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Traboch Zeitung September 2017

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Unser <strong>Traboch</strong><br />

STEIRISCHER JAGDSCHUTZVEREIN<br />

HUBERTUSFEIER DER ZWEIGSTELLEN LEOBEN UND LIESINGTAL<br />

AM SAMSTAG, DEM 4. NOVEMBER <strong>2017</strong> IN TRABOCH<br />

17.30 Uhr: Sammeln der Jäger vor dem Gasthaus Makic in <strong>Traboch</strong><br />

18.00 Uhr: Fackelzug mit der Ortsmusikkapelle <strong>Traboch</strong> zum Festsaal <strong>Traboch</strong><br />

18.30 Uhr: Hubertusmesse und Wildsegen<br />

zelebriert von Dechant P. Clemens Grill vor dem Gemeindeamt <strong>Traboch</strong> (bei Schlechtwetter im Festsaal)<br />

Musik: Jagdchor Leoben, Jagdhornbläsergruppe Liesingtal<br />

• Begrüßung durch die Zweigstellenobmänner<br />

• Angelobung der Jungjägerinnen, Jungjäger und Aufsichtsjäger<br />

• durch BJM Mag. Herbert Wallner<br />

• Musikalische Umrahmung: Jagdhornbläsergruppe Liesingtal<br />

Anschließend gemütliches Beisammensein mit allen Freunden der Jagd im Festsaal <strong>Traboch</strong><br />

Musik: Bergfex – Die Musi aus´n Murtal, Kalwanger 4 Gsang, Jagdchor Leoben<br />

Für das kulinarische Wohl sorgt Fam. Meisenbichler mit Team.<br />

Parkmöglichkeiten vor Ort, Einweisung durch die FF <strong>Traboch</strong>-Timmersdorf<br />

und die FF Madstein-Stadlhof, Eintritt: Freie Spende<br />

Waidmannsheil<br />

Die Zweigstellenobmänner<br />

Helmut Kure und Herbert Kroiss<br />

FREIZEITHIT am<br />

TRABOCHERSEE<br />

Miniaturgolf<br />

Minigolfbuffet<br />

Kindergokart<br />

D. Mitterhuber<br />

8772 <strong>Traboch</strong><br />

Tel. 8651<br />

BITTE BEACHTEN:<br />

HINWEIS ZUR SCHNEERÄUMUNG<br />

VON GEHSTEIGEN:<br />

Aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen sind zwischen 6:00 und<br />

22:00 Uhr Grundbesitzer bzw. Hauseigentümer in Ortsgebieten verpflichtet,<br />

Gehsteige zu räumen bzw. bei Glatteis zu streuen. Ist kein<br />

Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand in einer Breite von einem<br />

Meter gereinigt und gestreut werden. Kommt es durch mangelhafte<br />

Gehsteigräumung zu einem Unfall mit Verletzungsfolgen, muss<br />

der Verantwortliche unter Umständen mit einer strafrechtlichen<br />

Verurteilung rechnen (StVO 93).<br />

Der Schnee muss auf eigenem Grund und Boden entsorgt werden.<br />

Ein Wegschieben des Schnees auf die Straße ist keine Räumung!<br />

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis<br />

und wünschen eine unfallfreie Wintersaison<br />

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