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grundgesetz

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II. Der Bund und die Länder 30<br />

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet<br />

mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen<br />

Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen,<br />

Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten<br />

des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der<br />

Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind<br />

jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung<br />

der Gefahr aufzuheben.<br />

Artikel 36<br />

[Bundesbeamte]<br />

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in<br />

angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden<br />

beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen<br />

werden, in dem sie tätig sind.<br />

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und<br />

ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.<br />

Artikel 37<br />

[Bundeszwang]<br />

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen<br />

Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung<br />

mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen<br />

treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner<br />

Pflichten anzuhalten.<br />

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder<br />

ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

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