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Rat & Tat - Klienten-Info / Ausgabe 2/2017

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| 2 | Juni <strong>2017</strong><br />

2<br />

Zuordnung zur<br />

Sozialversicherung<br />

mit Bindungswirkung<br />

ENDLICH KLARHEIT IM VORHINEIN?<br />

Im Rahmen der „Gemeinsamen<br />

Prüfung aller lohnabhängigen<br />

Abgaben“ (GPLA)<br />

kommt es öfters vor, dass ein<br />

Selbstständiger von der prüfenden<br />

Behörde als Dienstnehmer<br />

eingestuft wird, mit all<br />

den damit zusammenhängenden<br />

Konsequenzen und<br />

Kosten. Um solche nachträglichen<br />

Umqualifizierungen,<br />

die existenzbedrohend sein<br />

können, zu vermeiden oder<br />

abzufedern, soll das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz<br />

mehr Rechtssicherheit bei<br />

der Abgrenzung von selbstständiger<br />

Erwerbstätigkeit und<br />

> Achtung:<br />

Gefahr in Verzug?!<br />

Dienstnehmereigenschaft<br />

bringen.<br />

Derzeit besteht jedoch nur<br />

eine Regierungsvorlage, die<br />

Gesetzwerdung bleibt also<br />

noch abzuwarten. Das Inkrafttreten<br />

wäre mit 1.7.<strong>2017</strong><br />

geplant, aber aufgrund der<br />

Turbulenzen in der Regierung<br />

ist es fraglich, ob dieses Gesetz<br />

noch beschlossen wird.<br />

Die Zuordnung zur Sozialversicherung<br />

erfolgt entweder im<br />

Rahmen einer GPLA, bei<br />

Neuaufnahme bestimmter<br />

selbstständiger Erwerbstätig-<br />

Achtung: Die Finanz untersucht Zuflussmeldungen der<br />

Banken – 2015 wurde ein Gesetz beschlossen, das<br />

österreichische Banken verpflichtet, Meldungen über<br />

bestimmte Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und<br />

Liechtenstein auf österreichische Konten an die<br />

Finanzbehörde zu melden.<br />

Laut Finanzminister Schelling werden diese Daten gerade<br />

analysiert – sollten Sie in dem Zusammenhang eine<br />

Selbstanzeige wegen einer möglichen Abgabenverkürzung<br />

planen, sollte man rasch handeln, da eine strafbefreiende<br />

Selbstanzeige nur bis zur Aufnahme konkreter Ermittlungshandlungen<br />

durch die Finanz möglich ist.<br />

keiten (Vorabprüfung) oder<br />

auf Antrag des Versicherten<br />

oder des Auftraggebers. Die<br />

Zuordnung zu einer Versicherung<br />

wird mit Bescheid ausgesprochen,<br />

und diese ist für die<br />

Sozialversicherungsträger und<br />

das Finanzamt bindend.<br />

Keine Bindungswirkung besteht<br />

hingegen, wenn vom<br />

Versicherten falsche Angaben<br />

gemacht wurden oder wenn<br />

sich der maßgebliche Sachverhalt<br />

geändert hat.<br />

> Einkommensteuer<br />

Verkauf Eigenheim<br />

Wird die (rückwirkende) Zuordnung<br />

zur Sozialversicherung<br />

erst bei einer GPLA<br />

durchgeführt, weil es in diesem<br />

Fall noch keine bescheidmäßig<br />

festgestellte Zuordnung<br />

gibt, dann hindert das die<br />

Umqualifizierung nicht, die<br />

Bindungswirkung besteht erst<br />

für die Zukunft. Im Zuge dieser<br />

Umqualifizierung hat die SVA<br />

(Selbständige) bzw. SVB (Bauern)<br />

aber die an sie zu Unrecht<br />

geleisteten Beiträge an die<br />

GKK (Unselbständige) zu überweisen<br />

und diese hat die Beiträge<br />

anzurechnen.<br />

Wenn man sich diese neuen<br />

Regelungen durchliest hat<br />

man den Eindruck, dass die<br />

GKK (weiterhin) auf dem längeren<br />

Ast sitzen dürfte.<br />

Seit 2012 sind ja bekanntlich auch private Grundstücksveräußerungen<br />

steuerpflichtig (ImmoESt), seit 2016 beträgt der<br />

diesbezügliche besondere Steuersatz 30.%.<br />

Der Verkauf des eigenen Hauptwohnsitzes ist – bei Erfüllung<br />

aller diesbezüglichen Voraussetzungen – von der Besteuerung<br />

ausgenommen, „samt Grund und Boden“.<br />

In einem jüngsten Erkenntnis hat der VwGH nun entschieden,<br />

dass die Befreiung nur das Eigenheim selbst und eine Grundstücksfläche,<br />

die einem üblichen Bauplatz entspricht, umfasst.<br />

In dem Fall ging es – wieder einmal ein „Ausreißerfall“ – um<br />

ein Grundstück im Ausmaß von 3.646.m², davon 317.m²<br />

verbaut. Das Finanzamt hat ursprünglich nur 1000m² befreit,<br />

das Bundesfinanzgericht in zweiter Instanz das ganze Grundstück<br />

steuerfrei belassen.<br />

Die faktisch relevante Grenze (zumindest in erster Instanz)<br />

werden künftig wohl die in den Einkommensteuerrichtlinien<br />

genannten 1.000.m² sein. Ungeklärt bleiben wohl Sonderfälle<br />

(Ortsüblichkeit ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich!)<br />

und auch, wie allenfalls wieder höhere Instanzen entscheiden<br />

werden.

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