VN-03-2017
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Information<br />
BGH WM 2008, 229). Mit Urteil vom<br />
12.2.2015 (Az. IX ZR 180/12) stellt der<br />
BGH allerdings klar, dass eine solche<br />
bargeschäftsähnliche Situation den<br />
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des<br />
Schuldners nicht ausschließt, wenn sich<br />
dieser einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung<br />
dadurch bewusst wird,<br />
dass er trotz Belieferung zu marktgerechten<br />
Preisen fortlaufend unrentabel<br />
arbeitet und deshalb bei der Fortführung<br />
seines Geschäfts weitere Verluste<br />
anhäuft, die die Befriedigungschancen<br />
der Gläubiger weiter mindern, ohne<br />
dass auf längere Sicht Aussicht auf einen<br />
Ausgleich besteht. Weiß also der<br />
Schuldner, dass es - vereinfacht ausgedrückt<br />
- trotz der im Rahmen der Fortführung<br />
der betrieblichen Tätigkeit erfolgenden<br />
beratenden Dienstleistung<br />
mit ihm weiter abwärts geht, kommt<br />
die Annahme einer bargeschäftsähnlichen<br />
Lage nicht in Betracht. Somit ist<br />
hier, auch bei zeitnaher Abrechnung,<br />
höchste Vorsicht geboten.<br />
Auch und insbesondere im Anwendungsbereich<br />
des § 133 InsO stellt sich<br />
indes die Frage, ob die Neufassung des<br />
§ 142 InsO zu einer Verbesserung der<br />
Position der Anfechtungsgegner führt.<br />
Zunächst ist noch einmal festzuhalten,<br />
dass nunmehr Bargeschäfte auch im<br />
Rahmen des § 133 InsO ausdrücklich<br />
gesetzlich vorgesehen sind. Allerdings<br />
hatte der BGH ja in seiner oben bereits<br />
angerissenen Rechtsprechung zur bargeschäftsähnlichen<br />
Lage, freilich nur<br />
innerhalb enger und strenger Voraussetzungen,<br />
faktisch Bargeschäfte auch<br />
im Anwendungsbereich des § 133 InsO<br />
ermöglicht. Es spricht vieles dafür anzunehmen,<br />
dass der BGH auch denjenigen<br />
Fallkonstellationen, die er bereits<br />
im Rahmen dieser Rechtsprechung<br />
hat durch das Raster fallen lassen, nun<br />
nicht wegen fehlender Unlauterkeit das<br />
Bargeschäftsprivileg zuerkennen wird.<br />
Wie bei § 131 InsO ist also davon auszugehen,<br />
dass ein Bargeschäft auch im<br />
Anwendungsbereich des § 133 InsO<br />
bei inkongruenten Leistungen nicht<br />
in Betracht kommt. Ebenso muss der<br />
steuerliche Berater damit rechnen,<br />
dass der BGH an den Grundsätzen seiner<br />
Rechtsprechung zur bargeschäftsähnlichen<br />
Lage festhalten wird. Eine<br />
Entwarnung für den Berater kann nach<br />
alledem auch an dieser Stelle nicht<br />
ausgesprochen worden.<br />
Fazit<br />
Es wird durch die Gesetzesnovelle zu<br />
gewissen Erleichterungen zu Gunsten<br />
der Anfechtungsgegner kommen. Insbesondere<br />
die Abschwächung der gesetzlichen<br />
Vermutung des § 133 Abs.<br />
1 S. 2 InsO und die nunmehr eröffnete<br />
Möglichkeit, auch im Bereich der<br />
Vorsatzanfechtung Bargeschäfte zu<br />
tätigen, sind hier zu nennen. Revolutionäre<br />
Änderungen werden sich aber<br />
im Verhältnis des steuerlichen Beraters<br />
zum Mandanten nicht ergeben. Es ist<br />
zu erwarten, dass der BGH seiner bisher<br />
verfolgten Linie treu bleiben und<br />
dem Schutz der Gläubigergesamtheit<br />
Vorrang vor Individualinteressen geben<br />
wird. Entsprechend streng wird<br />
er auch die neuen Tatbestände ausformen,<br />
so sicherlich gerade auch<br />
hinsichtlich des völlig unbestimmten<br />
Rechtsbegriffs „unlauter“. Hier liegt es<br />
nahe anzunehmen, dass der BGH sich<br />
sehr eng an seiner bisherigen Rechtsprechung<br />
zur bargeschäftsähnlichen<br />
Lage orientieren und für das Bargeschäft<br />
insbesondere das ungeschriebene<br />
Tatbestandsmerkmal der Kongruenz<br />
nicht aufgeben wird.<br />
Nach alledem gilt für Steuerberater<br />
und Steuerberaterinnen jetzt und<br />
in Zukunft: Die Entgegennahme inkongruenter<br />
Leistungen des Mandanten<br />
ist unbedingt zu vermeiden.<br />
Es ist stets zeitnah (und angemessen)<br />
abzurechnen und zu kassieren<br />
(„Maximum-30-Tage-Regel“). Wenn<br />
ersichtlich ist, dass der Mandant sich<br />
fortdauernd in einem wirtschaftlichen<br />
„Abwärtsstrudel“ befindet und kein<br />
tragfähiges und den Anforderungen<br />
der BGH-Rechtsprechung entsprechendes<br />
Sanierungskonzept vorliegt,<br />
sind die Honorare in höchster Gefahr.<br />
In einem solchen Fall muss auch über<br />
eine Einstellung bzw. Beendigung der<br />
Dienstleistungen für diesen Mandanten<br />
nachgedacht werden, wenn diese<br />
im Kontext der Fortführung des defizitären<br />
Betriebes erfolgen.<br />
Fragen und Antworten zu VALTAXA<br />
In den Geschäftsstellen der Landesverbände<br />
des DStV e.V. sind vermehrt<br />
Anfragen der Mitglieder zum neugegründeten<br />
Verband VALTAXA eingegangen,<br />
so auch in Thüringen. Wir<br />
haben die Fragen nachfolgend zusammengefasst<br />
und nach derzeitigem<br />
Kenntnisstand beantwortet:<br />
Was ist VALTAXA?<br />
VALTAXA ist ein eingetragener Verein,<br />
der im Mai <strong>2017</strong> gegründet wurde, sich<br />
als „VALTAXA Verband der Angestellten<br />
in steuerberatenden Berufen in<br />
Deutschland e.V.“ bezeichnet und seinen<br />
Sitz in Hannover hat.<br />
Welchen satzungsrechtlichen Zweck<br />
verfolgt VALTAXA?<br />
Ausweislich der Satzung vertritt der<br />
Verband die beruflichen Belange sowie<br />
die ideellen und wirtschaftlichen<br />
Interessen seiner Mitglieder, die im<br />
steuerlichen Berufsfeld tätig oder in<br />
Ausbildung sind. Das sind insbesondere:<br />
▪▪<br />
Vertretung und Durchsetzung der<br />
allgemeinen wirtschaftlichen und<br />
ideellen Interessen der Verbandsmitglieder<br />
in der Öffentlichkeit sowie<br />
gegenüber Gesetzgebung und<br />
sonstigen Entscheidungsträgern,<br />
36 | Verbandsnachrichten 3/<strong>2017</strong>