Beamtin / Beamter auf Lebenszeit
Beamtin / Beamter auf Lebenszeit
Beamtin / Beamter auf Lebenszeit
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Leistungsfall !<br />
Auszug aus § 42 Abs. 1 BBG:<br />
Der Beamte <strong>auf</strong> <strong>Lebenszeit</strong> ist in den Ruhestand zu versetzen,<br />
wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder<br />
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte<br />
zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig)<br />
ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann<br />
angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb<br />
eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate<br />
keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er<br />
innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird.<br />
Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit eines Beamten<br />
trifft im übrigen die Dienststelle, die für dessen Ernennung<br />
zuständig wäre.<br />
Ärztliche Gutachten dienen lediglich der Entscheidungsfindung.<br />
Der Berufsunfähigkeitsgrad (50 %) spielt bei der Beurteilung<br />
der Dienstunfähigkeit keine Rolle.<br />
Die Leistungszusage der INTER*<br />
Für Beamte im öffentlichen Dienst <strong>auf</strong> <strong>Lebenszeit</strong>, <strong>auf</strong><br />
Widerruf und <strong>auf</strong> Probe gilt die Entlassung bzw. die<br />
Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner<br />
Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstunfähigkeit<br />
ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen als<br />
vollständige Berufsunfähigkeit.<br />
Bei Beamten <strong>auf</strong> Widerruf und Beamten <strong>auf</strong> Probe endet die<br />
Leistungspflicht bei Versetzung in den Ruhestand bzw.<br />
Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstunfähigkeit<br />
ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen<br />
nach 72 Monaten. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn<br />
nach Abl<strong>auf</strong> der 72 Monate Berufsunfähigkeit im Sinne der<br />
Allgemeinen Bedingungen vorliegt.<br />
*wenn bei Vertragsabschluß keine besonderen beruflichen oder gesundheitlichen Risiken vorliegen<br />
Bei Ausübung eines Richteramtes als Berufsrichter ist der Richter<br />
den Beamten gleichgesetzt. Dabei gilt die Beamtenklausel ohne<br />
Einschränkung hinsichtlich der Leistungspflicht ausschließlich für<br />
den Richter <strong>auf</strong> <strong>Lebenszeit</strong> beziehungsweise für eine diesem<br />
gleichgestellte Rechtsform. Für den Richter <strong>auf</strong> Probe gelten die<br />
Regelungen wie für den Beamten <strong>auf</strong> Probe.<br />
Eine Erweiterung der Beamtenklausel <strong>auf</strong> Pfarrer ist analog<br />
möglich.<br />
Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen;<br />
Vorteile <strong>auf</strong> einen Blick<br />
• Bei Beamten <strong>auf</strong> <strong>Lebenszeit</strong> dynamisierte Rentenzahlungen<br />
bis Ende der vereinbarten Leistungsdauer<br />
• Bei Beamten <strong>auf</strong> Widerruf/<strong>auf</strong> Probe mindestens 6 Jahre<br />
Rentenzahlungen<br />
• Liegt danach Berufsunfähigkeit vor, bleibt die Leistungspflicht<br />
bestehen (Verzicht <strong>auf</strong> abstrakte Verweisung)<br />
• Zahlung der Rente vereinbarungsgemäß schon bei<br />
Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen<br />
• Nachversicherungsgarantie<br />
• Weltweiter Versicherungsschutz<br />
• Kompetente Beratung und innovative Versicherungsprodukte<br />
sichern Ihren Lebensstandard<br />
Wir stehen Ihnen <strong>auf</strong> Wunsch gerne für ausführliche Informationen zur<br />
Verfügung. Rufen oder schreiben Sie uns einfach an:<br />
INTER Erzbergerstr 9 – 15<br />
Lebensversicherung aG 68165 Mannheim<br />
Maklerdirektion Tel: 0621 – 427- 2728<br />
Vermittlerstempel:<br />
INTER SecuraPrivat ® ProBeruf<br />
Dienstunfähig als <strong>Beamter</strong><br />
Richterin oder Pfarrer?<br />
Bedarfsgerechter Schutz für <strong>Beamtin</strong>nen und<br />
Beamte bei Schulen, Verwaltungen, Ämtern<br />
und Behörden in Bund und Land sowie für<br />
Richter/-innen und Pfarrer/-innen<br />
Gesichert in die Zukunft –<br />
mit der Dienstunfähigkeitsversicherung
Sie sind ...<br />
...Beamte/r und müssen den besonderen<br />
Anforderungen genügen.<br />
<strong>Beamtin</strong> / <strong>Beamter</strong><br />
<strong>auf</strong> Widerruf<br />
(BaW)<br />
<strong>Beamtin</strong> / <strong>Beamter</strong><br />
<strong>auf</strong> Probe<br />
(BaP)<br />
<strong>Beamtin</strong> / <strong>Beamter</strong><br />
<strong>auf</strong> <strong>Lebenszeit</strong><br />
(BaL)<br />
Sie haben, ...<br />
...wenn Sie den hohen Anforderungen nicht mehr genügen,<br />
nach den Bestimmungen der Beamtengesetzgebung des<br />
Bundes oder der Länder...<br />
... keinen Anspruch <strong>auf</strong> Ruhegehalt<br />
Beamte <strong>auf</strong> Widerruf werden bei Dienstunfähigkeit (DU) aus<br />
dem Beamtenverhältnis entlassen und in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung <strong>auf</strong> Kosten des Arbeitgebers nachversichert.<br />
Bei DU infolge eines Dienstunfalles wird für die<br />
Dauer der Erwerbsbeschränkung gemäß § 38 BeamtVG ein<br />
Unterhaltsbeitrag gezahlt. Hat die DU eine andere Ursache,<br />
wird kein Unterhaltsbeitrag gezahlt.<br />
... keinen Anspruch <strong>auf</strong> Ruhegehalt<br />
bei weniger als 5 Dienstjahren.<br />
Ausnahme: Bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles<br />
oder einer Dienstbeschädigung. In anderen Fällen wird der<br />
Beamte entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
<strong>auf</strong> Kosten des Arbeitgebers nachversichert; ihm kann jedoch<br />
auch gem. § 15 BeamtVG ein Unterhaltsbeitrag gewährt<br />
werden.<br />
... Anspruch <strong>auf</strong> Ruhegehalt<br />
Beamte mit 5 Dienstjahren und mehr.<br />
... keinen Anspruch <strong>auf</strong> Ruhegehalt<br />
bei weniger als 5 Dienstjahren.<br />
Ausnahme: Bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles<br />
oder einer Dienstbeschädigung. In anderen Fällen wird der<br />
Beamte entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
<strong>auf</strong> Kosten des Arbeitgebers nachversichert; ihm kann jedoch<br />
auch gem. § 15 BeamtVG ein Unterhaltsbeitrag gewährt<br />
werden.<br />
... Anspruch <strong>auf</strong> Ruhegehalt<br />
Beamte mit 5 Dienstjahren und mehr.<br />
Bitte beachten Sie :<br />
Mit Wirkung vom 01. 07.97 erhalten BaL im Rahmen des<br />
Gesetzes zur Reform des öffentl. Dienstes zum Teil erheblich<br />
reduzierte Versorgungsbezüge.<br />
Informationen erhalten Sie bei Ihrem Berater.<br />
Das können wir für Sie tun:<br />
Mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung oder<br />
selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung der INTER<br />
Lebensversicherung aG schließen Sie Ihre Versorgungslücke<br />
bei Dienstunfähigkeit:<br />
• Bei Beamten <strong>auf</strong> <strong>Lebenszeit</strong> gilt die Versetzung in den<br />
Ruhestand wegen allgemeiner und begrenzter<br />
Dienstunfähigkeit ausschließlich aus gesundheitlichen<br />
Gründen als vollständige Berufsunfähigkeit<br />
• Kurzer Prognosezeitraum. Sofortige Rentenzahlung bei<br />
voraussichtlich 6monatiger Berufsunfähigkeit<br />
• Keine Verweisklausel bei Leistungsbeginn<br />
• 72 Monate garantierte Rentenzahlung bei<br />
Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bei<br />
Beamten <strong>auf</strong> Widerruf/Probe; genug Zeit um einen neuen<br />
Beruf zu erlernen<br />
• Prüfung einer Verweismöglichkeit erst nach 72 Monaten<br />
des Rentenbezuges bei BaW/BaP<br />
• Liegt danach bedingungsgemäß Berufsunfähigkeit vor,<br />
bleibt die Leistungspflicht bestehen<br />
• Genereller Verzicht <strong>auf</strong> abstrakte Verweisung bei<br />
fortbestehender Berufsunfähigkeit<br />
• Ab dem 2. Jahr des Rentenbezuges steigt die Rente<br />
<strong>auf</strong>grund der Überschußbeteiligung* dynamisch<br />
• Beitragsfreistellung im Leistungsfall<br />
• Nachantragliche Anzeigepflicht entfällt<br />
• Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />
im Rahmen von Alters-, Summen- und<br />
zeitlichen Grenzen<br />
• Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung<br />
• Weltweiter Versicherungsschutz<br />
* Die Leistungen aus der Überschußbeteiligung können nicht garantiert werden.