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der-Bergische-Unternehmer_1117

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um die selbst gezahlten Fahrzeugkosten<br />

gegenüber dem Arbeitgeber o<strong>der</strong> dem<br />

Finanzamt nachzuweisen. So lässt sich<br />

<strong>der</strong> geldwerte Vorteil verringern und<br />

damit die Einkommensteuer senken.<br />

Quelle: BdSt NRW<br />

Werbungskosten nach zunächst<br />

gescheiterter Anschaffung.<br />

Hat <strong>der</strong> Käufer einer Immobilie einem betrügerischen<br />

Makler Geld in <strong>der</strong> Erwartung<br />

überlassen, dieser werde es für ihn<br />

zum Erwerb eines Vermietungsobjekts<br />

aufwenden, kann er den dadurch entstandenen<br />

Schaden als Werbungskosten bei<br />

den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

(VuV) abziehen. Voraussetzung<br />

hierfür ist, dass das zunächst geplatzte<br />

Immobiliengeschäft später und ohne Mitwirkung<br />

des Maklers abgeschlossen wird.<br />

Quelle: Urteil des BFH vom 9. Mai 2017,<br />

Az. IX R 24/16, DStR 2017, 1426<br />

Ein Frühstück sieht an<strong>der</strong>s aus …<br />

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden:<br />

Trockene Brötchen in Kombination<br />

mit Heißgetränken sind kein lohnsteuerpflichtiger<br />

Sachbezug in Form eines Frühstücks.<br />

Die Klägerin, ein Softwareunternehmen<br />

mit 80 Mitarbeitern, bestellte im<br />

Streitzeitraum täglich rund 150 Brötchen,<br />

die in Körben auf einem Buffet in <strong>der</strong><br />

Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden<br />

und Gäste angeboten wurden. Dabei gab<br />

es nur die Brötchen, aber keinen Aufschnitt<br />

o<strong>der</strong> sonstige Belege. Zudem<br />

konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und<br />

Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem<br />

Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein<br />

Großteil <strong>der</strong> Brötchen wurde von den Mitarbeitern<br />

in <strong>der</strong> Vormittagspause verzehrt.<br />

Das Finanzamt sah hierin eine „unentgeltliche<br />

Zurverfügungstellung einer Mahlzeit<br />

an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks,<br />

welches als Sachbezug mit den<br />

damals amtlichen Sachbezugswerten von<br />

1,50 Euro bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und<br />

Arbeitstag zu besteuern ist“. Der hiergegen<br />

erhobenen Klage gab das Finanzgericht<br />

Münster statt. Ein trockenes Brötchen<br />

und ein Heißgetränk seien kein<br />

Sachbezug in Form eines „Frühstücks“<br />

(im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V.<br />

m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung).<br />

Zu den Mindeststandards eines<br />

Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen<br />

Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken<br />

auch ein entsprechen<strong>der</strong> Brotaufstrich.<br />

Im Streitfall handele es sich deshalb<br />

um einen Sachbezug in Form von<br />

„Kost“ (im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1<br />

EStG). Die Folge: Es gilt eine an<strong>der</strong>e Freigrenze.<br />

Diese sei im Streitfall jedoch nicht<br />

überschritten worden, so das Gericht. Wegen<br />

grundsätzlicher Bedeutung <strong>der</strong> Streitfrage<br />

hat das Gericht die Revision zum<br />

Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter<br />

dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig<br />

ist. Quelle: Finanzgericht Münster,<br />

Pressemitteilung Nr. 12 vom 2. Oktober<br />

2017, Urteil des Finanzgerichts Münster<br />

vom 31. Mai 2017, Az. 11 K 4108/14<br />

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