12.12.2012 Aufrufe

Beamtin / Beamter auf Lebenszeit

Beamtin / Beamter auf Lebenszeit

Beamtin / Beamter auf Lebenszeit

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Wir bieten Ihnen finanzielle Sicherheit im<br />

Leistungsfall !<br />

Auszug aus § 42 Abs. 1 BBG:<br />

Der Beamte <strong>auf</strong> <strong>Lebenszeit</strong> ist in den Ruhestand zu versetzen,<br />

wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder<br />

wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte<br />

zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig)<br />

ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann<br />

angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb<br />

eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate<br />

keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er<br />

innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird.<br />

Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit eines Beamten<br />

trifft im übrigen die Dienststelle, die für dessen Ernennung<br />

zuständig wäre.<br />

Ärztliche Gutachten dienen lediglich der Entscheidungsfindung.<br />

Der Berufsunfähigkeitsgrad (50 %) spielt bei der Beurteilung<br />

der Dienstunfähigkeit keine Rolle.<br />

Die Leistungszusage der INTER*<br />

Für Beamte im öffentlichen Dienst <strong>auf</strong> <strong>Lebenszeit</strong>, <strong>auf</strong><br />

Widerruf und <strong>auf</strong> Probe gilt die Entlassung bzw. die<br />

Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner<br />

Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstunfähigkeit<br />

ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen als<br />

vollständige Berufsunfähigkeit.<br />

Bei Beamten <strong>auf</strong> Widerruf und Beamten <strong>auf</strong> Probe endet die<br />

Leistungspflicht bei Versetzung in den Ruhestand bzw.<br />

Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstunfähigkeit<br />

ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen<br />

nach 72 Monaten. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn<br />

nach Abl<strong>auf</strong> der 72 Monate Berufsunfähigkeit im Sinne der<br />

Allgemeinen Bedingungen vorliegt.<br />

*wenn bei Vertragsabschluß keine besonderen beruflichen oder gesundheitlichen Risiken vorliegen<br />

Bei Ausübung eines Richteramtes als Berufsrichter ist der Richter<br />

den Beamten gleichgesetzt. Dabei gilt die Beamtenklausel ohne<br />

Einschränkung hinsichtlich der Leistungspflicht ausschließlich für<br />

den Richter <strong>auf</strong> <strong>Lebenszeit</strong> beziehungsweise für eine diesem<br />

gleichgestellte Rechtsform. Für den Richter <strong>auf</strong> Probe gelten die<br />

Regelungen wie für den Beamten <strong>auf</strong> Probe.<br />

Eine Erweiterung der Beamtenklausel <strong>auf</strong> Pfarrer ist analog<br />

möglich.<br />

Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen;<br />

Vorteile <strong>auf</strong> einen Blick<br />

• Bei Beamten <strong>auf</strong> <strong>Lebenszeit</strong> dynamisierte Rentenzahlungen<br />

bis Ende der vereinbarten Leistungsdauer<br />

• Bei Beamten <strong>auf</strong> Widerruf/<strong>auf</strong> Probe mindestens 6 Jahre<br />

Rentenzahlungen<br />

• Liegt danach Berufsunfähigkeit vor, bleibt die Leistungspflicht<br />

bestehen (Verzicht <strong>auf</strong> abstrakte Verweisung)<br />

• Zahlung der Rente vereinbarungsgemäß schon bei<br />

Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen<br />

• Nachversicherungsgarantie<br />

• Weltweiter Versicherungsschutz<br />

• Kompetente Beratung und innovative Versicherungsprodukte<br />

sichern Ihren Lebensstandard<br />

Wir stehen Ihnen <strong>auf</strong> Wunsch gerne für ausführliche Informationen zur<br />

Verfügung. Rufen oder schreiben Sie uns einfach an:<br />

INTER Erzbergerstr 9 – 15<br />

Lebensversicherung aG 68165 Mannheim<br />

Maklerdirektion Tel: 0621 – 427- 2728<br />

Vermittlerstempel:<br />

INTER SecuraPrivat ® ProBeruf<br />

Dienstunfähig als <strong>Beamter</strong><br />

Richterin oder Pfarrer?<br />

Bedarfsgerechter Schutz für <strong>Beamtin</strong>nen und<br />

Beamte bei Schulen, Verwaltungen, Ämtern<br />

und Behörden in Bund und Land sowie für<br />

Richter/-innen und Pfarrer/-innen<br />

Gesichert in die Zukunft –<br />

mit der Dienstunfähigkeitsversicherung


Sie sind ...<br />

...Beamte/r und müssen den besonderen<br />

Anforderungen genügen.<br />

<strong>Beamtin</strong> / <strong>Beamter</strong><br />

<strong>auf</strong> Widerruf<br />

(BaW)<br />

<strong>Beamtin</strong> / <strong>Beamter</strong><br />

<strong>auf</strong> Probe<br />

(BaP)<br />

<strong>Beamtin</strong> / <strong>Beamter</strong><br />

<strong>auf</strong> <strong>Lebenszeit</strong><br />

(BaL)<br />

Sie haben, ...<br />

...wenn Sie den hohen Anforderungen nicht mehr genügen,<br />

nach den Bestimmungen der Beamtengesetzgebung des<br />

Bundes oder der Länder...<br />

... keinen Anspruch <strong>auf</strong> Ruhegehalt<br />

Beamte <strong>auf</strong> Widerruf werden bei Dienstunfähigkeit (DU) aus<br />

dem Beamtenverhältnis entlassen und in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung <strong>auf</strong> Kosten des Arbeitgebers nachversichert.<br />

Bei DU infolge eines Dienstunfalles wird für die<br />

Dauer der Erwerbsbeschränkung gemäß § 38 BeamtVG ein<br />

Unterhaltsbeitrag gezahlt. Hat die DU eine andere Ursache,<br />

wird kein Unterhaltsbeitrag gezahlt.<br />

... keinen Anspruch <strong>auf</strong> Ruhegehalt<br />

bei weniger als 5 Dienstjahren.<br />

Ausnahme: Bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles<br />

oder einer Dienstbeschädigung. In anderen Fällen wird der<br />

Beamte entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

<strong>auf</strong> Kosten des Arbeitgebers nachversichert; ihm kann jedoch<br />

auch gem. § 15 BeamtVG ein Unterhaltsbeitrag gewährt<br />

werden.<br />

... Anspruch <strong>auf</strong> Ruhegehalt<br />

Beamte mit 5 Dienstjahren und mehr.<br />

... keinen Anspruch <strong>auf</strong> Ruhegehalt<br />

bei weniger als 5 Dienstjahren.<br />

Ausnahme: Bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles<br />

oder einer Dienstbeschädigung. In anderen Fällen wird der<br />

Beamte entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

<strong>auf</strong> Kosten des Arbeitgebers nachversichert; ihm kann jedoch<br />

auch gem. § 15 BeamtVG ein Unterhaltsbeitrag gewährt<br />

werden.<br />

... Anspruch <strong>auf</strong> Ruhegehalt<br />

Beamte mit 5 Dienstjahren und mehr.<br />

Bitte beachten Sie :<br />

Mit Wirkung vom 01. 07.97 erhalten BaL im Rahmen des<br />

Gesetzes zur Reform des öffentl. Dienstes zum Teil erheblich<br />

reduzierte Versorgungsbezüge.<br />

Informationen erhalten Sie bei Ihrem Berater.<br />

Das können wir für Sie tun:<br />

Mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung oder<br />

selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung der INTER<br />

Lebensversicherung aG schließen Sie Ihre Versorgungslücke<br />

bei Dienstunfähigkeit:<br />

• Bei Beamten <strong>auf</strong> <strong>Lebenszeit</strong> gilt die Versetzung in den<br />

Ruhestand wegen allgemeiner und begrenzter<br />

Dienstunfähigkeit ausschließlich aus gesundheitlichen<br />

Gründen als vollständige Berufsunfähigkeit<br />

• Kurzer Prognosezeitraum. Sofortige Rentenzahlung bei<br />

voraussichtlich 6monatiger Berufsunfähigkeit<br />

• Keine Verweisklausel bei Leistungsbeginn<br />

• 72 Monate garantierte Rentenzahlung bei<br />

Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bei<br />

Beamten <strong>auf</strong> Widerruf/Probe; genug Zeit um einen neuen<br />

Beruf zu erlernen<br />

• Prüfung einer Verweismöglichkeit erst nach 72 Monaten<br />

des Rentenbezuges bei BaW/BaP<br />

• Liegt danach bedingungsgemäß Berufsunfähigkeit vor,<br />

bleibt die Leistungspflicht bestehen<br />

• Genereller Verzicht <strong>auf</strong> abstrakte Verweisung bei<br />

fortbestehender Berufsunfähigkeit<br />

• Ab dem 2. Jahr des Rentenbezuges steigt die Rente<br />

<strong>auf</strong>grund der Überschußbeteiligung* dynamisch<br />

• Beitragsfreistellung im Leistungsfall<br />

• Nachantragliche Anzeigepflicht entfällt<br />

• Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />

im Rahmen von Alters-, Summen- und<br />

zeitlichen Grenzen<br />

• Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung<br />

• Weltweiter Versicherungsschutz<br />

* Die Leistungen aus der Überschußbeteiligung können nicht garantiert werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!