20.09.2017 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 04 / 2017

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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Sonderthema: Recht & Steuern | Geld & Geschäft |<br />

Foto: Sdecoret / Fotolia.com<br />

datenschutzrechtliche Belange werden<br />

mangels Betroffenheit personenbezogener<br />

Daten kaum tangiert, denn die Informationen,<br />

die in der Smart Factory gesammelt<br />

werden, beziehen sich regelmäßig nur auf<br />

Maschinen und Produktionsabläufe und<br />

lassen keine Rückschlüsse auf natürliche<br />

Personen zu. Bis zur gesetzlichen Klärung<br />

dieser Frage, etwa durch die viel diskutierte<br />

Einführung eines Dateneigentums, sollten<br />

die Betroffenen sich einstweilen durch<br />

vertragliche Vereinbarungen absichern.<br />

Das Gesetz kennt kein Eigentum an Daten.<br />

zum Beispiel Betriebsdaten, Sensordaten<br />

oder Produktionsstatus an verschiedene<br />

Empfänger. Betreiber und Hersteller<br />

der Produktionsanlage nutzen diese Informationen,<br />

um die Produktion und die<br />

Produktionsanlage in Echtzeit zu überwachen,<br />

zu optimieren und anzupassen. Zulieferer<br />

können mithilfe der Informationen<br />

entscheiden, wann welche Produktionsmaterialien<br />

angeliefert werden müssen.<br />

Kunden können schließlich den Produktionsprozess<br />

mitverfolgen und Änderungen<br />

an ihrem jeweiligen Produktionsgegenstand<br />

vorsehen. Können alle Beteiligten<br />

stets den Produktionsprozess einsehen,<br />

überwachen und anpassen, entsteht eine<br />

strukturelle Intransparenz: Im Fall eines<br />

Produktionsausfalls oder eines -fehlers<br />

kann zukünftig kaum mehr festgestellt<br />

werden, wie und durch wen dies verursacht<br />

wurde. Voraussetzung für einen<br />

Schadenersatzanspruch ist jedoch, dass<br />

der Geschädigte nachweisen kann, dass<br />

der Schädiger eine Vertragspflicht verletzt<br />

hat und hierdurch ein Schaden entstanden<br />

ist. Im Rahmen der vertraglichen<br />

Haftung wird sodann vermutet, dass der<br />

Schädiger auch schuldhaft, d. h. vorsätzlich<br />

oder fahrlässig, gehandelt hat.<br />

Betrachtet man nun ein komplexes WSN<br />

mit einer Vielzahl von Beteiligten, ist es für<br />

den Geschädigten äußerst schwierig, einen<br />

Verantwortlichen zu identifizieren und seine<br />

Verantwortlichkeit nachzuweisen. Integrierte<br />

Produktionssysteme verhindern,<br />

dass die Geschädigten hinreichend einsehen<br />

können, wie die verschiedenen Beteiligten<br />

agieren und auf den Produktionsprozess<br />

einwirken. Damit wird es nahezu<br />

unmöglich, die schadenstiftende Ursache<br />

allein einer Person zuzuordnen. Gelingt<br />

dies jedoch nicht, bleibt der Geschädigte<br />

auf seinem Schaden hängen. <strong>Die</strong>s ist nicht<br />

sachgerecht.<br />

Eine Lösung muss letztlich durch eine<br />

vertragliche Vereinbarung erreicht werden,<br />

der sich alle an einem WSN Beteiligten<br />

anschließen. In den Verträgen sollten<br />

wechselseitige Beweiserleichterungen vorgesehen<br />

werden, die zum Beispiel an die<br />

Betriebssphäre anknüpfen. Damit würde<br />

jeder Beteiligte für seine Betriebssphäre eine<br />

beinahe verschuldensunabhängige Haftung<br />

akzeptieren. Gleichzeitig erhält er so<br />

aber auch die Möglichkeit, eigene Schäden,<br />

die durch andere Beteiligte verursacht<br />

wurden, zu kompensieren. In der Gesamtbetrachtung<br />

entsteht eine sachgerechte<br />

Lösung, denn die Beweislast wird demjenigen<br />

zugewiesen, der die jeweilige Sphäre<br />

beherrscht und daher den größtmöglichen<br />

Einblick und Einfluss hat.<br />

Datenmanagement<br />

und Datenschutz<br />

In der Smart Factory werden zahlreiche Informationen<br />

erzeugt, gesammelt und ausgewertet.<br />

Unklar ist aber, wer über die Informationen<br />

verfügen darf. Zunächst ist<br />

festzuhalten, dass das Gesetz kein Eigentum<br />

an Daten kennt. Eigentum besteht<br />

nur an Sachen, z. B. Datenträgern, wozu<br />

Daten nicht gehören. Auch eine Zuordnung<br />

über Immaterialgüterrechte scheidet<br />

aus, da reine Maschinendaten i. d. R.<br />

weder Erfindung noch Werk noch tauglicher<br />

Gegenstand von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen<br />

sind. Auch klassische<br />

Zusammenfassung<br />

<strong>Die</strong> Digitalisierung schafft viele neue<br />

Rechtsfragen, drei davon wurden hier<br />

überblicksartig betrachtet. Schließen in<br />

der Smart Factory zukünftig autonome<br />

Systeme Verträge, so wird dafür dennoch<br />

der jeweilige Betreiber einstehen müssen.<br />

In integrierten und unternehmensübergreifenden<br />

WSN müssen die Beteiligten<br />

vertraglich die Verantwortung für ihre jeweilige<br />

Betriebssphäre akzeptieren, um<br />

dadurch im gesamten WSN zu einer ausgewogenen<br />

Haftungsverteilung zu gelangen.<br />

Schließlich stellen sich beim Blick darauf,<br />

wie mit Maschinendaten umgegangen werden<br />

muss, weniger datenschutzrechtliche<br />

Fragen. Vertraglich sollte jedoch festgelegt<br />

werden, wie mit diesen Daten umgegangen<br />

werden darf, da das Gesetz diese Daten in<br />

der Regel niemandem zuordnet. Bis der Gesetzgeber<br />

und die Gerichte die vielen neuen<br />

Rechtsfragen entschieden haben, werden<br />

die beteiligten Unternehmen sie vor<br />

allem durch vertragliche Vereinbarungen<br />

beantworten müssen. W<br />

Gastautor: Christian Kuss, Rechtsanwalt<br />

der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,<br />

Christian.Kuss@luther-lawfirm.com<br />

Foto: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

www.diewirtschaft-koeln.de 37

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