. orte mit dörflichem charakter werden<br />
angesprochen, ihren eigenen lebensraum<br />
eigenverantwortlich mit zu gestalten und damit<br />
eine hohe lebensqualität auf dauer zu<br />
sichern. der Wettbewerb geht dabei von der<br />
unverwechselbarkeit eines jeden ortes aus.<br />
grundlage der Bewertung der Wettbewerbsbeiträge<br />
ist eine möglichst ganzheitliche Betrachtung<br />
des lebensraumes dorf.<br />
der Blick richtet sich dabei sowohl auf das<br />
Erscheinungsbild von dorf und landschaft als<br />
auch auf die örtliche Wirtschaftskraft, die soziale<br />
und kulturelle integration der verschiedenen<br />
Bevölkerungsgruppen und die angebote<br />
und selbsthilfemaßnahmen zur sicherung<br />
der lebensqualität. Berücksichtigt werden<br />
weiterhin der örtliche Beitrag zur sicherung<br />
der ökologischen Potenziale sowie formen<br />
der zusammenarbeit, die neue Kooperationen<br />
hervorbringen oder die örtliche Mitwirkung<br />
an kommunalen Entscheidungen fördern.<br />
der Wettbewerb wendet sich dabei unter anderem<br />
auch themen wie zum Beispiel alternativer<br />
Energieversorgung, Breitbandversorgung<br />
und innenentwicklung der dörfer zu,<br />
die im zuge der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen<br />
umstrukturierungen der ländlichen<br />
regionen hessens diskutiert werden. als<br />
impulsgeber für bürgerschaftliche aktivitäten<br />
in gemeinschaftlicher Verantwortung will der<br />
Wettbewerb dazu beitragen, die Menschen<br />
emotional, sozial und kulturell an »ihr« dorf<br />
zu binden. die herausgestellten leistungen<br />
bieten somit auch anderen orten anregungen<br />
und orientierung für ihre eigene Entwicklung.<br />
für die auszuzeichnenden orte im hessischen<br />
Wettbewerb »unser dorf hat zukunft« sind<br />
Preisgelder vorgesehen. diese sollen den ausgezeichneten<br />
stadt- und ortsteilen für Projekte<br />
im sinne des Wettbewerbs zur Verfügung<br />
stehen.<br />
wie Kann ich <strong>mitmachen</strong>?<br />
der Wettbewerb wird alle drei Jahre ausgelobt.<br />
die landkreise informieren über die auslobung<br />
und beraten interessierte orte.<br />
teilnahmeberechtigt sind alle räumlich<br />
geschlossenen orte mit überwiegend dörflichem<br />
charakter bis zu 3.000 Einwohner.<br />
der stadt- / ortsteil muss von der stadt beziehungsweise<br />
gemeinde für den Wettbewerb<br />
angemeldet werden. den anstoß hierzu können<br />
alle interessierten Personen oder gruppen<br />
aus dem stadt- / ortsteil geben.<br />
WEitErE inforMationEn<br />
• www.wirtschaft.hessen.de ››› landesentwicklung<br />
››› regionalentwicklung ››› förderung der ländlichen<br />
Entwicklung ››› dorfwettbewerb<br />
• www.rp-kassel.hessen.de ››› dorfwettbewerb<br />
• www.dorfwettbewerb.bund.de<br />
KontaKt<br />
hEssischEs MinistEriuM für Wirtschaft,<br />
VErKEhr und landEsEntWicKlung<br />
referat i 5 dorferneuerung, ländliche Entwicklung,<br />
landtourismus<br />
Kaiser-friedrich-ring 75<br />
65185 Wiesbaden<br />
tel.: 0611 / 815-0<br />
poststelle@hmwvl.hessen.de
5.3.4 gesetz zur stärKung<br />
innerstädtischer geschäfts-<br />
Quartiere — inge<br />
in stadtzentren und stadtteilzentren stoßen<br />
hauseigentümer, Einzelhändler und dienstleistungsbetriebe<br />
vielfältige aktionen und<br />
Projekte an, um ihr Quartier attraktiv für Kunden<br />
und Betriebe zu machen.<br />
diese Bemühungen können aber an grenzen<br />
stoßen, insbesondere wenn die auf freiwilliger<br />
Basis eingeworbenen Mittel nicht ausreichen,<br />
dem Quartier wesentliche impulse zu<br />
geben. auch ist es problematisch, wenn sich<br />
einzelne Eigentümer oder gewerbetreibende<br />
einer Mitarbeit verschließen, aber als »trittbrettfahrer«<br />
von der umsetzung der aktionen<br />
profitieren.<br />
WEitErE inforMationEn<br />
• www.wirtschaft.hessen.de ››› Bauen und<br />
Wohnen ››› städtebau ››› hessisches gesetz zur<br />
stärkung innerstädtischer geschäftsquartiere<br />
KontaKt<br />
hEssischEs MinistEriuM für Wirtschaft,<br />
VErKEhr und landEsEntWicKlung<br />
referat Vi 3 oberste Bauaufsicht, Baurecht<br />
Kaiser-friedrich-ring 75<br />
65185 Wiesbaden<br />
tel.: 0611 / 815-0<br />
poststelle@hmwvl.hessen.de<br />
innovationsbereiche /<br />
business imProvement districts<br />
das gesetz zur stärkung von innerstädtischen<br />
geschäftsquartieren (ingE) schafft in hessen<br />
die grundlage dafür, dass in einem abgegrenzten<br />
geschäftsgebiet alle hauseigentümer<br />
über eine verpflichtende abgabe zur<br />
finanzierung von Verbesserungen herangezogen<br />
werden können. ziel ist die aufwertung<br />
des Quartiers zum nutzen der hauseigentümer<br />
und die stärkung der innovation in Einzelhandels-<br />
und dienstleistungszentren. das<br />
gesetz bezeichnet diese Quartiere daher als<br />
innovationsbereiche.<br />
die idee der Einrichtung solcher innovationsbereiche<br />
entspringt den bereits Mitte der<br />
1970-er Jahre in nordamerika entstandenen<br />
business improvement districts (bid). dies<br />
prägt bis heute den sprachgebrauch auch in<br />
deutschland: innovationsbereiche nach dem<br />
ingE-gesetz werden daher auch in hessen<br />
häufig als Bids bezeichnet.<br />
fÖrdErPrograMME und initiatiVEn<br />
69<br />
wie entsteht ein innovations-<br />
bereich / bid?<br />
innovationsbereiche müssen von der gemeinde<br />
per satzung eingerichtet werden. Ein entsprechender<br />
antrag kann von einer Eigentümer-initiative<br />
eingereicht werden, wenn diese<br />
nachweisen kann, dass sich 15 % der hauseigentümer<br />
für die Einrichtung eines innovationsbereiches<br />
aussprechen. der antrag wird<br />
von der gemeinde veröffentlicht und mit ihm<br />
• eine darstellung der gebietsabgrenzung,<br />
• ein maßnahmen- und finanzierungskonzept<br />
(also eine übersicht darüber, welche<br />
investitionen getätigt werden sollen und<br />
welche Kosten dafür anfallen) sowie<br />
• die geplante geltungsdauer (höchstens<br />
5 Jahre).<br />
Widersprechen die Eigentümer von mehr als<br />
25 % der grundstücke oder 25 % der grundstücksflächen,<br />
muss die gemeinde den antrag<br />
ablehnen. geschieht dies nicht, kann sie per<br />
satzung den innovationsbereich einrichten.
70 inforMation<br />
6_information<br />
6.1 Wo sind Planungen geregelt?<br />
gesetze und verordnungen<br />
die meisten Planungen sind durch gesetze,<br />
Verordnungen und Erlasse geregelt. diese<br />
rechtlichen grundlagen können und müssen<br />
die Bürger nicht alle kennen. aber:<br />
die bisherigen Erläuterungen zur Planung<br />
sind nicht ohne hinweise bzw. Erklärungen<br />
zu gesetzlichen grundlagen der Planung<br />
ausgekommen. die wichtigsten davon<br />
werden hier stichwortartig aufgeführt:<br />
raumordnungsgesetz (rog) /<br />
hessisches landesPlanungsgesetz<br />
(hlPg)<br />
Vorschriften zur ordnung des raums durch<br />
überörtliche Planungen. die gesetze regeln<br />
die inhalte<br />
• des landesentwicklungsplans und<br />
• der regionalpläne / regionalen flächennutzungspläne<br />
sowie deren Bindungswirkung. des Weiteren<br />
werden die Verfahren zur aufstellung der vorgenannten<br />
Pläne festgelegt.<br />
baugesetzbuch (baugb)<br />
Bundesgesetz zum Planungs- und Bodenrecht.<br />
das Baugesetzbuch regelt, wie die<br />
gemeinden bei der Planung für ihr gemeindegebiet<br />
verfahren müssen. zu seinem inhalt<br />
gehört das aufstellungsverfahren, die sicherung<br />
und die durchführung von Bauleitplänen,<br />
also von<br />
• vorbereitenden Bauleitplänen =<br />
flächennutzungsplänen und<br />
• verbindlichen Bauleitplänen =<br />
Bebauungsplänen.<br />
baunutzungsverordnung (baunvo)<br />
Vorschriften über die bauliche nutzung der<br />
grundstücke und ihre darstellung im flächennutzungsplan<br />
bzw. ihre festsetzung im<br />
Bebauungsplan. die BaunVo ergänzt und<br />
präzisiert das Bauplanungsrecht des BaugB.
Planzeichenverordnung (Planzv)<br />
Vorschriften über die ausarbeitung der Bauleitpläne<br />
(flächennutzungsplan und Bebauungsplan)<br />
und die darstellung des Planinhalts<br />
und die dabei zu verwendenden Planzeichen.<br />
hessische bauordnung (hbo)<br />
landesgesetz mit regelungen, die beim<br />
Bauen einzuhalten sind. die hessische Bauordnung<br />
enthält die Bestimmungen über das<br />
grundstück und seine Bebauung, über die<br />
allgemeinen anforderungen an die Bauausführung<br />
und an den Bau und seine teile sowie<br />
über aufgaben und zuständigkeiten der Bauaufsicht<br />
und das bauaufsichtliche Verfahren.<br />
geregelt werden zum Beispiel grenzabstände,<br />
fluchttreppen bei hochhäusern, das Baugenehmigungsverfahren<br />
usw.<br />
hessische gemeindeordnung (hgo)<br />
landesgesetz über die ausgestaltung der<br />
selbstverwaltung der gemeinden. die gemeindeordnung<br />
regelt die Verfassung und<br />
Verwaltung der gemeinde sowie die stellung,<br />
die aufgaben und die rechte ihrer organe<br />
(wie gemeindevertretung, gemeindevorstand,<br />
ausschüsse und ortsbeiräte). außerdem<br />
werden die Wirtschafts- und haushaltsführung<br />
sowie die staatsaufsicht des landes<br />
über die gemeinden bestimmt.<br />
ortssatzung<br />
»Kommunales gesetz« für bestimmte Bereiche<br />
der gemeindlichen selbstverwaltung.<br />
aufgrund von Bundes- und landesgesetzen<br />
(z. B. der hBo) haben die gemeinden das<br />
recht, ortssatzungen zu erlassen. sie werden<br />
von der gemeindevertretung beschlossen<br />
und sind für die gemeinde und für jeden<br />
einzelnen Bürger bindend. Beispiele für ortssatzungen<br />
sind Erhaltungssatzungen und gestaltungssatzungen.<br />
auch der Bebauungsplan<br />
wird als satzung beschlossen.<br />
auskünfte über ortssatzungen gibt es in den<br />
rathäusern der gemeinden. zum teil sind diese<br />
auch online abrufbar. alle übrigen gesetze<br />
und Verordnungen sind im internet oder im<br />
fachbuchhandel erhältlich.<br />
Einführung: Planung inforMation und BürgEr 71
72 inforMation<br />
6.2 Wie funktioniert meine Gemeinde?<br />
Aufbau und Gremien der Gemeinde<br />
die gemeinde ist die stufe im gesamtaufbau<br />
des öffentlichen lebens, die der Bürgerschaft<br />
am nächsten steht. sie fördert das Wohl ihrer<br />
Einwohner in freier selbstverwaltung durch<br />
ihre von der Bürgerschaft gewählten organe.<br />
die gemeinden haben das recht, ihre eigenen<br />
angelegenheiten selbst zu ordnen. Ein<br />
wichtiger Bereich der selbstverwaltung der<br />
gemeinden ist die städtebauliche Planung. Es<br />
lohnt sich daher, im zusammenhang mit Planungsfragen<br />
zumindest ein grundverständnis<br />
von aufbau und funktionsweise der gemeinde<br />
zu haben. umso leichter fällt es, sich bei<br />
fragen oder Beschwerden gleich an die richtige<br />
stelle zu wenden.<br />
die hessische gemeindeordnung kennt zwei<br />
organe, die von den Bürgern beziehungsweise<br />
den gemeindevertretern gewählt werden:<br />
• die gemeindevertretung — in städten die<br />
stadtverordnetenversammlung — wird als<br />
Parlament direkt von den Bürgern gewählt.<br />
• der gemeindevorstand — in städten der<br />
Magistrat — besteht aus dem Bürgermeister<br />
(in großen städten der oberbürgermeister)<br />
sowie den Beigeordneten. der Bürgermeister<br />
wird direkt von den Bürgern gewählt,<br />
die Beigeordneten von der gemeindevertretung.<br />
Ergänzend können die gemeinden ortsbeiräte<br />
einrichten. diese werden ebenfalls vom<br />
Bürger gewählt. der ortsbeirat wählt aus<br />
seiner Mitte einen Vorsitzenden — den sogenannten<br />
ortsvorsteher — und einen oder mehrere<br />
stellvertreter.<br />
was macht die gemeinde-<br />
vertretung?<br />
die gemeindevertretung trifft alle wichtigen<br />
Entscheidungen und überwacht die gesamte<br />
Verwaltung der gemeinde. zu den wesentlichen<br />
aufgaben gehören unter anderem der<br />
Erlass von satzungen und die Vorgabe für<br />
richtlinien für die Verwaltungsführung. zur<br />
Vorbereitung von Beschlüssen werden aus<br />
Mitgliedern der gemeindevertretung ausschüsse<br />
gebildet. für Planungsfragen zuständige<br />
ausschüsse können (je nach gemeindegröße)<br />
sein:<br />
• Bauausschuss<br />
• Planungsausschuss<br />
• stadtentwicklungsausschuss.<br />
Eine sinnvolle Möglichkeit, sich mit fragen<br />
und anregungen zu Belangen der Planung an<br />
die politische Vertretung zu wenden, ist der<br />
Weg über eine Partei oder über die gemeindevertreter.<br />
unmittelbare informationsmöglichkeiten be-<br />
stehen, weil die sitzungen der gemeindevertretung<br />
und der ausschüsse in der regel<br />
öffentlich sind. die ausschüsse können auch<br />
Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen,<br />
die von Entscheidungen vorwiegend betroffen<br />
werden, zu den Beratungen einladen.<br />
zusätzliche informationsmöglichkeiten bieten<br />
die Bürgerversammlungen, die von der oder<br />
dem Vorsitzenden der gemeindevertretung<br />
einberufen und geleitet werden. Eine Bürgerversammlung<br />
soll mindestens einmal im Jahr<br />
abgehalten werden.
aufgaben des gemeindevorstands<br />
der gemeindevorstand ist die »Verwaltungsbehörde«<br />
der gemeinde. Er besorgt die laufende<br />
Verwaltung der gemeinde, bereitet die<br />
Beschlüsse der gemeindevertretung vor und<br />
führt diese aus. außerdem stellt er die zur<br />
Erfüllung dieser aufgaben benötigten Mitarbeiter<br />
ein und bedient sich dieser bei der<br />
Erledigung.<br />
die sitzungen des gemeindevorstandes sind<br />
in der regel nicht öffentlich. ungeachtet<br />
dessen hat der gemeindevorstand die Bürgerschaft<br />
in geeigneter Weise über wichtige<br />
fragen der gemeindeverwaltung zu unterrichten.<br />
Er hat das interesse der Bürger an der<br />
selbstverwaltung zu pflegen.<br />
die zahl der Beigeordneten hängt im allgemeinen<br />
von der gemeindegröße ab. in größeren<br />
städten gibt es Beigeordnete, die speziell<br />
für den Bereich der Planung oder die stadtentwicklung<br />
zuständig sind. in kleineren städten<br />
kann es sein, dass die Bürgermeisterin<br />
oder der Bürgermeister diese aufgabe selbst<br />
übernimmt. die für Bau- und Planungsfragen<br />
überwiegend zuständige Bauverwaltung kann<br />
je nach gemeindegröße weiter untergliedert<br />
sein, zum Beispiel in:<br />
• stadtplanungsamt,<br />
• Bauordnungsamt,<br />
• hochbauamt,<br />
• garten- und friedhofsamt.<br />
ortsbeirat<br />
der ortsbeirat ist in allen wichtigen angelegenheiten,<br />
die den orts- beziehungsweise<br />
stadtbezirk betreffen, zu hören. die hessische<br />
gemeindeordnung unterstützt damit die<br />
selbstverwaltung der orts- beziehungsweise<br />
stadtbezirke.<br />
Ebenso kann die stadt außenstellen der<br />
Verwaltung einrichten, um die nähe zu den<br />
Bürgern zu stärken. durch die teilnahme an<br />
den sitzungen der ortsbeiräte können sich<br />
die Bürger über aktuelle Probleme und Planungen<br />
im stadtteil informieren und ihre<br />
forderungen hier direkt einbringen. die sitzungstermine<br />
der ortsbeiräte werden in der<br />
tagespresse veröffentlicht.<br />
inforMation<br />
73
74 stichWortVErzEichnis<br />
7_stichwortverzeichnis<br />
ab in die Mitte 61, 66<br />
abwägungsgebot 26<br />
aktive Kernbereiche in hessen 23, 60, 63<br />
anpassungsgebot 10, 30<br />
anregungen 18<br />
art der baulichen nutzung 48, 57<br />
aufstellungsbeschluss 38, 41<br />
auslegungsbeschluss 39<br />
ausnahmen 56, 57<br />
ausschlusswirkung 39<br />
ausschüsse 71, 72<br />
außenbereich 30, 57, 58<br />
Bauflächen 30, 48, 50, 57<br />
Baugebiet 48, 49, 50, 51, 57<br />
Baugebietstyp 49<br />
Baugesetzbuch 70<br />
Baukreuz 46, 49, 54, 55<br />
Baukultur 26, 61, 67<br />
Bauleitplanung 26<br />
Bauleitplanverfahren 41<br />
bauliche nutzung 70<br />
Baunutzungsverordnung 48, 70<br />
Bauweise 33, 46, 55, 57<br />
Bebauungsplan 10, 22, 26, 30, 32, 33, 44, 46, 56, 57, 70<br />
Befreiungen 56, 57<br />
Begründung 27, 32, 44<br />
begünstigte Vorhaben 58<br />
Beipläne 47<br />
Bekanntmachung 36, 40, 41<br />
Besondere Wohngebiete 50<br />
Bestandsschutz 36, 58<br />
Bündelung 15<br />
Bundesraumordnung 9<br />
Bürgerbeteiligung 14, 23, 38, 41<br />
Business improvement districts 69<br />
dachform 46, 55<br />
dachneigung 55, 57<br />
denkmalschutz 19<br />
dorfentwicklung 61, 65<br />
dorfgebiete 50<br />
durchführungsvertrag 44<br />
einfacher Bebauungsplan 33<br />
Eingriffe 36, 43<br />
Entschädigungsansprüche 36<br />
Entwicklungsgebot 32<br />
fachplanungen 9, 12, 14<br />
festsetzungen 32, 33<br />
flächennutzungsplan 10, 26, 27, 70<br />
frühzeitige Beteiligung 38, 41<br />
gegenstromprinzip 10<br />
geltungsbereich 32<br />
geltungsdauer 27, 69<br />
gemeinde 22, 72<br />
gemeindevertretung 41, 44, 72<br />
gemeindeverwaltung 41<br />
gemeindevorstand 71, 72<br />
genehmigung von Baugesuchen 41<br />
gesamtplanung 9, 12<br />
geschossflächenzahl 52<br />
gestaltungssatzung 59<br />
gewerbegebiete 50, 56<br />
gfz 53<br />
grundflächenzahl 52<br />
grundzüge der Planung 56<br />
grz 52, 53<br />
hessische Bauordnung 71<br />
hessische gemeindeordnung 71<br />
industriegebiete 50, 54<br />
ingE 61, 69<br />
innovationsbereich 69<br />
integrierte Entwicklung 15<br />
integrierte handlungskonzepte 23<br />
integriertes kommunales Entwicklungskonzept 65<br />
interkommunale Kooperation 22<br />
interkommunales abstimmungsgebot 38<br />
JEssica 61<br />
Kennzeichnungen 30, 32<br />
Kerngebiete 50, 54<br />
Kleinsiedlungsgebiete 50<br />
landesentwicklungsplan 10, 17, 70
legende 46<br />
leitvorstellung 16<br />
Mischgebiete 50<br />
nachhaltigkeit 15<br />
nachrichtliche übernahmen 30, 32<br />
neuordnung der grundstücke 37<br />
normenkontrollverfahren 36<br />
nutzungskreuz 46, 49<br />
offene Bauweise 55<br />
offenlegungsbeschluss 39, 41<br />
öffentliche Belange 58<br />
Öffentlich-private Partnerschaft 36, 42<br />
Ökokonto 36<br />
ortsbeirat 40, 73<br />
ortsgesetz 36, 44, 59<br />
ortssatzung 71<br />
ortsübliche Bekanntmachung 38<br />
Planfeststellungsbeschluss 12<br />
Planfeststellungsverfahren 12, 14, 30<br />
Planungsebenen 9, 10<br />
Planungshoheit der gemeinden 22<br />
Planungsprozess 13<br />
Planungsregionen 18<br />
Planungsträger 15<br />
Planungsverbände 17, 27, 31<br />
Planzeichenverordnung 46, 71<br />
privilegierte Vorhaben 58<br />
qualifizierter Bebauungsplan 33, 57<br />
raumordnungsgesetz 16<br />
regionaler flächennutzungsplan 17<br />
regionalplan 10, 18, 70<br />
reines Wohngebiet 33, 46, 56<br />
sanierungsgebiet 64<br />
sanierungsmaßnahme 64<br />
sanierungssatzung 64<br />
satzung 32, 36, 40, 44, 69<br />
satzungsbeschluss 64<br />
sicherung der Bauleitplanung 41<br />
sondergebiete 50<br />
sonstige Vorhaben 58<br />
soziale stadt 23, 60, 63<br />
städtebaulicher denkmalschutz 60, 63<br />
städtebaulicher Vertrag 43<br />
stadtentwicklungsfonds 61<br />
stadtplanungsamt 73<br />
stadtsanierung 60, 63<br />
stadtumbau in hessen 23, 60, 63<br />
stadtverordnetenversammlung 72<br />
träger öffentlicher Belange 19, 38, 39, 40<br />
umlegung 37<br />
unbeplanter innenbereich 57<br />
Veränderungssperre 41<br />
Verbandsklagerecht 12<br />
verbindliche Bauleitplanung 26, 32<br />
Vermerke 30<br />
vorbereitende Bauleitplanung 26, 27<br />
vorbereitende untersuchung 64<br />
Vorentwurf 38, 41<br />
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 44<br />
Vorhabenträger 44<br />
Vorhaben- und Erschließungsplan 44<br />
Vorkaufsrecht 41<br />
Wohngebiete 50<br />
zeichenerklärung 46<br />
zulässigkeit von Vorhaben 30<br />
zurückstellung von Baugesuchen 41<br />
zwischennutzung 62<br />
stichWortVErzEichnis 75
76 biLdnachWEis<br />
8_Bildnachweis<br />
das hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und die ha hessen agentur gmbh bedanken sich bei allen,<br />
die Pläne oder fotos für diese Veröffentlichung beigetragen haben.<br />
akp_stadtplanung + regionalentwicklung<br />
anP — architektur- und Planungsgesellschaft mbh<br />
as&P — albert speer & Partner gmbh<br />
bs+ städtebau und architektur gbr<br />
feneberg und Partner Landschaftsarchitekturbüro<br />
ha stadtentwicklungsgesellschaft mbh<br />
iMordE Projekt- & Kulturberatung gmbh<br />
KoKon gmbh — regional-, stadt- und standortentwicklung<br />
christine Krienke / Landesamt für denkmalpflege hessen<br />
nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte / Wohnstadt<br />
christian Pape<br />
ing.-büro reif<br />
regierungspräsidium gießen<br />
regierungspräsidium Kassel<br />
regionalverband frankfurtrheinMain<br />
hans sponsel, architekt<br />
Wolfgang theofel<br />
zweckverband raum Kassel<br />
collage seite 4/5: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © die basis, © ha hessen agentur gmbh, © as&P — albert speer & Partner gmbh, © Wolfgang<br />
theofel, © fotografci (fotolia), © gina sanders (fotolia), © s. Kobold, (fotolia), © Milos stojiljkovic (fotolia), © regine schöttl (fotolia), © M. rosenwirth (fotolia) |<br />
seite 5: © frank ossenbrink | seite 6: © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt | collage seite 6/7: © die basis,<br />
unter Verwendung von Elementen von: © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt, © anP — architektur- und<br />
Planungsgesellschaft mbh, © fotocent (fotolia), © Milos stojiljkovic (fotolia), © mangostock (fotolia) | collage seite 8/9: © die basis, unter Verwendung von Elementen<br />
von: © die basis, © bs+ städtebau und architektur gbr, © gina sanders (fotolia), © miket (fotolia), © chairman (fotolia), © ferretcloud (fotolia), © simon Kraus (fotolia),<br />
© rupenkamp (fotolia) | seite 10: oben: © hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, mitte: © akp_stadtplanung + regionalentwicklung,<br />
unten: © fotoflash (fotolia) | seite 11: oben: © regierungspräsidium gießen, mitte: Quelle: bs+ städtebau und architektur gbr, unten: © gina sanders (fotolia) | seite<br />
12: oben: © Marco2811 (fotolia), unten: © Jens hilberger (fotolia) | collage seite 13: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © nh Projektstadt — eine<br />
Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt, © Marina Lohrbach (fotolia), © gordon bussiek (fotolia) | seite 14: oben links: © nh Projektstadt<br />
— eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt, oben mitte: © marité74 (fotolia), oben rechts: © KoKon gmbh — regional-, stadt- und<br />
standortentwicklung | collage seite 14/15 unten: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © die basis, © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe<br />
nassauische heimstätte/Wohnstadt, © fotocent (fotolia), © gorilla (fotolia) | seite 15: oben links: © ha stadtentwicklungsgesellschaft mbh, oben rechts:<br />
© hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung | collage seite 16/17: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © die basis, © P. c.<br />
(fotolia), © tramper2 (fotolia), © dagmar richardt (fotolia), © Marty Kropp (fotolia), © detlef (fotolia), © anweber (fotolia) | seite 17: © hessisches Ministerium für<br />
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung | collage seite 18/19: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © die basis, © henry-Peter (fotolia), © Marty Kropp<br />
(fotolia), © Joachim neumann (fotolia), © P.c. (fotolia) | kartenausschnitt seite 20/21: © regierungspräsidium gießen | collage seite 22: © die basis, unter<br />
Verwendung von Elementen von: © die basis, © Marco2811 (fotolia), © zirocool (fotolia), © Marty Kropp (fotolia) | kartenausschnitt seite 23: as&P — albert speer &<br />
Partner gmbh | kartenausschnitt seite 24/25: © as&P — albert speer & Partner gmbh unter Verwendung der Planungen und Konzepte insbesondere von: astoc, h4a<br />
gessert + randecker architekten, schneider und schumacher, schüßler Plan, stadtplanungsamt der stadt frankfurt, Vivico | collage seite 26/27: © die basis, unter<br />
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regionalentwicklung | seite 27: oben links: © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt, oben mitte: © ha hessen<br />
agentur gmbh, oben rechts: © Wolfgang theofel | kartenausschnitt seite 28/29: © akp_stadtplanung + regionalentwicklung | seite 30: © daniel Ernst (fotolia),<br />
© darknightsky (fotolia) | seite 31: oben: zweckverband raum Kassel, unten: regionalverband frankfurtrheinMain, Plan im hintergrund: © akp_stadtplanung +<br />
regionalentwicklung | seite 32: oben links: © horst schmidt (fotolia), oben mitte: © JWs (fotolia), oben links: © M. coudert (fotolia) | collage seite 32/33: © die basis,
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statt (fotolia), © hs-creator (fotolia) | collage seite 44/45: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © angelika bentin (fotolia),<br />
© as&P — albert speer & Partner gmbh | seite 47: darstellung auf grundlage der PlanzVo | collage seite 46/47: © die basis, unter<br />
Verwendung von Elementen von: © die basis, © regierungspräsidium gießen | collage seite 48/49: © die basis, unter Verwendung von<br />
Elementen von: © Marina Lohrbach (fotolia), © M.rosenwirth (fotolia), © arto (fotolia), © dark Vectorangel (fotolia), © cmfotoworks (fotolia) |<br />
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© fotografci (fotolia) | seite 55: Mitte: aktualisierte grafik aus der 4. auflage dieser broschüre | seite 56: unten: © nh Projektstadt — eine Marke<br />
der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt, oben: © ha stadtentwicklungsgesellschaft mbh | collage seite 56/57: © die<br />
basis, unter Verwendung von Elementen von: © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt,<br />
© ing.-büro reif, © ha hessen agentur gmbh, © fotofuerst (fotolia) | seite 58: oben: © ha hessen agentur gmbh, mitte: © daniel bujack<br />
(fotolia), unten: © 77simongruber (fotolia) | collage seite 58/59: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © christine Krienke /<br />
Landesamt für denkmalpflege hessen, © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische heimstätte/Wohnstadt, © arto<br />
(fotolia), © typomaniac (fotolia), © sebastiano fancellu (fotolia) | seite 62: 1. und 2. von links: © ha hessen agentur gmbh, 2. bild von rechts<br />
© dan race (fotolia), rechts © Liaurinko (fotolia) | collage seite 62/63: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © ha hessen<br />
agentur gmbh, © hans sponsel, architekt | seite 64: © ha hessen agentur gmbh | collage seite 65: © die basis, unter Verwendung von<br />
Elementen von: © die basis, © daniel nimmervoll (fotolia), © ha hessen agentur gmbh | seite 66: iMordE Projekt- & Kulturberatung gmbh |<br />
seite 67: © ha hessen agentur gmbh | collage seite 66/67: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © ha hessen agentur gmbh<br />
| seite 68: © regierungspräsidium Kassel | collage seite 68/69: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © regierungspräsidium<br />
Kassel, © zirocool (fotolia), © stockone (fotolia), © Von schonertagen (fotolia) | seite 69: links: © franz Pfluegl (fotolia), rechts: © *sindy*<br />
(fotolia) | seite 70: © Max diesel (fotolia) | seite 71: © garteneidechse (fotolia), © bill Ernest (fotolia) | seite 72: oben und mitte: © Vladimir<br />
Kolobov (fotolia), unten: © asonne30 (fotolia) | collage seite 72/73: © die basis, unter Verwendung von Elementen von: © arto (fotolia),<br />
© iMaginE (fotolia), © gina sanders (fotolia), © gordon bussiek (fotolia), © christian schwier (fotolia) | seite 73: oben: © KoKon gmbh —<br />
regional-, stadt- und standortentwicklung, mitte und unten: © nh Projektstadt — eine Marke der unternehmensgruppe nassauische<br />
heimstätte/Wohnstadt | seite 74/75: © bs+ städtebau und architektur gbr, © as&P — albert speer & Partner gmbh | collage seite 79:<br />
© die basis, unter Verwendung von Elementen von: © ing.-büro reif, © raven (fotolia), © fM2 (fotolia), © sebastiano fancellu (fotolia) |<br />
collage titel- und rückseite: © die basis, unter Verwendung von Elementen aus im bildnachweis aufgeführtem bestand, sowie zusätzlich<br />
© gorilla (fotolia), © contrastwerkstatt (fotolia), © Jacek chabraszewski (fotolia), © heiko butz (fotolia) & © hansenn (fotolia)<br />
biLdnachWEis<br />
77
78 iMPrEssuM und bEstELLung<br />
9_impressum<br />
hErausgEbEr<br />
hEssischEs MinistEriuM fÜr Wirtschaft, VErKEhr und LandEsEntWicKLung<br />
Kaiser-friedrich-ring 75<br />
65185 Wiesbaden<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
rEdaKtion<br />
hEssischEs MinistEriuM fÜr Wirtschaft, VErKEhr und LandEsEntWicKLung<br />
referat städtebau und städtebauförderung, Kultur- und Kreativwirtschaft<br />
Karin Jasch<br />
VErfassEr<br />
textaktualisierung und -ergänzung für 5. auflage<br />
ha hEssEn agEntur gMbh<br />
anette frisch<br />
henning schwarting<br />
textteile soweit aus der 4. auflage übernommen:<br />
büro dr. thomas, bad Vilbel<br />
dr. Klaus thomas<br />
gEstaLtung und satz<br />
die basis, Wiesbaden | www.die-basis.de<br />
drucK<br />
druckkkollektiv, gießen<br />
stand<br />
Wiesbaden, Juni 2012<br />
aufLagE<br />
5. auflage, 5.000 stück<br />
10_Bestellung<br />
diese druckschrift kann kostenfrei Beim hessischen ministerium<br />
für wirtschaft, Verkehr und landesentwicklung Bestellt werden.<br />
bittE sEndEn siE ihrE bEstELLung schriftLich an:<br />
hEssischEs MinistEriuM fÜr Wirtschaft, VErKEhr und LandEsEntWicKLung<br />
Kaiser-friedrich-ring 75<br />
65185 Wiesbaden<br />
telefax: (06 11) 815 - 2219<br />
poststelle@hmwvl.hessen.de<br />
download im internet unter:<br />
www.wirtschaft.hessen.de ››› infomaterial
11_verwendung<br />
Einführung: Planung und BürgEr 79<br />
anMErKungEn zur VErWEndung!<br />
diese druckschrift wird im rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der hessischen landesregierung herausgegeben. sie darf weder<br />
von Parteien noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum zwecke der Wahlwerbung<br />
verwendet werden. dies gilt für landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung<br />
auf Wahlkampfveranstaltungen, an informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, aufdrucken oder aufkleben<br />
parteipolitischer informationen oder Werbemittel.<br />
untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an dritte zum zwecke der Wahlwerbung. auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden<br />
Wahl darf die druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der landesregierung<br />
zugunsten einzelner politischer gruppen verstanden werden könnte. die genannten Beschränkungen gelten unabhängig<br />
davon, wann, auf welchem Weg und in welcher anzahl diese druckschrift dem Empfänger zugegangen ist. den Parteien ist<br />
es jedoch gestattet, die druckschrift zur unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.