grundgesetz
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II. Der Bund und die Länder 30<br />
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet<br />
mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen<br />
Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen,<br />
Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten<br />
des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der<br />
Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind<br />
jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung<br />
der Gefahr aufzuheben.<br />
Artikel 36<br />
[Bundesbeamte]<br />
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in<br />
angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden<br />
beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen<br />
werden, in dem sie tätig sind.<br />
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und<br />
ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.<br />
Artikel 37<br />
[Bundeszwang]<br />
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen<br />
Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung<br />
mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen<br />
treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner<br />
Pflichten anzuhalten.<br />
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder<br />
ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.