FBM / Kryptowährungsfonds: Eine neue Assetklasse für institutionelle Investoren?
Kryptowährungsfonds: Eine neue Assetklasse für institutionelle Investoren?
Kryptowährungsfonds: Eine neue Assetklasse für institutionelle Investoren?
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FinanzBusinessMagazin I KRYPTOWÄHRUNGEN und BLOCKCHAIN<br />
<strong>Kryptowährungsfonds</strong> –<br />
eine <strong>neue</strong> <strong>Assetklasse</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>institutionelle</strong> <strong>Investoren</strong>?<br />
von Dr. Thorsten Voß, Rechtsanwalt, Partner<br />
SERNETZ · SCHÄFER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br />
Mit der Diskussion um Kryptowährungen<br />
und Initial Coin Offerings<br />
hat die Digitalisierung längst auch<br />
Geld und Währungen erfasst. Bitcoins, Litcoins,<br />
Peercoins, Dogecoins, Mastercoins<br />
und zahlreiche andere um Nutzer buhlende<br />
Crypto Currencies geistern durch<br />
das Netz. Dabei geben sich Jubel- und<br />
Horrormeldungen die Klinke in die Hand<br />
– kaum ein Tag vergeht, an dem nicht zugleich<br />
Meldungen zu lesen sind, wonach ein<br />
Start-up binnen weniger Stunden mehrere<br />
100 Mio. Dollar über ein ICO aufgebracht<br />
hat und zugleich eine Aufsichtsbehörde<br />
einen Anbieter einer virtuellen Währung<br />
aus dem Verkehr gezogen hat. Haben wir<br />
es nur mit einer digitalen Wildwest-Spielwiese<br />
<strong>für</strong> moderne Glücksritter zu tun<br />
oder verbirgt sich hinter dem Hype um<br />
Kryptowährungen eventuell eine ernstzunehmende<br />
Alternative <strong>für</strong> Kapitalanleger?<br />
Quelle: © nyul - Fotolia.com<br />
Wie jeder Debatte tut auch dieser eine<br />
Versachlichung gut und erscheint unbedingt<br />
notwendig. Zunächst sei festgehalten,<br />
dass Kryptowährungen – wie jede<br />
<strong>neue</strong> Technologie – einer rechtlichen Einordnung<br />
zugänglich sind und dass sich so<br />
beinahe automatisch die Leitplanken aufstellen<br />
werden, innerhalb derer sich Teilnehmer<br />
auf dem Kapitalmarkt bewegen<br />
können und dürfen. Erinnert sei etwa an<br />
die Klarstellung der US-amerikanischen<br />
Börsenaufsicht Securities und Exchange<br />
Commission (SEC), wonach auf Coins –<br />
unabhängig von deren Ausgestaltung im<br />
Detail – durchaus wertpapier(handels)<br />
rechtliche Vorschriften anwendbar sein<br />
können. Allein dieses sehr prominente<br />
Beispiel zeigt, dass es sich bei Kryptowährungen<br />
keineswegs um einen (bislang)<br />
ungeregelten Markt handelt.<br />
Auch der deutsche Regulator war fleißig<br />
und hat sich im Hinblick auf Kryptowährungen<br />
erfreulich klar geäußert: So sind<br />
nach Auffassung der BaFin, Bitcoins in der<br />
Tatbestandsalternative der Rechnungseinheiten<br />
gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz<br />
(KWG) rechtlich verbindlich<br />
als Finanzinstrumente einzuordnen. Und<br />
weiter heißt es auf der BaFin-Homepage<br />
wörtlich: „Diese rechtliche Einordnung gilt<br />
grundsätzlich <strong>für</strong> alle VC. Auf die zugrundeliegende<br />
Software oder Verschlüsselungstechnik<br />
kommt es hierbei nicht an.“<br />
Danach sind VC aber auch kein gesetzliches<br />
Zahlungsmittel und daher weder<br />
Devisen noch Sorten. Sie sind auch kein<br />
E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />
(ZAG), da es keinen Emittenten<br />
gibt, der sie, unter Begründung<br />
einer Forderung gegen sich, ausgibt. Bei<br />
digitalen Zahlungsmitteln ist dies gerade<br />
anders, da hinter diesen stets eine zentrale<br />
Stelle steht, welche die Ausgabe und<br />
6 Ausgabe September/2017