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Geschäftsbericht 2016

Geschäftsbericht 2016 - Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB

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Zulassung | RAB <strong>2016</strong><br />

43<br />

den. Mit Blick auf die zahlreichen<br />

praktischen Schwierigkeiten in der<br />

Wirtschaftsprüfung ist es zwar nicht<br />

ausgeschlossen, aber doch unwahrscheinlich,<br />

dass ein Bericht zur internen<br />

Nachkontrolle keinerlei Mängel<br />

bzw. Verbesserungsmassnahmen<br />

enthält. Ziel muss es sein, die Prozesse<br />

und Prüfungsarbeiten laufend<br />

zu verbessern. Weiter wurde vereinzelt<br />

festgestellt, dass die Berichte<br />

zur internen Nachkontrolle nach<br />

QS 1 die jährlich durchzuführenden<br />

firmenspezifischen Kontrollen des<br />

Unternehmens nicht abdecken.<br />

Teilweise wurde auch nicht definiert,<br />

dass alle leitenden Revisoren<br />

mindestens alle drei Jahre von der<br />

internen Nachkontrolle zu erfassen<br />

sind. Unternehmen, welche ausschliesslich<br />

eingeschränkt prüfen<br />

und QS 1 freiwillig anwenden, ist<br />

nicht immer bewusst, dass auch sie<br />

jährlich einen Bericht zur internen<br />

Nachkontrolle zu erstellen haben.<br />

Weiter wurde nicht immer beachtet,<br />

dass die Person, welche den Bericht<br />

zur internen Nachkontrolle erstellt,<br />

weder am Revisionsmandat noch an<br />

der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung<br />

beteiligt sein darf.<br />

Eine umfassendste Änderung bezüglich<br />

internem Qualitätssicherungssystem<br />

wird sich 2017 für diejenigen<br />

Revisionsunternehmen ergeben, welche<br />

sich bisher von der Pflicht der<br />

internen Qualitätssicherung befreien<br />

lassen konnten. Ab dem 1. September<br />

2017 ist für sämtliche Revisionsunternehmen<br />

die Anwendung eines<br />

internen Qualitätssicherungssystems<br />

Pflicht. Die Sicherstellung des internen<br />

Qualitätssicherungssystems kann<br />

hinsichtlich der Überprüfungs- und<br />

Kontrollaufgaben bei Einpersonenunternehmen<br />

durch das Beiziehen<br />

einer qualifizierten externen Person<br />

sichergestellt werden. Mit der Implementierung<br />

des internen Qualitätssicherungssystems<br />

gelten ab dem<br />

1. September 2017 die Anforderungen<br />

an die Weiterbildungspflichten<br />

für sämtliche Revisionsunternehmen<br />

(inkl. Einzelunternehmen).<br />

Im Gegenzug haben sich die Einpersonenunternehmen<br />

voraussichtlich<br />

nicht mehr einem organisierten<br />

Peer-Review-System anzuschliessen,<br />

sondern sind bei der Organisation<br />

ihres Qualitätssicherungssystems frei.

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