der-Bergische-Unternehmer_1117
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um die selbst gezahlten Fahrzeugkosten<br />
gegenüber dem Arbeitgeber o<strong>der</strong> dem<br />
Finanzamt nachzuweisen. So lässt sich<br />
<strong>der</strong> geldwerte Vorteil verringern und<br />
damit die Einkommensteuer senken.<br />
Quelle: BdSt NRW<br />
Werbungskosten nach zunächst<br />
gescheiterter Anschaffung.<br />
Hat <strong>der</strong> Käufer einer Immobilie einem betrügerischen<br />
Makler Geld in <strong>der</strong> Erwartung<br />
überlassen, dieser werde es für ihn<br />
zum Erwerb eines Vermietungsobjekts<br />
aufwenden, kann er den dadurch entstandenen<br />
Schaden als Werbungskosten bei<br />
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
(VuV) abziehen. Voraussetzung<br />
hierfür ist, dass das zunächst geplatzte<br />
Immobiliengeschäft später und ohne Mitwirkung<br />
des Maklers abgeschlossen wird.<br />
Quelle: Urteil des BFH vom 9. Mai 2017,<br />
Az. IX R 24/16, DStR 2017, 1426<br />
Ein Frühstück sieht an<strong>der</strong>s aus …<br />
Das Finanzgerichts Münster hat entschieden:<br />
Trockene Brötchen in Kombination<br />
mit Heißgetränken sind kein lohnsteuerpflichtiger<br />
Sachbezug in Form eines Frühstücks.<br />
Die Klägerin, ein Softwareunternehmen<br />
mit 80 Mitarbeitern, bestellte im<br />
Streitzeitraum täglich rund 150 Brötchen,<br />
die in Körben auf einem Buffet in <strong>der</strong><br />
Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden<br />
und Gäste angeboten wurden. Dabei gab<br />
es nur die Brötchen, aber keinen Aufschnitt<br />
o<strong>der</strong> sonstige Belege. Zudem<br />
konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und<br />
Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem<br />
Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein<br />
Großteil <strong>der</strong> Brötchen wurde von den Mitarbeitern<br />
in <strong>der</strong> Vormittagspause verzehrt.<br />
Das Finanzamt sah hierin eine „unentgeltliche<br />
Zurverfügungstellung einer Mahlzeit<br />
an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks,<br />
welches als Sachbezug mit den<br />
damals amtlichen Sachbezugswerten von<br />
1,50 Euro bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und<br />
Arbeitstag zu besteuern ist“. Der hiergegen<br />
erhobenen Klage gab das Finanzgericht<br />
Münster statt. Ein trockenes Brötchen<br />
und ein Heißgetränk seien kein<br />
Sachbezug in Form eines „Frühstücks“<br />
(im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V.<br />
m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung).<br />
Zu den Mindeststandards eines<br />
Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen<br />
Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken<br />
auch ein entsprechen<strong>der</strong> Brotaufstrich.<br />
Im Streitfall handele es sich deshalb<br />
um einen Sachbezug in Form von<br />
„Kost“ (im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1<br />
EStG). Die Folge: Es gilt eine an<strong>der</strong>e Freigrenze.<br />
Diese sei im Streitfall jedoch nicht<br />
überschritten worden, so das Gericht. Wegen<br />
grundsätzlicher Bedeutung <strong>der</strong> Streitfrage<br />
hat das Gericht die Revision zum<br />
Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter<br />
dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig<br />
ist. Quelle: Finanzgericht Münster,<br />
Pressemitteilung Nr. 12 vom 2. Oktober<br />
2017, Urteil des Finanzgerichts Münster<br />
vom 31. Mai 2017, Az. 11 K 4108/14<br />
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