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Planfeststellungsbeschluss Ostumgehung Regensburg

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- 10 -<br />

Immissions-<br />

Bezeichnung Gebietsaus-<br />

ort<br />

weisung<br />

41 Haidhofweg 3 WR<br />

44 Donaustaufer Str. 240 MI<br />

45 Donaustaufer Str. 236 MI<br />

46 Donaustaufer Str. 232 MI<br />

47 Donaustaufer Str. 226 MI<br />

48 Donaustaufer Str. 224 MI<br />

183 Harthofer Weg 11 WA<br />

Ob und inwieweit sich bei den einzelnen Gebäuden bzw. Stockwerken bzw.<br />

Räumen ein tatsächlicher Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen bzw.<br />

auf Kostenerstattung für passive Schallschutzmaßnahmen ergibt, hängt von der<br />

Detailprüfung der Raumnutzungen in den betroffenen Gebäuden und der Wirksamkeit<br />

von ggf. bereits in der Vergangenheit durchgeführter Schallschutzmaßnahmen<br />

ab. Diese Detailprüfung erfolgt nach dem Planfeststellungsverfahren im<br />

Rahmen der Ausführung der Straßenbaumaßnahme.<br />

Einzelheiten hierzu sind zwischen der Stadt <strong>Regensburg</strong> und den Betroffenen<br />

zu regeln.<br />

7. Denkmalpflege<br />

7.1 Auftretende Bodenfunde sind gemäß Art. 7 und 8 Denkmalschutzgesetz –<br />

DSchG – unverzüglich entweder der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem<br />

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege zu melden.<br />

7.2 Bekannte und unbekannte Bodendenkmäler sind unverändert zu erhalten (Art.<br />

141 Abs. 2 BV und Art. 1, Art. 8 DSchG).<br />

Kann dies im Einzelfall nicht oder nicht vollständig gewährleistet werden (etwa<br />

durch Umplanung/Detailumplanung, Überdeckung) sind vor Beginn der eigentlichen<br />

Baumaßnahme geeignete archäologische Maßnahmen unter der fachlichen<br />

Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege durchzuführen<br />

(Archäologische Ausgrabung und Dokumentation; Art. 7 DSchG).<br />

7.3 Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine sachgerechte archäologische Ausgrabung<br />

und Befunddokumentation insbesondere im Bereich der<br />

6938/0685 Frühmittelalterliche Körpergräber (Reihengräberfriedhof)

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