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Orig. StGB von 1871

Orig. StGB von 1871

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StGB<br />

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich<br />

vom 15. Mai 1871<br />

Historisch-synoptische Edition<br />

1871—2011<br />

Herausgegeben von<br />

Rechtsanwalt Dr. Thomas Fuchs<br />

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />

6. Auflage<br />

lexetius.com, Mannheim 2011


Druckfassung in drei Bänden:<br />

http://www.lulu.com/content/8811718<br />

http://www.lulu.com/content/8811630<br />

http://www.lulu.com/content/8811671<br />

Internet:<br />

http://lexetius.com/StGB<br />

ISSN —<br />

c○ 2010—2011 Dr. Thomas Fuchs


Vorwort<br />

In der juristischen Praxis steht der Gesetzesanwender immer wieder vor dem Problem, dass<br />

das neue Gesetz auf den alten Fall nicht anwendbar ist. Er muss deshalb die anwendbare Fassung<br />

beschaffen. Zur Verfügung stehen regelmäßig nur die aktuelle Konsolidierung, übergangsweise<br />

noch die vorherige Konsolidierung und die im Bundesgesetzblatt verkündeten<br />

Änderungsgesetze. Wenn die aktuelle Konsolidierung für den alten Fall bedeutungslos, ältere<br />

Konsolidierungen mangels Angaben zum Geltungszeitraum der Vorschriften gefährlich<br />

und Änderungsgesetze praktisch unlesbar sind, steigt das Haftungsrisiko enorm.<br />

Die Lösung für dieses Problem besteht darin, Gesetze in der Form einer – wie ich es nenne<br />

– historisch-synoptischen Edition darzustellen. In einer solchen Edition sind sämtliche<br />

Fassungen der Paragrafen für einen bestimmten Zeitraum übersichtlich und integriert mit<br />

Angaben zum Inkrafttreten und zu den Änderungen enthalten.<br />

Benutzung<br />

Der Gesetzestext wird durch eine Liste der berücksichtigten Änderungsgesetze eingeleitet.<br />

Weil auf diese Gesetze im Text fortlaufend verwiesen wird, habe ich kurze Bezeichnungen<br />

dafür definiert.<br />

Der Text ist nach den Abschnittsüberschriften der aktuellen Gesetzesfassung gegliedert.<br />

Die Abschnittsüberschriften der älteren Fassungen sind im Text eingeschlossen in runde<br />

Klammern ebenfalls aufgeführt. Sie befinden sich regelmäßig unmittelbar unter den aktuellen<br />

Abschnittsüberschriften. Falls neue Paragrafen eingefügt wurden, finden sie sich unmittelbar<br />

vor den alten Paragrafen.<br />

Paragrafen mit derselben Nummer werden blockweise dargestellt. Die Fassungen der Paragrafen<br />

sind dabei zeitlich umgekehrt sortiert, so dass die jüngere vor der älteren steht. Die<br />

Paragrafen werden mit Angaben zu deren Geltungszeitraum in eckigen Klammern eingeleitet<br />

und durch eine Synopse zur vorherigen Fassung abgeschlossen. Änderungen, die nur die<br />

Überschrift eines Paragrafen betreffen, werden nicht in einer eigenen Synopse dargestellt.<br />

Sowohl diese Fälle als auch überholende Gesetzesänderungen (ein jüngeres Änderungsgesetz<br />

tritt früher in Kraft als ein älteres) werden in verschränkten Geltungszeiträumen erfasst. Der<br />

Geltungszeitraum beginnt hier bei mehreren Zeitpunkten, die durch Komma voneinander<br />

getrennt sind, und endet bei mehreren Zeitpunkten. Die ändernden Vorschriften des jeweiligen<br />

Änderungsgesetzes werden in den Paragrafen an der entsprechenden Stelle in einleitenden<br />

Fußnoten nachgewiesen. Diese Fußnoten beziehen sich jeweils auf das ganze betreffende Element,<br />

zum Beispiel Paragraf, Überschrift, Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe<br />

und Strich. Dabei hat die speziellere Fußnote Vorrang. Bei verschränkten Geltungszeiträumen<br />

kann mit Hilfe dieser Fußnoten unterschieden werden, welche Änderung in welchem<br />

Zeitraum galt. Bei den Synopsen steht die jüngere Fassung links und die ältere rechts. Die<br />

Änderungen, die erforderlich sind, um die jeweils jüngere Fassung zu erhalten, sind kursiv gekennzeichnet.<br />

Der kursive Text links wurde durch die Änderung hinzugefügt und der kursive<br />

Text rechts entfernt.<br />

3


Vorwort<br />

Hinweise<br />

Die Paragrafen habe ich zur besseren Orientierung mit Satznummern in eckigen Klammern<br />

versehen.<br />

In ”Dichtung und Wahrheit. Beobachtungen eines Konsolidierers auf einer Zeitreise durch<br />

das Strafgesetzbuch“ (50 Seiten, http://delegibus.com/2010,3.pdf) findet sich ein Editionsbericht.<br />

Darin wird dargelegt, weshalb und an welcher Stelle die amtlichen Bekanntmachungen<br />

des Strafgesetzbuchs fehlerhaft sind. Ein sich durch mehrere Jahrzehnte durchziehender,<br />

zahlreiche Vorschriften betreffender systematischer Fehler musste in die Edition<br />

übernommen werden, weil andernfalls eine Kohärenz der aufeinander aufbauenden Änderungsgesetze<br />

nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen wäre. Dieser Fehler ist jeweils dadurch<br />

kenntlich gemacht, dass als Textquelle kein Änderungsgesetz, sondern die betreffende Bekanntmachung<br />

angegeben ist. In meinem darauf zugespitzten Aufsatz ”Die Nichtigkeit weiter<br />

Teile des Strafgesetzbuchs“ (29 Seiten, http://delegibus.com/2010,5.pdf) zeige ich, dass<br />

damit ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Gebot der Normenklarheit<br />

verbunden ist.<br />

Anregungen und Hinweise auf eigene Fehler nehme ich gern unter tfuchs@lexetius.com<br />

entgegen.<br />

Thomas Fuchs, Mannheim 2010<br />

4


Inhalt<br />

Vorwort<br />

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871<br />

Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />

Erster Abschnitt. Das Strafgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />

Erster Titel. Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />

Paragraf 1. Keine Strafe ohne Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />

Paragraf 2. Zeitliche Geltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

Paragraf 2a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

Paragraf 2b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

Paragraf 3. Geltung für Inlandstaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

Paragraf 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen . . . 46<br />

Paragraf 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter . . . . . . . . . . 60<br />

Paragraf 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. . . . . 82<br />

Paragraf 7. Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen . . . . . . . . . . 95<br />

Paragraf 8. Zeit der Tat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96<br />

Paragraf 9. Ort der Tat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97<br />

Paragraf 10. Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende . . . . 97<br />

Zweiter Titel. Sprachgebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98<br />

Paragraf 11. Personen- und Sachbegriffe. . . . . . . . . . . . . . . . . 98<br />

Paragraf 12. Verbrechen und Vergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . 113<br />

Zweiter Abschnitt. Die Tat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114<br />

Erster Titel. Grundlagen der Strafbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 114<br />

Paragraf 13. Begehen durch Unterlassen. . . . . . . . . . . . . . . . . 114<br />

Paragraf 14. Handeln für einen anderen. . . . . . . . . . . . . . . . . 115<br />

Paragraf 15. Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln . . . . . . . . . . . . 119<br />

Paragraf 16. Irrtum über Tatumstände . . . . . . . . . . . . . . . . . 120<br />

Paragraf 17. Verbotsirrtum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122<br />

Paragraf 18. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen . . . . . . . . . . 124<br />

Paragraf 19. Schuldunfähigkeit des Kindes. . . . . . . . . . . . . . . . 125<br />

Paragraf 20. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen . . . . . . . . . 125<br />

Paragraf 20a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127<br />

Paragraf 21. Verminderte Schuldfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 127<br />

Zweiter Titel. Versuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128<br />

Paragraf 22. Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128<br />

Paragraf 23. Strafbarkeit des Versuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . 129<br />

Paragraf 24. Rücktritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131<br />

Dritter Titel. Täterschaft und Teilnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132<br />

Paragraf 24a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132<br />

Paragraf 24b. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132<br />

Paragraf 24c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133<br />

Paragraf 24d. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134<br />

Paragraf 25. Täterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134<br />

Paragraf 25a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135<br />

Paragraf 26. Anstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136<br />

5


Inhalt<br />

6<br />

Paragraf 27. Beihilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139<br />

Paragraf 27a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144<br />

Paragraf 27b. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145<br />

Paragraf 27c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147<br />

Paragraf 28. Besondere persönliche Merkmale . . . . . . . . . . . . . . 148<br />

Paragraf 28a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152<br />

Paragraf 28b. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152<br />

Paragraf 29. Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten . . . . . . . . . . . 153<br />

Paragraf 30. Versuch der Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159<br />

Paragraf 31. Rücktritt vom Versuch der Beteiligung . . . . . . . . . . . . 159<br />

Vierter Titel. Notwehr und Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160<br />

Paragraf 32. Notwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160<br />

Paragraf 33. Überschreitung der Notwehr. . . . . . . . . . . . . . . . 162<br />

Paragraf 34. Rechtfertigender Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . . 162<br />

Paragraf 35. Entschuldigender Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . 164<br />

Fünfter Titel. Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte. . . . . 165<br />

Paragraf 36. Parlamentarische Äußerungen . . . . . . . . . . . . . . . 165<br />

Paragraf 37. Parlamentarische Berichte . . . . . . . . . . . . . . . . . 166<br />

Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168<br />

Erster Titel. Strafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168<br />

– Freiheitsstrafe – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168<br />

Paragraf 38. Dauer der Freiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . 168<br />

Paragraf 39. Bemessung der Freiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . 168<br />

– Geldstrafe – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169<br />

Paragraf 39a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169<br />

Paragraf 40. Verhängung in Tagessätzen . . . . . . . . . . . . . . . 170<br />

Paragraf 40a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172<br />

Paragraf 40b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172<br />

Paragraf 40c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173<br />

Paragraf 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . 174<br />

Paragraf 41a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177<br />

Paragraf 41b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177<br />

Paragraf 41c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />

Paragraf 42. Zahlungserleichterungen . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />

Paragraf 42a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />

Paragraf 42b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183<br />

Paragraf 42c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184<br />

Paragraf 42d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184<br />

Paragraf 42e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185<br />

Paragraf 42f . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185<br />

Paragraf 42g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190<br />

Paragraf 42h . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191<br />

Paragraf 42i . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194<br />

Paragraf 42k . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195<br />

Paragraf 42l . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195<br />

Paragraf 42m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198<br />

Paragraf 42n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />

Paragraf 42o . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />

Paragraf 42p . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202<br />

Paragraf 43. Ersatzfreiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202<br />

– Vermögensstrafe – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203<br />

Paragraf 43a. Verhängung der Vermögensstrafe . . . . . . . . . . . . 203


Inhalt<br />

– Nebenstrafe – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204<br />

Paragraf 44. Fahrverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204<br />

– Nebenfolgen – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209<br />

Paragraf 45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des<br />

Stimmrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209<br />

Paragraf 45a. Eintritt und Berechnung des Verlustes . . . . . . . . . . 210<br />

Paragraf 45b. Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten . . . . . . 210<br />

Zweiter Titel. Strafbemessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210<br />

Paragraf 46. Grundsätze der Strafzumessung. . . . . . . . . . . . . . . 210<br />

Paragraf 46a. Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung . . . . . . 212<br />

Paragraf 46b. Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten 212<br />

Paragraf 47. Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen . . . . . . . . . 213<br />

Paragraf 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214<br />

Paragraf 49. Besondere gesetzliche Milderungsgründe . . . . . . . . . . . 216<br />

Paragraf 49a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217<br />

Paragraf 49b. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220<br />

Paragraf 50. Zusammentreffen von Milderungsgründen . . . . . . . . . . 221<br />

Paragraf 50a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223<br />

Paragraf 51. Anrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223<br />

Dritter Titel. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen . . . . . . . 225<br />

Paragraf 52. Tateinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225<br />

Paragraf 53. Tatmehrheit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227<br />

Paragraf 54. Bildung der Gesamtstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . 229<br />

Paragraf 55. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe . . . . . . . . . . . 231<br />

Vierter Titel. Strafaussetzung zur Bewährung . . . . . . . . . . . . . . . . 234<br />

Paragraf 56. Strafaussetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234<br />

Paragraf 56a. Bewährungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237<br />

Paragraf 56b. Auflagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237<br />

Paragraf 56c. Weisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238<br />

Paragraf 56d. Bewährungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242<br />

Paragraf 56e. Nachträgliche Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . 244<br />

Paragraf 56f. Widerruf der Strafaussetzung . . . . . . . . . . . . . . . 244<br />

Paragraf 56g. Straferlaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251<br />

Paragraf 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe . . . . . . 253<br />

Paragraf 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe . . . . 263<br />

Paragraf 57b. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als<br />

Gesamtstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265<br />

Paragraf 58. Gesamtstrafe und Strafaussetzung . . . . . . . . . . . . . . 265<br />

Fünfter Titel. Verwarnung mit Strafvorbehalt. Absehen von Strafe . . . . . . . 266<br />

Paragraf 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt . . . . . . 266<br />

Paragraf 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen . . . . . . . . . . 268<br />

Paragraf 59b. Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe . . . . . . . . . . 271<br />

Paragraf 59c. Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt . . . . . . . 271<br />

Paragraf 60. Absehen von Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271<br />

Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung . . . . . . . . . . . . 273<br />

Paragraf 61. Übersicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273<br />

Paragraf 62. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit . . . . . . . . . . . . . 274<br />

– Freiheitsentziehende Maßregeln – . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274<br />

Paragraf 63. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus . . . . 274<br />

Paragraf 64. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt . . . . . . . . 275<br />

Paragraf 65. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278<br />

Paragraf 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung . . . . . . . 278<br />

Paragraf 66a. Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung . 299<br />

7


Inhalt<br />

Paragraf 66b. Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der<br />

Sicherungsverwahrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301<br />

Paragraf 67. Reihenfolge der Vollstreckung. . . . . . . . . . . . . . 308<br />

Paragraf 67a. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel . . . . 317<br />

Paragraf 67b. Aussetzung zugleich mit der Anordnung . . . . . . . . . 319<br />

Paragraf 67c. Späterer Beginn der Unterbringung . . . . . . . . . . . 319<br />

Paragraf 67d. Dauer der Unterbringung . . . . . . . . . . . . . . . 319<br />

Paragraf 67e. Überprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336<br />

Paragraf 67f. Mehrfache Anordnung der Maßregel. . . . . . . . . . . 337<br />

Paragraf 67g. Widerruf der Aussetzung . . . . . . . . . . . . . . . 338<br />

Paragraf 67h. Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention . . . 340<br />

– Führungsaufsicht – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340<br />

Paragraf 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht . . . . . . . . . . 340<br />

Paragraf 68a. Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz . . . 343<br />

Paragraf 68b. Weisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345<br />

Paragraf 68c. Dauer der Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . 353<br />

Paragraf 68d. Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist . . . . . 358<br />

Paragraf 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht . . . . . . . 359<br />

Paragraf 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes . . . . 363<br />

Paragraf 68g. Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung . . . . . 365<br />

– Entziehung der Fahrerlaubnis – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366<br />

Paragraf 69. Entziehung der Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . 366<br />

Paragraf 69a. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis . . . . . . . . 370<br />

Paragraf 69b. Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen<br />

Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372<br />

– Berufsverbot – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374<br />

Paragraf 70. Anordnung des Berufsverbots . . . . . . . . . . . . . . 374<br />

Paragraf 70a. Aussetzung des Berufsverbots . . . . . . . . . . . . . 386<br />

Paragraf 70b. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots . 386<br />

– Gemeinsame Vorschriften –. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388<br />

Paragraf 71. Selbständige Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 388<br />

Paragraf 72. Verbindung von Maßregeln . . . . . . . . . . . . . . . 388<br />

Siebenter Titel. Verfall und Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389<br />

Paragraf 73. Voraussetzungen des Verfalls . . . . . . . . . . . . . . . . 389<br />

Paragraf 73a. Verfall des Wertersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 391<br />

Paragraf 73b. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391<br />

Paragraf 73c. Härtevorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392<br />

Paragraf 73d. Erweiterter Verfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392<br />

Paragraf 73e. Wirkung des Verfalls. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394<br />

Paragraf 74. Voraussetzungen der Einziehung . . . . . . . . . . . . . . 394<br />

Paragraf 74a. Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung . . . . . . . . . 396<br />

Paragraf 74b. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. . . . . . . . . . . . . 396<br />

Paragraf 74c. Einziehung des Wertersatzes . . . . . . . . . . . . . . . 396<br />

Paragraf 74d. Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung . . . . . 397<br />

Paragraf 74e. Wirkung der Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . 399<br />

Paragraf 74f. Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400<br />

Paragraf 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter . . . . . . . . . . 400<br />

– Gemeinsame Vorschriften –. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404<br />

Paragraf 76. Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des<br />

Wertersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404<br />

Paragraf 76a. Selbständige Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . 405<br />

8


Inhalt<br />

Vierter Abschnitt. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen . . . . . . . . . . . 407<br />

Paragraf 77. Antragsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407<br />

Paragraf 77a. Antrag des Dienstvorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . 410<br />

Paragraf 77b. Antragsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411<br />

Paragraf 77c. Wechselseitig begangene Taten . . . . . . . . . . . . . . . . 414<br />

Paragraf 77d. Zurücknahme des Antrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414<br />

Paragraf 77e. Ermächtigung und Strafverlangen . . . . . . . . . . . . . . . 415<br />

Fünfter Abschnitt. Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415<br />

Erster Titel. Verfolgungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415<br />

Paragraf 78 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415<br />

Paragraf 78a. Beginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419<br />

Paragraf 78b. Ruhen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419<br />

Paragraf 78c. Unterbrechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431<br />

Zweiter Titel. Vollstreckungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435<br />

Paragraf 79. Verjährungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435<br />

Paragraf 79a. Ruhen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439<br />

Paragraf 79b. Verlängerung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439<br />

Besonderer Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439<br />

Erster Abschnitt. Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen<br />

Rechtsstaates. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440<br />

Erster Titel. Friedensverrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440<br />

Paragraf 80. Vorbereitung eines Angriffskrieges . . . . . . . . . . . . . 440<br />

Paragraf 80a. Aufstacheln zum Angriffskrieg . . . . . . . . . . . . . . 442<br />

Zweiter Titel. Hochverrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443<br />

Paragraf 81. Hochverrat gegen den Bund . . . . . . . . . . . . . . . . 443<br />

Paragraf 82. Hochverrat gegen ein Land . . . . . . . . . . . . . . . . 446<br />

Paragraf 83. Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens . . . . . 448<br />

Paragraf 83a. Tätige Reue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450<br />

Dritter Titel. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates . . . . . . . . . . 452<br />

Paragraf 84. Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei . . . . 452<br />

Paragraf 85. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot . . . . . . . . . . . . 457<br />

Paragraf 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />

Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460<br />

Paragraf 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 470<br />

Paragraf 87. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken . . . . . . . . . . . . 475<br />

Paragraf 88. Verfassungsfeindliche Sabotage . . . . . . . . . . . . . . . 483<br />

Paragraf 88a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490<br />

Paragraf 89. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche<br />

Sicherheitsorgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490<br />

Paragraf 89a. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat . . . 494<br />

Paragraf 89b. Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren<br />

staatsgefährdenden Gewalttat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495<br />

Paragraf 90. Verunglimpfung des Bundespräsidenten . . . . . . . . . . . 496<br />

Paragraf 90a. Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole. . . . . . . . 504<br />

Paragraf 90b. Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen . 510<br />

Paragraf 90c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513<br />

Paragraf 90d. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514<br />

Paragraf 90e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515<br />

Paragraf 90f . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516<br />

Paragraf 90g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />

Paragraf 90h. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />

Paragraf 90i . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />

Paragraf 91. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden<br />

Gewalttat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518<br />

9


Inhalt<br />

10<br />

Paragraf 91a. Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521<br />

Vierter Titel. Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521<br />

Paragraf 91b. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521<br />

Paragraf 92. Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522<br />

Paragraf 92a. Nebenfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526<br />

Paragraf 92b. Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528<br />

Zweiter Abschnitt. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit . . . . . . 531<br />

Paragraf 92c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531<br />

Paragraf 92d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532<br />

Paragraf 92e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532<br />

Paragraf 92f . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532<br />

Paragraf 93. Begriff des Staatsgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . 533<br />

Paragraf 93a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535<br />

Paragraf 94. Landesverrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536<br />

Paragraf 95. Offenbaren von Staatsgeheimnissen . . . . . . . . . . . . . . . 544<br />

Paragraf 96. Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von<br />

Staatsgeheimnissen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547<br />

Paragraf 96a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549<br />

Paragraf 97. Preisgabe von Staatsgeheimnissen. . . . . . . . . . . . . . . . 549<br />

Paragraf 97a. Verrat illegaler Geheimnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . 552<br />

Paragraf 97b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses . . . . . . 552<br />

Paragraf 98. Landesverräterische Agententätigkeit . . . . . . . . . . . . . . 554<br />

Paragraf 99. Geheimdienstliche Agententätigkeit . . . . . . . . . . . . . . 557<br />

Paragraf 100. Friedensgefährdende Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . 560<br />

Paragraf 100a. Landesverräterische Fälschung . . . . . . . . . . . . . . . . 562<br />

Paragraf 100b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564<br />

Paragraf 100c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564<br />

Paragraf 100d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565<br />

Paragraf 100e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566<br />

Paragraf 100f . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566<br />

Paragraf 101. Nebenfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566<br />

Paragraf 101a. Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569<br />

Dritter Abschnitt. Straftaten gegen ausländische Staaten . . . . . . . . . . . . . 571<br />

Paragraf 102. Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten . . . . . 571<br />

Paragraf 103. Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten . . . 574<br />

Paragraf 103a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576<br />

Paragraf 104. Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten . . 576<br />

Paragraf 104a. Voraussetzungen der Strafverfolgung . . . . . . . . . . . . . 578<br />

Paragraf 104b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579<br />

Vierter Abschnitt. Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und<br />

Abstimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580<br />

Paragraf 105. Nötigung von Verfassungsorganen . . . . . . . . . . . . . . . 580<br />

Paragraf 106. Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines<br />

Verfassungsorgans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582<br />

Paragraf 106a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583<br />

Paragraf 106b. Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans . . . . . . . . 586<br />

Paragraf 107. Wahlbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588<br />

Paragraf 107a. Wahlfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589<br />

Paragraf 107b. Fälschung von Wahlunterlagen. . . . . . . . . . . . . . . . 590<br />

Paragraf 107c. Verletzung des Wahlgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . 594<br />

Paragraf 108. Wählernötigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595<br />

Paragraf 108a. Wählertäuschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597<br />

Paragraf 108b. Wählerbestechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598<br />

Paragraf 108c. Nebenfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599


Inhalt<br />

Paragraf 108d. Geltungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600<br />

Paragraf 108e. Abgeordnetenbestechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601<br />

Fünfter Abschnitt. Straftaten gegen die Landesverteidigung . . . . . . . . . . . . 602<br />

Paragraf 109. Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung . . . . . . . . . . 602<br />

Paragraf 109a. Wehrpflichtentziehung durch Täuschung. . . . . . . . . . . . 603<br />

Paragraf 109b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605<br />

Paragraf 109c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606<br />

Paragraf 109d. Störpropaganda gegen die Bundeswehr . . . . . . . . . . . . 607<br />

Paragraf 109e. Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln . . . . . . . . . . 609<br />

Paragraf 109f. Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst . . . . . . . . . . . 611<br />

Paragraf 109g. Sicherheitsgefährdendes Abbilden . . . . . . . . . . . . . . 613<br />

Paragraf 109h. Anwerben für fremden Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . 616<br />

Paragraf 109i. Nebenfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617<br />

Paragraf 109k. Einziehung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619<br />

Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt . . . . . . . . . . . . . . 620<br />

Paragraf 110 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620<br />

Paragraf 111. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten . . . . . . . . . . . . . 622<br />

Paragraf 112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626<br />

Paragraf 113. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte . . . . . . . . . . . . 626<br />

Paragraf 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen . 633<br />

Paragraf 115 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636<br />

Paragraf 116 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638<br />

Paragraf 117 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639<br />

Paragraf 118 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 644<br />

Paragraf 119 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 645<br />

Paragraf 120. Gefangenenbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 645<br />

Paragraf 121. Gefangenenmeuterei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646<br />

Paragraf 122 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648<br />

Paragraf 122a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 649<br />

Paragraf 122b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650<br />

Siebenter Abschnitt. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. . . . . . . . . . . 651<br />

Paragraf 123. Hausfriedensbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 651<br />

Paragraf 124. Schwerer Hausfriedensbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . 654<br />

Paragraf 125. Landfriedensbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655<br />

Paragraf 125a. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs . . . . . . . . . 660<br />

Paragraf 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten . 661<br />

Paragraf 127. Bildung bewaffneter Gruppen . . . . . . . . . . . . . . . . 668<br />

Paragraf 128 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670<br />

Paragraf 129. Bildung krimineller Vereinigungen . . . . . . . . . . . . . . 671<br />

Paragraf 129a. Bildung terroristischer Vereinigungen . . . . . . . . . . . . . 682<br />

Paragraf 129b. Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland;<br />

Erweiterter Verfall und Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694<br />

Paragraf 130. Volksverhetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694<br />

Paragraf 130a. Anleitung zu Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704<br />

Paragraf 131. Gewaltdarstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706<br />

Paragraf 132. Amtsanmaßung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712<br />

Paragraf 132a. Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen. . . . 714<br />

Paragraf 133. Verwahrungsbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719<br />

Paragraf 134. Verletzung amtlicher Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . 720<br />

Paragraf 134a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722<br />

Paragraf 134b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722<br />

Paragraf 135 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722<br />

Paragraf 136. Verstrickungsbruch; Siegelbruch . . . . . . . . . . . . . . . 723<br />

Paragraf 137 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724<br />

11


Inhalt<br />

12<br />

Paragraf 138. Nichtanzeige geplanter Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . 726<br />

Paragraf 139. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten . . . . . . . . 748<br />

Paragraf 139a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755<br />

Paragraf 139b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755<br />

Paragraf 140. Belohnung und Billigung von Straftaten . . . . . . . . . . . . 755<br />

Paragraf 140a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761<br />

Paragraf 140b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761<br />

Paragraf 141 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761<br />

Paragraf 141a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762<br />

Paragraf 142. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort . . . . . . . . . . . . . 762<br />

Paragraf 143 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767<br />

Paragraf 143a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769<br />

Paragraf 144 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 771<br />

Paragraf 145. Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von<br />

Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . 772<br />

Paragraf 145a. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht . . . . . 774<br />

Paragraf 145b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775<br />

Paragraf 145c. Verstoß gegen das Berufsverbot. . . . . . . . . . . . . . . . 775<br />

Paragraf 145d. Vortäuschen einer Straftat. . . . . . . . . . . . . . . . . . 776<br />

Achter Abschnitt. Geld- und Wertzeichenfälschung . . . . . . . . . . . . . . . 779<br />

Paragraf 146. Geldfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779<br />

Paragraf 147. Inverkehrbringen von Falschgeld . . . . . . . . . . . . . . . 782<br />

Paragraf 148. Wertzeichenfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 783<br />

Paragraf 149. Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen . . . . . . 784<br />

Paragraf 150. Erweiterter Verfall und Einziehung . . . . . . . . . . . . . . 787<br />

Paragraf 151. Wertpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789<br />

Paragraf 152. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes 790<br />

Paragraf 152a. Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln . . . . . . 791<br />

Paragraf 152b. Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und<br />

Vordrucken für Euroschecks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795<br />

Neunter Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und Meineid . . . . . . . . . . . 795<br />

Paragraf 153. Falsche uneidliche Aussage . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795<br />

Paragraf 154. Meineid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799<br />

Paragraf 155. Eidesgleiche Beteuerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800<br />

Paragraf 156. Falsche Versicherung an Eides Statt . . . . . . . . . . . . . . 800<br />

Paragraf 156a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 802<br />

Paragraf 157. Aussagenotstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803<br />

Paragraf 158. Berichtigung einer falschen Angabe . . . . . . . . . . . . . . 804<br />

Paragraf 159. Versuch der Anstiftung zur Falschaussage . . . . . . . . . . . . 806<br />

Paragraf 160. Verleitung zur Falschaussage . . . . . . . . . . . . . . . . . 808<br />

Paragraf 161. Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt . 809<br />

Paragraf 162. Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse . . . . 810<br />

Paragraf 163 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811<br />

Zehnter Abschnitt. Falsche Verdächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813<br />

Paragraf 164. Falsche Verdächtigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813<br />

Paragraf 165. Bekanntgabe der Verurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . 817<br />

Elfter Abschnitt. Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen . . 817<br />

Paragraf 166. Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und<br />

Weltanschauungsvereinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817<br />

Paragraf 167. Störung der Religionsausübung . . . . . . . . . . . . . . . . 820<br />

Paragraf 167a. Störung einer Bestattungsfeier . . . . . . . . . . . . . . . . 821<br />

Paragraf 168. Störung der Totenruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 822


Inhalt<br />

Zwölfter Abschnitt. Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie . . . 824<br />

Paragraf 169. Personenstandsfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 824<br />

Paragraf 170. Verletzung der Unterhaltspflicht . . . . . . . . . . . . . . . 826<br />

Paragraf 170a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 827<br />

Paragraf 170b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828<br />

Paragraf 170c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830<br />

Paragraf 170d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 831<br />

Paragraf 171. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht . . . . . . . . . 832<br />

Paragraf 172. Doppelehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834<br />

Paragraf 173. Beischlaf zwischen Verwandten . . . . . . . . . . . . . . . . 834<br />

Dreizehnter Abschnitt. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung . . . . . . . 837<br />

Paragraf 174. Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen . . . . . . . . . . . 837<br />

Paragraf 174a. Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder<br />

Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen. . . . . . . . . . . . . . . 841<br />

Paragraf 174b. Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung . . . . 843<br />

Paragraf 174c. Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-,<br />

Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . 844<br />

Paragraf 175 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846<br />

Paragraf 175a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848<br />

Paragraf 175b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849<br />

Paragraf 176. Sexueller Mißbrauch von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . 849<br />

Paragraf 176a. Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern . . . . . . . . . . 856<br />

Paragraf 176b. Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge . . . . . . . . 859<br />

Paragraf 177. Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung . . . . . . . . . . . . . . 859<br />

Paragraf 178. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge . . . . . . 863<br />

Paragraf 179. Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen . . . . . . . 865<br />

Paragraf 180. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger . . . . . . . . . 869<br />

Paragraf 180a. Ausbeutung von Prostituierten. . . . . . . . . . . . . . . . 871<br />

Paragraf 180b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875<br />

Paragraf 181 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 876<br />

Paragraf 181a. Zuhälterei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 879<br />

Paragraf 181b. Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885<br />

Paragraf 181c. Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall . . . . . . . . . . . . 886<br />

Paragraf 182. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . 887<br />

Paragraf 183. Exhibitionistische Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . 890<br />

Paragraf 183a. Erregung öffentlichen Ärgernisses . . . . . . . . . . . . . . 893<br />

Paragraf 184. Verbreitung pornographischer Schriften . . . . . . . . . . . . 893<br />

Paragraf 184a. Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften . . . . . 922<br />

Paragraf 184b. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften . 923<br />

Paragraf 184c. Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften . 926<br />

Paragraf 184d. Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk,<br />

Medien- oder Teledienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927<br />

Paragraf 184e. Ausübung der verbotenen Prostitution . . . . . . . . . . . . 928<br />

Paragraf 184f. Jugendgefährdende Prostitution . . . . . . . . . . . . . . . 928<br />

Paragraf 184g. Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929<br />

Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929<br />

Paragraf 185. Beleidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929<br />

Paragraf 186. Üble Nachrede. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930<br />

Paragraf 187. Verleumdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933<br />

Paragraf 187a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936<br />

Paragraf 188. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen<br />

Lebens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939<br />

Paragraf 189. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener . . . . . . . . . . 940<br />

13


Inhalt<br />

14<br />

Paragraf 190. Wahrheitsbeweis durch Strafurteil . . . . . . . . . . . . . . . 943<br />

Paragraf 191 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 944<br />

Paragraf 192. Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises . . . . . . . . . . . . . . 944<br />

Paragraf 193. Wahrnehmung berechtigter Interessen . . . . . . . . . . . . . 945<br />

Paragraf 194. Strafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945<br />

Paragraf 195 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 947<br />

Paragraf 196 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948<br />

Paragraf 197 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948<br />

Paragraf 198 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949<br />

Paragraf 199. Wechselseitig begangene Beleidigungen . . . . . . . . . . . . . 949<br />

Paragraf 200. Bekanntgabe der Verurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . 949<br />

Fünfzehnter Abschnitt. Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs . . 951<br />

Paragraf 201. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. . . . . . . . . . . . 951<br />

Paragraf 201a. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch<br />

Bildaufnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953<br />

Paragraf 202. Verletzung des Briefgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . 954<br />

Paragraf 202a. Ausspähen von Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956<br />

Paragraf 202b. Abfangen von Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957<br />

Paragraf 202c. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten . . . . . . 957<br />

Paragraf 203. Verletzung von Privatgeheimnissen . . . . . . . . . . . . . . 958<br />

Paragraf 204. Verwertung fremder Geheimnisse . . . . . . . . . . . . . . . 988<br />

Paragraf 205. Strafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988<br />

Paragraf 206. Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses . . . . . . . . 991<br />

Paragraf 207 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 992<br />

Paragraf 208 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 992<br />

Paragraf 209 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993<br />

Paragraf 210 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993<br />

Paragraf 210a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993<br />

Sechszehnter Abschnitt. Straftaten gegen das Leben . . . . . . . . . . . . . . . 994<br />

Paragraf 211. Mord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994<br />

Paragraf 212. Totschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 997<br />

Paragraf 213. Minder schwerer Fall des Totschlags . . . . . . . . . . . . . . 998<br />

Paragraf 214 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000<br />

Paragraf 215 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000<br />

Paragraf 216. Tötung auf Verlangen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000<br />

Paragraf 217 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1002<br />

Paragraf 218. Schwangerschaftsabbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003<br />

Paragraf 218a. Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs . . . . . . . . . . 1011<br />

Paragraf 218b. Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige<br />

ärztliche Feststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1014<br />

Paragraf 218c. Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch . . 1018<br />

Paragraf 219. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage . . . . . 1019<br />

Paragraf 219a. Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft . . . . . . . . . 1024<br />

Paragraf 219b. Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft . 1026<br />

Paragraf 219c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027<br />

Paragraf 219d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027<br />

Paragraf 220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027<br />

Paragraf 220a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1028<br />

Paragraf 221. Aussetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031<br />

Paragraf 222. Fahrlässige Tötung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1034


Inhalt<br />

Siebzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit . . . . . . . 1035<br />

Paragraf 223. Körperverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1035<br />

Paragraf 223a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037<br />

Paragraf 223b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040<br />

Paragraf 224. Gefährliche Körperverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . 1043<br />

Paragraf 225. Mißhandlung von Schutzbefohlenen . . . . . . . . . . . . . . 1046<br />

Paragraf 226. Schwere Körperverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1047<br />

Paragraf 226a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1048<br />

Paragraf 226b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1049<br />

Paragraf 227. Körperverletzung mit Todesfolge . . . . . . . . . . . . . . . 1049<br />

Paragraf 228. Einwilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051<br />

Paragraf 229. Fahrlässige Körperverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1053<br />

Paragraf 230. Strafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1055<br />

Paragraf 231. Beteiligung an einer Schlägerei . . . . . . . . . . . . . . . . 1057<br />

Achtzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die persönliche Freiheit. . . . . . . . . . 1058<br />

Paragraf 232. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung . . . . . . 1058<br />

Paragraf 233. Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft . . . 1061<br />

Paragraf 233a. Förderung des Menschenhandels . . . . . . . . . . . . . . . 1063<br />

Paragraf 233b. Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall . . . . . . . . . . . . . 1063<br />

Paragraf 234. Menschenraub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063<br />

Paragraf 234a. Verschleppung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065<br />

Paragraf 235. Entziehung Minderjähriger. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067<br />

Paragraf 236. Kinderhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1071<br />

Paragraf 237. Zwangsheirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076<br />

Paragraf 238. Nachstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1079<br />

Paragraf 239. Freiheitsberaubung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081<br />

Paragraf 239a. Erpresserischer Menschenraub . . . . . . . . . . . . . . . . 1084<br />

Paragraf 239b. Geiselnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088<br />

Paragraf 239c. Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1089<br />

Paragraf 240. Nötigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1090<br />

Paragraf 241. Bedrohung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095<br />

Paragraf 241a. Politische Verdächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097<br />

Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung . . . . . . . . . . . . . 1099<br />

Paragraf 242. Diebstahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099<br />

Paragraf 243. Besonders schwerer Fall des Diebstahls . . . . . . . . . . . . . 1101<br />

Paragraf 244. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl 1106<br />

Paragraf 244a. Schwerer Bandendiebstahl. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1108<br />

Paragraf 245. Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1109<br />

Paragraf 245a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1110<br />

Paragraf 246. Unterschlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1112<br />

Paragraf 247. Haus- und Familiendiebstahl . . . . . . . . . . . . . . . . . 1114<br />

Paragraf 248 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1115<br />

Paragraf 248a. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen. . . . . . . 1116<br />

Paragraf 248b. Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs. . . . . . . . . . . . . 1117<br />

Paragraf 248c. Entziehung elektrischer Energie . . . . . . . . . . . . . . . 1118<br />

Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1121<br />

Paragraf 249. Raub. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1121<br />

Paragraf 250. Schwerer Raub. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1123<br />

Paragraf 251. Raub mit Todesfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1126<br />

Paragraf 252. Räuberischer Diebstahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1127<br />

Paragraf 253. Erpressung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1127<br />

Paragraf 254 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1131<br />

Paragraf 255. Räuberische Erpressung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1131<br />

Paragraf 256. Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall . . . . 1131<br />

15


Inhalt<br />

16<br />

Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei . . . . . . . . . . . . 1132<br />

Paragraf 257. Begünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1132<br />

Paragraf 257a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1134<br />

Paragraf 258. Strafvereitelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136<br />

Paragraf 258a. Strafvereitelung im Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1137<br />

Paragraf 259. Hehlerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1137<br />

Paragraf 260. Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei . . . . . . . . . . . 1138<br />

Paragraf 260a. Gewerbsmäßige Bandenhehlerei . . . . . . . . . . . . . . . 1140<br />

Paragraf 261. Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte 1140<br />

Paragraf 262. Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198<br />

Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue . . . . . . . . . . . . . . 1199<br />

Paragraf 263. Betrug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1199<br />

Paragraf 263a. Computerbetrug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1205<br />

Paragraf 264. Subventionsbetrug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1207<br />

Paragraf 264a. Kapitalanlagebetrug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1214<br />

Paragraf 265. Versicherungsmißbrauch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216<br />

Paragraf 265a. Erschleichen von Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . 1218<br />

Paragraf 265b. Kreditbetrug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221<br />

Paragraf 266. Untreue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221<br />

Paragraf 266a. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt . . . . . . . . 1226<br />

Paragraf 266b. Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten . . . . . . . . . . . 1231<br />

Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung . . . . . . . . . . . . . . . 1231<br />

Paragraf 267. Urkundenfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231<br />

Paragraf 268. Fälschung technischer Aufzeichnungen . . . . . . . . . . . . . 1233<br />

Paragraf 269. Fälschung beweiserheblicher Daten . . . . . . . . . . . . . . 1237<br />

Paragraf 270. Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung . . . . . . . 1238<br />

Paragraf 271. Mittelbare Falschbeurkundung . . . . . . . . . . . . . . . . 1238<br />

Paragraf 272 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1242<br />

Paragraf 273. Verändern von amtlichen Ausweisen . . . . . . . . . . . . . . 1244<br />

Paragraf 274. Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung . . 1245<br />

Paragraf 275. Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen . . . . . . . 1249<br />

Paragraf 276. Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen . . . . . . . . . . 1254<br />

Paragraf 276a. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere . . . . . . . . . 1257<br />

Paragraf 277. Fälschung von Gesundheitszeugnissen . . . . . . . . . . . . . 1257<br />

Paragraf 278. Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse. . . . . . . . . . . 1259<br />

Paragraf 279. Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse . . . . . . . . . . . 1260<br />

Paragraf 280 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1261<br />

Paragraf 281. Mißbrauch von Ausweispapieren . . . . . . . . . . . . . . . 1261<br />

Paragraf 282. Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung . . . . . . . 1263<br />

Vierundzwanzigster Abschnitt. Insolvenzstraftaten . . . . . . . . . . . . . . . 1265<br />

Paragraf 283. Bankrott . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1265<br />

Paragraf 283a. Besonders schwerer Fall des Bankrotts . . . . . . . . . . . . . 1269<br />

Paragraf 283b. Verletzung der Buchführungspflicht. . . . . . . . . . . . . . 1270<br />

Paragraf 283c. Gläubigerbegünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1270<br />

Paragraf 283d. Schuldnerbegünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1270<br />

Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz . . . . . . . . . . . . . . 1272<br />

Paragraf 284. Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels. . . . . . . . . . . 1272<br />

Paragraf 284a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1275<br />

Paragraf 284b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1276<br />

Paragraf 285. Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel . . . . . . . . . . . . 1277<br />

Paragraf 285a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1278<br />

Paragraf 285b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1280<br />

Paragraf 286. Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung . . . . . . . 1281<br />

Paragraf 287. Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung . . . 1283


Inhalt<br />

Paragraf 288. Vereiteln der Zwangsvollstreckung. . . . . . . . . . . . . . . 1284<br />

Paragraf 289. Pfandkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1285<br />

Paragraf 290. Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen . . . . . . . . . . . . . 1287<br />

Paragraf 291. Wucher. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1289<br />

Paragraf 292. Jagdwilderei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1290<br />

Paragraf 293. Fischwilderei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1293<br />

Paragraf 294. Strafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1296<br />

Paragraf 295. Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1298<br />

Paragraf 296 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1299<br />

Paragraf 296a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1301<br />

Paragraf 297. Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware 1303<br />

Sechsundzwanzigster Abschnitt. Straftaten gegen den Wettbewerb . . . . . . . . . 1305<br />

Paragraf 298. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen . . . 1305<br />

Paragraf 299. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr . . . . . 1308<br />

Paragraf 300. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im<br />

geschäftlichen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310<br />

Paragraf 301. Strafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1313<br />

Paragraf 302. Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall . . . . . . . . . . . . 1316<br />

Paragraf 302a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1318<br />

Paragraf 302b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1321<br />

Paragraf 302c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1322<br />

Paragraf 302d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1323<br />

Paragraf 302e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1325<br />

Paragraf 302f . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1325<br />

Siebenundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . . 1326<br />

Paragraf 303. Sachbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326<br />

Paragraf 303a. Datenveränderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329<br />

Paragraf 303b. Computersabotage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330<br />

Paragraf 303c. Strafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331<br />

Paragraf 304. Gemeinschädliche Sachbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . 1331<br />

Paragraf 305. Zerstörung von Bauwerken. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1335<br />

Paragraf 305a. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel . . . . . . . . . . . . . . 1336<br />

Achtundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Straftaten . . . . . . . . . . . 1336<br />

Paragraf 306. Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1336<br />

Paragraf 306a. Schwere Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1338<br />

Paragraf 306b. Besonders schwere Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . 1339<br />

Paragraf 306c. Brandstiftung mit Todesfolge . . . . . . . . . . . . . . . . 1339<br />

Paragraf 306d. Fahrlässige Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1339<br />

Paragraf 306e. Tätige Reue. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1339<br />

Paragraf 306f. Herbeiführen einer Brandgefahr . . . . . . . . . . . . . . . 1340<br />

Paragraf 307. Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie. . . . . . . . . 1340<br />

Paragraf 308. Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion . . . . . . . . . . . . 1342<br />

Paragraf 309. Mißbrauch ionisierender Strahlen . . . . . . . . . . . . . . . 1344<br />

Paragraf 310. Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens . . . . 1348<br />

Paragraf 310a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350<br />

Paragraf 310b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1352<br />

Paragraf 311. Freisetzen ionisierender Strahlen . . . . . . . . . . . . . . . 1352<br />

Paragraf 311a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1355<br />

Paragraf 311b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1356<br />

Paragraf 311c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1358<br />

Paragraf 311d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1359<br />

Paragraf 311e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1361<br />

Paragraf 312. Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage. . . . . . . 1362<br />

Paragraf 313. Herbeiführen einer Überschwemmung . . . . . . . . . . . . . 1363<br />

17


Inhalt<br />

18<br />

Paragraf 314. Gemeingefährliche Vergiftung . . . . . . . . . . . . . . . . 1364<br />

Paragraf 314a. Tätige Reue. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1366<br />

Paragraf 315. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr . . . . 1367<br />

Paragraf 315a. Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs . . . . . . . . 1374<br />

Paragraf 315b. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr . . . . . . . . . . 1377<br />

Paragraf 315c. Gefährdung des Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . 1381<br />

Paragraf 315d. Schienenbahnen im Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . 1387<br />

Paragraf 316. Trunkenheit im Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1387<br />

Paragraf 316a. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer . . . . . . . . . . . . . 1390<br />

Paragraf 316b. Störung öffentlicher Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . 1393<br />

Paragraf 316c. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr . . . . . . . . . . . . . 1397<br />

Paragraf 317. Störung von Telekommunikationsanlagen. . . . . . . . . . . . 1402<br />

Paragraf 318. Beschädigung wichtiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . 1405<br />

Paragraf 318a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1407<br />

Paragraf 319. Baugefährdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1407<br />

Paragraf 320. Tätige Reue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1409<br />

Paragraf 321. Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410<br />

Paragraf 322. Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414<br />

Paragraf 323 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1416<br />

Paragraf 323a. Vollrausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1416<br />

Paragraf 323b. Gefährdung einer Entziehungskur . . . . . . . . . . . . . . 1417<br />

Paragraf 323c. Unterlassene Hilfeleistung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1417<br />

Neunundzwanzigster Abschnitt. Straftaten gegen die Umwelt . . . . . . . . . . . 1417<br />

Paragraf 324. Gewässerverunreinigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1417<br />

Paragraf 324a. Bodenverunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1419<br />

Paragraf 325. Luftverunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1420<br />

Paragraf 325a. Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden<br />

Strahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1422<br />

Paragraf 326. Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen . . . . . . . . . 1423<br />

Paragraf 327. Unerlaubtes Betreiben von Anlagen . . . . . . . . . . . . . . 1428<br />

Paragraf 328. Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen<br />

gefährlichen Stoffen und Gütern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1435<br />

Paragraf 329. Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete . . . . . . . . . . . . . 1439<br />

Paragraf 330. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat . . . . . . . . . . 1444<br />

Paragraf 330a. Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften . . . . . . . . 1451<br />

Paragraf 330b. Tätige Reue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1455<br />

Paragraf 330c. Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1458<br />

Paragraf 330d. Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1460<br />

Dreißigster Abschnitt. Straftaten im Amte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1462<br />

Paragraf 331. Vorteilsannahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1462<br />

Paragraf 332. Bestechlichkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1464<br />

Paragraf 333. Vorteilsgewährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1467<br />

Paragraf 334. Bestechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469<br />

Paragraf 335. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung . . . . 1472<br />

Paragraf 335a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473<br />

Paragraf 336. Unterlassen der Diensthandlung. . . . . . . . . . . . . . . . 1473<br />

Paragraf 337. Schiedsrichtervergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1474<br />

Paragraf 338. Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall . . . . . . . . . . . . 1475<br />

Paragraf 339. Rechtsbeugung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475<br />

Paragraf 340. Körperverletzung im Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476<br />

Paragraf 341 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1479<br />

Paragraf 342 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1480<br />

Paragraf 343. Aussageerpressung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1481<br />

Paragraf 344. Verfolgung Unschuldiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1482


Inhalt<br />

Paragraf 345. Vollstreckung gegen Unschuldige . . . . . . . . . . . . . . . 1483<br />

Paragraf 346 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1485<br />

Paragraf 347 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1486<br />

Paragraf 348. Falschbeurkundung im Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . 1488<br />

Paragraf 349 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1491<br />

Paragraf 350 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1492<br />

Paragraf 351 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1492<br />

Paragraf 352. Gebührenüberhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1493<br />

Paragraf 353. Abgabenüberhebung; Leistungskürzung . . . . . . . . . . . . 1496<br />

Paragraf 353a. Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst . . . . . . . . . . . . 1497<br />

Paragraf 353b. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen<br />

Geheimhaltungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499<br />

Paragraf 353c . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1503<br />

Paragraf 353d. Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen . . . . . . 1505<br />

Paragraf 354 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1507<br />

Paragraf 355. Verletzung des Steuergeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . 1510<br />

Paragraf 356. Parteiverrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1513<br />

Paragraf 357. Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat . . . . . . . . . 1515<br />

Paragraf 358. Nebenfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1516<br />

Paragraf 359 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1518<br />

Paragraf 360 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1518<br />

Paragraf 361 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1553<br />

Paragraf 362 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1580<br />

Paragraf 363 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1584<br />

Paragraf 364 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1585<br />

Paragraf 365 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1587<br />

Paragraf 366 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1588<br />

Paragraf 366a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1594<br />

Paragraf 367 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1594<br />

Paragraf 368 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1625<br />

Paragraf 369 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1632<br />

Paragraf 370 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1636<br />

19


Inhalt<br />

20


Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871<br />

Gesetz vom 23. Juni 2011: Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren<br />

Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher<br />

Vorschriften vom 23. Juni 2011, Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Nummer 33<br />

vom 30. Juni 2011 Seite 1266—1270.<br />

Urteil vom 4. Mai 2011: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR<br />

2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2011 Nummer 26 vom 8. Juni 2011 Seite 1003—1005.<br />

Gesetz vom 28. April 2011: Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und<br />

Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28. April 2011, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2011 Nummer 19 vom 2. Mai 2011 Seite 676—677.<br />

Gesetz vom 16. März 2011: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des<br />

Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen<br />

und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung<br />

des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom<br />

23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels<br />

Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art 1<br />

vom 16. März 2011, Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Nummer 11 vom 21. März 2011 Seite<br />

418—419.<br />

Gesetz vom 22. Dezember 2010: Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung<br />

und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2010 Nummer 68 vom 31. Dezember 2010 Seite 2300—2308.<br />

Gesetz vom 2. Oktober 2009: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI<br />

des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen<br />

Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI<br />

des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz<br />

Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen) vom 2. Oktober<br />

2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 66 vom 8. Oktober 2009 Seite 3214—3219.<br />

Gesetz vom 31. Juli 2009: Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2009 Nummer 51 vom 6. August 2009 Seite 2585—2621.<br />

Gesetz vom 30. Juli 2009: Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden<br />

Gewalttaten vom 30. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 49<br />

vom 3. August 2009 Seite 2437—2442.<br />

Zweites Gesetz vom 29. Juli 2009: Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches<br />

– Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom<br />

29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 48 vom 31. Juli 2009 Seite 2288—<br />

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008<br />

zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit<br />

(ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55) und des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen<br />

des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels<br />

Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art.<br />

21


2289.<br />

Erstes Gesetz vom 29. Juli 2009: Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen<br />

im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2009 Nummer 48 vom 31. Juli 2009 Seite 2280—2285.<br />

Gesetz vom 29. Juni 2009: Zweiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches<br />

– Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen (42. StrÄndG) vom 29.<br />

Juni 2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 38 vom 3. Juli 2009 Seite 1658.<br />

Gesetz vom 31. Oktober 2008: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates<br />

der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und<br />

der Kinderpornographie 1 vom 31. Oktober 2008, Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nummer<br />

50 vom 4. November 2008 Seite 2149—2151.<br />

Gesetz vom 13. August 2008: Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche<br />

und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG)<br />

2 vom 13. August 2008, Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nummer 37 vom 20. August<br />

2008 Seite 1690—1707, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 20 vom 23. April<br />

2009 Seite 816.<br />

Gesetz vom 8. April 2008: Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes 3 vom<br />

8. April 2008, Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nummer 14 vom 11. April 2008 Seite 666—<br />

680.<br />

Gesetz vom 11. März 2008: Gesetz zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts<br />

vom 11. März 2008, Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nummer 9 vom 18. März 2008 Seite<br />

306—312.<br />

Gesetz vom 21. Dezember 2007: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung<br />

und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der<br />

Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007, Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nummer<br />

70 vom 31. Dezember 2007 Seite 3198—3211.<br />

Gesetz vom 12. Dezember 2007: Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts 4 vom<br />

12. Dezember 2007, Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nummer 63 vom 17. Dezember 2007<br />

Seite 2840—2860.<br />

Gesetz vom 26. Oktober 2007: Gesetz zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.<br />

April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26. Oktober 2007,<br />

Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nummer 54 vom 31. Oktober 2007 Seite 2523.<br />

Gesetz vom 7. August 2007: Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung<br />

der Computerkriminalität (41. StrÄndG) 5 vom 7. August 2007, Bundesgesetzblatt<br />

1 Das Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union vom<br />

22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (ABl.<br />

EU Nr. L 13 S. 44). 2 Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien: – Richtlinie 2005/60/EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems<br />

zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt<br />

durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl.<br />

EU Nr. L 319 S. 1) geändert worden ist, und – Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006<br />

mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen<br />

Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in<br />

sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. EU Nr. L 214 S. 29). 3 Dieses Gesetz<br />

dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September<br />

2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271<br />

S. 18), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.<br />

141). 4 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22).<br />

5 Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über Computerkriminalität und<br />

der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme<br />

(ABl. EU Nr. L 69 S. 67).<br />

22


Teil I 2007 Nummer 38 vom 10. August 2007 Seite 1786—1787.<br />

Gesetz vom 20. Juli 2007: Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben<br />

und Zellen (Gewebegesetz) 1 vom 20. Juli 2007, Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nummer<br />

35 vom 27. Juli 2007 Seite 1574—1594.<br />

Gesetz vom 16. Juli 2007: Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2007 Nummer 31 vom 19. Juli 2007 Seite 1327—1329.<br />

Gesetz vom 13. April 2007: Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung<br />

der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2007 Nummer 13 vom 17. April 2007 Seite 513—518.<br />

Gesetz vom 22. März 2007: Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40.<br />

StrÄndG) vom 22. März 2007, Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nummer 11 vom 30. März<br />

2007 Seite 354—355.<br />

Gesetz vom 19. Februar 2007: Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz<br />

– PStRG) vom 19. Februar 2007, Bundesgesetzblatt Teil I 2007<br />

Nummer 5 vom 23. Februar 2007 Seite 122—148.<br />

Gesetz vom 22. Dezember 2006: Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)<br />

vom 22. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nummer<br />

66 vom 30. Dezember 2006 Seite 3416—3438.<br />

Gesetz vom 24. Oktober 2006: Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung<br />

bei Straftaten vom 24. Oktober 2006, Bundesgesetzblatt Teil I 2006<br />

Nummer 49 vom 30. Oktober 2005 Seite 2350—2352.<br />

Gesetz vom 22. August 2006: Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere<br />

in der mittelständischen Wirtschaft vom 22. August 2006, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2006 Nummer 40 vom 25. August 2006 Seite 1970—1974.<br />

Gesetz vom 19. April 2006: Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich<br />

des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2006 Nummer 18 vom 24. April 2006 Seite 866—893.<br />

Gesetz vom 1. September 2005: Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 303,<br />

304 StGB – (39. StrÄndG) vom 1. September 2005, Bundesgesetzblatt Teil I 2005 Nummer<br />

56 vom 7. September 2005 Seite 2674.<br />

Gesetz vom 4. August 2005: Achtunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches<br />

(38. StrÄndG) vom 4. August 2005, Bundesgesetzblatt Teil I 2005 Nummer 47 vom<br />

10. August 2005 Seite 2272.<br />

Gesetz vom 24. Juni 2005: Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24. Juni 2005, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2005 Nummer 39 vom 30. Juni 2005 Seite 1841—1846.<br />

Gesetz vom 24. März 2005: Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches<br />

vom 24. März 2005, Bundesgesetzblatt Teil I 2005 Nummer 20 vom 31.<br />

März 2005 Seite 969—970.<br />

Gesetz vom 11. Februar 2005: Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b,<br />

181 StGB – (37. StrÄndG) vom 11. Februar 2005, Bundesgesetzblatt Teil I 2005 Nummer<br />

10 vom 18. Februar 2005 Seite 239—241.<br />

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung,<br />

Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr.<br />

L 102 S. 48). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und<br />

der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die<br />

Richtlinie 98/48/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18),<br />

sind beachtet worden.<br />

23


Gesetz vom 15. Dezember 2004: Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts<br />

vom 15. Dezember 2004, Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nummer 69 vom 20. Dezember<br />

2004 Seite 3396—3407.<br />

Gesetz vom 24. August 2004: Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)<br />

vom 24. August 2004, Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nummer 45 vom<br />

30. August 2004 Seite 2198—2209.<br />

Zweites Gesetz vom 30. Juli 2004: Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – § 201a<br />

StGB – (36. StrÄndG) vom 30. Juli 2004, Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nummer 41 vom<br />

5. August 2004 Seite 2012.<br />

Erstes Gesetz vom 30. Juli 2004: Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung<br />

und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern<br />

(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nummer<br />

41 vom 5. August 2004 Seite 1950—2011.<br />

Zweites Gesetz vom 23. Juli 2004: Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit<br />

und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2004 Nummer 39 vom 28. Juli 2004 Seite 1842—1856.<br />

Erstes Gesetz vom 23. Juli 2004: Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung<br />

vom 23. Juli 2004, Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nummer 39 vom 28. Juli 2004<br />

Seite 1838—1841.<br />

Gesetz vom 21. Juli 2004: Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik<br />

vom 21. Juli 2004, Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nummer 38 vom 26. Juli 2004 Seite<br />

1763—1775.<br />

Gesetz vom 3. Juli 2004: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 1 vom 3. Juli<br />

2004, Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nummer 32 vom 7. Juli 2004 Seite 1414—1421.<br />

Urteil vom 30. März 2004: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 – 2<br />

BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01, Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nummer 20 vom 5. Mai<br />

2004 Seite 715.<br />

Urteil vom 16. März 2004: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 – 1<br />

BvR 1778/01, Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nummer 15 vom 8. April 2004 Seite 543.<br />

Urteil vom 5. Februar 2004: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 – 2<br />

BvR 2029/01, Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nummer 27 vom 11. Juni 2004 Seite 1069.<br />

Gesetz vom 27. Dezember 2003: Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten<br />

gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.<br />

Dezember 2003, Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Nummer 67 vom 30. Dezember 2003 Seite<br />

3007—3012.<br />

Gesetz vom 23. Dezember 2003: Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />

vom 23. Dezember 2003, Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Nummer 65 vom 27. Dezember<br />

2003 Seite 2848—2918.<br />

Zweites Gesetz vom 22. Dezember 2003: Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz<br />

zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28.<br />

Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren<br />

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung<br />

der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290 S. 18) sowie Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und<br />

den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. EG Nr. L 201 S. 37). Die Verpflichtungen<br />

aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein<br />

Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die<br />

Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.<br />

24


Zahlungsmitteln (35. StrÄndG) 1 vom 22. Dezember 2003, Bundesgesetzblatt Teil I 2003<br />

Nummer 65 vom 27. Dezember 2003 Seite 2838—2839.<br />

Erstes Gesetz vom 22. Dezember 2003: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des<br />

Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze<br />

vom 22. Dezember 2003, Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Nummer 65 vom 27. Dezember<br />

2003 Seite 2836—2837.<br />

Zweites Gesetz vom 22. August 2002: Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §<br />

129b StGB (34. StrÄndG) vom 22. August 2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer<br />

61 vom 29. August 2002 Seite 3390—3392.<br />

Erstes Gesetz vom 22. August 2002: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom<br />

19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen<br />

Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung<br />

im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai<br />

2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten<br />

Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22. August<br />

2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 61 vom 29. August 2002 Seite 3387—3389.<br />

Gesetz vom 21. August 2002: Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung<br />

vom 21. August 2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 60 vom 27. August<br />

2002 Seite 3344—3346.<br />

Gesetz vom 23. Juli 2002: Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung<br />

und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 52<br />

vom 29. Juli 2002 Seite 2787—2794.<br />

Erstes Gesetz vom 23. Juli 2002: Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes<br />

und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2002 Nummer 51 vom 26. Juli 2002 Seite 2715—2723.<br />

Gesetz vom 26. Juni 2002: Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni<br />

2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 42 vom 29. Juni 2002 Seite 2254—2260.<br />

Gesetz vom 20. Juni 2002: Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und<br />

zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern<br />

(Zuwanderungsgesetz) vom 20. Juni 2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 38<br />

vom 25. Juni 2002 Seite 1946—2000.<br />

Urteil vom 20. März 2002: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 – 2<br />

BvR 794/95, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 25 vom 25. April 2002 Seite 1340.<br />

Gesetz vom 20. Dezember 2001: Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten<br />

(Prostitutionsgesetz – ProstG) vom 20. Dezember 2001, Bundesgesetzblatt Teil I<br />

2001 Nummer 74 vom 27. Dezember 2001 Seite 3983—3984.<br />

Gesetz vom 19. Dezember 2001: Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der<br />

Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz<br />

– StVBG) vom 19. Dezember 2001, Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer<br />

74 vom 27. Dezember 2001 Seite 3922—3925.<br />

Gesetz vom 13. Dezember 2001: Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen<br />

und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen<br />

sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13. Dezember 2001,<br />

Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer 68 vom 18. Dezember 2001 Seite 3574—3583.<br />

Gesetz vom 19. Juni 2001: Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse<br />

des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz) vom 19. Juni 2001, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2001 Nummer 28 vom 25. Juni 2001 Seite 1142—1148.<br />

1 Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und<br />

Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. EG Nr. L 149 S. 1).<br />

25


Gesetz vom 12. April 2001: Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde 1 vom 12. April<br />

2001, Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer 16 vom 20. April 2001 Seite 530—533.<br />

Gesetz vom 16. Februar 2001: Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher<br />

Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2001 Nummer 9 vom 22. Februar 2001 Seite 266—287.<br />

Gesetz vom 2. August 2000: Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts<br />

– Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 2. August 2000, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 2000 Nummer 38 vom 11. August 2000 Seite 1253—1262.<br />

Gesetz vom 11. August 1999: Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen<br />

des Bundes vom 11. August 1999, Bundesgesetzblatt Teil I 1999 Nummer 43 vom<br />

16. August 1999 Seite 1818—1819.<br />

Zweites Gesetz vom 10. September 1998: Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September<br />

1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen<br />

Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz – EUBestG) vom 10. September 1998,<br />

Bundesgesetzblatt Teil II 1998 Nummer 37 vom 21. September 1998 Seite 2340—2345.<br />

Erstes Gesetz vom 10. September 1998: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995<br />

über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EG-Finanzschutzgesetz<br />

– EGFinSchG) vom 10. September 1998, Bundesgesetzblatt Teil II 1998<br />

Nummer 37 vom 21. September 1998 Seite 2322—2326.<br />

Zweites Gesetz vom 31. August 1998: Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung,<br />

der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1998 Nummer 60 vom 7. September 1998 Seite 2600—2608.<br />

Erstes Gesetz vom 31. August 1998: Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung<br />

und anderer Gesetze vom 31. August 1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer<br />

60 vom 7. September 1998 Seite 2585—2599.<br />

Gesetz vom 25. August 1998: Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom<br />

25. August 1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer 57 vom 28. August 1998 Seite<br />

2432—2454.<br />

Gesetz vom 23. Juli 1998: Ausführungsgesetz zu dem Vertrag vom 24. September 1996 über<br />

das umfassende Verbot von Nuklearversuchen vom 23. Juli 1998, Bundesgesetzblatt Teil<br />

I 1998 Nummer 46 vom 29. Juli 1998 Seite 1882—1885.<br />

Gesetz vom 16. Juni 1998: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten<br />

und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998<br />

Nummer 36 vom 23. Juni 1998 Seite 1311—1321.<br />

Gesetz vom 4. Mai 1998: Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität<br />

vom 4. Mai 1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer 25 vom 8. Mai 1998<br />

Seite 845—850.<br />

Gesetz vom 24. April 1998: Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer<br />

1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni<br />

1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr.<br />

L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.<br />

26


Gesetze 1 vom 24. April 1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer 24 vom 30. April<br />

1998 Seite 747—785.<br />

Zweites Gesetz vom 26. Januar 1998: Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6.<br />

StrRG) vom 26. Januar 1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer 6 vom 30. Januar<br />

1998 Seite 164—188.<br />

Erstes Gesetz vom 26. Januar 1998: Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen<br />

gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer<br />

6 vom 30. Januar 1998 Seite 160—163.<br />

Gesetz vom 17. Dezember 1997: Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG)<br />

vom 17. Dezember 1997, Bundesgesetzblatt Teil I 1997 Nummer 86 vom 23. Dezember<br />

1997 Seite 3108—3120.<br />

Gesetz vom 16. Dezember 1997: Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz<br />

– KindRG) vom 16. Dezember 1997, Bundesgesetzblatt Teil I 1997<br />

Nummer 84 vom 19. Dezember 1997 Seite 2942—2967.<br />

Gesetz vom 5. November 1997: Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von<br />

Organen (Transplantationsgesetz – TPG) vom 5. November 1997, Bundesgesetzblatt Teil<br />

I 1997 Nummer 74 vom 11. November 1997 Seite 2631—2639.<br />

Gesetz vom 13. August 1997: Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August<br />

1997, Bundesgesetzblatt Teil I 1997 Nummer 58 vom 19. August 1997 Seite 2038—2043.<br />

Gesetz vom 22. Juli 1997: Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informationsund<br />

Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz –<br />

IuKDG) vom 22. Juli 1997, Bundesgesetzblatt Teil I 1997 Nummer 52 vom 28. Juli 1997<br />

Seite 1870—1880.<br />

Gesetz vom 1. Juli 1997: Dreiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 177 bis 179<br />

StGB (33. StrAndG) vom 1. Juli 1997, Bundesgesetzblatt Teil I 1997 Nummer 45 vom 4.<br />

Juli 1997 Seite 1607—1608.<br />

Gesetz vom 21. August 1995: Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz<br />

(SFHÄndG) vom 21. August 1995, Bundesgesetzblatt Teil I 1995 Nummer 44<br />

vom 25. August 1995 Seite 1050—1057.<br />

Gesetz vom 6. Juni 1995: Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten<br />

Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994<br />

zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen<br />

1982/1994) vom 6. Juni 1995, Bundesgesetzblatt Teil I 1995 Nummer<br />

29 vom 14. Juni 1995 Seite 778—787.<br />

Gesetz vom 1. Juni 1995: Zweiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 44, 69b StGB<br />

– (32. StrÄndG) vom 1. Juni 1995, Bundesgesetzblatt Teil I 1995 Nummer 28 vom 10.<br />

Juni 1995 Seite 747.<br />

Gesetz vom 28. Oktober 1994: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung<br />

und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober<br />

1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 76 vom 4. November 1994 Seite 3186—<br />

3198.<br />

Gesetz vom 7. Oktober 1994: Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen,<br />

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der nachgenannten EG-Richtlinien in deutsches Recht: 1. Artikel 1 Nr. 2<br />

(§ 2 Abs. 1 bis 7 und 10), Nr. 3 Buchstabe a (§ 2a Abs. 1), Nr. 7 (§ 3 Abs. 1, 2 und 6), Nr. 10 Buchstabe a (§ 6<br />

Abs. 1 Nr. 1), Nr. 14 (§ 25), Nr. 17 (§ 30 Abs. 7), Nr. 18 (§ 30a Abs. 5), Nr. 19 (§ 30c Abs. 1 Nr. 5), Nr. 37 (§§<br />

48 bis 63), Artikel 3 Nr. 1 (§ 44), Nr. 4 (§ 69b), Artikel 4 Nr. 1 (§ 111a) dienen der Umsetzung der Richtlinie<br />

91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1), 2. Artikel 2 Nr. 2 (§ 2<br />

Abs. 6) und Nr. 38 (§ 43) dient der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine<br />

zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach- weise in Ergänzung zur Richtlinie<br />

89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), soweit es sich um berufliche Befähigungsnachweise von Fahrlehrern<br />

handelt.<br />

27


die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können<br />

(Grundstoffüberwachungsgesetz – GÜG) 1 vom 7. Oktober 1994, Bundesgesetzblatt Teil<br />

I 1994 Nummer 69 vom 13. Oktober 1994 Seite 2835—2843.<br />

Gesetz vom 5. Oktober 1994: Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5.<br />

Oktober 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 70 vom 18. Oktober 1994 Seite<br />

2911—2953.<br />

Gesetz vom 30. September 1994: Ausführungsgesetz zu dem Basler Übereinkommen vom<br />

22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher<br />

Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen) vom<br />

30. September 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 68 vom 11. Oktober 1994<br />

Seite 2771—2779.<br />

Gesetz vom 27. September 1994: Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von<br />

Abfällen vom 27. September 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 66 vom 6.<br />

Oktober 1994 Seite 2705—2728.<br />

Gesetz vom 27. Juni 1994: Einunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Zweites Gesetz<br />

zur Bekämpfung der Umweltkriminalität – (31. StrÄndG – 2. UKG) vom 27. Juni 1994,<br />

Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 40 vom 5. Juli 1994 Seite 1440—1445, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1995 Nummer 10 vom 25. Februar 1995 Seite 249.<br />

Gesetz vom 23. Juni 1994: Dreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Verjährung von Sexualstraftaten<br />

an Kindern und Jugendlichen (30. StrÄndG) vom 23. Juni 1994, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1994 Nummer 38 vom 29. Juni 1994 Seite 1310.<br />

Gesetz vom 31. Mai 1994: Neunundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 175, 182<br />

StGB (29. StrÄndG) vom 31. Mai 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 33 vom<br />

10. Juni 1994 Seite 1168—1169.<br />

Beschluss vom 16. März 1994: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994<br />

– 2 BvL 3/90, 2 BvL 4/91, 2 BvR 1537/88, 2 BvR 400/90, 2 BvR 349/91, 2 BvR 387/92,<br />

Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 72 vom 25. Oktober 1994 Seite 3012.<br />

Gesetz vom 13. Januar 1994: Achtundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Abgeordnetenbestechung<br />

(28. StrAndG) vom 13. Januar 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994<br />

Nummer 3 vom 21. Januar 1994 Seite 84.<br />

Gesetz vom 2. August 1993: Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens der Vereinten<br />

Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und<br />

psychotropen Stoffen (Ausführungsgesetz Suchtstoffübereinkommen 1988) vom 2. August<br />

1933, Bundesgesetzblatt Teil I 1993 Nummer 42 vom 7. August 1993 Seite 1407—<br />

1412.<br />

Gesetz vom 23. Juli 1993: Siebenundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Kinderpornographie<br />

(27. StrÄndG) vom 23. Juli 1993, Bundesgesetzblatt Teil I 1993 Nummer 40<br />

vom 31. Juli 1993 Seite 1346.<br />

Urteil vom 28. Mai 1993: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 – 2 BvF<br />

2/90, Bundesgesetzblatt Teil I 1993 Nummer 26 vom 12. Juni 1993 Seite 820—822.<br />

Gesetz vom 11. Januar 1993: Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993,<br />

Bundesgesetzblatt Teil I 1993 Nummer 2 vom 15. Januar 1993 Seite 50—57.<br />

Urteil vom 4. August 1992: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1992 – 2<br />

BvQ 16/92, Bundesgesetzblatt Teil I 1992 Nummer 41 vom 1. September 1992 Seite<br />

1585.<br />

Gesetz vom 27. Juli 1992: Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur<br />

Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskon-<br />

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die<br />

Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und<br />

psychotropen Stoffen verwendet werden (ABl. EG Nr. L 370 S. 76).<br />

28


flikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)<br />

vom 27. Juli 1992, Bundesgesetzblatt Teil I 1992 Nummer 37 vom 4. August 1992<br />

Seite 1398—1404.<br />

Gesetz vom 15. Juli 1992: Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer<br />

Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992,<br />

Bundesgesetzblatt Teil I 1992 Nummer 34 vom 22. Juli 1992 Seite 1302—1312.<br />

Gesetz vom 14. Juli 1992: Sechsundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Menschenhandel<br />

(26. StrÄndG) vom 14. Juli 1992, Bundesgesetzblatt Teil I 1992 Nummer 33 vom<br />

21. Juli 1992 Seite 1255—1256.<br />

Gesetz vom 28. Februar 1992: Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des<br />

Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992, Bundesgesetzblatt Teil<br />

I 1992 Nummer 10 vom 6. März 1992 Seite 372—375.<br />

Gesetz vom 12. September 1990: Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und<br />

Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) vom 12. September 1990, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1990 Nummer 48 vom 21. September 1990 Seite 2002—2027.<br />

Gesetz vom 20. August 1990: Fünfundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – § 201<br />

StGB (25. StrÄndG) vom 20. August 1990, Bundesgesetzblatt Teil I 1990 Nummer 43<br />

vom 25. August 1990 Seite 1764.<br />

Gesetz vom 26. Juni 1990: Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts<br />

(Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26. Juni 1990, Bundesgesetzblatt Teil I<br />

1990 Nummer 30 vom 28. Juni 1990 Seite 1163—1195.<br />

Gesetz vom 13. Juni 1990: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung<br />

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum<br />

Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die<br />

Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden vom 13. Juni<br />

1990, Bundesgesetzblatt Teil II 1990 Nummer 19 vom 21. Juni 1990 Seite 494—512.<br />

Gesetz vom 24. April 1990: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über<br />

den physischen Schutz von Kernmaterial vom 24. April 1990, Bundesgesetzblatt Teil II<br />

1990 Nummer 15 vom 3. Mai 1990 Seite 326—341.<br />

Gesetz vom 9. Juni 1989: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung<br />

und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei<br />

terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989, Bundesgesetzblatt Teil I 1989 Nummer 26<br />

vom 15. Juni 1989 Seite 1059—1061.<br />

Gesetz vom 8. Juni 1989: Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens<br />

und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz – PostStruktG) vom 8. Juni 1989,<br />

Bundesgesetzblatt Teil I 1989 Nummer 25 vom 14. Juni 1989 Seite 1026—1051.<br />

Beschluss vom 6. Mai 1987: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 1987 – 2<br />

BvL 11/85, Bundesgesetzblatt Teil I 1987 Nummer 38 vom 29. Juli 1987 Seite 1689.<br />

Gesetz vom 27. Januar 1987: Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987) vom 27.<br />

Januar 1987, Bundesgesetzblatt Teil I 1987 Nummer 9 vom 30. Januar 1987 Seite 475—<br />

480.<br />

Gesetz vom 13. Januar 1987: Vierundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – § 168 StGB<br />

(24. StrÄndG) vom 13. Januar 1987, Bundesgesetzblatt Teil I 1987 Nummer 4 vom 21.<br />

Januar 1987 Seite 141.<br />

Gesetz vom 19. Dezember 1986: Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember<br />

1986, Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 69 vom 30. Dezember 1986 Seite 2566—<br />

2567.<br />

Gesetz vom 18. Dezember 1986: Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten<br />

im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1986 Nummer 68 vom 24. Dezember 1986 Seite 2496—2500.<br />

29


Gesetz vom 27. August 1986: Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen<br />

(Abfallgesetz – AbfG) vom 27. August 1986, Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 44<br />

vom 30. August 1986 Seite 1410—1420.<br />

Gesetz vom 7. Juli 1986: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,<br />

des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1986, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1986 Nummer 31 vom 11. Juli 1986 Seite 977—984.<br />

Gesetz vom 15. Mai 1986: Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2.<br />

WiKG) vom 15. Mai 1986, Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 21 vom 23. Mai 1986<br />

Seite 721—729.<br />

Gesetz vom 13. April 1986: Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Strafaussetzung<br />

zur Bewährung – (23. StrÄndG) vom 13. April 1986, Bundesgesetzblatt Teil I 1986<br />

Nummer 14 vom 17. April 1986 Seite 393—397.<br />

Beschluss vom 3. Dezember 1985: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember<br />

1985 – 1 BvL 15/84, Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 10 vom 6. März 1986<br />

Seite 329.<br />

Zweites Gesetz vom 18. Juli 1985: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes<br />

vom 18. Juli 1985, Bundesgesetzblatt Teil I 1985 Nummer 39 vom<br />

25. Juli 1985 Seite 1511—1512.<br />

Erstes Gesetz vom 18. Juli 1985: Zweiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – § 303<br />

StGB (22. StrÄndG) vom 18. Juli 1985, Bundesgesetzblatt Teil I 1985 Nummer 39 vom<br />

25. Juli 1985 Seite 1510.<br />

Gesetz vom 13. Juni 1985: Einundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (21. StrÄndG)<br />

vom 13. Juni 1985, Bundesgesetzblatt Teil I 1985 Nummer 29 vom 15. Juni 1985 Seite<br />

965—966.<br />

Gesetz vom 25. Februar 1985: Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit<br />

vom 25. Februar 1985, Bundesgesetzblatt Teil I 1985 Nummer 12 vom 5. März<br />

1985 Seite 425—430.<br />

Gesetz vom 20. Dezember 1984: Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzÄndG)<br />

vom 20. Dezember 1984, Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 55 vom 28. Dezember<br />

1984 Seite 1654—1657.<br />

Gesetz vom 27. Juli 1984: Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen<br />

vom 27. Juli 1984, Bundesgesetzblatt Teil I 1984 Nummer 34 vom 2. August<br />

1984 Seite 1029—1033.<br />

Gesetz vom 12. Juli 1984: Seefischereigesetz vom 12. Juli 1984, Bundesgesetzblatt Teil I 1984<br />

Nummer 29 vom 14. Juli 1984 Seite 876—879.<br />

Gesetz vom 8. Dezember 1981: Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG)<br />

vom 8. Dezember 1981, Bundesgesetzblatt Teil I 1981 Nummer 53 vom 15. Dezember<br />

1981 Seite 1329—1330.<br />

Gesetz vom 7. August 1981: Neunzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (19. StrÄndG) vom<br />

7. August 1981, Bundesgesetzblatt Teil I 1981 Nummer 34 vom 13. August 1981 Seite<br />

808.<br />

Gesetz vom 28. März 1980: Achtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz – Gesetz zur Bekämpfung<br />

der Umweltkriminalität – (18. StrÄndG) vom 28. März 1980, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1980 Nummer 15 vom 3. April 1980 Seite 373—379.<br />

Gesetz vom 21. Dezember 1979: Siebzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (17. StrÄndG)<br />

vom 21. Dezember 1979, Bundesgesetzblatt Teil I 1979 Nummer 76 vom 28. Dezember<br />

1979 Seite 2324—2325.<br />

Gesetz vom 16. Juli 1979: Sechzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (16. StrÄndG) vom 16.<br />

Juli 1979, Bundesgesetzblatt Teil I 1979 Nummer 41 vom 21. Juli 1979 Seite 1046.<br />

30


Zweiter Beschluss vom 17. Januar 1979: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.<br />

Januar 1979 – 1 BvL 25/77, Bundesgesetzblatt Teil I 1979 Nummer 17 vom 31. März<br />

1979 Seite 410.<br />

Erster Beschluss vom 17. Januar 1979: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vorn 17.<br />

Januar 1979 – 2 BvL 12/77, Bundesgesetzblatt Teil I 1979 Nummer 9 vom 22. Februar<br />

1979 Seite 202.<br />

Beschluss vom 16. Januar 1979: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar<br />

1979 – 2 BvL 4/77, Bundesgesetzblatt Teil I 1979 Nummer 10 vom 1. März 1979 Seite<br />

225.<br />

Beschluss vom 15. November 1978: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November<br />

1978 – 2 BvL 13/77, Bundesgesetzblatt Teil I 1978 Nummer 68 vom 19. Dezember<br />

1978 Seite 1967.<br />

Gesetz vom 16. Juni 1978: Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments<br />

aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG) vom 16. Juni<br />

1978, Bundesgesetzblatt Teil I 1978 Nummer 31 vom 21. Juni 1978 Seite 709—717.<br />

Beschluss vom 17. Januar 1978: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar<br />

1978 – 1 BvL 13/76, Bundesgesetzblatt Teil I 1978 Nummer 14 vom 17. März 1978 Seite<br />

405.<br />

Urteil vom 21. Juni 1977: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 – 1 BvL<br />

14/76, Bundesgesetzblatt Teil I 1977 Nummer 45 vom 16. Juli 1977 Seite 1236.<br />

Gesetz vom 23. Dezember 1976: Sozialgesetzbuch (SGB) – Gemeinsame Vorschriften für<br />

die Sozialversicherung – vom 23. Dezember 1976, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer<br />

151 vom 30. Dezember 1976 Seite 3845—3870.<br />

Gesetz vom 18. August 1976: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung,<br />

des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des<br />

Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 102<br />

vom 20. August 1976 Seite 2181—2185.<br />

Gesetz vom 29. Juli 1976: Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1.<br />

WiKG) vom 29. Juli 1976, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 93 vom 6. August<br />

1976 Seite 2034—2041.<br />

Gesetz vom 2. Juli 1976: Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer<br />

Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer<br />

78 vom 7. Juli 1976 Seite 1749—1761.<br />

Gesetz vom 18. Mai 1976: Fünfzehntes Strafrechtsänderungsgesetz vom 18. Mai 1976, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1976 Nummer 56 vom 21. Mai 1976 Seite 1213—1215.<br />

Gesetz vom 22. April 1976: Vierzehntes Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. April 1976,<br />

Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 45 vom 24. April 1976 Seite 1056—1057.<br />

Beschluss vom 17. Dezember 1975: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember<br />

1975 – 1 BvL 24/75, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 4 vom 13. Januar<br />

1976 Seite 48.<br />

Gesetz vom 13. Juni 1975: Dreizehntes Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 1975, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1975 Nummer 66 vom 20. Juni 1975 Seite 1349—1350.<br />

Urteil vom 25. Februar 1975: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 –<br />

1 BvF 1/74—6/74, Bundesgesetzblatt Teil I 1975 Nummer 23 vom 28. Februar 1975 Seite<br />

625.<br />

Bekanntmachung vom 2. Januar 1975: Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches<br />

(StGB) vom 2. Januar 1975, Bundesgesetzblatt Teil I 1975 Nummer 1 vom 7.<br />

Januar 1975 Seite 1—79.<br />

Gesetz vom 20. Dezember 1974: Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des<br />

Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer<br />

31


142 vom 28. Dezember 1974 Seite 3686—3692.<br />

Urteil vom 21. Juni 1974: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1974 – 1 BvQ<br />

4/74, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 64 vom 22. Juni 1974 Seite 1309.<br />

Gesetz vom 18. Juni 1974: Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18.<br />

Juni 1974, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 63 vom 21. Juni 1974 Seite 1297—<br />

1300.<br />

Gesetz vom 2. März 1974: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März<br />

1974, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 22 vom 9. März 1974 Seite 469—650.<br />

Gesetz vom 23. November 1973: Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom<br />

23. November 1973, Bundesgesetzblatt Teil I 1973 Nummer 98 vom 27. November 1973<br />

Seite 1725—1735.<br />

Beschluss vom 2. Oktober 1973: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober<br />

1973 – 1 BvL 7/72, Bundesgesetzblatt Teil I 1973 Nummer 90 vom 13. November 1973<br />

Seite 1607.<br />

Gesetz vom 20. Juli 1973: Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 20. Juli<br />

1973, Bundesgesetzblatt Teil I 1973 Nummer 60 vom 25. Juli 1973 Seite 870.<br />

Zweites Gesetz vom 16. Dezember 1971: Zwölftes Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember<br />

1971, Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 128 vom 18. Dezember 1971 Seite<br />

1979.<br />

Erstes Gesetz vom 16. Dezember 1971: Elftes Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember<br />

1971, Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 128 vom 18. Dezember 1971 Seite<br />

1977—1978.<br />

Gesetz vom 4. November 1971: Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung<br />

des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen<br />

vom 4. November 1971, Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 110 vom 9. November<br />

1971 Seite 1745—1750.<br />

Gesetz vom 14. Juli 1971: Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke<br />

und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 14. Juli 1971, Bundesgesetzblatt Teil I<br />

1971 Nummer 63 vom 16. Juli 1971 Seite 893—921.<br />

Gesetz vom 18. März 1971: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister<br />

(Bundeszentralregistergesetz – BZRG) vom 18. März 1971, Bundesgesetzblatt Teil I 1971<br />

Nummer 24 vom 23. März 1971 Seite 243—255.<br />

Beschluss vom 9. Juni 1970: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 1970 – 1<br />

BvL 24/69, Bundesgesetzblatt Teil I 1970 Nummer 64 vom 14. Juli 1970 Seite 1033.<br />

Gesetz vom 20. Mai 1970: Drittes Gesetz zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) vom 20. Mai<br />

1970, Bundesgesetzblatt Teil I 1970 Nummer 45 vom 21. Mai 1970 Seite 505—508.<br />

Gesetz vom 7. April 1970: Zehntes Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. April 1970, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1970 Nummer 28 vom 10. April 1970 Seite 313—314.<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969: Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches<br />

vom 1. September 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 88 vom 2.<br />

September 1969 Seite 1445—1501.<br />

Gesetz vom 25. August 1969: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)<br />

vom 25. August 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 85 vom 29. August 1969<br />

Seite 1358—1403.<br />

Gesetz vom 15. August 1969: Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden<br />

vom 15. August 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 76 vom<br />

18. August 1969 Seite 1143—1145.<br />

Gesetz vom 4. August 1969: Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1969, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1969 Nummer 71 vom 5. August 1969 Seite 1065—1066.<br />

Gesetz vom 28. Juli 1969: Gesetz über das Postwesen (PostG) vom 28. Juli 1969, Bundesge-<br />

32


setzblatt Teil I 1969 Nummer 68 vom 31. Juli 1969 Seite 1006—1012.<br />

Gesetz vom 16. Juli 1969: Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke<br />

und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 16. Juli 1969, Bundesgesetzblatt Teil<br />

I 1969 Nummer 60 vom 16. Juli 1969 Seite 781—813.<br />

Gesetz vom 4. Juli 1969: Zweites Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli<br />

1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 56 vom 10. Juli 1969 Seite 717—742.<br />

Gesetz vom 25. Juni 1969: Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni<br />

1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645—682.<br />

Gesetz vom 25. Juni 1968: Achtes Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1968 Nummer 43 vom 29. Juni 1968 Seite 741—755.<br />

Gesetz vom 14. Juni 1968: Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968, Bundesgesetzblatt Teil I<br />

1968 Nummer 38 vom 21. Juni 1968 Seite 633—645.<br />

Gesetz vom 24. Mai 1968: Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(EGOWIG) vom 24. Mai 1968, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 33 vom 30. Mai<br />

1968 Seite 503—547.<br />

Beschluss vom 22. Februar 1968: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar<br />

1968 – 2 BvO 2/65, 2 BvO 1/66, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 23 vom 25.<br />

April 1968 Seite 311.<br />

Gesetz vom 22. Dezember 1967: Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch<br />

von Tonaufnahme- und Abhörgeräten vom 22. Dezember 1967, Bundesgesetzblatt Teil I<br />

1967 Nummer 75 vom 29. Dezember 1967 Seite 1360.<br />

Gesetz vom 11. Juli 1965: Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom<br />

11. Juli 1965, Bundesgesetzblatt Teil I 1965 Nummer 30 vom 15. Juli 1965 Seite 604—607.<br />

Gesetz vom 26. November 1964: Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom<br />

26. November 1964, Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer 59 vom 2. Dezember 1964<br />

Seite 921—927.<br />

Gesetz vom 5. August 1964: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)<br />

vom 5. August 1964, Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer 42 vom 12. August<br />

1964 Seite 593—601.<br />

Gesetz vom 1. Juni 1964: Siebentes Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1964 Nummer 27 vom 5. Juni 1964 Seite 337—338.<br />

Beschluss vom 30. Oktober 1963: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober<br />

1963 – 2 BvL 7/61, 2 BvL 2/63, 2 BvL 9/63, Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer<br />

10 vom 7. März 1964 Seite 135.<br />

Gesetz vom 16. Mai 1961: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)<br />

vom 16. Mai 1961, Bundesgesetzblatt Teil I 1961 Nummer 33 vom 19. Mai 1961 Seite<br />

533—546.<br />

Urteil vom 21. März 1961: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 – 2<br />

BvR 27/60, Bundesgesetzblatt Teil I 1961 Nummer 26 vom 25. April 1961 Seite 455.<br />

Gesetz vom 30. Juni 1960: Sechstes Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1960, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1960 Nummer 33 vom 4. Juli 1960 Seite 478.<br />

Gesetz vom 24. Juni 1960: Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1960, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1960 Nummer 33 vom 4. Juli 1960 Seite 477.<br />

Gesetz vom 26. Juli 1957: Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Teil II 1957<br />

Nummer 21 vom 7. August 1957 Seite 713—737.<br />

Gesetz vom 11. Juni 1957: Viertes Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni 1957, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1957 Nummer 25 vom 13. Juni 1957 Seite 597—603.<br />

Beschluss vom 30. November 1955: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November<br />

1955 – 1 BvL 120/53, Bundesgesetzblatt Teil I 1956 Nummer 1 vom 10. Januar<br />

1956 Seite 10.<br />

33


Bekanntmachung vom 14. März 1955: Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention<br />

vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes<br />

für die Bundesrepublik Deutschland vom 14. März 1955, Bundesgesetzblatt Teil II 1955<br />

Nummer 6 vom 19. März 1955 Seite 210—212.<br />

Gesetz vom 9. August 1954: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu<br />

der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes<br />

vom 9. August 1954, Bundesgesetzblatt Teil II 1954 Nummer 15 vom 12. August<br />

1954 Seite 729—739.<br />

Gesetz vom 4. August 1953: Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1953 Nummer 44 vom 6. August 1953 Seite 735—750.<br />

Gesetz vom 24. Juli 1953: Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)<br />

vom 24. Juli 1953, Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 40 vom 27. Juli 1953 Seite<br />

684—687.<br />

Gesetz vom 6. März 1953: Zweites Strafrechtsänderungsgesetz vom 6. März 1953, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1953 Nummer 8 vom 7. März 1953 Seite 42.<br />

Gesetz vom 19. Dezember 1952: Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember<br />

1952, Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 56 vom 23. Dezember 1952 Seite<br />

832—836.<br />

Gesetz vom 15. Dezember 1952: Gesetz über den Kapitalverkehr vom 15. Dezember 1952,<br />

Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 54 vom 17. Dezember 1952 Seite 801—803.<br />

Gesetz vom 30. August 1951: Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951, Bundesgesetzblatt<br />

Teil I 1951 Nummer 43 vom 31. August 1951 Seite 739—747.<br />

Gesetz vom 15. Juli 1951: Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 15. Juli 1951,<br />

Bundesgesetzblatt Teil I 1951 Nummer 33 vom 18. Juli 1951 Seite 448.<br />

Gesetz vom 20. Juni 1947: Gesetz Nr. 55. Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des<br />

Strafrechts vom 20. Juni 1947, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1947 Nummer<br />

16 vom 31. Juli 1947 Seite 284—286.<br />

Gesetz vom 30. Januar 1946: Gesetz Nr. 11. Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen<br />

Strafrechts vom 30. Januar 1946, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946<br />

Nummer 3 vom 31. Januar 1946 Seite 55—57.<br />

Gesetz vom 20. September 1945: Gesetz Nr. 1. Aufhebung von Nazi-Gesetzen vom 20. September<br />

1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945 Nummer 1 vom 29. Oktober<br />

1945 Seite 6—8.<br />

Gesetz vom 20. September 1944: Gesetz zur Änderung der Vorschriften gegen Landesverrat<br />

vom 20. September 1944, Reichsgesetzblatt Teil I 1944 Nummer 48 vom 3. Oktober<br />

1944 Seite 225—226.<br />

Verordnung vom 20. Januar 1944: Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung<br />

zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue<br />

vom 20. Januar 1944, Reichsgesetzblatt Teil I 1944 Nummer 7 vom 28. Januar 1944 Seite<br />

41—42.<br />

Verordnung vom 6. November 1943: Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung<br />

des Jugendstrafrechts (Jugendstrafrechtsverordnung) vom 6. November 1943,<br />

Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 97 vom 10. November 1943 Seite 635—636.<br />

Zweite Verordnung vom 29. Mai 1943: Verordnung zur Durchführung der Verordnung<br />

zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue<br />

vom 29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite<br />

341—342.<br />

Erste Verordnung vom 29. Mai 1943: Verordnung zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs<br />

und der Alpen- und Donau-Reichsgaue (Strafrechtsangleichungsverordnung) vom<br />

29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite 339—341.<br />

34


Verordnung vom 18. März 1943: Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum<br />

Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 18. März 1943, Reichsgesetzblatt Teil<br />

I 1943 Nummer 35 vom 2. April 1943 Seite 169—171.<br />

Verordnung vom 23. Januar 1943: Verordnung über die Änderung der Strafvorschrift gegen<br />

die Verletzung fremden Fischereirechts und über die Einführung reichsrechtlicher<br />

Strafvorschriften zur Bekämpfung der Wilderei in den Alpen- und Donau-Reichsgauen<br />

vom 23. Januar 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 10 vom 29. Januar 1943<br />

Seite 67.<br />

Gesetz vom 22. November 1942: Gesetz zur Ergänzung der Vorschriften gegen Landesverrat<br />

vom 22. November 1942, Reichsgesetzblatt Teil I 1942 Nummer 121 vom 4. Dezember<br />

1942 Seite 668.<br />

Verordnung vom 9. April 1942: Verordnung zur Erweiterung und Verschärfung des strafrechtlichen<br />

Schutzes gegen Amtsanmaßung vom 9. April 1942, Reichsgesetzblatt Teil I<br />

1942 Nummer 38 vom 17. April 1942 Seite 174—175.<br />

Verordnung vom 24. September 1941: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur<br />

Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 24. September 1941, Reichsgesetzblatt Teil<br />

I 1941 Nummer 108 vom 26. September 1941 Seite 581—582.<br />

Gesetz vom 4. September 1941: Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4.<br />

September 1941, Reichsgesetzblatt Teil I 1941 Nummer 101 vom 8. September 1941 Seite<br />

549—550.<br />

Verordnung vom 6. Mai 1940: Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom<br />

6. Mai 1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940 Nummer 84 vom 14. Mai 1940 Seite 754—755.<br />

Verordnung vom 2. April 1940: Verordnung zur Änderung der Strafvorschriften über fahrlässige<br />

Tötung, Körperverletzung und Flucht bei Verkehrsunfällen vom 2. April 1940,<br />

Reichsgesetzblatt Teil I 1940 Nummer 62 vom 9. April 1940 Seite 606—607.<br />

Verordnung vom 25. November 1939: Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften<br />

zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25. November 1939, Reichsgesetzblatt<br />

Teil I 1939 Nummer 238 vom 30. November 1939 Seite 2319.<br />

Gesetz vom 16. September 1939: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des allgemeinen<br />

Strafverfahrens, des Wehrmachtstrafverfahrens und des Strafgesetzbuchs vom 16. September<br />

1939, Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 183 vom 19. September 1939 Seite<br />

1841—1843.<br />

Gesetz vom 18. April 1937: Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937, Reichsgesetzblatt<br />

Teil I 1937 Nummer 50 vom 20. April 1937 Seite 457—460.<br />

Gesetz vom 2. Juli 1936: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 2. Juli 1936,<br />

Reichsgesetzblatt Teil I 1936 Nummer 64 vom 4. Juli 1936 Seite 532—533.<br />

Gesetz vom 22. Juni 1936: Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub vom 22. Juni 1936,<br />

Reichsgesetzblatt Teil I 1936 Nummer 56 vom 22. Juni 1936 Seite 493.<br />

Gesetz vom 28. Juni 1935: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935,<br />

Reichsgesetzblatt Teil I 1935 Nummer 70 vom 5. Juli 1935 Seite 839—843.<br />

Gesetz vom 24. April 1934: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des<br />

Strafverfahrens vom 24. April 1934, Reichsgesetzblatt Teil I 1934 Nummer 47 vom 30.<br />

April 1934 Seite 341—348.<br />

Gesetz vom 23. März 1934: Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. März 1934, Reichsgesetzblatt<br />

Teil I 1934 Nummer 32 vom 24. März 1934 Seite 213—214.<br />

Zweites Gesetz vom 24. November 1933: Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher<br />

und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933, Reichsgesetzblatt<br />

Teil I 1933 Nummer 133 vom 27. November 1933 Seite 995—999.<br />

Erstes Gesetz vom 24. November 1933: Tierschutzgesetz vom 24. November 1933, Reichs-<br />

35


gesetzblatt Teil I 1933 Nummer 132 vom 25. November 1933 Seite 987—989.<br />

Verordnung vom 20. November 1933: Verordnung über den Vollzug der Festungshaft vom<br />

20. November 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 137 vom 7. Dezember 1933<br />

Seite 1019.<br />

Gesetz vom 27. Oktober 1933: Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 120<br />

vom 28. Oktober 1933 Seite 780—788.<br />

Gesetz vom 26. Mai 1933: Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.<br />

Mai 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 56 vom 29. Mai 1933 Seite 295—298.<br />

Verordnung vom 19. Dezember 1932: Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung<br />

des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932, Reichsgesetzblatt Teil I 1932 Nummer<br />

80 vom 20. Dezember 1932 Seite 548—550.<br />

Verordnung vom 6. Oktober 1931: Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung<br />

von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen<br />

vom 6. Oktober 1931, Reichsgesetzblatt Teil I 1931 Nummer 67 vom 7. Oktober 1931<br />

Seite 537—568.<br />

Gesetz vom 28. April 1930: Gaststättengesetz vom 28. April 1930, Reichsgesetzblatt Teil I<br />

1930 Nummer 14 vom 1. Mai 1930 Seite 146—151.<br />

Gesetz vom 5. Juli 1927: Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen<br />

(Lebensmittelgesetz) vom 5. Juli 1927, Reichsgesetzblatt Teil I 1927 Nummer<br />

26 vom 8. Juli 1927 Seite 134—137.<br />

Gesetz vom 18. Februar 1927: Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom<br />

18. Februar 1927, Reichsgesetzblatt Teil I 1927 ummer 9 vom 22. Februar 1927 Seite<br />

61—63.<br />

Gesetz vom 23. Dezember 1926: Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926, Reichsgesetzblatt<br />

Teil I 1926 Nummer 68 vom 28. Dezember 1926 Seite 507—524.<br />

Gesetz vom 18. Mai 1926: Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuchs vom 18. Mai 1926,<br />

Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 29 vom 25. Mai 1926 Seite 239.<br />

Gesetz vom 30. April 1926: Gesetz über die Bestrafung des Zweikampfes vom 30. April<br />

1926, Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 23 vom 4. Mai 1926 Seite 201.<br />

Verordnung vom 6. Februar 1924: Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6.<br />

Februar 1924, Reichsgesetzblatt Teil I 1924 Nummer 7 vom 9. Februar 1924 Seite 44—47.<br />

Verordnung vom 23. November 1923: Verordnung auf Grund des Gesetzes über Vermögensstrafen<br />

und Bußen vom 23. November 1923, Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer<br />

121 vom 30. November 1923 Seite 1117—1119.<br />

Gesetz vom 13. Oktober 1923: Gesetz über Vermögensstrafen und Bußen vom 13. Oktober<br />

1923, Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 98 vom 15. Oktober 1923 Seite 943—945.<br />

Gesetz vom 23. Mai 1923: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 23. Mai 1923,<br />

Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 37 vom 29. Mai 1923 Seite 296.<br />

Gesetz vom 27. April 1923: Geldstrafengesetz vom 27. April 1923, Reichsgesetzblatt Teil I<br />

1923 Nummer 31 vom 30. April 1923 Seite 254—256.<br />

Gesetz vom 16. Februar 1923: Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923, Reichsgesetzblatt<br />

Teil I 1923 Nummer 14 vom 27. Februar 1923 Seite 135—141.<br />

Gesetz vom 21. Juli 1922: Gesetz zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922, Reichsgesetzblatt<br />

Teil I 1922 Nummer 52 vom 23. Juli 1922 Seite 585—590.<br />

Gesetz vom 21. Dezember 1921: Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe<br />

und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafe vom 21. Dezember 1921,<br />

Reichsgesetzblatt 1921 Nummer 118 vom 29. Dezember 1921 Seite 1604—1605.<br />

Gesetz vom 23. Dezember 1919: Gesetz gegen das Glücksspiel vom 23. Dezember 1919,<br />

Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 249 vom 30. Dezember 1919 Seite 2145—2146.<br />

36


Gesetz vom 3. Juni 1914: Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni<br />

1914, Reichsgesetzblatt 1914 Nummer 32 vom 8. Juni 1914 Seite 195—199.<br />

Gesetz vom 19. Juni 1912: Gesetz, betreffend Änderung des Strafgesetzbuchs vom 19. Juni<br />

1912, Reichsgesetzblatt 1912 Nummer 37 vom 21. Juni 1912 Seite 395—397.<br />

Gesetz vom 30. Mai 1908: Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908, Reichsgesetzblatt<br />

1908 Nummer 33 vom 11. Juni 1908 Seite 349—356.<br />

Gesetz vom 25. Juni 1900: Gesetz, betreffend Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs<br />

vom 25. Juni 1900, Reichsgesetzblatt 1900 Nummer 23 vom 30. Juni 1900<br />

Seite 301—303.<br />

Gesetz vom 27. Dezember 1899: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 316 des Strafgesetzbuchs<br />

vom 27. Dezember 1899, Reichsgesetzblatt 1899 Nummer 53 vom 30. Dezember<br />

1899 S. 729.<br />

Gesetz vom 18. August 1896: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18.<br />

August 1896, Reichsgesetzblatt 1896 Nummer 21 vom 24. August 1896 Seite 604—650.<br />

Gesetz vom 12. März 1894: Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz<br />

und die Ergänzung des Strafgesetzbuchs vom 12. März 1894, Reichsgesetzblatt<br />

1894 Nummer 9 vom 20. März 1894 Seite 259—261.<br />

Gesetz vom 3. Juli 1893: Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse vom 3. Juli<br />

1893, Reichsgesetzblatt 1893 Nummer 27 vom 14. Juli 1893 Seite 205—208.<br />

Gesetz vom 19. Juni 1893: Gesetz, betreffend Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher<br />

vom 19. Juni 1893, Reichsgesetzblatt 1893 Nummer 24 vom 24. Juni 1893 Seite<br />

197—199.<br />

Gesetz vom 26. März 1893: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 69 des Strafgesetzbuchs<br />

für das Deutsche Reich vom 26. März 1893, Reichsgetzblatt 1893 Nummer 10<br />

vom 29. März 1893 Seite 133.<br />

Gesetz vom 13. Mai 1891: Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs<br />

vom 13. Mai 1891, Reichsgesetzblatt 1891 Nummer 15 vom 22. Mai 1891<br />

Seite 107—108.<br />

Gesetz vom 5. April 1888: Gesetz, betreffend die unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfindenden<br />

Gerichtsverhandlungen vom 5. April 1888, Reichsgesetzblatt 1888 Nummer<br />

19 vom 10. April 1888 Seite 133—135.<br />

Gesetz vom 24. Mai 1880: Gesetz, betreffend den Wucher vom 24. Mai 1880, Reichsgesetzblatt<br />

1880 Nummer 10 vom 31. Mai 1880 Seite 109—111.<br />

Gesetz vom 10. Februar 1877: Gesetz, betreffend die Einführung der Konkursordnung<br />

vom 10. Februar 1877, Reichsgesetzblatt 1877 Nummer 10 vom 5. März 1877 Seite 390—<br />

394.<br />

Gesetz vom 26. Februar 1876: Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des<br />

Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben<br />

vom 26. Februar 1876, Reichsgesetzblatt 1876 Nummer 6 vom 6. März 1876 Seite 25—38.<br />

Gesetz vom 10. Dezember 1871: Gesetz, betreffend die Ergänzung des Strafgesetzbuchs für<br />

das Deutsche Reich vom 10. Dezember 1871, Reichsgesetzblatt 1871 Nummer 49 vom<br />

14. Dezember 1871 Seite 442.<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871: Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für den<br />

Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871,<br />

Reichsgesetzblatt 1871 Nummer 24 vom 14. Juni 1871 Seite 127—203.<br />

37


Paragraf 1<br />

Allgemeiner Teil<br />

Erster Abschnitt. Das Strafgesetz<br />

Erster Titel. Geltungsbereich<br />

(Einleitende Bestimmungen)<br />

Paragraf 1. Keine Strafe ohne Gesetz<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 1. Keine Strafe ohne Gesetz. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit<br />

gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

2 § 1. (1) Verbrechen sind Handlungen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr<br />

oder darüber bedroht sind.<br />

(2) Übertretungen sind Handlungen, die mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit<br />

Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bedroht sind.<br />

(3) Vergehen sind alle übrigen mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen.<br />

(4) Milderungen oder Schärfungen, die nach den Vorschriften des Ersten Teils oder bei<br />

mildernden Umständen, minder schweren, besonders schweren oder ähnlichen allgemein umschriebenen<br />

Fällen vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965—1. April 1970]<br />

3 § 1. 4 (1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

5 (2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von<br />

mehr als fünfhundert Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein<br />

Vergehen.<br />

6 (3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark bedrohte Handlung ist<br />

eine Übertretung.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965] [1. Oktober 1953]<br />

§ 1 § 1<br />

(1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung<br />

von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein<br />

Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als fünfhundert<br />

Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin<br />

bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

(1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung<br />

von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein<br />

Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin<br />

bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 1, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 3 1. Januar 1872:<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 4. August 1953. 5 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 26. November<br />

1964. 6 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.<br />

38


Paragraf 1<br />

(3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfhundert<br />

Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung.<br />

(3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark bedrohte Handlung ist eine<br />

Übertretung.<br />

[1. Oktober 1953—26. Dezember 1964/2. Januar 1965]<br />

1 § 1. 2 (1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

3 (2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von<br />

mehr als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung<br />

ist ein Vergehen.<br />

4 (3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung<br />

ist eine Übertretung.<br />

[1. Oktober 1953] [16. Februar 1924]<br />

§ 1 § 1<br />

(1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von<br />

mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin<br />

bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark bedrohte Handlung ist eine<br />

Übertretung.<br />

(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft<br />

von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung<br />

ist ein Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis<br />

oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin<br />

bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark bedrohte Handlung ist eine<br />

Übertretung.<br />

[16. Februar 1924—1. Oktober 1953]<br />

5 § 1. (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren<br />

bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.<br />

6 (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr<br />

als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein<br />

Vergehen.<br />

7 (3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung<br />

ist eine Übertretung.<br />

[16. Februar 1924] [7. Dezember 1923]<br />

§ 1 § 1<br />

(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit<br />

Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 Nr. 3 Buchst. a, 11<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

4. August 1953. 4 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924. 5 1. Januar<br />

1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 6 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.<br />

7 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.<br />

39


Paragraf 1<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin<br />

bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark bedrohte Handlung ist eine<br />

Übertretung.<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin<br />

bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark bedrohte Handlung ist eine<br />

Übertretung.<br />

[7. Dezember 1923—16. Februar 1924]<br />

1 § 1. (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren<br />

bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.<br />

2 (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr<br />

als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein<br />

Vergehen.<br />

3 (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung<br />

ist eine Übertretung.<br />

[7. Dezember 1923] [20. Oktober 1923]<br />

§ 1 § 1<br />

(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit<br />

Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin<br />

bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark bedrohte Handlung ist eine<br />

Übertretung.<br />

(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit<br />

Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als zehn<br />

Milliarden Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte<br />

Handlung ist ein Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu zehn<br />

Milliarden Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung.<br />

[20. Oktober 1923—7. Dezember 1923]<br />

4 § 1. (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren<br />

bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.<br />

5 (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr<br />

als zehn Milliarden Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

6 (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu zehn Milliarden Mark bedrohte Handlung<br />

ist eine Übertretung.<br />

[20. Oktober 1923] [1. Mai 1923]<br />

§ 1 § 1<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 7. Dezember 1923: Artt. I Nr. 1, VIII Abs. 1 der Verordnung vom<br />

23. November 1923. 3 7. Dezember 1923: Artt. I Nr. 1, VIII Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1923.<br />

4 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 5 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 1, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes<br />

vom 13. Oktober 1923. 6 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 1, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923.<br />

40


Paragraf 1<br />

(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit<br />

Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als zehn<br />

Milliarden Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte<br />

Handlung ist ein Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu zehn<br />

Milliarden Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung.<br />

(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit<br />

Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend<br />

Mark oder mit Geldstrafe schlechthin<br />

bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu dreihunderttausend<br />

Mark bedrohte Handlung ist eine<br />

Übertretung.<br />

[1. Mai 1923—20. Oktober 1923]<br />

1 § 1. (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren<br />

bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.<br />

2 (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr<br />

als dreihunderttausend Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

3 (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark bedrohte Handlung<br />

ist eine Übertretung.<br />

[1. Mai 1923] [1. Januar 1922]<br />

§ 1 § 1<br />

(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit<br />

Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend<br />

Mark oder mit Geldstrafe schlechthin<br />

bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu dreihunderttausend<br />

Mark bedrohte Handlung ist eine<br />

Übertretung.<br />

(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit<br />

Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als eintausendfünfhundert<br />

Mark bedrohte Handlung ist ein<br />

Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert<br />

Mark bedrohte Handlung ist eine<br />

Übertretung.<br />

[1. Januar 1922—1. Mai 1923]<br />

4 § 1. (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren<br />

bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.<br />

5 (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr<br />

als eintausendfünfhundert Mark bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

6 (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bedrohte Handlung<br />

ist eine Übertretung.<br />

[1. Januar 1922] [20. März 1876]<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 1 Buchst. a, IX Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

27. April 1923. 3 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 1 Buchst. b, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923. 4 1. Januar<br />

1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 5 1. Januar 1922: §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember<br />

1921. 6 1. Januar 1922: §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1921.<br />

41


Paragraf 1<br />

§ 1 § 1<br />

(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit<br />

Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als eintausendfünfhundert<br />

Mark bedrohte Handlung ist ein<br />

Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert<br />

Mark bedrohte Handlung ist eine<br />

Übertretung.<br />

(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit<br />

Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig<br />

Mark bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig<br />

Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung.<br />

[20. März 1876—1. Januar 1922]<br />

1 § 1. (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren<br />

bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.<br />

2 (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr<br />

als einhundertfunfzig Mark bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

3 (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark bedrohte Handlung<br />

ist eine Übertretung.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 1 § 1<br />

(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit<br />

Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig<br />

Mark bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig<br />

Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung.<br />

(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit<br />

Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte<br />

Handlung ist ein Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit<br />

Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als funfzig<br />

Thalern bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu funfzig<br />

Thalern bedrohte Handlung ist eine Übertretung.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

4 § 1. (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren<br />

bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.<br />

(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr<br />

als funfzig Thalern bedrohte Handlung ist ein Vergehen.<br />

(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern bedrohte Handlung ist eine<br />

Übertretung.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876,<br />

Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom<br />

20. April 1871 Seite 63—85. 3 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der<br />

Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871<br />

Seite 63—85. 4 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

42


Paragraf 2<br />

Paragraf 2. Zeitliche Geltung<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 2. Zeitliche Geltung. (1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz,<br />

das zur Zeit der Tat gilt.<br />

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden,<br />

das bei Beendigung der Tat gilt.<br />

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist<br />

das mildeste Gesetz anzuwenden.<br />

2 (4) [1] Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während<br />

seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. [2]<br />

Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.<br />

(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.<br />

(6) [1] Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes<br />

bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. 3 [2] (weggefallen)<br />

[1. Oktober 1953—1. Januar 1975]<br />

4 § 2. (1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,<br />

bevor die Tat begangen wurde.<br />

(2) [1] Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. [2] Bei Verschiedenheit<br />

der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung ist<br />

das mildeste Gesetz anzuwenden.<br />

(3) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit erlassen ist, ist auf die während seiner<br />

Geltung begangenen Straftaten auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist.<br />

(4) Über Maßregeln der Sicherung und Besserung ist nach dem Gesetz zu entscheiden, das<br />

zur Zeit der Entscheidung gilt.<br />

5 § 2. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—1. Oktober 1953]<br />

[1. September 1935—4. Februar 1946]<br />

6 § 2. [1] Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach<br />

dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient.<br />

[2] Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird<br />

die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft.<br />

[1. Januar 1872—1. September 1935]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 1 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 1 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Oktober 1953: Artt.<br />

2 Nr. 1 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 5 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom<br />

30. Januar 1946. 6 1. September 1935: Artt. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.<br />

43


Paragraf 2b<br />

1 § 2. (1) Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn diese Strafe<br />

gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.<br />

(2) Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren<br />

Aburtheilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden.<br />

2 § 2a. (weggefallen)<br />

Paragraf 2a<br />

[1. Oktober 1953]<br />

[1. September 1935—1. Oktober 1953]<br />

3 § 2a. (1) Die Strafbarkeit einer Tat und die Strafe bestimmen sich nach dem Recht, das zur<br />

Zeit der Tat gilt.<br />

(2) Gilt zur Zeit der Entscheidung ein milderes Gesetz als zur Zeit der Tat, so kann das<br />

mildere Gesetz angewandt werden; ist die Tat zur Zeit der Entscheidung nicht mehr mit Strafe<br />

bedroht, so kann die Bestrafung unterbleiben.<br />

(3) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit erlassen ist, ist auf die während seiner<br />

Geltung begangenen Straftaten auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist.<br />

(4) Über Maßregeln der Sicherung und Besserung ist nach dem Gesetz zu entscheiden, das<br />

zur Zeit der Entscheidung gilt.<br />

[1. Januar 1934—1. September 1935]<br />

4 § 2a. Über Maßregeln der Sicherung und Besserung ist nach dem Gesetz zu entscheiden, das<br />

zur Zeit der Entscheidung gilt.<br />

5 § 2b. (weggefallen)<br />

Paragraf 2b<br />

[4. Februar 1946]<br />

[1. September 1935—4. Februar 1946]<br />

6 § 2b. Steht fest, daß jemand gegen eines von mehreren Strafgesetzen verstoßen hat, ist aber<br />

eine Tatfeststellung nur wahlweise möglich, so ist der Täter aus dem mildesten Gesetz zu<br />

bestrafen.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 4. August 1953. 3 1. September 1935: Artt. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935. 4 1. Januar 1934: Artt.<br />

3 Nr. 1, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 5 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom<br />

30. Januar 1946. 6 1. September 1935: Artt. 2, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.<br />

44


Paragraf 3<br />

Paragraf 3. Geltung für Inlandstaten<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 3. Geltung für Inlandstaten. Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen<br />

werden.<br />

[1. Oktober 1953—1. Januar 1975]<br />

2 § 3. (1) Das deutsche Strafrecht gilt für die Tat eines deutschen Staatsangehörigen, einerlei,<br />

ob er sie im Inland oder im Ausland begeht.<br />

3 (2) Für eine im Ausland begangene Tat, die nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe<br />

bedroht ist, gilt das deutsche Strafrecht nicht, wenn die Tat wegen der besonderen Verhältnisse<br />

am Tatort kein strafwürdiges Unrecht ist.<br />

(3) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des<br />

Unterlassens hätte handeln sollen oder an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte.<br />

[1. Oktober 1953] [21. Mai 1940]<br />

§ 3 § 3<br />

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für die Tat eines<br />

deutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob er sie im<br />

Inland oder im Ausland begeht.<br />

(2) Für eine im Ausland begangene Tat, die nach<br />

dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht<br />

ist, gilt das deutsche Strafrecht nicht, wenn die Tat<br />

wegen der besonderen Verhältnisse am Tatort kein<br />

strafwürdiges Unrecht ist.<br />

(3) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der<br />

Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens<br />

hätte handeln sollen oder an dem der Erfolg eingetreten<br />

ist oder eintreten sollte.<br />

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für die Tat eines<br />

deutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob er sie im<br />

Inland oder im Ausland begeht.<br />

(2) Für eine im Ausland begangene Tat, die nach<br />

dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist,<br />

gilt das deutsche Strafrecht nicht, wenn die Tat nach<br />

dem gefundenen Empfinden des deutschen Volkes wegen<br />

der besonderen Verhältnisse am Tatort kein<br />

strafwürdiges Unrecht ist.<br />

(3) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der<br />

Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens<br />

hätte handeln sollen oder an dem der Erfolg eingetreten<br />

ist oder eintreten sollte.<br />

[21. Mai 1940—1. Oktober 1953]<br />

4 § 3. (1) Das deutsche Strafrecht gilt für die Tat eines deutschen Staatsangehörigen, einerlei,<br />

ob er sie im Inland oder im Ausland begeht.<br />

(2) Für eine im Ausland begangene Tat, die nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe<br />

bedroht ist, gilt das deutsche Strafrecht nicht, wenn die Tat nach dem gefundenen Empfinden<br />

des deutschen Volkes wegen der besonderen Verhältnisse am Tatort kein strafwürdiges<br />

Unrecht ist.<br />

(3) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des<br />

Unterlassens hätte handeln sollen oder an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte.<br />

[1. Januar 1872—21. Mai 1940]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940. 3 1. Oktober 1953:<br />

Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 4 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung<br />

vom 6. Mai 1940.<br />

45


Paragraf 4<br />

1 § 3. Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf alle im Gebiete desselben<br />

begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist.<br />

Paragraf 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen<br />

[1. März 1999]<br />

2 § 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem<br />

Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu führen.<br />

[1. März 1999] [1. Januar 1975]<br />

§ 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und<br />

Luftfahrzeugen<br />

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht<br />

des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder<br />

in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt<br />

ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu<br />

führen.<br />

§ 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und<br />

Luftfahrzeugen<br />

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht<br />

des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder<br />

Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist,<br />

die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu führen.<br />

[1. Januar 1975—1. März 1999]<br />

3 § 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug<br />

begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu führen.<br />

[24. November 1973/28. November 1973—1. Januar 1975]<br />

4 § 4. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht,<br />

wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt<br />

unterworfen ist und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet<br />

ist oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach<br />

der Art der Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten,<br />

die ein Ausländer im Ausland begeht:<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. März 1999: Artt. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. August<br />

1998. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom<br />

20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 21. Mai 1940: Artt. I, III<br />

Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940.<br />

46


Paragraf 4<br />

1 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr<br />

oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der<br />

Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst<br />

begeht;<br />

2 2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und<br />

der Gefährdung der äußeren Sicherheit;<br />

3. Sprengstoffverbrechen;<br />

3 3a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach § 316c;<br />

4 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§<br />

181);<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur<br />

Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

5 9. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184); 6<br />

7 10. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

[24. November 1973/28. November 1973] [17. Dezember 1971/19. Dezember 1971]<br />

§ 4 § 4<br />

(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die<br />

ein Ausländer im Inland begeht.<br />

ein Ausländer im Inland begeht.<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene<br />

Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn gangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland be-<br />

sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht<br />

oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist<br />

und wenn<br />

und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach<br />

der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen<br />

einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist<br />

oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert<br />

wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der<br />

Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das<br />

deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein<br />

Ausländer im Ausland begeht:<br />

der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen<br />

einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist<br />

oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert<br />

wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der<br />

Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das<br />

deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein<br />

Ausländer im Ausland begeht:<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 1. August 1968: Artt.<br />

2 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 3 17. Dezember 1971/19. Dezember 1971: Artt. 1 Nr. 1<br />

Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1971. 4 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1<br />

Nr. 1 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973. 5 24. November 1973/28. November 1973:<br />

Art. 12 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973. 6 Anmerkung der Redaktion: Die Artt. 1<br />

Nr. 1 Buchst. b, 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973 wurden überlagert durch die Artt. 1 Nr.<br />

1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, die Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 und die Artt.<br />

18 II Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 17. Dezember 1971/19. Dezember 1971: Artt. 1 Nr.<br />

1 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1971.<br />

47


Paragraf 4<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen<br />

Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder<br />

die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder<br />

gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der<br />

Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren<br />

Dienst begeht;<br />

2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des<br />

Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung<br />

der äußeren Sicherheit;<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen<br />

Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder<br />

die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder<br />

gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der<br />

Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren<br />

Dienst begeht;<br />

2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des<br />

Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung<br />

der äußeren Sicherheit;<br />

3. Sprengstoffverbrechen; 3. Sprengstoffverbrechen;<br />

3a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach § 316c; 3a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach § 316c;<br />

4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a 4. Kinderhandel und Frauenhandel;<br />

Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181);<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses<br />

eines deutschen Betriebes;<br />

ses eines deutschen Betriebes;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen<br />

Gericht oder einer anderen zur Abnahme von schen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deut-<br />

Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen; 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

9. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184); 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen;<br />

[Anmerkung der Redaktion: Die Artt. 1 Nr. 1 Buchst.<br />

b, 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. November<br />

1973 wurden überlagert durch die Artt. 1 Nr. 1, 7 des<br />

Gesetzes vom 4. Juli 1969, die Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10<br />

des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 und die Artt. 18<br />

II Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.]<br />

10. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

10. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

[17. Dezember 1971/19. Dezember 1971—24. November 1973/28. November 1973]<br />

1 § 4. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht,<br />

wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt<br />

unterworfen ist und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet<br />

ist oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach<br />

der Art der Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten,<br />

die ein Ausländer im Ausland begeht:<br />

2 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr<br />

oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der<br />

Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst<br />

begeht;<br />

1 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940. 2 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2<br />

Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.<br />

48


Paragraf 4<br />

1 2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und<br />

der Gefährdung der äußeren Sicherheit;<br />

3. Sprengstoffverbrechen;<br />

2 3a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach § 316c;<br />

4. Kinderhandel und Frauenhandel;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur<br />

Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

3 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen;<br />

4 10. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

[17. Dezember 1971/19. Dezember 1971] [1. August 1968]<br />

§ 4 § 4<br />

(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die<br />

ein Ausländer im Inland begeht.<br />

ein Ausländer im Inland begeht.<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene<br />

Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn gangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland be-<br />

sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht<br />

oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist<br />

und wenn<br />

und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach<br />

der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen<br />

einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist<br />

oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert<br />

wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der<br />

Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das<br />

deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein<br />

Ausländer im Ausland begeht:<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen<br />

Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder<br />

die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder<br />

gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der<br />

Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren<br />

Dienst begeht;<br />

2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des<br />

Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung<br />

der äußeren Sicherheit;<br />

der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen<br />

einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist<br />

oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert<br />

wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der<br />

Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das<br />

deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein<br />

Ausländer im Ausland begeht:<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen<br />

Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder<br />

die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder<br />

gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der<br />

Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren<br />

Dienst begeht;<br />

2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des<br />

Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung<br />

der äußeren Sicherheit;<br />

3. Sprengstoffverbrechen; 3. Sprengstoffverbrechen;<br />

3a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach § 316c;<br />

4. Kinderhandel und Frauenhandel; 4. Kinderhandel und Frauenhandel;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses<br />

eines deutschen Betriebes;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses<br />

eines deutschen Betriebes;<br />

1 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 17. Dezember 1971/19. Dezember<br />

1971: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1971. 3 17. Dezember 1971/19. Dezember<br />

1971: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1971. 4 17. Dezember 1971/19.<br />

Dezember 1971: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1971.<br />

49


Paragraf 4<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen<br />

Gericht oder einer anderen zur Abnahme von<br />

Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen<br />

Gericht oder einer anderen zur Abnahme von<br />

Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen; 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen; 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.<br />

10. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie<br />

im Ausland begangen werden.<br />

[1. August 1968—17. Dezember 1971/19. Dezember 1971]<br />

1 § 4. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht,<br />

wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt<br />

unterworfen ist und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet<br />

ist oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach<br />

der Art der Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten,<br />

die ein Ausländer im Ausland begeht:<br />

2 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr<br />

oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der<br />

Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst<br />

begeht;<br />

3 2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und<br />

der Gefährdung der äußeren Sicherheit;<br />

3. Sprengstoffverbrechen;<br />

4. Kinderhandel und Frauenhandel;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur<br />

Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.<br />

[1. August 1968] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 4 § 4<br />

(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die<br />

ein Ausländer im Inland begeht.<br />

ein Ausländer im Inland begeht.<br />

1 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940. 2 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2<br />

Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 3 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

25. Juni 1968.<br />

50


(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene<br />

Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn<br />

sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht<br />

oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist<br />

und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach<br />

der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen<br />

einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist<br />

oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert<br />

wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der<br />

Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das<br />

deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein<br />

Ausländer im Ausland begeht:<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen<br />

Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder<br />

die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder<br />

gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der<br />

Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren<br />

Dienst begeht;<br />

2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats<br />

sowie des Landesverrats und der Gefährdung<br />

der äußeren Sicherheit;<br />

Paragraf 4<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene<br />

Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn<br />

sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht<br />

oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist<br />

und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach<br />

der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen<br />

einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist<br />

oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert<br />

wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der<br />

Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das<br />

deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein<br />

Ausländer im Ausland begeht:<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen<br />

Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder<br />

die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder<br />

gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der<br />

Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren<br />

Dienst begeht;<br />

2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen<br />

die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder<br />

und Verbrechen des Verfassungsverrats;<br />

3. Sprengstoffverbrechen; 3. Sprengstoffverbrechen;<br />

4. Kinderhandel und Frauenhandel; 4. Kinderhandel und Frauenhandel;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses<br />

eines deutschen Betriebes;<br />

ses eines deutschen Betriebes;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen<br />

Gericht oder einer anderen zur Abnahme von schen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deut-<br />

Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen; 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. August 1968]<br />

1 § 4. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht,<br />

wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt<br />

unterworfen ist und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet<br />

ist oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach<br />

der Art der Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten,<br />

die ein Ausländer im Ausland begeht:<br />

1 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940. 1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2<br />

Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.<br />

51


Paragraf 4<br />

1 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr<br />

oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der<br />

Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst<br />

begeht;<br />

2 2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder<br />

eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;<br />

3. Sprengstoffverbrechen;<br />

4. Kinderhandel und Frauenhandel;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur<br />

Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957] [1. Oktober 1953]<br />

§ 4 § 4<br />

(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die<br />

ein Ausländer im Inland begeht.<br />

ein Ausländer im Inland begeht.<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene<br />

Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn gangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland be-<br />

sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht<br />

oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist<br />

und wenn<br />

und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach<br />

der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen<br />

einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist<br />

oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert<br />

wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der<br />

Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das<br />

deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein<br />

Ausländer im Ausland begeht:<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen<br />

Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder<br />

die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder<br />

gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der<br />

Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren<br />

Dienst begeht;<br />

2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen<br />

die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;<br />

der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen<br />

einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist<br />

oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert<br />

wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der<br />

Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das<br />

deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein<br />

Ausländer im Ausland begeht:<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen<br />

Amtes oder gegen Träger eines solchen Amtes<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in<br />

Beziehung auf ihren Dienst begeht;<br />

2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen<br />

die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;<br />

3. Sprengstoffverbrechen; 3. Sprengstoffverbrechen;<br />

4. Kinderhandel und Frauenhandel; 4. Kinderhandel und Frauenhandel;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses<br />

eines deutschen Betriebes;<br />

ses eines deutschen Betriebes;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen<br />

Gericht oder einer anderen zur Abnahme von schen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deut-<br />

Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen; 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

2 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.<br />

52


Paragraf 4<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.<br />

[1. Oktober 1953—11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

1 § 4. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht,<br />

wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt<br />

unterworfen ist und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet<br />

ist oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach<br />

der Art der Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten,<br />

die ein Ausländer im Ausland begeht:<br />

2 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder gegen Träger eines<br />

solchen Amtes während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst<br />

begeht;<br />

3 2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder<br />

eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;<br />

3. Sprengstoffverbrechen;<br />

4. Kinderhandel und Frauenhandel;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur<br />

Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.<br />

[1. Oktober 1953] [31. August 1951/1. September 1951]<br />

§ 4 § 4<br />

(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die<br />

ein Ausländer im Inland begeht.<br />

ein Ausländer im Inland begeht.<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene<br />

Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn gangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland be-<br />

sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht<br />

oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist<br />

und wenn<br />

und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach<br />

der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen<br />

einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist<br />

oder<br />

der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen<br />

einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist<br />

oder<br />

1 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940. 2 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 3, 11<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 1, 8 des Gesetzes<br />

vom 30. August 1951.<br />

53


Paragraf 4<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert<br />

wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der<br />

Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das<br />

deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein<br />

Ausländer im Ausland begeht:<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen<br />

Amtes oder gegen Träger eines solchen Amtes<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen<br />

die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert<br />

wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der<br />

Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das<br />

deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein<br />

Ausländer im Ausland begeht:<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen<br />

Amts, als deutscher Soldat oder als Angehöriger<br />

des Reichsarbeitsdienstes oder die er gegen den Träger<br />

eines deutschen Amts des Staates oder der Partei, gegen<br />

einen deutschen Soldaten oder gegen einen Angehörigen<br />

des Reichsarbeitsdienstes während der Ausübung<br />

ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst<br />

begeht;<br />

2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen<br />

die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;<br />

3. Sprengstoffverbrechen; 3. Sprengstoffverbrechen;<br />

4. Kinderhandel und Frauenhandel; 4. Kinderhandel und Frauenhandel;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses<br />

eines deutschen Betriebes;<br />

ses eines deutschen Betriebes;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen<br />

Gericht oder einer anderen zur Abnahme von schen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deut-<br />

Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen; 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. Oktober 1953]<br />

1 § 4. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht,<br />

wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt<br />

unterworfen ist und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet<br />

ist oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach<br />

der Art der Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten,<br />

die ein Ausländer im Ausland begeht:<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amts, als deutscher Soldat oder<br />

als Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes oder die er gegen den Träger eines deutschen<br />

Amts des Staates oder der Partei, gegen einen deutschen Soldaten oder gegen einen Angehörigen<br />

des Reichsarbeitsdienstes während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

2 2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder<br />

eines ihrer Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;<br />

3. Sprengstoffverbrechen;<br />

1 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940. 2 31. August 1951/1. September 1951:<br />

Artt. 2 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.<br />

54


Paragraf 4<br />

4. Kinderhandel und Frauenhandel;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur<br />

Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.<br />

[31. August 1951/1. September 1951] [21. Mai 1940]<br />

§ 4 § 4<br />

(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die<br />

ein Ausländer im Inland begeht.<br />

ein Ausländer im Inland begeht.<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene<br />

Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn gangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland be-<br />

sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht<br />

oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist<br />

und wenn<br />

und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach<br />

der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen<br />

einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist<br />

oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert<br />

wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der<br />

Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das<br />

deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein<br />

Ausländer im Ausland begeht:<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen<br />

Amts, als deutscher Soldat oder als Angehöriger<br />

des Reichsarbeitsdienstes oder die er gegen den<br />

Träger eines deutschen Amts des Staates oder der<br />

Partei, gegen einen deutschen Soldaten oder gegen<br />

einen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes während<br />

der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen<br />

die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder und Verbrechen des Verfassungsverrats;<br />

der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen<br />

einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist<br />

oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert<br />

wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der<br />

Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das<br />

deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein<br />

Ausländer im Ausland begeht:<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen<br />

Amts, als deutscher Soldat oder als Angehöriger<br />

des Reichsarbeitsdienstes oder die er gegen den<br />

Träger eines deutschen Amts des Staates oder der<br />

Partei, gegen einen deutschen Soldaten oder gegen<br />

einen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes während<br />

der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen<br />

das Deutschen Reich;<br />

3. Sprengstoffverbrechen; 3. Sprengstoffverbrechen;<br />

4. Kinderhandel und Frauenhandel; 4. Kinderhandel und Frauenhandel;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses<br />

eines deutschen Betriebes;<br />

ses eines deutschen Betriebes;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen<br />

Gericht oder einer anderen zur Abnahme von schen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deut-<br />

Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen; 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.<br />

[21. Mai 1940—31. August 1951/1. September 1951]<br />

1 § 4. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.<br />

1 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940.<br />

55


Paragraf 4<br />

(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht,<br />

wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt<br />

unterworfen ist und wenn<br />

1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder<br />

2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet<br />

ist oder<br />

3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach<br />

der Art der Straftat zulässig wäre.<br />

(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten,<br />

die ein Ausländer im Ausland begeht:<br />

1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amts, als deutscher Soldat oder<br />

als Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes oder die er gegen den Träger eines deutschen<br />

Amts des Staates oder der Partei, gegen einen deutschen Soldaten oder gegen einen Angehörigen<br />

des Reichsarbeitsdienstes während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen das Deutschen Reich;<br />

3. Sprengstoffverbrechen;<br />

4. Kinderhandel und Frauenhandel;<br />

5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;<br />

6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur<br />

Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;<br />

7. Münzverbrechen und Münzvergehen;<br />

8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.<br />

[2. Mai 1934—21. Mai 1940]<br />

1 § 4. (1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel<br />

keine Verfolgung statt.<br />

(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:<br />

2 1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung<br />

gegen das Deutsche Reich, oder ein Münzverbrechen oder Münzvergehen, oder als<br />

Träger eines deutschen Amtes eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des<br />

Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist;<br />

3 2. ein Deutscher oder ein Ausländer, der im Ausland eine landesverräterische Handlung<br />

gegen das Deutsche Reich oder einen Angriff gegen den Reichspräsidenten (§ 94 Abs. 1,<br />

2) begangen hat;<br />

3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen<br />

des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze<br />

des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.<br />

[2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch<br />

nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde<br />

des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische<br />

Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.<br />

1 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom<br />

16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 2. Mai 1934: Artt. II<br />

Nr. 1 Buchst. a, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 3 2. Mai 1934: Artt. II Nr. 1 Buchst. b, XI des Gesetzes<br />

vom 24. April 1934.<br />

56


Paragraf 4<br />

1 (3) Soll ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Tat verfolgt werden, so darf<br />

die Anklage nur mit Zustimmung des Reichsministers der Justiz erhoben werden.<br />

[2. Mai 1934] [1. Juni 1933]<br />

§ 4 § 4<br />

(1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen (1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen<br />

und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung<br />

statt.<br />

statt.<br />

(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des (2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des<br />

Deutschen Reichs verfolgt werden:<br />

1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im<br />

Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen<br />

das Deutsche Reich, oder ein Münzverbrechen oder<br />

Münzvergehen, oder als Träger eines deutschen Amtes<br />

eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen<br />

des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen<br />

im Amte anzusehen ist;<br />

2. ein Deutscher oder ein Ausländer, der im Ausland<br />

eine landesverräterische Handlung gegen das Deutsche<br />

Reich oder einen Angriff gegen den Reichspräsidenten<br />

(§ 94 Abs. 1, 2) begangen hat;<br />

3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung<br />

begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen<br />

Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen<br />

und durch die Gesetze des Orts, an welchem<br />

sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. [2] Die<br />

Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei<br />

Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war.<br />

[3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages<br />

der zuständigen Behörde des Landes, in welchem<br />

die strafbare Handlung begangen worden, und das<br />

ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses<br />

milder ist.<br />

(3) Soll ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen<br />

Tat verfolgt werden, so darf die Anklage nur<br />

mit Zustimmung des Reichsministers der Justiz erhoben<br />

werden.<br />

Deutschen Reichs verfolgt werden:<br />

1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im<br />

Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen<br />

das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein<br />

Münzverbrechen oder Münzvergehen, oder als Beamter<br />

des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats<br />

eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen<br />

des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen<br />

im Amte anzusehen ist;<br />

2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische<br />

Handlung gegen das Deutsche Reich<br />

oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen<br />

einen Bundesfürsten begangen hat;<br />

3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung<br />

begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen<br />

Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen<br />

und durch die Gesetze des Orts, an welchem<br />

sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. [2] Die<br />

Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei<br />

Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war.<br />

[3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages<br />

der zuständigen Behörde des Landes, in welchem<br />

die strafbare Handlung begangen worden, und das<br />

ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses<br />

milder ist.<br />

[1. Juni 1933—2. Mai 1934]<br />

2 § 4. (1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel<br />

keine Verfolgung statt.<br />

(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:<br />

3 1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung<br />

gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen oder<br />

Münzvergehen, oder als Beamter des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine<br />

Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen<br />

oder Vergehen im Amte anzusehen ist;<br />

1 2. Mai 1934: Artt. II Nr. 1 Buchst. c, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 2 20. März 1876: Art I des Gesetzes<br />

vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt<br />

1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 3 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 1, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes<br />

vom 26. Mai 1933.<br />

57


Paragraf 4<br />

2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung gegen das Deutsche<br />

Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen<br />

hat;<br />

3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen<br />

des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze<br />

des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.<br />

[2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch<br />

nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde<br />

des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische<br />

Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.<br />

[1. Juni 1933] [20. März 1876]<br />

§ 4 § 4<br />

(1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen (1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen<br />

und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung<br />

statt.<br />

statt.<br />

(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des (2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des<br />

Deutschen Reichs verfolgt werden:<br />

1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im<br />

Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen<br />

das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder<br />

ein Münzverbrechen oder Münzvergehen, oder als<br />

Beamter des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats<br />

eine Handlung begangen hat, die nach den<br />

Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder<br />

Vergehen im Amte anzusehen ist;<br />

2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische<br />

Handlung gegen das Deutsche Reich<br />

oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen<br />

einen Bundesfürsten begangen hat;<br />

3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung<br />

begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen<br />

Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen<br />

und durch die Gesetze des Orts, an welchem<br />

sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. [2] Die<br />

Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei<br />

Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war.<br />

[3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages<br />

der zuständigen Behörde des Landes, in welchem<br />

die strafbare Handlung begangen worden, und das<br />

ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses<br />

milder ist.<br />

Deutschen Reichs verfolgt werden:<br />

1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im<br />

Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen<br />

das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder<br />

ein Münzverbrechen, oder als Beamter des Deutschen<br />

Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung<br />

begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen<br />

Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte<br />

anzusehen ist;<br />

2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische<br />

Handlung gegen das Deutsche Reich<br />

oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen<br />

einen Bundesfürsten begangen hat;<br />

3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung<br />

begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen<br />

Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen<br />

und durch die Gesetze des Orts, an welchem<br />

sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. [2] Die<br />

Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei<br />

Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war.<br />

[3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages<br />

der zuständigen Behörde des Landes, in welchem<br />

die strafbare Handlung begangen worden, und das<br />

ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses<br />

milder ist.<br />

[20. März 1876—1. Juni 1933]<br />

1 § 4. (1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel<br />

keine Verfolgung statt.<br />

(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:<br />

1 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom<br />

16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

58


Paragraf 4<br />

1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung<br />

gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen, oder<br />

als Beamter des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen hat,<br />

die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte<br />

anzusehen ist;<br />

2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung gegen das Deutsche<br />

Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen<br />

hat;<br />

3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen<br />

des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze<br />

des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.<br />

[2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch<br />

nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde<br />

des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische<br />

Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 4 § 4<br />

(1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen (1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen<br />

und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung<br />

statt.<br />

statt.<br />

(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des (2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des<br />

Deutschen Reichs verfolgt werden:<br />

1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im<br />

Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen<br />

das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder<br />

ein Münzverbrechen, oder als Beamter des Deutschen<br />

Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen<br />

hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs<br />

als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist;<br />

2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische<br />

Handlung gegen das Deutsche Reich<br />

oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen<br />

einen Bundesfürsten begangen hat;<br />

3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung<br />

begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen<br />

Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen<br />

und durch die Gesetze des Orts, an welchem<br />

sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. [2] Die<br />

Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei<br />

Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war.<br />

[3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages<br />

der zuständigen Behörde des Landes, in welchem<br />

die strafbare Handlung begangen worden, und das<br />

ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses<br />

milder ist.<br />

Deutschen Reichs verfolgt werden:<br />

1. ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische<br />

Handlung gegen das Deutsche Reich<br />

oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen<br />

begangen hat;<br />

2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine hochverrätherische<br />

oder landesverrätherische Handlung gegen<br />

das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, eine<br />

Beleidigung gegen einen Bundesfürsten oder ein<br />

Münzverbrechen begangen hat;<br />

3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung<br />

begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen<br />

Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen<br />

und durch die Gesetze des Orts, an welchem<br />

sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. [2] Die<br />

Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei<br />

Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war.<br />

[3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages<br />

der zuständigen Behörde des Landes, in welchem<br />

die strafbare Handlung begangen worden, und das<br />

ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses<br />

milder ist.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

1 § 4. (1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel<br />

keine Verfolgung statt.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

59


Paragraf 5<br />

(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:<br />

1. ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche<br />

Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen begangen hat;<br />

2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine hochverrätherische oder landesverrätherische<br />

Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, eine Beleidigung gegen<br />

einen Bundesfürsten oder ein Münzverbrechen begangen hat;<br />

3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen<br />

des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze<br />

des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.<br />

[2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch<br />

nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde<br />

des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische<br />

Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.<br />

Paragraf 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter<br />

[1. August 2007]<br />

1 § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine<br />

Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen<br />

einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat;<br />

2 6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen<br />

eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat,<br />

oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

3 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 7 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 18. Juni 1974. 2 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 1.<br />

September 1993: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1993.<br />

60


Paragraf 5<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat<br />

begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland<br />

haben, und<br />

1 b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis<br />

156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem<br />

Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden<br />

oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;<br />

2 11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich<br />

der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche<br />

Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;<br />

3 11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330,<br />

wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;<br />

4 12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst<br />

begeht;<br />

5 13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

6 14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes<br />

oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;<br />

7 14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder<br />

die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird;<br />

8 15. Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit<br />

der Tat Deutscher ist.<br />

[1. August 2007] [22. September 1998]<br />

§ 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); 1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des §<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat, und<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des §<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2; b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />

(§§ 94 bis 100a);<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />

(§§ 94 bis 100a);<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung 5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

1 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 2 15. Juni 1995: Artt. 1,<br />

15 des Gesetzes vom 6. Juni 1995. 3 30. Juli 1998: Artt. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998.<br />

4 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 5 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst.<br />

b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 6 1. Dezember 1997: §§ 24 Nr. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 5.<br />

November 1997. 7 22. September 1998: Artt. 2 § 3, 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. September 1998.<br />

8 1. August 2007: Artt. 6 Abs. 2, 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.<br />

61


Paragraf 5<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn<br />

der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235<br />

Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person<br />

richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

eines im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,<br />

das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens<br />

mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn<br />

der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235<br />

Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person<br />

richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

eines im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,<br />

das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens<br />

mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der<br />

Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur<br />

Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage<br />

im Inland haben, und<br />

b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn<br />

der Täter Deutscher ist;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen<br />

ausschließlichen Wirtschaftszone begangen<br />

werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen<br />

zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten<br />

gestatten;<br />

11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs.<br />

4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der<br />

Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur<br />

Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage<br />

im Inland haben, und<br />

b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn<br />

der Täter Deutscher ist;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen<br />

ausschließlichen Wirtschaftszone begangen<br />

werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen<br />

zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten<br />

gestatten;<br />

11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs.<br />

4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

62


Paragraf 5<br />

14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat<br />

gegenüber einem Deutschen begangen wird;<br />

15. Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),<br />

wenn der Täter zur Zeit der Tat<br />

Deutscher ist.<br />

14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat<br />

gegenüber einem Deutschen begangen wird;<br />

15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),<br />

wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.<br />

[22. September 1998—1. August 2007]<br />

1 § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine<br />

Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen<br />

einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat;<br />

2 6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen<br />

eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat,<br />

oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

3 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat<br />

begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland<br />

haben, und<br />

4 b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis<br />

156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem<br />

Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden<br />

oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 7 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 18. Juni 1974. 2 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 1.<br />

September 1993: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1993. 4 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 9 des<br />

Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

63


Paragraf 5<br />

1 11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich<br />

der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche<br />

Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;<br />

2 11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330,<br />

wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;<br />

3 12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst<br />

begeht;<br />

4 13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

5 14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes<br />

oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;<br />

6 14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder<br />

die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird;<br />

7 15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher<br />

ist.<br />

[22. September 1998] [30. Juli 1998]<br />

§ 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

gangen werden:<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland be-<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); 1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des §<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich diebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich die-<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Leses<br />

Gesetzes hat, und<br />

ses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2; b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />

(§§ 94 bis 100a);<br />

cherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Si-<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung 5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn<br />

der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235<br />

Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person<br />

richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235<br />

Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person<br />

richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat;<br />

1 15. Juni 1995: Artt. 1, 15 des Gesetzes vom 6. Juni 1995. 2 30. Juli 1998: Artt. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des<br />

Gesetzes vom 23. Juli 1998. 3 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 4 1.<br />

Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 5 1. Dezember 1997: §§ 24 Nr. 1, 26 Abs.<br />

1 S. 1 des Gesetzes vom 5. November 1997. 6 22. September 1998: Artt. 2 § 3, 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes<br />

vom 10. September 1998. 7 1. Dezember 1997: §§ 24 Nr. 2, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 5. November 1997.<br />

64


Paragraf 5<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

eines im räumlichen Geltungsbereich dieses nissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-<br />

Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,<br />

das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens<br />

mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

abhängig ist und mit diesem einen Konzern setzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-<br />

bildet;<br />

bildet;<br />

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der<br />

Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur<br />

Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage<br />

im Inland haben, und<br />

b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn<br />

der Täter Deutscher ist;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen<br />

ausschließlichen Wirtschaftszone begangen<br />

werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen<br />

zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten<br />

gestatten;<br />

11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs.<br />

4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter<br />

zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber<br />

einem Deutschen begangen wird;<br />

15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),<br />

wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der<br />

Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur<br />

Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage<br />

im Inland haben, und<br />

b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn<br />

der Täter Deutscher ist;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen<br />

ausschließlichen Wirtschaftszone begangen<br />

werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen<br />

zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten<br />

gestatten;<br />

11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs.<br />

4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),<br />

wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.<br />

[30. Juli 1998—22. September 1998]<br />

65


Paragraf 5<br />

1 § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine<br />

Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen<br />

einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat;<br />

2 6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen<br />

eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat,<br />

oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

3 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat<br />

begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland<br />

haben, und<br />

4 b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis<br />

156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem<br />

Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden<br />

oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;<br />

5 11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich<br />

der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche<br />

Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;<br />

6 11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330,<br />

wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;<br />

7 12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst<br />

begeht;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 7 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 18. Juni 1974. 2 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 1.<br />

September 1993: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1993. 4 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 9 des<br />

Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 5 15. Juni 1995: Artt. 1, 15 des Gesetzes vom 6. Juni 1995. 6 30. Juli<br />

1998: Artt. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998. 7 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des<br />

Gesetzes vom 28. März 1980.<br />

66


Paragraf 5<br />

1 13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

2 14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes<br />

oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;<br />

3 15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher<br />

ist.<br />

[30. Juli 1998] [1. April 1998]<br />

§ 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

gangen werden:<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland be-<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); 1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des §<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich diebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich die-<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Leses<br />

Gesetzes hat, und<br />

ses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2; b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />

(§§ 94 bis 100a);<br />

cherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Si-<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung 5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn<br />

der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235<br />

Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person<br />

richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235<br />

Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person<br />

richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

eines im räumlichen Geltungsbereich dieses nissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-<br />

Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,<br />

das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens<br />

mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

abhängig ist und mit diesem einen Konzern setzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-<br />

bildet;<br />

bildet;<br />

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der<br />

Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur<br />

Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage<br />

im Inland haben, und<br />

b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn<br />

der Täter Deutscher ist;<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der<br />

Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur<br />

Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage<br />

im Inland haben, und<br />

b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn<br />

der Täter Deutscher ist;<br />

1 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 2 1. Dezember 1997: §§ 24 Nr. 1, 26<br />

Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 5. November 1997. 3 1. Dezember 1997: §§ 24 Nr. 2, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes<br />

vom 5. November 1997.<br />

67


Paragraf 5<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen<br />

ausschließlichen Wirtschaftszone begangen<br />

werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen<br />

zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten<br />

gestatten;<br />

11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4<br />

und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter<br />

zur Zeit der Tat Deutscher ist;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),<br />

wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen<br />

ausschließlichen Wirtschaftszone begangen<br />

werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen<br />

zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten<br />

gestatten;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),<br />

wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.<br />

[1. April 1998—30. Juli 1998]<br />

1 § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine<br />

Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 7 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 18. Juni 1974.<br />

68


Paragraf 5<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen<br />

einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat;<br />

1 6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen<br />

eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat,<br />

oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

2 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat<br />

begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland<br />

haben, und<br />

3 b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis<br />

156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem<br />

Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden<br />

oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;<br />

4 11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich<br />

der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche<br />

Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;<br />

5 12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst<br />

begeht;<br />

6 13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

7 14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes<br />

oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;<br />

8 15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher<br />

ist.<br />

[1. April 1998] [1. Dezember 1997]<br />

§ 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); 1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

1 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 2 1. September 1993:<br />

Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1993. 3 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes<br />

vom 26. Januar 1998. 4 15. Juni 1995: Artt. 1, 15 des Gesetzes vom 6. Juni 1995. 5 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr.<br />

1 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 6 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom<br />

28. März 1980. 7 1. Dezember 1997: §§ 24 Nr. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 5. November 1997. 8 1.<br />

Dezember 1997: §§ 24 Nr. 2, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 5. November 1997.<br />

69


Paragraf 5<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des §<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich diebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich die-<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Leses<br />

Gesetzes hat, und<br />

ses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2; b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />

(§§ 94 bis 100a);<br />

cherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Si-<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung 5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn<br />

der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235<br />

Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet,<br />

die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

eines im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,<br />

das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens<br />

mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

eines im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,<br />

das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens<br />

mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der<br />

Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur<br />

Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage<br />

im Inland haben, und<br />

b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn<br />

der Täter Deutscher ist;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen<br />

ausschließlichen Wirtschaftszone begangen<br />

werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen<br />

zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten<br />

gestatten;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der<br />

Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur<br />

Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage<br />

im Inland haben, und<br />

b) in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und<br />

Abs. 6, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im Inland hat;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen<br />

ausschließlichen Wirtschaftszone begangen<br />

werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen<br />

zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten<br />

gestatten;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

70


Paragraf 5<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),<br />

wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),<br />

wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.<br />

[1. Dezember 1997—1. April 1998]<br />

1 § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine<br />

Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen<br />

einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat,<br />

oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

2 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat<br />

begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland<br />

haben, und<br />

b) in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und Abs. 6, wenn der Täter Deutscher<br />

ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis<br />

156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem<br />

Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden<br />

oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 7 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 18. Juni 1974. 2 1. September 1993: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1993.<br />

71


Paragraf 5<br />

1 11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich<br />

der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche<br />

Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;<br />

2 12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst<br />

begeht;<br />

3 13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

4 14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes<br />

oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;<br />

5 15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher<br />

ist.<br />

[1. Dezember 1997] [15. Juni 1995]<br />

§ 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

gangen werden:<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland be-<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); 1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des §<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich diebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich die-<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Leses<br />

Gesetzes hat, und<br />

ses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2; b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />

(§§ 94 bis 100a);<br />

cherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Si-<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung 5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn<br />

der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

eines im räumlichen Geltungsbereich dieses nissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-<br />

Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,<br />

das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens<br />

mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

abhängig ist und mit diesem einen Konzern setzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-<br />

bildet;<br />

bildet;<br />

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

1 15. Juni 1995: Artt. 1, 15 des Gesetzes vom 6. Juni 1995. 2 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des<br />

Gesetzes vom 28. März 1980. 3 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 4 1.<br />

Dezember 1997: §§ 24 Nr. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 5. November 1997. 5 1. Dezember 1997: §§ 24<br />

Nr. 2, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 5. November 1997.<br />

72


Paragraf 5<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der<br />

Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur<br />

Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage<br />

im Inland haben, und<br />

b) in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und<br />

Abs. 6, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im Inland hat;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen<br />

ausschließlichen Wirtschaftszone begangen<br />

werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen<br />

zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten<br />

gestatten;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht;<br />

15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),<br />

wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der<br />

Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur<br />

Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage<br />

im Inland haben, und<br />

b) in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und<br />

Abs. 6, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im Inland hat;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen<br />

ausschließlichen Wirtschaftszone begangen<br />

werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen<br />

zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten<br />

gestatten;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht.<br />

[15. Juni 1995—1. Dezember 1997]<br />

1 § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 7 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 18. Juni 1974.<br />

73


Paragraf 5<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine<br />

Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen<br />

einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat,<br />

oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

1 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat<br />

begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland<br />

haben, und<br />

b) in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und Abs. 6, wenn der Täter Deutscher<br />

ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis<br />

156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem<br />

Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden<br />

oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;<br />

2 11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich<br />

der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche<br />

Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;<br />

3 12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst<br />

begeht;<br />

4 13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

5 14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes<br />

oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht.<br />

[15. Juni 1995] [1. September 1993]<br />

§ 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); 1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

1 1. September 1993: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1993. 2 15. Juni 1995: Artt. 1, 15 des Gesetzes<br />

vom 6. Juni 1995. 3 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 4 1. Juli 1980:<br />

Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 5 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des<br />

Gesetzes vom 28. März 1980.<br />

74


Paragraf 5<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des §<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich diebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich die-<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Leses<br />

Gesetzes hat, und<br />

ses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2; b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />

(§§ 94 bis 100a);<br />

cherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Si-<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung 5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn<br />

der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

eines im räumlichen Geltungsbereich dieses nissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-<br />

Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,<br />

das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens<br />

mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

abhängig ist und mit diesem einen Konzern setzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-<br />

bildet;<br />

bildet;<br />

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der<br />

Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur<br />

Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage<br />

im Inland haben, und<br />

b) in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und<br />

Abs. 6, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im Inland hat;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der<br />

deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen<br />

werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen<br />

zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten<br />

gestatten;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der<br />

Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur<br />

Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage<br />

im Inland haben, und<br />

b) in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und<br />

Abs. 6, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im Inland hat;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, wenn die Tat im Bereich<br />

des deutschen Festlandsockels begangen wird;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

75


Paragraf 5<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht.<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht.<br />

[1. September 1993—15. Juni 1995]<br />

1 § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine<br />

Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen<br />

einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat,<br />

oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

2 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat<br />

begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland<br />

haben, und<br />

b) in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und Abs. 6, wenn der Täter Deutscher<br />

ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis<br />

156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem<br />

Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden<br />

oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;<br />

3 11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, wenn die Tat<br />

im Bereich des deutschen Festlandsockels begangen wird;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 7 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 18. Juni 1974. 2 1. September 1993: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1993. 3 1. Juli 1980: Artt.<br />

1 Nr. 1 Buchst. a, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.<br />

76


Paragraf 5<br />

1 12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst<br />

begeht;<br />

2 13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

3 14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes<br />

oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht.<br />

[1. September 1993] [1. Juli 1980]<br />

§ 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

gangen werden:<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland be-<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); 1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des §<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich diebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich die-<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Leses<br />

Gesetzes hat, und<br />

ses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2; b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />

(§§ 94 bis 100a);<br />

cherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Si-<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung 5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn<br />

der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

eines im räumlichen Geltungsbereich dieses nissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-<br />

Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,<br />

das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens<br />

mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

abhängig ist und mit diesem einen Konzern setzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-<br />

bildet;<br />

bildet;<br />

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der<br />

Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur<br />

Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage<br />

im Inland haben, und<br />

b) in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und<br />

Abs. 6, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im Inland hat;<br />

in den Fällen des § 174 Abs. 1, 3 und der §§ 175 und<br />

176 Abs. 1 bis 4, 6, wenn der Täter und der, gegen<br />

den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche<br />

sind und ihre Lebensgrundlage im räumlichen<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;<br />

1 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 2 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst.<br />

b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 3 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 28. März<br />

1980.<br />

77


Paragraf 5<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, wenn die Tat im Bereich<br />

des deutschen Festlandsockels begangen wird;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht.<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der<br />

§§ 324, 326, 330 und 330a, wenn die Tat im Bereich<br />

des deutschen Festlandsockels begangen wird;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht.<br />

[1. Juli 1980—1. September 1993]<br />

1 § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine<br />

Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen<br />

einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat,<br />

oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 7 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 18. Juni 1974.<br />

78


Paragraf 5<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Abs. 1, 3 und der<br />

§§ 175 und 176 Abs. 1 bis 4, 6, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird,<br />

zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes haben;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis<br />

156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem<br />

Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden<br />

oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;<br />

1 11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, wenn die Tat<br />

im Bereich des deutschen Festlandsockels begangen wird;<br />

2 12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst<br />

begeht;<br />

3 13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

4 14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes<br />

oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht.<br />

[1. Juli 1980] [1. Januar 1975]<br />

§ 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

gangen werden:<br />

des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland be-<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); 1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des §<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich diebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich die-<br />

90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Leses<br />

Gesetzes hat, und<br />

ses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2; b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />

(§§ 94 bis 100a);<br />

cherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Si-<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung 5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn<br />

der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§<br />

234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen<br />

richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

1 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 2 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst.<br />

b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 3 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 28. März<br />

1980. 4 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.<br />

79


Paragraf 5<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

eines im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,<br />

das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens<br />

mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

in den Fällen des § 174 Abs. 1, 3 und der §§ 175 und<br />

176 Abs. 1 bis 4, 6, wenn der Täter und der, gegen<br />

den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche<br />

sind und ihre Lebensgrundlage im räumlichen<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§<br />

324, 326, 330 und 330a, wenn die Tat im Bereich des<br />

deutschen Festlandsockels begangen wird;<br />

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht.<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

eines im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,<br />

das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens<br />

mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen<br />

mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

in den Fällen des § 174 Abs. 1, 3 und der §§ 175 und<br />

176 Abs. 1 bis 4, 6, wenn der Täter und der, gegen<br />

den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche<br />

sind und ihre Lebensgrundlage im räumlichen<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der<br />

Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche<br />

Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem<br />

Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen<br />

deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme<br />

von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig<br />

ist;<br />

11. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den<br />

öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während<br />

eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung<br />

auf den Dienst begeht;<br />

12. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder<br />

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

13. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,<br />

einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr<br />

während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung<br />

auf ihren Dienst begeht.<br />

[1. Januar 1975—1. Juli 1980]<br />

1 § 5. Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:<br />

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);<br />

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);<br />

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und<br />

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 7 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 18. Juni 1974.<br />

80


Paragraf 5<br />

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);<br />

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und<br />

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine<br />

Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen<br />

einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat;<br />

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat,<br />

oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern<br />

bildet;<br />

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Abs. 1, 3 und der<br />

§§ 175 und 176 Abs. 1 bis 4, 6, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird,<br />

zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes haben;<br />

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und<br />

seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;<br />

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis<br />

156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem<br />

Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden<br />

oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;<br />

11. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst<br />

begeht;<br />

12. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

begeht;<br />

13. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes<br />

oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht.<br />

[21. Mai 1940—1. Januar 1975]<br />

1 § 5. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig von dem Recht des Tatorts, für Taten, die auf<br />

einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden.<br />

[1. Januar 1872—21. Mai 1940]<br />

2 § 5. Im Falle des § 4 Nr. 3 bleibt die Verfolgung ausgeschlossen, wenn<br />

1. von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig erkannt und entweder<br />

eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene Strafe vollzogen,<br />

2. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Gesetzen des Auslandes verjährt<br />

oder die Strafe erlassen, oder<br />

3. der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Handlung erforderliche<br />

Antrag des Verletzten nicht gestellt worden ist.<br />

1 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai<br />

1871.<br />

81


Paragraf 6<br />

Paragraf 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter<br />

[4. November 2008]<br />

1 § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

2 1. (weggefallen)<br />

3 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308<br />

Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

4 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

5 4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung<br />

der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und<br />

§ 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1;<br />

7 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten<br />

mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren<br />

Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);<br />

8 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

[4. November 2008] [19. Februar 2005]<br />

§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte § 6. Auslandstaten gegen international geschützte<br />

Rechtsgüter<br />

Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im<br />

Ausland begangen werden:<br />

Ausland begangen werden:<br />

1. (weggefallen) 1. (weggefallen)<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen<br />

in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, chen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4,<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbre-<br />

des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung<br />

und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeutung<br />

und zum Zweck der Ausbeutung der Ar-<br />

4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeitskraft<br />

sowie Förderung des Menschenhandels beitskraft sowie Förderung des Menschenhandels<br />

(§§ 232 bis 233a);<br />

(§§ 232 bis 233a);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den<br />

Fällen der §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in<br />

Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Verbindung mit § 184c Satz 1;<br />

Satz 1;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 30. Juni 2002: Artt. 2 Nr.<br />

2, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002. 3 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom<br />

26. Januar 1998. 4 22. Juni 1990: Artt. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1990. 5 19. Februar<br />

2005: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2005. 6 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes<br />

vom 31. Oktober 2008. 7 28. Dezember 2003: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2003.<br />

8 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. a, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 9 1. August<br />

1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. b, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.<br />

82


7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und<br />

152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion<br />

und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b<br />

Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151,<br />

152 und 152b Abs. 5);<br />

Paragraf 6<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und<br />

152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion<br />

und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b<br />

Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151,<br />

152 und 152b Abs. 5);<br />

8. Subventionsbetrug (§ 264); 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

[19. Februar 2005—4. November 2008]<br />

1 § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

2 1. (weggefallen)<br />

3 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308<br />

Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

4 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

5 4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung<br />

der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis<br />

3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1;<br />

7 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten<br />

mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren<br />

Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);<br />

8 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

[19. Februar 2005] [1. April 2004]<br />

§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte § 6. Auslandstaten gegen international geschützte<br />

Rechtsgüter<br />

Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im<br />

Ausland begangen werden:<br />

Ausland begangen werden:<br />

1. (weggefallen) 1. (weggefallen)<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen<br />

in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, chen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4,<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbre-<br />

des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 30. Juni 2002: Artt. 2 Nr. 2, 8<br />

des Gesetzes vom 26. Juni 2002. 3 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar<br />

1998. 4 22. Juni 1990: Artt. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1990. 5 19. Februar 2005: Artt. 1 Nr.<br />

2, 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2005. 6 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.<br />

7 28. Dezember 2003: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2003. 8 1. August 1976/1.<br />

September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. a, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 9 1. August 1976/1. September<br />

1976: Artt. 1 Nr. Buchst. b, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.<br />

83


Paragraf 6<br />

3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung<br />

und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitshandel<br />

(§ 181);<br />

4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenkraft<br />

sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232<br />

bis 233a);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den<br />

Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in<br />

Verbindung mit § 184c Satz 1;<br />

Verbindung mit § 184c Satz 1;<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und<br />

152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion<br />

und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b<br />

Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151,<br />

152 und 152b Abs. 5);<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und<br />

152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion<br />

und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b<br />

Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151,<br />

152 und 152b Abs. 5);<br />

8. Subventionsbetrug (§ 264); 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

[1. April 2004—19. Februar 2005]<br />

1 § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

2 1. (weggefallen)<br />

3 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308<br />

Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

4 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

5 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis<br />

3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1;<br />

7 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten<br />

mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren<br />

Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);<br />

8 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

[1. April 2004] [28. Dezember 2003]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 30. Juni 2002: Artt. 2 Nr. 2,<br />

8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002. 3 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26.<br />

Januar 1998. 4 22. Juni 1990: Artt. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1990. 5 22. Juli 1992: Artt. 1<br />

Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992. 6 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.<br />

7 28. Dezember 2003: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2003. 8 1. August 1976/1.<br />

September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. a, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 9 1. August 1976/1. September<br />

1976: Artt. 1 Nr. Buchst. b, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.<br />

84


Paragraf 6<br />

§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte § 6. Auslandstaten gegen international geschützte<br />

Rechtsgüter<br />

Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im<br />

Ausland begangen werden:<br />

Ausland begangen werden:<br />

1. (weggefallen) 1. (weggefallen)<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen<br />

in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, chen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4,<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbre-<br />

des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel<br />

(§ 181);<br />

schenhandel (§ 181);<br />

4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Men-<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den<br />

Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;<br />

Verbindung mit § 184c Satz 1;<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und<br />

152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion<br />

und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b<br />

Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151,<br />

152 und 152b Abs. 5);<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und<br />

152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion<br />

und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b<br />

Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151,<br />

152 und 152b Abs. 5);<br />

8. Subventionsbetrug (§ 264); 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

[28. Dezember 2003—1. April 2004]<br />

1 § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

2 1. (weggefallen)<br />

3 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308<br />

Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

4 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

5 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;<br />

7 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten<br />

mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren<br />

Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);<br />

8 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 30. Juni 2002: Artt. 2 Nr. 2,<br />

8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002. 3 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26.<br />

Januar 1998. 4 22. Juni 1990: Artt. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1990. 5 22. Juli 1992: Artt. 1<br />

Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992. 6 1. September 1993: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1993.<br />

7 28. Dezember 2003: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2003. 8 1. August 1976/1.<br />

September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. a, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 9 1. August 1976/1. September<br />

1976: Artt. 1 Nr. Buchst. b, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.<br />

85


Paragraf 6<br />

[28. Dezember 2003] [30. Juni 2002]<br />

§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte § 6. Auslandstaten gegen international geschützte<br />

Rechtsgüter<br />

Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im<br />

Ausland begangen werden:<br />

Ausland begangen werden:<br />

1. (weggefallen) 1. (weggefallen)<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen<br />

in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, chen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4,<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbre-<br />

des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel<br />

(§ 181);<br />

schenhandel (§ 181);<br />

4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Men-<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den<br />

Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;<br />

Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und<br />

152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion<br />

und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b cken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie<br />

152), Fälschung von Zahlungskarten und Vordru-<br />

Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs.<br />

152 und 152b Abs. 5);<br />

5);<br />

8. Subventionsbetrug (§ 264); 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

[30. Juni 2002—28. Dezember 2003]<br />

1 § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

2 1. (weggefallen)<br />

3 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308<br />

Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

4 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

5 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;<br />

7 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten<br />

und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149,<br />

151, 152 und 152a Abs. 5);<br />

8 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 30. Juni 2002: Artt. 2 Nr. 2,<br />

8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002. 3 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26.<br />

Januar 1998. 4 22. Juni 1990: Artt. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1990. 5 22. Juli 1992: Artt. 1<br />

Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992. 6 1. September 1993: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1993.<br />

7 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 8 1. August 1976/1.<br />

September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. a, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 1 1. August 1976/1. September<br />

1976: Artt. 1 Nr. Buchst. b, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.<br />

86


Paragraf 6<br />

1 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

[30. Juni 2002] [1. April 1998]<br />

§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte § 6. Auslandstaten gegen international geschützte<br />

Rechtsgüter<br />

Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im<br />

Ausland begangen werden:<br />

Ausland begangen werden:<br />

1. (weggefallen) 1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen<br />

in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, chen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4,<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbre-<br />

des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel<br />

(§ 181);<br />

schenhandel (§ 181);<br />

4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Men-<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den<br />

Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;<br />

Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und<br />

152), Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken<br />

für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie cken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie<br />

152), Fälschung von Zahlungskarten und Vordru-<br />

deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs. deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs.<br />

5);<br />

5);<br />

8. Subventionsbetrug (§ 264); 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

[1. April 1998—30. Juni 2002]<br />

2 § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a);<br />

3 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308<br />

Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

4 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

5 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;<br />

7 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten<br />

und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149,<br />

151, 152 und 152a Abs. 5);<br />

2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 3<br />

Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 4 22. Juni 1990: Artt. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 13. Juni 1990. 5 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992. 6 1. September 1993: Artt.<br />

1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1993. 7 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom<br />

26. Januar 1998.<br />

87


Paragraf 6<br />

1 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

2 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

[1. April 1998] [1. September 1993]<br />

§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte § 6. Auslandstaten gegen international geschützte<br />

Rechtsgüter<br />

Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im<br />

Ausland begangen werden:<br />

Ausland begangen werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a); 1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen<br />

in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, chen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbre-<br />

des § 309 Abs. 2 und des § 310;<br />

§ 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel<br />

(§ 181);<br />

schenhandel (§ 181);<br />

4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Men-<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den<br />

Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;<br />

Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung<br />

(§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung<br />

152), Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken<br />

für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren<br />

Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs. 5); karten (§<br />

von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheck-<br />

152a);<br />

8. Subventionsbetrug (§ 264); 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

[1. September 1993—1. April 1998]<br />

3 § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs.<br />

1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

4 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

5 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;<br />

7 7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die<br />

Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a);<br />

1 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. a, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 2 1. August<br />

1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. b, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 3 1. Januar 1975: Artt. 1<br />

Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II<br />

Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 22. Juni 1990: Artt. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 13.<br />

Juni 1990. 5 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992. 6 1. September 1993: Artt. 1 Nr.<br />

2, 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1993. 7 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.<br />

88


Paragraf 6<br />

1 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

2 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

[1. September 1993] [22. Juli 1992]<br />

§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte § 6. Auslandstaten gegen international geschützte<br />

Rechtsgüter<br />

Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im<br />

Ausland begangen werden:<br />

Ausland begangen werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a); 1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen<br />

in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des chen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbre-<br />

§ 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

§ 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel<br />

(§ 181);<br />

schenhandel (§ 181);<br />

4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Men-<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den<br />

Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;<br />

Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung<br />

(§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung reitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbe-<br />

von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten<br />

(§ 152a);<br />

karten (§<br />

von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheck-<br />

152a);<br />

8. Subventionsbetrug (§ 264); 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

[22. Juli 1992—1. September 1993]<br />

3 § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs.<br />

1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

4 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

5 4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

7 7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die<br />

Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a);<br />

1 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. a, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 2 1. August<br />

1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. b, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 3 1. Januar 1975: Artt. 1<br />

Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II<br />

Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 22. Juni 1990: Artt. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 13.<br />

Juni 1990. 5 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992. 6 24. Januar 1975/28. Januar 1975:<br />

Art. 326 Abs. 6 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 15. Mai<br />

1986.<br />

89


Paragraf 6<br />

1 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

2 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

[22. Juli 1992] [22. Juni 1990]<br />

§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte § 6. Auslandstaten gegen international geschützte<br />

Rechtsgüter<br />

Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im<br />

Ausland begangen werden:<br />

Ausland begangen werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a); 1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen<br />

in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des chen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbre-<br />

§ 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

§ 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel<br />

(§ 181);<br />

Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181);<br />

4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den<br />

Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung<br />

(§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung reitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbe-<br />

von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten<br />

(§ 152a);<br />

karten (§<br />

von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheck-<br />

152a);<br />

8. Subventionsbetrug (§ 264); 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

[22. Juni 1990—22. Juli 1992]<br />

3 § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs.<br />

1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

4 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />

4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§<br />

181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

5 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

1 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. a, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 2 1. August<br />

1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. b, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 3 1. Januar 1975: Artt. 1<br />

Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II<br />

Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 22. Juni 1990: Artt. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 13.<br />

Juni 1990. 5 24. Januar 1975/28. Januar 1975: Art. 326 Abs. 6 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

90


Paragraf 6<br />

1 7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die<br />

Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a);<br />

2 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

3 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

[22. Juni 1990] [1. August 1986]<br />

§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte § 6. Auslandstaten gegen international geschützte<br />

Rechtsgüter<br />

Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im<br />

Ausland begangen werden:<br />

Ausland begangen werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a); 1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen<br />

in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des chen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbre-<br />

§ 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

§ 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);<br />

4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des §<br />

180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den<br />

Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung<br />

(§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung reitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbe-<br />

von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten<br />

(§ 152a);<br />

karten (§<br />

von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheck-<br />

152a);<br />

8. Subventionsbetrug (§ 264); 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

[1. August 1986—22. Juni 1990]<br />

4 § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs.<br />

1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);<br />

4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§<br />

181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

1 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986. 2 1. August 1976/1. September 1976: Artt.<br />

1 Nr. Buchst. a, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 3 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst.<br />

b, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt.<br />

2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974.<br />

91


Paragraf 6<br />

1 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

2 7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die<br />

Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a);<br />

3 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

4 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

[1. August 1986] [1. August 1976/1. September 1976]<br />

§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte § 6. Auslandstaten gegen international geschützte<br />

Rechtsgüter<br />

Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im<br />

Ausland begangen werden:<br />

Ausland begangen werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a); 1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen<br />

in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des chen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbre-<br />

§ 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

§ 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);<br />

4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des §<br />

180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den<br />

Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung<br />

(§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung bereitung (§§ 146, 149, 151, 152);<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vor-<br />

von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten<br />

(§ 152a);<br />

8. Subventionsbetrug (§ 264); 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

[1. August 1976/1. September 1976—1. August 1986]<br />

5 § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs.<br />

1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);<br />

4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§<br />

181);<br />

1 24. Januar 1975/28. Januar 1975: Art. 326 Abs. 6 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. August 1986: Artt.<br />

1 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986. 3 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. a, 7 § 4<br />

des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 4 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. b, 7 § 4 des Gesetzes<br />

vom 29. Juli 1976. 5 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

92


Paragraf 6<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

1 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152);<br />

2 8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

3 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

[1. August 1976/1. September 1976] [24. Januar 1975/28. Januar 1975]<br />

§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte § 6. Auslandstaten gegen international geschützte<br />

Rechtsgüter<br />

Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im<br />

Ausland begangen werden:<br />

Ausland begangen werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a); 1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen<br />

in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des chen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbre-<br />

§ 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

§ 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);<br />

4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des §<br />

180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den<br />

Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung<br />

(§§ 146, 149, 151, 152);<br />

bereitung (§§ 146, 149, 151, 152);<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vor-<br />

8. Subventionsbetrug (§ 264);<br />

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlipublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatli-<br />

8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrechen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, chen Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

[24. Januar 1975/28. Januar 1975—1. August 1976/1. September 1976]<br />

4 § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs.<br />

1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);<br />

4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§<br />

181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

5 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

1 24. Januar 1975/28. Januar 1975: Art. 326 Abs. 6 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. August 1976/1.<br />

September 1976: Artt. 1 Nr. Buchst. a, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 3 1. August 1976/1. September<br />

1976: Artt. 1 Nr. Buchst. b, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes<br />

vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 4, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974. 5 24. Januar 1975/28. Januar 1975: Art. 326 Abs. 6 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974.<br />

93


Paragraf 6<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152);<br />

8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

[24. Januar 1975/28. Januar 1975] [1. Januar 1975]<br />

§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte § 6. Auslandstaten gegen international geschützte<br />

Rechtsgüter<br />

Rechtsgüter<br />

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig<br />

vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im<br />

Ausland begangen werden:<br />

Ausland begangen werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a); 1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen<br />

in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des chen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbre-<br />

§ 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

§ 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);<br />

4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des §<br />

180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den 6. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184);<br />

Fällen des § 184 Abs. 3;<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung<br />

(§§ 146, 149, 151, 152);<br />

bereitung (§§ 146, 149, 151, 152);<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vor-<br />

8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatlipublik<br />

Deutschland verbindlichen zwischenstaatli-<br />

8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrechen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, chen Abkommens auch dann zu verfolgen sind,<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

wenn sie im Ausland begangen werden.<br />

[1. Januar 1975—24. Januar 1975/28. Januar 1975]<br />

1 § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht<br />

gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen<br />

werden:<br />

1. Völkermord (§ 220a);<br />

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs.<br />

1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;<br />

3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);<br />

4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§<br />

181);<br />

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />

2 6. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184);<br />

7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152);<br />

8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen<br />

Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen<br />

werden.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975: Art. 326 Abs.<br />

6 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

94


Paragraf 7<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1975]<br />

1 § 6. Im Auslande begangene Übertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch<br />

besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist.<br />

Paragraf 7. Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen<br />

[1. September 2004]<br />

2 § 7. Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen. (1) Das deutsche Strafrecht gilt für<br />

Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit<br />

Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.<br />

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn<br />

die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und<br />

wenn der Täter<br />

1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder<br />

3 2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz<br />

seine Auslieferung nach Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen<br />

innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder<br />

die Auslieferung nicht ausführbar ist.<br />

[1. September 2004] [1. Januar 1975]<br />

§ 7. Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen § 7. Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen<br />

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im<br />

Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, Ausland gegen einen Deutschen begangen werden,<br />

wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder<br />

der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.<br />

der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.<br />

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden,<br />

gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am<br />

Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner<br />

Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter<br />

1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der<br />

Tat geworden ist oder<br />

2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen<br />

und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung<br />

nach Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert<br />

wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb<br />

angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird<br />

oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.<br />

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden,<br />

gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am<br />

Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner<br />

Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter<br />

1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der<br />

Tat geworden ist oder<br />

2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen<br />

und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine<br />

Auslieferung nach Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert<br />

wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht<br />

gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung<br />

nicht ausführbar ist.<br />

[1. Januar 1975—1. September 2004]<br />

4 § 7. Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen. (1) Das deutsche Strafrecht gilt für<br />

Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit<br />

Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. September 2004: Artt. 12c Nr. 1, 14 S. 1 des<br />

Gesetzes vom 24. August 2004. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7<br />

Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

95


Paragraf 8<br />

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn<br />

die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und<br />

wenn der Täter<br />

1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder<br />

2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz<br />

seine Auslieferung nach Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen<br />

nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar<br />

ist.<br />

1 § 7. (weggefallen)<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969]<br />

2 § 7. Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Inland<br />

abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Januar 1872]<br />

§ 7 § 7<br />

Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen<br />

derselben Handlung im Inland abermals eine gen derselben Handlung im Gebiete des Deutschen<br />

Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn we-<br />

Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe Reichs abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die<br />

in Anrechnung zu bringen.<br />

zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

3 § 7. Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Gebiete<br />

des Deutschen Reichs abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in<br />

Anrechnung zu bringen.<br />

Paragraf 8. Zeit der Tat<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 8. Zeit der Tat. [1] Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der<br />

Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. [2] Wann der<br />

Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1975]<br />

5 § 8. Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum Deutschen Reiche gehörige<br />

Gebiet.<br />

1 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 2, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. Oktober 1953:<br />

Artt. 1 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 1.<br />

Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

1984. 5 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

96


Paragraf 10<br />

Paragraf 9. Ort der Tat<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 9. Ort der Tat. (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder<br />

im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende<br />

Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.<br />

(2) [1] Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als<br />

auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte<br />

handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. [2]<br />

Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das<br />

deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht<br />

ist.<br />

2 § 9. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—1. Januar 1975]<br />

[1. Januar 1872—4. Februar 1946]<br />

3 § 9. Ein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung nicht<br />

überliefert werden.<br />

Paragraf 10. Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 10. Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende. Für Taten von Jugendlichen<br />

und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts<br />

anderes bestimmt ist.<br />

5 § 10. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—1. Januar 1975]<br />

[1. Januar 1872—4. Februar 1946]<br />

6 § 10. Auf Deutsche Militairpersonen finden die allgemeinen Strafgesetze des Reichs insoweit<br />

Anwendung, als nicht die Militairgesetze ein Anderes bestimmen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 3 1. Januar 1872: Gesetz<br />

vom 15. Mai 1871. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10<br />

des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 5 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 6 1.<br />

Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

97


Paragraf 11<br />

Zweiter Titel. Sprachgebrauch<br />

Paragraf 11. Personen- und Sachbegriffe<br />

[1. Januar 2005]<br />

1 § 11. Personen- und Sachbegriffe. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Angehöriger:<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

2 a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der<br />

Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten<br />

oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,<br />

und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die<br />

Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder<br />

Schwägerschaft erloschen ist,<br />

3 b) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

4 2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder<br />

5 c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren<br />

Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung<br />

gewählten Organisationsform wahrzunehmen;<br />

6 3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;<br />

7 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt, oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen,<br />

die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten<br />

auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

8 5. rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;<br />

9 6. Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

10 7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 2005: Artt. 5 Abs. 29 Nr. 1, Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember<br />

2004. 3 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976. 4 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 20.<br />

August 1997: Artt. 1 Nr. 1, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997. 6 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst.<br />

a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a<br />

Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 8 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a<br />

Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 9 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a<br />

Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 10 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a<br />

Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

98


Paragraf 11<br />

1 8. Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

2 9. Entgelt:<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen<br />

Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer<br />

dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.<br />

3 (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere<br />

Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.<br />

[1. Januar 2005] [1. August 2001]<br />

§ 11. Personen- und Sachbegriffe § 11. Personen- und Sachbegriffe<br />

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Angehöriger: 1. Angehöriger:<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der<br />

Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch<br />

im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister,<br />

Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister,<br />

Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und<br />

zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft,<br />

welche die Beziehung begründet hat,<br />

nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft<br />

oder Schwägerschaft erloschen ist,<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,<br />

der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister,<br />

Ehegatten der Geschwister, Geschwister<br />

der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die<br />

Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung<br />

begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn<br />

die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen<br />

ist,<br />

b) Pflegeeltern und Pflegekinder; b) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

2. Amtsträger: 2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist, a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis<br />

steht oder<br />

verhältnis steht oder<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amts-<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder<br />

bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag<br />

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet<br />

der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform<br />

wahrzunehmen;<br />

onsform<br />

der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisati-<br />

wahrzunehmen;<br />

3. Richter: 3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher<br />

Richter ist;<br />

renamtlicher Richter ist;<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder eh-<br />

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteterteter:<br />

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle,<br />

die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrle,<br />

die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelnimmt,<br />

oder<br />

nimmt, oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,<br />

Betrieb oder Unternehmen, die für eine<br />

Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />

eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,<br />

Betrieb oder Unternehmen, die für eine<br />

Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />

eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1.<br />

August 1997: Artt. 4 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.<br />

99


Paragraf 11<br />

5. rechtswidrige Tat: 5. rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklicht;<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklicht;<br />

6. Unternehmen einer Tat: 6. Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

7. Behörde: 7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

auch ein Gericht;<br />

8. Maßnahme: 8. Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der<br />

Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der<br />

Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

9. Entgelt: 9. Entgelt:<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegen-<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegen-<br />

leistung.<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat<br />

auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand<br />

verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz<br />

voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten<br />

besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen<br />

läßt.<br />

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,<br />

Abbildungen und andere Darstellungen<br />

in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen<br />

Absatz verweisen.<br />

leistung.<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat<br />

auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand<br />

verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz<br />

voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten<br />

besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen<br />

läßt.<br />

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,<br />

Abbildungen und andere Darstellungen<br />

in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen<br />

Absatz verweisen.<br />

[1. August 2001—1. Januar 2005]<br />

1 § 11. Personen- und Sachbegriffe. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Angehöriger:<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

2 a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der<br />

Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und<br />

zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung<br />

begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft<br />

erloschen ist,<br />

3 b) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

4 2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder<br />

5 c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren<br />

Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung<br />

gewählten Organisationsform wahrzunehmen;<br />

6 3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. August 2001: Artt. 3 § 32 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001. 3 1. Januar 1977:<br />

Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II<br />

Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 20. August 1997: Artt. 1 Nr.<br />

1, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997. 6 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

100


1 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

Paragraf 11<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt, oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen,<br />

die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten<br />

auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

2 5. rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;<br />

3 6. Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

4 7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

5 8. Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

6 9. Entgelt:<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen<br />

Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer<br />

dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.<br />

7 (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere<br />

Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.<br />

[1. August 2001] [1. Juli 1998]<br />

§ 11. Personen- und Sachbegriffe § 11. Personen- und Sachbegriffe<br />

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Angehöriger: 1. Angehöriger:<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,<br />

der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister,<br />

Ehegatten der Geschwister, Geschwister<br />

der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Ehe<br />

oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung<br />

begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die<br />

Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der<br />

Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der<br />

Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar<br />

auch dann, wenn die Ehe, welche die Beziehung begründet<br />

hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft<br />

oder Schwägerschaft erloschen ist,<br />

b) Pflegeeltern und Pflegekinder; b) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

2. Amtsträger: 2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist, a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis<br />

steht oder<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis<br />

steht oder<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1.<br />

August 1997: Artt. 4 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.<br />

101


Paragraf 11<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder<br />

bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag<br />

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet<br />

der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform<br />

wahrzunehmen;<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder<br />

bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag<br />

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet<br />

der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform<br />

wahrzunehmen;<br />

3. Richter: 3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher<br />

Richter ist;<br />

renamtlicher Richter ist;<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder eh-<br />

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteterteter:<br />

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle,<br />

die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrle,<br />

die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelnimmt,<br />

oder<br />

nimmt, oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,<br />

Betrieb oder Unternehmen, die für eine<br />

Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />

eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,<br />

Betrieb oder Unternehmen, die für eine<br />

Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />

eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

5. rechtswidrige Tat: 5. rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklicht;<br />

6. Unternehmen einer Tat: 6. Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

7. Behörde: 7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

auch ein Gericht;<br />

8. Maßnahme: 8. Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der<br />

Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklicht;<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der<br />

Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

9. Entgelt: 9. Entgelt:<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistungleistung.<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegen-<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat<br />

auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand<br />

verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz<br />

voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursatz<br />

voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verur-<br />

verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsachten<br />

besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen<br />

läßt.<br />

reichen<br />

sachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit aus-<br />

läßt.<br />

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,<br />

Abbildungen und andere Darstellungen<br />

in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen<br />

Absatz verweisen.<br />

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,<br />

Abbildungen und andere Darstellungen<br />

in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen<br />

Absatz verweisen.<br />

[1. Juli 1998—1. August 2001]<br />

1 § 11. Personen- und Sachbegriffe. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Angehöriger:<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

2 a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister,<br />

Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Juli 1998: Artt. 14 § 16, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.<br />

102


Paragraf 11<br />

wenn die Ehe, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn<br />

die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,<br />

1 b) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

2 2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder<br />

3 c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren<br />

Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung<br />

gewählten Organisationsform wahrzunehmen;<br />

4 3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;<br />

5 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt, oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen,<br />

die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten<br />

auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

6 5. rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;<br />

7 6. Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

8 7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

9 8. Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

10 9. Entgelt:<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen<br />

Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer<br />

dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.<br />

11 (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere<br />

Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.<br />

1 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976. 2 1. Januar<br />

1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 20. August<br />

1997: Artt. 1 Nr. 1, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a<br />

Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a<br />

Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a<br />

Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a<br />

Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 8 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a<br />

Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 9 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a<br />

Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 10 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a<br />

Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 11 1. August 1997: Artt. 4 Nr. 1, 11 des Gesetzes<br />

vom 22. Juli 1997.<br />

103


Paragraf 11<br />

[1. Juli 1998] [20. August 1997]<br />

§ 11. Personen- und Sachbegriffe § 11. Personen- und Sachbegriffe<br />

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Angehöriger: 1. Angehöriger:<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der<br />

Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der<br />

Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar<br />

auch dann, wenn die Ehe, welche die Beziehung begründet<br />

hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft<br />

oder Schwägerschaft erloschen ist,<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der<br />

Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der<br />

Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar<br />

auch dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche<br />

Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, welche die<br />

Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder<br />

wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen<br />

ist,<br />

b) Pflegeeltern und Pflegekinder; b) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

2. Amtsträger: 2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist, a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis<br />

steht oder<br />

verhältnis steht oder<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amts-<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder<br />

bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag<br />

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet<br />

der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform<br />

wahrzunehmen;<br />

onsform<br />

der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisati-<br />

wahrzunehmen;<br />

3. Richter: 3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher<br />

Richter ist;<br />

renamtlicher Richter ist;<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder eh-<br />

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteterteter:<br />

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle,<br />

die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrle,<br />

die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelnimmt,<br />

oder<br />

nimmt, oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,<br />

Betrieb oder Unternehmen, die für eine<br />

Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />

eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,<br />

Betrieb oder Unternehmen, die für eine<br />

Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />

eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

5. rechtswidrige Tat: 5. rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklicht;<br />

6. Unternehmen einer Tat: 6. Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

7. Behörde: 7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

auch ein Gericht;<br />

8. Maßnahme: 8. Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der<br />

Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

9. Entgelt: 9. Entgelt:<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklicht;<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der<br />

Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.<br />

104


Paragraf 11<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat<br />

auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand<br />

verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz<br />

voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten<br />

besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen<br />

läßt.<br />

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,<br />

Abbildungen und andere Darstellungen<br />

in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen<br />

Absatz verweisen.<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat<br />

auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand<br />

verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz<br />

voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten<br />

besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen<br />

läßt.<br />

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,<br />

Abbildungen und andere Darstellungen<br />

in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen<br />

Absatz verweisen.<br />

[20. August 1997—1. Juli 1998]<br />

1 § 11. Personen- und Sachbegriffe. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Angehöriger:<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

2 a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister,<br />

Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann,<br />

wenn die Beziehung durch eine nichteheliche Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe,<br />

welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft<br />

oder Schwägerschaft erloschen ist,<br />

3 b) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

4 2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder<br />

5 c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren<br />

Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung<br />

gewählten Organisationsform wahrzunehmen;<br />

6 3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;<br />

7 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt, oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen,<br />

die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten<br />

auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

8 5. rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976. 3 1.<br />

Januar 1977: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 20. August 1997:<br />

Artt. 1 Nr. 1, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997. 6 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst.<br />

bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 8 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

105


Paragraf 11<br />

1 6. Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

2 7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

3 8. Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

4 9. Entgelt:<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen<br />

Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer<br />

dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.<br />

5 (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere<br />

Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.<br />

[20. August 1997] [1. August 1997]<br />

§ 11. Personen- und Sachbegriffe § 11. Personen- und Sachbegriffe<br />

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Angehöriger: 1. Angehöriger:<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der<br />

Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der<br />

Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar<br />

auch dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche<br />

Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, welche<br />

die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht<br />

oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft<br />

erloschen ist,<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der<br />

Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der<br />

Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar<br />

auch dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche<br />

Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, welche<br />

die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht<br />

oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft<br />

erloschen ist,<br />

b) Pflegeeltern und Pflegekinder; b) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

2. Amtsträger: 2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist, a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis<br />

steht oder<br />

verhältnis steht oder<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amts-<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei<br />

einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben<br />

der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der ben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;<br />

einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufga-<br />

zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform<br />

wahrzunehmen;<br />

3. Richter: 3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher<br />

Richter ist;<br />

renamtlicher Richter ist;<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder eh-<br />

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteterteter:<br />

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle,<br />

die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrle,<br />

die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelnimmt,<br />

oder<br />

nimmt, oder<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1.<br />

August 1997: Artt. 4 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.<br />

106


) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,<br />

Betrieb oder Unternehmen, die für eine<br />

Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />

eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

Paragraf 11<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,<br />

Betrieb oder Unternehmen, die für eine<br />

Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />

eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

5. rechtswidrige Tat: 5. rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklicht;<br />

6. Unternehmen einer Tat: 6. Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

7. Behörde: 7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

auch ein Gericht;<br />

8. Maßnahme: 8. Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der<br />

Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklicht;<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der<br />

Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

9. Entgelt: 9. Entgelt:<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistungleistung.<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegen-<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat<br />

auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand<br />

verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz<br />

voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursatz<br />

voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verur-<br />

verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsachten<br />

besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen<br />

läßt.<br />

reichen<br />

sachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit aus-<br />

läßt.<br />

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,<br />

Abbildungen und andere Darstellungen<br />

in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen<br />

Absatz verweisen.<br />

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,<br />

Abbildungen und andere Darstellungen<br />

in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen<br />

Absatz verweisen.<br />

[1. August 1997—20. August 1997]<br />

1 § 11. Personen- und Sachbegriffe. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Angehöriger:<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

2 a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister,<br />

Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann,<br />

wenn die Beziehung durch eine nichteheliche Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe,<br />

welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft<br />

oder Schwägerschaft erloschen ist,<br />

3 b) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

4 2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976. 3 1.<br />

Januar 1977: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

107


Paragraf 11<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren<br />

Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;<br />

1 3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;<br />

2 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt, oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen,<br />

die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten<br />

auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

3 5. rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;<br />

4 6. Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

5 7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

6 8. Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

7 9. Entgelt:<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen<br />

Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer<br />

dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.<br />

8 (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere<br />

Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.<br />

[1. August 1997] [1. Januar 1977]<br />

§ 11. Personen- und Sachbegriffe § 11. Personen- und Sachbegriffe<br />

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Angehöriger: 1. Angehöriger:<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der<br />

Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der<br />

Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar<br />

auch dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche<br />

Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, welche<br />

die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht<br />

oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft<br />

erloschen ist,<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der<br />

Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der<br />

Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar<br />

auch dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche<br />

Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, welche<br />

die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht<br />

oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft<br />

erloschen ist,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 8 1.<br />

August 1997: Artt. 4 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.<br />

108


Paragraf 11<br />

b) Pflegeeltern und Pflegekinder; b) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

2. Amtsträger: 2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist, a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis<br />

steht oder<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis<br />

steht oder<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei<br />

einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben<br />

der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei<br />

einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben<br />

der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;<br />

3. Richter: 3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher<br />

Richter ist;<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher<br />

Richter ist;<br />

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:<br />

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle,<br />

die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,<br />

oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,<br />

Betrieb oder Unternehmen, die für eine<br />

Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />

eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle,<br />

die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,<br />

oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,<br />

Betrieb oder Unternehmen, die für eine<br />

Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />

eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

5. rechtswidrige Tat: 5. rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklicht;<br />

6. Unternehmen einer Tat: 6. Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

7. Behörde: 7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

auch ein Gericht;<br />

8. Maßnahme: 8. Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der<br />

Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklicht;<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der<br />

Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

9. Entgelt: 9. Entgelt:<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistungleistung.<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegen-<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat<br />

auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand<br />

verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz<br />

voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursatz<br />

voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verur-<br />

verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsachten<br />

besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen<br />

läßt.<br />

reichen<br />

sachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit aus-<br />

läßt.<br />

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,<br />

Abbildungen und andere Darstellungen<br />

in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen<br />

Absatz verweisen.<br />

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen<br />

und andere Darstellungen in denjenigen<br />

Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.<br />

[1. Januar 1977—1. August 1997]<br />

1 § 11. Personen- und Sachbegriffe. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Angehöriger:<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984.<br />

109


Paragraf 11<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

1 a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister,<br />

Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann,<br />

wenn die Beziehung durch eine nichteheliche Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe,<br />

welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft<br />

oder Schwägerschaft erloschen ist,<br />

2 b) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

3 2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren<br />

Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;<br />

4 3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;<br />

5 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt, oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen,<br />

die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten<br />

auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

6 5. rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;<br />

7 6. Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

8 7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

9 8. Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

10 9. Entgelt:<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen<br />

Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer<br />

dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.<br />

1 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976. 2 1. Januar 1977: Artt.<br />

6 Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr.<br />

5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr.<br />

5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr.<br />

5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr.<br />

5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr.<br />

5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 8 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr.<br />

5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 9 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5<br />

Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 10 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5<br />

Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

110


Paragraf 11<br />

1 (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen in<br />

denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.<br />

[1. Januar 1977] [1. Januar 1975]<br />

§ 11. Personen- und Sachbegriffe § 11. Personen- und Sachbegriffe<br />

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Angehöriger: 1. Angehöriger:<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der<br />

Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der<br />

Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar<br />

auch dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche<br />

Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, welche<br />

die Beziehung begründet hat, nicht mehr<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der<br />

Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der<br />

Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar<br />

auch dann, wenn die Beziehung durch eine nichteheliche<br />

Geburt vermittelt wird oder wenn die Ehe,<br />

welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht,<br />

besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft<br />

erloschen ist,<br />

b) Personen, die miteinander durch Annahme an Kindes<br />

Statt verbunden sind,<br />

b) Pflegeeltern und Pflegekinder; c) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

2. Amtsträger: 2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist, a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis<br />

steht oder<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis<br />

steht oder<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei<br />

einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben<br />

der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei<br />

einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben<br />

der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;<br />

3. Richter: 3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher<br />

Richter ist;<br />

renamtlicher Richter ist;<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder eh-<br />

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteterteter:<br />

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle,<br />

die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrle,<br />

die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelnimmt,<br />

oder<br />

nimmt, oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,<br />

Betrieb oder Unternehmen, die für eine<br />

Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />

eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,<br />

Betrieb oder Unternehmen, die für eine<br />

Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />

eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

5. rechtswidrige Tat: 5. rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklicht;<br />

6. Unternehmen einer Tat: 6. Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

7. Behörde: 7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

auch ein Gericht;<br />

8. Maßnahme: 8. Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der<br />

Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

9. Entgelt: 9. Entgelt:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklicht;<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der<br />

Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

111


Paragraf 11<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat<br />

auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand<br />

verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz<br />

voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten<br />

besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen<br />

läßt.<br />

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen<br />

und andere Darstellungen in denjenigen<br />

Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat<br />

auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand<br />

verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz<br />

voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten<br />

besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen<br />

läßt.<br />

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen<br />

und andere Darstellungen in denjenigen<br />

Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.<br />

[1. Januar 1975—1. Januar 1977]<br />

1 § 11. Personen- und Sachbegriffe. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. Angehöriger:<br />

wer zu den folgenden Personen gehört:<br />

2 a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister,<br />

Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann,<br />

wenn die Beziehung durch eine nichteheliche Geburt vermittelt wird oder wenn die<br />

Ehe, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht,<br />

b) Personen, die miteinander durch Annahme an Kindes Statt verbunden sind,<br />

c) Pflegeeltern und Pflegekinder;<br />

3 2. Amtsträger:<br />

wer nach deutschem Recht<br />

a) Beamter oder Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren<br />

Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;<br />

4 3. Richter:<br />

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;<br />

5 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt, oder<br />

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen,<br />

die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

ausführen,<br />

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten<br />

auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;<br />

6 5. rechtswidrige Tat:<br />

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 6 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974.<br />

112


Paragraf 12<br />

1 6. Unternehmen einer Tat:<br />

deren Versuch und deren Vollendung;<br />

2 7. Behörde:<br />

auch ein Gericht;<br />

3 8. Maßnahme:<br />

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;<br />

4 9. Entgelt:<br />

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.<br />

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen<br />

Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer<br />

dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.<br />

5 (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen in<br />

denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.<br />

[1. Oktober 1953—1. Januar 1975]<br />

6 § 11. [1] Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans eines zur Bundesrepublik Deutschland gehörigen<br />

Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die<br />

sie in der Körperschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft<br />

zur Verantwortung gezogen werden. [2] Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

7 § 11. Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staats<br />

darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung<br />

oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerung zur Verantwortung gezogen<br />

werden.<br />

Paragraf 12. Verbrechen und Vergehen<br />

[1. Januar 1975]<br />

8 § 12. Verbrechen und Vergehen. (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß<br />

mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.<br />

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe<br />

oder die mit Geldstrafe bedroht sind.<br />

9 (3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder<br />

für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung<br />

außer Betracht.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 5 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Oktober 1953: Artt.<br />

1 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 7 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 8 1. Januar<br />

1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

9 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 6, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

113


Paragraf 13<br />

[1. Oktober 1953—1. Januar 1975]<br />

1 § 12. Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 11 bezeichneten<br />

Gesetzgebungsorgane oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Januar 1872]<br />

§ 12 § 12<br />

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen<br />

der in § 11 bezeichneten Gesetzgebungsorgane nes Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche<br />

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen ei-<br />

oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit<br />

frei.<br />

keit<br />

gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlich-<br />

frei.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

2 § 12. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtages oder einer Kammer<br />

eines zum Reiche gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.<br />

Zweiter Abschnitt. Die Tat<br />

(Erster Theil. Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Übertretungen im<br />

Allgemeinen)<br />

Erster Titel. Grundlagen der Strafbarkeit<br />

(Erster Abschnitt. Strafen)<br />

Paragraf 13. Begehen durch Unterlassen<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 13. Begehen durch Unterlassen. (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum<br />

Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich<br />

dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung<br />

des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.<br />

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

4 § 13. (1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen,<br />

die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten<br />

sind, sind zu berücksichtigen.<br />

(2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter<br />

sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht:<br />

– die Beweggründe und die Ziele des Täters,<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 6, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15.<br />

Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 1984. 4 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

114


Paragraf 14<br />

– die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,<br />

– das Maß der Pflichtwidrigkeit,<br />

– die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,<br />

– das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie<br />

– sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen.<br />

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

1 § 13. (weggefallen)<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

2 § 13. Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken.<br />

Paragraf 14. Handeln für einen anderen<br />

[30. August 2002]<br />

3 § 14. Handeln für einen anderen. (1) Handelt jemand<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen<br />

Organs,<br />

4 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder<br />

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,<br />

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände<br />

(besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden,<br />

wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.<br />

(2) [1] Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten<br />

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder<br />

5 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem<br />

Inhaber des Betriebes obliegen,<br />

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche<br />

Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese<br />

Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. [2] Dem Betrieb<br />

im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. [3] Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden<br />

Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,<br />

so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche<br />

die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 1. Januar 1872:<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr.<br />

1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 30. August 2002: Artt. 1 Nr. 1, 5 des Ersten Gesetzes vom 22.<br />

August 2002. 5 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 2, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.<br />

115


Paragraf 14<br />

[30. August 2002] [1. August 1986]<br />

§ 14. Handeln für einen anderen § 14. Handeln für einen anderen<br />

(1) Handelt jemand (1) Handelt jemand<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen<br />

Person oder als Mitglied eines solchen Organsgans,<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen<br />

Person oder als Mitglied eines solchen Or-<br />

2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer<br />

rechtsfähigen Personengesellschaft oder<br />

Personenhandelsgesellschaft oder<br />

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,<br />

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche<br />

Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (beche<br />

Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (be-<br />

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönlisondere<br />

persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen,<br />

auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn gründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn<br />

sondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit be-<br />

diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem<br />

Vertretenen vorliegen.<br />

Vertretenen vorliegen.<br />

(2) [1] Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes<br />

oder einem sonst dazu Befugten<br />

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,<br />

oder<br />

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung<br />

Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber<br />

des Betriebes obliegen,<br />

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein<br />

Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale<br />

die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten<br />

anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar<br />

nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes<br />

vorliegen. [2] Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1<br />

steht das Unternehmen gleich. [3] Handelt jemand<br />

auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine<br />

Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,<br />

wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis<br />

oder das Auftragsverhältnis begründen<br />

sollte, unwirksam ist.<br />

(2) [1] Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes<br />

oder einem sonst dazu Befugten<br />

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,<br />

oder<br />

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung<br />

Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber<br />

des Betriebes obliegen,<br />

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein<br />

Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale<br />

die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten<br />

anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar<br />

nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes<br />

vorliegen. [2] Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1<br />

steht das Unternehmen gleich. [3] Handelt jemand<br />

auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine<br />

Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,<br />

wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis<br />

oder das Auftragsverhältnis begründen<br />

sollte, unwirksam ist.<br />

[1. August 1986—30. August 2002]<br />

1 § 14. Handeln für einen anderen. (1) Handelt jemand<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen<br />

Organs,<br />

2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder<br />

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,<br />

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände<br />

(besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden,<br />

wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.<br />

(2) [1] Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten<br />

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984.<br />

116


Paragraf 14<br />

1 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem<br />

Inhaber des Betriebes obliegen,<br />

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche<br />

Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese<br />

Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. [2] Dem Betrieb<br />

im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. [3] Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden<br />

Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,<br />

so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche<br />

die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.<br />

[1. August 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 14. Handeln für einen anderen § 14. Handeln für einen anderen<br />

(1) Handelt jemand (1) Handelt jemand<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen<br />

Person oder als Mitglied eines solchen Organsgans,<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen<br />

Person oder als Mitglied eines solchen Or-<br />

2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer<br />

Personenhandelsgesellschaft oder<br />

Personenhandelsgesellschaft oder<br />

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,<br />

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche<br />

Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (beche<br />

Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (be-<br />

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönlisondere<br />

persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen,<br />

auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn gründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn<br />

sondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit be-<br />

diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem<br />

Vertretenen vorliegen.<br />

Vertretenen vorliegen.<br />

(2) [1] Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes<br />

oder einem sonst dazu Befugten<br />

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,<br />

oder<br />

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung<br />

Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des<br />

Betriebes obliegen,<br />

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein<br />

Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale<br />

die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten<br />

anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar<br />

nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes<br />

vorliegen. [2] Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1<br />

steht das Unternehmen gleich. [3] Handelt jemand<br />

auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine<br />

Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,<br />

wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis<br />

oder das Auftragsverhältnis begründen<br />

sollte, unwirksam ist.<br />

(2) [1] Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes<br />

oder einem sonst dazu Befugten<br />

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,<br />

oder<br />

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung<br />

Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes<br />

treffen,<br />

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein<br />

Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale<br />

die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten<br />

anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar<br />

nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes<br />

vorliegen. [2] Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1<br />

steht das Unternehmen gleich. [3] Handelt jemand<br />

auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine<br />

Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,<br />

wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis<br />

oder das Auftragsverhältnis begründen<br />

sollte, unwirksam ist.<br />

[1. Januar 1975—1. August 1986]<br />

2 § 14. Handeln für einen anderen. (1) Handelt jemand<br />

1 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 2, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des<br />

Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

117


Paragraf 14<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen<br />

Organs,<br />

2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder<br />

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,<br />

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände<br />

(besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden,<br />

wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.<br />

(2) [1] Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten<br />

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder<br />

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber<br />

des Betriebes treffen,<br />

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche<br />

Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese<br />

Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. [2] Dem Betrieb<br />

im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. [3] Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden<br />

Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,<br />

so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche<br />

die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.<br />

[9. Juni 1970—1. Januar 1975]<br />

1 § 14. 2 (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere<br />

Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer<br />

Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich<br />

machen. 3<br />

(2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur neben Freiheitsstrafe an und kommt eine<br />

Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht<br />

eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich<br />

ist.<br />

[9. Juni 1970] [1. April 1970]<br />

§ 14 § 14<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 9. Juni 1970: Beschluss vom 9. Juni<br />

1970. 3 § 14 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Reform<br />

des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) und § 27b Absatz 1 des Strafgesetzbuches<br />

in der nach Artikel 106 Absatz 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 1. September 1969<br />

bis zum Ablauf des 31. März 1970 anzuwendenden Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.<br />

118


Paragraf 15<br />

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt<br />

das Gericht nur, wenn besondere Umstände,<br />

die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen,<br />

die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung<br />

auf den Täter oder zur Verteidigung der<br />

Rechtsordnung unerläßlich machen. [§ 14 Absatz 1<br />

des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nr.<br />

4 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1.<br />

StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645)<br />

und § 27b Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der nach<br />

Artikel 106 Absatz 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform<br />

des Strafrechts vom 1. September 1969 bis zum<br />

Ablauf des 31. März 1970 anzuwendenden Fassung<br />

sind mit dem Grundgesetz vereinbar.]<br />

(2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur neben<br />

Freiheitsstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten oder darüber nicht in<br />

Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe,<br />

wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe<br />

nach Absatz 1 unerläßlich ist.<br />

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt<br />

das Gericht nur, wenn besondere Umstände,<br />

die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen,<br />

die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung<br />

auf den Täter oder zur Verteidigung der<br />

Rechtsordnung unerläßlich machen.<br />

(2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur neben<br />

Freiheitsstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten oder darüber nicht in<br />

Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe,<br />

wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe<br />

nach Absatz 1 unerläßlich ist.<br />

[1. April 1970—9. Juni 1970]<br />

1 § 14. (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere<br />

Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer<br />

Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich<br />

machen.<br />

(2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur neben Freiheitsstrafe an und kommt eine<br />

Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht<br />

eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich<br />

ist.<br />

[1. Januar 1872—1. April 1970]<br />

2 § 14. (1) Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.<br />

(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag<br />

ein Jahr.<br />

(3) Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht,<br />

ist dieselbe eine zeitige.<br />

Paragraf 15. Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 15. Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn<br />

nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

4 § 15. Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai<br />

1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom<br />

20. Dezember 1984. 4 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

119


Paragraf 16<br />

seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe<br />

herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.<br />

[1. Januar 1872—1. April 1970]<br />

1 § 15. (1) Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der Strafanstalt zu den eingeführten<br />

Arbeiten anzuhalten.<br />

(2) [1] Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere zu öffentlichen<br />

oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. [2] Diese Art der<br />

Beschäftigung ist nur dann zulässig, wenn die Gefangenen dabei von anderen freien Arbeitern<br />

getrennt gehalten werden.<br />

Paragraf 16. Irrtum über Tatumstände<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 16. Irrtum über Tatumstände. (1) [1] Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht<br />

kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. [2] Die Strafbarkeit<br />

wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.<br />

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen<br />

Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem<br />

milderen Gesetz bestraft werden.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

3 § 16. [1] Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen<br />

haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. [2] Dies<br />

gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt<br />

hat.<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

4 § 16. (1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

(2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt auf eine ihren<br />

Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind<br />

sie in dieser Weise zu beschäftigen.<br />

5 (3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§ 15) ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig.<br />

[1. Oktober 1953] [4. Februar 1946]<br />

§ 16 § 16<br />

(1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf (1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf<br />

Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 4, 105 Nr. 2 des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1969. 4 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 5 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 2,<br />

11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

120


Paragraf 16<br />

(2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können<br />

in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten<br />

und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt<br />

werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise<br />

zu beschäftigen.<br />

(3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§ 15) ist<br />

nur mit ihrer Zustimmung zulässig.<br />

(2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können<br />

in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten<br />

und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt<br />

werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise<br />

zu beschäftigen.<br />

(3) (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—1. Oktober 1953]<br />

1 § 16. (1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

(2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt auf eine ihren<br />

Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind<br />

sie in dieser Weise zu beschäftigen.<br />

2 (3) (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946] [20. September 1945]<br />

§ 16 § 16<br />

(1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf (1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf<br />

Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

(2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können (2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können<br />

in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten<br />

und Verhältnissen angemessene Weise beschäften<br />

und Verhältnissen angemessene Weise beschäf-<br />

in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeitigt<br />

werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise<br />

zu beschäftigen.<br />

se zu beschäftigen.<br />

tigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Wei-<br />

(3) (weggefallen) (3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§ 15) ist<br />

nur mit ihrer Zustimmung zulässig.<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

3 § 16. (1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

(2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt auf eine ihren<br />

Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind<br />

sie in dieser Weise zu beschäftigen.<br />

4 (3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§ 15) ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig.<br />

[20. September 1945] [2. Mai 1934]<br />

§ 16 § 16<br />

(1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf (1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf<br />

Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

(2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können (2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können<br />

in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten<br />

und Verhältnissen angemessene Weise beschäften<br />

und Verhältnissen angemessene Weise beschäf-<br />

in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeitigt<br />

werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise<br />

zu beschäftigen.<br />

se zu beschäftigen.<br />

tigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Wei-<br />

(3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§ 15) ist (3) § 15 Abs. 2 findet Anwendung.<br />

nur mit ihrer Zustimmung zulässig.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946.<br />

3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes<br />

vom 20. September 1945.<br />

121


Paragraf 17<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

1 § 16. (1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

(2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt auf eine ihren<br />

Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind<br />

sie in dieser Weise zu beschäftigen.<br />

2 (3) § 15 Abs. 2 findet Anwendung.<br />

[2. Mai 1934] [1. Januar 1872]<br />

§ 16 § 16<br />

(1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf (1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf<br />

Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

(2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können (2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können<br />

in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten<br />

und Verhältnissen angemessene Weise beschäften<br />

und Verhältnissen angemessene Weise beschäf-<br />

in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeitigt<br />

werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise<br />

zu beschäftigen.<br />

se zu beschäftigen.<br />

tigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Wei-<br />

(3) § 15 Abs. 2 findet Anwendung. (3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§ 15) ist<br />

nur mit ihrer Zustimmung zulässig.<br />

[1. Januar 1872—2. Mai 1934]<br />

3 § 16. (1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

(2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt auf eine ihren<br />

Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind<br />

sie in dieser Weise zu beschäftigen.<br />

(3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§ 15) ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig.<br />

Paragraf 17. Verbotsirrtum<br />

[17. Dezember 1975]<br />

4 § 17. Verbotsirrtum 5 . [1] Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu<br />

tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [2] Konnte<br />

der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.<br />

[17. Dezember 1975] [1. Januar 1975]<br />

§ 17. Verbotsirrtum [§ 17 des Strafgesetzbuches in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975<br />

(Bundesgesetzblatt I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar,<br />

soweit er sich auf den in vermeidbarem Verbotsirrtum<br />

handelnden Täter bezieht.]<br />

[1] Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht,<br />

Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld,<br />

wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [2]<br />

Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann<br />

die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.<br />

§ 17. Verbotsirrtum<br />

[1] Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht,<br />

Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld,<br />

wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [2]<br />

Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann<br />

die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 2. Mai 1934: Artt. II Nr. 2, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.<br />

3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 17. Dezember 1975: Beschluss vom 17. Dezember 1975. 5 § 17<br />

des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1) ist mit<br />

dem Grundgesetz vereinbar, soweit er sich auf den in vermeidbarem Verbotsirrtum handelnden Täter bezieht.<br />

122


[1. Januar 1975—17. Dezember 1975]<br />

Paragraf 17<br />

1 § 17. Verbotsirrtum. [1] Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu<br />

tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [2] Konnte<br />

der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.<br />

2 § 17. (1) [1] Begeht jemand, nachdem er<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

1. schon mindestens zweimal im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines<br />

Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Strafe verurteilt worden ist und<br />

2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe<br />

verbüßt hat,<br />

eine mit Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche Straftat und ist ihm im Hinblick auf Art und<br />

Umstände der Straftaten vorzuwerfen, daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur<br />

Warnung dienen lassen, so ist die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn die<br />

Tat nicht ohnehin mit einer höheren Mindeststrafe bedroht ist. [2] Das Höchstmaß der angedrohten<br />

Freiheitsstrafe bleibt unberührt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß der für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe<br />

weniger als ein Jahr beträgt.<br />

(3) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige<br />

Verurteilung. [2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe<br />

angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.<br />

(4) [1] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat<br />

mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [2] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in<br />

welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

3 § 17. (1) Der Höchstbetrag der Einschließung ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

(2) [1] Die Strafe der Einschließung besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der<br />

Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in besonderen Anstalten oder<br />

in besonderen Abteilungen von Anstalten vollzogen.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Januar 1934]<br />

§ 17 § 17<br />

(1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine<br />

zeitige.<br />

(1) Der Höchstbetrag der Einschließung ist fünfzehn<br />

Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

(2) [1] Die Strafe der Einschließung besteht in Freiheitsentziehung<br />

mit Beaufsichtigung der Beschäftigung<br />

und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird<br />

in besonderen Anstalten oder in besonderen Abteilungen<br />

von Anstalten vollzogen.<br />

(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist<br />

funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

(3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich<br />

als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.<br />

(4) [1] Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung<br />

mit Beaufsichtigung der Beschäftigung<br />

und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird<br />

in Festungen vollzogen, die dem Reichswehrminister<br />

unterstehen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 3 1. Oktober 1953:<br />

Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

123


Paragraf 18<br />

[1. Januar 1934—1. Oktober 1953]<br />

1 § 17. (1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.<br />

(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein<br />

Tag.<br />

(3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist<br />

dieselbe eine zeitige.<br />

2 (4) [1] Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der<br />

Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in Festungen vollzogen, die dem<br />

Reichswehrminister unterstehen.<br />

[1. Januar 1934] [1. Januar 1872]<br />

§ 17 § 17<br />

(1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine<br />

zeitige.<br />

ne zeitige.<br />

(1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder ei-<br />

(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist (2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist<br />

funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

(3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich<br />

als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eilich<br />

als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe ei-<br />

(3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrückne<br />

zeitige.<br />

ne zeitige.<br />

(4) [1] Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung<br />

mit Beaufsichtigung der Beschäftigung<br />

und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird<br />

in Festungen vollzogen, die dem Reichswehrminister<br />

unterstehen.<br />

(4) Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung<br />

mit Beaufsichtigung der Beschäftigung<br />

und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen<br />

oder in anderen dazu bestimmten Räumen<br />

vollzogen.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1934]<br />

3 § 17. (1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.<br />

(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein<br />

Tag.<br />

(3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist<br />

dieselbe eine zeitige.<br />

(4) Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung<br />

und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu<br />

bestimmten Räumen vollzogen.<br />

Paragraf 18. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 18. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen. Knüpft das Gesetz an eine besondere<br />

Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn<br />

ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

5 § 18. (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe an-<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1934: Artt. I Nr. 2, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai<br />

1933, Verordnung vom 20. November 1933. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 5 1.<br />

April 1970: Artt. 1 Nr. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

124


Paragraf 20<br />

droht.<br />

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Tag.<br />

[1. Januar 1872—1. April 1970]<br />

1 § 18. (1) Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindestbetrag ein Tag.<br />

(2) Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung.<br />

Paragraf 19. Schuldunfähigkeit des Kindes<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 19. Schuldunfähigkeit des Kindes. Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch<br />

nicht vierzehn Jahre alt ist.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

3 § 19. Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Tagen, Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe<br />

von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.<br />

[1. Januar 1872—1. April 1970]<br />

4 § 19. (1) Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche zu sieben<br />

Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet.<br />

(2) Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen Monaten, die Dauer einer anderen<br />

Freiheitsstrafe nur nach vollen Tagen bemessen werden.<br />

Paragraf 20. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen<br />

[1. Januar 1975]<br />

5 § 20. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen. Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung<br />

der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung<br />

oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit<br />

unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

6 § 20. Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche zu sieben<br />

Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet.<br />

[1. August 1968—1. April 1970]<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 7, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 3 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 4 1. Januar 1872: Gesetz<br />

vom 15. Mai 1871. 5 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 6 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 5, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

125


Paragraf 20<br />

1 § 20. (weggefallen)<br />

[1. Oktober 1953—1. August 1968]<br />

2 § 20. Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Einschließung gestattet, darf auf<br />

Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbare Handlung einer<br />

ehrlosen Gesinnung entsprungen ist.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Juni 1933]<br />

§ 20 § 20<br />

Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus oder<br />

Einschließung gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann Gefängnis und Festungshaft gestattet, darf auf Festungshaft<br />

nur dann erkannt werden, wenn die Tat<br />

erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbare<br />

Handlung einer ehrlosen Gesinnung entsprungen sich nicht gegen das Wohl des Volkes gerichtet und<br />

ist.<br />

der Täter ausschließlich aus ehrenhaften Beweggründen<br />

gehandelt hat.<br />

[1. Juni 1933—1. Oktober 1953]<br />

3 § 20. Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus oder Gefängnis und Festungshaft gestattet,<br />

darf auf Festungshaft nur dann erkannt werden, wenn die Tat sich nicht gegen das Wohl<br />

des Volkes gerichtet und der Täter ausschließlich aus ehrenhaften Beweggründen gehandelt<br />

hat.<br />

[1. Juni 1933] [1. Januar 1872]<br />

§ 20 § 20<br />

Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus oder Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und<br />

Gefängnis und Festungshaft gestattet, darf auf Festungshaft<br />

nur dann erkannt werden, wenn die Tat erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die straf-<br />

Festungshaft gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann<br />

sich nicht gegen das Wohl des Volkes gerichtet und bar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung<br />

entsprungen ist.<br />

der Täter ausschließlich aus ehrenhaften Beweggründen<br />

gehandelt hat.<br />

[1. Januar 1872—1. Juni 1933]<br />

4 § 20. Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft gestattet, darf auf Zuchthaus<br />

nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbar befundene Handlung<br />

aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist.<br />

1 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 2, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3<br />

Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 3, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes<br />

vom 26. Mai 1933. 4 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

126


Paragraf 21<br />

Paragraf 20a<br />

[1. April 1970]<br />

1 § 20a. (weggefallen)<br />

[1. Januar 1934—1. April 1970]<br />

2 § 20a. (1) [1] Hat jemand, der schon zweimal rechtskräftig verurteilt worden ist, durch eine<br />

neue vorsätzliche Tat eine Freiheitsstrafe verwirkt und ergibt die Gesamtwürdigung der<br />

Taten, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so ist, soweit die neue Tat nicht<br />

mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren und, wenn die neue Tat<br />

auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren<br />

zu erkennen. [2] Die Strafschärfung setzt voraus, daß die beiden früheren Verurteilungen wegen<br />

eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ergangen sind und in jeder von ihnen auf<br />

Todesstrafe, Zuchthaus oder Gefängnis von mindestens sechs Monaten erkannt worden ist.<br />

(2) Hat jemand mindestens drei vorsätzliche Taten begangen und ergibt die Gesamtwürdigung<br />

der Taten, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so kann das Gericht bei<br />

jeder abzuurteilenden Einzeltat die Strafe ebenso verschärfen, auch wenn die übrigen im Abs.<br />

1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.<br />

(3) [1] Eine frühere Verurteilung kommt nicht in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt<br />

ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [2] Eine frühere<br />

Tat, die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt ist, kommt nicht in Betracht, wenn zwischen ihr<br />

und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [3] In die Frist wird die Zeit nicht<br />

eingerechnet, in der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung<br />

in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

(4) Eine ausländische Verurteilung steht einer inländischen gleich, wenn die geahndete Tat<br />

auch nach deutschem Recht ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen wäre.<br />

Paragraf 21. Verminderte Schuldfähigkeit<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 21. Verminderte Schuldfähigkeit. Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen<br />

oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei<br />

Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

4 § 21. (1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten können in einer Strafanstalt auf eine ihren Fähigkeiten<br />

angemessene Weise beschäftigt werden.<br />

(2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch außerhalb der Anstalt beschäftigt werden.<br />

(3) [1] Die Freiheitsstrafe kann sowohl für die ganze Dauer wie für einen Teil der erkannten<br />

Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt<br />

von anderen Gefangenen gesondert gehalten wird, wenn dies aus Gründen, die in der Person<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 6, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 1, 4 S.<br />

2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli<br />

1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 7, 105 Nr. 2 des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

127


Paragraf 22<br />

des Gefangenen liegen, namentlich aus Gründen der Gesundheit, unerläßlich ist. [2] Die Einzelhaft<br />

darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von insgesamt drei Jahren nicht<br />

übersteigen.<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

1 § 21. Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnißstrafe, achtmonatliche<br />

Gefängnißstrafe einer einjährigen Einschließung gleich zu achten.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Januar 1872]<br />

§ 21 § 21<br />

Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen<br />

Gefängnißstrafe, achtmonatliche Gefängnißrigen<br />

Gefängnißstrafe, achtmonatliche Gefängniß-<br />

Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjähstrafe<br />

einer einjährigen Einschließung gleich zu achtenstrafe<br />

einer einjährigen Festungshaft gleich zu achten.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

2 § 21. Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnißstrafe, achtmonatliche<br />

Gefängnißstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich zu achten.<br />

Zweiter Titel. Versuch<br />

Paragraf 22. Begriffsbestimmung<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 22. Begriffsbestimmung. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat<br />

zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.<br />

4 § 22. (weggefallen)<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

[1. Januar 1872—1. April 1970]<br />

5 § 22. (1) Die Zuchthaus- und Gefängnißstrafe können sowohl für die ganze Dauer, wie für<br />

einen Theil der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der<br />

Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert gehalten wird.<br />

(2) Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von drei Jahren nicht<br />

übersteigen.<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 1. Januar 1872:<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1,<br />

10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 8, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1969. 5 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

128


Paragraf 23<br />

Paragraf 23. Strafbarkeit des Versuchs<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 23. Strafbarkeit des Versuchs. (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der<br />

Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.<br />

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).<br />

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des<br />

Gegenstands, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt<br />

nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe<br />

nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

2 § 23. (1) [1] Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt<br />

das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der<br />

Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die<br />

Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Dabei sind namentlich<br />

die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten<br />

nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der<br />

Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung<br />

einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.<br />

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung<br />

nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.<br />

(4) [1] Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. [2] Sie<br />

wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

[1. April 1970] [1. September 1969]<br />

§ 23 § 23<br />

(1) [1] Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von<br />

nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung<br />

der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten<br />

ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung<br />

zur Warnung dienen lassen und künftig auch<br />

ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten<br />

mehr begehen wird. [2] Dabei sind namentlich<br />

die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben,<br />

die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der<br />

Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen<br />

zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn<br />

zu erwarten sind.<br />

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des<br />

Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe,<br />

die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung<br />

aussetzen, wenn besondere Umstände in der Tat<br />

und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung einer<br />

Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht mehr<br />

als einem Jahr oder einer Haftstrafe zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte schon<br />

unter der Einwirkung der Aussetzung ein gesetzmäßiges<br />

und geordnetes Leben führen wird. [2] Dabei sind<br />

namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein<br />

Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten<br />

nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen<br />

zu berücksichtigen, die von der Aussetzung<br />

für ihn zu erwarten sind.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

129


Paragraf 23<br />

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht<br />

ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung<br />

sie gebietet.<br />

(4) [1] Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil<br />

der Strafe beschränkt werden. [2] Sie wird durch eine<br />

Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen<br />

Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.<br />

(2) Bei der Verurteilung zu Gefängnis- oder Einschließungsstrafe<br />

von mindestens sechs Monaten<br />

wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die<br />

Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.<br />

[1. September 1969—1. April 1970]<br />

1 § 23. (1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung einer Gefängnis- oder Einschließungsstrafe<br />

von nicht mehr als einem Jahr oder einer Haftstrafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten<br />

ist, daß der Verurteilte schon unter der Einwirkung der Aussetzung ein gesetzmäßiges und<br />

geordnetes Leben führen wird. [2] Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,<br />

sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse<br />

und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />

(2) Bei der Verurteilung zu Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von mindestens sechs<br />

Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung<br />

sie gebietet.<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969]<br />

2 § 23. (1) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von<br />

nicht mehr als neun Monaten oder einer Haftstrafe aussetzen, damit der Verurteilte durch<br />

gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen kann (Strafaussetzung zur<br />

Bewährung).<br />

(2) Strafaussetzung zur Bewährung wird nur angeordnet, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten<br />

und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer<br />

günstigen Veränderung seiner Lebensumstände erwarten lassen, daß er unter der Einwirkung<br />

der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird.<br />

(3) Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht angeordnet werden, wenn<br />

1. das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert oder<br />

2. während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat die Vollstreckung einer gegen<br />

den Verurteilten im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenwege<br />

ausgesetzt oder<br />

3. der Verurteilte innerhalb dieses Zeitraumes im Inland zu Freiheitsstrafen von insgesamt<br />

mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummern 2 und 3 wird in die Frist die Zeit nicht eingerechnet,<br />

in der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in<br />

einer Anstalt verwahrt wird.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

3 § 23. Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe Verurtheilten können, wie sie<br />

drei Viertheile, mindestens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während<br />

dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zustimmung vorläufig entlassen werden.<br />

1 1. September 1969: Artt. 106 Abs. 1 Nr. 1, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. Oktober<br />

1953: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

130


Paragraf 24<br />

Paragraf 24. Rücktritt<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 24. Rücktritt. (1) [1] Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung<br />

der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. [2] Wird die Tat ohne Zutun des<br />

Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft<br />

bemüht, die Vollendung zu verhindern.<br />

(2) [1] Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig<br />

die Vollendung verhindert. [2] Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges<br />

und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun<br />

nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

2 § 24. (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf fünf Jahre<br />

nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.<br />

(2) [1] Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung.<br />

[2] Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf<br />

bis auf das Höchstmaß verlängert werden.<br />

(3) Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung der Strafvollstreckung.<br />

[1. Oktober 1953, 1. Januar 1954—1. April 1970]<br />

3 § 24. (1) [1] Das Gericht macht dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Auflagen.<br />

[2] Insbesondere kann es ihm auferlegen,<br />

1. den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,<br />

2. Weisungen zu befolgen, die sich auf Aufenthaltsort, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit<br />

beziehen,<br />

3. sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen,<br />

4. Unterhaltspflichten nachzukommen,<br />

5. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen oder<br />

4 6. sich der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen.<br />

(2) [1] Von der Anordnung von Auflagen kann abgesehen werden, wenn zu erwarten ist,<br />

daß der Verurteilte auch ohne sie ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, vor allem<br />

den durch die Tat verursachten Schaden nach Kräften wiedergutmachen wird. [2] Der Verurteilte<br />

darf durch eine Auflage nicht daran gehindert werden, für ihn günstigere Möglichkeiten<br />

der Ausbildung oder Arbeit wahrzunehmen.<br />

(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht auch nachträglich treffen,<br />

ändern oder aufheben.<br />

(4) [1] Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Sie beginnt<br />

mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. [3] Sie kann nachträglich<br />

bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert<br />

werden. [4] Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung der Strafvollstreckung.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 3 1. Oktober<br />

1953: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 4 1. Januar 1954: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs. 2 des<br />

Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

131


Paragraf 24b<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953, 1. Januar 1954]<br />

1 § 24. (1) Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Entlassenen oder, wenn<br />

derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit<br />

widerrufen werden.<br />

(2) Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung bis zur Wiedereinlieferung<br />

verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht angerechnet wird.<br />

Dritter Titel. Täterschaft und Teilnahme<br />

Paragraf 24a<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 24a. (weggefallen)<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

3 § 24a. (1) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für<br />

das begangene Unrecht dienen. [2] Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren<br />

Anforderungen gestellt werden.<br />

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,<br />

1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,<br />

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu<br />

zahlen oder<br />

3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.<br />

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das<br />

begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn<br />

die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.<br />

[1. Januar 1954—1. April 1970]<br />

4 § 24a. [1] Der Bewährungshelfer (§ 24 Abs. 1 Nr. 6) wird von dem Gericht bestellt. [2]<br />

Er überwacht nach dessen Anweisungen während der Bewährungszeit die Lebensführung des<br />

Verurteilten und die Erfüllung der Auflagen.<br />

5 § 24b. (weggefallen)<br />

Paragraf 24b<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1969. 4 1. Januar 1954: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 1953. 5 1.<br />

Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

1984.<br />

132


Paragraf 24c<br />

1 § 24b. (1) [1] Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen,<br />

wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. [2] Dabei dürfen<br />

an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.<br />

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,<br />

1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit<br />

oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,<br />

2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,<br />

3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit<br />

oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht<br />

zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten<br />

können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder<br />

5. Unterhaltspflichten nachzukommen.<br />

(3) Die Weisung,<br />

1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder<br />

2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,<br />

darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.<br />

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so<br />

sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen<br />

zu erwarten ist.<br />

2 § 24c. (weggefallen)<br />

Paragraf 24c<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

3 § 24c. (1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der<br />

Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten<br />

abzuhalten.<br />

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe<br />

von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre<br />

alt ist.<br />

(3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. [2]<br />

Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen<br />

sowie der Anerbieten und Zusagen. [3] Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten<br />

in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. [4] Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen<br />

Auflagen oder Weisungen teilt er dem Gericht mit.<br />

(4) [1] Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. [2] Es kann ihm für seine Tätigkeit<br />

nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.<br />

(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des<br />

Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. April 1970: Artt.<br />

1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

133


Paragraf 25<br />

Paragraf 24d<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 24d. (weggefallen)<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

2 § 24d. Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 24a bis 24c auch nachträglich treffen,<br />

ändern oder aufheben.<br />

Paragraf 25. Täterschaft<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 25. Täterschaft. (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen<br />

begeht.<br />

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

4 § 25. (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte<br />

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,<br />

2. gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder<br />

3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht<br />

und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt<br />

hat.<br />

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit<br />

zu verlängern (§ 24 Abs. 2) oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den<br />

Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 24d).<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen<br />

oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die<br />

Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach §<br />

24a Abs. 2 Nr. 2, 3 oder entsprechenden Anerbieten nach § 24a Abs. 3 erbracht hat, auf die<br />

Strafe anrechnen.<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

5 § 25. (1) [1] Hat der Verurteilte sich bewährt, so wird die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit<br />

erlassen. [2] Das Gericht kann anordnen, daß über die Verurteilung nur noch beschränkt<br />

Auskunft erteilt wird.<br />

(2) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 3 1. Januar 1975:<br />

Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1.<br />

April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 5 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs.<br />

1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

134


Paragraf 25a<br />

1. Umstände bekannt werden, die bei Würdigung des Wesens der Aussetzung zu ihrer Versagung<br />

geführt hätten,<br />

2. der Verurteilte wegen eines innerhalb der Bewährungszeit begangenen Verbrechens oder<br />

vorsätzlichen Vergehens im Inland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,<br />

3. er den Bewährungsauflagen gröblich zuwiderhandelt oder<br />

4. sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.<br />

(3) Leistungen, die der Verurteilte auf Grund von Auflagen erbracht hat, werden nicht<br />

zurückerstattet.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

1 § 25. (1) [1] Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen Widerruf ergeht<br />

von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde. [2] Vor dem Beschluß über die Entlassung ist die<br />

Gefängnißverwaltung zu hören.<br />

(2) [1] Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus dringenden Gründen des<br />

öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Orts, an welchem der Entlassene sich aufhält,<br />

verfügt werden. [2] Der Beschluß über den endgültigen Widerruf ist sofort nachzusuchen.<br />

(3) Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als am Tage der<br />

Festnahme erfolgt.<br />

2 § 25a. (weggefallen)<br />

Paragraf 25a<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. Januar 1972—1. Januar 1975]<br />

3 § 25a. (1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach<br />

Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. 4 [3] (weggefallen)<br />

(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen<br />

Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf<br />

ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten<br />

nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. [3] § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1972] [1. April 1970]<br />

§ 25a § 25a<br />

(1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung (1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung<br />

nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.<br />

[2] § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. [3] rungszeit. [2] § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.<br />

nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewäh-<br />

(weggefallen)<br />

[3] Das Gericht kann anordnen, daß über die Verurteilung<br />

nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1969. 4 1. Januar 1972: §§ 64 Nr. 1, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971.<br />

135


Paragraf 26<br />

(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen,<br />

wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit<br />

begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens sechs Monaten verurteilt<br />

wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem<br />

Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs<br />

Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig.<br />

[3] § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen,<br />

wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit<br />

begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens sechs Monaten verurteilt<br />

wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem<br />

Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs<br />

Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig.<br />

[3] § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1972]<br />

1 § 25a. (1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach<br />

Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. [3] Das Gericht kann<br />

anordnen, daß über die Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird.<br />

(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen<br />

Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf<br />

ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten<br />

nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. [3] § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

Paragraf 26. Anstiftung<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 26. Anstiftung. Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen<br />

zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.<br />

[1. Januar 1972—1. Januar 1975]<br />

3 § 26. (1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur<br />

Bewährung aus, wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs<br />

keine Straftaten mehr begehen wird, und<br />

3. der Verurteilte einwilligt.<br />

[2] Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben,<br />

die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die<br />

Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe kann das Gericht die<br />

Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt ist,<br />

2. besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und<br />

3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des<br />

Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. April 1970: Artt.<br />

1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

136


Paragraf 26<br />

(3) 1 [1] Die §§ 24 bis 25a gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie<br />

nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. [2] Hat der Verurteilte<br />

mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt<br />

wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht<br />

und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie<br />

als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.<br />

(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf<br />

ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.<br />

[1. Januar 1972] [1. April 1970]<br />

§ 26 § 26<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes<br />

einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, tes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Res-<br />

wenn<br />

wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens je-<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens je-<br />

doch zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der<br />

Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten<br />

mehr begehen wird, und<br />

3. der Verurteilte einwilligt. [2] Bei der Entscheidung<br />

sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,<br />

sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein<br />

Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und<br />

die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung<br />

für ihn zu erwarten sind.<br />

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen<br />

Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstreckung<br />

des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt<br />

ist,<br />

2. besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit<br />

des Verurteilten vorliegen und<br />

3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt<br />

sind.<br />

(3) [1] Die §§ 24 bis 25a gelten entsprechend; die Bewährungszeit<br />

darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt<br />

wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten.<br />

[2] Hat der Verurteilte mindestens ein<br />

Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung<br />

ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht<br />

in der Regel für die Dauer der Bewährungszeit<br />

der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung<br />

angerechnet, so gelten sie als verbüßte<br />

Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.<br />

(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs<br />

Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,<br />

unzulässig ist.<br />

doch zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der<br />

Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten<br />

mehr begehen wird, und<br />

3. der Verurteilte einwilligt. [2] Bei der Entscheidung<br />

sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,<br />

sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein<br />

Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und<br />

die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung<br />

für ihn zu erwarten sind.<br />

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen<br />

Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstreckung<br />

des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt<br />

ist,<br />

2. besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit<br />

des Verurteilten vorliegen und<br />

3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt<br />

sind.<br />

(3) [1] Die §§ 24 bis 25 sowie § 25a Abs. 1 Satz 1,<br />

2, Abs. 2 gelten entsprechend; die Bewährungszeit<br />

darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die<br />

Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. [2] Hat<br />

der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt,<br />

bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt<br />

wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für<br />

die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung<br />

eines Bewährungshelfers.<br />

(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung<br />

angerechnet, so gelten sie als verbüßte<br />

Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.<br />

(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs<br />

Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,<br />

unzulässig ist.<br />

1 1. Januar 1972: §§ 64 Nr. 2, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971.<br />

137


Paragraf 26<br />

[1. April 1970—1. Januar 1972]<br />

1 § 26. (1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur<br />

Bewährung aus, wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs<br />

keine Straftaten mehr begehen wird, und<br />

3. der Verurteilte einwilligt.<br />

[2] Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben,<br />

die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die<br />

Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe kann das Gericht die<br />

Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt ist,<br />

2. besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und<br />

3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.<br />

(3) [1] Die §§ 24 bis 25 sowie § 25a Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend; die<br />

Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes<br />

nicht unterschreiten. [2] Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor<br />

deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die<br />

Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie<br />

als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.<br />

(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf<br />

ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

2 § 26. (1) Das Gericht kann den zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilten mit seiner Zustimmung<br />

bedingt entlassen, wenn dieser zwei Drittel der Strafe, mindestens jedoch drei Monate,<br />

verbüßt hat und erwartet werden kann, daß er in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes<br />

Leben führen wird.<br />

(2) Die Bewährungszeit darf die Dauer des Strafrestes auch im Falle einer nachträglichen<br />

Verkürzung nicht unterschreiten.<br />

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 24, 24a und des § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2<br />

sinngemäß.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

3 § 26. Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf der vorläufigen Entlassung<br />

erfolgt ist, so gilt die Freiheitsstrafe als verbüßt.<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 4, 11<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

138


Paragraf 27<br />

Paragraf 27. Beihilfe<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 27. Beihilfe. (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich<br />

begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.<br />

(2) [1] Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. [2] Sie<br />

ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

2 § 27. (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen.<br />

(2) Sie beträgt<br />

3 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter<br />

Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und<br />

höchstens zehntausend Goldmark;<br />

4 2. bei Übertretungen mindestens fünf Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag<br />

angedroht ist oder wird, und höchstens fünfhundert Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte<br />

Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht.<br />

[2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in<br />

Goldmark umzurechnen.<br />

[1. Oktober 1968] [26. Dezember 1964/2. Januar 1965]<br />

§ 27 § 27<br />

(1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen.<br />

(2) Sie beträgt (2) Sie beträgt<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere<br />

Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe<br />

angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche<br />

Mark und höchstens zehntausend Goldmark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens fünf Deutsche<br />

Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht<br />

ist oder wird, und höchstens fünfhundert<br />

Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge<br />

gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in<br />

dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil<br />

eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser<br />

nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung<br />

der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen.<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere<br />

Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe<br />

angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche<br />

Mark und höchstens zehntausend Goldmark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche<br />

Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht<br />

ist oder wird, und höchstens fünfhundert<br />

Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge<br />

gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in<br />

dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil<br />

eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser<br />

nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung<br />

der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965—1. Oktober 1968]<br />

5 § 27. (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen.<br />

(2) Sie beträgt<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924. 3 1. Oktober<br />

1953: Artt. 2 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 4 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 1, 167 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 24. Mai 1968. 5 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.<br />

139


Paragraf 27<br />

1 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter<br />

Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und<br />

höchstens zehntausend Goldmark;<br />

2 2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag<br />

angedroht ist oder wird, und höchstens fünfhundert Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte<br />

Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht.<br />

[2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in<br />

Goldmark umzurechnen.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965] [1. Oktober 1953]<br />

§ 27 § 27<br />

(1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen.<br />

(2) Sie beträgt (2) Sie beträgt<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere<br />

Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe<br />

angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche<br />

Mark und höchstens zehntausend Goldmark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche<br />

Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht<br />

ist oder wird, und höchstens fünfhundert<br />

Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge<br />

gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in<br />

dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil<br />

eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser<br />

nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung<br />

der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen.<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere<br />

Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe<br />

angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche<br />

Mark und höchstens zehntausend Goldmark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche<br />

Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht<br />

ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig<br />

Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge<br />

gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in<br />

dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil<br />

eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser<br />

nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung<br />

der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen.<br />

[1. Oktober 1953—26. Dezember 1964/2. Januar 1965]<br />

3 § 27. (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen.<br />

(2) Sie beträgt<br />

4 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter<br />

Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und<br />

höchstens zehntausend Goldmark;<br />

5 2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag<br />

angedroht ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte<br />

Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht.<br />

[2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in<br />

Goldmark umzurechnen.<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 26. Dezember 1964/2. Januar<br />

1965: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964. 3 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der<br />

Verordnung vom 6. Februar 1924. 4 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August<br />

1953. 5 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

140


Paragraf 27<br />

[1. Oktober 1953] [16. Februar 1924]<br />

§ 27 § 27<br />

(1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen.<br />

(2) Sie beträgt (2) Sie beträgt<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere<br />

Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe<br />

angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche<br />

Mark und höchstens zehntausend Goldmark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche<br />

Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht<br />

ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig<br />

Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge<br />

gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in<br />

dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil<br />

eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser<br />

nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung<br />

der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen.<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere<br />

Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe<br />

angedroht sind oder werden, mindestens drei Goldmark<br />

und höchstens zehntausend Goldmark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens eine Goldmark,<br />

soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht<br />

ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig<br />

Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge<br />

gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in<br />

dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil<br />

eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser<br />

nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung<br />

der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen.<br />

[16. Februar 1924—1. Oktober 1953]<br />

1 § 27. (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen.<br />

(2) Sie beträgt<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter<br />

Höhe angedroht sind oder werden, mindestens drei Goldmark und höchstens<br />

zehntausend Goldmark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens eine Goldmark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag<br />

angedroht ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte<br />

Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht.<br />

[2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in<br />

Goldmark umzurechnen.<br />

[16. Februar 1924] [7. Dezember 1923]<br />

§ 27 § 27<br />

(1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzulegen.<br />

(2) Sie beträgt (2) Sie beträgt<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere<br />

Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe<br />

angedroht sind oder werden, mindestens drei Goldmark<br />

und höchstens zehntausend Goldmark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens eine Goldmark,<br />

soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht<br />

ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig<br />

Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge<br />

gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in<br />

dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil<br />

eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser<br />

nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung<br />

der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen.<br />

1 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere<br />

Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe<br />

angedroht sind oder werden, mindestens drei Goldmark<br />

und höchstens zehntausend Goldmark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens eine Goldmark,<br />

soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht<br />

ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig<br />

Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge<br />

gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in<br />

dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil<br />

eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser<br />

nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung<br />

der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen.<br />

141


Paragraf 27<br />

[7. Dezember 1923—16. Februar 1924]<br />

1 § 27. (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzulegen.<br />

(2) Sie beträgt<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter<br />

Höhe angedroht sind oder werden, mindestens drei Goldmark und höchstens<br />

zehntausend Goldmark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens eine Goldmark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag<br />

angedroht ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte<br />

Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht.<br />

[2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in<br />

Goldmark umzurechnen.<br />

[7. Dezember 1923] [20. Oktober 1923]<br />

§ 27 § 27<br />

(1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzulegen. (1) Die Geldstrafe<br />

(2) Sie beträgt beträgt<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere<br />

Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe<br />

angedroht sind oder werden, mindestens drei Goldmark<br />

und höchstens zehntausend Goldmark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens eine Goldmark,<br />

soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht<br />

ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig<br />

Goldmark.<br />

(3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge<br />

gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem<br />

Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines<br />

bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht<br />

auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der<br />

Geldstrafe in Goldmark umzurechnen.<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere<br />

Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe<br />

angedroht sind oder werden, mindestens dreißig<br />

Millionen Mark und höchstens eintausend Milliarden<br />

Mark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens zehn Millionen<br />

Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht<br />

ist oder wird, und höchstens zehn Milliarden<br />

Mark.<br />

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit<br />

die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen<br />

oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags<br />

besteht.<br />

2 § 27. (1) Die Geldstrafe beträgt<br />

[20. Oktober 1923—7. Dezember 1923]<br />

3 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter<br />

Höhe angedroht sind oder werden, mindestens dreißig Millionen Mark und<br />

höchstens eintausend Milliarden Mark;<br />

4 2. bei Übertretungen mindestens zehn Millionen Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag<br />

angedroht ist oder wird, und höchstens zehn Milliarden Mark.<br />

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen,<br />

dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht.<br />

1 7. Dezember 1923: Artt. I Nr. 2, VIII Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1923. 2 1. Mai 1923: Artt.<br />

I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923. 3 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 2, VII Abs. 1 S. 1 des<br />

Gesetzes vom 13. Oktober 1923. 4 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 2, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13.<br />

Oktober 1923.<br />

142


Paragraf 27<br />

[20. Oktober 1923] [1. Mai 1923]<br />

§ 27 § 27<br />

(1) Die Geldstrafe beträgt (1) Die Geldstrafe beträgt<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere<br />

Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höre<br />

Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhehe<br />

angedroht sind oder werden, mindestens dreißig angedroht sind oder werden, mindestens eintausend<br />

Millionen Mark und höchstens eintausend Milliarden<br />

Mark und höchstens zehn Millionen Mark;<br />

Mark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens zehn Millionen<br />

Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht<br />

ist oder wird, und höchstens zehn Milliarden<br />

Mark.<br />

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit<br />

die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen<br />

oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags<br />

besteht.<br />

2. bei Übertretungen mindestens dreihundert Mark,<br />

soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht<br />

ist oder wird, und höchstens dreihunderttausend<br />

Mark.<br />

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit<br />

die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen<br />

oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags<br />

besteht.<br />

1 § 27. (1) Die Geldstrafe beträgt<br />

[1. Mai 1923—20. Oktober 1923]<br />

1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter<br />

Höhe angedroht sind oder werden, mindestens eintausend Mark und höchstens<br />

zehn Millionen Mark;<br />

2. bei Übertretungen mindestens dreihundert Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag<br />

angedroht ist oder wird, und höchstens dreihunderttausend Mark.<br />

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen,<br />

dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht.<br />

[20. März 1876—1. Mai 1923]<br />

2 § 27. Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und Vergehen drei Mark, bei<br />

Übertretungen eine Mark.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 27 § 27<br />

Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen<br />

und Vergehen drei Mark, bei Übertretungen chen und Vergehen ein Thaler, bei Übertretungen<br />

Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbre-<br />

eine Mark.<br />

ein Drittheil Thaler.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

3 § 27. Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und Vergehen ein Thaler, bei<br />

Übertretungen ein Drittheil Thaler.<br />

1 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923. 2 20. März 1876: Artt. IV, V des<br />

Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-<br />

Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

143


Paragraf 27a<br />

Paragraf 27a<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 27a. (weggefallen)<br />

[7. Dezember 1923—1. Januar 1975]<br />

2 § 27a. Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe<br />

auf einhunderttausend Goldmark erhöht und auf eine solche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe<br />

auch in denjenigen Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz eine Geldstrafe nicht<br />

androht.<br />

[7. Dezember 1923] [20. Oktober 1923]<br />

§ 27a § 27a<br />

Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf Gewinnsucht<br />

beruht, kann die Geldstrafe auf einhunwinnsucht<br />

beruht, kann die Geldstrafe auf zehntau-<br />

Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf Gederttausend<br />

Goldmark erhöht und auf eine solche send Milliarden Mark erhöht und auf eine solche<br />

Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in denjenigen Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in denjenigen<br />

Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz eine Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz eine<br />

Geldstrafe nicht androht.<br />

Geldstrafe nicht androht.<br />

[20. Oktober 1923—7. Dezember 1923]<br />

3 § 27a. Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe<br />

auf zehntausend Milliarden Mark erhöht und auf eine solche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe<br />

auch in denjenigen Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz eine Geldstrafe nicht<br />

androht.<br />

[20. Oktober 1923] [1. Mai 1923]<br />

§ 27a § 27a<br />

Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf Gewinnsucht<br />

beruht, kann die Geldstrafe auf zehntauwinnsucht<br />

beruht, kann die Geldstrafe auf einhun-<br />

Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf Gesend<br />

Milliarden Mark erhöht und auf eine solche dert Millionen Mark erhöht und auf eine solche<br />

Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in denjenigen Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in denjenigen<br />

Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz eine Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz eine<br />

Geldstrafe nicht androht.<br />

Geldstrafe nicht androht.<br />

[1. Mai 1923—20. Oktober 1923]<br />

4 § 27a. Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe<br />

auf einhundert Millionen Mark erhöht und auf eine solche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe<br />

auch in denjenigen Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz eine Geldstrafe nicht androht.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 7. Dezember 1923: Artt. I Nr. 3, VIII Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1923.<br />

3 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 3, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923. 4 1. Mai 1923: Artt. I<br />

Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.<br />

144


Paragraf 27b<br />

Paragraf 27b<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 27b. (weggefallen)<br />

[9. Juni 1970—1. Januar 1975]<br />

2 § 27b. 3 (1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den<br />

Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen. 4<br />

(2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden.<br />

[9. Juni 1970] [1. April 1970]<br />

§ 27b § 27b<br />

(1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter<br />

für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er<br />

aus der Tat gezogen hat, übersteigen. [§ 14 Absatz<br />

1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1<br />

Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts<br />

(1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S.<br />

645) und § 27b Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der<br />

nach Artikel 106 Absatz 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes<br />

zur Reform des Strafrechts vom 1. September 1969 bis<br />

zum Ablauf des 31. März 1970 anzuwendenden Fassung<br />

sind mit dem Grundgesetz vereinbar.]<br />

(2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht<br />

aus, so darf es überschritten werden.<br />

(1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter für<br />

die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der<br />

Tat gezogen hat, übersteigen.<br />

(2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht<br />

aus, so darf es überschritten werden.<br />

[1. April 1970—9. Juni 1970]<br />

5 § 27b. (1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den<br />

Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen.<br />

(2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden.<br />

[1. September 1969—1. April 1970]<br />

6 § 27b. (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere<br />

Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer<br />

Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich<br />

machen.<br />

(2) [1] Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur neben Freiheitsstrafe oder nur bei mildernden<br />

Umständen an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 10 Halbs. 2, Halbs. 3 Buchst. a, Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1969. 3 9. Juni 1970: Beschluss vom 9. Juni 1970. 4 § 14 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in<br />

der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969<br />

(Bundesgesetzbl. I S. 645) und § 27b Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der nach Artikel 106 Absatz 1 Nr. 1<br />

des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 1. September 1969 bis zum Ablauf des 31. März 1970<br />

anzuwendenden Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. 5 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 10 Halbs. 2, Halbs.<br />

3 Buchst. a, Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 6 1. September 1969: Artt. 106 Abs. 1 Nr. 1,<br />

105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

145


Paragraf 27b<br />

nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe (§§ 27, 27a, 27c), wenn nicht die<br />

Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. [2] Ist Freiheitsstrafe mit einem<br />

erhöhten Mindestmaß angedroht, so ist die Geldstrafe so zu bemessen, daß die Ersatzfreiheitsstrafe<br />

dieses Mindestmaß nicht unterschreitet.<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969]<br />

1 § 27b. (1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich eine Geldstrafe überhaupt<br />

nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei<br />

Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen,<br />

wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.<br />

2 (2) (weggefallen)<br />

[1. Oktober 1953] [16. Februar 1924]<br />

§ 27b § 27b<br />

(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für<br />

die an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur<br />

neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von<br />

weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle<br />

der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen,<br />

wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe<br />

erreicht werden kann.<br />

(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für<br />

die an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur<br />

neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von<br />

weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle<br />

der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen,<br />

wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe<br />

erreicht werden kann.<br />

(2) (weggefallen) (2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben<br />

unberührt.<br />

[16. Februar 1924—1. Oktober 1953]<br />

3 § 27b. (1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich eine Geldstrafe überhaupt<br />

nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei<br />

Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen,<br />

wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.<br />

(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt.<br />

[16. Februar 1924] [20. Oktober 1923]<br />

§ 27b § 27b<br />

(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für<br />

die an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur<br />

neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von<br />

weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle<br />

der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen,<br />

wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe<br />

erreicht werden kann.<br />

(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs<br />

bleiben unberührt.<br />

(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für<br />

die an sich Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben<br />

Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von<br />

weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle<br />

der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen,<br />

wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe<br />

erreicht werden kann.<br />

(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs<br />

bleiben unberührt.<br />

1 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924. 2 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr.<br />

7, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6.<br />

Februar 1924.<br />

146


Paragraf 27c<br />

[20. Oktober 1923—16. Februar 1924]<br />

1 § 27b. 2 (1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich Geldstrafe überhaupt<br />

nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten<br />

verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen, wenn der<br />

Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.<br />

(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt.<br />

[20. Oktober 1923] [1. Mai 1923]<br />

§ 27b § 27b<br />

(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für<br />

die an sich Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben<br />

Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von<br />

weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle<br />

der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen,<br />

wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe<br />

erreicht werden kann.<br />

(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs<br />

bleiben unberührt.<br />

(1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für<br />

die an sich Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben<br />

Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von<br />

weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an Stelle<br />

der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu zehn Millionen<br />

Mark zu erkennen, wenn der Strafzweck durch<br />

eine Geldstrafe erreicht werden kann.<br />

(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs<br />

bleiben unberührt.<br />

[1. Mai 1923—20. Oktober 1923]<br />

3 § 27b. (1) Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich Geldstrafe überhaupt<br />

nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten<br />

verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu zehn Millionen Mark zu<br />

erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.<br />

(2) Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs bleiben unberührt.<br />

4 § 27c. (weggefallen)<br />

Paragraf 27c<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

5 § 27c. [1] Verhängt das Gericht eine Geldstrafe nach § 14 Abs. 2, so sind die §§ 27 bis 27b<br />

anzuwenden. [2] Ist Freiheitsstrafe mit einem erhöhten Mindestmaß angedroht, so ist die<br />

Geldstrafe so zu bemessen, daß die Ersatzfreiheitsstrafe dieses Mindestmaß nicht unterschreitet.<br />

[16. Februar 1924—1. April 1970]<br />

1 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923. 2 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 4, VII<br />

Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923. 3 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27.<br />

April 1923. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 1984. 5 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 11, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

147


Paragraf 28<br />

1 § 27c. (1) Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters<br />

zu berücksichtigen.<br />

(2) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn,<br />

den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen.<br />

(3) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden.<br />

[1. Mai 1923—16. Februar 1924]<br />

2 § 27c. (1) Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten,<br />

daß er die Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine Frist zu bewilligen oder ihm zu<br />

gestatten, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann diese Vergünstigungen auch nach dem Urteil bewilligen. [2] Es<br />

kann seine Entschließungen nachträglich ändern. [3] Leistet der Verurteilte die Teilzahlungen<br />

nicht rechtzeitig oder bessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, so kann das<br />

Gericht die Vergünstigung widerrufen.<br />

(3) Auf die nach Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen findet § 494 der Strafprozeßordnung<br />

Anwendung.<br />

Paragraf 28. Besondere persönliche Merkmale<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 28. Besondere persönliche Merkmale. (1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§<br />

14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder<br />

Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.<br />

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern<br />

oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie<br />

vorliegen.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

4 § 28. (1) Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten,<br />

daß er die Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine Frist zu bewilligen oder ihm zu<br />

gestatten, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann diese Vergünstigung auch nach dem Urteil bewilligen. [2] Es<br />

kann seine Entschließungen nachträglich ändern. [3] Leistet der Verurteilte die Teilzahlungen<br />

nicht rechtzeitig, oder bessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, so kann das<br />

Gericht die Vergünstigung widerrufen.<br />

5 (3) (weggefallen)<br />

[1. April 1970] [1. Oktober 1953]<br />

§ 28 § 28<br />

1 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924. 2 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt.<br />

2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung<br />

vom 6. Februar 1924. 5 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 12, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

148


Paragraf 28<br />

(1) Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die<br />

Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine<br />

Frist zu bewilligen oder ihm zu gestatten, die Strafe<br />

in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann diese Vergünstigung auch<br />

nach dem Urteil bewilligen. [2] Es kann seine<br />

Entschließungen nachträglich ändern. [3] Leistet<br />

der Verurteilte die Teilzahlungen nicht rechtzeitig,<br />

oder bessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

wesentlich, so kann das Gericht die Vergünstigung<br />

widerrufen.<br />

(1) Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die<br />

Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine<br />

Frist zu bewilligen oder ihm zu gestatten, die Strafe<br />

in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann diese Vergünstigung auch<br />

nach dem Urteil bewilligen. [2] Es kann seine<br />

Entschließungen nachträglich ändern. [3] Leistet<br />

der Verurteilte die Teilzahlungen nicht rechtzeitig,<br />

oder bessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

wesentlich, so kann das Gericht die Vergünstigung<br />

widerrufen.<br />

(3) (weggefallen) (3) Auf die nach Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen<br />

findet § 462 der Strafprozeßordnung Anwendung.<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

1 § 28. (1) Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten,<br />

daß er die Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine Frist zu bewilligen oder ihm zu<br />

gestatten, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann diese Vergünstigung auch nach dem Urteil bewilligen. [2] Es<br />

kann seine Entschließungen nachträglich ändern. [3] Leistet der Verurteilte die Teilzahlungen<br />

nicht rechtzeitig, oder bessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, so kann das<br />

Gericht die Vergünstigung widerrufen.<br />

2 (3) Auf die nach Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen findet § 462 der Strafprozeßordnung<br />

Anwendung.<br />

[1. Oktober 1953] [16. Februar 1924]<br />

§ 28 § 28<br />

(1) Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die<br />

Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine<br />

Frist zu bewilligen oder ihm zu gestatten, die Strafe<br />

in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann diese Vergünstigung auch<br />

nach dem Urteil bewilligen. [2] Es kann seine<br />

Entschließungen nachträglich ändern. [3] Leistet<br />

der Verurteilte die Teilzahlungen nicht rechtzeitig,<br />

oder bessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

wesentlich, so kann das Gericht die Vergünstigung<br />

widerrufen.<br />

(3) Auf die nach Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen<br />

findet § 462 der Strafprozeßordnung Anwendung.<br />

(1) Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die<br />

Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine<br />

Frist zu bewilligen oder ihm zu gestatten, die Strafe<br />

in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann diese Vergünstigung auch<br />

nach dem Urteil bewilligen. [2] Es kann seine<br />

Entschließungen nachträglich ändern. [3] Leistet<br />

der Verurteilte die Teilzahlungen nicht rechtzeitig,<br />

oder bessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

wesentlich, so kann das Gericht die Vergünstigung<br />

widerrufen.<br />

(3) Auf die nach Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen<br />

findet § 494 der Strafprozeßordnung Anwendung.<br />

[16. Februar 1924—1. Oktober 1953]<br />

3 § 28. (1) Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten,<br />

daß er die Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine Frist zu bewilligen oder ihm zu<br />

gestatten, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.<br />

1 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924. 2 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr.<br />

8, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6.<br />

Februar 1924.<br />

149


Paragraf 28<br />

(2) [1] Das Gericht kann diese Vergünstigung auch nach dem Urteil bewilligen. [2] Es<br />

kann seine Entschließungen nachträglich ändern. [3] Leistet der Verurteilte die Teilzahlungen<br />

nicht rechtzeitig, oder bessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, so kann das<br />

Gericht die Vergünstigung widerrufen.<br />

(3) Auf die nach Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen findet § 494 der Strafprozeßordnung<br />

Anwendung.<br />

1 § 28. (weggefallen)<br />

[1. Mai 1923—16. Februar 1924]<br />

[1. Januar 1922—1. Mai 1923]<br />

2 § 28. (1) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und, wenn sie wegen einer<br />

Übertretung erkannt worden ist, in Haft umzuwandeln.<br />

3 (2) Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster Stelle, oder wahlweise neben<br />

Haft angedroht, so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte<br />

Strafe nicht den Betrag von sechstausend Mark und die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe<br />

nicht die Dauer von sechs Wochen übersteigt.<br />

(3) War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist die an deren Stelle tretende<br />

Gefängnißstrafe nach Maßgabe des § 21 in Zuchthausstrafe umzuwandeln.<br />

(4) Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des Strafbetrages, soweit dieser durch die<br />

erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren freimachen.<br />

[1. Januar 1922] [20. März 1876]<br />

§ 28 § 28<br />

(1) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß<br />

und, wenn sie wegen einer Übertretung erkannt<br />

worden ist, in Haft umzuwandeln.<br />

(2) Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an<br />

erster Stelle, oder wahlweise neben Haft angedroht,<br />

so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden,<br />

wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von<br />

sechstausend Mark und die an ihre Stelle tretende<br />

Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen<br />

übersteigt.<br />

(3) War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt,<br />

so ist die an deren Stelle tretende Gefängnißstrafe<br />

nach Maßgabe des § 21 in Zuchthausstrafe<br />

umzuwandeln.<br />

(4) Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des<br />

Strafbetrages, soweit dieser durch die erstandene<br />

Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren<br />

freimachen.<br />

(1) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß<br />

und, wenn sie wegen einer Übertretung erkannt<br />

worden ist, in Haft umzuwandeln.<br />

(2) Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an<br />

erster Stelle, oder wahlweise neben Haft angedroht,<br />

so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden,<br />

wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von<br />

sechshundert Mark und die an ihre Stelle tretende<br />

Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen<br />

übersteigt.<br />

(3) War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt,<br />

so ist die an deren Stelle tretende Gefängnißstrafe<br />

nach Maßgabe des § 21 in Zuchthausstrafe<br />

umzuwandeln.<br />

(4) Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des<br />

Strafbetrages, soweit dieser durch die erstandene<br />

Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren<br />

freimachen.<br />

[20. März 1876—1. Januar 1922]<br />

1 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai<br />

1871. 3 1. Januar 1922: §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1921.<br />

150


Paragraf 28<br />

1 § 28. (1) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und, wenn sie wegen einer<br />

Übertretung erkannt worden ist, in Haft umzuwandeln.<br />

2 (2) Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster Stelle, oder wahlweise neben<br />

Haft angedroht, so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte<br />

Strafe nicht den Betrag von sechshundert Mark und die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe<br />

nicht die Dauer von sechs Wochen übersteigt.<br />

(3) War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist die an deren Stelle tretende<br />

Gefängnißstrafe nach Maßgabe des § 21 in Zuchthausstrafe umzuwandeln.<br />

(4) Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des Strafbetrages, soweit dieser durch die<br />

erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren freimachen.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 28 § 28<br />

(1) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß<br />

und, wenn sie wegen einer Übertretung erkannt<br />

worden ist, in Haft umzuwandeln.<br />

(2) Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an<br />

erster Stelle, oder wahlweise neben Haft angedroht,<br />

so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden,<br />

wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von<br />

sechshundert Mark und die an ihre Stelle tretende<br />

Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen<br />

übersteigt.<br />

(3) War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt,<br />

so ist die an deren Stelle tretende Gefängnißstrafe<br />

nach Maßgabe des § 21 in Zuchthausstrafe<br />

umzuwandeln.<br />

(4) Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des<br />

Strafbetrages, soweit dieser durch die erstandene<br />

Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren<br />

freimachen.<br />

(1) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß<br />

und, wenn sie wegen einer Übertretung erkannt<br />

worden ist, in Haft umzuwandeln.<br />

(2) Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an<br />

erster Stelle, oder wahlweise neben Haft angedroht,<br />

so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden,<br />

wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von<br />

zweihundert Thalern und die an ihre Stelle tretende<br />

Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen<br />

übersteigt.<br />

(3) War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt,<br />

so ist die an deren Stelle tretende Gefängnißstrafe<br />

nach Maßgabe des § 21 in Zuchthausstrafe<br />

umzuwandeln.<br />

(4) Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des<br />

Strafbetrages, soweit dieser durch die erstandene<br />

Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren<br />

freimachen.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

3 § 28. (1) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und, wenn sie wegen einer<br />

Übertretung erkannt worden ist, in Haft umzuwandeln.<br />

(2) Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster Stelle, oder wahlweise neben<br />

Haft angedroht, so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte<br />

Strafe nicht den Betrag von zweihundert Thalern und die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe<br />

nicht die Dauer von sechs Wochen übersteigt.<br />

(3) War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist die an deren Stelle tretende<br />

Gefängnißstrafe nach Maßgabe des § 21 in Zuchthausstrafe umzuwandeln.<br />

(4) Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des Strafbetrages, soweit dieser durch die<br />

erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren freimachen.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876,<br />

Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom<br />

20. April 1871 Seite 63—85. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

151


Paragraf 28b<br />

Paragraf 28a<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 28a. (weggefallen)<br />

[1. Mai 1923—1. Januar 1975]<br />

2 § 28a. (1) Soweit die Geldstrafe nicht gezahlt wird, ist sie beizutreiben.<br />

(2) Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben, kann unterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszusehen<br />

ist, daß sie aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht beigetrieben<br />

werden kann.<br />

3 § 28b. (weggefallen)<br />

Paragraf 28b<br />

[1. Januar 1975]<br />

[16. Februar 1924, 1. Oktober 1953—1. Januar 1975]<br />

4 § 28b. (1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten gestatten, eine uneinbringliche<br />

Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen.<br />

(2) 5 [1] Das Nähere regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. [2] Soweit<br />

dies nicht geschieht, sind die obersten Landesbehörden ermächtigt, das Nähere zu regeln.<br />

[16. Februar 1924, 1. Oktober 1953] [1. Mai 1923]<br />

§ 28b § 28b<br />

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten<br />

gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch<br />

freie Arbeit zu tilgen.<br />

(2) [1] Das Nähere regelt die Bundesregierung mit<br />

Zustimmung des Bundesrates. [2] Soweit dies nicht<br />

geschieht, sind die obersten Landesbehörden ermächtigt,<br />

das Nähere zu regeln.<br />

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten<br />

gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch<br />

freie Arbeit zu tilgen.<br />

(2) [1] Das Nähere regelt die Reichsregierung mit<br />

Zustimmung des Reichsrats. [2] Soweit dies nicht geschieht,<br />

sind die obersten Landesbehörden ermächtigt,<br />

das Nähere zu regeln.<br />

[1. Mai 1923—16. Februar 1924, 1. Oktober 1953]<br />

6 § 28b. (1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten gestatten, eine uneinbringliche<br />

Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen.<br />

(2) [1] Das Nähere regelt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats. [2] Soweit<br />

dies nicht geschieht, sind die obersten Landesbehörden ermächtigt, das Nähere zu regeln.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923. 3 1. Januar 1975:<br />

Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

4 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924. 5 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr.<br />

9, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 6 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27.<br />

April 1923.<br />

152


Paragraf 29. Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten<br />

[1. Januar 1975]<br />

Paragraf 29<br />

1 § 29. Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten. Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf<br />

die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

2 § 29. (1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.<br />

(2) [1] Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist mindestens ein Tag und bei Verurteilung<br />

wegen eines Verbrechens oder Vergehens höchstens ein Jahr, bei Verurteilung wegen einer<br />

Übertretung höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe<br />

von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe deren Höchstmaß nicht<br />

übersteigen. [3] Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.<br />

(3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit dadurch abwenden,<br />

daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.<br />

(4) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so<br />

kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt.<br />

[1. April 1970] [1. September 1969]<br />

§ 29 § 29<br />

(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe (1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe<br />

tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis<br />

tritt Freiheitsstrafe.<br />

oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt<br />

wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2]<br />

Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt<br />

werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster<br />

(2) [1] Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist mindestens<br />

ein Tag und bei Verurteilung wegen eines Verbrechens<br />

oder Vergehens höchstens ein Jahr, bei Verurteilung<br />

wegen einer Übertretung höchstens sechs<br />

Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise<br />

Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so<br />

darf die Ersatzfreiheitsstrafe deren Höchstmaß nicht<br />

übersteigen. [3] Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur<br />

nach vollen Tagen bemessen werden.<br />

(3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe<br />

jederzeit dadurch abwenden, daß<br />

er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.<br />

(4) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten<br />

nicht eingebracht werden, so kann das Gericht<br />

anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe<br />

unterbleibt.<br />

Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.<br />

(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein<br />

Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein<br />

Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben<br />

der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer<br />

Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren<br />

Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe<br />

darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.<br />

(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe<br />

nach freiem Ermessen des Gerichts.<br />

(4) (weggefallen)<br />

(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe<br />

jederzeit dadurch abwenden, daß er den<br />

noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.<br />

(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des<br />

Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das<br />

Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe<br />

unterbleibt. [2] § 462 der Strafprozeßordnung<br />

findet Anwendung.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 13, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

153


Paragraf 29<br />

[1. September 1969—1. April 1970]<br />

1 § 29. (1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen<br />

Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus,<br />

bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt<br />

werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht<br />

ist.<br />

(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus<br />

höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise<br />

Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß<br />

nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.<br />

(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.<br />

2 (4) (weggefallen)<br />

(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden,<br />

daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.<br />

(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden,<br />

so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. 3 [2] § 462<br />

der Strafprozeßordnung findet Anwendung.<br />

[1. September 1969] [1. Oktober 1953]<br />

§ 29 § 29<br />

(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe<br />

tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis<br />

oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus<br />

erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft.<br />

[2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft<br />

umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder<br />

an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht<br />

ist.<br />

(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens<br />

ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens<br />

ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2]<br />

Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe<br />

von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe<br />

deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die<br />

Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen<br />

werden.<br />

(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe<br />

tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis<br />

oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus<br />

erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft.<br />

[2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft<br />

umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder<br />

an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht<br />

ist.<br />

(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens<br />

ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens<br />

ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2]<br />

Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe<br />

von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe<br />

deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die<br />

Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen<br />

werden.<br />

(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe (3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe<br />

nach freiem Ermessen des Gerichts.<br />

nach freiem Ermessen des Gerichts.<br />

(4) (weggefallen) (4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte<br />

Freiheitsstrafe.<br />

(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe<br />

jederzeit dadurch abwenden, daß er den satzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den<br />

(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Er-<br />

noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.<br />

(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des<br />

Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das<br />

Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe<br />

unterbleibt. [2] § 462 der Strafprozeßordnung<br />

findet Anwendung.<br />

(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des<br />

Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das<br />

Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe<br />

unterbleibt. [2] § 462 der Strafprozeßordnung<br />

findet Anwendung.<br />

1 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924. 2 1. September 1969: Artt. 106<br />

Abs. 2, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 3 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 8, 11 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

154


Paragraf 29<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969]<br />

1 § 29. (1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen<br />

Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus,<br />

bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt<br />

werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht<br />

ist.<br />

(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus<br />

höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise<br />

Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß<br />

nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.<br />

(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.<br />

(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe.<br />

(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden,<br />

daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.<br />

(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden,<br />

so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. 2 [2] § 462<br />

der Strafprozeßordnung findet Anwendung.<br />

[1. Oktober 1953] [16. Februar 1924]<br />

§ 29 § 29<br />

(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe<br />

tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis<br />

oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus<br />

erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft.<br />

[2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft<br />

umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder<br />

an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht<br />

ist.<br />

(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens<br />

ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens<br />

ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2]<br />

Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe<br />

von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe<br />

deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die<br />

Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen<br />

werden.<br />

(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe<br />

nach freiem Ermessen des Gerichts.<br />

(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte<br />

Freiheitsstrafe.<br />

(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe<br />

jederzeit dadurch abwenden, daß er den<br />

noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.<br />

(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des<br />

Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das<br />

Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe<br />

unterbleibt. [2] § 462 der Strafprozeßordnung<br />

findet Anwendung.<br />

(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe<br />

tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis<br />

oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus<br />

erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft.<br />

[2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft<br />

umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder<br />

an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht<br />

ist.<br />

(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens<br />

ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens<br />

ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2]<br />

Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe<br />

von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe<br />

deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die<br />

Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen<br />

werden.<br />

(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe<br />

nach freiem Ermessen des Gerichts.<br />

(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte<br />

Freiheitsstrafe.<br />

(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe<br />

jederzeit dadurch abwenden, daß er den<br />

noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.<br />

(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des<br />

Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das<br />

Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe<br />

unterbleibt. [2] § 494 der Strafprozeßordnung<br />

findet Anwendung.<br />

1 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924. 2 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr.<br />

8, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

155


Paragraf 29<br />

[16. Februar 1924—1. Oktober 1953]<br />

1 § 29. (1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen<br />

Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus,<br />

bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt<br />

werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht<br />

ist.<br />

(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus<br />

höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise<br />

Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß<br />

nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.<br />

(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.<br />

(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe.<br />

(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden,<br />

daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.<br />

(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden,<br />

so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 494<br />

der Strafprozeßordnung findet Anwendung.<br />

[16. Februar 1924] [1. Mai 1923]<br />

§ 29 § 29<br />

(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe<br />

tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis<br />

oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus<br />

erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft.<br />

[2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft<br />

umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder<br />

an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht<br />

ist.<br />

(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens<br />

ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens<br />

ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2]<br />

Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe<br />

von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe<br />

deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die<br />

Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen<br />

werden.<br />

(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe<br />

nach freiem Ermessen des Gerichts.<br />

(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte<br />

Freiheitsstrafe.<br />

(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe<br />

jederzeit dadurch abwenden, daß er den<br />

noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.<br />

(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des<br />

Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das<br />

Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe<br />

unterbleibt. [2] § 494 der Strafprozeßordnung<br />

findet Anwendung.<br />

(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe<br />

tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis<br />

und, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus<br />

erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft.<br />

[2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft<br />

umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder<br />

an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht<br />

ist.<br />

(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens<br />

ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens<br />

ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2]<br />

Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe<br />

angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß<br />

nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur<br />

nach vollen Tagen bemessen werden.<br />

(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe<br />

nach freiem Ermessen des Gerichts.<br />

(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte<br />

Freiheitsstrafe.<br />

(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe<br />

jederzeit dadurch abwenden, daß er den<br />

noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.<br />

(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des<br />

Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das<br />

Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe<br />

unterbleibt. [2] § 494 der Strafprozeßordnung<br />

findet Anwendung.<br />

[1. Mai 1923—16. Februar 1924]<br />

1 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.<br />

156


Paragraf 29<br />

1 § 29. (1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen<br />

Gefängnis und, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus,<br />

bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt<br />

werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht<br />

ist.<br />

(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus<br />

höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise<br />

Freiheitsstrafe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die<br />

Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.<br />

(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.<br />

(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe.<br />

(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden,<br />

daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.<br />

(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden,<br />

so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 494<br />

der Strafprozeßordnung findet Anwendung.<br />

[1. Januar 1922—1. Mai 1923]<br />

2 § 29. 3 (1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe<br />

ist der Betrag von drei bis zu funfzehn Mark, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung<br />

erkannten Geldstrafe der Betrag von einer bis zu einhundertfünfzig Mark einer eintägigen<br />

Freiheitsstrafe gleich zu achten.<br />

(2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein<br />

Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine<br />

neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten<br />

Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den<br />

angedrohten Höchsbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.<br />

[1. Januar 1922] [20. März 1876]<br />

§ 29 § 29<br />

(1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens<br />

oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag<br />

von drei bis zu funfzehn Mark, bei Umwandlung einer<br />

wegen einer Übertretung erkannten Geldstrafe<br />

der Betrag von einer bis zu einhundertfünfzig Mark<br />

einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.<br />

(2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer<br />

Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr<br />

Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß<br />

ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe<br />

wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer<br />

Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht<br />

erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende<br />

Freiheitsstrafe den angedrohten Höchsbetrag jener<br />

Freiheitsstrafe nicht übersteigen.<br />

(1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens<br />

oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag<br />

von drei bis zu funfzehn Mark, bei Umwandlung<br />

einer wegen einer Übertretung erkannten Geldstrafe<br />

der Betrag von einer bis zu funfzehn Mark einer<br />

eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.<br />

(2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer<br />

Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr<br />

Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß<br />

ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe<br />

wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer<br />

Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht<br />

erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende<br />

Freiheitsstrafe den angedrohten Höchsbetrag jener<br />

Freiheitsstrafe nicht übersteigen.<br />

1 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai<br />

1871. 3 1. Januar 1922: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1921.<br />

157


Paragraf 29<br />

[20. März 1876—1. Januar 1922]<br />

1 § 29. 2 (1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe<br />

ist der Betrag von drei bis zu funfzehn Mark, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung<br />

erkannten Geldstrafe der Betrag von einer bis zu funfzehn Mark einer eintägigen<br />

Freiheitsstrafe gleich zu achten.<br />

(2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein<br />

Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine<br />

neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten<br />

Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den<br />

angedrohten Höchsbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 29 § 29<br />

(1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens<br />

oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag<br />

von drei bis zu funfzehn Mark, bei Umwandlung einer<br />

wegen einer Übertretung erkannten Geldstrafe<br />

der Betrag von einer bis zu funfzehn Mark einer eintägigen<br />

Freiheitsstrafe gleich zu achten.<br />

(2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer<br />

Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr<br />

Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß<br />

ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe<br />

wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer<br />

Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht<br />

erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende<br />

Freiheitsstrafe den angedrohten Höchsbetrag jener<br />

Freiheitsstrafe nicht übersteigen.<br />

(1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens<br />

oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag<br />

von einem bis zu fünf Thalern, bei Umwandlung einer<br />

wegen einer Übertretung erkannten Geldstrafe<br />

der Betrag von einem Drittheil bis zu fünf Thalern<br />

einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.<br />

(2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer<br />

Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr<br />

Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß<br />

ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe<br />

wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer<br />

Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht<br />

erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende<br />

Freiheitsstrafe den angedrohten Höchsbetrag jener<br />

Freiheitsstrafe nicht übersteigen.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

3 § 29. (1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe<br />

ist der Betrag von einem bis zu fünf Thalern, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung<br />

erkannten Geldstrafe der Betrag von einem Drittheil bis zu fünf Thalern einer eintägigen<br />

Freiheitsstrafe gleich zu achten.<br />

(2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein<br />

Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine<br />

neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten<br />

Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den<br />

angedrohten Höchsbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876,<br />

Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom<br />

20. April 1871 Seite 63—85. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

158


Paragraf 31<br />

Paragraf 30. Versuch der Beteiligung<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 30. Versuch der Beteiligung. (1) [1] Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen<br />

zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch<br />

des Verbrechens bestraft. [2] Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. [3] § 23 Abs.<br />

3 gilt entsprechend.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt<br />

oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1975]<br />

2 § 30. In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann vollstreckt werden, wenn das Urtheil<br />

bei Lebzeiten des Verurtheilten rechtskräftig geworden war.<br />

Paragraf 31. Rücktritt vom Versuch der Beteiligung<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 31. Rücktritt vom Versuch der Beteiligung. (1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig<br />

1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa<br />

bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,<br />

2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,<br />

3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen<br />

angenommen hatte, die Tat verhindert.<br />

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von<br />

seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und<br />

ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

4 § 31. (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt<br />

wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden<br />

und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.<br />

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in<br />

Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.<br />

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte<br />

zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.<br />

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der<br />

Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit<br />

das Gesetz nichts anderes bestimmt.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes<br />

vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 14,<br />

105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

159


Paragraf 32<br />

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht,<br />

in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz<br />

es besonders vorsieht.<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

1 § 31. 2 (1) Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter von Rechtswegen zur Folge.<br />

3 (2) Unter öffentlichen Ämtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind die Anwaltschaft und<br />

das Notariat, sowie der Geschworenen- und Schöffendienst mitbegriffen.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Januar 1872]<br />

§ 31 § 31<br />

(1) Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die (1) Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die<br />

dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen<br />

Heere und der Kaiserlichen Marine, sowie die<br />

Ämter von Rechtswegen zur Folge.<br />

dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />

Ämter von Rechtswegen zur Folge.<br />

(2) Unter öffentlichen Ämtern im Sinne dieses<br />

Strafgesetzes sind die Anwaltschaft und das Notariat,<br />

sowie der Geschworenen- und Schöffendienst<br />

mitbegriffen.<br />

(2) Unter öffentlichen Ämtern im Sinne dieses<br />

Strafgesetzes sind die Advokatur, die Anwaltschaft<br />

und das Notariat, sowie der Geschworenen- und<br />

Schöffendienst mitbegriffen.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

4 § 31. (1) Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienste<br />

in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine, sowie die dauernde Unfähigkeit zur<br />

Bekleidung öffentlicher Ämter von Rechtswegen zur Folge.<br />

(2) Unter öffentlichen Ämtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind die Advokatur, die Anwaltschaft<br />

und das Notariat, sowie der Geschworenen- und Schöffendienst mitbegriffen.<br />

Vierter Titel. Notwehr und Notstand<br />

Paragraf 32. Notwehr<br />

[1. Januar 1975]<br />

5 § 32. Notwehr. (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.<br />

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen<br />

Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 10, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4.<br />

August 1953. 3 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 4 1.<br />

Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 5 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt.<br />

2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

160


Paragraf 32<br />

1 § 32. (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft<br />

des Urteils wirksam.<br />

(2) [1] Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechtes wird von dem Tage<br />

an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. [2] Ist neben der<br />

Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet<br />

worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt<br />

ist.<br />

(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel gerichtlich oder im<br />

Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist die Zeit der Aussetzung eingerechnet, wenn nach<br />

deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

2 § 32. 3 (1) Neben der Zuchthausstrafe kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt<br />

werden, neben der Gefängnißstrafe nur, wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate<br />

erreicht und entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich<br />

zuläßt oder die Gefängnißstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe<br />

ausgesprochen wird.<br />

(2) Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens zwei und<br />

höchstens zehn Jahre, bei Gefängnißstrafe mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Januar 1872]<br />

(2) Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger<br />

Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens<br />

zehn Jahre, bei Gefängnißstrafe mindestens ein Jahr<br />

und höchstens fünf Jahre.<br />

§ 32 § 32<br />

(1) Neben der Zuchthausstrafe kann auf den Verlust<br />

der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrech-<br />

(1) Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe<br />

neben der Gefängnißstrafe nur, wenn die Dauer der te erkannt werden, neben der Gefängnißstrafe nur,<br />

erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate<br />

erreicht und entweder das Gesetz den Verlust<br />

das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte<br />

ausdrücklich zuläßt oder die Gefängnißstrafe wegen<br />

Annahme mildernder Umstände an Stelle von oder die Gefängnißstrafe wegen Annahme mildern-<br />

der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt<br />

Zuchthausstrafe ausgesprochen wird.<br />

der Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen<br />

wird.<br />

(2) Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger<br />

Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens<br />

zehn Jahre, bei Gefängnißstrafe mindestens ein Jahr<br />

und höchstens fünf Jahre.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

4 § 32. (1) Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe kann auf den Verlust der bürgerlichen<br />

Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnißstrafe nur, wenn die Dauer der erkannten<br />

Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen<br />

Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängnißstrafe wegen Annahme mildernder Umstände<br />

an Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wird.<br />

(2) Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens zwei und<br />

höchstens zehn Jahre, bei Gefängnißstrafe mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 14, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15.<br />

Mai 1871. 3 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 4 1. Januar<br />

1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

161


Paragraf 34<br />

Paragraf 33. Überschreitung der Notwehr<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 33. Überschreitung der Notwehr. Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus<br />

Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

2 § 33. (1) Das Gericht kann nach § 31 Abs. 1, 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 31 Abs. 5<br />

verlorene Rechte wiederverleihen, wenn<br />

1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und<br />

2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen<br />

wird.<br />

(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche<br />

Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.<br />

[1. Januar 1872—1. April 1970]<br />

3 § 33. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Verlust der<br />

aus öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den dauernden<br />

Verlust der öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen.<br />

Paragraf 34. Rechtfertigender Notstand<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 34. Rechtfertigender Notstand. [1] Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren<br />

Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat<br />

begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,<br />

wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter<br />

und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte<br />

wesentlich überwiegt. [2] Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die<br />

Gefahr abzuwenden.<br />

5 § 34. (weggefallen)<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

6 § 34. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während<br />

der im Urtheile bestimmten Zeit<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 14, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 3 1. Januar 1872:<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1,<br />

10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 5 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 15, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1969. 6 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

162


Paragraf 34<br />

1 1. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;<br />

2 2. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder<br />

andere politische Rechte auszuüben;<br />

3 3. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;<br />

4 4. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter oder Mitglied eines Familienrates<br />

zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und das<br />

Vormundschaftsgericht oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.<br />

[1. Oktober 1953] [7. September 1896]<br />

§ 34 § 34<br />

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt<br />

ferner die Unfähigkeit, während der im Urtwirkt<br />

ferner die Unfähigkeit, während der im Urt-<br />

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte beheile<br />

bestimmten Zeit<br />

heile bestimmten Zeit<br />

1. die Landeskokarde zu tragen;<br />

2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine<br />

einzutreten;<br />

1. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Eh-<br />

3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Eh-<br />

renzeichen zu erlangen;<br />

renzeichen zu erlangen;<br />

2. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu<br />

wählen oder gewählt zu werden oder andere politische<br />

wählen oder gewählt zu werden oder andere politi-<br />

Rechte auszuüben;<br />

sche Rechte auszuüben;<br />

3. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein; 5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;<br />

4. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der<br />

Mutter oder Mitglied eines Familienrates zu sein, es<br />

sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie<br />

handele und das Vormundschaftsgericht oder der<br />

Familienrath die Genehmigung ertheile.<br />

6. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der<br />

Mutter, Mitglied eines Familienraths oder Kurator zu<br />

sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender<br />

Linie handele und die obervormundschaftliche<br />

Behörde oder der Familienrath die Genehmigung<br />

ertheile.<br />

[7. September 1896—1. Oktober 1953]<br />

5 § 34. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während<br />

der im Urtheile bestimmten Zeit<br />

1. die Landeskokarde zu tragen;<br />

2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;<br />

3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;<br />

4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder<br />

andere politische Rechte auszuüben;<br />

5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;<br />

6 6. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter, Mitglied eines Familienraths<br />

oder Kurator zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele<br />

und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung<br />

ertheile.<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 1. Oktober 1953:<br />

Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 12 Buchst.<br />

c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 4 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, Buchst. c, 11 Abs.<br />

1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 5 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 6 7. September 1896: Art.<br />

34 Nr. I des Gesetzes vom 18. August 1896, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871,<br />

Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

163


Paragraf 35<br />

[7. September 1896] [1. Januar 1872]<br />

§ 34 § 34<br />

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt<br />

ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile<br />

bestimmten Zeit<br />

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt<br />

ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile<br />

bestimmten Zeit<br />

1. die Landeskokarde zu tragen; 1. die Landeskokarde zu tragen;<br />

2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine<br />

einzutreten;<br />

2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine<br />

einzutreten;<br />

3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Eh-<br />

3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Eh-<br />

renzeichen zu erlangen;<br />

renzeichen zu erlangen;<br />

4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu<br />

wählen oder gewählt zu werden oder andere politische<br />

wählen oder gewählt zu werden oder andere politi-<br />

Rechte auszuüben;<br />

sche Rechte auszuüben;<br />

5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein; 5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;<br />

6. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der<br />

Mutter, Mitglied eines Familienraths oder Kurator<br />

zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte<br />

absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche<br />

Behörde oder der Familienrath die Genehmigung<br />

ertheile.<br />

6. Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher<br />

Beistand oder Mitglied eines Familienraths zu sein,<br />

es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender<br />

Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde<br />

oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.<br />

[1. Januar 1872—7. September 1896]<br />

1 § 34. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während<br />

der im Urtheile bestimmten Zeit<br />

1. die Landeskokarde zu tragen;<br />

2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;<br />

3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;<br />

4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder<br />

andere politische Rechte auszuüben;<br />

5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;<br />

6. Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienraths<br />

zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und<br />

die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.<br />

Paragraf 35. Entschuldigender Notstand<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 35. Entschuldigender Notstand. (1) [1] Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren<br />

Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von<br />

sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt<br />

ohne Schuld. [2] Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil<br />

er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand,<br />

zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs.<br />

1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis<br />

die Gefahr hinzunehmen hatte.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

164


Paragraf 36<br />

(2) [1] Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz<br />

1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte.<br />

[2] Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.<br />

1 § 35. (weggefallen)<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

[1. Januar 1872—1. April 1970]<br />

2 § 35. (1) Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte<br />

überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.<br />

(2) Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hat den dauernden<br />

Verlust der bekleideten Ämter von Rechtswegen zur Folge.<br />

Fünfter Titel. Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte<br />

Paragraf 36. Parlamentarische Äußerungen<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 36. Parlamentarische Äußerungen. [1] Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung<br />

oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung<br />

oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse<br />

getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. [2] Dies gilt<br />

nicht für verleumderische Beleidigungen.<br />

4 § 36. (weggefallen)<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

[1. Januar 1934—1. April 1970]<br />

5 § 36. (1) [1] Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. [2] Ihre Dauer wird<br />

von dem Tage ab berechnet, an dem die Freiheitsstrafe, neben der die Aberkennung ausgesprochen<br />

wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen ist. [3] Ist neben der Strafe eine mit Freiheitsentziehung<br />

verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet worden, so<br />

wird die Frist erst von dem Tage ab berechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist.<br />

(2) Ist nach Ablauf einer Probezeit dem Verurteilten die Strafe ganz oder teilweise erlassen<br />

worden oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung<br />

erledigt, so wird die Probezeit auf die Frist angerechnet.<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 15, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15.<br />

Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 1984. 4 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 15, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 5 1.<br />

Januar 1934: Artt. 3 Nr. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.<br />

165


Paragraf 37<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1934]<br />

1 § 36. Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt, sowie der Fähigkeit<br />

zur Bekleidung öffentlicher Ämter insbesondere, tritt mit der Rechtskraft des Urtheils<br />

ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene<br />

Aberkennung ausgesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen ist.<br />

Paragraf 37. Parlamentarische Berichte<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 37. Parlamentarische Berichte. Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen<br />

der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit<br />

frei.<br />

[21. Juli 1973/26. Juli 1973—1. Januar 1975]<br />

3 § 37. 4 (1) [1] Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung, die er bei oder im Zusammenhang<br />

mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines<br />

Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt,<br />

so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im<br />

Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. [2] Ein Fahrverbot<br />

ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr.<br />

1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m unterbleibt.<br />

(2) Darf der Täter nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften<br />

im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein<br />

Führerschein erteilt worden ist, so ist das Fahrverbot nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften<br />

verstößt.<br />

(3) [1] Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. [2] Für seine Dauer<br />

wird ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich verwahrt. [3] In ausländischen<br />

Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.<br />

(4) [1] Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen<br />

Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet,<br />

an dem dies geschieht. [2] In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der<br />

Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

[21. Juli 1973/26. Juli 1973] [26. Dezember 1964/2. Januar 1965]<br />

§ 37 § 37<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr.<br />

2, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964. 4 21. Juli 1973/26. Juli 1973: Artt. 2, 4 des Gesetzes vom 20. Juli<br />

1973.<br />

166


Paragraf 37<br />

(1) [1] Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung,<br />

die er bei oder im Zusammenhang mit dem<br />

Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung<br />

der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen<br />

hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe<br />

verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer<br />

von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten,<br />

im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer<br />

bestimmten Art zu führen. [2] Ein Fahrverbot ist in<br />

der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung<br />

nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs.<br />

3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §<br />

42m unterbleibt.<br />

(2) Darf der Täter nach den für den internationalen<br />

Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften<br />

im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm<br />

von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt<br />

worden ist, so ist das Fahrverbot nur zulässig,<br />

wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt.<br />

(3) [1] Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft<br />

des Urteils wirksam. [2] Für seine Dauer wird ein<br />

von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein<br />

amtlich verwahrt. [3] In ausländischen Fahrausweisen<br />

wird das Fahrverbot vermerkt.<br />

(4) [1] Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren<br />

oder das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis<br />

zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst<br />

von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.<br />

[2] In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet,<br />

in welcher der Täter auf behördliche Anordnung<br />

in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

(1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung,<br />

die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen<br />

eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der<br />

Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,<br />

zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt,<br />

so kann ihm das Gericht für die Dauer von<br />

einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im<br />

Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten<br />

Art zu führen.<br />

(2) Darf der Täter nach den für den internationalen<br />

Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften<br />

im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm<br />

von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt<br />

worden ist, so ist das Fahrverbot nur zulässig,<br />

wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt.<br />

(3) [1] Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft<br />

des Urteils wirksam. [2] Für seine Dauer wird ein<br />

von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein<br />

amtlich verwahrt. [3] In ausländischen Fahrausweisen<br />

wird das Fahrverbot vermerkt.<br />

(4) [1] Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren<br />

oder das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis<br />

zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst<br />

von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.<br />

[2] In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet,<br />

in welcher der Täter auf behördliche Anordnung<br />

in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965—21. Juli 1973/26. Juli 1973]<br />

1 § 37. (1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung, die er bei oder im Zusammenhang<br />

mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers<br />

begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann<br />

ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr<br />

Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.<br />

(2) Darf der Täter nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften<br />

im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein<br />

Führerschein erteilt worden ist, so ist das Fahrverbot nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften<br />

verstößt.<br />

(3) [1] Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. [2] Für seine Dauer<br />

wird ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich verwahrt. [3] In ausländischen<br />

Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.<br />

(4) [1] Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen<br />

Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet,<br />

an dem dies geschieht. [2] In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der<br />

Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

[1. Januar 1872—26. Dezember 1964/2. Januar 1965]<br />

1 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.<br />

167


Paragraf 39<br />

1 § 37. Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden,<br />

welches nach den Gesetzen des Deutschen Reichs den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte<br />

überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben<br />

kann, so ist ein neues Strafverfahren zulässig, um gegen den in diesem Verfahren für schuldig<br />

Erklärten auf jene Folge zu erkennen.<br />

Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat<br />

Erster Titel. Strafen<br />

– Freiheitsstrafe –<br />

Paragraf 38. Dauer der Freiheitsstrafe<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 38. Dauer der Freiheitsstrafe. (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht<br />

lebenslange Freiheitsstrafe androht.<br />

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein<br />

Monat.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1975]<br />

3 § 38. (1) Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen auf<br />

die Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.<br />

(2) Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntniß die Befugniß,<br />

nach Anhörung der Gefängnißverwaltung den Verurtheilten auf die Zeit von höchstens fünf<br />

Jahren unter Polizei-Aufsicht zu stellen.<br />

(3) Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt<br />

oder erlassen ist.<br />

Paragraf 39. Bemessung der Freiheitsstrafe<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 39. Bemessung der Freiheitsstrafe. Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen<br />

Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren<br />

bemessen.<br />

[1. Juni 1934—1. Januar 1975]<br />

5 § 39. Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:<br />

1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren<br />

Landespolizeibehörde untersagt werden;<br />

6 2. (weggefallen)<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 5 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 6 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 23. März 1934.<br />

168


Paragraf 39a<br />

3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie<br />

stattfinden dürfen.<br />

[1. Juni 1934] [1. Januar 1872]<br />

3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung<br />

hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden<br />

dürfen.<br />

§ 39 § 39<br />

Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen: Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:<br />

1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen<br />

bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde<br />

untersagt werden;<br />

1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen<br />

bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde<br />

untersagt werden;<br />

2. (weggefallen) 2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer<br />

aus dem Bundesgebiete zu verweisen;<br />

3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung<br />

hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden<br />

dürfen.<br />

[1. Januar 1872—1. Juni 1934]<br />

1 § 39. Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:<br />

1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren<br />

Landespolizeibehörde untersagt werden;<br />

2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem Bundesgebiete zu<br />

verweisen;<br />

3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie<br />

stattfinden dürfen.<br />

– Geldstrafe –<br />

Paragraf 39a<br />

[1. Januar 1934]<br />

2 § 39a. (weggefallen)<br />

[1. Juni 1933—1. Januar 1934]<br />

3 § 39a. (1) Wird ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt<br />

und bedeutet sein Verbleiben im Inland eine Gefahr für andere oder für die öffentliche<br />

Sicherheit, so kann das Gericht es für zulässig erklären, daß ihn die zuständige Verwaltungsbehörde<br />

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung aus dem<br />

Reichsgebiet verweist.<br />

(2) In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der er eine Freiheitsstrafe verbüßt oder<br />

auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 3, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom<br />

24. November 1933. 3 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 4, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.<br />

169


Paragraf 40<br />

Paragraf 40. Verhängung in Tagessätzen<br />

[4. Juli 2009]<br />

1 § 40. Verhängung in Tagessätzen. (1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.<br />

[2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens<br />

dreihundertsechzig volle Tagessätze.<br />

(2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. 2 [2] Dabei geht es in der Regel von<br />

dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.<br />

3 [3] Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.<br />

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung<br />

eines Tagessatzes können geschätzt werden.<br />

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.<br />

[4. Juli 2009] [1. Januar 2002]<br />

(1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.<br />

[2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz<br />

nichts anderes bestimmt, höchstens dreihun-<br />

§ 40. Verhängung in Tagessätzen § 40. Verhängung in Tagessätzen<br />

(1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.<br />

[2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz<br />

nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig<br />

volle Tagessätze.<br />

dertsechzig volle Tagessätze.<br />

(2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das<br />

Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. [2]<br />

Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen<br />

aus, das der Täter durchschnittlich an einem<br />

Tag hat oder haben könnte. [3] Ein Tagessatz wird<br />

auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend<br />

Euro festgesetzt.<br />

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und<br />

andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes<br />

können geschätzt werden.<br />

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der<br />

Tagessätze angegeben.<br />

(2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das<br />

Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. [2]<br />

Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen<br />

aus, das der Täter durchschnittlich an einem<br />

Tag hat oder haben könnte. [3] Ein Tagessatz wird<br />

auf mindestens einen und höchstens fünftausend<br />

Euro festgesetzt.<br />

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und<br />

andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes<br />

können geschätzt werden.<br />

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der<br />

Tagessätze angegeben.<br />

[1. Januar 2002—4. Juli 2009]<br />

4 § 40. Verhängung in Tagessätzen. (1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.<br />

[2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens<br />

dreihundertsechzig volle Tagessätze.<br />

(2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. 5 [2] Dabei geht es in der Regel von<br />

dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.<br />

6 [3] Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 8 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 4.<br />

Juli 2009: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2009. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4.<br />

Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 5 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 8<br />

Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Januar 2002: Artt. 21, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

13. Dezember 2001.<br />

170


Paragraf 40<br />

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung<br />

eines Tagessatzes können geschätzt werden.<br />

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.<br />

[1. Januar 2002] [1. Januar 1975]<br />

(1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.<br />

[2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz<br />

nichts anderes bestimmt, höchstens dreihun-<br />

§ 40. Verhängung in Tagessätzen § 40. Verhängung in Tagessätzen<br />

(1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.<br />

[2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz<br />

nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig<br />

volle Tagessätze.<br />

dertsechzig volle Tagessätze.<br />

(2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das<br />

Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. [2]<br />

Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen<br />

aus, das der Täter durchschnittlich an einem<br />

Tag hat oder haben könnte. [3] Ein Tagessatz wird<br />

auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro<br />

festgesetzt.<br />

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und<br />

andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes<br />

können geschätzt werden.<br />

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der<br />

Tagessätze angegeben.<br />

(2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das<br />

Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. [2]<br />

Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen<br />

aus, das der Täter durchschnittlich an einem<br />

Tag hat oder haben könnte. [3] Ein Tagessatz<br />

wird auf mindestens zwei und höchstens zehntausend<br />

Deutsche Mark festgesetzt.<br />

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und<br />

andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes<br />

können geschätzt werden.<br />

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der<br />

Tagessätze angegeben.<br />

[1. Januar 1975—1. Januar 2002]<br />

1 § 40. Verhängung in Tagessätzen. (1) [1] Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.<br />

[2] Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens<br />

dreihundertsechzig volle Tagessätze.<br />

(2) [1] Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. 2 [2] Dabei geht es in der Regel von<br />

dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.<br />

3 [3] Ein Tagessatz wird auf mindestens zwei und höchstens zehntausend Deutsche Mark<br />

festgesetzt.<br />

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung<br />

eines Tagessatzes können geschätzt werden.<br />

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

4 § 40. (1) Ist ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen begangen worden, so können<br />

Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung<br />

gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.<br />

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn<br />

1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder<br />

zustehen oder<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 8 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 8 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Oktober 1968: Artt.<br />

1 Nr. 2, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.<br />

171


Paragraf 40b<br />

2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder<br />

die Gefahr besteht, daß sie der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen dienen werden.<br />

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände<br />

auch zulässig, wenn der Täter nur eine als Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen mit Strafe<br />

bedrohte Handlung begangen hat.<br />

(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben<br />

oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1968]<br />

1 § 40. (1) Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht,<br />

oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht<br />

oder bestimmt sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem Theilnehmer gehören, eingezogen<br />

werden.<br />

(2) Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen.<br />

2 § 40a. (weggefallen)<br />

Paragraf 40a<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

3 § 40a. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von<br />

§ 40 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung<br />

gehören oder zustehen,<br />

1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder<br />

Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder<br />

2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten,<br />

in verwerflicher Weise erworben hat.<br />

4 § 40b. (weggefallen)<br />

Paragraf 40b<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 2, 167 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 24. Mai 1968. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr.<br />

1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

172


Paragraf 40c<br />

1 § 40b. (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen des § 40 Abs. 2<br />

Nr. 1 und des § 40a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat<br />

und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer oder in<br />

den Fällen des § 40a den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.<br />

(2) [1] Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 40 und 40a an, daß die Einziehung vorbehalten<br />

bleibt, und trifft eine weniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung<br />

auch durch sie erreicht werden kann. [2] In Betracht kommt namentlich die Anweisung,<br />

1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,<br />

2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die<br />

Gegenstände sonst zu ändern oder<br />

3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.<br />

[3] Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls<br />

ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an.<br />

(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil der Gegenstände<br />

beschränkt werden.<br />

2 § 40c. (weggefallen)<br />

Paragraf 40c<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

3 § 40c. (1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte<br />

oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung<br />

über die Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung<br />

des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages<br />

gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes<br />

entspricht.<br />

(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes<br />

oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung<br />

über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung<br />

nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet<br />

werden könnte (§ 41a Abs. 2, § 41c); trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung,<br />

so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.<br />

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.<br />

(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend,<br />

weil nach der Anordnung eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen<br />

eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des<br />

Wertersatzes nachträglich anordnen.<br />

(5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 28.<br />

1 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 2, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7<br />

des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Oktober 1968:<br />

Artt. 1 Nr. 2, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.<br />

173


Paragraf 41<br />

Paragraf 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe<br />

[22. September 1992]<br />

1 § 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe. [1] Hat der Täter sich durch die Tat bereichert<br />

oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur<br />

wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung<br />

der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. [2] Dies gilt<br />

nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.<br />

[22. September 1992] [1. Januar 1975]<br />

§ 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe § 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe<br />

[1] Hat der Täter sich durch die Tat bereichert Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu<br />

oder zu bereichern versucht, so kann neben einer bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe<br />

eine sonst nicht oder nur wahlweise ange-<br />

Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise<br />

angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies drohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch<br />

auch unter Berücksichtigung der persönlichen und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Täters angebracht ist.<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht<br />

ist. [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a<br />

eine Vermögensstrafe verhängt.<br />

[1. Januar 1975—22. September 1992]<br />

2 § 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe. Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu<br />

bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise<br />

angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.<br />

[24. November 1973/28. November 1973—1. Januar 1975]<br />

3 § 41. (1) 4 [1] Schriften, Ton- und Bildträger, Abbildungen und Darstellungen, die einen<br />

solchen Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand<br />

eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein<br />

Stück durch eine mit Strafe bedrohte Handlung verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt<br />

worden ist. [2] Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten<br />

Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen,<br />

unbrauchbar gemacht werden.<br />

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung<br />

oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt<br />

oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.<br />

(3) 5 [1] Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen und<br />

Darstellungen, die einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis<br />

ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklichen würde. [2] Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet,<br />

soweit<br />

1 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des<br />

Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 9, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 3, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24.<br />

Mai 1968. 4 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23.<br />

November 1973. 5 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 23. November 1973.<br />

174


Paragraf 41<br />

1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters,<br />

Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt<br />

hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und<br />

2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen<br />

zu verhindern.<br />

1 (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn mindestens ein<br />

Stück durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich<br />

gemacht wird.<br />

(5) § 40b Abs. 2, 3 gilt entsprechend.<br />

[24. November 1973/28. November 1973] [1. Oktober 1968]<br />

§ 41 § 41<br />

(1) [1] Schriften, Ton- und Bildträger, Abbildungen<br />

und Darstellungen, die einen solchen Inhalt haben,<br />

daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres<br />

Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen<br />

würde, werden eingezogen, wenn mindestens<br />

ein Stück durch eine mit Strafe bedrohte Handlung<br />

verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden<br />

ist. [2] Zugleich wird angeordnet, daß die zur<br />

Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen,<br />

wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,<br />

Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht<br />

werden.<br />

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke,<br />

die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder<br />

deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden<br />

oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten<br />

durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt<br />

worden sind.<br />

(3) [1] Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften,<br />

Ton- und Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen,<br />

die einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche<br />

Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur<br />

bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand<br />

eines Strafgesetzes verwirklichen würde. [2]<br />

Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden<br />

jedoch nur angeordnet, soweit<br />

1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten<br />

Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers<br />

oder eines anderen befinden, für den der Täter<br />

oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen<br />

Personen zur Verbreitung bestimmt sind und<br />

2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges<br />

Verbreiten durch diese Personen zu verhindern.<br />

(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3<br />

steht es gleich, wenn mindestens ein Stück durch<br />

Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer<br />

Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.<br />

(1) [1] Schriften, Tonträger, Abbildungen und Darstellungen,<br />

die einen solchen Inhalt haben, daß jede<br />

vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts<br />

den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen<br />

würde, werden eingezogen, wenn mindestens<br />

ein Stück durch eine mit Strafe bedrohte Handlung<br />

verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden<br />

ist. [2] Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung<br />

gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen,<br />

wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,<br />

Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht<br />

werden.<br />

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke,<br />

die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder<br />

deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden<br />

oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten<br />

durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt<br />

worden sind.<br />

(3) [1] Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften,<br />

Tonträgern, Abbildungen und Darstellungen, die<br />

einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche<br />

Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten<br />

weiterer Tatumstände den Tatbestand eines<br />

Strafgesetzes verwirklichen würde. [2] Die Einziehung<br />

und Unbrauchbarmachung werden jedoch<br />

nur angeordnet, soweit<br />

1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten<br />

Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers<br />

oder eines anderen befinden, für den der Täter<br />

oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen<br />

Personen zur Verbreitung bestimmt sind und<br />

2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges<br />

Verbreiten durch diese Personen zu verhindern.<br />

(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3<br />

steht es gleich, wenn mindestens ein Stück durch<br />

Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer<br />

Weise allgemein zugänglich gemacht wird.<br />

(5) § 40b Abs. 2, 3 gilt entsprechend. (5) § 40b Abs. 2, 3 gilt entsprechend.<br />

1 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November<br />

1973.<br />

175


Paragraf 41<br />

[1. Oktober 1968—24. November 1973/28. November 1973]<br />

1 § 41. (1) [1] Schriften, Tonträger, Abbildungen und Darstellungen, die einen solchen Inhalt<br />

haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine mit<br />

Strafe bedrohte Handlung verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. [2] Zugleich<br />

wird angeordnet, daß die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie<br />

Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht<br />

werden.<br />

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung<br />

oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt<br />

oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.<br />

(3) [1] Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, Tonträgern, Abbildungen und Darstellungen,<br />

die einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts<br />

nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen<br />

würde. [2] Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit<br />

1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters,<br />

Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt<br />

hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und<br />

2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen<br />

zu verhindern.<br />

(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn mindestens ein<br />

Stück durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise allgemein zugänglich<br />

gemacht wird.<br />

(5) § 40b Abs. 2, 3 gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1968]<br />

2 § 41. (1) Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar ist, so ist im Urtheile<br />

auszusprechen, daß alle Exemplare, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten<br />

und Formen unbrauchbar zu machen sind.<br />

(2) Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des Verfassers, Druckers,<br />

Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten<br />

oder öffentlich angebotenen Exemplare.<br />

(3) Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so ist, insofern eine<br />

Ausscheidung möglich ist, auszusprechen, daß nur die strafbaren Stellen und derjenige Theil<br />

der Platten und Formen, auf welchem sich diese Stellen befinden, unbrauchbar zu machen<br />

sind.<br />

1 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 3, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15.<br />

Mai 1871.<br />

176


Paragraf 41b<br />

Paragraf 41a<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 41a. (weggefallen)<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

2 § 41a. (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das<br />

eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.<br />

(2) [1] Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. [2] Das Gericht ordnet jedoch<br />

das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die Voraussetzungen<br />

des § 40 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. [3] Es kann das Erlöschen des Rechtes eines Dritten auch<br />

dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 41c Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu<br />

gewähren ist.<br />

(3) [1] Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als Veräußerungsverbot<br />

im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches. [2] Die gleiche Wirkung hat die Anordnung<br />

des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.<br />

3 § 41b. (weggefallen)<br />

Paragraf 41b<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

4 § 41b. (1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt<br />

oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Einziehung des Gegenstandes oder des<br />

Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen,<br />

unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.<br />

(2) [1] In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 41 ist Absatz 1 auch dann<br />

anzuwenden, wenn aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann<br />

und das Gesetz nichts anderes bestimmt. [2] Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen<br />

jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung, Strafverlangen, Anordnung<br />

der Strafverfolgung oder die Zustimmung zu ihr fehlen.<br />

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das<br />

Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft<br />

oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 4, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968. 3 1. Januar<br />

1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

4 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 4, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.<br />

177


Paragraf 42<br />

Paragraf 41c<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 41c. (weggefallen)<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

2 § 41c. (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft<br />

der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu<br />

oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung<br />

erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse unter Berücksichtigung<br />

des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt.<br />

(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn<br />

1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht<br />

Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,<br />

2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände,<br />

welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise<br />

erworben hat oder<br />

3. es nach den Umständen, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung begründet<br />

haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den<br />

Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.<br />

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine<br />

unbillige Härte wäre, sie zu versagen.<br />

Paragraf 42. Zahlungserleichterungen<br />

[31. Dezember 2006]<br />

3 § 42. Zahlungserleichterungen. [1] Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt<br />

ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen<br />

zu zahlen. [2] Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe<br />

in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht<br />

rechtzeitig zahlt. 4 [3] Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne<br />

die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch<br />

den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der<br />

Wiedergutmachung auferlegt werden.<br />

[31. Dezember 2006] [1. Januar 1975]<br />

§ 42. Zahlungserleichterungen § 42. Zahlungserleichterungen<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 4, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968. 3 1. Januar<br />

1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

4 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 1, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.<br />

178


Paragraf 42<br />

[1] Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen<br />

oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten,<br />

die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt<br />

ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet<br />

ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.<br />

[2] Das Gericht kann dabei anordnen, daß die<br />

Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen<br />

zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte<br />

einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. [3] Das<br />

Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren,<br />

wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung<br />

des durch die Straftat verursachten Schadens durch<br />

den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann<br />

dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung<br />

auferlegt werden.<br />

[1] Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen<br />

oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten,<br />

die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt<br />

ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet<br />

ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.<br />

[2] Das Gericht kann dabei anordnen, daß die<br />

Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen<br />

zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte<br />

einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.<br />

[1. Januar 1975—31. Dezember 2006]<br />

1 § 42. Zahlungserleichterungen. [1] Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt<br />

ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen<br />

zu zahlen. [2] Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe<br />

in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht<br />

rechtzeitig zahlt.<br />

2 § 42. (1) Hat jemand<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen<br />

Organs,<br />

2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes<br />

oder<br />

3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft<br />

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der<br />

§§ 40 bis 40c und 41c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder<br />

den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung<br />

dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.<br />

(2) § 50a Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

[1. August 1968—1. Oktober 1968]<br />

3 § 42. (1) Kann in den Fällen der §§ 40 und 41 aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte<br />

Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

selbständig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme<br />

vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 5, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968. 3 1. August<br />

1968: Artt. 7 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

179


Paragraf 42a<br />

(2) [1] In den Fällen des § 41 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn aus rechtlichen<br />

Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt;<br />

dasselbe gilt in den Fällen des § 40, wenn die Gegenstände nach ihrer Art und den<br />

Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung mit<br />

Strafe bedrohter Handlungen dienen werden. [2] Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

dürfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung, Strafverlangen, Anordnung<br />

der Strafverfolgung oder die Zustimmung zu ihr fehlen.<br />

[1. Januar 1872—1. August 1968]<br />

1 § 42. Ist in den Fällen der §§ 40 und 41 die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten<br />

Person nicht ausführbar, so können die daselbst vorgeschriebenen Maßnahmen selbstständig<br />

erkannt werden.<br />

2 § 42a. (weggefallen)<br />

Paragraf 42a<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. September 1969, 1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

3 § 42a. (1) Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:<br />

1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt,<br />

4 3. (weggefallen)<br />

4. die Sicherungsverwahrung,<br />

5 5. (weggefallen)<br />

6 6. die Untersagung der Berufsausübung,<br />

7 7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.<br />

(2) Eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf nicht angeordnet werden, wenn sie<br />

zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grade<br />

der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.<br />

[1. September 1969, 1. April 1970] [19. Januar 1953/23. Januar 1953]<br />

§ 42a § 42a<br />

(1) Maßregeln der Sicherung und Besserung sind: Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:<br />

1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt,<br />

3. (weggefallen) 3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 105<br />

Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 4 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 105 Nr. 1 Buchst. b des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1969. 5 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 6 19. Januar<br />

1953/23. Januar 1953: Artt. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952. 7 19. Januar 1953/23.<br />

Januar 1953: Artt. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.<br />

180


Paragraf 42a<br />

4. die Sicherungsverwahrung, 4. die Sicherungsverwahrung,<br />

5. (weggefallen) 5. (weggefallen)<br />

6. die Untersagung der Berufsausübung, 6. die Untersagung der Berufsausübung,<br />

7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von<br />

Kraftfahrzeugen.<br />

(2) Eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf<br />

nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der<br />

vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie<br />

zu dem Grade der von ihm ausgehenden Gefahr<br />

außer Verhältnis steht.<br />

7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von<br />

Kraftfahrzeugen.<br />

[19. Januar 1953/23. Januar 1953—1. September 1969, 1. April 1970]<br />

1 § 42a. Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:<br />

1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt,<br />

3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,<br />

4. die Sicherungsverwahrung,<br />

2 5. (weggefallen)<br />

3 6. die Untersagung der Berufsausübung,<br />

4 7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.<br />

[19. Januar 1953/23. Januar 1953] [4. Februar 1946]<br />

§ 42a § 42a<br />

Maßregeln der Sicherung und Besserung sind: Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:<br />

1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt,<br />

3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus, 3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,<br />

4. die Sicherungsverwahrung, 4. die Sicherungsverwahrung,<br />

5. (weggefallen) 5. (weggefallen)<br />

6. die Untersagung der Berufsausübung, 6. die Untersagung der Berufsausübung.<br />

7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von 7. (weggefallen)<br />

Kraftfahrzeugen.<br />

[4. Februar 1946—19. Januar 1953/23. Januar 1953]<br />

5 § 42a. Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:<br />

1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt,<br />

3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,<br />

4. die Sicherungsverwahrung,<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 4. Februar 1946: Artt. I, IV<br />

des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 3 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes<br />

vom 19. Dezember 1952. 4 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19.<br />

Dezember 1952. 5 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.<br />

181


Paragraf 42a<br />

1 5. (weggefallen)<br />

2 6. die Untersagung der Berufsausübung.<br />

3 7. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946] [1. Juni 1934]<br />

§ 42a § 42a<br />

Maßregeln der Sicherung und Besserung sind: Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:<br />

1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt,<br />

3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus, 3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,<br />

4. die Sicherungsverwahrung, 4. die Sicherungsverwahrung,<br />

5. (weggefallen) 5. die Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher,<br />

6. die Untersagung der Berufsausübung. 6. die Untersagung der Berufsausübung.<br />

7. (weggefallen) 7. (weggefallen)<br />

[1. Juni 1934—4. Februar 1946]<br />

4 § 42a. Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:<br />

1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt,<br />

3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,<br />

4. die Sicherungsverwahrung,<br />

5. die Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher,<br />

5 6. die Untersagung der Berufsausübung.<br />

6 7. (weggefallen)<br />

[1. Juni 1934] [1. Januar 1934]<br />

§ 42a § 42a<br />

Maßregeln der Sicherung und Besserung sind: Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:<br />

1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt,<br />

3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus, 3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,<br />

4. die Sicherungsverwahrung, 4. die Sicherungsverwahrung,<br />

5. die Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher,<br />

5. die Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher,<br />

6. die Untersagung der Berufsausübung. 6. die Untersagung der Berufsausübung,<br />

7. (weggefallen) 7. die Reichsverweisung.<br />

1 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 2 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 2, 11 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 23. März 1934. 3 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934. 4 1.<br />

Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 5 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 2, 11 Abs.<br />

1 des Gesetzes vom 23. März 1934. 6 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.<br />

182


Paragraf 42b<br />

[1. Januar 1934—1. Juni 1934]<br />

1 § 42a. Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:<br />

1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,<br />

2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt,<br />

3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,<br />

4. die Sicherungsverwahrung,<br />

5. die Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher,<br />

6. die Untersagung der Berufsausübung,<br />

7. die Reichsverweisung.<br />

2 § 42b. (weggefallen)<br />

Paragraf 42b<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. Oktober 1953—1. Januar 1975]<br />

3 § 42b. (1) 4 [1] Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit<br />

(§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1) oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51<br />

Abs. 2, § 55 Abs. 2) begangen, so ordnet das Gericht seine Unterbringung in einer Heil- oder<br />

Pflegeanstalt an, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. [2] Dies gilt nicht bei Übertretungen.<br />

(2) Bei vermindert Zurechnungsfähigen tritt die Unterbringung neben die Strafe.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Januar 1934]<br />

§ 42b § 42b<br />

(1) [1] Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung<br />

im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51<br />

Abs. 1, § 55 Abs. 1) oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit<br />

(§ 51 Abs. 2, § 55 Abs. 2) begangen,<br />

so ordnet das Gericht seine Unterbringung in einer<br />

Heil- oder Pflegeanstalt an, wenn die öffentliche Sicherheit<br />

es erfordert. [2] Dies gilt nicht bei Übertretungen.<br />

(2) Bei vermindert Zurechnungsfähigen tritt die<br />

Unterbringung neben die Strafe.<br />

(1) [1] Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung<br />

im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51<br />

Abs. 1, § 58 Abs. 1) oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit<br />

(§ 51 Abs. 2, § 58 Abs. 2) begangen,<br />

so ordnet das Gericht seine Unterbringung in einer<br />

Heil- oder Pflegeanstalt an, wenn die öffentliche Sicherheit<br />

es erfordert. [2] Dies gilt nicht bei Übertretungen.<br />

(2) Bei vermindert Zurechnungsfähigen tritt die<br />

Unterbringung neben die Strafe.<br />

[1. Januar 1934—1. Oktober 1953]<br />

5 § 42b. (1) [1] Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit<br />

(§ 51 Abs. 1, § 58 Abs. 1) oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr.<br />

1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar<br />

1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 4 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 9 Buchst.<br />

a S. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 5 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom<br />

24. November 1933.<br />

183


Paragraf 42d<br />

Abs. 2, § 58 Abs. 2) begangen, so ordnet das Gericht seine Unterbringung in einer Heil- oder<br />

Pflegeanstalt an, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. [2] Dies gilt nicht bei Übertretungen.<br />

(2) Bei vermindert Zurechnungsfähigen tritt die Unterbringung neben die Strafe.<br />

1 § 42c. (weggefallen)<br />

Paragraf 42c<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. Januar 1934—1. Januar 1975]<br />

2 § 42c. Wird jemand, der gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke oder andere berauschende<br />

Mittel zu sich nimmt, wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das er im Rausch<br />

begangen hat oder das mit einer solchen Gewöhnung in ursächlichem Zusammenhang steht,<br />

oder wegen Volltrunkenheit (§ 330a) zu einer Strafe verurteilt und ist seine Unterbringung in<br />

einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erforderlich, um ihn an ein gesetzmäßiges<br />

und geordnetes Leben zu gewöhnen, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Unterbringung<br />

an.<br />

3 § 42d. (weggefallen)<br />

Paragraf 42d<br />

[1. September 1969]<br />

[1. Januar 1934—1. September 1969]<br />

4 § 42d. (1) Wird jemand nach § 361 Nr. 3 bis 5, 6a bis 8 zu Haftstrafe verurteilt, so ordnet<br />

das Gericht neben der Strafe seine Unterbringung in einem Arbeitshaus an, wenn sie erforderlich<br />

ist, um ihn zur Arbeit anzuhalten und an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu<br />

gewöhnen.<br />

(2) Dasselbe gilt, wenn jemand, der gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt, nach<br />

§ 361 Nr. 6 zu Haftstrafe verurteilt wird.<br />

(3) Wegen Bettelns ist die Anordnung nur zulässig, wenn der Täter aus Arbeitsscheu oder<br />

Liederlichkeit oder gewerbsmäßig gebettelt hat.<br />

(4) Arbeitsunfähige, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet ist, können in<br />

einem Asyl untergebracht werden.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom<br />

20. Dezember 1984. 2 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 3 1.<br />

September 1969: Artt. 1 Nr. 17, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 4 1. Januar 1934: Artt. 2,<br />

4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.<br />

184


Paragraf 42f<br />

Paragraf 42e<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 42e. (weggefallen)<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

2 § 42e. (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von<br />

mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

an, wenn<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon<br />

zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens<br />

zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges<br />

zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet<br />

wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.<br />

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe<br />

von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten<br />

zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der<br />

im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.<br />

(3) § 17 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß.<br />

(4) Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt<br />

worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem<br />

Strafrecht eine vorsätzliche Straftat wäre.<br />

[1. Januar 1934—1. April 1970]<br />

3 § 42e. Wird jemand nach § 20a als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so<br />

ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn die öffentliche Sicherheit<br />

es erfordert.<br />

4 § 42f. (weggefallen)<br />

Paragraf 42f<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 18, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 3 1. Januar 1934:<br />

Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes<br />

vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

185


Paragraf 42f<br />

1 § 42f. (1) [1] Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

darf vom Beginn der Unterbringung an nicht länger als zwei Jahre dauern. [2] Die Dauer der<br />

Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung ist an keine<br />

Frist gebunden.<br />

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so ordnet<br />

das Gericht die Entlassung des Untergebrachten an, sobald verantwortet werden kann zu<br />

erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine mit Strafe bedrohten<br />

Handlungen mehr begehen wird.<br />

(3) [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die Entlassung des Untergebrachten nach<br />

Absatz 2 anzuordnen ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. [3] Die<br />

Fristen betragen bei der Unterbringung<br />

– in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt sechs Monate,<br />

– in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein Jahr,<br />

– in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.<br />

(4) [1] Das Gericht kann die in Absatz 3 genannten Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen<br />

der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf<br />

Prüfung unzulässig ist.<br />

(5) [1] Die in Absatz 3 genannten Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2]<br />

Lehnt das Gericht die Anordnung der Entlassung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung<br />

von neuem.<br />

(6) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

nach § 42c an, so ist eine frühere Anordnung der gleichen Maßregel erledigt.<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

2 § 42f. (1) Die Unterbringung dauert so lange, wie ihr Zweck es erfordert.<br />

(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf nicht<br />

länger als zwei Jahre dauern.<br />

(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung<br />

ist an keine Frist gebunden. [2] Die erste Unterbringung in einem Arbeitshaus<br />

oder einem Asyl darf nicht länger als zwei Jahre, die wiederholte nicht länger als vier Jahre<br />

dauern. [3] Bei diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen<br />

zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [4] Die Frist beträgt bei der<br />

Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre<br />

und bei der Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl sechs Monate. [5] Ergibt<br />

sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die<br />

Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.<br />

(4) [1] Das Gericht kann auch während des Laufes der in den Absätzen 2 und 3 genannten<br />

Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn das Gericht<br />

dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.<br />

(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] Lehnt das Gericht die Entlassung<br />

des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Absatz 3<br />

genannten Fristen von neuem.<br />

[1. Oktober 1953] [25. Juni 1947]<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 18, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 6, 11<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

186


Paragraf 42f<br />

§ 42f § 42f<br />

(1) Die Unterbringung dauert so lange, wie ihr (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr<br />

Zweck es erfordert.<br />

Zweck es erfordert.<br />

(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt darf nicht länger als oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige<br />

zwei Jahre dauern.<br />

Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl<br />

(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heiloder<br />

Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung ist<br />

an keine Frist gebunden. [2] Die erste Unterbringung<br />

in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf nicht<br />

länger als zwei Jahre, die wiederholte nicht länger als<br />

vier Jahre dauern. [3] Bei diesen Maßregeln hat das<br />

Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu<br />

entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht<br />

ist. [4] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in<br />

einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung<br />

drei Jahre und bei der Unterbringung<br />

in einem Arbeitshaus oder einem Asyl sechs Monate.<br />

[5] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der<br />

Unterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Entlassung<br />

des Untergebrachten anzuordnen.<br />

(4) [1] Das Gericht kann auch während des Laufes der<br />

in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen jederzeit<br />

prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist.<br />

[2] Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es die Entlassung<br />

des Untergebrachten anzuordnen.<br />

(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs<br />

an. [2]<br />

Lehnt das Gericht die Entlassung des Untergebrachten<br />

ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der<br />

im Absatz 3 genannten Fristen von neuem.<br />

dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern.<br />

(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heiloder<br />

Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung<br />

in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung<br />

ist an keine Frist gebunden. [2]<br />

(weggefallen) [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung<br />

in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung<br />

drei Jahre und bei der wiederholten<br />

Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem<br />

Asyl zwei Jahre. [4] (weggefallen)<br />

(4) (weggefallen)<br />

(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs<br />

an. [2] (weggefallen)<br />

(6) (weggefallen)<br />

[25. Juni 1947—1. Oktober 1953]<br />

1 § 42f. (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert.<br />

(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die<br />

erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei<br />

Jahre dauern.<br />

(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten<br />

Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an<br />

keine Frist gebunden. 2 [2] (weggefallen) [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer<br />

Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten<br />

Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. 3 [4] (weggefallen)<br />

4 (4) (weggefallen)<br />

(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. 5 [2] (weggefallen)<br />

6 (6) (weggefallen)<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12,<br />

II des Gesetzes vom 20. Juni 1947. 3 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 20. Juni 1947. 4 25.<br />

Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 20. Juni 1947. 5 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes<br />

vom 20. Juni 1947. 6 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 20. Juni 1947.<br />

187


Paragraf 42f<br />

[25. Juni 1947] [15. September 1941]<br />

§ 42f § 42f<br />

(1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr<br />

Zweck es erfordert.<br />

Zweck es erfordert.<br />

(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige<br />

Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem<br />

Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern. Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern.<br />

(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer<br />

Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung<br />

in einem Arbeitshaus oder einem Asyl<br />

und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden.<br />

[2] (weggefallen) [3] Die Frist beträgt bei<br />

der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt<br />

und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei<br />

der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus<br />

oder einem Asyl zwei Jahre. [4] (weggefallen)<br />

(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer<br />

Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung<br />

in einem Arbeitshaus oder einem Asyl<br />

und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden.<br />

[2] Bei diesen Maßregeln hat die höhere Vollzugsbehörde<br />

jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen<br />

zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung<br />

erreicht ist. [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung<br />

in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung<br />

drei Jahre und bei der wiederholten<br />

Unterbringung in einem Arbeitshaus oder<br />

einem Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei der Prüfung,<br />

daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist,<br />

so hat die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des<br />

Untergebrachten anzuordnen.<br />

(4) (weggefallen) (4) [1] Die höhere Vollzugsbehörde kann auch während<br />

des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen<br />

jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung<br />

erreicht ist. [2] Wenn die höhere Vollzugsbehörde dies<br />

bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten<br />

anzuordnen.<br />

(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs<br />

an. [2] (weggefallen)<br />

(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs<br />

an. [2] Lehnt die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung<br />

des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser<br />

Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten Fristen<br />

von neuem.<br />

(6) (weggefallen) (6) Höhere Vollzugsbehörde ist der Generalstaatsanwalt<br />

bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die<br />

Vollzugsanstalt gelegen ist.<br />

[15. September 1941—25. Juni 1947]<br />

1 § 42f. (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert.<br />

(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die<br />

erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei<br />

Jahre dauern.<br />

(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten<br />

Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an<br />

keine Frist gebunden. 2 [2] Bei diesen Maßregeln hat die höhere Vollzugsbehörde jeweils vor<br />

dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist.<br />

[3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung<br />

drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus<br />

oder einem Asyl zwei Jahre. 3 [4] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unter-<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 15. September 1941: §§ 1<br />

Abs. 2, 7 der Verordnung vom 24. September 1941. 3 15. September 1941: §§ 1 Abs. 2, 7 der Verordnung vom<br />

24. September 1941.<br />

188


Paragraf 42f<br />

bringung erreicht ist, so hat die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des Untergebrachten<br />

anzuordnen.<br />

1 (4) [1] Die höhere Vollzugsbehörde kann auch während des Laufs der in den Abs. 2 und<br />

3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn<br />

die höhere Vollzugsbehörde dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.<br />

(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. 2 [2] Lehnt die höhere Vollzugsbehörde<br />

die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf<br />

der im Abs. 3 genannten Fristen von neuem.<br />

3 (6) Höhere Vollzugsbehörde ist der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, in<br />

dessen Bezirk die Vollzugsanstalt gelegen ist.<br />

[15. September 1941] [1. Januar 1934]<br />

§ 42f § 42f<br />

(1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr<br />

Zweck es erfordert.<br />

Zweck es erfordert.<br />

(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige<br />

Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem<br />

Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern. Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern.<br />

(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer<br />

Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung<br />

in einem Arbeitshaus oder einem Asyl<br />

und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist<br />

gebunden. [2] Bei diesen Maßregeln hat die höhere<br />

Vollzugsbehörde jeweils vor dem Ablauf bestimmter<br />

Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung<br />

erreicht ist. [3] Die Frist beträgt bei<br />

der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt<br />

und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei<br />

der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus<br />

oder einem Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei<br />

der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht<br />

ist, so hat die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung<br />

des Untergebrachten anzuordnen.<br />

(4) [1] Die höhere Vollzugsbehörde kann auch während<br />

des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten<br />

Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung<br />

erreicht ist. [2] Wenn die höhere Vollzugsbehörde<br />

dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten<br />

anzuordnen.<br />

(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs<br />

an. [2] Lehnt die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung<br />

des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser<br />

Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten<br />

Fristen von neuem.<br />

(6) Höhere Vollzugsbehörde ist der Generalstaatsanwalt<br />

bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die<br />

Vollzugsanstalt gelegen ist.<br />

(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer<br />

Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung<br />

in einem Arbeitshaus oder einem Asyl<br />

und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden.<br />

[2] Bei diesen Maßregeln hat das Gericht<br />

jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden,<br />

ob der Zweck der Unterbringung erreicht<br />

ist. [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in<br />

einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung<br />

drei Jahre und bei der wiederholten<br />

Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem<br />

Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei der Prüfung,<br />

daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so<br />

hat das Gericht die Entlassung des Untergebrachten<br />

anzuordnen.<br />

(4) [1] Das Gericht kann auch während des Laufs<br />

der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen jederzeit<br />

prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht<br />

ist. [2] Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es die<br />

Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.<br />

(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs<br />

an. [2] Lehnt das Gericht die Entlassung des Untergebrachten<br />

ab, so beginnt mit dieser Entscheidung<br />

der Lauf der im Abs. 3 genannten Fristen von neuem.<br />

1 15. September 1941: §§ 1 Abs. 2, 7 der Verordnung vom 24. September 1941. 2 15. September 1941: §§ 1<br />

Abs. 2, 7 der Verordnung vom 24. September 1941. 3 15. September 1941: §§ 1 Abs. 1, 7 der Verordnung vom<br />

24. September 1941.<br />

189


Paragraf 42g<br />

[1. Januar 1934—15. September 1941]<br />

1 § 42f. (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert.<br />

(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die<br />

erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei<br />

Jahre dauern.<br />

(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten<br />

Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an<br />

keine Frist gebunden. [2] Bei diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter<br />

Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [3] Die Frist<br />

beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung<br />

drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem<br />

Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht<br />

ist, so hat das Gericht die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.<br />

(4) [1] Das Gericht kann auch während des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten<br />

Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn das Gericht<br />

dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.<br />

(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] Lehnt das Gericht die Entlassung<br />

des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten<br />

Fristen von neuem.<br />

Paragraf 42g<br />

2 § 42g. (weggefallen)<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

3 § 42g. (1) [1] Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen,<br />

so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzuges der Strafe, ob der Zweck der Maßregel<br />

die Unterbringung noch erfordert. [2] Ist das nicht der Fall, so ordnet das Gericht an, daß die<br />

Unterbringung nicht vollstreckt wird.<br />

(2) [1] Sind außer im Falle des Absatzes 1 seit der Rechtskraft des Urteils drei Jahre verstrichen,<br />

ohne daß mit dem Vollzug der Unterbringung begonnen worden ist, so darf sie nur<br />

noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. [2] Die Anordnung ist nur zulässig,<br />

wenn der Zweck der Maßregel die nachträgliche Unterbringung erfordert. [3] In die Frist<br />

wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Unterzubringende auf behördliche Anordnung in<br />

einer Anstalt verwahrt wird.<br />

[1. April 1970] [1. Januar 1934]<br />

§ 42g § 42g<br />

(1) [1] Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten<br />

Unterbringung vollzogen, so prüft das Ge-<br />

(1) [1]<br />

richt vor dem Ende des Vollzuges der Strafe, ob der<br />

Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert.<br />

[2] Ist das nicht der Fall, so ordnet das Gericht<br />

an, daß die Unterbringung nicht vollstreckt wird.<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1,<br />

7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. April 1970:<br />

Artt. 1 Nr. 18, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

190


Paragraf 42h<br />

(2) [1] Sind außer im Falle des Absatzes 1 seit der<br />

Rechtskraft des Urteils drei Jahre verstrichen, ohne<br />

daß mit dem Vollzug der Unterbringung begonnen<br />

worden ist, so darf sie nur noch vollzogen werden,<br />

wenn das Gericht es anordnet. [2] Die Anordnung<br />

ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die<br />

nachträgliche Unterbringung erfordert.<br />

[3] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in<br />

der der Unterzubringende auf behördliche Anordnung<br />

in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

Sind seit der Rechtskraft des Urteils drei Jahre<br />

verstrichen, ohne daß mit dem Vollzug der Unterbringung<br />

begonnen worden ist, so darf sie nur<br />

noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet.<br />

[2] Die Anordnung ist nur zulässig, wenn der<br />

Zweck der Maßregel die nachträgliche Unterbringung<br />

erfordert.<br />

(2) In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet,<br />

in der der Unterzubringende eine Freiheitsstrafe verbüßt<br />

oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt<br />

verwahrt wird.<br />

[1. Januar 1934—1. April 1970]<br />

1 § 42g. (1) [1] Sind seit der Rechtskraft des Urteils drei Jahre verstrichen, ohne daß mit dem<br />

Vollzug der Unterbringung begonnen worden ist, so darf sie nur noch vollzogen werden,<br />

wenn das Gericht es anordnet. [2] Die Anordnung ist nur zulässig, wenn der Zweck der<br />

Maßregel die nachträgliche Unterbringung erfordert.<br />

(2) In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Unterzubringende eine Freiheitsstrafe<br />

verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

2 § 42h. (weggefallen)<br />

Paragraf 42h<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

3 § 42h. (1) [1] Ist keine Höchstfrist der Unterbringung vorgesehen oder ist die Frist noch<br />

nicht abgelaufen, so gilt die Entlassung des Untergebrachten nur als bedingte Aussetzung der<br />

Unterbringung. [2] Dasselbe gilt für die Anordnung nach § 42g Abs. 1 Satz 2.<br />

(2) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten besondere Pflichten auferlegen und ihm einen<br />

Bewährungshelfer bestellen. [2] Es kann solche Anordnungen auch nachträglich treffen, ändern<br />

oder aufheben.<br />

(3) Zeigt der Verurteilte durch sein Verhalten in der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel<br />

seine Unterbringung erfordert, und ist die Vollstreckung der Maßregel noch nicht verjährt,<br />

so ordnet das Gericht die Vollstreckung an.<br />

(4) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

darf auch im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der<br />

Maßregel nicht überschreiten.<br />

[1. April 1970] [1. Oktober 1953]<br />

§ 42h § 42h<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1,<br />

7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. April 1970:<br />

Artt. 1 Nr. 18, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

191


Paragraf 42h<br />

(1) [1] Ist keine Höchstfrist der Unterbringung vorgesehen<br />

oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so gilt<br />

die Entlassung des Untergebrachten nur als bedingte<br />

Aussetzung der Unterbringung. [2] Dasselbe gilt<br />

für die Anordnung nach § 42g Abs. 1 Satz 2.<br />

(2) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten besondere<br />

Pflichten auferlegen und ihm einen Bewährungshelfer<br />

bestellen. [2] Es kann solche Anordnungen<br />

auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.<br />

(3) Zeigt der Verurteilte durch sein Verhalten in der<br />

Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung<br />

erfordert, und ist die Vollstreckung der<br />

Maßregel noch nicht verjährt, so ordnet das Gericht<br />

die Vollstreckung an.<br />

(4) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt darf<br />

auch im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 insgesamt<br />

die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel<br />

nicht überschreiten.<br />

(1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt nur<br />

als bedingte Aussetzung der Unterbringung. [2]<br />

Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der Entlassung<br />

besondere Pflichten auferlegen und solche<br />

Anordnungen auch nachträglich treffen oder ändern.<br />

[3]<br />

Zeigt der Entlassene durch sein Verhalten in der<br />

Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine erneute<br />

Unterbringung erfordert, und ist die Vollstreckung<br />

der Maßregel noch nicht verjährt, so widerruft das<br />

Gericht die Entlassung.<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt und<br />

der erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus<br />

oder einem Asyl darf auch im Falle des Widerrufs<br />

insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel<br />

nicht überschreiten.<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

1 § 42h. (1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung.<br />

[2] Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der Entlassung besondere Pflichten<br />

auferlegen und solche Anordnungen auch nachträglich treffen oder ändern. 2 [3] Zeigt der<br />

Entlassene durch sein Verhalten in der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine erneute<br />

Unterbringung erfordert, und ist die Vollstreckung der Maßregel noch nicht verjährt, so<br />

widerruft das Gericht die Entlassung.<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

und der erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf auch im Falle<br />

des Widerrufs insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel nicht überschreiten.<br />

[1. Oktober 1953] [25. Juni 1947]<br />

§ 42h § 42h<br />

(1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt<br />

nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung.<br />

[2] Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der<br />

Entlassung besondere Pflichten auferlegen und solche<br />

Anordnungen auch nachträglich treffen oder<br />

ändern. [3] Zeigt der Entlassene durch sein Verhalten<br />

in der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine<br />

erneute Unterbringung erfordert, und ist die Vollstreckung<br />

der Maßregel noch nicht verjährt, so widerruft<br />

das Gericht die Entlassung.<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt und der<br />

erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus<br />

oder einem Asyl darf auch im Falle des Widerrufs<br />

insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel<br />

nicht überschreiten.<br />

(1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt<br />

nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung.<br />

[2] Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der<br />

Entlassung besondere Pflichten auferlegen und solche<br />

Anordnungen auch nachträglich treffen oder<br />

ändern. [3] (weggefallen)<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt und der<br />

erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus<br />

oder einem Asyl darf auch im Falle des Widerrufs<br />

insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel<br />

nicht überschreiten.<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr.<br />

7, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

192


Paragraf 42h<br />

[25. Juni 1947—1. Oktober 1953]<br />

1 § 42h. (1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung.<br />

[2] Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der Entlassung besondere Pflichten<br />

auferlegen und solche Anordnungen auch nachträglich treffen oder ändern. 2 [3] (weggefallen)<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

und der erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf auch im Falle<br />

des Widerrufs insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel nicht überschreiten.<br />

[25. Juni 1947] [15. September 1941]<br />

§ 42h § 42h<br />

(1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt (1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt<br />

nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung. nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung.<br />

[2] Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der [2] Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der<br />

Entlassung besondere Pflichten auferlegen und solche<br />

Anordnungen auch nachträglich treffen oder che Anordnungen auch nachträglich treffen oder<br />

Entlassung besondere Pflichten auferlegen und sol-<br />

ändern. [3] (weggefallen)<br />

ändern. [3] Zeigt der Entlassene durch sein Verhalten<br />

in der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine<br />

erneute Unterbringung erfordert, und ist die Vollstreckung<br />

der Maßregel noch nicht verjährt, so widerruft<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt und der<br />

erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus<br />

oder einem Asyl darf auch im Falle des Widerrufs<br />

insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel<br />

nicht überschreiten.<br />

die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung.<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt und der<br />

erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus<br />

oder einem Asyl darf auch im Falle des Widerrufs<br />

insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel<br />

nicht überschreiten.<br />

[15. September 1941—25. Juni 1947]<br />

3 § 42h. (1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung.<br />

[2] Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der Entlassung besondere Pflichten<br />

auferlegen und solche Anordnungen auch nachträglich treffen oder ändern. 4 [3] Zeigt der<br />

Entlassene durch sein Verhalten in der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine erneute<br />

Unterbringung erfordert, und ist die Vollstreckung der Maßregel noch nicht verjährt, so<br />

widerruft die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung.<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

und der erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf auch im Falle<br />

des Widerrufs insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel nicht überschreiten.<br />

[15. September 1941] [1. Januar 1934]<br />

§ 42h § 42h<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12,<br />

II des Gesetzes vom 20. Juni 1947. 3 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November<br />

1933. 4 15. September 1941: §§ 1 Abs. 2, 7 der Verordnung vom 24. September 1941.<br />

193


Paragraf 42i<br />

(1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt<br />

nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung.<br />

[2] Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der<br />

Entlassung besondere Pflichten auferlegen und solche<br />

Anordnungen auch nachträglich treffen oder<br />

ändern. [3] Zeigt der Entlassene durch sein Verhalten<br />

in der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel<br />

seine erneute Unterbringung erfordert, und ist die<br />

Vollstreckung der Maßregel noch nicht verjährt, so<br />

widerruft die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung.<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt und der<br />

erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus<br />

oder einem Asyl darf auch im Falle des Widerrufs<br />

insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel<br />

nicht überschreiten.<br />

(1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt<br />

nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung.<br />

[2] Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der<br />

Entlassung besondere Pflichten auferlegen und solche<br />

Anordnungen auch nachträglich treffen oder<br />

ändern. [3] Zeigt der Entlassene durch sein Verhalten<br />

in der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel<br />

seine erneute Unterbringung erfordert, und ist die<br />

Vollstreckung der Maßregel noch nicht verjährt, so<br />

widerruft das Gericht die Entlassung.<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt<br />

oder einer Entziehungsanstalt und der<br />

erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus<br />

oder einem Asyl darf auch im Falle des Widerrufs<br />

insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel<br />

nicht überschreiten.<br />

[1. Januar 1934—15. September 1941]<br />

1 § 42h. (1) [1] Die Entlassung des Untergebrachten gilt nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung.<br />

[2] Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der Entlassung besondere Pflichten<br />

auferlegen und solche Anordnungen auch nachträglich treffen oder ändern. [3] Zeigt der<br />

Entlassene durch sein Verhalten in der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine erneute<br />

Unterbringung erfordert, und ist die Vollstreckung der Maßregel noch nicht verjährt, so<br />

widerruft das Gericht die Entlassung.<br />

(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

und der erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf auch im Falle<br />

des Widerrufs insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel nicht überschreiten.<br />

2 § 42i. (weggefallen)<br />

Paragraf 42i<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

3 § 42i. (1) Die Untergebrachten können innerhalb oder außerhalb der Anstalt auf eine ihren<br />

Fähigkeiten angemessene Weise beschäftigt werden.<br />

(2) Die in Sicherungsverwahrung Untergebrachten dürfen nur mit ihrer Zustimmung außerhalb<br />

der Anstalt beschäftigt werden.<br />

[1. Januar 1934—1. April 1970]<br />

4 § 42i. (1) [1] Die im Arbeitshaus oder in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten sind<br />

in der Anstalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten. [2] Sie können auch zu Arbeiten<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1,<br />

7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. April 1970:<br />

Artt. 1 Nr. 18, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 4 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes<br />

vom 24. November 1933.<br />

194


Paragraf 42l<br />

außerhalb der Anstalt verwendet werden, müssen jedoch dabei von freien Arbeitern getrennt<br />

gehalten werden.<br />

(2) Die in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

Untergebrachten können innerhalb oder außerhalb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten<br />

und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden.<br />

1 § 42k. (weggefallen)<br />

Paragraf 42k<br />

[4. Februar 1946]<br />

[1. Januar 1934—4. Februar 1946]<br />

2 § 42k. (1) Das Gericht kann neben der Strafe anordnen, daß ein Mann, der zur Zeit der<br />

Entscheidung das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, zu entmannen ist,<br />

1. wenn er wegen eines Verbrechens der Nötigung zur Unzucht, der Schändung, der Unzucht<br />

mit Kindern oder der Notzucht (§§ 176 bis 178) oder wegen eines zur Erregung<br />

oder Befriedigung des Geschlechtstriebs begangenen Vergehens oder Verbrechens der öffentlichen<br />

Vornahme unzüchtiger Handlungen oder der Körperverletzung (§§ 183, 223<br />

bis 226) zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, nachdem er<br />

schon einmal wegen einer solchen Tat zu Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden<br />

ist, und die Gesamtwürdigung der Taten ergibt, daß er ein gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher<br />

ist;<br />

2. wenn er wegen mindestens zwei derartiger Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens einem<br />

Jahr verurteilt wird und die Gesamtwürdigung der Taten ergibt, daß er ein gefährlicher<br />

Sittlichkeitsverbrecher ist, auch wenn er früher wegen einer solchen Tat noch nicht<br />

verurteilt worden ist;<br />

3. wenn er wegen eines zur Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebs begangenen<br />

Mordes oder Totschlags (§§ 211 bis 215) verurteilt wird.<br />

(2) § 20a Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Eine ausländische Verurteilung steht einer inländischen gleich, wenn die geahndete Tat<br />

nach deutschem Recht ein Verbrechen oder Vergehen der im Abs. 1 genannten Art wäre.<br />

3 § 42l. (weggefallen)<br />

Paragraf 42l<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

4 § 42l. (1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das er unter Mißbrauch<br />

seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der ihm kraft seines Berufs oder<br />

1 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 2 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten<br />

Gesetzes vom 24. November 1933. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III,<br />

7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom<br />

24. November 1933.<br />

195


Paragraf 42l<br />

Gewerbes obliegenden Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten<br />

verurteilt, so kann ihm das Gericht zugleich auf die Dauer von mindestens einem und<br />

höchstens fünf Jahren die Ausübung des Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagen,<br />

wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.<br />

(2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf der Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder<br />

den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen<br />

abhängige Person für sich ausüben lassen.<br />

(3) 1 [1] § 32 Abs. 1, 2 gilt entsprechend. [2] Wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe<br />

oder einer neben der Strafe erkannten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der<br />

Sicherung und Besserung bedingt ausgesetzt, so wird die Probezeit auf die Frist angerechnet.<br />

2 (4) [1] Das Gericht kann die Untersagung der Berufsausübung wieder aufheben, wenn<br />

der Zweck der Maßregel ihre Fortdauer nicht mehr erforderlich erscheinen läßt. [2] Die Aufhebung<br />

ist frühestens zulässig, nachdem die Maßregel ein Jahr gedauert hat. [3] Sie gilt nur<br />

als bedingte Aussetzung der Untersagung und kann bis zum Ablauf der im Urteil für ihre<br />

Dauer festgesetzten Zeit widerrufen werden; die Dauer der Untersagung darf auch im Falle<br />

des Widerrufs insgesamt die im Urteil für ihre Dauer festgesetzte Zeit nicht überschreiten.<br />

[1. April 1970] [1. September 1935]<br />

§ 42l § 42l<br />

(1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder<br />

Vergehens, das er unter Mißbrauch seines Berufs<br />

oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der<br />

ihm kraft seines Berufs oder Gewerbes obliegenden<br />

Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Monaten verurteilt, so kann ihm<br />

das Gericht zugleich auf die Dauer von mindestens<br />

einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung<br />

des Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagen,<br />

wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit<br />

vor weiterer Gefährdung zu schützen.<br />

(2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf der<br />

Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder den Gewerbezweig<br />

auch nicht für einen anderen ausüben<br />

oder durch eine von seinen Weisungen abhängige<br />

Person für sich ausüben lassen.<br />

(3) [1] § 32 Abs. 1, 2 gilt entsprechend. [2] Wird die<br />

Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder einer neben<br />

der Strafe erkannten, mit Freiheitsentziehung verbundenen<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung<br />

bedingt ausgesetzt, so wird die Probezeit auf die<br />

Frist angerechnet.<br />

(4) [1] Das Gericht kann die Untersagung der Berufsausübung<br />

wieder aufheben, wenn der Zweck<br />

der Maßregel ihre Fortdauer nicht mehr erforderlich<br />

erscheinen läßt. [2] Die Aufhebung ist frühestens<br />

zulässig, nachdem die Maßregel ein Jahr gedauert<br />

hat. [3] Sie gilt nur als bedingte Aussetzung<br />

der Untersagung und kann bis zum Ablauf der im<br />

Urteil für ihre Dauer festgesetzten Zeit widerrufen<br />

werden; die Dauer der Untersagung darf auch im<br />

Falle des Widerrufs insgesamt die im Urteil für ihre<br />

Dauer festgesetzte Zeit nicht überschreiten.<br />

(1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder<br />

Vergehens, das er unter Mißbrauch seines Berufs<br />

oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der<br />

ihm kraft seines Berufs oder Gewerbes obliegenden<br />

Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Monaten verurteilt, so kann ihm<br />

das Gericht zugleich auf die Dauer von mindestens<br />

einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung<br />

des Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagen,<br />

wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit<br />

vor weiterer Gefährdung zu schützen.<br />

(2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf der<br />

Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder den Gewerbezweig<br />

auch nicht für einen anderen ausüben<br />

oder durch eine von seinen Weisungen abhängige<br />

Person für sich ausüben lassen.<br />

(3) [1] § 36 Abs. 1 gilt entsprechend. [2] Wird die<br />

Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder einer neben<br />

der Strafe erkannten, mit Freiheitsentziehung verbundenen<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung<br />

bedingt ausgesetzt, so wird die Probezeit auf die<br />

Frist angerechnet.<br />

(4) [1] Das Gericht kann die Untersagung der Berufsausübung<br />

wieder aufheben, wenn der Zweck<br />

der Maßregel ihre Fortdauer nicht mehr erforderlich<br />

erscheinen läßt. [2] Die Aufhebung ist frühestens<br />

zulässig, nachdem die Maßregel ein Jahr gedauert<br />

hat. [3] Sie gilt nur als bedingte Aussetzung<br />

der Untersagung und kann bis zum Ablauf der im<br />

Urteil für ihre Dauer festgesetzten Zeit widerrufen<br />

werden; die Dauer der Untersagung darf auch im<br />

Falle des Widerrufs insgesamt die im Urteil für ihre<br />

Dauer festgesetzte Zeit nicht überschreiten.<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 19, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. September 1935: Artt. 12, 14<br />

des Gesetzes vom 28. Juni 1935.<br />

196


Paragraf 42l<br />

[1. September 1935—1. April 1970]<br />

1 § 42l. (1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das er unter Mißbrauch<br />

seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der ihm kraft seines Berufs oder<br />

Gewerbes obliegenden Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten<br />

verurteilt, so kann ihm das Gericht zugleich auf die Dauer von mindestens einem und<br />

höchstens fünf Jahren die Ausübung des Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagen,<br />

wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.<br />

(2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf der Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder<br />

den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen<br />

abhängige Person für sich ausüben lassen.<br />

(3) [1] § 36 Abs. 1 gilt entsprechend. [2] Wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder<br />

einer neben der Strafe erkannten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung<br />

und Besserung bedingt ausgesetzt, so wird die Probezeit auf die Frist angerechnet.<br />

2 (4) [1] Das Gericht kann die Untersagung der Berufsausübung wieder aufheben, wenn<br />

der Zweck der Maßregel ihre Fortdauer nicht mehr erforderlich erscheinen läßt. [2] Die Aufhebung<br />

ist frühestens zulässig, nachdem die Maßregel ein Jahr gedauert hat. [3] Sie gilt nur<br />

als bedingte Aussetzung der Untersagung und kann bis zum Ablauf der im Urteil für ihre<br />

Dauer festgesetzten Zeit widerrufen werden; die Dauer der Untersagung darf auch im Falle<br />

des Widerrufs insgesamt die im Urteil für ihre Dauer festgesetzte Zeit nicht überschreiten.<br />

[1. September 1935] [1. Januar 1934]<br />

§ 42l § 42l<br />

(1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder<br />

Vergehens, das er unter Mißbrauch seines Berufs<br />

oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der<br />

ihm kraft seines Berufs oder Gewerbes obliegenden<br />

Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Monaten verurteilt, so kann ihm<br />

das Gericht zugleich auf die Dauer von mindestens<br />

einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung<br />

des Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagen,<br />

wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit<br />

vor weiterer Gefährdung zu schützen.<br />

(2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf der<br />

Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder den Gewerbezweig<br />

auch nicht für einen anderen ausüben<br />

oder durch eine von seinen Weisungen abhängige<br />

Person für sich ausüben lassen.<br />

(3) [1] § 36 Abs. 1 gilt entsprechend. [2] Wird die<br />

Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder einer neben<br />

der Strafe erkannten, mit Freiheitsentziehung verbundenen<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung<br />

bedingt ausgesetzt, so wird die Probezeit auf die<br />

Frist angerechnet.<br />

(1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder<br />

Vergehens, das er unter Mißbrauch seines Berufs<br />

oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der<br />

ihm kraft seines Berufs oder Gewerbes obliegenden<br />

Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Monaten verurteilt, so kann ihm<br />

das Gericht zugleich auf die Dauer von mindestens<br />

einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung<br />

des Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagen,<br />

wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit<br />

vor weiterer Gefährdung zu schützen.<br />

(2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf der<br />

Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder den Gewerbezweig<br />

auch nicht für einen anderen ausüben<br />

oder durch eine von seinen Weisungen abhängige<br />

Person für sich ausüben lassen.<br />

(3) [1] § 36 Abs. 1 gilt entsprechend. [2] Wird die<br />

Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder einer neben<br />

der Strafe erkannten, mit Freiheitsentziehung verbundenen<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung<br />

bedingt ausgesetzt, so wird die Probezeit auf die<br />

Frist angerechnet.<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 1. September 1935: Artt. 12,<br />

14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.<br />

197


Paragraf 42m<br />

(4) [1] Das Gericht kann die Untersagung der Berufsausübung<br />

wieder aufheben, wenn der Zweck der Maßregel<br />

ihre Fortdauer nicht mehr erforderlich erscheinen<br />

läßt. [2] Die Aufhebung ist frühestens zulässig,<br />

nachdem die Maßregel ein Jahr gedauert hat. [3] Sie<br />

gilt nur als bedingte Aussetzung der Untersagung und<br />

kann bis zum Ablauf der im Urteil für ihre Dauer<br />

festgesetzten Zeit widerrufen werden; die Dauer der<br />

Untersagung darf auch im Falle des Widerrufs insgesamt<br />

die im Urteil für ihre Dauer festgesetzte Zeit<br />

nicht überschreiten.<br />

[1. Januar 1934—1. September 1935]<br />

1 § 42l. (1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das er unter Mißbrauch<br />

seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der ihm kraft seines Berufs oder<br />

Gewerbes obliegenden Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten<br />

verurteilt, so kann ihm das Gericht zugleich auf die Dauer von mindestens einem und<br />

höchstens fünf Jahren die Ausübung des Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagen,<br />

wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.<br />

(2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf der Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder<br />

den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen<br />

abhängige Person für sich ausüben lassen.<br />

(3) [1] § 36 Abs. 1 gilt entsprechend. [2] Wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder<br />

einer neben der Strafe erkannten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung<br />

und Besserung bedingt ausgesetzt, so wird die Probezeit auf die Frist angerechnet.<br />

2 § 42m. (weggefallen)<br />

Paragraf 42m<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

3 § 42m. 4 (1) [1] Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder<br />

im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten<br />

eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil<br />

seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht<br />

die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 42a Abs. 2 bedarf es nicht.<br />

(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen<br />

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),<br />

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1,<br />

7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 26. Dezember<br />

1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964. 4 1. April 1970: Artt.<br />

1 Nr. 20, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

198


Paragraf 42m<br />

3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall<br />

ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen<br />

bedeutender Schaden entstanden ist, oder<br />

4. der Volltrunkenheit (§ 330a), die sich auf eine der mit Strafe bedrohten Handlungen nach<br />

den Nummern 1, 2 oder 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen<br />

Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

[1. April 1970] [26. Dezember 1964/2. Januar 1965]<br />

§ 42m § 42m<br />

(1) [1] Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten<br />

Handlung, die er bei oder im Zusammenhang<br />

mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder<br />

unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers<br />

begangen hat, verurteilt oder nur deshalb<br />

nicht verurteilt, weil seine Zurechnungsunfähigkeit<br />

erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht<br />

ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus<br />

der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung<br />

nach § 42a Abs. 2 bedarf es nicht.<br />

(1) Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten<br />

Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit<br />

dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung<br />

der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen<br />

hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,<br />

weil seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen<br />

oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das<br />

Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt,<br />

daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet<br />

ist.<br />

(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den Fällen<br />

des Absatzes 1 ein Vergehen<br />

len des Absatzes 1 ein Vergehen<br />

(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den Fäl-<br />

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),<br />

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),<br />

3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter 3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter<br />

weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein<br />

Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden<br />

oder an fremden Sachen bedeutender Schaden den oder an fremden Sachen bedeutender Schaden<br />

Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wor-<br />

entstanden ist, oder<br />

entstanden ist, oder<br />

4. der Volltrunkenheit (§ 330a), die sich auf eine der<br />

mit Strafe bedrohten Handlungen nach den Nummern<br />

1, 2 oder 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft<br />

des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde<br />

erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

4. der Volltrunkenheit (§ 330a), die sich auf eine der<br />

mit Strafe bedrohten Handlungen nach den Nummern<br />

1, 2 oder 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft<br />

des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde<br />

erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965—1. April 1970]<br />

1 § 42m. (1) Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder im Zusammenhang<br />

mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines<br />

Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine<br />

Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht<br />

die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet<br />

ist.<br />

(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen<br />

1 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.<br />

199


Paragraf 42m<br />

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),<br />

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),<br />

3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall<br />

ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen<br />

bedeutender Schaden entstanden ist, oder<br />

4. der Volltrunkenheit (§ 330a), die sich auf eine der mit Strafe bedrohten Handlungen nach<br />

den Nummern 1, 2 oder 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen<br />

Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

[19. Januar 1953/23. Januar 1953—26. Dezember 1964/2. Januar 1965]<br />

1 § 42m. (1) [1] Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder in<br />

Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Führer<br />

eines Kraftfahrzeugs obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer Strafe verurteilt oder lediglich<br />

wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis,<br />

wenn er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen<br />

hat. [2] Gegenüber dem Inhaber eines ausländischen Fahrausweises ist die Entziehung nur<br />

zulässig, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften<br />

enthält.<br />

(2) [1] Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist ein von einer deutschen Behörde ausgestellter<br />

Führerschein im Urteil einzuziehen. [2] In ausländischen Fahrausweisen ist die Entziehung<br />

zu vermerken.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Das Gericht bestimmt<br />

im Urteil eine Frist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis<br />

erteilen darf. [3] Die Frist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. [4]<br />

Sie wird von dem Tage ab berechnet, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist. [5] Das<br />

Gericht kann die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auch für immer untersagen.<br />

(4) Erscheint die Maßregel nicht mehr erforderlich, um die Allgemeinheit vor Gefährdung<br />

zu schützen, kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich durch<br />

Beschluß gestatten.<br />

[1. Januar 1934—19. Januar 1953/23. Januar 1953]<br />

2 § 42m. (1) Wird ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt<br />

und bedeutet sein Verbleiben im Inland eine Gefahr für andere oder für die öffentliche<br />

Sicherheit, so kann das Gericht es für zulässig erklären, daß ihn die zuständige Verwaltungsbehörde<br />

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheidung aus dem<br />

Reichsgebiet verweist.<br />

(2) Wird gegen einen Ausländer eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der<br />

Sicherung und Besserung oder die Entmannung angeordnet, so kann ihn die zuständige Verwaltungsbehörde<br />

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung<br />

aus dem Reichsgebiet verweisen.<br />

(3) In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Ausländer eine Freiheitsstrafe<br />

verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

1 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952. 2 1.<br />

Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.<br />

200


Paragraf 42o<br />

Paragraf 42n<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 42n. (weggefallen)<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965—1. Januar 1975]<br />

2 § 42n. (1) [1] Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die<br />

Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt<br />

werden darf (Sperre). [2] Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.<br />

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen,<br />

wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch<br />

nicht gefährdet wird.<br />

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei<br />

Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.<br />

(4) [1] War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der<br />

Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die<br />

vorläufige Entziehung wirksam war. [2] Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.<br />

(5) [1] Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] In die Frist wird die Zeit<br />

einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung<br />

des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen<br />

Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.<br />

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die<br />

Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung)<br />

gleich.<br />

(7) [1] Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. [2] Die<br />

Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre sechs Monate, in den Fällen des Absatzes<br />

3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.<br />

[1. Januar 1934—26. Dezember 1964/2. Januar 1965]<br />

3 § 42n. Maßregeln der Sicherung und Besserung können nebeneinander angeordnet werden.<br />

4 § 42o. (weggefallen)<br />

Paragraf 42o<br />

[1. Januar 1975]<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965—1. Januar 1975]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom<br />

20. Dezember 1984. 2 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 26.<br />

November 1964. 3 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 4 1. Januar<br />

1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

201


Paragraf 43<br />

1 § 42o. (1) [1] Darf der Täter nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden<br />

Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde<br />

ein Führerschein erteilt worden ist, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig,<br />

wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt. [2] Die Entziehung hat in diesem Falle<br />

die Wirkung eines Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit<br />

es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf.<br />

(2) In ausländischen Fahrausweisen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre<br />

vermerkt.<br />

2 § 42p. (weggefallen)<br />

Paragraf 42p<br />

[1. Januar 1975]<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965—1. Januar 1975]<br />

3 § 42p. Maßregeln der Sicherung und Besserung können nebeneinander angeordnet werden.<br />

(Zweiter Abschnitt. Versuch)<br />

Paragraf 43. Ersatzfreiheitsstrafe<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 43. Ersatzfreiheitsstrafe. [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.<br />

[2] Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. [3] Das Mindestmaß der<br />

Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1975]<br />

5 § 43. (1) Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, durch Handlungen,<br />

welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt<br />

hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen<br />

ist, wegen Versuches zu bestrafen.<br />

(2) Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen bestraft, in welchen das<br />

Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.<br />

1 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964. 2 1.<br />

Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

1984. 3 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.<br />

4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 5 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

202


Paragraf 43a<br />

– Vermögensstrafe –<br />

Paragraf 43a. Verhängung der Vermögensstrafe<br />

[20. März 2002]<br />

1 § 43a. Verhängung der Vermögensstrafe 2 . (1) [1] Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift,<br />

so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr<br />

als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des<br />

Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). [2] Vermögensvorteile, deren Verfall<br />

angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. [3] Der Wert des<br />

Vermögens kann geschätzt werden.<br />

(2) § 42 gilt entsprechend.<br />

(3) [1] Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an<br />

die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). [2] Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe<br />

ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.<br />

[20. März 2002] [22. September 1992]<br />

§ 43a. Verhängung der Vermögensstrafe [§ 43a des<br />

Strafgesetzbuchs ist mit Artikel 103 Absatz 2 des<br />

Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.]<br />

(1) [1] Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so<br />

kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer<br />

zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren<br />

auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen<br />

Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters<br />

begrenzt ist (Vermögensstrafe). [2] Vermögensvorteile,<br />

deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der<br />

Bewertung des Vermögens außer Ansatz. [3] Der<br />

Wert des Vermögens kann geschätzt werden.<br />

§ 43a. Verhängung der Vermögensstrafe<br />

(1) [1] Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so<br />

kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer<br />

zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren<br />

auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen<br />

Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters<br />

begrenzt ist (Vermögensstrafe). [2] Vermögensvorteile,<br />

deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der<br />

Bewertung des Vermögens außer Ansatz. [3] Der<br />

Wert des Vermögens kann geschätzt werden.<br />

(2) § 42 gilt entsprechend. (2) § 42 gilt entsprechend.<br />

(3) [1] Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe,<br />

die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle<br />

der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). [2]<br />

Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei<br />

Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.<br />

(3) [1] Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe,<br />

die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle<br />

der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). [2]<br />

Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei<br />

Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.<br />

[22. September 1992—20. März 2002]<br />

3 § 43a. Verhängung der Vermögensstrafe. (1) [1] Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift,<br />

so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr<br />

als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des<br />

Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). [2] Vermögensvorteile, deren Verfall<br />

angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. [3] Der Wert des<br />

Vermögens kann geschätzt werden.<br />

(2) § 42 gilt entsprechend.<br />

(3) [1] Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an<br />

die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). [2] Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe<br />

ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.<br />

1 20. März 2002: Urteil vom 20. März 2002. 2 § 43a des Strafgesetzbuchs ist mit Artikel 103 Absatz 2 des<br />

Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. 3 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 2, 12 des Gesetzes vom 15. Juli<br />

1992.<br />

203


Paragraf 44<br />

– Nebenstrafe –<br />

Paragraf 44. Fahrverbot<br />

[1. Januar 1999]<br />

1 § 44. Fahrverbot. 2 (1) [1] Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang<br />

mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines<br />

Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt,<br />

so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im<br />

Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. [2] Ein Fahrverbot<br />

ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1<br />

Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.<br />

3 (2) [1] Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 4 [2] Für seine Dauer<br />

werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine<br />

amtlich verwahrt. 5 [3] Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines<br />

Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen<br />

Wohnsitz im Inland hat. 6 [4] In anderen ausländischen Führerscheinen wird das<br />

Fahrverbot vermerkt.<br />

7 (3) 8 [1] Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen<br />

Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet,<br />

an dem dies geschieht. [2] In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der<br />

Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.<br />

[1. Januar 1999] [11. Juni 1995]<br />

§ 44. Fahrverbot § 44. Fahrverbot<br />

(1) [1] Wird jemand wegen einer Straftat, die er (1) [1] Wird jemand wegen einer Straftat, die er<br />

bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines<br />

Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten<br />

eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu eiten<br />

eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu ei-<br />

Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichner<br />

Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, ner Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt,<br />

so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem<br />

Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr<br />

Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmverkehr<br />

Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimm-<br />

Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenten<br />

Art zu führen. [2] Ein Fahrverbot ist in der Regel<br />

anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteigel<br />

anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteiten<br />

Art zu führen. [2] Ein Fahrverbot ist in der Relung<br />

nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 lung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3<br />

oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §<br />

69 unterbleibt.<br />

69 unterbleibt.<br />

(2) (weggefallen)<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom<br />

20. Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 10, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1.<br />

Januar 1999: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998. 4 1. Januar 1999: Artt. 3<br />

Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998. 5 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 1<br />

Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998. 6 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 1 Buchst.<br />

b Doppelbuchst. cc, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998. 7 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 10 S. 2<br />

des Gesetzes vom 24. April 1998. 8 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. c, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April<br />

1998.<br />

204


Paragraf 44<br />

(2) [1] Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft<br />

des Urteils wirksam. [2] Für seine Dauer werden<br />

von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale<br />

und internationale Führerscheine amtlich verwahrt.<br />

[3] Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer<br />

Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt<br />

worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen<br />

Wohnsitz im Inland hat. [4] In anderen ausländischen<br />

Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.<br />

(3) [1] Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren<br />

oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein<br />

zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst<br />

von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.<br />

[2] In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet,<br />

in welcher der Täter auf behördliche Anordnung<br />

in einer Anstalt verwahrt worden ist.<br />

(3) [1] Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des<br />

Urteils wirksam. [2] Für seine Dauer wird ein von<br />

einer deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich<br />

verwahrt. [3] In ausländischen Fahrausweisen<br />

wird das Fahrverbot vermerkt.<br />

(4) [1] Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren<br />

oder das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis<br />

zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst<br />

von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.<br />

[2] In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet,<br />

in welcher der Täter auf behördliche Anordnung<br />

in einer Anstalt verwahrt worden ist.<br />

[11. Juni 1995—1. Januar 1999]<br />

1 § 44. Fahrverbot. 2 (1) [1] Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang<br />

mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines<br />

Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt,<br />

so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im<br />

Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. [2] Ein Fahrverbot<br />

ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1<br />

Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.<br />

3 (2) (weggefallen)<br />

(3) [1] Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. [2] Für seine Dauer<br />

wird ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich verwahrt. [3] In ausländischen<br />

Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.<br />

(4) [1] Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen<br />

Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet,<br />

an dem dies geschieht. [2] In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der<br />

Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.<br />

[11. Juni 1995] [1. Januar 1975]<br />

§ 44. Fahrverbot § 44. Fahrverbot<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 10, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 11. Juni<br />

1995: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1995.<br />

205


Paragraf 44<br />

(1) [1] Wird jemand wegen einer Straftat, die er<br />

bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines<br />

Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten<br />

eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer<br />

Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt,<br />

so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem<br />

Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr<br />

Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten<br />

Art zu führen. [2] Ein Fahrverbot ist in der Regel<br />

anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung<br />

nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3<br />

oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §<br />

69 unterbleibt.<br />

(1) [1] Wird jemand wegen einer Straftat, die er<br />

bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines<br />

Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten<br />

eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer<br />

Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt,<br />

so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem<br />

Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr<br />

Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten<br />

Art zu führen. [2] Ein Fahrverbot ist in der Regel<br />

anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung<br />

nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3<br />

oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §<br />

69 unterbleibt.<br />

(2) (weggefallen) (2) Darf der Täter nach den für den internationalen<br />

Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland<br />

Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer<br />

deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist,<br />

so ist das Fahrverbot nur zulässig, wenn die Tat gegen<br />

Verkehrsvorschriften verstößt.<br />

(3) [1] Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft<br />

des Urteils wirksam. [2] Für seine Dauer wird ein<br />

von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein<br />

amtlich verwahrt. [3] In ausländischen Fahrausweisen<br />

wird das Fahrverbot vermerkt.<br />

(4) [1] Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren<br />

oder das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis<br />

zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst<br />

von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.<br />

[2] In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet,<br />

in welcher der Täter auf behördliche Anordnung<br />

in einer Anstalt verwahrt worden ist.<br />

(3) [1] Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft<br />

des Urteils wirksam. [2] Für seine Dauer wird ein<br />

von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein<br />

amtlich verwahrt. [3] In ausländischen Fahrausweisen<br />

wird das Fahrverbot vermerkt.<br />

(4) [1] Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren<br />

oder das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis<br />

zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst<br />

von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.<br />

[2] In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet,<br />

in welcher der Täter auf behördliche Anordnung<br />

in einer Anstalt verwahrt worden ist.<br />

[1. Januar 1975—11. Juni 1995]<br />

1 § 44. Fahrverbot. 2 (1) [1] Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang<br />

mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines<br />

Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt,<br />

so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im<br />

Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. [2] Ein Fahrverbot<br />

ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1<br />

Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.<br />

(2) Darf der Täter nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften<br />

im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein<br />

Führerschein erteilt worden ist, so ist das Fahrverbot nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften<br />

verstößt.<br />

(3) [1] Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. [2] Für seine Dauer<br />

wird ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich verwahrt. [3] In ausländischen<br />

Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.<br />

(4) [1] Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen<br />

Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet,<br />

an dem dies geschieht. [2] In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der<br />

Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 10, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

206


Paragraf 44<br />

[1. September 1969, 1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

1 § 44. 2 (1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann milder bestraft werden als das<br />

vollendete.<br />

3 (2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, so kann auf<br />

Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren erkannt werden.<br />

4 (3) (weggefallen)<br />

(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der<br />

auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt<br />

werden. 5 [2] (weggefallen)<br />

[1. September 1969, 1. April 1970] [1. Oktober 1953]<br />

§ 44 § 44<br />

(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann (1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann<br />

milder bestraft werden als das vollendete.<br />

milder bestraft werden als das vollendete.<br />

(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslanger (2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslangem<br />

Freiheitsstrafe bedroht, so kann auf Freiheitsstrafe Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus nicht unter<br />

drei Jahren erkannt nicht unter drei Jahren erkannt werden.<br />

werden.<br />

(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)<br />

(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis<br />

auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das<br />

vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten<br />

Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2]<br />

(weggefallen)<br />

(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis<br />

auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das<br />

vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten<br />

Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] Ist<br />

hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt,<br />

so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu<br />

verwandeln.<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969, 1. April 1970]<br />

6 § 44. 7 (1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann milder bestraft werden als das<br />

vollendete.<br />

8 (2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, so kann auf<br />

Zuchthaus nicht unter drei Jahren erkannt werden.<br />

9 (3) (weggefallen)<br />

(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der<br />

auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt<br />

werden. [2] Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach<br />

Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu verwandeln.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom 29.<br />

Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer<br />

152 vom 14. August 1919 Seite 1383—1418. 3 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1969. 4 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der<br />

Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August<br />

1919 Seite 1383—1418. 5 1. September 1969: Artt. 3, 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 6 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 7 15. Juni 1943:<br />

Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom<br />

11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383—1418. 8 1. Oktober<br />

1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 9 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 2 der<br />

Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919,<br />

Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383—1418.<br />

207


Paragraf 44<br />

[1. Oktober 1953] [15. Juni 1943]<br />

§ 44 § 44<br />

(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann (1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann<br />

milder bestraft werden als das vollendete.<br />

milder bestraft werden als das vollendete.<br />

(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslangem (2) Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder<br />

Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus nicht mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, so kann auf<br />

unter drei Jahren erkannt werden.<br />

Zuchthaus nicht unter drei Jahren erkannt werden.<br />

(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)<br />

(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis<br />

auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das<br />

vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten<br />

Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] Ist<br />

hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt,<br />

so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß<br />

zu verwandeln.<br />

(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis<br />

auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das<br />

vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten<br />

Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] Ist<br />

hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt,<br />

so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß<br />

zu verwandeln.<br />

[15. Juni 1943—1. Oktober 1953]<br />

1 § 44. 2 (1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann milder bestraft werden als das<br />

vollendete.<br />

3 (2) Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bedroht,<br />

so kann auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren erkannt werden.<br />

4 (3) (weggefallen)<br />

(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der<br />

auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt<br />

werden. [2] Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach<br />

Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu verwandeln.<br />

[15. Juni 1943] [1. Januar 1872]<br />

§ 44 § 44<br />

(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann (1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder<br />

zu bestrafen, als das vollendete.<br />

milder bestraft werden als das vollendete.<br />

(2) Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder<br />

mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, so kann auf<br />

Zuchthaus nicht unter drei Jahren erkannt werden.<br />

(2) Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode<br />

oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, so<br />

tritt Zuchtshausstrafe nicht unter drei Jahren ein, neben<br />

welcher auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt<br />

werden kann.<br />

(3) (weggefallen) (3) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher<br />

Festungshaft bedroht, so tritt Festungshaft nicht unter<br />

drei Jahren ein.<br />

(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis<br />

auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das<br />

vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten<br />

Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] Ist<br />

hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt,<br />

so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß<br />

zu verwandeln.<br />

(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis<br />

auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das<br />

vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten<br />

Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] Ist<br />

hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt,<br />

so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß<br />

zu verwandeln.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom 29.<br />

Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer<br />

152 vom 14. August 1919 Seite 1383—1418. 3 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom 29.<br />

Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer<br />

152 vom 14. August 1919 Seite 1383—1418. 4 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung vom 29.<br />

Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer<br />

152 vom 14. August 1919 Seite 1383—1418.<br />

208


Paragraf 45<br />

[1. Januar 1872—15. Juni 1943]<br />

1 § 44. (1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu bestrafen, als das vollendete.<br />

(2) Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht,<br />

so tritt Zuchtshausstrafe nicht unter drei Jahren ein, neben welcher auf Zulässigkeit<br />

von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann.<br />

(3) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so tritt Festungshaft<br />

nicht unter drei Jahren ein.<br />

(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der<br />

auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt<br />

werden. [2] Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach<br />

Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu verwandeln.<br />

– Nebenfolgen –<br />

Paragraf 45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des<br />

Stimmrechts<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. (1) Wer wegen<br />

eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für<br />

die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen<br />

Wahlen zu erlangen.<br />

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in<br />

Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.<br />

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte<br />

zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.<br />

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der<br />

Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit<br />

das Gesetz nichts anderes bestimmt.<br />

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht,<br />

in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz<br />

es besonders vorsieht.<br />

3 § 45. (weggefallen)<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

[1. Januar 1872—1. April 1970]<br />

4 § 45. Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens die Aberkennung<br />

der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig oder geboten ist, oder auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht<br />

erkannt werden kann, so gilt Gleiches bei der Versuchsstrafe.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 22, 105 Nr. 2 des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1969. 4 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

209


Paragraf 46<br />

Paragraf 45a. Eintritt und Berechnung des Verlustes<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 45a. Eintritt und Berechnung des Verlustes. (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen<br />

und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.<br />

(2) [1] Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechtes wird von dem Tage<br />

an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. [2] Ist neben der<br />

Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet<br />

worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt<br />

ist.<br />

(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder<br />

im Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach<br />

deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.<br />

Paragraf 45b. Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 45b. Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten. (1) Das Gericht kann nach § 45<br />

Abs. 1, 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn<br />

1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und<br />

2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen<br />

wird.<br />

(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche<br />

Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.<br />

Zweiter Titel. Strafbemessung<br />

Paragraf 46. Grundsätze der Strafzumessung<br />

[1. April 1987]<br />

3 § 46. Grundsätze der Strafzumessung. (1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für<br />

die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des<br />

Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.<br />

(2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter<br />

sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht:<br />

– die Beweggründe und die Ziele des Täters,<br />

– die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,<br />

– das Maß der Pflichtwidrigkeit,<br />

– die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,<br />

– das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III,<br />

7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

210


Paragraf 46<br />

1 – sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen,<br />

sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.<br />

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

[1. April 1987] [1. Januar 1975]<br />

§ 46. Grundsätze der Strafzumessung § 46. Grundsätze der Strafzumessung<br />

(1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die<br />

Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von<br />

der Strafe für das künftige Leben des Täters in der<br />

Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigengen.<br />

(1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die<br />

Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von<br />

der Strafe für das künftige Leben des Täters in der<br />

Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichti-<br />

(2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände,<br />

die für und gegen den Täter sprechen, gestände,<br />

die für und gegen den Täter sprechen, ge-<br />

(2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umgeneinander<br />

ab. [2] Dabei kommen namentlich in geneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in<br />

Betracht:<br />

Betracht:<br />

- die Beweggründe und die Ziele des Täters, - die Beweggründe und die Ziele des Täters,<br />

- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei - die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei<br />

der Tat aufgewendete Wille,<br />

der Tat aufgewendete Wille,<br />

- das Maß der Pflichtwidrigkeit, - das Maß der Pflichtwidrigkeit,<br />

- die Art der Ausführung und die verschuldeten - die Art der Ausführung und die verschuldeten<br />

Auswirkungen der Tat,<br />

Auswirkungen der Tat,<br />

- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und - das Vorleben des Täters, seine persönlichen und<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse sowie<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse sowie<br />

- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen,<br />

den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Behen,<br />

den Schaden wiedergutzumachen.<br />

- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemümühen<br />

des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten<br />

zu erreichen.<br />

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen<br />

Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.<br />

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen<br />

Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.<br />

[1. Januar 1975—1. April 1987]<br />

2 § 46. Grundsätze der Strafzumessung. (1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für<br />

die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des<br />

Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.<br />

(2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter<br />

sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht:<br />

– die Beweggründe und die Ziele des Täters,<br />

– die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,<br />

– das Maß der Pflichtwidrigkeit,<br />

– die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,<br />

– das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie<br />

– sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen.<br />

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

1 1. April 1987: Artt. 3, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes<br />

vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

211


Paragraf 46b<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1975]<br />

1 § 46. Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der Thäter<br />

1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung<br />

durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig<br />

waren, oder<br />

2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den Eintritt des zur<br />

Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene Thätigkeit<br />

abgewendet hat.<br />

Paragraf 46a. Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung<br />

[1. Dezember 1994]<br />

2 § 46a. Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung. Hat der Täter<br />

1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),<br />

seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung<br />

ernsthaft erstrebt oder<br />

2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche<br />

Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum<br />

überwiegenden Teil entschädigt,<br />

so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt<br />

ist, von Strafe absehen.<br />

3 § 46a. (weggefallen)<br />

[1. Januar 1975—1. Dezember 1994]<br />

[1. August 1968—1. Januar 1975]<br />

4 § 46a. Unternehmen einer Tat im Sinne dieses Gesetzes ist deren Versuch und deren Vollendung.<br />

Paragraf 46b. Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren<br />

Straftaten<br />

[1. September 2009]<br />

5 § 46b. Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten. (1) [1] Wenn<br />

der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger<br />

Freiheitsstrafe bedroht ist,<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 1, 19 des Gesetzes vom 28.<br />

Oktober 1994. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

5 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.<br />

212


Paragraf 47<br />

1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine<br />

Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgedeckt werden konnte, oder<br />

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a<br />

Abs. 2 der Strafprozessordnung, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden<br />

kann,<br />

kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter<br />

lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. [2] Für<br />

die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,<br />

werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt.<br />

[3] War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr.<br />

1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. [4] Anstelle einer Milderung kann das Gericht<br />

von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht<br />

ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.<br />

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:<br />

1. die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung<br />

oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der<br />

Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat,<br />

auf die sich seine Angaben beziehen, sowie<br />

2. das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und<br />

Schuld des Täters.<br />

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn<br />

der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der<br />

Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.<br />

(Dritter Abschnitt. Theilnahme)<br />

Paragraf 47. Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 47. Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen. (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs<br />

Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit<br />

des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den<br />

Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.<br />

2 (2) [1] Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs<br />

Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht<br />

die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. [2] Droht das Gesetz ein<br />

erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe<br />

in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei<br />

entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1975]<br />

3 § 47. Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird Jeder als<br />

Thäter bestraft.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 11, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar<br />

1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

213


Paragraf 48<br />

Paragraf 48<br />

[1. Mai 1986]<br />

1 § 48. (weggefallen)<br />

[16. Januar 1979—1. Mai 1986]<br />

2 § 48. Rückfall 3 . (1) 4 [1] Begeht jemand, nachdem er<br />

1. schon mindestens zweimal im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer<br />

vorsätzlichen Straftat zu Strafe verurteilt worden ist und<br />

2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe<br />

verbüßt hat,<br />

eine vorsätzliche Straftat und ist ihm im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen,<br />

daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, so<br />

ist die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn die Tat nicht ohnehin mit einer<br />

höheren Mindeststrafe bedroht ist. [2] Das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe bleibt<br />

unberührt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß der für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe<br />

weniger als ein Jahr beträgt.<br />

(3) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige<br />

Verurteilung. [2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe<br />

angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.<br />

(4) [1] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat<br />

mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [2] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in<br />

welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.<br />

[16. Januar 1979] [1. Januar 1975]<br />

§ 48. Rückfall [§ 48 des Strafgesetzbuchs in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl.<br />

1 S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.]<br />

§ 48. Rückfall<br />

(1) [1] Begeht jemand, nachdem er (1) [1] Begeht jemand, nachdem er<br />

1. schon mindestens zweimal im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes wegen einer vorsätzlichen<br />

Straftat zu Strafe verurteilt worden ist und<br />

2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die<br />

Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe<br />

verbüßt hat,<br />

eine vorsätzliche Straftat und ist ihm im Hinblick<br />

auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen,<br />

daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat<br />

zur Warnung dienen lassen, so ist die Mindeststrafe<br />

Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn die Tat<br />

nicht ohnehin mit einer höheren Mindeststrafe bedroht<br />

ist. [2] Das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe<br />

bleibt unberührt.<br />

1. schon mindestens zweimal im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes wegen einer vorsätzlichen<br />

Straftat zu Strafe verurteilt worden ist und<br />

2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die<br />

Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe<br />

verbüßt hat,<br />

eine vorsätzliche Straftat und ist ihm im Hinblick<br />

auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen,<br />

daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat<br />

zur Warnung dienen lassen, so ist die Mindeststrafe<br />

Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn die Tat<br />

nicht ohnehin mit einer höheren Mindeststrafe bedroht<br />

ist. [2] Das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe<br />

bleibt unberührt.<br />

1 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 2 16. Januar 1979: Beschluss vom 16. Januar<br />

1979. 3 § 48 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. 1<br />

S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 12, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974.<br />

214


Paragraf 48<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß der für<br />

die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe weniger als<br />

ein Jahr beträgt.<br />

(3) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung<br />

zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung.<br />

[2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere<br />

Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet,<br />

so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes<br />

1 Nr. 2.<br />

(4) [1] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn<br />

zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf<br />

Jahre verstrichen sind. [2] In die Frist wird die Zeit<br />

nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche<br />

Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden<br />

ist.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß der für<br />

die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe weniger als<br />

ein Jahr beträgt.<br />

(3) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung<br />

zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung.<br />

[2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere<br />

Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet,<br />

so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes<br />

1 Nr. 2.<br />

(4) [1] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn<br />

zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf<br />

Jahre verstrichen sind. [2] In die Frist wird die Zeit<br />

nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche<br />

Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden<br />

ist.<br />

[1. Januar 1975—16. Januar 1979]<br />

1 § 48. Rückfall. (1) 2 [1] Begeht jemand, nachdem er<br />

1. schon mindestens zweimal im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer<br />

vorsätzlichen Straftat zu Strafe verurteilt worden ist und<br />

2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe<br />

verbüßt hat,<br />

eine vorsätzliche Straftat und ist ihm im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen,<br />

daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, so<br />

ist die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn die Tat nicht ohnehin mit einer<br />

höheren Mindeststrafe bedroht ist. [2] Das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe bleibt<br />

unberührt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß der für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe<br />

weniger als ein Jahr beträgt.<br />

(3) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige<br />

Verurteilung. [2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe<br />

angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.<br />

(4) [1] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat<br />

mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [2] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in<br />

welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.<br />

[15. Juni 1943—1. Januar 1975]<br />

3 § 48. 4 (1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der von demselben begangenen<br />

mit Strafe bedrohten Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch<br />

Missbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung<br />

eines Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt hat.<br />

(2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die<br />

Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 12, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar<br />

1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 15. Juni 1943: Art. 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943,<br />

Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom<br />

14. August 1919 Seite 1383—1418.<br />

215


Paragraf 49<br />

[15. Juni 1943] [1. Januar 1872]<br />

§ 48 § 48<br />

(1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen<br />

zu der von demselben begangenen mit Strafe bedrohten<br />

Handlung durch Geschenke oder Versprechen,<br />

durch Drohung, durch Missbrauch des Ansehens<br />

oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung<br />

oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere<br />

Mittel vorsätzlich bestimmt hat.<br />

(2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze<br />

festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung<br />

findet, zu welcher er wissentlich angestiftet<br />

hat.<br />

(1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen<br />

zu der von demselben begangenen strafbaren Handlung<br />

durch Geschenke oder Versprechen, durch<br />

Drohung, durch Missbrauch des Ansehens oder der<br />

Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung<br />

eines Irrthums oder durch andere Mittel<br />

vorsätzlich bestimmt hat.<br />

(2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze<br />

festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung<br />

findet, zu welcher er wissentlich angestiftet<br />

hat.<br />

[1. Januar 1872—15. Juni 1943]<br />

1 § 48. (1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der von demselben begangenen<br />

strafbaren Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Missbrauch<br />

des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines<br />

Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt hat.<br />

(2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die<br />

Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat.<br />

Paragraf 49. Besondere gesetzliche Milderungsgründe<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 49. Besondere gesetzliche Milderungsgründe. (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift<br />

vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:<br />

1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.<br />

2. [1] Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes<br />

erkannt werden. [2] Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.<br />

3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich<br />

– im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,<br />

– im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,<br />

– im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,<br />

– im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.<br />

3 4. (weggefallen)<br />

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach<br />

seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe<br />

herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.<br />

[15. Juni 1943—1. Januar 1975]<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 13, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

216


Paragraf 49a<br />

1 § 49. 2 (1) Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung einer als Verbrechen oder<br />

Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung durch Rath oder That wissentlich Hülfe geleistet<br />

hat.<br />

3 (2) Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die<br />

Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, kann jedoch nach<br />

den über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen ermäßigt werden.<br />

[15. Juni 1943] [1. Januar 1872]<br />

§ 49 § 49<br />

(1) Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur<br />

Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit<br />

Strafe bedrohten Handlung durch Rath oder That<br />

wissentlich Hülfe geleistet hat.<br />

(2) Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze<br />

festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung<br />

findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet<br />

hat, kann jedoch nach den über die Bestrafung<br />

des Versuchs aufgestellten Grundsätzen ermäßigt<br />

werden.<br />

(1) Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter<br />

zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens durch<br />

Rath oder That wissentlich Hülfe geleistet hat.<br />

(2) Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze<br />

festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung<br />

findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet<br />

hat, jedoch nach den über die Bestrafung des<br />

Versuches aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen.<br />

[1. Januar 1872—15. Juni 1943]<br />

4 § 49. (1) Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder<br />

Vergehens durch Rath oder That wissentlich Hülfe geleistet hat.<br />

(2) Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die<br />

Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, jedoch nach den<br />

über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen.<br />

Paragraf 49a<br />

5 § 49a. (weggefallen)<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

6 § 49a. 7 (1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte<br />

Handlung zu begehen, wird nach den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften<br />

(§ 44) bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung verabredet,<br />

das Anerbieten eines anderen annimmt, eine solche Handlung zu begehen, oder sich zu<br />

einem Verbrechen bereit erklärt.<br />

(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 15. Juni 1943: Art. 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung vom 29.<br />

Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer<br />

152 vom 14. August 1919 Seite 1383—1418. 3 15. Juni 1943: Art. 2 Nr. 2 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai<br />

1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152<br />

vom 14. August 1919 Seite 1383—1418. 4 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 5 1. Januar 1975: Artt.<br />

1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 6 1.<br />

Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 8, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 7 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 23, 105<br />

Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

217


Paragraf 49a<br />

1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung verhindert, nachdem er einen anderen<br />

zu dieser Handlung zu bestimmen versucht oder das Anerbieten eines anderen hierzu<br />

angenommen hat,<br />

2. nach der Verabredung einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung seine Tätigkeit<br />

aufgibt und die Handlung verhindert,<br />

3. seine Erklärung widerruft, durch die er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hat.<br />

(4) Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von seinem vorausgegangenen<br />

Verhalten begangen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Begehung<br />

zu verhindern.<br />

[1. April 1970] [1. Oktober 1953]<br />

§ 49a § 49a<br />

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine<br />

als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu<br />

begehen, wird nach den für den Versuch des Verbrechens<br />

geltenden Vorschriften (§ 44) bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen<br />

mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das Anerbieten<br />

eines anderen annimmt, eine solche Handlung<br />

zu begehen, oder sich zu einem Verbrechen bereit<br />

erklärt.<br />

(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,<br />

wer aus freien Stücken<br />

1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung<br />

verhindert, nachdem er einen anderen zu dieser<br />

Handlung zu bestimmen versucht oder das Anerbieten<br />

eines anderen hierzu angenommen hat,<br />

2. nach der Verabredung einer als Verbrechen mit<br />

Strafe bedrohten Handlung seine Tätigkeit aufgibt<br />

und die Handlung verhindert,<br />

3. seine Erklärung widerruft, durch die er sich zu<br />

einem Verbrechen bereit erklärt hat.<br />

(4) Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird<br />

sie unabhängig von seinem vorausgegangenen Verhalten<br />

begangen, so genügt sein freiwilliges und<br />

ernsthaftes Bemühen, die Begehung zu verhindern.<br />

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine<br />

als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu<br />

begehen, wird nach den für den Versuch des Verbrechens<br />

geltenden Vorschriften (§§ 44, 45) bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen<br />

mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das Anerbieten<br />

eines anderen annimmt, eine solche Handlung<br />

zu begehen, oder sich zu einem Verbrechen bereit<br />

erklärt.<br />

(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,<br />

wer aus freien Stücken<br />

1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung<br />

verhindert, nachdem er einen anderen zu dieser<br />

Handlung zu bestimmen versucht oder das Anerbieten<br />

eines anderen hierzu angenommen hat,<br />

2. nach der Verabredung einer als Verbrechen mit<br />

Strafe bedrohten Handlung seine Tätigkeit aufgibt<br />

und die Handlung verhindert,<br />

3. seine Erklärung widerruft, durch die er sich zu<br />

einem Verbrechen bereit erklärt hat.<br />

(4) Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird<br />

sie unabhängig von seinem vorausgegangenen Verhalten<br />

begangen, so genügt sein freiwilliges und<br />

ernsthaftes Bemühen, die Begehung zu verhindern.<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

1 § 49a. (1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte<br />

Handlung zu begehen, wird nach den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften<br />

(§§ 44, 45) bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung verabredet,<br />

das Anerbieten eines anderen annimmt, eine solche Handlung zu begehen, oder sich zu<br />

einem Verbrechen bereit erklärt.<br />

(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken<br />

1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung verhindert, nachdem er einen anderen<br />

zu dieser Handlung zu bestimmen versucht oder das Anerbieten eines anderen hierzu<br />

angenommen hat,<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 8, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

218


Paragraf 49a<br />

2. nach der Verabredung einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung seine Tätigkeit<br />

aufgibt und die Handlung verhindert,<br />

3. seine Erklärung widerruft, durch die er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hat.<br />

(4) Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von seinem vorausgegangenen<br />

Verhalten begangen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Begehung<br />

zu verhindern.<br />

[15. Juni 1943—1. Oktober 1953]<br />

1 § 49a. (1) [1] Wer einen anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Teilnahme an<br />

einem Verbrechen auffordert, wird auch dann wie ein Anstifter bestraft, wenn das Verbrechen<br />

nicht oder unabhängig von der Aufforderung zur Ausführung gelangt. [2] Die Strafe kann<br />

gemildert werden (§ 44).<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich einem anderen zu einem Verbrechen erbietet oder ein<br />

solches Anerbieten annimmt oder wer die Begehung eines Verbrechens verabredet oder in<br />

eine ernsthafte Verhandlung darüber eintritt.<br />

(3) [1] Wer dem Täter zur Begehung eines Verbrechens Hilfe leistet, wird auch dann als<br />

Gehilfe bestraft, wenn das Verbrechen nicht oder unabhängig von seiner Hilfeleistung zur<br />

Ausführung gelangt. [2] Der Richter kann die Strafe nach pflichtgemäßen Ermessen mildern<br />

oder von Strafe absehen.<br />

(4) [1] Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer freiwillig und endgültig davon<br />

absieht, die Straftat zu begehen, und ihre Begehung oder den Erfolg verhindert. [2] Dies<br />

gilt auch für den, der sich freiwillig und ernstlich bemüht, die Begehung oder den Erfolg zu<br />

verhindern, wenn nicht sein Bemühen, sondern ein anderer Umstand dies erreicht.<br />

[20. März 1876—15. Juni 1943]<br />

2 § 49a. (1) Wer einen Anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an einem<br />

Verbrechen auffordert, oder wer eine solche Aufforderung annimmt, wird, soweit nicht<br />

das Gesetz eine andere Strafe androht, wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglicher<br />

Zuchthausstrafe bedroht ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, wenn das<br />

Verbrechen mit einer geringeren Strafe bedroht ist, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder<br />

mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich zur Begehung eines Verbrechens oder<br />

zur Theilnahme an einem Verbrechen erbietet, sowie denjenigen, welcher ein solches Erbieten<br />

annimmt.<br />

(3) Es wird jedoch das lediglich mündlich ausgedrückte Auffordern oder Erbieten, sowie<br />

die Annahme eines solchen nur dann bestraft, wenn die Aufforderung oder das Erbieten an<br />

die Gewährung von Vortheilen irgend welcher Art geknüpft worden ist.<br />

(4) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf<br />

Zulässigkeit von Polizei-Auffsicht erkannt werden.<br />

1 15. Juni 1943: Artt. 1 Buchst. a, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943. 2 20. März<br />

1876: Art. II des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April<br />

1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

219


Paragraf 49b<br />

Paragraf 49b<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 49b. (weggefallen)<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

2 § 49b. 3 (1) Wer an einer Verbindung teilnimmt, die Verbrechen wider das Leben bezweckt<br />

oder als Mittel für andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine solche Verbindung unterstützt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

4 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf<br />

Jahren.<br />

5 (3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer der Behörde oder dem Bedrohten<br />

so rechtzeitig Nachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebungen der Verbindung beabsichtigtes<br />

Verbrechen wider das Leben verhindert werden kann.<br />

[1. September 1969] [15. Juni 1943]<br />

§ 49b § 49b<br />

(1) Wer an einer Verbindung teilnimmt, die Verbrechen<br />

wider das Leben bezweckt oder als Mittel für chen wider das Leben bezweckt oder als Mittel für<br />

(1) Wer an einer Verbindung teilnimmt, die Verbre-<br />

andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine<br />

solche Verbindung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

solche Verbindung unterstützt, wird mit Gefängnis<br />

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-<br />

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zucht-<br />

heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.<br />

(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,<br />

wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig<br />

Nachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebungen<br />

der Verbindung beabsichtigtes Verbrechen<br />

wider das Leben verhindert werden kann.<br />

haus bis zu fünf Jahren.<br />

(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,<br />

wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig<br />

Nachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebungen<br />

der Verbindung beabsichtigtes Verbrechen<br />

wider das Leben verhindert werden kann.<br />

[15. Juni 1943—1. September 1969]<br />

6 § 49b. 7 (1) Wer an einer Verbindung teilnimmt, die Verbrechen wider das Leben bezweckt<br />

oder als Mittel für andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine solche Verbindung unterstützt,<br />

wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

8 (3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer der Behörde oder dem Bedrohten<br />

so rechtzeitig Nachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebungen der Verbindung beabsichtigtes<br />

Verbrechen wider das Leben verhindert werden kann.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom<br />

20. Dezember 1984. 2 21. Dezember 1932: §§ 9 Nr. 1, 12 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1932.<br />

3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1<br />

Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 5 15. Juni 1943: Artt. 1<br />

Buchst. b, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943. 6 21. Dezember 1932: §§ 9 Nr. 1,<br />

12 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1932. 7 15. Juni 1943: Artt. 1 Buchst. b, Schlussvorschrift S. 1<br />

der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943. 8 15. Juni 1943: Artt. 1 Buchst. b, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten<br />

Verordnung vom 29. Mai 1943.<br />

220


Paragraf 50<br />

[15. Juni 1943] [21. Dezember 1932]<br />

§ 49b § 49b<br />

(1) Wer an einer Verbindung teilnimmt, die Verbrechen<br />

wider das Leben bezweckt oder als Mittel für nimmt, die Verbrechen wider das Leben bezweckt<br />

(1) Wer an einer Verbindung oder Verabredung teil-<br />

andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine oder als Mittel für andere Zwecke in Aussicht<br />

solche Verbindung unterstützt, wird mit Gefängnis nimmt, oder wer eine solche Verbindung unterstützt,<br />

wird mit Gefängnis nicht unter drei Mona-<br />

nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

ten bestraft.<br />

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,<br />

wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig<br />

Nachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebungen<br />

der Verbindung beabsichtigtes Verbrechen<br />

wider das Leben verhindert werden kann.<br />

Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,<br />

wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig<br />

Nachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebungen<br />

der Verbindung oder Verabredung beabsichtigtes<br />

Verbrechen wider das Leben verhindert werden<br />

kann.<br />

[21. Dezember 1932—15. Juni 1943]<br />

1 § 49b. (1) Wer an einer Verbindung oder Verabredung teilnimmt, die Verbrechen wider das<br />

Leben bezweckt oder als Mittel für andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine solche<br />

Verbindung unterstützt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.<br />

(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer der Behörde oder dem Bedrohten<br />

so rechtzeitig Nachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebungen der Verbindung oder<br />

Verabredung beabsichtigtes Verbrechen wider das Leben verhindert werden kann.<br />

[23. Juli 1922—21. Dezember 1932]<br />

2 § 49b. (1) [1] Wer mit einem anderen ein Verbrechen des Mordes verabredet, wird schon wegen<br />

dieser Verabredung mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft; die Strafe ist Zuchthaus,<br />

wenn eine Person aus Gründen ermordet werden soll, die in ihrer Stellung im öffentlichen<br />

Leben liegen. [2] Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünf Millionen<br />

Mark erkannt werden.<br />

(2) Straffrei bleibt, wer der bedrohten Person oder der Behörde von der Verabredung<br />

Kenntnis gibt, bevor der Mord begangen oder versucht worden ist.<br />

Paragraf 50. Zusammentreffen von Milderungsgründen<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 50. Zusammentreffen von Milderungsgründen. Ein Umstand, der allein oder mit anderen<br />

Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich<br />

ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt<br />

werden.<br />

1 21. Dezember 1932: §§ 9 Nr. 1, 12 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1932. 2 23. Juli 1922: §§ 25<br />

Nr. 1, 27 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1922. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli<br />

1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 14, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974.<br />

221


Paragraf 50<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

1 § 50. (1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des<br />

anderen nach seiner Schuld strafbar.<br />

2 (2) Fehlen besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere<br />

persönliche Merkmale), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so<br />

ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern.<br />

3 (3) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern<br />

oder ausschließen, so gilt dies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.<br />

[1. Oktober 1968] [15. Juni 1943]<br />

§ 50 § 50<br />

(1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist jeder<br />

ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner<br />

Schuld strafbar.<br />

(2) Fehlen besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse<br />

oder Umstände (besondere persönliche Merkmale),<br />

welche die Strafbarkeit des Täters begründen,<br />

beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach den Vorschriften<br />

über die Bestrafung des Versuchs zu mildern.<br />

(3) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche<br />

Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen,<br />

so gilt dies nur für den Täter oder Teilnehmer,<br />

bei dem sie vorliegen.<br />

(1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist jeder<br />

ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner<br />

Schuld strafbar.<br />

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche<br />

Eigenschaften oder Verhältnisse die Strafe schärfen,<br />

mildern oder ausschließen, so gilt dies nur für den<br />

Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.<br />

[15. Juni 1943—1. Oktober 1968]<br />

4 § 50. (1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des<br />

anderen nach seiner Schuld strafbar.<br />

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse die<br />

Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt dies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei<br />

dem sie vorliegen.<br />

[1. Januar 1872—15. Juni 1943]<br />

5 § 50. Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen Eigenschaften<br />

oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe begangen hat, erhöht oder vermindert, so<br />

sind diese besonderen Thatumstände dem Thäter oder demjenigen Theilnehmer (Mitthäter,<br />

Anstifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei welchem sie vorliegen.<br />

1 15. Juni 1943: Artt. 2, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943. 2 1. Oktober 1968:<br />

Artt. 1 Nr. 6, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968. 3 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 6, 167 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 24. Mai 1968. 4 15. Juni 1943: Artt. 2, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29.<br />

Mai 1943. 5 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

222


Paragraf 51<br />

Paragraf 50a<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 50a. (weggefallen)<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

2 § 50a. (1) Handelt jemand<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen<br />

Organs,<br />

2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder<br />

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,<br />

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch<br />

auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen<br />

vorliegen.<br />

(2) [1] Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten<br />

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder<br />

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber<br />

des Betriebes treffen,<br />

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche<br />

Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese<br />

Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. [2] Dem Betrieb<br />

im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. [3] Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden<br />

Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,<br />

so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche<br />

die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.<br />

(Vierter Abschnitt. Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern)<br />

Paragraf 51. Anrechnung<br />

[1. Mai 1986]<br />

3 § 51. Anrechnung. (1) [1] Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens<br />

ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten,<br />

so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. [2] Das Gericht kann<br />

jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick<br />

auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.<br />

4 (2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere<br />

Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder<br />

durch Anrechnung erledigt ist.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 7, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968. 3 1. Januar<br />

1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

4 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

223


Paragraf 51<br />

(3) [1] Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf<br />

die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. [2] Für eine andere im<br />

Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(4) [1] Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung<br />

einem Tagessatz. [2] Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung<br />

angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.<br />

(5) [1] Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§<br />

111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. [2]<br />

In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung<br />

oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.<br />

[1. Mai 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 51. Anrechnung § 51. Anrechnung<br />

(1) [1] Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat,<br />

die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist,<br />

Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung<br />

erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe<br />

und auf Geldstrafe angerechnet. [2] Das Gericht<br />

kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung<br />

ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick<br />

auf das Verhalten des Verurteilten nach der<br />

Tat nicht gerechtfertigt ist.<br />

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem<br />

späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt,<br />

so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet,<br />

soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt<br />

ist.<br />

(3) [1] Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im<br />

Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe<br />

die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt<br />

ist. [2] Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung<br />

gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(4) [1] Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf<br />

Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung<br />

einem Tagessatz. [2] Wird eine ausländische Strafe<br />

oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt<br />

das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.<br />

(5) [1] Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der<br />

Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44<br />

gilt Absatz 1 entsprechend. [2] In diesem Sinne<br />

steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme<br />

des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung)<br />

gleich.<br />

(1) [1] Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat,<br />

die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist,<br />

Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung<br />

erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe<br />

und auf Geldstrafe angerechnet. [2] Das Gericht<br />

kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung<br />

ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick<br />

auf das Verhalten des Verurteilten nach der<br />

Tat nicht gerechtfertigt ist.<br />

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem<br />

späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt,<br />

so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet,<br />

soweit sie vollstreckt ist.<br />

(3) [1] Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im<br />

Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe<br />

die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt<br />

ist. [2] Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung<br />

gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(4) [1] Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf<br />

Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung<br />

einem Tagessatz. [2] Wird eine ausländische Strafe<br />

oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt<br />

das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.<br />

(5) [1] Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der<br />

Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44<br />

gilt Absatz 1 entsprechend. [2] In diesem Sinne<br />

steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme<br />

des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung)<br />

gleich.<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1986]<br />

1 § 51. Anrechnung. (1) [1] Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens<br />

ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten,<br />

so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. [2] Das Gericht kann<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984.<br />

224


Paragraf 52<br />

jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick<br />

auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.<br />

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere<br />

Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist.<br />

(3) [1] Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf<br />

die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. [2] Für eine andere im<br />

Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(4) [1] Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung<br />

einem Tagessatz. [2] Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung<br />

angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.<br />

(5) [1] Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§<br />

111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. [2]<br />

In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung<br />

oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.<br />

[1. Januar 1934—1. Januar 1975]<br />

1 § 51. (1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen<br />

Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche<br />

unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.<br />

(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu<br />

handeln, zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe erheblich vermindert, so kann die Strafe<br />

nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1934]<br />

2 § 51. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung<br />

der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der<br />

Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.<br />

Dritter Titel. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen<br />

Paragraf 52. Tateinheit<br />

[22. September 1992]<br />

3 § 52. Tateinheit. 4 (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz<br />

mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.<br />

(2) [1] Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt,<br />

das die schwerste Strafe androht. [2] Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren<br />

Gesetze es zulassen.<br />

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe<br />

gesondert verhängen.<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 4, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 1. Januar 1872: Gesetz<br />

vom 15. Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10<br />

des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 14a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974, §§ 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom<br />

15. August 1974, Bundesgesetzblatt I 1974 Nummer 94 vom 17. August 1974 Seite 1942—1944.<br />

225


Paragraf 52<br />

1 (4) [1] Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht<br />

auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren<br />

gesondert erkennen. [2] Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und<br />

Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie<br />

vorschreibt oder zuläßt.<br />

[22. September 1992] [1. Januar 1975]<br />

§ 52. Tateinheit § 52. Tateinheit<br />

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze<br />

oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf<br />

eine Strafe erkannt.<br />

eine Strafe erkannt.<br />

(2) [1] Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird<br />

die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die<br />

schwerste Strafe androht. [2] Sie darf nicht milder<br />

sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.<br />

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen<br />

des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert<br />

verhängen.<br />

(4) [1] Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe<br />

zu, so kann das Gericht auf sie neben<br />

einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe<br />

von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. [2] Im<br />

übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen<br />

und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt<br />

werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie<br />

vorschreibt oder zuläßt.<br />

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze<br />

oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf<br />

(2) [1] Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird<br />

die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die<br />

schwerste Strafe androht. [2] Sie darf nicht milder<br />

sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.<br />

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen<br />

des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert<br />

verhängen.<br />

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen<br />

(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) muß oder kann erkannt<br />

werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie<br />

vorschreibt oder zuläßt.<br />

[1. Januar 1975—22. September 1992]<br />

2 § 52. Tateinheit. 3 (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz<br />

mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.<br />

(2) [1] Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt,<br />

das die schwerste Strafe androht. [2] Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren<br />

Gesetze es zulassen.<br />

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe<br />

gesondert verhängen.<br />

4 (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) muß oder kann<br />

erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.<br />

[1. Oktober 1953—1. Januar 1975]<br />

5 § 52. (1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter durch unwiderstehliche<br />

Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise<br />

1 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des<br />

Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt.<br />

18 II Nr. 14a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, §§ 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des<br />

Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974, Bundesgesetzblatt I 1974 Nummer 94 vom 17.<br />

August 1974 Seite 1942—1944. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 15, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

5 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

226


Paragraf 53<br />

nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden<br />

war, zu der Handlung genöthigt worden ist.<br />

1 (2) Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes sind anzusehen Verwandte und Verschwägerte<br />

auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflege-Eltern und -Kinder, Ehegatten<br />

und deren Geschwister, Geschwister und deren Ehegatten, und Verlobte.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Januar 1872]<br />

§ 52 § 52<br />

(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,<br />

wenn der Thäter durch unwiderstehliche Gewalt<br />

oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen,<br />

auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr<br />

für Leib oder Leben seiner selbst oder eines<br />

Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genöthigt<br />

worden ist.<br />

(2) Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes<br />

sind anzusehen Verwandte und Verschwägerte aufund<br />

absteigender Linie, Adoptiv- und Pflege-Eltern<br />

und -Kinder, Ehegatten und deren Geschwister, Geschwister<br />

und deren Ehegatten, und Verlobte.<br />

(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,<br />

wenn der Thäter durch unwiderstehliche Gewalt<br />

oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen,<br />

auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr<br />

für Leib oder Leben seiner selbst oder eines<br />

Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genöthigt<br />

worden ist.<br />

(2) Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes<br />

sind anzusehen Verwandte und Verschwägerte aufund<br />

absteigender Linie, Adoptiv- und Pflege-Eltern<br />

und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren<br />

Ehegatten, und Verlobte.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

2 § 52. (1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter durch unwiderstehliche<br />

Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise<br />

nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden<br />

war, zu der Handlung genöthigt worden ist.<br />

(2) Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes sind anzusehen Verwandte und Verschwägerte<br />

auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflege-Eltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister<br />

und deren Ehegatten, und Verlobte.<br />

Paragraf 53. Tatmehrheit<br />

[22. September 1992]<br />

3 § 53. Tatmehrheit. 4 (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt<br />

werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf<br />

eine Gesamtstrafe erkannt.<br />

(2) 5 [1] Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.<br />

[2] Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen<br />

Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe<br />

erkannt.<br />

6 (3) [1] Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder<br />

im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 13, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom<br />

15. Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 3, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 5 1. Mai<br />

1986: Artt. 1 Nr. 3, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 6 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 4, 12 des Gesetzes<br />

vom 15. Juli 1992.<br />

227


Paragraf 53<br />

mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden<br />

Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen<br />

mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe<br />

erkannt. [2] § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

1 (4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.<br />

[22. September 1992] [1. Mai 1986]<br />

§ 53. Tatmehrheit § 53. Tatmehrheit<br />

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die<br />

gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere<br />

Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt,<br />

so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.<br />

(2) [1] Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen,<br />

so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. [2] Jedoch<br />

kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert<br />

erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer<br />

Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird<br />

insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.<br />

(3) [1] Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem<br />

§ 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4<br />

als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe<br />

von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann<br />

das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden<br />

Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe<br />

verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten<br />

Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit<br />

auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. [2] §<br />

43a Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.<br />

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die<br />

gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere<br />

Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt,<br />

so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.<br />

(2) [1] Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen,<br />

so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. [2] Jedoch<br />

kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert<br />

erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer<br />

Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird<br />

insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.<br />

(3) § 52 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.<br />

[1. Mai 1986—22. September 1992]<br />

2 § 53. Tatmehrheit. 3 (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt<br />

werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf<br />

eine Gesamtstrafe erkannt.<br />

(2) 4 [1] Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.<br />

[2] Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen<br />

Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe<br />

erkannt.<br />

(3) § 52 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.<br />

[1. Mai 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 53. Tatmehrheit § 53. Tatmehrheit<br />

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die<br />

gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere<br />

Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verrere<br />

zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstra-<br />

gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehwirkt,<br />

so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. fen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.<br />

1 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 4, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des<br />

Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Mai 1986: Artt. 1<br />

Nr. 3, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 4 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 3, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

228


(2) [1] Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen,<br />

so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. [2] Jedoch<br />

kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert<br />

erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer<br />

Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird<br />

insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.<br />

Paragraf 54<br />

(2) [1] Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe<br />

zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.<br />

[2] Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch<br />

gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen<br />

mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so<br />

wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.<br />

(3) § 52 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. (3) § 52 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1986]<br />

1 § 53. Tatmehrheit. (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt<br />

werden, und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so<br />

wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.<br />

(2) [1] Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe<br />

erkannt. [2] Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in<br />

diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf<br />

eine Gesamtgeldstrafe erkannt.<br />

(3) § 52 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1975]<br />

2 § 53. (1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Nothwehr<br />

geboten war.<br />

(2) Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen,<br />

rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.<br />

(3) Die Überschreitung der Nothwehr ist nicht strafbar, wenn der Thäter in Bestürzung,<br />

Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Vertheidigung hinausgegangen ist.<br />

Paragraf 54. Bildung der Gesamtstrafe<br />

[22. September 1992]<br />

3 § 54. Bildung der Gesamtstrafe. 4 (1) [1] Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe,<br />

so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. [2] In allen übrigen<br />

Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen<br />

verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. [3] Dabei<br />

werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.<br />

(2) [1] Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. 5 [2] Sie darf<br />

bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens<br />

des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs.<br />

1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung<br />

der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes<br />

vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 4<br />

Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 5 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 5, 12 des Gesetzes vom 15.<br />

Juli 1992.<br />

229


Paragraf 54<br />

[22. September 1992] [1. Mai 1986]<br />

§ 54. Bildung der Gesamtstrafe § 54. Bildung der Gesamtstrafe<br />

(1) [1] Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange<br />

Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange<br />

Freiheitsstrafe erkannt. [2] In allen übrigen<br />

Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung<br />

der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen<br />

verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art<br />

nach schwersten Strafe gebildet. [3] Dabei werden<br />

die Person des Täters und die einzelnen Straftaten<br />

zusammenfassend gewürdigt.<br />

zusammenfassend gewürdigt.<br />

(2) [1] Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen<br />

nicht erreichen. [2] Sie darf bei zeitigen<br />

Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen<br />

den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe<br />

siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen;<br />

§ 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe<br />

zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der<br />

Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag<br />

Freiheitsstrafe.<br />

(1) [1] Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange<br />

Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange<br />

Freiheitsstrafe erkannt. [2] In allen übrigen<br />

Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung<br />

der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen<br />

verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art<br />

nach schwersten Strafe gebildet. [3] Dabei werden<br />

die Person des Täters und die einzelnen Straftaten<br />

(2) [1] Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen<br />

nicht erreichen. [2] Sie darf bei zeitigen<br />

Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe<br />

siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.<br />

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe<br />

zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der<br />

Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag<br />

Freiheitsstrafe.<br />

[1. Mai 1986—22. September 1992]<br />

1 § 54. Bildung der Gesamtstrafe. 2 (1) [1] Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe,<br />

so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. [2] In allen übrigen<br />

Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen<br />

verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. [3] Dabei<br />

werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.<br />

(2) [1] Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. 3 [2] Sie darf bei<br />

zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze<br />

nicht übersteigen.<br />

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung<br />

der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.<br />

[1. Mai 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 54. Bildung der Gesamtstrafe § 54. Bildung der Gesamtstrafe<br />

(1) [1] Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe,<br />

so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange<br />

Freiheitsstrafe erkannt. [2] In allen übrigen Fällen<br />

wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten<br />

höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener<br />

Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten<br />

Strafe gebildet. [3] Dabei werden die Person des Täters<br />

und die einzelnen Straftaten zusammenfassend<br />

gewürdigt.<br />

(2) [1] Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen<br />

nicht erreichen. [2] Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen<br />

fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig<br />

Tagessätze nicht übersteigen.<br />

(1) [1] Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der<br />

verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener<br />

Art durch Erhöhung der ihrer Art nach<br />

schwersten Strafe gebildet. [2] Dabei werden die<br />

Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend<br />

gewürdigt.<br />

(2) [1] Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen<br />

nicht erreichen. [2] Sie darf bei Freiheitsstrafen<br />

fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig<br />

Tagessätze nicht übersteigen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 3 1. Mai 1986:<br />

Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

230


Paragraf 55<br />

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe<br />

zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der<br />

Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag<br />

Freiheitsstrafe.<br />

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe<br />

zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der<br />

Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag<br />

Freiheitsstrafe.<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1986]<br />

1 § 54. Bildung der Gesamtstrafe. (1) [1] Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der verwirkten<br />

höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach<br />

schwersten Strafe gebildet. [2] Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten<br />

zusammenfassend gewürdigt.<br />

(2) [1] Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. [2] Sie darf bei<br />

Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht<br />

übersteigen.<br />

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung<br />

der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1975]<br />

2 § 54. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung außer dem Falle<br />

der Nothwehr in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Nothstande<br />

zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Thäters oder eines<br />

Angehörigen begangen worden ist.<br />

Paragraf 55. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe<br />

[22. September 1992]<br />

3 § 55. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe. (1) [1] Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden,<br />

wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt,<br />

verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren<br />

Verurteilung begangen hat. [2] Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren,<br />

in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden<br />

konnten.<br />

4 (2) [1] Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr.<br />

8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht<br />

durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. [2] Dies gilt auch, wenn die Höhe der<br />

Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens<br />

des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt.<br />

[22. September 1992] [1. Januar 1975]<br />

§ 55. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe § 55. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes<br />

vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 22. September 1992: Artt. 1<br />

Nr. 6, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.<br />

231


Paragraf 55<br />

(1) [1] Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden,<br />

wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen<br />

ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen<br />

ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird,<br />

die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.<br />

[2] Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem<br />

früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden<br />

tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden<br />

konnten.<br />

(2) [1] Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen<br />

und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in<br />

der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten,<br />

soweit sie nicht durch die neue<br />

Entscheidung gegenstandslos werden. [2] Dies gilt<br />

auch, wenn die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in<br />

der früheren Entscheidung erkannt war, den Wert des<br />

Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung<br />

übersteigt.<br />

(1) [1] Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden,<br />

wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen<br />

ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen<br />

ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird,<br />

die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.<br />

[2] Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem<br />

früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden<br />

tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden<br />

konnten.<br />

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§<br />

11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung<br />

erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit<br />

sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos<br />

werden.<br />

[1. Januar 1975—22. September 1992]<br />

1 § 55. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe. (1) [1] Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden,<br />

wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt,<br />

verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren<br />

Verurteilung begangen hat. [2] Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren,<br />

in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden<br />

konnten.<br />

2 (2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren<br />

Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue<br />

Entscheidung gegenstandslos werden.<br />

[1. Oktober 1953—1. Januar 1975]<br />

3 § 55. (1) Ein Taubstummer ist nicht strafbar, wenn er in der geistigen Entwicklung zurückgeblieben<br />

und deshalb unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht<br />

zu handeln.<br />

(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu<br />

handeln, zur Zeit der Tat aus diesem Grunde erheblich vermindert, so kann die Strafe nach<br />

den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden.<br />

4 § 55. (weggefallen)<br />

[1. Juli 1923—1. Oktober 1953]<br />

[7. September 1896—1. Juli 1923]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 15, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Oktober<br />

1953: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. a S. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 4 1. Juli 1923: § 47 Abs. 1 S. 1,<br />

43 S. 1 Halbs. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1923.<br />

232


Paragraf 55<br />

1 § 55. [1] Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, kann<br />

wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden. [2] Gegen denselben können jedoch<br />

nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die zur Besserung und Beaufsichtigung<br />

geeigneten Maßregeln getroffen werden. [3] Die Unterbringung in eine Familie, Erziehungsanstalt<br />

oder Besserungsanstalt kann nur erfolgen, nachdem durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts<br />

die Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für zulässig<br />

erklärt ist.<br />

[7. September 1896] [20. März 1876]<br />

§ 55 § 55<br />

[1] Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte<br />

Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen derselben<br />

nicht strafrechtlich verfolgt werden.<br />

[2] Gegen denselben können jedoch nach Maßgabe<br />

der landesgesetzlichen Vorschriften die zur<br />

Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln<br />

getroffen werden. [3] Die Unterbringung in<br />

eine Familie, Erziehungsanstalt oder Besserungsanstalt<br />

kann nur erfolgen, nachdem durch Beschluß<br />

des Vormundschaftsgerichts die Begehung der Handlung<br />

festgestellt und die Unterbringung für zulässig<br />

erklärt ist.<br />

(1) Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr<br />

nicht vollendet hat, kann wegen derselben<br />

nicht strafrechtlich verfolgt werden.<br />

(2) [1] Gegen denselben können jedoch nach Maßgabe<br />

der landesgesetzlichen Vorschriften die zur<br />

Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln<br />

getroffen werden. [2] Insbesondere kann die<br />

Unterbringung in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt<br />

erfolgen, nachdem durch Beschluß der<br />

Vormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung<br />

festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt<br />

ist.<br />

[20. März 1876—7. September 1896]<br />

2 § 55. (1) Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, kann<br />

wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden.<br />

(2) [1] Gegen denselben können jedoch nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften<br />

die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln getroffen werden. [2] Insbesondere<br />

kann die Unterbringung in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt erfolgen, nachdem<br />

durch Beschluß der Vormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung festgestellt und die<br />

Unterbringung für zulässig erklärt ist.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

3 § 55. Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, kann<br />

wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden.<br />

1 7. September 1896: Art. 34 Nr. II des Gesetzes vom 18. August 1896, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen<br />

Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 20. März<br />

1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April<br />

1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15.<br />

Mai 1871.<br />

233


Paragraf 56<br />

Vierter Titel. Strafaussetzung zur Bewährung<br />

Paragraf 56. Strafaussetzung<br />

[1. Dezember 1994]<br />

1 § 56. Strafaussetzung. (1) [1] Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem<br />

Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten<br />

ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig<br />

auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Dabei<br />

sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat,<br />

sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen,<br />

die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />

2 (2) [1] Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung<br />

einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen,<br />

wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände<br />

vorliegen. [2] Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten,<br />

den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.<br />

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung<br />

nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.<br />

(4) [1] Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. [2] Sie<br />

wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

[1. Dezember 1994] [1. Mai 1986]<br />

§ 56. Strafaussetzung § 56. Strafaussetzung<br />

(1) [1] Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von<br />

nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung<br />

der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu<br />

erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung<br />

zur Warnung dienen lassen und künftig<br />

auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine<br />

Straftaten mehr begehen wird. [2] Dabei sind namentlich<br />

die Persönlichkeit des Verurteilten, sein<br />

Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten<br />

nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen<br />

zu berücksichtigen, die von der Aussetzung<br />

für ihn zu erwarten sind.<br />

für ihn zu erwarten sind.<br />

(2) [1] Das Gericht kann unter den Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer<br />

höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt,<br />

zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung<br />

von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten<br />

besondere Umstände vorliegen. [2] Bei der<br />

Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des<br />

Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden<br />

wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.<br />

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht<br />

ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung<br />

sie gebietet.<br />

(1) [1] Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von<br />

nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung<br />

der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu<br />

erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung<br />

zur Warnung dienen lassen und künftig<br />

auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine<br />

Straftaten mehr begehen wird. [2] Dabei sind namentlich<br />

die Persönlichkeit des Verurteilten, sein<br />

Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten<br />

nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen<br />

zu berücksichtigen, die von der Aussetzung<br />

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren<br />

Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt,<br />

zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung<br />

von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten<br />

besondere Umstände vorliegen.<br />

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht<br />

ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung<br />

sie gebietet.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 2, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.<br />

234


Paragraf 56<br />

(4) [1] Die Strafaussetzung kann nicht auf einen<br />

Teil der Strafe beschränkt werden. [2] Sie wird<br />

durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft<br />

oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.<br />

(4) [1] Die Strafaussetzung kann nicht auf einen<br />

Teil der Strafe beschränkt werden. [2] Sie wird<br />

durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft<br />

oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.<br />

[1. Mai 1986—1. Dezember 1994]<br />

1 § 56. Strafaussetzung. (1) [1] Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem<br />

Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten<br />

ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig<br />

auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Dabei<br />

sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat,<br />

sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen,<br />

die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />

2 (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung<br />

einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände<br />

vorliegen.<br />

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung<br />

nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.<br />

(4) [1] Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. [2] Sie<br />

wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

[1. Mai 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 56. Strafaussetzung § 56. Strafaussetzung<br />

(1) [1] Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von<br />

nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung<br />

der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu<br />

erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung<br />

zur Warnung dienen lassen und künftig<br />

auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine<br />

Straftaten mehr begehen wird. [2] Dabei sind namentlich<br />

die Persönlichkeit des Verurteilten, sein<br />

Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten<br />

nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen<br />

zu berücksichtigen, die von der Aussetzung<br />

für ihn zu erwarten sind.<br />

für ihn zu erwarten sind.<br />

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren<br />

Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt,<br />

zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung<br />

von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten<br />

besondere Umstände vorliegen.<br />

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht<br />

ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung<br />

sie gebietet.<br />

(1) [1] Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von<br />

nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung<br />

der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu<br />

erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung<br />

zur Warnung dienen lassen und künftig<br />

auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine<br />

Straftaten mehr begehen wird. [2] Dabei sind namentlich<br />

die Persönlichkeit des Verurteilten, sein<br />

Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten<br />

nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen<br />

zu berücksichtigen, die von der Aussetzung<br />

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren<br />

Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt,<br />

zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände<br />

in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten<br />

vorliegen.<br />

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht<br />

ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung<br />

sie gebietet.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 5, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

235


Paragraf 56<br />

(4) [1] Die Strafaussetzung kann nicht auf einen<br />

Teil der Strafe beschränkt werden. [2] Sie wird<br />

durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft<br />

oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.<br />

(4) [1] Die Strafaussetzung kann nicht auf einen<br />

Teil der Strafe beschränkt werden. [2] Sie wird<br />

durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft<br />

oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1986]<br />

1 § 56. Strafaussetzung. (1) [1] Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem<br />

Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten<br />

ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig<br />

auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Dabei<br />

sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat,<br />

sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen,<br />

die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung<br />

einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.<br />

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung<br />

nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.<br />

(4) [1] Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. [2] Sie<br />

wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

[1. Oktober 1953—1. Januar 1975]<br />

2 § 56. Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine höhere Strafe, so trifft diese<br />

den Täter nur, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.<br />

3 § 56. (weggefallen)<br />

[1. Juli 1923—1. Oktober 1953]<br />

[1. Januar 1872—1. Juli 1923]<br />

4 § 56. (1) Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte<br />

Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizusprechen,<br />

wenn er bei Begehung derselben die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht<br />

nicht besaß.<br />

(2) [1] In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner Familie überwiesen<br />

oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden soll. [2] In der Anstalt<br />

ist er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde solches für<br />

erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete zwanzigste Lebensjahr.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 1.<br />

Juli 1923: § 47 Abs. 1 S. 1, 43 S. 1 Halbs. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1923. 4 1. Januar 1872: Gesetz vom<br />

15. Mai 1871.<br />

236


Paragraf 56b<br />

Paragraf 56a. Bewährungszeit<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 56a. Bewährungszeit. (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2]<br />

Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.<br />

(2) [1] Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung.<br />

[2] Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf<br />

bis auf das Höchstmaß verlängert werden.<br />

Paragraf 56b. Auflagen<br />

[1. Dezember 1994]<br />

2 § 56b. Auflagen. (1) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung<br />

für das begangene Unrecht dienen. [2] Dabei dürfen an den Verurteilten keine<br />

unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.<br />

3 (2) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,<br />

1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,<br />

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im<br />

Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,<br />

3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder<br />

4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.<br />

[2] Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung<br />

der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.<br />

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das<br />

begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn<br />

die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.<br />

[1. Dezember 1994] [1. Januar 1975]<br />

§ 56b. Auflagen § 56b. Auflagen<br />

(1) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen<br />

erteilen, die der Genugtuung für das begangegen<br />

erteilen, die der Genugtuung für das begange-<br />

(1) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten Auflane<br />

Unrecht dienen. [2] Dabei dürfen an den Verurteilten<br />

keine unzumutbaren Anforderungen gestellt teilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt<br />

ne Unrecht dienen. [2] Dabei dürfen an den Verur-<br />

werden.<br />

werden.<br />

(2) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,<br />

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen<br />

1. nach Kräften den durch die Tat verursachten 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten<br />

Schaden wiedergutzumachen,<br />

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen<br />

Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick<br />

auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht<br />

ist,<br />

3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen<br />

oder<br />

Schaden wiedergutzumachen,<br />

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen<br />

Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder<br />

3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 3, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.<br />

237


Paragraf 56c<br />

4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.<br />

[2] Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das<br />

Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage<br />

einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.<br />

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen<br />

Leistungen, die der Genugtuung für das begangene<br />

Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel<br />

von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des<br />

Anerbietens zu erwarten ist.<br />

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen<br />

Leistungen, die der Genugtuung für das begangene<br />

Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel<br />

von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des<br />

Anerbietens zu erwarten ist.<br />

[1. Januar 1975—1. Dezember 1994]<br />

1 § 56b. Auflagen. (1) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung<br />

für das begangene Unrecht dienen. [2] Dabei dürfen an den Verurteilten keine<br />

unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.<br />

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen<br />

1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,<br />

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu<br />

zahlen oder<br />

3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.<br />

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das<br />

begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn<br />

die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.<br />

Paragraf 56c. Weisungen<br />

[18. April 2007]<br />

2 § 56c. Weisungen. (1) [1] Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit<br />

Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. [2]<br />

Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,<br />

1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit<br />

oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,<br />

2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,<br />

3 3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten<br />

Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen<br />

Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden<br />

oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten<br />

können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder<br />

5. Unterhaltspflichten nachzukommen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

238


Paragraf 56c<br />

(3) Die Weisung,<br />

1 1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer<br />

Entziehungskur zu unterziehen oder<br />

2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,<br />

darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.<br />

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so<br />

sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen<br />

zu erwarten ist.<br />

[18. April 2007] [31. Januar 1998]<br />

§ 56c. Weisungen § 56c. Weisungen<br />

(1) [1] Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die (1) [1] Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die<br />

Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser<br />

Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu beser<br />

Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu be-<br />

Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er diegehen.<br />

[2] Dabei dürfen an die Lebensführung des gehen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des<br />

Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

gestellt werden.<br />

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich<br />

anweisen,<br />

1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt,<br />

Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die<br />

Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,<br />

2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer<br />

anderen Stelle zu melden,<br />

3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen<br />

oder Personen einer bestimmten Gruppe, die<br />

ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten<br />

bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit<br />

ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen,<br />

auszubilden oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit<br />

oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,<br />

nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren<br />

zu lassen oder<br />

anweisen,<br />

1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt,<br />

Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die<br />

Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,<br />

2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer<br />

anderen Stelle zu melden,<br />

3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer<br />

bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder<br />

Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht<br />

zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden<br />

oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit<br />

oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,<br />

nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren<br />

zu lassen oder<br />

1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen<br />

Eingriff verbunden ist, oder einer Entzie-<br />

5. Unterhaltspflichten nachzukommen. 5. Unterhaltspflichten nachzukommen.<br />

(3) Die Weisung, (3) Die Weisung,<br />

1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen<br />

Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur<br />

zu unterziehen oder<br />

hungskur zu unterziehen oder<br />

2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten<br />

Anstalt Aufenthalt zu nehmen,<br />

darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt<br />

werden.<br />

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen<br />

für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht<br />

in der Regel von Weisungen vorläufig ab,<br />

wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.<br />

2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten<br />

Anstalt Aufenthalt zu nehmen,<br />

darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt<br />

werden.<br />

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen<br />

für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht<br />

in der Regel von Weisungen vorläufig ab,<br />

wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.<br />

[31. Januar 1998—18. April 2007]<br />

1 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 1, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

239


Paragraf 56c<br />

1 § 56c. Weisungen. (1) [1] Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit<br />

Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. [2]<br />

Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,<br />

1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit<br />

oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,<br />

2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,<br />

3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit<br />

oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht<br />

zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten<br />

können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder<br />

5. Unterhaltspflichten nachzukommen.<br />

(3) Die Weisung,<br />

2 1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer<br />

Entziehungskur zu unterziehen oder<br />

2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,<br />

darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.<br />

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so<br />

sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen<br />

zu erwarten ist.<br />

[31. Januar 1998] [1. Januar 1975]<br />

§ 56c. Weisungen § 56c. Weisungen<br />

(1) [1] Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die (1) [1] Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die<br />

Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser<br />

Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu beser<br />

Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu be-<br />

Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er diegehen.<br />

[2] Dabei dürfen an die Lebensführung des gehen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des<br />

Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

gestellt werden.<br />

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich<br />

anweisen,<br />

1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt,<br />

Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die<br />

Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,<br />

2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer<br />

anderen Stelle zu melden,<br />

3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer<br />

bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder<br />

Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht<br />

zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden<br />

oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit<br />

oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,<br />

nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren<br />

zu lassen oder<br />

anweisen,<br />

1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt,<br />

Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die<br />

Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,<br />

2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer<br />

anderen Stelle zu melden,<br />

3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer<br />

bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder<br />

Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht<br />

zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden<br />

oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit<br />

oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,<br />

nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren<br />

zu lassen oder<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 1, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

240


Paragraf 56c<br />

5. Unterhaltspflichten nachzukommen. 5. Unterhaltspflichten nachzukommen.<br />

(3) Die Weisung, (3) Die Weisung,<br />

1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen<br />

Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur<br />

1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur<br />

zu unterziehen oder<br />

zu unterziehen oder<br />

2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten<br />

Anstalt Aufenthalt zu nehmen,<br />

2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten<br />

Anstalt Aufenthalt zu nehmen,<br />

darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt<br />

werden.<br />

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen<br />

für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht<br />

in der Regel von Weisungen vorläufig ab,<br />

wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.<br />

werden.<br />

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen<br />

für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht<br />

in der Regel von Weisungen vorläufig ab,<br />

wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.<br />

[1. Januar 1975—31. Januar 1998]<br />

1 § 56c. Weisungen. (1) [1] Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit<br />

Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. [2]<br />

Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,<br />

1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit<br />

oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,<br />

2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,<br />

3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit<br />

oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht<br />

zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten<br />

können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder<br />

5. Unterhaltspflichten nachzukommen.<br />

(3) Die Weisung,<br />

1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder<br />

2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,<br />

darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.<br />

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so<br />

sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen<br />

zu erwarten ist.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984.<br />

241


Paragraf 56d<br />

Paragraf 56d. Bewährungshilfe<br />

[18. April 2007]<br />

1 § 56d. Bewährungshilfe. (1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer<br />

oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder<br />

eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.<br />

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe<br />

von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.<br />

(3) [1] Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person<br />

helfend und betreuend zur Seite. [2] Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht<br />

die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und<br />

berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht<br />

bestimmt. [3] Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten<br />

oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.<br />

(4) [1] Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. [2]<br />

Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3<br />

Anweisungen erteilen.<br />

(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder<br />

ehrenamtlich ausgeübt.<br />

[18. April 2007] [1. Mai 1986]<br />

(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die<br />

Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht<br />

und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn<br />

dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhal-<br />

§ 56d. Bewährungshilfe § 56d. Bewährungshilfe<br />

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für<br />

die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der<br />

Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder<br />

eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist,<br />

um sie von Straftaten abzuhalten.<br />

ten.<br />

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht<br />

in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr<br />

als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person<br />

noch nicht 27 Jahre alt ist.<br />

(3) [1] Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer<br />

steht der verurteilten Person helfend<br />

und betreuend zur Seite. [2] Sie oder er überwacht<br />

im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung<br />

der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten<br />

und Zusagen und berichtet über die Lebensführung<br />

der verurteilten Person in Zeitabständen, die<br />

das Gericht bestimmt. [3] Gröbliche oder beharrliche<br />

Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten<br />

oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder<br />

der Bewährungshelfer dem Gericht mit.<br />

(4) [1] Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer<br />

wird vom Gericht bestellt. [2] Es kann<br />

der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer<br />

für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.<br />

(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des<br />

Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich<br />

ausgeübt.<br />

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht<br />

in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr<br />

als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch<br />

nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.<br />

(3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten<br />

helfend und betreuend zur Seite. [2] Er überwacht<br />

im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung<br />

der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten<br />

und Zusagen. [3] Er berichtet über die Lebensführung<br />

des Verurteilten in Zeitabständen, die<br />

das Gericht bestimmt. [4] Gröbliche oder beharrliche<br />

Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten<br />

oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.<br />

(4) [1] Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt.<br />

[2] Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz<br />

3 Anweisungen erteilen.<br />

(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird hauptoder<br />

ehrenamtlich ausgeübt.<br />

1 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

242


Paragraf 56d<br />

[1. Mai 1986—18. April 2007]<br />

1 § 56d. Bewährungshilfe. 2 (1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder<br />

einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies<br />

angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.<br />

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe<br />

von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre<br />

alt ist.<br />

(3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. [2]<br />

Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen<br />

sowie der Anerbieten und Zusagen. [3] Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten<br />

in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. 3 [4] Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen<br />

Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.<br />

(4) [1] Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. [2] Es kann ihm für seine Tätigkeit<br />

nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.<br />

(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.<br />

[1. Mai 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 56d. Bewährungshilfe § 56d. Bewährungshilfe<br />

(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die<br />

Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht<br />

und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn<br />

dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.<br />

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht<br />

in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr<br />

als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch<br />

nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.<br />

(3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten<br />

helfend und betreuend zur Seite. [2] Er überwacht<br />

im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung<br />

der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten<br />

und Zusagen. [3] Er berichtet über die Lebensführung<br />

des Verurteilten in Zeitabständen, die<br />

das Gericht bestimmt. [4] Gröbliche oder beharrliche<br />

Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten<br />

oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.<br />

(4) [1] Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt.<br />

[2] Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz<br />

3 Anweisungen erteilen.<br />

(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird hauptoder<br />

ehrenamtlich ausgeübt.<br />

(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die<br />

Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung<br />

eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt<br />

ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.<br />

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht<br />

in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr<br />

als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch<br />

nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.<br />

(3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten<br />

helfend und betreuend zur Seite. [2] Er überwacht<br />

im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung<br />

der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten<br />

und Zusagen. [3] Er berichtet über die Lebensführung<br />

des Verurteilten in Zeitabständen, die<br />

das Gericht bestimmt. [4] Gröbliche oder beharrliche<br />

Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten<br />

oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.<br />

(4) [1] Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt.<br />

[2] Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz<br />

3 Anweisungen erteilen.<br />

(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird hauptoder<br />

ehrenamtlich ausgeübt.<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1986]<br />

4 § 56d. Bewährungshilfe. (1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit<br />

der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um<br />

ihn von Straftaten abzuhalten.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 3 1. Januar 1975: Artt. 18<br />

II Nr. 16, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli<br />

1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

243


Paragraf 56f<br />

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe<br />

von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre<br />

alt ist.<br />

(3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. [2]<br />

Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen<br />

sowie der Anerbieten und Zusagen. [3] Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten<br />

in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. 1 [4] Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen<br />

Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.<br />

(4) [1] Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. [2] Es kann ihm für seine Tätigkeit<br />

nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.<br />

(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.<br />

Paragraf 56e. Nachträgliche Entscheidungen<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 56e. Nachträgliche Entscheidungen. Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b<br />

bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.<br />

Paragraf 56f. Widerruf der Strafaussetzung<br />

[18. April 2007]<br />

3 § 56f. Widerruf der Strafaussetzung. 4 (1) 5 [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,<br />

wenn die verurteilte Person<br />

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die<br />

der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung<br />

der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch<br />

Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

6 [2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung<br />

über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung<br />

in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil<br />

und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.<br />

7 (2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,<br />

8 1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer<br />

Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder<br />

2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 16, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr.<br />

1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar<br />

1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

4 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 5 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 4<br />

Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 6 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 2, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

22. Dezember 2006. 7 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 8 18. April<br />

2007: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

244


Paragraf 56f<br />

[2] In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der<br />

zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.<br />

1 (3) [1] Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten,<br />

Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. 2 [2] Das Gericht kann jedoch,<br />

wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung<br />

von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b<br />

Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />

[18. April 2007] [31. Dezember 2006]<br />

§ 56f. Widerruf der Strafaussetzung § 56f. Widerruf der Strafaussetzung<br />

(1) [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, (1) [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,<br />

wenn die verurteilte Person<br />

wenn der Verurteilte<br />

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und<br />

dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung<br />

zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, setzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt<br />

dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaus-<br />

hat,<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt<br />

oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin<br />

oder des Bewährungshelfers beharrlich<br />

entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt,<br />

daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

[2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die<br />

Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über<br />

die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei<br />

nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit<br />

zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung<br />

in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft<br />

der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen<br />

worden ist.<br />

(2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf<br />

ab, wenn es ausreicht,<br />

1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere<br />

die verurteilte Person einer Bewährungshelferin<br />

oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen,<br />

oder<br />

2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.<br />

[2] In den Fällen der Nummer 2 darf<br />

die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte<br />

der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert<br />

werden.<br />

(3) [1] Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung<br />

von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder<br />

Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. [2]<br />

Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung<br />

widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person<br />

zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten<br />

nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt<br />

oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers<br />

beharrlich entzieht und dadurch Anlaß<br />

zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten<br />

begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

[2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die<br />

Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über<br />

die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei<br />

nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit<br />

zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung<br />

in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft<br />

der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen<br />

worden ist.<br />

(2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf<br />

ab, wenn es ausreicht,<br />

1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich<br />

den Verurteilten einem Bewährungshelfer<br />

zu unterstellen, oder<br />

2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.<br />

[2] In den Fällen der Nummer 2 darf<br />

die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte<br />

der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert<br />

werden.<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen<br />

erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das<br />

Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung<br />

widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis<br />

4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs.<br />

3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />

[31. Dezember 2006—18. April 2007]<br />

1 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 2 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 4, 9<br />

des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

245


Paragraf 56f<br />

1 § 56f. Widerruf der Strafaussetzung. 2 (1) [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,<br />

wenn der Verurteilte<br />

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die<br />

der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung<br />

des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß<br />

er erneut Straftaten begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

3 [2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung<br />

über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung<br />

in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil<br />

und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.<br />

4 (2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,<br />

1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer<br />

zu unterstellen, oder<br />

2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.<br />

[2] In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der<br />

zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen<br />

oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. 5 [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die<br />

Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach §<br />

56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat,<br />

auf die Strafe anrechnen.<br />

[31. Dezember 2006] [1. April 1998]<br />

§ 56f. Widerruf der Strafaussetzung § 56f. Widerruf der Strafaussetzung<br />

(1) [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, (1) [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,<br />

wenn der Verurteilte<br />

wenn der Verurteilte<br />

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und<br />

dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung<br />

zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, setzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt<br />

dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaus-<br />

hat,<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt<br />

oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers<br />

beharrlich entzieht und dadurch Anlaß<br />

zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten<br />

begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

[2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die<br />

Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über<br />

die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei<br />

nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen<br />

der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem<br />

einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung<br />

über die Gesamtstrafe begangen worden<br />

ist.<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt<br />

oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers<br />

beharrlich entzieht und dadurch Anlaß<br />

zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten<br />

begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

[2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die<br />

Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über<br />

die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen<br />

worden ist.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 3 31. Dezember<br />

2006: Artt. 22 Nr. 2, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006. 4 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 10<br />

des Gesetzes vom 13. April 1986. 5 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 4, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

246


Paragraf 56f<br />

(2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf<br />

ab, wenn es ausreicht,<br />

1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich<br />

den Verurteilten einem Bewährungshelfer<br />

zu unterstellen, oder<br />

2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.<br />

[2] In den Fällen der Nummer 2 darf<br />

die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte<br />

der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert<br />

werden.<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen<br />

erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das<br />

Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung<br />

widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr.<br />

2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b<br />

Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />

(2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf<br />

ab, wenn es ausreicht,<br />

1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich<br />

den Verurteilten einem Bewährungshelfer<br />

zu unterstellen, oder<br />

2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.<br />

[2] In den Fällen der Nummer 2 darf<br />

die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte<br />

der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert<br />

werden.<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen<br />

erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das<br />

Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung<br />

widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr.<br />

2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b<br />

Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />

[1. April 1998—31. Dezember 2006]<br />

1 § 56f. Widerruf der Strafaussetzung. 2 (1) [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,<br />

wenn der Verurteilte<br />

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die<br />

der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung<br />

des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß<br />

er erneut Straftaten begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

[2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung<br />

über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.<br />

3 (2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,<br />

1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer<br />

zu unterstellen, oder<br />

2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.<br />

[2] In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der<br />

zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen<br />

oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. 4 [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die<br />

Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach §<br />

56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat,<br />

auf die Strafe anrechnen.<br />

[1. April 1998] [1. Mai 1986]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 3 1. Mai 1986:<br />

Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 4 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 4, 9 des Zweiten<br />

Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

247


Paragraf 56f<br />

§ 56f. Widerruf der Strafaussetzung § 56f. Widerruf der Strafaussetzung<br />

(1) [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, (1) [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,<br />

wenn der Verurteilte<br />

wenn der Verurteilte<br />

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und<br />

dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung<br />

zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, setzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt<br />

dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaus-<br />

hat,<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt<br />

oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers<br />

beharrlich entzieht und dadurch Anlaß<br />

zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten<br />

begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

[2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die<br />

Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über<br />

die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen<br />

worden ist.<br />

(2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf<br />

ab, wenn es ausreicht,<br />

1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich<br />

den Verurteilten einem Bewährungshelfer<br />

zu unterstellen, oder<br />

2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.<br />

[2] In den Fällen der Nummer 2 darf<br />

die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte<br />

der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert<br />

werden.<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen<br />

erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das<br />

Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung<br />

widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr.<br />

2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b<br />

Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt<br />

oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers<br />

beharrlich entzieht und dadurch Anlaß<br />

zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten<br />

begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

[2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die<br />

Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über<br />

die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen<br />

worden ist.<br />

(2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf<br />

ab, wenn es ausreicht,<br />

1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich<br />

den Verurteilten einem Bewährungshelfer<br />

zu unterstellen, oder<br />

2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.<br />

[2] In den Fällen der Nummer 2 darf<br />

die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte<br />

der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert<br />

werden.<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen<br />

erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das<br />

Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung<br />

widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, 3<br />

oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3<br />

erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />

[1. Mai 1986—1. April 1998]<br />

1 § 56f. Widerruf der Strafaussetzung. 2 (1) [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,<br />

wenn der Verurteilte<br />

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die<br />

der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung<br />

des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß<br />

er erneut Straftaten begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

[2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung<br />

über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.<br />

3 (2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,<br />

1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer<br />

zu unterstellen, oder<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 3 1. Mai 1986:<br />

Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

248


2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.<br />

Paragraf 56f<br />

[2] In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der<br />

zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen<br />

oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. 1 [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die<br />

Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach §<br />

56b Abs. 2 Nr. 2, 3 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die<br />

Strafe anrechnen.<br />

[1. Mai 1986] [1. Mai 1982]<br />

§ 56f. Widerruf der Strafaussetzung § 56f. Widerruf der Strafaussetzung<br />

(1) [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,<br />

wenn der Verurteilte<br />

wenn der Verurteilte<br />

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und<br />

dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung<br />

zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, setzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt<br />

dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaus-<br />

hat,<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt<br />

oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers<br />

beharrlich entzieht und dadurch Anlaß<br />

zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten<br />

begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

[2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die<br />

Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die<br />

Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden<br />

ist.<br />

(2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf<br />

ab, wenn es ausreicht,<br />

1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich<br />

den Verurteilten einem Bewährungshelfer<br />

zu unterstellen, oder<br />

2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.<br />

[2] In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit<br />

nicht um mehr als die Hälfte der zunächst<br />

bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen<br />

erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das<br />

Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung<br />

widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, 3<br />

oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3<br />

erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt<br />

oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers<br />

beharrlich entzieht und dadurch Anlaß<br />

zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten<br />

begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab,<br />

wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern<br />

oder<br />

weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich<br />

den Verurteilten einem Bewährungshelfer<br />

zu unterstellen (§ 56e); das Höchstmaß<br />

der Bewährungszeit (§ 56a Abs. 1 Satz 2) kann überschritten<br />

werden, jedoch darf in diesem Falle die Bewährungszeit<br />

nicht um mehr als die Hälfte verlängert<br />

werden.<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen<br />

erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das<br />

Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung<br />

widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, 3<br />

oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3<br />

erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />

[1. Mai 1982—1. Mai 1986]<br />

2 § 56f. Widerruf der Strafaussetzung. 3 (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn<br />

der Verurteilte<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 17 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975:<br />

Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 17 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

249


Paragraf 56f<br />

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die<br />

der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung<br />

des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß<br />

er erneut Straftaten begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

1 (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit<br />

zu verlängern oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten<br />

einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 56e); das Höchstmaß der Bewährungszeit (§ 56a<br />

Abs. 1 Satz 2) kann überschritten werden, jedoch darf in diesem Falle die Bewährungszeit<br />

nicht um mehr als die Hälfte verlängert werden.<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen<br />

oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. 2 [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die<br />

Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach §<br />

56b Abs. 2 Nr. 2, 3 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die<br />

Strafe anrechnen.<br />

[1. Mai 1982] [1. Januar 1975]<br />

§ 56f. Widerruf der Strafaussetzung § 56f. Widerruf der Strafaussetzung<br />

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,<br />

wenn der Verurteilte<br />

wenn der Verurteilte<br />

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und<br />

dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung<br />

zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, setzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt<br />

dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaus-<br />

hat,<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt<br />

oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers<br />

beharrlich entzieht und dadurch Anlaß<br />

zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten<br />

begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab,<br />

wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern<br />

oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen,<br />

namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer<br />

zu unterstellen (§ 56e); das Höchstmaß<br />

der Bewährungszeit (§ 56a Abs. 1 Satz 2) kann überschritten<br />

werden, jedoch darf in diesem Falle die Bewährungszeit<br />

nicht um mehr als die Hälfte verlängert<br />

werden.<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen<br />

erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das<br />

Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung<br />

widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, 3<br />

oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3<br />

erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt<br />

oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers<br />

beharrlich entzieht und dadurch Anlaß<br />

zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten<br />

begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab,<br />

wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern<br />

(§ 56a Abs. 2) oder weitere Auflagen oder Weisungen<br />

zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem<br />

Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 56e).<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen<br />

erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das<br />

Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung<br />

widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, 3<br />

oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3<br />

erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1982]<br />

1 1. Mai 1982: Artt. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 17<br />

Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

250


Paragraf 56g<br />

1 § 56f. Widerruf der Strafaussetzung. 2 (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn<br />

der Verurteilte<br />

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die<br />

der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung<br />

des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß<br />

er erneut Straftaten begehen wird, oder<br />

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.<br />

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit<br />

zu verlängern (§ 56a Abs. 2) oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich<br />

den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 56e).<br />

(3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen<br />

oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. 3 [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die<br />

Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach §<br />

56b Abs. 2 Nr. 2, 3 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die<br />

Strafe anrechnen.<br />

Paragraf 56g. Straferlaß<br />

[22. Oktober 2009]<br />

4 § 56g. Straferlaß. (1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die<br />

Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. 5 [3] (weggefallen)<br />

(2) 6 [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in<br />

der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs<br />

Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der<br />

Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. 7 [3] §<br />

56f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

[22. Oktober 2009] [1. Mai 1986]<br />

§ 56g. Straferlaß § 56g. Straferlaß<br />

(1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung (1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung<br />

nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.<br />

[2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. rungszeit. [2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.<br />

nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewäh-<br />

[3] (weggefallen)<br />

[3] (weggefallen)<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 17 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 17 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 5 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 18, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 22. Oktober 2009: Artt. 3, 4 des<br />

Gesetzes vom 2. Oktober 2009. 7 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 8, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

251


Paragraf 56g<br />

(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen,<br />

wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit<br />

begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens sechs Monaten verurteilt<br />

wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem<br />

Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs<br />

Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig.<br />

[3] § 56f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen,<br />

wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit<br />

begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens sechs Monaten verurteilt wird.<br />

[2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr<br />

nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten<br />

nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig.<br />

[3] § 56f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

[1. Mai 1986—22. Oktober 2009]<br />

1 § 56g. Straferlaß. (1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die<br />

Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. 2 [3] (weggefallen)<br />

(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen<br />

Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf<br />

ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten<br />

nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. 3 [3] § 56f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

[1. Mai 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 56g. Straferlaß § 56g. Straferlaß<br />

(1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung<br />

nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.<br />

[2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.<br />

[3] (weggefallen)<br />

[3] (weggefallen)<br />

(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen,<br />

wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit<br />

begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens sechs Monaten verurteilt<br />

wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem<br />

Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs<br />

Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig.<br />

[3] § 56f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung<br />

nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.<br />

[2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.<br />

(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen,<br />

wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit<br />

begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens sechs Monaten verurteilt<br />

wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem<br />

Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs<br />

Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig.<br />

[3] § 56f Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1986]<br />

4 § 56g. Straferlaß. (1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die<br />

Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. 5 [3] (weggefallen)<br />

(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen<br />

Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 18, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Mai<br />

1986: Artt. 1 Nr. 8, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom<br />

4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 5 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 18,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

252


Paragraf 57<br />

ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten<br />

nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. [3] § 56f Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

Paragraf 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe<br />

[31. Dezember 2006, 18. April 2007]<br />

1 § 57. 2 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe. (1) 3 [1] Das Gericht setzt<br />

die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,<br />

4 2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet<br />

werden kann, und<br />

5 3. die verurteilte Person einwilligt.<br />

6 [2] Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr<br />

Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts,<br />

das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen<br />

zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.<br />

7 (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch<br />

von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen,<br />

wenn<br />

8 1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht<br />

übersteigt oder<br />

9 2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung<br />

während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,<br />

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.<br />

(3) 10 [1] Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie<br />

nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. 11 [2] Hat die verurteilte<br />

Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung<br />

ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der<br />

Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.<br />

12 (4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe<br />

im Sinne der Absätze 1 bis 3.<br />

13 (5) [1] Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. 14 [2] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung<br />

auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und<br />

der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1982: Artt. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981. 3 1. Januar 1975:<br />

Artt. 18 II Nr. 19 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst.<br />

a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 5 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5<br />

des Gesetzes vom 13. April 2007. 6 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes<br />

vom 13. April 2007. 7 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 8 18. April<br />

2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 9 18. April 2007: Artt. 1<br />

Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 10 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 3<br />

Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006. 11 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 5 des<br />

Gesetzes vom 13. April 2007. 12 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

13 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 3 Buchst. b, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006. 14 18. April<br />

2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

253


Paragraf 57<br />

bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt<br />

werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung<br />

geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen<br />

Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.<br />

1 (6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe<br />

zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche<br />

Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur<br />

deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat ein Anspruch der in § 73<br />

Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.<br />

2 (7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf<br />

ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.<br />

[31. Dezember 2006, 18. April 2007] [31. Januar 1998, 31. Dezember 2006]<br />

§ 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes<br />

einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,<br />

wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch<br />

zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses<br />

der Allgemeinheit verantwortet werden kann,<br />

und<br />

3. die verurteilte Person einwilligt. [2] Bei der Entscheidung<br />

sind insbesondere die Persönlichkeit der<br />

verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer<br />

Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten<br />

Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten<br />

Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die<br />

Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung<br />

für sie zu erwarten sind.<br />

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen<br />

Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten,<br />

kann das Gericht die Vollstreckung des Restes<br />

zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe<br />

verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder<br />

2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit<br />

der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während<br />

des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände<br />

vorliegen,<br />

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt<br />

sind.<br />

(3) [1] Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die<br />

Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich<br />

verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten.<br />

[2] Hat die verurteilte Person mindestens<br />

ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest<br />

zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das<br />

Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil<br />

der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer<br />

Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.<br />

§ 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes<br />

einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,<br />

wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch<br />

zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses<br />

der Allgemeinheit verantwortet werden kann,<br />

und<br />

3. der Verurteilte einwilligt. [2] Bei der Entscheidung<br />

sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,<br />

sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das<br />

Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts,<br />

das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine<br />

Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen,<br />

die von der Aussetzung für ihn zu<br />

erwarten sind.<br />

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen<br />

Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten,<br />

kann das Gericht die Vollstreckung des Restes<br />

zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt<br />

und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder<br />

2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des<br />

Verurteilten und seiner Entwicklung während des<br />

Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,<br />

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt<br />

sind.<br />

(3) [1] Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die<br />

Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich<br />

verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten.<br />

[2] Hat der Verurteilte mindestens ein<br />

Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung<br />

ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht<br />

in der Regel für die Dauer oder einen Teil der<br />

Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

1 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. e, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 2 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5<br />

Buchst. f, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

254


Paragraf 57<br />

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt<br />

ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der<br />

Absätze 1 bis 3.<br />

(5) [1] Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend.<br />

[2] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch<br />

dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen<br />

der Verurteilung und der Entscheidung über<br />

die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die<br />

von dem Gericht bei der Entscheidung über die<br />

Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht<br />

berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer<br />

Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung<br />

geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil,<br />

in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen<br />

letztmals geprüft werden konnten.<br />

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung<br />

des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur<br />

Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person<br />

unzureichende oder falsche Angaben über den<br />

Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall<br />

unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil<br />

der verletzten Person aus der Tat ein Anspruch der<br />

in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen<br />

ist.<br />

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs<br />

Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung<br />

auszusetzen, unzulässig ist.<br />

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt<br />

ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der<br />

Absätze 1 bis 3.<br />

(5) [1] Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend.<br />

[2] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch<br />

dann, wenn der Verurteilte in der Zeit zwischen der<br />

Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung<br />

eine Straftat begangen hat, die von dem<br />

Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung<br />

aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt<br />

werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung<br />

zur Versagung der Strafaussetzung geführt<br />

hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem<br />

die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen<br />

letztmals geprüft werden konnten.<br />

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung<br />

des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur<br />

Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende<br />

oder falsche Angaben über den Verbleib<br />

von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen<br />

oder nur deshalb nicht unterliegen, weil dem<br />

Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs.<br />

1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.<br />

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs<br />

Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,<br />

unzulässig ist.<br />

[31. Januar 1998, 31. Dezember 2006—31. Dezember 2006, 18. April 2007]<br />

1 § 57. 2 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe. (1) 3 [1] Das Gericht setzt<br />

die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,<br />

4 2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet<br />

werden kann, und<br />

3. der Verurteilte einwilligt.<br />

5 [2] Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben,<br />

die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts,<br />

das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu<br />

berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />

6 (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch<br />

von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen,<br />

wenn<br />

1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt<br />

oder<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1982: Artt. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981. 3 1. Januar 1975:<br />

Artt. 18 II Nr. 19 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst.<br />

a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 5 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes<br />

vom 26. Januar 1998. 6 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

255


Paragraf 57<br />

2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung<br />

während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,<br />

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.<br />

(3) 1 [1] Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie<br />

nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. 2 [2] Hat der Verurteilte<br />

mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt<br />

wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit<br />

der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

3 (4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe<br />

im Sinne der Absätze 1 bis 3.<br />

4 (5) [1] Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. [2] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung<br />

auch dann, wenn der Verurteilte in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung<br />

über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der<br />

Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden<br />

konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt<br />

hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen<br />

letztmals geprüft werden konnten.<br />

5 (6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe<br />

zur Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben<br />

über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb<br />

nicht unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2<br />

bezeichneten Art erwachsen ist.<br />

6 (7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf<br />

ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.<br />

[31. Januar 1998, 31. Dezember 2006] [1. Mai 1986, 31. Januar 1998]<br />

§ 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes<br />

einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,<br />

wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch<br />

zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses<br />

der Allgemeinheit verantwortet werden kann,<br />

und<br />

3. der Verurteilte einwilligt. [2] Bei der Entscheidung<br />

sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,<br />

sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das<br />

Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts,<br />

das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine<br />

Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen,<br />

die von der Aussetzung für ihn zu<br />

erwarten sind.<br />

§ 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes<br />

einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,<br />

wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch<br />

zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses<br />

der Allgemeinheit verantwortet werden kann,<br />

und<br />

3. der Verurteilte einwilligt. [2] Bei der Entscheidung<br />

sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,<br />

sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das<br />

Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts,<br />

das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine<br />

Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen,<br />

die von der Aussetzung für ihn zu<br />

erwarten sind.<br />

1 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 3 Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006. 2 1. Mai 1986:<br />

Artt. 1 Nr. 9 Bucht. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 3 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 10 des<br />

Gesetzes vom 13. April 1986. 4 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 3 Buchst. b, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22.<br />

Dezember 2006. 5 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 3 Buchst. c, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember<br />

2006. 6 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 3 Buchst. c, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.<br />

256


Paragraf 57<br />

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen<br />

Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten,<br />

kann das Gericht die Vollstreckung des Restes<br />

zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt<br />

und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder<br />

2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit<br />

des Verurteilten und seiner Entwicklung während<br />

des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände<br />

vorliegen,<br />

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt<br />

sind.<br />

(3) [1] Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die<br />

Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich<br />

verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten.<br />

[2] Hat der Verurteilte mindestens ein<br />

Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung<br />

ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht<br />

in der Regel für die Dauer oder einen Teil der<br />

Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt<br />

ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der<br />

Absätze 1 bis 3.<br />

(5) [1] Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. [2]<br />

Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann,<br />

wenn der Verurteilte in der Zeit zwischen der Verurteilung<br />

und der Entscheidung über die Strafaussetzung<br />

eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei<br />

der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen<br />

Gründen nicht berücksichtigt werden konnte<br />

und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung<br />

der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt<br />

das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen<br />

Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.<br />

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung<br />

des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur<br />

Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende<br />

oder falsche Angaben über den Verbleib<br />

von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen<br />

oder nur deshalb nicht unterliegen, weil<br />

dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in §<br />

73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.<br />

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs<br />

Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,<br />

unzulässig ist.<br />

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen<br />

Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten,<br />

kann das Gericht die Vollstreckung des Restes<br />

zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt<br />

und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder<br />

2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit<br />

des Verurteilten und seiner Entwicklung während<br />

des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände<br />

vorliegen,<br />

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt<br />

sind.<br />

(3) [1] Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die<br />

Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich<br />

verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten.<br />

[2] Hat der Verurteilte mindestens ein<br />

Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung<br />

ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht<br />

in der Regel für die Dauer oder einen Teil der<br />

Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt<br />

ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der<br />

Absätze 1 bis 3.<br />

(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung<br />

des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur<br />

Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende<br />

oder falsche Angaben über den Verbleib<br />

von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen<br />

oder nur deshalb nicht unterliegen, weil<br />

dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in §<br />

73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.<br />

(6) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs<br />

Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,<br />

unzulässig ist.<br />

[1. Mai 1986, 31. Januar 1998—31. Januar 1998, 31. Dezember 2006]<br />

1 § 57. 2 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe. (1) 3 [1] Das Gericht setzt<br />

die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1982: Artt. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981. 3 1. Januar 1975:<br />

Artt. 18 II Nr. 19 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

257


Paragraf 57<br />

1 2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet<br />

werden kann, und<br />

3. der Verurteilte einwilligt.<br />

2 [2] Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben,<br />

die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts,<br />

das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu<br />

berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />

3 (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch<br />

von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen,<br />

wenn<br />

1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt<br />

oder<br />

2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung<br />

während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,<br />

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.<br />

(3) 4 [1] Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie<br />

nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. 5 [2] Hat der Verurteilte<br />

mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt<br />

wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit<br />

der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

6 (4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe<br />

im Sinne der Absätze 1 bis 3.<br />

7 (5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe<br />

zur Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben<br />

über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb<br />

nicht unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2<br />

bezeichneten Art erwachsen ist.<br />

8 (6) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf<br />

ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.<br />

[1. Mai 1986, 31. Januar 1998] [1. Mai 1982, 1. Mai 1986]<br />

§ 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes<br />

einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,<br />

wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch<br />

zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses<br />

der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und<br />

§ 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes<br />

einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,<br />

wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch<br />

zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der<br />

Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten<br />

mehr begehen wird, und<br />

1 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 2 31. Januar 1998: Artt.<br />

1 Nr. 2 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 10 des<br />

Gesetzes vom 13. April 1986. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 19 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 5 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Bucht. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 6 1. Mai 1986: Artt.<br />

1 Nr. 9 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 7 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. d, 10 des Gesetzes<br />

vom 13. April 1986. 8 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. e, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

258


Paragraf 57<br />

3. der Verurteilte einwilligt. [2] Bei der Entscheidung<br />

sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,<br />

sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das<br />

Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts,<br />

das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse<br />

und die Wirkungen zu berücksichtigen,<br />

die von der Aussetzung für ihn zu erwarten<br />

sind.<br />

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen<br />

Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten,<br />

kann das Gericht die Vollstreckung des Restes<br />

zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt<br />

und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder<br />

2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit<br />

des Verurteilten und seiner Entwicklung während<br />

des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände<br />

vorliegen,<br />

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt<br />

sind.<br />

(3) [1] Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die<br />

Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich<br />

verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten.<br />

[2] Hat der Verurteilte mindestens ein<br />

Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung<br />

ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht<br />

in der Regel für die Dauer oder einen Teil der<br />

Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt<br />

ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der<br />

Absätze 1 bis 3.<br />

(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung<br />

des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur<br />

Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende<br />

oder falsche Angaben über den Verbleib<br />

von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen<br />

oder nur deshalb nicht unterliegen, weil<br />

dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in §<br />

73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.<br />

(6) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs<br />

Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,<br />

unzulässig ist.<br />

3. der Verurteilte einwilligt. [2] Bei der Entscheidung<br />

sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,<br />

sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein<br />

Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und<br />

die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung<br />

für ihn zu erwarten sind.<br />

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen<br />

Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten,<br />

kann das Gericht die Vollstreckung des Restes<br />

zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt<br />

und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder<br />

2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit<br />

des Verurteilten und seiner Entwicklung während<br />

des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände<br />

vorliegen,<br />

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt<br />

sind.<br />

(3) [1] Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die<br />

Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich<br />

verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten.<br />

[2] Hat der Verurteilte mindestens ein<br />

Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung<br />

ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht<br />

in der Regel für die Dauer oder einen Teil der<br />

Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt<br />

ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der<br />

Absätze 1 bis 3.<br />

(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung<br />

des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur<br />

Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende<br />

oder falsche Angaben über den Verbleib<br />

von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen<br />

oder nur deshalb nicht unterliegen, weil<br />

dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in §<br />

73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.<br />

(6) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs<br />

Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,<br />

unzulässig ist.<br />

[1. Mai 1982, 1. Mai 1986—1. Mai 1986, 31. Januar 1998]<br />

1 § 57. 2 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe. (1) 3 [1] Das Gericht setzt<br />

die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs<br />

keine Straftaten mehr begehen wird, und<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1982: Artt. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981. 3 1. Januar 1975:<br />

Artt. 18 II Nr. 19 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

259


Paragraf 57<br />

3. der Verurteilte einwilligt.<br />

[2] Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben,<br />

die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die<br />

Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />

1 (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch<br />

von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen,<br />

wenn<br />

1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt<br />

oder<br />

2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung<br />

während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,<br />

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.<br />

(3) 2 [1] Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie<br />

nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. 3 [2] Hat der Verurteilte<br />

mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt<br />

wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit<br />

der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

4 (4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe<br />

im Sinne der Absätze 1 bis 3.<br />

5 (5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe<br />

zur Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben<br />

über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb<br />

nicht unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2<br />

bezeichneten Art erwachsen ist.<br />

6 (6) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf<br />

ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.<br />

[1. Mai 1982, 1. Mai 1986] [1. Januar 1975, 1. Mai 1982]<br />

§ 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes<br />

einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,<br />

wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch<br />

zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der<br />

Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten<br />

mehr begehen wird, und<br />

3. der Verurteilte einwilligt. [2] Bei der Entscheidung<br />

sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,<br />

sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein<br />

Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und<br />

die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung<br />

für ihn zu erwarten sind.<br />

§ 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes<br />

einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,<br />

wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch<br />

zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der<br />

Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten<br />

mehr begehen wird, und<br />

3. der Verurteilte einwilligt. [2] Bei der Entscheidung<br />

sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,<br />

sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein<br />

Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und<br />

die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung<br />

für ihn zu erwarten sind.<br />

1 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 19<br />

Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Bucht. b, 10 des Gesetzes<br />

vom 13. April 1986. 4 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 5 1. Mai<br />

1986: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. d, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 6 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. e, 10<br />

des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

260


Paragraf 57<br />

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen<br />

Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten,<br />

kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur<br />

Bewährung aussetzen, wenn<br />

1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt<br />

und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder<br />

2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des<br />

Verurteilten und seiner Entwicklung während des<br />

Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,<br />

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt<br />

sind.<br />

(3) [1] Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die<br />

Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich<br />

verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten.<br />

[2] Hat der Verurteilte mindestens ein<br />

Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung<br />

ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht<br />

in der Regel für die Dauer oder einen Teil der<br />

Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt<br />

ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze<br />

1 bis 3.<br />

(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung<br />

des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung<br />

auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende<br />

oder falsche Angaben über den Verbleib<br />

von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen<br />

oder nur deshalb nicht unterliegen, weil dem Verletzten<br />

aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2<br />

bezeichneten Art erwachsen ist.<br />

(6) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs<br />

Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,<br />

unzulässig ist.<br />

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen<br />

Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstreckung<br />

des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt ist,<br />

2. besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit<br />

des Verurteilten vorliegen und<br />

3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt<br />

sind.<br />

(3) [1] Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die<br />

Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich<br />

verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten.<br />

[2] Hat der Verurteilte mindestens ein<br />

Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung<br />

ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht<br />

in der Regel für die Dauer der Bewährungszeit<br />

der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung<br />

angerechnet, so gelten sie als verbüßte<br />

Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.<br />

(5) Das Gericht kann<br />

Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen,<br />

vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den<br />

Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig<br />

ist.<br />

[1. Januar 1975, 1. Mai 1982—1. Mai 1982, 1. Mai 1986]<br />

1 § 57. 2 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe. (1) 3 [1] Das Gericht setzt<br />

die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn<br />

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,<br />

2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs<br />

keine Straftaten mehr begehen wird, und<br />

3. der Verurteilte einwilligt.<br />

[2] Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben,<br />

die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die<br />

Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />

4 (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe kann das Gericht die<br />

Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1982: Artt. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981. 3 1. Januar 1975:<br />

Artt. 18 II Nr. 19 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 19<br />

Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

261


Paragraf 57<br />

1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt ist,<br />

2. besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und<br />

3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.<br />

(3) 1 [1] Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie<br />

nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. 2 [2] Hat der Verurteilte<br />

mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt<br />

wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht<br />

und Leitung eines Bewährungshelfers.<br />

(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie<br />

als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.<br />

(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf<br />

ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.<br />

3 § 57. (weggefallen)<br />

[1. Juli 1923—1. Januar 1975, 1. Mai 1982]<br />

[1. Januar 1872—1. Juli 1923]<br />

4 § 57. (1) Wenn ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das<br />

achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, bei Begehung<br />

derselben die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besaß, so kommen gegen<br />

ihn folgende Bestimmungen zur Anwendung:<br />

1. ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, so ist auf<br />

Gefängniß von drei bis zu funfzehn Jahren zu erkennen;<br />

2. ist die Handlung mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so ist auf Festungshaft von<br />

drei bis zu funfzehn Jahren zu erkennen;<br />

3. ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart bedroht, so ist die Strafe<br />

zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage der angedrohten Strafart und der Hälfte<br />

des Höchstbetrages der angedrohten Strafe zu bestimmen. Ist die so bestimmte Strafe<br />

Zuchthaus, so tritt Gefängnißstrafe von gleicher Dauer an ihre Stelle;<br />

4. ist die Handlung ein Vergehen oder eine Übertretung, so kann in besonders leichten<br />

Fällen auf Verweis erkannt werden;<br />

5. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte,<br />

sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht ist nicht zu erkennen.<br />

(2) Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüßung von Strafen jugendlicher Personen<br />

bestimmten Anstalten oder Räumen zu vollziehen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 19 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975:<br />

Artt. 18 II Nr. 19 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Juli 1923: § 47 Abs. 1 S. 1, 43 S. 1<br />

Halbs. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1923. 4 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

262


Paragraf 57a<br />

Paragraf 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe<br />

[31. Dezember 2006]<br />

1 § 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe. (1) [1] Das Gericht<br />

setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn<br />

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,<br />

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet<br />

und<br />

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.<br />

2 [2] § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 gilt entsprechend.<br />

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung,<br />

die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.<br />

(3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 3 [2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die<br />

§§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein<br />

Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.<br />

[31. Dezember 2006] [1. Mai 1986]<br />

§ 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger § 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger<br />

Freiheitsstrafe<br />

Freiheitsstrafe<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes<br />

einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewähtes<br />

einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewäh-<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Resrung<br />

aus, wenn<br />

rung aus, wenn<br />

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,<br />

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten<br />

die weitere Vollstreckung gebietet und urteilten die weitere Vollstreckung gebietet und<br />

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Ver-<br />

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

und 3 vorliegen. [2] § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 gilt und 3 vorliegen. [2] § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 gilt<br />

entsprechend.<br />

entsprechend.<br />

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz<br />

1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte<br />

aus Anlaß der Tat erlitten hat.<br />

(3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf<br />

Jahre. [2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis<br />

56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei<br />

Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des<br />

Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,<br />

unzulässig ist.<br />

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz<br />

1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte<br />

aus Anlaß der Tat erlitten hat.<br />

(3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf<br />

Jahre. [2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g,<br />

57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei<br />

Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des<br />

Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,<br />

unzulässig ist.<br />

[1. Mai 1986—31. Dezember 2006]<br />

4 § 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe. (1) [1] Das Gericht<br />

setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn<br />

1 1. Mai 1982: Artt. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981. 2 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr.<br />

4 Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006. 3 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 4 Buchst. b,<br />

28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006. 4 1. Mai 1982: Artt. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8.<br />

Dezember 1981.<br />

263


Paragraf 57a<br />

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,<br />

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet<br />

und<br />

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.<br />

1 [2] § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung,<br />

die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.<br />

(3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. [2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die<br />

§§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein<br />

Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.<br />

[1. Mai 1986] [1. Mai 1982]<br />

§ 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger § 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger<br />

Freiheitsstrafe<br />

Freiheitsstrafe<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes<br />

einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewähtes<br />

einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewäh-<br />

(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Resrung<br />

aus, wenn<br />

rung aus, wenn<br />

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,<br />

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten<br />

die weitere Vollstreckung gebietet und urteilten die weitere Vollstreckung gebietet und<br />

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Ver-<br />

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

und 3 vorliegen. [2] § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 gilt und 3 vorliegen. [2] § 57 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

entsprechend.<br />

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz<br />

1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte<br />

aus Anlaß der Tat erlitten hat.<br />

(3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf<br />

Jahre. [2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g,<br />

57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei<br />

Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des<br />

Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,<br />

unzulässig ist.<br />

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz<br />

1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte<br />

aus Anlaß der Tat erlitten hat.<br />

(3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf<br />

Jahre. [2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g,<br />

57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei<br />

Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des<br />

Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,<br />

unzulässig ist.<br />

[1. Mai 1982—1. Mai 1986]<br />

2 § 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe. (1) [1] Das Gericht<br />

setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn<br />

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,<br />

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet<br />

und<br />

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.<br />

[2] § 57 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung,<br />

die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.<br />

1 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 10, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 2 1. Mai 1982: Artt. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 8. Dezember 1981.<br />

264


Paragraf 58<br />

(3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. [2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die<br />

§§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein<br />

Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.<br />

Paragraf 57b. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe<br />

als Gesamtstrafe<br />

[1. Mai 1986]<br />

1 § 57b. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Ist<br />

auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der<br />

besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend<br />

gewürdigt.<br />

Paragraf 58. Gesamtstrafe und Strafaussetzung<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 58. Gesamtstrafe und Strafaussetzung. (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so<br />

ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.<br />

(2) [1] Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung<br />

verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und<br />

wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der<br />

neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger<br />

als ein Jahr. [2] Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3<br />

entsprechend.<br />

3 § 58. (weggefallen)<br />

[1. Oktober 1953—1. Januar 1975]<br />

[1. Januar 1934—1. Oktober 1953]<br />

4 § 58. (1) Ein Taubstummer ist nicht strafbar, wenn er in der geistigen Entwicklung zurückgeblieben<br />

und deshalb unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht<br />

zu handeln.<br />

(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu<br />

handeln, zur Zeit der Tat aus diesem Grunde erheblich vermindert, so kann die Strafe nach<br />

den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1934]<br />

5 § 58. Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniß der Strafbarkeit einer von ihm begangenen<br />

Handlung erforderliche Einsicht nicht besaß, ist freizusprechen.<br />

1 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des<br />

Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Oktober 1953:<br />

Artt. 2 Nr. 9 Buchst. a S. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 4 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 5, 4 S. 2<br />

des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 5 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

265


Paragraf 59<br />

Fünfter Titel. Verwarnung mit Strafvorbehalt. Absehen von Strafe<br />

Paragraf 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

[31. Dezember 2006]<br />

1 § 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt. (1) [1] Hat jemand Geldstrafe<br />

bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch<br />

verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten,<br />

wenn<br />

1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten<br />

mehr begehen wird,<br />

2 2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände<br />

vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und<br />

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.<br />

[2] § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

3 (2) [1] Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

erkannt werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit<br />

Strafvorbehalt nicht zulässig.<br />

[31. Dezember 2006] [1. Mai 1986]<br />

§ 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

(1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig<br />

Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht<br />

ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe<br />

bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe<br />

vorbehalten, wenn<br />

1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne<br />

Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen<br />

wird,<br />

2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit<br />

des Täters besondere Umstände vorliegen,<br />

die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen,<br />

und<br />

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung<br />

zu Strafe nicht gebietet. [2] § 56 Abs. 1 Satz 2<br />

gilt entsprechend.<br />

(2) [1] Neben der Verwarnung kann auf Verfall,<br />

Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt<br />

werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und<br />

Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

nicht zulässig.<br />

§ 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

(1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig<br />

Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht<br />

ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe<br />

bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe<br />

vorbehalten, wenn<br />

1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne<br />

Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen<br />

wird,<br />

2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit<br />

des Täters besondere Umstände ergibt, nach<br />

denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu<br />

Strafe zu verschonen, und<br />

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung<br />

zu Strafe nicht gebietet. [2] § 56 Abs. 1 Satz 2<br />

gilt entsprechend.<br />

(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel<br />

ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten<br />

drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt<br />

oder zu Strafe verurteilt worden ist.<br />

(3) [1] Neben der Verwarnung kann auf Verfall,<br />

Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt<br />

werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und<br />

Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

nicht zulässig.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 5 Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember<br />

2006. 3 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 5 Buchst. b, Buchst. c, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember<br />

2006.<br />

266


Paragraf 59<br />

[1. Mai 1986—31. Dezember 2006]<br />

1 § 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt. (1) [1] Hat jemand Geldstrafe<br />

bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch<br />

verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten,<br />

wenn<br />

1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten<br />

mehr begehen wird,<br />

2 2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände<br />

ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen,<br />

und<br />

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.<br />

[2] § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter<br />

während der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt<br />

worden ist.<br />

(3) [1] Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

erkannt werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit<br />

Strafvorbehalt nicht zulässig.<br />

[1. Mai 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

(1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig<br />

Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht<br />

ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe<br />

bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe<br />

vorbehalten, wenn<br />

1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne<br />

Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen<br />

wird,<br />

2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit<br />

des Täters besondere Umstände ergibt, nach<br />

denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu<br />

Strafe zu verschonen, und<br />

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung<br />

zu Strafe nicht gebietet. [2] § 56 Abs. 1 Satz 2<br />

gilt entsprechend.<br />

(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der<br />

Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der<br />

letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt<br />

oder zu Strafe verurteilt worden ist.<br />

(3) [1] Neben der Verwarnung kann auf Verfall,<br />

Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt<br />

werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und<br />

Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

nicht zulässig.<br />

§ 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

(1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig<br />

Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht<br />

ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe<br />

bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe<br />

vorbehalten, wenn<br />

1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne<br />

Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen<br />

wird,<br />

2. es im Hinblick auf besondere Umstände, die in der<br />

Tat und der Persönlichkeit des Täters liegen, angezeigt<br />

ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen<br />

und<br />

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung<br />

zu Strafe nicht gebietet. [2] § 56 Abs. 1 Satz 2<br />

gilt entsprechend.<br />

(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der<br />

Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der<br />

letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt<br />

oder zu Strafe verurteilt worden ist.<br />

(3) [1] Neben der Verwarnung kann auf Verfall,<br />

Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt<br />

werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und<br />

Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

nicht zulässig.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 12, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

267


Paragraf 59a<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1986]<br />

1 § 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt. (1) [1] Hat jemand Geldstrafe<br />

bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch<br />

verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten,<br />

wenn<br />

1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten<br />

mehr begehen wird,<br />

2. es im Hinblick auf besondere Umstände, die in der Tat und der Persönlichkeit des Täters<br />

liegen, angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen und<br />

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.<br />

[2] § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter<br />

während der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt<br />

worden ist.<br />

(3) [1] Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

erkannt werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit<br />

Strafvorbehalt nicht zulässig.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1975]<br />

2 § 59. (1) Wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhandensein von<br />

Thatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Thatbestande gehören oder die Strafbarkeit<br />

erhöhen, so sind ihm diese Umstände nicht zuzurechnen.<br />

(2) Bei der Bestrafung fahrlässig begangener Handlungen gilt diese Bestimmung nur insoweit,<br />

als die Unkenntniß selbst nicht durch Fahrlässigkeit verschuldet ist.<br />

Paragraf 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen<br />

[31. Dezember 2006]<br />

3 § 59a. 4 Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen. (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer<br />

der Bewährungszeit. 5 [2] Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />

6 (2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,<br />

1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch<br />

die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,<br />

2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,<br />

3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu<br />

zahlen,<br />

4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen<br />

oder<br />

5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes<br />

vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 13<br />

Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 5 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 6, 28 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 22. Dezember 2006. 6 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 4, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.<br />

268


Paragraf 59a<br />

[2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen<br />

gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur<br />

Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. [3] § 56c Abs. 3 und<br />

4 und § 56e gelten entsprechend.<br />

1 (3) (weggefallen)<br />

[31. Dezember 2006] [1. Dezember 1994]<br />

§ 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen § 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen<br />

(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit.<br />

[2] Sie darf zwei Jahre nicht überschreirungszeit.<br />

[2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten<br />

(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewähten<br />

und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />

und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />

(2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, (2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,<br />

1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten<br />

zu erreichen oder sonst den durch die Tat letzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat<br />

1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Ver-<br />

verursachten Schaden wiedergutzumachen, verursachten Schaden wiedergutzumachen,<br />

2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, 2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,<br />

3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützi-<br />

3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützi-<br />

gen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,<br />

4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer<br />

ambulanten Entziehungskur zu unterziehen<br />

oder<br />

5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. [2]<br />

Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten<br />

keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden;<br />

auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach<br />

Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen<br />

Tat nicht außer Verhältnis stehen. [3] §<br />

56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.<br />

(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)<br />

gen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,<br />

4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer<br />

ambulanten Entziehungskur zu unterziehen<br />

oder<br />

5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. [2]<br />

Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten<br />

keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden;<br />

auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach<br />

Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen<br />

Tat nicht außer Verhältnis stehen. [3] §<br />

56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.<br />

[1. Dezember 1994—31. Dezember 2006]<br />

2 § 59a. 3 Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen. (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer<br />

der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />

4 (2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,<br />

1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch<br />

die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,<br />

2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,<br />

3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu<br />

zahlen,<br />

4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen<br />

oder<br />

5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.<br />

[2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen<br />

gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur<br />

1 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 4, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7<br />

des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Mai 1986: Artt.<br />

1 Nr. 13 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 4 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 4, 19 des Gesetzes<br />

vom 28. Oktober 1994.<br />

269


Paragraf 59a<br />

Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. [3] § 56c Abs. 3 und<br />

4 und § 56e gelten entsprechend.<br />

1 (3) (weggefallen)<br />

[1. Dezember 1994] [1. Mai 1986]<br />

ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder<br />

5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. [2]<br />

Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten<br />

keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden;<br />

auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1<br />

Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen<br />

Tat nicht außer Verhältnis stehen. [3] § 56c Abs. 3<br />

und 4 und § 56e gelten entsprechend.<br />

(3) (weggefallen)<br />

§ 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen § 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen<br />

(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit.<br />

[2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten rungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten<br />

(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewäh-<br />

und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />

und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />

(2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b<br />

und 56e entsprechend.<br />

(2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, (3) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,<br />

1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten<br />

zu erreichen oder sonst den durch die Tat verur-<br />

1. Unterhaltspflichten nachzukommen oder<br />

sachten Schaden wiedergutzumachen,<br />

2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,<br />

3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen<br />

Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,<br />

4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer 2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer<br />

ambulanten Entziehungskur zu unterziehen.<br />

[2] § 56c Abs. 3, 4 und § 56e gelten entsprechend.<br />

[1. Mai 1986—1. Dezember 1994]<br />

2 § 59a. 3 Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen. (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer<br />

der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />

(2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend.<br />

4 (3) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,<br />

1. Unterhaltspflichten nachzukommen oder<br />

2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen.<br />

[2] § 56c Abs. 3, 4 und § 56e gelten entsprechend.<br />

[1. Mai 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen § 59a. Bewährungszeit und Auflagen<br />

(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit.<br />

[2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten rungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten<br />

(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewäh-<br />

und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />

und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />

1 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 4, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1,<br />

7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Mai 1986:<br />

Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 4 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 10 des<br />

Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

270


Paragraf 60<br />

(2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b<br />

und 56e entsprechend.<br />

(3) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,<br />

1. Unterhaltspflichten nachzukommen oder<br />

2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer<br />

ambulanten Entziehungskur zu unterziehen. [2] §<br />

56c Abs. 3, 4 und § 56e gelten entsprechend.<br />

(2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b<br />

und 56e entsprechend.<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1986]<br />

1 § 59a. Bewährungszeit und Auflagen. (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit.<br />

[2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />

(2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend.<br />

Paragraf 59b. Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 59b. Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe. (1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen<br />

Strafe gilt § 56f entsprechend.<br />

(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht<br />

nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.<br />

Paragraf 59c. Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 59c. Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt. (1) Hat jemand mehrere Straftaten<br />

begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe<br />

die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich<br />

zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis<br />

55, 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer<br />

erkannten Strafe gleichsteht.<br />

Paragraf 60. Absehen von Strafe<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 60. Absehen von Strafe. [1] Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat,<br />

die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich<br />

verfehlt wäre. [2] Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als<br />

einem Jahr verwirkt hat.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III,<br />

7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli<br />

1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

271


Paragraf 60<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

1 § 60. (1) [1] Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder<br />

gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf<br />

zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. [2] Das Gericht kann jedoch anordnen,<br />

daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten<br />

des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.<br />

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere<br />

Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist.<br />

(3) [1] Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf<br />

die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. [2] Für eine andere im<br />

Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(4) [1] Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§<br />

111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 37 gilt Absatz 1 entsprechend. [2]<br />

In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung<br />

oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965—1. September 1969]<br />

2 § 60. (1) Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung<br />

des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.<br />

(2) [1] Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung)<br />

kann auf das Fahrverbot nach § 37 ganz oder teilweise angerechnet werden. [2] §<br />

42n Abs. 6 gilt entsprechend.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965] [1. Januar 1934]<br />

§ 60 § 60<br />

(1) Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige<br />

Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils<br />

auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet<br />

werden.<br />

(2) [1] Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) kann<br />

auf das Fahrverbot nach § 37 ganz oder teilweise angerechnet<br />

werden. [2] § 42n Abs. 6 gilt entsprechend.<br />

Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige<br />

Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf<br />

die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet<br />

werden.<br />

[1. Januar 1934—26. Dezember 1964/2. Januar 1965]<br />

3 § 60. Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung<br />

des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.<br />

[1. Januar 1934] [1. Januar 1872]<br />

§ 60 § 60<br />

Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung<br />

Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise<br />

angerechnet werden.<br />

die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet<br />

werden.<br />

1 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 24, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 26. Dezember<br />

1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964. 3 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 6, 4<br />

S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.<br />

272


Paragraf 61<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1934]<br />

1 § 60. Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe<br />

ganz oder theilweise angerechnet werden.<br />

Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung<br />

Paragraf 61. Übersicht<br />

[1. Januar 1985]<br />

2 § 61. Übersicht. Maßregeln der Besserung und Sicherung sind<br />

3 1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,<br />

2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,<br />

4 3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,<br />

5 4. die Führungsaufsicht,<br />

6 5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,<br />

7 6. das Berufsverbot.<br />

[1. Januar 1985] [1. Januar 1975]<br />

§ 61. Übersicht § 61. Übersicht<br />

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind Maßregeln der Besserung und Sicherung sind<br />

1. die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus,<br />

1. die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus,<br />

2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, 2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,<br />

3. (weggefallen)<br />

3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,<br />

4. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,<br />

4. die Führungsaufsicht, 5. die Führungsaufsicht,<br />

5. die Entziehung der Fahrerlaubnis, 6. die Entziehung der Fahrerlaubnis,<br />

6. das Berufsverbot. 7. das Berufsverbot.<br />

[1. Januar 1975—1. Januar 1985]<br />

8 § 61. Übersicht. Maßregeln der Besserung und Sicherung sind<br />

9 1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,<br />

2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,<br />

10 3. (weggefallen)<br />

4. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 20, 326 Abs.<br />

1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1985: Artt. 4 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

5 1. Januar 1985: Artt. 4 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 6 1. Januar 1985: Artt. 4 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 7 1. Januar 1985: Artt. 4 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

8 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 9 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 20, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 10 1. Januar<br />

1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 1, III, 7 Nr. 1, Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984.<br />

273


Paragraf 63<br />

5. die Führungsaufsicht,<br />

6. die Entziehung der Fahrerlaubnis,<br />

7. das Berufsverbot.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1975]<br />

1 § 61. [1] Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist nicht zu verfolgen,<br />

wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten zu stellen.<br />

[2] Diese Frist beginnt mit dem Tage, seit welchem der zum Antrage Berechtigte von der<br />

Handlung und von der Person des Thäters Kenntniß gehabt hat.<br />

Paragraf 62. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 62. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Maßregel der Besserung und Sicherung<br />

darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu<br />

erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis<br />

steht.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1975]<br />

3 § 62. Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die dreimonatliche Frist versäumt,<br />

so wird hierdurch das Recht der übrigen nicht ausgeschlossen.<br />

– Freiheitsentziehende Maßregeln –<br />

Paragraf 63. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 63. 5 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. 6 (1) Hat jemand eine<br />

rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit<br />

(§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm<br />

infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für<br />

die Allgemeinheit gefährlich ist.<br />

7 (2) (weggefallen)<br />

[15. Juni 1943—1. Januar 1975]<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 1.<br />

Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

1984. 5 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 20, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Januar 1975: Artt.<br />

18 II Nr. 20, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4.<br />

Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 2, III, 7 Nr. 1, Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

274


Paragraf 64<br />

1 § 63. (weggefallen)<br />

[1. Januar 1872—15. Juni 1943]<br />

2 § 63. [1] Der Antrag kann nicht getheilt werden. [2] Das gerichtliche Verfahren findet gegen<br />

sämmtliche an der Handlung Betheiligte (Thäter und Theilnehmer), sowie gegen den Begünstiger<br />

statt, auch wenn nur gegen eine dieser Personen auf Bestrafung angetragen worden ist.<br />

Paragraf 64. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

[20. Juli 2007]<br />

3 § 64. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. [1] Hat eine Person den Hang, alkoholische<br />

Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und<br />

wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren<br />

Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit<br />

erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche<br />

rechtswidrige Taten begehen wird. [2] Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend<br />

konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu<br />

heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von<br />

der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.<br />

[20. Juli 2007] [16. März 1994]<br />

§ 64. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt [§<br />

64 des Strafgesetzbuches ist insoweit mit Artikel 2 Absatz<br />

1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar<br />

und nichtig, als er die Anordnung der Unterbringung<br />

unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes<br />

auch dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete<br />

Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht.]<br />

[1] Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke<br />

oder andere berauschende Mittel im Übermaß<br />

zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen<br />

Tat, die sie im Rausch begangen hat oder<br />

die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur<br />

deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit<br />

erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das<br />

Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie<br />

infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten<br />

begehen wird.<br />

[2] Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend<br />

konkrete Aussicht besteht, die Person durch<br />

die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen<br />

oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den<br />

Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher<br />

rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang<br />

zurückgehen.<br />

(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke<br />

oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu<br />

sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen<br />

Tat, die er im Rausch begangen hat oder<br />

die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur<br />

deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit<br />

erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet<br />

das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge<br />

seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten<br />

begehen wird.<br />

(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur<br />

von vornherein aussichtslos erscheint.<br />

1 15. Juni 1943: Artt. 3, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943. 2 1. Januar 1872:<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.<br />

275


Paragraf 64<br />

[16. März 1994—20. Juli 2007]<br />

1 § 64. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 2 . 3 (1) Hat jemand den Hang, alkoholische<br />

Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er<br />

wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht,<br />

verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen<br />

oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige<br />

Taten begehen wird.<br />

(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos<br />

erscheint.<br />

[16. März 1994] [1. Januar 1975]<br />

§ 64. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt [§<br />

64 des Strafgesetzbuches ist insoweit mit Artikel 2 Absatz<br />

1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar<br />

und nichtig, als er die Anordnung der Unterbringung<br />

unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes<br />

auch dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete<br />

Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht.]<br />

(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke<br />

oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu<br />

sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen<br />

Tat, die er im Rausch begangen hat oder<br />

die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur<br />

deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit<br />

erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet<br />

das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge<br />

seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten<br />

begehen wird.<br />

(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur<br />

von vornherein aussichtslos erscheint.<br />

§ 64. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke<br />

oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu<br />

sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen<br />

Tat, die er im Rausch begangen hat oder<br />

die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur<br />

deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit<br />

erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet<br />

das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge<br />

seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten<br />

begehen wird.<br />

(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur<br />

von vornherein aussichtslos erscheint.<br />

[1. Januar 1975—16. März 1994]<br />

4 § 64. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. 5 (1) Hat jemand den Hang, alkoholische<br />

Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er<br />

wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht,<br />

verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen<br />

oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige<br />

Taten begehen wird.<br />

(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos<br />

erscheint.<br />

1 16. März 1994: Nr. 4 des Beschlusses vom 16. März 1994. 2 § 64 des Strafgesetzbuches ist insoweit mit<br />

Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als er die Anordnung der<br />

Unterbringung unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes auch dann vorsieht, wenn eine hinreichend<br />

konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 21, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr.<br />

1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 5 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 21, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974.<br />

276


Paragraf 64<br />

[15. Juni 1943—1. Januar 1975]<br />

1 § 64. Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen<br />

und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zulässig.<br />

[15. Juni 1943] [20. März 1876]<br />

§ 64 § 64<br />

Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich<br />

besonders vorgesehenen Fällen und nur bis setzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis<br />

(1) Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den ge-<br />

zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils<br />

zulässig.<br />

zulässig.<br />

(2) Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen<br />

eine der vorbezeichneten Personen hat die Einstellung<br />

des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge.<br />

[20. März 1876—15. Juni 1943]<br />

2 § 64. (1) Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich besonders vorgesehenen<br />

Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zulässig.<br />

(2) Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vorbezeichneten Personen<br />

hat die Einstellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 64 § 64<br />

(1) Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich<br />

besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur<br />

Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zulässig.<br />

(2) Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen<br />

eine der vorbezeichneten Personen hat die Einstellung<br />

des Verfahrens auch gegen die anderen zur<br />

Folge.<br />

(1) Nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses<br />

kann der Antrag nicht zurückgenommen<br />

werden.<br />

(2) Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen<br />

eine der vorbezeichneten Personen hat die Einstellung<br />

des Verfahrens auch gegen die anderen zur<br />

Folge.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

3 § 64. (1) Nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses kann der Antrag nicht<br />

zurückgenommen werden.<br />

(2) Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vorbezeichneten Personen<br />

hat die Einstellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge.<br />

1 15. Juni 1943: Artt. 3, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943. 2 20. März 1876:<br />

Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871,<br />

Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai<br />

1871.<br />

277


Paragraf 66<br />

Paragraf 65<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 65. (weggefallen)<br />

[7. September 1896—1. Januar 1975]<br />

2 § 65. (1) [1] Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbständig<br />

zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. [2] Solange er minderjährig ist, hat unabhängig<br />

von seiner eigenen Befugniß auch sein gesetzlicher Vertreter das Recht, den Antrag zu stellen.<br />

(2) Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet, so ist sein gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des Antrages Berechtigte.<br />

[7. September 1896] [1. Januar 1872]<br />

§ 65 § 65<br />

(1) [1] Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr<br />

vollendet hat, ist selbständig zu dem Antrage<br />

auf Bestrafung berechtigt.<br />

[2] Solange er minderjährig ist, hat unabhängig von<br />

seiner eigenen Befugniß auch sein gesetzlicher Vertreter<br />

das Recht, den Antrag zu stellen.<br />

(2) Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er das<br />

achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein<br />

gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des Antrages<br />

Berechtigte.<br />

(1) Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr<br />

vollendet hat, ist selbstständig zu dem Antrage<br />

auf Bestrafung berechtigt.<br />

(2) So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche<br />

Vertreter desselben, unabhängig von der eigenen<br />

Befugniß des Verletzten, das Recht, den Antrag<br />

zu stellen.<br />

(3) Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen<br />

ist der Vormund der zur Stellung des Antrages<br />

Berechtigte.<br />

[1. Januar 1872—7. September 1896]<br />

3 § 65. (1) Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbstständig zu<br />

dem Antrage auf Bestrafung berechtigt.<br />

(2) So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche Vertreter desselben, unabhängig<br />

von der eigenen Befugniß des Verletzten, das Recht, den Antrag zu stellen.<br />

(3) Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund der zur Stellung<br />

des Antrages Berechtigte.<br />

Paragraf 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

[4. Mai 2011]<br />

4 § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. 5 (1) [1] Das Gericht ordnet neben<br />

der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 3, III, 7 Nr. 1, Nr. 2, 10 des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 1984. 2 7. September 1896: Art. 34 Nr. III des Gesetzes vom 18. August 1896, Art. 2 S. 3<br />

der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April<br />

1871 Seite 63—85. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 4. Mai 2011: Nr. II.1 Buchst. b, Nr. III.1 des<br />

Urteils vom 4. Mai 2011. 5 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.<br />

278


Paragraf 66<br />

1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat<br />

verurteilt wird, die<br />

a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder<br />

die sexuelle Selbstbestimmung richtet,<br />

b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des<br />

Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz<br />

fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht<br />

ist oder<br />

c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat<br />

der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand<br />

des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der<br />

in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,<br />

2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat<br />

begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr<br />

verurteilt worden ist,<br />

3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens<br />

zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden<br />

Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und<br />

4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges<br />

zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit<br />

gefährlich ist.<br />

[2] Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12<br />

Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten<br />

Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.<br />

1 (2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt,<br />

so kann das Gericht unter der im Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.<br />

2 (3) 3 [1] Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1<br />

Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis<br />

174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen<br />

Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen<br />

Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3<br />

und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 4 [2] Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1<br />

bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren<br />

verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4<br />

bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere<br />

Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. [3] Die<br />

Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

1 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 2 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr.<br />

3 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst.<br />

aa, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 4 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 7 des<br />

Gesetzes vom 22. Dezember 2010.<br />

279


Paragraf 66<br />

1 (4) 2 [1] Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe<br />

als eine einzige Verurteilung. 3 [2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung<br />

auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1<br />

Nummer 3. 4 [3] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden<br />

Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

beträgt die Frist fünfzehn Jahre. 5 [4] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher<br />

der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 6 [5] Eine Tat,<br />

die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht<br />

einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht<br />

eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3<br />

Satz 1 bezeichneten Art wäre. 7<br />

[4. Mai 2011] [1. Januar 2011]<br />

§ 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

(1) [1] Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

an, wenn<br />

cherungsverwahrung an, wenn<br />

(1) [1] Das Gericht ordnet neben der Strafe die Si-<br />

1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei<br />

Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt<br />

wird, die<br />

wird, die<br />

a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,<br />

die persönliche Freiheit oder die sexuelle<br />

Selbstbestimmung richtet,<br />

b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder<br />

Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen<br />

Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das<br />

Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß<br />

mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht<br />

ist oder<br />

c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die<br />

Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in<br />

den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten<br />

ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die<br />

im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche<br />

der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,<br />

2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten<br />

Art, die er vor der neuen Tat begangen hat,<br />

schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von<br />

mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<br />

3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,<br />

die persönliche Freiheit oder die sexuelle<br />

Selbstbestimmung richtet,<br />

b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder<br />

Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen<br />

Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das<br />

Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß<br />

mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht<br />

ist oder<br />

c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die<br />

Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in<br />

den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten<br />

ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die<br />

im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche<br />

der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,<br />

2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten<br />

Art, die er vor der neuen Tat begangen hat,<br />

schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von<br />

mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<br />

3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

1 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 2 1. Januar 2011: Artt.<br />

1 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 3 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2<br />

Buchst. d Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 4 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst.<br />

d Doppelbuchst. cc, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 5 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des<br />

Gesetzes vom 13. April 1986. 6 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. dd, 7 des Gesetzes vom<br />

22. Dezember 2010. 7 II. 1. b) § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des<br />

Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt<br />

Teil I Seite 2300) [... ist] mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes<br />

unvereinbar. III. 1. Die unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch<br />

den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.<br />

280


Paragraf 66<br />

4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche<br />

die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt<br />

werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung<br />

für die Allgemeinheit gefährlich ist. [2] Für die Einordnung<br />

als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer<br />

1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für<br />

die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe<br />

c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz<br />

4.<br />

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz<br />

1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er<br />

jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr<br />

verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer<br />

dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der<br />

im Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.<br />

(3) [1] Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen<br />

nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a<br />

oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer<br />

Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs.<br />

1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder<br />

wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit<br />

die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten<br />

rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das<br />

Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat<br />

begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und<br />

die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind. [2] Hat jemand<br />

zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann<br />

das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer<br />

4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe<br />

die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung<br />

oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1<br />

Nummer 2 und 3) anordnen. [3] Die Absätze 1 und<br />

2 bleiben unberührt.<br />

4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche<br />

die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt<br />

werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung<br />

für die Allgemeinheit gefährlich ist. [2] Für die Einordnung<br />

als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer<br />

1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für<br />

die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe<br />

c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz<br />

4.<br />

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz<br />

1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er<br />

jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr<br />

verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer<br />

dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der<br />

im Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.<br />

(3) [1] Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen<br />

nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a<br />

oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer<br />

Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs.<br />

1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder<br />

wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit<br />

die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten<br />

rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das<br />

Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat<br />

begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und<br />

die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind. [2] Hat jemand<br />

zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann<br />

das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer<br />

4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe<br />

die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung<br />

oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1<br />

Nummer 2 und 3) anordnen. [3] Die Absätze 1 und<br />

2 bleiben unberührt.<br />

281


Paragraf 66<br />

(4) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2<br />

gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige<br />

Verurteilung. [2] Ist Untersuchungshaft oder<br />

eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe<br />

angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne<br />

des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. [3] Eine frühere<br />

Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und<br />

der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen<br />

sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

beträgt die Frist fünfzehn Jahre. [4] In die<br />

Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher<br />

der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt<br />

verwahrt worden ist. [5] Eine Tat, die außerhalb<br />

des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />

abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses<br />

Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach<br />

deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1<br />

Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der<br />

in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre. [II. 1.<br />

b) § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes<br />

zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung<br />

und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember<br />

2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300) [...<br />

ist] mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit<br />

Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.<br />

III. 1. Die unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften<br />

bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber,<br />

längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe<br />

der Gründe weiter anwendbar.]<br />

(4) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2<br />

gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige<br />

Verurteilung. [2] Ist Untersuchungshaft oder<br />

eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe<br />

angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne<br />

des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. [3] Eine frühere<br />

Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und<br />

der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen<br />

sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

beträgt die Frist fünfzehn Jahre. [4] In die<br />

Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher<br />

der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt<br />

verwahrt worden ist. [5] Eine Tat, die außerhalb<br />

des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />

abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses<br />

Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach<br />

deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1<br />

Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der<br />

in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.<br />

[1. Januar 2011—4. Mai 2011]<br />

1 § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. 2 (1) [1] Das Gericht ordnet neben<br />

der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat<br />

verurteilt wird, die<br />

a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder<br />

die sexuelle Selbstbestimmung richtet,<br />

b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des<br />

Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz<br />

fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht<br />

ist oder<br />

c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat<br />

der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand<br />

des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der<br />

in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,<br />

2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat<br />

begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr<br />

verurteilt worden ist,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.<br />

282


Paragraf 66<br />

3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens<br />

zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden<br />

Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und<br />

4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges<br />

zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit<br />

gefährlich ist.<br />

[2] Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12<br />

Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten<br />

Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.<br />

1 (2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt,<br />

so kann das Gericht unter der im Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.<br />

2 (3) 3 [1] Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1<br />

Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis<br />

174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen<br />

Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen<br />

Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3<br />

und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 4 [2] Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1<br />

bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren<br />

verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4<br />

bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere<br />

Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. [3] Die<br />

Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

5 (4) 6 [1] Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe<br />

als eine einzige Verurteilung. 7 [2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung<br />

auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1<br />

Nummer 3. 8 [3] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden<br />

Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

beträgt die Frist fünfzehn Jahre. 9 [4] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher<br />

der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 10 [5] Eine Tat,<br />

die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht<br />

einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht<br />

eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3<br />

Satz 1 bezeichneten Art wäre.<br />

1 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 2 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr.<br />

3 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst.<br />

aa, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 4 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 7 des<br />

Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 5 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26.<br />

Januar 1998. 6 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember<br />

2010. 7 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.<br />

8 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. cc, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 9 1. Mai<br />

1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 10 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d<br />

Doppelbuchst. dd, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.<br />

283


Paragraf 66<br />

[1. Januar 2011] [1. April 2004]<br />

§ 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

(1) [1] Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

an, wenn<br />

1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei<br />

Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt<br />

wird, die<br />

a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,<br />

die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung<br />

richtet,<br />

b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder<br />

Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils<br />

oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz<br />

fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe<br />

von mindestens zehn Jahren bedroht ist<br />

oder<br />

c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht<br />

auf Grund einer Straftat der in den<br />

Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist,<br />

oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch<br />

begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den<br />

Buchstaben a oder b genannten Art ist,<br />

2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten<br />

Art, die er vor der neuen Tat begangen hat,<br />

schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von<br />

mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<br />

3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche<br />

die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt<br />

werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für<br />

die Allgemeinheit gefährlich ist. [2] Für die Einordnung<br />

als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1<br />

Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die<br />

Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten<br />

Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.<br />

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz<br />

1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er<br />

jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr<br />

verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer<br />

dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der<br />

im Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.<br />

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat<br />

zu<br />

Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt,<br />

so ordnet das Gericht neben<br />

der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor<br />

der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils<br />

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr<br />

verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche<br />

die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt<br />

werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden<br />

angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich<br />

ist.<br />

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das<br />

Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten<br />

Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.<br />

284


Paragraf 66<br />

(3) [1] Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen<br />

nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder<br />

b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat<br />

nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis<br />

4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen<br />

einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit<br />

die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten<br />

rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat<br />

begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und<br />

die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind. [2] Hat jemand<br />

zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann<br />

das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer<br />

4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe<br />

die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung<br />

oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1<br />

Nummer 2 und 3) anordnen. [3] Die Absätze 1 und<br />

2 bleiben unberührt.<br />

(4) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2<br />

gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige<br />

Verurteilung. [2] Ist Untersuchungshaft oder<br />

eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe<br />

angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne<br />

des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. [3] Eine frühere<br />

Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr<br />

und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen<br />

sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />

beträgt die Frist fünfzehn Jahre. [4] In die<br />

Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher<br />

der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt<br />

verwahrt worden ist. [5] Eine Tat, die außerhalb<br />

des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />

abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses<br />

Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach<br />

deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1<br />

Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der<br />

in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.<br />

(3) [1] Wird jemand wegen eines Verbrechens oder<br />

wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176,<br />

179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder<br />

2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene<br />

Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten<br />

rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat<br />

begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und<br />

die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt sind. [2] Hat jemand zwei Straftaten<br />

der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch<br />

die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei<br />

Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder<br />

mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. [3] Die<br />

Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

(4) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung<br />

zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung.<br />

[2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere<br />

Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet,<br />

so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes<br />

1 Nr. 2. [3] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht,<br />

wenn zwischen ihr und der folgenden Tat<br />

mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [4] In die Frist<br />

wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter<br />

auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt<br />

worden ist. [5] Eine Tat, die außerhalb des<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt<br />

worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs<br />

abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem<br />

Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen<br />

des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3<br />

Satz 1 bezeichneten Art wäre.<br />

[1. April 2004—1. Januar 2011]<br />

1 § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. 2 (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen<br />

Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 28. August 2002: Artt. 1 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 21. August 2002.<br />

285


Paragraf 66<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon<br />

zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens<br />

zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden<br />

Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges<br />

zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet<br />

wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.<br />

1 (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe<br />

von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten<br />

zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der im<br />

Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch<br />

ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.<br />

2 (3) 3 [1] Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174<br />

bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit<br />

die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten<br />

ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben<br />

der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind. 4 [2] Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art<br />

begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und<br />

wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren<br />

verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. [3] Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

5 (4) 6 [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine<br />

einzige Verurteilung. 7 [2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf<br />

Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. 8 [3]<br />

Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als<br />

fünf Jahre verstrichen sind. 9 [4] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der<br />

Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 10 [5] Eine Tat, die<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer<br />

innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht<br />

eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1<br />

bezeichneten Art wäre.<br />

[1. April 2004] [28. August 2002]<br />

§ 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

1 28. August 2002: Artt. 1 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 21. August 2002. 2 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst.<br />

a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 3, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember<br />

2003. 4 28. August 2002: Artt. 1 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 21. August 2002. 5 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3<br />

Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 6 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes<br />

vom 13. April 1986. 7 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 8 1. Mai<br />

1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 9 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10<br />

des Gesetzes vom 13. April 1986. 10 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 8 des Ersten Gesetzes vom 26.<br />

Januar 1998.<br />

286


Paragraf 66<br />

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat<br />

zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt,<br />

so ordnet das Gericht neben der Strafe die<br />

Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er<br />

vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils<br />

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem<br />

Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch<br />

welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher<br />

Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich<br />

ist.<br />

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das<br />

Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten<br />

Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.<br />

(3) [1] Wird jemand wegen eines Verbrechens oder<br />

wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176,<br />

179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder<br />

2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene<br />

Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten<br />

rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat<br />

begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und<br />

die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt sind. [2] Hat jemand zwei Straftaten<br />

der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch<br />

die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei<br />

Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder<br />

mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. [3] Die<br />

Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat<br />

zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt,<br />

so ordnet das Gericht neben der Strafe die<br />

Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er<br />

vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils<br />

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem<br />

Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch<br />

welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher<br />

Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich<br />

ist.<br />

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das<br />

Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten<br />

Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.<br />

(3) [1] Wird jemand wegen eines Verbrechens oder<br />

wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176,<br />

179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder<br />

2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene<br />

Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten<br />

rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat<br />

begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und<br />

die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt sind. [2] Hat jemand zwei Straftaten<br />

der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch<br />

die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei<br />

Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder<br />

mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. [3] Die<br />

Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

287


Paragraf 66<br />

(4) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung<br />

zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung.<br />

[2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere<br />

Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet,<br />

so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes<br />

1 Nr. 2. [3] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht,<br />

wenn zwischen ihr und der folgenden Tat<br />

mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [4] In die Frist<br />

wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter<br />

auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt<br />

worden ist. [5] Eine Tat, die außerhalb des<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt<br />

worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs<br />

abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem<br />

Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen<br />

des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz<br />

3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.<br />

(4) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung<br />

zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung.<br />

[2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere<br />

Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet,<br />

so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes<br />

1 Nr. 2. [3] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht,<br />

wenn zwischen ihr und der folgenden Tat<br />

mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [4] In die Frist<br />

wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter<br />

auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt<br />

worden ist. [5] Eine Tat, die außerhalb des<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt<br />

worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs<br />

abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem<br />

Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen<br />

des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz<br />

3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.<br />

[28. August 2002—1. April 2004]<br />

1 § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. 2 (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen<br />

Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon<br />

zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens<br />

zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden<br />

Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges<br />

zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet<br />

wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.<br />

3 (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe<br />

von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten<br />

zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der im<br />

Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch<br />

ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.<br />

4 (3) 5 [1] Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174<br />

bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit<br />

die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten<br />

ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben<br />

der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind. 6 [2] Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 28. August 2002: Artt. 1 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 21. August 2002. 3 28. August 2002:<br />

Artt. 1 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 21. August 2002. 4 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 8 des Ersten<br />

Gesetzes vom 26. Januar 1998. 5 28. August 2002: Artt. 1 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 21. August 2002. 6 28.<br />

August 2002: Artt. 1 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 21. August 2002.<br />

288


Paragraf 66<br />

begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und<br />

wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren<br />

verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. [3] Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

1 (4) 2 [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine<br />

einzige Verurteilung. 3 [2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf<br />

Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. 4 [3]<br />

Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als<br />

fünf Jahre verstrichen sind. 5 [4] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der<br />

Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 6 [5] Eine Tat, die<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer<br />

innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht<br />

eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1<br />

bezeichneten Art wäre.<br />

[28. August 2002] [1. April 1998]<br />

§ 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat<br />

zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt,<br />

so ordnet das Gericht neben der Strafe die ren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Stra-<br />

zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jah-<br />

Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

fe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er<br />

vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils<br />

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem<br />

Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch<br />

welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher<br />

Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich<br />

ist.<br />

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das<br />

Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten<br />

Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er<br />

vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils<br />

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem<br />

Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch<br />

welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher<br />

Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich<br />

ist.<br />

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so<br />

kann das Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten<br />

Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung<br />

oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2)<br />

anordnen.<br />

1 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 2 1. Mai 1986: Artt. 1<br />

Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 3 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes<br />

vom 13. April 1986. 4 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 5 1. Mai<br />

1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 6 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c,<br />

8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

289


Paragraf 66<br />

(3) [1] Wird jemand wegen eines Verbrechens oder<br />

wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176,<br />

179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder<br />

2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene<br />

Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten<br />

rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat<br />

begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und<br />

die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt sind. [2] Hat jemand zwei Straftaten<br />

der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch<br />

die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei<br />

Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder<br />

mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens<br />

drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. [3] Die<br />

Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

(4) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung<br />

zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung.<br />

[2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere<br />

Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet,<br />

so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes<br />

1 Nr. 2. [3] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht,<br />

wenn zwischen ihr und der folgenden Tat<br />

mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [4] In die Frist<br />

wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter<br />

auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt<br />

worden ist. [5] Eine Tat, die außerhalb des<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt<br />

worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs<br />

abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem<br />

Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen<br />

des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz<br />

3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.<br />

(3) [1] Wird jemand wegen eines Verbrechens oder<br />

wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176,<br />

179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder<br />

2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene<br />

Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten<br />

rechtswidrigen Taten ist, zu zeitiger Freiheitsstrafe<br />

von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das<br />

Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat<br />

begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und<br />

die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt sind. [2] Hat jemand zwei Straftaten<br />

der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch<br />

die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei<br />

Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder<br />

mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.<br />

[3] Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

(4) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung<br />

zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung.<br />

[2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere<br />

Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet,<br />

so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes<br />

1 Nr. 2. [3] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht,<br />

wenn zwischen ihr und der folgenden Tat<br />

mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [4] In die Frist<br />

wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter<br />

auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt<br />

worden ist. [5] Eine Tat, die außerhalb des<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt<br />

worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs<br />

abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem<br />

Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen<br />

des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz<br />

3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.<br />

[1. April 1998—28. August 2002]<br />

1 § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. 2 (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen<br />

Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet<br />

das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon<br />

zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens<br />

zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden<br />

Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 4 Buchst. a, III,<br />

10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

290


Paragraf 66<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges<br />

zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet<br />

wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.<br />

1 (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe<br />

von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten<br />

zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der<br />

im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.<br />

2 (3) 3 [1] Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174<br />

bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit<br />

die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten<br />

ist, zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind. [2] Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art<br />

begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und<br />

wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens<br />

drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder<br />

Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. [3] Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

4 (4) 5 [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine<br />

einzige Verurteilung. 6 [2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf<br />

Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. 7 [3]<br />

Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als<br />

fünf Jahre verstrichen sind. 8 [4] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der<br />

Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 9 [5] Eine Tat, die<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer<br />

innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht<br />

eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1<br />

bezeichneten Art wäre.<br />

[1. April 1998] [31. Januar 1998]<br />

§ 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat<br />

zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren<br />

verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Straren<br />

verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Stra-<br />

zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahfe<br />

die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

fe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er<br />

vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils<br />

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem<br />

Jahr verurteilt worden ist,<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er<br />

vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils<br />

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem<br />

Jahr verurteilt worden ist,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 4 Buchst. b, III, 10 des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 1984. 2 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

3 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 5, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 4 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3<br />

Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 5 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes<br />

vom 13. April 1986. 6 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 7 1. Mai<br />

1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 8 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a,<br />

10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 9 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 8 des Ersten Gesetzes vom 26.<br />

Januar 1998.<br />

291


Paragraf 66<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch<br />

welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher<br />

Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich<br />

ist.<br />

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so<br />

kann das Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten<br />

Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung<br />

oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2)<br />

anordnen.<br />

(3) [1] Wird jemand wegen eines Verbrechens oder<br />

wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176,<br />

179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder<br />

2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene<br />

Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten<br />

rechtswidrigen Taten ist, zu zeitiger Freiheitsstrafe<br />

von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das<br />

Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat<br />

begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und<br />

die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt sind. [2] Hat jemand zwei Straftaten<br />

der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die<br />

er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren<br />

verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer<br />

dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von<br />

mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht<br />

unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen<br />

neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung<br />

(Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.<br />

[3] Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch<br />

welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher<br />

Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich<br />

ist.<br />

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so<br />

kann das Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten<br />

Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung<br />

oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2)<br />

anordnen.<br />

(3) [1] Wird jemand wegen eines Verbrechens oder<br />

wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 176, 179,<br />

180, 182, 223a, 223b oder 323a, soweit die im<br />

Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der<br />

vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu zeitiger<br />

Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt,<br />

so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

anordnen, wenn der Täter wegen<br />

einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er<br />

vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu<br />

Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt<br />

worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3<br />

genannten Voraussetzungen erfüllt sind. [2] Hat jemand<br />

zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art<br />

begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von<br />

mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er<br />

wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger<br />

Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt,<br />

so kann das Gericht unter den in Absatz<br />

1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der<br />

Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere<br />

Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1<br />

Nr. 1 und 2) anordnen. [3] Die Absätze 1 und 2<br />

bleiben unberührt.<br />

292


Paragraf 66<br />

(4) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung<br />

zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung.<br />

[2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere<br />

Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet,<br />

so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes<br />

1 Nr. 2. [3] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht,<br />

wenn zwischen ihr und der folgenden Tat<br />

mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [4] In die Frist<br />

wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter<br />

auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt<br />

worden ist. [5] Eine Tat, die außerhalb des<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt<br />

worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs<br />

abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem<br />

Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen<br />

des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz<br />

3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.<br />

(4) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung<br />

zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung.<br />

[2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere<br />

Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet,<br />

so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes<br />

1 Nr. 2. [3] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht,<br />

wenn zwischen ihr und der folgenden Tat<br />

mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [4] In die Frist<br />

wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter<br />

auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt<br />

worden ist. [5] Eine Tat, die außerhalb des<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt<br />

worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs<br />

abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem<br />

Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen<br />

des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz<br />

3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.<br />

[31. Januar 1998—1. April 1998]<br />

1 § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. 2 (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen<br />

Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet<br />

das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon<br />

zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens<br />

zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden<br />

Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges<br />

zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet<br />

wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.<br />

3 (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe<br />

von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten<br />

zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der<br />

im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.<br />

4 (3) [1] Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174<br />

bis 176, 179, 180, 182, 223a, 223b oder 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen<br />

oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu zeitiger Freiheitsstrafe von<br />

mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor<br />

der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt<br />

worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

[2] Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 4 Buchst. a, III,<br />

10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt.<br />

2 I Nr. 4 Buchst. b, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 8<br />

des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

293


Paragraf 66<br />

Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer<br />

dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann<br />

das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die<br />

Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1<br />

Nr. 1 und 2) anordnen. [3] Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

1 (4) 2 [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine<br />

einzige Verurteilung. 3 [2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf<br />

Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. 4 [3]<br />

Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als<br />

fünf Jahre verstrichen sind. 5 [4] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der<br />

Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 6 [5] Eine Tat, die<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer<br />

innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht<br />

eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1<br />

bezeichneten Art wäre.<br />

[31. Januar 1998] [1. Mai 1986]<br />

§ 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat<br />

zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren<br />

verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Straren<br />

verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Stra-<br />

zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahfe<br />

die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

fe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er<br />

vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils<br />

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem<br />

Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch<br />

welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher<br />

Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich<br />

ist.<br />

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so<br />

kann das Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten<br />

Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung<br />

oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2)<br />

anordnen.<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er<br />

vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils<br />

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem<br />

Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch<br />

welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher<br />

Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich<br />

ist.<br />

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so<br />

kann das Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten<br />

Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung<br />

oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2)<br />

anordnen.<br />

1 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 2 1. Mai 1986: Artt. 1<br />

Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 3 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes<br />

vom 13. April 1986. 4 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 5 1. Mai<br />

1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 6 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c,<br />

8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

294


Paragraf 66<br />

(3) [1] Wird jemand wegen eines Verbrechens oder<br />

wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 176, 179,<br />

180, 182, 223a, 223b oder 323a, soweit die im Rausch<br />

begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten<br />

rechtswidrigen Taten ist, zu zeitiger Freiheitsstrafe<br />

von mindestens zwei Jahren verurteilt, so<br />

kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

anordnen, wenn der Täter wegen einer<br />

oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen<br />

Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist<br />

und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt sind. [2] Hat jemand zwei Straftaten<br />

der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die<br />

er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren<br />

verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer<br />

dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens<br />

drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den<br />

in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben<br />

der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere<br />

Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr.<br />

1 und 2) anordnen. [3] Die Absätze 1 und 2 bleiben<br />

unberührt.<br />

(4) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung<br />

zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung.<br />

[2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere<br />

Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet,<br />

so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes<br />

1 Nr. 2. [3] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht,<br />

wenn zwischen ihr und der folgenden Tat<br />

mehr als fünf Jahre verstrichen sind. [4] In die Frist<br />

wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter<br />

auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt<br />

worden ist. [5] Eine Tat, die außerhalb des<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt<br />

worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs<br />

abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem<br />

Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen<br />

des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz<br />

1 bezeichneten Art wäre.<br />

(3) [1]<br />

Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung<br />

zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. [2]<br />

Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung<br />

auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt<br />

sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr.<br />

2. [3] Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn<br />

zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf<br />

Jahre verstrichen sind. [4] In die Frist wird die Zeit<br />

nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche<br />

Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden<br />

ist. [5] Eine Tat, die außerhalb des räumlichen<br />

Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden<br />

ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten<br />

Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht<br />

eine vorsätzliche Tat wäre.<br />

[1. Mai 1986—31. Januar 1998]<br />

1 § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. 2 (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen<br />

Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet<br />

das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon<br />

zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens<br />

zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden<br />

Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 4 Buchst. a, III,<br />

10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

295


Paragraf 66<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges<br />

zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet<br />

wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.<br />

1 (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe<br />

von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten<br />

zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der<br />

im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.<br />

(3) 2 [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige<br />

Verurteilung. 3 [2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe<br />

angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. 4 [3] Eine<br />

frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre<br />

verstrichen sind. 5 [4] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf<br />

behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 6 [5] Eine Tat, die außerhalb<br />

des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb<br />

dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche<br />

Tat wäre.<br />

[1. Mai 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat<br />

zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren<br />

verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Straren<br />

verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Stra-<br />

zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahfe<br />

die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

fe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er<br />

vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils<br />

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem<br />

Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch<br />

welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher<br />

Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich<br />

ist.<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er<br />

vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils<br />

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem<br />

Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der<br />

neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren<br />

Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten<br />

ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen<br />

Straftaten, namentlich zu solchen, durch<br />

welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher<br />

Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich<br />

ist.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 4 Buchst. b, III, 10 des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 1984. 2 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 3 1.<br />

Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 4 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst.<br />

a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 5 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April<br />

1986. 6 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

296


Paragraf 66<br />

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so<br />

kann das Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten<br />

Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung<br />

oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2)<br />

anordnen.<br />

(3) [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung<br />

zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung.<br />

[2] Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung<br />

auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie<br />

als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. [3]<br />

Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen<br />

ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen<br />

sind. [4] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet,<br />

in welcher der Täter auf behördliche Anordnung<br />

in einer Anstalt verwahrt worden ist. [5] Eine<br />

Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer<br />

innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich,<br />

wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche<br />

Tat wäre.<br />

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,<br />

durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens<br />

einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen<br />

einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt, so<br />

kann das Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten<br />

Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung<br />

oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2)<br />

anordnen.<br />

(3) [1] § 48 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. [2] Eine Tat, die<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb<br />

dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn<br />

sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat<br />

wäre.<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1986]<br />

1 § 66. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. 2 (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen<br />

Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet<br />

das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon<br />

zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,<br />

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens<br />

zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden<br />

Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und<br />

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges<br />

zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet<br />

wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.<br />

3 (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe<br />

von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten<br />

zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der<br />

im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung<br />

auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.<br />

(3) [1] § 48 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. 4 [2] Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten<br />

Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat wäre.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 4 Buchst. a, III,<br />

10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt.<br />

2 I Nr. 4 Buchst. b, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes<br />

vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 4 Buchst. c, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

297


Paragraf 66<br />

[5. August 1969/6. August 1969—1. Januar 1975]<br />

1 § 66. (1) Durch Verjährung werden die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und die Vollstreckung<br />

von Strafen wegen Völkermordes (§ 220a) verjähren nicht.<br />

[5. August 1969/6. August 1969] [1. Oktober 1953]<br />

§ 66 § 66<br />

(1) Durch Verjährung werden die Strafverfolgung (1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und<br />

und die Strafvollstreckung ausgeschlossen. die Strafvollstreckung ausgeschlossen.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Verbrechen nach § 220a (2) (weggefallen)<br />

(Völkermord) und die Vollstreckung von Strafen wegen<br />

Völkermordes (§ 220a) verjähren nicht.<br />

[1. Oktober 1953—5. August 1969/6. August 1969]<br />

2 § 66. (1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.<br />

3 (2) (weggefallen)<br />

[1. Oktober 1953] [15. Juni 1943]<br />

§ 66 § 66<br />

(1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und (1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und<br />

die Strafvollstreckung ausgeschlossen.<br />

die Strafvollstreckung ausgeschlossen.<br />

(2) (weggefallen) (2) Der Staatsanwalt kann die Verfolgung einleiten,<br />

wenn die Verhängung der Todesstrafe oder von lebenslangem<br />

Zuchthaus zu erwarten ist.<br />

[15. Juni 1943—1. Oktober 1953]<br />

4 § 66. (1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.<br />

(2) Der Staatsanwalt kann die Verfolgung einleiten, wenn die Verhängung der Todesstrafe<br />

oder von lebenslangem Zuchthaus zu erwarten ist.<br />

[15. Juni 1943] [1. Januar 1872]<br />

§ 66 § 66<br />

(1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die<br />

die Strafvollstreckung ausgeschlossen.<br />

Strafvollstreckung ausgeschlossen.<br />

(2) Der Staatsanwalt kann die Verfolgung einleiten,<br />

wenn die Verhängung der Todesstrafe oder von lebenslangem<br />

Zuchthaus zu erwarten ist.<br />

1 5. August 1969/6. August 1969: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969. 2 15. Juni 1943: Artt. 5,<br />

Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943. 3 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 10, 11 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 4. August 1953. 4 15. Juni 1943: Artt. 5, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom<br />

29. Mai 1943.<br />

298


Paragraf 66a<br />

[1. Januar 1872—15. Juni 1943]<br />

1 § 66. Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.<br />

Paragraf 66a. Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

[4. Mai 2011]<br />

2 § 66a. Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (1) Das Gericht kann<br />

im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn<br />

1. jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,<br />

2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66<br />

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und<br />

3. nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen<br />

des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.<br />

(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn<br />

1. jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer<br />

Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit,<br />

die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den<br />

§§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,<br />

2. die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und<br />

3. mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen<br />

des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.<br />

(3) [1] Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung<br />

kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe<br />

entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung<br />

ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. [2] Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung<br />

an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und<br />

ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche<br />

Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden. 3<br />

[4. Mai 2011] [1. Januar 2011]<br />

§ 66a. Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der<br />

Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn<br />

1. jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1<br />

genannten Straftaten verurteilt wird,<br />

2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3<br />

erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1<br />

Satz 1 Nummer 4 verweist, und<br />

§ 66a. Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der<br />

Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn<br />

1. jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1<br />

genannten Straftaten verurteilt wird,<br />

2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3<br />

erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1<br />

Satz 1 Nummer 4 verweist, und<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 4. Mai 2011: Nr. II.1 Buchst. b, Nr. III.1 des Urteils vom<br />

4. Mai 2011. 3 II. 1. b) § 66a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts<br />

der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I<br />

Seite 2300) [... ist] mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes<br />

unvereinbar. III. 1. Die unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch<br />

den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.<br />

299


Paragraf 66a<br />

3. nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar,<br />

aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen<br />

des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.<br />

(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann<br />

das Gericht auch aussprechen, wenn<br />

1. jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens<br />

fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen<br />

gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,<br />

die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung,<br />

nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt<br />

oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit<br />

§ 252 oder § 255, verurteilt wird,<br />

2. die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind<br />

und<br />

3. mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest<br />

wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen<br />

des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.<br />

(3) [1] Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene<br />

Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das<br />

Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen<br />

Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden;<br />

dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes<br />

zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest<br />

vollstreckt wird. [2] Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung<br />

an, wenn die Gesamtwürdigung<br />

des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und<br />

ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt<br />

der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche<br />

Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer<br />

seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.<br />

[II. 1. b) § 66a des Strafgesetzbuchs in der Fassung<br />

des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung<br />

und zu begleitenden Regelungen<br />

vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite<br />

2300) [... ist] mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung<br />

mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.<br />

III. 1. Die unter Nummer II.1. angeführten<br />

Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch<br />

den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach<br />

Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.]<br />

3. nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar,<br />

aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen<br />

des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.<br />

(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann<br />

das Gericht auch aussprechen, wenn<br />

1. jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens<br />

fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen<br />

gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,<br />

die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung,<br />

nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt<br />

oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit<br />

§ 252 oder § 255, verurteilt wird,<br />

2. die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind<br />

und<br />

3. mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest<br />

wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen<br />

des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.<br />

(3) [1] Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene<br />

Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das<br />

Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen<br />

Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden;<br />

dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes<br />

zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest<br />

vollstreckt wird. [2] Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung<br />

an, wenn die Gesamtwürdigung<br />

des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und<br />

ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt<br />

der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche<br />

Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer<br />

seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.<br />

[1. Januar 2011—4. Mai 2011]<br />

1 § 66a. Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (1) Das Gericht kann<br />

im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn<br />

1. jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,<br />

2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66<br />

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und<br />

3. nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen<br />

des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.<br />

(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn<br />

1 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.<br />

300


Paragraf 66b<br />

1. jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer<br />

Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit,<br />

die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den<br />

§§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,<br />

2. die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und<br />

3. mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen<br />

des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.<br />

(3) [1] Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung<br />

kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe<br />

entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung<br />

ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. [2] Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung<br />

an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und<br />

ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche<br />

Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden.<br />

[28. August 2002—1. Januar 2011]<br />

1 § 66a. Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (1) Ist bei der Verurteilung<br />

wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten nicht mit hinreichender<br />

Sicherheit feststellbar, ob der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3<br />

gefährlich ist, so kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten,<br />

wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 erfüllt sind.<br />

(2) [1] Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidet das Gericht spätestens<br />

sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes<br />

zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung<br />

mit § 454b Abs. 3 der Strafprozessordnung, möglich ist. [2] Es ordnet die Sicherungsverwahrung<br />

an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung<br />

während des Strafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch<br />

welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.<br />

(3) [1] Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung<br />

darf erst nach Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ergehen. [2] Dies gilt<br />

nicht, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 offensichtlich nicht vorliegen.<br />

Paragraf 66b. Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der<br />

Sicherungsverwahrung<br />

[4. Mai 2011]<br />

2 § 66b. Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.<br />

3 [1] Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt<br />

erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand,<br />

auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden<br />

hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich<br />

anordnen, wenn<br />

1 28. August 2002: Artt. 1 Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 21. August 2002. 2 4. Mai 2011: Nr. II.1 Buchst. b, Nr.<br />

III.1 des Urteils vom 4. Mai 2011. 3 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, Buchst. b Doppelbuchst. aa, 7 des<br />

Gesetzes vom 22. Dezember 2010.<br />

301


Paragraf 66b<br />

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1<br />

genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat,<br />

schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem<br />

psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und<br />

1 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung<br />

bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche<br />

Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden.<br />

2 [2] Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben<br />

angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist. 3<br />

[4. Mai 2011] [1. Januar 2011]<br />

§ 66b. Nachträgliche Anordnung der Unterbringung<br />

in der Sicherungsverwahrung<br />

[1] Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt<br />

worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende<br />

oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung<br />

beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung<br />

nicht bestanden hat, so kann das Gericht<br />

die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

nachträglich anordnen, wenn<br />

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen<br />

mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten<br />

Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene<br />

wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die<br />

er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden<br />

Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt oder in<br />

einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht<br />

worden war und<br />

§ 66b. Nachträgliche Anordnung der Unterbringung<br />

in der Sicherungsverwahrung<br />

[1] Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt<br />

worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende<br />

oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung<br />

beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung<br />

nicht bestanden hat, so kann das Gericht<br />

die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

nachträglich anordnen, wenn<br />

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen<br />

mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten<br />

Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene<br />

wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die<br />

er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden<br />

Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt oder in<br />

einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht<br />

worden war und<br />

1 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 2 1.<br />

Januar 2011: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 3 II. 1. b) § 66b<br />

des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und<br />

zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300) [... ist] mit Artikel<br />

2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. III. 1. Die unter<br />

Nummer II.1. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis<br />

zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.<br />

302


Paragraf 66b<br />

2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner<br />

Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum<br />

Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen<br />

wird, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden. [2] Dies gilt<br />

auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung<br />

nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe<br />

ganz oder teilweise zu vollstrecken ist. [II. 1.<br />

b) § 66b des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes<br />

zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung<br />

und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember<br />

2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300) [...<br />

ist] mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit<br />

Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.<br />

III. 1. Die unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften<br />

bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber,<br />

längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe<br />

der Gründe weiter anwendbar.]<br />

2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner<br />

Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum<br />

Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen<br />

wird, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden. [2] Dies gilt<br />

auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung<br />

nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe<br />

ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.<br />

[1. Januar 2011—4. Mai 2011]<br />

1 § 66b. Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.<br />

2 [1] Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt<br />

erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand,<br />

auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden<br />

hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich<br />

anordnen, wenn<br />

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1<br />

genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat,<br />

schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem<br />

psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und<br />

3 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung<br />

bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche<br />

Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden.<br />

4 [2] Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben<br />

angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.<br />

[1. Januar 2011] [18. April 2007]<br />

§ 66b. Nachträgliche Anordnung der Unterbringung<br />

in der Sicherungsverwahrung<br />

§ 66b. Nachträgliche Anordnung der Unterbringung<br />

in der Sicherungsverwahrung<br />

1 29. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 2, 9 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2004. 2 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 4 Buchst.<br />

a, Buchst. b Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 3 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 4 Buchst.<br />

b Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 4 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst.<br />

cc, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.<br />

303


Paragraf 66b<br />

[1] Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt<br />

worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende<br />

oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung<br />

beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung<br />

nicht bestanden hat, so kann das Gericht<br />

die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

nachträglich anordnen, wenn<br />

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen<br />

mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten<br />

Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene<br />

wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die<br />

er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden<br />

Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt oder in<br />

einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht<br />

worden war und<br />

(1) [1] Werden nach einer Verurteilung wegen eines<br />

Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,<br />

die persönliche Freiheit oder die sexuelle<br />

Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§<br />

250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255,<br />

oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten<br />

Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe<br />

Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit<br />

des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen,<br />

so kann das Gericht die Unterbringung in der<br />

Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn<br />

die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten<br />

und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs<br />

ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die<br />

Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden,<br />

und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über<br />

die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung<br />

die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt<br />

sind. [2] War die Anordnung der Sicherungsverwahrung<br />

im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen<br />

Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht<br />

als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im<br />

Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.<br />

(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten<br />

Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe<br />

von mindestens fünf Jahren wegen eines oder<br />

mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche<br />

Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle<br />

Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in<br />

Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann<br />

das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung<br />

des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten<br />

und ergänzend seiner Entwicklung während des<br />

Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche<br />

die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt<br />

werden.<br />

(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt<br />

worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende<br />

oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung<br />

beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung<br />

nicht bestanden hat, so kann das Gericht<br />

die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

nachträglich anordnen, wenn<br />

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen<br />

mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten<br />

Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene<br />

wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die<br />

er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden<br />

Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt oder in<br />

einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht<br />

worden war und<br />

304


Paragraf 66b<br />

2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten<br />

und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt<br />

der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen<br />

wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden. [2] Dies gilt auch,<br />

wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63<br />

noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz<br />

oder teilweise zu vollstrecken ist.<br />

2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner<br />

Taten und ergänzend seiner Entwicklung während<br />

des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen<br />

wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden.<br />

[18. April 2007—1. Januar 2011]<br />

1 § 66b. Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.<br />

2 (1) 3 [1] Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche<br />

Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder<br />

eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen<br />

eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe<br />

Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit<br />

hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend<br />

seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche<br />

Anordnung der Sicherungsverwahrung die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. [2]<br />

War die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen<br />

Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes<br />

1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.<br />

4 (2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu<br />

einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen<br />

das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung<br />

oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so<br />

kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen,<br />

wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend<br />

seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden.<br />

(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt<br />

erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand,<br />

auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden<br />

hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich<br />

anordnen, wenn<br />

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1<br />

genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat,<br />

schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem<br />

psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und<br />

1 29. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 2, 9 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2004. 2 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5a Buchst. a<br />

Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 3 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5a Buchst. a Doppelbuchst.<br />

aa, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 4 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5a Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 13. April<br />

2007.<br />

305


Paragraf 66b<br />

2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung<br />

während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche<br />

Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden.<br />

[18. April 2007] [29. Juli 2004]<br />

§ 66b. Nachträgliche Anordnung der Unterbringung<br />

in der Sicherungsverwahrung<br />

(1) [1] Werden nach einer Verurteilung wegen eines<br />

Verbrechens gegen das Leben, die körperliche<br />

Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die<br />

sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens<br />

nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den<br />

§§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs.<br />

3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs<br />

dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die<br />

auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten<br />

für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht<br />

die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung<br />

des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend<br />

seiner Entwicklung während des Strafvollzugs<br />

ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche<br />

Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer<br />

seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden,<br />

und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über<br />

die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung<br />

die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt<br />

sind. [2] War die Anordnung der Sicherungsverwahrung<br />

im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen<br />

Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht<br />

als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im<br />

Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.<br />

(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten<br />

Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe<br />

von mindestens fünf Jahren wegen eines oder<br />

mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche<br />

Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die<br />

sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250,<br />

251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar,<br />

so kann das Gericht die Unterbringung in<br />

der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen,<br />

wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner<br />

Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung<br />

während des Strafvollzugs ergibt, dass er<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten<br />

begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden.<br />

(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt<br />

worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende<br />

oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung<br />

beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung<br />

nicht bestanden hat, so kann das Gericht<br />

die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

nachträglich anordnen, wenn<br />

§ 66b. Nachträgliche Anordnung der Unterbringung<br />

in der Sicherungsverwahrung<br />

(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines<br />

Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,<br />

die persönliche Freiheit oder die sexuelle<br />

Selbstbestimmung oder eines Verbrechens<br />

nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den<br />

§§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs.<br />

3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs<br />

dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die<br />

auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten<br />

für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht<br />

die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung<br />

des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend<br />

seiner Entwicklung während des Strafvollzugs<br />

ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche<br />

Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer<br />

seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden,<br />

und wenn die übrigen Voraussetzungen des §<br />

66 erfüllt sind.<br />

(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten<br />

Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe<br />

von mindestens fünf Jahren wegen eines oder<br />

mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche<br />

Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die<br />

sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250,<br />

251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar,<br />

so kann das Gericht die Unterbringung in<br />

der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen,<br />

wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner<br />

Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung<br />

während des Strafvollzugs ergibt, dass er<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten<br />

begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden.<br />

(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt<br />

worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende<br />

oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung<br />

beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung<br />

nicht bestanden hat, so kann das Gericht<br />

die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

nachträglich anordnen, wenn<br />

306


Paragraf 66b<br />

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen<br />

mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten<br />

Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene<br />

wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die<br />

er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden<br />

Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt oder in<br />

einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht<br />

worden war und<br />

2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten<br />

und ergänzend seiner Entwicklung während des<br />

Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen<br />

wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden.<br />

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen<br />

mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten<br />

Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene<br />

wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die<br />

er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden<br />

Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verurteilt oder in<br />

einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht<br />

worden war und<br />

2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten<br />

und ergänzend seiner Entwicklung während des<br />

Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen<br />

wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden.<br />

[29. Juli 2004—18. April 2007]<br />

1 § 66b. Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (1)<br />

Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche<br />

Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens<br />

nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der<br />

in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen<br />

erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit<br />

hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich<br />

anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner<br />

Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche<br />

Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt<br />

werden, und wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind.<br />

(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe<br />

von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben,<br />

die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung<br />

oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das<br />

Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die<br />

Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung<br />

während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche<br />

Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt<br />

werden.<br />

(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt<br />

erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand,<br />

auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden<br />

hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich<br />

anordnen, wenn<br />

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1<br />

genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer<br />

solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat,<br />

schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem<br />

psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und<br />

1 29. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 2, 9 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2004.<br />

307


Paragraf 67<br />

2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung<br />

während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche<br />

Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer<br />

geschädigt werden.<br />

Paragraf 67. Reihenfolge der Vollstreckung<br />

[20. Juli 2007]<br />

1 § 67. Reihenfolge der Vollstreckung. 2 (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach<br />

den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe<br />

vollzogen.<br />

3 (2) [1] Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel<br />

zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. [2] Bei<br />

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe<br />

von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel<br />

zu vollziehen ist. [3] Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung<br />

und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich<br />

ist. [4] Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist,<br />

wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr<br />

Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach<br />

Verbüßung der Strafe beendet wird.<br />

4 (3) 5 [1] Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich<br />

treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen<br />

lassen. [2] Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich<br />

treffen. [3] Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn<br />

eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten<br />

ist.<br />

6 (4) 7 [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit<br />

des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. 8<br />

9 [2] (weggefallen)<br />

10 (5) 11 [1] Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so<br />

kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird<br />

der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann<br />

jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es<br />

angezeigt erscheinen lassen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 5, III, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.<br />

4 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007. 5 20. Juli 2007:<br />

Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007. 6 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 15<br />

Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 7 16. März 1994: Nr. 1 des Beschlusses vom 16. März 1994.<br />

8 § 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des § 64 des Strafgesetzbuches mit dem<br />

Grundgesetz vereinbar. 9 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007. 10 1. Januar<br />

1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 11 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 2<br />

Buchst. d, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.<br />

308


Paragraf 67<br />

[20. Juli 2007] [16. März 1994]<br />

§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung § 67. Reihenfolge der Vollstreckung<br />

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach<br />

den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet,<br />

so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.<br />

(2) [1] Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe<br />

oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen<br />

ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch<br />

leichter erreicht wird. [2] Bei Anordnung der Unterbringung<br />

in einer Entziehungsanstalt neben einer<br />

zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das<br />

Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der<br />

Maßregel zu vollziehen ist. [3] Dieser Teil der Strafe<br />

ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer<br />

anschließenden Unterbringung eine Entscheidung<br />

nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. [4] Das Gericht soll<br />

ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu<br />

vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar<br />

zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr<br />

Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

während oder unmittelbar nach Verbüßung der<br />

Strafe beendet wird.<br />

(3) [1] Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz<br />

2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern<br />

oder aufheben, wenn Umstände in der Person des<br />

Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. [2] Eine<br />

Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht<br />

auch nachträglich treffen. [3] Hat es eine Anordnung<br />

nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf,<br />

wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten<br />

Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

während oder unmittelbar nach Verbüßung der<br />

Strafe nicht mehr zu erwarten ist.<br />

(4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor<br />

der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs<br />

der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei<br />

Drittel der Strafe erledigt sind. [§ 67 Absatz 4 Satz<br />

1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich<br />

des § 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.] [2] (weggefallen)<br />

(5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem<br />

Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht<br />

die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen<br />

des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung<br />

aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt<br />

ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so<br />

wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht<br />

kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen,<br />

wenn Umstände in der Person des Verurteilten es<br />

angezeigt erscheinen lassen.<br />

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach<br />

den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet,<br />

so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.<br />

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe<br />

oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen<br />

ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch<br />

leichter erreicht wird.<br />

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz<br />

2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn<br />

Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt<br />

erscheinen lassen.<br />

(4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor<br />

der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs<br />

der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei<br />

Drittel der Strafe erledigt sind. [§ 67 Absatz 4 Satz<br />

1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich<br />

des § 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.] [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht<br />

eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft. [§ 67<br />

Absatz 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches ist insofern mit<br />

Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar,<br />

als er allgemein auf Anordnungen des Gerichts<br />

nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches verweist;<br />

er ist insgesamt nichtig.]<br />

(5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen,<br />

so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes<br />

unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte<br />

der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht<br />

ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt;<br />

das Gericht kann jedoch den Vollzug der<br />

Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des<br />

Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.<br />

309


Paragraf 67<br />

[16. März 1994—20. Juli 2007]<br />

1 § 67. Reihenfolge der Vollstreckung. 2 (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach<br />

den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe<br />

vollzogen.<br />

3 (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel<br />

zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.<br />

4 (3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder<br />

aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.<br />

5 (4) 6 [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit<br />

des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. 7<br />

8 [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft. 9<br />

10 (5) 11 [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung<br />

des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung<br />

aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so<br />

wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe<br />

anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.<br />

[16. März 1994] [1. Mai 1986]<br />

§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung § 67. Reihenfolge der Vollstreckung<br />

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach<br />

den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet,<br />

so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.<br />

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe<br />

oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen<br />

ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch<br />

leichter erreicht wird.<br />

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz<br />

2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn<br />

Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt<br />

erscheinen lassen.<br />

(4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor<br />

der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs<br />

der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei<br />

Drittel der Strafe erledigt sind. [§ 67 Absatz 4 Satz 1<br />

des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des §<br />

64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar.]<br />

[2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung<br />

nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft. [§ 67 Absatz<br />

4 Satz 2 des Strafgesetzbuches ist insofern mit Artikel 2<br />

Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als er<br />

allgemein auf Anordnungen des Gerichts nach § 67d<br />

Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches verweist; er ist<br />

insgesamt nichtig.]<br />

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach<br />

den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet,<br />

so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.<br />

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe<br />

oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen<br />

ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch<br />

leichter erreicht wird.<br />

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz<br />

2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn<br />

Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt<br />

erscheinen lassen.<br />

(4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor<br />

der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs<br />

der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei<br />

Drittel der Strafe erledigt sind. [2] Dies gilt nicht,<br />

wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs.<br />

5 Satz 1 trifft.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 5, III, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Mai 1986: Artt.<br />

1 Nr. 15 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 6 16. März 1994: Nr. 1 des Beschlusses vom 16. März<br />

1994. 7 § 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des § 64 des Strafgesetzbuches<br />

mit dem Grundgesetz vereinbar. 8 16. März 1994: Nr. 2 des Beschlusses vom 16. März 1994. 9 § 67 Absatz<br />

4 Satz 2 des Strafgesetzbuches ist insofern mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als<br />

er allgemein auf Anordnungen des Gerichts nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches verweist; er ist<br />

insgesamt nichtig. 10 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

11 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

310


Paragraf 67<br />

(5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen,<br />

so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes<br />

unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte<br />

der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht<br />

ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt;<br />

das Gericht kann jedoch den Vollzug der<br />

Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des<br />

Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.<br />

(5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen,<br />

so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes<br />

unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte<br />

der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht<br />

ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt;<br />

das Gericht kann jedoch den Vollzug der<br />

Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des<br />

Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.<br />

[1. Mai 1986—16. März 1994]<br />

1 § 67. Reihenfolge der Vollstreckung. 2 (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach<br />

den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe<br />

vollzogen.<br />

3 (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel<br />

zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.<br />

4 (3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder<br />

aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.<br />

5 (4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit<br />

des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.<br />

[2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.<br />

6 (5) 7 [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung<br />

des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung<br />

aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so<br />

wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe<br />

anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.<br />

[1. Mai 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung § 67. Reihenfolge der Vollstreckung<br />

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach<br />

den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet,<br />

so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.<br />

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder<br />

ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen<br />

ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter<br />

erreicht wird.<br />

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz<br />

2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn<br />

Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt<br />

erscheinen lassen.<br />

(4) [1] Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor<br />

der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs<br />

der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei<br />

Drittel der Strafe erledigt sind. [2] Dies gilt nicht,<br />

wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs.<br />

5 Satz 1 trifft.<br />

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach<br />

den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet,<br />

so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.<br />

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe vor<br />

der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der<br />

Maßregel dadurch leichter erreicht wird.<br />

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz<br />

2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn<br />

Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt<br />

erscheinen lassen.<br />

(4) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so<br />

wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die<br />

Strafe angerechnet.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 5, III, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Mai 1986: Artt.<br />

1 Nr. 15 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 6 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. b, 326 Abs.<br />

1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

311


Paragraf 67<br />

(5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen,<br />

so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes<br />

unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte<br />

der Strafe erledigt ist. [2] Wird der Strafrest nicht<br />

ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt;<br />

das Gericht kann jedoch den Vollzug der<br />

Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des<br />

Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.<br />

(5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen,<br />

so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes<br />

auch dann nach § 57 Abs. 1 zur Bewährung aussetzen,<br />

wenn noch nicht zwei Drittel der verhängten<br />

Strafe durch die Anrechnung erledigt sind. [2] Wird<br />

der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug<br />

der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch<br />

den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände<br />

in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen<br />

lassen.<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1986]<br />

1 § 67. Reihenfolge der Vollstreckung. 2 (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach<br />

den §§ 63 bis 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe<br />

vollzogen.<br />

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn<br />

der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.<br />

3 (3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder<br />

aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.<br />

(4) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel<br />

auf die Strafe angerechnet.<br />

4 (5) [1] Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung<br />

des Strafrestes auch dann nach § 57 Abs. 1 zur Bewährung aussetzen, wenn noch nicht zwei<br />

Drittel der verhängten Strafe durch die Anrechnung erledigt sind. [2] Wird der Strafrest nicht<br />

ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug<br />

der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen<br />

lassen.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

5 § 67. 6 (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt<br />

in<br />

1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />

2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren<br />

bedroht sind,<br />

3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind.<br />

7 (2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Freiheitsstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in<br />

drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne<br />

Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 5, III, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 23 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1.<br />

Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 6 5. August 1969/6. August 1969: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom<br />

4. August 1969. 7 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 25, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Artt. 2 Nr. 1, 6 des<br />

Gesetzes vom 4. August 1969.<br />

312


Paragraf 67<br />

1 (5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat<br />

Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.<br />

[1. April 1970] [5. August 1969/6. August 1969]<br />

§ 67 § 67<br />

(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht<br />

in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in<br />

in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in<br />

1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe<br />

bedroht sind,<br />

heitsstrafe bedroht sind,<br />

1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Frei-<br />

2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit 2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit<br />

Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht<br />

sind,<br />

sind,<br />

3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Frei-<br />

3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Frei-<br />

heitsstrafe bedroht sind.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im<br />

Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Freiheitsstrafe bedroht sind, verjährt in fünf<br />

Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt<br />

in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht<br />

auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt<br />

auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der<br />

Sicherung und Besserung anzuordnen.<br />

heitsstrafe bedroht sind.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im<br />

Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf<br />

Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt<br />

in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht<br />

auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt<br />

auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der<br />

Sicherung und Besserung anzuordnen.<br />

[5. August 1969/6. August 1969—1. April 1970]<br />

2 § 67. 3 (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt<br />

in<br />

1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />

2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren<br />

bedroht sind,<br />

3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in<br />

drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne<br />

Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

4 (5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat<br />

Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.<br />

[5. August 1969/6. August 1969] [1. Oktober 1953]<br />

1 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai<br />

1871. 3 5. August 1969/6. August 1969: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969. 4 1. Juni 1934: §§<br />

7 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.<br />

313


Paragraf 67<br />

§ 67 § 67<br />

(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht in (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,<br />

§ 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in<br />

1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe<br />

bedroht sind,<br />

sind, in zwanzig Jahren;<br />

– wenn sie mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht<br />

2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe<br />

von mehr als zehn Jahren bedroht sind, von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht<br />

– wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe<br />

sind, in funfzehn Jahren;<br />

3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Frei-<br />

– wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe be-<br />

heitsstrafe bedroht sind.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im<br />

Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf<br />

Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt<br />

in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht<br />

auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt<br />

auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der<br />

Sicherung und Besserung anzuordnen.<br />

droht sind, in zehn Jahren.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im<br />

Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf<br />

Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt<br />

in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht<br />

auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt<br />

auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der<br />

Sicherung und Besserung anzuordnen.<br />

[1. Oktober 1953—5. August 1969/6. August 1969]<br />

1 § 67. (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,<br />

2 – wenn sie mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;<br />

– wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen<br />

Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;<br />

– wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in<br />

drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne<br />

Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

3 (5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat<br />

Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Juni 1934]<br />

§ 67 § 67<br />

(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,<br />

- wenn sie mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht - wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem<br />

sind, in zwanzig Jahren;<br />

Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;<br />

- wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe<br />

von einer längeren als zehnjährigen Dauer betrafe<br />

von einer längeren als zehnjährigen Dauer be-<br />

- wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitssdroht<br />

sind, in funfzehn Jahren;<br />

droht sind, in funfzehn Jahren;<br />

- wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht<br />

sind, in zehn Jahren.<br />

- wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht<br />

sind, in zehn Jahren.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 4. August 1953. 3 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.<br />

314


Paragraf 67<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im<br />

Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf<br />

Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt<br />

in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht<br />

auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt<br />

auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der<br />

Sicherung und Besserung anzuordnen.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im<br />

Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf<br />

Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt<br />

in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht<br />

auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt<br />

auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der<br />

Sicherung und Besserung anzuordnen.<br />

[1. Juni 1934—1. Oktober 1953]<br />

1 § 67. (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,<br />

– wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig<br />

Jahren;<br />

– wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen<br />

Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;<br />

– wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in<br />

drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne<br />

Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

2 (5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat<br />

Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.<br />

[1. Juni 1934] [1. Januar 1934]<br />

§ 67 § 67<br />

(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,<br />

- wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem<br />

Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;<br />

- wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem<br />

Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;<br />

- wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe<br />

von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht<br />

sind, in funfzehn Jahren;<br />

- wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe<br />

von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht<br />

sind, in funfzehn Jahren;<br />

- wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe be-<br />

- wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe be-<br />

droht sind, in zehn Jahren.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im<br />

Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf<br />

Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt<br />

in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht<br />

auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

droht sind, in zehn Jahren.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im<br />

Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf<br />

Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt<br />

in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht<br />

auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März<br />

1934.<br />

315


Paragraf 67<br />

(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt<br />

auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der<br />

Sicherung und Besserung anzuordnen.<br />

(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt<br />

auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der<br />

Sicherung und Besserung anzuordnen oder zuzulassen.<br />

[1. Januar 1934—1. Juni 1934]<br />

1 § 67. (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,<br />

– wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig<br />

Jahren;<br />

– wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen<br />

Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;<br />

– wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in<br />

drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne<br />

Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

2 (5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat<br />

Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen oder zuzulassen.<br />

[1. Januar 1934] [1. Januar 1872]<br />

§ 67 § 67<br />

(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,<br />

- wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem<br />

Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;<br />

- wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem<br />

Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;<br />

- wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe<br />

von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht<br />

sind, in funfzehn Jahren;<br />

- wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe<br />

von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht<br />

sind, in funfzehn Jahren;<br />

- wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe be-<br />

- wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe be-<br />

droht sind, in zehn Jahren.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im<br />

Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf<br />

Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt<br />

in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht<br />

auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt<br />

auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der<br />

Sicherung und Besserung anzuordnen oder zuzulassen.<br />

droht sind, in zehn Jahren.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im<br />

Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf<br />

Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt<br />

in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht<br />

auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1934]<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 7, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom<br />

24. November 1933.<br />

316


Paragraf 67a<br />

1 § 67. (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,<br />

– wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig<br />

Jahren;<br />

– wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen<br />

Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;<br />

– wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.<br />

(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen<br />

Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in<br />

drei Jahren.<br />

(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.<br />

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne<br />

Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.<br />

Paragraf 67a. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel<br />

[20. Juli 2007]<br />

2 § 67a. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel. (1) Ist die Unterbringung<br />

in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so<br />

kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel<br />

überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.<br />

(2) [1] Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine<br />

Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in<br />

Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. [2] Dies gilt bereits dann, wenn sich die Person<br />

noch im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet und bei ihr ein Zustand nach § 20 oder § 21<br />

vorliegt.<br />

(3) [1] Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben,<br />

wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person<br />

dadurch besser gefördert werden kann. [2] Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht<br />

ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1<br />

genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.<br />

(4) [1] Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich<br />

nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. [2] Im Falle<br />

des Absatzes 2 hat das Gericht erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im Falle des<br />

Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf<br />

von weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach<br />

Absatz 3 Satz 2 vorliegen.<br />

[20. Juli 2007] [1. Januar 1975]<br />

§ 67a. Überweisung in den Vollzug einer anderen<br />

Maßregel<br />

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet<br />

worden, so kann das Gericht die untergebrachte<br />

Person nachträglich in den Vollzug der anderen<br />

Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung<br />

dadurch besser gefördert werden kann.<br />

§ 67a. Überweisung in den Vollzug einer anderen<br />

Maßregel<br />

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet<br />

worden, so kann das Gericht nachträglich<br />

den Täter in den Vollzug der anderen Maßregel<br />

überweisen, wenn die Resozialisierung des Täters dadurch<br />

besser gefördert werden kann.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.<br />

317


Paragraf 67a<br />

(2) [1] Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1<br />

kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen<br />

die Sicherungsverwahrung angeordnet worden<br />

ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten<br />

Maßregeln überweisen. [2] Dies gilt bereits dann,<br />

wenn sich die Person noch im Vollzug der Freiheitsstrafe<br />

befindet und bei ihr ein Zustand nach § 20 oder<br />

§ 21 vorliegt.<br />

(3) [1] Das Gericht kann eine Entscheidung nach<br />

den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn<br />

sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung<br />

der untergebrachten Person dadurch besser gefördert<br />

werden kann. [2] Eine Entscheidung nach Absatz 2<br />

kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich<br />

ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz<br />

1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden<br />

kann.<br />

(4) [1] Die Fristen für die Dauer der Unterbringung<br />

und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften,<br />

die für die im Urteil angeordnete Unterbringung<br />

gelten. [2] Im Falle des Absatzes 2 hat das<br />

Gericht erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann<br />

im Falle des Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung<br />

der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf von<br />

weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen<br />

für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.<br />

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann<br />

das Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den<br />

Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in<br />

den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln<br />

überweisen.<br />

(3) [1] Das Gericht kann eine Entscheidung nach<br />

den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn<br />

sich nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung<br />

des Täters dadurch besser gefördert werden kann.<br />

[2] Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht<br />

ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt,<br />

daß mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten<br />

Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.<br />

(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung<br />

und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften,<br />

die für die im Urteil angeordnete Unterbringung<br />

gelten.<br />

[1. Januar 1975—20. Juli 2007]<br />

1 § 67a. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel. 2 (1) Ist die Unterbringung<br />

in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so<br />

kann das Gericht nachträglich den Täter in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen,<br />

wenn die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann.<br />

3 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch einen<br />

Täter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in<br />

Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen.<br />

4 (3) [1] Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder<br />

aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters dadurch besser<br />

gefördert werden kann. [2] Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben,<br />

wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln<br />

kein Erfolg erzielt werden kann.<br />

5 (4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach<br />

den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 18 II Nr. 24 Buchst. a,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 2 I Nr. 6, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 24 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt.<br />

18 II Nr. 24 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 24 Buchst.<br />

d, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

318


Paragraf 67b. Aussetzung zugleich mit der Anordnung<br />

[1. Januar 1975]<br />

Paragraf 67d<br />

1 § 67b. 2 Aussetzung zugleich mit der Anordnung. (1) 3 [1] Ordnet das Gericht die Unterbringung<br />

in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es<br />

zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung<br />

rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. [2] Die Aussetzung<br />

unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit<br />

der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.<br />

(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

Paragraf 67c. Späterer Beginn der Unterbringung<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 67c. Späterer Beginn der Unterbringung. (1) 5 [1] Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich<br />

angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs<br />

der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. [2] Ist das<br />

nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der<br />

Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(2) [1] Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung<br />

noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die<br />

Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. [2] In die Frist<br />

wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer<br />

Anstalt verwahrt worden ist. [3] Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der<br />

Maßregel die Unterbringung noch erfordert. [4] Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht,<br />

rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht<br />

werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. [5] Ist der Zweck der Maßregel erreicht,<br />

so erklärt das Gericht sie für erledigt.<br />

Paragraf 67d. Dauer der Unterbringung<br />

[4. Mai 2011]<br />

6 § 67d. Dauer der Unterbringung. (1) 7 [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. 8 [2] Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an.<br />

[3] Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel<br />

vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit<br />

des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 25 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1.<br />

Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 18 II Nr. 25 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974, Artt. 2 I Nr. 7, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1,<br />

7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 5 1. Januar 1975:<br />

Artt. 18 II Nr. 26, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes<br />

vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 7 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4<br />

Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 8 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten<br />

Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

319


Paragraf 67d<br />

(2) 1 [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt<br />

das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten<br />

ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten<br />

mehr begehen wird. 2 [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

3 (3) 4 [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden,<br />

so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß<br />

der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden. 5 6 [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung<br />

tritt Führungsaufsicht ein. 7<br />

8 (4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel<br />

ist damit erledigt. 9 [3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt<br />

Führungsaufsicht ein.<br />

10 (5) 11 [1] Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt,<br />

wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. [2] Mit der Entlassung aus<br />

dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

12 (6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem<br />

psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen<br />

oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für<br />

erledigt. 13 [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein. [3] Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist,<br />

dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.<br />

[4. Mai 2011] [1. Januar 2011]<br />

§ 67d. Dauer der Unterbringung § 67d. Dauer der Unterbringung<br />

(1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist stalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist<br />

(1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsan-<br />

läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird<br />

vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete<br />

freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert<br />

sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsgert<br />

sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheits-<br />

freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlänstrafe,<br />

soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel strafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel<br />

auf die Strafe angerechnet wird.<br />

auf die Strafe angerechnet wird.<br />

1 4. Mai 2011: Nr. II.1 Buchst. b, Nr. III.1 des Urteils vom 4. Mai 2011. 2 II. 1. b) § 67d Absatz 2 Satz 1<br />

des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen<br />

Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) – soweit er zur Anordnung der Fortdauer der<br />

Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt – [... ist] mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit<br />

Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. III. 1. Die unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften<br />

bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der<br />

Gründe weiter anwendbar. 3 5. Februar 2004: Urteil vom 5. Februar 2004. 4 4. Mai 2011: Nr. II.1 Buchst. b,<br />

Nr. III.1 des Urteils vom 4. Mai 2011. 5 II. 1. b) [...] § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung<br />

des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.<br />

Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300) [... ist] mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit<br />

Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. III. 1. Die unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften<br />

bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der<br />

Gründe weiter anwendbar. 6 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 7 §<br />

67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der<br />

Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar<br />

1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. 8 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr.<br />

4 Buchst. d, Buchst. e, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 9 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 5<br />

des Gesetzes vom 13. April 2007. 10 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 16, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 11 20.<br />

Juli 2007: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007. 12 29. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 3, 9 des Ersten Gesetzes<br />

vom 23. Juli 2004. 13 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

320


Paragraf 67d<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte<br />

außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [II. 1. b)<br />

§ 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung<br />

des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten<br />

und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar<br />

1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) – soweit er<br />

zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung<br />

bis zu zehn Jahren ermächtigt – [... ist] mit Artikel<br />

2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104<br />

Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. III. 1. Die<br />

unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften bleiben<br />

bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens<br />

bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe<br />

weiter anwendbar.] [2] Mit der Aussetzung tritt<br />

Führungsaufsicht ein.<br />

(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

vollzogen worden, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht<br />

die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche<br />

Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer<br />

seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.<br />

[II. 1. b) [...] § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs<br />

in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung<br />

des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden<br />

Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt<br />

Teil I Seite 2300) [... ist] mit Artikel 2 Absatz<br />

2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1<br />

des Grundgesetzes unvereinbar. III. 1. Die unter Nummer<br />

II.1. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer<br />

Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis<br />

zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe weiter<br />

anwendbar.] [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

[§ 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a<br />

Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch<br />

in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung<br />

von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten<br />

vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998<br />

Seite 160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.]<br />

(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt. [3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(5) [1] Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer<br />

Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen.<br />

[2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung<br />

tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte<br />

außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit<br />

der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

vollzogen worden, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht<br />

die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche<br />

Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer<br />

seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.<br />

[2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der<br />

Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. [§ 67d<br />

Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz<br />

3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch<br />

in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von<br />

Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten<br />

vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite<br />

160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.]<br />

(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt. [3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(5) [1] Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer<br />

Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen.<br />

[2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung<br />

tritt Führungsaufsicht ein.<br />

321


Paragraf 67d<br />

(6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung<br />

der Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen<br />

der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere<br />

Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre,<br />

so erklärt es sie für erledigt. [2] Mit der Entlassung<br />

aus dem Vollzug der Unterbringung tritt<br />

Führungsaufsicht ein. [3] Das Gericht ordnet den<br />

Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten<br />

ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine<br />

Straftaten mehr begehen wird.<br />

(6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung<br />

der Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen<br />

der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere<br />

Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre,<br />

so erklärt es sie für erledigt. [2] Mit der Entlassung<br />

aus dem Vollzug der Unterbringung tritt<br />

Führungsaufsicht ein. [3] Das Gericht ordnet den<br />

Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten<br />

ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine<br />

Straftaten mehr begehen wird.<br />

[1. Januar 2011—4. Mai 2011]<br />

1 § 67d. Dauer der Unterbringung. (1) 2 [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. 3 [2] Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an.<br />

[3] Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel<br />

vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit<br />

des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.<br />

(2) 4 [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt<br />

das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten<br />

ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten<br />

mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

5 (3) 6 [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden,<br />

so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß<br />

der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder<br />

körperlich schwer geschädigt werden. 7 [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung<br />

tritt Führungsaufsicht ein. 8<br />

9 (4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel<br />

ist damit erledigt. 10 [3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt<br />

Führungsaufsicht ein.<br />

11 (5) 12 [1] Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt,<br />

wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. [2] Mit der Entlassung aus<br />

dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

13 (6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem<br />

psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen<br />

oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für<br />

erledigt. 14 [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein. [3] Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist,<br />

dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 31.<br />

Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 4 31. Januar 1998: Artt.<br />

1 Nr. 4 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 5 5. Februar 2004: Urteil vom 5. Februar<br />

2004. 6 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 7 18. April 2007: Artt. 1 Nr.<br />

6 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 8 § 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3<br />

des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten<br />

und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem<br />

Grundgesetz vereinbar. 9 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d, Buchst. e, 8 des Ersten Gesetzes vom 26.<br />

Januar 1998. 10 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 11 1. Mai 1986:<br />

Artt. 1 Nr. 16, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 12 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 16. Juli<br />

2007. 13 29. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 3, 9 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2004. 14 18. April 2007: Artt. 1 Nr.<br />

6 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

322


Paragraf 67d<br />

[1. Januar 2011] [20. Juli 2007]<br />

§ 67d. Dauer der Unterbringung § 67d. Dauer der Unterbringung<br />

(1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist<br />

läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird<br />

vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete<br />

freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert<br />

sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe,<br />

soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel<br />

auf die Strafe angerechnet wird.<br />

auf die Strafe angerechnet wird.<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte<br />

außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit<br />

der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

vollzogen worden, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht<br />

die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche<br />

Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer<br />

seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.<br />

[2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der<br />

Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. [§ 67d<br />

Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz<br />

3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch<br />

in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von<br />

Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten<br />

vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite<br />

160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.]<br />

(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt. [3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(5) [1] Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer<br />

Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen.<br />

[2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung<br />

tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung<br />

der Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen<br />

der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere<br />

Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre,<br />

so erklärt es sie für erledigt. [2] Mit der Entlassung<br />

aus dem Vollzug der Unterbringung tritt<br />

Führungsaufsicht ein. [3] Das Gericht ordnet den<br />

Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten<br />

ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine<br />

Straftaten mehr begehen wird.<br />

(1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist<br />

läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird<br />

vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete<br />

freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert<br />

sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe,<br />

soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte<br />

außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit<br />

der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der<br />

Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn<br />

nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte<br />

infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen<br />

wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden. [2] Mit der Entlassung<br />

aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein. [§ 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs<br />

und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes<br />

zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes<br />

zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen<br />

gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998<br />

(Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem<br />

Grundgesetz vereinbar.]<br />

(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt. [3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(5) [1] Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer<br />

Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen.<br />

[2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung<br />

tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung<br />

der Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen<br />

der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere<br />

Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre,<br />

so erklärt es sie für erledigt. [2] Mit der Entlassung<br />

aus dem Vollzug der Unterbringung tritt<br />

Führungsaufsicht ein. [3] Das Gericht ordnet den<br />

Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten<br />

ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine<br />

Straftaten mehr begehen wird.<br />

[20. Juli 2007—1. Januar 2011]<br />

323


Paragraf 67d<br />

1 § 67d. Dauer der Unterbringung. (1) 2 [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. 3 [2] Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an.<br />

[3] Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel<br />

vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit<br />

des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.<br />

(2) 4 [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt<br />

das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten<br />

ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten<br />

mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

5 (3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden,<br />

so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der<br />

Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die<br />

Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 6 [2] Mit der Entlassung aus dem<br />

Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. 7<br />

8 (4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel<br />

ist damit erledigt. 9 [3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt<br />

Führungsaufsicht ein.<br />

10 (5) 11 [1] Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt,<br />

wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. [2] Mit der Entlassung aus<br />

dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

12 (6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem<br />

psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen<br />

oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für<br />

erledigt. 13 [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein. [3] Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist,<br />

dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.<br />

[20. Juli 2007] [18. April 2007]<br />

§ 67d. Dauer der Unterbringung § 67d. Dauer der Unterbringung<br />

(1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist stalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist<br />

(1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsan-<br />

läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird<br />

vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete<br />

freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert<br />

sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsgert<br />

sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheits-<br />

freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlänstrafe,<br />

soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel strafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel<br />

auf die Strafe angerechnet wird.<br />

auf die Strafe angerechnet wird.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 31.<br />

Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 4 31. Januar 1998: Artt. 1<br />

Nr. 4 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 5 5. Februar 2004: Urteil vom 5. Februar 2004.<br />

6 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 7 § 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs<br />

und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur<br />

Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I<br />

1998 Seite 160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. 8 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d, Buchst. e, 8<br />

des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 9 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 13.<br />

April 2007. 10 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 16, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 11 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr.<br />

4, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007. 12 29. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 3, 9 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2004.<br />

13 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

324


Paragraf 67d<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte<br />

außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit<br />

der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

vollzogen worden, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht<br />

die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge<br />

seines Hanges erhebliche Straftaten begehen<br />

wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden. [2] Mit der Entlassung<br />

aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein. [§ 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs<br />

und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes<br />

zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes<br />

zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen<br />

gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998<br />

(Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem<br />

Grundgesetz vereinbar.]<br />

(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt. [3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(5) [1] Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer<br />

Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen.<br />

[2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung<br />

tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung<br />

der Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen<br />

der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere<br />

Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre,<br />

so erklärt es sie für erledigt. [2] Mit der Entlassung<br />

aus dem Vollzug der Unterbringung tritt<br />

Führungsaufsicht ein. [3] Das Gericht ordnet den<br />

Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten<br />

ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine<br />

Straftaten mehr begehen wird.<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte<br />

außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit<br />

der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

vollzogen worden, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht<br />

die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge<br />

seines Hanges erhebliche Straftaten begehen<br />

wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden. [2] Mit der Entlassung<br />

aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein. [§ 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs<br />

und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes<br />

zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes<br />

zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen<br />

gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998<br />

(Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem<br />

Grundgesetz vereinbar.]<br />

(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt. [3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

mindestens ein Jahr vollzogen worden, so<br />

kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie<br />

nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus<br />

Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen,<br />

nicht erreicht werden kann. [§ 67d Absatz 5 Satz<br />

1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 und<br />

Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar<br />

und nichtig, als hiernach die Unterbringung<br />

in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen<br />

sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann,<br />

daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist.] [2] Mit<br />

der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung<br />

tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung<br />

der Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen<br />

der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere<br />

Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre,<br />

so erklärt es sie für erledigt. [2] Mit der Entlassung<br />

aus dem Vollzug der Unterbringung tritt<br />

Führungsaufsicht ein. [3] Das Gericht ordnet den<br />

Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten<br />

ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine<br />

Straftaten mehr begehen wird.<br />

[18. April 2007—20. Juli 2007]<br />

1 § 67d. Dauer der Unterbringung. (1) 2 [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

325


Paragraf 67d<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. 1 [2] Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an.<br />

[3] Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel<br />

vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit<br />

des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.<br />

(2) 2 [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt<br />

das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten<br />

ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten<br />

mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

3 (3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden,<br />

so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der<br />

Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die<br />

Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 4 [2] Mit der Entlassung aus dem<br />

Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. 5<br />

6 (4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel<br />

ist damit erledigt. 7 [3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt<br />

Führungsaufsicht ein.<br />

8 (5) 9 [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen<br />

worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist,<br />

wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht<br />

werden kann. 10 [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

11 (6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem<br />

psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen<br />

oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für<br />

erledigt. 12 [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein. [3] Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist,<br />

dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.<br />

[18. April 2007] [29. Juli 2004]<br />

§ 67d. Dauer der Unterbringung § 67d. Dauer der Unterbringung<br />

(1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist stalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist<br />

(1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsan-<br />

läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird<br />

vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete<br />

freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert<br />

sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsgert<br />

sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheits-<br />

freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlänstrafe,<br />

soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel strafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel<br />

auf die Strafe angerechnet wird.<br />

auf die Strafe angerechnet wird.<br />

1 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 2 31. Januar 1998: Artt.<br />

1 Nr. 4 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 5. Februar 2004: Urteil vom 5. Februar 2004.<br />

4 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 5 § 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs<br />

und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur<br />

Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I<br />

1998 Seite 160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. 6 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d, Buchst. e, 8<br />

des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 7 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 13.<br />

April 2007. 8 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 16, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 9 16. März 1994: Nr. 3 des<br />

Beschlusses vom 16. März 1994. 10 § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 und<br />

Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung in einer<br />

Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht<br />

mehr weiter zu vollziehen ist. 11 29. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 3, 9 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2004. 12 18.<br />

April 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

326


Paragraf 67d<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte<br />

außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit<br />

der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

vollzogen worden, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht<br />

die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge<br />

seines Hanges erhebliche Straftaten begehen<br />

wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden. [2] Mit der Entlassung<br />

aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein. [§ 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs<br />

und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes<br />

zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes<br />

zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen<br />

gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998<br />

(Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem<br />

Grundgesetz vereinbar.]<br />

(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt. [3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

mindestens ein Jahr vollzogen worden, so<br />

kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie<br />

nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus<br />

Gründen, die in der Person des Untergebrachten<br />

liegen, nicht erreicht werden kann. [§ 67d Absatz<br />

5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz<br />

1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit<br />

unvereinbar und nichtig, als hiernach die<br />

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens<br />

ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht<br />

bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen<br />

ist.] [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung<br />

der Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen<br />

der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere<br />

Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig<br />

wäre, so erklärt es sie für erledigt. [2] Mit der<br />

Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt<br />

Führungsaufsicht ein. [3] Das Gericht ordnet den<br />

Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten<br />

ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine<br />

Straftaten mehr begehen wird.<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte<br />

außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit<br />

der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

vollzogen worden, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht<br />

die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge<br />

seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird,<br />

durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden. [2] Mit der Erledigung<br />

tritt Führungsaufsicht ein. [§ 67d Absatz 3 des<br />

Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes<br />

zum Strafgesetzbuch in der Fassung<br />

des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten<br />

und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar<br />

1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind<br />

mit dem Grundgesetz vereinbar.]<br />

(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt.<br />

(5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

mindestens ein Jahr vollzogen worden, so<br />

kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie<br />

nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus<br />

Gründen, die in der Person des Untergebrachten<br />

liegen, nicht erreicht werden kann. [§ 67d Absatz<br />

5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz<br />

1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit<br />

unvereinbar und nichtig, als hiernach die<br />

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens<br />

ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht<br />

bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen<br />

ist.] [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung<br />

der Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen<br />

der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere<br />

Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre,<br />

so erklärt es sie für erledigt. [2] Mit der Erledigung<br />

tritt Führungsaufsicht ein. [3] Das Gericht<br />

ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an,<br />

wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne<br />

sie keine Straftaten mehr begehen wird.<br />

[29. Juli 2004—18. April 2007]<br />

1 § 67d. Dauer der Unterbringung. (1) 2 [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

327


Paragraf 67d<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. 1 [2] Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an.<br />

[3] Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel<br />

vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit<br />

des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.<br />

(2) 2 [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt<br />

das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten<br />

ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten<br />

mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

3 (3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden,<br />

so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der<br />

Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die<br />

Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. [2] Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht<br />

ein. 4<br />

5 (4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel<br />

ist damit erledigt.<br />

6 (5) 7 [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen<br />

worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist,<br />

wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht<br />

werden kann. 8 [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

9 (6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem<br />

psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen<br />

oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie<br />

für erledigt. [2] Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein. [3] Das Gericht ordnet den<br />

Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne<br />

sie keine Straftaten mehr begehen wird.<br />

[29. Juli 2004] [5. Februar 2004]<br />

§ 67d. Dauer der Unterbringung § 67d. Dauer der Unterbringung<br />

(1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist stalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist<br />

(1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsan-<br />

läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird<br />

vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete<br />

freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert<br />

sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsgert<br />

sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheits-<br />

freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlänstrafe,<br />

soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel strafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel<br />

auf die Strafe angerechnet wird.<br />

auf die Strafe angerechnet wird.<br />

1 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 2 31. Januar 1998: Artt. 1<br />

Nr. 4 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 5. Februar 2004: Urteil vom 5. Februar 2004. 4 §<br />

67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der<br />

Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar<br />

1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. 5 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4<br />

Buchst. d, Buchst. e, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 6 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 16, 10 des Gesetzes<br />

vom 13. April 1986. 7 16. März 1994: Nr. 3 des Beschlusses vom 16. März 1994. 8 § 67d Absatz 5 Satz 1 des<br />

Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und<br />

nichtig, als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein muß,<br />

ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist. 9 29. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 3, 9<br />

des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2004.<br />

328


Paragraf 67d<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte<br />

außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit<br />

der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

vollzogen worden, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht<br />

die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge<br />

seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird,<br />

durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden. [2] Mit der Erledigung<br />

tritt Führungsaufsicht ein. [§ 67d Absatz 3 des<br />

Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes<br />

zum Strafgesetzbuch in der Fassung<br />

des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten<br />

und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar<br />

1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind<br />

mit dem Grundgesetz vereinbar.]<br />

(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt.<br />

(5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

mindestens ein Jahr vollzogen worden, so<br />

kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie<br />

nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus<br />

Gründen, die in der Person des Untergebrachten<br />

liegen, nicht erreicht werden kann. [§ 67d Absatz<br />

5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz<br />

1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit<br />

unvereinbar und nichtig, als hiernach die<br />

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens<br />

ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht<br />

bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen<br />

ist.] [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung<br />

der Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel<br />

nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung<br />

der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt<br />

es sie für erledigt. [2] Mit der Erledigung tritt<br />

Führungsaufsicht ein. [3] Das Gericht ordnet den<br />

Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten<br />

ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine<br />

Straftaten mehr begehen wird.<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte<br />

außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit<br />

der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

vollzogen worden, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht<br />

die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge<br />

seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird,<br />

durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden. [2] Mit der Erledigung<br />

tritt Führungsaufsicht ein. [§ 67d Absatz 3 des<br />

Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes<br />

zum Strafgesetzbuch in der Fassung<br />

des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten<br />

und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar<br />

1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind<br />

mit dem Grundgesetz vereinbar.]<br />

(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt.<br />

(5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

mindestens ein Jahr vollzogen worden, so<br />

kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie<br />

nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus<br />

Gründen, die in der Person des Untergebrachten<br />

liegen, nicht erreicht werden kann. [§ 67d Absatz<br />

5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz<br />

1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit<br />

unvereinbar und nichtig, als hiernach die<br />

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens<br />

ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht<br />

bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen<br />

ist.] [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

[5. Februar 2004—29. Juli 2004]<br />

1 § 67d. Dauer der Unterbringung. (1) 2 [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. 3 [2] Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 31.<br />

Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

329


Paragraf 67d<br />

[3] Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel<br />

vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit<br />

des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.<br />

(2) 1 [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt<br />

das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten<br />

ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten<br />

mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

2 (3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden,<br />

so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der<br />

Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die<br />

Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. [2] Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht<br />

ein. 3<br />

4 (4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel<br />

ist damit erledigt.<br />

5 (5) 6 [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen<br />

worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist,<br />

wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht<br />

werden kann. 7 [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

[5. Februar 2004] [31. Januar 1998]<br />

§ 67d. Dauer der Unterbringung § 67d. Dauer der Unterbringung<br />

(1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist<br />

läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird<br />

vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete<br />

freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert<br />

sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe,<br />

soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel<br />

auf die Strafe angerechnet wird.<br />

auf die Strafe angerechnet wird.<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte<br />

außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit<br />

der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist<br />

läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird<br />

vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete<br />

freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert<br />

sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe,<br />

soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte<br />

außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit<br />

der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

1 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 2 5. Februar 2004: Urteil<br />

vom 5. Februar 2004. 3 § 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes<br />

zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen<br />

Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. 4 31.<br />

Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d, Buchst. e, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 5 1. Mai 1986:<br />

Artt. 1 Nr. 16, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 6 16. März 1994: Nr. 3 des Beschlusses vom 16. März 1994.<br />

7 § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes<br />

insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein<br />

Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist.<br />

330


Paragraf 67d<br />

(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

vollzogen worden, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht<br />

die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge<br />

seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird,<br />

durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden. [2] Mit der Erledigung<br />

tritt Führungsaufsicht ein. [§ 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs<br />

und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes<br />

zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes<br />

zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen<br />

gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt<br />

I 1998 Seite 160) sind mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt.<br />

(5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

mindestens ein Jahr vollzogen worden, so<br />

kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie<br />

nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus<br />

Gründen, die in der Person des Untergebrachten<br />

liegen, nicht erreicht werden kann. [§ 67d Absatz<br />

5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz<br />

1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit<br />

unvereinbar und nichtig, als hiernach die<br />

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens<br />

ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht<br />

bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen<br />

ist.] [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

vollzogen worden, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht<br />

die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge<br />

seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird,<br />

durch welche die Opfer seelisch oder körperlich<br />

schwer geschädigt werden. [2] Mit der Erledigung<br />

tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt.<br />

(5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

mindestens ein Jahr vollzogen worden, so<br />

kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie<br />

nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus<br />

Gründen, die in der Person des Untergebrachten<br />

liegen, nicht erreicht werden kann. [§ 67d Absatz<br />

5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz<br />

1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit<br />

unvereinbar und nichtig, als hiernach die<br />

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens<br />

ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht<br />

bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen<br />

ist.] [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

[31. Januar 1998—5. Februar 2004]<br />

1 § 67d. Dauer der Unterbringung. (1) 2 [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre nicht übersteigen. 3 [2] Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an.<br />

[3] Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel<br />

vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit<br />

des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.<br />

(2) 4 [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt<br />

das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten<br />

ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten<br />

mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

5 (3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden,<br />

so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der<br />

Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die<br />

Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. [2] Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 31.<br />

Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 4 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr.<br />

4 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 5 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 8 des Ersten<br />

Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

331


Paragraf 67d<br />

1 (4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel<br />

ist damit erledigt.<br />

2 (5) 3 [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen<br />

worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist,<br />

wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht<br />

werden kann. 4 [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

[31. Januar 1998] [16. März 1994]<br />

§ 67d. Dauer der Unterbringung § 67d. Dauer der Unterbringung<br />

(1) [1] (1) [1] Es dürfen nicht übersteigen<br />

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

darf zwei Jahre<br />

zwei Jahre und<br />

nicht übersteigen. [2] Die Frist läuft vom Beginn der – die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

zehn Jahre. [2] Die Fristen laufen vom Beginn<br />

Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiheitsstrafe<br />

eine daneben angeordnete freiheitsentziehende der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiheitsstrafe<br />

eine daneben angeordnete freiheitsent-<br />

Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist<br />

um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die ziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die<br />

Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet<br />

wird.<br />

die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die<br />

Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit<br />

Strafe<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte<br />

außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit<br />

der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der<br />

Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die<br />

Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge seines<br />

Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche<br />

die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt<br />

werden. [2] Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt.<br />

angerechnet wird.<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht<br />

die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur<br />

Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann<br />

zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des<br />

Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr<br />

begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

(3) [1]<br />

Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte<br />

entlassen. [2] Die Maßregel ist damit erledigt.<br />

(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der<br />

Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

entlassen, so tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

1 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d, Buchst. e, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 2 1. Mai 1986:<br />

Artt. 1 Nr. 16, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 3 16. März 1994: Nr. 3 des Beschlusses vom 16. März 1994.<br />

4 § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes<br />

insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein<br />

Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist.<br />

332


Paragraf 67d<br />

(5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

mindestens ein Jahr vollzogen worden, so<br />

kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie<br />

nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus<br />

Gründen, die in der Person des Untergebrachten<br />

liegen, nicht erreicht werden kann. [§ 67d Absatz<br />

5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz<br />

1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit<br />

unvereinbar und nichtig, als hiernach die<br />

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens<br />

ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht<br />

bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen<br />

ist.] [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

mindestens ein Jahr vollzogen worden, so<br />

kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie<br />

nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus<br />

Gründen, die in der Person des Untergebrachten<br />

liegen, nicht erreicht werden kann. [§ 67d Absatz<br />

5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz<br />

1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit<br />

unvereinbar und nichtig, als hiernach die<br />

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens<br />

ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht<br />

bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen<br />

ist.] [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug<br />

der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

[16. März 1994—31. Januar 1998]<br />

1 § 67d. Dauer der Unterbringung. (1) 2 [1] Es dürfen nicht übersteigen<br />

– die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und<br />

– die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre.<br />

[2] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiheitsstrafe<br />

eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die<br />

Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf<br />

die Strafe angerechnet wird.<br />

(2) 3 [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt<br />

das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, sobald verantwortet<br />

werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

(3) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel<br />

ist damit erledigt.<br />

4 (4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der Höchstfrist für die erste Unterbringung<br />

in der Sicherungsverwahrung entlassen, so tritt Führungsaufsicht ein.<br />

5 (5) 6 [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen<br />

worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist,<br />

wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht<br />

werden kann. 7 [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

[16. März 1994] [1. Mai 1986]<br />

§ 67d. Dauer der Unterbringung § 67d. Dauer der Unterbringung<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 8, III, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 27 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 27 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1.<br />

Mai 1986: Artt. 1 Nr. 16, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 6 16. März 1994: Nr. 3 des Beschlusses vom<br />

16. März 1994. 7 § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2<br />

des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

mindestens ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu<br />

vollziehen ist.<br />

333


Paragraf 67d<br />

(1) [1] Es dürfen nicht übersteigen (1) [1] Es dürfen nicht übersteigen<br />

- die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

zwei Jahre und<br />

zwei Jahre und<br />

- die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

zehn Jahre. [2] Die Fristen laufen vom Berung<br />

zehn Jahre. [2] Die Fristen laufen vom Be-<br />

- die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahginn<br />

der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiheitsstrafe<br />

eine daneben angeordnete freiheitsentheitsstrafe<br />

eine daneben angeordnete freiheitsentginn<br />

der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiziehende<br />

Maßregel vollzogen, so verlängert sich die ziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die<br />

Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit<br />

die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe<br />

angerechnet wird.<br />

angerechnet wird.<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht<br />

die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur<br />

Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann<br />

zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des<br />

Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr<br />

begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

(3) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt.<br />

(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der<br />

Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

entlassen, so tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

(5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

mindestens ein Jahr vollzogen worden, so<br />

kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie<br />

nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus<br />

Gründen, die in der Person des Untergebrachten<br />

liegen, nicht erreicht werden kann. [§ 67d Absatz<br />

5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz<br />

1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit<br />

unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung<br />

in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr<br />

vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann,<br />

daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist.] [2] Mit<br />

der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung<br />

tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht<br />

die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur<br />

Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann<br />

zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des<br />

Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr<br />

begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

(3) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt.<br />

(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der<br />

Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

entlassen, so tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

(5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

mindestens ein Jahr vollzogen worden, so<br />

kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie<br />

nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus<br />

Gründen, die in der Person des Untergebrachten<br />

liegen, nicht erreicht werden kann. [2] Mit der Entlassung<br />

aus dem Vollzug der Unterbringung tritt<br />

Führungsaufsicht ein.<br />

[1. Mai 1986—16. März 1994]<br />

1 § 67d. Dauer der Unterbringung. (1) 2 [1] Es dürfen nicht übersteigen<br />

– die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und<br />

– die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre.<br />

[2] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiheitsstrafe<br />

eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die<br />

Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf<br />

die Strafe angerechnet wird.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 8, III, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

334


Paragraf 67d<br />

(2) 1 [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt<br />

das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, sobald verantwortet<br />

werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

(3) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel<br />

ist damit erledigt.<br />

2 (4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der Höchstfrist für die erste Unterbringung<br />

in der Sicherungsverwahrung entlassen, so tritt Führungsaufsicht ein.<br />

3 (5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen<br />

worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist,<br />

wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht<br />

werden kann. [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

[1. Mai 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 67d. Dauer der Unterbringung § 67d. Dauer der Unterbringung<br />

(1) [1] Es dürfen nicht übersteigen (1) [1] Es dürfen nicht übersteigen<br />

- die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

zwei Jahre und<br />

zwei Jahre und<br />

- die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

zehn Jahre. [2] Die Fristen laufen vom Berung<br />

zehn Jahre. [2] Die Fristen laufen vom Be-<br />

- die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahginn<br />

der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiheitsstrafe<br />

eine daneben angeordnete freiheitsentheitsstrafe<br />

eine daneben angeordnete freiheitsentginn<br />

der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiziehende<br />

Maßregel vollzogen, so verlängert sich die ziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die<br />

Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit<br />

die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe<br />

angerechnet wird.<br />

angerechnet wird.<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht<br />

die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur<br />

Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann<br />

zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des<br />

Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr<br />

begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

(3) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt.<br />

(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der<br />

Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

entlassen, so tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

(5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann<br />

das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter<br />

zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen,<br />

die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht<br />

erreicht werden kann. [2] Mit der Entlassung aus<br />

dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die<br />

Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht<br />

die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur<br />

Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann<br />

zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des<br />

Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr<br />

begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

(3) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der<br />

Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit<br />

erledigt.<br />

(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der<br />

Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

entlassen, so tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 27 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975:<br />

Artt. 18 II Nr. 27 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 16, 10 des<br />

Gesetzes vom 13. April 1986.<br />

335


Paragraf 67e<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1986]<br />

1 § 67d. Dauer der Unterbringung. (1) 2 [1] Es dürfen nicht übersteigen<br />

– die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und<br />

– die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre.<br />

[2] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiheitsstrafe<br />

eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die<br />

Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf<br />

die Strafe angerechnet wird.<br />

(2) 3 [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt<br />

das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, sobald verantwortet<br />

werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine<br />

rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht<br />

ein.<br />

(3) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel<br />

ist damit erledigt.<br />

4 (4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der Höchstfrist für die erste Unterbringung<br />

in der Sicherungsverwahrung entlassen, so tritt Führungsaufsicht ein.<br />

Paragraf 67e. Überprüfung<br />

[20. Juli 2007]<br />

5 § 67e. Überprüfung. (1) 6 [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung<br />

der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. [2] Es<br />

muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.<br />

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung<br />

– in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,<br />

7 – in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,<br />

– in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.<br />

(3) 8 [1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen<br />

Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig<br />

ist.<br />

(4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. 9 [2] Lehnt das Gericht die<br />

Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von<br />

neuem.<br />

[20. Juli 2007] [1. Januar 1975]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 8, III, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 27 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 27 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1.<br />

Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

1984. 6 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007. 7 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr.<br />

1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt.<br />

2 I Nr. 9, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 8 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. a, 326 Abs.<br />

1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 9 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.<br />

336


Paragraf 67f<br />

§ 67e. Überprüfung § 67e. Überprüfung<br />

(1) [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

auszusetzen oder für erledigt zu erklären<br />

ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen<br />

prüfen.<br />

(1) [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die<br />

weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung<br />

auszusetzen ist. [2] Es muß dies vor Ablauf<br />

bestimmter Fristen prüfen.<br />

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung<br />

- in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, - in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,<br />

- in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, - in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,<br />

- in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre. - in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.<br />

(3) [1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es<br />

kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen<br />

auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

auf Prüfung unzulässig ist.<br />

(4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung<br />

an. [2] Lehnt das Gericht die Aussetzung<br />

oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen<br />

mit der Entscheidung von neuem.<br />

(3) [1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es<br />

kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen<br />

auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

auf Prüfung unzulässig ist.<br />

(4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung<br />

an. [2] Lehnt das Gericht die Aussetzung<br />

ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung<br />

von neuem.<br />

[1. Januar 1975—20. Juli 2007]<br />

1 § 67e. Überprüfung. (1) 2 [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung<br />

der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter<br />

Fristen prüfen.<br />

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung<br />

– in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,<br />

3 – in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,<br />

– in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.<br />

(3) 4 [1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen<br />

Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig<br />

ist.<br />

(4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2] Lehnt das Gericht die<br />

Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.<br />

Paragraf 67f. Mehrfache Anordnung der Maßregel<br />

[1. Januar 1985]<br />

5 § 67f. Mehrfache Anordnung der Maßregel. Ordnet das Gericht die Unterbringung in<br />

einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.<br />

[1. Januar 1985] [1. Januar 1975]<br />

§ 67f. Mehrfache Anordnung der Maßregel § 67f. Mehrfache Anordnung der gleichen Maßregel<br />

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

an, so ist eine frühere Anordnung ziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung<br />

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Ent-<br />

der Maßregel erledigt.<br />

der gleichen Maßregel erledigt.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1.<br />

Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974, Artt. 2 I Nr. 9, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II<br />

Nr. 28 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1985: Artt. 4 Nr. 2, 10 des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 1984.<br />

337


Paragraf 67g<br />

[1. Januar 1975—1. Januar 1985]<br />

1 § 67f. Mehrfache Anordnung der gleichen Maßregel. Ordnet das Gericht die Unterbringung<br />

in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der gleichen Maßregel<br />

erledigt.<br />

Paragraf 67g. Widerruf der Aussetzung<br />

[18. April 2007]<br />

2 § 67g. 3 Widerruf der Aussetzung. 4 (1) [1] Das Gericht widerruft die Aussetzung einer<br />

Unterbringung, wenn die verurteilte Person<br />

1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,<br />

2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder<br />

3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder<br />

der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht<br />

und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. [2] Satz<br />

1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die<br />

Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.<br />

5 (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64<br />

auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten<br />

Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der<br />

Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.<br />

6 (3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der<br />

Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten,<br />

zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.<br />

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche<br />

Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.<br />

7 (5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel<br />

mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.<br />

8 (6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden<br />

nicht erstattet.<br />

[18. April 2007] [1. Januar 1975]<br />

§ 67g. Widerruf der Aussetzung § 67g. Widerruf der Aussetzung<br />

(1) [1] Das Gericht widerruft die Aussetzung einer (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung,<br />

wenn der Verurteilte<br />

Unterbringung, wenn die verurteilte Person<br />

1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine<br />

rechtswidrige Tat begeht,<br />

rechtswidrige Tat begeht,<br />

2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich<br />

verstößt oder<br />

stößt<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich ver-<br />

oder<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 10, III, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1,<br />

10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 29 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974. 4 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 5 18. April<br />

2007: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 6 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 5<br />

des Gesetzes vom 13. April 2007. 7 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 29 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 8 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

338


Paragraf 67g<br />

3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin<br />

oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle<br />

beharrlich entzieht<br />

und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel<br />

ihre Unterbringung erfordert. [2] Satz 1 Nr. 1<br />

gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen<br />

der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn<br />

der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden<br />

ist.<br />

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung<br />

nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn<br />

sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt,<br />

dass von der verurteilten Person infolge ihres<br />

Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und<br />

deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung<br />

erfordert.<br />

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner,<br />

wenn Umstände, die ihm während der Dauer der<br />

Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung<br />

der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der<br />

Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten<br />

Person erfordert.<br />

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem<br />

Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist<br />

der Maßregel nicht übersteigen.<br />

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung<br />

nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende<br />

der Führungsaufsicht erledigt.<br />

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung<br />

von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.<br />

3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers<br />

oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht<br />

und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel<br />

seine Unterbringung erfordert.<br />

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung<br />

nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn<br />

sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt,<br />

daß von dem Verurteilten infolge seines Zustandes<br />

rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb<br />

der Zweck der Maßregel seine Unterbringung<br />

erfordert.<br />

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner,<br />

wenn Umstände, die ihm während der Dauer der<br />

Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung<br />

der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der<br />

Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten<br />

erfordert.<br />

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem<br />

Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist<br />

der Maßregel nicht übersteigen.<br />

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung<br />

nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende<br />

der Führungsaufsicht erledigt.<br />

(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von<br />

Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.<br />

[1. Januar 1975—18. April 2007]<br />

1 § 67g. 2 Widerruf der Aussetzung. (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung,<br />

wenn der Verurteilte<br />

1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,<br />

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder<br />

3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich<br />

entzieht<br />

und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert.<br />

3 (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64<br />

auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, daß von dem Verurteilten<br />

infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck<br />

der Maßregel seine Unterbringung erfordert.<br />

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der<br />

Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten,<br />

zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 29 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 11, III, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984.<br />

339


Paragraf 68<br />

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche<br />

Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.<br />

1 (5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel<br />

mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.<br />

(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht<br />

erstattet.<br />

Paragraf 67h. Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention<br />

[18. April 2007]<br />

2 § 67h. Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention. (1) [1] Während der Dauer<br />

der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64<br />

für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung<br />

des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall<br />

in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf<br />

nach § 67g zu vermeiden. [2] Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme<br />

erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs<br />

Monate nicht überschreiten. [2] § 67g Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn<br />

ihr Zweck erreicht ist.<br />

– Führungsaufsicht –<br />

Paragraf 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht<br />

[18. April 2007]<br />

3 § 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht. 4 (1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei<br />

der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens<br />

sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen,<br />

wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.<br />

5 (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis<br />

6, § 68f) bleiben unberührt.<br />

[18. April 2007] [29. Juli 2004]<br />

§ 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht § 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht<br />

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz<br />

Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige setz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige<br />

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Ge-<br />

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt,<br />

so kann das Gericht neben der Strafe Fühwirkt,<br />

so kann das Gericht neben der Strafe Füh-<br />

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verrungsaufsicht<br />

anordnen, wenn die Gefahr besteht, rungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht,<br />

daß er weitere Straftaten begehen wird.<br />

daß er weitere Straftaten begehen wird.<br />

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht<br />

kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6, § 68f)<br />

bleiben unberührt.<br />

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht<br />

kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3, 5 und 6,<br />

§ 68f) bleiben unberührt.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 29 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 18. April 2007:<br />

Artt. 1 Nr. 8, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli<br />

1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 10<br />

des Gesetzes vom 13. April 1986. 5 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 8a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

340


Paragraf 68<br />

[29. Juli 2004—18. April 2007]<br />

1 § 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht. 2 (1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei<br />

der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens<br />

sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen,<br />

wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.<br />

3 (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3,<br />

5 und 6, § 68f) bleiben unberührt.<br />

[29. Juli 2004] [31. Januar 1998]<br />

§ 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht § 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht<br />

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz<br />

Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige setz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige<br />

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Ge-<br />

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt,<br />

so kann das Gericht neben der Strafe Fühwirkt,<br />

so kann das Gericht neben der Strafe Füh-<br />

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verrungsaufsicht<br />

anordnen, wenn die Gefahr besteht, rungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht,<br />

daß er weitere Straftaten begehen wird.<br />

daß er weitere Straftaten begehen wird.<br />

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht<br />

kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3, 5 und<br />

6, § 68f) bleiben unberührt.<br />

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht<br />

kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3 und 5,<br />

§ 68f) bleiben unberührt.<br />

[31. Januar 1998—29. Juli 2004]<br />

4 § 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht. 5 (1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei<br />

der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens<br />

sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen,<br />

wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.<br />

6 (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3<br />

und 5, § 68f) bleiben unberührt.<br />

[31. Januar 1998] [1. Mai 1986]<br />

§ 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht § 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht<br />

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz<br />

Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige setz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige<br />

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Ge-<br />

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt,<br />

so kann das Gericht neben der Strafe Fühwirkt,<br />

so kann das Gericht neben der Strafe Füh-<br />

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verrungsaufsicht<br />

anordnen, wenn die Gefahr besteht, rungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht,<br />

daß er weitere Straftaten begehen wird.<br />

daß er weitere Straftaten begehen wird.<br />

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht<br />

kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3 und 5,<br />

§ 68f) bleiben unberührt.<br />

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht<br />

kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, 5, § 68f)<br />

bleiben unberührt.<br />

[1. Mai 1986—31. Januar 1998]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 3 29. Juli 2004:<br />

Artt. 1 Nr. 4, 9 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2004. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4.<br />

Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 5 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 17 Buchst.<br />

a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 6 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 5, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar<br />

1998.<br />

341


Paragraf 68<br />

1 § 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht. 2 (1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei<br />

der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens<br />

sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen,<br />

wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.<br />

3 (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4,<br />

5, § 68f) bleiben unberührt.<br />

[1. Mai 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht § 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht<br />

(1) Hat jemand (1) Hat jemand<br />

1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige Freiheitsstrafe<br />

verwirkt oder<br />

wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht<br />

besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe<br />

von mindestens sechs Monaten verwirkt,<br />

so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht<br />

anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er<br />

weitere Straftaten begehen wird.<br />

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht<br />

kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, 5, § 68f)<br />

bleiben unberührt.<br />

2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht<br />

besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe<br />

von mindestens sechs Monaten verwirkt,<br />

so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht<br />

anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er<br />

weitere Straftaten begehen wird.<br />

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht<br />

kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, § 68f)<br />

bleiben unberührt.<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1986]<br />

4 § 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht. (1) Hat jemand<br />

1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige Freiheitsstrafe verwirkt oder<br />

2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige<br />

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt,<br />

so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht,<br />

daß er weitere Straftaten begehen wird.<br />

5 (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4,<br />

§ 68f) bleiben unberührt.<br />

[24. November 1973/28. November 1973—1. Januar 1975]<br />

6 § 68. (1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter<br />

gerichtet ist, unterbricht die Verjährung.<br />

(2) Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf welchen die Handlung<br />

sich bezieht.<br />

(3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.<br />

7 (4) Wird ein Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und<br />

ver kürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 3 1. Mai 1986:<br />

Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes<br />

vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 5 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr.<br />

30, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 7 24. November<br />

1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.<br />

342


Paragraf 68a<br />

vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im<br />

Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen<br />

wäre.<br />

[24. November 1973/28. November 1973] [1. Januar 1872]<br />

§ 68 § 68<br />

(1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der<br />

begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht<br />

die Verjährung.<br />

(2) Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen<br />

statt, auf welchen die Handlung sich bezieht.<br />

(3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.<br />

(4) Wird ein Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt,<br />

vor der Entscheidung geändert und ver kürzt sich hierdurch<br />

die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen,<br />

die vor dem Inkrafttreten des neuen<br />

Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch<br />

wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung<br />

nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen<br />

wäre.<br />

(1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der<br />

begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht<br />

die Verjährung.<br />

(2) Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen<br />

statt, auf welchen die Handlung sich bezieht.<br />

(3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.<br />

[1. Januar 1872—24. November 1973/28. November 1973]<br />

1 § 68. (1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter<br />

gerichtet ist, unterbricht die Verjährung.<br />

(2) Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf welchen die Handlung<br />

sich bezieht.<br />

(3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.<br />

Paragraf 68a. Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz<br />

[18. April 2007]<br />

2 § 68a. Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz. (1) Die verurteilte Person<br />

untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht<br />

eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.<br />

(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im<br />

Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.<br />

(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung<br />

der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person<br />

und die Erfüllung der Weisungen.<br />

(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer<br />

in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren,<br />

kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.<br />

(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer<br />

für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 9, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

343


Paragraf 68a<br />

(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin<br />

oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.<br />

(7) [1] Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen<br />

mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person<br />

helfend und betreuend zur Seite. [2] Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung<br />

der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische<br />

Ambulanz.<br />

(8) [1] Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die<br />

ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt<br />

geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person<br />

zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. [2] Darüber hinaus haben die in § 203 Abs.<br />

1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz<br />

solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus<br />

ihrer Sicht<br />

1. dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung<br />

nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach<br />

§ 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,<br />

2. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h<br />

oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder<br />

3. dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche<br />

Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter<br />

erforderlich ist.<br />

[3] In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs.<br />

1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden,<br />

nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.<br />

[1. Januar 1975—18. April 2007]<br />

1 § 68a. Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer. (1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle;<br />

das Gericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer.<br />

(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander dem Verurteilten<br />

helfend und betreuend zur Seite.<br />

(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung<br />

des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen.<br />

(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die<br />

Hilfe für den Verurteilten und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet<br />

das Gericht.<br />

(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit<br />

Anweisungen erteilen.<br />

(6) Vor Stellung eines Antrages nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer;<br />

Absatz 4 findet keine Anwendung.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 31, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

344


Paragraf 68b<br />

Paragraf 68b. Weisungen<br />

[1. Januar 2011]<br />

1 § 68b. Weisungen. (1) [1] Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht<br />

oder für eine kürzere Zeit anweisen,<br />

1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis<br />

der Aufsichtsstelle zu verlassen,<br />

2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren<br />

Straftaten bieten können,<br />

3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten<br />

Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen<br />

Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden<br />

oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen<br />

kann,<br />

5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten<br />

können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,<br />

6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen<br />

nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen<br />

kann,<br />

7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder<br />

der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,<br />

8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu<br />

melden,<br />

9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer<br />

anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,<br />

2 10. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn<br />

aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum<br />

solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder<br />

Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden<br />

sind,<br />

3 11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem<br />

Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen<br />

Ambulanz vorzustellen oder<br />

4 12. die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen<br />

Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit<br />

nicht zu beeinträchtigen.<br />

[2] Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu<br />

bestimmen. 5 [3] Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur zulässig, wenn<br />

1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe<br />

oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten<br />

Maßregel eingetreten ist,<br />

2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder<br />

mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet<br />

wurde,<br />

1 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 9, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 2 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a<br />

Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 3 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst.<br />

bb, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 4 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst.<br />

cc, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 5 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 22.<br />

Dezember 2010.<br />

345


Paragraf 68b<br />

3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3<br />

Satz 1 genannten Art begehen wird, und<br />

4. die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der<br />

Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere<br />

durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten<br />

Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten<br />

Art abzuhalten.<br />

1 [4] Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen<br />

unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1<br />

beendet ist.<br />

(2) [1] Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder<br />

für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung,<br />

Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von<br />

Unterhaltspflichten beziehen. [2] Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen,<br />

sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen<br />

(Therapieweisung). [3] Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz<br />

erfolgen. [4] § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder<br />

Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.<br />

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren<br />

Anforderungen gestellt werden.<br />

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach<br />

§ 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung<br />

einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.<br />

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder<br />

ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt,<br />

gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.<br />

[1. Januar 2011] [18. April 2007]<br />

(1) [1] Das Gericht kann die verurteilte Person für<br />

die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kür-<br />

§ 68b. Weisungen § 68b. Weisungen<br />

(1) [1] Das Gericht kann die verurteilte Person für<br />

die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere<br />

Zeit anweisen,<br />

zere Zeit anweisen,<br />

1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten<br />

Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle<br />

zu verlassen,<br />

2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die<br />

ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten<br />

bieten können,<br />

3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen<br />

oder Personen einer bestimmten Gruppe, die<br />

ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten<br />

bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit<br />

ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen,<br />

auszubilden oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie<br />

nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen<br />

kann,<br />

5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder<br />

Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht<br />

zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu<br />

lassen,<br />

1 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.<br />

346<br />

1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten<br />

Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle<br />

zu verlassen,<br />

2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die<br />

ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten<br />

bieten können,<br />

3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen<br />

oder Personen einer bestimmten Gruppe, die<br />

ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten<br />

bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit<br />

ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen,<br />

auszubilden oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie<br />

nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen<br />

kann,<br />

5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder<br />

Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht<br />

zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu<br />

lassen,


Paragraf 68b<br />

6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen<br />

oder von anderen Fahrzeugen nicht zu<br />

halten oder zu führen, die sie nach den Umständen<br />

zu Straftaten missbrauchen kann,<br />

7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle,<br />

einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin<br />

oder dem Bewährungshelfer zu melden,<br />

8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes<br />

unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,<br />

9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen<br />

Agentur für Arbeit oder einer anderen zur<br />

Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,<br />

10. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende<br />

Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund<br />

bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme<br />

bestehen, dass der Konsum solcher Mittel<br />

zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird,<br />

und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu<br />

unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff<br />

verbunden sind,<br />

11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten<br />

Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer<br />

Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten<br />

oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder<br />

12. die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes<br />

erforderlichen technischen Mittel ständig<br />

in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren<br />

Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. [2]<br />

Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene<br />

oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. [3]<br />

Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur zulässig,<br />

wenn<br />

1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen<br />

Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren oder auf Grund<br />

einer erledigten Maßregel eingetreten ist,<br />

2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder<br />

die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten<br />

der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt<br />

oder angeordnet wurde,<br />

3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere<br />

Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten<br />

Art begehen wird, und<br />

4. die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte<br />

Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung<br />

nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung,<br />

insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung<br />

einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten<br />

Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der<br />

in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.<br />

[4] Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in<br />

Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon<br />

vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e<br />

Absatz 1 Satz 1 beendet ist.<br />

6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen<br />

oder von anderen Fahrzeugen nicht zu<br />

halten oder zu führen, die sie nach den Umständen<br />

zu Straftaten missbrauchen kann,<br />

7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle,<br />

einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin<br />

oder dem Bewährungshelfer zu melden,<br />

8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes<br />

unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,<br />

9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen<br />

Agentur für Arbeit oder einer anderen zur<br />

Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,<br />

10. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende<br />

Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund<br />

bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme<br />

bestehen, dass der Konsum solcher Mittel<br />

zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird,<br />

und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu<br />

unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff<br />

verbunden sind, oder<br />

11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten<br />

Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer<br />

Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten<br />

oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen.<br />

[2] Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene<br />

oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.<br />

347


Paragraf 68b<br />

(2) [1] Das Gericht kann der verurteilten Person für<br />

die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere<br />

Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere<br />

solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit,<br />

die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder<br />

die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. [2]<br />

Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere<br />

anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch<br />

betreuen und behandeln zu lassen<br />

(Therapieweisung). [3] Die Betreuung und Behandlung<br />

kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen.<br />

[4] § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die<br />

Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen<br />

zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden<br />

sind.<br />

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung<br />

der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits<br />

bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen<br />

in seine Entscheidung einbeziehen, die im<br />

Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden<br />

sind.<br />

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in<br />

den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung<br />

in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine<br />

forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.<br />

(2) [1] Das Gericht kann der verurteilten Person für<br />

die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere<br />

Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere<br />

solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit,<br />

die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder<br />

die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. [2]<br />

Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere<br />

anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch<br />

betreuen und behandeln zu lassen<br />

(Therapieweisung). [3] Die Betreuung und Behandlung<br />

kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen.<br />

[4] § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die<br />

Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen<br />

zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden<br />

sind.<br />

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung<br />

der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits<br />

bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen<br />

in seine Entscheidung einbeziehen, die im<br />

Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden<br />

sind.<br />

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in<br />

den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung<br />

in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine<br />

forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.<br />

[18. April 2007—1. Januar 2011]<br />

1 § 68b. Weisungen. (1) [1] Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht<br />

oder für eine kürzere Zeit anweisen,<br />

1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis<br />

der Aufsichtsstelle zu verlassen,<br />

2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren<br />

Straftaten bieten können,<br />

3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten<br />

Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen<br />

Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden<br />

oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen<br />

kann,<br />

5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten<br />

können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,<br />

6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen<br />

nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen<br />

kann,<br />

7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder<br />

der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,<br />

1 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 9, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

348


Paragraf 68b<br />

8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu<br />

melden,<br />

9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer<br />

anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,<br />

10. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn<br />

aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum<br />

solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder<br />

Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden<br />

sind, oder<br />

11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem<br />

Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen<br />

Ambulanz vorzustellen.<br />

[2] Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu<br />

bestimmen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder<br />

für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung,<br />

Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von<br />

Unterhaltspflichten beziehen. [2] Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen,<br />

sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen<br />

(Therapieweisung). [3] Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz<br />

erfolgen. [4] § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder<br />

Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.<br />

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren<br />

Anforderungen gestellt werden.<br />

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach<br />

§ 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung<br />

einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.<br />

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder<br />

ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt,<br />

gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.<br />

[18. April 2007] [1. Januar 2004]<br />

§ 68b. Weisungen § 68b. Weisungen<br />

(1) [1] Das Gericht kann die verurteilte Person für<br />

die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere<br />

Zeit anweisen,<br />

Zeit anweisen,<br />

1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten<br />

Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle<br />

zu verlassen,<br />

2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die<br />

ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten<br />

bieten können,<br />

3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen<br />

oder Personen einer bestimmten Gruppe, die<br />

ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten<br />

bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit<br />

ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen,<br />

auszubilden oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie<br />

nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen<br />

kann,<br />

(1) [1] Das Gericht kann den Verurteilten für die<br />

Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere<br />

1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten<br />

Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle<br />

zu verlassen,<br />

2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die<br />

ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten<br />

bieten können,<br />

3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten<br />

Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz<br />

zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu<br />

beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,<br />

4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er<br />

nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen<br />

kann,<br />

349


Paragraf 68b<br />

5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder<br />

Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht<br />

zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu<br />

lassen,<br />

6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen<br />

oder von anderen Fahrzeugen nicht zu<br />

halten oder zu führen, die sie nach den Umständen<br />

zu Straftaten missbrauchen kann,<br />

7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle,<br />

einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin<br />

oder dem Bewährungshelfer zu melden,<br />

8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes<br />

unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,<br />

9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen<br />

Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung<br />

zugelassenen Stelle zu melden,<br />

10. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende<br />

Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter<br />

Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen,<br />

dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer<br />

Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder<br />

Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit<br />

einem körperlichen Eingriff verbunden sind, oder<br />

11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen<br />

bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin<br />

oder einem Psychotherapeuten oder einer<br />

forensischen Ambulanz vorzustellen. [2] Das Gericht<br />

hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte<br />

Verhalten genau zu bestimmen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann der verurteilten Person für<br />

die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere<br />

Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere<br />

solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit,<br />

die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder<br />

die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. [2]<br />

Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere<br />

anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch<br />

betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).<br />

[3] Die Betreuung und Behandlung kann<br />

durch eine forensische Ambulanz erfolgen. [4] § 56c<br />

Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich<br />

Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen,<br />

die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.<br />

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung<br />

der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits<br />

bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen<br />

in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen<br />

der früheren Führungsaufsicht erteilt worden<br />

sind.<br />

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in<br />

den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung<br />

in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische<br />

Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.<br />

5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit<br />

oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,<br />

nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren<br />

zu lassen,<br />

6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen<br />

oder von anderen Fahrzeugen nicht zu<br />

halten oder zu führen, die er nach den Umständen<br />

zu Straftaten mißbrauchen kann,<br />

7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle<br />

oder einer bestimmten Dienststelle zu melden,<br />

8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes<br />

unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden oder<br />

9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen<br />

Agentur für Arbeit oder einer anderen zur<br />

Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden.<br />

[2] Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene<br />

oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten für die<br />

Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere<br />

Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche,<br />

die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung<br />

der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung<br />

von Unterhaltspflichten beziehen. [2] § 56c<br />

Abs. 3 ist anzuwenden.<br />

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung<br />

des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

350


Paragraf 68b<br />

[1. Januar 2004—18. April 2007]<br />

1 § 68b. Weisungen. (1) [1] Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht<br />

oder für eine kürzere Zeit anweisen,<br />

1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis<br />

der Aufsichtsstelle zu verlassen,<br />

2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren<br />

Straftaten bieten können,<br />

3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder<br />

Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu<br />

beherbergen,<br />

4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen<br />

kann,<br />

5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten<br />

können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,<br />

6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen<br />

nicht zu halten oder zu führen, die er nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen<br />

kann,<br />

7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einer bestimmten Dienststelle zu<br />

melden,<br />

8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu<br />

melden oder<br />

2 9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer<br />

anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden.<br />

[2] Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu<br />

bestimmen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für<br />

eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbildung,<br />

Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten<br />

beziehen. [2] § 56c Abs. 3 ist anzuwenden.<br />

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren<br />

Anforderungen gestellt werden.<br />

[1. Januar 2004] [1. Januar 1975]<br />

§ 68b. Weisungen § 68b. Weisungen<br />

(1) [1] Das Gericht kann den Verurteilten für die<br />

Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere<br />

Zeit anweisen,<br />

Zeit anweisen,<br />

1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten<br />

Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle<br />

zu verlassen,<br />

2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die<br />

ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten<br />

bieten können,<br />

3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten<br />

Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz<br />

zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu<br />

beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,<br />

(1) [1] Das Gericht kann den Verurteilten für die<br />

Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere<br />

1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten<br />

Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle<br />

zu verlassen,<br />

2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die<br />

ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten<br />

bieten können,<br />

3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten<br />

Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz<br />

zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu<br />

beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 2004: Artt. 44, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.<br />

351


Paragraf 68b<br />

4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er<br />

nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen<br />

kann,<br />

5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit<br />

oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,<br />

nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren<br />

zu lassen,<br />

6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen<br />

oder von anderen Fahrzeugen nicht zu<br />

halten oder zu führen, die er nach den Umständen<br />

zu Straftaten mißbrauchen kann,<br />

7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle<br />

oder einer bestimmten Dienststelle zu melden,<br />

8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes<br />

unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden<br />

oder<br />

9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen<br />

Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung<br />

zugelassenen Stelle zu melden. [2]<br />

Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene<br />

oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten für die<br />

Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere<br />

Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche,<br />

die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung<br />

der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung<br />

von Unterhaltspflichten beziehen. [2] § 56c<br />

Abs. 3 ist anzuwenden.<br />

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung<br />

des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er<br />

nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen<br />

kann,<br />

5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit<br />

oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,<br />

nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren<br />

zu lassen,<br />

6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen<br />

oder von anderen Fahrzeugen nicht zu<br />

halten oder zu führen, die er nach den Umständen<br />

zu Straftaten mißbrauchen kann,<br />

7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle<br />

oder einer bestimmten Dienststelle zu melden,<br />

8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes<br />

unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden<br />

oder<br />

9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zuständigen<br />

Arbeitsamt oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung<br />

zugelassenen Stelle zu melden. [2] Das<br />

Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder<br />

verlangte Verhalten genau zu bestimmen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten für die<br />

Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere<br />

Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche,<br />

die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung<br />

der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung<br />

von Unterhaltspflichten beziehen. [2] § 56c<br />

Abs. 3 ist anzuwenden.<br />

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung<br />

des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

[1. Januar 1975—1. Januar 2004]<br />

1 § 68b. Weisungen. (1) [1] Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht<br />

oder für eine kürzere Zeit anweisen,<br />

1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis<br />

der Aufsichtsstelle zu verlassen,<br />

2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren<br />

Straftaten bieten können,<br />

3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder<br />

Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu<br />

beherbergen,<br />

4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen<br />

kann,<br />

5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten<br />

können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,<br />

6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen<br />

nicht zu halten oder zu führen, die er nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen<br />

kann,<br />

7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einer bestimmten Dienststelle zu<br />

melden,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984.<br />

352


Paragraf 68c<br />

8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu<br />

melden oder<br />

9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zuständigen Arbeitsamt oder einer anderen<br />

zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden.<br />

[2] Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu<br />

bestimmen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für<br />

eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbildung,<br />

Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten<br />

beziehen. [2] § 56c Abs. 3 ist anzuwenden.<br />

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren<br />

Anforderungen gestellt werden.<br />

Paragraf 68c. Dauer der Führungsaufsicht<br />

[1. Januar 2011]<br />

1 § 68c. Dauer der Führungsaufsicht. (1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei<br />

und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete<br />

Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person<br />

1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder<br />

2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen,<br />

oder einer Therapieweisung nicht nachkommt<br />

und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten<br />

zu befürchten ist. [2] Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich<br />

ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. [3] Im<br />

Übrigen gilt § 68e Abs. 3.<br />

2 (3) [1] Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz<br />

1 hinaus unbefristet verlängern, wenn<br />

1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />

nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen,<br />

dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten<br />

wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer<br />

erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder<br />

3 2. sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer<br />

bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung<br />

der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist,<br />

und<br />

a) gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe<br />

oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die<br />

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt<br />

angeordnet wurde oder<br />

1 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 9, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 2 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 7 Buchst.<br />

b, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 3 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 22.<br />

Dezember 2010.<br />

353


Paragraf 68c<br />

b) die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer<br />

1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung<br />

wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche<br />

Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung<br />

mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.<br />

[2] Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.<br />

(4) [1] In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer<br />

Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des §<br />

67d Abs. 2 Satz 2 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich<br />

angeordneten späteren Zeitpunkt. [2] In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher<br />

die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung<br />

in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

[1. Januar 2011] [18. April 2007]<br />

§ 68c. Dauer der Führungsaufsicht § 68c. Dauer der Führungsaufsicht<br />

(1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens<br />

zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht<br />

kann die Höchstdauer abkürzen.<br />

kann die Höchstdauer abkürzen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach<br />

Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht<br />

anordnen, wenn die verurteilte Person<br />

1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht<br />

einwilligt oder<br />

2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder<br />

einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer<br />

Therapieweisung nicht nachkommt<br />

und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die<br />

Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten<br />

ist. [2] Erklärt die verurteilte Person in<br />

den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung,<br />

setzt das Gericht die weitere Dauer der<br />

Führungsaufsicht fest. [3] Im Übrigen gilt § 68e<br />

Abs. 3.<br />

(3) [1] Das Gericht kann die Führungsaufsicht über<br />

die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet<br />

verlängern, wenn<br />

1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung<br />

in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d<br />

Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für<br />

die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person<br />

andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder<br />

§ 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung<br />

der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher<br />

rechtswidriger Taten zu befürchten ist,<br />

oder<br />

354<br />

2. sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b<br />

Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter<br />

Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass<br />

eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung<br />

weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist,<br />

und<br />

(1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens<br />

zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht<br />

(2) [1] Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach<br />

Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht<br />

anordnen, wenn die verurteilte Person<br />

1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht<br />

einwilligt oder<br />

2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder<br />

einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer<br />

Therapieweisung nicht nachkommt<br />

und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die<br />

Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten<br />

ist. [2] Erklärt die verurteilte Person in<br />

den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung,<br />

setzt das Gericht die weitere Dauer der<br />

Führungsaufsicht fest. [3] Im Übrigen gilt § 68e<br />

Abs. 3.<br />

(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die<br />

Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet<br />

verlängern, wenn<br />

1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung<br />

in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d<br />

Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für<br />

die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person<br />

andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder<br />

§ 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung<br />

der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher<br />

rechtswidriger Taten zu befürchten ist,<br />

oder


Paragraf 68c<br />

a) gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der<br />

in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder<br />

Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt<br />

oder die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt<br />

angeordnet wurde oder<br />

b) die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des<br />

§ 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und<br />

die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die<br />

Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen<br />

gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die<br />

persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch<br />

in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder<br />

angeordnet wurde. [2] Für die Beendigung der Führungsaufsicht<br />

gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.<br />

(4) [1] In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die<br />

Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung,<br />

in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Abs.<br />

1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Abs. 2<br />

Satz 2 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung<br />

oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren<br />

Zeitpunkt. [2] In ihre Dauer wird die Zeit<br />

nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person<br />

flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche<br />

Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

2. gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der<br />

in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder<br />

Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt<br />

oder die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt<br />

angeordnet wurde<br />

und sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach §<br />

68b Abs. 1 oder Abs. 2 oder aufgrund anderer bestimmter<br />

Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben,<br />

dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch<br />

die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten<br />

ist.<br />

(4) [1] In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die<br />

Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung,<br />

in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Abs.<br />

1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Abs. 2<br />

Satz 2 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung<br />

oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren<br />

Zeitpunkt. [2] In ihre Dauer wird die Zeit<br />

nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person<br />

flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche<br />

Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

[18. April 2007—1. Januar 2011]<br />

1 § 68c. Dauer der Führungsaufsicht. (1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei<br />

und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete<br />

Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person<br />

1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder<br />

2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen,<br />

oder einer Therapieweisung nicht nachkommt<br />

und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten<br />

zu befürchten ist. [2] Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich<br />

ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. [3] Im<br />

Übrigen gilt § 68e Abs. 3.<br />

(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1<br />

hinaus unbefristet verlängern, wenn<br />

1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />

nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen,<br />

dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten<br />

wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer<br />

erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder<br />

2. gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe<br />

oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung<br />

in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet<br />

wurde und sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder Abs. 2 oder<br />

1 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 9, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

355


Paragraf 68c<br />

aufgrund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine<br />

Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu<br />

befürchten ist.<br />

(4) [1] In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer<br />

Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des §<br />

67d Abs. 2 Satz 2 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich<br />

angeordneten späteren Zeitpunkt. [2] In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher<br />

die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung<br />

in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

[18. April 2007] [31. Januar 1998]<br />

§ 68c. Dauer der Führungsaufsicht § 68c. Dauer der Führungsaufsicht<br />

(1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens<br />

zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht<br />

kann die Höchstdauer abkürzen.<br />

kann die Höchstdauer abkürzen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach<br />

Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht<br />

anordnen, wenn die verurteilte Person<br />

1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht<br />

einwilligt oder<br />

2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder<br />

einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer<br />

Therapieweisung nicht nachkommt<br />

und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die<br />

Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten<br />

ist. [2] Erklärt die verurteilte Person in den<br />

Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung,<br />

setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht<br />

fest. [3] Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.<br />

(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die<br />

Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet<br />

verlängern, wenn<br />

356<br />

1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem<br />

psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2<br />

aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme<br />

bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls<br />

alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten<br />

wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit<br />

durch die Begehung weiterer erheblicher<br />

rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder<br />

2. gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der<br />

in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder<br />

Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt<br />

oder die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt<br />

angeordnet wurde und sich aus dem Verstoß gegen<br />

Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder Abs. 2 oder aufgrund<br />

anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte<br />

dafür ergeben, dass eine Gefährdung der<br />

Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher<br />

Straftaten zu befürchten ist.<br />

(1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens<br />

zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht<br />

(2) [1] Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach<br />

Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht<br />

anordnen, wenn der Verurteilte<br />

1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht<br />

einwilligt oder<br />

2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder<br />

einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt<br />

und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die<br />

Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten<br />

ist. [2] Erklärt der Verurteilte nachträglich<br />

seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere<br />

Dauer der Führungsaufsicht fest. [3] Im übrigen gilt<br />

§ 68e Abs. 4.<br />

(3) [1] Die Führungsaufsicht


Paragraf 68c<br />

(4) [1] In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht<br />

mit der Rechtskraft ihrer Anordnung,<br />

in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Abs. 1 Satz 2<br />

und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Abs. 2 Satz 2 mit der<br />

Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem<br />

gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. [2]<br />

In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in<br />

welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen<br />

hält oder auf behördliche Anordnung in einer<br />

Anstalt verwahrt wird.<br />

beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. [2] In<br />

ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher<br />

der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält<br />

oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt<br />

verwahrt wird.<br />

[31. Januar 1998—18. April 2007]<br />

1 § 68c. Dauer der Führungsaufsicht. (1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei<br />

und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.<br />

2 (2) [1] Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende<br />

unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte<br />

1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder<br />

2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen,<br />

nicht nachkommt<br />

und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten<br />

zu befürchten ist. [2] Erklärt der Verurteilte nachträglich seine Einwilligung, so setzt das<br />

Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. [3] Im übrigen gilt § 68e Abs. 4.<br />

3 (3) [1] Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. [2] In ihre<br />

Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen<br />

hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

[31. Januar 1998] [1. Januar 1975]<br />

§ 68c. Dauer der Führungsaufsicht § 68c. Dauer der Führungsaufsicht<br />

(1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens<br />

zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht<br />

kann die Höchstdauer abkürzen.<br />

kann die Höchstdauer abkürzen.<br />

(2) [1] Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach<br />

Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht<br />

anordnen, wenn der Verurteilte<br />

1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt<br />

oder<br />

2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder<br />

einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt<br />

und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung<br />

weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten<br />

ist. [2] Erklärt der Verurteilte nachträglich seine Einwilligung,<br />

so setzt das Gericht die weitere Dauer der<br />

Führungsaufsicht fest. [3] Im übrigen gilt § 68e Abs.<br />

4.<br />

(1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens<br />

zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht<br />

(2) [1]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 3 31.<br />

Januar 1998: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

357


Paragraf 68d<br />

(3) [1] Die Führungsaufsicht beginnt mit der<br />

Rechtskraft der Anordnung. [2] In ihre Dauer wird<br />

die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte<br />

flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf<br />

behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt<br />

wird.<br />

Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft<br />

der Anordnung. [2] In ihre Dauer wird die Zeit<br />

nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig<br />

ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung<br />

in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

[1. Januar 1975—31. Januar 1998]<br />

1 § 68c. Dauer der Führungsaufsicht. (1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei<br />

und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.<br />

(2) [1] Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. [2] In ihre Dauer<br />

wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält<br />

oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

Paragraf 68d. Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist<br />

[1. Januar 2011]<br />

2 § 68d. 3 Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist. 4 (1) Das Gericht kann Entscheidungen<br />

nach § 68a Abs. 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch<br />

nachträglich treffen, ändern oder aufheben.<br />

5 (2) [1] Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht<br />

spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. [2] § 67e Absatz 3 und 4 gilt<br />

entsprechend.<br />

[1. Januar 2011] [18. April 2007]<br />

§ 68d. Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist<br />

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a<br />

Abs. 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und<br />

Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder<br />

aufheben.<br />

(2) [1] Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz<br />

1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf<br />

von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. [2] § 67e Absatz<br />

3 und 4 gilt entsprechend.<br />

§ 68d. Nachträgliche Entscheidungen<br />

Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs.<br />

1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2<br />

und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.<br />

[18. April 2007—1. Januar 2011]<br />

6 § 68d. Nachträgliche Entscheidungen. Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs.<br />

1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder<br />

aufheben.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 10, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 3 1. Januar 2011: Artt.<br />

1 Nr. 8 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 4 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 7 des<br />

Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 5 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember<br />

2010. 6 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 10, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

358


Paragraf 68e<br />

[18. April 2007] [31. Januar 1998]<br />

§ 68d. Nachträgliche Entscheidungen § 68d. Nachträgliche Entscheidungen<br />

Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs.<br />

1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2<br />

und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.<br />

auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.<br />

[31. Januar 1998—18. April 2007]<br />

1 § 68d. Nachträgliche Entscheidungen. Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs.<br />

1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 auch nachträglich treffen, ändern oder<br />

aufheben.<br />

[31. Januar 1998] [1. Januar 1975]<br />

§ 68d. Nachträgliche Entscheidungen § 68d. Nachträgliche Entscheidungen<br />

Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs.<br />

1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 auch nachträglich<br />

treffen, ändern oder auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.<br />

aufheben.<br />

[1. Januar 1975—31. Januar 1998]<br />

2 § 68d. Nachträgliche Entscheidungen. Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs.<br />

1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.<br />

Paragraf 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht<br />

[1. Januar 2011]<br />

3 § 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht. (1) 4 [1] Soweit sie nicht unbefristet<br />

oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1<br />

Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 2) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht<br />

1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,<br />

2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel<br />

angeordnet ist,<br />

3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.<br />

[2] In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer<br />

Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. 5 [3] Das Gericht ordnet das Entfallen<br />

einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht<br />

an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes<br />

nicht mehr bedarf. 6 [4] Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten<br />

1 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7<br />

des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 32,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

4 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 5 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr.<br />

9 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010. 6 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 7 des Gesetzes<br />

vom 22. Dezember 2010.<br />

359


Paragraf 68e<br />

oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht<br />

hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden<br />

nicht bedarf.<br />

(2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte<br />

Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist<br />

frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. [3] Das Gericht kann Fristen<br />

von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der<br />

Führungsaufsicht unzulässig ist.<br />

(3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht<br />

1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach §<br />

68c Abs. 1 Satz 1,<br />

2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,<br />

ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung<br />

der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung<br />

der Führungsaufsicht zu entscheiden.<br />

[1. Januar 2011] [18. April 2007]<br />

§ 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht<br />

(1) [1] Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung<br />

einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz<br />

2, § 67c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d<br />

Absatz 2 Satz 2) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht<br />

1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden<br />

Maßregel,<br />

2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben<br />

der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet<br />

ist,<br />

3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht. [2] In<br />

den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während<br />

der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe<br />

oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. [3] Das<br />

Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer<br />

freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht<br />

an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in<br />

Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht<br />

mehr bedarf. [4] Tritt eine neue Führungsaufsicht<br />

zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung<br />

einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen<br />

Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht<br />

das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer<br />

neben der bestehenden nicht bedarf.<br />

(2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf,<br />

wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person<br />

auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.<br />

[2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der<br />

gesetzlichen Mindestdauer zulässig. [3] Das Gericht<br />

kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen,<br />

vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung<br />

der Führungsaufsicht unzulässig ist.<br />

(3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten,<br />

prüft das Gericht<br />

§ 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht<br />

(1) [1] Soweit sie nicht unbefristet ist, endet die<br />

Führungsaufsicht<br />

1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden<br />

Maßregel,<br />

2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben<br />

der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet<br />

ist,<br />

3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht. [2]<br />

In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht<br />

während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe<br />

oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. [3]<br />

Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden<br />

unbefristeten hinzu, ordnet das Gericht das<br />

Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben<br />

der bestehenden nicht bedarf.<br />

(2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf,<br />

wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person<br />

auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.<br />

[2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der<br />

gesetzlichen Mindestdauer zulässig. [3] Das Gericht<br />

kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen,<br />

vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung<br />

der Führungsaufsicht unzulässig ist.<br />

(3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten,<br />

prüft das Gericht<br />

360


Paragraf 68e<br />

1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens<br />

mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1<br />

Satz 1,<br />

2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von<br />

zwei Jahren,<br />

ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten<br />

ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht<br />

ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren<br />

von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht<br />

zu entscheiden.<br />

1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens<br />

mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1<br />

Satz 1,<br />

2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von<br />

zwei Jahren,<br />

ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten<br />

ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht<br />

ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren<br />

von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht<br />

zu entscheiden.<br />

[18. April 2007—1. Januar 2011]<br />

1 § 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht. (1) [1] Soweit sie nicht unbefristet<br />

ist, endet die Führungsaufsicht<br />

1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,<br />

2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel<br />

angeordnet ist,<br />

3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.<br />

[2] In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer<br />

Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. [3] Tritt eine neue Führungsaufsicht<br />

zu einer bestehenden unbefristeten hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen<br />

Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.<br />

(2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte<br />

Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist<br />

frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. [3] Das Gericht kann Fristen<br />

von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der<br />

Führungsaufsicht unzulässig ist.<br />

(3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht<br />

1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach §<br />

68c Abs. 1 Satz 1,<br />

2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,<br />

ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung<br />

der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung<br />

der Führungsaufsicht zu entscheiden.<br />

[18. April 2007] [31. Januar 1998]<br />

§ 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht § 68e. Beendigung der Führungsaufsicht<br />

(1) [1] Soweit sie nicht unbefristet ist, endet die Führungsaufsicht<br />

(1) [1]<br />

1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden<br />

Maßregel,<br />

2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben<br />

der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,<br />

1 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

361


Paragraf 68e<br />

3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht. [2] In<br />

den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während<br />

der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder<br />

einer freiheitsentziehenden Maßregel. [3] Tritt eine<br />

neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten<br />

hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen<br />

Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden<br />

nicht bedarf.<br />

(2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf,<br />

wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person<br />

auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.<br />

[2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der<br />

gesetzlichen Mindestdauer zulässig.<br />

[3] Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs<br />

Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.<br />

(3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten,<br />

prüft das Gericht<br />

1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit<br />

Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz<br />

1,<br />

2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei<br />

Jahren,<br />

ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten<br />

ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht<br />

ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren<br />

von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht<br />

zu entscheiden.<br />

Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn<br />

zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie<br />

keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung<br />

ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen<br />

Mindestdauer zulässig.<br />

(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs<br />

Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.<br />

(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung<br />

in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist<br />

und deren Vollzug beginnt.<br />

(4) [1] Hat das Gericht nach<br />

§ 68c Abs. 2 unbefristete Führungsaufsicht angeordnet,<br />

so prüft es spätestens mit Verstreichen der<br />

Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1,<br />

ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten<br />

ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der<br />

Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung<br />

von neuem.<br />

[31. Januar 1998—18. April 2007]<br />

1 § 68e. Beendigung der Führungsaufsicht. (1) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht<br />

auf, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen<br />

wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.<br />

(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf<br />

ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.<br />

2 (3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.<br />

3 (4) [1] Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete Führungsaufsicht angeordnet, so<br />

prüft es spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob eine Entscheidung<br />

nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht<br />

ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung von neuem.<br />

[31. Januar 1998] [1. Januar 1975]<br />

§ 68e. Beendigung der Führungsaufsicht § 68e. Beendigung der Führungsaufsicht<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 12, III, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 8, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.<br />

362


Paragraf 68f<br />

(1) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf,<br />

wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne<br />

sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die<br />

Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen<br />

Mindestdauer zulässig.<br />

(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs<br />

Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.<br />

(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung<br />

in der Sicherungsverwahrung angeordnet<br />

ist und deren Vollzug beginnt.<br />

(4) [1] Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete<br />

Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens<br />

mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1<br />

Satz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten<br />

ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der<br />

Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung<br />

von neuem.<br />

(1) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf,<br />

wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne<br />

sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die<br />

Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen<br />

Mindestdauer zulässig.<br />

(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs<br />

Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag<br />

auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.<br />

(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung<br />

in der Sicherungsverwahrung angeordnet<br />

ist und deren Vollzug beginnt.<br />

[1. Januar 1975—31. Januar 1998]<br />

1 § 68e. Beendigung der Führungsaufsicht. (1) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht<br />

auf, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen<br />

wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.<br />

(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf<br />

ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.<br />

2 (3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung<br />

angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.<br />

Paragraf 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes<br />

[18. April 2007]<br />

3 § 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes. (1) [1] Ist eine Freiheitsstrafe<br />

oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten<br />

oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten<br />

der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung<br />

der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. [2] Dies gilt nicht, wenn<br />

im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung vollzogen wird.<br />

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten<br />

mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.<br />

[18. April 2007] [31. Januar 1998]<br />

§ 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des<br />

Strafrestes<br />

§ 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des<br />

Strafrestes<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 12, III, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

363


Paragraf 68f<br />

(1) [1] Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher<br />

Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von mindestens einem Jahr wegen<br />

Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig<br />

vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten<br />

Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht<br />

ein. [2] Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an<br />

die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel<br />

der Besserung und Sicherung vollzogen wird.<br />

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch<br />

ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr<br />

begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel<br />

entfällt.<br />

(1) [1] Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei<br />

Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine<br />

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen<br />

einer in § 181b genannten Straftat vollständig<br />

vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des<br />

Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht<br />

ein. [2] Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die<br />

Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel<br />

der Besserung und Sicherung vollzogen wird.<br />

(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne<br />

die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen<br />

wird, so ordnet das Gericht an, daß die Maßregel<br />

entfällt.<br />

[31. Januar 1998—18. April 2007]<br />

1 § 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes. 2 (1) 3 [1] Ist eine Freiheitsstrafe<br />

von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe<br />

von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt<br />

worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht<br />

ein. [2] Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende<br />

Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.<br />

4 (2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten<br />

mehr begehen wird, so ordnet das Gericht an, daß die Maßregel entfällt.<br />

[31. Januar 1998] [1. Januar 1975]<br />

§ 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des<br />

Strafrestes<br />

(1) [1] Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei<br />

Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine<br />

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer<br />

in § 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt<br />

worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten<br />

aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. [2]<br />

Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Strafverbüßung<br />

eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung<br />

und Sicherung vollzogen wird.<br />

(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne<br />

die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen<br />

wird, so ordnet das Gericht an, daß die Maßregel<br />

entfällt.<br />

§ 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des<br />

Strafrestes<br />

(1) [1] Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei<br />

Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig<br />

vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung<br />

des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht<br />

ein. [2] Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an<br />

die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel<br />

der Besserung und Sicherung vollzogen wird.<br />

(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne<br />

die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen<br />

wird, so ordnet das Gericht an, daß die Maßregel<br />

entfällt.<br />

[1. Januar 1975—31. Januar 1998]<br />

5 § 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes. 6 (1) [1] Ist eine Freiheitsstrafe<br />

von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 33 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

3 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 9, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr.<br />

33 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom<br />

4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 6 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 33<br />

Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

364


Paragraf 68g<br />

worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht<br />

ein. [2] Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende<br />

Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.<br />

1 (2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten<br />

mehr begehen wird, so ordnet das Gericht an, daß die Maßregel entfällt.<br />

Paragraf 68g. Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung<br />

[18. April 2007]<br />

2 § 68g. Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung. (1) [1] Ist die Strafaussetzung<br />

oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt<br />

und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht,<br />

so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b.<br />

[2] Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.<br />

(2) [1] Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben<br />

Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis<br />

zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. [2] Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der<br />

Führungsaufsicht nicht eingerechnet.<br />

3 (3) [1] Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das<br />

Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete<br />

Führungsaufsicht. [2] Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2<br />

Satz 1 oder Abs. 3).<br />

[18. April 2007] [1. Januar 1975]<br />

§ 68g. Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung<br />

(1) [1] Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des<br />

Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur<br />

Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen<br />

derselben oder einer anderen Tat zugleich unter<br />

Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die<br />

Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b.<br />

[2] Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf<br />

der Bewährungszeit.<br />

(2) [1] Sind die Aussetzung zur Bewährung und<br />

die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet,<br />

so kann das Gericht jedoch bestimmen,<br />

daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit<br />

ruht. [2] Die Bewährungszeit wird<br />

dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.<br />

(3) [1] Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die<br />

Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot<br />

für erledigt erklärt, so endet damit auch eine<br />

wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht.<br />

[2] Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht<br />

unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).<br />

§ 68g. Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung<br />

(1) [1] Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des<br />

Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur<br />

Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen<br />

derselben oder einer anderen Tat zugleich unter<br />

Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die<br />

Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b.<br />

[2] Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf<br />

der Bewährungszeit.<br />

(2) [1] Sind die Aussetzung zur Bewährung und<br />

die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet,<br />

so kann das Gericht jedoch bestimmen,<br />

daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit<br />

ruht. [2] Die Bewährungszeit wird<br />

dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.<br />

(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe<br />

oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot<br />

für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen<br />

derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 33 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975:<br />

Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

3 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 12, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

365


Paragraf 69<br />

[1. Januar 1975—18. April 2007]<br />

1 § 68g. Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung. (1) [1] Ist die Strafaussetzung<br />

oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt<br />

und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht,<br />

so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b.<br />

[2] Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.<br />

(2) [1] Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben<br />

Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis<br />

zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. [2] Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der<br />

Führungsaufsicht nicht eingerechnet.<br />

(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das<br />

Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete<br />

Führungsaufsicht.<br />

– Entziehung der Fahrerlaubnis –<br />

Paragraf 69. Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

[1. Januar 1999]<br />

2 § 69. Entziehung der Fahrerlaubnis. (1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat,<br />

die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung<br />

der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht<br />

verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht<br />

ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von<br />

Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.<br />

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen<br />

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),<br />

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),<br />

3 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen<br />

kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden<br />

oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder<br />

4 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. 5 [2] Ein von einer deutschen<br />

Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

[1. Januar 1999] [1. Juli 1980]<br />

§ 69. Entziehung der Fahrerlaubnis § 69. Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 14. Juni 1975/21. Juni 1975: Artt. 1 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 13. Juni<br />

1975. 4 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 2, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 5 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 2, 10 S.<br />

2 des Gesetzes vom 24. April 1998.<br />

366


(1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen<br />

Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem<br />

Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung<br />

der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen<br />

hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,<br />

weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder<br />

nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht<br />

die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt,<br />

daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet<br />

ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62<br />

bedarf es nicht.<br />

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes<br />

1 ein Vergehen<br />

Paragraf 69<br />

(1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen<br />

Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem<br />

Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung<br />

der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen<br />

hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,<br />

weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder<br />

nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht<br />

die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt,<br />

daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet<br />

ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62<br />

bedarf es nicht.<br />

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes<br />

1 ein Vergehen<br />

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),<br />

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),<br />

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§<br />

142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß<br />

bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich<br />

verletzt worden oder an fremden Sachen erheblich verletzt worden oder an fremden Sachen<br />

bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht un-<br />

bedeutender Schaden entstanden ist, oder<br />

bedeutender Schaden entstanden ist, oder<br />

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der<br />

Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft<br />

des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde<br />

ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der<br />

Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft<br />

des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde<br />

erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

[1. Juli 1980—1. Januar 1999]<br />

1 § 69. Entziehung der Fahrerlaubnis. (1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat,<br />

die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung<br />

der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht<br />

verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht<br />

ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von<br />

Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.<br />

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen<br />

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),<br />

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),<br />

2 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen<br />

kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden<br />

oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder<br />

3 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen<br />

Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 14. Juni 1975/21. Juni 1975: Artt. 1 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1975. 3 1. Juli<br />

1980: Artt. 1 Nr. 2, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.<br />

367


Paragraf 69<br />

[1. Juli 1980] [14. Juni 1975/21. Juni 1975]<br />

§ 69. Entziehung der Fahrerlaubnis § 69. Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

(1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen<br />

Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem<br />

Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung<br />

der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen<br />

hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,<br />

weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder<br />

nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht<br />

die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt,<br />

daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet<br />

ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62<br />

bedarf es nicht.<br />

bedarf es nicht.<br />

(1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen<br />

Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem<br />

Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung<br />

der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen<br />

hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,<br />

weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder<br />

nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht<br />

die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt,<br />

daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet<br />

ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62<br />

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes<br />

1 ein Vergehen<br />

zes 1 ein Vergehen<br />

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absat-<br />

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),<br />

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),<br />

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§<br />

142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß<br />

bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich<br />

verletzt worden oder an fremden Sachen erheblich verletzt worden oder an fremden Sachen<br />

bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht un-<br />

bedeutender Schaden entstanden ist, oder<br />

bedeutender Schaden entstanden ist, oder<br />

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der<br />

Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft<br />

des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde<br />

erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

4. des Vollrausches (§ 330a), der sich auf eine der<br />

Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft<br />

des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde<br />

erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

[14. Juni 1975/21. Juni 1975—1. Juli 1980]<br />

1 § 69. Entziehung der Fahrerlaubnis. (1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat,<br />

die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung<br />

der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht<br />

verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht<br />

ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von<br />

Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.<br />

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen<br />

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),<br />

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),<br />

2 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen<br />

kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden<br />

oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder<br />

4. des Vollrausches (§ 330a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen<br />

Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 14. Juni 1975/21. Juni 1975: Artt. 1 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1975.<br />

368


Paragraf 69<br />

[14. Juni 1975/21. Juni 1975] [1. Januar 1975]<br />

§ 69. Entziehung der Fahrerlaubnis § 69. Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

(1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen<br />

Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem<br />

Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung<br />

der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen<br />

hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,<br />

weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder<br />

nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht<br />

die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt,<br />

daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet<br />

ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62<br />

bedarf es nicht.<br />

bedarf es nicht.<br />

(1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen<br />

Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem<br />

Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung<br />

der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen<br />

hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,<br />

weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder<br />

nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht<br />

die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt,<br />

daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet<br />

ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62<br />

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes<br />

1 ein Vergehen<br />

zes 1 ein Vergehen<br />

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absat-<br />

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),<br />

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),<br />

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), 3. der Verkehrsunfallflucht (§ 142), obwohl der Täter<br />

weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein<br />

obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei<br />

dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich<br />

verletzt worden oder an fremden Sachen bedeuden<br />

oder an fremden Sachen bedeutender Schaden<br />

Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wortender<br />

Schaden entstanden ist, oder<br />

entstanden ist, oder<br />

4. des Vollrausches (§ 330a), der sich auf eine der<br />

Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft<br />

des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde<br />

erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

4. des Vollrausches (§ 330a), der sich auf eine der<br />

Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft<br />

des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde<br />

erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

[1. Januar 1975—14. Juni 1975/21. Juni 1975]<br />

1 § 69. Entziehung der Fahrerlaubnis. (1) [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat,<br />

die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung<br />

der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht<br />

verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht<br />

ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von<br />

Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.<br />

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen<br />

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),<br />

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),<br />

2 3. der Verkehrsunfallflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem<br />

Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen<br />

bedeutender Schaden entstanden ist, oder<br />

4. des Vollrausches (§ 330a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,<br />

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />

(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen<br />

Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 34, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

369


Paragraf 69a<br />

[12. April 1893—1. Januar 1975]<br />

1 § 69. (1) [1] Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift<br />

die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. [2] Ist der<br />

Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung<br />

in einem anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen<br />

Beendigung.<br />

(2) Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine Ermächtigung nach dem Strafgesetz erforderlich,<br />

so wird der Lauf der Verjährung durch den Mangel des Antrages oder der Ermächtigung<br />

nicht gehindert.<br />

[12. April 1893] [1. Januar 1872]<br />

§ 69 § 69<br />

(1) [1] Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher<br />

auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung<br />

nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden<br />

kann. [2] Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines<br />

Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren<br />

Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen<br />

muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung.<br />

(2) Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine Ermächtigung<br />

nach dem Strafgesetz erforderlich, so wird<br />

der Lauf der Verjährung durch den Mangel des Antrages<br />

oder der Ermächtigung nicht gehindert.<br />

Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens<br />

von einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung<br />

in einem anderen Verfahren erfolgen<br />

muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung.<br />

[1. Januar 1872—12. April 1893]<br />

2 § 69. Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig,<br />

deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu<br />

dessen Beendigung.<br />

Paragraf 69a. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis<br />

[1. Januar 1999]<br />

3 § 69a. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. (1) [1] Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis,<br />

so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren<br />

keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). [2] Die Sperre kann für immer angeordnet<br />

werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von<br />

dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. [3] Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird<br />

nur die Sperre angeordnet.<br />

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen,<br />

wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch<br />

nicht gefährdet wird.<br />

1 12. April 1893: Gesetz vom 26. März 1893, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April<br />

1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15.<br />

Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 1984.<br />

370


Paragraf 69a<br />

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei<br />

Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.<br />

(4) [1] War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der<br />

Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die<br />

vorläufige Entziehung wirksam war. [2] Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.<br />

(5) [1] Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] In die Frist wird die Zeit<br />

einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung<br />

des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen<br />

Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.<br />

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die<br />

Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung)<br />

gleich.<br />

(7) [1] Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. 1 [2] Die<br />

Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3<br />

ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.<br />

[1. Januar 1999] [1. Januar 1975]<br />

§ 69a. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis § 69a. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis<br />

(1) [1] Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so (1) [1] Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so<br />

bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs<br />

Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis<br />

erteilt werden darf (Sperre). [2] Die Sperre kann nis erteilt werden darf (Sperre). [2] Die Sperre kann<br />

Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaub-<br />

für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten<br />

ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der<br />

von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.<br />

[3] Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur [3] Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur<br />

die Sperre angeordnet.<br />

die Sperre angeordnet.<br />

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten<br />

von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere<br />

Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der<br />

Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.<br />

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr,<br />

wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor<br />

der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden<br />

ist.<br />

(4) [1] War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der<br />

Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung),<br />

so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre<br />

um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam<br />

war. [2] Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.<br />

(5) [1] Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des<br />

Urteils. [2] In die Frist wird die Zeit einer wegen<br />

der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet,<br />

soweit sie nach Verkündung des Urteils<br />

verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde<br />

liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft<br />

werden konnten.<br />

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung,<br />

Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins<br />

(§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.<br />

1 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 3, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998.<br />

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten<br />

von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere<br />

Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der<br />

Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.<br />

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr,<br />

wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor<br />

der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden<br />

ist.<br />

(4) [1] War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der<br />

Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung),<br />

so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre<br />

um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam<br />

war. [2] Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.<br />

(5) [1] Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des<br />

Urteils. [2] In die Frist wird die Zeit einer wegen<br />

der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet,<br />

soweit sie nach Verkündung des Urteils<br />

verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde<br />

liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft<br />

werden konnten.<br />

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung,<br />

Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins<br />

(§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.<br />

371


Paragraf 69b<br />

(7) [1] Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der<br />

Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr<br />

ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig<br />

aufheben. [2] Die Aufhebung ist frühestens<br />

zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen<br />

des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5<br />

Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.<br />

(7) [1] Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der<br />

Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr<br />

ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig<br />

aufheben. [2] Die Aufhebung ist frühestens<br />

zulässig, wenn die Sperre sechs Monate, in den Fällen<br />

des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5<br />

Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.<br />

[1. Januar 1975—1. Januar 1999]<br />

1 § 69a. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. (1) [1] Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis,<br />

so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren<br />

keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). [2] Die Sperre kann für immer angeordnet<br />

werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von<br />

dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. [3] Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird<br />

nur die Sperre angeordnet.<br />

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen,<br />

wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch<br />

nicht gefährdet wird.<br />

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei<br />

Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.<br />

(4) [1] War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der<br />

Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die<br />

vorläufige Entziehung wirksam war. [2] Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.<br />

(5) [1] Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] In die Frist wird die Zeit<br />

einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung<br />

des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen<br />

Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.<br />

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die<br />

Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung)<br />

gleich.<br />

(7) [1] Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. [2] Die<br />

Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre sechs Monate, in den Fällen des Absatzes<br />

3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.<br />

Paragraf 69b. Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen<br />

Fahrerlaubnis<br />

[1. Januar 1999]<br />

2 § 69b. Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis. (1) [1] Darf der<br />

Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen,<br />

ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis<br />

im Inland Gebrauch zu machen. [2] Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt<br />

das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. [3] Während der Sperre darf weder<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 4, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998.<br />

372


Paragraf 69b<br />

das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische<br />

Fahrerlaubnis erteilt werden.<br />

(2) [1] Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im<br />

Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt.<br />

[2] In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre<br />

in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.<br />

[11. Juni 1995—1. Januar 1999]<br />

1 § 69b. Internationaler Kraftfahrzeugverkehr. 2 (1) Darf der Täter nach den für den Internationalen<br />

Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne<br />

daß ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so hat die Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis die Wirkung eines Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge<br />

zu führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf.<br />

(2) In ausländischen Fahrausweisen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre<br />

vermerkt.<br />

[11. Juni 1995] [1. Januar 1975]<br />

§ 69b. Internationaler Kraftfahrzeugverkehr § 69b. Internationaler Kraftfahrzeugverkehr<br />

(1) Darf der Täter nach den für den Internationalen<br />

Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften tionalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschrif-<br />

(1) [1] Darf der Täter nach den für den interna-<br />

im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm ten im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm<br />

von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt<br />

worden ist, so hat die Entziehung der Fahrteilt<br />

worden ist, so ist die Entziehung der Fahrer-<br />

von einer deutschen Behörde ein Führerschein ererlaubnis<br />

die Wirkung eines Verbots, während der laubnis nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften<br />

verstößt. [2] Die Entziehung hat in diesem<br />

Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit<br />

es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis<br />

bedarf.<br />

re im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es da-<br />

Falle die Wirkung eines Verbots, während der Sperzu<br />

im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis<br />

(2) In ausländischen Fahrausweisen werden die Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt.<br />

bedarf.<br />

(2) In ausländischen Fahrausweisen werden die Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt.<br />

[1. Januar 1975—11. Juni 1995]<br />

3 § 69b. Internationaler Kraftfahrzeugverkehr. (1) [1] Darf der Täter nach den für den internationalen<br />

Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen,<br />

ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so ist die Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt.<br />

[2] Die Entziehung hat in diesem Falle die Wirkung eines Verbots, während der Sperre im Inland<br />

Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis<br />

bedarf.<br />

(2) In ausländischen Fahrausweisen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre<br />

vermerkt.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 11. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1995. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr.<br />

1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

373


Paragraf 70<br />

– Berufsverbot –<br />

Paragraf 70. Anordnung des Berufsverbots<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 70. Anordnung des Berufsverbots. (1) 2 [1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen<br />

Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der<br />

mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,<br />

weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht<br />

die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von<br />

einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat<br />

die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes<br />

oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird.<br />

[2] Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die<br />

gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.<br />

(2) 3 [1] War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges<br />

vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß<br />

der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. [2] Es darf jedoch<br />

drei Monate nicht unterschreiten.<br />

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe<br />

oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen<br />

Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.<br />

(4) [1] Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. [2] In die Verbotsfrist<br />

wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet,<br />

soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde<br />

liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. [3] Die Zeit, in<br />

welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird<br />

nicht eingerechnet.<br />

[1. September 1969, 1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

4 § 70. 5 (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt<br />

sind, verjährt, wenn<br />

1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, in dreißig Jahren;<br />

2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zu zehn Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;<br />

4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deutsche Mark oder wegen eines Verbrechens<br />

oder Vergehens auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder wegen einer Übertretung auf<br />

Freiheitsstrafe erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

6 (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und<br />

Besserung verjährt in zehn Jahren. 7 [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder<br />

einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 35 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 35 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1872:<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871. 5 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Artt. 2 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969. 6 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes<br />

vom 24. November 1933. 7 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom<br />

25. Juni 1969.<br />

374


ist.<br />

Paragraf 70<br />

1 (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden<br />

[1. September 1969, 1. April 1970] [5. August 1969/6. August 1969]<br />

§ 70 § 70<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen,<br />

die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, fen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt,<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-<br />

wenn<br />

wenn<br />

1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, in dreißig<br />

Jahren;<br />

ßig Jahren;<br />

1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in drei-<br />

2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren er-<br />

2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als<br />

kannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zu zehn<br />

Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;<br />

4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu fünf<br />

Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deutsche<br />

Mark oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens<br />

auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erkannt ist,<br />

in fünf Jahren;<br />

6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark<br />

oder wegen einer Übertretung auf Freiheitsstrafe erkannt<br />

ist, in zwei Jahren.<br />

(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung<br />

verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung<br />

in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.<br />

(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu<br />

fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert<br />

Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert<br />

Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung<br />

verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung<br />

in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

oder erstmalig die Unterbringung in einem<br />

Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf<br />

Jahre.<br />

(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

[5. August 1969/6. August 1969—1. September 1969, 1. April 1970]<br />

2 § 70. 3 (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt<br />

sind, verjährt, wenn<br />

4 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;<br />

5 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig<br />

Jahren;<br />

6 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren<br />

oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;<br />

7 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 1. Januar 1872: Gesetz<br />

vom 15. Mai 1871. 3 5. August 1969/6. August 1969: Artt. 1 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969. 4 1.<br />

Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 Nr. 3 Buchst. d, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 5 1.<br />

Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 6 1. Oktober 1953: Artt.<br />

2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 7 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

375


Paragraf 70<br />

1 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als<br />

fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

2 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

3 (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und<br />

Besserung verjährt in zehn Jahren. 4 [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder<br />

einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet,<br />

so beträgt die Frist fünf Jahre.<br />

5 (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden<br />

ist.<br />

[5. August 1969/6. August 1969] [26. Dezember 1964/2. Januar 1965]<br />

§ 70 § 70<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen,<br />

die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, fen verjährt, wenn<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-<br />

wenn<br />

1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in<br />

dreißig Jahren;<br />

dreißig Jahren;<br />

2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in<br />

fünfzehn Jahren;<br />

4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis<br />

zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei<br />

Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert<br />

Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert<br />

Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung<br />

verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung<br />

in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

oder erstmalig die Unterbringung in einem<br />

Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf<br />

Jahre.<br />

(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in<br />

fünfzehn Jahren;<br />

4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis<br />

zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei<br />

Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert<br />

Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert<br />

Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung<br />

verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung<br />

in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

oder erstmalig die Unterbringung in einem<br />

Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf<br />

Jahre.<br />

(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965—5. August 1969/6. August 1969]<br />

6 § 70. 7 (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn<br />

8 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;<br />

1 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964. 2 26. Dezember<br />

1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964. 3 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4<br />

S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 4 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 4. August 1953. 5 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.<br />

6 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 7 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6.<br />

Februar 1924. 8 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 Nr. 3 Buchst. d, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4.<br />

August 1953.<br />

376


Paragraf 70<br />

1 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig<br />

Jahren;<br />

2 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren<br />

oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;<br />

3 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

4 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als<br />

fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

5 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

6 (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und<br />

Besserung verjährt in zehn Jahren. 7 [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder<br />

einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet,<br />

so beträgt die Frist fünf Jahre.<br />

8 (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden<br />

ist.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965] [1. Oktober 1953]<br />

§ 70 § 70<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen<br />

verjährt, wenn<br />

fen verjährt, wenn<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-<br />

1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in<br />

dreißig Jahren;<br />

dreißig Jahren;<br />

2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Geschließung<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Ge-<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einfängnis<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in<br />

fünfzehn Jahren;<br />

fünfzehn Jahren;<br />

4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis<br />

zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei<br />

Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert<br />

Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert<br />

Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung<br />

verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung<br />

in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

oder erstmalig die Unterbringung in einem<br />

Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf<br />

Jahre.<br />

(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei<br />

Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung<br />

verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung<br />

in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

oder erstmalig die Unterbringung in einem<br />

Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf<br />

Jahre.<br />

(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 1. Oktober 1953:<br />

Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst.<br />

a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 4 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 26. November 1964. 5 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom<br />

26. November 1964. 6 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.<br />

7 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 8 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8,<br />

4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.<br />

377


Paragraf 70<br />

[1. Oktober 1953—26. Dezember 1964/2. Januar 1965]<br />

1 § 70. 2 (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn<br />

3 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;<br />

4 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig<br />

Jahren;<br />

5 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren<br />

oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;<br />

6 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

7 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als<br />

einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei<br />

Jahren.<br />

8 (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und<br />

Besserung verjährt in zehn Jahren. 9 [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder<br />

einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet,<br />

so beträgt die Frist fünf Jahre.<br />

10 (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden<br />

ist.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Januar 1934]<br />

§ 70 § 70<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen<br />

verjährt, wenn<br />

fen verjährt, wenn<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-<br />

1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder<br />

dreißig Jahren;<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig<br />

Jahren;<br />

2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu<br />

fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu<br />

fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6.<br />

Februar 1924. 3 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 Nr. 3 Buchst. d, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4.<br />

August 1953. 4 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 5 1.<br />

Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 6 1. Oktober 1953: Artt.<br />

2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 7 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 8 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24.<br />

November 1933. 9 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 10 1. Januar<br />

1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.<br />

378


Paragraf 70<br />

(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung<br />

verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung<br />

in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

oder erstmalig die Unterbringung in einem<br />

Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf<br />

Jahre.<br />

(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung<br />

verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung<br />

in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

oder erstmalig die Unterbringung in einem<br />

Arbeitshaus oder die Entmannung angeordnet, so<br />

beträgt die Frist fünf Jahre.<br />

(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

[1. Januar 1934—1. Oktober 1953]<br />

1 § 70. 2 (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt<br />

ist, in dreißig Jahren;<br />

2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder<br />

Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als<br />

einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei<br />

Jahren.<br />

3 (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und<br />

Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder<br />

einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder die<br />

Entmannung angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.<br />

4 (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden<br />

ist.<br />

[1. Januar 1934] [16. Februar 1924]<br />

§ 70 § 70<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen<br />

verjährt, wenn<br />

fen verjährt, wenn<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig<br />

Jahren;<br />

ßig Jahren;<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in drei-<br />

2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu<br />

fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu<br />

fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6.<br />

Februar 1924. 3 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 4 1.<br />

Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.<br />

379


Paragraf 70<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten<br />

Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt<br />

in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer<br />

Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt<br />

oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus<br />

oder die Entmannung angeordnet, so beträgt die<br />

Frist fünf Jahre.<br />

(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die<br />

Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das<br />

Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

[16. Februar 1924—1. Januar 1934]<br />

1 § 70. 2 (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt<br />

ist, in dreißig Jahren;<br />

2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder<br />

Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als<br />

einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei<br />

Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden<br />

ist.<br />

[16. Februar 1924] [7. Dezember 1923]<br />

§ 70 § 70<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen<br />

verjährt, wenn<br />

fen verjährt, wenn<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig<br />

Jahren;<br />

ßig Jahren;<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in drei-<br />

2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu<br />

fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu<br />

fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6.<br />

Februar 1924.<br />

380


Paragraf 70<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

[7. Dezember 1923—16. Februar 1924]<br />

1 § 70. (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt<br />

ist, in dreißig Jahren;<br />

2 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder<br />

Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;<br />

4 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als<br />

einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei<br />

Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden<br />

ist.<br />

[7. Dezember 1923] [20. Oktober 1923]<br />

§ 70 § 70<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen<br />

verjährt, wenn<br />

fen verjährt, wenn<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig<br />

Jahren;<br />

ßig Jahren;<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in drei-<br />

2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu<br />

fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig<br />

Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu<br />

fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als zehn Milliarden<br />

Mark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu zehn Milliarden<br />

Mark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S.<br />

3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April<br />

1871 Seite 63—85. 3 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des<br />

Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

4 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. a, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923. 5 7. Dezember 1923: Artt.<br />

I Nr. 4, VIII Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1923. 6 7. Dezember 1923: Artt. I Nr. 4, VIII Abs. 1<br />

der Verordnung vom 23. November 1923.<br />

381


Paragraf 70<br />

[20. Oktober 1923—7. Dezember 1923]<br />

1 § 70. (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt<br />

ist, in dreißig Jahren;<br />

2 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder<br />

Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;<br />

4 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als<br />

zehn Milliarden Mark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu zehn Milliarden Mark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden<br />

ist.<br />

[20. Oktober 1923] [1. Mai 1923]<br />

§ 70 § 70<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen<br />

verjährt, wenn<br />

fen verjährt, wenn<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig<br />

Jahren;<br />

ßig Jahren;<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in drei-<br />

2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu<br />

fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als zehn Milliarden<br />

Mark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu zehn Milliarden<br />

Mark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu<br />

fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend<br />

Mark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu dreihunderttausend<br />

Mark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

[1. Mai 1923—20. Oktober 1923]<br />

7 § 70. (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S.<br />

3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April<br />

1871 Seite 63—85. 3 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des<br />

Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

4 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. a, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923. 5 20. Oktober 1923: Artt.<br />

I Nr. 5, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923. 6 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 5, VII Abs. 1 S. 1<br />

des Gesetzes vom 13. Oktober 1923. 7 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

382


Paragraf 70<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt<br />

ist, in dreißig Jahren;<br />

1 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

2 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder<br />

Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;<br />

3 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

4 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als<br />

dreihunderttausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

5 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden<br />

ist.<br />

[1. Mai 1923] [1. Januar 1922]<br />

§ 70 § 70<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen<br />

verjährt, wenn<br />

fen verjährt, wenn<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig<br />

Jahren;<br />

ßig Jahren;<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in drei-<br />

2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu<br />

fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend<br />

Mark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu dreihunderttausend<br />

Mark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu<br />

fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend<br />

Mark erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als eintausendfünfhundert<br />

bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf<br />

Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert<br />

Mark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

[1. Januar 1922—1. Mai 1923]<br />

6 § 70. (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt<br />

ist, in dreißig Jahren;<br />

1 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs<br />

vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 20. März 1876:<br />

Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871,<br />

Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 3 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. a,<br />

IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923. 4 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. b, IX Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

27. April 1923. 5 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. b, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923. 6 1. Januar<br />

1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

383


Paragraf 70<br />

1 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

2 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder<br />

Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;<br />

3 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von<br />

mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

4 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als<br />

eintausendfünfhundert bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

5 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt ist, in zwei<br />

Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden<br />

ist.<br />

[1. Januar 1922] [20. März 1876]<br />

§ 70 § 70<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen<br />

verjährt, wenn<br />

fen verjährt, wenn<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig<br />

Jahren;<br />

ßig Jahren;<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in drei-<br />

2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu<br />

fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend<br />

Mark erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als eintausendfünfhundert<br />

bis zu sechstausend Mark erkannt ist,<br />

in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert<br />

Mark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu<br />

fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend<br />

Mark erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei<br />

Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig<br />

bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in<br />

fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig<br />

Mark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

[20. März 1876—1. Januar 1922]<br />

6 § 70. (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt<br />

ist, in dreißig Jahren;<br />

1 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom<br />

16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 20. März 1876: Art I<br />

des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-<br />

Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 3 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom<br />

26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871<br />

Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 4 1. Januar 1922: §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

21. Dezember 1921. 5 1. Januar 1922: §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1921. 6 1.<br />

Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

384


Paragraf 70<br />

1 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

2 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder<br />

Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;<br />

3 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von<br />

mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

4 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als<br />

einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

5 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden<br />

ist.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 70 § 70<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen<br />

verjährt, wenn<br />

fen verjährt, wenn<br />

(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig<br />

Jahren;<br />

ßig Jahren;<br />

auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in drei-<br />

2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als 2. auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt<br />

zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß<br />

von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn<br />

Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu<br />

fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend<br />

Mark erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei<br />

Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig<br />

bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in<br />

fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig<br />

Mark erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft<br />

oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren<br />

erkannt ist, in funfzehn Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu<br />

fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zweitausend<br />

Thalern erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren<br />

oder auf Geldstrafe von mehr als funfzig bis zu<br />

zweitausend Thalern erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu funfzig Thalern<br />

erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem<br />

das Urtheil rechtskräftig geworden ist.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

6 § 70. (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn<br />

1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt<br />

ist, in dreißig Jahren;<br />

1 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom<br />

16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 20. März 1876: Art I<br />

des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-<br />

Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 3 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom<br />

26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871<br />

Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 4 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876,<br />

Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom<br />

20. April 1871 Seite 63—85. 5 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der<br />

Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871<br />

Seite 63—85. 6 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

385


Paragraf 70b<br />

2. auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;<br />

3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft oder Gefängniß von mehr als<br />

fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;<br />

4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von<br />

mehr als zweitausend Thalern erkannt ist, in zehn Jahren;<br />

5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als<br />

funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt ist, in fünf Jahren;<br />

6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu funfzig Thalern erkannt ist, in zwei Jahren.<br />

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden<br />

ist.<br />

Paragraf 70a. Aussetzung des Berufsverbots<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 70a. Aussetzung des Berufsverbots. (1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots<br />

Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der<br />

in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot<br />

zur Bewährung aussetzen.<br />

(2) [1] Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. [2]<br />

In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots<br />

eingerechnet. [3] Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt<br />

verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.<br />

(3) [1] Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c bis<br />

56e entsprechend. [2] Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe<br />

oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten<br />

wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.<br />

Paragraf 70b. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots<br />

[18. April 2007]<br />

2 § 70b. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots. 3 (1) Das Gericht<br />

widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person<br />

1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter<br />

grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,<br />

2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder<br />

3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich<br />

entzieht<br />

und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.<br />

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände,<br />

die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung<br />

geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots<br />

erfordert.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April<br />

2007.<br />

386


Paragraf 70b<br />

(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.<br />

1 (4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht<br />

hat, werden nicht erstattet.<br />

(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.<br />

[18. April 2007] [1. Januar 1975]<br />

§ 70b. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des<br />

Berufsverbots<br />

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots,<br />

wenn die verurteilte Person<br />

1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch<br />

ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung<br />

der mit ihnen verbundenen Pflichten eine<br />

rechtswidrige Tat begeht,<br />

2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt<br />

oder<br />

3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin<br />

oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht<br />

und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots<br />

dessen weitere Anwendung erfordert.<br />

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots<br />

auch dann, wenn Umstände, die ihm<br />

während der Bewährungszeit bekannt werden und<br />

zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen,<br />

daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung<br />

des Berufsverbots erfordert.<br />

(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird<br />

in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.<br />

(4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung<br />

von Weisungen oder Zusagen erbracht hat,<br />

werden nicht erstattet.<br />

(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht<br />

das Berufsverbot für erledigt.<br />

§ 70b. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des<br />

Berufsverbots<br />

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots,<br />

wenn der Verurteilte<br />

1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch<br />

seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung<br />

der mit ihnen verbundenen Pflichten eine<br />

rechtswidrige Tat begeht,<br />

2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt<br />

oder<br />

3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers<br />

beharrlich entzieht<br />

und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots<br />

dessen weitere Anwendung erfordert.<br />

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots<br />

auch dann, wenn Umstände, die ihm<br />

während der Bewährungszeit bekannt werden und<br />

zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen,<br />

daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung<br />

des Berufsverbots erfordert.<br />

(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird<br />

in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.<br />

(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung<br />

von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden<br />

nicht erstattet.<br />

(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht<br />

das Berufsverbot für erledigt.<br />

[1. Januar 1975—18. April 2007]<br />

2 § 70b. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots. (1) Das Gericht<br />

widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn der Verurteilte<br />

1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter<br />

grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,<br />

2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder<br />

3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht<br />

und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.<br />

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände,<br />

die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung<br />

geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots<br />

erfordert.<br />

1 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1,<br />

7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

387


Paragraf 72<br />

(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.<br />

1 (4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht<br />

hat, werden nicht erstattet.<br />

(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.<br />

– Gemeinsame Vorschriften –<br />

Paragraf 71. Selbständige Anordnung<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 71. Selbständige Anordnung. 3 (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />

oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das<br />

Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar<br />

ist.<br />

(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.<br />

[1. Januar 1934—1. Januar 1975]<br />

4 § 71. Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder neben einer Strafe auf eine mit<br />

Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt, so verjährt<br />

die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßregel nicht früher als die der anderen.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1934]<br />

5 § 71. Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung neben einer Freiheitsstrafe erkannten<br />

Geldstrafe verjährt nicht früher, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.<br />

Paragraf 72. Verbindung von Maßregeln<br />

[1. Januar 1975]<br />

6 § 72. Verbindung von Maßregeln. (1) [1] Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln<br />

erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie<br />

angeordnet. [2] Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben,<br />

die den Täter am wenigsten beschweren.<br />

(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts<br />

anderes bestimmt.<br />

(3) [1] Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht<br />

die Reihenfolge der Vollstreckung. 7 [2] Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet<br />

das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung<br />

noch erfordert. [3] § 67c Abs. 2 Satz 4, 5 ist anzuwenden.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 36, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr.<br />

1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar<br />

1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 18 II Nr. 37, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974, Artt. 2 I Nr. 13, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 9, 4 S. 2 des<br />

Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 5 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 6 1. Januar 1975:<br />

Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 7 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 38, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

388


Paragraf 73<br />

[1. Januar 1934—1. Januar 1975]<br />

1 § 72. (1) Jede auf Vollstreckung der Strafe oder Maßregel gerichtete Handlung derjenigen Behörde,<br />

welcher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfolgende<br />

Festnahme des Verurtheilten unterbricht die Verjährung.<br />

(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe oder Maßregel beginnt eine neue<br />

Verjährung.<br />

[1. Januar 1934] [1. Januar 1872]<br />

§ 72 § 72<br />

(1) Jede auf Vollstreckung der Strafe oder Maßregel<br />

gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher<br />

die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke<br />

der Vollstreckung erfolgende Festnahme des Verurtheilten<br />

unterbricht die Verjährung.<br />

(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der<br />

Strafe oder Maßregel beginnt eine neue Verjährung.<br />

(1) Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete<br />

Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung<br />

obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung<br />

erfolgende Festnahme des Verurtheilten unterbricht<br />

die Verjährung.<br />

(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der<br />

Strafe beginnt eine neue Verjährung.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1934]<br />

2 § 72. (1) Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher<br />

die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfolgende Festnahme des<br />

Verurtheilten unterbricht die Verjährung.<br />

(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe beginnt eine neue Verjährung.<br />

Siebenter Titel. Verfall und Einziehung<br />

(Fünfter Abschnitt. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen)<br />

(Fünfter Abschnitt. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen)<br />

Paragraf 73. Voraussetzungen des Verfalls<br />

[7. März 1992]<br />

3 § 73. Voraussetzungen des Verfalls. 4 (1) [1] Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden<br />

und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht<br />

dessen Verfall an. [2] Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch<br />

erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten<br />

entziehen würde.<br />

(2) [1] Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. [2] Sie<br />

kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung<br />

eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung<br />

oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 10, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 1. Januar 1872: Gesetz<br />

vom 15. Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 7. März 1992: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 28. Februar<br />

1992.<br />

389


Paragraf 73<br />

1 (3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser<br />

etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen<br />

ihn.<br />

2 (4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört<br />

oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.<br />

[7. März 1992] [1. Januar 1975]<br />

(2) [1] Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich<br />

auf die gezogenen Nutzungen. [2] Sie kann sich<br />

auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter<br />

oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines<br />

erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen<br />

Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder<br />

auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.<br />

(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen<br />

gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt,<br />

so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den<br />

Absätzen 1 und 2 gegen ihn.<br />

(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet,<br />

wenn er einem Dritten gehört oder zusteht,<br />

der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände<br />

gewährt hat.<br />

§ 73. Voraussetzungen des Verfalls § 73. Voraussetzungen des Verfalls<br />

(1) [1] Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden (1) [1] Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden<br />

und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder<br />

aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt, so ordnet<br />

Verfall an. [2] Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten<br />

aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch er-<br />

das Gericht dessen Verfall an. [2] Dies gilt nicht,<br />

Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des wachsen ist, dessen Erfüllung den aus der Tat erlangten<br />

Vermögensvorteil beseitigen oder mindern aus der Tat Erlangten entziehen würde.<br />

würde.<br />

(2) [1] Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich<br />

auf die gezogenen Nutzungen. [2] Sie kann sich<br />

auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter<br />

oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines<br />

erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen<br />

Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder<br />

auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.<br />

(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen<br />

gehandelt und hat dadurch dieser den Vermögensvorteil<br />

erlangt, so richtet sich die Anordnung<br />

des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.<br />

(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet,<br />

wenn er einem Dritten gehört oder zusteht,<br />

der den Vermögensvorteil für die Tat oder sonst in<br />

Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.<br />

[1. Januar 1975—7. März 1992]<br />

3 § 73. Voraussetzungen des Verfalls. (1) [1] Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und<br />

hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt, so<br />

ordnet das Gericht dessen Verfall an. [2] Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat<br />

ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung den aus der Tat erlangten Vermögensvorteil<br />

beseitigen oder mindern würde.<br />

(2) [1] Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. [2] Sie<br />

kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung<br />

eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung<br />

oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.<br />

(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser den<br />

Vermögensvorteil erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1<br />

und 2 gegen ihn.<br />

(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört<br />

oder zusteht, der den Vermögensvorteil für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände<br />

gewährt hat.<br />

1 7. März 1992: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 28. Februar 1992. 2 7. März 1992: Artt. 3 Nr. 1<br />

Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 28. Februar 1992. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli<br />

1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

390


Paragraf 73b<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

1 § 73. (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals,<br />

so wird nur auf eine Strafe erkannt.<br />

(2) [1] Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt,<br />

das die schwerste Strafe androht. [2] Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren<br />

Gesetze es zulassen.<br />

(3) Geldstrafe muß oder kann das Gericht neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen, wenn<br />

eines der anwendbaren Gesetze sie neben Freiheitsstrafe vorschreibt oder zuläßt.<br />

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der Sicherung und Besserung, Einziehung,<br />

Unbrauchbarmachung und Verfall muß oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren<br />

Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.<br />

[1. Januar 1872—1. April 1970]<br />

2 § 73. Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt nur dasjenige<br />

Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz,<br />

welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung.<br />

Paragraf 73a. Verfall des Wertersatzes<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 73a. Verfall des Wertersatzes. [1] Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen<br />

der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder<br />

von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet<br />

das Gericht den Verfall eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. [2]<br />

Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit<br />

dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.<br />

Paragraf 73b<br />

[7. März 1992]<br />

4 § 73b. Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs, dessen<br />

Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen würde, können geschätzt<br />

werden.<br />

[7. März 1992] [1. Januar 1975]<br />

§ 73b § 73b. Schätzung<br />

Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie<br />

die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter<br />

oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziemögensvorteil<br />

beseitigen oder mindern würde, kön-<br />

die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung den Verhen<br />

würde, können geschätzt werden.<br />

nen geschätzt werden.<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 27, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15.<br />

Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 1984. 4 7. März 1992: Artt. 3 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 28. Februar 1992.<br />

391


Paragraf 73d<br />

[1. Januar 1975—7. März 1992]<br />

1 § 73b. Schätzung. Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs,<br />

dessen Erfüllung den Vermögensvorteil beseitigen oder mindern würde, können geschätzt<br />

werden.<br />

Paragraf 73c. Härtevorschrift<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 73c. Härtevorschrift. (1) [1] Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen<br />

eine unbillige Härte wäre. [2] Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des<br />

Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden<br />

ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat.<br />

(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42 entsprechend.<br />

Paragraf 73d. Erweiterter Verfall<br />

[1. Januar 2007]<br />

3 § 73d. Erweiterter Verfall. (1) [1] Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen<br />

worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen<br />

des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen,<br />

daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. [2] Satz 1<br />

ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört<br />

oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat.<br />

4 [3] § 73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und § 73 Abs. 2 gelten entsprechend.<br />

(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich<br />

geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung.<br />

(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen<br />

Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall<br />

von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht<br />

hierbei die bereits ergangene Anordnung.<br />

(4) § 73c gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 2007] [22. September 1992]<br />

§ 73d. Erweiterter Verfall § 73d. Erweiterter Verfall<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 7, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.<br />

4 1. Januar 2007: Artt. 2, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.<br />

392


(1) [1] Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz<br />

begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist,<br />

so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen<br />

des Täters oder Teilnehmers auch dann<br />

an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen,<br />

daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder<br />

aus ihnen erlangt worden sind. [2] Satz 1 ist auch<br />

anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder<br />

Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht,<br />

weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat<br />

oder aus ihr erlangt hat. [3] § 73 Abs. 1 Satz 2, auch<br />

in Verbindung mit § 73b, und § 73 Abs. 2 gelten entsprechend.<br />

(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes<br />

nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden,<br />

so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß<br />

Anwendung.<br />

(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz<br />

1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der<br />

Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen<br />

hat, erneut über den Verfall von Gegenständen<br />

des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt<br />

das Gericht hierbei die bereits ergangene<br />

Anordnung.<br />

Paragraf 73d<br />

(1) [1] Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz<br />

begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist,<br />

so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen<br />

des Täters oder Teilnehmers auch dann<br />

an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen,<br />

daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder<br />

aus ihnen erlangt worden sind. [2] Satz 1 ist auch<br />

anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder<br />

Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht,<br />

weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat<br />

oder aus ihr erlangt hat. [3] § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes<br />

nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden,<br />

so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß<br />

Anwendung.<br />

(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz<br />

1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der<br />

Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen<br />

hat, erneut über den Verfall von Gegenständen<br />

des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt<br />

das Gericht hierbei die bereits ergangene<br />

Anordnung.<br />

(4) § 73c gilt entsprechend. (4) § 73c gilt entsprechend.<br />

[22. September 1992—1. Januar 2007]<br />

1 § 73d. Erweiterter Verfall. (1) [1] Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen<br />

worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen<br />

des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen,<br />

daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. [2] Satz<br />

1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht<br />

gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt<br />

hat. [3] § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich<br />

geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung.<br />

(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen<br />

Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall<br />

von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht<br />

hierbei die bereits ergangene Anordnung.<br />

(4) § 73c gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1975—22. September 1992]<br />

2 § 73d. Wirkung des Verfalls. (1) [1] Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so<br />

geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung<br />

auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht.<br />

[2] Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.<br />

1 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 7, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des<br />

Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

393


Paragraf 74<br />

1 (2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.<br />

Paragraf 73e. Wirkung des Verfalls<br />

[1. Januar 1975, 22. September 1992]<br />

2 § 73e. Wirkung des Verfalls. (1) [1] Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht<br />

das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung<br />

auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. [2]<br />

Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.<br />

3 (2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.<br />

Paragraf 74. Voraussetzungen der Einziehung<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 74. Voraussetzungen der Einziehung. (1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden,<br />

so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung<br />

gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.<br />

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn<br />

1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder<br />

zustehen oder<br />

2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder<br />

die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.<br />

5 (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände<br />

auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.<br />

(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben<br />

oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

6 § 74. (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und<br />

dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine<br />

Gesamtstrafe erkannt.<br />

(2) [1] Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe<br />

erkannt. [2] Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in<br />

diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf<br />

eine Gesamtgeldstrafe erkannt.<br />

(3) § 73 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 39, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 22. September 1992: Artt. 1<br />

Nr. 8, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 39, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 1984. 5 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 40, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1.<br />

April 1970: Artt. 1 Nr. 27, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

394


Paragraf 74<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

1 § 74. (1) Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbstständige Handlungen mehrere Verbrechen<br />

oder Vergehen, oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals begangen und<br />

dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine Gesammtstrafe zu erkennen,<br />

welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht.<br />

(2) Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen tritt diese Erhöhung bei der<br />

ihrer Art nach schwersten Strafe ein.<br />

2 (3) Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen<br />

und funfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängniß oder funfzehnjährige Einschließung<br />

nicht übersteigen.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Januar 1872]<br />

§ 74 § 74<br />

(1) Gegen denjenigen, welcher durch mehrere<br />

selbstständige Handlungen mehrere Verbrechen<br />

oder Vergehen, oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen<br />

mehrmals begangen und dadurch mehrere<br />

zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine Gesammtstrafe<br />

zu erkennen, welche in einer Erhöhung<br />

der verwirkten schwersten Strafe besteht.<br />

(2) Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen<br />

tritt diese Erhöhung bei der ihrer Art<br />

nach schwersten Strafe ein.<br />

(3) Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag<br />

der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen und<br />

funfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängniß<br />

oder funfzehnjährige Einschließung nicht übersteigen.<br />

(1) Gegen denjenigen, welcher durch mehrere<br />

selbstständige Handlungen mehrere Verbrechen<br />

oder Vergehen, oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen<br />

mehrmals begangen und dadurch mehrere<br />

zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine Gesammtstrafe<br />

zu erkennen, welche in einer Erhöhung<br />

der verwirkten schwersten Strafe besteht.<br />

(2) Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen<br />

tritt diese Erhöhung bei der ihrer Art<br />

nach schwersten Strafe ein.<br />

(3) Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag<br />

der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen und<br />

funfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängniß<br />

oder funfzehnjährige Festungshaft nicht übersteigen.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

3 § 74. (1) Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbstständige Handlungen mehrere Verbrechen<br />

oder Vergehen, oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals begangen und<br />

dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine Gesammtstrafe zu erkennen,<br />

welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht.<br />

(2) Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen tritt diese Erhöhung bei der<br />

ihrer Art nach schwersten Strafe ein.<br />

(3) Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen<br />

und funfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängniß oder funfzehnjährige Festungshaft<br />

nicht übersteigen.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 4. August 1953. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

395


Paragraf 74c<br />

Paragraf 74a. Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 74a. Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift,<br />

so dürfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen<br />

werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,<br />

1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder<br />

Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder<br />

2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten,<br />

in verwerflicher Weise erworben hat.<br />

Paragraf 74b. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 74b. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so<br />

darf sie in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur<br />

Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen<br />

Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen des § 74a den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.<br />

(2) [1] Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a an, daß die Einziehung vorbehalten<br />

bleibt, und trifft eine weniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung<br />

auch durch sie erreicht werden kann. [2] In Betracht kommt namentlich die Anweisung,<br />

1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,<br />

2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die<br />

Gegenstände sonst zu ändern oder<br />

3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.<br />

[3] Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls<br />

ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an.<br />

(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil der Gegenstände<br />

beschränkt werden.<br />

Paragraf 74c. Einziehung des Wertersatzes<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 74c. Einziehung des Wertersatzes. (1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand,<br />

der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden<br />

können, vor der Entscheidung über die Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder<br />

verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht<br />

die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen,<br />

die dem Wert des Gegenstandes entspricht.<br />

(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes<br />

oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III,<br />

7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

396


Paragraf 74d<br />

über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung<br />

nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet<br />

werden könnte (§ 74e Abs. 2, § 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung,<br />

so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.<br />

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.<br />

(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42.<br />

Paragraf 74d. Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung<br />

[1. August 1997]<br />

1 § 74d. Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung. (1) [1] Schriften (§ 11 Abs.<br />

3), die einen solchen Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts<br />

den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens<br />

ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden<br />

ist. [2] Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder<br />

bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder<br />

Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.<br />

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung<br />

oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt<br />

oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.<br />

(3) 2 [1] Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt<br />

haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer<br />

Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. [2] Die Einziehung<br />

und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit<br />

1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters,<br />

Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt<br />

hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und<br />

2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen<br />

zu verhindern.<br />

3 (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11<br />

Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder<br />

in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.<br />

(5) § 74b Abs. 2, 3 gilt entsprechend.<br />

[1. August 1997] [1. Januar 1975]<br />

§ 74d. Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung<br />

§ 74d. Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. August 1997: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997. 3 1. August<br />

1997: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.<br />

397


Paragraf 74d<br />

(1) [1] Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen<br />

Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in<br />

Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklichen würde, werden eingezogen,<br />

wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige<br />

Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt<br />

worden ist. [2] Zugleich wird angeordnet, daß die<br />

zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder<br />

bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen,<br />

Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen,<br />

unbrauchbar gemacht werden.<br />

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke,<br />

die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder<br />

deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden<br />

oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten<br />

durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt<br />

worden sind.<br />

(3) [1] Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11<br />

Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche<br />

Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur<br />

bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand<br />

eines Strafgesetzes verwirklichen würde. [2]<br />

Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden<br />

jedoch nur angeordnet, soweit<br />

1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten<br />

Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers<br />

oder eines anderen befinden, für den der Täter<br />

oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen<br />

Personen zur Verbreitung bestimmt sind und<br />

2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges<br />

Verbreiten durch diese Personen zu verhindern.<br />

(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3<br />

steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder<br />

mindestens ein Stück der Schrift durch Ausstellen,<br />

Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich<br />

zugänglich gemacht wird.<br />

(1) [1] Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen<br />

Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in<br />

Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklichen würde, werden eingezogen,<br />

wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige<br />

Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt<br />

worden ist. [2] Zugleich wird angeordnet, daß die<br />

zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder<br />

bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen,<br />

Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen,<br />

unbrauchbar gemacht werden.<br />

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke,<br />

die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder<br />

deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden<br />

oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten<br />

durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt<br />

worden sind.<br />

(3) [1] Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, die<br />

einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche<br />

Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten<br />

weiterer Tatumstände den Tatbestand eines<br />

Strafgesetzes verwirklichen würde. [2] Die Einziehung<br />

und Unbrauchbarmachung werden jedoch<br />

nur angeordnet, soweit<br />

1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten<br />

Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers<br />

oder eines anderen befinden, für den der Täter<br />

oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen<br />

Personen zur Verbreitung bestimmt sind und<br />

2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges<br />

Verbreiten durch diese Personen zu verhindern.<br />

(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3<br />

steht es gleich, wenn mindestens ein Stück durch<br />

Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer<br />

Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.<br />

(5) § 74b Abs. 2, 3 gilt entsprechend. (5) § 74b Abs. 2, 3 gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1975—1. August 1997]<br />

1 § 74d. Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung. (1) [1] Schriften (§ 11 Abs.<br />

3), die einen solchen Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts<br />

den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens<br />

ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden<br />

ist. [2] Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder<br />

bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder<br />

Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.<br />

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung<br />

oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt<br />

oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.<br />

(3) [1] Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, die einen solchen Inhalt haben, daß die<br />

vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984.<br />

398


Paragraf 74e<br />

den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. [2] Die Einziehung und Unbrauchbarmachung<br />

werden jedoch nur angeordnet, soweit<br />

1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters,<br />

Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt<br />

hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und<br />

2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen<br />

zu verhindern.<br />

1 (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn mindestens ein<br />

Stück durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich<br />

gemacht wird.<br />

(5) § 74b Abs. 2, 3 gilt entsprechend.<br />

Paragraf 74e. Wirkung der Einziehung<br />

[22. September 1992]<br />

2 § 74e. Wirkung der Einziehung. (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum<br />

an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat<br />

über.<br />

(2) [1] Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. [2] Das Gericht ordnet jedoch<br />

das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die Voraussetzungen<br />

des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. [3] Es kann das Erlöschen des Rechtes eines Dritten auch<br />

dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu<br />

gewähren ist.<br />

3 (3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der Einziehung und die Anordnung<br />

des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.<br />

[22. September 1992] [1. Januar 1975]<br />

§ 74e. Wirkung der Einziehung § 74e. Wirkung der Einziehung<br />

(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum<br />

an der Sache oder das eingezogene Recht<br />

mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat<br />

über.<br />

über.<br />

(2) [1] Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben<br />

bestehen. [2] Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen<br />

dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf<br />

stützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs.<br />

2 Nr. 2 vorliegen. [3] Es kann das Erlöschen des<br />

Rechtes eines Dritten auch dann anordnen, wenn<br />

diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1<br />

oder 2 nicht zu gewähren ist.<br />

(3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung<br />

der Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts<br />

der Einziehung, auch wenn sie noch nicht<br />

rechtskräftig ist.<br />

(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum<br />

an der Sache oder das eingezogene Recht<br />

mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat<br />

(2) [1] Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben<br />

bestehen. [2] Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen<br />

dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf<br />

stützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs.<br />

2 Nr. 2 vorliegen. [3] Es kann das Erlöschen des<br />

Rechtes eines Dritten auch dann anordnen, wenn<br />

diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1<br />

oder 2 nicht zu gewähren ist.<br />

(3) § 73d Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung<br />

der Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts<br />

der Einziehung, auch wenn sie noch nicht<br />

rechtskräftig ist.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 41, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1,<br />

7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 22. September<br />

1992: Artt. 1 Nr. 9, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.<br />

399


Paragraf 75<br />

[1. Januar 1975—22. September 1992]<br />

1 § 74e. Wirkung der Einziehung. (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum<br />

an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat<br />

über.<br />

(2) [1] Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. [2] Das Gericht ordnet jedoch<br />

das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die Voraussetzungen<br />

des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. [3] Es kann das Erlöschen des Rechtes eines Dritten auch<br />

dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu<br />

gewähren ist.<br />

(3) § 73d Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der Einziehung und die Anordnung<br />

des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.<br />

Paragraf 74f. Entschädigung<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 74f. Entschädigung. (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht<br />

zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch<br />

die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse unter<br />

Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt.<br />

(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn<br />

1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht<br />

Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,<br />

2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände,<br />

welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise<br />

erworben hat oder<br />

3. es nach den Umständen, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung begründet<br />

haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den<br />

Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.<br />

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine<br />

unbillige Härte wäre, sie zu versagen.<br />

Paragraf 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter<br />

[30. August 2002]<br />

3 § 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter. [1] Hat jemand<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen<br />

Organs,<br />

4 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,<br />

5 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III,<br />

7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 13 des Gesetzes<br />

vom 27. Juni 1994. 5 30. August 2002: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Ersten Gesetzes vom 22. August 2002.<br />

400


Paragraf 75<br />

1 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter<br />

einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten<br />

Personenvereinigung oder<br />

2 5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen<br />

Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich<br />

handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige<br />

Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,<br />

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der<br />

§§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder<br />

den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung<br />

dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

[30. August 2002] [1. November 1994]<br />

§ 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter § 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter<br />

[1] Hat jemand [1] Hat jemand<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen<br />

Person oder als Mitglied eines solchen Organs,<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen<br />

Person oder als Mitglied eines solchen Organs,<br />

2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins<br />

oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,<br />

2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins<br />

oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,<br />

3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer<br />

rechtsfähigen Personengesellschaft,<br />

4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender<br />

Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter<br />

einer juristischen Person oder einer in Nummer<br />

2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder<br />

5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs<br />

oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer<br />

in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung<br />

verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung<br />

der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung<br />

von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung<br />

gehört,<br />

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber<br />

unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis<br />

74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes<br />

oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß<br />

der Entschädigung begründen würde, so wird seine<br />

Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem<br />

Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

Personenhandelsgesellschaft oder<br />

4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender<br />

Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter<br />

einer juristischen Person oder einer in Nummer<br />

2 oder 3 genannten Personenvereinigung<br />

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber<br />

unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis<br />

74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes<br />

oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß<br />

der Entschädigung begründen würde, so wird seine<br />

Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem<br />

Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

[1. November 1994—30. August 2002]<br />

3 § 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter. [1] Hat jemand<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen<br />

Organs,<br />

1 30. August 2002: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Ersten Gesetzes vom 22. August 2002. 2 30. August 2002:<br />

Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 5 des Ersten Gesetzes vom 22. August 2002. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des<br />

Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

401


Paragraf 75<br />

1 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,<br />

2 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder<br />

3 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter<br />

einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten<br />

Personenvereinigung<br />

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der<br />

§§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder<br />

den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung<br />

dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

[1. November 1994] [1. Januar 1975]<br />

§ 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter § 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter<br />

[1] Hat jemand [1] Hat jemand<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen<br />

Person oder als Mitglied eines solchen Organs,<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen<br />

Person oder als Mitglied eines solchen Organs,<br />

2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins<br />

oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,<br />

3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer<br />

Personenhandelsgesellschaft oder<br />

4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung<br />

als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter<br />

einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder<br />

3 genannten Personenvereinigung<br />

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber<br />

unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis<br />

74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes<br />

oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß<br />

der Entschädigung begründen würde, so wird seine<br />

Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem<br />

Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder<br />

3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer<br />

Personenhandelsgesellschaft<br />

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber<br />

unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis<br />

74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes<br />

oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß<br />

der Entschädigung begründen würde, so wird seine<br />

Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem<br />

Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1975—1. November 1994]<br />

4 § 75. Sondervorschrift für Organe und Vertreter. [1] Hat jemand<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen<br />

Organs,<br />

2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes<br />

oder<br />

3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft<br />

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der<br />

§§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder<br />

den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung<br />

dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. [2] § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

1 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994. 2 1. November 1994: Artt.<br />

1 Nr. 1 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994. 3 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c, 13 des<br />

Gesetzes vom 27. Juni 1994. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr.<br />

1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

402


Paragraf 75<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

1 § 75. (1) [1] Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei<br />

Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. [2]<br />

Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.<br />

(2) [1] Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. [2] Sie darf bei<br />

Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre nicht übersteigen. [3] Jedoch darf sie, wenn die Freiheitsstrafen<br />

nur wegen Übertretungen verhängt sind, drei Monate nicht übersteigen.<br />

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so ist bei der Bestimmung<br />

der Summe der Einzelstrafen die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte<br />

Freiheitsstrafe maßgebend.<br />

(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Gesamtgeldstrafe darf, wenn diese nur wegen Übertretungen<br />

verhängt ist, drei Monate, im übrigen zwei Jahre nicht übersteigen.<br />

[1. Oktober 1953—1. April 1970]<br />

2 § 75. 3 (1) Trifft Einschließung nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten<br />

gesondert zu erkennen.<br />

4 (2) Ist Einschließung oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren<br />

Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären.<br />

(3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Januar 1872]<br />

§ 75 § 75<br />

(1) Trifft Einschließung nur mit Gefängniß zusammen,<br />

so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu<br />

erkennen.<br />

(2) Ist Einschließung oder Gefängniß mehrfach verwirkt,<br />

so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher<br />

Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein<br />

verwirkt wären.<br />

(3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen<br />

Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen.<br />

(1) Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen,<br />

so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu<br />

erkennen.<br />

(2) Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt,<br />

so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher<br />

Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein<br />

verwirkt wären.<br />

(3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen<br />

Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

5 § 75. (1) Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten<br />

gesondert zu erkennen.<br />

(2) Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren<br />

Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären.<br />

(3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen.<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 27, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai<br />

1871. 3 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 4 1. Oktober<br />

1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 5 1. Januar 1872: Gesetz vom 15.<br />

Mai 1871.<br />

403


Paragraf 76<br />

– Gemeinsame Vorschriften –<br />

Paragraf 76. Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des<br />

Wertersatzes<br />

[22. September 1992]<br />

1 § 76. Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes. Ist die<br />

Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend,<br />

weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten<br />

Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder<br />

die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.<br />

[22. September 1992] [1. Januar 1975]<br />

§ 76. Nachträgliche Anordnung von Verfall oder<br />

Einziehung des Wertersatzes<br />

Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung<br />

eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend,<br />

weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a,<br />

73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten Voraussetzungen<br />

eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das<br />

Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes<br />

nachträglich anordnen.<br />

§ 76. Nachträgliche Anordnung von Verfall oder<br />

Einziehung des Wertersatzes<br />

Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung<br />

eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend,<br />

weil nach der Anordnung eine der in den §§<br />

73a oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten<br />

oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht<br />

den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes<br />

nachträglich anordnen.<br />

[1. Januar 1975—22. September 1992]<br />

2 § 76. Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes. Ist die<br />

Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend,<br />

weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73a oder 74c bezeichneten Voraussetzungen<br />

eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder die<br />

Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

3 § 76. (1) [1] Die §§ 74 und 75 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor<br />

die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen<br />

Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. [2] Als frühere<br />

Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen<br />

Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.<br />

(2) Rechtsfolgen der in § 73 Abs. 4 bezeichneten Art, auf die in der früheren Entscheidung<br />

erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos<br />

werden.<br />

[1. Juni 1934—1. April 1970]<br />

1 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 10, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des<br />

Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. April 1970: Artt.<br />

1 Nr. 27, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

404


Paragraf 76a<br />

1 § 76. Neben der Gesamtstrafe müssen oder können Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängt<br />

und Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet werden, wenn das auch nur wegen<br />

einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist.<br />

[1. Juni 1934] [1. Januar 1934]<br />

§ 76 § 76<br />

Neben der Gesamtstrafe müssen oder können Nebenstrafen<br />

und Nebenfolgen verhängt und Maßrebenstrafen<br />

und Nebenfolgen verhängt und Maßre-<br />

Neben der Gesamtstrafe müssen oder können Negeln<br />

der Sicherung und Besserung angeordnet werden,<br />

wenn das auch nur wegen einer der Gesetzes-<br />

für zulässig erklärt werden, wenn das auch nur wegeln<br />

der Sicherung und Besserung angeordnet oder<br />

verletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist. gen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben<br />

oder zugelassen ist.<br />

[1. Januar 1934—1. Juni 1934]<br />

2 § 76. Neben der Gesamtstrafe müssen oder können Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängt<br />

und Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet oder für zulässig erklärt werden,<br />

wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist.<br />

[1. Januar 1872—1. Januar 1934]<br />

3 § 76. (1) Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Aberkennung der bürgerlichen<br />

Ehrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben der verwirkten Einzelstrafe zulässig<br />

oder geboten ist.<br />

(2) Ingleichen kann neben der Gesammtstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt<br />

werden, wenn dieses auch nur wegen einer der mehreren strafbaren Handlungen statthaft<br />

ist.<br />

Paragraf 76a. Selbständige Anordnung<br />

[1. August 1985]<br />

4 § 76a. Selbständige Anordnung. (1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen<br />

keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Verfall oder<br />

Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig<br />

erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben<br />

oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.<br />

(2) 5 [1] Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 74d ist Absatz<br />

1 auch dann anzuwenden, wenn<br />

1. die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder<br />

2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das<br />

Gesetz nichts anderes bestimmt.<br />

1 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934. 2 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 11, 4 S.<br />

2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 1. Januar<br />

1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

5 1. August 1985: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1985.<br />

405


Paragraf 76a<br />

[2] Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn<br />

Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das<br />

Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft<br />

oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt.<br />

[1. August 1985] [1. Januar 1975]<br />

§ 76a. Selbständige Anordnung § 76a. Selbständige Anordnung<br />

(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen<br />

keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt<br />

werden, so muß oder kann auf Verfall oder Einziehung<br />

des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder<br />

auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden,<br />

wenn die Voraussetzungen, unter denen die<br />

Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im<br />

übrigen vorliegen.<br />

übrigen vorliegen.<br />

(2) [1] Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2<br />

Nr. 2, Abs. 3 und des § 74d ist Absatz 1 auch dann<br />

anzuwenden, wenn<br />

1. die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder<br />

2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte<br />

Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts<br />

anderes bestimmt. [2] Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

dürfen jedoch nicht angeordnet werden,<br />

wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen<br />

fehlen.<br />

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht<br />

von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer<br />

Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem<br />

Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts<br />

oder im Einvernehmen beider zuläßt.<br />

(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen<br />

keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt<br />

werden, so muß oder kann auf Verfall oder Einziehung<br />

des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder<br />

auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden,<br />

wenn die Voraussetzungen, unter denen die<br />

Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im<br />

(2) [1] In den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3<br />

und des § 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden,<br />

wenn<br />

aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person<br />

verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes<br />

bestimmt. [2] Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

dürfen jedoch nicht angeordnet werden,<br />

wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen<br />

fehlen.<br />

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht<br />

von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer<br />

Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem<br />

Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts<br />

oder im Einvernehmen beider zuläßt.<br />

[1. Januar 1975—1. August 1985]<br />

1 § 76a. Selbständige Anordnung. (1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen<br />

keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Verfall oder<br />

Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig<br />

erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben<br />

oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.<br />

(2) [1] In den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 74d ist Absatz 1 auch dann<br />

anzuwenden, wenn aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann<br />

und das Gesetz nichts anderes bestimmt. [2] Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen<br />

jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das<br />

Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft<br />

oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984.<br />

406


Vierter Abschnitt. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen<br />

Paragraf 77. Antragsberechtigte<br />

[1. August 2001]<br />

Paragraf 77<br />

1 § 77. Antragsberechtigte. (1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das<br />

Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.<br />

(2) 2 [1] Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt,<br />

auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. 3 [2] Hat der Verletzte<br />

weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor<br />

Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch<br />

sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. 4 [3]<br />

Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet<br />

er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. [4] Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die<br />

Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.<br />

(3) [1] Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können<br />

der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die<br />

Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen. 5 [2] (weggefallen)<br />

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.<br />

[1. August 2001] [1. Januar 1992]<br />

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann,<br />

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Ver-<br />

§ 77. Antragsberechtigte § 77. Antragsberechtigte<br />

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann,<br />

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte<br />

den Antrag stellen.<br />

letzte den Antrag stellen.<br />

(2) [1] Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht<br />

in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf<br />

den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder<br />

über. [2] Hat der Verletzte weder einen Ehegatten,<br />

oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen<br />

oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben,<br />

so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn<br />

auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind,<br />

auf die Geschwister und die Enkel über. [3] Ist ein<br />

Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft<br />

erloschen, so scheidet er bei dem Übergang<br />

des Antragsrechts aus. [4] Das Antragsrecht<br />

geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten<br />

Willen des Verletzten widerspricht.<br />

(3) [1] Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig<br />

oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche<br />

Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten<br />

und derjenige, dem die Sorge für die Person<br />

des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.<br />

[2] (weggefallen)<br />

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder<br />

den Antrag selbständig stellen.<br />

(2) [1] Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht<br />

in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf<br />

den Ehegatten und die Kinder über. [2] Hat der Verletzte<br />

weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen<br />

oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben,<br />

so geht das Antragsrecht auf die Eltern und,<br />

wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben<br />

sind, auf die Geschwister und die Enkel über.<br />

[3] Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder<br />

ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er<br />

bei dem Übergang des Antragsrechts aus. [4] Das<br />

Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung<br />

dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.<br />

(3) [1] Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig<br />

oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche<br />

Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten<br />

und derjenige, dem die Sorge für die Person<br />

des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.<br />

[2] (weggefallen)<br />

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder<br />

den Antrag selbständig stellen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. August 2001: Artt. 3 § 32 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001. 3 1.<br />

August 2001: Artt. 3 § 32 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001. 4 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr.<br />

2, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976. 5 1. Januar 1992: Artt. 7 § 34 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 12.<br />

September 1990.<br />

407


Paragraf 77<br />

[1. Januar 1992—1. August 2001]<br />

1 § 77. Antragsberechtigte. (1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das<br />

Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.<br />

(2) [1] Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt,<br />

auf den Ehegatten und die Kinder über. [2] Hat der Verletzte weder einen Ehegatten<br />

noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht<br />

auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf<br />

die Geschwister und die Enkel über. 2 [3] Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist<br />

seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. [4]<br />

Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten<br />

widerspricht.<br />

(3) [1] Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können<br />

der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die<br />

Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen. 3 [2] (weggefallen)<br />

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.<br />

[1. Januar 1992] [1. Januar 1977]<br />

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann,<br />

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Ver-<br />

§ 77. Antragsberechtigte § 77. Antragsberechtigte<br />

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann,<br />

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte<br />

den Antrag stellen.<br />

letzte den Antrag stellen.<br />

(2) [1] Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht<br />

in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf<br />

den Ehegatten und die Kinder über. [2] Hat der<br />

Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen<br />

oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist<br />

gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern<br />

und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben<br />

sind, auf die Geschwister und die Enkel<br />

über. [3] Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt<br />

oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet<br />

er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. [4] Das<br />

Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung<br />

dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.<br />

(3) [1] Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig<br />

oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche<br />

Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten<br />

und derjenige, dem die Sorge für die Person<br />

des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.<br />

[2] (weggefallen)<br />

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder<br />

den Antrag selbständig stellen.<br />

(2) [1] Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht<br />

in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf<br />

den Ehegatten und die Kinder über. [2] Hat der<br />

Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen<br />

oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist<br />

gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern<br />

und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben<br />

sind, auf die Geschwister und die Enkel<br />

über. [3] Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt<br />

oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet<br />

er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. [4] Das<br />

Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung<br />

dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.<br />

(3) [1] Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig<br />

oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche<br />

Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten<br />

und derjenige, dem die Sorge für die Person<br />

des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag<br />

stellen. [2] Ein beschränkt Geschäftsfähiger, der das<br />

achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann den Antrag<br />

auch selbständig stellen.<br />

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder<br />

den Antrag selbständig stellen.<br />

[1. Januar 1977—1. Januar 1992]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 2, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976. 3 1. Januar<br />

1992: Artt. 7 § 34 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.<br />

408


Paragraf 77<br />

1 § 77. Antragsberechtigte. (1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das<br />

Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.<br />

(2) [1] Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt,<br />

auf den Ehegatten und die Kinder über. [2] Hat der Verletzte weder einen Ehegatten<br />

noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht<br />

auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf<br />

die Geschwister und die Enkel über. 2 [3] Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist<br />

seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. [4]<br />

Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten<br />

widerspricht.<br />

(3) [1] Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können<br />

der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die<br />

Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen. [2] Ein beschränkt<br />

Geschäftsfähiger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann den Antrag auch selbständig<br />

stellen.<br />

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.<br />

[1. Januar 1977] [1. Januar 1975]<br />

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann,<br />

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Ver-<br />

§ 77. Antragsberechtigte § 77. Antragsberechtigte<br />

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann,<br />

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte<br />

den Antrag stellen.<br />

letzte den Antrag stellen.<br />

(2) [1] Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht<br />

in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf<br />

den Ehegatten und die Kinder über. [2] Hat der<br />

Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen<br />

oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist<br />

gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern<br />

und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben<br />

sind, auf die Geschwister und die Enkel<br />

über. [3] Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt<br />

oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er<br />

bei dem Übergang des Antragsrechts aus. [4] Das<br />

Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung<br />

dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.<br />

(3) [1] Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig<br />

oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche<br />

Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten<br />

und derjenige, dem die Sorge für die Person<br />

des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.<br />

[2] Ein beschränkt Geschäftsfähiger, der das<br />

achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann den Antrag<br />

auch selbständig stellen.<br />

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder<br />

den Antrag selbständig stellen.<br />

(2) [1] Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht<br />

in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf<br />

den Ehegatten und die Kinder über. [2] Hat der<br />

Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen<br />

oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist<br />

gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern<br />

und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben<br />

sind, auf die Geschwister und die Enkel<br />

über. [3] Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt,<br />

so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts<br />

aus. [4] Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die<br />

Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.<br />

(3) [1] Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig<br />

oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche<br />

Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten<br />

und derjenige, dem die Sorge für die Person<br />

des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.<br />

[2] Ein beschränkt Geschäftsfähiger, der das<br />

achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann den Antrag<br />

auch selbständig stellen.<br />

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder<br />

den Antrag selbständig stellen.<br />

[1. Januar 1975—1. Januar 1977]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 2, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.<br />

409


Paragraf 77a<br />

1 § 77. Antragsberechtigte. (1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das<br />

Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.<br />

(2) [1] Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt,<br />

auf den Ehegatten und die Kinder über. [2] Hat der Verletzte weder einen Ehegatten<br />

noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht<br />

auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf<br />

die Geschwister und die Enkel über. [3] Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt, so scheidet<br />

er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. [4] Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die<br />

Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.<br />

(3) [1] Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können<br />

der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die<br />

Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen. [2] Ein beschränkt<br />

Geschäftsfähiger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann den Antrag auch selbständig<br />

stellen.<br />

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

2 § 77. (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 23<br />

die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.<br />

(2) [1] Ist in den Fällen des § 76 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung<br />

verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und<br />

wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der<br />

neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger<br />

als ein Jahr. [2] Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 25 Abs. 3<br />

entsprechend.<br />

[1. Januar 1872—1. April 1970]<br />

3 § 77. (1) Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammen, so ist auf die erstere gesondert<br />

zu erkennen.<br />

(2) Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtbetrage nach, jedoch nicht über<br />

die Dauer von drei Monaten zu erkennen.<br />

Paragraf 77a. Antrag des Dienstvorgesetzten<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 77a. Antrag des Dienstvorgesetzten. 5 (1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für<br />

den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder<br />

gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte<br />

antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.<br />

(2) [1] Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die<br />

Dienstaufsicht über den Richter führt. [2] Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 27, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 3 1. Januar 1872:<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1,<br />

10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 5 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 42 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974.<br />

410


Paragraf 77b<br />

(3) 1 [1] Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,<br />

der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig<br />

war, den Antrag stellen. 2 [2] Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle,<br />

so ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.<br />

(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer<br />

Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt.<br />

Paragraf 77b. Antragsfrist<br />

[1. September 2004]<br />

3 § 77b. Antragsfrist. 4 (1) [1] Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt,<br />

wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei<br />

Monaten zu stellen. [2] Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag<br />

oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.<br />

(2) [1] Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und<br />

der Person des Täters Kenntnis erlangt. [2] Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer<br />

Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht<br />

vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis<br />

erlangt. [3] Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es<br />

auf dessen Kenntnis an.<br />

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für<br />

und gegen jeden gesondert.<br />

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet<br />

die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tode des Verletzten.<br />

5 (5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß<br />

§ 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der<br />

Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.<br />

[1. September 2004] [1. April 1987]<br />

§ 77b. Antragsfrist § 77b. Antragsfrist<br />

(1) [1] Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, (1) [1] Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist,<br />

wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es<br />

unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist<br />

von drei Monaten zu stellen. [2] Fällt das Ende der von drei Monaten zu stellen. [2] Fällt das Ende der<br />

Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag<br />

oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf<br />

des nächsten Werktages.<br />

des nächsten Werktages.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 42 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975:<br />

Artt. 18 II Nr. 42 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7<br />

des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 18 II Nr. 43, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. September 2004: Artt. 12c Nr. 2, 14 S. 1 des<br />

Gesetzes vom 24. August 2004.<br />

411


Paragraf 77b<br />

(2) [1] Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an<br />

dem der Berechtigte von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt. [2] Hängt die Verfolgbarkeit<br />

der Tat auch von einer Entscheidung über<br />

die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so<br />

beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an<br />

dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung<br />

Kenntnis erlangt. [3] Für den Antrag des<br />

gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten<br />

kommt es auf dessen Kenntnis an.<br />

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an<br />

der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden<br />

gesondert.<br />

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht<br />

auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist<br />

frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate<br />

nach dem Tode des Verletzten.<br />

(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf<br />

Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380<br />

der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde<br />

eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach<br />

§ 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.<br />

(2) [1] Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an<br />

dem der Berechtigte von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt. [2] Hängt die Verfolgbarkeit<br />

der Tat auch von einer Entscheidung über<br />

die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so<br />

beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an<br />

dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung<br />

Kenntnis erlangt. [3] Für den Antrag des<br />

gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten<br />

kommt es auf dessen Kenntnis an.<br />

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an<br />

der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden<br />

gesondert.<br />

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht<br />

auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist<br />

frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate<br />

nach dem Tode des Verletzten.<br />

(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf<br />

Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380<br />

der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde<br />

eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach<br />

§ 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung.<br />

[1. April 1987—1. September 2004]<br />

1 § 77b. Antragsfrist. 2 (1) [1] Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt,<br />

wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei<br />

Monaten zu stellen. [2] Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag<br />

oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.<br />

(2) [1] Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und<br />

der Person des Täters Kenntnis erlangt. [2] Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer<br />

Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht<br />

vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis<br />

erlangt. [3] Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es<br />

auf dessen Kenntnis an.<br />

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für<br />

und gegen jeden gesondert.<br />

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet<br />

die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tode des Verletzten.<br />

3 (5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß<br />

§ 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der<br />

Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung.<br />

[1. April 1987] [1. Januar 1975]<br />

§ 77b. Antragsfrist § 77b. Antragsfrist<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 43, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. April<br />

1987: Artt. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.<br />

412


Paragraf 77b<br />

(1) [1] Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist,<br />

wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es<br />

unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist<br />

von drei Monaten zu stellen. [2] Fällt das Ende der<br />

Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag<br />

oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf<br />

des nächsten Werktages.<br />

(2) [1] Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an<br />

dem der Berechtigte von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt. [2] Hängt die Verfolgbarkeit<br />

der Tat auch von einer Entscheidung über<br />

die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so<br />

beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an<br />

dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung<br />

Kenntnis erlangt. [3] Für den Antrag des<br />

gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten<br />

kommt es auf dessen Kenntnis an.<br />

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an<br />

der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden<br />

gesondert.<br />

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht<br />

auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist<br />

frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate<br />

nach dem Tode des Verletzten.<br />

(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf<br />

Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der<br />

Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht,<br />

bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs.<br />

1 Satz 2 der Strafprozeßordnung.<br />

(1) [1] Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist,<br />

wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es<br />

unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist<br />

von drei Monaten zu stellen. [2] Fällt das Ende der<br />

Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag<br />

oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf<br />

des nächsten Werktages.<br />

(2) [1] Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an<br />

dem der Berechtigte von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt. [2] Hängt die Verfolgbarkeit<br />

der Tat auch von einer Entscheidung über<br />

die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so<br />

beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an<br />

dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung<br />

Kenntnis erlangt. [3] Für den Antrag des<br />

gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten<br />

kommt es auf dessen Kenntnis an.<br />

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an<br />

der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden<br />

gesondert.<br />

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht<br />

auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist<br />

frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate<br />

nach dem Tode des Verletzten.<br />

[1. Januar 1975—1. April 1987]<br />

1 § 77b. Antragsfrist. 2 (1) [1] Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt,<br />

wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei<br />

Monaten zu stellen. [2] Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag<br />

oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.<br />

(2) [1] Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und<br />

der Person des Täters Kenntnis erlangt. [2] Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer<br />

Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht<br />

vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis<br />

erlangt. [3] Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es<br />

auf dessen Kenntnis an.<br />

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für<br />

und gegen jeden gesondert.<br />

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet<br />

die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tode des Verletzten.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 43, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

413


Paragraf 77d<br />

Paragraf 77c. Wechselseitig begangene Taten<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 77c. Wechselseitig begangene Taten. [1] Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die<br />

miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung<br />

des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht<br />

bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. [2] Er kann den Antrag<br />

auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.<br />

Paragraf 77d. Zurücknahme des Antrags<br />

[1. August 2001]<br />

2 § 77d. Zurücknahme des Antrags. (1) 3 [1] Der Antrag kann zurückgenommen werden.<br />

[2] Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt<br />

werden. [3] Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.<br />

(2) 4 [1] Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den<br />

Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die<br />

Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen.<br />

[2] Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam<br />

ausüben. [3] Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.<br />

[1. August 2001] [1. Januar 1975]<br />

§ 77d. Zurücknahme des Antrags § 77d. Zurücknahme des Antrags<br />

(1) [1] Der Antrag kann zurückgenommen werden.<br />

[2] Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen<br />

Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden.<br />

[3] Ein zurückgenommener Antrag kann nicht<br />

nochmals gestellt werden.<br />

nochmals gestellt werden.<br />

(2) [1] Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines<br />

Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt<br />

hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner,<br />

die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die<br />

Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs.<br />

2 den Antrag zurücknehmen. [2] Mehrere Angehörige<br />

des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam<br />

ausüben. [3] Wer an der Tat beteiligt ist,<br />

kann den Antrag nicht zurücknehmen.<br />

(1) [1] Der Antrag kann zurückgenommen werden.<br />

[2] Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen<br />

Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden.<br />

[3] Ein zurückgenommener Antrag kann nicht<br />

(2) [1] Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines<br />

Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt<br />

hat, so können der Ehegatte, die Kinder, die Eltern,<br />

die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der<br />

Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen.<br />

[2] Mehrere Angehörige des gleichen Ranges<br />

können das Recht nur gemeinsam ausüben. [3] Wer<br />

an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.<br />

[1. Januar 1975—1. August 2001]<br />

5 § 77d. Zurücknahme des Antrags. (1) 6 [1] Der Antrag kann zurückgenommen werden.<br />

[2] Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt<br />

werden. [3] Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 44, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974. 4 1. August 2001: Artt. 3 § 32 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001. 5 1. Januar 1975: Artt. 1<br />

Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 6 1. Januar<br />

1975: Artt. 18 II Nr. 44, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

414


Paragraf 78<br />

(2) [1] Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den<br />

Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die<br />

Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. [2] Mehrere<br />

Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. [3] Wer an der<br />

Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.<br />

Paragraf 77e. Ermächtigung und Strafverlangen<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 77e. Ermächtigung und Strafverlangen. Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf<br />

Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.<br />

Fünfter Abschnitt. Verjährung<br />

Erster Titel. Verfolgungsverjährung<br />

Paragraf 78<br />

[30. Juni 2002]<br />

2 § 78. 3 (1) [1] Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen<br />

(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. [2] § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.<br />

4 (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.<br />

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist<br />

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren<br />

bedroht sind,<br />

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis<br />

zu zehn Jahren bedroht sind,<br />

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis<br />

zu fünf Jahren bedroht sind,<br />

5. drei Jahre bei den übrigen Taten.<br />

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat<br />

verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften<br />

des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.<br />

[30. Juni 2002] [1. August 1985]<br />

§ 78 § 78<br />

(1) [1] Die Verjährung schließt die Ahndung der<br />

Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs.<br />

1 Nr. 8) aus. [2] § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.<br />

(1) [1] Die Verjährung schließt die Ahndung der<br />

Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs.<br />

1 Nr. 8) aus. [2] § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.<br />

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach<br />

§ 211 (Mord) verjähren nicht.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 22. Juli 1979: Artt. 1, 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1979. 3 1. August 1985: Artt. 1 Nr. 2, 6<br />

des Gesetzes vom 13. Juni 1985. 4 30. Juni 2002: Artt. 2 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.<br />

415


Paragraf 78<br />

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrisjährungsfrist<br />

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Ver-<br />

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe<br />

bedroht sind,<br />

heitsstrafe bedroht sind,<br />

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Frei-<br />

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit 2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit<br />

Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht<br />

sind,<br />

sind,<br />

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe<br />

von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahheitsstrafe<br />

von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jah-<br />

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiren<br />

bedroht sind,<br />

ren bedroht sind,<br />

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe<br />

von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahheitsstrafe<br />

von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jah-<br />

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiren<br />

bedroht sind,<br />

ren bedroht sind,<br />

5. drei Jahre bei den übrigen Taten. 5. drei Jahre bei den übrigen Taten.<br />

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des<br />

Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht,<br />

ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen,<br />

die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils<br />

oder für besonders schwere oder minder schwere oder für besonders schwere oder minder schwere<br />

Fälle vorgesehen sind.<br />

Fälle vorgesehen sind.<br />

[1. August 1985—30. Juni 2002]<br />

1 § 78. 2 (1) [1] Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen<br />

(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. [2] § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.<br />

(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach § 211 (Mord) verjähren nicht.<br />

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist<br />

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren<br />

bedroht sind,<br />

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis<br />

zu zehn Jahren bedroht sind,<br />

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis<br />

zu fünf Jahren bedroht sind,<br />

5. drei Jahre bei den übrigen Taten.<br />

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat<br />

verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften<br />

des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.<br />

[1. August 1985] [22. Juli 1979]<br />

§ 78 § 78<br />

(1) [1] Die Verjährung schließt die Ahndung der (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat<br />

Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1<br />

1 Nr. 8) aus. [2] § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.<br />

Nr. 8) aus.<br />

(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach (2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach<br />

§ 211 (Mord) verjähren nicht.<br />

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist<br />

§ 211 (Mord) verjähren nicht.<br />

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist<br />

1 22. Juli 1979: Artt. 1, 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1979. 2 1. August 1985: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom<br />

13. Juni 1985.<br />

416


Paragraf 78<br />

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe<br />

bedroht sind,<br />

heitsstrafe bedroht sind,<br />

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Frei-<br />

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit 2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit<br />

Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht<br />

sind,<br />

sind,<br />

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe<br />

von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahheitsstrafe<br />

von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jah-<br />

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiren<br />

bedroht sind,<br />

ren bedroht sind,<br />

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe<br />

von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahheitsstrafe<br />

von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jah-<br />

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiren<br />

bedroht sind,<br />

ren bedroht sind,<br />

5. drei Jahre bei den übrigen Taten. 5. drei Jahre bei den übrigen Taten.<br />

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des<br />

Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht,<br />

ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen,<br />

die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils<br />

oder für besonders schwere oder minder schwere oder für besonders schwere oder minder schwere<br />

Fälle vorgesehen sind.<br />

Fälle vorgesehen sind.<br />

[22. Juli 1979—1. August 1985]<br />

1 § 78. (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen<br />

(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus.<br />

(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach § 211 (Mord) verjähren nicht.<br />

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist<br />

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren<br />

bedroht sind,<br />

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis<br />

zu zehn Jahren bedroht sind,<br />

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis<br />

zu fünf Jahren bedroht sind,<br />

5. drei Jahre bei den übrigen Taten.<br />

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat<br />

verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften<br />

des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.<br />

[22. Juli 1979] [1. Januar 1975]<br />

§ 78 § 78. Verjährungsfrist<br />

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat<br />

und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1<br />

Nr. 8) aus.<br />

Nr. 8) aus.<br />

(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach (2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) verjähren<br />

§ 211 (Mord) verjähren nicht.<br />

nicht.<br />

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh-<br />

(3) Die Verjährungsfrist beträgt<br />

rungsfrist<br />

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe<br />

bedroht sind,<br />

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe<br />

bedroht sind,<br />

1 22. Juli 1979: Artt. 1, 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1979.<br />

417


Paragraf 78<br />

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit<br />

Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht<br />

sind,<br />

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe<br />

von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren<br />

bedroht sind,<br />

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe<br />

von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren<br />

bedroht sind,<br />

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit<br />

Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht<br />

sind,<br />

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe<br />

von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren<br />

bedroht sind,<br />

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe<br />

von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren<br />

bedroht sind,<br />

5. drei Jahre bei den übrigen Taten. 5. drei Jahre bei den übrigen Taten.<br />

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des<br />

Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht,<br />

ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen,<br />

die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils<br />

oder für besonders schwere oder minder schwere<br />

Fälle vorgesehen sind.<br />

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des<br />

Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht,<br />

ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen,<br />

die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils<br />

oder für besonders schwere oder minder schwere<br />

Fälle vorgesehen sind.<br />

[1. Januar 1975—22. Juli 1979]<br />

1 § 78. Verjährungsfrist. 2 (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung<br />

von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus.<br />

(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) verjähren nicht.<br />

(3) Die Verjährungsfrist beträgt<br />

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren<br />

bedroht sind,<br />

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis<br />

zu zehn Jahren bedroht sind,<br />

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis<br />

zu fünf Jahren bedroht sind,<br />

5. drei Jahre bei den übrigen Taten.<br />

3 (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat<br />

verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften<br />

des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.<br />

4 § 78. (weggefallen)<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

[1. Mai 1923—1. April 1970]<br />

5 § 78. (1) Sind mehrere Geldstrafen verwirkt, so ist auf jede gesondert zu erkennen.<br />

(2) [1] Das gleiche gilt von den Freiheitsstrafen, die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen<br />

treten. [2] Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen; die Gesamtdauer mehrerer<br />

zusammentreffender Haftstrafen darf drei Monate nicht übersteigen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 45 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 45 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. April 1970: Artt.<br />

1 Nr. 27, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 5 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 4, IX Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

27. April 1923.<br />

418


[1. Januar 1872—1. Mai 1923]<br />

Paragraf 78b<br />

1 § 78. (1) Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strafbarer Handlungen allein oder neben<br />

einer Freiheitsstrafe verwirkt sind, ist ihrem vollen Betrage nach zu erkennen.<br />

(2) Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag der an die Stelle derselben<br />

tretenden Freiheitsstrafe zwei Jahre Gefängniß und, wenn die mehreren Geldstrafen nur<br />

wegen Übertretungen erkannt worden sind, drei Monate Haft.<br />

Paragraf 78a. Beginn<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 78a. Beginn. 3 [1] Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. [2] Tritt ein zum Tatbestand<br />

gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.<br />

4 § 78b. Ruhen. 5 (1) Die Verjährung ruht<br />

Paragraf 78b. Ruhen<br />

[1. Oktober 2009]<br />

6 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§<br />

174 bis 174c, 176 bis 179 und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein<br />

Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden<br />

kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag,<br />

Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu<br />

ruhen, an dem<br />

7 1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der<br />

Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder 8<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft<br />

die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen<br />

ist.<br />

9 (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr<br />

als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht<br />

die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens<br />

jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

10 (5) [1] Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 46, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III,<br />

7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 5 30. Juni 1994: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1994.<br />

6 1. Oktober 2009: Artt. 6, 8 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009. 7 15. November 1978: Beschluss vom<br />

15. November 1978. 8 § 78b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts<br />

vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 9 1. März 1993: Artt. 6,<br />

15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993. 10 11. August 2005: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 4. August 2005.<br />

419


Paragraf 78b<br />

Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem<br />

Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat<br />

1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,<br />

2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,<br />

3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den<br />

deutschen Behörden oder<br />

4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.<br />

[2] Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln,<br />

gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an<br />

den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon<br />

erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren<br />

Zeitpunkt zugegangen ist. [3] Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das<br />

im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den<br />

Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG<br />

Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über<br />

die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.<br />

[1. Oktober 2009] [11. August 2005]<br />

§ 78b. Ruhen § 78b. Ruhen<br />

(1) Die Verjährung ruht (1) Die Verjährung ruht<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres<br />

des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c,<br />

176 bis 179 und 225 sowie nach den §§ 224 und 226,<br />

wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat §<br />

225 verletzt,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht<br />

begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies<br />

gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt<br />

werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder<br />

Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

420<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres<br />

des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c<br />

und 176 bis 179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht<br />

begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies<br />

gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt<br />

werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder<br />

Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.


Paragraf 78b<br />

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders<br />

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />

an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht<br />

eröffnet worden, so ruht die Verjährung in<br />

den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

(5) [1] Hält sich der Täter in einem ausländischen<br />

Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches<br />

Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht<br />

die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des<br />

Ersuchens beim ausländischen Staat<br />

1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,<br />

2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten<br />

Staates auf andere Weise verlassen hat,<br />

3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens<br />

durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden<br />

oder<br />

4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens. [2] Lässt<br />

sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim<br />

ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen<br />

nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung<br />

oder Übergabe an den ausländischen Staat<br />

als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde<br />

Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem<br />

ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem<br />

späteren Zeitpunkt zugegangen ist. [3] Satz 1<br />

gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im<br />

ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses<br />

des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen<br />

Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen<br />

den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder<br />

auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine §<br />

83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe<br />

in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.<br />

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders<br />

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />

an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht<br />

eröffnet worden, so ruht die Verjährung in<br />

den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

(5) [1] Hält sich der Täter in einem ausländischen<br />

Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches<br />

Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht<br />

die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des<br />

Ersuchens beim ausländischen Staat<br />

1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,<br />

2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten<br />

Staates auf andere Weise verlassen hat,<br />

3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens<br />

durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden<br />

oder<br />

4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens. [2] Lässt<br />

sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim<br />

ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen<br />

nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung<br />

oder Übergabe an den ausländischen Staat<br />

als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde<br />

Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem<br />

ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem<br />

späteren Zeitpunkt zugegangen ist. [3] Satz 1<br />

gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im<br />

ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses<br />

des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen<br />

Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen<br />

den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder<br />

auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine §<br />

83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe<br />

in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.<br />

1 § 78b. Ruhen. 2 (1) Die Verjährung ruht<br />

[11. August 2005—1. Oktober 2009]<br />

3 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§<br />

174 bis 174c und 176 bis 179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden<br />

kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag,<br />

Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu<br />

ruhen, an dem<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 30. Juni 1994: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1994. 3 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 4, 9<br />

des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.<br />

421


Paragraf 78b<br />

1 1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der<br />

Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder 2<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft<br />

die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen<br />

ist.<br />

3 (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr<br />

als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht<br />

die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens<br />

jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

4 (5) [1] Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde<br />

ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt<br />

des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat<br />

1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,<br />

2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,<br />

3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den<br />

deutschen Behörden oder<br />

4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.<br />

[2] Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln,<br />

gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an<br />

den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon<br />

erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren<br />

Zeitpunkt zugegangen ist. [3] Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das<br />

im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den<br />

Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG<br />

Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über<br />

die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.<br />

[11. August 2005] [1. April 2004]<br />

§ 78b. Ruhen § 78b. Ruhen<br />

(1) Die Verjährung ruht (1) Die Verjährung ruht<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres<br />

des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c<br />

und 176 bis 179,<br />

und 176 bis 179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht<br />

begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies<br />

gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt<br />

werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder<br />

Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres<br />

des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht<br />

begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies<br />

gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt<br />

werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder<br />

Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1 15. November 1978: Beschluss vom 15. November 1978. 2 § 78b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1), eingefügt durch das Zweite<br />

Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar. 3 1. März 1993: Artt. 6, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993. 4 11. August 2005: Artt. 1,<br />

2 des Gesetzes vom 4. August 2005.<br />

422


Paragraf 78b<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders<br />

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />

an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht<br />

eröffnet worden, so ruht die Verjährung in<br />

den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

(5) [1] Hält sich der Täter in einem ausländischen<br />

Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches<br />

Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die<br />

Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens<br />

beim ausländischen Staat<br />

1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,<br />

2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates<br />

auf andere Weise verlassen hat,<br />

3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens<br />

durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden<br />

oder<br />

4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens. [2] Lässt sich<br />

das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen<br />

Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf<br />

von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe<br />

an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern<br />

nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt,<br />

dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich<br />

nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

zugegangen ist. [3] Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen,<br />

für das im ersuchten Staat auf Grund<br />

des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002<br />

über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren<br />

zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr.<br />

L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung<br />

eine § 83c des Gesetzes über die internationale<br />

Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung<br />

besteht.<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders<br />

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />

an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht<br />

eröffnet worden, so ruht die Verjährung in<br />

den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

[1. April 2004—11. August 2005]<br />

423


Paragraf 78b<br />

1 § 78b. Ruhen. 2 (1) Die Verjährung ruht<br />

3 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§<br />

174 bis 174c und 176 bis 179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden<br />

kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag,<br />

Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu<br />

ruhen, an dem<br />

4 1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der<br />

Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder 5<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft<br />

die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen<br />

ist.<br />

6 (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr<br />

als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht<br />

die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens<br />

jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

[1. April 2004] [1. April 1998]<br />

§ 78b. Ruhen § 78b. Ruhen<br />

(1) Die Verjährung ruht (1) Die Verjährung ruht<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres<br />

des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c<br />

und 176 bis 179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht<br />

begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies<br />

gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt<br />

werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder<br />

Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres<br />

des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht<br />

begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies<br />

gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt<br />

werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder<br />

Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 30. Juni 1994: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1994. 3 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 4, 9 des<br />

Gesetzes vom 27. Dezember 2003. 4 15. November 1978: Beschluss vom 15. November 1978. 5 § 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I<br />

Seite 717), ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 6 1. März 1993: Artt. 6, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar<br />

1993.<br />

424


Paragraf 78b<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders<br />

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />

an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht<br />

eröffnet worden, so ruht die Verjährung in<br />

den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders<br />

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />

an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht<br />

eröffnet worden, so ruht die Verjährung in<br />

den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

1 § 78b. Ruhen. 2 (1) Die Verjährung ruht<br />

[1. April 1998—1. April 2004]<br />

3 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§<br />

176 bis 179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden<br />

kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag,<br />

Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu<br />

ruhen, an dem<br />

4 1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der<br />

Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder 5<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft<br />

die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen<br />

ist.<br />

6 (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr<br />

als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht<br />

die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens<br />

jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

[1. April 1998] [5. Juli 1997]<br />

§ 78b. Ruhen § 78b. Ruhen<br />

(1) Die Verjährung ruht (1) Die Verjährung ruht<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 30. Juni 1994: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1994. 3 1. April 1998: Artt. 1 Nr.<br />

6, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 4 15. November 1978: Beschluss vom 15. November 1978.<br />

5 § 78b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 6 1. März 1993: Artt. 6, 15 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 11. Januar 1993.<br />

425


Paragraf 78b<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres<br />

des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht<br />

begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies<br />

gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt<br />

werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder<br />

Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders<br />

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />

an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht<br />

eröffnet worden, so ruht die Verjährung in<br />

den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres<br />

des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176, 177 und<br />

179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht<br />

begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies<br />

gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt<br />

werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder<br />

Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders<br />

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />

an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht<br />

eröffnet worden, so ruht die Verjährung in<br />

den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

1 § 78b. Ruhen. 2 (1) Die Verjährung ruht<br />

[5. Juli 1997—1. April 1998]<br />

3 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§<br />

176, 177 und 179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden<br />

kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag,<br />

Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu<br />

ruhen, an dem<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 30. Juni 1994: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1994. 3 5. Juli 1997: Artt. 1 Nr. 1, 3<br />

des Gesetzes vom 1. Juli 1997. 1 15. November 1978: Beschluss vom 15. November 1978.<br />

426


Paragraf 78b<br />

1 1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der<br />

Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder 2<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft<br />

die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen<br />

ist.<br />

3 (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr<br />

als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht<br />

die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens<br />

jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

[5. Juli 1997] [30. Juni 1994]<br />

§ 78b. Ruhen § 78b. Ruhen<br />

(1) Die Verjährung ruht (1) Die Verjährung ruht<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres<br />

des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176, 177 und<br />

179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht<br />

begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies<br />

gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt<br />

werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder<br />

Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders<br />

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />

an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht<br />

eröffnet worden, so ruht die Verjährung in<br />

den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres<br />

des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht<br />

begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies<br />

gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt<br />

werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder<br />

Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders<br />

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />

an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht<br />

eröffnet worden, so ruht die Verjährung in<br />

den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

2 § 78b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 3 1. März 1993: Artt. 6, 15 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 11. Januar 1993.<br />

427


Paragraf 78b<br />

1 § 78b. Ruhen. 2 (1) Die Verjährung ruht<br />

[30. Juni 1994—5. Juli 1997]<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§<br />

176 bis 179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden<br />

kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag,<br />

Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu<br />

ruhen, an dem<br />

3 1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der<br />

Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder 4<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft<br />

die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen<br />

ist.<br />

5 (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr<br />

als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht<br />

die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens<br />

jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

[30. Juni 1994] [1. März 1993]<br />

§ 78b. Ruhen § 78b. Ruhen<br />

(1) Die Verjährung ruht (1) [1] Die Verjährung ruht,<br />

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des<br />

Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179,<br />

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen<br />

oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt<br />

nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden<br />

kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen<br />

fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen<br />

oder nicht fortgesetzt werden kann. [2]<br />

Dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt<br />

werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder<br />

Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

1984. 2 30. Juni 1994: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1994. 3 15. November 1978: Beschluss vom<br />

15. November 1978. 4 § 78b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts<br />

vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 5 1. März 1993: Artt. 6,<br />

15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.<br />

428


Paragraf 78b<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders<br />

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />

an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht<br />

eröffnet worden, so ruht die Verjährung in<br />

den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders<br />

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />

an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht<br />

eröffnet worden, so ruht die Verjährung in<br />

den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

[1. März 1993—30. Juni 1994]<br />

1 § 78b. Ruhen. (1) [1] Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht<br />

begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. [2] Dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb<br />

nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu<br />

ruhen, an dem<br />

2 1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der<br />

Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder 3<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft<br />

die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen<br />

ist.<br />

4 (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr<br />

als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht<br />

die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens<br />

jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

[1. März 1993] [15. November 1978]<br />

§ 78b. Ruhen § 78b. Ruhen<br />

(1) [1] Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz<br />

die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt<br />

werden kann. [2] Dies gilt nicht, wenn die<br />

Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil<br />

Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

(1) [1] Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz<br />

die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt<br />

werden kann. [2] Dies gilt nicht, wenn die<br />

Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil<br />

Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 15. November 1978: Beschluss vom 15. November 1978. 3 § 78b Absatz 2 Nummer 1<br />

des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1),<br />

eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 717),<br />

ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 4 1. März 1993: Artt. 6, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.<br />

429


Paragraf 78b<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders<br />

schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />

an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht<br />

eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen<br />

des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens,<br />

höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf<br />

Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz<br />

zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar.]<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

[15. November 1978—1. März 1993]<br />

1 § 78b. Ruhen. (1) [1] Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht<br />

begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. [2] Dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb<br />

nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu<br />

ruhen, an dem<br />

2 1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der<br />

Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder 3<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft<br />

die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen<br />

ist.<br />

[15. November 1978] [1. Januar 1975]<br />

§ 78b. Ruhen § 78b. Ruhen<br />

(1) [1] Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz<br />

die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortsetz<br />

die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fort-<br />

(1) [1] Die Verjährung ruht, solange nach dem Gegesetzt<br />

werden kann. [2] Dies gilt nicht, wenn die gesetzt werden kann. [2] Dies gilt nicht, wenn die<br />

Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil<br />

Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen. Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 15. November 1978: Beschluss vom 15. November 1978. 3 § 78b Absatz 2 Nummer 1<br />

des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1),<br />

eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 717),<br />

ist mit dem Grundgesetz vereinbar.<br />

430


Paragraf 78c<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder [§ 78b Absatz<br />

2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz zur<br />

Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt<br />

I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.]<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter<br />

Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung<br />

erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein<br />

Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person<br />

des Täters Kenntnis erlangt oder<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den<br />

Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil<br />

des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist<br />

nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem<br />

das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

[1. Januar 1975—15. November 1978]<br />

1 § 78b. Ruhen. (1) [1] Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht<br />

begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. [2] Dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb<br />

nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu<br />

ruhen, an dem<br />

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der<br />

Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder<br />

2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).<br />

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft<br />

die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen<br />

ist.<br />

Paragraf 78c. Unterbrechung<br />

[1. August 1986]<br />

2 § 78c. Unterbrechung. 3 (1) [1] Die Verjährung wird unterbrochen durch<br />

4 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren<br />

eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Mai<br />

1986. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974.<br />

431


Paragraf 78c<br />

1 2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,<br />

2 3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn<br />

vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens<br />

bekanntgegeben worden ist,<br />

3 4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen,<br />

welche diese aufrechterhalten,<br />

4 5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen,<br />

welche diese aufrechterhalten,<br />

5 6. die Erhebung der öffentlichen Klage,<br />

6 7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,<br />

7 8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,<br />

8 9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,<br />

9 10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten<br />

sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen<br />

Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts<br />

des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,<br />

10 11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit<br />

des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach<br />

einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit<br />

des Angeschuldigten ergeht, oder<br />

12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.<br />

[2] Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die<br />

dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des<br />

selbständigen Verfahrens unterbrochen.<br />

11 (2) [1] Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem<br />

Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. [2]<br />

Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so<br />

ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.<br />

12 (3) [1] Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. [2] Die Verfolgung<br />

ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte<br />

der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen<br />

kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. [3] § 78b bleibt unberührt.<br />

13 (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.<br />

14 (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert<br />

und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.<br />

6 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

7 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. dd, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 8 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 9 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. ee, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974. 10 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst.<br />

ee, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 11 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. b, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974. 12 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 13 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. d, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 14 1.<br />

Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. d, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

432


Paragraf 78c<br />

die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn<br />

im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen<br />

wäre.<br />

[1. August 1986] [1. Januar 1975]<br />

§ 78c. Unterbrechung § 78c. Unterbrechung<br />

(1) [1] Die Verjährung wird unterbrochen durch (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch<br />

1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe,<br />

daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren kanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren<br />

1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Be-<br />

eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung<br />

oder Bekanntgabe,<br />

mung oder Bekanntgabe,<br />

eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Verneh-<br />

2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten 2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten<br />

oder deren Anordnung,<br />

3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch<br />

den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte<br />

vernommen oder ihm die Einleitung des<br />

Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,<br />

4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung<br />

und richterliche Entscheidungen,<br />

welche diese aufrechterhalten,<br />

5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den<br />

Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen,<br />

welche diese aufrechterhalten,<br />

oder deren Anordnung,<br />

3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch<br />

den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte<br />

vernommen oder ihm die Einleitung des<br />

Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,<br />

4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung<br />

und richterliche Entscheidungen,<br />

welche diese aufrechterhalten,<br />

5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den<br />

Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen,<br />

welche diese aufrechterhalten,<br />

6. die Erhebung der öffentlichen Klage, 6. die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Stellung<br />

des ihr entsprechenden Antrags im Sicherungsverfahren<br />

oder im selbständigen Verfahren,<br />

7. die Eröffnung des Hauptverfahrens, 7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,<br />

8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, 8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,<br />

9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende<br />

Entscheidung,<br />

10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens<br />

wegen Abwesenheit des Angeschuldigten<br />

sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts,<br />

die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens<br />

oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung<br />

des Aufenthalts des Angeschuldigten oder<br />

zur Sicherung von Beweisen ergeht,<br />

11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens<br />

wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten<br />

sowie jede Anordnung des Richters<br />

oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung<br />

des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit<br />

des Angeschuldigten ergeht, oder<br />

12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung<br />

im Ausland vorzunehmen. [2] Im<br />

Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren<br />

wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden<br />

Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens<br />

oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.<br />

9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende<br />

Entscheidung,<br />

10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens<br />

wegen Abwesenheit des Angeschuldigten<br />

sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts,<br />

die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens<br />

oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung<br />

des Aufenthalts des Angeschuldigten oder<br />

zur Sicherung von Beweisen ergeht,<br />

11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens<br />

wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten<br />

sowie jede Anordnung des Richters<br />

oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung<br />

des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit<br />

des Angeschuldigten ergeht, oder<br />

12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung<br />

im Ausland vorzunehmen.<br />

433


Paragraf 78c<br />

(2) [1] Die Verjährung ist bei einer schriftlichen<br />

Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt<br />

unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung<br />

unterzeichnet wird. [2] Ist das Schriftstück<br />

nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den<br />

Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend,<br />

in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben<br />

worden ist.<br />

(3) [1] Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung<br />

von neuem. [2] Die Verfolgung ist jedoch<br />

spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten<br />

Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist<br />

und, wenn die Verjährungsfrist nach<br />

besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens<br />

drei Jahre verstrichen sind. [3] § 78b bleibt<br />

unberührt.<br />

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen,<br />

auf den sich die Handlung bezieht.<br />

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der<br />

Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt<br />

sich hierdurch die Frist der Verjährung, so<br />

bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem<br />

Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden<br />

sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der<br />

Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen<br />

Recht bereits verjährt gewesen wäre.<br />

(2) [1] Die Verjährung ist bei einer schriftlichen<br />

Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt<br />

unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung<br />

unterzeichnet wird. [2] Ist das Schriftstück<br />

nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den<br />

Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend,<br />

in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben<br />

worden ist.<br />

(3) [1] Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung<br />

von neuem. [2] Die Verfolgung ist jedoch<br />

spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten<br />

Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist<br />

und, wenn die Verjährungsfrist nach<br />

besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens<br />

drei Jahre verstrichen sind. [3] § 78b bleibt<br />

unberührt.<br />

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen,<br />

auf den sich die Handlung bezieht.<br />

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der<br />

Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt<br />

sich hierdurch die Frist der Verjährung, so<br />

bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem<br />

Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden<br />

sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der<br />

Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen<br />

Recht bereits verjährt gewesen wäre.<br />

[1. Januar 1975—1. August 1986]<br />

1 § 78c. Unterbrechung. (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch<br />

2 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren<br />

eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,<br />

3 2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,<br />

4 3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn<br />

vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens<br />

bekanntgegeben worden ist,<br />

5 4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen,<br />

welche diese aufrechterhalten,<br />

6 5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen,<br />

welche diese aufrechterhalten,<br />

7 6. die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Stellung des ihr entsprechenden Antrags<br />

im Sicherungsverfahren oder im selbständigen Verfahren,<br />

8 7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst.<br />

cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 8 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

434


Paragraf 79<br />

1 8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,<br />

2 9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,<br />

3 10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten<br />

sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen<br />

Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts<br />

des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,<br />

4 11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit<br />

des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach<br />

einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit<br />

des Angeschuldigten ergeht, oder<br />

12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.<br />

5 (2) [1] Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem<br />

Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. [2]<br />

Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so<br />

ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.<br />

6 (3) [1] Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. [2] Die Verfolgung<br />

ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte<br />

der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen<br />

kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. [3] § 78b bleibt unberührt.<br />

7 (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.<br />

8 (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert<br />

und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen,<br />

die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn<br />

im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen<br />

wäre.<br />

Zweiter Titel. Vollstreckungsverjährung<br />

Paragraf 79. Verjährungsfrist<br />

[18. April 2007]<br />

9 § 79. Verjährungsfrist. 10 (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs.<br />

1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.<br />

11 (2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.<br />

(3) Die Verjährungsfrist beträgt<br />

1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,<br />

2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. dd, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. ee, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst.<br />

ee, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. b, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974. 7 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. d, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 8 1. Januar<br />

1975: Artt. 18 II Nr. 47 Buchst. d, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 9 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7<br />

des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 10 1. Januar 1975:<br />

Artt. 18 II Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 11 30. Juni 2002: Artt. 2 Nr. 4, 8 des Gesetzes<br />

vom 26. Juni 2002.<br />

435


Paragraf 79<br />

3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,<br />

4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig<br />

Tagessätzen,<br />

5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.<br />

1 (4) [1] Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht<br />

(§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. [2] Die Verjährungsfrist beträgt<br />

1. fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung<br />

in einer Entziehungsanstalt,<br />

2. zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.<br />

(5) [1] Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine<br />

freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt,<br />

so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen.<br />

[2] Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der<br />

Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.<br />

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.<br />

[18. April 2007] [30. Juni 2002]<br />

§ 79. Verjährungsfrist § 79. Verjährungsfrist<br />

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme<br />

(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist<br />

nicht mehr vollstreckt werden.<br />

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme<br />

(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist<br />

nicht mehr vollstreckt werden.<br />

(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen<br />

verjährt nicht.<br />

trafen verjährt nicht.<br />

(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitss-<br />

(3) Die Verjährungsfrist beträgt (3) Die Verjährungsfrist beträgt<br />

1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von 1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von<br />

mehr als zehn Jahren,<br />

mehr als zehn Jahren,<br />

2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als 2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als<br />

fünf Jahren bis zu zehn Jahren,<br />

fünf Jahren bis zu zehn Jahren,<br />

3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem 3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem<br />

Jahr bis zu fünf Jahren,<br />

Jahr bis zu fünf Jahren,<br />

4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr 4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr<br />

und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,<br />

und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,<br />

5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.<br />

(4) [1] Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung<br />

und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c<br />

Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. [2] Die<br />

Verjährungsfrist beträgt<br />

1. fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht<br />

sowie bei der ersten Unterbringung in einer<br />

Entziehungsanstalt,<br />

2. zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.<br />

(5) [1] Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich<br />

oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende<br />

Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

erkannt, so verjährt die Vollstreckung<br />

der einen Strafe oder Maßnahme nicht<br />

früher als die der anderen. [2] Jedoch hindert eine<br />

zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die<br />

Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen<br />

Maßnahmen nicht.<br />

1 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 14, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.<br />

436<br />

5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.<br />

(4) [1] Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung<br />

verjährt nicht. [2] Bei den übrigen Maßnahmen<br />

beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. [3] Ist jedoch<br />

die<br />

Führungsaufsicht oder die erste Unterbringung in<br />

einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die<br />

Frist fünf Jahre.<br />

(5) [1] Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich<br />

oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende<br />

Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

erkannt, so verjährt die Vollstreckung<br />

der einen Strafe oder Maßnahme nicht<br />

früher als die der anderen. [2] Jedoch hindert eine<br />

zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die<br />

Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen<br />

Maßnahmen nicht.


Paragraf 79<br />

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der<br />

Entscheidung.<br />

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der<br />

Entscheidung.<br />

[30. Juni 2002—18. April 2007]<br />

1 § 79. Verjährungsfrist. 2 (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs.<br />

1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.<br />

3 (2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.<br />

(3) Die Verjährungsfrist beträgt<br />

1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,<br />

2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,<br />

3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,<br />

4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig<br />

Tagessätzen,<br />

5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.<br />

(4) [1] Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verjährt nicht. [2] Bei den übrigen<br />

Maßnahmen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. [3] Ist jedoch die Führungsaufsicht oder<br />

die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.<br />

(5) [1] Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine<br />

freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt,<br />

so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen.<br />

[2] Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der<br />

Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.<br />

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.<br />

[30. Juni 2002] [1. Januar 1975]<br />

§ 79. Verjährungsfrist § 79. Verjährungsfrist<br />

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme<br />

(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist<br />

nicht mehr vollstreckt werden.<br />

(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen<br />

verjährt nicht.<br />

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme<br />

(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist<br />

nicht mehr vollstreckt werden.<br />

(2) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermords<br />

(§ 220a) und von lebenslangen Freiheitsstrafen<br />

verjährt nicht.<br />

(3) Die Verjährungsfrist beträgt (3) Die Verjährungsfrist beträgt<br />

1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von 1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von<br />

mehr als zehn Jahren,<br />

mehr als zehn Jahren,<br />

2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als 2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als<br />

fünf Jahren bis zu zehn Jahren,<br />

fünf Jahren bis zu zehn Jahren,<br />

3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem 3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem<br />

Jahr bis zu fünf Jahren,<br />

Jahr bis zu fünf Jahren,<br />

4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr 4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr<br />

und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,<br />

und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,<br />

5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.<br />

5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 30. Juni<br />

2002: Artt. 2 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.<br />

437


Paragraf 79<br />

(4) [1] Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung<br />

verjährt nicht. [2] Bei den übrigen Maßnahmen<br />

beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. [3] Ist<br />

jedoch die Führungsaufsicht oder die erste Unterbringung<br />

in einer Entziehungsanstalt angeordnet,<br />

so beträgt die Frist fünf Jahre.<br />

(5) [1] Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich<br />

oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende<br />

Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

erkannt, so verjährt die Vollstreckung<br />

der einen Strafe oder Maßnahme nicht<br />

früher als die der anderen. [2] Jedoch hindert eine<br />

zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die<br />

Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen<br />

Maßnahmen nicht.<br />

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der<br />

Entscheidung.<br />

(4) [1] Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung<br />

verjährt nicht. [2] Bei den übrigen Maßnahmen<br />

beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. [3] Ist<br />

jedoch die Führungsaufsicht oder die erste Unterbringung<br />

in einer Entziehungsanstalt angeordnet,<br />

so beträgt die Frist fünf Jahre.<br />

(5) [1] Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich<br />

oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende<br />

Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

erkannt, so verjährt die Vollstreckung<br />

der einen Strafe oder Maßnahme nicht<br />

früher als die der anderen. [2] Jedoch hindert eine<br />

zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die<br />

Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen<br />

Maßnahmen nicht.<br />

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der<br />

Entscheidung.<br />

[1. Januar 1975—30. Juni 2002]<br />

1 § 79. Verjährungsfrist. 2 (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs.<br />

1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.<br />

(2) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermords (§ 220a) und von lebenslangen Freiheitsstrafen<br />

verjährt nicht.<br />

(3) Die Verjährungsfrist beträgt<br />

1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,<br />

2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,<br />

3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,<br />

4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig<br />

Tagessätzen,<br />

5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.<br />

(4) [1] Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verjährt nicht. [2] Bei den übrigen<br />

Maßnahmen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. [3] Ist jedoch die Führungsaufsicht oder<br />

die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.<br />

(5) [1] Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine<br />

freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt,<br />

so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen.<br />

[2] Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der<br />

Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.<br />

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.<br />

3 § 79. (weggefallen)<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 1984. 2 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. April<br />

1970: Artt. 1 Nr. 27, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

438


Paragraf 79b<br />

[1. Januar 1872—1. April 1970]<br />

1 § 79. Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 finden auch Anwendung, wenn, bevor eine erkannte<br />

Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung<br />

erfolgt, welche vor der früheren Verurtheilung begangen war.<br />

2 § 79a. Ruhen. Die Verjährung ruht,<br />

Paragraf 79a. Ruhen<br />

[1. Januar 1975]<br />

1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden<br />

kann,<br />

2. solange dem Verurteilten<br />

a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,<br />

3 b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenwege<br />

oder<br />

c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung<br />

bewilligt ist,<br />

3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt<br />

verwahrt wird.<br />

Paragraf 79b. Verlängerung<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 79b. Verlängerung. Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag<br />

der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern,<br />

wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder<br />

Überstellung nicht erreicht werden kann.<br />

Besonderer Teil<br />

(Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen und deren<br />

Bestrafung)<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969,<br />

Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984. 3 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 49, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7<br />

Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.<br />

439


Paragraf 80<br />

Erster Abschnitt. Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des<br />

demokratischen Rechtsstaates<br />

(Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen und deren<br />

Bestrafung)<br />

Erster Titel. Friedensverrat<br />

(Erster Abschnitt. Hochverrat)<br />

(Erster Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath)<br />

(1. Abschnitt. Hochverrat)<br />

(Erster Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath)<br />

Paragraf 80. Vorbereitung eines Angriffskrieges<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 § 80. 2 Vorbereitung eines Angriffskrieges. Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des<br />

Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und<br />

dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit<br />

lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. August 1968]<br />

§ 80. Vorbereitung eines Angriffskrieges § 80<br />

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1<br />

des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik<br />

Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch<br />

die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger<br />

Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter<br />

zehn Jahren bestraft.<br />

des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik<br />

Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch<br />

die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslangem<br />

Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn<br />

Jahren bestraft.<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

3 § 80. Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik<br />

Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges<br />

für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder mit<br />

Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

4 § 80. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt<br />

1. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung eines<br />

ihrer Länder beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 3 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 4 31. August 1951/1.<br />

September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.<br />

440


Paragraf 80<br />

2. das Bundesgebiet einem fremden Staate einzuverleiben oder einen Teil des Bundesgebietes<br />

loszureißen,<br />

3. das Gebiet eines Landes ganz oder teilweise einem anderen Lande der Bundesrepublik<br />

einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem loszureißen,<br />

wird wegen Hochverrats,<br />

– wenn sich das Unternehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Bundesgebiet<br />

(Nr. 1, 2) richtet, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter<br />

zehn Jahren,<br />

– wenn sich das Unternehmen gegen das Gebiet eines Landes (Nr. 3) richtet, mit Zuchthaus<br />

bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann bei Taten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 auf<br />

Zuchthaus, bei Taten nach Absatz 1 Nr. 3 auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt<br />

werden.<br />

1 § 80. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

2 § 80. Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem Kaiser, an dem eigenen Landesherrn,<br />

oder während des Aufenthalts in einem Bundesstaate an dem Landesherrn dieses Staats<br />

verübt worden sind, werden als Hochverrath mit dem Tode bestraft.<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

3 § 80. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt das Reichsgebiet<br />

ganz oder teilweise einem fremden Staat einzuverleiben oder ein zum Reiche gehöriges Gebiet<br />

vom Reiche loszureißen, wird mit dem Tode bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt<br />

die Verfassung des Reichs zu ändern.<br />

[1. Januar 1872—2. Mai 1934]<br />

4 § 80. Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem Kaiser, an dem eigenen Landesherrn,<br />

oder während des Aufenthalts in einem Bundesstaate an dem Landesherrn dieses Staats<br />

verübt worden sind, werden als Hochverrath mit dem Tode bestraft.<br />

1 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 2 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c,<br />

Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 3 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 4 1.<br />

Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

441


Paragraf 80a<br />

Paragraf 80a. Aufstacheln zum Angriffskrieg<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 80a. 2 Aufstacheln zum Angriffskrieg. Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum<br />

Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

[1. Januar 1975] [24. November 1973/28. November 1973]<br />

§ 80a. Aufstacheln zum Angriffskrieg § 80a<br />

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

öffentlich, in einer Versammlung oder durch zes öffentlich, in einer Versammlung oder durch<br />

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-<br />

Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg<br />

(§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von bildungen oder Darstellungen zum Angriffskrieg (§<br />

Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Ab-<br />

drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei<br />

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

[24. November 1973/28. November 1973—1. Januar 1975]<br />

3 § 80a. Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung<br />

oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen<br />

zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf<br />

Jahren bestraft.<br />

[24. November 1973/28. November 1973] [1. September 1969]<br />

§ 80a § 80a<br />

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

öffentlich, in einer Versammlung oder durch zes öffentlich, in einer Versammlung oder durch<br />

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-<br />

Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen zum Angriffskrieg oder Darstellungen zum Angriffskrieg (§ 80) aufsta-<br />

Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

(§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei chelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis<br />

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

zu fünf Jahren bestraft.<br />

[1. September 1969—24. November 1973/28. November 1973]<br />

4 § 80a. Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung<br />

oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zum Angriffskrieg<br />

(§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

[1. September 1969] [1. August 1968]<br />

§ 80a § 80a<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 23. November 1973. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst.<br />

b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

442


Paragraf 81<br />

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

öffentlich, in einer Versammlung oder durch<br />

Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen zum Angriffskrieg (§ 80)<br />

aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten<br />

bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

öffentlich, in einer Versammlung oder durch<br />

Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen zum Angriffskrieg (§ 80)<br />

aufstachelt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten<br />

bestraft.<br />

[1. August 1968—1. September 1969]<br />

1 § 80a. Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung<br />

oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zum<br />

Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

Zweiter Titel. Hochverrat<br />

Paragraf 81. Hochverrat gegen den Bund<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 81. 3 Hochverrat gegen den Bund. 4 (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung<br />

mit Gewalt<br />

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder<br />

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige<br />

Ordnung zu ändern,<br />

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.<br />

5 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 81. Hochverrat gegen den Bund § 81<br />

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch<br />

Drohung mit Gewalt<br />

Drohung mit Gewalt<br />

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu<br />

beeinträchtigen oder<br />

beeinträchtigen oder<br />

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik<br />

Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung<br />

zu ändern,<br />

nung zu<br />

Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ord-<br />

ändern,<br />

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe<br />

nicht unter zehn Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />

wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslanger<br />

Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht<br />

unter zehn Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1968. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 3 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 3 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. September<br />

1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung<br />

vom 1. September 1969.<br />

443


Paragraf 81<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

1 § 81. 2 (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt<br />

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder<br />

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige<br />

Ordnung zu ändern,<br />

wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe<br />

nicht unter zehn Jahren bestraft.<br />

3 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

[1. September 1969] [1. August 1968]<br />

§ 81 § 81<br />

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch<br />

Drohung mit Gewalt<br />

Drohung mit Gewalt<br />

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu<br />

beeinträchtigen oder<br />

beeinträchtigen oder<br />

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik<br />

Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung<br />

zu ändern,<br />

nung zu<br />

Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ord-<br />

ändern,<br />

wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslanger<br />

Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht<br />

unter zehn Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />

wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslangem<br />

Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter<br />

zehn Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus<br />

bis zu zehn Jahren.<br />

[1. August 1968—1. September 1969]<br />

4 § 81. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt<br />

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder<br />

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige<br />

Ordnung zu ändern,<br />

wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus<br />

nicht unter zehn Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

5 § 81. (1) [1] Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung oder gegen das Bundesgebiet (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2) vorbereitet, wird mit<br />

Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf<br />

Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs.<br />

1, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

5 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.<br />

444


Paragraf 81<br />

(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen das Gebiet eines Landes (§<br />

80 Abs. 1 Nr. 3) vorbereitet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

1 § 81. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

2 § 81. (1) Wer außer den Fällen des § 80 es unternimmt,<br />

1. einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern oder<br />

zur Regierung unfähig zu machen,<br />

2. die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats oder die in demselben bestehende<br />

Thronfolge gewaltsam zu ändern,<br />

3. das Bundesgebiet ganz oder theilweise einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben<br />

oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen, oder<br />

4. das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem anderen Bundesstaate gewaltsam<br />

einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen,<br />

wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft<br />

bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

3 § 81. Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder den Reichskanzler oder ein anderes<br />

Mitglied der Reichsregierung seiner verfassungsmäßigen Gewalt zu berauben oder mit Gewalt<br />

oder durch Drohung mit Gewalt oder mit einem Verbrechen oder Vergehen zu nötigen oder<br />

zu hindern, seine verfassungsmäßigen Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinne<br />

auszuüben, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht<br />

unter fünf Jahren bestraft.<br />

[1. Januar 1872—2. Mai 1934]<br />

4 § 81. (1) Wer außer den Fällen des § 80 es unternimmt,<br />

1. einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern oder<br />

zur Regierung unfähig zu machen,<br />

2. die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats oder die in demselben bestehende<br />

Thronfolge gewaltsam zu ändern,<br />

3. das Bundesgebiet ganz oder theilweise einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben<br />

oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen, oder<br />

4. das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem anderen Bundesstaate gewaltsam<br />

einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen,<br />

1 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 2 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c,<br />

Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 3 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 4 1.<br />

Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

445


Paragraf 82<br />

wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft<br />

bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

Paragraf 82. Hochverrat gegen ein Land<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 82. 2 Hochverrat gegen ein Land. 3 (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung<br />

mit Gewalt<br />

1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik<br />

Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder<br />

2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

4 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf<br />

Jahren.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 82. Hochverrat gegen ein Land § 82<br />

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch<br />

Drohung mit Gewalt<br />

Drohung mit Gewalt<br />

1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem<br />

anderen Land der Bundesrepublik Deutschnem<br />

anderen Land der Bundesrepublik Deutsch-<br />

1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil eiland<br />

einzuverleiben oder einen Teil eines Landes land einzuverleiben oder einen Teil eines Landes<br />

von diesem abzutrennen oder<br />

von diesem abzutrennen oder<br />

2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende 2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende<br />

verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,<br />

wird wegen Hochverrats gegen ein Land mit Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

5 § 82. 6 (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt<br />

1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik<br />

Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder<br />

2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 4 Buchst. a,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 4 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom<br />

25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 5 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

25. Juni 1968. 6 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25.<br />

Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

446


Paragraf 82<br />

wird wegen Hochverrats gegen ein Land mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren<br />

bestraft.<br />

1 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf<br />

Jahren.<br />

[1. September 1969] [1. August 1968]<br />

§ 82 § 82<br />

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch<br />

Drohung mit Gewalt<br />

Drohung mit Gewalt<br />

1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem<br />

anderen Land der Bundesrepublik Deutschnem<br />

anderen Land der Bundesrepublik Deutsch-<br />

1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil eiland<br />

einzuverleiben oder einen Teil eines Landes land einzuverleiben oder einen Teil eines Landes<br />

von diesem abzutrennen oder<br />

von diesem abzutrennen oder<br />

2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende 2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende<br />

verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,<br />

wird wegen Hochverrats gegen ein Land mit Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,<br />

wird wegen Hochverrats gegen ein Land mit Zuchthaus<br />

bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis<br />

nicht unter sechs Monaten.<br />

[1. August 1968—1. September 1969]<br />

2 § 82. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt<br />

1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik<br />

Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder<br />

2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,<br />

wird wegen Hochverrats gegen ein Land mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

3 § 82. [1] Das Gericht kann die in den §§ 80, 81 angedrohte Mindeststrafe unterschreiten,<br />

auf die nächstmildere Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften<br />

absehen, wenn der Täter aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet.<br />

[2] Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernstliches Bemühen, den<br />

Erfolg abzuwenden.<br />

4 § 82. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

3 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 4 4. Februar 1946: Artt.<br />

I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946.<br />

447


Paragraf 83<br />

1 § 82. Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths vollendet wird,<br />

ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht<br />

werden soll.<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

2 § 82. (1) Wer ein hochverräterisches Unternehmen (§§ 80, 81) mit einem anderen verabredet,<br />

wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens<br />

zu einer ausländischen Regierung in Beziehungen tritt oder die ihm anvertraute öffentliche<br />

Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in den Waffen einübt. [2] Tritt der<br />

Täter durch eine schriftliche Erklärung zu einer ausländischen Regierung in Beziehungen, so<br />

ist die Tat vollendet, wenn er die Erklärung abgesandt hat.<br />

(3) Nach der Vorschrift des Abs. 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig seine Tätigkeit aufgibt<br />

und das hochverräterische Unternehmen verhindert; auch eine Bestrafung nach § 83 tritt nicht<br />

ein.<br />

[1. Januar 1872—2. Mai 1934]<br />

3 § 82. Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths vollendet wird,<br />

ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht<br />

werden soll.<br />

Paragraf 83. Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

4 § 83. 5 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. 6 (1) Wer ein bestimmtes<br />

hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von<br />

einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr<br />

bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

7 (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. August 1968]<br />

§ 83. Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens<br />

(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen<br />

gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder<br />

schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem<br />

Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

§ 83<br />

(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen<br />

gegen den Bund vorbereitet, wird mit<br />

Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren<br />

Fällen mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft.<br />

1 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 2 2. Mai 1934: Artt.<br />

I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 1. August 1968: Artt.<br />

1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 6 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 7 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs.<br />

4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

448


Paragraf 83<br />

(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen<br />

gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen<br />

gegen ein Land vorbereitet, wird mit Gefängnis<br />

nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 § 83. (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet,<br />

wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Gefängnis nicht unter<br />

einem Jahr bestraft.<br />

(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird<br />

mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

2 § 83. (1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben des Bundespräsidenten begeht, wird wegen<br />

hochverräterischen Anschlags mit Zuchthaus bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften<br />

eine schwerere Strafe angedroht ist.<br />

(2) Wegen hochverräterischen Zwanges wird ebenso bestraft, wer den Bundespräsidenten<br />

seiner verfassungsmäßigen Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch rechtswidrige Drohung<br />

nötigt oder hindert, seine verfassungsmäßigen Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten<br />

Sinne auszuüben.<br />

3 § 83. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

4 § 83. (1) Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens verabredet,<br />

ohne daß es zum Beginn einer nach § 82 strafbaren Handlung gekommen ist, so werden<br />

dieselben mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer<br />

bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter zwei Jahren ein.<br />

(3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

5 § 83. (1) Wer öffentlich zu einem hochverräterischen Unternehmen auffordert oder anreizt,<br />

wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein hochverräterisches Unternehmen in anderer Weise vorbereitet.<br />

(3) Auf Todesstrafe oder auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter zwei<br />

Jahren ist zu erkennen, wenn die Tat<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 31. August 1951/1. September 1951:<br />

Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 3 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946.<br />

4 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 5 2. Mai 1934: Artt.<br />

I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.<br />

449


Paragraf 83a<br />

1. darauf gerichtet war, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt<br />

herzustellen oder aufrechtzuerhalten oder<br />

2. darauf gerichtet war, die Reichswehr oder die Polizei zur Erfüllung ihrer Pflicht untauglich<br />

zu machen, das Deutsche Reich gegen Angriffe auf seinen äußeren oder inneren<br />

Bestand zu schützen, oder<br />

3. auf Beeinflussung der Massen durch Herstellung oder Verbreitung von Schriften, Schallplatten<br />

oder bildlichen Darstellungen oder durch Verwendung von Einrichtungen der<br />

Funkentelegraphie oder Funkentelephonie gerichtet war oder<br />

4. im Auslande oder dadurch begangen worden ist, daß der Täter es unternommen hat,<br />

Schriften, Schallplatten oder bildliche Darstellungen zum Zwecke der Verbreitung im<br />

Inland aus dem Ausland einzuführen.<br />

[1. Januar 1872—2. Mai 1934]<br />

1 § 83. (1) Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens verabredet,<br />

ohne daß es zum Beginn einer nach § 82 strafbaren Handlung gekommen ist, so werden<br />

dieselben mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer<br />

bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter zwei Jahren ein.<br />

(3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

Paragraf 83a. Tätige Reue<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 83a. 3 Tätige Reue. 4 (1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach<br />

seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften<br />

absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm<br />

erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich<br />

mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.<br />

(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig<br />

sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere<br />

das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert<br />

oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.<br />

(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert<br />

oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes<br />

Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.<br />

[1. Januar 1975] [1. April 1970]<br />

§ 83a. Tätige Reue § 83a<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1968. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 5 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

450


Paragraf 83a<br />

(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht<br />

die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.<br />

2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften<br />

absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere<br />

Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte<br />

Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter<br />

ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder<br />

wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.<br />

(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz<br />

1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben<br />

aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte<br />

Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter<br />

vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich<br />

mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung<br />

der Tat verhindert.<br />

(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr<br />

abgewendet oder wesentlich gemindert oder<br />

die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein<br />

freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu<br />

erreichen.<br />

(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht<br />

die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder<br />

von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen,<br />

wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung<br />

der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr,<br />

daß andere das Unternehmen weiter ausführen,<br />

abwendet oder wesentlich mindert oder wenn<br />

er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.<br />

(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz<br />

1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben<br />

aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte<br />

Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter<br />

vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich<br />

mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung<br />

der Tat verhindert.<br />

(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr<br />

abgewendet oder wesentlich gemindert oder<br />

die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein<br />

freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu<br />

erreichen.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

1 § 83a. 2 (1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen<br />

mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter<br />

freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß<br />

andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er<br />

freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.<br />

(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig<br />

sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere<br />

das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert<br />

oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.<br />

(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert<br />

oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes<br />

Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.<br />

[1. April 1970] [1. August 1968]<br />

§ 83a § 83a<br />

(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht (1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht<br />

bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedroh-<br />

die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder<br />

von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen,<br />

wenn der Täter freiwillig die weitere Ausfühkennen<br />

oder von einer Bestrafung nach diesen Vorten<br />

Strafe herabgehen, auf eine mildere Strafart errung<br />

der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr,<br />

daß andere das Unternehmen weiter ausfühtere<br />

Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm<br />

schriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weiren,<br />

abwendet oder wesentlich mindert oder wenn erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter<br />

ausführen, abwendet oder wesentlich mindert<br />

er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.<br />

oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 28, 105 Nr. 2<br />

des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

451


Paragraf 84<br />

(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz<br />

1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben<br />

aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte<br />

Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter<br />

vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich<br />

mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung<br />

der Tat verhindert.<br />

(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr<br />

abgewendet oder wesentlich gemindert oder<br />

die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein<br />

freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu<br />

erreichen.<br />

(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz<br />

1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben<br />

aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte<br />

Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter<br />

vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich<br />

mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung<br />

der Tat verhindert.<br />

(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr<br />

abgewendet oder wesentlich gemindert oder<br />

die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein<br />

freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu<br />

erreichen.<br />

[1. August 1968—1. April 1970]<br />

1 § 83a. (1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht bis zum gesetzlichen Mindestmaß<br />

der angedrohten Strafe herabgehen, auf eine mildere Strafart erkennen oder von einer<br />

Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung<br />

der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter<br />

ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat<br />

verhindert.<br />

(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig<br />

sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere<br />

das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert<br />

oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.<br />

(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert<br />

oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes<br />

Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.<br />

Dritter Titel. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates<br />

Paragraf 84. Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 84. 3 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei. (1) 4 [1] Wer als Rädelsführer<br />

oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen<br />

Zusammenhalt<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder<br />

2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation<br />

einer verbotenen Partei ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der<br />

Versuch ist strafbar.<br />

5 (2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder<br />

wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1968. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 5 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.<br />

452


Paragraf 84<br />

(3) 1 [1] Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren<br />

nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes<br />

erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug<br />

einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Den in Satz 1 bezeichneten<br />

Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.<br />

2 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht<br />

bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung<br />

ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach<br />

diesen Vorschriften absehen.<br />

3 (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen<br />

mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen,<br />

wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern;<br />

erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht<br />

bestraft.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. April 1970]<br />

§ 84. Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten<br />

Partei<br />

(1) [1] Wer als Rädelsführer oder Hintermann im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen<br />

Zusammenhalt<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder<br />

2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht<br />

festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer<br />

verbotenen Partei ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei<br />

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch<br />

ist strafbar.<br />

(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten<br />

Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen<br />

Zusammenhalt unterstützt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

(3) [1] Wer einer anderen Sachentscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach<br />

Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren<br />

nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen<br />

ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt,<br />

die im Vollzug einer in einem solchen<br />

Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen<br />

ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />

mit Geldstrafe bestraft. [2] Den in Satz 1 bezeichneten<br />

Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18<br />

des Grundgesetzes gleich.<br />

§ 84<br />

(1) [1] Wer als Rädelsführer oder Hintermann im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen<br />

Zusammenhalt<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder<br />

2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht<br />

festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer<br />

verbotenen Partei ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei<br />

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch<br />

ist strafbar.<br />

(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten<br />

Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen<br />

Zusammenhalt unterstützt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(3) [1] Wer einer anderen Sachentscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach<br />

Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren<br />

nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen<br />

ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt,<br />

die im Vollzug einer in einem solchen<br />

Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen<br />

ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

[2] Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren<br />

steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes<br />

gleich.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung<br />

vom 2. Januar 1975. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 5 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 5 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

453


Paragraf 84<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze<br />

2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten,<br />

deren Schuld gering und deren Mitwirkung von<br />

untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem<br />

Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer<br />

Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.<br />

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das<br />

Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern<br />

(§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen<br />

Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig<br />

und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei<br />

zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es<br />

ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht<br />

bestraft.<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze<br />

2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten,<br />

deren Schuld gering und deren Mitwirkung von<br />

untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem<br />

Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung<br />

nach diesen Vorschriften absehen.<br />

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann<br />

das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern<br />

(§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen<br />

Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig<br />

und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei<br />

zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird<br />

es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter<br />

nicht bestraft.<br />

[1. September 1969, 1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

1 § 84. (1) 2 [1] Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder<br />

2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation<br />

einer verbotenen Partei ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der<br />

Versuch ist strafbar.<br />

3 (2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder<br />

wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren bestraft.<br />

(3) 4 [1] Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren<br />

nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes<br />

erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug<br />

einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein<br />

Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.<br />

5 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht<br />

bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung<br />

ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen<br />

Vorschriften absehen.<br />

6 (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen<br />

mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der<br />

Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht<br />

er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3,<br />

Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 3 1.<br />

September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung<br />

vom 1. September 1969. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom<br />

25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 5 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 29, 105 Nr. 2 des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1969. 6 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 28, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

454


Paragraf 84<br />

[1. September 1969, 1. April 1970] [1. August 1968]<br />

§ 84 § 84<br />

(1) [1] Wer als Rädelsführer oder Hintermann im (1) [1] Wer als Rädelsführer oder Hintermann im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen<br />

Zusammenhalt<br />

ganisatorischen Zusammenhalt<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den or-<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfas-<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfas-<br />

sungswidrig erklärten Partei oder<br />

2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht<br />

festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer<br />

verbotenen Partei ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten<br />

bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist<br />

strafbar.<br />

(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten<br />

Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen<br />

Zusammenhalt unterstützt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(3) [1] Wer einer anderen Sachentscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach<br />

Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren<br />

nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen<br />

ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt,<br />

die im Vollzug einer in einem solchen<br />

Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen<br />

ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

[2] Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren<br />

steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes<br />

gleich.<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze<br />

2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten,<br />

deren Schuld gering und deren Mitwirkung von<br />

untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem<br />

Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung<br />

nach diesen Vorschriften absehen.<br />

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann<br />

das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern<br />

(§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen<br />

Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig<br />

und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei<br />

zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird<br />

es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter<br />

nicht bestraft.<br />

sungswidrig erklärten Partei oder<br />

2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht<br />

festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer<br />

verbotenen Partei ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Gefängnis nicht unter drei<br />

Monaten bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten<br />

Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen<br />

Zusammenhalt unterstützt, wird mit<br />

Gefängnis bestraft.<br />

(3) [1] Wer einer anderen Sachentscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach<br />

Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren<br />

nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen<br />

ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt,<br />

die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren<br />

ergangenen Sachentscheidung getroffen ist,<br />

wird mit Gefängnis bestraft. [2] Den in Satz 1 bezeichneten<br />

Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel<br />

18 des Grundgesetzes gleich.<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze<br />

2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten,<br />

deren Schuld gering und deren Mitwirkung<br />

von untergeordneter Bedeutung ist, auf eine mildere<br />

Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach<br />

diesen Vorschriften absehen.<br />

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann<br />

das Gericht bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten<br />

Strafe herabgehen, auf eine mildere Strafart<br />

erkennen oder von einer Bestrafung nach diesen<br />

Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig<br />

und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei<br />

zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird<br />

es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter<br />

nicht bestraft.<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. April 1970]<br />

1 § 84. (1) [1] Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder<br />

2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation<br />

einer verbotenen Partei ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. [2] Der Versuch ist<br />

strafbar.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

455


Paragraf 84<br />

(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer<br />

ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(3) [1] Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren<br />

nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes<br />

erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug<br />

einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Gefängnis<br />

bestraft. [2] Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel<br />

18 des Grundgesetzes gleich.<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht<br />

bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung<br />

ist, auf eine mildere Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften<br />

absehen.<br />

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht bis zum gesetzlichen Mindestmaß<br />

der angedrohten Strafe herabgehen, auf eine mildere Strafart erkennen oder von einer<br />

Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht,<br />

das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne<br />

sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.<br />

1 § 84. Wer<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

1. Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, deren Inhalt den äußeren<br />

Tatbestand der §§ 80, 81 oder 83 erfüllt, herausgibt, herstellt, verbreitet oder zum<br />

Zwecke der Verbreitung vorrätig hält,<br />

2. Äußerungen oder Darstellungen solchen Inhalts durch Film, Funk oder sonst durch<br />

technische Vervielfältigung verbreitet,<br />

obwohl er deren hochverräterischen Inhalt hätte erkennen müssen, wird mit Gefängnis bestraft,<br />

soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.<br />

2 § 84. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

3 § 84. Die Strafvorschriften des § 83 finden auch gegen denjenigen Anwendung, welcher zur<br />

Vorbereitung eines Hochverraths entweder sich mit einer auswärtigen Regierung einläßt oder<br />

die ihm von dem Reiche oder einem Bundesstaate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften<br />

anwirbt oder in den Waffen einübt.<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

4 § 84. In minder schweren Fällen kann im Falle des § 80 auf lebenslanges Zuchthaus oder auf<br />

Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der §§ 81 und 82 auf Zuchthaus nicht unter<br />

zwei Jahren, im Falle des § 83 auf Gefängnis nicht unter einem Jahre erkannt werden.<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 4. Februar 1946: Artt.<br />

I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 3 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom<br />

20. September 1945. 4 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.<br />

456


Paragraf 85<br />

[1. Januar 1872—2. Mai 1934]<br />

1 § 84. Die Strafvorschriften des § 83 finden auch gegen denjenigen Anwendung, welcher zur<br />

Vorbereitung eines Hochverraths entweder sich mit einer auswärtigen Regierung einläßt oder<br />

die ihm von dem Reiche oder einem Bundesstaate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften<br />

anwirbt oder in den Waffen einübt.<br />

Paragraf 85. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 85. 3 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot. (1) 4 [1] Wer als Rädelsführer oder Hintermann<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt<br />

1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes<br />

unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,<br />

oder<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der<br />

unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung<br />

ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2]<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

5 (2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied<br />

betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

§ 85. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot § 85. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot<br />

(1) [1] Wer als Rädelsführer oder Hintermann im (1) [1] Wer als Rädelsführer oder Hintermann im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen<br />

Zusammenhalt<br />

ganisatorischen<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den or-<br />

Zusammenhalt<br />

1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren<br />

nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar<br />

festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer<br />

verbotenen Partei ist, oder<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Der Versuch<br />

ist strafbar.<br />

1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren<br />

nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar<br />

festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer<br />

verbotenen Partei ist, oder<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1968. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt.<br />

10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar<br />

1975. 5 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974,<br />

Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.<br />

457


Paragraf 85<br />

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der<br />

in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt<br />

oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt<br />

unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der<br />

in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt<br />

oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt<br />

unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

bestraft.<br />

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975—1. Januar 1975]<br />

1 § 85. 2 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot. (1) 3 [1] Wer als Rädelsführer oder Hintermann<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt<br />

1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes<br />

unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,<br />

oder<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der<br />

unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung<br />

ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

4 (2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied<br />

betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. August 1968]<br />

§ 85. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot § 85<br />

(1) [1] Wer als Rädelsführer oder Hintermann im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen<br />

Zusammenhalt<br />

1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren<br />

nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar<br />

festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer<br />

verbotenen Partei ist, oder<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der<br />

in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt<br />

oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt<br />

unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

bestraft.<br />

(1) [1] Wer als Rädelsführer oder Hintermann im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen<br />

Zusammenhalt<br />

1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren<br />

nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar<br />

festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer<br />

verbotenen Partei ist, oder<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Der<br />

Versuch ist strafbar.<br />

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der<br />

in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt<br />

oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt<br />

unterstützt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren<br />

bestraft.<br />

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs.<br />

4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

458


Paragraf 85<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 § 85. (1) [1] Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt<br />

1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes<br />

unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,<br />

oder<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der<br />

unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung<br />

ist,<br />

aufrechterhält, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied<br />

betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Gefängnis bis<br />

zu drei Jahren bestraft.<br />

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

2 § 85. Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden<br />

– neben den Strafen aus den §§ 80, 81 Abs. 1, 83 auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;<br />

– neben den Strafen aus den §§ 81 Abs. 2, 84 auf Geldstrafe;<br />

– neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens<br />

drei Monaten für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit<br />

sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;<br />

– neben jeder wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit<br />

von Polizeiaufsicht.<br />

3 § 85. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

4 § 85. (1) Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen<br />

Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zur<br />

Ausführung einer nach § 82 strafbaren Handlung auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem bis zu fünf Jahren<br />

ein.<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 31. August 1951/1. September 1951:<br />

Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 3 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946.<br />

4 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.<br />

459


Paragraf 86<br />

1 § 85. Wer eine Druckschrift, deren Inhalt den äußeren Tatbestand des Hochverrats (§§ 80 bis<br />

83) begründet, herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, obwohl<br />

er bei sorgfältiger Prüfung der Schrift den hochverräterischen Inhalt hätte erkennen können,<br />

wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis<br />

nicht unter einem Monat bestraft.<br />

[1. Januar 1872—2. Mai 1934]<br />

2 § 85. (1) Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen<br />

Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zur<br />

Ausführung einer nach § 82 strafbaren Handlung auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem bis zu fünf Jahren<br />

ein.<br />

Paragraf 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

[1. August 1997]<br />

3 § 86. 4 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. 5 (1) Wer<br />

Propagandamittel<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer<br />

Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation<br />

einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der<br />

unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung<br />

ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten<br />

Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen<br />

nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,<br />

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält,<br />

einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

6 (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3),<br />

deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der<br />

Völkerverständigung gerichtet ist.<br />

7 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen<br />

Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft,<br />

der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens<br />

oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.<br />

1 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 1.<br />

August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 4 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs.<br />

1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. August 1997: Artt. 4 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997. 6 1.<br />

Januar 1975: Artt. 19 Nr. 6 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 1,<br />

3 des Gesetzes vom 22. April 1976.<br />

460


Paragraf 86<br />

1 (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift<br />

absehen.<br />

[1. August 1997] [1. Dezember 1994]<br />

§ 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

(1) Wer Propagandamittel (1) Wer Propagandamittel<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder einer Partei oder<br />

Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern<br />

1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen<br />

tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt<br />

sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen<br />

Organisation fortzusetzen,<br />

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland<br />

oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt<br />

oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich<br />

macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen<br />

die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet<br />

ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel<br />

oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung,<br />

der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,<br />

der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung<br />

oder der Lehre, der Berichterstattung über<br />

Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte<br />

oder ähnlichen Zwecken dient.<br />

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von<br />

einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.<br />

§ 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder einer Partei oder<br />

Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern<br />

1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen<br />

tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt<br />

sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen<br />

Organisation fortzusetzen,<br />

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland<br />

oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt<br />

oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen<br />

die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet<br />

ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel<br />

oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung,<br />

der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,<br />

der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung<br />

oder der Lehre, der Berichterstattung über<br />

Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte<br />

oder ähnlichen Zwecken dient.<br />

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von<br />

einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.<br />

[1. Dezember 1994—1. August 1997]<br />

2 § 86. 3 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. 4 (1) Wer<br />

Propagandamittel<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 6 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. August 1968: Artt.<br />

1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 4 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 5, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.<br />

461


Paragraf 86<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer<br />

Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation<br />

einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der<br />

unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung<br />

ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten<br />

Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen<br />

nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,<br />

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält,<br />

einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

1 (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3),<br />

deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der<br />

Völkerverständigung gerichtet ist.<br />

2 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen<br />

Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft,<br />

der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens<br />

oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.<br />

3 (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift<br />

absehen.<br />

[1. Dezember 1994] [1. Mai 1976]<br />

§ 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

(1) Wer Propagandamittel (1) Wer Propagandamittel<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder einer Partei oder<br />

Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern<br />

1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen<br />

tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt<br />

sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen<br />

Organisation fortzusetzen,<br />

§ 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder einer Partei oder<br />

Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern<br />

1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen<br />

tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt<br />

sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen<br />

Organisation fortzusetzen,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 6 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Mai 1976: Artt. 1<br />

Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 22. April 1976. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 6 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974.<br />

462


Paragraf 86<br />

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland<br />

oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt<br />

oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen<br />

die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet<br />

ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel<br />

oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung,<br />

der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,<br />

der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung<br />

oder der Lehre, der Berichterstattung über<br />

Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte<br />

oder ähnlichen Zwecken dient.<br />

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von<br />

einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet<br />

oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs<br />

herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich<br />

einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen<br />

die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet<br />

ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel<br />

oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung,<br />

der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,<br />

der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung<br />

oder der Lehre, der Berichterstattung über<br />

Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte<br />

oder ähnlichen Zwecken dient.<br />

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von<br />

einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.<br />

[1. Mai 1976—1. Dezember 1994]<br />

1 § 86. 2 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. 3 (1) Wer<br />

Propagandamittel<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer<br />

Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation<br />

einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der<br />

unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung<br />

ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten<br />

Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen<br />

nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb<br />

dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

4 (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3),<br />

deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der<br />

Völkerverständigung gerichtet ist.<br />

5 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen<br />

Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft,<br />

der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens<br />

oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.<br />

6 (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 4 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 6 Buchst.<br />

a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 22. April 1976.<br />

6 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 6 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

463


Paragraf 86<br />

absehen.<br />

[1. Mai 1976] [1. Januar 1975]<br />

§ 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

(1) Wer Propagandamittel (1) Wer Propagandamittel<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder einer Partei oder<br />

Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern<br />

1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen<br />

tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt<br />

sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen<br />

Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet<br />

oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs<br />

herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich<br />

einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen<br />

die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet<br />

ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel<br />

oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung,<br />

der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,<br />

der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung<br />

oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge<br />

des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen<br />

Zwecken dient.<br />

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von<br />

einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.<br />

§ 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder einer Partei oder<br />

Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern<br />

1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen<br />

tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt<br />

sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen<br />

Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet<br />

oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs<br />

herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich<br />

einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen<br />

die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet<br />

ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen<br />

der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr<br />

verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher<br />

Zwecke vorgenommen wird.<br />

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von<br />

einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1976]<br />

1 § 86. 2 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. 3 (1) Wer<br />

Propagandamittel<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer<br />

Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation<br />

einer solchen Partei ist,<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.<br />

464


Paragraf 86<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der<br />

unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung<br />

ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten<br />

Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen<br />

nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb<br />

dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

1 (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3),<br />

deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der<br />

Völkerverständigung gerichtet ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung,<br />

der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke vorgenommen wird.<br />

2 (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift<br />

absehen.<br />

[1. Januar 1975] [24. November 1973/28. November 1973]<br />

§ 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

§ 86<br />

(1) Wer Propagandamittel (1) Wer Propagandamittel<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder einer Partei oder<br />

Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern<br />

1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen<br />

tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt<br />

sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen<br />

Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet<br />

oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs<br />

herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich<br />

einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder einer Partei oder<br />

Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern<br />

1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen<br />

tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt<br />

sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen<br />

Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet<br />

oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs<br />

herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich<br />

einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

bestraft.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 6 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 6 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

465


Paragraf 86<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen<br />

die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet<br />

ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen<br />

der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr<br />

verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher<br />

Zwecke vorgenommen wird.<br />

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer<br />

Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

nur solche Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen<br />

oder Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheitliche<br />

demokratische Grundordnung oder den<br />

Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen<br />

der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr<br />

verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher<br />

Zwecke vorgenommen wird.<br />

(4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

1 § 86. 2 (1) Wer Propagandamittel<br />

[24. November 1973/28. November 1973—1. Januar 1975]<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer<br />

Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation<br />

einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der<br />

unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung<br />

ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten<br />

Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen<br />

nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb<br />

dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren bestraft.<br />

3 (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften, Ton- oder Bildträger,<br />

Abbildungen oder Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung,<br />

der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke vorgenommen wird.<br />

(4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

[24. November 1973/28. November 1973] [1. September 1969]<br />

§ 86 § 86<br />

(1) Wer Propagandamittel (1) Wer Propagandamittel<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder einer Partei oder sungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfas-<br />

Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs.<br />

4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 3 24.<br />

November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 5, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.<br />

466


2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern<br />

1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen<br />

tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt<br />

sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen<br />

Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet<br />

oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs<br />

herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich<br />

einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

nur solche Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen<br />

oder Darstellungen, deren Inhalt gegen die<br />

freiheitliche demokratische Grundordnung oder<br />

den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet<br />

ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen<br />

der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr<br />

verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher<br />

Zwecke vorgenommen wird.<br />

Paragraf 86<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern<br />

1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen<br />

tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt<br />

sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen<br />

Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet<br />

oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs<br />

herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich<br />

einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

nur solche Schriften, Tonträger, Abbildungen oder<br />

Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheitliche<br />

demokratische Grundordnung oder den Gedanken<br />

der Völkerverständigung gerichtet ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen<br />

der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr<br />

verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher<br />

Zwecke vorgenommen wird.<br />

(4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

[1. September 1969—24. November 1973/28. November 1973]<br />

1 § 86. 2 (1) Wer Propagandamittel<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer<br />

Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation<br />

einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der<br />

unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung<br />

ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten<br />

Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen<br />

nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb<br />

dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren bestraft.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4,<br />

102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

467


Paragraf 86<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften, Tonträger, Abbildungen<br />

oder Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung,<br />

der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke vorgenommen wird.<br />

(4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

[1. September 1969] [1. August 1968]<br />

§ 86 § 86<br />

(1) Wer Propagandamittel (1) Wer Propagandamittel<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder einer Partei oder<br />

Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern<br />

1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen<br />

tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt<br />

sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen<br />

Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet<br />

oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs<br />

herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich<br />

einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

nur solche Schriften, Tonträger, Abbildungen oder<br />

Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheitliche<br />

demokratische Grundordnung oder den Gedanken<br />

der Völkerverständigung gerichtet ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen<br />

der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr<br />

verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher<br />

Zwecke vorgenommen wird.<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärten Partei oder einer Partei oder<br />

Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,<br />

weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,<br />

daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen<br />

Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern<br />

1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen<br />

tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt<br />

sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen<br />

Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet<br />

oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs<br />

herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich<br />

einführt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

nur solche Schriften, Tonträger, Abbildungen oder<br />

Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheitliche<br />

demokratische Grundordnung oder den Gedanken<br />

der Völkerverständigung gerichtet ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen<br />

der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr<br />

verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher<br />

Zwecke vorgenommen wird.<br />

(4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

1 § 86. (1) Wer Propagandamittel<br />

[1. August 1968—1. September 1969]<br />

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer<br />

Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation<br />

einer solchen Partei ist,<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

468


Paragraf 86<br />

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der<br />

unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung<br />

ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten<br />

Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen<br />

nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb<br />

dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit Gefängnis bis<br />

zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften, Tonträger, Abbildungen<br />

oder Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung,<br />

der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke vorgenommen wird.<br />

(4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

1 § 86. (1) [1] Gegenstände, die durch eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung<br />

hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen<br />

oder unbrauchbar gemacht werden. [2] Den Gegenständen stehen Vermögenswerte gleich,<br />

die an ihre Stelle getreten sind.<br />

(2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat weder dem Täter noch einem Teilnehmer,<br />

so ist dem Eigentümer angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren, es sei<br />

denn, daß er sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht hat.<br />

(3) Hat der Täter für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung<br />

ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen.<br />

(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung<br />

oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.<br />

2 § 86. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

3 § 86. (1) Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung wird<br />

mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu<br />

drei Jahren ein.<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 4. Februar 1946: Artt.<br />

I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 3 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom<br />

20. September 1945.<br />

469


Paragraf 86a<br />

1 § 86. Wegen der in diesem Abschnitte mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden<br />

– neben den Strafen aus §§ 80 bis 84 auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe, gegenüber den<br />

Urhebern und Rädelsführern des Unternehmens auch auf Einziehung des Vermögens;<br />

– neben der Strafe aus § 85 auf Geldstrafe;<br />

– neben der Gefängnisstrafe auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf<br />

die Dauer von einem bis zu fünf Jahren und auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen<br />

hervorgegangenen Rechte;<br />

– neben jeder Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

[7. Oktober 1931—2. Mai 1934]<br />

2 § 86. 3 (1) Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung wird<br />

mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis von einem bis zu drei Jahren oder Festungshaft<br />

von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu<br />

drei Jahren ein.<br />

[7. Oktober 1931] [1. Januar 1872]<br />

§ 86 § 86<br />

(1) Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen<br />

vorbereitende Handlung wird mit Zuchthaus<br />

bis zu drei Jahren oder Gefängnis von einem bis zu<br />

drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Festungshaft von sechs Monaten bis zu drei Jahren<br />

ein.<br />

(1) Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen<br />

vorbereitende Handlung wird mit Zuchthaus<br />

bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher<br />

Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Festungshaft von sechs Monaten bis zu drei Jahren<br />

ein.<br />

[1. Januar 1872—7. Oktober 1931]<br />

4 § 86. (1) Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung wird<br />

mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu<br />

drei Jahren ein.<br />

Paragraf 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

[1. Dezember 1994]<br />

5 § 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. 6 (1) Mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 7.<br />

Oktober 1931: Siebenter Teil §§ 1 Nr. 1, 11, Achter Teil § 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1931. 4 1. Januar<br />

1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 5 1. August 1985: Artt. 1 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1985. 6 1.<br />

Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.<br />

470


Paragraf 86a<br />

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien<br />

oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm<br />

verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder<br />

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder<br />

Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise<br />

herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.<br />

1 (2) [1] Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,<br />

Parolen und Grußformen. [2] Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche<br />

gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.<br />

(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.<br />

[1. Dezember 1994] [1. August 1985]<br />

§ 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs.<br />

1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen<br />

verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung<br />

oder in von ihm verbreiteten Schriften<br />

(§ 11 Abs. 3) verwendet oder<br />

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen<br />

oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung<br />

im Inland oder Ausland in der in Nummer 1<br />

bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält,<br />

einführt oder ausführt.<br />

(2) [1] Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,<br />

Parolen und Grußformen. [2] Den in Satz 1 genannten<br />

Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum<br />

Verwechseln ähnlich sind.<br />

§ 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4<br />

bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet<br />

oder öffentlich, in einer Versammlung oder in<br />

von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet<br />

oder<br />

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen<br />

oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung<br />

in der in Nummer 1 bezeichneten Art und<br />

Weise herstellt, vorrätig hält oder in den räumlichen<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich<br />

Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen<br />

und Grußformen.<br />

(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.<br />

[1. August 1985—1. Dezember 1994]<br />

2 § 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. (1) Mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr.<br />

1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer<br />

Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder<br />

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder<br />

Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält<br />

oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,<br />

Parolen und Grußformen.<br />

(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.<br />

1 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994. 2 1. August 1985: Artt.<br />

1 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1985.<br />

471


Paragraf 86a<br />

[1. August 1985] [1. Januar 1975]<br />

§ 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

wird bestraft, wer<br />

1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4<br />

bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet<br />

oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von<br />

ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet<br />

oder<br />

wer solche<br />

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen<br />

oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in<br />

der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt,<br />

vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes einführt.<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich<br />

Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen<br />

und Grußformen.<br />

(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.<br />

§ 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,<br />

2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen<br />

öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm<br />

verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder<br />

Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich<br />

Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen<br />

und Grußformen.<br />

[1. Januar 1975—1. August 1985]<br />

1 § 86a. 2 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. 3 (1) Wer im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und<br />

4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm<br />

verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder wer solche Kennzeichen in diesem Bereich<br />

verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,<br />

Parolen und Grußformen.<br />

4 (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1975] [24. November 1973/28. November 1973]<br />

§ 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

§ 86a<br />

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, setzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,<br />

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-<br />

2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen<br />

öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm<br />

verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder verbreiteten Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen verwendet oder wer sol-<br />

wer solche Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder che Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird<br />

mit Geldstrafe bestraft.<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich<br />

Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Pamentlich<br />

Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Pa-<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind narolen<br />

und Grußformen.<br />

rolen und Grußformen.<br />

(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. (3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entsprechend.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 7 Buchst. a, 323<br />

Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 7 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

472


[24. November 1973/28. November 1973—1. Januar 1975]<br />

Paragraf 86a<br />

1 § 86a. 2 (1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in §<br />

86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen öffentlich, in einer Versammlung<br />

oder in von ihm verbreiteten Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder<br />

Darstellungen verwendet oder wer solche Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,<br />

Parolen und Grußformen.<br />

(3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entsprechend.<br />

[24. November 1973/28. November 1973] [1. September 1969]<br />

§ 86a § 86a<br />

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,<br />

2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen<br />

öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm<br />

verbreiteten Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen verwendet oder wer solche<br />

Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr.<br />

1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen<br />

öffentlich, in einer Versammlung oder in von<br />

ihm verbreiteten Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen verwendet oder wer solche<br />

Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich<br />

Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Pamentlich<br />

Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Pa-<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind narolen<br />

und Grußformen.<br />

rolen und Grußformen.<br />

(3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entsprechend. (3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entsprechend.<br />

[1. September 1969—24. November 1973/28. November 1973]<br />

3 § 86a. 4 (1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86<br />

Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen öffentlich, in einer Versammlung<br />

oder in von ihm verbreiteten Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen<br />

verwendet oder wer solche Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,<br />

Parolen und Grußformen.<br />

(3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entsprechend.<br />

[1. September 1969] [1. August 1968]<br />

§ 86a § 86a<br />

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. setzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2<br />

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-<br />

1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen<br />

öffentlich, in einer Versammlung oder in von fentlich, in einer Versammlung oder in von ihm ver-<br />

und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen öf-<br />

ihm verbreiteten Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen verwendet oder wer solche Darstellungen verwendet oder wer solche Kennzeibreiteten<br />

Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder<br />

Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit chen in diesem Bereich verbreitet, wird mit Gefängnis<br />

bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

bestraft.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 24. November 1973/28. November<br />

1973: Artt. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973. 3 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1968. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

473


Paragraf 86a<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich<br />

Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Pamentlich<br />

Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Pa-<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind narolen<br />

und Grußformen.<br />

rolen und Grußformen.<br />

(3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entsprechend. (3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entsprechend.<br />

[1. August 1968—1. September 1969]<br />

1 § 86a. (1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86<br />

Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen öffentlich, in einer Versammlung<br />

oder in von ihm verbreiteten Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen<br />

verwendet oder wer solche Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit Gefängnis bis<br />

zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,<br />

Parolen und Grußformen.<br />

(3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten entsprechend.<br />

2 § 86a. (weggefallen)<br />

[20. September 1945—1. August 1968]<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

3 § 86a. (1) Gegenstände, die zur Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten<br />

Handlung gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden,<br />

auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören.<br />

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung<br />

oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.<br />

[2. Mai 1934] [7. Oktober 1931]<br />

§ 86a § 86a<br />

(1) Gegenstände, die zur Begehung einer in diesem<br />

Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung gebraucht<br />

oder bestimmt sind, können eingezogen oder unbrauchbar<br />

gemacht werden, auch wenn sie weder<br />

dem Täter noch einem Teilnehmer gehören.<br />

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt<br />

werden, so kann auf die Einziehung oder<br />

Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.<br />

(1) Gegenstände, die zur Begehung einer der in den<br />

§§ 81 bis 86 bezeichneten Verbrechen gebraucht oder<br />

bestimmt sind, können eingezogen oder unbrauchbar<br />

gemacht werden, auch wenn sie weder dem Täter<br />

noch einem Teilnehmer gehören.<br />

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt<br />

werden, so kann auf die Einziehung oder<br />

Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.<br />

[7. Oktober 1931—2. Mai 1934]<br />

4 § 86a. (1) Gegenstände, die zur Begehung einer der in den §§ 81 bis 86 bezeichneten Verbrechen<br />

gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden,<br />

auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören.<br />

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung<br />

oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst.<br />

c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 3 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.<br />

4 7. Oktober 1931: Siebenter Teil §§ 1 Nr. 2, 11, Achter Teil § 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1931.<br />

474


Paragraf 87<br />

Paragraf 87. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken<br />

[1. April 1998]<br />

1 § 87. 2 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken. 3 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von<br />

Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt,<br />

daß er<br />

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,<br />

2. Sabotageobjekte auskundschaftet,<br />

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen<br />

überläßt oder in diesen Bereich einführt,<br />

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit<br />

einrichtet, unterhält oder überprüft,<br />

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder<br />

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten<br />

Stellen herstellt oder aufrechterhält,<br />

und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die<br />

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

4 1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315,<br />

315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und<br />

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz<br />

der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens<br />

dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache<br />

zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den<br />

Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.<br />

5 (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der<br />

Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,<br />

daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.<br />

[1. April 1998] [1. Juli 1980]<br />

§ 87. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken § 87. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />

Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer<br />

Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb<br />

des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesethalb<br />

des räumlichen Geltungsbereichs dieses Geset-<br />

Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerzes<br />

zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die zes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die<br />

in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen,<br />

dadurch befolgt, daß er<br />

dadurch befolgt, daß er<br />

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten<br />

Stellen solche Handlungen zu begehen,<br />

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten<br />

Stellen solche Handlungen zu begehen,<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 8 Buchst. a,<br />

323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 4 1. April 1998:<br />

Artt. 1 Nr. 7, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 8 Buchst. c, 326 Abs.<br />

1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

475


Paragraf 87<br />

2. Sabotageobjekte auskundschaftet, 2. Sabotageobjekte auskundschaftet,<br />

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen<br />

verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder<br />

in diesen Bereich einführt,<br />

in diesen Bereich einführt,<br />

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder<br />

Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,<br />

unterhält oder überprüft,<br />

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen<br />

läßt oder andere dazu schult oder<br />

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten<br />

(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen<br />

herstellt oder aufrechterhält,<br />

und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für<br />

Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1<br />

sind<br />

1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305,<br />

306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c<br />

Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen,<br />

und<br />

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines<br />

für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung<br />

gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft<br />

wichtigen Unternehmens dadurch<br />

verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb<br />

dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert<br />

oder unbrauchbar gemacht oder daß die für<br />

den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.<br />

(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen<br />

Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig<br />

sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig<br />

einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen,<br />

deren Planung er kennt, noch verhindert<br />

werden können.<br />

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen<br />

verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder<br />

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder<br />

Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,<br />

unterhält oder überprüft,<br />

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen<br />

läßt oder andere dazu schult oder<br />

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten<br />

(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen<br />

herstellt oder aufrechterhält,<br />

und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für<br />

Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1<br />

sind<br />

1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305,<br />

306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b, 316b,<br />

316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen,<br />

und<br />

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines<br />

für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung<br />

gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft<br />

wichtigen Unternehmens dadurch<br />

verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb<br />

dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert<br />

oder unbrauchbar gemacht oder daß die für<br />

den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.<br />

(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen<br />

Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig<br />

sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig<br />

einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen,<br />

deren Planung er kennt, noch verhindert<br />

werden können.<br />

[1. Juli 1980—1. April 1998]<br />

1 § 87. 2 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken. 3 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von<br />

Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt,<br />

daß er<br />

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,<br />

2. Sabotageobjekte auskundschaftet,<br />

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen<br />

überläßt oder in diesen Bereich einführt,<br />

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit<br />

einrichtet, unterhält oder überprüft,<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 8 Buchst. a, 323<br />

Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.<br />

476


Paragraf 87<br />

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder<br />

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten<br />

Stellen herstellt oder aufrechterhält,<br />

und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die<br />

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

1 1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315,<br />

315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und<br />

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz<br />

der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens<br />

dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache<br />

zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den<br />

Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.<br />

2 (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der<br />

Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,<br />

daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.<br />

[1. Juli 1980] [1. Januar 1975]<br />

§ 87. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken § 87. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />

Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer<br />

Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb<br />

des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesethalb<br />

des räumlichen Geltungsbereichs dieses Geset-<br />

Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerzes<br />

zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die zes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die<br />

in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen,<br />

dadurch befolgt, daß er<br />

dadurch befolgt, daß er<br />

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten<br />

Stellen solche Handlungen zu begehen, ten Stellen solche Handlungen zu<br />

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichne-<br />

begehen,<br />

2. Sabotageobjekte auskundschaftet, 2. Sabotageobjekte auskundschaftet,<br />

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen<br />

verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder<br />

in diesen Bereich einführt,<br />

in diesen Bereich einführt,<br />

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder<br />

Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,<br />

unterhält oder überprüft,<br />

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen<br />

läßt oder andere dazu schult oder<br />

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten<br />

(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen<br />

herstellt oder aufrechterhält,<br />

und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für<br />

Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1<br />

sind<br />

1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305,<br />

306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b, 316b,<br />

316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen,<br />

und<br />

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen<br />

verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder<br />

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder<br />

Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,<br />

unterhält oder überprüft,<br />

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen<br />

läßt oder andere dazu schult oder<br />

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten<br />

(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen<br />

herstellt oder aufrechterhält,<br />

und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für<br />

Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1<br />

sind<br />

1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305,<br />

306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b, 316b,<br />

316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 321 verwirklichen,<br />

und<br />

1 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 3, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 8 Buchst. c,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

477


Paragraf 87<br />

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines<br />

für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung<br />

gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft<br />

wichtigen Unternehmens dadurch<br />

verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb<br />

dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert<br />

oder unbrauchbar gemacht oder daß die für<br />

den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.<br />

(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen<br />

Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig<br />

sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig<br />

einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen,<br />

deren Planung er kennt, noch verhindert<br />

werden können.<br />

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines<br />

für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung<br />

gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft<br />

wichtigen Unternehmens dadurch<br />

verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb<br />

dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert<br />

oder unbrauchbar gemacht oder daß die für<br />

den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.<br />

(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen<br />

Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig<br />

sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig<br />

einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen,<br />

deren Planung er kennt, noch verhindert<br />

werden können.<br />

[1. Januar 1975—1. Juli 1980]<br />

1 § 87. 2 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken. 3 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von<br />

Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt,<br />

daß er<br />

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,<br />

2. Sabotageobjekte auskundschaftet,<br />

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen<br />

überläßt oder in diesen Bereich einführt,<br />

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit<br />

einrichtet, unterhält oder überprüft,<br />

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder<br />

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten<br />

Stellen herstellt oder aufrechterhält,<br />

und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die<br />

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

4 1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315,<br />

315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 321 verwirklichen, und<br />

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz<br />

der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens<br />

dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache<br />

zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den<br />

Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.<br />

5 (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der<br />

Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,<br />

daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 8 Buchst. a, 323<br />

Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 8 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 8 Buchst.<br />

c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

478


Paragraf 87<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. April 1970]<br />

§ 87. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken § 87<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />

Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer<br />

Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb<br />

des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />

zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die<br />

in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen,<br />

dadurch befolgt, daß er<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft,<br />

wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung<br />

oder Einrichtung außerhalb des räumlichen<br />

Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung<br />

von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich<br />

begangen werden sollen, dadurch befolgt,<br />

daß er<br />

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten<br />

Stellen solche Handlungen zu begehen,<br />

2. Sabotageobjekte auskundschaftet, 2. Sabotageobjekte auskundschaftet,<br />

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen<br />

verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder<br />

in diesen Bereich einführt,<br />

in diesen Bereich einführt,<br />

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder<br />

Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,<br />

unterhält oder überprüft,<br />

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen<br />

läßt oder andere dazu schult oder<br />

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten<br />

(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen<br />

herstellt oder aufrechterhält,<br />

und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen<br />

gegen den Bestand oder die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1<br />

sind<br />

1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305,<br />

306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b, 316b,<br />

316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 321 verwirklichen,<br />

und<br />

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines<br />

für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung<br />

gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft<br />

wichtigen Unternehmens dadurch<br />

verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb<br />

dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert<br />

oder unbrauchbar gemacht oder daß die für<br />

den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.<br />

(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen<br />

Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig<br />

sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig<br />

einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen,<br />

deren Planung er kennt, noch verhindert<br />

werden können.<br />

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten<br />

Stellen solche Handlungen zu begehen,<br />

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen<br />

verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder<br />

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder<br />

Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,<br />

unterhält oder überprüft,<br />

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen<br />

läßt oder andere dazu schult oder<br />

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten<br />

(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen<br />

herstellt oder aufrechterhält,<br />

und sich dadurch wissentlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1<br />

sind<br />

1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305,<br />

306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b, 316b, 317, 321<br />

oder der §§ 40, 41 des Atomgesetzes verwirklichen,<br />

und<br />

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines<br />

für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung<br />

gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft<br />

wichtigen Unternehmens dadurch<br />

verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb<br />

dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert<br />

oder unbrauchbar gemacht oder daß die für<br />

den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.<br />

(3) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen<br />

mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach<br />

diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig<br />

sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so<br />

rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen,<br />

deren Planung er kennt, noch verhindert<br />

werden können.<br />

[1. September 1969, 1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

1 § 87. 2 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung,<br />

Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Ge-<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3,<br />

102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

479


Paragraf 87<br />

setzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen<br />

werden sollen, dadurch befolgt, daß er<br />

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,<br />

2. Sabotageobjekte auskundschaftet,<br />

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen<br />

überläßt oder in diesen Bereich einführt,<br />

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit<br />

einrichtet, unterhält oder überprüft,<br />

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder<br />

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten<br />

Stellen herstellt oder aufrechterhält,<br />

und sich dadurch wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b,<br />

316b, 317, 321 oder der §§ 40, 41 des Atomgesetzes verwirklichen, und<br />

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz<br />

der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens<br />

dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache<br />

zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den<br />

Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.<br />

1 (3) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer<br />

Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt<br />

und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren<br />

Planung er kennt, noch verhindert werden können.<br />

[1. September 1969, 1. April 1970] [1. August 1968]<br />

§ 87 § 87<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft,<br />

wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung<br />

oder Einrichtung außerhalb des räumlichen<br />

Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung<br />

von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich<br />

begangen werden sollen, dadurch befolgt,<br />

daß er<br />

(1) Mit Gefängnis wird bestraft, wer einen Auftrag<br />

einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen,<br />

die in diesem Geltungsbereich begangen werden<br />

sollen, dadurch befolgt, daß er<br />

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten<br />

Stellen solche Handlungen zu begehen,<br />

2. Sabotageobjekte auskundschaftet, 2. Sabotageobjekte auskundschaftet,<br />

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen<br />

verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder<br />

in diesen Bereich einführt,<br />

in diesen Bereich einführt,<br />

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder<br />

Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,<br />

unterhält oder überprüft,<br />

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen<br />

läßt oder andere dazu schult oder<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 29, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten<br />

Stellen solche Handlungen zu begehen,<br />

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen<br />

verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder<br />

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder<br />

Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,<br />

unterhält oder überprüft,<br />

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen<br />

läßt oder andere dazu schult oder<br />

480


Paragraf 87<br />

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten<br />

(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen<br />

herstellt oder aufrechterhält,<br />

und sich dadurch wissentlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1<br />

sind<br />

1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305,<br />

306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b, 316b, 317, 321<br />

oder der §§ 40, 41 des Atomgesetzes verwirklichen,<br />

und<br />

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines<br />

für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung<br />

gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft<br />

wichtigen Unternehmens dadurch<br />

verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb<br />

dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert<br />

oder unbrauchbar gemacht oder daß die für<br />

den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.<br />

(3) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen<br />

mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach<br />

diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig<br />

sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so<br />

rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen,<br />

deren Planung er kennt, noch verhindert<br />

werden können.<br />

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten<br />

(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen<br />

herstellt oder aufrechterhält,<br />

und sich dadurch wissentlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1<br />

sind<br />

1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305,<br />

306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b, 316b, 317, 321<br />

oder der §§ 40, 41 des Atomgesetzes verwirklichen,<br />

und<br />

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines<br />

für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung<br />

gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft<br />

wichtigen Unternehmens dadurch<br />

verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb<br />

dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert<br />

oder unbrauchbar gemacht oder daß die für<br />

den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.<br />

(3) Das Gericht kann auf eine mildere Strafart erkennen<br />

oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften<br />

absehen, wenn der Täter freiwillig sein<br />

Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig<br />

einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen,<br />

deren Planung er kennt, noch verhindert werden<br />

können.<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. April 1970]<br />

1 § 87. (1) Mit Gefängnis wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder<br />

Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung<br />

von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch<br />

befolgt, daß er<br />

1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,<br />

2. Sabotageobjekte auskundschaftet,<br />

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen<br />

überläßt oder in diesen Bereich einführt,<br />

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit<br />

einrichtet, unterhält oder überprüft,<br />

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder<br />

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten<br />

Stellen herstellt oder aufrechterhält,<br />

und sich dadurch wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b,<br />

316b, 317, 321 oder der §§ 40, 41 des Atomgesetzes verwirklichen, und<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

481


Paragraf 87<br />

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz<br />

der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens<br />

dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache<br />

zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den<br />

Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.<br />

(3) Das Gericht kann auf eine mildere Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach<br />

diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen<br />

so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt,<br />

noch verhindert werden können.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

1 § 87. Unternehmen im Sinne des Strafgesetzbuchs ist die Vollendung und der Versuch.<br />

2 § 87. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

3 § 87. (1) Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um dieselbe<br />

zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen, wird wegen Landesverraths mit<br />

Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem<br />

Zuchthaus bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu<br />

fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

4 § 87. Unternehmen im Sinne des Strafgesetzbuchs ist die Vollendung und der Versuch.<br />

[1. Juni 1933—2. Mai 1934]<br />

5 § 87. (1) Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um dieselbe<br />

zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen, wird wegen Landesverraths mit<br />

Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem<br />

Zuchthaus bestraft.<br />

6 (2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter zwei Jahren.<br />

[1. Juni 1933] [1. Januar 1872]<br />

§ 87 § 87<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 4. Februar 1946: Artt. I,<br />

IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 3 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20.<br />

September 1945. 4 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 5 1. Januar 1872: Gesetz vom<br />

15. Mai 1871. 6 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 5, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.<br />

482


Paragraf 88<br />

(1) Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen<br />

Regierung einläßt, um dieselbe zu einem<br />

Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen,<br />

wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus nicht<br />

unter fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen<br />

ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.<br />

(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis<br />

nicht unter<br />

zwei Jahren.<br />

(1) Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen<br />

Regierung einläßt, um dieselbe zu einem<br />

Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen,<br />

wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus nicht<br />

unter fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen<br />

ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft<br />

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und,<br />

wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungshaft nicht<br />

unter fünf Jahren ein.<br />

(3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten<br />

öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen<br />

Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[1. Januar 1872—1. Juni 1933]<br />

1 § 87. (1) Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um dieselbe<br />

zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen, wird wegen Landesverraths mit<br />

Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem<br />

Zuchthaus bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu<br />

fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

Paragraf 88. Verfassungsfeindliche Sabotage<br />

[24. Dezember 1997]<br />

2 § 88. 3 Verfassungsfeindliche Sabotage. 4 (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer<br />

Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich<br />

bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen<br />

5 1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen<br />

oder dem öffentlichen Verkehr dienen,<br />

6 2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,<br />

3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme<br />

oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind,<br />

oder<br />

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend<br />

der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,<br />

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen<br />

werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1968. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt.<br />

10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar<br />

1975. 5 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 13 Nr. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997. 6 24.<br />

Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 13 Nr. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.<br />

483


Paragraf 88<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[24. Dezember 1997] [1. Januar 1975]<br />

§ 88. Verfassungsfeindliche Sabotage § 88. Verfassungsfeindliche Sabotage<br />

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer<br />

Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine<br />

solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt,<br />

daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

durch Störhandlungen<br />

durch Störhandlungen<br />

1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen<br />

Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen<br />

Verkehr dienen,<br />

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer<br />

Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine<br />

solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt,<br />

daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende<br />

Unternehmen oder Anlagen,<br />

2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen 2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,<br />

Zwecken dienen,<br />

3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen<br />

Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft<br />

dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung<br />

lebenswichtig sind, oder<br />

3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen<br />

Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft<br />

dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung<br />

lebenswichtig sind, oder<br />

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände,<br />

die ganz oder überwiegend der öffentlichen<br />

Sicherheit oder Ordnung dienen,<br />

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände,<br />

die ganz oder überwiegend der öffentlichen<br />

Sicherheit oder Ordnung dienen,<br />

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den<br />

bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,<br />

und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den<br />

bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,<br />

und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1975—24. Dezember 1997]<br />

1 § 88. 2 Verfassungsfeindliche Sabotage. 3 (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer<br />

Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich<br />

bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen<br />

1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen,<br />

2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,<br />

3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme<br />

oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind,<br />

oder<br />

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend<br />

der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,<br />

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen<br />

werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.<br />

484


Paragraf 88<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

§ 88. Verfassungsfeindliche Sabotage § 88. Verfassungsfeindliche Sabotage<br />

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer<br />

Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine<br />

solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt,<br />

daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

durch Störhandlungen<br />

durch Störhandlungen<br />

1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende 1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende<br />

Unternehmen oder Anlagen,<br />

Unternehmen oder Anlagen,<br />

2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken die-<br />

2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken die-<br />

nen,<br />

3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen<br />

Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft<br />

dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung<br />

lebenswichtig sind, oder<br />

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände,<br />

die ganz oder überwiegend der öffentlichen<br />

Sicherheit oder Ordnung dienen,<br />

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den<br />

bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,<br />

und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

nen,<br />

3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen<br />

Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft<br />

dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung<br />

lebenswichtig sind, oder<br />

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände,<br />

die ganz oder überwiegend der öffentlichen<br />

Sicherheit oder Ordnung dienen,<br />

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den<br />

bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,<br />

und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975—1. Januar 1975]<br />

1 § 88. 2 Verfassungsfeindliche Sabotage. 3 (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer<br />

Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich<br />

bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen<br />

1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen,<br />

2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,<br />

3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme<br />

oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind,<br />

oder<br />

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend<br />

der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,<br />

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen<br />

werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. August 1968]<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

485


Paragraf 88<br />

§ 88. Verfassungsfeindliche Sabotage § 88<br />

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer<br />

Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine<br />

solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt,<br />

daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

durch Störhandlungen<br />

durch Störhandlungen<br />

1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende 1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende<br />

Unternehmen oder Anlagen,<br />

Unternehmen oder Anlagen,<br />

2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken die-<br />

2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken die-<br />

nen,<br />

3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen<br />

Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft<br />

dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung<br />

lebenswichtig sind, oder<br />

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände,<br />

die ganz oder überwiegend der öffentlichen<br />

Sicherheit oder Ordnung dienen,<br />

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den<br />

bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,<br />

und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

nen,<br />

3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen<br />

Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft<br />

dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung<br />

lebenswichtig sind, oder<br />

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände,<br />

die ganz oder überwiegend der öffentlichen<br />

Sicherheit oder Ordnung dienen,<br />

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den<br />

bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,<br />

und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 § 88. (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe<br />

oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes durch Störhandlungen<br />

1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen,<br />

2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,<br />

3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme<br />

oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind,<br />

oder<br />

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend<br />

der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,<br />

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen<br />

werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Gefängnis<br />

bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

2 § 88. (1) [1] Im Sinne dieses Abschnitts ist eine Handlung auf die Beeinträchtigung des Bestandes<br />

der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, wenn sie darauf hinzielt, die Bundesrepublik<br />

Deutschland ganz oder teilweise unter fremde Botmäßigkeit zu bringen, ihre Selbständigkeit<br />

sonst zu beseitigen oder einen Teil des Bundesgebietes loszulösen. [2] Als Beeinträchtigung<br />

des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieses Abschnitts gilt nicht<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 31. August 1951/1. September 1951:<br />

Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.<br />

486


Paragraf 88<br />

die Teilnahme an einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, auf<br />

die die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte überträgt oder zu deren Gunsten sie Hoheitsrechte<br />

beschränkt.<br />

(2) Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Abschnitts sind<br />

1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere<br />

Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung<br />

auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und<br />

geheimer Wahl zu wählen,<br />

2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der<br />

vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,<br />

3. das Recht auf die verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen<br />

Opposition,<br />

4. die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung,<br />

5. die Unabhängigkeit der Gerichte,<br />

6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.<br />

1 § 88. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

2 § 88. (1) Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen<br />

Krieges in der feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder die Waffen gegen das Deutsche<br />

Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Landesverraths mit lebenslänglichem<br />

Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(3) [1] Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn<br />

er nach Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht verbleibt oder die Waffen gegen<br />

das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths mit Zuchthaus<br />

von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Sind<br />

mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.<br />

(4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

3 § 88. (1) Staatsgeheimnisse im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts sind Schriften, Zeichnungen,<br />

anderen Gegenstände, Tatsachen oder Nachrichten darüber, deren Geheimhaltung<br />

vor einer ausländischen Regierung für das Wohl des Reichs, insbesondere im Interesse der<br />

Landesverteidigung, erforderlich ist.<br />

(2) Verrat im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts begeht, wer mit dem Vorsatz, das<br />

Wohl des Reichs zu gefährden, das Staatsgeheimnis an einen anderen gelangen läßt, insbesondere<br />

an eine ausländische Regierung oder an jemand, der für eine ausländische Regierung tätig<br />

ist, oder öffentlich mitteilt.<br />

1 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 2 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c,<br />

Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 3 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.<br />

487


Paragraf 88<br />

[1. Juni 1933—2. Mai 1934]<br />

1 § 88. 2 (1) Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen<br />

Krieges in der feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder die Waffen gegen das Deutsche<br />

Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Landesverraths mit lebenslänglichem<br />

Zuchthaus bestraft.<br />

3 (2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter zwei Jahren.<br />

4 (3) [1] Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn<br />

er nach Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht verbleibt oder die Waffen gegen<br />

das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths mit Zuchthaus<br />

von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis<br />

nicht unter sechs Monaten.<br />

5 (4) (weggefallen)<br />

[1. Juni 1933] [20. März 1876]<br />

§ 88 § 88<br />

(1) Ein Deutscher, welcher während eines gegen (1) Ein Deutscher, welcher während eines gegen<br />

das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges in der das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges in der<br />

feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder die feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder die<br />

Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen<br />

trägt, wird wegen Landesverraths mit desgenossen trägt, wird wegen Landesverraths mit<br />

Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bun-<br />

lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.<br />

lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher<br />

Festungshaft bestraft.<br />

(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefäng-<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Fes-<br />

nis nicht unter zwei Jahren.<br />

(3) [1] Ein Deutscher, welcher schon früher in<br />

fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn er nach<br />

Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht<br />

verbleibt oder die Waffen gegen das Deutsche<br />

Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen<br />

Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu<br />

zehn Jahren bestraft. [2] Bei mildernden Umständen<br />

ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.<br />

tungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(3) [1] Ein Deutscher, welcher schon früher in<br />

fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn er nach<br />

Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht<br />

verbleibt oder die Waffen gegen das Deutsche<br />

Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen<br />

Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu<br />

zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer<br />

bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden,<br />

so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.<br />

(4) (weggefallen) (4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten<br />

öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen<br />

Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[20. März 1876—1. Juni 1933]<br />

6 § 88. (1) Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen<br />

Krieges in der feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder die Waffen gegen das Deutsche<br />

Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Landesverraths mit lebenslänglichem<br />

Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft.<br />

1 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom<br />

16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 1. Juni 1933: Artt. I<br />

Nr. 6 Buchst. a, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933. 3 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 6 Buchst. b, IV Abs. 2<br />

S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933. 4 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 6 Buchst. c, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26.<br />

Mai 1933. 5 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 6 Buchst. d, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933. 6 20. März<br />

1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April<br />

1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

488


Paragraf 88<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(3) [1] Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn<br />

er nach Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht verbleibt oder die Waffen gegen<br />

das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths mit Zuchthaus<br />

von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Sind<br />

mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.<br />

(4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 88 § 88<br />

(1) Ein Deutscher, welcher während eines gegen (1) Ein Deutscher, welcher während eines gegen das<br />

das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges in der Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges im feindlichen<br />

Heere Dienste nimmt und die Waffen gegen<br />

feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder die<br />

Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen<br />

trägt, wird wegen Landesverraths mit trägt, wird wegen Landesverraths mit lebensläng-<br />

das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen<br />

lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher lichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft<br />

bestraft.<br />

Festungshaft bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(3) [1] Ein Deutscher, welcher schon früher in<br />

fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn er nach<br />

Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht<br />

verbleibt oder die Waffen gegen das Deutsche Reich<br />

oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths<br />

mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren<br />

oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

[2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.<br />

(4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten<br />

öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen<br />

Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt<br />

werden.<br />

Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(3) [1] Ein Deutscher, welcher schon früher in<br />

fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn er nach<br />

Ausbruch des Krieges in denselben verbleibt und<br />

die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen<br />

Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths mit<br />

Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit<br />

Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Sind<br />

mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft<br />

ein.<br />

(4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten<br />

öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen<br />

Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt<br />

werden.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

1 § 88. (1) Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen<br />

Krieges im feindlichen Heere Dienste nimmt und die Waffen gegen das Deutsche Reich oder<br />

dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Landesverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus<br />

oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(3) [1] Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn<br />

er nach Ausbruch des Krieges in denselben verbleibt und die Waffen gegen das Deutsche Reich<br />

oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn<br />

Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden,<br />

so tritt Festungshaft ein.<br />

(4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

489


Paragraf 89<br />

Paragraf 88a<br />

[14. August 1981]<br />

1 § 88a. (weggefallen)<br />

[1. Mai 1976—14. August 1981]<br />

2 § 88a. Verfassungsfeindliche Befürwortung von Straftaten. (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs.<br />

3), die die Befürwortung einer der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen Taten<br />

enthält und bestimmt sowie nach den Umständen geeignet ist, die Bereitschaft anderer zu<br />

fördern, sich durch die Begehung solcher Taten für Bestrebungen gegen den Bestand oder die<br />

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einzusetzen,<br />

1. verbreitet,<br />

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder<br />

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um<br />

sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder<br />

einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung die Begehung einer der<br />

in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen Taten befürwortet, um die Bereitschaft<br />

anderer zu fördern, sich durch die Begehung solcher Taten für Bestrebungen gegen den Bestand<br />

oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einzusetzen.<br />

(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

Paragraf 89. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und<br />

öffentliche Sicherheitsorgane<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 89. 4 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane.<br />

5 (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans<br />

planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich<br />

dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

6 (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

1 14. August 1981: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 7. August 1981. 2 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes<br />

vom 22. April 1976. 3 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S.<br />

1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 6 1. Januar<br />

1975: Artt. 19 Nr. 9, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

490


Paragraf 89<br />

§ 89. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr<br />

und öffentliche Sicherheitsorgane<br />

§ 89<br />

(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines<br />

öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt,<br />

um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze<br />

der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schut-<br />

oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben,<br />

und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen ben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen<br />

oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergra-<br />

gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundpublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrund-<br />

gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesresätze<br />

einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf sätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

1 § 89. 2 (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans<br />

planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich<br />

dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

[1. September 1969] [1. August 1968]<br />

§ 89 § 89<br />

(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines<br />

öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt,<br />

um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze<br />

der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben,<br />

und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen<br />

gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines<br />

öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt,<br />

um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze<br />

der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben,<br />

und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen<br />

gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

[1. August 1968—1. September 1969]<br />

3 § 89. (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig<br />

einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch<br />

absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs.<br />

3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 3 1.<br />

August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

491


Paragraf 89<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

1 § 89. (1) [1] Wer es unternimmt, durch Mißbrauch oder Anmaßung von Hoheitsbefugnissen<br />

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder<br />

2. einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung<br />

zu setzen,<br />

wird wegen Verfassungsverrats mit Zuchthaus bestraft. [2] In besonders schweren Fällen<br />

kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.<br />

(2) [1] Wer ein bestimmtes Unternehmen des Verfassungsverrats vorbereitet, wird mit<br />

Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann<br />

auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden.<br />

(3) Die Vorschrift des § 82 über die tätige Reue gilt entsprechend.<br />

2 § 89. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

3 § 89. (1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich<br />

ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des<br />

Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths<br />

mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

[2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.<br />

(2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[4. Oktober 1939—20. September 1945]<br />

4 § 89. (1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis zu verraten, wird mit dem Tode bestraft.<br />

(2) Ist der Täter ein Ausländer, so kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.<br />

5 (3) (weggefallen)<br />

[4. Oktober 1939] [2. Mai 1934]<br />

§ 89 § 89<br />

(1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis zu verraten,<br />

wird mit dem Tode bestraft.<br />

raten, wird mit dem Tode bestraft.<br />

(1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis zu ver-<br />

(2) Ist der Täter ein Ausländer, so kann auf lebenslanges<br />

Zuchthaus erkannt werden.<br />

langes Zuchthaus erkannt werden.<br />

(2) Ist der Täter ein Ausländer, so kann auf lebens-<br />

(3) (weggefallen) (3) Konnte die Tat keine Gefahr für das Wohl des<br />

Reichs herbeiführen, so kann auf lebenslanges Zuchthaus<br />

oder auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt<br />

werden.<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 4. Februar 1946: Artt. I,<br />

IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 3 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20.<br />

September 1945. 4 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 5 4. Oktober 1939: Abschnitt<br />

3 S. 1 des Gesetzes vom 16. September 1939, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919,<br />

Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383—1418.<br />

492


Paragraf 89<br />

[2. Mai 1934—4. Oktober 1939]<br />

1 § 89. (1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis zu verraten, wird mit dem Tode bestraft.<br />

(2) Ist der Täter ein Ausländer, so kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.<br />

(3) Konnte die Tat keine Gefahr für das Wohl des Reichs herbeiführen, so kann auf lebenslanges<br />

Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt werden.<br />

[1. Juni 1933—2. Mai 1934]<br />

2 § 89. 3 (1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich<br />

ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des<br />

Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths<br />

mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] (weggefallen)<br />

4 (2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.<br />

[1. Juni 1933] [28. Juli 1893]<br />

§ 89 § 89<br />

(1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während<br />

eines gegen das Deutsche Reich ausgebrocherend<br />

eines gegen das Deutsche Reich ausgebroche-<br />

(1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich wähnen<br />

Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet<br />

oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs tet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs<br />

nen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leis-<br />

oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt,<br />

wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis fügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis<br />

oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zu-<br />

zu zehn Jahren bestraft. [2] (weggefallen)<br />

zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher<br />

Dauer bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vor-<br />

(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis<br />

nicht unter sechs Monaten.<br />

handen, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.<br />

(2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten<br />

öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen<br />

Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[28. Juli 1893—1. Juni 1933]<br />

5 § 89. (1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich<br />

ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des<br />

Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths<br />

mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

[2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.<br />

(2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[28. Juli 1893] [1. Januar 1872]<br />

§ 89 § 89<br />

1 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 2 28. Juli 1893: § 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1893,<br />

Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom<br />

20. April 1871 Seite 63—85. 3 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 7 Buchst. a, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai<br />

1933. 4 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 7 Buchst. b, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933. 5 28. Juli 1893: §<br />

11 des Gesetzes vom 3. Juli 1893, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-<br />

Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

493


Paragraf 89a<br />

(1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während<br />

eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen<br />

Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet<br />

oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der<br />

Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird<br />

wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer<br />

bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden,<br />

so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.<br />

(2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten<br />

öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen<br />

Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt<br />

werden.<br />

(1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während<br />

eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen<br />

Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet<br />

oder den Truppen des Deutschen Reichs oder der<br />

Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird<br />

wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer<br />

bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden,<br />

so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.<br />

(2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten<br />

öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen<br />

Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt<br />

werden.<br />

[1. Januar 1872—28. Juli 1893]<br />

1 § 89. (1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen<br />

Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder den Truppen des Deutschen<br />

Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths<br />

mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

[2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.<br />

(2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

Paragraf 89a. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat<br />

[4. August 2009]<br />

2 § 89a. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. (1) [1] Wer eine<br />

schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat<br />

gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit<br />

in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet<br />

ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu<br />

beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen,<br />

außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.<br />

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat<br />

vorbereitet, indem er<br />

1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von<br />

oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen,<br />

Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen<br />

können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen<br />

besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung<br />

einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,<br />

2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich<br />

oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt,<br />

3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen,<br />

Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,<br />

oder<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.<br />

494


Paragraf 89b<br />

4. für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder<br />

zur Verfügung stellt.<br />

(3) [1] Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. [2] Wird die<br />

Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur,<br />

wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen<br />

wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch<br />

oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.<br />

(4) [1] In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch<br />

das Bundesministerium der Justiz. [2] Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium<br />

der Justiz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch<br />

die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen<br />

Deutschen begangen werden soll.<br />

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf<br />

Jahren.<br />

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1); § 73d ist anzuwenden.<br />

(7) [1] Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von<br />

einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung<br />

der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und<br />

erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder<br />

wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. [2] Wird ohne<br />

Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die<br />

Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges<br />

und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.<br />

Paragraf 89b. Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren<br />

staatsgefährdenden Gewalttat<br />

[4. August 2009]<br />

1 § 89b. Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden<br />

Gewalttat. (1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden<br />

Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne<br />

des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher<br />

oder dienstlicher Pflichten dient.<br />

(3) [1] Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im<br />

Ausland erfolgt. [2] Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur,<br />

wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen<br />

Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.<br />

(4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz<br />

1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder<br />

2. wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.<br />

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift<br />

absehen.<br />

1 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.<br />

495


Paragraf 90<br />

Paragraf 90. Verunglimpfung des Bundespräsidenten<br />

[1. April 1998]<br />

1 § 90. 2 Verunglimpfung des Bundespräsidenten. 3 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung<br />

oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird<br />

mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

4 (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern<br />

(§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.<br />

5 (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine<br />

Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen<br />

gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.<br />

[1. April 1998] [1. Januar 1975]<br />

§ 90. Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90. Verunglimpfung des Bundespräsidenten<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den<br />

Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren beheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren be-<br />

Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freistraftstraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die<br />

Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2),<br />

wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt<br />

sind.<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung<br />

(§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die<br />

Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten<br />

verfolgt.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die<br />

Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2),<br />

wenn nicht die Voraussetzungen des § 187a erfüllt<br />

sind.<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung<br />

(§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die<br />

Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten<br />

verfolgt.<br />

[1. Januar 1975—1. April 1998]<br />

6 § 90. 7 Verunglimpfung des Bundespräsidenten. 8 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung<br />

oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird<br />

mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

9 (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern<br />

(§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 187a erfüllt sind.<br />

10 (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine<br />

Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebun-<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 10 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974. 4 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 8, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 5 1. Januar<br />

1975: Artt. 19 Nr. 10 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 7 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

8 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 10 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 9 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 10 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 10 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 10 Buchst. c,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

496


Paragraf 90<br />

gen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.<br />

[1. Januar 1975] [1. April 1970, 24. November 1973/28. November<br />

1973]<br />

§ 90. Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den<br />

Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die<br />

Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2),<br />

wenn nicht die Voraussetzungen des § 187a erfüllt<br />

sind.<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung<br />

(§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die<br />

Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten<br />

verfolgt.<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen den Bundespräsidenten<br />

verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die<br />

Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15), wenn<br />

nicht die Voraussetzungen des § 187a erfüllt sind.<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung<br />

ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich<br />

für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten<br />

verfolgt.<br />

[1. April 1970, 24. November 1973/28. November 1973—1. Januar 1975]<br />

1 § 90. 2 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonoder<br />

Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen den Bundespräsidenten verunglimpft,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

3 (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern<br />

(§ 15), wenn nicht die Voraussetzungen des § 187a erfüllt sind.<br />

4 (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine<br />

Verleumdung ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen den Bundespräsidenten<br />

verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mo-<br />

[1. April 1970, 24. November 1973/28. November [1. September 1969, 1. April 1970]<br />

1973]<br />

§ 90 § 90<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen den Bundespräsidenten<br />

verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. naten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die<br />

Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15), wenn<br />

nicht die Voraussetzungen des § 187a erfüllt sind.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die<br />

Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15), wenn<br />

nicht die Voraussetzungen des § 187a erfüllt sind.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 24. November 1973/28. November<br />

1973: Artt. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973. 3 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 30, 105 Nr. 2<br />

des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

497


Paragraf 90<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung<br />

ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich<br />

für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten<br />

verfolgt.<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung<br />

ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich<br />

für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten<br />

verfolgt.<br />

[1. September 1969, 1. April 1970—1. April 1970, 24. November 1973/28. November 1973]<br />

1 § 90. 2 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

3 (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern<br />

(§ 15), wenn nicht die Voraussetzungen des § 187a erfüllt sind.<br />

4 (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine<br />

Verleumdung ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.<br />

[1. September 1969, 1. April 1970] [1. August 1968]<br />

§ 90 § 90<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen den Bundespräsidenten<br />

verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten<br />

bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die<br />

Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15), wenn<br />

nicht die Voraussetzungen des § 187a erfüllt sind.<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis<br />

zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung ist<br />

oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich<br />

für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten<br />

verfolgt.<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen den Bundespräsidenten<br />

verunglimpft, wird mit Gefängnis nicht unter drei<br />

Monaten bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die<br />

Mindeststrafe unterschreiten, wenn nicht die Voraussetzungen<br />

des § 187a erfüllt sind.<br />

(3) Die Strafe ist Gefängnis nicht unter sechs Monaten,<br />

wenn die Tat eine Verleumdung ist oder wenn<br />

der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen<br />

gegen den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten<br />

verfolgt.<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. April 1970]<br />

5 § 90. (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Gefängnis<br />

nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs.<br />

3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

3 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 30, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5<br />

Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September<br />

1969. 5 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

498


Paragraf 90<br />

(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Mindeststrafe unterschreiten, wenn<br />

nicht die Voraussetzungen des § 187a erfüllt sind.<br />

(3) Die Strafe ist Gefängnis nicht unter sechs Monaten, wenn die Tat eine Verleumdung ist<br />

oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der<br />

Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.<br />

[19. Januar 1953/23. Januar 1953—1. August 1968]<br />

1 § 90. 2 (1) Wer in der Absicht, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu<br />

setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern,<br />

1. eine Eisenbahn, die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende Unternehmen oder<br />

Anlagen,<br />

2. eine öffentlichen Zwecken dienende Fernmeldeanlage,<br />

3. eine der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienende Anlage<br />

oder einen für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Betrieb oder<br />

4. der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Dienststellen, Einrichtungen, Anlagen<br />

oder Gegenstände<br />

durch Aussperrung, Streik, Störmaßnahmen oder sonstige Handlungen, die nicht nach den<br />

§§ 316b, 317 strafbar sind, ganz oder teilweise außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsmäßigen<br />

Zwecken entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Vorschriften des § 49a über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung und anderer<br />

Vorbereitungshandlungen bei Verbrechen gelten entsprechend.<br />

(4) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.<br />

(5) Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Beteiligung an einer solchen Tat von<br />

untergeordneter Bedeutung ist, kann von Strafe abgesehen werden.<br />

[19. Januar 1953/23. Januar 1953] [31. August 1951/1. September 1951]<br />

§ 90 § 90<br />

(1) Wer in der Absicht, den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu beeinträchtigen, einen der publik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der<br />

(1) Wer in der Absicht, den Bestand der Bundesre-<br />

in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen,<br />

außer Geltung zu setzen oder zu untergraseitigen,<br />

außer Geltung zu setzen oder zu untergra-<br />

in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beben<br />

oder eine solche Bestrebung zu fördern, ben oder eine solche Bestrebung zu fördern,<br />

1. eine Eisenbahn, die Post oder dem öffentlichen 1. eine Eisenbahn, die Post oder dem öffentlichen<br />

Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen, Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen,<br />

2. eine öffentlichen Zwecken dienende Fernmelde-<br />

2. eine öffentlichen Zwecken dienende Fernmelde-<br />

anlage,<br />

3. eine der öffentlichen Versorgung mit Wasser,<br />

Licht, Wärme oder Kraft dienende Anlage oder<br />

einen für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen<br />

Betrieb oder<br />

4. der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende<br />

Dienststellen, Einrichtungen, Anlagen oder Gegenstände<br />

anlage,<br />

3. eine der öffentlichen Versorgung mit Wasser,<br />

Licht, Wärme oder Kraft dienende Anlage oder<br />

einen für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen<br />

Betrieb oder<br />

4. der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende<br />

Dienststellen, Einrichtungen, Anlagen oder Gegenstände<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 19. Januar 1953/23.<br />

Januar 1953: Artt. 2 Nr. 8, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.<br />

499


Paragraf 90<br />

durch Aussperrung, Streik, Störmaßnahmen oder<br />

sonstige Handlungen, die nicht nach den §§ 316b,<br />

317 strafbar sind, ganz oder teilweise außer Tätigkeit<br />

setzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken<br />

entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

durch Aussperrung, Streik, Störmaßnahmen oder<br />

sonstige Handlungen, die nicht nach den §§ 316a,<br />

317 strafbar sind, ganz oder teilweise außer Tätigkeit<br />

setzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken<br />

entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Vorschriften des § 49a über die Bestrafung<br />

der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbereitungshandlungen<br />

bei Verbrechen gelten entsprechendchend.<br />

(4) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus<br />

bis zu fünf Jahren erkannt werden.<br />

(5) Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren<br />

Beteiligung an einer solchen Tat von untergeordneter<br />

Bedeutung ist, kann von Strafe abgesehen werden.<br />

(3) Die Vorschriften des § 49a über die Bestrafung<br />

der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbereitungshandlungen<br />

bei Verbrechen gelten entspre-<br />

(4) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus<br />

bis zu fünf Jahren erkannt werden.<br />

(5) Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren<br />

Beteiligung an einer solchen Tat von untergeordneter<br />

Bedeutung ist, kann von Strafe abgesehen werden.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—19. Januar 1953/23. Januar 1953]<br />

1 § 90. (1) Wer in der Absicht, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu<br />

setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern,<br />

1. eine Eisenbahn, die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende Unternehmen oder<br />

Anlagen,<br />

2. eine öffentlichen Zwecken dienende Fernmeldeanlage,<br />

3. eine der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienende Anlage<br />

oder einen für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Betrieb oder<br />

4. der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Dienststellen, Einrichtungen, Anlagen<br />

oder Gegenstände<br />

durch Aussperrung, Streik, Störmaßnahmen oder sonstige Handlungen, die nicht nach den<br />

§§ 316a, 317 strafbar sind, ganz oder teilweise außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsmäßigen<br />

Zwecken entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Vorschriften des § 49a über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung und anderer<br />

Vorbereitungshandlungen bei Verbrechen gelten entsprechend.<br />

(4) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.<br />

(5) Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Beteiligung an einer solchen Tat von<br />

untergeordneter Bedeutung ist, kann von Strafe abgesehen werden.<br />

2 § 90. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

3 § 90. (1) Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle des § 89 ein, wenn der Thäter<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 4. Februar 1946: Artt.<br />

I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 3 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom<br />

20. September 1945.<br />

500


Paragraf 90<br />

1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, imgleichen Theile<br />

oder Angehörige der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht in feindliche Gewalt<br />

bringt;<br />

2. Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der Kriegsmarine, öffentliche Gelder, Vorräthe<br />

von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen, sowie Brücken, Eisenbahnen,<br />

Telegraphen und Transportmittel in feindliche Gewalt bringt oder zum Vortheile<br />

des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht;<br />

3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige der deutschen der einer verbündeten<br />

Kriegsmacht verleitet, zum Feinde überzugehen;<br />

4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem Feinde mittheilt;<br />

5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand<br />

leistet, oder<br />

6. einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht<br />

erregt.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren erkannt werden.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[4. Oktober 1939—20. September 1945]<br />

1 § 90. (1) Wer es unternimmt, sich ein Staatsgeheimnis zu verschaffen, um es zu verraten, wird<br />

mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.<br />

2 (2) (weggefallen)<br />

[4. Oktober 1939] [2. Mai 1934]<br />

§ 90 § 90<br />

(1) Wer es unternimmt, sich ein Staatsgeheimnis zu<br />

verschaffen, um es zu verraten, wird mit dem Tode<br />

oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.<br />

(1) Wer es unternimmt, sich ein Staatsgeheimnis zu<br />

verschaffen, um es zu verraten, wird mit dem Tode<br />

oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.<br />

(2) (weggefallen) (2) Auf zeitige Zuchthausstrafe kann erkannt werden,<br />

wenn die Tat keine Gefahr für das Wohl des Reichs<br />

herbeiführen konnte.<br />

[2. Mai 1934—4. Oktober 1939]<br />

3 § 90. (1) Wer es unternimmt, sich ein Staatsgeheimnis zu verschaffen, um es zu verraten, wird<br />

mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.<br />

(2) Auf zeitige Zuchthausstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat keine Gefahr für das<br />

Wohl des Reichs herbeiführen konnte.<br />

[1. Juni 1933—2. Mai 1934]<br />

1 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 2 4. Oktober 1939: Abschnitt 3 S. 1 des Gesetzes<br />

vom 16. September 1939, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt<br />

1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383—1418. 3 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24.<br />

April 1934.<br />

501


Paragraf 90<br />

1 § 90. (1) Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle des § 89 ein, wenn der Thäter<br />

1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, imgleichen Theile<br />

oder Angehörige der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht in feindliche Gewalt<br />

bringt;<br />

2. Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der Kriegsmarine, öffentliche Gelder, Vorräthe<br />

von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen, sowie Brücken, Eisenbahnen,<br />

Telegraphen und Transportmittel in feindliche Gewalt bringt oder zum Vortheile<br />

des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht;<br />

3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige der deutschen der einer verbündeten<br />

Kriegsmacht verleitet, zum Feinde überzugehen;<br />

4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem Feinde mittheilt;<br />

5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand<br />

leistet, oder<br />

6. einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht<br />

erregt.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren erkannt werden.<br />

2 (3) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter zwei Jahren.<br />

[1. Juni 1933] [28. Juli 1893]<br />

§ 90 § 90<br />

(1) Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle (1) Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle<br />

des § 89 ein, wenn der Thäter<br />

des § 89 ein, wenn der Thäter<br />

1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere 1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere<br />

Vertheidigungsposten, imgleichen Theile oder Angehörige<br />

der deutschen oder einer verbündeten gehörige der deutschen oder einer verbündeten<br />

Vertheidigungsposten, imgleichen Theile oder An-<br />

Kriegsmacht in feindliche Gewalt bringt;<br />

Kriegsmacht in feindliche Gewalt bringt;<br />

2. Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der<br />

Kriegsmarine, öffentliche Gelder, Vorräthe von<br />

Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen,<br />

sowie Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen<br />

und Transportmittel in feindliche Gewalt bringt<br />

oder zum Vortheile des Feindes zerstört oder unbrauchbar<br />

macht;<br />

3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige<br />

der deutschen der einer verbündeten Kriegsmacht<br />

verleitet, zum Feinde überzugehen;<br />

4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder<br />

festen Stellungen dem Feinde mittheilt;<br />

5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione<br />

aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet,<br />

oder<br />

6. einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen<br />

oder einer verbündeten Kriegsmacht erregt.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus<br />

nicht unter zehn Jahren erkannt werden.<br />

(3) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis<br />

nicht unter<br />

2. Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der<br />

Kriegsmarine, öffentliche Gelder, Vorräthe von<br />

Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen,<br />

sowie Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen<br />

und Transportmittel in feindliche Gewalt bringt<br />

oder zum Vortheile des Feindes zerstört oder unbrauchbar<br />

macht;<br />

3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige<br />

der deutschen der einer verbündeten Kriegsmacht<br />

verleitet, zum Feinde überzugehen;<br />

4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder<br />

festen Stellungen dem Feinde mittheilt;<br />

5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione<br />

aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet,<br />

oder<br />

6. einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen<br />

oder einer verbündeten Kriegsmacht erregt.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus<br />

nicht unter zehn Jahren erkannt werden.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft<br />

nicht unter fünf Jahren ein.<br />

1 28. Juli 1893: § 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1893, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16.<br />

April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 1. Juni 1933: Artt. I Nr.<br />

8, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.<br />

502


Paragraf 90<br />

zwei Jahren.<br />

(4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten<br />

öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen<br />

Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[28. Juli 1893—1. Juni 1933]<br />

1 § 90. (1) Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle des § 89 ein, wenn der Thäter<br />

1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, imgleichen Theile<br />

oder Angehörige der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht in feindliche Gewalt<br />

bringt;<br />

2. Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der Kriegsmarine, öffentliche Gelder, Vorräthe<br />

von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen, sowie Brücken, Eisenbahnen,<br />

Telegraphen und Transportmittel in feindliche Gewalt bringt oder zum Vortheile<br />

des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht;<br />

3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige der deutschen der einer verbündeten<br />

Kriegsmacht verleitet, zum Feinde überzugehen;<br />

4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem Feinde mittheilt;<br />

5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand<br />

leistet, oder<br />

6. einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht<br />

erregt.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren erkannt werden.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[28. Juli 1893] [1. Januar 1872]<br />

§ 90 § 90<br />

(1) Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle (1) Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen<br />

des § 89 ein, wenn der Thäter<br />

Deutschen, welcher vorsätzlich während eines gegen<br />

1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere<br />

Vertheidigungsposten, imgleichen Theile oder Angehörige<br />

der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht<br />

in feindliche Gewalt bringt;<br />

2. Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der<br />

Kriegsmarine, öffentliche Gelder, Vorräthe von Waffen,<br />

Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen,<br />

sowie Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen und Transportmittel<br />

in feindliche Gewalt bringt oder zum<br />

Vortheile des Feindes zerstört oder unbrauchbar<br />

macht;<br />

3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige<br />

der deutschen der einer verbündeten Kriegsmacht<br />

verleitet, zum Feinde überzugehen;<br />

4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder<br />

festen Stellungen dem Feinde mittheilt;<br />

das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges:<br />

1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere<br />

Vertheidigungsposten, ingleichen Deutsche oder verbündete<br />

Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten<br />

in feindliche Gewalt bringt;<br />

2. Festungswerke, Schiffe oder andere Fahrzeuge<br />

der Kriegsmarine, Kassen, Zeughäuser, Magazine<br />

oder andere Vorräthe an Waffen, Schießbedarf<br />

oder anderen Kriegsbedürfnissen in feindliche Gewalt<br />

bringt oder dieselben, sowie Brücken und Eisenbahnen<br />

zum Vortheile des Feindes zerstört oder unbrauchbar<br />

macht;<br />

3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten<br />

des Deutschen oder verbündeten Heeres verleitet,<br />

zum Feinde überzugehen;<br />

4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder<br />

festen Stellungen dem Feinde mittheilt;<br />

1 28. Juli 1893: § 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1893, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16.<br />

April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

503


Paragraf 90a<br />

5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione<br />

aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet,<br />

oder<br />

6. einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen<br />

oder einer verbündeten Kriegsmacht erregt.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus<br />

nicht unter zehn Jahren erkannt werden.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten<br />

öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen<br />

Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt<br />

werden.<br />

5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione<br />

aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet,<br />

oder<br />

6. einen Aufstand unter den Deutschen oder verbündeten<br />

Truppen erregt.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten<br />

öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen<br />

Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt<br />

werden.<br />

[1. Januar 1872—28. Juli 1893]<br />

1 § 90. (1) Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Deutschen, welcher vorsätzlich während<br />

eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges:<br />

1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, ingleichen Deutsche<br />

oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feindliche Gewalt<br />

bringt;<br />

2. Festungswerke, Schiffe oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine, Kassen, Zeughäuser,<br />

Magazine oder andere Vorräthe an Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen<br />

in feindliche Gewalt bringt oder dieselben, sowie Brücken und Eisenbahnen zum<br />

Vortheile des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht;<br />

3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des Deutschen oder verbündeten Heeres<br />

verleitet, zum Feinde überzugehen;<br />

4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem Feinde mittheilt;<br />

5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand<br />

leistet, oder<br />

6. einen Aufstand unter den Deutschen oder verbündeten Truppen erregt.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

(3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der<br />

aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

Paragraf 90a. Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 90a. 3 Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole. 4 (1) Wer öffentlich, in einer<br />

Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)<br />

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige<br />

Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder<br />

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder eines ihrer Länder verunglimpft,<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1968. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt.<br />

10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 11, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung<br />

vom 2. Januar 1975.<br />

504


Paragraf 90a<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt,<br />

unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. [2]<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

1 (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich<br />

durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

[1. Januar 1975] [24. November 1973/28. November 1973]<br />

§ 90a. Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90a<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträ-<br />

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft<br />

oder böswillig verächtlich macht oder<br />

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die<br />

Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines<br />

ihrer Länder verunglimpft,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte<br />

Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder<br />

eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich<br />

angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt,<br />

zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich<br />

macht oder beschimpfenden Unfug daran<br />

verübt. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die<br />

Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

gern, Abbildungen oder Darstellungen<br />

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft<br />

oder böswillig verächtlich macht oder<br />

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die<br />

Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines<br />

ihrer Länder verunglimpft,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte<br />

Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder<br />

eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich<br />

angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt,<br />

zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich<br />

macht oder beschimpfenden Unfug daran<br />

verübt. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,<br />

wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen<br />

gegen den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

[24. November 1973/28. November 1973—1. Januar 1975]<br />

2 § 90a. 3 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonoder<br />

Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen<br />

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige<br />

Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder<br />

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder eines ihrer Länder verunglimpft,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung<br />

vom 2. Januar 1975. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 3 24.<br />

November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.<br />

505


Paragraf 90a<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt,<br />

unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. [2]<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

1 (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wenn der Täter sich durch die Tat<br />

absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen<br />

Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

[24. November 1973/28. November 1973] [1. September 1969]<br />

§ 90a § 90a<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen<br />

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft<br />

oder böswillig verächtlich macht oder<br />

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die<br />

Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines<br />

ihrer Länder verunglimpft,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte<br />

Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder<br />

eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich<br />

angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt,<br />

zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich<br />

macht oder beschimpfenden Unfug daran<br />

verübt. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,<br />

wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen<br />

gegen den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen<br />

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft<br />

oder böswillig verächtlich macht oder<br />

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die<br />

Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines<br />

ihrer Länder verunglimpft,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte<br />

Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder<br />

eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich<br />

angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt,<br />

zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich<br />

macht oder beschimpfenden Unfug daran<br />

verübt. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,<br />

wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen<br />

gegen den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

[1. September 1969—24. November 1973/28. November 1973]<br />

2 § 90a. 3 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen<br />

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige<br />

Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder<br />

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder eines ihrer Länder verunglimpft,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Ho-<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung<br />

vom 1. September 1969. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 3 1. September<br />

1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1.<br />

September 1969.<br />

506


Paragraf 90a<br />

heitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt,<br />

unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. [2]<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

1 (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wenn der Täter sich durch die Tat<br />

absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen<br />

Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

[1. September 1969] [1. August 1968]<br />

§ 90a § 90a<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen<br />

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft<br />

oder böswillig verächtlich macht oder<br />

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die<br />

Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines<br />

ihrer Länder verunglimpft,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte<br />

Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder<br />

eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich<br />

angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt,<br />

zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich<br />

macht oder beschimpfenden Unfug daran<br />

verübt. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,<br />

wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen<br />

gegen den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen<br />

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft<br />

oder böswillig verächtlich macht oder<br />

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die<br />

Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines<br />

ihrer Länder verunglimpft,<br />

wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte<br />

Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder<br />

eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich<br />

angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt,<br />

zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich<br />

macht oder beschimpfenden Unfug daran<br />

verübt. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Strafe ist Gefängnis, wenn der Täter sich<br />

durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder<br />

gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

[1. August 1968—1. September 1969]<br />

2 § 90a. (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen<br />

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige<br />

Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder<br />

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder eines ihrer Länder verunglimpft,<br />

wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt,<br />

unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. [2]<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung<br />

vom 1. September 1969. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

507


Paragraf 90a<br />

(3) Die Strafe ist Gefängnis, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen<br />

gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze<br />

einsetzt.<br />

[5. September 1964/12. September 1964—1. August 1968]<br />

1 § 90a. (1) [1] Wer eine politische Partei, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärt ist, fortführt, ihren organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechterhält<br />

oder für sie eine Ersatzorganisation schafft, wird mit Gefängnis nicht unter drei<br />

Monaten bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

(2) Wer sich an einer in Absatz 1 bezeichneten Partei oder an einer für sie geschaffenen<br />

Ersatzorganisation als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Gefängnis<br />

bestraft.<br />

(3) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.<br />

[2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern<br />

oder Hintermännern gehört.<br />

(4) [1] Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren<br />

nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme<br />

zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung<br />

getroffen ist, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Dem in Salz 1 bezeichneten Verfahren<br />

steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.<br />

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 4 Satz 1 kann das Gericht bei<br />

Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist,<br />

von Strafe absehen.<br />

(6) [1] In den Fällen der Absätze 1 bis 4 Satz 1 kann das Gericht die Strafe mildern oder<br />

von Strafe absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernstlich bemüht, das Fortbestehen der<br />

Partei, ihres organisatorischen Zusammenhalts oder der Ersatzorganisation zu verhindern.<br />

[2] Erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht<br />

bestraft.<br />

[21. März 1961—5. September 1964/12. September 1964]<br />

2 § 90a. 3 (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen<br />

die verfassungsmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten,<br />

oder wer die Bestrebungen einer solchen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann fördert,<br />

wird mit Gefängnis bestraft. 4<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.<br />

[2] Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.<br />

5 (3) Ist die Vereinigung eine politische Partei im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes,<br />

so darf die Tat erst verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt<br />

hat, daß die Partei verfassungswidrig ist. 6<br />

[21. März 1961] [31. August 1951/1. September 1951]<br />

1 5. September 1964/12. September 1964: §§ 22 Nr. 1, Nr. 2, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964. 2 31. August<br />

1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 3 21. März 1961: Urteil vom 21. März<br />

1961. 4 § 90a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.<br />

August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083) verstößt insoweit gegen Artikel 21 des Grundgesetzes und ist nichtig,<br />

als er das Gründen und Fördern politischer Parteien mit Strafe bedroht. 5 21. März 1961: Urteil vom 21. März<br />

1961. 6 § 90a Absatz 3 des Strafgesetzbuchs ist wegen Verstoßes gegen Artikel 21 des Grundgesetzes nichtig.<br />

508


Paragraf 90a<br />

§ 90a § 90a<br />

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke<br />

oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richten, oder wer die Bestrebungen<br />

einer solchen Vereinigung als Rädelsführer oder<br />

Hintermann fördert, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

[§ 90a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August<br />

1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083) verstößt insoweit gegen<br />

Artikel 21 des Grundgesetzes und ist nichtig, als<br />

er das Gründen und Fördern politischer Parteien mit<br />

Strafe bedroht.]<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen kann auf<br />

Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. [2]<br />

Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.<br />

(3) Ist die Vereinigung eine politische Partei im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so<br />

darf die Tat erst verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht<br />

festgestellt hat, daß die Partei<br />

verfassungswidrig ist. [§ 90a Absatz 3 des Strafgesetzbuchs<br />

ist wegen Verstoßes gegen Artikel 21 des Grundgesetzes<br />

nichtig.]<br />

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke<br />

oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richten, oder wer die Bestrebungen<br />

einer solchen Vereinigung als Rädelsführer oder<br />

Hintermann fördert, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen kann auf<br />

Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. [2]<br />

Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.<br />

(3) Ist die Vereinigung eine politische Partei im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so<br />

darf die Tat erst verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht<br />

festgestellt hat, daß die Partei<br />

verfassungswidrig ist.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—21. März 1961]<br />

1 § 90a. (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen<br />

die verfassungsmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten,<br />

oder wer die Bestrebungen einer solchen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann<br />

fördert, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.<br />

[2] Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.<br />

(3) Ist die Vereinigung eine politische Partei im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes,<br />

so darf die Tat erst verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt<br />

hat, daß die Partei verfassungswidrig ist.<br />

2 § 90a. (weggefallen)<br />

[20. September 1945—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

3 § 90a. (1) Wer durch Fälschung oder Verfälschung Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände,<br />

die im Falle der Echtheit Staatsgeheimnisse wären, herstellt, um sie zu verraten,<br />

wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer Gegenstände, Tatsachen oder Nachrichten darüber, von denen<br />

er weiß, daß sie falsch, verfälscht oder unwahr sind und die im Falle der Echtheit oder<br />

Wahrheit Staatsgeheimnisse wären, verrät, ohne sie als falsch zu bezeichnen.<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 20. September 1945:<br />

Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 3 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom<br />

24. April 1934.<br />

509


Paragraf 90b<br />

(3) Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer Gegenstände, von denen er weiß,<br />

daß sie falsch oder verfälscht sind und die im Falle ihrer Echtheit Staatsgeheimnisse wären,<br />

sich verschafft, um sie zu verraten, ohne sie als falsch zu bezeichnen.<br />

(4) Falschen, verfälschten oder unwahren Gegenständen, Tatsachen oder Nachrichten<br />

(Abs. 2, 3) stehen Staatsgeheimnisse gleich, die der Täter irrtümlich für falsch, verfälscht oder<br />

unwahr hält.<br />

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe in den Fällen der Abs. 1 und 2 lebenslanges<br />

Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Abs. 3 Zuchthaus nicht<br />

unter fünf Jahren.<br />

Paragraf 90b. Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von<br />

Verfassungsorganen<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 90b. 2 Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen. 3 (1) Wer öffentlich,<br />

in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan,<br />

die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes<br />

oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden<br />

Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der<br />

Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds<br />

verfolgt.<br />

[1. Januar 1975] [24. November 1973/28. November 1973]<br />

§ 90b. Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von<br />

Verfassungsorganen<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein<br />

Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht<br />

des Bundes oder eines Landes oder<br />

eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer<br />

das Ansehen des Staates gefährdenden Weise<br />

verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen<br />

gegen den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis<br />

zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen<br />

Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.<br />

§ 90b<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen ein Gesetzgebungsorgan,<br />

die Regierung oder das Verfassungsgericht<br />

des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer<br />

Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen<br />

des Staates gefährdenden Weise verunglimpft<br />

und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird<br />

mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen<br />

Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.<br />

[24. November 1973/28. November 1973—1. Januar 1975]<br />

4 § 90b. 5 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonoder<br />

Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 11, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 4 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 5 24. November 1973/28.<br />

November 1973: Artt. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.<br />

510


Paragraf 90b<br />

oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser<br />

Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich<br />

dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu<br />

fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds<br />

verfolgt.<br />

[24. November 1973/28. November 1973] [1. September 1969]<br />

§ 90b § 90b<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen ein Gesetzgebungsorgan,<br />

die Regierung oder das Verfassungsgericht<br />

des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer<br />

Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen<br />

des Staates gefährdenden Weise verunglimpft<br />

und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen<br />

den Bestand der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird<br />

mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen<br />

Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen ein Gesetzgebungsorgan,<br />

die Regierung oder das Verfassungsgericht des<br />

Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder<br />

in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des<br />

Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich<br />

dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen<br />

Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen<br />

Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.<br />

[1. September 1969—24. November 1973/28. November 1973]<br />

1 § 90b. 2 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das<br />

Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft<br />

in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch<br />

absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen<br />

Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds<br />

verfolgt.<br />

[1. September 1969] [1. August 1968]<br />

§ 90b § 90b<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3,<br />

Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

511


Paragraf 90b<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen ein Gesetzgebungsorgan,<br />

die Regierung oder das Verfassungsgericht des<br />

Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder<br />

in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des<br />

Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich<br />

dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen<br />

Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen<br />

Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen ein Gesetzgebungsorgan,<br />

die Regierung oder das Verfassungsgericht des<br />

Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder<br />

in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des<br />

Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich<br />

dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen<br />

Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Gefängnis<br />

nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen<br />

Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.<br />

[1. August 1968—1. September 1969]<br />

1 § 90b. (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das<br />

Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft<br />

in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch<br />

absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen<br />

Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds<br />

verfolgt.<br />

[5. September 1964/12. September 1964—1. August 1968]<br />

2 § 90b. (1) [1] Wer eine Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die<br />

verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, fortführt,<br />

ihren organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechterhält oder für sie eine Ersatzorganisation<br />

schafft, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

(2) Wer sich an einer im Absatz 1 bezeichneten Vereinigung oder an einer für sie geschaffenen<br />

Ersatzorganisation als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit<br />

Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt § 90a Abs. 5 und 6, in den Fällen des Absatzes 1<br />

auch § 90a Abs. 3 entsprechend.<br />

3 § 90b. (weggefallen)<br />

[20. September 1945—5. September 1964/12. September 1964]<br />

[10. Oktober 1944—20. September 1945]<br />

4 § 90b. (1) Wer frühere Staatsgeheimnisse, die den ausländischen Regierungen, von deren sie<br />

geheimzuhalten waren, bereits bekannt geworden oder bereits öffentlich mitgeteilt worden<br />

sind, öffentlich mitteilt oder erörtert und dadurch das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit<br />

Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 5. September 1964/12. September 1964:<br />

§§ 22 Nr. 3, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964. 3 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des<br />

Gesetzes vom 20. September 1945. 4 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.<br />

512


Paragraf 90c<br />

(2) Dasselbe gilt für Gegenstände, Tatsachen oder Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten<br />

Art, die bereits den ausländischen Regierungen bekannt geworden oder öffentlich<br />

mitgeteilt worden sind.<br />

1 (3) Die Tat wird nur auf Anordnung der Reichsregierung verfolgt.<br />

[10. Oktober 1944] [2. Mai 1934]<br />

§ 90b § 90b<br />

(1) Wer frühere Staatsgeheimnisse, die den ausländischen<br />

Regierungen, von deren sie geheimzuhalten<br />

waren, bereits bekannt geworden oder bereits öffentlich<br />

mitgeteilt worden sind, öffentlich mitteilt<br />

oder erörtert und dadurch das Wohl des Reichs gefährdet,<br />

wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten<br />

bestraft.<br />

(2) Dasselbe gilt für Gegenstände, Tatsachen oder<br />

Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten<br />

Art, die bereits den ausländischen Regierungen bekannt<br />

geworden oder öffentlich mitgeteilt worden<br />

sind.<br />

(3) Die Tat wird nur auf Anordnung der Reichsregierung<br />

verfolgt.<br />

(1) Wer frühere Staatsgeheimnisse, die den ausländischen<br />

Regierungen, von deren sie geheimzuhalten<br />

waren, bereits bekannt geworden oder bereits öffentlich<br />

mitgeteilt worden sind, öffentlich mitteilt<br />

oder erörtert und dadurch das Wohl des Reichs gefährdet,<br />

wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten<br />

bestraft.<br />

(2) Dasselbe gilt für Gegenstände, Tatsachen oder<br />

Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten<br />

Art, die bereits den ausländischen Regierungen bekannt<br />

geworden oder öffentlich mitgeteilt worden<br />

sind.<br />

(3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag der Reichsregierung<br />

verfolgt. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist<br />

zulässig.<br />

[2. Mai 1934—10. Oktober 1944]<br />

2 § 90b. (1) Wer frühere Staatsgeheimnisse, die den ausländischen Regierungen, von deren sie<br />

geheimzuhalten waren, bereits bekannt geworden oder bereits öffentlich mitgeteilt worden<br />

sind, öffentlich mitteilt oder erörtert und dadurch das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit<br />

Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

(2) Dasselbe gilt für Gegenstände, Tatsachen oder Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten<br />

Art, die bereits den ausländischen Regierungen bekannt geworden oder öffentlich<br />

mitgeteilt worden sind.<br />

(3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag der Reichsregierung verfolgt. [2] Die Zurücknahme<br />

des Antrags ist zulässig.<br />

3 § 90c. (weggefallen)<br />

Paragraf 90c<br />

[20. September 1945]<br />

[10. Oktober 1944—20. September 1945]<br />

4 § 90c. 5 (1) [1] Wer zu einer ausländischen Regierung oder zu einer Person, die für eine ausländische<br />

Regierung tätig ist, in Beziehungen tritt oder mit ihr Beziehungen unterhält, welche<br />

1 10. Oktober 1944: Artt. I Nr. 1, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944. 2 2. Mai 1934: Artt. I, XI<br />

des Gesetzes vom 24. April 1934. 3 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20.<br />

September 1945. 4 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 5 10. Oktober 1944: Artt. I Nr.<br />

2, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944.<br />

513


Paragraf 90d<br />

die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder von Gegenständen, Tatsachen oder Nachrichten<br />

der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

[2] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine ausländische Regierung tätig ist und zu einem anderen<br />

in Beziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art tritt oder solche Beziehungen mit einem<br />

anderen unterhält.<br />

(3) § 82 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.<br />

[10. Oktober 1944] [2. Mai 1934]<br />

§ 90c § 90c<br />

(1) [1] Wer zu einer ausländischen Regierung oder<br />

zu einer Person, die für eine ausländische Regierung<br />

tätig ist, in Beziehungen tritt oder mit ihr Beziehungen<br />

unterhält, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen<br />

oder von Gegenständen, Tatsachen oder<br />

Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten<br />

Art zum Gegenstande haben, wird mit Gefängnis<br />

bestraft. [2] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Zuchthaus.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine ausländische<br />

Regierung tätig ist und zu einem anderen in Beziehungen<br />

der im Abs. 1 bezeichneten Art tritt oder<br />

solche Beziehungen mit einem anderen unterhält.<br />

(1) Wer zu einer ausländischen Regierung oder zu<br />

einer Person, die für eine ausländische Regierung tätig<br />

ist, in Beziehungen tritt oder mit ihr Beziehungen<br />

unterhält, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen<br />

oder von Gegenständen, Tatsachen oder<br />

Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten<br />

Art zum Gegenstande haben, wird mit Gefängnis<br />

bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine ausländische<br />

Regierung tätig ist und zu einem anderen in Beziehungen<br />

der im Abs. 1 bezeichneten Art tritt oder<br />

solche Beziehungen mit einem anderen unterhält.<br />

(3) § 82 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. (3) § 82 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.<br />

[2. Mai 1934—10. Oktober 1944]<br />

1 § 90c. (1) Wer zu einer ausländischen Regierung oder zu einer Person, die für eine ausländische<br />

Regierung tätig ist, in Beziehungen tritt oder mit ihr Beziehungen unterhält, welche die<br />

Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder von Gegenständen, Tatsachen oder Nachrichten der<br />

im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine ausländische Regierung tätig ist und zu einem anderen<br />

in Beziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art tritt oder solche Beziehungen mit einem<br />

anderen unterhält.<br />

(3) § 82 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.<br />

Paragraf 90d<br />

2 § 90d. (weggefallen)<br />

[20. September 1945]<br />

[10. Oktober 1944—20. September 1945]<br />

3 § 90d. 4 (1) [1] Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis an einen anderen gelangen zu lassen,<br />

und dadurch fahrlässig das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. [2] In<br />

besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.<br />

1 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 2 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr.<br />

2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 3 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 4 10.<br />

Oktober 1944: Artt. I Nr. 2, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944.<br />

514


Paragraf 90e<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, sich ein Staatsgeheimnis zu verschaffen, und<br />

dadurch fahrlässig das Wohl des Reichs gefährdet.<br />

[10. Oktober 1944] [2. Mai 1934]<br />

§ 90d § 90d<br />

(1) [1] Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis an<br />

einen anderen gelangen zu lassen, und dadurch fahrlässig<br />

das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis<br />

bestraft. [2] In besonders schweren Fällen ist<br />

die Strafe Zuchthaus.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, sich<br />

ein Staatsgeheimnis zu verschaffen, und dadurch<br />

fahrlässig das Wohl des Reichs gefährdet.<br />

(1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis an<br />

einen anderen gelangen zu lassen, und dadurch fahrlässig<br />

das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis<br />

bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, sich<br />

ein Staatsgeheimnis zu verschaffen, und dadurch<br />

fahrlässig das Wohl des Reichs gefährdet.<br />

[2. Mai 1934—10. Oktober 1944]<br />

1 § 90d. (1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis an einen anderen gelangen zu lassen, und<br />

dadurch fahrlässig das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, sich ein Staatsgeheimnis zu verschaffen, und<br />

dadurch fahrlässig das Wohl des Reichs gefährdet.<br />

Paragraf 90e<br />

2 § 90e. (weggefallen)<br />

[20. September 1945]<br />

[10. Oktober 1944—20. September 1945]<br />

3 § 90e. 4 (1) Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis, das ihm kraft seines Amtes oder seiner dienstlichen<br />

Stellung oder eines von amtlicher Seite erteilten Auftrags zugänglich war, an einen<br />

anderen gelangen läßt und dadurch das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

5 (2) Die Tat wird nur auf Anordnung der Reichsregierung verfolgt.<br />

[10. Oktober 1944] [2. Mai 1934]<br />

§ 90e § 90e<br />

(1) Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis, das ihm kraft<br />

seines Amtes oder seiner dienstlichen Stellung oder<br />

eines von amtlicher Seite erteilten Auftrags zugänglich<br />

war, an einen anderen gelangen läßt und dadurch<br />

das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis<br />

bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur auf Anordnung der Reichsregierung<br />

verfolgt.<br />

(1) Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis, das ihm kraft<br />

seines Amtes oder seiner dienstlichen Stellung oder<br />

eines von amtlicher Seite erteilten Auftrags zugänglich<br />

war, an einen anderen gelangen läßt und dadurch<br />

das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis<br />

bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Die Tat wird nur auf Antrag der Reichsregierung<br />

verfolgt. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist<br />

zulässig.<br />

1 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 2 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr.<br />

2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 3 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 4 10.<br />

Oktober 1944: Artt. I Nr. 3, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944. 5 10. Oktober 1944: Artt. I Nr. 1,<br />

III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944.<br />

515


Paragraf 90f<br />

[2. Mai 1934—10. Oktober 1944]<br />

1 § 90e. (1) Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis, das ihm kraft seines Amtes oder seiner dienstlichen<br />

Stellung oder eines von amtlicher Seite erteilten Auftrags zugänglich war, an einen<br />

anderen gelangen läßt und dadurch das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu<br />

drei Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Die Tat wird nur auf Antrag der Reichsregierung verfolgt. [2] Die Zurücknahme<br />

des Antrags ist zulässig.<br />

2 § 90f. (weggefallen)<br />

Paragraf 90f<br />

[20. September 1945]<br />

[10. Oktober 1944—20. September 1945]<br />

3 § 90f. (1) Wer öffentlich oder als Deutscher im Ausland durch eine unwahre oder gröblich<br />

entstellte Behauptung tatsächlicher Art eine schwere Gefahr für das Ansehen des deutschen<br />

Volkes herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) In besonders schweren Fällen ist gegen einen Deutschen auf Todesstrafe zu erkennen.<br />

[10. Oktober 1944] [2. Mai 1934]<br />

§ 90f § 90f<br />

(1) Wer öffentlich oder als Deutscher im Ausland<br />

durch eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung<br />

tatsächlicher Art eine schwere Gefahr<br />

für das Ansehen des deutschen Volkes herbeiführt,<br />

wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) In besonders schweren Fällen ist gegen einen Deutschen<br />

auf Todesstrafe zu erkennen.<br />

Wer öffentlich oder als Deutscher im Ausland<br />

durch eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung<br />

tatsächlicher Art eine schwere Gefahr<br />

für das Ansehen des deutschen Volkes herbeiführt,<br />

wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

[2. Mai 1934—10. Oktober 1944]<br />

4 § 90f. Wer öffentlich oder als Deutscher im Ausland durch eine unwahre oder gröblich entstellte<br />

Behauptung tatsächlicher Art eine schwere Gefahr für das Ansehen des deutschen Volkes<br />

herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

1 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 2 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c,<br />

Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 3 10. Oktober 1944: Artt. I Nr. 4, III S. 1 des Gesetzes vom 20.<br />

September 1944. 4 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.<br />

516


Paragraf 90i<br />

Paragraf 90g<br />

[20. September 1945]<br />

1 § 90g. (weggefallen)<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

2 § 90g. (1) Ein Beauftragter des Reichs, der ein Staatsgeschäft mit einer ausländischen Regierung<br />

vorsätzlich zum Nachteil des Reichs führt, wird mit dem Tode bestraft.<br />

(2) Wenn die Tat nur einen unbedeutenden Nachteil für das Reich herbeigeführt hat,<br />

schwerere Folgen auch nicht herbeiführen konnte, kann auf Zuchthaus erkannt werden.<br />

3 § 90h. (weggefallen)<br />

Paragraf 90h<br />

[20. September 1945]<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

4 § 90h. (1) Wer es unternimmt, ein Beweismittel über ein Rechtsverhältnis zwischen dem<br />

Reich und einem ausländischen Staate zu fälschen, verfälschen, vernichten, beschädigen, beseitigen<br />

oder unterdrücken, und dadurch das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Zuchthaus<br />

bestraft.<br />

(2) In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder auf lebenslanges<br />

Zuchthaus zu erkennen.<br />

5 § 90i. (weggefallen)<br />

Paragraf 90i<br />

[20. September 1945]<br />

[10. Oktober 1944—20. September 1945]<br />

6 § 90i. (1) Ein Deutscher, der von einer ausländischen Regierung oder von jemand, der für<br />

eine ausländische Regierung tätig ist, für eine Handlung, die das Wohl des Reichs gefährdet,<br />

ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird, soweit nicht nach anderen<br />

Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) Wird das Entgelt durch eine schriftliche Erklärung gefordert oder angenommen, so ist<br />

die Tat vollendet, wenn der Täter die Erklärung abgesandt hat.<br />

7 (3) Die Tat wird nur auf Anordnung der Reichsregierung verfolgt.<br />

1 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 2 2. Mai 1934: Artt.<br />

I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 3 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom<br />

20. September 1945. 4 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 5 20. September 1945: Art.<br />

I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 6 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24.<br />

April 1934. 7 10. Oktober 1944: Artt. I Nr. 1, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944.<br />

517


Paragraf 91<br />

[10. Oktober 1944] [2. Mai 1934]<br />

§ 90i § 90i<br />

(1) Ein Deutscher, der von einer ausländischen Regierung<br />

oder von jemand, der für eine ausländische<br />

Regierung tätig ist, für eine Handlung, die das<br />

Wohl des Reichs gefährdet, ein Entgelt fordert, sich<br />

versprechen läßt oder annimmt, wird, soweit nicht<br />

nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe<br />

verwirkt ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraftstraft.<br />

(2) Wird das Entgelt durch eine schriftliche Erklärung<br />

gefordert oder angenommen, so ist die Tat<br />

vollendet, wenn der Täter die Erklärung abgesandt<br />

hat.<br />

(3) Die Tat wird nur auf Anordnung der Reichsregierung<br />

verfolgt.<br />

(1) Ein Deutscher, der von einer ausländischen Regierung<br />

oder von jemand, der für eine ausländische<br />

Regierung tätig ist, für eine Handlung, die das<br />

Wohl des Reichs gefährdet, ein Entgelt fordert, sich<br />

versprechen läßt oder annimmt, wird, soweit nicht<br />

nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe<br />

verwirkt ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren be-<br />

(2) Wird das Entgelt durch eine schriftliche Erklärung<br />

gefordert oder angenommen, so ist die Tat<br />

vollendet, wenn der Täter die Erklärung abgesandt<br />

hat.<br />

(3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag der Reichsregierung<br />

verfolgt. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist<br />

zulässig.<br />

[2. Mai 1934—10. Oktober 1944]<br />

1 § 90i. (1) Ein Deutscher, der von einer ausländischen Regierung oder von jemand, der für<br />

eine ausländische Regierung tätig ist, für eine Handlung, die das Wohl des Reichs gefährdet,<br />

ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird, soweit nicht nach anderen<br />

Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) Wird das Entgelt durch eine schriftliche Erklärung gefordert oder angenommen, so ist<br />

die Tat vollendet, wenn der Täter die Erklärung abgesandt hat.<br />

(3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag der Reichsregierung verfolgt. [2] Die Zurücknahme<br />

des Antrags ist zulässig.<br />

Paragraf 91. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden<br />

Gewalttat<br />

[4. August 2009]<br />

2 § 91. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. (1) Mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren<br />

staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen<br />

Person zugänglich macht, wenn die Umstände ihrer Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft<br />

anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat<br />

zu begehen,<br />

2. sich eine Schrift der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefährdende<br />

Gewalttat zu begehen.<br />

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn<br />

1. die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,<br />

der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung<br />

über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken<br />

dient oder<br />

1 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 2 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 3, 6 des Gesetzes<br />

vom 30. Juli 2009.<br />

518


Paragraf 91<br />

2. die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher<br />

Pflichten dient.<br />

(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift<br />

absehen.<br />

[1. Januar 1975—4. August 2009]<br />

1 § 91. Anwendungsbereich. Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.<br />

[1. August 1968—1. Januar 1975]<br />

2 § 91. Für Straftaten nach den Vorschriften dieses Titels gilt dieses Gesetz<br />

1. in den Fällen der §§ 84, 85 und 87 nur, wenn die Tat durch eine in seinem räumlichen<br />

Geltungsbereich ausgeübte Tätigkeit begangen wird,<br />

2. in den Fällen der §§ 86, 86a und 88 nur, wenn die Tat in seinem räumlichen Geltungsbereich<br />

begangen wird,<br />

3. in den Fällen des § 90a Abs. 1 und des § 90b nur, wenn die Tat in seinem räumlichen<br />

Geltungsbereich begangen wird oder der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage<br />

in diesem Bereich hat.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. August 1968]<br />

3 § 91. 4 (1) Wer auf Angehörige einer Behörde, der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans<br />

in der Absicht einwirkt, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze des Bestandes<br />

oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung<br />

des Bundes oder eines Landes zu untergraben, und dadurch Bestrebungen dient, die gegen<br />

den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88<br />

bezeichneten Verfassungsgrundsätze gerichtet sind, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957] [31. August 1951/1. September 1951]<br />

§ 91 § 91<br />

(1) Wer auf Angehörige einer Behörde, der Bundeswehr<br />

oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans in öffentlichen Sicherheitsorgans in der Absicht ein-<br />

(1) Wer auf Angehörige einer Behörde oder eines<br />

der Absicht einwirkt, die pflichtmäßige Bereitschaft wirkt, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze<br />

des Bestandes oder der Sicherheit der Bundes-<br />

zum Schutze des Bestandes oder der Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen<br />

Ordnung des Bundes oder eines Landes zu Ordnung des Bundes oder eines Landes zu untergrarepublik<br />

Deutschland oder der verfassungsmäßigen<br />

untergraben, und dadurch Bestrebungen dient, die gegen<br />

den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepuben,<br />

wird mit Gefängnis bestraft.<br />

blik Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten<br />

Verfassungsgrundsätze gerichtet sind, wird mit<br />

Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus<br />

bis zu fünf Jahren erkannt werden.<br />

(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus<br />

bis zu fünf Jahren erkannt werden.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 12, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 3 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30.<br />

August 1951. 4 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.<br />

519


Paragraf 91<br />

[31. August 1951/1. September 1951—11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

1 § 91. (1) Wer auf Angehörige einer Behörde oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans in der<br />

Absicht einwirkt, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze des Bestandes oder der Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung des Bundes oder<br />

eines Landes zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.<br />

2 § 91. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

3 § 91. (1) Gegen Ausländer ist wegen der in den §§ 87, 89, 90 bezeichneten Handlungen nach<br />

dem Kriegsgebrauche zu verfahren.<br />

(2) Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze des Deutschen<br />

Reichs oder eines Bundesstaats sich innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, so kommen die<br />

in den §§ 87, 89 und 90 bestimmten Strafen zur Anwendung.<br />

[10. Oktober 1944—20. September 1945]<br />

4 § 91. (1) Wer mit dem Vorsatz, einen Krieg oder Zwangsmaßregeln gegen das Reich oder<br />

andere schwere Nachteile für das Reich herbeizuführen, zu einer ausländischen Regierung<br />

oder zu jemand, der für eine ausländische Regierung tätig ist, in Beziehungen tritt, wird mit<br />

dem Tode bestraft.<br />

5 (2) Wer mit dem Vorsatz, schwere Nachteile für einen Reichsangehörigen herbeizuführen,<br />

in Beziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art tritt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder<br />

mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft.<br />

(3) § 82 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.<br />

[10. Oktober 1944] [2. Mai 1934]<br />

§ 91 § 91<br />

(1) Wer mit dem Vorsatz, einen Krieg oder Zwangsmaßregeln<br />

gegen das Reich oder andere schwere<br />

Nachteile für das Reich herbeizuführen, zu einer<br />

ausländischen Regierung oder zu jemand, der für eine<br />

ausländische Regierung tätig ist, in Beziehungen<br />

tritt, wird mit dem Tode bestraft.<br />

(2) Wer mit dem Vorsatz, schwere Nachteile für<br />

einen Reichsangehörigen herbeizuführen, in Beziehungen<br />

der im Abs. 1 bezeichneten Art tritt, wird<br />

mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus<br />

nicht unter fünf Jahren, in besonders schweren Fällen<br />

mit dem Tode bestraft.<br />

(1) Wer mit dem Vorsatz, einen Krieg oder Zwangsmaßregeln<br />

gegen das Reich oder andere schwere<br />

Nachteile für das Reich herbeizuführen, zu einer<br />

ausländischen Regierung oder zu jemand, der für eine<br />

ausländische Regierung tätig ist, in Beziehungen<br />

tritt, wird mit dem Tode bestraft.<br />

(2) Wer mit dem Vorsatz, schwere Nachteile für<br />

einen Reichsangehörigen herbeizuführen, in Beziehungen<br />

der im Abs. 1 bezeichneten Art tritt, wird<br />

mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus<br />

nicht unter fünf Jahren bestraft.<br />

(3) § 82 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. (3) § 82 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 4. Februar 1946: Artt.<br />

I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 3 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom<br />

20. September 1945. 4 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 5 10. Oktober 1944: Artt. I<br />

Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944.<br />

520


Paragraf 91b<br />

[2. Mai 1934—10. Oktober 1944]<br />

1 § 91. (1) Wer mit dem Vorsatz, einen Krieg oder Zwangsmaßregeln gegen das Reich oder<br />

andere schwere Nachteile für das Reich herbeizuführen, zu einer ausländischen Regierung<br />

oder zu jemand, der für eine ausländische Regierung tätig ist, in Beziehungen tritt, wird mit<br />

dem Tode bestraft.<br />

(2) Wer mit dem Vorsatz, schwere Nachteile für einen Reichsangehörigen herbeizuführen,<br />

in Beziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art tritt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder<br />

mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.<br />

(3) § 82 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.<br />

[1. Januar 1872—2. Mai 1934]<br />

2 § 91. (1) Gegen Ausländer ist wegen der in den §§ 87, 89, 90 bezeichneten Handlungen nach<br />

dem Kriegsgebrauche zu verfahren.<br />

(2) Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze des Deutschen<br />

Reichs oder eines Bundesstaats sich innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, so kommen die<br />

in den §§ 87, 89 und 90 bestimmten Strafen zur Anwendung.<br />

Paragraf 91a. Anwendungsbereich<br />

[4. August 2009]<br />

3 § 91a. Anwendungsbereich. Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.<br />

4 § 91a. (weggefallen)<br />

[20. September 1945—4. August 2009]<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

5 § 91a. Ein Deutscher, der während eines Krieges gegen das Reich in den feindlichen Kriegsmacht<br />

dient oder gegen das Reich oder dessen Bundesgenossen die Waffen trägt, wird mit dem<br />

Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.<br />

Vierter Titel. Gemeinsame Vorschriften<br />

Paragraf 91b<br />

[20. September 1945]<br />

6 § 91b. (weggefallen)<br />

1 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 4.<br />

August 2009: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009. 4 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr.<br />

2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 5 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 6 20.<br />

September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.<br />

521


Paragraf 92<br />

[10. Oktober 1944—20. September 1945]<br />

1 § 91b. (1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland es unternimmt, während eines Krieges<br />

gegen das Reich oder in Beziehung auf einen drohenden Krieg der feindlichen Macht Vorschub<br />

zu leisten oder der Kriegsmacht des Reichs oder seiner Bundesgenossen einen Nachteil<br />

zuzufügen, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.<br />

2 (2) In minder schweren Fällen ist auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen.<br />

[10. Oktober 1944] [2. Mai 1934]<br />

§ 91b § 91b<br />

(1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland<br />

es unternimmt, während eines Krieges gegen das<br />

Reich oder in Beziehung auf einen drohenden Krieg<br />

der feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder der<br />

Kriegsmacht des Reichs oder seiner Bundesgenossen<br />

einen Nachteil zuzufügen, wird mit dem Tode<br />

oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist auf Zuchthaus nicht<br />

unter zwei Jahren zu erkennen.<br />

(1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland<br />

es unternimmt, während eines Krieges gegen das<br />

Reich oder in Beziehung auf einen drohenden Krieg<br />

der feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder der<br />

Kriegsmacht des Reichs oder seiner Bundesgenossen<br />

einen Nachteil zuzufügen, wird mit dem Tode<br />

oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.<br />

(2) Wenn die Tat nur einen unbedeutenden Nachteil<br />

für das Reich und seine Bundesgenossen und nur einen<br />

unbedeutenden Vorteil für die feindliche Macht herbeigeführt<br />

hat, schwerere Folgen auch nicht herbeiführen<br />

konnte, so kann auf Zuchthaus nicht unter zwei<br />

Jahren erkannt werden.<br />

[2. Mai 1934—10. Oktober 1944]<br />

3 § 91b. (1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland es unternimmt, während eines Krieges<br />

gegen das Reich oder in Beziehung auf einen drohenden Krieg der feindlichen Macht Vorschub<br />

zu leisten oder der Kriegsmacht des Reichs oder seiner Bundesgenossen einen Nachteil<br />

zuzufügen, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.<br />

(2) Wenn die Tat nur einen unbedeutenden Nachteil für das Reich und seine Bundesgenossen<br />

und nur einen unbedeutenden Vorteil für die feindliche Macht herbeigeführt hat, schwerere<br />

Folgen auch nicht herbeiführen konnte, so kann auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren<br />

erkannt werden.<br />

Paragraf 92. Begriffsbestimmungen<br />

[1. August 1968, 1. Januar 1975]<br />

4 § 92. 5 Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der<br />

Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche<br />

Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.<br />

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze<br />

1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere<br />

Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung<br />

auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und<br />

geheimer Wahl zu wählen,<br />

1 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 2 10. Oktober 1944: Artt. I Nr. 6, III S. 1 des<br />

Gesetzes vom 20. September 1944. 3 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 4 1. August<br />

1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

522


Paragraf 92<br />

2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der<br />

vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,<br />

3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,<br />

4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,<br />

5. die Unabhängigkeit der Gerichte und<br />

6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.<br />

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen,<br />

deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen<br />

(Absatz 1),<br />

2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen,<br />

deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf<br />

hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen<br />

oder zu untergraben.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968, 1. Januar 1975]<br />

1 § 92. (1) Wer in der Absicht, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen,<br />

außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, für<br />

eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner<br />

über Verwaltungen, Dienststellen, Betriebe, Anlagen, Einrichtungen, Vereinigungen<br />

oder Personen, die sich im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, Nachrichten<br />

sammelt oder zu diesem Zwecke einen Nachrichtendienst betreibt, für eine solche Tätigkeit<br />

anwirbt oder sie unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.<br />

2 § 92. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

3 § 92. (1) Wer vorsätzlich<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

1. Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke oder Nachrichten,<br />

von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber<br />

für das Wohl des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung<br />

mittheilt oder öffentlich bekannt macht;<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 4. Februar 1946: Artt.<br />

I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 3 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom<br />

20. September 1945.<br />

523


Paragraf 92<br />

2. zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats im Verhältniß<br />

zu einer anderen Regierung die über solche Rechte sprechenden Urkunden und Beweismittel<br />

vernichtet, verfälscht oder unterdrückt, oder<br />

3. ein ihm von Seiten des Deutschen Reichs oder einem Bundesstaate aufgetragenes Staatsgeschäft<br />

mit einer andern Regierung zum Nachtheil dessen führt, der ihm den Auftrag<br />

ertheilt hat,<br />

wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter sechs Monaten<br />

ein.<br />

1 § 92. (weggefallen)<br />

[10. Oktober 1944—20. September 1945]<br />

[11. Dezember 1942—10. Oktober 1944]<br />

2 § 92. (1) Wer ein Verbrechen des Landesverrats nach den §§ 89 bis 90a, 90f bis 91b mit einem<br />

anderen verabredet, wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer zu einem der im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen auffordert,<br />

sich erbietet oder eine solche Aufforderung oder ein solches Erbieten annimmt. [2]<br />

Erklärt der Täter die Aufforderung, das Erbieten oder die Annahme schriftlich, so ist die Tat<br />

vollendet, wenn er die Erklärung abgesandt hat.<br />

(3) Nach den Vorschriften der Abs. 1, 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig seine Tätigkeit<br />

aufgibt und bei Beteiligung mehrerer das Verbrechen verhindert.<br />

3 (4) In besonders schweren Fällen ist auf Todesstrafe zu erkennen.<br />

[11. Dezember 1942] [2. Mai 1934]<br />

§ 92 § 92<br />

(1) Wer ein Verbrechen des Landesverrats nach den<br />

§§ 89 bis 90a, 90f bis 91b mit einem anderen verabredet,<br />

wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer zu einem der<br />

im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen auffordert, sich<br />

erbietet oder eine solche Aufforderung oder ein<br />

solches Erbieten annimmt. [2] Erklärt der Täter<br />

die Aufforderung, das Erbieten oder die Annahme<br />

schriftlich, so ist die Tat vollendet, wenn er die Erklärung<br />

abgesandt hat.<br />

(3) Nach den Vorschriften der Abs. 1, 2 wird nicht<br />

bestraft, wer freiwillig seine Tätigkeit aufgibt und<br />

bei Beteiligung mehrerer das Verbrechen verhindert.<br />

(4) In besonders schweren Fällen ist auf Todesstrafe zu<br />

erkennen.<br />

(1) Wer ein Verbrechen des Landesverrats nach den<br />

§§ 89 bis 90a, 90f bis 91b mit einem anderen verabredet,<br />

wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer zu einem der<br />

im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen auffordert, sich<br />

erbietet oder eine solche Aufforderung oder ein<br />

solches Erbieten annimmt. [2] Erklärt der Täter<br />

die Aufforderung, das Erbieten oder die Annahme<br />

schriftlich, so ist die Tat vollendet, wenn er die Erklärung<br />

abgesandt hat.<br />

(3) Nach den Vorschriften der Abs. 1, 2 wird nicht<br />

bestraft, wer freiwillig seine Tätigkeit aufgibt und<br />

bei Beteiligung mehrerer das Verbrechen verhindert.<br />

[2. Mai 1934—11. Dezember 1942]<br />

1 10. Oktober 1944: Artt. I Nr. 7, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944. 2 2. Mai 1934: Artt. I, XI des<br />

Gesetzes vom 24. April 1934. 3 11. Dezember 1942: Artt. I § 1, IV S. 1 des Gesetzes vom 22. November 1942.<br />

524


Paragraf 92<br />

1 § 92. (1) Wer ein Verbrechen des Landesverrats nach den §§ 89 bis 90a, 90f bis 91b mit einem<br />

anderen verabredet, wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer zu einem der im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen auffordert,<br />

sich erbietet oder eine solche Aufforderung oder ein solches Erbieten annimmt. [2]<br />

Erklärt der Täter die Aufforderung, das Erbieten oder die Annahme schriftlich, so ist die Tat<br />

vollendet, wenn er die Erklärung abgesandt hat.<br />

(3) Nach den Vorschriften der Abs. 1, 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig seine Tätigkeit<br />

aufgibt und bei Beteiligung mehrerer das Verbrechen verhindert.<br />

2 § 92. (1) Wer vorsätzlich<br />

[1. Juni 1933—2. Mai 1934]<br />

1. Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke oder Nachrichten,<br />

von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber<br />

für das Wohl des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung<br />

mittheilt oder öffentlich bekannt macht;<br />

2. zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats im Verhältniß<br />

zu einer anderen Regierung die über solche Rechte sprechenden Urkunden und Beweismittel<br />

vernichtet, verfälscht oder unterdrückt, oder<br />

3. ein ihm von Seiten des Deutschen Reichs oder einem Bundesstaate aufgetragenes Staatsgeschäft<br />

mit einer andern Regierung zum Nachtheil dessen führt, der ihm den Auftrag<br />

ertheilt hat,<br />

wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.<br />

3 (2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Jahre.<br />

[1. Juni 1933] [1. Januar 1872]<br />

1. Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche<br />

Urkunden, Aktenstücke oder Nachrichten, von<br />

denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer anderen<br />

Regierung gegenüber für das Wohl des Deutschen<br />

Reichs oder eines Bundesstaats erforderlich<br />

ist, dieser Regierung mittheilt oder öffentlich be-<br />

§ 92 § 92<br />

(1) Wer vorsätzlich (1) Wer vorsätzlich<br />

1. Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche<br />

Urkunden, Aktenstücke oder Nachrichten, von<br />

denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer anderen<br />

Regierung gegenüber für das Wohl des Deutschen<br />

Reichs oder eines Bundesstaats erforderlich<br />

ist, dieser Regierung mittheilt oder öffentlich bekannt<br />

macht;<br />

kannt macht;<br />

2. zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs<br />

oder eines Bundesstaats im Verhältniß zu einer anderen<br />

Regierung die über solche Rechte sprechenden<br />

Urkunden und Beweismittel vernichtet, verfälscht<br />

oder unterdrückt, oder<br />

3. ein ihm von Seiten des Deutschen Reichs oder einem<br />

Bundesstaate aufgetragenes Staatsgeschäft mit<br />

einer andern Regierung zum Nachtheil dessen<br />

führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat,<br />

wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.<br />

(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis<br />

nicht unter einem Jahre.<br />

2. zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs<br />

oder eines Bundesstaats im Verhältniß zu einer anderen<br />

Regierung die über solche Rechte sprechenden<br />

Urkunden und Beweismittel vernichtet, verfälscht<br />

oder unterdrückt, oder<br />

3. ein ihm von Seiten des Deutschen Reichs oder einem<br />

Bundesstaate aufgetragenes Staatsgeschäft mit<br />

einer andern Regierung zum Nachtheil dessen<br />

führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat,<br />

wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft<br />

nicht unter sechs Monaten ein.<br />

1 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 1.<br />

Juni 1933: Artt. I Nr. 9, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.<br />

525


Paragraf 92a<br />

[1. Januar 1872—1. Juni 1933]<br />

1 § 92. (1) Wer vorsätzlich<br />

1. Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke oder Nachrichten,<br />

von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber<br />

für das Wohl des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung<br />

mittheilt oder öffentlich bekannt macht;<br />

2. zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats im Verhältniß<br />

zu einer anderen Regierung die über solche Rechte sprechenden Urkunden und Beweismittel<br />

vernichtet, verfälscht oder unterdrückt, oder<br />

3. ein ihm von Seiten des Deutschen Reichs oder einem Bundesstaate aufgetragenes Staatsgeschäft<br />

mit einer andern Regierung zum Nachtheil dessen führt, der ihm den Auftrag<br />

ertheilt hat,<br />

wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter sechs Monaten<br />

ein.<br />

Paragraf 92a. Nebenfolgen<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 92a. Nebenfolgen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer<br />

Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,<br />

die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen<br />

Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

3 § 92a. Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt<br />

werden<br />

4 1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter<br />

Höhe;<br />

5 2. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe;<br />

6 3. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf Nebenfolgen nach § 31<br />

Abs. 2, 5;<br />

4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

[1. April 1970] [1. August 1968]<br />

§ 92a § 92a<br />

Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts<br />

strafbaren Handlungen kann erkannt werden strafbaren Handlungen kann erkannt werden<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 13, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 3 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 4 1. April 1970: Artt. 1 Nr.<br />

31 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 5 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. a, 105 Nr. 2<br />

des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 6 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1969.<br />

526


Paragraf 92a<br />

1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80, 81 bis 83<br />

Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;<br />

2. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80a, 83 Abs.<br />

2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe;<br />

3. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs<br />

Monaten<br />

auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5;<br />

4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86,<br />

87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

1. neben den Strafen aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1<br />

auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;<br />

2. neben den Strafen aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84<br />

bis 90b auf Geldstrafe;<br />

3. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs<br />

Monaten<br />

a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren<br />

auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter<br />

und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und<br />

der Wählbarkeit sowie<br />

b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen<br />

Rechte;<br />

4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86,<br />

87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

[1. August 1968—1. April 1970]<br />

1 § 92a. Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt<br />

werden<br />

1. neben den Strafen aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;<br />

2. neben den Strafen aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe;<br />

3. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten<br />

a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit<br />

sowie<br />

b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;<br />

4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

2 § 92a. (weggefallen)<br />

[20. September 1945—1. August 1968]<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

3 § 92a. (1) [1] Wer während eines Krieges gegen das Reich oder bei drohender Kriegsgefahr<br />

einen Vertrag mit einer Behörde über Bedürfnisse der Kriegsmacht des Reichs oder seiner<br />

Bundesgenossen nicht oder in einer Weise erfüllt, die geeignet ist, den Zweck der Leistung zu<br />

vereiteln oder zu gefährden, wird mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft. [2] Dasselbe<br />

gilt in Zeiten gemeiner Not für einen Vertrag mit einer Behörde über Lieferung oder Beförderung<br />

von Lebensmitteln oder anderen zur Behebung der gemeinen Not erforderlichen<br />

Gegenständen.<br />

(2) Ebenso werden unterverpflichtete Unternehmer, Vermittler und Bevollmächtigte des<br />

Leistungspflichtigen bestraft, die durch Verletzung ihrer Vertragspflicht die Erfüllung oder<br />

die gehörige Erfüllung vereiteln oder gefährden.<br />

(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst.<br />

c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 3 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.<br />

527


Paragraf 92b<br />

[1. Juni 1933—2. Mai 1934]<br />

1 § 92a. (1) Wer sich Gegenstände oder Nachrichten, deren Geheimhaltung einer anderen Regierung<br />

gegenüber für das Wohl des Reichs oder eines Landes erforderlich ist, in der Absicht<br />

verschafft, sie der anderen Regierung bekanntzumachen oder öffentlich mitzuteilen, wird mit<br />

Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.<br />

Paragraf 92b. Einziehung<br />

[4. August 2009]<br />

2 § 92b. 3 Einziehung. (1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so<br />

können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung<br />

gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

4 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,<br />

eingezogen werden. 5 [2] § 74a ist anzuwenden.<br />

6 (2) (weggefallen)<br />

[4. August 2009] [1. Januar 1975]<br />

§ 92b. Einziehung § 92b. Einziehung<br />

(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen<br />

worden, so können<br />

gangen worden, so können<br />

(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt be-<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht<br />

oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht<br />

worden oder bestimmt gewesen sind, und braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-<br />

2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den<br />

§§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,<br />

§§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,<br />

eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden.<br />

(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)<br />

[1. Januar 1975—4. August 2009]<br />

7 § 92b. 8 Einziehung. (1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so<br />

können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung<br />

gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,<br />

1 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 10, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933. 2 1. Oktober 1968: Artt. 1, 10<br />

Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 4 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr.<br />

14 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 14 Buchst. b, 326 Abs.<br />

1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. Oktober 1968: Artt. 1, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 8 1.<br />

Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

528


Paragraf 92b<br />

eingezogen werden. 1 [2] § 74a ist anzuwenden.<br />

2 (2) (weggefallen)<br />

[1. Januar 1975] [1. Oktober 1968]<br />

§ 92b. Einziehung § 92b<br />

(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen<br />

worden, so können<br />

gangen worden, so können<br />

(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt be-<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht<br />

oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht<br />

worden oder bestimmt gewesen sind, und braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-<br />

2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den<br />

§§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,<br />

§§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,<br />

eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden.<br />

(2) (weggefallen) (2) [1] Hat der Täter für die Begehung einer in diesem<br />

Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Entgelt<br />

empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender<br />

Geldbetrag einzuziehen. [2] Die Einziehung kann<br />

unterbleiben, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige<br />

Härte wäre oder der Betroffene das Empfangene<br />

vor der Entscheidung über die Einziehung verbraucht<br />

und nicht dabei zur Vereitelung der Einziehung gehandelt<br />

hat; das gleiche gilt, wenn der Wert des Empfangenen<br />

gering ist.<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

3 § 92b. (1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung<br />

gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,<br />

eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden.<br />

(2) [1] Hat der Täter für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten<br />

Handlung ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag<br />

einzuziehen. [2] Die Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Betroffenen eine<br />

unbillige Härte wäre oder der Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung über die Einziehung<br />

verbraucht und nicht dabei zur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche<br />

gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.<br />

[1. Oktober 1968] [1. August 1968]<br />

§ 92b § 92b<br />

(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen<br />

worden, so können<br />

drohte Handlung begangen worden, so können<br />

(1) [1] Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe be-<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht<br />

oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht<br />

worden oder bestimmt gewesen sind, und stimmt gewesen sind,<br />

oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder be-<br />

und<br />

2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den<br />

§§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,<br />

2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den<br />

§§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 14 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 14 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Oktober 1968: Artt. 1, 10 Abs. 2 des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

529


Paragraf 92b<br />

eingezogen werden. [2] eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden. [2]<br />

Den Gegenständen stehen Vermögenswerte gleich, die<br />

an ihre Stelle getreten sind.<br />

§ 40a ist anzuwenden. (2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat weder<br />

dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist dem Eigentümer<br />

angemessene Entschädigung aus der Staatskasse<br />

zu gewähren, es sei denn, daß er sich im Zusammenhang<br />

mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht<br />

hat.<br />

(2) [1] Hat der Täter für die Begehung einer in<br />

diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung<br />

ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein<br />

ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. [2]<br />

Die Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für<br />

den Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder der<br />

Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung<br />

über die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur<br />

Vereitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche<br />

gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.<br />

(3) [1] Hat der Täter für die Begehung einer in<br />

diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung<br />

ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein<br />

ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. [2]<br />

Die Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für<br />

den Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder der<br />

Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung<br />

über die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur<br />

Vereitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche<br />

gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.<br />

(4) § 42 gilt entsprechend.<br />

[1. August 1968—1. Oktober 1968]<br />

1 § 92b. (1) [1] Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden,<br />

so können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden<br />

oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,<br />

eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden. [2] Den Gegenständen stehen Vermögenswerte<br />

gleich, die an ihre Stelle getreten sind.<br />

(2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat weder dem Täter noch einem Teilnehmer,<br />

so ist dem Eigentümer angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren, es sei<br />

denn, daß er sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht hat.<br />

(3) [1] Hat der Täter für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten<br />

Handlung ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag<br />

einzuziehen. [2] Die Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Betroffenen eine<br />

unbillige Härte wäre oder der Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung über die Einziehung<br />

verbraucht und nicht dabei zur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche<br />

gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.<br />

(4) § 42 gilt entsprechend.<br />

2 § 92b. (weggefallen)<br />

[20. September 1945—1. August 1968]<br />

[10. Oktober 1944—20. September 1945]<br />

1 1. August 1968: Artt. 7 Abs. 2 Nr. 2, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 20. September 1945: Art. I<br />

Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.<br />

530


Paragraf 92c<br />

1 § 92b. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem von der Reichsregierung zur Sicherung der<br />

Landesverteidigung erlassenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder<br />

mit Geldstrafe bestraft.<br />

[10. Oktober 1944] [2. Mai 1934]<br />

§ 92b § 92b<br />

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem von der<br />

Reichsregierung zur Sicherung der Landesverteidigung<br />

erlassenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt,<br />

wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(1) Wer einem von der Reichsregierung zur Sicherung<br />

der Landesverteidigung erlassenen Gebot oder<br />

Verbot zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wird die Zuwiderhandlung während eines Krieges<br />

gegen das Reich oder bei drohender Kriegsgefahr begangen,<br />

ist die Strafe Gefängnis.<br />

[2. Mai 1934—10. Oktober 1944]<br />

2 § 92b. (1) Wer einem von der Reichsregierung zur Sicherung der Landesverteidigung erlassenen<br />

Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wird die Zuwiderhandlung während eines Krieges gegen das Reich oder bei drohender<br />

Kriegsgefahr begangen, ist die Strafe Gefängnis.<br />

[1. Juni 1933—2. Mai 1934]<br />

3 § 92b. (1) Wer vorsätzlich mit einer Person, die im Interesse einer ausländischen Regierung<br />

tätig ist, Beziehungen anknüpft oder unterhält, welche die Mitteilung von Gegenständen oder<br />

Nachrichten der im § 92 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, wird mit<br />

Gefängnis bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft eine Person, die im Interesse einer ausländischen Regierung tätig<br />

ist, wenn sie vorsätzlich mit einem anderen Beziehungen anknüpft oder unterhält, welche die<br />

Mitteilung von Gegenständen oder Nachrichten der im § 92 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art<br />

zum Gegenstande haben.<br />

Zweiter Abschnitt. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />

Paragraf 92c<br />

[20. September 1945]<br />

4 § 92c. (weggefallen)<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

5 § 92c. Dem Krieg im Sinne der §§ 91 bis 92b wird jede gegen das Reich gerichtete Unternehmung<br />

fremder Streitkräfte gleichgeachtet.<br />

1 10. Oktober 1944: Artt. I Nr. 8, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944. 2 2. Mai 1934: Artt. I, XI des<br />

Gesetzes vom 24. April 1934. 3 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 10, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.<br />

4 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 5 2. Mai 1934: Artt.<br />

I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.<br />

531


Paragraf 92f<br />

Paragraf 92d<br />

[20. September 1945]<br />

1 § 92d. (weggefallen)<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

2 § 92d. Wer vorsätzlich über amtliche Ermittlungen oder Verfahren wegen eines in diesem<br />

Abschnitt bezeichneten Verbrechens oder Vergehens ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde<br />

Mitteilungen in die Öffentlichkeit bringt, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

3 § 92e. (weggefallen)<br />

Paragraf 92e<br />

[20. September 1945]<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

4 § 92e. (1) Wer vorsätzlich in einer Festung, einem Reichskriegshafen oder einer anderen militärischen<br />

Anlage auf einem Schiff der Reichsmarine oder innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer<br />

gegenüber einer Behörde, einem Beamten oder einem Soldaten über seinen Namen,<br />

seinen Stand, seinen Beruf, sein Gewerbe, seinen Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit eine<br />

unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert, wird mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ist nach den Umständen anzunehmen, daß der Aufenthalt an dem Orte oder die unrichtige<br />

Angabe oder die Verweigerung der Angabe mit Zwecken des Verrats oder der Ausspähung<br />

zusammenhängt, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre.<br />

(3) Einer Festung, einem Reichskriegshafen oder einer anderen militärischen Anlage stehen<br />

gleich amtlich bekanntgemachte Sicherungsbereiche sowie gewerbliche Anlagen, in denen<br />

Gegenstände für den Bedarf der inländischen Wehrmacht hergestellt, ausgebessert oder<br />

aufbewahrt werden.<br />

(4) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Behörde, der Beamte oder der Soldat befugt war, die<br />

im Abs. 1 bezeichneten Angaben zu verlangen.<br />

5 § 92f. (weggefallen)<br />

Paragraf 92f<br />

[20. September 1945]<br />

[11. Dezember 1942—20. September 1945]<br />

1 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 2 2. Mai 1934: Artt.<br />

I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 3 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom<br />

20. September 1945. 4 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 5 20. September 1945: Art.<br />

I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.<br />

532


Paragraf 93<br />

1 § 92f. Wer ohne Erlaubnis der zuständigen militärischen Behörde innerhalb eines amtliche<br />

bekanntgemachten Sicherungsbereichs oder von einer Anlage oder einem Gebäude, in denen<br />

Waffen oder andere Gegenstände des Wehrmachtbedarfs hergestellt oder gelagert werden,<br />

oder von einer anderen militärischen Anlagen Aufnahmen macht oder in den Verkehr bringt,<br />

wird mit Geldstrafe oder Haft bestraft.<br />

[11. Dezember 1942] [2. Mai 1934]<br />

§ 92f § 92f<br />

Wer ohne Erlaubnis der zuständigen militärischen Wer ohne Erlaubnis der zuständigen militärischen<br />

Behörde innerhalb eines amtliche bekanntgemachten<br />

Sicherungsbereichs oder von einer Anlage oder ten Sicherungsbereichs oder von einem Gebäude, in<br />

Behörde innerhalb eines amtlich bekanntgemach-<br />

einem Gebäude, in denen Waffen oder andere Gegenstände<br />

des Wehrmachtbedarfs hergestellt oder gela-<br />

gelagert werden, oder von einer anderen militäri-<br />

dem Waffen oder andere Bedürfnisse der Wehrmacht<br />

gert werden, oder von einer anderen militärischen schen Anlage Aufnahmen macht oder in Verkehr<br />

Anlagen Aufnahmen macht oder in den Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe bestraft.<br />

bringt, wird mit Geldstrafe oder Haft bestraft.<br />

[2. Mai 1934—11. Dezember 1942]<br />

2 § 92f. Wer ohne Erlaubnis der zuständigen militärischen Behörde innerhalb eines amtlich<br />

bekanntgemachten Sicherungsbereichs oder von einem Gebäude, in dem Waffen oder andere<br />

Bedürfnisse der Wehrmacht gelagert werden, oder von einer anderen militärischen Anlage<br />

Aufnahmen macht oder in Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe bestraft.<br />

Paragraf 93. Begriff des Staatsgeheimnisses<br />

[1. August 1968, 1. Januar 1975]<br />

3 § 93. 4 Begriff des Staatsgeheimnisses. (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände<br />

oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer<br />

fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für<br />

die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.<br />

(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung<br />

gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich<br />

vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.<br />

[1. Oktober 1953—1. August 1968, 1. Januar 1975]<br />

5 § 93. (1) Wer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, durch deren<br />

Inhalt Bestrebungen herbeigeführt oder gefördert werden sollen, die darauf gerichtet sind,<br />

den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zur Unterdrückung der<br />

demokratischen Freiheit einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen,<br />

außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,<br />

1. herstellt, vervielfältigt oder verbreitet oder<br />

1 11. Dezember 1942: Artt. II, IV S. 1 des Gesetzes vom 22. November 1942. 2 2. Mai 1934: Artt. I, XI des<br />

Gesetzes vom 24. April 1934. 3 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 4 1. Januar<br />

1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 11, 11 Abs.<br />

1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

533


Paragraf 93<br />

2. zur Verbreitung oder Vervielfältigung vorrätig hält, bezieht oder in den räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes einführt,<br />

wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Oktober 1953] [31. August 1951/1. September 1951]<br />

§ 93 § 93<br />

(1) Wer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen<br />

oder Darstellungen, durch deren Inhalt Bestrebungen<br />

herbeigeführt oder gefördert werden sollen, die<br />

darauf gerichtet sind, den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu beeinträchtigen oder zur Unterdrückung<br />

der demokratischen Freiheit einen der in<br />

§ 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen,<br />

außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,<br />

1. herstellt, vervielfältigt oder verbreitet oder<br />

2. zur Verbreitung oder Vervielfältigung vorrätig<br />

hält, bezieht oder in den räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes einführt,<br />

(1) Wer in den räumliChen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes ohne behördliche Genehmigung zum Zwecke<br />

der Verbreitung Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen<br />

oder Darstellungen einführt, durch deren<br />

Inhalt Bestrebungen herbeigeführt oder gefördert<br />

werden sollen, die darauf gerichtet sind, den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen<br />

oder einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze<br />

zu beseitigen, außer Geltung zu<br />

setzen oder zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer Schriften, Schallaufnahmen,<br />

Abbildungen oder Darstellungen, die dem Verbot<br />

des Absatzes 1 zuwider in den räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes eingeführt worden sind,<br />

ohne behördliche Genehmigung darin verbreitet oder<br />

zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält.<br />

wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. Oktober 1953]<br />

1 § 93. (1) Wer in den räumliChen Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne behördliche Genehmigung<br />

zum Zwecke der Verbreitung Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen<br />

einführt, durch deren Inhalt Bestrebungen herbeigeführt oder gefördert werden<br />

sollen, die darauf gerichtet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen<br />

oder einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung<br />

zu setzen oder zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen,<br />

die dem Verbot des Absatzes 1 zuwider in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

eingeführt worden sind, ohne behördliche Genehmigung darin verbreitet oder zum<br />

Zwecke der Verbreitung vorrätig hält.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

2 § 93. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 4. Februar 1946: Artt.<br />

I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946.<br />

534


Paragraf 93a<br />

1 § 93. Wenn in den Fällen der §§ 80, 81, 83, 84, 87 bis 92 die Untersuchung eröffnet wird,<br />

so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung des Vermögen, welches der Angeschuldigte<br />

besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit Beschlag belegt werden.<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

2 § 93. (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Straf bedrohten Handlungen kann erkannt<br />

werden<br />

– neben der wegen eines Verbrechens erkannten Strafe auf Geldstrafe von unbegrenzter<br />

Höhe oder auf Entziehung des Vermögens;<br />

– neben der wegen eines Vergehens erkannten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;<br />

– neben der Gefängnisstrafe auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf<br />

die Dauer von einem bis zu fünf Jahren und auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen<br />

hervorgegangenen Rechte;<br />

– neben jeder Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

(2) Neben der Zuchthausstrafe ist die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn die öffentliche<br />

Sicherheit es erfordert.<br />

[1. Januar 1872—2. Mai 1934]<br />

3 § 93. Wenn in den Fällen der §§ 80, 81, 83, 84, 87 bis 92 die Untersuchung eröffnet wird,<br />

so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung des Vermögen, welches der Angeschuldigte<br />

besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit Beschlag belegt werden.<br />

4 § 93a. (weggefallen)<br />

Paragraf 93a<br />

[20. September 1945]<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

5 § 93a. (1) [1] Gegenstände, die zur Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten<br />

Handlung gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen oder unbrauchbar gemacht<br />

werden, auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören. [2] Dasselbe gilt<br />

von den im Falle des § 92f hergestellten Aufnahmen.<br />

(2) Hat der Täter für die Begehung eines in diesem Abschnitt bezeichneten Verbrechens<br />

oder Vergehens ein Entgelt empfangen, so ist das empfangene Entgelt oder ein seinem Wert<br />

entsprechender Geldbetrag einzuziehen.<br />

(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung<br />

oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.<br />

(Zweiter Abschnitt. Angriffe gegen den Reichspräsidenten)<br />

(Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherrn)<br />

1 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 2 2. Mai 1934: Artt.<br />

I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 20. September 1945:<br />

Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945. 5 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom<br />

24. April 1934.<br />

535


Paragraf 94<br />

Paragraf 94. Landesverrat<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 94. 2 Landesverrat. 3 (1) Wer ein Staatsgeheimnis<br />

1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder<br />

2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik<br />

Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,<br />

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.<br />

(2) 4 [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe<br />

nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,<br />

wenn der Täter<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen<br />

besonders verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 94. Landesverrat § 94<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis (1) Wer ein Staatsgeheimnis<br />

1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner<br />

mitteilt oder<br />

männer mitteilt oder<br />

1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-<br />

2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder<br />

öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik<br />

Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde<br />

Macht zu begünstigen,<br />

Macht zu begünstigen,<br />

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils<br />

für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

nicht unter einem Jahr bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange<br />

Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht<br />

unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall<br />

liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die<br />

ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders<br />

verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren<br />

Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt.<br />

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils<br />

für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats<br />

mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange<br />

Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht<br />

unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall<br />

liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die<br />

ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders<br />

verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren<br />

Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt.<br />

5 § 94. 6 (1) Wer ein Staatsgeheimnis<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 15 Buchst. a,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 15 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom<br />

25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 5 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

25. Juni 1968. 6 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

536


Paragraf 94<br />

1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder<br />

2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik<br />

Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,<br />

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats mit Freiheitsstrafe nicht unter einem<br />

Jahr bestraft.<br />

(2) 1 [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe<br />

nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,<br />

wenn der Täter<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen<br />

besonders verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.<br />

[1. September 1969] [1. August 1968]<br />

§ 94 § 94<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis (1) Wer ein Staatsgeheimnis<br />

1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner<br />

mitteilt oder<br />

männer mitteilt oder<br />

1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-<br />

2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder<br />

öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik<br />

Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde<br />

Macht zu begünstigen,<br />

Macht zu begünstigen,<br />

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils<br />

für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats<br />

mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht<br />

unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall<br />

liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die<br />

ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders<br />

verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren<br />

Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt.<br />

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils<br />

für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats<br />

mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter<br />

fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt<br />

in der Regel vor, wenn der Täter<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die<br />

ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders<br />

verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren<br />

Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt.<br />

2 § 94. (1) Wer ein Staatsgeheimnis<br />

[1. August 1968—1. September 1969]<br />

1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder<br />

2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik<br />

Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

537


Paragraf 94<br />

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus<br />

nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen<br />

besonders verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965—1. August 1968]<br />

1 § 94. (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über<br />

2 – Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d),<br />

3 – Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),<br />

4 – Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b),<br />

– Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),<br />

– Störung des Gottesdienstes (§ 167),<br />

– Körperverletzung (§§ 223 bis 229),<br />

– Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische<br />

Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),<br />

– Begünstigung (§§ 257, 257a),<br />

– Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),<br />

– Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),<br />

5 – gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315 Abs. 1 bis 3, § 315b Abs. 1 bis 3, §§ 316b,<br />

317, 321, 324) oder<br />

– Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)<br />

strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung<br />

zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat<br />

nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis<br />

und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu<br />

fünfzehn Jahren erkannt werden.<br />

(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt,<br />

so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.<br />

[26. Dezember 1964/2. Januar 1965] [2. Juni 1964/6. Juni 1964]<br />

§ 94 § 94<br />

(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über<br />

- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher<br />

Rechte (§§ 106 bis 108d),<br />

- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher<br />

Rechte (§§ 106 bis 108d),<br />

- Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4), - Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),<br />

- Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis<br />

122b),<br />

- Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis<br />

122b),<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 11. Juli 1957/13. Juli<br />

1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 3 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 4 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

11. Juni 1957. 5 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 5, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.<br />

538


Paragraf 94<br />

- Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis<br />

139),<br />

- Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis<br />

139),<br />

- Störung des Gottesdienstes (§ 167), - Störung des Gottesdienstes (§ 167),<br />

- Körperverletzung (§§ 223 bis 229), - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),<br />

- Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung,<br />

Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung<br />

(§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),<br />

- Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung,<br />

Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung<br />

(§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),<br />

- Begünstigung (§§ 257, 257a), - Begünstigung (§§ 257, 257a),<br />

- Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281), - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),<br />

- Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305), - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),<br />

- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315 Abs.<br />

1 bis 3, § 315b Abs. 1 bis 3, §§ 316b, 317, 321, 324)<br />

oder<br />

- Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis<br />

355, 357)<br />

strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze<br />

zu beseitigen, außer Geltung zu setzen<br />

oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu<br />

fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer<br />

Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf<br />

Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch<br />

ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf<br />

Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.<br />

(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten<br />

Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt<br />

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis<br />

des Strafantrags.<br />

- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315, 315a<br />

Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder<br />

- Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis<br />

355, 357)<br />

strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze<br />

zu beseitigen, außer Geltung zu setzen<br />

oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu<br />

fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer<br />

Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf<br />

Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch<br />

ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf<br />

Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.<br />

(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten<br />

Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt<br />

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis<br />

des Strafantrags.<br />

[2. Juni 1964/6. Juni 1964—26. Dezember 1964/2. Januar 1965]<br />

1 § 94. (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über<br />

2 – Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d),<br />

3 – Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),<br />

4 – Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b),<br />

– Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),<br />

– Störung des Gottesdienstes (§ 167),<br />

– Körperverletzung (§§ 223 bis 229),<br />

– Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische<br />

Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),<br />

– Begünstigung (§§ 257, 257a),<br />

– Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),<br />

– Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),<br />

5 – gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder<br />

– Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)<br />

strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 11. Juli 1957/13. Juli<br />

1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 3 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 4 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

11. Juni 1957. 5 2. Juni 1964/6. Juni 1964: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 1. Juni 1964.<br />

539


Paragraf 94<br />

zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat<br />

nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis<br />

und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu<br />

fünfzehn Jahren erkannt werden.<br />

(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt,<br />

so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.<br />

[2. Juni 1964/6. Juni 1964] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 94 § 94<br />

(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über<br />

- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher<br />

Rechte (§§ 106 bis 108d),<br />

- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher<br />

Rechte (§§ 106 bis 108d),<br />

- Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4), - Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),<br />

- Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis<br />

122b),<br />

- Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis<br />

122b),<br />

- Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis<br />

139),<br />

- Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis<br />

139),<br />

- Störung des Gottesdienstes (§ 167), - Störung des Gottesdienstes (§ 167),<br />

- Körperverletzung (§§ 223 bis 229), - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),<br />

- Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung,<br />

Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung<br />

(§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),<br />

- Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung,<br />

Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung<br />

(§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),<br />

- Begünstigung (§§ 257, 257a), - Begünstigung (§§ 257, 257a),<br />

- Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281), - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),<br />

- Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305), - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),<br />

- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315, 315a<br />

Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder<br />

- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315,<br />

315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder<br />

- Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis - Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis<br />

355, 357)<br />

strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze<br />

zu beseitigen, außer Geltung zu setzen<br />

oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu<br />

fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer<br />

Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf<br />

Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch<br />

ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf<br />

Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.<br />

(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten<br />

Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt<br />

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis<br />

des Strafantrags.<br />

355, 357)<br />

strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze<br />

zu beseitigen, außer Geltung zu setzen<br />

oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu<br />

fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer<br />

Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf<br />

Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch<br />

ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf<br />

Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.<br />

(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten<br />

Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt<br />

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis<br />

des Strafantrags.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—2. Juni 1964/6. Juni 1964]<br />

1 § 94. (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über<br />

2 – Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d),<br />

3 – Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 11. Juli 1957/13. Juli<br />

1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 3 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.<br />

540


Paragraf 94<br />

1 – Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b),<br />

– Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),<br />

– Störung des Gottesdienstes (§ 167),<br />

– Körperverletzung (§§ 223 bis 229),<br />

– Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische<br />

Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),<br />

– Begünstigung (§§ 257, 257a),<br />

– Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),<br />

– Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),<br />

2 – gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324)<br />

oder<br />

– Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)<br />

strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung<br />

zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat<br />

nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis<br />

und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu<br />

fünfzehn Jahren erkannt werden.<br />

(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt,<br />

so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957] [19. Januar 1953/23. Januar 1953]<br />

§ 94 § 94<br />

(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über<br />

- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher<br />

Rechte (§§ 106 bis 108d),<br />

- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher<br />

Rechte oder<br />

– Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),<br />

– Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis<br />

122b),<br />

Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 106 bis<br />

122b),<br />

- Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis<br />

139),<br />

- Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis<br />

139),<br />

- Störung des Gottesdienstes (§ 167), - Störung des Gottesdienstes (§ 167),<br />

- Körperverletzung (§§ 223 bis 229), - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),<br />

- Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung,<br />

Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung<br />

(§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),<br />

- Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung,<br />

Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung<br />

(§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),<br />

- Begünstigung (§§ 257, 257a), - Begünstigung (§§ 257, 257a),<br />

- Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281), - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),<br />

- Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305), - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),<br />

- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, - gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315,<br />

315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder<br />

- Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis<br />

355, 357)<br />

315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder<br />

- Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis<br />

355, 357)<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 19. Januar 1953/23.<br />

Januar 1953: Artt. 2 Nr. 9, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.<br />

541


Paragraf 94<br />

strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze<br />

zu beseitigen, außer Geltung zu setzen<br />

oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu<br />

fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer<br />

Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf<br />

Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch<br />

ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf<br />

Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.<br />

(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten<br />

Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt<br />

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis<br />

des Strafantrags.<br />

strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze<br />

zu beseitigen, außer Geltung zu setzen<br />

oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu<br />

fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer<br />

Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf<br />

Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch<br />

ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf<br />

Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.<br />

(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten<br />

Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt<br />

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis<br />

des Strafantrags.<br />

[19. Januar 1953/23. Januar 1953—11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

1 § 94. (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über<br />

– Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Widerstand gegen die<br />

Staatsgewalt (§§ 106 bis 122b),<br />

– Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),<br />

– Störung des Gottesdienstes (§ 167),<br />

– Körperverletzung (§§ 223 bis 229),<br />

– Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische<br />

Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),<br />

– Begünstigung (§§ 257, 257a),<br />

– Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),<br />

– Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),<br />

2 – gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324)<br />

oder<br />

– Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)<br />

strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung<br />

zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat<br />

nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis<br />

und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu<br />

fünfzehn Jahren erkannt werden.<br />

(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt,<br />

so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.<br />

[19. Januar 1953/23. Januar 1953] [31. August 1951/1. September 1951]<br />

§ 94 § 94<br />

(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über<br />

- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher - Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher<br />

Rechte oder Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ Rechte oder Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§<br />

106 bis 122b),<br />

106 bis 122b),<br />

- Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis<br />

139),<br />

- Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis<br />

139),<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 19. Januar 1953/23.<br />

Januar 1953: Artt. 2 Nr. 9, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.<br />

542


Paragraf 94<br />

- Störung des Gottesdienstes (§ 167), - Störung des Gottesdienstes (§ 167),<br />

- Körperverletzung (§§ 223 bis 229), - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),<br />

- Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung,<br />

Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung<br />

(§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),<br />

- Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung,<br />

Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung<br />

(§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),<br />

- Begünstigung (§§ 257, 257a), - Begünstigung (§§ 257, 257a),<br />

- Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281), - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),<br />

- Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305), - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),<br />

- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315,<br />

315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder<br />

- Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis<br />

355, 357)<br />

strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze<br />

zu beseitigen, außer Geltung zu setzen<br />

oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu<br />

fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer<br />

Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf<br />

Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch<br />

ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf<br />

Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.<br />

(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten<br />

Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt<br />

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis<br />

des Strafantrags.<br />

- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315,<br />

316a, 317, 321, 324) oder<br />

- Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis<br />

355, 357)<br />

strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze<br />

zu beseitigen, außer Geltung zu setzen<br />

oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu<br />

fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer<br />

Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf<br />

Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch<br />

ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf<br />

Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.<br />

(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten<br />

Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt<br />

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis<br />

des Strafantrags.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—19. Januar 1953/23. Januar 1953]<br />

1 § 94. (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über<br />

– Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Widerstand gegen die<br />

Staatsgewalt (§§ 106 bis 122b),<br />

– Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),<br />

– Störung des Gottesdienstes (§ 167),<br />

– Körperverletzung (§§ 223 bis 229),<br />

– Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische<br />

Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),<br />

– Begünstigung (§§ 257, 257a),<br />

– Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),<br />

– Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),<br />

– gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, 316a, 317, 321, 324) oder<br />

– Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)<br />

strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung<br />

zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat<br />

nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis<br />

und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu<br />

fünfzehn Jahren erkannt werden.<br />

(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt,<br />

so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.<br />

543


Paragraf 95<br />

1 § 94. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[21. Dezember 1932—4. Februar 1946]<br />

2 § 94. (1) Wer gegen den Reichspräsidenten einen Angriff auf Leib oder Leben (Gewalttätigkeit)<br />

begeht, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere Strafe androhen, mit<br />

Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer den Reichspräsidenten öffentlich beschimpft oder verleumdet.<br />

[2] Die Tat wird nur mit der Ermächtigung des Reichspräsidenten verfolgt. [3] Für<br />

die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung gilt § 200 entsprechend.<br />

(3) Sind im Falle des Abs. 2 mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis,<br />

neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann.<br />

[1. Januar 1872—21. Dezember 1932]<br />

3 § 94. (1) [1] Wer einer Thätlichkeit gegen den Kaiser, gegen seinen Landesherrn oder während<br />

seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn dieses<br />

Staats sich schuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher<br />

Festungshaft, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit<br />

Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Neben der Festungshaft kann auf Verlust der<br />

bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte<br />

erkannt werden.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.<br />

Paragraf 95. Offenbaren von Staatsgeheimnissen<br />

[1. April 1970, 1. Januar 1975]<br />

4 § 95. 5 Offenbaren von Staatsgeheimnissen. 6 (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer<br />

amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen<br />

läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils<br />

für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe<br />

bedroht ist.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) 7 [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu<br />

zehn Jahren. [2] § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.<br />

8 (4) (weggefallen)<br />

[1. April 1970, 1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. April 1970]<br />

1 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 2 21. Dezember 1932: §§ 9 Nr. 2, 12 Abs.<br />

1 der Verordnung vom 19. Dezember 1932. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 1. August 1968:<br />

Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 16 Buchst. a, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 16 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974. 7 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 8 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1969.<br />

544


Paragraf 95<br />

§ 95. Offenbaren von Staatsgeheimnissen § 95<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen<br />

Stelle oder auf deren Veranlassung geheimchen<br />

Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtligehalten<br />

wird, an einen Unbefugten gelangen läßt gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt<br />

oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr<br />

eines schweren Nachteils für die äußere Sicherfahr<br />

eines schweren Nachteils für die äußere Sicher-<br />

oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Geheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, heit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen mit<br />

fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren<br />

bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe<br />

Strafe bedroht ist.<br />

bedroht ist.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />

[2] § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.<br />

(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)<br />

(3) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />

[2] § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.<br />

[1. September 1969, 1. April 1970—1. April 1970, 1. Januar 1975]<br />

1 § 95. 2 (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und<br />

dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt, wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht<br />

ist.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) 3 [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu<br />

zehn Jahren. [2] § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.<br />

4 (4) (weggefallen)<br />

[1. September 1969, 1. April 1970] [1. August 1968]<br />

§ 95 § 95<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen<br />

Stelle oder auf deren Veranlassung geheimchen<br />

Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtligehalten<br />

wird, an einen Unbefugten gelangen läßt gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt<br />

oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr<br />

eines schweren Nachteils für die äußere Sicherfahr<br />

eines schweren Nachteils für die äußere Sicher-<br />

oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Geheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, heit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,<br />

wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen<br />

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren<br />

bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.<br />

mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn<br />

bedroht ist.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [2]<br />

§ 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.<br />

(3) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Zuchthaus bis zu zehn Jahren. [2] § 94 Abs. 2 Satz 2<br />

ist anzuwenden.<br />

(4) (weggefallen) (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis<br />

von sechs Monaten bis zu drei Jahren.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 32 Buchst.<br />

a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1<br />

Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1. April 1970: Artt. 1<br />

Nr. 32 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

545


Paragraf 95<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. April 1970]<br />

1 § 95. (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht<br />

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt, wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis<br />

nicht unter einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. [2] § 94<br />

Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.<br />

(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

2 § 95. (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen,<br />

Abbildungen oder Darstellungen den Bundespräsidenten verunglimpft oder dazu<br />

auffordert, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann das Gericht die Mindeststrafe unterschreiten,<br />

wenn nicht die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 187a erfüllt sind.<br />

(3) Ist die Tat eine Verleumdung oder ist sie in der Absicht begangen, Bestrebungen gegen<br />

den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten<br />

Verfassungsgrundsätze zu fördern, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.<br />

3 § 95. (weggefallen)<br />

[21. Dezember 1932—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[20. März 1876—21. Dezember 1932]<br />

4 § 95. (1) Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem<br />

Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten<br />

oder mit Festungshaft von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie<br />

der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 95 § 95<br />

(1) Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während<br />

seines Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen<br />

Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß<br />

nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft<br />

von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust<br />

der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus<br />

öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt<br />

werden.<br />

(1) Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während<br />

seines Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen<br />

Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß<br />

nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft bis<br />

zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust<br />

der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus<br />

öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt<br />

werden.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 31. August 1951/1. September 1951:<br />

Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 3 21. Dezember 1932: §§ 9 Nr. 2, 12 Abs. 1 der Verordnung vom<br />

19. Dezember 1932. 4 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des<br />

Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

546


Paragraf 96<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

1 § 95. (1) Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem<br />

Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten<br />

oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie<br />

der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.<br />

Paragraf 96. Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von<br />

Staatsgeheimnissen<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 96. 3 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen. 4 (1)<br />

Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von<br />

einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) 5 [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. April 1970]<br />

§ 96. Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften<br />

von Staatsgeheimnissen<br />

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es<br />

zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem<br />

Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer<br />

amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten<br />

wird, verschafft, um es zu offenbaren<br />

(§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 96<br />

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es<br />

zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer<br />

Ausspähung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis<br />

zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer<br />

amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren<br />

(§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen<br />

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969, 1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

6 § 96. 7 (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer<br />

Ausspähung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) 8 [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung<br />

von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren<br />

bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1968. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 17 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar<br />

1975: Artt. 19 Nr. 17 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 17<br />

Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

25. Juni 1968. 7 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25.<br />

Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 8 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 33, 105 Nr. 2 des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1969.<br />

547


Paragraf 96<br />

[1. September 1969, 1. April 1970] [1. August 1968]<br />

§ 96 § 96<br />

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es<br />

zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer<br />

Ausspähung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu<br />

zehn Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer<br />

amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren<br />

(§ 95), wird wegen Auskundschaftung von<br />

Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch<br />

ist strafbar.<br />

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es<br />

zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer<br />

Ausspähung mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer<br />

amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten<br />

wird, verschafft, um es zu offenbaren<br />

(§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen<br />

mit Gefängnis nicht unter einem Jahr, in<br />

minder schweren Fällen mit Gefängnis von sechs Monaten<br />

bis zu drei Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist<br />

strafbar.<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. April 1970]<br />

1 § 96. (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer<br />

Ausspähung mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung<br />

von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis nicht unter einem Jahr, in minder schweren<br />

Fällen mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

2 § 96. (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen,<br />

Abbildungen oder Darstellungen<br />

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige<br />

Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht,<br />

2. ihre Farben, ihre Flagge, ihr Wappen oder ihre Hymne verunglimpft<br />

oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Zeichen<br />

der Hoheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört,<br />

beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt. [2] Der<br />

Versuch ist strafbar.<br />

(3) Hat der Täter eine der in Absatz 1 und 2 genannten Taten in der Absicht begangen,<br />

Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in §<br />

88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei<br />

Monaten.<br />

3 § 96. (weggefallen)<br />

[21. Dezember 1932—31. August 1951/1. September 1951]<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 31. August 1951/1. September 1951:<br />

Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 3 21. Dezember 1932: §§ 9 Nr. 2, 12 Abs. 1 der Verordnung vom<br />

19. Dezember 1932.<br />

548


Paragraf 97<br />

[1. Januar 1872—21. Dezember 1932]<br />

1 § 96. (1) Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats<br />

oder gegen den Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate<br />

einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder gegen den<br />

Regenten dieses Staats sich schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder<br />

mit Festungshaft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf<br />

Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem bis zu fünf Jahren<br />

ein.<br />

2 § 96a. (weggefallen)<br />

Paragraf 96a<br />

[1. August 1968]<br />

[30. Juli 1960/4. August 1960—1. August 1968]<br />

3 § 96a. (1) [1] Wer öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften,<br />

Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen Kennzeichen<br />

1. einer Partei, die gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes vom Bundesverfassungsgericht<br />

für verfassungswidrig erklärt ist,<br />

2. einer Vereinigung, die gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes unanfechtbar verboten<br />

ist, oder<br />

3. einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation<br />

verwendet, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. [2] Ausgenommen ist eine Verwendung<br />

von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger<br />

Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,<br />

Parolen und Grußformen.<br />

(3) § 96 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

Paragraf 97. Preisgabe von Staatsgeheimnissen<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 97. 5 Preisgabe von Staatsgeheimnissen. 6 (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen<br />

Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen<br />

läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils<br />

für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1968. 3 30. Juli 1960/4. August 1960: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1960. 4 1. August 1968:<br />

Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 18 Buchst. a, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 18 Buchst. b, 323 Abs. 1,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.<br />

549


Paragraf 97<br />

1 (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten<br />

wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer<br />

amtlichen Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen<br />

läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 97. Preisgabe von Staatsgeheimnissen § 97<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen<br />

Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten<br />

wird, an einen Unbefugten gelangen läßt<br />

oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig<br />

die Gefahr eines schweren Nachteils für die<br />

äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen<br />

Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten<br />

wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner<br />

Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle<br />

erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfertig an<br />

einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig<br />

die Gefahr eines schweren Nachteils für die<br />

äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung<br />

verfolgt.<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen<br />

Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten<br />

wird, an einen Unbefugten gelangen läßt<br />

oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig<br />

die Gefahr eines schweren Nachteils für die<br />

äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

verursacht, wird wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen<br />

Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten<br />

wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner<br />

Dienststellung oder eines von einer amtlichen<br />

Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfertig<br />

an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch<br />

fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für<br />

die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

verursacht, wird wegen leichtfertiger Preisgabe<br />

von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

drei Jahren bestraft.<br />

(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung<br />

verfolgt.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

2 § 97. 3 (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht<br />

und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland verursacht, wird wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

4 (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von<br />

einer amtlichen Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten<br />

gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird wegen leichtfertiger Preisgabe von<br />

Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 18 Buchst. c, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25.<br />

Juni 1968. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b<br />

des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

550


Paragraf 97<br />

[1. September 1969] [1. August 1968]<br />

§ 97 § 97<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen<br />

Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten<br />

wird, an einen Unbefugten gelangen läßt<br />

oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig<br />

die Gefahr eines schweren Nachteils für die<br />

äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

verursacht, wird wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen<br />

Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten<br />

wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner<br />

Dienststellung oder eines von einer amtlichen<br />

Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfertig<br />

an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch<br />

fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für<br />

die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

verursacht, wird wegen leichtfertiger Preisgabe<br />

von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

drei Jahren bestraft.<br />

(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung<br />

verfolgt.<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen<br />

Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten<br />

wird, an einen Unbefugten gelangen läßt<br />

oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig<br />

die Gefahr eines schweren Nachteils für die<br />

äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

verursacht, wird wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen<br />

mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen<br />

Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten<br />

wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner<br />

Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle<br />

erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfertig an<br />

einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig<br />

die Gefahr eines schweren Nachteils für die<br />

äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

verursacht, wird wegen leichtfertiger Preisgabe von<br />

Staatsgeheimnissen mit Gefängnis bis zu drei Jahren<br />

bestraft.<br />

(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung<br />

verfolgt.<br />

[1. August 1968—1. September 1969]<br />

1 § 97. (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und<br />

dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland verursacht, wird wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis<br />

bestraft.<br />

(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von<br />

einer amtlichen Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten<br />

gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird wegen leichtfertiger Preisgabe von<br />

Staatsgeheimnissen mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

2 § 97. (1) Wer in der Absicht, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, öffentlich,<br />

in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen<br />

oder Darstellungen ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des<br />

Bundes oder eines Landes insgesamt oder in einem ihrer Mitglieder als verfassungsmäßiges Organ<br />

in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft oder dazu auffordert,<br />

wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften<br />

eine schwerere Strafe angedroht ist.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 31. August 1951/1. September 1951:<br />

Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.<br />

551


Paragraf 97b<br />

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Staatsorgans oder Mitglieds verfolgt.<br />

1 § 97. (weggefallen)<br />

[21. Dezember 1932—31. August 1951/1. September 1951]<br />

[1. Januar 1872—21. Dezember 1932]<br />

2 § 97. Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats oder den Regenten seines<br />

Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate ein Mitglied des landesherrlichen<br />

Hauses dieses Staats oder den Regenten dieses Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von<br />

einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

Paragraf 97a. Verrat illegaler Geheimnisse<br />

[1. August 1968, 1. Januar 1975]<br />

3 § 97a. 4 Verrat illegaler Geheimnisse. [1] Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in §<br />

93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem<br />

ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere<br />

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94)<br />

bestraft. [2] § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz<br />

1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.<br />

Paragraf 97b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses<br />

[1. Januar 1980]<br />

5 § 97b. 6 Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses. (1) [1] Handelt der Täter<br />

in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis<br />

der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn<br />

1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,<br />

2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder<br />

3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,<br />

nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. [2] Die Tat ist in der Regel kein angemessenes<br />

Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.<br />

(2) 7 [1] War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis<br />

dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der<br />

Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe<br />

angerufen hat. 8 [2] Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und<br />

für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.<br />

1 21. Dezember 1932: §§ 9 Nr. 2, 12 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1932. 2 1. Januar 1872: Gesetz<br />

vom 15. Mai 1871. 3 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1968. 6 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. Januar<br />

1975: Artt. 19 Nr. 19 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 8 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 1, 3<br />

des Gesetzes vom 21. Dezember 1979.<br />

552


Paragraf 97b<br />

[1. Januar 1980] [1. Januar 1975]<br />

§ 97b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisseheimnisses<br />

§ 97b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Ge-<br />

(1) [1] Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 (1) [1] Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94<br />

bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis<br />

sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so<br />

wird er, wenn<br />

wird er, wenn<br />

1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, 1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,<br />

2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen<br />

Verstoß entgegenzuwirken, oder<br />

chen Verstoß entgegenzuwirken, oder<br />

2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintli-<br />

3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes 3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes<br />

Mittel zu diesem Zweck ist,<br />

Mittel zu diesem Zweck ist,<br />

nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. [2] nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. [2]<br />

Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel,<br />

wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages<br />

um Abhilfe angerufen hat.<br />

destages um Abhilfe angerufen<br />

wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bun-<br />

hat.<br />

(2) [1] War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat<br />

der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich<br />

anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann<br />

bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen<br />

Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten<br />

um Abhilfe angerufen hat. [2] Dies<br />

gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des §<br />

353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.<br />

(2) [1] War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat<br />

der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich<br />

anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann<br />

bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen<br />

Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten<br />

um Abhilfe angerufen hat. [2] Dies<br />

gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des §<br />

353c Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.<br />

[1. Januar 1975—1. Januar 1980]<br />

1 § 97b. 2 Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses. (1) [1] Handelt der Täter<br />

in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis<br />

der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn<br />

1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,<br />

2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder<br />

3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,<br />

nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. [2] Die Tat ist in der Regel kein angemessenes<br />

Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.<br />

(2) 3 [1] War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis<br />

dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der<br />

Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe<br />

angerufen hat. 4 [2] Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und<br />

für Personen, die im Sinne des § 353c Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.<br />

[1. Januar 1975] [1. August 1968]<br />

§ 97b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses<br />

§ 97b<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 19 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 19 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

553


Paragraf 98<br />

(1) [1] Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94<br />

bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis<br />

sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so<br />

wird er, wenn<br />

(1) [1] Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94<br />

bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis<br />

sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so<br />

wird er, wenn<br />

1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, 1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,<br />

2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen<br />

Verstoß entgegenzuwirken, oder<br />

chen Verstoß entgegenzuwirken, oder<br />

2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintli-<br />

3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes 3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes<br />

Mittel zu diesem Zweck ist,<br />

Mittel zu diesem Zweck ist,<br />

nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. [2] nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. [2]<br />

Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel,<br />

wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages<br />

um Abhilfe angerufen hat.<br />

destages um Abhilfe angerufen<br />

wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bun-<br />

hat.<br />

(2) [1] War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat<br />

der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich<br />

anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann<br />

bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen<br />

Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten<br />

um Abhilfe angerufen hat. [2] Dies<br />

gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />

und für Personen, die im Sinne des § 353c<br />

Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.<br />

(2) [1] War dem Täter als Beamten oder als Soldat<br />

der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut<br />

oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft,<br />

wenn nicht zuvor der Beamte einen Dienstvorgesetzten,<br />

der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten<br />

um Abhilfe angerufen hat. [2] Dies gilt für<br />

Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 oder des §<br />

353c Abs. 2 verpflichtet worden sind, entsprechend.<br />

[1. August 1968—1. Januar 1975]<br />

1 § 97b. (1) [1] Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das<br />

Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn<br />

1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,<br />

2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder<br />

3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,<br />

nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. [2] Die Tat ist in der Regel kein angemessenes<br />

Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.<br />

(2) [1] War dem Täter als Beamten oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis<br />

dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der<br />

Beamte einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen<br />

hat. [2] Dies gilt für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 oder des § 353c Abs. 2<br />

verpflichtet worden sind, entsprechend.<br />

(Dritter Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten)<br />

Paragraf 98. Landesverräterische Agententätigkeit<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 98. 3 Landesverräterische Agententätigkeit. (1) 4 [1] Wer<br />

1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von<br />

Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974,<br />

Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.<br />

554


Paragraf 98<br />

2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen<br />

Tätigkeit bereit erklärt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in<br />

den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. 1 [2] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.<br />

(2) 2 [1] Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder<br />

von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten<br />

aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. [2] Ist der Täter in den Fällen des<br />

Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten<br />

gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein<br />

Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. April 1970]<br />

§ 98. Landesverräterische Agententätigkeit § 98<br />

(1) [1] Wer (1) [1] Wer<br />

1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die<br />

auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen<br />

gerichtet ist, oder<br />

2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer<br />

Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit<br />

erklärt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94,<br />

96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. [2] In besonders<br />

schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem<br />

Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr.<br />

1 gilt entsprechend.<br />

(2) [1] Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen<br />

mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung<br />

nach diesen Vorschriften absehen, wenn der<br />

Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen<br />

einer Dienststelle offenbart. [2] Ist der Täter in<br />

den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden<br />

Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem<br />

Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser<br />

Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein<br />

Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer<br />

Dienststelle offenbart.<br />

1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die<br />

auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen<br />

gerichtet ist, oder<br />

2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer<br />

Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit<br />

erklärt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft,<br />

wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe<br />

bedroht ist. [2] In besonders schweren Fällen ist<br />

die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.<br />

(2) [1] Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen<br />

mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung<br />

nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter<br />

freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer<br />

Dienststelle offenbart. [2] Ist der Täter in den<br />

Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht<br />

oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten<br />

gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift<br />

nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten<br />

aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer<br />

Dienststelle offenbart.<br />

3 § 98. (1) 4 [1] Wer<br />

[1. September 1969, 1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von<br />

Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder<br />

2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen<br />

Tätigkeit bereit erklärt,<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 20, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 3 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 4 1. September 1969: Artt. 3,<br />

4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

555


Paragraf 98<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs.<br />

1 mit Strafe bedroht ist. 1 [2] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von<br />

einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.<br />

(2) 2 [1] Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer<br />

Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt<br />

und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. [2] Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1<br />

Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt<br />

worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten<br />

aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.<br />

[1. September 1969, 1. April 1970] [1. August 1968]<br />

§ 98 § 98<br />

(1) [1] Wer (1) [1] Wer<br />

1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die<br />

auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen<br />

gerichtet ist, oder<br />

2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer<br />

Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit<br />

erklärt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft,<br />

wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe<br />

bedroht ist. [2] In besonders schweren Fällen ist<br />

die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.<br />

(2) [1] Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen<br />

mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung<br />

nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter<br />

freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer<br />

Dienststelle offenbart. [2] Ist der Täter in den<br />

Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht<br />

oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten<br />

gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift<br />

nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten<br />

aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer<br />

Dienststelle offenbart.<br />

1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die<br />

auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen<br />

gerichtet ist, oder<br />

2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer<br />

Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit<br />

erklärt,<br />

wird mit Gefängnis bestraft, wenn die Tat nicht in<br />

den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. [2] In<br />

besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus<br />

bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt<br />

entsprechend.<br />

(2) [1] Das Gericht kann auf eine mildere Strafart erkennen<br />

oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften<br />

absehen, wenn der Täter freiwillig sein<br />

Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle<br />

offenbart. [2] Ist der Täter in den Fällen des Absatzes<br />

1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem<br />

ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt<br />

worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft,<br />

wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und<br />

sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.<br />

3 § 98. (1) [1] Wer<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. April 1970]<br />

1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von<br />

Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder<br />

2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen<br />

Tätigkeit bereit erklärt,<br />

wird mit Gefängnis bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.<br />

[2] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz<br />

2 Nr. 1 gilt entsprechend.<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 2 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 29, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1969. 3 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

556


Paragraf 99<br />

(2) [1] Das Gericht kann auf eine mildere Strafart erkennen oder von einer Bestrafung<br />

nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein<br />

Wissen einer Dienststelle offenbart. [2] Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von<br />

der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden,<br />

so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und<br />

sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

1 § 98. (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt<br />

werden<br />

– neben der Strafe aus § 89 auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;<br />

– neben den Strafen aus den §§ 90 bis 97 auf Geldstrafe;<br />

– neben einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten für die Dauer von einem bis<br />

zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust<br />

des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen<br />

Wahlen hervorgegangenen Rechte;<br />

– neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 89 bis 94 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

(2) § 86 gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1872—31. August 1951/1. September 1951]<br />

2 § 98. (1) Wer außer dem Falle des § 94 sich einer Thätlichkeit gegen einen Bundesfürsten<br />

schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von<br />

gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu<br />

zehn Jahren ein.<br />

Paragraf 99. Geheimdienstliche Agententätigkeit<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 99. 4 Geheimdienstliche Agententätigkeit. 5 (1) Wer<br />

1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die<br />

Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen,<br />

Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder<br />

2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner<br />

sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in<br />

den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe<br />

bedroht ist.<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 1. Januar 1872: Gesetz<br />

vom 15. Mai 1871. 3 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1,<br />

323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.<br />

557


Paragraf 99<br />

(2) 1 [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu<br />

zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen,<br />

Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse<br />

besonders verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland<br />

herbeiführt.<br />

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

§ 99. Geheimdienstliche Agententätigkeit § 99. Geheimdienstliche Agententätigkeit<br />

(1) Wer (1) Wer<br />

1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine<br />

geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrene<br />

geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesre-<br />

1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eipublik<br />

Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung publik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung<br />

oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder<br />

Erkenntnissen gerichtet ist, oder<br />

Erkenntnissen gerichtet ist, oder<br />

2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden<br />

Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer<br />

solchen Tätigkeit bereit erklärt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94,<br />

96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit<br />

den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />

[2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der<br />

Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände<br />

oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle<br />

oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden,<br />

mitteilt oder liefert und wenn er<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die<br />

ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders<br />

verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils<br />

für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.<br />

2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden<br />

Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer<br />

solchen Tätigkeit bereit erklärt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft,<br />

wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97a<br />

oder in § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 96 Abs.<br />

1 mit Strafe bedroht ist.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />

[2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der<br />

Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände<br />

oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle<br />

oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden,<br />

mitteilt oder liefert und wenn er<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die<br />

ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders<br />

verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils<br />

für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.<br />

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975—1. Januar 1975]<br />

2 § 99. 3 Geheimdienstliche Agententätigkeit. 4 (1) Wer<br />

1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die<br />

Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen,<br />

Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4,<br />

5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

558


Paragraf 99<br />

2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner<br />

sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs.<br />

1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.<br />

(2) 1 [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu<br />

zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen,<br />

Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse<br />

besonders verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland<br />

herbeiführt.<br />

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. August 1968]<br />

§ 99. Geheimdienstliche Agententätigkeit § 99<br />

(1) Wer (1) Wer<br />

1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine<br />

geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik<br />

Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung<br />

oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder<br />

Erkenntnissen gerichtet ist, oder<br />

2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden<br />

Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer<br />

solchen Tätigkeit bereit erklärt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft,<br />

wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97a<br />

oder in § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 96 Abs.<br />

1 mit Strafe bedroht ist.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />

[2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der<br />

Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände<br />

oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle<br />

oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden,<br />

mitteilt oder liefert und wenn er<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die<br />

ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders<br />

verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils<br />

für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.<br />

1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine<br />

geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik<br />

Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung<br />

oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder<br />

Erkenntnissen gerichtet ist, oder<br />

2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden<br />

Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer<br />

solchen Tätigkeit bereit erklärt,<br />

wird mit Gefängnis bestraft, wenn die Tat nicht in<br />

den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung<br />

mit den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht<br />

ist.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Zuchthaus bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders<br />

schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />

Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die<br />

von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung<br />

geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert<br />

und wenn er<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die<br />

ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders<br />

verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils<br />

für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.<br />

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

2 § 99. (1) Wer<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

559


Paragraf 100<br />

1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die<br />

Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen,<br />

Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder<br />

2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner<br />

sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,<br />

wird mit Gefängnis bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b<br />

in Verbindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. [2] Ein<br />

besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder<br />

Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden,<br />

mitteilt oder liefert und wenn er<br />

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse<br />

besonders verpflichtet, oder<br />

2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland<br />

herbeiführt.<br />

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

1 § 99. (1) Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse,<br />

insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Formeln, oder Nachrichten<br />

darüber, deren Geheimhaltung vor einer fremden Regierung für das Wohl der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.<br />

(2) Verrat im Sinne dieses Abschnitts begeht, wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen<br />

Unbefugten gelangen läßt oder es öffentlich bekanntmacht und dadurch das Wohl der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet.<br />

[1. Januar 1872—31. August 1951/1. September 1951]<br />

2 § 99. (1) Wer außer dem Falle des § 95 einen Bundesfürsten beleidigt, wird mit Gefängniß<br />

von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.<br />

Paragraf 100. Friedensgefährdende Beziehungen<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

3 § 100. 4 Friedensgefährdende Beziehungen. 5 (1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein<br />

bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer<br />

Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit<br />

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 1. Januar 1872: Gesetz<br />

vom 15. Mai 1871. 3 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, 102, 105<br />

Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

560


Paragraf 100<br />

(2) 1 [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe<br />

nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,<br />

wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt.<br />

2 (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf<br />

Jahren.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. August 1968]<br />

§ 100. Friedensgefährdende Beziehungen § 100<br />

(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in<br />

der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen<br />

gegen die Bundesrepublik Deutschland<br />

herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung<br />

oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes oder zu einem ihrer<br />

Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält,<br />

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr<br />

bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht<br />

unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall<br />

liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat<br />

eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt.<br />

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu fünf Jahren.<br />

(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,<br />

in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes<br />

Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland<br />

herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung<br />

oder Einrichtung außerhalb des räumlichen<br />

Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer<br />

Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält,<br />

wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter<br />

fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt<br />

in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine<br />

schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland herbeiführt.<br />

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis<br />

nicht unter einem Jahr.<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

3 § 100. (1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die<br />

Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner<br />

Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus<br />

nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der<br />

Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland<br />

herbeiführt.<br />

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Jahr.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

4 § 100. (1) Wer ein Staatsgeheimnis verrät, wird wegen Landesverrats mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten, wird wegen Ausspähung<br />

von Staatsgeheimnissen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 2 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1<br />

Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 3 1. August 1968: Artt.<br />

1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 4 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom<br />

30. August 1951.<br />

561


Paragraf 100a<br />

(3) Ein Abgeordneter des Bundestages, der nach gewissenhafter Prüfung der Sach- und<br />

Rechtslage und nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen sich für verpflichtet<br />

hält, einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes<br />

im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse zu rügen, und dadurch ein Staatsgeheimnis öffentlich<br />

bekanntmacht, handelt nicht rechtswidrig, wenn er mit der Rüge beabsichtigt, einen<br />

Bruch des Grundgesetzes oder der Verfassung eines Landes abzuwehren.<br />

[1. Januar 1872—31. August 1951/1. September 1951]<br />

1 § 100. (1) Wer außer dem Falle des § 96 sich einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied eines<br />

bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten eines Bundesstaats schuldig macht, wird mit<br />

Zuchthaus bis zu fünf Jahren, oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem Monat bis zu<br />

drei Jahren ein.<br />

Paragraf 100a. Landesverräterische Fälschung<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

2 § 100a. 3 Landesverräterische Fälschung. 4 (1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte<br />

Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art,<br />

die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der<br />

Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen<br />

gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen,<br />

daß es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines<br />

schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt<br />

oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung<br />

einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen<br />

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) 5 [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.<br />

[2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen<br />

besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. August 1968]<br />

§ 100a. Landesverräterische Fälschung § 100a<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1968. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. September 1969:<br />

Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1.<br />

September 1969. 5 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

562


(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte<br />

Gegenstände, Nachrichten darüber oder<br />

unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im<br />

Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere<br />

Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu einer fremden Macht von<br />

Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt<br />

oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden<br />

Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände<br />

oder um Tatsachen handele, und dadurch die<br />

Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit<br />

oder die Beziehungen der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu<br />

fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände<br />

durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder<br />

sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten<br />

Weise zur Täuschung einer fremden Macht<br />

an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich<br />

bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines<br />

schweren Nachteils für die äußere Sicherheit<br />

oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland<br />

zu einer fremden Macht herbeizuführen.<br />

Paragraf 100a<br />

(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte<br />

Gegenstände, Nachrichten darüber oder<br />

unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im<br />

Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere<br />

Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu einer fremden Macht von<br />

Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt<br />

oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden<br />

Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände<br />

oder um Tatsachen handele, und dadurch die<br />

Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit<br />

oder die Beziehungen der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt,<br />

wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände<br />

durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder<br />

sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten<br />

Weise zur Täuschung einer fremden Macht<br />

an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich<br />

bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines<br />

schweren Nachteils für die äußere Sicherheit<br />

oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland<br />

zu einer fremden Macht herbeizuführen.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. [2] Ein besonders<br />

schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn<br />

der Täter durch die Tat einen besonders schweren<br />

Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu einer<br />

fremden Macht herbeiführt.<br />

(4) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Zuchthaus. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt<br />

in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat<br />

einen besonders schweren Nachteil für die äußere<br />

Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 § 100a. (1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten<br />

darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder<br />

Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu<br />

einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich<br />

bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände<br />

oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere<br />

Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht<br />

herbeiführt, wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt<br />

oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung<br />

einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen<br />

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. [2] Ein besonders schwerer<br />

Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für<br />

die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden<br />

Macht herbeiführt.<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

563


Paragraf 100c<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

1 § 100a. (1) Wer durch Fälschung oder Verfälschung Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände,<br />

die im Falle der Echtheit Staatsgeheimnisse wären, herstellt, um sie in einer das<br />

Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdenden Weise zu verwenden,<br />

wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, Gegenstände oder Nachrichten darüber, die<br />

falsch, verfälscht oder unwahr sind, aber im Falle der Echtheit oder Wahrheit Staatsgeheimnisse<br />

wären, vorsätzlich als echt oder wahr an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich<br />

bekanntmacht und dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder<br />

gefährdet.<br />

(3) Wer Gegenstände, die falsch oder verfälscht sind, aber im Falle der Echtheit Staatsgeheimnisse<br />

wären, sich verschafft, um sie in einer das Wohl der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder eines ihrer Länder gefährdenden Weise zu verwenden, wird mit Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren bestraft.<br />

(4) Falschen, verfälschten oder unwahren Tatsachen, Gegenständen oder Nachrichten darüber<br />

(Absätze 2 und 3) stehen Staatsgeheimnisse gleich, die der Täter irrtümlich für falsch,<br />

verfälscht oder unwahr hält.<br />

2 § 100b. (weggefallen)<br />

Paragraf 100b<br />

[1. August 1968]<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

3 § 100b. (1) Wer ein Beweismittel über eine Tatsache, die für die Beziehungen zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland oder einem ihrer Länder einerseits und einem fremden Staate,<br />

einem Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, einer Staatengemeinschaft<br />

oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung andererseits von Bedeutung ist,<br />

fälscht, verfälscht, vernichtet, beschädigt, beseitigt, unterdrückt oder sonst in seiner Verwendbarkeit<br />

beeinträchtigt und dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder gefährdet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.<br />

4 § 100c. (weggefallen)<br />

Paragraf 100c<br />

[1. August 1968]<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 1. August 1968: Artt. 1,<br />

10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 3 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom<br />

30. August 1951. 4 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

564


Paragraf 100d<br />

1 § 100c. (1) Wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen läßt oder es<br />

öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig das Wohl der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder eines ihrer Länder gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) [1] Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis, das ihm kraft seines Amtes oder seiner dienstlichen<br />

Stellung oder eines von einer Dienststelle erteilten Auftrages zugänglich war, an einen<br />

Unbefugten gelangen läßt und dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines<br />

ihrer Länder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. [2] Die Tat wird nur<br />

mit Ermächtigung der Regierung des Bundes oder des Landes verfolgt, dessen Wohl gefährdet<br />

worden ist.<br />

2 § 100d. (weggefallen)<br />

Paragraf 100d<br />

[1. August 1968]<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

3 § 100d. (1) Wer in der Absicht, einen Krieg, ein bewaffnetes Unternehmen oder Zwangsmaßregeln<br />

gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder herbeizuführen oder zu<br />

fördern, zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine<br />

solche Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist, Beziehungen aufnimmt oder<br />

unterhält, wird mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) [1] Handelt der Täter in der Absicht, sonstige Maßnahmen oder Bestrebungen einer Regierung,<br />

einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen<br />

Geltungsbereichs dieses Gesetzes herbeizuführen oder zu fördern, die darauf gerichtet<br />

sind, den Bestand (§ 88 Abs. 1) oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen<br />

oder einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer<br />

Geltung zu setzen oder zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis. [2] Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) [1] Wer in der Absicht, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen oder Bestrebungen<br />

herbeizuführen oder zu fördern, unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen<br />

tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Der Versuch ist<br />

strafbar.<br />

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 kann auf lebenslanges Zuchthaus, in besonders<br />

schweren Fällen der Absätze 2 und 3 auf Zuchthaus erkannt werden.<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 1. August 1968: Artt. 1,<br />

10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 3 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom<br />

30. August 1951.<br />

565


Paragraf 101<br />

Paragraf 100e<br />

[1. August 1968]<br />

1 § 100e. (weggefallen)<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

2 § 100e. (1) Wer zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Person,<br />

die für eine solche Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist, Beziehungen<br />

aufnimmt oder unterhält, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder eine der in §<br />

100d Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen zum Gegenstand haben, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine Regierung, eine Partei, eine andere Vereinigung<br />

oder eine Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes tätig ist und<br />

Beziehungen der in Absatz 1 bezeichneten Art zu einem anderen aufnimmt oder unterhält.<br />

3 § 100f. (weggefallen)<br />

Paragraf 100f<br />

[1. August 1968]<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

4 § 100f. (1) Ein Beauftragter der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, der<br />

ein Staatsgeschäft mit einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen<br />

Einrichtung vorsätzlich zum Nachteil seines Auftraggebers führt, wird mit<br />

Zuchthaus bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.<br />

Paragraf 101. Nebenfolgen<br />

[1. Januar 1975]<br />

5 § 101. Nebenfolgen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer<br />

vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter<br />

zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht,<br />

in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

6 § 101. Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt<br />

werden<br />

1 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 31. August 1951/1. September 1951:<br />

Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 3 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1968. 4 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 5 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 21, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1968.<br />

566


Paragraf 101<br />

1 1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in<br />

Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und 100a Abs. 4 auf<br />

Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;<br />

2 2. neben einer Freiheitsstrafe aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 97b in<br />

Verbindung mit § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1, den §§ 99 und<br />

100a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe;<br />

3 3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Freiheitsstrafe von mindestens<br />

sechs Monaten auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5;<br />

4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in<br />

Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100a<br />

auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

[1. April 1970] [1. August 1968]<br />

§ 101 § 101<br />

Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts<br />

strafbaren Handlungen kann erkannt werden strafbaren Handlungen kann erkannt werden<br />

1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs. 1. neben den Strafen aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96<br />

3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§<br />

den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und 100a<br />

und 100a Abs. 4 auf Geldstrafe in unbeschränkter Abs. 4 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;<br />

Höhe;<br />

2. neben einer Freiheitsstrafe aus § 95 Abs. 1, 2, § 96<br />

Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 97b in Verbindung mit §<br />

95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs.<br />

1, den §§ 99 und 100a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe;<br />

3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten<br />

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten<br />

auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5;<br />

4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs.<br />

3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit<br />

den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs.<br />

1 und den §§ 99 bis 100a auf die Zulässigkeit von<br />

Polizeiaufsicht.<br />

2. neben den Strafen aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2,<br />

§ 97 Abs. 1, aus § 97b in Verbindung mit § 95 Abs.<br />

1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1, den §§<br />

99 und 100a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe;<br />

3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten<br />

Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten<br />

a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren<br />

auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter<br />

und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und<br />

der Wählbarkeit sowie<br />

b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen<br />

Rechte;<br />

4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs.<br />

3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit<br />

den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs.<br />

1 und den §§ 99 bis 100a auf die Zulässigkeit von<br />

Polizeiaufsicht.<br />

[1. August 1968—1. April 1970]<br />

4 § 101. Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt<br />

werden<br />

1. neben den Strafen aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung<br />

mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und 100a Abs. 4 auf Geldstrafe in<br />

unbeschränkter Höhe;<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. April 1970: Artt. 1<br />

Nr. 34 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 3 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 105 Nr.<br />

2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 4 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

567


Paragraf 101<br />

2. neben den Strafen aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 97b in Verbindung<br />

mit § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1, den §§ 99 und 100a Abs. 1<br />

bis 3 auf Geldstrafe;<br />

3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens<br />

sechs Monaten<br />

a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit<br />

sowie<br />

b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;<br />

4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in<br />

Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100a<br />

auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

[1. August 1968] [31. August 1951/1. September 1951]<br />

§ 101 § 101<br />

Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten<br />

Handlungen kann erkannt werden<br />

strafbaren Handlungen kann erkannt werden<br />

1. neben den Strafen aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 – neben den Strafen aus den §§ 100 bis 100b, 100d<br />

Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, Abs. 1, 100f auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;<br />

95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und 100a Abs.<br />

4 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;<br />

2. neben den Strafen aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2,<br />

§ 97 Abs. 1, aus § 97b in Verbindung mit § 95 Abs. 1,<br />

2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1, den §§ 99<br />

und 100a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe;<br />

3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten<br />

Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten<br />

a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren<br />

auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />

Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts<br />

und der Wählbarkeit sowie<br />

b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen<br />

Rechte;<br />

4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs.<br />

3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit<br />

den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1 und<br />

den §§ 99 bis 100a auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

– neben den Strafen aus den §§ 100c, 100d Abs. 2 und<br />

3, 100e auf Geldstrafe;<br />

– neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten<br />

Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten<br />

für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die<br />

Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und<br />

den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der<br />

Wählbarkeit sowie<br />

auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen<br />

Rechte;<br />

– neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 100 bis 100b,<br />

100d, 100e auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

(2) § 86 gilt entsprechend.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. August 1968]<br />

1 § 101. (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt<br />

werden<br />

– neben den Strafen aus den §§ 100 bis 100b, 100d Abs. 1, 100f auf Geldstrafe von unbegrenzter<br />

Höhe;<br />

– neben den Strafen aus den §§ 100c, 100d Abs. 2 und 3, 100e auf Geldstrafe;<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.<br />

568


Paragraf 101a<br />

– neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens<br />

drei Monaten für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit<br />

sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;<br />

– neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 100 bis 100b, 100d, 100e auf die Zulässigkeit von<br />

Polizeiaufsicht.<br />

(2) § 86 gilt entsprechend.<br />

[1. Januar 1872—31. August 1951/1. September 1951]<br />

1 § 101. (1) Wer außer dem Falle des § 97 den Regenten eines Bundesstaats beleidigt, wird mit<br />

Gefängniß von einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer<br />

bestraft.<br />

(2) Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.<br />

Paragraf 101a. Einziehung<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 101a. 3 Einziehung. (1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so<br />

können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung<br />

gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten<br />

Art, auf die sich die Tat bezieht,<br />

eingezogen werden. 4 [2] § 74a ist anzuwenden. 5 [3] Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten<br />

Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich<br />

ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt<br />

hat.<br />

6 (2) (weggefallen)<br />

[1. Januar 1975] [1. Oktober 1968]<br />

§ 101a. Einziehung § 101a<br />

(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen<br />

worden, so können<br />

gangen worden, so können<br />

(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt be-<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht<br />

oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht<br />

worden oder bestimmt gewesen sind, und braucht worden oder bestimmt gewesen sind,<br />

oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-<br />

und<br />

2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände<br />

der in § 100a bezeichneten Art, auf die<br />

sich die Tat bezieht,<br />

2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände<br />

der in § 100a bezeichneten Art, auf die<br />

sich die Tat bezieht,<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Oktober 1968: Artt. 1, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni<br />

1968. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 22 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 22 Buchst. b,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 22 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974.<br />

569


Paragraf 101a<br />

eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. [3]<br />

Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art<br />

werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74<br />

Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um<br />

die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere<br />

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden;<br />

dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne<br />

Schuld gehandelt hat.<br />

eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. [3]<br />

Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art<br />

werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40<br />

Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um<br />

die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere<br />

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden;<br />

dies gilt auch dann, wenn nur eine mit<br />

Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist.<br />

(2) (weggefallen) (2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

1 § 101a. (1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung<br />

gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten<br />

Art, auf die sich die Tat bezieht,<br />

eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. [3] Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten<br />

Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 eingezogen, wenn dies<br />

erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte<br />

Handlung begangen worden ist.<br />

(2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

[1. Oktober 1968] [1. August 1968]<br />

§ 101a § 101a<br />

(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen<br />

worden, so können<br />

Handlung begangen worden, so können<br />

(1) Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht<br />

oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht<br />

worden oder bestimmt gewesen sind, und stimmt gewesen sind,<br />

oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder be-<br />

und<br />

2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände<br />

der in § 100a bezeichneten Art, auf die<br />

sich die Tat bezieht,<br />

eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. [3]<br />

Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden<br />

auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2<br />

eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr<br />

eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt<br />

auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Handlung<br />

begangen worden ist.<br />

2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände<br />

der in § 100a bezeichneten Art, auf die<br />

sich die Tat bezieht,<br />

eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.<br />

(2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend. (2) § 92b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

[1. August 1968—1. Oktober 1968]<br />

2 § 101a. (1) Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so<br />

können<br />

1 1. Oktober 1968: Artt. 1, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. August 1968: Artt. 7 Abs. 2 Nr. 3,<br />

10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

570


Paragraf 102<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden<br />

oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten<br />

Art, auf die sich die Tat bezieht,<br />

eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.<br />

(2) § 92b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

Dritter Abschnitt. Straftaten gegen ausländische Staaten<br />

(Dritter Abschnitt. Handlungen gegen ausländische Staaten)<br />

(Vierter Abschnitt. Handlungen gegen ausländische Staaten)<br />

(Vierter Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten)<br />

Paragraf 102. Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 102. 2 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten. 3 (1) Wer einen Angriff<br />

auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer ausländischen<br />

Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen<br />

diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft<br />

im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders<br />

schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.<br />

(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit,<br />

öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu<br />

erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen<br />

(§ 45 Abs. 2, 5).<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 102. Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer<br />

Staaten<br />

(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen<br />

Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer<br />

ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet<br />

beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen<br />

Vertretung begeht, während sich der<br />

Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland<br />

aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen<br />

mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.<br />

(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs<br />

Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche<br />

Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen<br />

Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen<br />

Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,<br />

aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).<br />

§ 102<br />

Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen<br />

Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer<br />

ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet<br />

beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen<br />

Vertretung begeht, während sich der Angegriffene<br />

in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in<br />

besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht<br />

unter einem Jahr bestraft, soweit nicht<br />

in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht<br />

ist.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 24 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr.<br />

24 Buchst. a, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.<br />

571


Paragraf 102<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

1 § 102. Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhauptes, eines<br />

Mitgliedes einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer<br />

ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher<br />

Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders<br />

schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, soweit nicht in anderen<br />

Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.<br />

[1. September 1969] [1. Oktober 1953]<br />

§ 102 § 102<br />

Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen<br />

Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer ländischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes ei-<br />

Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines aus-<br />

ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet<br />

beglaubigten Leiters einer ausländischen diplogebiet<br />

beglaubigten Leiters einer ausländischen diner<br />

ausländischen Regierung oder eines im Bundesmatischen<br />

Vertretung begeht, während sich der Angegriffene<br />

in amtlicher Eigenschaft im Inland auf-<br />

Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland<br />

plomatischen Vertretung begeht, während sich der<br />

hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in aufhält, wird mit Gefängnis, in besonders schweren<br />

besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht Fällen mit Zuchthaus bestraft, soweit nicht in anderen<br />

Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht<br />

unter einem Jahr bestraft, soweit nicht in anderen<br />

Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. ist.<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969]<br />

2 § 102. Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhauptes, eines<br />

Mitgliedes einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer<br />

ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher<br />

Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit<br />

Zuchthaus bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.<br />

3 § 102. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—1. Oktober 1953]<br />

[20. September 1945—4. Februar 1946]<br />

4 § 102. (1) Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer, welcher<br />

während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum Deutschen Reich gehörenden<br />

Staat oder dessen Landesherrn eine Handlung vornimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat<br />

oder einen Bundesfürsten begangen hätte, nach Vorschrift der §§ 81 bis 86 zu bestrafen<br />

sein würde, wird in den Fällen der §§ 81 bis 84 mit Festungshaft von einem bis zu zehn Jahren<br />

oder, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit Festungshaft von sechs Monaten<br />

bis zu zehn Jahren, in den Fällen der §§ 85 und 86 mit Festungshaft von einem Monat bis zu<br />

drei Jahren bestraft, sofern in dem anderen Staate dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit<br />

verbürgt ist.<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4.<br />

August 1953. 3 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 4 20. September 1945: Art. I<br />

Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.<br />

572


Paragraf 102<br />

(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. [2] Die Zurücknahme<br />

des Antrags ist zulässig.<br />

[2. Mai 1934—20. September 1945]<br />

1 § 102. (1) Wer gegen einen ausländischen Staat eine der in den §§ 80 bis 84 bezeichneten<br />

hochverräterischen Handlungen begeht, wird mit Gefängnis oder mit Festungshaft bestraft,<br />

sofern in dem anderen Staat dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ist.<br />

(2) [1] Die Tat wird nur auf Antrag der ausländischen Regierung verfolgt. [2] Die Zurücknahme<br />

des Antrags ist zulässig.<br />

[20. März 1876—2. Mai 1934]<br />

2 § 102. (1) Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer, welcher<br />

während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum Deutschen Reich gehörenden<br />

Staat oder dessen Landesherrn eine Handlung vornimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat<br />

oder einen Bundesfürsten begangen hätte, nach Vorschrift der §§ 81 bis 86 zu bestrafen<br />

sein würde, wird in den Fällen der §§ 81 bis 84 mit Festungshaft von einem bis zu zehn Jahren<br />

oder, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit Festungshaft von sechs Monaten<br />

bis zu zehn Jahren, in den Fällen der §§ 85 und 86 mit Festungshaft von einem Monat bis zu<br />

drei Jahren bestraft, sofern in dem anderen Staate dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit<br />

verbürgt ist.<br />

(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. [2] Die Zurücknahme<br />

des Antrags ist zulässig.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 102 § 102<br />

(1) Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande,<br />

oder ein Ausländer, welcher während seilande,<br />

oder ein Ausländer, welcher während sei-<br />

(1) Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Ausnes<br />

Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum nes Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum<br />

Deutschen Reich gehörenden Staat oder dessen Landesherrn<br />

eine Handlung vornimmt, die, wenn er sie Landesherrn eine Handlung vornimmt, die, wenn<br />

Deutschen Reiche gehörenden Staat oder dessen<br />

gegen einen Bundesstaat oder einen Bundesfürsten er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundesfürsten<br />

begangen hätte, nach Vorschrift der §§ 80<br />

begangen hätte, nach Vorschrift der §§ 81 bis 86<br />

zu bestrafen sein würde, wird in den Fällen der §§ bis 86 zu bestrafen sein würde, wird in den Fällen<br />

81 bis 84 mit Festungshaft von einem bis zu zehn der §§ 80 bis 84 mit Festungshaft von einem bis zu<br />

Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden zehn Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden<br />

sind, mit Festungshaft nicht unter sechs Mo-<br />

sind, mit Festungshaft von sechs Monaten bis zu<br />

zehn Jahren, in den Fällen der §§ 85 und 86 mit Festungshaft<br />

von einem Monat bis zu drei Jahren behaft<br />

von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft,<br />

naten, in den Fällen der §§ 85 und 86 mit Festungsstraft,<br />

sofern in dem anderen Staate dem Deutschen sofern in dem anderen Staate nach veröffentlichten<br />

Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ist.<br />

Staatsverträgen oder nach Gesetzen dem Deutschen<br />

(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen<br />

Regierung ein. [2] Die Zurücknahme des<br />

Antrags ist zulässig.<br />

Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ist.<br />

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen<br />

Regierung ein.<br />

1 2. Mai 1934: Artt. II Nr. 3, XI des Gesetzes vom 24. April 1934. 2 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom<br />

26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871<br />

Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

573


Paragraf 103<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

1 § 102. (1) Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer, welcher<br />

während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum Deutschen Reiche gehörenden<br />

Staat oder dessen Landesherrn eine Handlung vornimmt, die, wenn er sie gegen einen<br />

Bundesstaat oder einen Bundesfürsten begangen hätte, nach Vorschrift der §§ 80 bis 86 zu<br />

bestrafen sein würde, wird in den Fällen der §§ 80 bis 84 mit Festungshaft von einem bis zu<br />

zehn Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit Festungshaft nicht unter<br />

sechs Monaten, in den Fällen der §§ 85 und 86 mit Festungshaft von einem Monat bis zu drei<br />

Jahren bestraft, sofern in dem anderen Staate nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nach<br />

Gesetzen dem Deutschen Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ist.<br />

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein.<br />

Paragraf 103. Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer<br />

Staaten<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 103. 3 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten. 4 (1) Wer ein<br />

ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer<br />

ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im<br />

Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen<br />

Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§<br />

11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. [2] Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung<br />

kann auch der Staatsanwalt stellen.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 103. Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer<br />

Staaten<br />

(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer<br />

mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer<br />

ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft<br />

im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet<br />

beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen<br />

Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe,<br />

im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung<br />

oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen,<br />

so ist § 200 anzuwenden. [2] Den Antrag auf<br />

Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt<br />

stellen.<br />

§ 103<br />

Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit<br />

Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen<br />

Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft<br />

im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet<br />

beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen<br />

Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren, im Falle der verleumderischen<br />

Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten<br />

bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 25, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2.<br />

Januar 1975.<br />

574


Paragraf 103<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

1 § 103. Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein<br />

Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,<br />

oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung<br />

beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle der verleumderischen Beleidigung<br />

mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

[1. September 1969] [1. Oktober 1953]<br />

§ 103 § 103<br />

Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit<br />

Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen<br />

Regierung, das sich in amtlicher Eigenländischen<br />

Regierung, das sich in amtlicher Eigen-<br />

Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausschaft<br />

im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet<br />

beglaubigten Leiter einer ausländischen diplobiet<br />

beglaubigten Leiter einer ausländischen diploschaft<br />

im Inland aufhält, oder einen im Bundesgematischen<br />

Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren, im Falle der verleumderi-<br />

bis zu drei Jahren, im Falle der verleumderischen<br />

matischen Vertretung beleidigt, wird mit Gefängnis<br />

schen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten<br />

bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

Beleidigung mit Gefängnis nicht unter drei Monaten<br />

bestraft.<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969]<br />

2 § 103. Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein<br />

Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,<br />

oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung<br />

beleidigt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren, im Falle der verleumderischen Beleidigung<br />

mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

3 § 103. (weggefallen)<br />

[4. Februar 1946—1. Oktober 1953]<br />

[20. März 1876—4. Februar 1946]<br />

4 § 103. (1) Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum Deutschen<br />

Reich gehörenden Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß von einer<br />

Woche bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft, sofern in diesem<br />

Staate dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ist.<br />

(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. [2] Die Zurücknahme<br />

des Antrages ist zulässig.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 103 § 103<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4.<br />

August 1953. 3 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 4 20. März 1876: Art I des<br />

Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-<br />

Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

575


Paragraf 104<br />

(1) Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten<br />

eines nicht zum Deutschen Reich gehörenden<br />

Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird<br />

mit Gefängniß von einer Woche bis zu zwei Jahren<br />

oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft,<br />

sofern in diesem Staate dem Deutschen Reich die<br />

Gegenseitigkeit verbürgt ist.<br />

(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen<br />

Regierung ein. [2] Die Zurücknahme des<br />

Antrages ist zulässig.<br />

(1) Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten<br />

eines nicht zum Deutschen Reiche gehörenden<br />

Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird<br />

mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren<br />

oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft,<br />

sofern in diesem Staate nach veröffentlichten Staatsverträgen<br />

oder nach Gesetzen dem Deutschen Reiche<br />

die Gegenseitigkeit verbürgt ist.<br />

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen<br />

Regierung ein.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

1 § 103. (1) Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum Deutschen<br />

Reiche gehörenden Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß von einem<br />

Monat bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft, sofern in diesem<br />

Staate nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nach Gesetzen dem Deutschen Reiche die<br />

Gegenseitigkeit verbürgt ist.<br />

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein.<br />

2 § 103a. (weggefallen)<br />

Paragraf 103a<br />

[1. Oktober 1953]<br />

[20. März 1876—1. Oktober 1953]<br />

3 § 103a. Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht zum Deutschen Reich gehörenden<br />

Staats oder ein Hoheitszeichen eines solchen Staats böswillig wegnimmt, zerstört oder<br />

beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert<br />

Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

Paragraf 104. Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer<br />

Staaten<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

4 § 104. 5 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten. 6 (1) Wer eine<br />

auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge<br />

eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer<br />

anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört,<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

4. August 1953. 3 20. März 1876: Art. II des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des<br />

Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

4 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr.<br />

207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst.<br />

b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

576


Paragraf 104<br />

beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. Oktober 1953]<br />

§ 104. Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen § 104<br />

ausländischer Staaten<br />

(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften<br />

oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte<br />

Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen<br />

eines solchen Staates, das von einer anheitszeichen<br />

eines solchen Staates, das von einer an-<br />

Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoerkannten<br />

Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht<br />

worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt gebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt<br />

erkannten Vertretung dieses Staates öffentlich an-<br />

oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden<br />

Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Unfug daran verübt, wird mit Gefängnis bis zu zwei<br />

zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 § 104. (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich<br />

gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen<br />

Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist,<br />

entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran<br />

verübt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[20. März 1876—1. Oktober 1953]<br />

2 § 104. (1) Wer sich gegen einen bei dem Reich, einem bundesfürstlichen Hofe oder bei dem<br />

Senate einer der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder Geschäftsträger einer Beleidigung<br />

schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Festungshaft von<br />

gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. [2] Die Zurücknahme des<br />

Antrages ist zulässig.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 104 § 104<br />

(1) Wer sich gegen einen bei dem Reich, einem bundesfürstlichen<br />

Hofe oder bei dem Senate einer der<br />

freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder<br />

Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht,<br />

wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit<br />

Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten<br />

ein. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist<br />

zulässig.<br />

(1) Wer sich gegen einen bei dem Reiche, einem bundesfürstlichen<br />

Hofe oder bei dem Senate einer der<br />

freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder<br />

Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht,<br />

wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit<br />

Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten<br />

ein.<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 20. März 1876: Art I des<br />

Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-<br />

Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

577


Paragraf 104a<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

1 § 104. (1) Wer sich gegen einen bei dem Reiche, einem bundesfürstlichen Hofe oder bei<br />

dem Senate einer der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder Geschäftsträger einer<br />

Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Festungshaft<br />

von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein.<br />

Paragraf 104a. Voraussetzungen der Strafverfolgung<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 104a. 3 Voraussetzungen der Strafverfolgung. 4 [1] Straftaten nach diesem Abschnitt werden<br />

nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen<br />

unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen<br />

der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung<br />

zur Strafverfolgung erteilt. 5 [2] (weggefallen)<br />

[1. Januar 1975] [1. Oktober 1953]<br />

§ 104a. Voraussetzungen der Strafverfolgung § 104a<br />

[1] Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt,<br />

wenn die Bundesrepublik zu dem anderen folgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen<br />

[1] Die Vergehen dieses Abschnittes werden nur ver-<br />

Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit<br />

verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat genseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat<br />

Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Ge-<br />

verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen<br />

Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung<br />

zur Strafverfolgung erteilt. [2] (weggemächtigung<br />

zur Strafverfolgung erteilt. [2] Die Er-<br />

Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Erfallenmächtigung<br />

kann zurückgenommen werden.<br />

[1. Oktober 1953—1. Januar 1975]<br />

6 § 104a. [1] Die Vergehen dieses Abschnittes werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik<br />

zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt<br />

ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung<br />

vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. [2] Die Ermächtigung<br />

kann zurückgenommen werden.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4.<br />

August 1953. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 26 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 26 Buchst.<br />

b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

4. August 1953.<br />

578


Paragraf 104b<br />

1 § 104b. (weggefallen)<br />

Paragraf 104b<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

2 § 104b. 3 (1) Im Falle des § 102 gilt § 92a entsprechend mit der Maßgabe, daß neben einer<br />

Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt werden kann.<br />

(2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche<br />

Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder<br />

in einer Versammlung begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt.<br />

[1. April 1970] [1. August 1968]<br />

§ 104b § 104b<br />

(1) Im Falle des § 102 gilt § 92a entsprechend mit der<br />

Maßgabe, daß neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe<br />

erkannt werden kann.<br />

(2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift<br />

des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung<br />

der Verurteilung entsprechend anzuwenden,<br />

wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung<br />

begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten<br />

tritt der Staatsanwalt.<br />

(1) Im Falle des § 102 gilt § 92a entsprechend mit<br />

der Maßgabe, daß neben den Strafen auf Geldstrafe<br />

erkannt werden kann.<br />

(2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift<br />

des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung<br />

der Verurteilung entsprechend anzuwenden,<br />

wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung<br />

begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten<br />

tritt der Staatsanwalt.<br />

[1. August 1968—1. April 1970]<br />

4 § 104b. 5 (1) Im Falle des § 102 gilt § 92a entsprechend mit der Maßgabe, daß neben den<br />

Strafen auf Geldstrafe erkannt werden kann.<br />

(2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche<br />

Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder<br />

in einer Versammlung begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt.<br />

[1. August 1968] [1. Oktober 1953]<br />

§ 104b § 104b<br />

(1) Im Falle des § 102 gilt § 92a entsprechend mit<br />

der Maßgabe, daß neben den Strafen auf Geldstrafe<br />

erkannt werden kann.<br />

(2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift<br />

des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung<br />

der Verurteilung entsprechend anzuwenden,<br />

wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung<br />

begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten<br />

tritt der Staatsanwalt.<br />

(1) Im Falle des § 102 gelten die Vorschriften der §§ 85<br />

und 86 entsprechend mit der Maßgabe, daß neben<br />

den Strafen auf Geldstrafe erkannt werden kann.<br />

(2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift<br />

des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung<br />

der Verurteilung entsprechend anzuwenden,<br />

wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung<br />

begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten<br />

tritt der Staatsanwalt.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 27, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr.<br />

12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 35, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25.<br />

Juni 1969. 4 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 5 1. August 1968:<br />

Artt. 2 Nr. 5, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

579


Paragraf 105<br />

[1. Oktober 1953—1. August 1968]<br />

1 § 104b. (1) Im Falle des § 102 gelten die Vorschriften der §§ 85 und 86 entsprechend mit der<br />

Maßgabe, daß neben den Strafen auf Geldstrafe erkannt werden kann.<br />

(2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche<br />

Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder<br />

in einer Versammlung begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt.<br />

Vierter Abschnitt. Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen<br />

und Abstimmungen<br />

(Fünfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung<br />

staatsbürgerlicher Rechte)<br />

Paragraf 105. Nötigung von Verfassungsorganen<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

2 § 105. 3 Nötigung von Verfassungsorganen. 4 (1) Wer<br />

1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,<br />

2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder<br />

3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes<br />

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder<br />

in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren bestraft.<br />

5 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf<br />

Jahren.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. August 1968]<br />

§ 105. Nötigung von Verfassungsorganen § 105<br />

(1) Wer (1) Wer<br />

1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines<br />

Landes oder einen seiner Ausschüsse,<br />

Landes oder einen seiner Ausschüsse,<br />

2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse<br />

oder<br />

schüsse oder<br />

2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Aus-<br />

3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des<br />

Bundes oder eines Landes<br />

Bundes oder eines Landes<br />

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit<br />

Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem<br />

bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. bis zu zehn Jahren<br />

bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Zuchthaus<br />

bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis<br />

nicht unter sechs Monaten.<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 1. August 1968: Artt. 2 Nr.<br />

6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25.<br />

Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 5 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102,<br />

105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

580


Paragraf 105<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 § 105. (1) Wer<br />

1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,<br />

2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder<br />

3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes<br />

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder<br />

in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.<br />

[1. Oktober 1953—1. August 1968]<br />

2 § 105. 3 (1) Wer es unternimmt, ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes auseinander<br />

zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nöthigen oder Mitglieder<br />

aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder<br />

mit Einschließung von gleicher Dauer bestraft.<br />

4 (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Einschließung nicht unter einem Jahre<br />

ein.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Januar 1872]<br />

§ 105 § 105<br />

(1) Wer es unternimmt, ein Gesetzgebungsorgan des (1) Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft<br />

einer der freien Hansestädte, eine gesetzgebende<br />

Bundes oder eines Landes auseinander zu sprengen,<br />

zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats auseinander<br />

zu sprengen, zur Fassung oder Unterlas-<br />

nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu<br />

entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren<br />

oder mit Einschließung von gleicher Dauer be-<br />

aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchtsung<br />

von Beschlüssen zu nöthigen oder Mitglieder<br />

straft.<br />

haus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Einschließung nicht unter einem Jahre ein.<br />

von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Festungshaft nicht unter einem Jahre ein.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

5 § 105. (1) Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer der freien Hansestädte,<br />

eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats auseinander zu sprengen,<br />

zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen<br />

gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft<br />

von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter einem Jahre ein.<br />

1 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15.<br />

Mai 1871. 3 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 15, 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

4 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 5 1. Januar 1872:<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

581


Paragraf 106<br />

Paragraf 106. Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines<br />

Verfassungsorgans<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 § 106. 2 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans.<br />

3 (1) Wer<br />

1. den Bundespräsidenten oder<br />

2. ein Mitglied<br />

a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,<br />

b) der Bundesversammlung oder<br />

c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes<br />

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine<br />

Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von<br />

drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

4 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. August 1968]<br />

§ 106. Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern<br />

eines Verfassungsorgans<br />

§ 106<br />

(1) Wer (1) Wer<br />

1. den Bundespräsidenten oder 1. den Bundespräsidenten oder<br />

2. ein Mitglied 2. ein Mitglied<br />

a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines<br />

Landes,<br />

Landes,<br />

b) der Bundesversammlung oder b) der Bundesversammlung oder<br />

c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des<br />

Bundes oder eines Landes<br />

Bundes oder eines Landes<br />

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit<br />

einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse<br />

nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuü-<br />

nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf ben, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten<br />

Jahren bestraft.<br />

bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus<br />

bis zu zehn Jahren.<br />

5 § 106. (1) Wer<br />

1. den Bundespräsidenten oder<br />

2. ein Mitglied<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr.<br />

1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1. September 1969:<br />

Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1.<br />

September 1969. 5 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

582


a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,<br />

b) der Bundesversammlung oder<br />

c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes<br />

Paragraf 106a<br />

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine<br />

Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis nicht unter<br />

drei Monaten bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.<br />

[1. Oktober 1953—1. August 1968]<br />

1 § 106. (1) Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen durch Gewalt oder<br />

durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort der Versammlung<br />

zu begeben oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Einschließung<br />

von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Einschließung bis zu zwei Jahren ein.<br />

[1. Oktober 1953] [1. Januar 1872]<br />

§ 106 § 106<br />

(1) Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen<br />

durch Gewalt oder durch Bedrohung<br />

mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an<br />

den Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen,<br />

wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder<br />

mit Einschließung von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Einschließung bis zu zwei Jahren ein.<br />

(1) Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen<br />

durch Gewalt oder durch Bedrohung<br />

mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an<br />

den Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen,<br />

wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder<br />

mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Festungshaft bis zu zwei Jahren ein.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

2 § 106. (1) Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen durch Gewalt oder<br />

durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort der Versammlung<br />

zu begeben oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft<br />

von gleicher Dauer bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zwei Jahren ein.<br />

3 § 106a. (weggefallen)<br />

Paragraf 106a<br />

[17. August 1999]<br />

[1. Januar 1975—17. August 1999]<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 1. Januar 1872:<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 17. August 1999: Artt. 5, 7 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 11. August 1999.<br />

583


Paragraf 106a<br />

1 § 106a. 2 Bannkreisverletzung. 3 (1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das Gebäude<br />

eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts<br />

an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und<br />

dadurch Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen<br />

bestraft.<br />

4 (2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert, die unter Verletzung der in Absatz<br />

1 genannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 106a. Bannkreisverletzung § 106a<br />

(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um<br />

das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes<br />

oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts<br />

an öffentlichen Versammlungen unter freiem<br />

Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch<br />

Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen<br />

worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig<br />

Tagessätzen bestraft.<br />

(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,<br />

die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten<br />

Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises<br />

stattfinden sollen, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um<br />

das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes<br />

oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts<br />

an öffentlichen Versammlungen unter freiem<br />

Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch<br />

vorsätzlich Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis<br />

erlassen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,<br />

die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten<br />

Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises<br />

stattfinden sollen, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

5 § 106a. 6 (1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans<br />

des Bundes oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts an öffentlichen Versammlungen<br />

unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch vorsätzlich Vorschriften<br />

verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

7 (2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert, die unter Verletzung der in Absatz<br />

1 genannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

[1. September 1969] [1. Oktober 1953]<br />

§ 106a § 106a<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 2,<br />

Abs. 4, 19 Nr. 28, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar<br />

1975. 4 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974,<br />

Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 5 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Gesetzes<br />

vom 30. August 1951. 6 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25.<br />

Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 7 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1<br />

Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

584


Paragraf 106a<br />

(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um<br />

das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes<br />

oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts<br />

an öffentlichen Versammlungen unter freiem<br />

Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch<br />

vorsätzlich Vorschriften verletzt, die über<br />

den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,<br />

die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten<br />

Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises<br />

stattfinden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu zwei Jahren bestraft.<br />

(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um<br />

das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes<br />

oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts<br />

an öffentlichen Versammlungen unter freiem<br />

Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch<br />

vorsätzlich Vorschriften verletzt, die über<br />

den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Gefängnis<br />

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,<br />

die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten<br />

Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises<br />

stattfinden sollen, wird mit Gefängnis bis zu<br />

zwei Jahren bestraft.<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969]<br />

1 § 106a. 2 (1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans<br />

des Bundes oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts an öffentlichen<br />

Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch vorsätzlich<br />

Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Gefängnis<br />

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert, die unter Verletzung der in Absatz<br />

1 genannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird mit<br />

Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

[1. Oktober 1953] [31. August 1951/1. September 1951]<br />

(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um<br />

das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes<br />

oder eines Landes an öffentlichen Versammlungen<br />

unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt<br />

und dadurch vorsätzlich Vorschritten verletzt, die<br />

über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit<br />

Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-<br />

§ 106a § 106a<br />

(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um<br />

das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes<br />

oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts<br />

an öffentlichen Versammlungen unter freiem<br />

Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch<br />

vorsätzlich Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis<br />

erlassen worden sind, wird mit Gefängnis bis<br />

zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. straft.<br />

(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,<br />

die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten<br />

Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises<br />

stattfinden sollen, wird mit Gefängnis bis zu<br />

zwei Jahren bestraft.<br />

(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,<br />

die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten<br />

Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises<br />

stattfinden sollen, wird mit Gefängnis bis zu<br />

zwei Jahren bestraft.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. Oktober 1953]<br />

3 § 106a. (1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans<br />

des Bundes oder eines Landes an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel<br />

oder Aufzügen teilnimmt und dadurch vorsätzlich Vorschritten verletzt, die über den Bannkreis<br />

erlassen worden sind, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 1. Oktober 1953:<br />

Artt. 2 Nr. 13, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr.<br />

2, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.<br />

585


Paragraf 106b<br />

(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert, die unter Verletzung der in Absatz<br />

1 genannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird mit<br />

Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

Paragraf 106b. Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 106b. 2 Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans. 3 (1) Wer gegen Anordnungen<br />

verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident<br />

über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden<br />

Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des<br />

Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans<br />

des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die<br />

Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen<br />

eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder<br />

der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre<br />

Beauftragten.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 106b. Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans<br />

(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan<br />

des Bundes oder eines Landes<br />

oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung<br />

im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf<br />

dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im<br />

Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans<br />

hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen<br />

eines Gesetzgebungsorgans des Bundes<br />

oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des<br />

Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates<br />

und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten,<br />

bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes oder seines Präsidenten weder für die<br />

Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes<br />

noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre<br />

Beauftragten.<br />

§ 106b<br />

(1) [1] Wer vorsätzlich gegen Anordnungen verstößt,<br />

die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder<br />

eines Landes oder dessen Präsident über das Betreten<br />

des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazu<br />

gehörenden Grundstücks oder über das Verweilen<br />

oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder<br />

auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall<br />

erläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht in anderen<br />

Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. [2]<br />

Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Präsidenten<br />

des Gesetzgebungsorgans verfolgt.<br />

(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen<br />

eines Gesetzgebungsorgans des Bundes<br />

oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des<br />

Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates<br />

und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten,<br />

bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes oder seines Präsidenten weder für die<br />

Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes<br />

noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre<br />

Beauftragten.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 29, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

586


Paragraf 106b<br />

1 § 106b. (1) 2 [1] Wer vorsätzlich gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan<br />

des Bundes oder eines Landes oder dessen Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans<br />

oder des dazu gehörenden Grundstücks oder über das Verweilen oder die<br />

Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall<br />

erläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, soweit<br />

nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. [2] Die Tat wird nur mit<br />

Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt.<br />

(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans<br />

des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die<br />

Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen<br />

eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder<br />

der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre<br />

Beauftragten.<br />

[1. September 1969] [31. August 1951/1. September 1951]<br />

§ 106b § 106b<br />

(1) [1] Wer vorsätzlich gegen Anordnungen verstößt,<br />

die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder<br />

eines Landes oder dessen Präsident über das Betreten<br />

des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder<br />

des dazu gehörenden Grundstücks oder über das<br />

Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude<br />

oder auf dem Grundstück allgemein oder im<br />

Einzelfall erläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht<br />

in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht<br />

ist. [2] Die Tat wird nur mit Ermächtigung<br />

des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt.<br />

(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen<br />

eines Gesetzgebungsorgans des Bundes<br />

oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des<br />

Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates<br />

und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten,<br />

bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes oder seines Präsidenten weder für die<br />

Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes<br />

noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre<br />

Beauftragten.<br />

(1) [1] Wer vorsätzlich gegen Anordnungen verstößt,<br />

die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder<br />

eines Landes oder dessen Präsident über das Betreten<br />

des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder<br />

des dazu gehörenden Grundstücks oder über das<br />

Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude<br />

oder auf dem Grundstück allgemein oder im<br />

Einzelfall erläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis<br />

bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht<br />

in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht<br />

ist. [2] Die Tat wird nur mit Ermächtigung<br />

des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt.<br />

(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen<br />

eines Gesetzgebungsorgans des Bundes<br />

oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des<br />

Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates<br />

und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten,<br />

bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans<br />

eines Landes oder seines Präsidenten weder für die<br />

Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes<br />

noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre<br />

Beauftragten.<br />

[31. August 1951/1. September 1951—1. September 1969]<br />

3 § 106b. (1) [1] Wer vorsätzlich gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan<br />

des Bundes oder eines Landes oder dessen Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans<br />

oder des dazu gehörenden Grundstücks oder über das Verweilen oder die<br />

Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall<br />

erläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht in<br />

anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. [2] Die Tat wird nur mit Ermächtigung<br />

des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt.<br />

1 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951. 2 1. September<br />

1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1.<br />

September 1969. 3 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.<br />

587


Paragraf 107<br />

(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans<br />

des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die<br />

Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen<br />

eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder<br />

der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre<br />

Beauftragten.<br />

Paragraf 107. Wahlbehinderung<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 107. 2 Wahlbehinderung. 3 (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl<br />

oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter<br />

einem Jahr bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

§ 107. Wahlbehinderung § 107. Wahlbehinderung<br />

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt<br />

eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebniswalt<br />

eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnis-<br />

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Geses<br />

verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe ses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit<br />

schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem<br />

Jahr bestraft.<br />

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975—1. Januar 1975]<br />

4 § 107. 5 Wahlbehinderung. 6 (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl<br />

oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. Oktober 1953]<br />

§ 107. Wahlbehinderung § 107<br />

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt<br />

eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebwalt<br />

eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnis-<br />

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Genisses<br />

verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe ses verhindert oder stört, wird mit Gefängnis, in besonders<br />

schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.<br />

bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit<br />

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr.<br />

207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 4 1. Oktober 1953: Artt. 2<br />

Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974. 6 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom<br />

25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

588


Paragraf 107a<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 § 107. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung<br />

ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen<br />

mit Zuchthaus bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

2 § 107. (1) Wer einen Deutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren<br />

Handlung verhindert, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen,<br />

wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

Paragraf 107a. Wahlfälschung<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 107a. 4 Wahlfälschung. 5 (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer<br />

Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />

mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden<br />

läßt.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />

Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis<br />

verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-<br />

§ 107a. Wahlfälschung § 107a. Wahlfälschung<br />

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />

Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis<br />

verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

ren bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer<br />

Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer<br />

Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975—1. Januar 1975]<br />

6 § 107a. 7 Wahlfälschung. 8 (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer<br />

Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden<br />

läßt.<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom<br />

15. Mai 1871. 3 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1,<br />

323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 6 1. Oktober<br />

1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 7 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974. 8 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

589


Paragraf 107b<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. Oktober 1953]<br />

§ 107a. Wahlfälschung § 107a<br />

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />

Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis<br />

verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />

Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis<br />

verfälscht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer<br />

Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer<br />

Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 § 107a. (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt<br />

oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden<br />

läßt.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

2 § 107a. (weggefallen)<br />

[7. August 1953/10. August 1953—1. Oktober 1953]<br />

[29. Mai 1923—7. August 1953/10. August 1953]<br />

3 § 107a. (1) Wer nichtverbotene Versammlungen, Aufzüge oder Kundgebungen mit Gewalt<br />

oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen verhindert oder sprengt, wird mit Gefängnis,<br />

neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann, bestraft.<br />

(2) Wer in nichtverbotenen Versammlungen oder bei nichtverbotenen Aufzügen oder<br />

Kundgebungen Gewalttätigkeiten in der Absicht begeht, die Versammlung, den Aufzug oder<br />

die Kundgebung zu sprengen, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser<br />

Strafen bestraft.<br />

Paragraf 107b. Fälschung von Wahlunterlagen<br />

[3. August 1984]<br />

4 § 107b. 5 Fälschung von Wahlunterlagen. (1) Wer<br />

1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,<br />

2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung<br />

hat,<br />

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung<br />

kennt,<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 7. August 1953/10. August<br />

1953: §§ 30 Abs. 2, 32 des Gesetzes vom 24. Juli 1953. 3 29. Mai 1923: Artt. I, II des Gesetzes vom 23. Mai<br />

1923. 4 1. Juli 1977: Art. II § 11 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976. 5 1. Januar<br />

1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

590


4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,<br />

Paragraf 107b<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig<br />

Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht<br />

ist.<br />

1 (2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen<br />

für die Urwahlen in der Sozialversicherung.<br />

[3. August 1984] [1. Juli 1977]<br />

§ 107b. Fälschung von Wahlunterlagen § 107b. Fälschung von Wahlunterlagen<br />

(1) Wer (1) Wer<br />

1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)<br />

durch falsche Angaben erwirkt,<br />

durch falsche Angaben erwirkt,<br />

2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er<br />

weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,<br />

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler<br />

verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung ler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung<br />

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wäh-<br />

kennt,<br />

kennt,<br />

4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,<br />

obwohl er nicht wählbar ist,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder<br />

mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen<br />

bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften<br />

mit schwererer Strafe bedroht ist.<br />

(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler<br />

entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für<br />

die Urwahlen in der Sozialversicherung.<br />

obwohl er nicht wählbar ist,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder<br />

mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen<br />

bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften<br />

mit schwererer Strafe bedroht ist.<br />

(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler<br />

entspricht die Ausstellung eines Wahlausweises für<br />

Urwahlen in der Sozialversicherung.<br />

[1. Juli 1977—3. August 1984]<br />

2 § 107b. 3 Fälschung von Wahlunterlagen. (1) Wer<br />

1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,<br />

2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung<br />

hat,<br />

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung<br />

kennt,<br />

4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig<br />

Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht<br />

ist.<br />

(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung eines Wahlausweises<br />

für Urwahlen in der Sozialversicherung.<br />

[1. Juli 1977] [1. Januar 1975]<br />

§ 107b. Fälschung von Wahlunterlagen § 107b. Fälschung von Wahlunterlagen<br />

(1) Wer Wer<br />

1 3. August 1984: Artt. 3 Abs. 3, 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1984. 2 1. Juli 1977: Art. II § 11 Nr. 1, § 21 Abs.<br />

1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974.<br />

591


Paragraf 107b<br />

1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)<br />

durch falsche Angaben erwirkt,<br />

2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er<br />

weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,<br />

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler<br />

verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung<br />

kennt,<br />

4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,<br />

obwohl er nicht wählbar ist,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder<br />

mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen<br />

bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften<br />

mit schwererer Strafe bedroht ist.<br />

(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht<br />

die Ausstellung eines Wahlausweises für Urwahlen<br />

in der Sozialversicherung.<br />

1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)<br />

durch falsche Angaben erwirkt,<br />

2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er<br />

weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,<br />

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler<br />

verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung<br />

kennt,<br />

4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,<br />

obwohl er nicht wählbar ist,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder<br />

mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen<br />

bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften<br />

mit schwererer Strafe bedroht ist.<br />

[1. Januar 1975—1. Juli 1977]<br />

1 § 107b. 2 Fälschung von Wahlunterlagen. Wer<br />

1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,<br />

2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung<br />

hat,<br />

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung<br />

kennt,<br />

4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig<br />

Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht<br />

ist.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 107b. Fälschung von Wahlunterlagen § 107b<br />

Wer<br />

Wer<br />

1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)<br />

durch falsche Angaben erwirkt,<br />

durch falsche Angaben erwirkt,<br />

2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er<br />

weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,<br />

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler<br />

verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung ler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung<br />

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wäh-<br />

kennt,<br />

kennt,<br />

4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,<br />

obwohl er nicht wählbar ist,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder<br />

mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen<br />

bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften<br />

mit schwererer Strafe bedroht ist.<br />

obwohl er nicht wählbar ist,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder<br />

mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften<br />

eine schwerere Strafe angedroht ist.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 2, Abs. 4, 19 Nr. 30, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974.<br />

592


Paragraf 107b<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

1 § 107b. Wer<br />

1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,<br />

2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung<br />

hat,<br />

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung<br />

kennt,<br />

4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in<br />

anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.<br />

[1. September 1969] [1. Oktober 1953]<br />

§ 107b § 107b<br />

Wer<br />

Wer<br />

1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)<br />

durch falsche Angaben erwirkt,<br />

durch falsche Angaben erwirkt,<br />

2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er<br />

weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,<br />

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler<br />

verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung ler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung<br />

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wäh-<br />

kennt,<br />

kennt,<br />

4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,<br />

obwohl er nicht wählbar ist,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder<br />

mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften<br />

eine schwerere Strafe angedroht ist.<br />

obwohl er nicht wählbar ist,<br />

wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit<br />

Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften<br />

eine schwerere Strafe angedroht ist.<br />

2 § 107b. Wer<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969]<br />

1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,<br />

2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung<br />

hat,<br />

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung<br />

kennt,<br />

4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,<br />

wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen<br />

Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung<br />

vom 1. September 1969. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August<br />

1953.<br />

593


Paragraf 107c<br />

Paragraf 107c. Verletzung des Wahlgeheimnisses<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 107c. 2 Verletzung des Wahlgeheimnisses. Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses<br />

dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon<br />

zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

§ 107c. Verletzung des Wahlgeheimnisses § 107c. Verletzung des Wahlgeheimnisses<br />

Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses dienenden<br />

Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, nenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt,<br />

Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses die-<br />

sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen,<br />

wie jemand gewählt hat, wird mit Freischaffen,<br />

wie jemand gewählt hat, wird mit Frei-<br />

sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraftheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975—1. Januar 1975]<br />

3 § 107c. 4 Verletzung des Wahlgeheimnisses. Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses<br />

dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon<br />

zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. Oktober 1953]<br />

§ 107c. Verletzung des Wahlgeheimnisses § 107c<br />

Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses dienenden<br />

Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, nenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt,<br />

Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses die-<br />

sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen,<br />

wie jemand gewählt hat, wird mit Freischaffen,<br />

wie jemand gewählt hat, wird mit Gefäng-<br />

sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

nis bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

5 § 107c. Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht<br />

zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt<br />

hat, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung<br />

vom 2. Januar 1975. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 5 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

594


Paragraf 108<br />

Paragraf 108. Wählernötigung<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 108. 2 Wählernötigung. (1) 3 [1] Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem<br />

empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses<br />

oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder<br />

hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 4 [2] (weggefallen)<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

§ 108. Wählernötigung § 108. Wählernötigung<br />

(1) [1] Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung<br />

mit einem empfindlichen Übel, durch Mißhung<br />

mit einem empfindlichen Übel, durch Miß-<br />

(1) [1] Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drobrauch<br />

eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses<br />

oder durch sonstigen wirthängigkeitsverhältnisses<br />

oder durch sonstigen wirtbrauch<br />

eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abschaftlichen<br />

Druck einen anderen nötigt oder hindert,<br />

zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bedert,<br />

zu wählen oder sein Wahlrecht in einem beschaftlichen<br />

Druck einen anderen nötigt oder hinstimmten<br />

Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe stimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit<br />

schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren<br />

bis zu zehn Jahren bestraft. [2] (weggefallen) bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt<br />

werden.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975—1. Januar 1975]<br />

5 § 108. 6 Wählernötigung. (1) 7 [1] Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem<br />

empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses<br />

oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder<br />

hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr<br />

bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. August 1968]<br />

§ 108. Wählernötigung § 108<br />

1 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 4 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs.<br />

1, 12 Abs. 3, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 5 1.<br />

August 1968: Artt. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 6 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr.<br />

1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

595


Paragraf 108<br />

(1) [1] Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung<br />

mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch<br />

eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses<br />

oder durch sonstigen wirtschaftlichen<br />

Druck einen anderen nötigt oder hindert,<br />

zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten<br />

Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen<br />

mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren<br />

bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt<br />

werden.<br />

(1) [1] Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung<br />

mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch<br />

eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses<br />

oder durch sonstigen wirtschaftlichen<br />

Druck einen anderen nötigt oder hindert,<br />

zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten<br />

Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis, in<br />

besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu<br />

zehn Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe<br />

erkannt werden.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. August 1968—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 § 108. (1) [1] Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel,<br />

durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder<br />

durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder<br />

sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis, in besonders<br />

schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe<br />

erkannt werden.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. August 1968] [1. Oktober 1953]<br />

§ 108 § 108<br />

(1) [1] Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung<br />

mit einem empfindlichen Übel, durch Mißhung<br />

mit einem empfindlichen Übel, durch Miß-<br />

(1) [1] Wer mit Gewalt, durch rechtswidrige Drobrauch<br />

eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses<br />

oder durch sonstigen wirthängigkeitsverhältnisses<br />

oder durch sonstigen wirtbrauch<br />

eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abschaftlichen<br />

Druck einen anderen nötigt oder hindert,<br />

zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bedert,<br />

zu wählen oder sein Wahlrecht in einem beschaftlichen<br />

Druck einen anderen nötigt oder hinstimmten<br />

Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis, in stimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis, in<br />

besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.<br />

zehn Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe<br />

erkannt werden.<br />

[2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Oktober 1953—1. August 1968]<br />

2 § 108. (1) [1] Wer mit Gewalt, durch rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen<br />

Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses<br />

oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen<br />

oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis, in besonders<br />

schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

1 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14,<br />

11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

596


Paragraf 108a<br />

1 § 108. (1) Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung von Wahl- oder Stimm-<br />

Zetteln oder -Zeichen oder mit der Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein<br />

unrichtiges Ergebniß der Wahlhandlung vorsätzlich herbeiführt oder das Ergebniß verfälscht,<br />

wird mit Gefängniß von einer Woche bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht mit der Sammlung der Zettel<br />

oder Zeichen oder einer anderen Verrichtung bei dem Wahlgeschäfte beauftragt ist, so tritt<br />

Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein.<br />

(3) Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.<br />

Paragraf 108a. Wählertäuschung<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 108a. 3 Wählertäuschung. 4 (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe<br />

über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig<br />

wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

§ 108a. Wählertäuschung § 108a. Wählertäuschung<br />

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei<br />

der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung<br />

irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig<br />

wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975—1. Januar 1975]<br />

5 § 108a. 6 Wählertäuschung. 7 (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe<br />

über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig<br />

wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. Oktober 1953]<br />

§ 108a. Wählertäuschung § 108a<br />

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei<br />

der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung<br />

irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig<br />

wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraftstraft.<br />

wählt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren be-<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4.<br />

August 1953. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom<br />

2. Januar 1975. 5 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 6 1. Januar<br />

1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4,<br />

102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

597


Paragraf 108b<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 § 108a. (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt<br />

seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Gefängnis<br />

bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

Paragraf 108b. Wählerbestechung<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 108b. 3 Wählerbestechung. 4 (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten<br />

Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle,<br />

Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.<br />

5 (3) (weggefallen)<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 108b. Wählerbestechung § 108b<br />

(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in<br />

einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder<br />

andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht<br />

oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke<br />

oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt<br />

oder annimmt.<br />

(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in<br />

einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder<br />

andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht<br />

oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke<br />

oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt<br />

oder annimmt.<br />

(3) (weggefallen) (3) Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil eingezogen<br />

werden.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

6 § 108b. 7 (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle,<br />

Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle,<br />

Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.<br />

(3) Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil eingezogen werden.<br />

[1. September 1969] [1. Oktober 1953]<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr.<br />

14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 31, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974. 6 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 7 1.<br />

September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung<br />

vom 1. September 1969.<br />

598


Paragraf 108c<br />

§ 108b § 108b<br />

(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in<br />

einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder<br />

andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht<br />

oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke<br />

oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt<br />

oder annimmt.<br />

(3) Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil<br />

eingezogen werden.<br />

(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in<br />

einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder<br />

andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,<br />

wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht<br />

oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke<br />

oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt<br />

oder annimmt.<br />

(3) Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil<br />

eingezogen werden.<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969]<br />

1 § 108b. (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle,<br />

Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis und<br />

mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle,<br />

Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.<br />

(3) Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil eingezogen werden.<br />

Paragraf 108c. Nebenfolgen<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 108c. Nebenfolgen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen<br />

einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus<br />

öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen<br />

oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).<br />

[1. Januar 1975] [1. April 1970]<br />

§ 108c. Nebenfolgen § 108c<br />

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten<br />

wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, neben Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten<br />

In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann<br />

108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte auf den Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen<br />

Wahlen zu erlangen, und den Verlust des<br />

aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht,<br />

in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen<br />

stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).<br />

oder zu stimmen, erkannt werden.<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

3 § 108c. In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann neben Freiheitsstrafe von mindestens<br />

sechs Monaten auf den Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,<br />

und den Verlust des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,<br />

erkannt werden.<br />

1 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr.<br />

32, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 36, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25.<br />

Juni 1969.<br />

599


Paragraf 108d<br />

[1. April 1970] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 108c § 108c<br />

In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann<br />

neben Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten neben einer Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen<br />

Ehrenrechte erkannt werden.<br />

auf den Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen<br />

Wahlen zu erlangen, und den Verlust des Rechts, in<br />

öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,<br />

erkannt werden.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. April 1970]<br />

1 § 108c. In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann neben einer Gefängnisstrafe auf<br />

den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.<br />

Paragraf 108d. Geltungsbereich<br />

[22. Juni 1978]<br />

2 § 108d. 3 Geltungsbereich. 4 [1] Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen,<br />

für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und<br />

Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />

sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das<br />

Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.<br />

[22. Juni 1978] [1. Juli 1977]<br />

§ 108d. Geltungsbereich § 108d. Geltungsbereich<br />

[1] Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den [1] Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den<br />

Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Abstimmungen<br />

des Volkes im Bund, in den Ländern,<br />

des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen<br />

und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen<br />

in der Sozialversicherung. [2] Einer Wahl<br />

Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie<br />

für Urwahlen in der Sozialversicherung. [2] Einer<br />

Wahl oder Abstimmung steht das Unterschrei-<br />

Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein<br />

oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines<br />

ben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben Volksbegehren gleich.<br />

für ein Volksbegehren gleich.<br />

[1. Juli 1977—22. Juni 1978]<br />

5 § 108d. 6 Geltungsbereich. 7 [1] Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen<br />

und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern,<br />

Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. [2] Einer<br />

Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben<br />

für ein Volksbegehren gleich.<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 3, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 11. Juli 1957/13. Juli<br />

1957: Artt. 2 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 22. Juni 1978: §§ 27, 31 des Gesetzes vom 16. Juni 1978. 5 11. Juli 1957/13.<br />

Juli 1957: Artt. 2 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 6 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. Juli 1977: Art. II § 11 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23.<br />

Dezember 1976.<br />

600


Paragraf 108e<br />

[1. Juli 1977] [1. Januar 1975]<br />

§ 108d. Geltungsbereich § 108d. Geltungsbereich<br />

[1] Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den [1] Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den<br />

Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und<br />

Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern,<br />

Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie dern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. [2] Ei-<br />

Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Län-<br />

für Urwahlen in der Sozialversicherung. [2] Einer ner Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben<br />

eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben<br />

Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben<br />

eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für für ein Volksbegehren gleich.<br />

ein Volksbegehren gleich.<br />

[1. Januar 1975—1. Juli 1977]<br />

1 § 108d. 2 Geltungsbereich. 3 [1] Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen<br />

und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern,<br />

Gemeinden und Gemeindeverbänden. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben<br />

eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.<br />

[1. Januar 1975] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 108d. Geltungsbereich § 108d<br />

[1] Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den [1] Die Vorschriften der §§ 107 bis 108c gelten für<br />

Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige<br />

Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern,<br />

Gemeinden und Gemeindeverbänden. [2] Ei-<br />

in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän-<br />

Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund,<br />

ner Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben<br />

eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unden.<br />

[2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das<br />

für ein Volksbegehren gleich.<br />

terschreiben für ein Volksbegehren gleich.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. Januar 1975]<br />

4 § 108d. [1] Die Vorschriften der §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen<br />

und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden<br />

und Gemeindeverbänden. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben<br />

eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.<br />

Paragraf 108e. Abgeordnetenbestechung<br />

[22. Januar 1994]<br />

5 § 108e. Abgeordnetenbestechung. (1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung<br />

im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden<br />

oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 1. Januar 1975: Artt. 19<br />

Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 33, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974. 4 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 5 22.<br />

Januar 1994: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 13. Januar 1994.<br />

601


Paragraf 109<br />

(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach<br />

Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und<br />

das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.<br />

Fünfter Abschnitt. Straftaten gegen die Landesverteidigung<br />

(Fünfter Abschnitt. Vergehen gegen die Landesverteidigung)<br />

(5a. Abschnitt. Vergehen gegen die Landesverteidigung)<br />

Paragraf 109. Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 109. 2 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung. 3 (1) Wer sich oder einen anderen<br />

mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der<br />

Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten<br />

bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

4 (2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art<br />

der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 109. Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung § 109<br />

(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung<br />

durch Verstümmelung oder auf andere Weise<br />

zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht<br />

oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei<br />

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine<br />

gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung<br />

herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren oder Geldstrafe.<br />

(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung<br />

durch Verstümmelung oder auf andere Weise<br />

zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht<br />

oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei<br />

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeitweise<br />

oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei,<br />

so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

5 § 109. 6 (1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder<br />

auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

7 (2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeitweise oder für eine einzelne Art der Verwendung<br />

herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs.<br />

4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1.<br />

Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 35, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974,<br />

Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 5 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

11. Juni 1957. 6 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25.<br />

Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 7 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1<br />

Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

602


Paragraf 109a<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 109 § 109<br />

(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung<br />

durch Verstümmelung oder auf andere Weise<br />

zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht<br />

oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei<br />

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeitweise<br />

oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei,<br />

so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.<br />

(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung<br />

durch Verstümmelung oder auf andere Weise<br />

zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht<br />

oder machen läßt, wird mit Gefängnis nicht unter<br />

drei Monaten bestraft.<br />

(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeitweise<br />

oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei,<br />

so ist die Strafe Gefängnis.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. September 1969]<br />

1 § 109. (1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder<br />

auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit<br />

Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeitweise oder für eine einzelne Art der Verwendung<br />

herbei, so ist die Strafe Gefängnis.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Oktober 1953—11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

2 § 109. In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann neben einer Gefängnisstrafe auf<br />

den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.<br />

[1. Januar 1872—1. Oktober 1953]<br />

3 § 109. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder verkauft, wird<br />

mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen<br />

Ehrenrechte erkannt werden.<br />

Paragraf 109a. Wehrpflichtentziehung durch Täuschung<br />

[1. Januar 1975]<br />

4 § 109a. 5 Wehrpflichtentziehung durch Täuschung. 6 (1) Wer sich oder einen anderen durch<br />

arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd<br />

oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 1. Oktober 1953: Artt.<br />

2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 11. Juli<br />

1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 35, 323<br />

Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.<br />

603


Paragraf 109a<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 109a. Wehrpflichtentziehung durch Täuschung § 109a<br />

(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf (1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf<br />

Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung<br />

der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse lung der Wehrpflicht dauernd oder zeitweise, ganz<br />

Täuschung berechnete Machenschaften der Erfül-<br />

Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung<br />

entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf zieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be-<br />

oder für eine einzelne Art der Verwendung ent-<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

straft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

1 § 109a. 2 (1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften<br />

der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder zeitweise, ganz oder für eine einzelne<br />

Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 109a § 109a<br />

(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf (1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf<br />

Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung<br />

der Wehrpflicht dauernd oder zeitweise, ganz lung der Wehrpflicht dauernd oder zeitweise, ganz<br />

Täuschung berechnete Machenschaften der Erfül-<br />

oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bezieht,<br />

wird mit Gefängnis bestraft.<br />

oder für eine einzelne Art der Verwendung entstraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. September 1969]<br />

3 § 109a. (1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften<br />

der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder zeitweise, ganz oder für eine einzelne<br />

Art der Verwendung entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Oktober 1953—11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

4 § 109a. [1] Die Vorschriften der §§ 107 bis 109 gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen<br />

und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden<br />

und Gemeindeverbänden. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben<br />

eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 1. September 1969:<br />

Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September<br />

1969. 3 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 4 1. Oktober<br />

1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

604


Paragraf 109b<br />

1 § 109b. (weggefallen)<br />

Paragraf 109b<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

2 § 109b. 3 (1) Wer vorsätzlich einen Soldaten der Bundeswehr verleitet, einen Befehl nicht<br />

zu befolgen, und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der<br />

Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder ihm nicht gehörende Sachen von bedeutendem<br />

Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

4 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

5 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(5) [1] Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere<br />

wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn<br />

durch das Befolgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. [2] Dies gilt auch, wenn<br />

der Täter irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.<br />

(6) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung zum Ungehorsam, so sind die Vorschriften<br />

des Wehrstrafgesetzes anzuwenden.<br />

[1. September 1969] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 109b § 109b<br />

(1) Wer vorsätzlich einen Soldaten der Bundeswehr (1) Wer vorsätzlich einen Soldaten der Bundeswehr<br />

verleitet, einen Befehl nicht zu befolgen, und dadurch<br />

die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschdurch<br />

die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-<br />

verleitet, einen Befehl nicht zu befolgen, und daland,<br />

die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben land, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben<br />

eines Menschen oder ihm nicht gehörende Sachen eines Menschen oder ihm nicht gehörende Sachen<br />

von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

nis oder mit Einschließung bis zu fünf Jahren be-<br />

von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängstraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zucht-<br />

heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr<br />

fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(5) [1] Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn der<br />

Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn<br />

er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder<br />

die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das<br />

Befolgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen<br />

würde. [2] Dies gilt auch, wenn der Täter irrig annimmt,<br />

der Befehl sei verbindlich.<br />

haus bis zu zehn Jahren.<br />

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr<br />

fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis oder Einschließung<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

(5) [1] Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn der<br />

Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn<br />

er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder<br />

die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das<br />

Befolgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen<br />

würde. [2] Dies gilt auch, wenn der Täter irrig annimmt,<br />

der Befehl sei verbindlich.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 36, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 11. Juli 1957/13. Juli 1957:<br />

Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 6, 102, 105<br />

Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1. September<br />

1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung<br />

vom 1. September 1969. 5 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 6, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom<br />

25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

605


Paragraf 109c<br />

(6) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung<br />

zum Ungehorsam, so sind die Vorschriften des<br />

Wehrstrafgesetzes anzuwenden.<br />

(6) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung<br />

zum Ungehorsam, so sind die Vorschriften des<br />

Wehrstrafgesetzes anzuwenden.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. September 1969]<br />

1 § 109b. (1) Wer vorsätzlich einen Soldaten der Bundeswehr verleitet, einen Befehl nicht zu<br />

befolgen, und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der<br />

Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder ihm nicht gehörende Sachen von bedeutendem<br />

Wert gefährdet, wird mit Gefängnis oder mit Einschließung bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.<br />

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis<br />

oder Einschließung bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(5) [1] Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere<br />

wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn<br />

durch das Befolgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. [2] Dies gilt auch, wenn<br />

der Täter irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.<br />

(6) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung zum Ungehorsam, so sind die Vorschriften<br />

des Wehrstrafgesetzes anzuwenden.<br />

2 § 109c. (weggefallen)<br />

Paragraf 109c<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

3 § 109c. 4 (1) Wer einen Soldaten der Bundeswehr verleitet, eigenmächtig seine Truppe oder<br />

Dienststelle zu verlassen oder ihr fernzubleiben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst<br />

dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des<br />

Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

5 (3) Wer es einem Soldaten der Bundeswehr erleichtert, mit der in Absatz 1 bezeichneten<br />

Absicht eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle zu verlassen oder ihr fernzubleiben,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(4) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht, so sind<br />

die Vorschriften des Wehrstrafgesetzes anzuwenden.<br />

[1. September 1969] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 109c § 109c<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 36, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 11. Juni 1957. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 5 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102,<br />

105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

606


(1) Wer einen Soldaten der Bundeswehr verleitet, eigenmächtig<br />

seine Truppe oder Dienststelle zu verlassen<br />

oder ihr fernzubleiben, um sich der Verpflichtung<br />

zum Wehrdienst dauernd oder für die<br />

Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder<br />

die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

Paragraf 109d<br />

(1) Wer einen Soldaten der Bundeswehr verleitet, eigenmächtig<br />

seine Truppe oder Dienststelle zu verlassen<br />

oder ihr fernzubleiben, um sich der Verpflichtung<br />

zum Wehrdienst dauernd oder für die<br />

Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder<br />

die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen,<br />

wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Wer es einem Soldaten der Bundeswehr erleichtert,<br />

mit der in Absatz 1 bezeichneten Absicht eigenmächtig<br />

seine Truppe oder Dienststelle zu verlassen<br />

oder ihr fernzubleiben, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren bestraft.<br />

bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(4) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung<br />

oder Beihilfe zur Fahnenflucht, so sind die Vorschriften<br />

des Wehrstrafgesetzes anzuwenden.<br />

(3) Wer es einem Soldaten der Bundeswehr erleichtert,<br />

mit der in Absatz 1 bezeichneten Absicht eigenmächtig<br />

seine Truppe oder Dienststelle zu verlassen<br />

oder ihr fernzubleiben, wird mit Gefängnis<br />

(4) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung<br />

oder Beihilfe zur Fahnenflucht, so sind die Vorschriften<br />

des Wehrstrafgesetzes anzuwenden.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. September 1969]<br />

1 § 109c. (1) Wer einen Soldaten der Bundeswehr verleitet, eigenmächtig seine Truppe oder<br />

Dienststelle zu verlassen oder ihr fernzubleiben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst<br />

dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des<br />

Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Wer es einem Soldaten der Bundeswehr erleichtert, mit der in Absatz 1 bezeichneten<br />

Absicht eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle zu verlassen oder ihr fernzubleiben,<br />

wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(4) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht, so sind<br />

die Vorschriften des Wehrstrafgesetzes anzuwenden.<br />

Paragraf 109d. Störpropaganda gegen die Bundeswehr<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 109d. 3 Störpropaganda gegen die Bundeswehr. 4 (1) Wer unwahre oder gröblich entstellte<br />

Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr<br />

zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen<br />

in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer<br />

Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

§ 109d. Störpropaganda gegen die Bundeswehr § 109d. Störpropaganda gegen die Bundeswehr<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 11. Juli 1957/13. Juli<br />

1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.<br />

607


Paragraf 109d<br />

(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen<br />

tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet<br />

ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören,<br />

wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung<br />

aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis<br />

ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr<br />

in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung<br />

zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen<br />

tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet<br />

ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören,<br />

wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung<br />

aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis<br />

ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr<br />

in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung<br />

zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975—1. Januar 1975]<br />

1 § 109d. 2 Störpropaganda gegen die Bundeswehr. 3 (1) Wer unwahre oder gröblich entstellte<br />

Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr<br />

zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen<br />

in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer<br />

Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 109d. Störpropaganda gegen die Bundeswehr § 109d<br />

(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen<br />

tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeigtungen<br />

tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeig-<br />

(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behaupnet<br />

ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, net ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören,<br />

wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung<br />

aufstellt oder solche Behauptungen in Kennttung<br />

aufstellt oder solche Behauptungen in Kennt-<br />

wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreinis<br />

ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr<br />

in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverwehr<br />

in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesnis<br />

ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundesteidigung<br />

zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis verteidigung zu behindern, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

4 § 109d. (1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren<br />

Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum<br />

Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit<br />

verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu<br />

behindern, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr.<br />

1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 11. Juli 1957/13. Juli<br />

1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.<br />

608


Paragraf 109e. Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln<br />

[1. Januar 1975]<br />

Paragraf 109e<br />

1 § 109e. 2 Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln. 3 (1) Wer ein Wehrmittel oder eine<br />

Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz<br />

der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert,<br />

unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,<br />

die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von<br />

drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten<br />

Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1<br />

bezeichnete Gefahr herbeiführt.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

4 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

5 (5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des Absatzes<br />

2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit<br />

schwererer Strafe bedroht ist.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 109e. Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln § 109e<br />

(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder (1) Wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder eine Einrichtung<br />

oder Anlage, die ganz oder vorwiegend<br />

Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung<br />

oder dem Schutz der Zivilbevölkerung der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung<br />

gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt<br />

gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt,<br />

verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt<br />

und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bun-<br />

zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht<br />

Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben<br />

gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von pe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freidesrepublik<br />

Deutschland, die Schlagkraft der Trup-<br />

drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren be-<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen<br />

Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff<br />

fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch<br />

wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.<br />

straft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen<br />

Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff<br />

fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch<br />

wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren. heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-<br />

(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig,<br />

in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlässig,<br />

in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissent-<br />

(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlich,<br />

aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, lich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft,<br />

Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere<br />

Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Strafe angedroht ist.<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 37 Buchst. a, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 5 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12<br />

Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 37 Buchst. b, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom<br />

2. Januar 1975.<br />

609


Paragraf 109e<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

1 § 109e. 2 (1) Wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz<br />

oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren<br />

dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt<br />

und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder<br />

Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten<br />

Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1<br />

bezeichnete Gefahr herbeiführt.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

3 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

4 (5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2<br />

nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.<br />

[1. September 1969] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 109e § 109e<br />

(1) Wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder eine Einrichtung<br />

oder Anlage, die ganz oder vorwiegend<br />

der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung<br />

gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt<br />

zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht<br />

oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland, die Schlagkraft der Truppe<br />

oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen<br />

Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff<br />

fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch<br />

wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.<br />

(1) Wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder eine Einrichtung<br />

oder Anlage, die ganz oder vorwiegend<br />

der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung<br />

gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt<br />

zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht<br />

oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland, die Schlagkraft der Truppe<br />

oder Menschenleben gefährdet, wird mit Gefängnis<br />

nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen<br />

Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff<br />

fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch<br />

wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren. haus bis zu zehn Jahren.<br />

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zucht-<br />

(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig,<br />

in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlässig,<br />

in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissent-<br />

(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlich,<br />

aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, lich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen<br />

soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere<br />

Strafe angedroht<br />

Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.<br />

ist.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. September 1969]<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 1. September 1969:<br />

Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1.<br />

September 1969. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom<br />

25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105<br />

Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

610


Paragraf 109f<br />

1 § 109e. (1) Wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder<br />

vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren<br />

dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und<br />

dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder<br />

Menschenleben gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten<br />

Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1<br />

bezeichnete Gefahr herbeiführt.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.<br />

(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2<br />

nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft,<br />

soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.<br />

Paragraf 109f. Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 109f. 3 Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst. (1) 4 [1] Wer für eine Dienststelle,<br />

eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner<br />

1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,<br />

2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand<br />

hat, oder<br />

3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt<br />

und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe<br />

bedroht ist. [2] Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der<br />

üblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 109f. Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst § 109f<br />

(1) [1] Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder (1) [1] Wer vorsätzlich für eine Dienststelle, eine<br />

eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des<br />

Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene<br />

Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für<br />

Mittelsmänner<br />

1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landes-<br />

1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landes-<br />

verteidigung sammelt,<br />

2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten<br />

der Landesverteidigung zum Gegenstand<br />

hat, oder<br />

3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt<br />

verteidigung sammelt,<br />

2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten<br />

der Landesverteidigung zum Gegenstand<br />

hat, oder<br />

3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 11. Juli 1957/13. Juli<br />

1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 38, 323 Abs. 1, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.<br />

611


Paragraf 109f<br />

und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder die<br />

Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften<br />

mit schwererer Strafe bedroht ist. [2] Ausgenommen<br />

ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />

im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung<br />

ausgeübte Tätigkeit.<br />

und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder die<br />

Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, soweit<br />

nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe<br />

angedroht ist. [2] Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung<br />

der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen<br />

Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte<br />

Tätigkeit.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

1 § 109f. (1) 2 [1] Wer vorsätzlich für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung<br />

oder für einen ihrer Mittelsmänner<br />

1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,<br />

2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand<br />

hat, oder<br />

3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt<br />

und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. [2] Ausgenommen<br />

ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder<br />

Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 109f § 109f<br />

(1) [1] Wer vorsätzlich für eine Dienststelle, eine (1) [1] Wer vorsätzlich für eine Dienststelle, eine<br />

Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für<br />

eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer<br />

Mittelsmänner<br />

Mittelsmänner<br />

1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landes-<br />

1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landes-<br />

verteidigung sammelt,<br />

2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten<br />

der Landesverteidigung zum Gegenstand<br />

hat, oder<br />

3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt<br />

und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder die<br />

Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht<br />

in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht<br />

ist. [2] Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung<br />

der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen<br />

Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte<br />

Tätigkeit.<br />

verteidigung sammelt,<br />

2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten<br />

der Landesverteidigung zum Gegenstand<br />

hat, oder<br />

3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt<br />

und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder die<br />

Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Gefängnis<br />

bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften<br />

eine schwerere Strafe angedroht ist. [2] Ausgenommen<br />

ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />

im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung<br />

ausgeübte Tätigkeit.<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 1. September 1969:<br />

Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September<br />

1969.<br />

612


Paragraf 109g<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. September 1969]<br />

1 § 109f. (1) [1] Wer vorsätzlich für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung<br />

außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung<br />

oder für einen ihrer Mittelsmänner<br />

1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,<br />

2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand<br />

hat, oder<br />

3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt<br />

und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in<br />

anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. [2] Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung<br />

der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung<br />

ausgeübte Tätigkeit.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

Paragraf 109g. Sicherheitsgefährdendes Abbilden<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 109g. 3 Sicherheitsgefährdendes Abbilden. 4 (1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen<br />

Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder<br />

Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen<br />

läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die<br />

Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

5 (2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme<br />

oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich<br />

die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat<br />

nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) 6 [1] Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen<br />

gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig<br />

herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die<br />

Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt<br />

hat.<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 11. Juli 1957/13. Juli<br />

1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 39 Buchst. a, 323 Abs.<br />

1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 5 1. Januar 1975: Artt.<br />

10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 39 Buchst. a, Buchst. b, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974,<br />

Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 6 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 39 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

2. März 1974.<br />

613


Paragraf 109g<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 109g. Sicherheitsgefährdendes Abbilden § 109g<br />

(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen<br />

Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen<br />

Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt<br />

oder eine solche Abbildung oder Beschreibung<br />

an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich<br />

die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme<br />

von einem Gebiet oder Gegenstand im<br />

räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt<br />

oder eine solche Aufnahme oder eine danach<br />

hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen<br />

läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder die Schlagkraft der<br />

Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die<br />

Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.<br />

(1) Wer vorsätzlich von einem Wehrmittel, einer militärischen<br />

Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen<br />

Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung<br />

anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung<br />

an einen anderen gelangen läßt und dadurch<br />

wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe<br />

gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

(2) Wer vorsätzlich von einem Luftfahrzeug aus eine<br />

Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine<br />

danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen<br />

läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft<br />

der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach<br />

Absatz 1 strafbar ist.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) [1] Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung<br />

oder Beschreibung an einen anderen gelangen<br />

läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber<br />

vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft. [2] Die Tat ist jedoch nicht strafbar,<br />

wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen<br />

Dienststelle gehandelt hat.<br />

(4) [1] Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung<br />

oder Beschreibung vorsätzlich an einen anderen<br />

gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht<br />

wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Tat ist jedoch<br />

nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen<br />

Dienststelle gehandelt hat.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

1 § 109g. 2 (1) Wer vorsätzlich von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage<br />

oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine<br />

solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich<br />

die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

3 (2) Wer vorsätzlich von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet<br />

oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche<br />

Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und<br />

dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der<br />

Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht die Tat<br />

nach Absatz 1 strafbar ist.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) 4 [1] Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung vorsätzlich<br />

an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich<br />

oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 1. September 1969:<br />

Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September<br />

1969. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b<br />

des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

614


Paragraf 109g<br />

bestraft. [2] Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen<br />

Dienststelle gehandelt hat.<br />

[1. September 1969] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 109g § 109g<br />

(1) Wer vorsätzlich von einem Wehrmittel, einer<br />

militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem<br />

militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung<br />

anfertigt oder eine solche Abbildung<br />

oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt<br />

und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder die Schlagkraft der<br />

Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Wer vorsätzlich von einem Luftfahrzeug aus eine<br />

Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine<br />

danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen<br />

läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft<br />

der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht die Tat<br />

nach Absatz 1 strafbar ist.<br />

(1) Wer vorsätzlich von einem Wehrmittel, einer<br />

militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem<br />

militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung<br />

anfertigt oder eine solche Abbildung<br />

oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt<br />

und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder die Schlagkraft der<br />

Truppe gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Wer vorsätzlich von einem Luftfahrzeug aus eine<br />

Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand<br />

im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine<br />

danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen<br />

läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft<br />

der Truppe gefährdet, wird mit Gefängnis bis<br />

zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach<br />

Absatz 1 strafbar ist.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) [1] Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung<br />

oder Beschreibung vorsätzlich an einen anderen<br />

gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht<br />

wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Tat ist jedoch<br />

nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen<br />

Dienststelle gehandelt hat.<br />

(4) [1] Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung<br />

oder Beschreibung vorsätzlich an einen anderen<br />

gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich,<br />

aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt,<br />

wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder<br />

mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Tat ist jedoch nicht<br />

strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen<br />

Dienststelle gehandelt hat.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. September 1969]<br />

1 § 109g. (1) Wer vorsätzlich von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage<br />

oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine<br />

solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich<br />

die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet,<br />

wird mit Gefängnis bestraft.<br />

(2) Wer vorsätzlich von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet<br />

oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche<br />

Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch<br />

wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der<br />

Truppe gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach<br />

Absatz 1 strafbar ist.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) [1] Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung vorsätzlich an<br />

einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder<br />

leichtfertig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.<br />

615


Paragraf 109h<br />

[2] Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle<br />

gehandelt hat.<br />

Paragraf 109h. Anwerben für fremden Wehrdienst<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 109h. Anwerben für fremden Wehrdienst. (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht<br />

einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung<br />

anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird<br />

mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 109h. Anwerben für fremden Wehrdienst § 109h<br />

(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen (1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland<br />

Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen<br />

zum Wehrdienst in einer militärischen oder<br />

oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren<br />

Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren<br />

Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung<br />

zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei<br />

drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

2 § 109h. 3 (1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland zugunsten einer ausländischen<br />

Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung<br />

anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 109h § 109h<br />

(1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland (1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland<br />

zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen<br />

zum Wehrdienst in einer militärischen oder schen zum Wehrdienst in einer militärischen oder<br />

zugunsten einer ausländischen Macht einen Deut-<br />

militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren<br />

Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung<br />

zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei richtung zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter<br />

Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Ein-<br />

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

drei Monaten bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. September 1969]<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 40, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 11. Juli 1957/13. Juli 1957:<br />

Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102,<br />

105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

616


Paragraf 109i<br />

1 § 109h. (1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland zugunsten einer ausländischen<br />

Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung<br />

anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt,<br />

wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

Paragraf 109i. Nebenfolgen<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 109i. Nebenfolgen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer<br />

Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu<br />

bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen<br />

Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).<br />

[1. April 1970—1. Januar 1975]<br />

3 § 109i. (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt<br />

werden<br />

1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;<br />

4 2. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie §<br />

109f auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5;<br />

3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften und aus §<br />

109e Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

5 (2) (weggefallen)<br />

[1. April 1970] [1. Oktober 1968]<br />

§ 109i § 109i<br />

(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten<br />

Handlungen kann erkannt werden drohten Handlungen kann erkannt werden<br />

(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe be-<br />

1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe; 1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;<br />

2. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem 2. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens einem<br />

Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f für<br />

Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f auf Nebenfolgen<br />

nach § 31 Abs. 2, 5;<br />

die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit<br />

zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den<br />

Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit<br />

sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen<br />

3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer<br />

2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4<br />

auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)<br />

hervorgegangenen Rechte;<br />

3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer<br />

2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4<br />

auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

[1. Oktober 1968—1. April 1970]<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 40, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 11. Juni 1957. 4 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 37, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 5 1.<br />

Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

617


Paragraf 109i<br />

1 § 109i. (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt<br />

werden<br />

1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;<br />

2. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie<br />

§ 109f für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit<br />

sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;<br />

3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften und aus §<br />

109e Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

2 (2) (weggefallen)<br />

[1. Oktober 1968] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 109i § 109i<br />

(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten<br />

Handlungen kann erkannt werden drohten Handlungen kann erkannt werden<br />

(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe be-<br />

1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe; 1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;<br />

2. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens einem<br />

Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f für die nem Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f für die<br />

2. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens ei-<br />

Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit<br />

zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den<br />

Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfä-<br />

Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit<br />

sowie auf den Verlust der aus öffentlichen barkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen<br />

Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wähl-<br />

Wahlen hervorgegangenen Rechte;<br />

Wahlen hervorgegangenen Rechte;<br />

3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer<br />

2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4<br />

auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

(2) (weggefallen) (2) § 86 gilt entsprechend.<br />

3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer<br />

2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4<br />

auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. Oktober 1968]<br />

3 § 109i. (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt<br />

werden<br />

1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;<br />

2. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie<br />

§ 109f für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit<br />

sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;<br />

3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften und aus §<br />

109e Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.<br />

(2) § 86 gilt entsprechend.<br />

1 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957. 2 1. Oktober 1968: Artt.<br />

2 Nr. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 3 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 11. Juni 1957.<br />

618


Paragraf 109k<br />

Paragraf 109k. Einziehung<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 109k. 2 Einziehung. (1) [1] Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden,<br />

so können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung<br />

gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g<br />

bezieht,<br />

eingezogen werden. 3 [2] § 74a ist anzuwenden. 4 [3] Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten<br />

Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse<br />

der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld<br />

gehandelt hat.<br />

5 (2) (weggefallen)<br />

[1. Januar 1975] [1. Oktober 1968]<br />

§ 109k. Einziehung § 109k<br />

(1) [1] Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g (1) [1] Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g<br />

begangen worden, so können<br />

begangen worden, so können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht<br />

oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht<br />

worden oder bestimmt gewesen sind, und braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-<br />

2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, 2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen,<br />

auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,<br />

eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. [3]<br />

Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art<br />

werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74<br />

Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung<br />

es erfordert; dies gilt auch dann, wenn<br />

der Täter ohne Schuld gehandelt hat.<br />

auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,<br />

eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. [3]<br />

Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art<br />

werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40<br />

Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung<br />

es erfordert; dies gilt auch dann, wenn<br />

nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden<br />

ist.<br />

(2) (weggefallen) (2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

[1. Oktober 1968—1. Januar 1975]<br />

6 § 109k. (1) [1] Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung<br />

gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g<br />

bezieht,<br />

eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. [3] Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten<br />

Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse<br />

1 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr.<br />

207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 41 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. Oktober<br />

1968: Artt. 2 Nr. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.<br />

619


Paragraf 110<br />

der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte<br />

Handlung begangen worden ist.<br />

(2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

[1. Oktober 1968] [1. August 1968]<br />

§ 109k § 109k<br />

(1) [1] Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g (1) Ist eine in den §§ 109d bis 109g mit Strafe bedrohte<br />

Handlung begangen worden, so können<br />

begangen worden, so können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht<br />

oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht<br />

worden oder bestimmt gewesen sind, und stimmt gewesen sind, und<br />

oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder be-<br />

2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, 2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen,<br />

auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,<br />

eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. [3]<br />

Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden<br />

auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 eingezogen,<br />

wenn das Interesse der Landesverteidigung es<br />

erfordert; dies gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe<br />

bedrohte Handlung begangen worden ist.<br />

auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,<br />

eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.<br />

(2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend. (2) § 92b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

[1. August 1968—1. Oktober 1968]<br />

1 § 109k. (1) Ist eine in den §§ 109d bis 109g mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden,<br />

so können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden<br />

oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g<br />

bezieht,<br />

eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.<br />

(2) § 92b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt<br />

Paragraf 110<br />

[21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

2 § 110. (weggefallen)<br />

[1. September 1969—21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

3 § 110. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen<br />

Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum<br />

1 1. August 1968: Artt. 7 Abs. 2 Nr. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968. 2 21. Mai 1970/22. Mai<br />

1970: Artt. 1 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1<br />

Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

620


Paragraf 110<br />

Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit<br />

innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert, wird mit Geldstrafe<br />

bis zu sechshundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

[1. September 1969] [20. März 1876]<br />

§ 110 § 110<br />

Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer<br />

durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder<br />

öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen<br />

Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetren<br />

Darstellungen zum Ungehorsam gegen Geset-<br />

öffentliche Ausstellung von Schriften oder andeze<br />

oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die ze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die<br />

von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen<br />

Anordnungen auffordert, wird mit Geldtroffenen<br />

Anordnungen auffordert, wird mit Geld-<br />

von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit gestrafe<br />

bis zu sechshundert Mark oder mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

bis zu zwei Jahren<br />

strafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß<br />

bestraft.<br />

[20. März 1876—1. September 1969]<br />

1 § 110. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen<br />

Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum<br />

Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit<br />

innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert, wird mit Geldstrafe<br />

bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 110 § 110<br />

Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer<br />

durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder<br />

öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen<br />

Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetren<br />

Darstellungen zum Ungehorsam gegen Geset-<br />

öffentliche Ausstellung von Schriften oder andeze<br />

oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die ze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die<br />

von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen<br />

Anordnungen auffordert, wird mit Geldtroffenen<br />

Anordnungen auffordert, wird mit Geld-<br />

von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit gestrafe<br />

bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß strafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß<br />

bis zu zwei Jahren bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

bestraft.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

2 § 110. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen<br />

Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum<br />

Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit<br />

innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert, wird mit Geldstrafe<br />

bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

1 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs<br />

vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 1. Januar 1872:<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

621


Paragraf 111<br />

Paragraf 111. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten<br />

[1. Mai 1976]<br />

1 § 111. 2 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten. 3 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung<br />

oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird<br />

wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.<br />

4 (2) [1] Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder Geldstrafe. [2] Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht<br />

ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.<br />

[1. Mai 1976] [1. Januar 1975]<br />

§ 111. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer<br />

rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anner<br />

rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein An-<br />

durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu eistifter<br />

(§ 26) bestraft.<br />

stifter (§ 26) bestraft.<br />

(2) [1] Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist<br />

die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.<br />

[2] Die Strafe darf nicht schwerer sein als die,<br />

die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung<br />

Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.<br />

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die<br />

Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.<br />

[1. Januar 1975—1. Mai 1976]<br />

5 § 111. 6 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten. 7 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung<br />

oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird<br />

wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.<br />

8 (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.<br />

[1. Januar 1975] [24. November 1973/28. November 1973]<br />

§ 111. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit<br />

rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter<br />

(§ 26) bestraft.<br />

Strafe bedrohten Handlung auffordert, wird wie ein<br />

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die<br />

Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.<br />

Anstifter bestraft.<br />

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die<br />

Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des<br />

Versuchs zu mildern.<br />

[24. November 1973/28. November 1973—1. Januar 1975]<br />

1 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr.<br />

207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 42 Buchst. a, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 22. April 1976. 5 21. Mai<br />

1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970. 6 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 42 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 2. März 1974. 8 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 42 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

622


Paragraf 111<br />

1 § 111. 2 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonoder<br />

Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Strafe bedrohten Handlung<br />

auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.<br />

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe nach den Vorschriften über die<br />

Bestrafung des Versuchs zu mildern.<br />

[24. November 1973/28. November 1973] [21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

§ 111 § 111<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit<br />

Strafe bedrohten Handlung auffordert, wird wie ein<br />

Anstifter bestraft.<br />

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die<br />

Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung<br />

des Versuchs zu mildern.<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen<br />

oder Darstellungen zu einer mit Strafe bedrohten<br />

Handlung auffordert, wird wie ein Anstifter<br />

bestraft.<br />

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die<br />

Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung<br />

des Versuchs zu mildern.<br />

[21. Mai 1970/22. Mai 1970—24. November 1973/28. November 1973]<br />

3 § 111. (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern,<br />

Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert,<br />

wird wie ein Anstifter bestraft.<br />

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe nach den Vorschriften über die<br />

Bestrafung des Versuchs zu mildern.<br />

[1. Oktober 1953—21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

4 § 111. (1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert,<br />

ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung<br />

oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.<br />

5 (2) [1] Dasselbe gilt, wenn die Aufforderung ohne Erfolg geblieben ist. [2] Die Strafe<br />

kann nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuches gemildert werden.<br />

[1. Oktober 1953] [23. Juli 1927]<br />

§ 111 § 111<br />

(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung<br />

einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich<br />

dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung<br />

die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch<br />

derselben zur Folge gehabt hat.<br />

(2) [1] Dasselbe gilt, wenn die Aufforderung ohne<br />

Erfolg geblieben ist. [2] Die Strafe kann nach den<br />

Vorschriften über die Bestrafung des Versuches gemildert<br />

werden.<br />

(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung<br />

einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich<br />

dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung<br />

die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch<br />

derselben zur Folge gehabt hat.<br />

(2) [1] Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben,<br />

so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe<br />

bis zu einem Jahre ein. [2] Die Strafe<br />

darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere<br />

sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.<br />

1 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970. 2 24. November 1973/28.<br />

November 1973: Artt. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973. 3 21. Mai 1970/22. Mai 1970:<br />

Artt. 1 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970. 4 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 5 1. Oktober<br />

1953: Artt. 2 Nr. 15, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

623


Paragraf 111<br />

[23. Juli 1927—1. Oktober 1953]<br />

1 § 111. (1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert,<br />

ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung<br />

oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.<br />

(2) 2 [1] Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert<br />

Mark oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. [2] Die Strafe darf jedoch, der Art oder<br />

dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.<br />

[23. Juli 1927] [23. Juli 1922]<br />

§ 111 § 111<br />

(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung<br />

einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich<br />

dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung<br />

die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch<br />

derselben zur Folge gehabt hat.<br />

(2) [1] Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben,<br />

so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder<br />

Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. [2] Die<br />

Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach,<br />

keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst<br />

angedrohte.<br />

(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung<br />

einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich<br />

dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung<br />

die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch<br />

derselben zur Folge gehabt hat.<br />

(2) [1] Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben,<br />

so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder<br />

Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein; war die Aufforderung<br />

auf eine Tötung gerichtet, so ist die Strafe<br />

Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem<br />

auf Geldstrafe bis zu einer Million Mark erkannt werden<br />

kann. [2] Die Strafe darf jedoch, der Art oder<br />

dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die<br />

Handlung selbst angedrohte.<br />

[23. Juli 1922—23. Juli 1927]<br />

3 § 111. (1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert,<br />

ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung<br />

oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.<br />

(2) 4 [1] Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert<br />

Mark oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein; war die Aufforderung auf eine Tötung<br />

gerichtet, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Geldstrafe bis<br />

zu einer Million Mark erkannt werden kann. [2] Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem<br />

Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.<br />

[23. Juli 1922] [20. März 1876]<br />

§ 111 § 111<br />

(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung (1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung<br />

einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich<br />

dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung<br />

die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch<br />

derselben zur Folge gehabt hat.<br />

such derselben zur Folge gehabt<br />

die strafbare Handlung oder einen strafbaren Ver-<br />

hat.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 23. Juli 1927: §§ 25 Nr. 2, 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli<br />

1922. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 23. Juli 1922: §§ 25 Nr. 2, 27 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes<br />

vom 21. Juli 1922.<br />

624


Paragraf 111<br />

(2) [1] Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben,<br />

so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder<br />

Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein; war die Aufforderung<br />

auf eine Tötung gerichtet, so ist die Strafe<br />

Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem<br />

auf Geldstrafe bis zu einer Million Mark erkannt werden<br />

kann. [2] Die Strafe darf jedoch, der Art oder<br />

dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die<br />

Handlung selbst angedrohte.<br />

(2) [1] Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben,<br />

so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder<br />

Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. [2] Die<br />

Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach,<br />

keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst<br />

angedrohte.<br />

[20. März 1876—23. Juli 1922]<br />

1 § 111. (1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert,<br />

ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung<br />

oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.<br />

(2) 2 [1] Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert<br />

Mark oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. [2] Die Strafe darf jedoch, der Art oder<br />

dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 111 § 111<br />

(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung<br />

einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich<br />

dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung<br />

die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch<br />

derselben zur Folge gehabt hat.<br />

(2) [1] Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben,<br />

so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe<br />

bis zu einem Jahre ein. [2] Die Strafe<br />

darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine<br />

schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.<br />

(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung<br />

einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich<br />

dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung<br />

die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch<br />

derselben zur Folge gehabt hat.<br />

(2) [1] Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben,<br />

so tritt Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder<br />

Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. [2] Die<br />

Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach,<br />

keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst<br />

angedrohte.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

3 § 111. (1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert,<br />

ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung<br />

oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.<br />

(2) [1] Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu zweihundert<br />

Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. [2] Die Strafe darf jedoch, der Art oder<br />

dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876,<br />

Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom<br />

20. April 1871 Seite 63—85. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

625


Paragraf 113<br />

Paragraf 112<br />

[4. Februar 1946]<br />

1 § 112. (weggefallen)<br />

[1. Januar 1872—4. Februar 1946]<br />

2 § 112. Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei des Deutschen Heeres oder der Kaiserlichen<br />

Marine, auffordert oder anreizt, dem Befehle des Oberen nicht Gehorsam zu leisten, wer<br />

insbesondere eine Person, welche zum Beurlaubtenstande gehört, auffordert oder anreizt, der<br />

Einberufung zum Dienste nicht zu folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

Paragraf 113. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte<br />

[1. April 1998]<br />

3 § 113. 4 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. 5 (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten<br />

der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen,<br />

Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung<br />

mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei<br />

tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu<br />

fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn<br />

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu<br />

verwenden, oder<br />

6 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder<br />

einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.<br />

7 (3) [1] Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht<br />

rechtmäßig ist. [2] Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung<br />

sei rechtmäßig.<br />

8 (4) [1] Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht<br />

rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem<br />

Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift<br />

absehen. [2] Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm<br />

bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich<br />

rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar;<br />

war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49<br />

Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.<br />

[1. April 1998] [1. Januar 1975]<br />

§ 113. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte<br />

1 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

3 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970. 4 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr.<br />

207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 43 Buchst. a, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974. 6 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 7 1.<br />

Januar 1975: Artt. 19 Nr. 43 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 8 1. Januar 1975: Artt. 19<br />

Nr. 43 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

626


Paragraf 113<br />

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr,<br />

der zur Vollstreckung von Gesetzen,<br />

Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen<br />

oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme<br />

einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder<br />

durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder<br />

ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

[2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel<br />

vor, wenn<br />

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe<br />

bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,<br />

oder<br />

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen<br />

in die Gefahr des Todes oder einer schweren<br />

Gesundheitsschädigung bringt.<br />

(3) [1] Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar,<br />

wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.<br />

[2] Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt,<br />

die Diensthandlung sei rechtmäßig.<br />

(4) [1] Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig<br />

an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und<br />

konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht<br />

die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§<br />

49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung<br />

nach dieser Vorschrift absehen. [2] Konnte<br />

der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm<br />

nach den ihm bekannten Umständen auch nicht<br />

zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich<br />

rechtswidrige Diensthandlung zu wehren,<br />

so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar;<br />

war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht<br />

die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.<br />

2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift<br />

absehen.<br />

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr,<br />

der zur Vollstreckung von Gesetzen,<br />

Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen<br />

oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme<br />

einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder<br />

durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder<br />

ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

[2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel<br />

vor, wenn<br />

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe<br />

bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,<br />

oder<br />

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen<br />

in die Gefahr des Todes oder einer schweren<br />

Körperverletzung (§ 224) bringt.<br />

(3) [1] Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar,<br />

wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.<br />

[2] Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt,<br />

die Diensthandlung sei rechtmäßig.<br />

(4) [1] Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig<br />

an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und<br />

konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht<br />

die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§<br />

49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung<br />

nach dieser Vorschrift absehen. [2] Konnte<br />

der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm<br />

nach den ihm bekannten Umständen auch nicht<br />

zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich<br />

rechtswidrige Diensthandlung zu wehren,<br />

so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar;<br />

war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht<br />

die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.<br />

2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift<br />

absehen.<br />

[1. Januar 1975—1. April 1998]<br />

1 § 113. 2 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. 3 (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten<br />

der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen,<br />

Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung<br />

mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei<br />

tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu<br />

fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn<br />

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu<br />

verwenden, oder<br />

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder<br />

einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt.<br />

1 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr.<br />

207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 43 Buchst. a, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

627


Paragraf 113<br />

1 (3) [1] Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht<br />

rechtmäßig ist. [2] Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung<br />

sei rechtmäßig.<br />

2 (4) [1] Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht<br />

rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem<br />

Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift<br />

absehen. [2] Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm<br />

bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich<br />

rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar;<br />

war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49<br />

Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.<br />

[1. Januar 1975] [21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

§ 113. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113<br />

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr,<br />

der zur Vollstreckung von Gesetzen, wehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechts-<br />

(1) Wer einem Beamten oder Soldaten der Bundes-<br />

Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen<br />

oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornah-<br />

Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer<br />

verordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder<br />

me einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder solchen Amts- oder Diensthandlung mit Gewalt<br />

durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet<br />

oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Frei-<br />

ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

[2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel<br />

vor, wenn<br />

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe<br />

bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,<br />

oder<br />

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen<br />

in die Gefahr des Todes oder einer schweren<br />

Körperverletzung (§ 224) bringt.<br />

(3) [1] Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar,<br />

wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.<br />

[2] Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt,<br />

die Diensthandlung sei rechtmäßig.<br />

(4) [1] Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig<br />

an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und<br />

konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht<br />

die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§<br />

49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung<br />

nach dieser Vorschrift absehen. [2] Konnte<br />

der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm<br />

nach den ihm bekannten Umständen auch nicht<br />

zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich<br />

rechtswidrige Diensthandlung zu wehren,<br />

so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar;<br />

war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht<br />

die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.<br />

2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift<br />

absehen.<br />

bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

[2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel<br />

vor, wenn<br />

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe<br />

bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,<br />

oder<br />

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen<br />

in die Gefahr des Todes oder einer schweren<br />

Körperverletzung (§ 224) bringt.<br />

(3) [1] Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar,<br />

wenn die Amts- oder Diensthandlung nicht<br />

rechtmäßig ist. [2] Dies gilt auch dann, wenn der<br />

Täter irrig annimmt, die Amts- oder Diensthandlung<br />

sei rechtmäßig.<br />

(4) [1] Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig<br />

an, die Amts- oder Diensthandlung sei nicht rechtmäßig,<br />

und konnte er den Irrtum vermeiden, so<br />

kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen<br />

mildern (§ 15) oder bei geringer Schuld von einer<br />

Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. [2]<br />

Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und<br />

war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch<br />

nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die<br />

vermeintlich rechtswidrige Amts- oder Diensthandlung<br />

zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift<br />

strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann<br />

das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern<br />

(§ 15) oder von einer Bestrafung nach dieser<br />

Vorschrift absehen.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 43 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 43 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

628


Paragraf 113<br />

[21. Mai 1970/22. Mai 1970—1. Januar 1975]<br />

1 § 113. (1) Wer einem Beamten oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von<br />

Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist,<br />

bei der Vornahme einer solchen Amts- oder Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung<br />

mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu<br />

fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn<br />

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu<br />

verwenden, oder<br />

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder<br />

einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt.<br />

(3) [1] Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Amts- oder Diensthandlung<br />

nicht rechtmäßig ist. [2] Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Amtsoder<br />

Diensthandlung sei rechtmäßig.<br />

(4) [1] Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Amts- oder Diensthandlung<br />

sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe<br />

nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach<br />

dieser Vorschrift absehen. [2] Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm<br />

nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen<br />

die vermeintlich rechtswidrige Amts- oder Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht<br />

nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach<br />

seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.<br />

[1. September 1969—21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

2 § 113. 3 (1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und<br />

Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte<br />

berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung<br />

mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes thätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen bis zu<br />

zwei Jahren bestraft.<br />

4 (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder<br />

Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein.<br />

(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche<br />

zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten<br />

Macht oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in Ausübung<br />

des Dienstes begangen wird.<br />

5 (4) (weggefallen)<br />

[1. September 1969] [1. Oktober 1953]<br />

1 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970. 2 20. März 1876: Art. I des<br />

Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-<br />

Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102,<br />

105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1. September<br />

1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1.<br />

September 1969. 5 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 16, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

629


Paragraf 113<br />

§ 113 § 113<br />

(1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung<br />

von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der<br />

Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen<br />

der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder<br />

durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet,<br />

oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes thätlich angreift,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen bis zu<br />

zwei Jahren bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis<br />

zu eintausend Mark ein.<br />

(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die<br />

Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung<br />

des Beamten zugezogen waren, oder gegen<br />

Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen<br />

Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr<br />

in Ausübung des Dienstes begangen wird.<br />

(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)<br />

(1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung<br />

von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der<br />

Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen<br />

der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder<br />

durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet,<br />

oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes thätlich angreift,<br />

wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe<br />

bis zu eintausend Mark ein.<br />

(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die<br />

Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung<br />

des Beamten zugezogen waren, oder gegen<br />

Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen<br />

Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr<br />

in Ausübung des Dienstes begangen wird.<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969]<br />

1 § 113. (1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und<br />

Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte<br />

berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung<br />

mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre oder<br />

Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein.<br />

(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche<br />

zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten<br />

Macht oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in Ausübung<br />

des Dienstes begangen wird.<br />

2 (4) (weggefallen)<br />

[1. Oktober 1953] [15. Juni 1943]<br />

§ 113 § 113<br />

(1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung (1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung<br />

von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der<br />

Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen<br />

der Gerichte berufen ist, in der rechtmäfügungen<br />

der Gerichte berufen ist, in der rechtmä-<br />

Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verßigen<br />

Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder ßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder<br />

durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet,<br />

oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes thätlich angreift, mäßigen Ausübung seines Amtes thätlich angreift,<br />

oder wer einen solchen Beamten während der recht-<br />

wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei<br />

Jahren bestraft.<br />

Jahren bestraft.<br />

1 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs<br />

vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 1. Oktober<br />

1953: Artt. 2 Nr. 16, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

630


(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe<br />

bis zu eintausend Mark ein.<br />

(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die<br />

Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung<br />

des Beamten zugezogen waren, oder gegen<br />

Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen<br />

Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr<br />

in Ausübung des Dienstes begangen wird.<br />

Paragraf 113<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe<br />

bis zu eintausend Mark ein.<br />

(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die<br />

Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung<br />

des Beamten zugezogen waren, oder gegen<br />

Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen<br />

Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr<br />

in Ausübung des Dienstes begangen wird.<br />

(4) (weggefallen) (4) Der Versuch ist strafbar.<br />

[15. Juni 1943—1. Oktober 1953]<br />

1 § 113. (1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und<br />

Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte<br />

berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung<br />

mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre oder<br />

Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein.<br />

(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche<br />

zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten<br />

Macht oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in Ausübung<br />

des Dienstes begangen wird.<br />

2 (4) Der Versuch ist strafbar.<br />

[15. Juni 1943] [20. März 1876]<br />

§ 113 § 113<br />

(1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung<br />

von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der<br />

Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen<br />

der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder<br />

durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet,<br />

oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes thätlich angreift,<br />

wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe<br />

bis zu eintausend Mark ein.<br />

(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die<br />

Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung<br />

des Beamten zugezogen waren, oder gegen<br />

Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen<br />

Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr<br />

in Ausübung des Dienstes begangen wird.<br />

(4) Der Versuch ist strafbar.<br />

(1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung<br />

von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der<br />

Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen<br />

der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder<br />

durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet,<br />

oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes thätlich angreift,<br />

wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe<br />

bis zu eintausend Mark ein.<br />

(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die<br />

Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung<br />

des Beamten zugezogen waren, oder gegen<br />

Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen<br />

Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr<br />

in Ausübung des Dienstes begangen wird.<br />

1 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs<br />

vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 15. Juni 1943:<br />

Artt. 4, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.<br />

631


Paragraf 113<br />

[20. März 1876—15. Juni 1943]<br />

1 § 113. (1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und<br />

Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte<br />

berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung<br />

mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre oder<br />

Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein.<br />

(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche<br />

zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten<br />

Macht oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in Ausübung<br />

des Dienstes begangen wird.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 113 § 113<br />

(1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung<br />

von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der<br />

Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen<br />

der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder<br />

durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet,<br />

oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes thätlich angreift,<br />

wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe<br />

bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis<br />

zu eintausend Mark ein.<br />

(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die<br />

Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung<br />

des Beamten zugezogen waren, oder gegen<br />

Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen<br />

Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr<br />

in Ausübung des Dienstes begangen wird.<br />

(1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung<br />

von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der<br />

Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen<br />

der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder<br />

durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet,<br />

oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes thätlich angreift,<br />

wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern bestraft.<br />

(2) Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen<br />

Personen, welche zur Unterstützung des Beamten<br />

zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der<br />

bewaffneten Macht oder gegen Mannschaften einer<br />

Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in Ausübung<br />

des Dienstes begangen wird.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

2 § 113. (1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und<br />

Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte<br />

berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung<br />

mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern bestraft.<br />

(2) Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung<br />

des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder<br />

gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes<br />

begangen wird.<br />

1 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs<br />

vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 1. Januar 1872:<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

632


Paragraf 114<br />

Paragraf 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten<br />

gleichstehen<br />

[1. September 2004]<br />

1 § 114. 2 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen. 3 (1) Der<br />

Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von<br />

Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen<br />

der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.<br />

4 (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der<br />

Diensthandlung zugezogen sind.<br />

[1. September 2004] [1. Januar 1975]<br />

§ 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten<br />

gleichstehen<br />

(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne<br />

des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von<br />

Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines<br />

Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen<br />

der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger<br />

zu sein.<br />

(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen,<br />

die zur Unterstützung bei der Diensthandlung<br />

zugezogen sind.<br />

§ 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten<br />

gleichstehen<br />

(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne<br />

des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von<br />

Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines<br />

Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft<br />

sind, ohne Amtsträger zu sein.<br />

(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen,<br />

die zur Unterstützung bei der Diensthandlung<br />

zugezogen sind.<br />

[1. Januar 1975—1. September 2004]<br />

5 § 114. 6 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen. 7 (1) Der<br />

Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von<br />

Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte<br />

der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.<br />

8 (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der<br />

Diensthandlung zugezogen sind.<br />

[1. Januar 1975] [21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

§ 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten<br />

gleichstehen<br />

(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne<br />

des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von<br />

Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines<br />

Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft<br />

sind, ohne Amtsträger zu sein.<br />

(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen,<br />

die zur Unterstützung bei der Diensthandlung<br />

zugezogen sind.<br />

§ 114<br />

(1) Der Amtshandlung eines Beamten im Sinne des<br />

§ 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen<br />

gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten<br />

haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft<br />

sind, ohne als Beamte angestellt (§ 359) zu<br />

sein.<br />

(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen,<br />

die zur Unterstützung bei der Amts- oder<br />

Diensthandlung zugezogen sind.<br />

1 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr.<br />

207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. September 2004: Artt. 12c Nr. 3, 14 S. 1 des Gesetzes<br />

vom 24. August 2004. 4 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 44 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

5 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970. 6 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr.<br />

207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 7 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 44 Buchst. a, 326 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 2. März 1974. 8 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 44 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März<br />

1974.<br />

633


Paragraf 114<br />

[21. Mai 1970/22. Mai 1970—1. Januar 1975]<br />

1 § 114. (1) Der Amtshandlung eines Beamten im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen<br />

von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder<br />

Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne als Beamte angestellt (§ 359) zu sein.<br />

(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Amtsoder<br />

Diensthandlung zugezogen sind.<br />

[1. September 1969—21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

2 § 114. 3 (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde, einen Beamten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr zur Vornahme oder Unterlassung einer Amts- oder<br />

Diensthandlung zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren<br />

bestraft.<br />

4 (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder<br />

Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein.<br />

5 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

[1. September 1969] [11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

§ 114 § 114<br />

(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung<br />

eine Behörde, einen Beamten oder einen Soldaten<br />

der Bundeswehr zur Vornahme oder Unterlassung<br />

einer Amts- oder Diensthandlung zu nötigen,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu<br />

fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis<br />

zu zweitausend Mark ein.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />

(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung<br />

eine Behörde, einen Beamten oder einen Soldaten<br />

der Bundeswehr zur Vornahme oder Unterlassung<br />

einer Amts- oder Diensthandlung zu nötigen,<br />

wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten<br />

bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe<br />

bis zu zweitausend Mark ein.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus<br />

bis zu zehn Jahren.<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957—1. September 1969]<br />

6 § 114. 7 (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde, einen Beamten<br />

oder einen Soldaten der Bundeswehr zur Vornahme oder Unterlassung einer Amts- oder<br />

Diensthandlung zu nötigen, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

8 (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder<br />

Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein.<br />

9 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.<br />

1 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970. 2 20. März 1876: Art. I des<br />

Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-<br />

Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs.<br />

4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1.<br />

September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung<br />

vom 1. September 1969. 5 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 6 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26.<br />

Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871<br />

Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 7 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 5, 12 Abs. 1 des<br />

Gesetzes vom 11. Juni 1957. 8 5. Juli 1912: Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der<br />

Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871<br />

Seite 63—85. 9 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 17, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.<br />

634


Paragraf 114<br />

[11. Juli 1957/13. Juli 1957] [1. Oktober 1953]<br />

§ 114 § 114<br />

(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung<br />

eine Behörde, einen Beamten oder einen Soldaten<br />

der Bundeswehr zur Vornahme oder Unterlassung<br />

einer Amts- oder Diensthandlung zu nötigen,<br />

wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe<br />

bis zu zweitausend Mark ein.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Zuchthaus bis zu zehn Jahren.<br />

(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung<br />

eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme<br />

oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen,<br />

wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten<br />

bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe<br />

bis zu zweitausend Mark ein.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe<br />

Zuchthaus bis zu zehn Jahren.<br />

[1. Oktober 1953—11. Juli 1957/13. Juli 1957]<br />

1 § 114. (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten<br />

zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß<br />

nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

2 (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder<br />

Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein.<br />

3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.<br />

[1. Oktober 1953] [5. Juli 1912]<br />

§ 114 § 114<br />

(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung<br />

eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme<br />

oder Unterlassung einer Amtshandlung zu<br />

nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten<br />

bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe<br />

bis zu zweitausend Mark ein.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus<br />

bis zu zehn Jahren.<br />

(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung<br />

eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme<br />

oder Unterlassung einer Amtshandlung zu<br />

nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten<br />

bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe<br />

bis zu zweitausend Mark ein.<br />

[5. Juli 1912—1. Oktober 1953]<br />

4 § 114. (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten<br />

zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß<br />

nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

5 (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder<br />

Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein.<br />

1 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs<br />

vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 5. Juli 1912: Nr.<br />

2 Buchst. a des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871,<br />

Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 3 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 17, 11<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 4 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S.<br />

3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April<br />

1871 Seite 63—85. 5 5. Juli 1912: Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der Verfassung des<br />

Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

635


Paragraf 115<br />

[5. Juli 1912] [20. März 1876]<br />

§ 114 § 114<br />

(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung<br />

eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme<br />

oder Unterlassung einer Amtshandlung zu<br />

nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten<br />

bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe<br />

bis zu zweitausend Mark ein.<br />

(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung<br />

eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme<br />

oder Unterlassung einer Amtshandlung zu<br />

nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten<br />

bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein.<br />

[20. März 1876—5. Juli 1912]<br />

1 § 114. (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten<br />

zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß<br />

nicht unter drei Monaten bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 114 § 114<br />

(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung<br />

eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme<br />

oder Unterlassung einer Amtshandlung zu<br />

nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten<br />

bestraft.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe<br />

bis zu zwei Jahren ein.<br />

Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung<br />

eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme<br />

oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen,<br />

wird mit Gefängniß bestraft.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

2 § 114. Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten<br />

zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß<br />

bestraft.<br />

3 § 115. (weggefallen)<br />

Paragraf 115<br />

[21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

[1. September 1969—21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

1 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs<br />

vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 1. Januar 1872:<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 5, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.<br />

636


Paragraf 115<br />

1 § 115. 2 (1) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher eine der in den §§ 113<br />

und 114 bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften begangen wird, Theil nimmt, wird<br />

wegen Aufruhrs mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) 3 [1] Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in den §§ 113 und<br />

114 bezeichneten Handlungen begehen, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu<br />

zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 4 [2]<br />

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf<br />

Jahren ein.<br />

[1. September 1969] [1. Januar 1872]<br />

§ 115 § 115<br />

(1) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung,<br />

bei welcher eine der in den §§ 113 und 114 bezeichneten<br />

Handlungen mit vereinten Kräften begangen<br />

wird, Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) [1] Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer,<br />

welche eine der in den §§ 113 und 114 bezeichneten<br />

Handlungen begehen, werden mit Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft;<br />

auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt<br />

werden. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden,<br />

so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis<br />

zu fünf Jahren ein.<br />

(1) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung,<br />

bei welcher eine der in den §§ 113 und 114 bezeichneten<br />

Handlungen mit vereinten Kräften begangen<br />

wird, Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängniß<br />

nicht unter sechs Monaten bestraft.<br />

(2) [1] Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer,<br />

welche eine der in den §§ 113 und 114 bezeichneten<br />

Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus<br />

bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit<br />

von Polizei-Aufsicht erkannt werden. [2] Sind<br />

mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe<br />

nicht unter sechs Monaten ein.<br />

[1. Januar 1872—1. September 1969]<br />

5 § 115. (1) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher eine der in den §§ 113<br />

und 114 bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften begangen wird, Theil nimmt, wird<br />

wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft.<br />

(2) [1] Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in den §§ 113 und 114<br />

bezeichneten Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch<br />

kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. [2] Sind mildernde Umstände<br />

vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr.<br />

1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 3 1. September 1969:<br />

Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1.<br />

September 1969. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom<br />

25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 5 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

637


Paragraf 116<br />

Paragraf 116<br />

[21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

1 § 116. (weggefallen)<br />

[1. September 1969—21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

2 § 116. 3 (1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelte Menschenmenge<br />

von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert,<br />

sich zu entfernen, so wird jeder der Versammelten, welcher nach der dritten Aufforderung<br />

sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe<br />

bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.<br />

(2) Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit vereinten<br />

Kräften thätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, so treten gegen diejenigen,<br />

welche an diesen Handlungen Theil genommen haben, die Strafen des Aufruhrs ein.<br />

[1. September 1969] [20. März 1876]<br />

§ 116 § 116<br />

(1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder<br />

Plätzen versammelte Menschenmenge von dem zuständigen<br />

Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten<br />

Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird<br />

jeder der Versammelten, welcher nach der dritten<br />

Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit<br />

Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.<br />

(2) Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder<br />

die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher<br />

Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden,<br />

so treten gegen diejenigen, welche an diesen<br />

Handlungen Theil genommen haben, die Strafen<br />

des Aufruhrs ein.<br />

(1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder<br />

Plätzen versammelte Menschenmenge von dem zuständigen<br />

Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten<br />

Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird<br />

jeder der Versammelten, welcher nach der dritten<br />

Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs<br />

mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe<br />

bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.<br />

(2) Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder<br />

die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher<br />

Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden,<br />

so treten gegen diejenigen, welche an diesen<br />

Handlungen Theil genommen haben, die Strafen<br />

des Aufruhrs ein.<br />

[20. März 1876—1. September 1969]<br />

4 § 116. 5 (1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelte Menschenmenge<br />

von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert,<br />

sich zu entfernen, so wird jeder der Versammelten, welcher nach der dritten Aufforderung<br />

sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe<br />

bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.<br />

(2) Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit vereinten<br />

Kräften thätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, so treten gegen diejenigen,<br />

welche an diesen Handlungen Theil genommen haben, die Strafen des Aufruhrs ein.<br />

1 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 5, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15.<br />

Mai 1871. 3 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 4 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 5 20. März 1876: Artt.<br />

IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871,<br />

Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

638


Paragraf 117<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 116 § 116<br />

(1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder<br />

Plätzen versammelte Menschenmenge von dem zuständigen<br />

Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten<br />

Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird<br />

jeder der Versammelten, welcher nach der dritten<br />

Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs<br />

mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe<br />

bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.<br />

(2) Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder<br />

die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher<br />

Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden,<br />

so treten gegen diejenigen, welche an diesen<br />

Handlungen Theil genommen haben, die Strafen<br />

des Aufruhrs ein.<br />

(1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder<br />

Plätzen versammelte Menschenmenge von dem zuständigen<br />

Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten<br />

Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird<br />

jeder der Versammelten, welcher nach der dritten<br />

Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs<br />

mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe<br />

bis zu fünfhundert Thalern bestraft.<br />

(2) Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder<br />

die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher<br />

Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden,<br />

so treten gegen diejenigen, welche an diesen<br />

Handlungen Theil genommen haben, die Strafen<br />

des Aufruhrs ein.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

1 § 116. (1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelte Menschenmenge<br />

von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert,<br />

sich zu entfernen, so wird jeder der Versammelten, welcher nach der dritten Aufforderung<br />

sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe<br />

bis zu fünfhundert Thalern bestraft.<br />

(2) Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit vereinten<br />

Kräften thätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, so treten gegen diejenigen,<br />

welche an diesen Handlungen Theil genommen haben, die Strafen des Aufruhrs ein.<br />

2 § 117. (weggefallen)<br />

Paragraf 117<br />

[21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

[1. September 1969—21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

3 § 117. 4 (1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten, dem Eigentümer eines Waldes<br />

oder eines Fischgewässers, einem Forst- oder Fischereiberechtigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand<br />

leistet, oder wer eine dieser Personen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes<br />

thätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

5 (2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schußwaffen, Äxten oder<br />

anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Person begangen worden,<br />

so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 5, 8 des Gesetzes vom<br />

20. Mai 1970. 3 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen<br />

Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 4 1.<br />

September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung<br />

vom 1. September 1969. 5 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

639


Paragraf 117<br />

1 (3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf<br />

Jahren ein.<br />

2 (4) (weggefallen)<br />

[1. September 1969] [1. Oktober 1953]<br />

§ 117 § 117<br />

(1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten,<br />

dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers,<br />

einem Forst- oder Fischereiberechtigten,<br />

einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der<br />

rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes<br />

durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt<br />

Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen<br />

während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes<br />

thätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von vierzehn<br />

Tagen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung<br />

mit Schußwaffen, Äxten oder anderen gefährlichen<br />

Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der<br />

Person begangen worden, so tritt Freiheitsstrafe von<br />

drei Monaten bis zu fünf Jahren ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in<br />

den Fällen des Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu einem<br />

Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Freiheitsstrafe von<br />

einem Monat bis zu fünf Jahren ein.<br />

(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)<br />

(1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten,<br />

dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers,<br />

einem Forst- oder Fischereiberechtigten,<br />

einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der<br />

rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes<br />

durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt<br />

Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen<br />

während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes<br />

thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn<br />

Tagen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung<br />

mit Schußwaffen, Äxten oder anderen gefährlichen<br />

Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der<br />

Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe<br />

nicht unter drei Monaten ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in<br />

den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe bis zu einem<br />

Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe<br />

nicht unter einem Monat ein.<br />

[1. Oktober 1953—1. September 1969]<br />

3 § 117. 4 (1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten, dem Eigentümer eines Waldes<br />

oder eines Fischgewässers, einem Forst- oder Fischereiberechtigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand<br />

leistet, oder wer eine dieser Personen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes<br />

thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

5 (2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schußwaffen, Äxten oder<br />

anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Person begangen worden,<br />

so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe<br />

bis zu einem Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat<br />

ein.<br />

6 (4) (weggefallen)<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 2 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 16, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />

4. August 1953. 3 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des<br />

Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

4 1. September 1935: Artt. 10 Nr. 2, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935. 5 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 16<br />

Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953. 6 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 16, 11 Abs. 1 des Gesetzes<br />

vom 4. August 1953.<br />

640


Paragraf 117<br />

[1. Oktober 1953] [15. Juni 1943]<br />

§ 117 § 117<br />

(1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten,<br />

dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers,<br />

einem Forst- oder Fischereiberechtigten,<br />

einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der<br />

rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes<br />

durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt<br />

Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen<br />

während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes<br />

thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn<br />

Tagen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung<br />

mit Schußwaffen, Äxten oder anderen gefährlichen<br />

Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der<br />

Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe<br />

nicht unter drei Monaten ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in<br />

den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe bis zu einem<br />

Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe<br />

nicht unter einem Monat ein.<br />

(1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten,<br />

dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers,<br />

einem Forst- oder Fischereiberechtigten,<br />

einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der<br />

rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes<br />

durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt<br />

Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen<br />

während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes<br />

thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn<br />

Tagen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung<br />

mit Schießgewehr, Äxten oder anderen gefährlichen<br />

Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der<br />

Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe<br />

nicht unter drei Monaten ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in<br />

den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe bis zu einem<br />

Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe<br />

nicht unter einem Monat ein.<br />

(4) (weggefallen) (4) Der Versuch ist strafbar.<br />

[15. Juni 1943—1. Oktober 1953]<br />

1 § 117. 2 (1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten, dem Eigentümer eines Waldes<br />

oder eines Fischgewässers, einem Forst- oder Fischereiberechtigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand<br />

leistet, oder wer eine dieser Personen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes<br />

thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, Äxten oder<br />

anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Person begangen worden,<br />

so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe<br />

bis zu einem Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat<br />

ein.<br />

3 (4) Der Versuch ist strafbar.<br />

[15. Juni 1943] [1. September 1935]<br />

§ 117 § 117<br />

1 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom<br />

16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 1. September 1935:<br />

Artt. 10 Nr. 2, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935. 3 15. Juni 1943: Artt. 4, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten<br />

Verordnung vom 29. Mai 1943.<br />

641


Paragraf 117<br />

(1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten,<br />

dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers,<br />

einem Forst- oder Fischereiberechtigten,<br />

einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der<br />

rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes<br />

durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt<br />

Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen<br />

während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes<br />

thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn<br />

Tagen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung<br />

mit Schießgewehr, Äxten oder anderen gefährlichen<br />

Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an<br />

der Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe<br />

nicht unter drei Monaten ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in<br />

den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe bis zu einem<br />

Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe<br />

nicht unter einem Monat ein.<br />

(4) Der Versuch ist strafbar.<br />

(1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten,<br />

dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers,<br />

einem Forst- oder Fischereiberechtigten,<br />

einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der<br />

rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes<br />

durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt<br />

Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen<br />

während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes<br />

thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn<br />

Tagen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung<br />

mit Schießgewehr, Äxten oder anderen gefährlichen<br />

Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an<br />

der Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe<br />

nicht unter drei Monaten ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in<br />

den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe bis zu einem<br />

Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe<br />

nicht unter einem Monat ein.<br />

[1. September 1935—15. Juni 1943]<br />

1 § 117. 2 (1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten, dem Eigentümer eines Waldes<br />

oder eines Fischgewässers, einem Forst- oder Fischereiberechtigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand<br />

leistet, oder wer eine dieser Personen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes<br />

thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, Äxten oder<br />

anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Person begangen worden,<br />

so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe<br />

bis zu einem Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat<br />

ein.<br />

[1. September 1935] [20. März 1876]<br />

§ 117 § 117<br />

(1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten, (1) Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigenthümer,<br />

Forst- oder Jagdberechtigten, oder ei-<br />

dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers,<br />

einem Forst- oder Fischereiberechtigten, einem nem von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch<br />

Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten, oder einem<br />

von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen<br />

Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch stand leistet, oder wer eine dieser Personen wäh-<br />

Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Wider-<br />

Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand<br />

leistet, oder wer eine dieser Personen wählich<br />

angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tarend<br />

der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätrend<br />

der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich<br />

angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen<br />

bis zu drei Jahren bestraft.<br />

gen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

1 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom<br />

16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 1. September 1935:<br />

Artt. 10 Nr. 2, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.<br />

642


Paragraf 117<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung<br />

mit Schießgewehr, Äxten oder anderen gefährlichen<br />

Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an<br />

der Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe<br />

nicht unter drei Monaten ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in<br />

den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe bis zu einem<br />

Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe<br />

nicht unter einem Monat ein.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung<br />

mit Schießgewehr, Äxten oder anderen gefährlichen<br />

Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an<br />

der Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe<br />

nicht unter drei Monaten ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in<br />

den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe bis zu einem<br />

Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe<br />

nicht unter einem Monat ein.<br />

[20. März 1876—1. September 1935]<br />

1 § 117. (1) Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigenthümer, Forst- oder Jagdberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen Ausübung seines<br />

Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder<br />

wer eine dieser Personen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift,<br />

wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, Äxten oder<br />

anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Person begangen worden,<br />

so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe<br />

bis zu einem Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat<br />

ein.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 117 § 117<br />

(1) Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem<br />

Waldeigenthümer, Forst- oder Jagdberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der<br />

rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes<br />

durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt<br />

Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen<br />

während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes<br />

thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn<br />

Tagen bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung<br />

mit Schießgewehr, Äxten oder anderen gefährlichen<br />

Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an<br />

der Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe<br />

nicht unter drei Monaten ein.<br />

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in<br />

den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe bis zu einem<br />

Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe nicht<br />

unter einem Monat ein.<br />

(1) Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem<br />

Waldeigenthümer, Forst- oder Jagdberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der<br />

rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes<br />

durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt<br />

Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen<br />

während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes<br />

thätlich angreift, wird mit Gefängniß bis zu drei<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung<br />

mit Schießgewehr, Äxten oder anderen gefährlichen<br />

Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an<br />

der Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe<br />

nicht unter<br />

einem Monat ein.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

1 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs<br />

vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

643


Paragraf 118<br />

1 § 117. (1) Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigenthümer, Forst- oder Jagdberechtigten,<br />

oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen Ausübung seines<br />

Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder<br />

wer eine dieser Personen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift,<br />

wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, Äxten oder<br />

anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Person begangen worden,<br />

so tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat ein.<br />

2 § 118. (weggefallen)<br />

Paragraf 118<br />

[21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

[1. September 1969—21. Mai 1970/22. Mai 1970]<br />

3 § 118. 4 (1) Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine Körperverletzung dessen, gegen<br />

welchen die Handlung begangen ist, verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe von einem<br />

Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />

5 (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu<br />

fünf Jahren ein.<br />

[1. September 1969] [1. Januar 1872]<br />

§ 118 § 118<br />

(1) Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine<br />

Körperverletzung dessen, gegen welchen die Handlung<br />

begangen ist, verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren<br />

ein.<br />

(1) Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine<br />

Körperverletzung dessen, gegen welchen die Handlung<br />

begangen ist, verursacht worden, so ist auf<br />

Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt<br />

Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.<br />

[1. Januar 1872—1. September 1969]<br />

6 § 118. (1) Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine Körperverletzung dessen, gegen<br />

welchen die Handlung begangen ist, verursacht worden, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn<br />

Jahren zu erkennen.<br />

(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten<br />

ein.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 5, 8 des Gesetzes vom 20.<br />

Mai 1970. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102,<br />

105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 5 1. September<br />

1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung<br />

vom 1. September 1969. 6 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.<br />

644


Paragraf 120<br />

1 § 119. (weggefallen)<br />

Paragraf 119<br />

[1. April 1970]<br />

[1. Januar 1872—1. April 1970]<br />

2 § 119. Wenn eine der in den §§ 117 und 118 bezeichneten Handlungen von Mehreren gemeinschaftlich<br />

begangen worden ist, so kann die Strafe bis um die Hälfte des angedrohten<br />

Höchstbetrages, die Gefängnißstrafe jedoch nicht über fünf Jahre erhöht werden.<br />

Paragraf 120. Gefangenenbefreiung<br />

[1. Januar 1975]<br />

3 § 120. Gefangenenbefreiung. (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet<br />

oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter<br />

gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche<br />

Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

4 § 120. 5 (1) Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der bewaffneten<br />

Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung<br />

er sich befindet, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich behülflich<br />

ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. September 1969] [1. Januar 1872]<br />

§ 120 § 120<br />

(1) Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt (1) Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt<br />

oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht, des oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht, des<br />

Beamten oder desjenigen, unter dessen Beaufsichtigung,<br />

Begleitung oder Bewachung er sich befintigung,<br />

Begleitung oder Bewachung er sich befin-<br />

Beamten oder desjenigen, unter dessen Beaufsichdet,<br />

vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbstbefreiung<br />

vorsätzlich behülflich ist, wird mit Freiheitsstraung<br />

vorsätzlich behülflich ist, wird mit Gefängniß<br />

det, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbstbefreife<br />

bis zu drei Jahren bestraft.<br />

bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

[1. Januar 1872—1. September 1969]<br />

1 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 38, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15.<br />

Mai 1871. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1872:<br />

Gesetz vom 15. Mai 1871. 5 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom<br />

25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

645


Paragraf 121<br />

1 § 120. (1) Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der bewaffneten<br />

Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung<br />

er sich befindet, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich behülflich<br />

ist, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

Paragraf 121. Gefangenenmeuterei<br />

[1. April 1998]<br />

2 § 121. Gefangenenmeuterei. (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten<br />

Kräften<br />

1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung,<br />

Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,<br />

2. gewaltsam ausbrechen oder<br />

3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,<br />

werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn<br />

der Täter oder ein anderer Beteiligter<br />

1. eine Schußwaffe bei sich führt,<br />

2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder<br />

3 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren<br />

Gesundheitsschädigung bringt.<br />

4 (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung<br />

untergebracht ist.<br />

[1. April 1998] [1. Januar 1975]<br />

§ 121. Gefangenenmeuterei § 121. Gefangenenmeuterei<br />

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit<br />

vereinten Kräften<br />

vereinten Kräften<br />

1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger<br />

oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung ger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung<br />

1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträ-<br />

oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240)<br />

oder tätlich angreifen,<br />

oder tätlich angreifen,<br />

2. gewaltsam ausbrechen oder 2. gewaltsam ausbrechen oder<br />

3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen<br />

Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,<br />

Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,<br />

werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu<br />

fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei<br />

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu<br />

zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer<br />

Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein<br />

anderer Beteiligter<br />

werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu<br />

fünf Jahren bestraft.<br />

(3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei<br />

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu<br />

zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer<br />

Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein<br />

anderer Beteiligter<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2.<br />

März 1974. 3 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 3 Nr. 2, Nr. 13, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom<br />

20. Dezember 1984.<br />

646


Paragraf 121<br />

1. eine Schußwaffe bei sich führt, 1. eine Schußwaffe bei sich führt,<br />

2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der<br />

Tat zu verwenden, oder<br />

Tat zu verwenden, oder<br />

3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die<br />

Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung<br />

bringt.<br />

zung (§ 224)<br />

Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverlet-<br />

bringt.<br />

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist<br />

auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht<br />

ist.<br />

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist<br />

auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht<br />

ist.<br />

[1. Januar 1975—1. April 1998]<br />

1 § 121. Gefangenenmeuterei. (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten<br />

Kräften<br />

1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung,<br />

Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,<br />

2. gewaltsam ausbrechen oder<br />

3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,<br />

werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn<br />

der Täter oder ein anderer Beteiligter<br />

1. eine Schußwaffe bei sich führt,<br />

2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder<br />

3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren<br />

Körperverletzung (§ 224) bringt.<br />

2 (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung<br />

untergebracht ist.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

3 § 121. 4 (1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Begleitung er<br />

beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu drei Jahren bestraft.<br />

5 (2) (weggefallen)<br />

[1. September 1969] [20. März 1876]<br />

§ 121 § 121<br />

(1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen (1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen<br />

Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist, Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist,<br />

entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.<br />

1 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 2 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr.<br />

45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 3 Nr. 2, Nr. 13, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

1984. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr.<br />

1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 5 1. September 1969:<br />

Artt. 1 Nr. 39, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

647


Paragraf 122<br />

(2) (weggefallen) (2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert<br />

worden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten<br />

oder Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.<br />

[20. März 1876—1. September 1969]<br />

1 § 121. (1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Begleitung er<br />

beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu<br />

drei Jahren bestraft.<br />

2 (2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden, so tritt Gefängnißstrafe<br />

bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 121 § 121<br />

(1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen<br />

Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist,<br />

entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert,<br />

wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert<br />

worden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu drei<br />

Monaten oder Geldstrafe bis zu dreihundert Mark<br />

ein.<br />

(1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen<br />

Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist,<br />

entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert,<br />

wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert<br />

worden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu drei<br />

Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundert Thalern<br />

ein.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

3 § 121. (1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Begleitung er<br />

beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu<br />

drei Jahren bestraft.<br />

(2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden, so tritt Gefängnißstrafe bis<br />

zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundert Thalern ein.<br />

4 § 122. (weggefallen)<br />

Paragraf 122<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

5 § 122. 6 (1) Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften die Anstaltsbeamten<br />

oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben Widerstand leisten<br />

oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen zu nöthigen, werden wegen<br />

Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876,<br />

Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom<br />

20. April 1871 Seite 63—85. 3 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 4 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 45,<br />

326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 6 1. September 1969:<br />

Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1.<br />

September 1969.<br />

648


Paragraf 122a<br />

(2) Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften<br />

einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen.<br />

1 (3) Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten oder die<br />

mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis<br />

zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.<br />

[1. September 1969] [1. Januar 1872]<br />

§ 122 § 122<br />

(1) Gefangene, welche sich zusammenrotten und<br />

mit vereinten Kräften die Anstaltsbeamten oder<br />

die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen,<br />

denselben Widerstand leisten oder es unternehmen,<br />

sie zu Handlungen oder Unterlassungen zu nöthigen,<br />

werden wegen Meuterei mit Freiheitsstrafe von<br />

sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten<br />

und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen<br />

Ausbruch unternehmen.<br />

(3) Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten<br />

gegen die Anstaltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung<br />

Beauftragten verüben, werden mit Freiheitsstrafe<br />

von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft;<br />

auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht<br />

erkannt werden.<br />

(1) Gefangene, welche sich zusammenrotten und<br />

mit vereinten Kräften die Anstaltsbeamten oder<br />

die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen,<br />

denselben Widerstand leisten oder es unternehmen,<br />

sie zu Handlungen oder Unterlassungen zu nöthigen,<br />

werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht<br />

unter sechs Monaten bestraft.<br />

(2) Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten<br />

und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen<br />

Ausbruch unternehmen.<br />

(3) Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten<br />

gegen die Anstaltsbeamten oder die mit der<br />

Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit<br />

Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann<br />

auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.<br />

[1. Januar 1872—1. September 1969]<br />

2 § 122. (1) Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften die Anstaltsbeamten<br />

oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben Widerstand leisten<br />

oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen zu nöthigen, werden wegen<br />

Meuterei mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft.<br />

(2) Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften<br />

einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen.<br />

(3) Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten oder die<br />

mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren<br />

bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.<br />

3 § 122a. (weggefallen)<br />

Paragraf 122a<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

4 § 122a. In den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem Gefangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung<br />

untergebracht ist.<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969. 2 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 3 1. Januar 1975:<br />

Artt. 19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 40, 105 Nr. 1<br />

Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.<br />

649


Paragraf 122b<br />

[1. September 1969] [1. Januar 1934]<br />

§ 122a § 122a<br />

In den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem Gefangenen<br />

gleich, wer in Sicherungsverwahrung untergenen<br />

gleich, wer in Sicherungsverwahrung oder in<br />

In den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem Gefangebracht<br />

ist.<br />

einem Arbeitshaus untergebracht ist.<br />

[1. Januar 1934—1. September 1969]<br />

1 § 122a. In den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem Gefangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung<br />

oder in einem Arbeitshaus untergebracht ist.<br />

2 § 122b. (weggefallen)<br />

Paragraf 122b<br />

[1. Januar 1975]<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

3 § 122b. 4 (1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121, 122a, vorsätzlich jemand, der<br />

auf behördliche Anordnung in einer Anstalt untergebracht ist, aus der Verwahrung befreit<br />

oder ihm das Entweichen erleichtert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der Behörde ein, welche die Verwahrung bewirkt<br />

hat.<br />

[1. September 1969] [1. Januar 1934]<br />

§ 122b § 122b<br />

(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121, (1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121,<br />

122a, vorsätzlich jemand, der auf behördliche Anordnung<br />

in einer Anstalt untergebracht ist, aus der ordnung in einer Anstalt untergebracht ist, aus der<br />

122a, vorsätzlich jemand, der auf behördliche An-<br />

Verwahrung befreit oder ihm das Entweichen erleichtert,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren leichtert, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren<br />

Verwahrung befreit oder ihm das Entweichen er-<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der Behörde<br />

ein, welche die Verwahrung bewirkt hat.<br />

(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der Behörde<br />

ein, welche die Verwahrung bewirkt hat.<br />

[1. Januar 1934—1. September 1969]<br />

5 § 122b. (1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121, 122a, vorsätzlich jemand, der auf<br />

behördliche Anordnung in einer Anstalt untergebracht ist, aus der Verwahrung befreit oder<br />

1 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 12, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933. 2 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 12, 4 S. 2 des Zweiten<br />

Gesetzes vom 24. November 1933. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des<br />

Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 5 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 12, 4 S. 2<br />

des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.<br />

650


Paragraf 123<br />

ihm das Entweichen erleichtert, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der Behörde ein, welche die Verwahrung bewirkt<br />

hat.<br />

Siebenter Abschnitt. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung<br />

(Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung)<br />

Paragraf 123. Hausfriedensbruch<br />

[1. Januar 1975]<br />

1 § 123. 2 Hausfriedensbruch. 3 (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das<br />

befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen<br />

Dienste oder Verkehre bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis<br />

darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

4 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969]<br />

§ 123. Hausfriedensbruch § 123<br />

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume<br />

oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder<br />

in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen<br />

Dienste oder Verkehre bestimmt sind, widerrechtlich<br />

eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin<br />

verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten<br />

sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem<br />

Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume<br />

oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder<br />

in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen<br />

Dienste oder Verkehre bestimmt sind, widerrechtlich<br />

eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin<br />

verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten<br />

sich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruchs<br />

mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Monaten bestraft.<br />

(2) Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen<br />

Person oder von mehreren gemeinschaftlich begangen<br />

worden, so tritt Geldstrafe bis zu eintausend<br />

Mark oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre ein.<br />

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (3) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2]<br />

Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.<br />

[1. September 1969—1. Januar 1975]<br />

5 § 123. 6 (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum<br />

eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienste oder Verkehre<br />

1 5. Juli 1912: Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16.<br />

April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85. 2 1. Januar 1975: Artt.<br />

19 Nr. 47 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 47 Buchst.<br />

b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 47 Buchst. c, Buchst. d, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 5 5. Juli 1912: Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der<br />

Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871<br />

Seite 63—85. 6 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969,<br />

Bekanntmachung vom 1. September 1969.<br />

651


Paragraf 123<br />

bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf<br />

die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruchs mit<br />

Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.<br />

1 (2) Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder von mehreren gemeinschaftlich<br />

begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahre ein.<br />

(3) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist<br />

zulässig.<br />

[1. September 1969] [5. Juli 1912]<br />

§ 123 § 123<br />

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume<br />

oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder<br />

in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen<br />

Dienste oder Verkehre bestimmt sind, widerrechtlich<br />

eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin<br />

verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten<br />

sich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruchs<br />

mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.<br />

(2) Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen<br />

Person oder von mehreren gemeinschaftlich begangen<br />

worden, so tritt Geldstrafe bis zu eintausend<br />

Mark oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre ein.<br />

(3) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2]<br />

Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.<br />

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume<br />

oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder<br />

in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen<br />

Dienste oder Verkehre bestimmt sind, widerrechtlich<br />

eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin<br />

verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten<br />

sich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruchs<br />

mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit<br />

Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.<br />

(2) Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen<br />

Person oder von mehreren gemeinschaftlich begangen<br />

worden, so tritt Geldstrafe bis zu eintausend<br />

Mark oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein.<br />

(3) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2]<br />

Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.<br />

[5. Juli 1912—1. September 1969]<br />

2 § 123. (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum<br />

eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienste oder Verkehre<br />

bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf<br />

die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruchs mit<br />

Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.<br />

(2) Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder von mehreren gemeinschaftlich<br />

begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnisstrafe<br />

bis zu einem Jahre ein.<br />

(3) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist<br />

zulässig.<br />

[5. Juli 1912] [20. März 1876]<br />

§ 123 § 123<br />

1 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung<br />

vom 1. September 1969. 2 5. Juli 1912: Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der Verfassung<br />

des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63—85.<br />

652


Paragraf 123<br />

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume<br />

oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder<br />

in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen<br />

Dienste oder Verkehre bestimmt sind, widerrechtlich<br />

eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin<br />

verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten<br />

sich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruchs<br />

mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis<br />

bis zu drei Monaten bestraft.<br />

(2) Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen<br />

Person oder von mehreren gemeinschaftlich begangen<br />

worden, so tritt Geldstrafe bis zu eintausend<br />

Mark oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein.<br />

(3) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2]<br />

Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.<br />

(1) Wer in die Wohnung, in Geschäftsräume oder<br />

in das befriedete Besitzthum eines Anderen oder<br />

in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen<br />

Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt,<br />

oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf<br />

die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt,<br />

wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß<br />

bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu<br />

dreihundert Mark bestraft.<br />

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.<br />

(3) Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen<br />

Person oder von Mehreren gemeinschaftlich<br />

begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einer<br />

Woche bis zu einem Jahre ein.<br />

[20. März 1876—5. Juli 1912]<br />

1 § 123. 2 (1) Wer in die Wohnung, in Geschäftsräume oder in das befriedete Besitzthum eines<br />

Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich<br />

eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf die Aufforderung<br />

des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu<br />

drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.<br />

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.<br />

(3) Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder von Mehreren gemeinschaftlich<br />

begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre ein.<br />

[20. März 1876] [1. Januar 1872]<br />

§ 123 § 123<br />

(1) Wer in die Wohnung, in Geschäftsräume oder (1) Wer in die Wohnung, in Geschäftsräume oder<br />

in das befriedete Besitzthum eines Anderen oder in das befriedete Besitzthum eines Anderen oder<br />

in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen<br />

Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt,<br />

oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt, oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt,<br />

auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht<br />

entfernt, wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß<br />

bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis fängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis<br />

entfernt, wird wegen Hausfriedensbruches mit Ge-<br />

zu dreihundert Mark bestraft.<br />

zu einhundert Thalern bestraft.<br />

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.<br />

(3) Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen<br />

Person oder von Mehreren gemeinschaftlich henen Person oder von Mehreren gemeinschaftlich<br />

(3) Ist die Handlung von einer mit Waffen verse-<br />

begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einer<br />

Woche bis zu einem Jahre ein.<br />

ner Woche bis zu einem Jahre<br />

begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe von ei-<br />

ein.<br />

[1. Januar 1872—20. März 1876]<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876,<br />

Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom<br />

20. April 1871 Seite 63—85.<br />

653


Paragraf 124<br />

1 § 123. (1) Wer in die Wohnung, in Geschäftsräume oder in das befriedete Besitzthum eines<br />

Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich<br />

eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf die Aufforderung<br />

des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu<br />

drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern bestraft.<br />

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.<br />

(3) Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder von Mehreren gemeinschaftlich<br />

begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre ein.<br />

Paragraf 124. Schwerer Hausfriedensbruch<br />

[1. Januar 1975]<br />

2 § 124. 3 Schwerer Hausfriedensbruch. Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet<br />

und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten<br />

Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitzthum<br />

eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt<br />

sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen Theil nimmt, mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

[1. Januar 1975] [1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

§ 124. Schwerer Hausfriedensbruch § 124. Schwerer Hausfriedensbruch<br />

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet<br />

und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten menrottet und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten<br />

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusam-<br />

gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften<br />

zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsten<br />

zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäfts-<br />

gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräfräume<br />

oder in das befriedete Besitzthum eines Anderen<br />

oder in abgeschlossene Räume, welche zum deren oder in abgeschlossene Räume, welche zum<br />

räume oder in das befriedete Besitzthum eines An-<br />

öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich<br />

eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen<br />

Theil nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei lungen Theil nimmt, mit Freiheitsstrafe von einem<br />

eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Hand-<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Monat bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975—1. Januar 1975]<br />

4 § 124. 5 Schwerer Hausfriedensbruch. Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet<br />

und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten<br />

Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitzthum<br />

eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt<br />

sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen Theil nimmt, mit<br />

Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

[1. September 1969, 1. Januar 1975] [1. Januar 1872]<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1, 323 Abs. 1, 326<br />

Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr.<br />

207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst.<br />

b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969. 5 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr.<br />

207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.<br />

654


Paragraf 125<br />

§ 124. Schwerer Hausfriedensbruch § 124<br />

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet<br />

und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten menrottet und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten<br />

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusam-<br />

gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften<br />

zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsten<br />

zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäfts-<br />

gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräfräume<br />

oder in das befriedete Besitzthum eines Anderen<br />

oder in abgeschlossene Räume, welche zum deren oder in abgeschlossene Räume, welche zum<br />

räume oder in das befriedete Besitzthum eines An-<br />

öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich<br />

eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen<br />

Theil nimmt, mit Freiheitsstrafe von einem lungen Theil nimmt, mit Gefängniß von einem Mo-<br />

eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Hand-<br />

Monat bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

nat bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

[1. Januar 1872—1. September 1969, 1. Januar 1975]<br />

1 § 124. Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten<br />

gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung,<br />

in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene<br />

Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt,<br />

so wird jeder, welcher an diesen Handlungen Theil nimmt, mit Gefängniß von einem Monat<br />

bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

2 § 125. 3 Landfriedensbruch. 4 (1) Wer sich an<br />

Paragraf 125. Landfriedensbruch<br />

[16. Juni 1989]<br />

1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder<br />

2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,<br />

die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten<br />

Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge<br />

einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen<br />

Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.<br />

5 (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht<br />

sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.<br />

6 (3) (weggefallen)<br />

7 (4) (weggefallen)<br />

[16. Juni 1989] [26. Juli 1985]<br />

§ 125. Landfriedensbruch § 125. Landfriedensbruch<br />

(1) Wer sich an (1) Wer sich an<br />

1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen<br />

oder<br />

1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen<br />

oder<br />

1 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871. 2 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 6, 8 des Gesetzes vom 20.<br />

Mai 1970. 3 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974. 4 1. Januar 1975:<br />

Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 48, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung<br />

vom 2. Januar 1975. 5 16. Juni 1989: Artt. 3 Abs. 2, 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1989. 6 16. Juni 1989: Artt.<br />

3 Abs. 2, 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1989. 7 16. Juni 1989: Artt. 3 Abs. 2, 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1989.<br />

655