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FBM / Kryptowährungsfonds: Eine neue Assetklasse für institutionelle Investoren?

Kryptowährungsfonds: Eine neue Assetklasse für institutionelle Investoren?

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FinanzBusinessMagazin I KRYPTOWÄHRUNGEN und BLOCKCHAIN<br />

<strong>Kryptowährungsfonds</strong> –<br />

eine <strong>neue</strong> <strong>Assetklasse</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>institutionelle</strong> <strong>Investoren</strong>?<br />

von Dr. Thorsten Voß, Rechtsanwalt, Partner<br />

SERNETZ · SCHÄFER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br />

Mit der Diskussion um Kryptowährungen<br />

und Initial Coin Offerings<br />

hat die Digitalisierung längst auch<br />

Geld und Währungen erfasst. Bitcoins, Litcoins,<br />

Peercoins, Dogecoins, Mastercoins<br />

und zahlreiche andere um Nutzer buhlende<br />

Crypto Currencies geistern durch<br />

das Netz. Dabei geben sich Jubel- und<br />

Horrormeldungen die Klinke in die Hand<br />

– kaum ein Tag vergeht, an dem nicht zugleich<br />

Meldungen zu lesen sind, wonach ein<br />

Start-up binnen weniger Stunden mehrere<br />

100 Mio. Dollar über ein ICO aufgebracht<br />

hat und zugleich eine Aufsichtsbehörde<br />

einen Anbieter einer virtuellen Währung<br />

aus dem Verkehr gezogen hat. Haben wir<br />

es nur mit einer digitalen Wildwest-Spielwiese<br />

<strong>für</strong> moderne Glücksritter zu tun<br />

oder verbirgt sich hinter dem Hype um<br />

Kryptowährungen eventuell eine ernstzunehmende<br />

Alternative <strong>für</strong> Kapitalanleger?<br />

Quelle: © nyul - Fotolia.com<br />

Wie jeder Debatte tut auch dieser eine<br />

Versachlichung gut und erscheint unbedingt<br />

notwendig. Zunächst sei festgehalten,<br />

dass Kryptowährungen – wie jede<br />

<strong>neue</strong> Technologie – einer rechtlichen Einordnung<br />

zugänglich sind und dass sich so<br />

beinahe automatisch die Leitplanken aufstellen<br />

werden, innerhalb derer sich Teilnehmer<br />

auf dem Kapitalmarkt bewegen<br />

können und dürfen. Erinnert sei etwa an<br />

die Klarstellung der US-amerikanischen<br />

Börsenaufsicht Securities und Exchange<br />

Commission (SEC), wonach auf Coins –<br />

unabhängig von deren Ausgestaltung im<br />

Detail – durchaus wertpapier(handels)<br />

rechtliche Vorschriften anwendbar sein<br />

können. Allein dieses sehr prominente<br />

Beispiel zeigt, dass es sich bei Kryptowährungen<br />

keineswegs um einen (bislang)<br />

ungeregelten Markt handelt.<br />

Auch der deutsche Regulator war fleißig<br />

und hat sich im Hinblick auf Kryptowährungen<br />

erfreulich klar geäußert: So sind<br />

nach Auffassung der BaFin, Bitcoins in der<br />

Tatbestandsalternative der Rechnungseinheiten<br />

gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz<br />

(KWG) rechtlich verbindlich<br />

als Finanzinstrumente einzuordnen. Und<br />

weiter heißt es auf der BaFin-Homepage<br />

wörtlich: „Diese rechtliche Einordnung gilt<br />

grundsätzlich <strong>für</strong> alle VC. Auf die zugrundeliegende<br />

Software oder Verschlüsselungstechnik<br />

kommt es hierbei nicht an.“<br />

Danach sind VC aber auch kein gesetzliches<br />

Zahlungsmittel und daher weder<br />

Devisen noch Sorten. Sie sind auch kein<br />

E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

(ZAG), da es keinen Emittenten<br />

gibt, der sie, unter Begründung<br />

einer Forderung gegen sich, ausgibt. Bei<br />

digitalen Zahlungsmitteln ist dies gerade<br />

anders, da hinter diesen stets eine zentrale<br />

Stelle steht, welche die Ausgabe und<br />

6 Ausgabe September/2017

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