Rat & Tat - Klienten-Info / Ausgabe 2/2017
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| 2 | Juni <strong>2017</strong><br />
2<br />
Zuordnung zur<br />
Sozialversicherung<br />
mit Bindungswirkung<br />
ENDLICH KLARHEIT IM VORHINEIN?<br />
Im Rahmen der „Gemeinsamen<br />
Prüfung aller lohnabhängigen<br />
Abgaben“ (GPLA)<br />
kommt es öfters vor, dass ein<br />
Selbstständiger von der prüfenden<br />
Behörde als Dienstnehmer<br />
eingestuft wird, mit all<br />
den damit zusammenhängenden<br />
Konsequenzen und<br />
Kosten. Um solche nachträglichen<br />
Umqualifizierungen,<br />
die existenzbedrohend sein<br />
können, zu vermeiden oder<br />
abzufedern, soll das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz<br />
mehr Rechtssicherheit bei<br />
der Abgrenzung von selbstständiger<br />
Erwerbstätigkeit und<br />
> Achtung:<br />
Gefahr in Verzug?!<br />
Dienstnehmereigenschaft<br />
bringen.<br />
Derzeit besteht jedoch nur<br />
eine Regierungsvorlage, die<br />
Gesetzwerdung bleibt also<br />
noch abzuwarten. Das Inkrafttreten<br />
wäre mit 1.7.<strong>2017</strong><br />
geplant, aber aufgrund der<br />
Turbulenzen in der Regierung<br />
ist es fraglich, ob dieses Gesetz<br />
noch beschlossen wird.<br />
Die Zuordnung zur Sozialversicherung<br />
erfolgt entweder im<br />
Rahmen einer GPLA, bei<br />
Neuaufnahme bestimmter<br />
selbstständiger Erwerbstätig-<br />
Achtung: Die Finanz untersucht Zuflussmeldungen der<br />
Banken – 2015 wurde ein Gesetz beschlossen, das<br />
österreichische Banken verpflichtet, Meldungen über<br />
bestimmte Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und<br />
Liechtenstein auf österreichische Konten an die<br />
Finanzbehörde zu melden.<br />
Laut Finanzminister Schelling werden diese Daten gerade<br />
analysiert – sollten Sie in dem Zusammenhang eine<br />
Selbstanzeige wegen einer möglichen Abgabenverkürzung<br />
planen, sollte man rasch handeln, da eine strafbefreiende<br />
Selbstanzeige nur bis zur Aufnahme konkreter Ermittlungshandlungen<br />
durch die Finanz möglich ist.<br />
keiten (Vorabprüfung) oder<br />
auf Antrag des Versicherten<br />
oder des Auftraggebers. Die<br />
Zuordnung zu einer Versicherung<br />
wird mit Bescheid ausgesprochen,<br />
und diese ist für die<br />
Sozialversicherungsträger und<br />
das Finanzamt bindend.<br />
Keine Bindungswirkung besteht<br />
hingegen, wenn vom<br />
Versicherten falsche Angaben<br />
gemacht wurden oder wenn<br />
sich der maßgebliche Sachverhalt<br />
geändert hat.<br />
> Einkommensteuer<br />
Verkauf Eigenheim<br />
Wird die (rückwirkende) Zuordnung<br />
zur Sozialversicherung<br />
erst bei einer GPLA<br />
durchgeführt, weil es in diesem<br />
Fall noch keine bescheidmäßig<br />
festgestellte Zuordnung<br />
gibt, dann hindert das die<br />
Umqualifizierung nicht, die<br />
Bindungswirkung besteht erst<br />
für die Zukunft. Im Zuge dieser<br />
Umqualifizierung hat die SVA<br />
(Selbständige) bzw. SVB (Bauern)<br />
aber die an sie zu Unrecht<br />
geleisteten Beiträge an die<br />
GKK (Unselbständige) zu überweisen<br />
und diese hat die Beiträge<br />
anzurechnen.<br />
Wenn man sich diese neuen<br />
Regelungen durchliest hat<br />
man den Eindruck, dass die<br />
GKK (weiterhin) auf dem längeren<br />
Ast sitzen dürfte.<br />
Seit 2012 sind ja bekanntlich auch private Grundstücksveräußerungen<br />
steuerpflichtig (ImmoESt), seit 2016 beträgt der<br />
diesbezügliche besondere Steuersatz 30.%.<br />
Der Verkauf des eigenen Hauptwohnsitzes ist – bei Erfüllung<br />
aller diesbezüglichen Voraussetzungen – von der Besteuerung<br />
ausgenommen, „samt Grund und Boden“.<br />
In einem jüngsten Erkenntnis hat der VwGH nun entschieden,<br />
dass die Befreiung nur das Eigenheim selbst und eine Grundstücksfläche,<br />
die einem üblichen Bauplatz entspricht, umfasst.<br />
In dem Fall ging es – wieder einmal ein „Ausreißerfall“ – um<br />
ein Grundstück im Ausmaß von 3.646.m², davon 317.m²<br />
verbaut. Das Finanzamt hat ursprünglich nur 1000m² befreit,<br />
das Bundesfinanzgericht in zweiter Instanz das ganze Grundstück<br />
steuerfrei belassen.<br />
Die faktisch relevante Grenze (zumindest in erster Instanz)<br />
werden künftig wohl die in den Einkommensteuerrichtlinien<br />
genannten 1.000.m² sein. Ungeklärt bleiben wohl Sonderfälle<br />
(Ortsüblichkeit ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich!)<br />
und auch, wie allenfalls wieder höhere Instanzen entscheiden<br />
werden.