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Freies Kurdistan Buch

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der künftigen Friedensverhandlungen mit Bagdad sollte dann durch das vom Volk gewählte<br />

Parlament (d.h. durch die Volksvertreter) bestimmt werden.<br />

Am 23. Februar 1992 versprechen die KDP und PUK einander in einer gemeinsamen<br />

Übereinkunft auf einer Sitzung der Politbüros im Hauptquartier der PUK in Shaqlawe, die<br />

Wahlergebnisse – auf alle Fälle – zu beachten. Sie erklären darin auch eine Koalition miteinander<br />

einzugehen, egal wie die Ergebnisse sein würden. Sie betonen zudem, den Vorsitz des<br />

Legislativrats und des Exekutivrats von der Partei zu bestimmen, welche die Mehrheit der<br />

Stimmen erhalten würde (Punkt 3.1.). 1<br />

Der Wahltermin muss aber wegen einiger Schwierigkeiten zunächst auf den 30. April, dann auf<br />

den 17. Mai 1992 verschoben werden.<br />

1.1. Die Wahlgesetze und das Wahlsystem<br />

Die Führung der <strong>Kurdistan</strong>-Front verabschiedet – als oberste politische und übergeordnete<br />

Instanz der kurdischen Widerstandsbewegung – am 8. April 1992 ein Wahlgesetz für „die<br />

Nationalversammlung von Irakisch-<strong>Kurdistan</strong>“ (National Assembly of Iraqi <strong>Kurdistan</strong>)<br />

einstimmig. Dieses Gesetz wird allerdings vorher von einem juristisch-politischen Ausschuss<br />

„<strong>Kurdistan</strong> Parlament Law-Project Committee“, der aus 15 Mitgliedern – 13 Juristen und 2<br />

politischen Vertretern der <strong>Kurdistan</strong>front – besteht, erarbeitet. 2 Es wird darin festgesetzt, dass die<br />

Legislative 100 Sitze haben wird; einer für je 30.000 Bürger (Artikel 1). Die Wahl wird<br />

allgemein, geheim und direkt durchgeführt werden (Artikel 2). Männer und Frauen sind bei den<br />

Wahlen gleichberechtigt, jede(r). kann wählen oder kandidieren, wenn die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen dafür erfüllt werden (Artikel 19). Die Wähler müssen Bürger Irakisch-<br />

<strong>Kurdistan</strong>s sein und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (Artikel 20). Die<br />

Parlamentskandidaten müssen Bürger Irakisch-<strong>Kurdistan</strong>s, mindestens dreißig Jahre alt, geistig<br />

gesund und gebildet bzw. des Lesens und Schreibens kundig sein; sie müssen ihren Wohnsitz in<br />

Irakisch-<strong>Kurdistan</strong> haben, nicht verurteilt sein – wegen unmoralischer oder korrupter Taten,<br />

Mord, Diebstahl oder Verbrechen, welche vom irakischen Regime geplant oder angewiesen<br />

worden sind – (Artikel 21). Jede politische Partei oder Gruppe und jede nationale Minderheit<br />

(wie Turkmenen, Assyrer, Araber etc.) hat das Recht auf eine eigene Wahlliste von Kandidaten<br />

innerhalb der Grenzen [Irakisch-] <strong>Kurdistan</strong>s zur Teilname an der Wahl (Artikel 22). Der<br />

Wahlkampf ist entsprechend dem Gesetz und der allgemeinen Bräuche und Sitten frei (Artikel<br />

1 Vgl. das Sitzungsprotokoll, in Habeeb, 1998, S.60.<br />

2 (SILC), 1996, S.15.<br />

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