19.09.2012 Aufrufe

Gemeinsame Stellungnahme - IG Bauen-Agrar-Umwelt

Gemeinsame Stellungnahme - IG Bauen-Agrar-Umwelt

Gemeinsame Stellungnahme - IG Bauen-Agrar-Umwelt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!

Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.

Zentralverband<br />

Gartenbau e. V. (ZVG)<br />

Zur Umsetzung des neuen<br />

Berufsbildungsgesetzes (BBiG)<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

der Sozialpartner im Gartenbau


Koordinierungsausschuss Berufsbildung im Gartenbau<br />

Arbeitgeber<br />

Walter Holbeck<br />

Zentralverband Gartenbau e. V.<br />

Ralf Kretschmer<br />

Zentralverband Gartenbau e. V.<br />

Matthias Melchisedech<br />

Zentralverband Gartenbau e. V.<br />

Detlev Tönnies<br />

Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.<br />

Arbeitnehmer<br />

Bernd Deigner-Grünberg<br />

<strong>IG</strong> <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong><br />

Reinhard Hall<br />

<strong>IG</strong> <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong><br />

Wolfgang Kawollek<br />

<strong>IG</strong> <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong><br />

Tom Lanzendörfer<br />

<strong>IG</strong> <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong><br />

Kerstin Zimmer<br />

<strong>IG</strong> <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong><br />

© Industriegewerkschaft <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong><br />

Bundesvorstand - Vorstandsbereich V<br />

Gartenbau und Forsten – Bildung<br />

Olof-Palme-Str. 19<br />

60439 Frankfurt am Main<br />

E-Mail: bundesvorstand.vbv@igbau.de<br />

www.igbau.de<br />

Eigendruck 11/2007


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

1. Präambel<br />

Am 1. April 2005 wurde das neue Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005<br />

in Kraft gesetzt. Nach gut zwei Jahren Erfahrung mit den neuen Bestimmungen stellen<br />

die Industriegewerkschaft <strong>Bauen</strong>-<strong>Agrar</strong>-<strong>Umwelt</strong> (<strong>IG</strong> BAU), der Zentralverband<br />

Gartenbau (ZVG) und der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau<br />

(BGL) übereinstimmend fest, dass dieses Gesetz teilweise zu mehr Klarheit gegenüber<br />

dem BBiG von 1969 geführt hat. Andererseits birgt das neue Gesetz aber neben<br />

der Unpraktikabilität einiger Vorschriften auch die Gefahr einer zunehmenden<br />

Verstaatlichung und Verschulung der praktisch ausgerichteten Berufsausbildung. So<br />

wurde z. B. das zwingend vorausgesetzte Ziel der Berufsfähigkeit nach bestandener<br />

Abschlussprüfung bei der Gesetzesformulierung offensichtlich an mehreren Stellen<br />

aus den Augen verloren.<br />

Die Sozialpartner im Gartenbau setzen sich nachdrücklich für den Erhalt wichtiger<br />

Qualitätsstandards in der Berufsbildung ein. Gemeinsam nahmen Sie deshalb bereits<br />

Einfluss im Gesetzgebungsverfahren 2004/2005. So konnte z. B. für den <strong>Agrar</strong>bereich<br />

das Fachministerprinzip erhalten werden. Dadurch erhielt das Bundesministerium<br />

für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) die generelle Zuständigkeit<br />

für alle Fortbildungsregelungen oder z. B. für den Erlass der Verordnung<br />

über die Eignung der Ausbildungsstätten für die Berufsausbildung zum/zur Gärtner/Gärtnerin.<br />

Auf die Intervention aller Organisationen im <strong>Agrar</strong>bereich geht auch<br />

zurück, dass die Fachministerien berechtigt sind, durch Verordnung die fachliche<br />

Eignung des Ausbilders an die bestandene Meisterprüfung bzw. einen Hochschulabschluss<br />

zu binden. Andererseits wurden gegen die Auffassung des Berufsstandes<br />

Bestimmungen durchgesetzt, die nun Grund der Kritik an dem neuen BBiG sind.<br />

Die Sozialpartner wollen mit der vorliegenden <strong>Stellungnahme</strong> an den Gesetzgeber,<br />

das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), herantreten, Aufklärung<br />

über unklare Gesetzesformulierungen erreichen und die Nachbesserung unpraktikabler<br />

Bestimmungen vorschlagen. Außerdem soll den Mitgliedern der Berufsbildungsausschüsse<br />

(BBA) in den zuständigen Stellen eine Handlungsempfehlung zur<br />

Umsetzung des BBiG an die Hand gegeben werden.<br />

Frankfurt / Bonn / Bad Honnef, im November 2007<br />

3


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

2. Bildungspolitische Bewertung<br />

Bei Veröffentlichung des neuen Berufsbildungsgesetzes gab die Bundesregierung die als<br />

Zitat folgende Erläuterung: „Ziel der Gesetzesreform ist die Sicherung und Verbesserung der<br />

Ausbildungschancen der Jugend sowie einer hohen Qualität der beruflichen Ausbildung für<br />

alle jungen Menschen – unabhängig von ihrer sozialen oder regionalen Herkunft. Das neue<br />

Berufsbildungsrecht gibt hierbei den Verantwortlichen im Bund, in den Ländern und in den<br />

Regionen mehr Handlungsspielräume. Es ermöglicht damit auch den Wettbewerb um die<br />

erfolgreichsten Wege der Berufsausbildung.<br />

Der Deutsche Bundestag hat mit dem neuen BBiG auf Vorschlag der Bundesregierung eine<br />

entsprechende Aussage im Koalitionsvertrag von 2002 umgesetzt. Ziel ist es laut Gesetzesbegründung<br />

insbesondere, „jungen Menschen beim Einstieg in die Berufswelt die volle berufliche<br />

Handlungsfähigkeit in einem breit angelegten Tätigkeitsbereich für qualifizierte Fachkräfte<br />

zu vermitteln, die sie befähigt, den sich stetig wandelnden Anforderungen der Arbeitswelt<br />

gerecht zu werden und damit den Grundstein für ein selbst bestimmtes Leben zu legen.<br />

Zugleich wird damit ein wichtiger Baustein für die Sicherung und die Qualität des Wirtschaftsstandortes<br />

Deutschland geschaffen“.<br />

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens, aber auch in der parallel arbeitenden Föderalismuskommission<br />

wurde Einigkeit erzielt, dass die geltende Kompetenzzuweisung an Bund und<br />

Länder sachgerecht ist: Damit hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der<br />

außerschulischen beruflichen Bildung, die Länder regeln die schulische Bildung. Das neue<br />

Berufsbildungsgesetz reagiert hierauf, indem es den Ländern an den Schnittstellen der beiden<br />

Kompetenzbereiche, also z. B. bei der Frage der Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer<br />

Bildungsangebote zur Kammerprüfung oder bei der Anrechnung von berufsschulisch<br />

erworbenen Vorqualifikationen, einen erweiterten Gestaltungsspielraum einräumt.““<br />

Die Sozialpartner im Gartenbau teilen diese Meinung der damaligen Bundesregierung nur<br />

eingeschränkt.<br />

Ein Großteil der deutschen Wirtschaft sprach sich bereits im Vorfeld gegen eine Novellierung<br />

des BBiG von 1969 aus. Denn das damalige Berufsbildungsgesetz garantierte eine hohe<br />

Qualität der Berufsbildung und war flexibel genug, auch neuen Bildungsstrukturen gerecht zu<br />

werden. Die Gewerkschaften strebten mit der Novellierung u. a. einen Ausbau der demokratischen<br />

Beteiligungsrechte, die Einbeziehung der beruflichen Weiterbildung wie auch die<br />

Finanzierung beruflicher Bildung in einem neuen Berufsbildungsgesetz an. Da diesen Forderungen<br />

allerdings nicht Rechnung getragen wurde, besteht aus Sicht der Gewerkschaft weiterer<br />

Reformbedarf.<br />

Es hatte früher schon mehrfach die politische Absicht gegeben, das bewährte BBiG zu ändern.<br />

Letztlich nahm aber jede vorherige Bundesregierung davon Abstand. Erst die Aufnahme<br />

der BBiG-Novellierung in den Koalitionsvertrag 2002 und die Verhandlungen zur Föderalismusreform<br />

bereiteten den Boden für eine Novellierung des BBiG. Die Bundesländer pochten<br />

dabei auf mehr Kompetenzen in der Berufsbildung. Somit ist es der politischen Uneinigkeit<br />

zwischen Bund und Ländern und den daraus entstandenen Kompromissen zu verdanken,<br />

dass mit dem neuen BBiG in der beruflichen Bildung eine weitgehende Kompetenzverlagerung<br />

auf die Länder vollzogen wird, der Weg von Verstaatlichung und Verschulung beschritten<br />

und das bewährte Duale System in Frage gestellt wird. Verschärft wird diese Situation<br />

noch dadurch, dass bei bildungspolitischen Verfügungen der Länder das Konsensprinzip<br />

zwischen den Sozialpartnern immer weniger Berücksichtigung findet und somit fachfremde<br />

Personen gravierende Entscheidungen über einzelne Berufe treffen können.<br />

4


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

3. Beispiele:<br />

§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen<br />

Die Länder müssen bei Novellierungsverfahren frühzeitig eingeschaltet werden. Dies lässt<br />

befürchten, dass bei der Novellierung von Ausbildungsverordnungen nicht mehr die berufliche<br />

Fachlichkeit, sondern nicht fachliche Eigeninteressen der Länder und anderer beteiligter<br />

Institutionen im Vordergrund stehen. Wenn dies Platz greift, wird sich eine solche Vorgehensweise<br />

auf die Qualität der Ausbildung negativ auswirken. Das Konsensprinzip der Sozialpartner<br />

wird ausgehebelt.<br />

§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit<br />

im Zusammenhang mit<br />

§ 43 Zulassung zur Abschlussprüfung<br />

<strong>IG</strong> BAU, ZVG und BGL sehen es als sehr kritisch an, dass die Länder ohne Beteiligung der<br />

Sozialpartner darüber bestimmen können, welche vollzeitschulisch oder mit nur geringem<br />

Praxisanteil vermittelte Berufe auf die gärtnerische Ausbildung und Abschlussprüfung angerechnet<br />

werden können. Die Berufsausbildung im Gartenbau mit seinen sieben Fachrichtungen<br />

ist praktisch ausgerichtet und kann daher nicht schulisch vermittelt werden. Schulische<br />

Qualifizierungen im Gartenbau führen nicht zur geforderten Berufsfähigkeit und dürfen daher<br />

nicht auf die Abschlussprüfung angerechnet werden.<br />

§ 30 Fachliche Eignung<br />

Die Sozialpartner begrüßen, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz (BMELV) als Fachministerium darüber bestimmen kann, welcher Personenkreis<br />

die fachliche Eignung für die Berufsausbildung besitzt. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite<br />

sprechen sich für eine Wiedereinführung der Nachweispflicht der Ausbildereignung<br />

gemäß AEVO aus.<br />

§ 71 Zuständige Stellen<br />

Hier wird vorgegeben, dass nicht fachkundige Handwerkskammern zuständige Stellen für die<br />

Berufsausbildung z. B. im Gartenbau sind, sofern dieser Beruf in Betrieben zulassungspflichtiger<br />

Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe ausgeübt<br />

wird. Für einen gärtnerischen Auszubildenden, der z. B. in einem zulassungsfreien Handwerksbetrieb<br />

ausgebildet wird, ist danach die Handwerkskammer zuständige Stelle. Umgekehrt<br />

ist der Auszubildende in einem handwerklichen Beruf, der in einem Gartenbau-Betrieb<br />

ausgebildet wird, nicht der jeweiligen Landwirtschaftskammer, sondern der jeweiligen Handwerkskammer<br />

zugeordnet.<br />

Eine derart formale Zuordnung ist fachlich nicht zu begründen und wird Ausbildern und Auszubildenden<br />

sowie den Qualitätsanforderungen der gärtnerischen Ausbildung und Abschlussprüfung<br />

nicht gerecht.<br />

5


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

§ 79 Aufgaben [der Berufsbildungsausschüsse]<br />

Die Landesausschüsse für Berufsbildung haben mit dem neuen BBiG erhebliche Einwirkungsmöglichkeiten<br />

auf die zuständigen Stellen und die Berufsbildungsausschüsse. Wegen<br />

der mangelnden gartenbaulichen Fachlichkeit der Landesausschüsse und wegen der Gefahr<br />

weiterer Verstaatlichung der Berufsausbildung wird der Zwang zum Akzeptieren fachfremder<br />

Entscheidungen durch die BBA sehr kritisch gesehen.<br />

Hier wird auch das Stimmrecht der Lehrer in den Berufsbildungsausschüssen in speziellen<br />

Fällen festgelegt. Es gibt keine Begründung, warum Lehrer in der betrieblichen Ausbildung,<br />

und nur um die geht es in den BBA, Stimmrecht haben sollten. Umgekehrt gibt es kein<br />

Stimmrecht in den Berufsschulen für die Sozialpartner der BBA. Diese Regelung ist nicht<br />

durchdacht und trägt damit Konflikte in die Berufsbildungsausschüsse.<br />

In der nachfolgenden Aufstellung sind nur die in positiver und negativer Beurteilung stehenden<br />

Paragraphen des Berufsbildungsgesetzes aufgeführt. Die linke Spalte enthält den jeweiligen<br />

Paragraphentext gemäß BBiG, in der rechten Spalte ist die <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner<br />

dargestellt.<br />

Kursiv gedruckter Text in der linken Spalte weist auf zeitliche Begrenzung der jeweiligen Bestimmung<br />

hin. Kursiver Text in der rechten Spalte ist ein Zitat von Gesetzestext außerhalb<br />

des BBiG sowie weiterer Hinweise.<br />

6


(1) Berufsbildung wird durchgeführt<br />

Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 2<br />

Lernorte der Berufsbildung<br />

1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen<br />

außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der<br />

Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),<br />

2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und<br />

3. in sonstigen Bildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und<br />

betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).<br />

(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung<br />

zusammen (Lernortkooperation).<br />

(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden,<br />

wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel<br />

der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht<br />

überschreiten.<br />

7<br />

Es ist konsequent, die bereits vielerorts praktizierte Lernortkooperation<br />

im Gesetz zu verankern.<br />

Die verstärkte Internationalisierung der Berufsbildung wird grundsätzlich<br />

positiv bewertet. Allerdings hat es der Gesetzgeber versäumt, nähere<br />

Einzelheiten z. B. hinsichtlich der Aufsicht, Betreuung und Bezahlung zu<br />

regeln und lässt Ausbildungsbetriebe und Auszubildende mit der<br />

schwierigen Thematik allein.<br />

(Eine gewisse Unterstützung bietet hier das Programm Europea mit den<br />

Informationen im Internet unter:<br />

www.europea.org)


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 4<br />

Anerkennung von Ausbildungsberufen<br />

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung<br />

kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst<br />

zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der<br />

Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen<br />

und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.<br />

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung<br />

ausgebildet werden.<br />

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche<br />

unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung<br />

nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.<br />

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben,<br />

so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen<br />

Vorschriften.<br />

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über<br />

Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.<br />

8<br />

Es ist zu befürchten, dass hier Länderinstitutionen, die im jeweiligen zu<br />

novellierenden Beruf nicht fachkompetent sind, über fachliche Inhalte<br />

mitentscheiden und unter Umständen gegen den Willen der Sozialpartner<br />

versuchen, nicht zweckdienliche Eigeninteressen durchzusetzen.<br />

Das Konsensprinzip ist in Gefahr. Dies wird als Schwächung der Belange<br />

des Fachministeriums und der Sozialpartner gewertet. Die Sozialpartner<br />

sehen diesen Absatz daher als sehr problematisch an.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 5<br />

Ausbildungsordnung<br />

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen<br />

1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,<br />

2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger<br />

als zwei Jahre betragen,<br />

3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die<br />

mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),<br />

4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der<br />

Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

(Ausbildungsrahmenplan),<br />

5. die Prüfungsanforderungen.<br />

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen;<br />

1. dass die Berufsbildung in sachlich und zeitlich besonders<br />

gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen<br />

Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl<br />

zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3<br />

befähigt, als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen<br />

ermöglicht (Stufenausbildung),<br />

9<br />

Eine Ausbildungsdauer von drei Jahren wird in der gärtnerischen Berufsausbildung<br />

für zwingend erforderlich gehalten. Hintergrund ist insbesondere<br />

die handlungsorientierte Ausrichtung und die Vegetations- und<br />

Witterungsabhängigkeit der Arbeitsabläufe.<br />

Ausdrücklich macht der Gesetzgeber deutlich, dass im Rahmen der<br />

Ordnungsverfahren stets geprüft werden soll, ob eine Stufenausbildung<br />

sinnvoll und möglich ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,<br />

dass bestehende Verordnungen davon nicht betroffen sind.<br />

Die Sozialpartner bewerten die erweiterten Möglichkeiten zur Differenzierung<br />

der Berufsausbildungszeiten bzw. die Schaffung von Teilqualifikationen<br />

negativ und halten an dreijährigen Ausbildungsberufen fest.<br />

Kurz- oder Teilausbildungen bieten keine ausreichende Grundlage für<br />

den nachhaltigen Erwerb von Berufsfähigkeit.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden<br />

Teilen durchgeführt wird,<br />

3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem<br />

Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit<br />

fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,<br />

4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung<br />

eine andere, einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung<br />

der hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten angerechnet werden kann,<br />

5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild<br />

hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen<br />

und erweitern,<br />

6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen<br />

außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit<br />

es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung),<br />

10<br />

Eine gestreckte Abschlussprüfung kann nur im Rahmen eines Neuordnungsverfahrens<br />

bzw. der Novellierung einer Ausbildungsordnung zwischen<br />

den Sozialpartnern vereinbart werden.<br />

Die Sozialpartner im Gartenbau stehen der gestreckten Abschlussprüfung<br />

als Alternative zur weiterhin möglichen Zwischen- (vgl. § 48) und<br />

der eigenständigen Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung kritisch<br />

gegenüber.<br />

Hier werden Nachteile für die Auszubildenden gesehen, da die gestreckte<br />

Abschlussprüfung rechtlich eine einheitliche Abschlussprüfung darstellt,<br />

die lediglich zeitlich auseinandergezogen wird und der erste Teil<br />

nicht eigenständig wiederholbar ist.<br />

Im Übrigen wird die gestreckte Abschlussprüfung einer ganzheitlichen<br />

Berufsausbildung und dem tatsächlichen betrieblichen Ablauf nicht gerecht.<br />

Der Gesetzgeber hat versäumt, im BBiG auf die Verbindung zu den jeweiligen<br />

Ausbildungsverordnungen hinzuweisen. Nur hier kann bestimmt<br />

werden, was mit dem Begriff „andere, einschlägige Berufsausbildung“<br />

gemeint ist und somit angerechnet werden kann. Deshalb ist es<br />

Aufgabe der Sozialpartner, gemeinsam mit dem Verordnungsgeber<br />

(BMELV) hierfür eine entsprechende Definition zu finden.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

7. dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu<br />

führen haben. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft<br />

werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll und möglich<br />

sind.<br />

§ 7<br />

Anrechnung beruflicher Vorbildung<br />

auf die Ausbildungszeit<br />

(1) Die Landesregierungen können nach Anhören des Landesausschusses<br />

für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der<br />

Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung<br />

in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die<br />

Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch<br />

Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.<br />

Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung eines<br />

gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden bedarf.<br />

(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags<br />

der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige<br />

Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen<br />

Anrechnungszeitraumes beschränken.<br />

Hinweis: Abs. 2 tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abs. 1<br />

Satz 3 außer Kraft.<br />

11<br />

Die gärtnerische Berufsausbildung kann nicht in Bildungsgängen berufsbildender<br />

Schulen oder sonstiger Einrichtungen durchgeführt werden.<br />

Es handelt sich im Gartenbau und seinen sieben Fachrichtungen<br />

um besonders praxisorientierte Berufe, deren Inhalte nicht ausschließlich<br />

oder vorwiegend schulisch vermittelt werden können.<br />

Die erforderliche Berufsfähigkeit kann nur vor Ort in einer praxisorientierten,<br />

betrieblichen Berufsausbildung erreicht werden.<br />

Die Sozialpartner fordern eine Beteiligung an Entscheidungen der Landesregierungen<br />

zur Anrechnung schulischer und sonstiger Bildungsgänge<br />

auf die gärtnerische Berufsausbildung.<br />

Ab 2009 kann der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen<br />

oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder<br />

teilweise nur mit Zustimmung des ausbildenden Betriebes auf die reguläre<br />

Ausbildung anerkannt werden. Allerdings ist die Qualität der Berufsausbildung<br />

im Gartenbau schon durch die potentielle Möglichkeit der<br />

Einführung schulischer Ausbildung gefährdet. Bis 2009 sind hier die<br />

Aktivitäten der Länder mit größter Aufmerksamkeit zu verfolgen.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 8<br />

Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit<br />

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat<br />

die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten<br />

ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem<br />

Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der<br />

täglichen und wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).<br />

(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender<br />

die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich<br />

ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung<br />

nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.<br />

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der<br />

Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung<br />

Richtlinien erlassen.<br />

12<br />

Im Interesse der Qualität der Berufsausbildung, aber auch der Ausbildungsbetriebe<br />

und der betroffenen Auszubildenden sind für die Umsetzung<br />

der Teilzeitberufsausbildung konkretere Regelungen erforderlich.<br />

Dabei darf die Gesamtausbildungszeit nicht unter 2 Jahre fallen, wobei<br />

Regelungen für tägliche, wöchentliche oder die Gesamtausbildungszeit<br />

möglich sind.


(1) Ausbildende haben<br />

Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 14<br />

Berufsausbildung<br />

1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche<br />

Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles<br />

erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren<br />

Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so<br />

durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit<br />

erreicht werden kann,<br />

2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin<br />

ausdrücklich damit zu beauftragen,<br />

3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere<br />

Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung<br />

und zur Ablegung von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch<br />

soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisse<br />

stattfinden, erforderlich sind,<br />

4. Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen<br />

von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im<br />

Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,<br />

5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie<br />

sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.<br />

13<br />

Der im alten BBiG enthaltene Begriff „Berichtsheft“ wurde im neuen Gesetz<br />

gegen „schriftlicher Ausbildungsnachweis“ ausgetauscht. Dies<br />

macht eine Grundsatzdiskussion zur Berichtsheftführung zwischen den<br />

Sozialpartnern und den zuständigen Stellen erforderlich. Über Form und<br />

Inhalt des Berichtsheftes entscheiden gemäß § 79 BBiG abschließend<br />

die Berufsbildungsausschüsse.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem<br />

Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen<br />

sind.<br />

§ 27<br />

Eignung der Ausbildungsstätte<br />

(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn<br />

1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung<br />

geeignet ist, und<br />

2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur<br />

Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte<br />

steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet<br />

wird.<br />

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten,<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt<br />

werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen<br />

außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.<br />

14


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung<br />

in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen<br />

Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht<br />

zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium<br />

für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung<br />

nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für<br />

Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des<br />

Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung<br />

und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.<br />

(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung<br />

in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von<br />

der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt<br />

ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach<br />

Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />

bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den<br />

Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.<br />

15<br />

Alle Sonderbestimmungen für einzelne Berufsbereiche aus dem alten<br />

BBiG, so auch der <strong>Agrar</strong>wirtschaft, wurden gestrichen. Die Sozialpartner<br />

konnten aber durchsetzen, dass speziell für den <strong>Agrar</strong>bereich eine Sonderregelung<br />

geschaffen wurde, die das BMELV weiterhin berechtigt, für<br />

die Berufe des <strong>Agrar</strong>bereiches Eignungsfeststellungsverordnungen zu<br />

erlassen und so die Voraussetzungen zur Einhaltung notwendiger Qualitätsstandards<br />

zu schaffen.<br />

Die bestehende Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für<br />

die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 12. August 1997<br />

hat somit bis zum Erlass einer neuen Eignungsfeststellungsverordnung<br />

weiterhin Gültigkeit.<br />

(Siehe Bildungsserver <strong>Agrar</strong>:<br />

http://www.bildungsserveragrar.de/metanavigation/rechtlicheregelungen/fuer-ausbilder/ausbstaette-gaertnerin/)


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 30<br />

Fachliche Eignung<br />

(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen<br />

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,<br />

die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.<br />

(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

besitzt, wer<br />

1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden<br />

Fachrichtung bestanden hat,<br />

2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer<br />

Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder<br />

staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden<br />

Fachrichtung bestanden hat, oder<br />

3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem<br />

Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,<br />

und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.<br />

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige<br />

Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2<br />

bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt<br />

werden.<br />

16<br />

Die vorliegende neue Gesetzesformulierung ermöglicht es dem BMELV<br />

zu regeln, dass im <strong>Agrar</strong>bereich fachlich geeignet nur Personen mit bestandener<br />

Meisterprüfung in dem Beruf sind, in dem ausgebildet werden<br />

soll.<br />

Die inzwischen vom BMELV erlassene „Verordnung über die Anforderung<br />

an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum<br />

Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen<br />

der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft“ wird begrüßt.<br />

Da in der Meisterprüfungsverordnung obligatorisch der berufs- und arbeitspädagogische<br />

Teil „Ausbildung und Mitarbeiterführung“ enthalten<br />

ist, tangiert den Gartenbau und die anderen Berufe im <strong>Agrar</strong>bereich die<br />

momentan ausgesetzte Nachweispflicht für die berufs- und arbeitspädagogische<br />

Eignung nicht unmittelbar.<br />

Dies spielt allerdings eine Rolle bei Hochschulabsolventen, die nach<br />

einer angemessenen Zeit praktischer Tätigkeit in dem Beruf bis 2007<br />

ohne Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ausbilden<br />

dürfen; es sei denn, sie haben diese Qualifikation bereits auf der<br />

Hochschule durch Belegung entsprechender Kurse erworben.<br />

Die Sozialpartner im Gartenbau sprechen sich für die Wiedereinführung<br />

der Nachweispflicht für die berufs- und arbeitspädagogische Eignung<br />

nach Ablauf der Übergangszeit aus.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige<br />

Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses<br />

des Bundesinstitutes für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die<br />

nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe<br />

bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die<br />

fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten nur besitzt, wer<br />

1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine<br />

angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist, oder<br />

2. wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine<br />

angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder<br />

3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein<br />

öffentliches Amt bestellt ist,<br />

(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung<br />

des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />

bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer<br />

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist.<br />

Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den<br />

Nachweis geregelt werden.<br />

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die<br />

Voraussetzungen der Absätze 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche<br />

Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.<br />

17<br />

(Anmerkung: Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) hat 2007 den<br />

Auftrag erhalten, die Auswirkungen der Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung<br />

(AEVO) auf die Qualität und Quantität der Berufsausbildung<br />

zu untersuchen. Je nach Ergebnis wird die AEVO wieder in Kraft<br />

gesetzt oder die Aussetzung verlängert.)


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 37<br />

Abschlussprüfung<br />

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen<br />

durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Fall des Nichtbestehens<br />

zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich<br />

auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der<br />

Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.<br />

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf<br />

deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden<br />

übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander<br />

fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen<br />

im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige<br />

und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag<br />

der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen<br />

auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.<br />

(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.<br />

18<br />

Die Sozialpartner im Gartenbau sprechen sich gegen eine gestreckte<br />

Abschlussprüfung aus. (Begründung siehe § 5).<br />

Die Ergänzung in Abs. 1 Satz 2 wird begrüßt, da sie klar stellt, dass die<br />

Abschlussprüfung nur im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt<br />

werden kann.<br />

Ein so genannter „Freischuss“ trotz Bestehens der Prüfung, der lediglich<br />

der Verbesserung der Note dient, ist daher nicht zulässig. Dies entspricht<br />

der gegenwärtigen Praxis, ergab sich im alten BBiG aber nicht<br />

eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut.<br />

Mit Unterstützung des BMELV liegen inzwischen bei den zuständigen<br />

Stellen berufsbezogene Zeugnisübersetzungen vor. Da es keine einheitlichen<br />

Zeugnisse der Berufsschulen gibt und das Berufsbildungsgesetz<br />

keine näheren Vorgaben dazu macht, wird empfohlen, das Zeugnis der<br />

Berufsschule als beglaubigte Kopie dem Zeugnis der Abschlussprüfung<br />

als Anlage beizufügen.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 39<br />

Prüfungsausschüsse<br />

(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle<br />

Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer<br />

von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich<br />

zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche <strong>Stellungnahme</strong><br />

Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.<br />

(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen<br />

Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen<br />

festzuhalten.<br />

§ 40<br />

Zusammensetzung, Berufung<br />

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die<br />

Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung<br />

im Prüfungswesen geeignet sein.<br />

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber<br />

und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine<br />

Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei<br />

Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber<br />

und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder<br />

Stellvertreterinnen.<br />

19<br />

Die Möglichkeit der gutachterlichen <strong>Stellungnahme</strong> Dritter wird kritisch<br />

beurteilt. Den Berufsbildungsausschüssen wird deshalb empfohlen,<br />

hiervon in den Prüfungen grundsätzlich keinen Gebrauch zu machen,<br />

auch wenn sich der Innovationskreis berufliche Bildung beim BMBF für<br />

einen verstärkten Einsatz dieses Instrumentes ausgesprochen hat.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf<br />

Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag<br />

der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften<br />

und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-<br />

oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden<br />

Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde<br />

oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder<br />

nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen<br />

Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die<br />

zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an<br />

ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die<br />

Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.<br />

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen<br />

und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von<br />

anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen,<br />

deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der<br />

obersten Landesbehörde festgesetzt wird.<br />

(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die<br />

erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen<br />

werden kann.<br />

20<br />

Es wird bedauert, dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung<br />

(BMBF) dem Vorschlag der Arbeitgeberseite nicht gefolgt ist, die<br />

Arbeitgebervertreter in den Prüfungsausschüssen von den regionalen<br />

Arbeitgeberzusammenschlüssen (Verbänden) benennen zu lassen.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 42<br />

Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung<br />

(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen,<br />

der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen<br />

der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss<br />

gefasst.<br />

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der<br />

Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht<br />

mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten<br />

sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.<br />

(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen<br />

Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen<br />

fest.<br />

21<br />

Die Möglichkeit, die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen durch zwei<br />

Prüfungsausschussmitglieder vorbereiten zu lassen, wird ausdrücklich<br />

begrüßt.<br />

Dieses Vorgehen sollte auch für alle mündlichen Prüfungsleistungen<br />

ermöglicht werden, da es keine nachvollziehbaren Gründe gibt, warum<br />

eine mündliche Prüfung nicht genauso objektiv und richtig von zwei Prüfern<br />

bewertet werden kann wie eine praktische oder schriftliche Prüfungsleistung.<br />

Für die zuständigen Stellen führt der Zwang, für die mündlichen Prüfungen<br />

den gesamten Prüfungsausschuss einsetzen zu müssen, zu einem<br />

erheblichen organisatorischen Aufwand.<br />

Dazu werden die Prüfungszeiten für jeden einzelnen Prüfer länger, und<br />

dies in einer Situation, in denen es immer schwieriger wird, geeignete<br />

Personen für dieses verantwortungsvolle und zeitaufwändige Ehrenamt<br />

zu finden. Durch die längeren Prüfungen entstehen insgesamt auch höhere<br />

Kosten.<br />

Um diese Probleme zu lösen, sollten auch die mündlichen Prüfungsleistungen<br />

durch zwei oder drei Prüfungsausschussmitglieder abgenommen<br />

werden können. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, Abhilfe zu schaffen.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 43<br />

Zulassung zur Abschlussprüfung<br />

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,<br />

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit<br />

nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,<br />

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie<br />

vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und<br />

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der<br />

Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht<br />

eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche<br />

Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.<br />

(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden<br />

Schule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung ausgebildet<br />

worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem<br />

anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht<br />

der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er<br />

1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen<br />

Ausbildungsordnung gleichwertig ist ,<br />

2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und<br />

zeitlichen Gliederung durchgeführt wird, und<br />

22<br />

Die Sozialpartner im Gartenbau stehen der Möglichkeit der Länder, vollzeitschulische<br />

Ausbildungsgänge anzubieten, sehr kritisch gegenüber,<br />

weil damit die Duale Berufausbildung unterlaufen wird. Wie in früheren<br />

<strong>Stellungnahme</strong>n wird nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht sinnvoll<br />

ist, die Duale und eine rein schulische Berufsausbildung zu vermischen.<br />

Schulische Qualifizierungen im Gartenbau führen nicht zur geforderten<br />

Berufsfähigkeit.<br />

Daher haben junge Menschen nach Abschluss einer vollzeitschulischen<br />

Berufsausbildung weniger Chancen auf dem Arbeitsmarkt als betrieblich<br />

Ausgebildete. Trotz der Bemühungen um eine Gleichwertigkeit von<br />

schulischer und betrieblicher Ausbildung lehnen die Sozialpartner im<br />

Gartenbau eine derartige Zulassungspraxis ab.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an<br />

fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.<br />

Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesausschuss<br />

für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen,<br />

welche Bildungsgänge die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2<br />

erfüllen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste<br />

Landesbehörden weiter übertragen werden.<br />

Hinweis: Abs. 2 Satz 3 und 4 treten am 1. August 2011 außer Kraft.<br />

§ 45<br />

Zulassung in besonderen Fällen<br />

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der<br />

Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung<br />

zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.<br />

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er<br />

mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben<br />

ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt<br />

werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten<br />

in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis<br />

der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen<br />

werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen auf andere Weise glaubhaft<br />

gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche<br />

Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung<br />

rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit<br />

im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.<br />

23<br />

Hierfür spricht auch, dass die Landesregierungen auch in dieser Frage<br />

ermächtigt werden, ohne die Einschaltung der Sozialpartner zu bestimmen,<br />

welche schulischen und sonstigen Bildungsgänge der praktischen,<br />

betrieblichen Ausbildung im Gartenbau entsprechen. Die Entscheidungen<br />

der Landesregierungen werden sich von Bundesland zu Bundesland<br />

unterscheiden und zu einer uneinheitlichen Vielfalt entwickeln.<br />

Die Reduzierung der nachzuweisenden praktischen Zeit vor Zulassung<br />

zur Abschlussprüfung auf das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit<br />

wird als Qualitätsverlust der beruflichen Bildung betrachtet.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

(3) Soldaten und Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten und Soldatinnen<br />

sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen,<br />

wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte<br />

Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche<br />

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche<br />

die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.<br />

§ 53<br />

Fortbildungsordnung<br />

(1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das<br />

Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit<br />

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen<br />

Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des<br />

Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der<br />

Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen<br />

und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).<br />

(2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen<br />

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,<br />

2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,<br />

3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie<br />

4. das Prüfungsverfahren.<br />

24<br />

Das Bundesministerium für Verteidigung kann hiernach offensichtlich<br />

darüber bestimmen, ob ein Bewerber ausreichende Fertigkeiten, Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten im Beruf Gärtner erworben hat. Die Fachkompetenz<br />

dieses Ministeriums für eine derartige Entscheidung wird bestritten.<br />

Diese Beurteilung kann nur die fachlich kompetente zuständige Stelle<br />

für die Berufsbildung in der <strong>Agrar</strong>wirtschaft treffen.<br />

Im vorliegenden Gesetz ist im Gegensatz zum BBiG von 1969 keine<br />

spezielle Bestimmung für die Meisterprüfung mehr enthalten. Das<br />

BMELV wird daher aufgefordert, in Abstimmung mit den Sozialpartnern<br />

Zulassungskriterien für die Meisterprüfungen in den <strong>Agrar</strong>berufen zu<br />

erlassen. Bis dahin gelten die Bestimmungen des § 81 BBiG alt weiter:<br />

„§ 81 Meisterprüfung<br />

...<br />

(3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlussprüfung in<br />

einem landwirtschaftlichen Beruf bestanden hat und danach eine mindestens<br />

dreijährige praktische Tätigkeit in dem Beruf nachweist, in dem<br />

er die Prüfung ablegen will. In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsausschuss<br />

von den Voraussetzungen des Satzes 1 ganz oder teilweise<br />

befreien.<br />

...“


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen in Berufen<br />

der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch<br />

das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und<br />

Forschung, Fortbildungsordnungen in Berufen der Hauswirtschaft durch<br />

das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit<br />

dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.<br />

§54<br />

Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen<br />

Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassen sind, kann die<br />

zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige<br />

Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,<br />

Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen<br />

sowie das Prüfungsverfahren.<br />

25<br />

Die erweiterte Zuständigkeit des BMELV für alle Fortbildungsordnungen<br />

wird begrüßt. Für den <strong>Agrar</strong>bereich wurde so das Fachministerprinzip<br />

und damit auch die Fachlichkeit erhalten.<br />

Vor Erlass einer Fortbildungsregelung ist zusammen mit den Sozialpartnern<br />

auf Bundesebene zu prüfen, ob sich eine Bundesfortbildungsverordnung<br />

anbietet. Eine Bundesfortbildungsregelung hat den Vorteil einer<br />

bundesweiten Vergleichbarkeit und damit entsprechenden Mobilität der<br />

Absolventen.<br />

Im Interesse der Sache sollten die BBA-Mitglieder ihre Bundesorganisationen<br />

frühzeitig einbeziehen, wenn über neue regionale Regelungen<br />

Beratungen entstehen.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 64<br />

Berufsausbildung [behinderter Menschen]<br />

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)<br />

sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.<br />

§ 65<br />

Berufsausbildung [behinderter Menschen]<br />

in anerkannten Ausbildungsberufen<br />

(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse<br />

behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die<br />

zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten,<br />

die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme<br />

von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte<br />

Menschen.<br />

(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in<br />

das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen.<br />

Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen,<br />

wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.<br />

26<br />

Der an die Stelle des § 48 des alten Berufsbildungsgesetzes getretene<br />

§ 64 bringt – ohne inhaltliche Änderungen – durch seine Formulierung<br />

noch deutlicher zum Ausdruck, dass auch für behinderte Menschen der<br />

Grundsatz der Berufsausbildung nach einer Ausbildungsordnung auf der<br />

Grundlage des § 4 gilt. Der Paragraph stellt klar, dass grundsätzlich<br />

auch behinderte Menschen gemäß den allgemein gültigen Vorschriften<br />

des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet werden müssen. Diese Klarstellung<br />

wird ausdrücklich begrüßt.<br />

Im Zusammenhang mit dem § 64 schafft nach Auffassung der Sozialpartner<br />

im Gartenbau § 65 ausreichend Möglichkeiten, dass auch Behinderte<br />

in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 4 ausgebildet werden<br />

können.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 66<br />

Ausbildungsregelungen [für behinderte Menschen]<br />

der zuständigen Stellen<br />

(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung<br />

eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht<br />

in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten<br />

Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen<br />

Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses<br />

des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte<br />

sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen<br />

Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe<br />

entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit<br />

in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.<br />

(2) § 65 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

§ 71<br />

Zuständige Stellen<br />

(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die<br />

Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<br />

(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die<br />

Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<br />

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich<br />

der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige<br />

Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<br />

27<br />

Mit dem § 66 konterkariert der Gesetzgeber seine Aussage in § 64. Auf<br />

der einen Seite sollen nach § 64 auch behinderte Menschen in anerkannten<br />

Ausbildungsberufen ausgebildet werden, auf der anderen Seite<br />

verpflichtet § 66 die zuständige Stelle, besondere Ausbildungsregelungen<br />

zu erlassen, wenn ein Antrag eines behinderten Menschen vorliegt.<br />

Die Feststellung, ob eine entsprechende Behinderung attestiert wird, ist<br />

aber weiterhin allein den Agenturen für Arbeit, bzw. den Berufsberatern<br />

vorbehalten. Es steht zu befürchten, dass sich an deren Zuweisungspraxis<br />

nichts ändert und wie in der Vergangenheit nicht nur Behinderte<br />

in diese Sonderqualifizierung hineinberaten werden und damit der Gartenbau<br />

weiter überproportional beteiligt wird.<br />

Es wird begrüßt, dass die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammern für<br />

die Berufe des <strong>Agrar</strong>bereiches im neuen BBiG klarer gefasst wurde.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege<br />

sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts-<br />

und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige<br />

Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<br />

(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung<br />

und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die<br />

Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige<br />

Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<br />

(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe<br />

sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-,<br />

Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses<br />

Gesetzes.<br />

(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und<br />

die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke,<br />

zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe<br />

durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer<br />

zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<br />

(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6<br />

nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.<br />

(9) Mehrere Kammern können vereinbaren, dass die ihnen durch Gesetz<br />

zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine<br />

von ihnen wahrgenommen wird. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung<br />

durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.<br />

28<br />

Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine in den <strong>Agrar</strong>berufen nicht fachkundige<br />

Handwerkskammer zuständige Stelle für Auszubildende wird,<br />

die zwar in einem <strong>Agrar</strong>beruf, aber nicht in einem den <strong>Agrar</strong>berufen zugehörigen<br />

Ausbildungsbetrieb ausgebildet werden.<br />

Umgekehrt könnten die zuständigen Stellen des <strong>Agrar</strong>bereiches die<br />

Verantwortlichkeit für Auszubildende des Handwerkes in Betrieben der<br />

<strong>Agrar</strong>wirtschaft für sich beanspruchen.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 77<br />

Errichtung [Berufsbildungsausschuss]<br />

(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuss. Ihm<br />

gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer<br />

und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die<br />

Lehrkräfte mit beratender Stimme.<br />

(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der zuständigen<br />

Stelle, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der im<br />

Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen<br />

Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer<br />

Zwecksetzung, die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen von<br />

der nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als<br />

Mitglieder berufen.<br />

(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare<br />

Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht<br />

von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu<br />

zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der<br />

obersten Landesbehörde festgesetzt wird.<br />

(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten<br />

aus wichtigem Grund abberufen werden.<br />

(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze<br />

1 bis 4 gelten für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend.<br />

29<br />

Es wird bedauert, dass der Gesetzgeber dem Vorschlag der Arbeitgeberseite<br />

nicht gefolgt ist, die Arbeitgebervertreter in den Berufsbildungsausschüssen<br />

von den regionalen Arbeitgeberzusammenschlüssen (Verbänden)<br />

benennen zu lassen.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz<br />

führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.<br />

Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe<br />

angehören.<br />

§ 79<br />

Aufgaben (Berufsbildungsausschuss)<br />

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten<br />

der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen<br />

seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen<br />

Bildung hinzuwirken.<br />

(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss<br />

anzuhören ist, sind insbesondere:<br />

1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von<br />

Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen<br />

Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für<br />

die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, für die Durchführung der<br />

Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung<br />

sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,<br />

2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung<br />

empfohlenen Maßnahmen,<br />

3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.<br />

30<br />

Es wird begrüßt, dass wichtige Angelegenheiten der Berufsbildungsausschüsse<br />

dezidiert benannt sind. Beachtet werden muss jedoch, dass es<br />

sich um Mindestaufgaben handelt und die Formulierung „insbesondere“<br />

weitere Zuständigkeiten der Berufsbildungsausschüsse zulässt.<br />

Kritisch gesehen wird die Einwirkungsmöglichkeit der in der Regel fachfremden<br />

Landesausschüsse für Berufsbildung auf zuständige Stelle und<br />

Berufsbildungsausschuss. Der BBA muss laut novelliertem Berufsbildungsgesetz<br />

hier nur angehört werden, hat aber als Fachgremium kein<br />

Einspruchs- oder Entscheidungsrecht gegen ggf. fachlich und sachlich<br />

falsche Vorgaben der Landesausschüsse für Berufsbildung.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss<br />

zu unterrichten ist, sind insbesondere:<br />

1. Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigten Maßnahmen<br />

der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie<br />

der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,<br />

2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei<br />

gewonnene Erfahrungen,<br />

3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 76 Abs. 1 Satz 2,<br />

4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der<br />

zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,<br />

5. <strong>Stellungnahme</strong>n oder Vorschläge der zuständigen Stelle gegenüber<br />

anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung<br />

dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />

Rechtsvorschriften beziehen,<br />

6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,<br />

7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haushaltsansätze<br />

zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,<br />

8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen,<br />

9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich<br />

der zuständigen Stelle berühren.<br />

31


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

(4) Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund dieses Gesetzes<br />

von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die<br />

Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die<br />

gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann die zur Vertretung der zuständigen<br />

Stelle berechtigte Person innerhalb einer Woche Einspruch<br />

einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung.<br />

Der Berufsbildungsausschuss hat seinen Beschluss zu überprüfen<br />

und erneut zu beschließen.<br />

(5) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden<br />

Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, bedürfen für ihre<br />

Wirksamkeit der Zustimmung der für den Haushaltsplan zuständigen<br />

Organe. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchführung in folgenden<br />

Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die<br />

Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich<br />

übersteigen.<br />

(6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei<br />

Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung<br />

und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die<br />

Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken.<br />

32<br />

Hier hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die in Zweifelsfällen<br />

Konflikte in die Arbeit der Berufsbildungsausschüsse verlagert.<br />

Die Sozialpartner empfehlen den Berufsbildungsausschüssen, dass<br />

Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter grundsätzlich entscheiden, bei<br />

welchen Themen die Lehrer in die Abstimmung einbezogen werden.


Zur Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) –<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> der Sozialpartner im Gartenbau<br />

Gesetzestext <strong>Stellungnahme</strong><br />

§ 105<br />

Übertragung von Zuständigkeiten<br />

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die<br />

nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden<br />

übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf<br />

zuständige Stellen zu übertragen.<br />

November 2007<br />

33<br />

Die Sozialpartner begrüßen die Übertragung der Rechte auf die zuständigen<br />

Stellen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!