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KPMG-Stellungnahme

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

Fazit: Der entscheidende Unterschied zwischen Eigenbetrieb und AöR liegt in der direkten Einflussnahme der Gemeindevertretung und der Verwaltung durch den Bürgermeister. lesen Sie in der KPMG-Stellungnahme vom 01.07.2016, Seite 81

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Leistungen im Sinne der o.g. Vorschrift sind v.a. Gewinne, mit Gewinnausschüttungen vergleichbare<br />

Leistungen sowie sog. „verdeckte Gewinnausschüttungen“. Der Gewinn im Sinne dieser Vorschrift<br />

entspricht dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss, wenn eine Steuerbilanz aufgestellt wird dem<br />

Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder, wenn für steuerliche Zwecke lediglich eine Einnahmen-<br />

Überschussrechnung aufgestellt wird, dem Überschuss nach § 4 Abs. 3 EStG.<br />

Im Fall der Übernahme von Tätigkeiten, die Dauerverluste erzielen, kann in der Übernahme der<br />

Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft oder durch einen BgA eine verdeckte Gewinnausschüttung an<br />

die Trägerkörperschaft vorliegen, sodass auf die entstandenen Verluste 15% Kapitalertragsteuer<br />

anfallen können. Bei bestimmten Dauerverlustgeschäften werden gemäß § 8 Abs. 7 KStG die<br />

Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung, im Ergebnis also die Besteuerung der Verluste,<br />

nicht gezogen, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen<br />

Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den<br />

Fällen von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört. Erzielt ein BgA Kindertagesstätte<br />

oder eine Eigengesellschaft (GmbH) dauerhaft Verluste aus dem Betrieb eines Kindergartens/ einer<br />

Kindertagesstätte, können diese unter die sozial- und bildungspolitischen Gründe i.S.d. § 8 Abs. 7<br />

Satz 2 KStG fallen.<br />

Wird also aus dem Betrieb der Kindergärten ein Gewinn erwirtschaftet, fällt auf diesen grundsätzlich<br />

Kapitalertragsteuer i.H.v. 15% an (bei Regiebetrieben automatisch, bei Eigenbetrieben erst nach<br />

Gewinnverwendungsbeschluss). Handelt es sich um einen Dauerverlustbetrieb, fällt<br />

Kapitalertragsteuer i.H.v. 15% an, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die z.B. aus<br />

bildungspolitischen Gründen ausgeübt wird. Nach den uns vorliegenden Informationen kann jedoch<br />

davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit aus bildungs- und/oder sozialpolitischen Motiven<br />

ausgeübt wird.<br />

Ist der BgA oder die Eigengesellschaft gemeinnützig, ist eine Gewinnausschüttung an die<br />

Trägerkörperschaft/ den Gesellschafter aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen unzulässig. Eine<br />

Kapitalertragsteuerbelastung entfällt grundsätzlich in diesen Fällen.<br />

d) sonstige steuerrechtliche Verbindlichkeiten<br />

Bei Übergang von Mitarbeitern auf eine Eigengesellschaft bzw. Überlassung von Mitarbeitern an eine<br />

solche GmbH können sich lohnsteuerliche Fragestellungen anschließen. Hier steht die Frage im<br />

Vordergrund, wer als Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne anzusehen ist und die Lohnsteuer<br />

entsprechend abzuführen hat.<br />

Sollten Grundstücke und Gebäude an eine neu zu gründende GmbH übertragen werden, schließen sich<br />

außerdem grunderwerbsteuerliche Fragestellungen an. Bei Übertragung eines Grundstücks/Gebäudes<br />

fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer i.H.v. 6,5% auf den Wert des Objekts an. Wird ein<br />

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