Gemeinsame Stellungnahme - IG Bauen-Agrar-Umwelt
Gemeinsame Stellungnahme - IG Bauen-Agrar-Umwelt
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Zentralverband<br />
Gartenbau e. V. (ZVG)<br />
Zur Umsetzung des neuen<br />
Berufsbildungsgesetzes (BBiG)<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
der Sozialpartner im Gartenbau
Koordinierungsausschuss Berufsbildung im Gartenbau<br />
Arbeitgeber<br />
Walter Holbeck<br />
Zentralverband Gartenbau e. V.<br />
Ralf Kretschmer<br />
Zentralverband Gartenbau e. V.<br />
Matthias Melchisedech<br />
Zentralverband Gartenbau e. V.<br />
Detlev Tönnies<br />
Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.<br />
Arbeitnehmer<br />
Bernd Deigner-Grünberg<br />
<strong>IG</strong> <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong><br />
Reinhard Hall<br />
<strong>IG</strong> <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong><br />
Wolfgang Kawollek<br />
<strong>IG</strong> <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong><br />
Tom Lanzendörfer<br />
<strong>IG</strong> <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong><br />
Kerstin Zimmer<br />
<strong>IG</strong> <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong><br />
© Industriegewerkschaft <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong><br />
Bundesvorstand - Vorstandsbereich V<br />
Gartenbau und Forsten – Bildung<br />
Olof-Palme-Str. 19<br />
60439 Frankfurt am Main<br />
E-Mail: bundesvorstand.vbv@igbau.de<br />
www.igbau.de<br />
Eigendruck 11/2007
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
1. Präambel<br />
Am 1. April 2005 wurde das neue Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005<br />
in Kraft gesetzt. Nach gut zwei Jahren Erfahrung mit den neuen Bestimmungen stellen<br />
die Industriegewerkschaft <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong> (<strong>IG</strong> BAU), der Zentralverband<br />
Gartenbau (ZVG) und der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau<br />
(BGL) übereinstimmend fest, dass dieses Gesetz teilweise zu mehr Klarheit gegenüber<br />
dem BBiG von 1969 geführt hat. Andererseits birgt das neue Gesetz aber neben<br />
der Unpraktikabilität einiger Vorschriften auch die Gefahr einer zunehmenden<br />
Verstaatlichung und Verschulung der praktisch ausgerichteten Berufsausbildung. So<br />
wurde z. B. das zwingend vorausgesetzte Ziel der Berufsfähigkeit nach bestandener<br />
Abschlussprüfung bei der Gesetzesformulierung offensichtlich an mehreren Stellen<br />
aus den Augen verloren.<br />
Die Sozialpartner im Gartenbau setzen sich nachdrücklich für den Erhalt wichtiger<br />
Qualitätsstandards in der Berufsbildung ein. Gemeinsam nahmen Sie deshalb bereits<br />
Einfluss im Gesetzgebungsverfahren 2004/2005. So konnte z. B. für den <strong>Agrar</strong>bereich<br />
das Fachministerprinzip erhalten werden. Dadurch erhielt das Bundesministerium<br />
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) die generelle Zuständigkeit<br />
für alle Fortbildungsregelungen oder z. B. für den Erlass der Verordnung<br />
über die Eignung der Ausbildungsstätten für die Berufsausbildung zum/zur Gärtner/Gärtnerin.<br />
Auf die Intervention aller Organisationen im <strong>Agrar</strong>bereich geht auch<br />
zurück, dass die Fachministerien berechtigt sind, durch Verordnung die fachliche<br />
Eignung des Ausbilders an die bestandene Meisterprüfung bzw. einen Hochschulabschluss<br />
zu binden. Andererseits wurden gegen die Auffassung des Berufsstandes<br />
Bestimmungen durchgesetzt, die nun Grund der Kritik an dem neuen BBiG sind.<br />
Die Sozialpartner wollen mit der vorliegenden <strong>Stellungnahme</strong> an den Gesetzgeber,<br />
das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), herantreten, Aufklärung<br />
über unklare Gesetzesformulierungen erreichen und die Nachbesserung unpraktikabler<br />
Bestimmungen vorschlagen. Außerdem soll den Mitgliedern der Berufsbildungsausschüsse<br />
(BBA) in den zuständigen Stellen eine Handlungsempfehlung zur<br />
Umsetzung des BBiG an die Hand gegeben werden.<br />
Frankfurt / Bonn / Bad Honnef, im November 2007<br />
3
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
2. Bildungspolitische Bewertung<br />
Bei Veröffentlichung des neuen Berufsbildungsgesetzes gab die Bundesregierung die als<br />
Zitat folgende Erläuterung: „Ziel der Gesetzesreform ist die Sicherung und Verbesserung der<br />
Ausbildungschancen der Jugend sowie einer hohen Qualität der beruflichen Ausbildung für<br />
alle jungen Menschen – unabhängig von ihrer sozialen oder regionalen Herkunft. Das neue<br />
Berufsbildungsrecht gibt hierbei den Verantwortlichen im Bund, in den Ländern und in den<br />
Regionen mehr Handlungsspielräume. Es ermöglicht damit auch den Wettbewerb um die<br />
erfolgreichsten Wege der Berufsausbildung.<br />
Der Deutsche Bundestag hat mit dem neuen BBiG auf Vorschlag der Bundesregierung eine<br />
entsprechende Aussage im Koalitionsvertrag von 2002 umgesetzt. Ziel ist es laut Gesetzesbegründung<br />
insbesondere, „jungen Menschen beim Einstieg in die Berufswelt die volle berufliche<br />
Handlungsfähigkeit in einem breit angelegten Tätigkeitsbereich für qualifizierte Fachkräfte<br />
zu vermitteln, die sie befähigt, den sich stetig wandelnden Anforderungen der Arbeitswelt<br />
gerecht zu werden und damit den Grundstein für ein selbst bestimmtes Leben zu legen.<br />
Zugleich wird damit ein wichtiger Baustein für die Sicherung und die Qualität des Wirtschaftsstandortes<br />
Deutschland geschaffen“.<br />
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens, aber auch in der parallel arbeitenden Föderalismuskommission<br />
wurde Einigkeit erzielt, dass die geltende Kompetenzzuweisung an Bund und<br />
Länder sachgerecht ist: Damit hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der<br />
außerschulischen beruflichen Bildung, die Länder regeln die schulische Bildung. Das neue<br />
Berufsbildungsgesetz reagiert hierauf, indem es den Ländern an den Schnittstellen der beiden<br />
Kompetenzbereiche, also z. B. bei der Frage der Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer<br />
Bildungsangebote zur Kammerprüfung oder bei der Anrechnung von berufsschulisch<br />
erworbenen Vorqualifikationen, einen erweiterten Gestaltungsspielraum einräumt.““<br />
Die Sozialpartner im Gartenbau teilen diese Meinung der damaligen Bundesregierung nur<br />
eingeschränkt.<br />
Ein Großteil der deutschen Wirtschaft sprach sich bereits im Vorfeld gegen eine Novellierung<br />
des BBiG von 1969 aus. Denn das damalige Berufsbildungsgesetz garantierte eine hohe<br />
Qualität der Berufsbildung und war flexibel genug, auch neuen Bildungsstrukturen gerecht zu<br />
werden. Die Gewerkschaften strebten mit der Novellierung u. a. einen Ausbau der demokratischen<br />
Beteiligungsrechte, die Einbeziehung der beruflichen Weiterbildung wie auch die<br />
Finanzierung beruflicher Bildung in einem neuen Berufsbildungsgesetz an. Da diesen Forderungen<br />
allerdings nicht Rechnung getragen wurde, besteht aus Sicht der Gewerkschaft weiterer<br />
Reformbedarf.<br />
Es hatte früher schon mehrfach die politische Absicht gegeben, das bewährte BBiG zu ändern.<br />
Letztlich nahm aber jede vorherige Bundesregierung davon Abstand. Erst die Aufnahme<br />
der BBiG-Novellierung in den Koalitionsvertrag 2002 und die Verhandlungen zur Föderalismusreform<br />
bereiteten den Boden für eine Novellierung des BBiG. Die Bundesländer pochten<br />
dabei auf mehr Kompetenzen in der Berufsbildung. Somit ist es der politischen Uneinigkeit<br />
zwischen Bund und Ländern und den daraus entstandenen Kompromissen zu verdanken,<br />
dass mit dem neuen BBiG in der beruflichen Bildung eine weitgehende Kompetenzverlagerung<br />
auf die Länder vollzogen wird, der Weg von Verstaatlichung und Verschulung beschritten<br />
und das bewährte Duale System in Frage gestellt wird. Verschärft wird diese Situation<br />
noch dadurch, dass bei bildungspolitischen Verfügungen der Länder das Konsensprinzip<br />
zwischen den Sozialpartnern immer weniger Berücksichtigung findet und somit fachfremde<br />
Personen gravierende Entscheidungen über einzelne Berufe treffen können.<br />
4
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
3. Beispiele:<br />
§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen<br />
Die Länder müssen bei Novellierungsverfahren frühzeitig eingeschaltet werden. Dies lässt<br />
befürchten, dass bei der Novellierung von Ausbildungsverordnungen nicht mehr die berufliche<br />
Fachlichkeit, sondern nicht fachliche Eigeninteressen der Länder und anderer beteiligter<br />
Institutionen im Vordergrund stehen. Wenn dies Platz greift, wird sich eine solche Vorgehensweise<br />
auf die Qualität der Ausbildung negativ auswirken. Das Konsensprinzip der Sozialpartner<br />
wird ausgehebelt.<br />
§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit<br />
im Zusammenhang mit<br />
§ 43 Zulassung zur Abschlussprüfung<br />
<strong>IG</strong> BAU, ZVG und BGL sehen es als sehr kritisch an, dass die Länder ohne Beteiligung der<br />
Sozialpartner darüber bestimmen können, welche vollzeitschulisch oder mit nur geringem<br />
Praxisanteil vermittelte Berufe auf die gärtnerische Ausbildung und Abschlussprüfung angerechnet<br />
werden können. Die Berufsausbildung im Gartenbau mit seinen sieben Fachrichtungen<br />
ist praktisch ausgerichtet und kann daher nicht schulisch vermittelt werden. Schulische<br />
Qualifizierungen im Gartenbau führen nicht zur geforderten Berufsfähigkeit und dürfen daher<br />
nicht auf die Abschlussprüfung angerechnet werden.<br />
§ 30 Fachliche Eignung<br />
Die Sozialpartner begrüßen, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz (BMELV) als Fachministerium darüber bestimmen kann, welcher Personenkreis<br />
die fachliche Eignung für die Berufsausbildung besitzt. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite<br />
sprechen sich für eine Wiedereinführung der Nachweispflicht der Ausbildereignung<br />
gemäß AEVO aus.<br />
§ 71 Zuständige Stellen<br />
Hier wird vorgegeben, dass nicht fachkundige Handwerkskammern zuständige Stellen für die<br />
Berufsausbildung z. B. im Gartenbau sind, sofern dieser Beruf in Betrieben zulassungspflichtiger<br />
Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe ausgeübt<br />
wird. Für einen gärtnerischen Auszubildenden, der z. B. in einem zulassungsfreien Handwerksbetrieb<br />
ausgebildet wird, ist danach die Handwerkskammer zuständige Stelle. Umgekehrt<br />
ist der Auszubildende in einem handwerklichen Beruf, der in einem Gartenbau-Betrieb<br />
ausgebildet wird, nicht der jeweiligen Landwirtschaftskammer, sondern der jeweiligen Handwerkskammer<br />
zugeordnet.<br />
Eine derart formale Zuordnung ist fachlich nicht zu begründen und wird Ausbildern und Auszubildenden<br />
sowie den Qualitätsanforderungen der gärtnerischen Ausbildung und Abschlussprüfung<br />
nicht gerecht.<br />
5
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
§ 79 Aufgaben [der Berufsbildungsausschüsse]<br />
Die Landesausschüsse für Berufsbildung haben mit dem neuen BBiG erhebliche Einwirkungsmöglichkeiten<br />
auf die zuständigen Stellen und die Berufsbildungsausschüsse. Wegen<br />
der mangelnden gartenbaulichen Fachlichkeit der Landesausschüsse und wegen der Gefahr<br />
weiterer Verstaatlichung der Berufsausbildung wird der Zwang zum Akzeptieren fachfremder<br />
Entscheidungen durch die BBA sehr kritisch gesehen.<br />
Hier wird auch das Stimmrecht der Lehrer in den Berufsbildungsausschüssen in speziellen<br />
Fällen festgelegt. Es gibt keine Begründung, warum Lehrer in der betrieblichen Ausbildung,<br />
und nur um die geht es in den BBA, Stimmrecht haben sollten. Umgekehrt gibt es kein<br />
Stimmrecht in den Berufsschulen für die Sozialpartner der BBA. Diese Regelung ist nicht<br />
durchdacht und trägt damit Konflikte in die Berufsbildungsausschüsse.<br />
In der nachfolgenden Aufstellung sind nur die in positiver und negativer Beurteilung stehenden<br />
Paragraphen des Berufsbildungsgesetzes aufgeführt. Die linke Spalte enthält den jeweiligen<br />
Paragraphentext gemäß BBiG, in der rechten Spalte ist die <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner<br />
dargestellt.<br />
Kursiv gedruckter Text in der linken Spalte weist auf zeitliche Begrenzung der jeweiligen Bestimmung<br />
hin. Kursiver Text in der rechten Spalte ist ein Zitat von Gesetzestext außerhalb<br />
des BBiG sowie weiterer Hinweise.<br />
6
(1) Berufsbildung wird durchgeführt<br />
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 2<br />
Lernorte der Berufsbildung<br />
1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen<br />
außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der<br />
Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),<br />
2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und<br />
3. in sonstigen Bildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und<br />
betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).<br />
(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung<br />
zusammen (Lernortkooperation).<br />
(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden,<br />
wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel<br />
der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht<br />
überschreiten.<br />
7<br />
Es ist konsequent, die bereits vielerorts praktizierte Lernortkooperation<br />
im Gesetz zu verankern.<br />
Die verstärkte Internationalisierung der Berufsbildung wird grundsätzlich<br />
positiv bewertet. Allerdings hat es der Gesetzgeber versäumt, nähere<br />
Einzelheiten z. B. hinsichtlich der Aufsicht, Betreuung und Bezahlung zu<br />
regeln und lässt Ausbildungsbetriebe und Auszubildende mit der<br />
schwierigen Thematik allein.<br />
(Eine gewisse Unterstützung bietet hier das Programm Europea mit den<br />
Informationen im Internet unter:<br />
www.europea.org)
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 4<br />
Anerkennung von Ausbildungsberufen<br />
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung<br />
kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst<br />
zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der<br />
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen<br />
und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.<br />
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung<br />
ausgebildet werden.<br />
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche<br />
unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung<br />
nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.<br />
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben,<br />
so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen<br />
Vorschriften.<br />
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über<br />
Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.<br />
8<br />
Es ist zu befürchten, dass hier Länderinstitutionen, die im jeweiligen zu<br />
novellierenden Beruf nicht fachkompetent sind, über fachliche Inhalte<br />
mitentscheiden und unter Umständen gegen den Willen der Sozialpartner<br />
versuchen, nicht zweckdienliche Eigeninteressen durchzusetzen.<br />
Das Konsensprinzip ist in Gefahr. Dies wird als Schwächung der Belange<br />
des Fachministeriums und der Sozialpartner gewertet. Die Sozialpartner<br />
sehen diesen Absatz daher als sehr problematisch an.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 5<br />
Ausbildungsordnung<br />
(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen<br />
1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,<br />
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger<br />
als zwei Jahre betragen,<br />
3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die<br />
mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),<br />
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der<br />
Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
(Ausbildungsrahmenplan),<br />
5. die Prüfungsanforderungen.<br />
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen;<br />
1. dass die Berufsbildung in sachlich und zeitlich besonders<br />
gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen<br />
Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl<br />
zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3<br />
befähigt, als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen<br />
ermöglicht (Stufenausbildung),<br />
9<br />
Eine Ausbildungsdauer von drei Jahren wird in der gärtnerischen Berufsausbildung<br />
für zwingend erforderlich gehalten. Hintergrund ist insbesondere<br />
die handlungsorientierte Ausrichtung und die Vegetations- und<br />
Witterungsabhängigkeit der Arbeitsabläufe.<br />
Ausdrücklich macht der Gesetzgeber deutlich, dass im Rahmen der<br />
Ordnungsverfahren stets geprüft werden soll, ob eine Stufenausbildung<br />
sinnvoll und möglich ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,<br />
dass bestehende Verordnungen davon nicht betroffen sind.<br />
Die Sozialpartner bewerten die erweiterten Möglichkeiten zur Differenzierung<br />
der Berufsausbildungszeiten bzw. die Schaffung von Teilqualifikationen<br />
negativ und halten an dreijährigen Ausbildungsberufen fest.<br />
Kurz- oder Teilausbildungen bieten keine ausreichende Grundlage für<br />
den nachhaltigen Erwerb von Berufsfähigkeit.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden<br />
Teilen durchgeführt wird,<br />
3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem<br />
Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit<br />
fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,<br />
4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung<br />
eine andere, einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung<br />
der hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten angerechnet werden kann,<br />
5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild<br />
hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen<br />
und erweitern,<br />
6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen<br />
außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit<br />
es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung),<br />
10<br />
Eine gestreckte Abschlussprüfung kann nur im Rahmen eines Neuordnungsverfahrens<br />
bzw. der Novellierung einer Ausbildungsordnung zwischen<br />
den Sozialpartnern vereinbart werden.<br />
Die Sozialpartner im Gartenbau stehen der gestreckten Abschlussprüfung<br />
als Alternative zur weiterhin möglichen Zwischen- (vgl. § 48) und<br />
der eigenständigen Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung kritisch<br />
gegenüber.<br />
Hier werden Nachteile für die Auszubildenden gesehen, da die gestreckte<br />
Abschlussprüfung rechtlich eine einheitliche Abschlussprüfung darstellt,<br />
die lediglich zeitlich auseinandergezogen wird und der erste Teil<br />
nicht eigenständig wiederholbar ist.<br />
Im Übrigen wird die gestreckte Abschlussprüfung einer ganzheitlichen<br />
Berufsausbildung und dem tatsächlichen betrieblichen Ablauf nicht gerecht.<br />
Der Gesetzgeber hat versäumt, im BBiG auf die Verbindung zu den jeweiligen<br />
Ausbildungsverordnungen hinzuweisen. Nur hier kann bestimmt<br />
werden, was mit dem Begriff „andere, einschlägige Berufsausbildung“<br />
gemeint ist und somit angerechnet werden kann. Deshalb ist es<br />
Aufgabe der Sozialpartner, gemeinsam mit dem Verordnungsgeber<br />
(BMELV) hierfür eine entsprechende Definition zu finden.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
7. dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu<br />
führen haben. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft<br />
werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll und möglich<br />
sind.<br />
§ 7<br />
Anrechnung beruflicher Vorbildung<br />
auf die Ausbildungszeit<br />
(1) Die Landesregierungen können nach Anhören des Landesausschusses<br />
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der<br />
Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung<br />
in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die<br />
Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch<br />
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.<br />
Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung eines<br />
gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden bedarf.<br />
(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags<br />
der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige<br />
Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen<br />
Anrechnungszeitraumes beschränken.<br />
Hinweis: Abs. 2 tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abs. 1<br />
Satz 3 außer Kraft.<br />
11<br />
Die gärtnerische Berufsausbildung kann nicht in Bildungsgängen berufsbildender<br />
Schulen oder sonstiger Einrichtungen durchgeführt werden.<br />
Es handelt sich im Gartenbau und seinen sieben Fachrichtungen<br />
um besonders praxisorientierte Berufe, deren Inhalte nicht ausschließlich<br />
oder vorwiegend schulisch vermittelt werden können.<br />
Die erforderliche Berufsfähigkeit kann nur vor Ort in einer praxisorientierten,<br />
betrieblichen Berufsausbildung erreicht werden.<br />
Die Sozialpartner fordern eine Beteiligung an Entscheidungen der Landesregierungen<br />
zur Anrechnung schulischer und sonstiger Bildungsgänge<br />
auf die gärtnerische Berufsausbildung.<br />
Ab 2009 kann der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen<br />
oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder<br />
teilweise nur mit Zustimmung des ausbildenden Betriebes auf die reguläre<br />
Ausbildung anerkannt werden. Allerdings ist die Qualität der Berufsausbildung<br />
im Gartenbau schon durch die potentielle Möglichkeit der<br />
Einführung schulischer Ausbildung gefährdet. Bis 2009 sind hier die<br />
Aktivitäten der Länder mit größter Aufmerksamkeit zu verfolgen.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 8<br />
Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit<br />
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat<br />
die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten<br />
ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem<br />
Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der<br />
täglichen und wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).<br />
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender<br />
die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich<br />
ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung<br />
nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.<br />
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der<br />
Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung<br />
Richtlinien erlassen.<br />
12<br />
Im Interesse der Qualität der Berufsausbildung, aber auch der Ausbildungsbetriebe<br />
und der betroffenen Auszubildenden sind für die Umsetzung<br />
der Teilzeitberufsausbildung konkretere Regelungen erforderlich.<br />
Dabei darf die Gesamtausbildungszeit nicht unter 2 Jahre fallen, wobei<br />
Regelungen für tägliche, wöchentliche oder die Gesamtausbildungszeit<br />
möglich sind.
(1) Ausbildende haben<br />
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 14<br />
Berufsausbildung<br />
1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche<br />
Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles<br />
erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren<br />
Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so<br />
durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit<br />
erreicht werden kann,<br />
2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin<br />
ausdrücklich damit zu beauftragen,<br />
3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere<br />
Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung<br />
und zur Ablegung von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch<br />
soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisse<br />
stattfinden, erforderlich sind,<br />
4. Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen<br />
von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im<br />
Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,<br />
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie<br />
sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.<br />
13<br />
Der im alten BBiG enthaltene Begriff „Berichtsheft“ wurde im neuen Gesetz<br />
gegen „schriftlicher Ausbildungsnachweis“ ausgetauscht. Dies<br />
macht eine Grundsatzdiskussion zur Berichtsheftführung zwischen den<br />
Sozialpartnern und den zuständigen Stellen erforderlich. Über Form und<br />
Inhalt des Berichtsheftes entscheiden gemäß § 79 BBiG abschließend<br />
die Berufsbildungsausschüsse.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem<br />
Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen<br />
sind.<br />
§ 27<br />
Eignung der Ausbildungsstätte<br />
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn<br />
1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung<br />
geeignet ist, und<br />
2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur<br />
Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte<br />
steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet<br />
wird.<br />
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten,<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt<br />
werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen<br />
außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.<br />
14
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung<br />
in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen<br />
Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht<br />
zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium<br />
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann<br />
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung<br />
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für<br />
Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des<br />
Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung<br />
und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.<br />
(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung<br />
in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von<br />
der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt<br />
ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen<br />
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach<br />
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />
bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den<br />
Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.<br />
15<br />
Alle Sonderbestimmungen für einzelne Berufsbereiche aus dem alten<br />
BBiG, so auch der <strong>Agrar</strong>wirtschaft, wurden gestrichen. Die Sozialpartner<br />
konnten aber durchsetzen, dass speziell für den <strong>Agrar</strong>bereich eine Sonderregelung<br />
geschaffen wurde, die das BMELV weiterhin berechtigt, für<br />
die Berufe des <strong>Agrar</strong>bereiches Eignungsfeststellungsverordnungen zu<br />
erlassen und so die Voraussetzungen zur Einhaltung notwendiger Qualitätsstandards<br />
zu schaffen.<br />
Die bestehende Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für<br />
die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 12. August 1997<br />
hat somit bis zum Erlass einer neuen Eignungsfeststellungsverordnung<br />
weiterhin Gültigkeit.<br />
(Siehe Bildungsserver <strong>Agrar</strong>:<br />
http://www.bildungsserveragrar.de/metanavigation/rechtlicheregelungen/fuer-ausbilder/ausbstaette-gaertnerin/)
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 30<br />
Fachliche Eignung<br />
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen<br />
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,<br />
die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.<br />
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
besitzt, wer<br />
1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden<br />
Fachrichtung bestanden hat,<br />
2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer<br />
Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder<br />
staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden<br />
Fachrichtung bestanden hat, oder<br />
3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem<br />
Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,<br />
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.<br />
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige<br />
Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2<br />
bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt<br />
werden.<br />
16<br />
Die vorliegende neue Gesetzesformulierung ermöglicht es dem BMELV<br />
zu regeln, dass im <strong>Agrar</strong>bereich fachlich geeignet nur Personen mit bestandener<br />
Meisterprüfung in dem Beruf sind, in dem ausgebildet werden<br />
soll.<br />
Die inzwischen vom BMELV erlassene „Verordnung über die Anforderung<br />
an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum<br />
Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen<br />
der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft“ wird begrüßt.<br />
Da in der Meisterprüfungsverordnung obligatorisch der berufs- und arbeitspädagogische<br />
Teil „Ausbildung und Mitarbeiterführung“ enthalten<br />
ist, tangiert den Gartenbau und die anderen Berufe im <strong>Agrar</strong>bereich die<br />
momentan ausgesetzte Nachweispflicht für die berufs- und arbeitspädagogische<br />
Eignung nicht unmittelbar.<br />
Dies spielt allerdings eine Rolle bei Hochschulabsolventen, die nach<br />
einer angemessenen Zeit praktischer Tätigkeit in dem Beruf bis 2007<br />
ohne Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ausbilden<br />
dürfen; es sei denn, sie haben diese Qualifikation bereits auf der<br />
Hochschule durch Belegung entsprechender Kurse erworben.<br />
Die Sozialpartner im Gartenbau sprechen sich für die Wiedereinführung<br />
der Nachweispflicht für die berufs- und arbeitspädagogische Eignung<br />
nach Ablauf der Übergangszeit aus.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige<br />
Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses<br />
des Bundesinstitutes für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die<br />
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe<br />
bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die<br />
fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten nur besitzt, wer<br />
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine<br />
angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist, oder<br />
2. wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine<br />
angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder<br />
3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein<br />
öffentliches Amt bestellt ist,<br />
(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung<br />
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />
bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer<br />
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist.<br />
Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den<br />
Nachweis geregelt werden.<br />
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die<br />
Voraussetzungen der Absätze 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche<br />
Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.<br />
17<br />
(Anmerkung: Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) hat 2007 den<br />
Auftrag erhalten, die Auswirkungen der Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung<br />
(AEVO) auf die Qualität und Quantität der Berufsausbildung<br />
zu untersuchen. Je nach Ergebnis wird die AEVO wieder in Kraft<br />
gesetzt oder die Aussetzung verlängert.)
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 37<br />
Abschlussprüfung<br />
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen<br />
durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Fall des Nichtbestehens<br />
zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich<br />
auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der<br />
Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.<br />
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf<br />
deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden<br />
übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander<br />
fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen<br />
im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich<br />
mitzuteilen.<br />
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige<br />
und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag<br />
der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen<br />
auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.<br />
(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.<br />
18<br />
Die Sozialpartner im Gartenbau sprechen sich gegen eine gestreckte<br />
Abschlussprüfung aus. (Begründung siehe § 5).<br />
Die Ergänzung in Abs. 1 Satz 2 wird begrüßt, da sie klar stellt, dass die<br />
Abschlussprüfung nur im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt<br />
werden kann.<br />
Ein so genannter „Freischuss“ trotz Bestehens der Prüfung, der lediglich<br />
der Verbesserung der Note dient, ist daher nicht zulässig. Dies entspricht<br />
der gegenwärtigen Praxis, ergab sich im alten BBiG aber nicht<br />
eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut.<br />
Mit Unterstützung des BMELV liegen inzwischen bei den zuständigen<br />
Stellen berufsbezogene Zeugnisübersetzungen vor. Da es keine einheitlichen<br />
Zeugnisse der Berufsschulen gibt und das Berufsbildungsgesetz<br />
keine näheren Vorgaben dazu macht, wird empfohlen, das Zeugnis der<br />
Berufsschule als beglaubigte Kopie dem Zeugnis der Abschlussprüfung<br />
als Anlage beizufügen.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 39<br />
Prüfungsausschüsse<br />
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle<br />
Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer<br />
von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich<br />
zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche <strong>Stellungnahme</strong><br />
Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.<br />
(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen<br />
Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen<br />
festzuhalten.<br />
§ 40<br />
Zusammensetzung, Berufung<br />
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die<br />
Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung<br />
im Prüfungswesen geeignet sein.<br />
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber<br />
und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine<br />
Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei<br />
Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber<br />
und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder<br />
Stellvertreterinnen.<br />
19<br />
Die Möglichkeit der gutachterlichen <strong>Stellungnahme</strong> Dritter wird kritisch<br />
beurteilt. Den Berufsbildungsausschüssen wird deshalb empfohlen,<br />
hiervon in den Prüfungen grundsätzlich keinen Gebrauch zu machen,<br />
auch wenn sich der Innovationskreis berufliche Bildung beim BMBF für<br />
einen verstärkten Einsatz dieses Instrumentes ausgesprochen hat.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf<br />
Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag<br />
der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften<br />
und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-<br />
oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden<br />
Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde<br />
oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder<br />
nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen<br />
Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die<br />
zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an<br />
ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die<br />
Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.<br />
(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen<br />
und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von<br />
anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen,<br />
deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der<br />
obersten Landesbehörde festgesetzt wird.<br />
(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die<br />
erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen<br />
werden kann.<br />
20<br />
Es wird bedauert, dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung<br />
(BMBF) dem Vorschlag der Arbeitgeberseite nicht gefolgt ist, die<br />
Arbeitgebervertreter in den Prüfungsausschüssen von den regionalen<br />
Arbeitgeberzusammenschlüssen (Verbänden) benennen zu lassen.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 42<br />
Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung<br />
(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen,<br />
der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen<br />
der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss<br />
gefasst.<br />
(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der<br />
Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht<br />
mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten<br />
sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.<br />
(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen<br />
Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen<br />
fest.<br />
21<br />
Die Möglichkeit, die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen durch zwei<br />
Prüfungsausschussmitglieder vorbereiten zu lassen, wird ausdrücklich<br />
begrüßt.<br />
Dieses Vorgehen sollte auch für alle mündlichen Prüfungsleistungen<br />
ermöglicht werden, da es keine nachvollziehbaren Gründe gibt, warum<br />
eine mündliche Prüfung nicht genauso objektiv und richtig von zwei Prüfern<br />
bewertet werden kann wie eine praktische oder schriftliche Prüfungsleistung.<br />
Für die zuständigen Stellen führt der Zwang, für die mündlichen Prüfungen<br />
den gesamten Prüfungsausschuss einsetzen zu müssen, zu einem<br />
erheblichen organisatorischen Aufwand.<br />
Dazu werden die Prüfungszeiten für jeden einzelnen Prüfer länger, und<br />
dies in einer Situation, in denen es immer schwieriger wird, geeignete<br />
Personen für dieses verantwortungsvolle und zeitaufwändige Ehrenamt<br />
zu finden. Durch die längeren Prüfungen entstehen insgesamt auch höhere<br />
Kosten.<br />
Um diese Probleme zu lösen, sollten auch die mündlichen Prüfungsleistungen<br />
durch zwei oder drei Prüfungsausschussmitglieder abgenommen<br />
werden können. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, Abhilfe zu schaffen.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 43<br />
Zulassung zur Abschlussprüfung<br />
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,<br />
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit<br />
nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,<br />
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie<br />
vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und<br />
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der<br />
Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht<br />
eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche<br />
Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.<br />
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden<br />
Schule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung ausgebildet<br />
worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem<br />
anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht<br />
der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er<br />
1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen<br />
Ausbildungsordnung gleichwertig ist ,<br />
2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und<br />
zeitlichen Gliederung durchgeführt wird, und<br />
22<br />
Die Sozialpartner im Gartenbau stehen der Möglichkeit der Länder, vollzeitschulische<br />
Ausbildungsgänge anzubieten, sehr kritisch gegenüber,<br />
weil damit die Duale Berufausbildung unterlaufen wird. Wie in früheren<br />
<strong>Stellungnahme</strong>n wird nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht sinnvoll<br />
ist, die Duale und eine rein schulische Berufsausbildung zu vermischen.<br />
Schulische Qualifizierungen im Gartenbau führen nicht zur geforderten<br />
Berufsfähigkeit.<br />
Daher haben junge Menschen nach Abschluss einer vollzeitschulischen<br />
Berufsausbildung weniger Chancen auf dem Arbeitsmarkt als betrieblich<br />
Ausgebildete. Trotz der Bemühungen um eine Gleichwertigkeit von<br />
schulischer und betrieblicher Ausbildung lehnen die Sozialpartner im<br />
Gartenbau eine derartige Zulassungspraxis ab.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an<br />
fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.<br />
Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesausschuss<br />
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen,<br />
welche Bildungsgänge die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2<br />
erfüllen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste<br />
Landesbehörden weiter übertragen werden.<br />
Hinweis: Abs. 2 Satz 3 und 4 treten am 1. August 2011 außer Kraft.<br />
§ 45<br />
Zulassung in besonderen Fällen<br />
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der<br />
Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung<br />
zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.<br />
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er<br />
mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben<br />
ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt<br />
werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten<br />
in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis<br />
der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen<br />
werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen auf andere Weise glaubhaft<br />
gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche<br />
Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung<br />
rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit<br />
im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.<br />
23<br />
Hierfür spricht auch, dass die Landesregierungen auch in dieser Frage<br />
ermächtigt werden, ohne die Einschaltung der Sozialpartner zu bestimmen,<br />
welche schulischen und sonstigen Bildungsgänge der praktischen,<br />
betrieblichen Ausbildung im Gartenbau entsprechen. Die Entscheidungen<br />
der Landesregierungen werden sich von Bundesland zu Bundesland<br />
unterscheiden und zu einer uneinheitlichen Vielfalt entwickeln.<br />
Die Reduzierung der nachzuweisenden praktischen Zeit vor Zulassung<br />
zur Abschlussprüfung auf das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit<br />
wird als Qualitätsverlust der beruflichen Bildung betrachtet.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
(3) Soldaten und Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten und Soldatinnen<br />
sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen,<br />
wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte<br />
Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche<br />
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche<br />
die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.<br />
§ 53<br />
Fortbildungsordnung<br />
(1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das<br />
Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit<br />
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen<br />
Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des<br />
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der<br />
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen<br />
und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).<br />
(2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen<br />
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,<br />
2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,<br />
3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie<br />
4. das Prüfungsverfahren.<br />
24<br />
Das Bundesministerium für Verteidigung kann hiernach offensichtlich<br />
darüber bestimmen, ob ein Bewerber ausreichende Fertigkeiten, Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten im Beruf Gärtner erworben hat. Die Fachkompetenz<br />
dieses Ministeriums für eine derartige Entscheidung wird bestritten.<br />
Diese Beurteilung kann nur die fachlich kompetente zuständige Stelle<br />
für die Berufsbildung in der <strong>Agrar</strong>wirtschaft treffen.<br />
Im vorliegenden Gesetz ist im Gegensatz zum BBiG von 1969 keine<br />
spezielle Bestimmung für die Meisterprüfung mehr enthalten. Das<br />
BMELV wird daher aufgefordert, in Abstimmung mit den Sozialpartnern<br />
Zulassungskriterien für die Meisterprüfungen in den <strong>Agrar</strong>berufen zu<br />
erlassen. Bis dahin gelten die Bestimmungen des § 81 BBiG alt weiter:<br />
„§ 81 Meisterprüfung<br />
...<br />
(3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlussprüfung in<br />
einem landwirtschaftlichen Beruf bestanden hat und danach eine mindestens<br />
dreijährige praktische Tätigkeit in dem Beruf nachweist, in dem<br />
er die Prüfung ablegen will. In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsausschuss<br />
von den Voraussetzungen des Satzes 1 ganz oder teilweise<br />
befreien.<br />
...“
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen in Berufen<br />
der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch<br />
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und<br />
Forschung, Fortbildungsordnungen in Berufen der Hauswirtschaft durch<br />
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit<br />
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.<br />
§54<br />
Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen<br />
Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassen sind, kann die<br />
zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige<br />
Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,<br />
Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen<br />
sowie das Prüfungsverfahren.<br />
25<br />
Die erweiterte Zuständigkeit des BMELV für alle Fortbildungsordnungen<br />
wird begrüßt. Für den <strong>Agrar</strong>bereich wurde so das Fachministerprinzip<br />
und damit auch die Fachlichkeit erhalten.<br />
Vor Erlass einer Fortbildungsregelung ist zusammen mit den Sozialpartnern<br />
auf Bundesebene zu prüfen, ob sich eine Bundesfortbildungsverordnung<br />
anbietet. Eine Bundesfortbildungsregelung hat den Vorteil einer<br />
bundesweiten Vergleichbarkeit und damit entsprechenden Mobilität der<br />
Absolventen.<br />
Im Interesse der Sache sollten die BBA-Mitglieder ihre Bundesorganisationen<br />
frühzeitig einbeziehen, wenn über neue regionale Regelungen<br />
Beratungen entstehen.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 64<br />
Berufsausbildung [behinderter Menschen]<br />
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)<br />
sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.<br />
§ 65<br />
Berufsausbildung [behinderter Menschen]<br />
in anerkannten Ausbildungsberufen<br />
(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse<br />
behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die<br />
zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten,<br />
die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme<br />
von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte<br />
Menschen.<br />
(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in<br />
das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen.<br />
Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen,<br />
wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.<br />
26<br />
Der an die Stelle des § 48 des alten Berufsbildungsgesetzes getretene<br />
§ 64 bringt – ohne inhaltliche Änderungen – durch seine Formulierung<br />
noch deutlicher zum Ausdruck, dass auch für behinderte Menschen der<br />
Grundsatz der Berufsausbildung nach einer Ausbildungsordnung auf der<br />
Grundlage des § 4 gilt. Der Paragraph stellt klar, dass grundsätzlich<br />
auch behinderte Menschen gemäß den allgemein gültigen Vorschriften<br />
des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet werden müssen. Diese Klarstellung<br />
wird ausdrücklich begrüßt.<br />
Im Zusammenhang mit dem § 64 schafft nach Auffassung der Sozialpartner<br />
im Gartenbau § 65 ausreichend Möglichkeiten, dass auch Behinderte<br />
in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 4 ausgebildet werden<br />
können.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 66<br />
Ausbildungsregelungen [für behinderte Menschen]<br />
der zuständigen Stellen<br />
(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung<br />
eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht<br />
in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten<br />
Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen<br />
Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses<br />
des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte<br />
sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen<br />
Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe<br />
entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit<br />
in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.<br />
(2) § 65 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.<br />
§ 71<br />
Zuständige Stellen<br />
(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die<br />
Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<br />
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die<br />
Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<br />
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich<br />
der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige<br />
Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<br />
27<br />
Mit dem § 66 konterkariert der Gesetzgeber seine Aussage in § 64. Auf<br />
der einen Seite sollen nach § 64 auch behinderte Menschen in anerkannten<br />
Ausbildungsberufen ausgebildet werden, auf der anderen Seite<br />
verpflichtet § 66 die zuständige Stelle, besondere Ausbildungsregelungen<br />
zu erlassen, wenn ein Antrag eines behinderten Menschen vorliegt.<br />
Die Feststellung, ob eine entsprechende Behinderung attestiert wird, ist<br />
aber weiterhin allein den Agenturen für Arbeit, bzw. den Berufsberatern<br />
vorbehalten. Es steht zu befürchten, dass sich an deren Zuweisungspraxis<br />
nichts ändert und wie in der Vergangenheit nicht nur Behinderte<br />
in diese Sonderqualifizierung hineinberaten werden und damit der Gartenbau<br />
weiter überproportional beteiligt wird.<br />
Es wird begrüßt, dass die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammern für<br />
die Berufe des <strong>Agrar</strong>bereiches im neuen BBiG klarer gefasst wurde.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege<br />
sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts-<br />
und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige<br />
Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<br />
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung<br />
und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die<br />
Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige<br />
Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<br />
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe<br />
sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-,<br />
Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses<br />
Gesetzes.<br />
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und<br />
die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke,<br />
zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe<br />
durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer<br />
zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<br />
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6<br />
nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.<br />
(9) Mehrere Kammern können vereinbaren, dass die ihnen durch Gesetz<br />
zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine<br />
von ihnen wahrgenommen wird. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung<br />
durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.<br />
28<br />
Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine in den <strong>Agrar</strong>berufen nicht fachkundige<br />
Handwerkskammer zuständige Stelle für Auszubildende wird,<br />
die zwar in einem <strong>Agrar</strong>beruf, aber nicht in einem den <strong>Agrar</strong>berufen zugehörigen<br />
Ausbildungsbetrieb ausgebildet werden.<br />
Umgekehrt könnten die zuständigen Stellen des <strong>Agrar</strong>bereiches die<br />
Verantwortlichkeit für Auszubildende des Handwerkes in Betrieben der<br />
<strong>Agrar</strong>wirtschaft für sich beanspruchen.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 77<br />
Errichtung [Berufsbildungsausschuss]<br />
(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuss. Ihm<br />
gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer<br />
und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die<br />
Lehrkräfte mit beratender Stimme.<br />
(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der zuständigen<br />
Stelle, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der im<br />
Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen<br />
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer<br />
Zwecksetzung, die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen von<br />
der nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als<br />
Mitglieder berufen.<br />
(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare<br />
Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht<br />
von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu<br />
zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der<br />
obersten Landesbehörde festgesetzt wird.<br />
(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten<br />
aus wichtigem Grund abberufen werden.<br />
(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze<br />
1 bis 4 gelten für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend.<br />
29<br />
Es wird bedauert, dass der Gesetzgeber dem Vorschlag der Arbeitgeberseite<br />
nicht gefolgt ist, die Arbeitgebervertreter in den Berufsbildungsausschüssen<br />
von den regionalen Arbeitgeberzusammenschlüssen (Verbänden)<br />
benennen zu lassen.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz<br />
führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.<br />
Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe<br />
angehören.<br />
§ 79<br />
Aufgaben (Berufsbildungsausschuss)<br />
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten<br />
der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen<br />
seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen<br />
Bildung hinzuwirken.<br />
(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss<br />
anzuhören ist, sind insbesondere:<br />
1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von<br />
Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen<br />
Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für<br />
die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, für die Durchführung der<br />
Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung<br />
sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,<br />
2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung<br />
empfohlenen Maßnahmen,<br />
3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.<br />
30<br />
Es wird begrüßt, dass wichtige Angelegenheiten der Berufsbildungsausschüsse<br />
dezidiert benannt sind. Beachtet werden muss jedoch, dass es<br />
sich um Mindestaufgaben handelt und die Formulierung „insbesondere“<br />
weitere Zuständigkeiten der Berufsbildungsausschüsse zulässt.<br />
Kritisch gesehen wird die Einwirkungsmöglichkeit der in der Regel fachfremden<br />
Landesausschüsse für Berufsbildung auf zuständige Stelle und<br />
Berufsbildungsausschuss. Der BBA muss laut novelliertem Berufsbildungsgesetz<br />
hier nur angehört werden, hat aber als Fachgremium kein<br />
Einspruchs- oder Entscheidungsrecht gegen ggf. fachlich und sachlich<br />
falsche Vorgaben der Landesausschüsse für Berufsbildung.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss<br />
zu unterrichten ist, sind insbesondere:<br />
1. Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigten Maßnahmen<br />
der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie<br />
der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,<br />
2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei<br />
gewonnene Erfahrungen,<br />
3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 76 Abs. 1 Satz 2,<br />
4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der<br />
zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,<br />
5. <strong>Stellungnahme</strong>n oder Vorschläge der zuständigen Stelle gegenüber<br />
anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung<br />
dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />
Rechtsvorschriften beziehen,<br />
6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,<br />
7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haushaltsansätze<br />
zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,<br />
8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen,<br />
9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich<br />
der zuständigen Stelle berühren.<br />
31
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
(4) Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund dieses Gesetzes<br />
von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die<br />
Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die<br />
gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann die zur Vertretung der zuständigen<br />
Stelle berechtigte Person innerhalb einer Woche Einspruch<br />
einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung.<br />
Der Berufsbildungsausschuss hat seinen Beschluss zu überprüfen<br />
und erneut zu beschließen.<br />
(5) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden<br />
Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, bedürfen für ihre<br />
Wirksamkeit der Zustimmung der für den Haushaltsplan zuständigen<br />
Organe. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchführung in folgenden<br />
Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die<br />
Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich<br />
übersteigen.<br />
(6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei<br />
Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung<br />
und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die<br />
Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken.<br />
32<br />
Hier hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die in Zweifelsfällen<br />
Konflikte in die Arbeit der Berufsbildungsausschüsse verlagert.<br />
Die Sozialpartner empfehlen den Berufsbildungsausschüssen, dass<br />
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter grundsätzlich entscheiden, bei<br />
welchen Themen die Lehrer in die Abstimmung einbezogen werden.
Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />
<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />
Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />
§ 105<br />
Übertragung von Zuständigkeiten<br />
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die<br />
nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden<br />
übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf<br />
zuständige Stellen zu übertragen.<br />
November 2007<br />
33<br />
Die Sozialpartner begrüßen die Übertragung der Rechte auf die zuständigen<br />
Stellen.